Seminar Ehrenamtspauschale und Rückspende
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Seminar Ehrenamtspauschale und Rückspende
Legale, steuerfreie Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten an Helfer im Verein. Mit der Rückzahlung dieser Pauschalen an den Verein erhält der Helfer eine Spendenquittung, die wiederum seine Steuerlast mindert. Die umfassende Reform des Gemeinnützigkeitsrechts wurde am 21.09.2007 vom Bundesrat verabschiedet und ist rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten. (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 15. Oktober 2007) Dadurch können Vereine und Verbände an ihre engagierten nebenberuflich tätigen Vereinsmitarbeiter eine steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,00 € zahlen. (§ 3 Nr. 26 EStG) ehrenamtliche (= ideeller Bereich und Zweckbetrieb) Mitglieder im Vereinsvorstand aber auch an Vereinshelfer wie Platzwarte, Gerätewarte, Raumpflegerin, Trikotwäscherin oder Schreibkräfte in der Geschäftsstelle Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern Für Tätigkeiten in Verbindung mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darf diese Pauschale nicht gewährt werden. (Verkauf von Speisen und Getränken, Buchführung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Kassier Vereinsheim), Helfer bei einer Altkleidersammlung, Trainer im bezahlten Sport usw.) Überprüfung der Vereinssatzung, ob eventuell eine grundsätzliche Entgeltzahlung für Vorstandsmitglieder ausgeschlossen ist; (z.B. Vorstandsämter sind Ehrenämter) Eventuell Satzungsänderung vornehmen und die Zahlung von Aufwandsentschädigungen (Ehrenamtspauschale) satzungsgemäß ermöglichen, weil sonst eventuell der Verlust der Gemeinnützigkeit droht. Leitfaden von Stefan Wagner, Dozent an der Führungsakademie des DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund) Referatsleiter der Staatskanzlei in Dresden Ehrenamtspauschale2.pdf Die Ehrenamtspauschale kann nur einmal gewährt werden, d.h. lassen sie sich schriftlich bescheinigen, das der Empfänger diesen Freibetrag nicht schon an anderer Stelle in Anspruch nimmt, (wie beim Übungsleiter) Der Anspruch auf die Pauschale muss tatsächlich entstanden sein. (Tätigkeits- oder Stundennachweis) Es muss Geld fließen, das heißt die Ehrenamtspauschale muss auch ausbezahlt werden. Die Ehrenamtspauschale kann nicht gewährt werden, wenn der Empfänger schon den Übungsleiter-Freibetrag in Höhe von 2100,00 € in Anspruch nimmt, (Streitthema) (Ausnahme eventuell nur dann, wenn es sich um zwei klar von einander abgrenzbare Tätigkeiten handelt) Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt. i. d. Regel 1/3 von 40 Std. = 13 Std. / Woche Pro Person und Jahr können 2.100.- € steuerund sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden. Wichtig: Freibeträge für Ehrenamtliche sind nicht kombinierbar! Die Ehrenamtspauschale darf nicht in Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale geltend macht – und umgekehrt. Lassen Sie es sich schriftlich bestätigen! Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten Trainer, Co-Trainer nicht an Vereinsvorstände Diese Aufwandsentschädigungen können freiwillig zurückgespendet werden. Das heißt, es darf nicht vertraglich geregelt sein, dass ein Ehrenamtlicher ein Honorar erhält, welches er verpflichtend auch wieder zurückzahlt. Für diese Rückspende erhält der Ehrenamtliche eine Zuwendungsbestätigung. Achtung! Keine Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung, wenn keine Unterlagen vorhanden sind. Nur zulässig wenn: ernstgemeinter Anspruch – vertraglich geregelt – Mitglied könnte Betrag einklagen Verein muss in der Lage sein, Anspruch auch bezahlen zu können – ohne Rückspende nicht finanziell überfordert Ein ehrenamtlicher Helfer in einem gemeinnützigen Verein erhält für seine Tätigkeit 500.- € im Jahr (41,66 €/mtl.). Rechnung für den Verein: Honorar des Helfers Spende des Helfers Liquiditätsfluss - 500 € 500 € 0€ Rechnung für den Helfer: Honorar als Helfer abzugsfähige Spende daraus Steuererstattung* 500 € -500 € 222 € * bei 42% Steuersatz und 5,5% Solidaritätszuschlag Ein ehrenamtlicher Jugendleiter in einem gemeinnützigen Verein erhält für seine Tätigkeit 2.100.- € im Jahr (175 €/mtl.) Rechnung für den Verein: Honorar des Jugendleiters Spende des Jugendleiters Liquiditätsfluss - 2.100 € 2.100 € 0€ Rechnung für den Jugendleiter: Honorar als Jugendleiter abzugsfähige Spende daraus Steuererstattung* 2.100 € - 2.100 € 931 € * bei 42% Steuersatz und 5,5% Solidaritätszuschlag Ein ehrenamtlicher Jugend - Fußballtrainer ohne Trainerschein in einem gemeinnützigen Verein erhält für seine Tätigkeit 2.100.- € im Jahr (41,66 €/mtl.). Er fährt zu Auswärtsspielen insgesamt 390 km mit dem Privatfahrzeug. Rechnung für den Verein: Honorar des Trainers km-Abrechnung 780 km á 0,30 € Spende des Trainers Liquiditätsfluss - 2.100 € - 260 € 2.360 € 0€ Rechnung für den Trainer: Honorar als Jugendtrainer km-Abrechnung 780 km á 0,30 € abzugsfähige Spende daraus Steuererstattung* 2.100 € 260 € - 2.360 € 1.047 € * bei 42% Steuersatz und 5,5% Solidaritätszuschlag http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Buergerinnen __und__Buerger/Alltag__und__Ehrenamt/Ehrenamt/005_ _ehrenamt.html www.blsv-mil.de/downloads/ehrenamtspauschale.pdf Vertrag_ehrenamtliche_Taetigkeit.doc Verzichtserklaerung_Aufwandsspende_Muster_VM_2009 _09.doc http://www.vereinswelt.de/vereinswissen/details.html?tx_ ttnews[tt_news]=17&cHash=46c0e32ce130f27de096674ba 15d7f6e