Vorbereitungsreise einer Klassenfahrt keine Werbungskosten?

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Vorbereitungsreise einer Klassenfahrt keine Werbungskosten?
Kurztipp des
Verbandes Deutscher Schullandheime e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Mendelssohnstr. 86
22761 Hamburg
Vorbereitungsreise einer Klassenfahrt keine Werbungskosten?
Gemeinhin ist jeder Lehrer der Auffassung, dass alle Vorbereitungen einer mehrtägigen Klassenfahrt
steuerlich absetzbare - weil beruflich veranlasste - Werbungskosten sind. Dazu gehören auch
Vorbereitungsfahrten, die der Lehrer zum Kennenlernen des Auf-enthaltsortes, zur Erkundung möglicher
Wanderrouten und zur Vorabbesichtigung von Baudenkmälern und Museen unternimmt.
Dem hat das Finanzgericht Köln kürzlich mit seiner Entscheidung von 22. März 2000 widersprochen (EFG
2000, S. 619).
Damit hat das FG Köln gegen frühere Entscheidungen anderer Finanzgerichte - so das FG Schleswig-Holstein vom
18.12.90 (EFG 1991, S. 311) und FG Münster vom 26.06.93 (EFG 1993, S. 142) - votiert.
In dem vorliegenden Fall hatte das Finanzgericht Köln argumentiert, dass die Klasse einen Ort aufgesucht habe, der
auch ein touristisch interessantes Ziel ist. Die vorbereitende Fahrt des Lehrers kann also durchaus (auch) privat
verlasst sein.
Gegen diese Entscheidung ist Revision bei Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Das entsprechende
Aktenzeichen lautet: VI R 81/00.
Die entstehenden Beträge können beträchtlich sein: € -,30 pro gefahrenen Kilometer, evtl. Parkgebühren,
Übernachtungskosten lt. Beleg, Nebenkosten und € 24,-- Tagegeld für jeweils 24 Stunden Abwesenheit von der
eigenen Wohnung.
Unser Rat:
Lassen Sie sich von Ihrem Schulleiter, ehe Sie die vorbereitende Fahrt antreten, bescheinigen, dass diese Fahrt aus
pädagogischen Gründen - sinnvolle Durchführung des mehrtägigen Aufenthaltes - unbedingt notwendig ist, und
verweisen Sie auf die beiden oben genannten positiven Entscheidungen.
Sollte Ihr Finanzamt trotzdem die Anerkennung Ihrer Fahrt als beruflich bedingte Werbungs-kosten ablehnen, dann
lege Sie gegen diese Entscheidung unter Hinweis auf die anhängige Revision Einspruch unter Angabe des
genannten BFH-Aktenzeichens ein.
Stand: Mai 2003
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