Geh- Fahr- und Leitungsrecht

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Geh- Fahr- und Leitungsrecht
Die Fläche ist extensiv zu beweiden (maximal drei Stück Vieh oder Pferde) oder zweimal
jährlich zu mähen (Anfang Juni, ab Ende September) und die Mahd zu entfernen.
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.0
Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Zu den geplanten Gärten ist eine eine Mischhecke aus: (Hasel Corylus avellana), Pfaffenhütchen (Eunonymus europaeus), Liguster (Ligustrum vulgare), Rote Heckenkirsche
(Lonicera xylosteum), Schlehe (Prunus spinosa), Wildrose (Rosa canina), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus) jeweils in Gruppen zu
3-8 Exemplaren anzupflanzen.
Pflanzqualität der Sträucher:
2-jährig verpflanzt, Höhe 50 –80 cm, einreihig zu pflanzen. Entweder als Schnitthecke zu
pflegen oder der natürlichen Entwicklung überlassen. Ein Verbissschutz bei Sträuchern
muss durch Anstrich oder Einzäunung gewährleistet sein. Die Gehölze sind regelmäßig
frei zu mähen.
Gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig sind.
2.0
Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO
2.1
Die maximal zulässige Grundflächenzahl darf gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO durch Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um maximal
50 Prozent überschritten werden.
2.2
Zulässig ist eine Traufhöhe von 4,00 m bis maximal 4,50 m für die Hauptbaukörper.
Der Wartungsweg naturnah zu gestalten (z.B. in wasserdurchlässigem Material wie beispielsweise als Schotterrasen).
6.2
Versickerungsbecken (M 2)
Das innerhalb der vorgenannten Flächen geplante Versickerungsbecken ist mit einer
Graseinsaat zu versehen und die Mahd an der Pflegenotwendigkeit zu bemessen.
6.3
Umwandlung der südwestlichen Ackerfläche (neben Birkenvorwald) in Wald (M 3)
Die festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft im Südwesten des Plangebietes (Maßnahme M 3) ist offen einzufrieden und
der natürlichen Entwicklung ohne jegliche Einflussnahme zu überlassen.
6.4
Erhalt und Pflege der mageren Wiesen (M 4)
Die Magerwiese (Maßnahme M 4) ist einmal jährlich im September zu mähen und die
Mahd zu entfernen.
6.5
Straßenbäume
Im Einmündungsbereich zur Flurstraße sind mind. 4 Straßenbäume (Winterlinde – Tilia
cordata) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Standort ist im Rahmen der verkehrstechnischen Ausbauplanung festzulegen.
Als Traufhöhe wird die Schnittlinie der Außenflächen von aufgehender Außenwand und
Dachhaut im Sinne des § 6 Abs. 4 BauO NRW definiert.
Pflanzqualität: Hochstamm 3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang mind. 16-18 cm.
6.6
2.3
Die maximale Firsthöhe darf 9,00 m nicht überschreiten.
2.4
Bezugspunkt
Die Bezugshöhe für das jeweilige Bauvorhaben ist die Oberkante des Randsteines der
Fahrbahn, senkrecht gemessen zur Mitte der straßenseitigen Fassade.
Zum Abwenden von vermeidbaren Beeinträchtigungen einzelner Landschaftsfaktoren ist
zum Schutz des Oberbodens vor Baubeginn der Oberboden abzuschieben und auf Mieten zu lagern. Die Mieten sind mit Mulchmaterial abzudecken. Das Bodenmaterial kann
nach Beendigung der einzelnen Baumaßnahmen zur Herrichtung der Gartenflächen
verwendet werden. Zum Schutz der Vegetationsflächen wird auf die DIN-Vorschrift 18
920 "Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" hingewiesen. Rodungen dürfen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September nicht
stattfinden. Auf die Baumschutzsatzung der Stadt Düren wird verwiesen.
D.
2.5
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind in Wohngebäuden maximal 2 Wohnungen zulässig.
3.0
Bauweise gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO
3.1
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 1 und 2 BauNVO wird eine offene Bauweise festgesetzt. Zulässig sind nur Einzelhäuser.
3.2
An Baugrenzen mit besonderer Festsetzung muss gebaut werden. Ein Zurückverspringen bis maximal 1m ist zulässig.
Gleichzeitig wird durch die Festsetzung die Haupterschließungsseite des jeweiligen Baugrundstücks festgesetzt.
3.3
Stellplätze und Garagen im Sinne des § 12 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Sinne des § 23 Abs. 3 BauNVO sowie den Flächen für
Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen zulässig.
Hinweise / Empfehlungen
1.0
Grundwasser
Der Grundwasserstand im Plangebiet ist bei ca. 2 bis 5 m unter Flur zu erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Planung von tiefgründenden Bauwerken entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtung) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen zu berücksichtigen sind.
2.0
Wasserschutzgebiet
Der südliche Teil des Plangebietes liegt im Einzugsgebiet der zur öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzten Wassergewinnungsanlage Düren, Dr.-Overhues-Allee, und in
der Zone III A des für diese Anlage geplanten Wasserschutzgebietes.
3.0
Waldabstand
Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
(VV BauO NRW) Ziffer 72.23 soll ein nicht überbaubarer Sicherheitsabstand von 35 m zu
Waldflächen eingehalten werden.
Im vorliegenden Fall wird der nicht überbaubare Sicherheitsabstand zum Waldrand nicht
eingehalten.
Für die zum Wald hin orientierten Hausgrundstücke ist daher eine Grunddienstbarkeit
zugunsten des Waldeigentümers in das Grundbuch einzutragen, nachdem alle vom Wald
ausgehenden Schäden und Beeinträchtigungen vom Besitzer der zukünftigen Gebäude
ohne Ansprüche auf Schadenersatz geduldet werden.
Garagen (und Carports) dürfen nicht vor die der Straße (Haupterschließung) zugewandte
Fassade hervortreten.
Vor Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 5,00 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten.
3.4
4.0
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, mit Ausnahme von Standorten für Abfallbehälter, sind im Vorgartenbereich (zwischen Straßenraum und der bis an die seitlichen
Grundstücksgrenzen verlängerten straßenseitigen Fassade) unzulässig.
4.0
Altlastenverdachtsfläche
Die Ergebnisse des Altlastengutachtens dokumentieren, dass es durch die jahrzehntelange Nutzung des Untersuchungsgeländes als Ziegelei nicht zu erkennbaren Beeinträchtigungen von Schutzgütern gekommen ist.
Entsprechend dem derzeitigen Kenntnisstand kann das Plangebiet einer wohnbaulichen
Folgenutzung zugeführt werden.
Größe der Baugrundstücke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans muss die Grundstücksgröße mindestens 550 m² betragen. Unterschreitungen bis zu einer Größe von 500 m² können zugelassen werden, wenn dadurch die durchschnittliche Grundstücksgröße von 550 m² im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht unterschritten wird.
B.
Gestalterische Festsetzungen
5.0
Gestalterische Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1
und 4 BauO NRW
5.1
Fassadengestaltung
Der südliche Abschnitt des Geltungsbereiches ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als
Fläche gekennzeichnet „deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet
sind“. Es handelt sich hier um Altfundamente und Betonbodenplatten, die im Rahmen
des Altlastengutachtens nicht untersucht werden konnten.
Bei künftigen Rückbau-/Tiefbauarbeiten im Rahmen der Baureifmachung kann das Antreffen von kleinräumigen, lokal begrenzten schädlichen Bodenverunreinigungen daher
nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. In diesem Bereich sind Bodeneingriffe unter fachgutachterlicher Begleitung durch einen auf den Umweltbereich spezialisierten Gutachter und in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Düren durchzuführen.
Eine anschließende sach- und fachgerechte Entsorgung bzw. Verwertung hat gemäß
den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW / AbfG) in der jeweils
geltenden Fassung zu erfolgen.
5.1.1 Für die Außenwände von Gebäuden sind Fassadenmaterialien in Kunststoff, keramischen Materialien (z.B. Fliesen und Mosaik) sowie mauerwerksimitierenden Verkleidungen unzulässig.
Holz und Metall sind in der Fassade nur als untergeordnete Materialien bis maximal
einem Drittel der Fassadenfläche zulässig.
Sollten sich bei Aushubmaßnahmen Hinweise auf sonstige Altlasten ergeben (ölverunreinigter Boden etc.), so sind die Arbeiten einzustellen, unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Düren gemäß § 2 Abs. 1 LBodSchG darüber zu informieren
und weitere Weisungen abzuwarten.
Allgemein zulässig sind regional vorkommende Steinarten sowie nicht lasierte Ziegelsteinarten und Putz.
Sonnenkollektoren und Solarzellen können an der Fassade zugelassen werden, wenn
sie in die Fassadengestaltung integriert sind.
5.1.2 Als Farben für alle Materialien sind nur die Farben von regional in der Natur vorkommenden Steinarten (z.B. gelber und roter Sandstein) sowie die Farbe von Ziegelsteinen (z.B. Feldbrandstein, Klinker) sowie Erdfarben zulässig. Die Zulässigkeit beschränkt sich auf gedeckte Farben (nicht grell und nicht glänzend).
Sollte bei den Begleituntersuchungen während der Bauphase dieser Verdacht widerlegt
werden, wird die Kennzeichnung aufgehoben.
5.0
Dachgestaltung
Bodendenkmalpflege
Auf die Anzeigepflicht gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz NRW sowie der
Regelungen hinsichtlich des Verhaltens bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern gemäß § 16 Denkmalschutzgesetz NRW wird verwiesen.
Auffälligkeiten sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen (Tel. 02425-9039-0, Fax 024259039-199) zu melden, entsprechende Anweisungen sind abzuwarten und die
Fundstelle ist unverändert zu lassen.
5.1.3 Die Fassadengestaltung der Garagen ist dem Hauptbaukörper entsprechend auszubilden. Gleiches gilt für gemauerte Bestandteile der Einfriedungen im Vorgartenbereich.
Die Ortssatzung über die Einfriedung der Baugrundstücke bleibt in sonstiger Hinsicht
von dieser Festsetzung unberührt.
5.2
Zeitpunkt der Umsetzung und allgemeine landschaftspflegerische Maßnahmen
Die grünordnerischen Festsetzungen unter Punkt 6.1 bis 6.4 müssen spätestens in der
dem Baubeginn der Erschließungsanlage folgenden Pflanzperiode umgesetzt und abgeschlossen werden. Die Straßenbäume gemäß 6.5 sind in der der Fertigstellung der Straße folgenden Pflanzperiode zu setzen.
6.0
Ortssatzungen
Neben den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind sonstige Ortssatzungen zu
beachten (z.B. Satzung über die Einfriedung der Baugrundstücke in der Stadt
Düren).
5.2.1 Zulässig sind gleichhüftige Satteldächer mit Dachneigungen zwischen 35° und 40°. Als
gleichhüftiges Satteldach wird definiert, dass beide Dachseiten die gleiche Länge und
Dachneigung haben.
Für Garagen und Nebenanlagen sind gleichhüftige Satteldächer mit und Pultdächer mit
einer Dachneigung zwischen 20° und 30° sowie Flachdächer zulässig, Pultdächer mit
Traufe zur Haupterschließungsseite bzw. zum angrenzenden Nachbargrundstück zulässig.
VERFAHRENSVERMERKE
5.2.2 Der maximale Dachüberstand gegenüber der Außenwand beträgt 1,00 m.
Es wird bescheinigt, dass die Kartengrundlage mit den Darstellungen des Liegenschaftskatasters (Stand 26.10.2005) übereinstimmt. Der Bebauungsplan ist in seiner digitalen Form an ein einfaches Koordinatensystem gekoppelt. Alle Flächenbegrenzungslinien sind entsprechend diesen Koordinaten geometrisch eindeutig
festgelegt.
MK-Nr.: ...................................
Düren, den ...
....................................................................
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
VERFAHREN
5.2.3 Für die Dacheindeckung sind bei geneigten Dächern folgende Materialien zulässig:
- Tonziegel
- Betonpfannen
- Natur- und Kunstschiefer
- begrünte Dächer
1.
Aufstellungsbeschluss:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/351 ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Sitzung
des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt vom 08.09.2005 beschlossen worden.
Düren, den 14.09.2005
Sonnenkollektoren und Solarzellen sind zulässig.
.................................................
Vorsitzender des Ausschusses
Die Dacheindeckung der Gebäude hat, mit Ausnahme der begrünten Dächer und der
Solaranlagen, in dunkelfarbigem Material zu erfolgen (anthrazit bis schwarz), nicht
glänzend.
5.2.4 Gauben (Firstgiebelgauben, Schleppgauben), sonstige Dachaufbauten, Dacheinschnitte und liegende Dachfenster sind zulässig, wenn ihre Länge nicht mehr als zwei Drittel
der Länge der darunter liegenden Fassade und bei Zwerchhäusern bzw. Dacherkern
nicht mehr als ein Drittel der Länge der darunter liegenden Fassade beträgt.
2.
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange:
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit
vom 13.12.2005 bis 20.01.2006 einschließlich.
Der höchste Punkt von Gauben, sonstigen Dachaufbauten, Dacheinschnitten und
Dachfenstern muss sich unterhalb des oberen Drittels der Dachfläche und der unterste
Punkt oberhalb des unteren Sechstels der Dachfläche befinden.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 14.12.2005 in der Zeit bis 27.01.2006
einschließlich.
Werden auf einer Dachfläche mehrere der v.g. Elemente (auch gleichen Typs) errichtet, müssen diese entweder im Fußpunkt (Schnitthöhe mit der Dachfläche) oder im Bereich des oberen Abschlusses die gleiche Höhe haben.
Der Bebauungsplan nebst Begründung hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 26.10.2006 bis 27.11.2006 einschließlich öffentlich ausgelegen.
Der seitliche Mindestabstand zu den Giebelwänden beträgt 1,50 m.
Düren, den 30.11.2006
Dachgauben und sonstige Dachaufbauten haben in Dachform und Material dem
Hauptbaukörper zu entsprechen (Dachdeckungsmaterial für den oberen Abschluss,
Fassadenmaterial oder Dachdeckungsmaterial für die Seiten).
................................................
Amt für Stadtentwicklung –
Planung
3.
Satzungsbeschluss:
Der Bebauungsplan 1/351 ist gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Sitzung des Rates der
Stadt Düren vom ........................... als Satzung beschlossen worden.
Düren, den ..........
................................................
Bürgermeister
5.2.5 An jedem Hauptbaukörper ist nur eine Außenantenne bzw. ein Satellitenempfänger als
Sammelanlage zulässig.
Satellitenanlagen sind an der zur Straße zugewandten Seite (Haupteingangsseite) nur
auf dem Dach, im Bereich zwischen Traufe und First (dürfen den First nicht überschreiten) zulässig.
5.3
4.
5.3.1 Der Vorgartenbereich (zwischen Straßenraum und der bis an die seitlichen Grundstücksgrenzen verlängerten straßenseitigen Fassade) ist gärtnerisch zu gestalten, mit
Ausnahme der benötigten Flächen für Zufahrten und Zugänge. Als Bepflanzung sollten
möglichst nur standortgerechte heimische Pflanzen verwandt werden.
5.3.3 Standorte für Abfallbehälter im Vorgarten sind mit heimischen Pflanzen und Sträuchern
zu umpflanzen, so dass sie nicht einsehbar sind oder in Schränken unterzubringen, die
mit Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen sind.
5.3.4 In einem beidseitig an das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) angrenzenden
Schutzstreifen von jeweils 2,00 m Breite ist das Anpflanzen von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern unzulässig.
C.
Grünordnerische Festsetzungen
6.0
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sowie Flächen zur Erhaltung und zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
6.1
Umwandlung der nordwestlichen Ackerfläche in Obstwiese (M 1)
Die festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft im Nordwesten des Plangebietes (Maßnahme M 1) ist mit einer Grünlandeinsaat zu versehen. Innerhalb dieser Fläche sind 68 Obstgehölze (je 17 Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume) anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. (1.-5. Jahr: jährlicher
Pflegeschnitt, 6.-12. Jahr: 3 Pflegeschnitte, ab dem 13. Jahr: Erhaltungsschnitt alle 3-5
Jahre).
Pflanzenbedarf und Pflanzqualitäten
Pflanzqualität von 66 Obstbäumen: Hochstamm 2x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang
mind. 8 -12 cm, die den Qualitätsanforderungen des Bundes deutscher Baumschulen
entsprechen.
Pflanzqualität von 2 Obstbäumen (einmal im nördlichen Drittel, einmal im südlichen Drittel): Hochstamm 3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang mind. 16 -18 cm, die den Qualitätsanforderungen des Bundes deutscher Baumschulen entsprechen.
Hierin sind 2 Steinkauzbrutröhren einzubringen.
Pro Hochstamm wird bei Obstwiesen ein Flächenbedarf von ca. 100 qm angesetzt
(Pflanzabstand zwischen den Bäumen 10 Meter).
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP):
Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Ein Anzeigeverfahren
ist nicht erforderlich.
Düren, den ..........
Außengestaltung
5.3.2 Garagenzufahrten bzw. Stellplatzflächen sind mit einem wasserdurchlässigen Material
(z.B. Pflaster mit Sickerfuge) zu befestigen.
...............................................
Mitglied des Rates
...............................................
Amt für Stadtentwicklung –
Planung
5.
Bekanntmachung:
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes wurde gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
am .................. ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan Nr. 1/351 „Ehemalige Ziegelei Rölsdorf“ ist damit rechtskräftig.
Düren, den ..........
...............................................
Technischer Beigeordneter
RECHTSGRUNDLAGEN
BAUGESETZBUCH (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)
VERORDNUNG ÜBER DIE BAULICHE NUTZUNG DER GRUNDSTÜCKE
(Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990
(BGBl. I S. 132)
VERORDNUNG ÜBER DIE AUSARBEITUNG DER BAULEITPLÄNE UND DIE
DARSTELLUNG DES PLANINHALTES (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90)
Vom 18.12.1990 (BGBl 1991 I S. 58)
BAUORDNUNG FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
(Landesbauordnung – BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000
(GV. NRW. S. 256)
GEMEINDEORDNUNG FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN (GO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666)
Der Mindestabstand der Bäume zum Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sowie zu den Nachbargrundstücken beträgt 2 m und zu landwirtschaftlichen Flächen 4 m.
jeweils in der zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung geltenden Fassung.
Koordinatenverzeichnis Straßenränder
Pkt-Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
H (X)
Koordinate
R (Y)
Koordinate
2532483,742
2532464,843
2532494,858
2532501,473
2532503,415
2532505,665
2532518,163
2532523,280
2532528,166
2532531,336
2532527,215
2532521,156
2532519,445
2532520,986
2532529,163
2532535,689
2532539,123
2532543,754
2532605,950
2532608,521
2532608,159
2532616,021
2532613,152
2532609,434
2532545,830
2532544,278
2532541,603
2532543,294
2532518,232
2532539,376
2532536,137
2532516,481
2532535,352
2532537,056
2532529,267
2532521,048
2532510,426
2532495,659
2532468,503
2532466,825
5628440,920
5628439,443
5628437,869
5628428,428
5628421,890
5628415,452
5628390,193
5628382,406
5628375,948
5628366,161
5628356,734
5628350,545
5628346,472
5628342,331
5628331,779
5628320,133
5628317,014
5628317,275
5628347,568
5628350,533
5628354,441
5628339,918
5628342,300
5628342,034
5628311,056
5628309,878
5628303,310
5628308,196
5628286,577
5628296,873
5628299,745
5628290,173
5628305,953
5628302,402
5628318,503
5628332,023
5628343,749
5628357,229
5628400,070
5628450,766
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
2532466,924
2532468,932
2532468,760
2532470,740
2532484,249
2532491,115
2532495,200
2532506,323
2532523,095
2532524,844
2532522,570
2532519,837
2532516,378
2532512,259
2532508,046
2532500,041
2532479,956
2532471,031
2532471,031
2532470,990
2532471,358
2532471,013
2532473,072
2532476,879
5628464,623
5628465,733
5628441,748
5628439,904
5628434,440
5628432,555
5628426,724
5628397,866
5628371,882
5628366,482
5628361,281
5628358,489
5628354,956
5628353,156
5628354,723
5628362,030
5628388,785
5628421,028
5628421,028
5628421,902
5628428,259
5628422,777
5628432,092
5628433,864
Geh- Fahr- und Leitungsrecht
65
66
67
68
69
70
253247,7
2532473,9
2532446,1
2532446,4
2532420,4
2532420,7
5628389,1
5628386,4
5628376,1
5628373,5
5628383,8
5628380,6