FINANZAMT TAUBERBISCHOF SHEIM
Transcrição
FINANZAMT TAUBERBISCHOF SHEIM
FINANZAMT TAUBERBISCHOF SHEIM AußenstelleBad Mersentheim FinanzamtTauberbischoßheint' Postl'achI 233 97962BadMersentheim BadMergentheim,31.05.2011 Bearbeiter:Herr Walter Telefon:07931/530-0 Förderverein Bethlehem Akademie DarAl-Kalima e.V. z.Hd.Herrn DekanReinhard Tröster Bahnhofstr. 19 97990Weikersheim Durchwahl: 079311530-261 Telefax: 079311530-228 Z i m m e r :3 1 0 Aktenzeichen:5200195596 SG: 13/01 (Bei Antwort bitte angeben) Freiste||u ngsbescheid zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre2008.2009und 2010 A. Feststellungen DieKörperschaft FördervereinBethlehemAkademieDarAl-Kalimae.V.ist nachS 5 Abs.1 Nr.9 KSIG vonder Körperschaftsteuer undnach$ 3 Nr.6 GewStGvonder Gewerbesteuer befreit,weilsie ausschließlichundunmittelbar gemeinnützigen steuerbegünstigten Zweckenim Sinneder$$ 51 ff. AO dient. Fürden(einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ergebensichunterBerücksichtigungder Besteuerungsgrenze nach$ 64 Abs.3 AO bzw.der Freibeträge nach$ 24 KStGund undkeineGewerbesteuer. $ 11Abs 1 Satz3 GewStGkeineKörperschaftsteuer Etwageleistete Vorauszahlungen werdengesondert abgerechnet. Aufdie Erläuterungen in derAnlagewirdhingewiesen. B. Rechtsbehelfsbelehrung SiekönnengegendiesenVenrvaltungsakt Einspruch einlegen. DerEinspruch ist beimvorstehend bezeichnetenFinanzamt schriftlich einzureichen oderzur Niederschrift zu erklären. EinEinspruch istjedochausgeschlossen, soweitdieserVerwaltungsakt einenVerwaltungsakt ändertoder gegendeneinzulässiger ersetzt, Einspruch oder(nacheinemzulässigen Einspruch)eine zulässige Klage, Revision oderNichtzulassungsbeschwerde anhängig ist.In diesemFallwirdderneueVenrvaltungsakt Gegenstand desRechtsbehelfsverfahrens. Diesgiltauch,soweitsicheinangefochtener VorauszahlungsbeschelCdurchdie Jahressteuerfestsetzu ng erledigt. DieFristfür die Einlegung des Einspruchs beträgteinenMonat(S355Abs.1 Abgabenordnung). Siebeginnt mitAblaufdesT?ges,an demlhnendieserVerwaltungsakt gegeben b-ekannt wordenist.BeiZusendung durcheinfachen BriefoderZustellung durchdie PostmittelsÜbergabe-Einschreiben giltdie Bekanntgab-e mit demdrittenTagnachderAufgabezur Postals bewirkt, es seidenn,dassderVenraltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt g 4 Venrvaltungszustellungsgesetz). zugegangen ist($ 122Abs.2 Nr.1 Abgabenordnung, BeiderZustellung durchdie PostmittelsEinschreiben giltdieBekanntgäOe mitRückschein an demiag ats' bewirkt, dender Rückschein angibt($ 4 Venivaltungszustellungsgesetz). BeiZustellung durchdie postmit Zustellungsurkunde oderbeiZustellung gegenEmpfangsbekenntnis durchdie Behörde istTagder BekanntgabederTagderZustellung (SS3, 5 Venrvaltungszustellungsgesetz). Dienstgebäude Termine: Bankinstitut 97980 Bad Mergentheim Herrenwiesenstr.2l nach vorheriger Vereinbaruns Dt. Bundesbank F'il.Stuttgart 620 01507 600 000 00 Sparkasse Tauberfranken 2s 866 67352565 IBAN (Dt. Bundesbank) DE46600000000062001s07 BIC (Dt. Bundesbank) MARKDEFI600 Internet: http://www.fa-tauberbischofsheim. de EMail: poststelle@fatauberbischofsheim. bwl.de Konto-Nr. BLZ G. Hinweiszum Kapitalertragsteuerabzug vom Kapitalertragsteuerreichtfür dieAbstandnahme die biszum 31.12.2015zufließen, BeiKapitalerträgen, g eineramtlichbeglauoder die Überlassung Bescheids Vorlage dieses 7 ESIG die Abs. 4 u. hach 44a abzug aus. bigtenKopiediesesBescheids D. Anmerkungen Geschäftsauchvondertatsächlichen der Steuerbefreiungen BittebeachtenSie,dassdie Inanspruchnahme - unter- ggf.im RahmeneinerAußenprüfung durchdasFinanzamt dieder Nachprüfung führungabhängt, Erfüllung dersteuerundunmittelbare mussaufdieausschließliche liegt.Dietatsächliche Geschäftsführung Auchfür dieZukunft der Satzungbeachten. Zweckegerichtetseinunddie Bestimmungen begünstigten werden nachgewiesen undAusgaben der Einnahmen Aufzeichnung mussdiesdurchordnungsmäßige (s63Ao). E. Hinweisezur Ausstellungvon Zuwendungsbestätigungen Die KörperschaftfördertfolgendegemeinnützigenZwecke: Förderungder Religion($ 52 Abs. 2Satz 1 Nr. 2 AO) - Förderungvon Kunstund Kultur(S52 Abs.2 Satz1 Nr. 5 AO) - einschließlich der Studentenhilfe Förderungder Eziehung,Volks-und Berufsbildung ($ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) - der Toleranzauf allenGebietender Kulturund des VölkerFörderunginternationaler Gesinnung, ($ 52 Abs.2 5ab..1Nr. 13 AO) verständigungsgedankens - (S 52 Abs. 2SaE l Nr. 15 AO) Förderungder Entwicklungszusammenarbeit Behandlungder Spenden Die Körperschaftist berechtigt,für Spenden,die ihr zur Verwendungfür dieseZweckezugewendet Vordruck(S 50 Abs. 1 ESTDV) nach amtlichvorgeschriebenem werden,Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Behandlungder Mitgliedsbeiträge nachamtlich vorgeDieKörperschaft istberechtigt, fürMitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen schriebenemVordruck(S 50 Abs. 1 ESTDV)auszustellen. Seite2 Hinweise: ausstellt,oderwer veranlasst, Zuwendungsbestätigung odergrobfahrlässigeineunrichtige Wer vorsätzlich Zwecken steuerbegitnstigten angegebenen nichtzu den in derZuwendulgsbestätigung dassZuwendungen beim werden,haftetfür die Steuer,die dem FiskusdurcheinenetwaigenAbzugder Zuwendung verwendet mit 30%, die Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer entgeht.Dabeiwirddieentgangene Zuwendenden (S KSIG, 9 Abs. 3 10b Abs. 4 ESIG, pauschal Spende angesetzt mit 15% der Geweibesteuer entgangene S $9Nr.5GewStG). oderFreistelist auchdas Datumdes letztenKörperschaftsteuerbescheids ln derZuwendungsbestätigung gehtvonderUnrichtigkeit derZuwendungsdesZuwendenden DasFinanzamt lungsbescheids anzugeben. längerals5 JahreseitdemTagderAusstelDatumdesBescheids aus,wenndasangegebene bestätiguhg zurückliegt. lungderZuwendungsbestätigung der überdieSteuerbefreiung E wirdeinerEntscheidung Hinweisen in Abschnitt Mitdenvorstehenden folgen,nicht Veranlagungszeitraum bezeichneten für Jahre,diedemim Freistellungsbescheid Körperschaft vorgegriffen. SiesindnichtBestandteil unterrichten. des Finanzamtes DieHinweisesollenSie überdie Rechtsauffassung im SinnedesS 118AO,so dassgegen Verwaltungsakt undauchkeinsonstiger desFreistellungsbescheids dasfür den entscheidet derZuwendungen nichtgegebenist.ÜberdieAbziehbarkeit sieeinRechtsbehelf (vgl.UrteildesBundesfinanzim RahmendesVeranlagungsverfahrens Finanzamt Zuwendenden zuständige 1956,BStBI1956lll S. 309). hofesvom11.September alssteuerbegünstigte derLänderbleibenvonderAnerkennung DieVorschriften derSammlungsgesetze Körperschaft unberUhrt. = Einkommensteuer Abkürzungen: AO = Abgabenordnung, BSIBI= Bundessteuerblatt, ESIG= Einkommensteuergesetz, ESTDV Durchführungsverordnung, GewStG= Gewerbesteuergesetz, KStG= Körperschaftsteuergesetz Seite3