FINANZAMT TAUBERBISCHOF SHEIM

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FINANZAMT TAUBERBISCHOF SHEIM
FINANZAMT TAUBERBISCHOF
SHEIM
AußenstelleBad Mersentheim
FinanzamtTauberbischoßheint'
Postl'achI 233
97962BadMersentheim
BadMergentheim,31.05.2011
Bearbeiter:Herr Walter
Telefon:07931/530-0
Förderverein
Bethlehem
Akademie
DarAl-Kalima
e.V.
z.Hd.Herrn
DekanReinhard
Tröster
Bahnhofstr.
19
97990Weikersheim
Durchwahl: 079311530-261
Telefax: 079311530-228
Z i m m e r :3 1 0
Aktenzeichen:5200195596
SG: 13/01
(Bei Antwort bitte angeben)
Freiste||u ngsbescheid
zur Körperschaftsteuer
und Gewerbesteuer
für die Jahre2008.2009und 2010
A. Feststellungen
DieKörperschaft
FördervereinBethlehemAkademieDarAl-Kalimae.V.ist nachS 5 Abs.1 Nr.9 KSIG
vonder Körperschaftsteuer
undnach$ 3 Nr.6 GewStGvonder Gewerbesteuer
befreit,weilsie ausschließlichundunmittelbar
gemeinnützigen
steuerbegünstigten
Zweckenim Sinneder$$ 51 ff. AO dient.
Fürden(einheitlichen)
steuerpflichtigen
wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb
ergebensichunterBerücksichtigungder Besteuerungsgrenze
nach$ 64 Abs.3 AO bzw.der Freibeträge
nach$ 24 KStGund
undkeineGewerbesteuer.
$ 11Abs 1 Satz3 GewStGkeineKörperschaftsteuer
Etwageleistete
Vorauszahlungen
werdengesondert
abgerechnet.
Aufdie Erläuterungen
in derAnlagewirdhingewiesen.
B. Rechtsbehelfsbelehrung
SiekönnengegendiesenVenrvaltungsakt
Einspruch
einlegen.
DerEinspruch
ist beimvorstehend
bezeichnetenFinanzamt
schriftlich
einzureichen
oderzur Niederschrift
zu erklären.
EinEinspruch
istjedochausgeschlossen,
soweitdieserVerwaltungsakt
einenVerwaltungsakt
ändertoder
gegendeneinzulässiger
ersetzt,
Einspruch
oder(nacheinemzulässigen
Einspruch)eine
zulässige
Klage,
Revision
oderNichtzulassungsbeschwerde
anhängig
ist.In diesemFallwirdderneueVenrvaltungsakt
Gegenstand
desRechtsbehelfsverfahrens.
Diesgiltauch,soweitsicheinangefochtener
VorauszahlungsbeschelCdurchdie Jahressteuerfestsetzu
ng erledigt.
DieFristfür die Einlegung
des Einspruchs
beträgteinenMonat(S355Abs.1 Abgabenordnung).
Siebeginnt
mitAblaufdesT?ges,an demlhnendieserVerwaltungsakt
gegeben
b-ekannt
wordenist.BeiZusendung
durcheinfachen
BriefoderZustellung
durchdie PostmittelsÜbergabe-Einschreiben
giltdie Bekanntgab-e
mit
demdrittenTagnachderAufgabezur Postals bewirkt,
es seidenn,dassderVenraltungsakt
zu einem
späteren
Zeitpunkt
g 4 Venrvaltungszustellungsgesetz).
zugegangen
ist($ 122Abs.2 Nr.1 Abgabenordnung,
BeiderZustellung
durchdie PostmittelsEinschreiben
giltdieBekanntgäOe
mitRückschein
an demiag ats'
bewirkt,
dender Rückschein
angibt($ 4 Venivaltungszustellungsgesetz).
BeiZustellung
durchdie postmit
Zustellungsurkunde
oderbeiZustellung
gegenEmpfangsbekenntnis
durchdie Behörde
istTagder BekanntgabederTagderZustellung
(SS3, 5 Venrvaltungszustellungsgesetz).
Dienstgebäude
Termine:
Bankinstitut
97980 Bad Mergentheim
Herrenwiesenstr.2l
nach vorheriger
Vereinbaruns
Dt. Bundesbank
F'il.Stuttgart
620 01507
600 000 00
Sparkasse
Tauberfranken
2s 866
67352565
IBAN (Dt. Bundesbank)
DE46600000000062001s07
BIC (Dt. Bundesbank)
MARKDEFI600
Internet: http://www.fa-tauberbischofsheim.
de
EMail: poststelle@fatauberbischofsheim.
bwl.de
Konto-Nr.
BLZ
G. Hinweiszum Kapitalertragsteuerabzug
vom Kapitalertragsteuerreichtfür dieAbstandnahme
die biszum 31.12.2015zufließen,
BeiKapitalerträgen,
g
eineramtlichbeglauoder
die
Überlassung
Bescheids
Vorlage
dieses
7
ESIG
die
Abs.
4
u.
hach
44a
abzug
aus.
bigtenKopiediesesBescheids
D. Anmerkungen
Geschäftsauchvondertatsächlichen
der Steuerbefreiungen
BittebeachtenSie,dassdie Inanspruchnahme
- unter- ggf.im RahmeneinerAußenprüfung
durchdasFinanzamt
dieder Nachprüfung
führungabhängt,
Erfüllung
dersteuerundunmittelbare
mussaufdieausschließliche
liegt.Dietatsächliche
Geschäftsführung
Auchfür dieZukunft
der Satzungbeachten.
Zweckegerichtetseinunddie Bestimmungen
begünstigten
werden
nachgewiesen
undAusgaben
der Einnahmen
Aufzeichnung
mussdiesdurchordnungsmäßige
(s63Ao).
E. Hinweisezur Ausstellungvon Zuwendungsbestätigungen
Die KörperschaftfördertfolgendegemeinnützigenZwecke:
Förderungder Religion($ 52 Abs. 2Satz 1 Nr. 2 AO)
-
Förderungvon Kunstund Kultur(S52 Abs.2 Satz1 Nr. 5 AO)
-
einschließlich
der Studentenhilfe
Förderungder Eziehung,Volks-und Berufsbildung
($ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO)
-
der Toleranzauf allenGebietender Kulturund des VölkerFörderunginternationaler
Gesinnung,
($ 52 Abs.2 5ab..1Nr. 13 AO)
verständigungsgedankens
-
(S 52 Abs. 2SaE l Nr. 15 AO)
Förderungder Entwicklungszusammenarbeit
Behandlungder Spenden
Die Körperschaftist berechtigt,für Spenden,die ihr zur Verwendungfür dieseZweckezugewendet
Vordruck(S 50 Abs. 1 ESTDV)
nach amtlichvorgeschriebenem
werden,Zuwendungsbestätigungen
auszustellen.
Behandlungder Mitgliedsbeiträge
nachamtlich
vorgeDieKörperschaft
istberechtigt,
fürMitgliedsbeiträge
Zuwendungsbestätigungen
schriebenemVordruck(S 50 Abs. 1 ESTDV)auszustellen.
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Hinweise:
ausstellt,oderwer veranlasst,
Zuwendungsbestätigung
odergrobfahrlässigeineunrichtige
Wer vorsätzlich
Zwecken
steuerbegitnstigten
angegebenen
nichtzu den in derZuwendulgsbestätigung
dassZuwendungen
beim
werden,haftetfür die Steuer,die dem FiskusdurcheinenetwaigenAbzugder Zuwendung
verwendet
mit
30%,
die
Körperschaftsteuer
oder
Einkommensteuer
entgeht.Dabeiwirddieentgangene
Zuwendenden
(S
KSIG,
9
Abs.
3
10b
Abs.
4
ESIG,
pauschal
Spende
angesetzt
mit
15%
der
Geweibesteuer
entgangene
S
$9Nr.5GewStG).
oderFreistelist auchdas Datumdes letztenKörperschaftsteuerbescheids
ln derZuwendungsbestätigung
gehtvonderUnrichtigkeit
derZuwendungsdesZuwendenden
DasFinanzamt
lungsbescheids
anzugeben.
längerals5 JahreseitdemTagderAusstelDatumdesBescheids
aus,wenndasangegebene
bestätiguhg
zurückliegt.
lungderZuwendungsbestätigung
der
überdieSteuerbefreiung
E wirdeinerEntscheidung
Hinweisen
in Abschnitt
Mitdenvorstehenden
folgen,nicht
Veranlagungszeitraum
bezeichneten
für Jahre,diedemim Freistellungsbescheid
Körperschaft
vorgegriffen.
SiesindnichtBestandteil
unterrichten.
des Finanzamtes
DieHinweisesollenSie überdie Rechtsauffassung
im SinnedesS 118AO,so dassgegen
Verwaltungsakt
undauchkeinsonstiger
desFreistellungsbescheids
dasfür den
entscheidet
derZuwendungen
nichtgegebenist.ÜberdieAbziehbarkeit
sieeinRechtsbehelf
(vgl.UrteildesBundesfinanzim RahmendesVeranlagungsverfahrens
Finanzamt
Zuwendenden
zuständige
1956,BStBI1956lll S. 309).
hofesvom11.September
alssteuerbegünstigte
derLänderbleibenvonderAnerkennung
DieVorschriften
derSammlungsgesetze
Körperschaft
unberUhrt.
= Einkommensteuer
Abkürzungen: AO = Abgabenordnung,
BSIBI= Bundessteuerblatt,
ESIG= Einkommensteuergesetz,
ESTDV
Durchführungsverordnung,
GewStG= Gewerbesteuergesetz,
KStG= Körperschaftsteuergesetz
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