Urlaub auf Balkonien: Was der Mieter darf und was nicht
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Urlaub auf Balkonien: Was der Mieter darf und was nicht
Urlaub auf Balkonien: Was der Mieter darf und was nicht Foto: © pico - Fotolia.com Da sonnt sich Ihr Mieter jeden Mittag nackt auf seinem Balkon: „Urlaub auf Balkonien", nennt er das. Seine Unterwäsche flattert derweil munter im Wind und jeden Morgen hängt er seine geblümte Bettwäsche zum Lüften über das Balkongeländer. Die Nachbarn haben Sie schon schmunzelnd darauf angesprochen. Ihnen ist das Ganze eher hoch peinlich. „Fremdschämen" nennt sich das und Sie fragen sich insgeheim: Kann ich dem Mieter das verbieten? Autor: Heidi Schnurr Worum geht es? Sonnen, feiern, grillen, Wäsche trocknen oder Blumenkästen aufhängen: Was der Mieter auf dem Balkon darf und was nicht Nackt sonnen, "fremd" schämen: Beides ist erlaubt Da sonnt sich Ihr Mieter jeden Mittag nackt auf der Terrasse. Kein schöner Anblick. Das finden jedenfalls Sie – und was sagen die Gerichte? Der Bundesgerichtshof hat bisher jedenfalls die Frage, ob Sie dieses Ihr Schamgefühl oder Ihr sittliches Empfinden verletzende Verhalten abwehren können, stets verneint (BGH, Urteil v. 15.11.1974, V ZR 83/73, NJW 1975, S. 170; BGH, Urteil v. 12.07.1985, V ZR 172/84, NJW 1985, S. 2833). Angesichts dieser Rechtsprechung werden Sie Ihrem Mieter nicht verbieten können, im eigenen Garten nackt die Sonne zu genießen - auch wenn Sie darüber vielleicht sittlich entrüstet sind. Garten, Terrasse, Balkon: Nudisten sind willkommen So hat es übrigens auch schon einmal das Amtsgericht Merzig (Urteil v. 08.05.2005, 23 C 1282/04, WM 2005, S. 727) entschieden. Danach kann sich ein Mieter im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon so bewegen, wie er es mag. Doch auch das hat seine Grenzen! So müssen Sie als Nachbar Sex auf dem Balkon nicht ertragen (AG Bonn, Urteil v. 17.05.2006, 8 C 209/05). Dagegen müssen Sie aber das Rauchen auf dem Balkon dulden. Wo flatternde Unterhosen verboten sind Die flatternde Unterwäsche Ihres Mieters auf dem Balkon ist vielleicht nicht der allerschönste Anblick. Dennoch müssen Sie ihn ertragen, denn der lediglich störende Anblick gilt nur als ästhetische Beeinträchtigung. Etwas anderes kann innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage gelten. Hier können Sie als Wohnungseigentümer von Ihren Miteigentümern und dessen Mietern verlangen, dass der Sie störende Anblick der aufgehängten Groß- oder Bettwäsche auf dem Balkon unterbleibt. Für Eigentumswohnungen gelten strengere Regeln Der Grund für diese Besonderheit liegt in der sogenannten Wohlverhaltensklausel des § 14 Nr. 1 WEG. Die schränkt die Wohnungseigentümer mit Rücksicht auf die anderen Mitbewohner erheblich ein. Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gelten deswegen andere Regeln als im allgemeinen Nachbarrecht. Die kleine Wäsche darf raus auf den Balkon Handelt es sich um eine Mietwohnung, gehört das Trocknen der „kleinen Wäsche" auf einem Wäscheständer auf dem Balkon noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Jedenfalls wenn die Sicht auf den Ständer durch die Balkonbrüstung abgeschirmt ist. Als Vermieter können Sie das nicht verbieten – selbst wenn sich andere Mieter im Haus über den Anblick beschweren (AG Euskirchen, Urteil v. 11.01.1995, 13 C 363/94, WM 1995, S. 310). Hängende Geranie: Bitte vorsichtig gießen Blumenkästen an Balkonen sind dagegen erlaubt: Allerdings nur an der Innenseite (LG Berlin, Urteil v. 20.05.2011, 67 S 370/09, GE 2011, S. 1230). Und auch dann nur, wenn sie ordnungsgemäß befestigt wurden, sodass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Ebenso muss ein Mieter darauf achten, dass auslaufendes Wasser, zum Beispiel Gießwasser, nicht die Fassade, andere Gebäudeteile oder die unten wohnenden Nachbarn beeinträchtigt. Lang wachsende Balkonpflanzen, wie z. B. Knöterich, muss der Mieter regelmäßig zurückschneiden, wenn sie den Nachbarn darunter stören (LG Berlin, 67 S 127/02). Markise und Sichtschutz: Nur mit Ihrer Zustimmung Will Ihr Mieter eine Markise an seinen Balkon anschrauben, können Sie dem Einhalt gebieten: Schließlich beschädigt er dadurch Ihr Eigentum, und das darf er nur mit Ihrer Zustimmung. Dagegen ist es vom erlaubten vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache noch gedeckt, wenn Ihr Mieter am Balkongeländer einen Sichtschutz anbringt, der nur bis zur Höhe des Handlaufs reicht und die Außenfassade des Gebäudes nicht verunstaltet (AG Köln, Urteil v. 15.09.1998, 212 C 124/98, WM 1999, S. 331). Bohrt er allerdings in den Balkon über seinem eigenen Balkon kleine Löcher, um daran Vorhangschienen und einen Vorhang zu montieren, geht das zu weit! Grillen auf dem Balkon: Nicht überall erlaubt Ob der Mieter eines Mehrfamilienhauses auf seinem Balkon grillen darf, hängt unter anderem von der jeweiligen Hausordnung ab. Darin kann das Grillen sogar ganz verboten werden. Hält sich Ihr Mieter trotz mehrerer Abmahnungen nicht daran, dürfen Sie ihm fristlos kündigen (LG Essen, AZ.: 10 S 438/01). Für Eigentümergemeinschaften gilt: Das Grillen auf offener Flamme kann bereits per schlichtem Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung beschlossen werden (LG München I, Urteil v. 10.1.2013, 36 S 8058/12 WEG). Steht nichts zum Grillen in der Hausordnung, darf der Mieter in normalem Umfang und bei normaler Bauweise gelegentlich auf seinem Balkon grillen (AG Mitte, Urteil v. 07.01.2010, 25 C 159/09). Allerdings gilt auch dabei das Gebot der Rücksichtnahme, was den Geruch und den Rauch betrifft. Gelegentlich heißt: 3-mal monatlich 2 Stunden sind noch erlaubt (Az.: 10 T 359/96). Teilweise erlauben die Gerichte das Grillvergnügen aber auch nur einmal monatlich und nur mit vorheriger Ankündigung (AG Bonn, Az.: 6 C 545/96). Geht es nach dem Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil v. 29.7.2002, 13 U 53/02, DWW 2005, S. 4), darf der Mieter 4-mal im Jahr grillen. Auch in einem Haus, wo Balkon an Balkon grenzt. Allerdings muss das Mieter-Grillfest aber spätestens um 22 Uhr beendet sein. Balkon-Party: Ab 22 Uhr dürfen Mieter nur noch drin feiern Ab 22 Uhr hat jeder Mitbewohner im Haus einen Anspruch auf ungestörte Nachtruhe, d. h. er kann den Wohnungsnachbarn auffordern, sein Fest in die Wohnung zu verlagern. Und selbst dort muss er Zimmerlautstärke einhalten. Notfalls kann der Nachbar sogar die Polizei wegen Ruhestörung alarmieren. Überschreitet einer Ihrer Mieter ständig die Grenzen der Hausordnung, kann Sie der Mitmieter auffordern, den "Partylöwen" wegen Störung des Hausfriedens abzumahnen. Sat-Schüssel auf dem Balkon: Darf der Mieter das? Auch dazu hat der BGH schon ein Urteil gefällt (BGH, Urteil v.16.5.2007, VIII ZR 207/04-1). Solange die Parabolantenne auf dem Balkon zu keiner oder nur zu einer kaum nennenswerten optischen Beeinträchtigung führt, können Sie nicht verlangen, dass sie Ihr Mieter beseitigt. meineimmobilie.de-Tipp Bevor Sie sich ärgern: Sprechen Sie Ihren Mieter doch einfach einmal auf das Problem offen an, ehe Sie gleich eine Abmahnung verschicken. Oft löst sich das Problem damit in Wohlgefallen auf, zumal Sie ja sehen, wie großzügig die Gerichte in Sachen Balkon zugunsten des Mieters urteilen!