Ausbilderleitfaden für Betriebe
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Ausbilderleitfaden für Betriebe
Ausbilderleitfaden für Betriebe Dieses Projekt wird mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert Informationen und Materialien von der Vorbereitung bis zur Abschlussprüfung Gefördert von: Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung der Region Hannover, Team Beschäftigungsförderung Mit freundlicher Unterstützung von: Sie engagieren sich in der Berufsausbildung & wir stehen an Ihrer Seite. Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Impressum Herausgeber Ausbildung im Verbund pro regio e.V. Praklastraße 1 31311 Uetze Tel.: 05173‐92590‐00 [email protected] www.proregioev.de Förderhinweis Der Ausbilderleitfaden wurde im Rahmen des Programms „Modellprojekte betriebliche Ausbildung“ und des Projektes „Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen: Service‐ und Qualifizierungsnetzwerk“ realisiert. Dieses Projekt wird mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (www.eu‐foerdert.niedersachsen.de), sowie von der Region Hannover, Wirtschafts‐ und Beschäftigungsförderung, Team Beschäftigungsförderung gefördert. Wichtige Hinweise Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt der Herausgeber keine Gewähr. Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird auf die Nennung der weiblichen Form verzichtet. Die Verwendung von nur einer Geschlechtsform ist nicht als Benachteiligung zu verstehen. Druck Media‐Print Group GmbH, Paderborn Auflage 1.500 Stück, 2. Auflage, August 2013 Stand Februar 2013 1 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort und Einleitung ............................................................................. 4 2. Grundlagen für den Start in die Ausbildung ............................................... 6 2.1. 2.2. 3. Warum ausbilden? ........................................................................................... 6 Hürden überwinden ......................................................................................... 7 Voraussetzungen für die Ausbildung schaffen ........................................... 8 3.1. 3.2. Passende Berufsbilder – zuständige Kammern................................................ 9 Betriebliche Voraussetzungen und Sonderformen ........................................ 10 3.2.1. 3.2.2. 3.2.3. 3.3. 3.4. 4. Verbundausbildung ...................................................................................... 10 Umschulung ................................................................................................. 11 Teilzeitausbildung ........................................................................................ 11 Personelle Voraussetzungen .......................................................................... 11 Ausbildungsberechtigung einholen ............................................................... 12 Vor Ausbildungsbeginn ........................................................................... 14 4.1. Auszubildende suchen und auswählen .......................................................... 15 4.1.1. 4.1.2. 4.2. 4.3. Den Ausbildungsplan erstellen ...................................................................... 17 Die Ausbildungsvergütung festlegen ............................................................. 19 4.3.1. 4.3.2. 4.3.3. 4.4. 4.5. 4.6. Urlaubsanspruch bei jugendlichen Auszubildenden..................................... 23 Urlaubsanspruch bei volljährigen Auszubildenden ...................................... 24 Urlaubsanspruch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses................. 24 Den Ausbildungsvertrag abschließen............................................................. 24 4.8.1. 4.8.2. 4.8.3. 4.9. Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit......................................................... 22 Ruhepausen am Arbeitstag.......................................................................... 22 Ruhezeiten zwischen Arbeitstagen .............................................................. 22 Urlaub regeln ................................................................................................. 23 4.7.1. 4.7.2. 4.7.3. 4.8. Höhe der Ausbildungsvergütung.................................................................. 19 Sonderfälle und geänderte Ausbildungszeiten............................................. 19 Anrechnung von Sachleistungen .................................................................. 20 Vorleistungen zur Kürzung der Ausbildungszeit anrechnen lassen ............... 20 Probezeit festlegen ........................................................................................ 21 Arbeitszeiten festlegen .................................................................................. 21 4.6.1. 4.6.2. 4.6.3. 4.7. Jugendliche Auszubildende .......................................................................... 16 Ärztliche Untersuchungen ............................................................................ 16 Den Ausbildungsvertrag ausfüllen ............................................................... 24 Das Ausbildungsverhältnis bei der Kammer anmelden................................ 25 Zusätzliche Vereinbarungen zum Ausbildungsvertrag abschließen ............. 26 Mit der Berufsschule kooperieren ................................................................. 27 4.9.1. 4.9.2. Berufsschulen und ihre Zuständigkeiten ...................................................... 27 Den Auszubildenden bei der Berufsschule anmelden .................................. 27 Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 2 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 5. Während der Ausbildung ......................................................................... 30 5.1. 5.2. Die ersten Arbeitstage .................................................................................. 31 Ausbildungsnachweise („Berichtshefte“)...................................................... 31 5.2.1. 5.2.2. 5.3. Der Berufsschulbesuch .................................................................................. 33 5.3.1. 5.3.2. 5.4. 6. Unterstützung bei schulischen Problemen ................................................... 35 Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung .................................................. 37 Verlängerung der Ausbildungszeit ................................................................ 38 6.2.1. 6.2.2. 6.3. Verlängerung der Ausbildungszeit zur Erreichung des Ausbildungsziels...... 38 Verlängerung bei Nichtbestehen.................................................................. 38 Kündigung der Ausbildung ............................................................................ 39 6.3.1. 6.3.2. 6.3.3. Kündigung vor Ausbildungsbeginn ............................................................... 39 Kündigung in der Probezeit .......................................................................... 39 Kündigung nach der Probezeit ..................................................................... 40 Prüfungen................................................................................................ 42 7.1. Prüfungsvarianten ......................................................................................... 43 7.1.1. 7.1.2. 7.2. 7.3. 7.4. 7.5. Variante 1: Zwischen- und Abschlussprüfung .............................................. 44 Variante 2: Gestreckte Abschlussprüfung .................................................... 44 Auswahl von Aufgaben in gewerblich-technischen Berufen ........................ 46 7.2.1. 7.2.2. 7.2.3. 3 Beschäftigungseinschränkungen bei volljährigen Auszubildenden .............. 33 Beschäftigungseinschränkungen bei Jugendlichen ...................................... 34 Zum Ende der Ausbildung ........................................................................ 36 6.1. 6.2. 7. Eintragungsbeispiel für gewerblich-technische Ausbildungsberufe ............. 32 Eintragungsbeispiel für kaufmännische Ausbildungsberufe ........................ 32 Beispiel: Der betriebliche Auftrag ................................................................ 46 Beispiel: Die praktische Aufgabe (PAL-Variante) ......................................... 48 Weitere Prüfungsaufgaben .......................................................................... 49 Mündliche Ergänzungsprüfung ..................................................................... 49 Wiederholungsprüfung ................................................................................. 49 Zeugnisse ....................................................................................................... 50 8. Quellenverzeichnis .................................................................................. 52 9. Verzeichnis des Anhangs: Checklisten, Muster und Beispiele .................. 54 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 1. Vorwort und Einleitung Erfolgreich ausbilden: So kann es gehen! Dieser Leitfaden soll Ihnen helfen, Ausbildung im Betrieb systematisch und erfolgreich umzusetzen. Er greift häufig gestellte Fragen rund um die Ausbildung auf, die besonders für kleine und mittlere Unternehmen relevant sind. Er macht auf mögliche Hürden aufmerksam und gibt Hinweise auf Lösungswege und weiterführende Informationen sowie gesetzliche Grundlagen. Der Ausbilderleitfaden unterstützt und informiert Sie bei den Schritten: Voraussetzungen für die Ausbildung schaffen (für erstausbildende Unternehmen) Vor der Ausbildung Während der Ausbildung Zum Ende der Ausbildung Verweise auf weiterführende Informationen in anderen Kapiteln, anderen Leitfäden im Internet oder im Anhang dieses Leitfadens sind mit Pfeilen gekennzeichnet. Die Checklisten und Vorlagen im Anhang können direkt als Kopiervorlage eingesetzt und genutzt werden. Mit dem fiktiven Unternehmen “K+H-Technik“, das in der Region Hannover ansässig ist, werden die theoretischen Grundlagen zur Ausbildung beispielhaft veranschaulicht. Der Geschäftsführer Arthur Hammermann und die beiden Auszubildenden Jana und Jonas werden Ihnen im Leitfaden an verschiedenen Stellen begegnen. Die Beispieltexte sind stets blau hervorgehoben. Bitte beachten Sie: Gesetzliche Regelungen ändern sich, Ansprechpartner wechseln, Internetseiten werden neu strukturiert, Formulare überarbeitet, Verfahren optimiert und verändert. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Sonderregelungen für einzelne Bereiche, Berufe, Auszubildende etc., die hier nicht in Gänze beschrieben werden können. Nicht zuletzt ändern sich auch die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Berufsbildung ständig. Als Stichworte seien hier Angebot und Nachfrage von Fachkräften, die Anpassung von Berufsbildern an die Erfordernisse der Wirtschaft oder auch das Image von Berufen genannt. Der Leitfaden kann Ihnen daher einen ersten Überblick über das komplexe Thema Ausbildung vermitteln, ersetzt aber nicht die individuelle Beratung der Ausbildungsberater der zuständigen Kammer. Unser besonderer Dank gilt unserem Kooperationspartner, der IHK Hannover. Zahlreiche Inhalte wurden in Rücksprache von der Internetseite der IHK übernommen, sprachlich angepasst und durch praktische Hinweise ergänzt. Ausbildungsberater der Kammer haben uns bei der Erstellung des Leitfadens – wie stets auch in der täglichen Praxis – kompetent beraten und unterstützt. Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 4 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 5 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 2. Grundlagen für den Start in die Ausbildung 2.1. Warum ausbilden? Ausbildung ist nicht nur eine wichtige Leistung der Unternehmen für die Gesellschaft, sie ist auch eine unternehmerisch rentable Investition in die betriebliche Zukunft. Kosten und Nutzen der Berufsausbildung sind nicht ohne weiteres transparent und lassen sich nicht genau beziffern. Ein Teil des Nutzens entsteht bereits während der Ausbildung, der größere Teil erst langfristig: Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Passgenaue Ausbildung von benötigten Fachkräften Über eigene Berufsausbildung kann das Unternehmen Fachkräfte akquirieren. Da die Ausbildungsverordnungen nur Mindestanforderungen festlegen, kann der Betrieb in der Ausbildung gleich genau die Qualifikationen vermitteln, die wirklich gebraucht werden. Fachkräfte mit „Insiderwissen“ und hoher Identifikation mit dem Unternehmen Im eigenen Betrieb ausgebildete Fachkräfte lernen im Laufe der Ausbildung viele Abteilungen kennen und haben daher eine sehr gute Kenntnis unternehmensinterner Abläufe. Der Auszubildende identifiziert sich oft stark mit dem Unternehmen und „bleibt länger im Boot“. Erhöhung der Flexibilität und Innovationsfähigkeit des Unternehmens Mit selbst ausgebildeten Fachkräften kann oft einfacher und reibungsloser auf veränderte Marktkonstellationen reagiert werden. Vorteile bei der Personalrekrutierung Geringeres Risiko bei Personalentscheidungen Ein Ausbildungsbetrieb kann das Leistungsvermögen seiner ausgebildeten Fachkraft sehr genau einschätzen. Für eine zu besetzende Stelle kann er besonders geeignete Ausbildungsabsolventen auswählen. Das hilft, personelle Fehleinschätzungen zu vermeiden. Geringe Personalanwerbungskosten Ein Betrieb, der nicht ausbildet, muss Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt suchen. Hierbei einstehen Kosten für Ausschreibungen, Auswahlverfahren, Einarbeitung und Qualifizierung. Diese Kosten kann ein Ausbildungsbetrieb durch Übernahme seiner Auszubildenden senken. Leistungssteigerung und Imagegewinn Produktive Leistungen des Auszubildenden Bereits während der Ausbildung leistet der Auszubildende einen Beitrag zur Produktion oder Leistung des Unternehmens. Ein beträchtlicher Teil der Ausbildungskosten wird im Laufe des Ausbildungszeitraumes durch betrieblich verwertbare Leistungen der Auszubildenden abgedeckt. Erhöhung des öffentlichen Ansehens Betriebe mit Ausbildungsleistungen dokumentieren ihre gesellschaftliche Verantwortung. Sie genießen ein positives Image auf dem Arbeitsmarkt, bei den Kunden und in der Öffentlichkeit. Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 6 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 2.2. Hürden überwinden Was spricht eigentlich gegen die Ausbildung? Nicht viel! Zugegeben: Die Ausbildung im eigenen Unternehmen verlangt eine gründliche Planung. Für viele scheinbare Hürden auf dem Weg zur erfolgreichen Ausbildung lassen sich aber einfache und effektive Lösungen finden: 1. In diesem Leitfaden finden Sie eine gut strukturierte Übersicht über die Ausbildung und Checklisten und Muster für jeden Ausbildungsabschnitt. Siehe Anhang C: Gesamtübersicht „Vor, während und zum Ende der Ausbildung“ 2. Es gibt Beratungs- und Unterstützungsangebote für alle Fragen und Schwierigkeiten vor und während der Ausbildung für Ausbilder, Auszubildende und Eltern. Siehe Anhang A: Die wichtigsten Ansprechpartner 3. Pädagogische Maßnahmen, die seitens der Agentur für Arbeit, der Kammern oder anderer Institutionen finanziell gefördert und umgesetzt werden, sichern den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auch bei schulischen und betrieblichen Leistungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen. Siehe Kapitel 5.4: Unterstützung bei schulischen Problemen 4. Die Ausbildung im Verbund ermöglicht kleinen Betrieben auch auszubilden, wenn nicht alle Ausbildungsinhalte im eigenen Unternehmen vermittelt werden können. Bei der Verbundausbildung können sich zwei oder mehrere Unternehmen zusammenschließen. Modelle wie die Teilzeitausbildung kommen für bestimmte Personengruppen, wie junge Mütter/Väter oder Auszubildende, die Angehörige pflegen, in Frage. Siehe „Leitfaden Teilzeitausbildung“ (www.proregioev.de) 5. Für die Suche nach dem idealen Auszubildenden gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten, angefangen von Lehrstellenbörsen im Internet, der Teilnahme an Berufsfindungsmärkten, das Anbieten von Praktika oder Projekten in Kooperation mit Schulen. Siehe „Praktikumsleitfaden“ (www.proregioev.de) Siehe „Leitfaden Bewerbersuche und -auswahl“ (www.proregioev.de) Siehe „Leitfaden Projekttage und Betriebserkundungen“ (www.proregioev.de) 6. Um den Erfahrungsaustausch unter Ausbildern zu ermöglichen und Sie über Aktuelles rund um die Ausbildung zu informieren, bietet pro regio in vielen Kommunen und Städten der Region Hannover regelmäßige Ausbilderfrühstücke an. Ankündigungen finden Sie auf: www.proregioev.de. Unter diesem Link können Sie auch alle Leitfäden bestellen oder direkt herunterladen. Ausbildung lohnt sich und gelingt einfacher als Sie vielleicht denken! 7 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 3. Voraussetzungen für die Ausbildung schaffen Sie ziehen in Erwägung, ERSTMALIG in Ihrem Betrieb auszubilden. Bevor Sie zum ersten Mal mit einer Ausbildung beginnen, sollten Sie klären, ob Sie alle betrieblichen und personellen Voraussetzungen auf rechtlicher und organisatorischer Ebene erfüllen können. Aufschluss darüber kann ein Beratungsgespräch mit den Ausbildungsberatern der Kammern geben. Diese sind Ihre wichtigsten Ansprechpartner in Sachen Ausbildung. Vorab oder zusätzlich können Sie sich aber auch jederzeit – ganz unkompliziert, unverbindlich und ebenfalls kostenlos von den Mitarbeitern von Ausbildung im Verbund pro regio e. V. beraten und unterstützen lassen. Alle Ansprechpartner finden Sie im Anhang A dieses Leitfadens. Siehe Anhang A: Die wichtigsten Ansprechpartner Voraussetzungen für die Ausbildung schaffen Für erstausbildende Betriebe: 1. Beratung durch die zuständige Kammer a) Passende Berufe auswählen b) Betriebliche Voraussetzungen prüfen/schaffen c) Personelle Voraussetzungen prüfen/schaffen 2. Ausbildungsberechtigung bei der Kammer beantragen Eine Checkliste zu diesem Abschnitt finden Sie hier: Siehe Anhang D: Checkliste „Voraussetzungen für die Ausbildung schaffen“ Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 8 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 3.1. Passende Berufsbilder – zuständige Kammern Insgesamt gibt es etwa 350 Berufe, deren Ausbildung bundeseinheitlich geregelt und staatlich anerkannt ist und die im Dualen System – d.h. in Schule UND Betrieb – erlernt werden. Jährlich kommen neue Berufsbilder hinzu oder werden überarbeitet, um den Anforderungen der Unternehmen zu entsprechen. Ein Verzeichnis aller aktuellen Berufsbilder im Dualen System und ihre Überarbeitungen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesinstituts für Berufliche Bildung (BiBB): www.bibb.de (Menüpunkt Berufe) Hier finden Sie neben den Berufsprofilen auch die Ausbildungsverordnungen mit den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe. Diese sind maßgeblich für die Planung Ihrer betrieblichen Ausbildung. Die Ausbildungsrahmenpläne sind wichtig, um einschätzen zu können, welche Berufsbilder am besten zu ihrem Unternehmen passen und ob Sie als Unternehmen alle erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten allein vermitteln können. In den Ausbildungsverordnungen ist zusätzlich geregelt, wie die Prüfungen ablaufen, welche Inhalte diese umfassen und wie die Leistungen bewertet werden (siehe Kapitel 7). Für die Anerkennung als Ausbildungsbetrieb, die Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und die Abnahme von Prüfungen sind jeweils die dazugehörigen Kammern zuständig. Besonders wichtig sind die Industrie- und Handelskammer (IHK) mit ca. 200 Berufen in Industrie, Handel und Dienstleistung und die Handwerkskammer mit etwa 130 Berufen. Hinzu kommen die Landwirtschaftskammer und die Kammern für freie Berufe. Eine kleine Darstellung der Aufgaben der Kammern finden Sie ebenfalls im Anhang A. Das vor 10 Jahren gegründete Unternehmen „K+H-Technik“ produziert Füller, Farbstifte und Druckerzubehör und ist in einem Gewerbegebiet einer Kleinstadt angesiedelt. Mittlerweile hat das Unternehmen 60 Mitarbeiter und liefert bundesweit an Schreibwarenläden. Geschäftsführer ist Arthur Hammermann. Ausgebildet wurde bisher nur im Büro: Alle drei Jahre beginnt eine neue Auszubildende eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation. Das Unternehmen hat sich gegen die Ausbildung einer Bürokauffrau entschieden, weil die Buchhaltung nicht im Unternehmen abgewickelt wird. Im Berufsbild der Kauffrau für Bürokommunikation ist die Buchhaltung nicht enthalten. Ab 2013 soll nun auch im Bereich der Fertigung ausgebildet werden. In Frage kommt hauptsächlich das Berufsbild des Industriemechanikers, das eine Ausbildungsdauer von 3,5 Jahren hat. Anhand der Ausbildungsverordnung stellt Herr Hammermann fest, dass der Beruf in vier Einsatzgebieten vertieft werden kann. Ihn interessiert besonders die Produktionstechnik. Auch für diesen Beruf ist die Industrie- und Handelskammer zuständig. 9 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 3.2. Betriebliche Voraussetzungen und Sonderformen Eine Ausbildungsstätte ist „nach Art und Einrichtung“ geeignet, wenn die in der Ausbildungsverordnung beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten in der Betriebspraxis vermittelt werden können und die erforderliche Grundausstattung an Werkzeugen, Maschinen, Apparaten, Geräten, Bürotechnik etc. vorhanden ist (vgl. §27 BBiG). Hier müssen Sie als Betrieb die Ausbildungsverordnung im Detail durchgehen und sich gegebenenfalls von den Ausbildungsberatern der zuständigen Kammer beraten lassen. Sollten nicht alle Inhalte einer Ausbildungsverordnung in vollem Umfang abgedeckt werden können, kann dieser Mangel ggf. durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte behoben werden. Wichtig ist, dass diese Ausbildungsmaßnahmen im Berufsausbildungsvertrag oder über einen Zusatzvertrag vereinbart sind. Mit der Bezeichnung „der Ausbildende“ ist der ausbildende Betrieb in Vertretung z.B. durch den Geschäftsführer gemeint. Beim Abgleich mit der Ausbildungsverordnung für Industriemechaniker stellt Herr Hammermann fest, dass eine Vermittlung des Fräsens im Betrieb nicht möglich ist. Es fehlt die erforderliche Fräsmaschine. Er erkundigt sich nach Lehrgängen und hört sich bei einem Ausbilderfrühstück um, welche Unternehmen diesen Teil der Ausbildung abdecken könnten. Hier kommt er in Kontakt mit der Firma „L-Punkt“. Auch muss die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der betrieblichen Fachkräfte stehen, die konkret mit der Ausbildung betraut sind (Ausbildender und Ausbilder) und/oder selbst in diesem Beruf arbeiten. 3.2.1. Verbundausbildung Ergänzen sich zwei oder mehrere Betriebe, spricht man von einer Verbundausbildung. Dabei unterschreibt der Auszubildende den Ausbildungsvertrag bei einem Leitbetrieb und absolviert Ausbildungsteile in einem oder mehreren Partnerunternehmen. Es gibt aber auch andere Ausbildungspartnerschaften, wie das Ausbildungskonsortium, die Auftragsausbildung oder die Zusammenarbeit mit einem Ausbildungsverein. Daneben existiert in der Praxis noch eine Reihe von weiteren Mischformen. Ausbildungspartnerschaften haben Vorteile für die Unternehmen und die Auszubildenden: Sie fördern fachliche und soziale Kompetenzen und ermöglichen das Kennenlernen eines breiten Spektrums beruflicher Aufgaben und Organisationsformen. Damit leisten sie einen Beitrag zur Ausbildung beruflicher Mobilität und Flexibilität. Für das Unternehmen „L-Punkt“ gehört Fräsen zum Tagesgeschäft. Für den Geschäftsführer Herrn Sonder stellt es kein Problem dar, einen weiteren Auszubildenden für einige Wochen im Fräsen auszubilden. Im Gegenzug möchte er seine Auszubildende Corinna für einige Wochen in die kaufmännische Abteilung bei Herrn Hammermann geben. Sie macht ebenfalls eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation, soll aber über den Tellerrand schauen und Einblicke in ein anderes Unternehmen erhalten. Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 10 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 3.2.2. Umschulung Umschulungen sind für Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer schlechten Arbeitsmarktprognose möglich, werden vom Betroffenen selbst z.B. bei der Agentur für Arbeit oder der Berufsgenossenschaft beantragt und werden bei Bewilligung finanziell gefördert. Eine Umschulung dauert in der Regel 24 Monate (2/3 der Ausbildungszeit). Für Umschulungen gibt es gesonderte Verträge, da auch die fördernde Institution dem Vertrag zustimmen muss. Sollte sich ein Bewerber mit dem Anliegen, eine Umschulung zu absolvieren, an Sie wenden, sprechen Sie Ihren Ausbildungsberater der zuständigen Kammer an. 3.2.3. Teilzeitausbildung Für bestimmte Personengruppen ist auch eine Teilzeitausbildung möglich. So können z.B. junge Mütter/Väter oder Auszubildende, die Angehörige pflegen, mit einer eingeschränkten wöchentlichen Ausbildungszeit ausgebildet werden (vgl. §8 BBiG). In manchen Fällen kann dies für das Unternehmen genau passend sein, zum Beispiel bei eingeschränkten Öffnungszeiten. Bei Teilzeitausbildungen gelten einige Sonderregelungen. In der Region Hannover gibt es einige Unterstützungsmaßnahmen für Ausbildungsbetriebe und Auszubildende. Wenden Sie sich an Ihre zuständige Kammer. Siehe „Leitfaden Teilzeitausbildung“ (www.proregioev.de) 3.3. Personelle Voraussetzungen Für die Ausbildung muss das Unternehmen einen Verantwortlichen benennen, der persönlich und fachlich geeignet ist: Der Ausbilder oder die Ausbilderin (vgl. §28-30 BBiG). Die persönliche Eignung setzt voraus, dass keine Gründe vorliegen, die gegen die Beschäftigung von Jugendlichen oder erwachsenen Auszubildenden sprechen. Nicht ausbilden dürfen Personen, die wegen Sittlichkeitsdelikten oder Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe über zwei Jahren verurteilt worden sind. Fachlich geeignet ist, wer selbst über die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, z.B. selbst eine Ausbildung im auszubildenden Berufsbild erfolgreich abgeschlossen hat und über entsprechende Berufserfahrung verfügt. Zudem muss die Person in der Lage sein, die Berufsinhalte pädagogisch zu vermitteln. Die arbeitspädagogischen Fähigkeiten werden normalerweise über eine Ausbildereignungsprüfung (AEVO-Prüfung) nachgewiesen, die von den Kammern abgenommen wird. In Industrie und Handwerk ist die Ausbildereignung Bestandteil der Weiterbildung zum Meister. Glücklicherweise gibt es bei „K+H-Technik“ einen neuen Mitarbeiter, Thomas Lund. Er hat Industriemechaniker gelernt und bereits vor einigen Jahren die Ausbildereignungsprüfung abgelegt. Da er bisher noch nicht ausgebildet hat, lässt er sich nun durch die IHK als Ausbilder für „K+H-Technik“ freigeben: Mit dem heruntergeladenen Erfassungsbogen für Ausbilder, einem Lebenslauf, den Nachweisen für seine Berufsausbildung und der bestandenen Ausbildereignungsprüfung ist das kein Problem. Erfahrene Ausbilderin für kaufmännische Berufe bei „K+H-Technik“ ist seit Jahren die Industriekauffrau Anna Rose. Auch wenn beide Ausbilder keine AEVO-Prüfung mehr ablegen müssen, haben sie sich bei der IHK über Fortbildungen zu ausbildungsrelevanten Themen informiert. Über den Newsletter der IHK werden sie auf dem Laufenden gehalten, was zum Beispiel Überarbeitungen der Ausbildungsverordnungen usw. betrifft. 11 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung bietet z.B. die IHK Lehrgänge in verschiedenen Formaten an: Kompaktlehrgänge als Bildungsurlaub, Crash-Kurse oder berufsbegleitende Abendkurse sind möglich. Auf der Internetseite der IHK finden Sie weitere Anbieter, Kosten, Termine, Inhalte und Informationen zu den AEVO-Prüfungen: www.hannover.ihk.de/ihk-themen/aus-und-weiterbildung/weiterbildung/aktuelleseminare-und-lehrgaenge/ausbildereignung-seminare-fuer-ausbilder-undtrainer/ausbildereignungspruefung-aevo-im-ueberblick.html In Ausnahmefällen kann eine Befreiung der Nachweispflicht beantragt werden. 3.4. Ausbildungsberechtigung einholen Die zuständigen Kammern prüfen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausbildung im Unternehmen. In einem Gespräch mit dem zuständigen Ausbildungsberater können alle Fragen zur Ausbildung gemeinsam erörtert werden. Dazu vereinbaren Sie einen Termin für den Besuch des Ausbildungsberaters im Unternehmen. Im Gespräch sollte auch der Ausbilder anwesend sein, der seine Eignung durch die folgenden Unterlagen nachweisen muss, sofern diese der Kammer noch nicht vorliegen: Ausgefüllter Erfassungsbogen für Ausbilder Arbeitszeugnisse/-bescheinigungen in Kopie mit Bezug zu dem Beruf, in dem ausgebildet werden soll Nachweis über die abgelegte Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation nach der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) Tabellarischer Lebenslauf Bescheinigung über die berufliche Bildung in Kopie (Zeugnis der Kammer, Gesellenbrief, Diplom, etc.) in einer, dem angestrebten Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung Der Erfassungsbogen für Ausbilder wird in den meisten Fällen zum Herunterladen angeboten. Bei der IHK Hannover finden Sie ihn hier: www.hannover.ihk.de/ihk-themen/aus-undweiterbildung/ausbildung/ausbildungsinfos/erfassungsbogen-fuer-ausbilder-innen.html Den exemplarischen Erfassungsbogen der IHK Hannover für Herrn Lund finden Sie im Anhang: Siehe Anhang E: Muster Erfassungsbogen für Ausbilder/-innen (Beispiel Herr Lund) Den unterschriebenen Erfassungsbogen schicken Sie entweder im Original an die IHK oder halten ihn zum Beratungsgespräch bereit. Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie eine Bestätigung der Ausbildungsberechtigung durch die zuständige Kammer. Das Prozedere bei anderen Kammern kann durchaus abweichen. Ein Gespräch mit dem Ausbildungsberater schafft Klärung. Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 12 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 13 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 4. Vor Ausbildungsbeginn Sie wurden als Ausbildungsbetrieb durch die Kammer freigegeben. Nun kann es losgehen! 1. Auszubildende suchen und auswählen 2. Ausbildungsplan erstellen Vor Ausbildungsbeginn 3. Festlegung der Ausbildungsvergütung 4. Festlegung Arbeitszeit und Urlaubsanspruch 5. Ausbildungsvertrag abschließen 5a) Bei Jugendlichen: ärztliche Erstuntersuchung 5b) Bei Bedarf: Zusatzvereinbarung abschließen 6. Ausbildungsverhältnis bei der Kammer anmelden 7. Anmeldung bei der Berufsschule 8. Rückantwort der Kammer (Eintragungsbestätigung) Eine Checkliste für diesen Ausbildungsabschnitt finden Sie hier: Siehe Anhang F: Checkliste „Vor Ausbildungsbeginn“ Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 14 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 4.1. Auszubildende suchen und auswählen Auszubildende gibt es nicht „wie Sand am Meer“. Die Suche nach passenden Auszubildenden wird aufgrund zunehmender Anforderungen seitens der Unternehmen bei sinkenden Schülerzahlen immer schwieriger. Mittlerweile sind Unternehmen herausgefordert, Auszubildende regelrecht „anzuwerben“. Nicht immer können alle Ausbildungsplätze besetzt werden. Die Bewerbersuche und -auswahl sollte daher gut geplant, frühzeitig begonnen und systematisch und über mehrere Kanäle umgesetzt werden. Besonders bewährt hat sich die Bewerbersuche über das Schülerpraktikum, das einen ersten Kontakt und ein Kennenlernen über einen längeren Zeitraum ermöglicht. Aber auch andere Verfahren eigenen sich, um auf die Ausbildung im Unternehmen aufmerksam zu machen und Interesse zu wecken, Bewerber für das eigene Unternehmen zu gewinnen und die richtigen Auszubildenden auszuwählen. Siehe „Leitfaden Bewerbersuche und -auswahl“ (www.proregioev.de) Ausführliche Leitfäden mit Checklisten und Vorlagen zur Durchführung von Projekttagen und Betriebserkundungen sowie zum Praktikum finden Sie in den weiteren Leitfäden dieser Reihe. Die IHK Hannover und die HWK Hannover bieten Lehrstellenbörsen im Internet, in denen Ausbildungsbetriebe unkompliziert und kostenlos Ausbildungsplätze veröffentlichen können: www.ihk-lehrstellenboerse-hannover.de lehrstellenboerse.hwk-hannover.de(Angabe ohne www) Anleitungen und Tipps zur Bewerbersuche und -auswahl und ganz konkret zur Ausschreibung von Stellen und finden Sie im Leitfaden „Bewerbersuche und Auswahlverfahren“. In diesem Jahr sucht das Unternehmen „K+H-Technik“ zwei neue Auszubildende. Eine neue Auszubildende zur Kauffrau für Bürokommunikation zu finden war einfach. Jana Witte ist erst 16 Jahre alt, aber hat bereits ein Schulpraktikum im Unternehmen gemacht. Sie hat sich als sehr zuverlässig, pünktlich und überaus engagiert gezeigt. Insgesamt hat sie einen guten Realschulabschluss. Auch wenn sie im mathematischen Bereich kleine Schwächen hat, sind die Ausbilderin Frau Rose und Geschäftsführer Herr Hammermann sehr zuversichtlich, dass die Ausbildung erfolgreich verlaufen wird. Für die Ausbildung zum Industriemechaniker war die Suche etwas schwieriger. Zum Glück hat das Unternehmen bereits im Oktober des Vorjahres mit der Suche begonnen. Da das Unternehmen nicht so gut erreichbar ist, wäre ein Auszubildender aus der Umgebung ideal. Außerdem kommen für Herrn Hammermann nur Auszubildende in Frage, die mindestens einen erweiterten Realschulabschluss haben oder die Berufsfachschule Technik abgeschlossen haben. Mit einem Aushang direkt in den Schulen vor Ort wird das Unternehmen fündig: Jonas Giebler ist 18 Jahre, wird im Sommer die BFS Technik erfolgreich abschließen und hat bereits Praktika im technischen Bereich gemacht. Sicherheitshalber lädt Herr Hammermann seinen Bewerber noch zu einem 15 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Einstellungstest ein, um das mathematische, physikalische und technische Verständnis abzuchecken. Eine weitere Möglichkeit ist es, sich als Unternehmen an Programmen von Bund und Ländern wie z.B. der „Einstiegsqualifizierung“ zu beteiligen. Diese Programme sollen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen mit schlechten Bildungschancen bessere Chancen auf einen Ausbildungsplatz einräumen. Die sechs bis zwölfmonatigen Praktika richten sich an Jugendliche, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keinen Ausbildungsplatz gefunden haben. Die Praktikumsvergütung wird durch die Agentur für Arbeit bezuschusst. Eine gute Möglichkeit für Betriebe, potentielle Auszubildende über einen längeren Zeitraum kennenzulernen. Ziel ist die Übernahme in die Ausbildung. Interessierte Betriebe wenden sich bitte an die zuständige Kammer. 4.1.1. Jugendliche Auszubildende Bei der Ausbildung von Jugendlichen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, kurz JArbSchG. Als „jugendlich“ gelten Auszubildende, die am Tag der Tätigkeitsaufnahme noch keine 18 Jahre alt sind. Die Bestimmungen des JArbSchG wirken sich zum Beispiel aus auf: vorgeschriebene ärztliche Untersuchungen Arbeitszeitregelungen Regelungen zur Anrechnung von Schulzeiten auf die tägliche Ausbildungszeit Urlaubsanspruch Hinweise dazu finden Sie in den jeweiligen Kapiteln und nachfolgend zu den ärztlichen Untersuchungen. 4.1.2. Ärztliche Untersuchungen Für jugendliche Auszubildende sind nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz jährliche ärztliche Bescheinigungen erforderlich, die ausschließen, dass die Gesundheit durch die Ausübung bestimmter Tätigkeiten gefährdet werden könnte. Diese Pflichtuntersuchungen werden in Erstund Nachuntersuchungen unterteilt. Die Erstuntersuchung muss gemäß § 32 JArbSchG bei Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Kammer in Kopie vorgelegt werden, wenn der Auszubildende bei Antritt der Ausbildung noch keine 18 Jahre alt ist. Die jeweiligen Untersuchungsbescheinigungen hat der Arbeitgeber bis zum 18. Geburtstag des Jugendlichen aufzubewahren und auf Verlangen der Gewerbeaufsicht oder der Berufsgenossenschaft vorzulegen (vgl. § 41 JArbSchG). Liegen die Bescheinigungen der Untersuchungen nicht vor, dürfen die Auszubildenden nicht beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen stellen einen schweren Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz dar und können mit Geldbuße belegt werden (vgl. § 58 Abs. 4 JArbSchG). Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 16 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Die der Bescheinigung zugrunde liegende Untersuchung darf am Tage der Beschäftigungsaufnahme maximal 14 Monate zurückliegen. Die Kosten für diese Untersuchungen trägt das Land Niedersachsen. Die Untersuchungen können vom Hausarzt durchgeführt werden. Ein Formular für die Attestierung der ärztlichen Erst- und Nachuntersuchungen erhalten Ihre (zukünftigen) Auszubildenden in den Behörden der Kommune ihres Wohnortes. Jana Witte ist bei Ausbildungsbeginn erst 16 Jahre alt. Frau Rose bespricht mit den Eltern, dass Jana schnellstmöglich eine Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung einreichen muss, damit der Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden kann. Dazu geht Jana mit einem Formular aus dem Bürgerbüro an ihrem Wohnort zum Hausarzt. Da sie auch zu Beginn des zweiten Lehrjahres noch nicht volljährig ist, muss sie die Untersuchung kurz vor Ende des ersten Ausbildungsjahres wiederholen. Darauf weist Frau Rose sie im folgenden Mai hin. Ist der oder die Auszubildende ein Jahr nach Ausbildungsbeginn noch minderjährig, muss eine Nachuntersuchung erfolgen. Die betreffende Untersuchungsbescheinigung muss dem Arbeitgeber spätestens 1 Jahr nach Ausbildungsbeginn vorliegen und darf im Moment der Vorlage nicht älter als 3 Monate sein. Dabei ist es Aufgabe des Arbeitgebers, den Minderjährigen neun Monate nach dem ersten Ausbildungstag zur Vornahme der Untersuchung aufzufordern und nachdrücklich darauf hinzuweisen, bis wann ihm die Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorzulegen ist (§ 33 Abs. 1 JArbSchG). Bei Nicht-Vorlage nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres muss eine schriftliche Aufforderung mit einem Hinweis auf das Beschäftigungsverbot erfolgen. Liegt diese 14 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung immer noch nicht vor, darf der/die Jugendliche nicht weiter beschäftigt werden (§ 33 Abs. 3 JArbSchG). Für Nachuntersuchungen hat der Arbeitgeber den Jugendlichen bzw. die Jugendliche freizustellen. Ein Vergütungsausfall darf durch die Freistellung nicht entstehen (§ 43 JArbSchG). 4.2. Den Ausbildungsplan erstellen Endlich haben Sie einen passenden Auszubildenden gefunden. Jetzt können Sie in die Vorbereitung der Ausbildung starten! Der Auszubildende hat Anspruch darauf, dass die berufliche Handlungsfähigkeit zur Erreichung des Ausbildungsziels systematisch vermittelt wird. Dazu müssen Sie als Ausbildende einen sog. Ausbildungsplan mit der sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung erstellen. Der Ausbildungsplan muss dem AusbildungsRAHMENplan, der Bestandteil der Ausbildungsverordnung ist, entsprechen. Hier ist aufgeführt, welche Inhalte der Auszubildende kennenlernen muss, in welchem Lehrjahr und in welchem ungefähren zeitlichen Umfang diese 17 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe vermittelt werden sollen. Auch ist geregelt, wie die Prüfungen ablaufen, welche Inhalte sie umfassen und wie die Leistungen bewertet werden (siehe Kapitel 7). Im Ausbildungsplan können alle Beteiligten nachschauen und überprüfen, wann und wo die durch die Ausbildungsverordnung vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte im Betrieb vermittelt werden sollen. Vorsicht: Für jeden Ausbildungsberuf gibt es auch einen AusbildungrahmenLEHRplan. Hier können Sie nachschauen, welche Inhalte in der Berufsschule vermittelt werden. Der Ausbildungsplan ist Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages und wird bei Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses bei der zuständigen Kammer mit eingereicht und mit dem Ausbildungsvertrag auch dem Auszubildenden ausgehändigt. Im Ausbildungsplan werden insbesondere auch Ausbildungsinhalte festgehalten, die an Bildungsstätten außerhalb des Betriebes vermittelt werden, zum Beispiel bei einer Verbundausbildung. Diese Zeiten müssen Sie frühzeitig mit dem jeweiligen Partnerbetrieb abstimmen. In vielen Ausbildungsberufen gibt es Auswahlmöglichkeiten. Dabei geht es in einigen Berufen um Schwerpunkte, in anderen um Fachrichtungen. Bei wieder anderen Berufen können Wahlqualifikationen festgelegt werden. Diese sollten Sie bereits vor der Ausbildung mit Ihrem Auszubildenden besprechen. Spätestens zur Prüfung müssen diese bei der Kammer gemeldet werden, damit die Prüfungen sich auf diese Qualifikationen beziehen können. Je genauer Sie die Ausbildung im Vorfeld planen können, desto einfacher ist die spätere Umsetzung. Der Ausbildungsplan ist das Herzstück der Ausbildung. Wichtig sind hier Ihre arbeitspädagogischen Fähigkeiten als Ausbilder: Bei der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, aber auch bei der Überprüfung des Fortschritts des Auszubildenden und bei der Feststellung von Vermittlungslücken und anderen fachlichen und sozialen Schwierigkeiten. Sie sollten während der Ausbildung also immer wieder einen Blick auf den Ausbildungsplan werfen. Wichtig ist, sowohl mit den Auszubildenden und ggf. seinen Erziehungsberechtigten, den Berufsschullehrern und den Kolleginnen und Kollegen in Kontakt zu stehen, die mit dem Auszubildenden zusammenarbeiten. Für Janas Ausbildung kann Frau Rose auf die bewährten Ausbildungspläne der letzten Jahre zurückgreifen. Bei Jonas ist die Erstellung des Ausbildungsplans aber erst einmal besonders aufwendig. Gerade bei der Erstausbildung muss der Ausbilder genau schauen, wie, wann und wo welche Inhalte und Fertigkeiten vermittelt und überprüft werden müssen. Auch mit dem Verbundpartner, dem Unternehmen „L-Punkt“ muss er sich frühzeitig abstimmen und Zeitraum, Umfang und Inhalte festlegen, die vermittelt werden sollen. Sicher, es gibt die Vorlagen für die Ausbildungspläne und die Pläne sind nicht in Stein gemeißelt, aber manche Schwierigkeiten können mit einem gut durchdachten Ausbildungsplan besser entdeckt und aufgearbeitet werden. Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 18 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 4.3. Die Ausbildungsvergütung festlegen Jeder Auszubildende hat Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung. Das Berufsbildungsgesetz spricht von einer "angemessenen" Vergütung und legt fest, dass diese nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens aber jährlich, ansteigt (§ 17 Abs. 1 BBiG). Die genaue Festlegung der Ausbildungsvergütung ist Sache des Ausbildenden. Dabei müssen Sie jedoch folgende Grundsätze beachten: 4.3.1. Höhe der Ausbildungsvergütung Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Vergütung angemessen, wenn sie für den Lebensunterhalt des Auszubildenden eine fühlbare Unterstützung bildet und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistung eines Auszubildenden darstellt. Sind Ausbildender und Auszubildender an einen Tarifvertrag gebunden, weil sie Mitglied eines Arbeitgeberverbandes bzw. einer Gewerkschaft sind, so darf die im Tarif festgelegte Vergütung nicht unterschritten werden. Ist ein Tarifvertrag vom Sozialministerium für allgemeinverbindlich erklärt worden, so sind die Tarifsätze für alle Unternehmen des Wirtschaftszweiges verbindlich. Grundlage für eine angemessene Ausbildungsvergütung ist der Tarifvertrag für die jeweilige Branche, in der das Unternehmen tätig ist (z. B. Metall, Chemie, Großhandel, Einzelhandel). Diese Regelung gilt für alle Ausbildungsverhältnisse in dem Unternehmen, gleich ob kaufmännisch oder gewerblich-technisch. Wenn keine Tarifgebundenheit besteht, kann bei der Vergütung in begrenztem Umfang auch nach unten abgewichen werden. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass bei nichttarifgebundenen Vertragsparteien die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht mehr angemessen ist, wenn sie die tarifliche Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet. Fehlt es an einer tariflichen Regelung als Maßstab, so kann auf einen fachverwandten Tarif zurückgegriffen werden. Sofern es in einer Branche oder Region keine vergleichbare tarifliche Vereinbarung gibt, müssen die Betriebe die ortsübliche Ausbildungsvergütung im betreffenden Bereich als Maßstab heranziehen. 4.3.2. Sonderfälle und geänderte Ausbildungszeiten Die Ausbildungsvergütung kann in Sonderfällen mehr als 20 % abweichen, wenn der Ausbildende beispielsweise ein als gemeinnützig anerkannter Verein unter Inanspruchnahme von Förderprogrammen ist oder die Ausbildung zu 100 % aus öffentlicher Hand finanziert wird. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit durch vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (siehe Kapitel 6.1) nach § 8 Abs. 1 BBiG führt nicht dazu, dass die Ausbildungsvergütung für das zweite bzw. dritte Ausbildungsjahr bereits um den Verkürzungszeitraum früher gezahlt werden muss. 19 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Wer die Ausbildungszeit verlängern muss, weil die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, hat keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung. Nicht ausdrücklich geregelt ist die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung bei einer Teilzeitausbildung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG. In diesen Fällen wird eine, der verkürzten Ausbildungszeit entsprechende, anteilige Kürzung der Ausbildungsvergütung als angemessen angesehen. 4.3.3. Anrechnung von Sachleistungen Sachleistungen des Ausbildungsbetriebs können in Höhe der vom Gesetzgeber festgesetzten Sachbezugswerte auf die Ausbildungsvergütung angerechnet werden. Die jährlich aktuellen Sachbezugswerte können Sie bei Ihrem Ausbildungsberater der zuständigen Kammer erfragen. Die Vergütung darf nicht völlig in Sachleistungen umgewandelt werden. Mindestens 25 % der Bruttovergütung sind in Geldleistung auszubezahlen. 4.4. Vorleistungen zur Kürzung der Ausbildungszeit anrechnen lassen Im Ausbildungsvertrag werden Beginn und Ende der Berufsausbildung genannt. Die tatsächliche Dauer der Ausbildung ergibt sich aus der in der Ausbildungsverordnung festgelegten generellen Ausbildungszeit unter Berücksichtigung möglicher Verkürzungen. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit (vgl. §8 BBiG) kann nur vor Beginn der Ausbildung vorgenommen werden. Während der laufenden Ausbildungszeit ist eine Änderung i.d.R. nicht mehr möglich. Eine Alternative bildet die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung bei überdurchschnittlichen Leistungen in Betrieb und Berufsschule (siehe Kapitel 4.4). Eine Kürzung der Ausbildungszeit um bis zu 12 Monate kann erfolgen bei Auszubildenden mit Allgemeiner Hochschulreife oder einer in der Fachoberschule erworbenen Fachhochschulreife bei Auszubildenden mit schulischem Teil der Fachhochschulreife kann eine Kürzung um 12 Monaten erfolgen, wenn - das Abgangszeugnis der 12. oder 13. Klasse des Gymnasiums und ein 12monatiges Praktikum bzw. eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt oder - das Abgangszeugnis der 11. Klasse des Gymnasiums und eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird. Eine Kürzung der Ausbildungszeit um bis zu 6 Monate kann erfolgen bei Auszubildenden mit schulischer Fachhochschulreife (Abgangszeugnis 11. bis 13. Klasse ohne entsprechende Praktika bzw. Berufsausbildung) bei Sekundarabschluss I oder der erweiterte Sekundarabschluss I Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 20 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Betriebliche Ausbildungszeiten, die dem gleichen Ausbildungsziel dienten, können in voller Höhe angerechnet werden. Betriebliche Ausbildungszeiten in einem verwandten Ausbildungsberuf können auf das erste Ausbildungsjahr voll angerechnet werden; darüber hinaus je nach Ausbildungsstand. Praktikumszeiten im Rahmen von Einstiegsqualifizierungen können derzeit bis zu 12 Monaten angerechnet werden, wenn alle Voraussetzungen, wie z.B. der Besuch der Berufsschule, erfüllt wurden. Jana wird ihre Ausbildung in der regulären Ausbildungszeit von drei Jahren durchlaufen. Das Unternehmen, die Eltern und Jana haben sich gegen eine Anrechnung ihres Schulabschlusses entschieden, damit Jana nicht zusätzlich unter Druck gerät. Auch Jonas hat sich gegen eine Anrechnung seiner Schulbildung entschieden. Hier hatte allerdings auch das Unternehmen das Anliegen, die Ausbildung lieber in der regulären Zeit durchzuführen, da es sich um die Erstausbildung in diesem Beruf handelt. Jonas und Herr Hammermann haben besprochen, dass Jonas bei entsprechend guten Leistungen einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung stellen kann. 4.5. Probezeit festlegen Die Probezeit hat sowohl für den Betrieb als auch für den Auszubildenden einen Nutzen. Der Betrieb kann feststellen, ob der Auszubildende tatsächlich ins Unternehmen passt und die Erwartungen erfüllen kann, die an ihn gestellt werden. Aber auch der Auszubildende kann prüfen, ob das Berufsbild seinen Vorstellungen entspricht und er sich im Unternehmen wohlfühlt. Während der Probezeit gelten geänderte Kündigungsfristen (siehe Kapitel 6.3.2). Laut §20 BBiG muss die Probezeit mindestens einen, darf maximal vier Monate dauern und ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages. Eine Verlängerung der Probezeit ist nur in Ausnahmefällen möglich. Jana hat bereits ein Schulpraktikum und anschließend ein freiwilliges vierwöchiges Ferienpraktikum bei „K+H-Technik“ absolviert. Herr Hammermann und Frau Rose sind sich sicher, dass sie genau die Richtige ist. Um ihr zu zeigen, dass sie ihr vertrauen, bietet Herr Hammermann Jana an, die Probezeit lediglich auf 2 Monate festzulegen. 4.6. Arbeitszeiten festlegen Grundlage für die Festlegung der täglichen Ausbildungszeit (einschließlich der Ruhepausen und zeiten) ist das Arbeitszeitgesetz, das grundsätzlich für alle Beschäftigten gilt sowie für Jugendliche das Jugendarbeitsschutzgesetz. 21 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 4.6.1. Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Jugendliche dürfen laut JArbSchG nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden. 4.6.2. Ruhepausen am Arbeitstag Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Jugendlichen müssen laut JArbSchG im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. 4.6.3. Ruhezeiten zwischen Arbeitstagen Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. In Krankenhäusern, in der Pflege, Gaststätten, Beherbergung, Rundfunk, Landwirtschaft kann die tägliche Ruhezeit auf 10h verkürzt werden (Achtung hier muss für Ausgleich gesorgt werden!) (vgl. ArbZG§ 5 Abs. 2+3). Jugendliche müssen laut JArbSchG Ruhezeiten von mindestens 12 Stunden einhalten und dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmen gibt es in Gaststätten und Schaustellerbetrieben, in Schichtbetriebe, in der Landwirtschaft und in Bäckereien (vgl. JArbSchG § 14). Bitte schauen Sie dazu direkt ins JArbSchG. Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 22 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 4.7. Urlaub regeln Wie jeder Arbeitnehmer haben auch Auszubildende Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Für Jugendliche ist der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Wer zu Beginn des Kalenderjahres schon 18 Jahre alt ist, erhält Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der gesetzliche Mindesturlaub wird in beiden Gesetzen in Werktagen angegeben. Werktage sind alle Tage außer Sonntag und gesetzliche Feiertage, also auch Samstage. Der Urlaub kann aber auch nach Arbeitstagen (i.d.R. Montag bis Freitag) vereinbart werden. Bei „K+H-Technik“ gilt für alle Arbeitnehmer die 40-Stunden-Woche. Das Büro in der kaufmännischen Abteilung ist nur Montag bis Freitag besetzt. Hier gilt dementsprechend eine Fünftagewoche, die in Arbeitstagen gerechnet wird. In der Fertigung wird auch Samstag gearbeitet und die Arbeitszeit verteilt sich auf die Sechstagewoche. Doch Vorsicht: Hier gelten das Bundesurlaubsgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz! Die Festlegung des Urlaubszeitpunkts ist Sache des Ausbildungsbetriebs. Die Wünsche des Auszubildenden sollten berücksichtigt werden, außer dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer stehen dem entgegen. Berufsschülern sollte der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Sofern der Urlaub nicht in den Ferien gegeben werden kann, ist jeder Berufsschultag, der in die Urlaubszeit fällt, durch einen zusätzlichen Urlaubstag auszugleichen. 4.7.1. Urlaubsanspruch bei jugendlichen Auszubildenden Der gesetzliche Mindesturlaub bei Jugendlichen ist nach dem Lebensalter gestaffelt und beträgt jährlich mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre ist 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre ist 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre ist Für jugendliche Auszubildende darf in tariflichen Regelungen keine Verschlechterung vereinbart werden. Jana hat im Dezember Geburtstag. Sie war damit zu Beginn des Kalenderjahres ihrer Ausbildung schon 16 Jahre alt, aber noch keine 17 Jahre. Damit liegt ihr Urlaubsanspruch im ersten Lehrjahr bei mindestens 27 Werktagen (22,5 Arbeitstagen) im zweiten Lehrjahr bei 25 Werktagen (21 Arbeitstagen). Da im Unternehmen jedoch alle Mitarbeiter 6 Wochen Urlaub im Jahr erhalten, überträgt Herr Hammermann diese Regelung auch auf seine Auszubildenden. So bekommt Jana 30 Arbeitstage Jahresurlaub und Jonas bekommt 36 Werktage. 23 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 4.7.2. Urlaubsanspruch bei volljährigen Auszubildenden Bei volljährigen Auszubildenden beträgt der Mindesturlaubsanspruch laut Bundesurlaubsgesetz §3 mindestens 24 Werktage (oder 20 Arbeitstage = 4 Wochen). Auch Tarifverträge sehen oftmals längere Urlaubszeiten vor, die aber nur eingehalten werden müssen, wenn der Betrieb tarifgebunden ist. Die gesetzlichen Regelungen gelten nur dann, wenn in geltenden Tarifverträgen keine anderen Regelungen getroffen werden. Erhöhungen des Urlaubsanspruches sind immer möglich. 4.7.3. Urlaubsanspruch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Eine wichtige, in der Praxis aber vielfach unbekannte Besonderheit sieht das Bundesurlaubsgesetz in §5 für den Fall vor, dass ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nicht zum Jahresende, sondern mitten im Jahr beendet wird. Endet ein Ausbildungsverhältnis nach dem 30. Juni des laufenden Jahres, hat der Auszubildende dennoch Anspruch auf den vollen Jahresurlaub! Die Monate bis zum Jahresende, die er nicht mehr im Betrieb tätig ist, wirken sich also nicht verkürzend auf den Urlaubsanspruch aus. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen). Es besteht kein Doppelanspruch bei Arbeitgeberwechsel (vgl. BurlG §6). 4.8. Den Ausbildungsvertrag abschließen Vor Beginn einer Ausbildung ist der Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages erforderlich. Das Ausbildungsverhältnis muss bei der zuständigen Kammer angemeldet werden. 4.8.1. Den Ausbildungsvertrag ausfüllen Was gehört in den Ausbildungsvertrag? Am einfachsten ist die Verwendung der Formulare der Kammern. In diesen Vertragsformularen werden alle relevanten Angaben (vgl. §11 BBiG) erfasst und alle rechtlichen Grundlagen aufgeführt. Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind: Vollständige Firmenbezeichnungen und/oder Angaben zum Inhaber mit Adresse und Kontakt Name des Auszubildenden mit Adresse, Geburtsdaten Angabe der zuständigen Berufsschule Angabe des Ausbildungsberufes ggf. mit Fachrichtung Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 24 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Angaben der Regelausbildungsdauer gemäß Ausbildungsverordnung Festlegung der Probezeit zwischen einem und vier Monaten Ausbildungsvergütung Bei Anrechnung von Vorleistungen: Anzahl der angerechneten Monate und Angabe der Art der Vorleistung Ausbildungsort (falls abweichend vom Hauptsitz des Unternehmens) Benennung von Verbundpartnern und Dauer von Ausbildungszeiten außerhalb des Ausbildungsortes Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit Urlaubsanspruch Beide Vertragsausfertigungen sind im Original vom Ausbildenden und vom Auszubildenden (mit Vor- UND Nachnamen) zu unterschreiben. Bei Jugendlichen ist außerdem die Unterschrift des oder der Erziehungsberechtigten notwendig. Ein Exemplar ist dem Auszubildenden bzw. seinen Erziehungsberechtigten auszuhändigen. Dazu gehört als Anlage zum Ausbildungsvertrag auch der Ausbildungsplan! Janas und Jonas Ausbildungsverträge unterscheiden sich stark voneinander. Sie haben ein unterschiedliches Alter, lernen unterschiedliche Berufe, haben unterschiedliche Vorleistungen. Jonas muss im Rahmen seiner Ausbildung für einige Wochen zum Unternehmen „L-Punkt“. Dies wirkt sich alles auf den Ausbildungsvertrag aus. Für die Vertragserstellung lädt Herr Hammermann das Vertragsformular der IHK Hannover herunter. www.hannover.ihk.de/ihk-themen/aus-undweiterbildung/ausbildung/download/berufsausbildungsvertrag.html Das Formular besteht aus drei Doppelseiten. Die erste Doppelseite ist der Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses bei der Industrie- und Handelskammer. Die anderen beiden Doppelseiten sind die Vertragsausfertigungen für den Ausbildenden (=das Unternehmen) und den Auszubildenden. Im Anhang finden Sie beispielhaft den Ausbildungsvertrag von Jana mit einigen Erläuterungen und dazu die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen, die sich in der Regel im „Kleingedruckten“ des Ausbildungsvertrages befinden: Siehe Anhang G: Ausbildungsvertrag (Beispiel Jana) Siehe Anhang H: Zusammenstellung wichtiger gesetzlicher Grundlagen 4.8.2. Das Ausbildungsverhältnis bei der Kammer anmelden Alle geschlossenen Verträge müssen bei der zuständigen Kammer in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden (vgl. BBiG § 34-36). Der Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses sowie eine Vertragsausfertigung im Original mit allen 25 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe notwendigen Unterschriften müssen Sie so bald wie möglich und vollständig ausgefüllt an die zuständige Kammer zu Händen Ihres Ausbildungsberaters zur Prüfung und Eintragung senden. Der Antrag auf Eintragung ist ausschließlich vom Ausbildungsbetrieb zu unterzeichnen. Zusätzlich zum Antrag auf Eintragung und zum Vertragsexemplar benötigt die zuständige Kammer in der Regel: Bei einer Anrechnung/Verkürzung der Ausbildung im Falle eines Ausbildungsplatzwechsels entsprechende Nachweise (Ausbildungsnachweise, Schulzeugnis Berufsfachschule etc.) Bei jugendlichen Auszubildenden: Eine Kopie der Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung gem. § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz Ausbildungsplan Der Antrag auf Eintragung verbleibt bei der Kammer, die Vertragsausfertigung erhalten Sie im Original mit zwei Eintragungsbestätigungen für Sie als Betrieb und für Ihren Auszubildenden zurück. 4.8.3. Zusätzliche Vereinbarungen zum Ausbildungsvertrag abschließen Um Konflikte zu vermeiden, bietet es sich an, mit dem Auszubildenden zu einigen Vertragsbestandteilen explizit Vereinbarungen zu treffen (wobei diese zum Teil auch Teil des „Kleingedruckten“ des Ausbildungsvertrages sind) und diese ggf. auch mit den Erziehungsberechtigten zu besprechen. Dies erleichtert die Orientierung für den Auszubildenden, für den viele organisatorische und praktische Regelungen, Routinen und Anforderungen des Berufsalltags noch völlig neu sind. Die Zusatzvereinbarungen müssen nicht an die zuständige Kammer gesendet werden. Vereinbart werden könnten zum Beispiel: Festgelegte Termine (oder festgelegter Turnus) zur Vorlage und Form der Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) beim Ausbilder Festgelegte Fristen zur Vorlage von Klassenarbeiten und Berufsschulzeugnissen beim Ausbilder Konkrete Festlegungen wie, bei wem und bis wie viel Uhr der Auszubildende sich im Krankheitsfall krank melden muss – und das auch an Schultagen! Terminierung der Vorlage weiterer ärztlicher Bescheinigungen nach JArbSchG (z.B. im Falle weiter bestehender Minderjährigkeit) Hinweise auf die Geheimhaltungspflicht Sie sollten den Auszubildenden darauf hinweisen, dass mehrfache Verstöße gegen vertragliche Vereinbarungen zu Abmahnungen und – im schlimmsten Fall – zur Kündigung führen können. Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 26 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 4.9. Mit der Berufsschule kooperieren Die Berufsausbildung in Deutschland erfolgt überwiegend im Dualen System. Dieser Begriff bedeutet, dass die Ausbildung nur zu einem Teil in einem Betrieb der Wirtschaft, in der Verwaltung oder in Praxen eines freien Berufs erfolgt. Ergänzend zur praktischen Ausbildung MÜSSEN die Auszubildenden die Berufsschule besuchen, unabhängig davon, ob die allgemeine 12-jährige Schulpflicht bereits erfüllt ist oder nicht (NSCHG § 65 Abs. 2). Rechtsgrundlage der Berufsschule ist das Niedersächsische Schulgesetz. Die Berufsschule wird meist in Form von Teilzeitunterricht besucht. In der Regel sind die Auszubildenden des ersten Lehrjahres zweimal wöchentlich in der Schule, im zweiten und dritten Lehrjahr nur noch einmal wöchentlich. Einige Ausbildungsberufe werden im Blockunterricht beschult, d.h. dass die Auszubildenden jeweils über einige Wochen in der Schule sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Auszubildende in Berufen mit nur geringen Schülerzahlen (sog. Splitterberufe) in überregionalen Fachklassen zusammengefasst werden. 4.9.1. Berufsschulen und ihre Zuständigkeiten Welche Berufsschule für Ihr Unternehmen zuständig ist, richtet sich sowohl nach dem jeweiligen Ausbildungsberuf als auch nach dem Standort des Unternehmens. Auskunft dazu kann in der Regel die zuständige Kammer geben. In der Region Hannover gibt es 15 Berufsschulen, auch Kompetenzzentren genannt. Für den Bereich der Region Hannover gibt der Fachbereich Schulen jährlich eine Broschüre heraus, die von der Seite der Region Hannover heruntergeladen werden kann. Sichtbar werden hier alle Kontaktdaten und auch die Zuständigkeiten der Berufsschulen. www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Bildung/Schulen/BerufsbildendeSchulen/Berufsbildende-Schulen Auch die IHK Hannover stellt Unternehmen eine aktuelle Liste mit allen Berufsschulen der IHKRegion Hannover und ihren Ausbildungsberufen als Download zur Verfügung. www.hannover.ihk.de/ihk-themen/aus-undweiterbildung/ausbildung/ausbildungsinfos/berufsschulen-und-ihrezustaendigkeiten.html 4.9.2. Den Auszubildenden bei der Berufsschule anmelden Die Anmeldung bei der zuständigen Berufsschule sollte zum Zeitpunkt der Vertragserstellung erfolgen. Dabei unterscheiden sich die Anmeldeverfahren der Berufsschulen teilweise: So müssen entweder der Betrieb oder der Auszubildende selbst die Anmeldung vornehmen und unterschiedliche Nachweise erbringen. In der Regel haben die Berufsschulen auf ihren Internetseiten alle notwendigen Informationen und die Anmeldeformulare hinterlegt. 27 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Jana und Jonas gehen aufgrund ihrer unterschiedlichen Berufsbilder zu unterschiedlichen Berufsschulen. Während Jana im ersten Jahr montags und mittwochs in der Berufsschule ist, sind Jona Berufsschultage Montag und Donnerstag. Ab dem zweiten Lehrjahr sind sie nur noch einen Tag in der Woche in der Berufsschule. Jonas muss sich selbst mit einer Kopie seines Ausbildungsvertrages an der Schule anmelden. Jana wird auf die BBS 14 gehen. Dort übernimmt der Betrieb die Anmeldung. Janas Klassenlehrer bietet regelmäßig Sprechstunden für Ausbilder an und hat die Ausbilder ganz explizit aufgefordert, ihn direkt anzusprechen, wenn es Schwierigkeiten gibt. Die Schule informiert den Betrieb per Fax, wenn die Auszubildenden ohne Abmeldung nicht zum Unterricht erscheinen. Bei Jonas fragt Herr Lund erst einmal nach, wie die Kommunikation zwischen Schule und Betrieb laufen soll. Ein exemplarisches Anmeldeformular für die Berufsschule finden Sie hier: Siehe Anhang I: Anmeldung zur Berufsschule (Beispiel Jana) Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 28 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 29 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 5. Während der Ausbildung Sie haben grünes Licht von der zuständigen Kammer für die neuen Auszubildenden bekommen! Die nächsten zwei bis dreieinhalb Jahre werden spannend. Nehmen Sie sich Zeit für einen guten Start. Während der Ausbildung sind besonders auch arbeitspädagogische Fähigkeiten gefragt. Wie die Ausbildung gemäß des Ausbildungsplans erfolgreich umgesetzt wird, ist unter anderem Inhalt der AEVO-Fortbildung. Die ersten Ausbildungstage 1. Einführungsgespräch • Mitarbeiter und Vorgesetzte vorstellen • Räumlichkeiten/Betriebsgelände zeigen • Betriebliche Abläufe und Regeln erklären 2. Arbeitsmittel, Schlüssel, Berufskleidung etc. übergeben 3. den (vorläufigen) Arbeitsplatz zeigen 4. Arbeitsschutzunterweisung 5. Anleitung zur Erstellung der Ausbildungsnachweise 5. Auszubildenden zur Erstellung der Ausbildungsnachweise anleiten 6. Nach der Hälfte der Probezeit „Halbzeitgespräch“ führen 6. Nach der Hälfte der Probezeit ein „Halbzeitgespräch“ führen 7. Zum Ende der Probezeit: Erfahrungen auswerten 2. Leistungsstand regelmäßig überprüfen • Regelmäßige Gespräche führen • Ausbildungsnachweise regelmäßig kontrollieren/unterzeichnen • Schulzeugnisse/Klausuren vorlegen lassen 2a) Bei sehr guten Leistungen: Ggf. vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragen 2b) Bei sehr schwachen Leistungen: Unterstützung suchen (z.B. abH) Regelmäßiger Berufsschulbesuch Während der Ausbildung 1. Ausbildung nach Ausbildungsplan durchführen Siehe Anhang J/L: Checklisten „Die ersten Ausbildungstage“/„Während der Ausbildung“ Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 30 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 5.1. Die ersten Arbeitstage Nehmen Sie sich an den ersten Ausbildungstagen genügend Zeit, um gegenseitiges Vertrauen aufzubauen und dem Auszubildenden die Eingewöhnung zu erleichtern. Bedenken Sie, dass die Ausbildung mit Ausnahme von Schulpraktika häufig der erste Kontakt der Jugendlichen mit der Arbeitswelt ist und sie oft noch unsicher sind, wie sie sich verhalten sollen. Stellen Sie den Auszubildenden den Vorgesetzten und Kollegen vor und machen Sie auf Ansprechpartner aufmerksam. Gegebenenfalls sollten Sie auch Ihre Gäste, Kunden oder Geschäftspartner darauf aufmerksam machen, dass ein neuer Auszubildender bei Gesprächen dabei sein wird. Zeigen und erklären Sie dem Auszubildenden die relevanten Arbeits- und Sozialräume, ggf. auch auf dem Betriebsgelände. Statten Sie den Auszubildenden mit den erforderlichen Arbeitsmitteln, Schlüsseln, Namensschildern, Berufsbekleidung u. ä. aus. Zeigen Sie dem Auszubildenden seinen (vorläufigen) festen Arbeitsplatz. Vergessen Sie nicht, ihn auf Arbeitsschutzbestimmungen aufmerksam zu machen und die Unterweisung zu dokumentieren. Nehmen Sie sich Zeit für ein Einführungsgespräch zur allgemeinen Orientierung des Auszubildenden. Dazu gehört eine kurze Charakterisierung des Arbeitsplatzes sowie eine Übersicht über die anstehenden Aufgaben, ggf. anhand des Ausbildungsplans. Sofern dies noch nicht im Bewerbungsgespräch erfolgt ist, sollten Sie auf die gegenseitigen Erwartungen innerhalb der nächsten Tage, Wochen und Monate eingehen: Welche Wünsche bezüglich der nächsten Tage bestehen seitens des Unternehmens und seitens des Auszubildenden? Aber auch: Welche Rechte und Pflichten haben Betrieb und Auszubildender? Welche allgemeinen Verhaltensregeln gelten am Arbeitsplatz? Wie wird mit Fehlzeiten oder aufkommenden Fragen umgegangen? In welcher Form werden Ausbildungserfahrungen dokumentiert? Fordern Sie den Auszubildenden auf, selbst Fragen zu stellen und dokumentieren Sie und/oder Ihr Auszubildender gegebenenfalls ihre Absprachen. Es ist immer einfacher, sich auf die schriftlich fixierten Punkte zu beziehen als auf mündlich getroffene Vereinbarungen. Sind Betriebsbesichtigung und Einführungsgespräch erfolgt, geht es richtig los! Siehe Anhang K: Gesprächsleitfaden Einführung 5.2. Ausbildungsnachweise („Berichtshefte“) Die Auszubildenden sind vertraglich verpflichtet, ihre Berichtshefte täglich bzw. wöchentlich wahrheitsgemäß und vollständig zu führen. Sie sind vom Auszubildenden, dem Ausbilder, dem Betriebsrat und (bei Minderjährigen) den Erziehungsberechtigten monatlich zu unterschreiben. Das vollständige Berichtsheft ist zur Abschlussprüfung vorzulegen. Wer die Ausbildungsnachweise nicht oder unvollständig geführt hat, kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden. 31 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Die Form der Berichtshefte variiert. Die Kammern, aber auch Berufsverbände und Schulbuchverlage bieten Hefte oder Kopiervorlagen, die handschriftlich oder am PC ausgefüllt werden können. Bei der IHK Hannover finden Sie Kopiervorlagen zum Download für kaufmännische und gewerblich-technische Berufe zum Beispiel hier: www.hannover.ihk.de/ihk-themen/aus-undweiterbildung/ausbildung/download/ausbildungsnachweise-berichtsheft.html Die Ausbildungsnachweise sind stichwortartig über die durchgeführte Ausbildungstätigkeit einschließlich der betrieblichen, überbetrieblichen und schulischen Unterweisung anzufertigen (vgl. unten stehende Beispiele). Eine zusätzliche Seite ist für evtl. zusätzliche, ausführliche Berichte vorgesehen. Die Erstellung der Ausbildungsnachweise gehört zur Ausbildungszeit (vgl. BBiG §14). Das bedeutet, dass Sie dem Auszubildenden Zeit und Raum für die Dokumentation seiner Erfahrungen und des gelernten während der Arbeitszeit einräumen müssen. Erinnern Sie ihn an die Ausbildungsnachweise und kontrollieren Sie sie gemeinsam mit Ihrem Auszubildenden. 5.2.1. Eintragungsbeispiel für gewerblich-technische Ausbildungsberufe Bei gewerblich-technischen Ausbildungsberufen werden zum Beispiel die ausgeführten Arbeiten einschließlich der Werkstoffangaben, der eingesetzten Maschinen und der Hilfsmittel (Prüfzeuge) in Stichworten möglichst genau beschrieben. Die Berichtshefte sind täglich zu führen. So schreibt Industriemechaniker Jonas im Berichtsheft nicht "Fräsen" sondern "Fräsen eines Zahnrades aus Resitex an der Universalfräsmaschine mit Hilfe des Teilkopfes". Art der ausgeführten Ausbildungsarbeit Einzel- Beginn, Ende der täglichen stunden Ausbildungszeit Flacheisen 80x10x800 auf Länge gesägt 5 Flacheisen 80x10x800 angerissen, gekörnt und 2 gebohrt Bohrungen mit Senker entgratet 1,5 Jonas führt sein Berichtsheft handschriftlich, da er nicht täglich am PC arbeitet. Herr Lund möchte, dass Jonas das Berichtsheft in den ersten zwei Monaten unaufgefordert jeden Freitag nach der gemeinsamen Mittagspause vorlegt. So haben die beiden sich einen festen Termin für schnelle Absprachen eingerichtet. Jonas sammelt stets auch einige Fragen, für die im Arbeitsalltag sonst kein Platz ist. 5.2.2. Eintragungsbeispiel für kaufmännische Ausbildungsberufe Auch bei kaufmännischen Berufen sollten die Beschreibungen möglichst präzise dargestellt sein. Hier sind in der Regel Wochenberichte gefordert. Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 32 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe In Janas Berichtsheft für Kaufleute für Bürokommunikation würde "Im Lager sortiert" nicht ausreichen. Es sollte dann genauer heißen: "Artikel nach Spezifikation wie Qualität, Größe, Farbe usw. anhand des beigefügten Lieferscheins verglichen und abgehakt." Weiter könnte dort stehen: Eine neue Vorlage für die KM-Abrechnung des Außendienstes mit Excel erstellt und in das Intranet eingestellt. Tägliche Sichtung des Posteingangs, mit Eingangsstempel versehen und in die persönlichen Postfächer der Mitarbeiter sortiert. Zusammenstellung einer Werbesendung und Versand als Infopost. Hotelreservierung für die Außendienstmitarbeiter vorbereitet, Reservierungsanfragen per Mail verschickt. Vergleich für Reisekosten/Reisezeit in Excel erstellt (auf Grundlage einer Internetsuche für Bahnfahrten und Flugreisen). Jana schreibt ihren Bericht natürlich mit dem PC. Als Kauffrau für Bürokommunikation ist das gleich eine gute Übung für sie. Frau Rose legt Wert auf ausführliche Berichte und gibt Jana mitunter die Aufgabe, einzelne Prozesse besonders ausführlich auf einigen Extraseiten zu beschreiben. 5.3. Der Berufsschulbesuch Der Berufsschulbesuch ist Teil der Ausbildungszeit. Nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes hat der Ausbildende den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen (vgl. BBiG §15). Er muss ihm die für die Teilnahme am Berufsschulunterricht erforderliche Zeit gewähren, darf ihn also während dieser Zeit nicht beschäftigen. Für die Zeit der Freistellung ist dem Auszubildenden die Vergütung fortzuzahlen. Hinsichtlich der ganz konkreten Anrechnung von Berufsschulzeiten, insbesondere Wegezeiten und Pausen, bestehen jedoch unterschiedliche juristische Auffassungen. Vor einem vor neun Uhr beginnenden Unterricht gilt für alle Auszubildenden ein Beschäftigungsverbot. Beginnt der Unterricht aber um oder nach neun Uhr, kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Auszubildende vor Beginn der Berufsschule im Betrieb arbeitet. Fallen Stunden oder auch ganze Tage aus, muss der Auszubildende dies dem Betrieb mitteilen und ggf. vor oder nach der Schule in den Betrieb kommen. In den Ferien muss der Auszubildende selbstverständlich im Betrieb arbeiten. 5.3.1. Beschäftigungseinschränkungen bei volljährigen Auszubildenden Erwachsene Auszubildende können nach der Berufsschule grundsätzlich noch im Betrieb beschäftigt werden. Auch ein Blockunterricht, der mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen beansprucht, schließt eine Beschäftigung erwachsener Auszubildender im Betrieb nicht aus. Allerdings müssen Sie auch bei Erwachsenen die Berufsschulzeiten inklusive Pausen und die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb auf die Arbeitszeit anrechnen. Die Anrechnung 33 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe erfolgt auf die betriebsübliche Arbeitszeit, soweit sie sich mit den Berufsschulzeiten überschneidet, wenn nicht ausdrücklich tarifvertraglich anders geregelt. Zu beachten ist, dass die höchstzulässige Beschäftigungszeit werktäglich und bei branchenspezifischen Regelungen auch an Sonntagen acht Stunden beträgt und nur ausnahmsweise auf 10 Stunden erweitert werden kann, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten/24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Montags hat Jonas lediglich sechs Schulstunden in der Berufsschule (8.00 bis 13.15 Uhr), am Donnerstag sind es acht (8.00 bis 15.00 Uhr). Die Berufsschule liegt ca. 30 Minuten entfernt von seinem Ausbildungsbetrieb. Angerechnet werden Schulstunden, Pausen und Wegezeit: Montags 6h15min und donnerstags acht Stunden. Dies bedeutet, dass Jonas am Montag noch im Betrieb arbeiten könnte, nicht aber am Donnerstag. Da sich ein Einsatz aus Sicht von Herr Hammermann am Montagnachmittag für zwei Stunden nicht lohnt, vereinbart er mit Jonas, dass dieser die freie Zeit am Montag zum Lernen und Ausfüllen des Berichtshefts nutzen soll. 5.3.2. Beschäftigungseinschränkungen bei Jugendlichen Das Jugendarbeitsschutzgesetz schränkt die Beschäftigung von Jugendlichen im Zusammenhang mit dem Berufsschulbesuch weiter ein: An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten darf der Auszubildende – einmal in der Woche – nicht beschäftigt werden. Dieser Tag wird mit acht Stunden auf die Ausbildungszeit angerechnet. Das Beschäftigungsverbot wegen langer Unterrichtsdauer setzt voraus, dass der Berufsschultag sechs oder mehr Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten hatte. Das Beschäftigungsverbot tritt nur einmal in der Woche ein: Bei z. B. 12 Unterrichtsstunden in der Woche und einer gleichmäßigen Aufteilung auf zweimal sechs Unterrichtsstunden kann der Arbeitgeber an einem dieser beiden Berufsschultage die Rückkehr in den Betrieb fordern. Der Arbeitgeber bestimmt diesen Tag. Jana hat montags und mittwochs jeweils sechs Unterrichtsstunden von 10.00 bis 15.15 Uhr. Auch ihre Schule liegt 30 Minuten vom Betrieb entfernt. Wäre sie volljährig, könnte sie an beiden Tagen noch für zwei Stunden im Betrieb arbeiten – sowohl vor als auch nach dem Unterricht. Als Jugendliche hat sie jedoch an einem der Tage grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Dieser Tag wird mit acht Stunden angerechnet. Da Herr Hammermann Jonas und Jana gleich behandeln will, darf auch sie den zweiten Berufsschultag zum Lernen nutzen und muss nicht mehr in den Betrieb kommen. In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen darf der Auszubildende nicht beschäftigt werden. Das heißt, dass diese Berufsschulwochen mit Blockunterricht jeweils mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 34 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 5.4. Unterstützung bei schulischen Problemen Sie sollten auch das schulische Vorankommen Ihres Auszubildenden unbedingt im Auge behalten. Halten Sie guten Kontakt zur Berufsschule und zu den Eltern und nutzen Sie AusbilderSprechtage. Lassen Sie sich Klausuren und Zeugnisse zeigen. Hat Ihr Auszubildender schulische Probleme, die den Ausbildungserfolg in Gefahr bringen, können zum Beispiel sogenannte Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Über gezielten Stützunterricht und sozialpädagogische Begleitung sollen der Ausbildungserfolg gesichert und Ausbildungsabbrüche verhindert werden. Angesprochen werden Jugendliche und junge Erwachsene mit Bildungsdefiziten, Lernbeeinträchtigungen, Lücken in Fachtheorie und Fachpraxis, Sprachproblemen oder Schwierigkeiten im sozialen Umfeld, die sich in der betrieblichen Erstausbildung befinden, die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und nicht älter als 25 Jahre sind. Der Zeitaufwand für abH beträgt drei bis acht Stunden pro Woche und findet in der Regel in der Freizeit zusätzlich zur Ausbildung im Betrieb und zum Besuch der Berufsschule statt. Ein Förderplan wird in Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb erstellt. Über die Teilnahme an abH entscheidet die Agentur für Arbeit. Die Beantragung von abH ist jederzeit während der Ausbildung möglich. Der Antrag wird durch den Auszubildenden bei der Berufsberatung der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt. Dem Antrag sollten der Ausbildungsvertrag, eine schriftliche Einverständniserklärung des Ausbildungsbetriebes, das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule sowie ein möglicherweise schon vorhandenes Berufsschulzeugnis bzw. das Zwischenprüfungszeugnis beigefügt sein. Hat die Agentur für Arbeit der Teilnahme an abH zugestimmt, entstehen für Auszubildende und deren Ausbildungsbetriebe keine Kosten. Auskünfte erhalten Betriebe bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Eher unerwartet sind Janas Leistungen in der Berufsschule, besonders in Mathematik, im zweiten Lehrjahr eingebrochen. Ihre Eltern, Lehrer und nun auch Frau Rose machen sich Sorgen, dass Jana das Ausbildungsziel nicht erreichen kann. Janas Lehrerin rät zur Nachhilfe. Jana vereinbart einen Termin mit der Berufsberatung der Agentur für Arbeit. Vorsichtshalber nimmt sie ihr letztes Zeugnis mit und auch eine Einverständniserklärung von Frau Rose, die ihre Beantragung von abH unterstützen will. Frau Rose beschreibt außerdem kurz, wo Janas Schwierigkeiten aus ihrer Sicht liegen. Die Berufsberaterin stimmt einer abH zu und schickt Jana zu einem Bildungsträger in ihrer Nähe. Dort kann Jana vereinbaren, dass sie für ein halbes Jahr jeden Mittwochnachmittag nach der Schule an einer dreistündigen Lerngruppe teilnehmen kann. 35 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 6. Zum Ende der Ausbildung Bereits während der Ausbildung sollten Sie das Ende der Ausbildung im Blick haben. Besonders wichtig ist dies mit Blick auf die Prüfungen. 1. Anmelden zu den Prüfungen durch Ausbildungsbetrieb • Zwischenprüfung • Abschlussprüfung Nur Abschlussprüfung zählt Bestehen der Prüfung a) Auszubildende informiert den Betrieb b) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Bekanntgabe der Ergebnisse durch den Prüfungsausschuss c) Auszubildende erhält das Prüfungszeugnis von der Kammer Prüfungsverfahren B: Gestreckte Abschlussprüfung • Abschlussprüfung Teil1 • Abschlussprüfung Teil2 Beide Prüfungsteile zählen Nichtbestehen der Prüfung a) Auszubildende informiert den Betrieb b) Betrieb erhält den Bescheid u. Verlängerungsverträge von der Kammer Entweder: Ausbildungsende mit Ablauf der regulären Vertragszeit Oder: Vertragsverlängerung auf Antrag des Auszubildenden (bis zur nächsten Prüfung, max. um 12 Monate) Beendigung: Kündigung/ Aufhebung/ Abbruch Zum Ende der Ausbildung Prüfungsverfahren A: Erstellen eines Zeugnisses über die Leistungen im Betrieb Eine Checkliste für diesen Ausbildungsabschnitt finden Sie hier: Siehe Anhang M: Checkliste „Zum Ende der Ausbildung“ Regulär endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis bereits mit Bestehen der Abschlussprüfung. Dabei gilt als Termin des Bestehens der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung. Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 36 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Jana ist sehr aufgeregt. Heute, am 30.06., werden die Ergebnisse ihrer Prüfung bekannt gegeben. Trotz zwischenzeitlicher Schwierigkeiten in der Berufsschule hat sie die Ausbildung mit Bravour bestanden! Damit wäre ihre Ausbildung mit dem heutigen Tag beendet, obwohl die reguläre Ausbildungszeit noch bis zum 31.07. laufen würde. Zum Glück hat sich Herr Hammermann entschlossen, Jana in Festanstellung zu übernehmen. Wenn der Auszubildende nicht in ein Arbeitsverhältnis nach der Ausbildung übernommen werden kann oder soll, ist folglich der Tag der bestandenen Abschlussprüfung der letzte Tag des Berufsausbildungsverhältnisses. Bedenken Sie: Wird der Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung stillschweigend weiterbeschäftigt, so wird aufgrund “schlüssigen Handelns“ automatisch ein Festangestelltenverhältnis begründet. Ihre Auszubildenden können von Ihnen die Verlängerung ihrer Ausbildungsverträge verlangen, wenn die Prüfungen während der Ausbildung begonnen wurden, die Ergebnisse bei vertraglich vereinbartem Ausbildungsende aber noch nicht vorliegen. 6.1. Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung Ein Auszubildender kann vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Dies bedeutet konkret, dass die schulischen Leistungen als überdurchschnittlich anzusehen sind, d.h., wenn bezogen auf die für die Prüfung wesentlichen Fächer im Durchschnitt mindestens die Gesamtnote "gut" (2,49) erreicht wird UND die betrieblichen Leistungen gut sind und alle für das Ausbildungsziel erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bis zur Prüfung abschließend vermittelt werden können. Sinn der vorzeitigen Zulassung ist es, einem Auszubildenden, der ein schnelleres Lerntempo entwickelt hat und aufgrund dieser besonderen Leistung das vorgesehene Ausbildungsziel früher erreicht, die Möglichkeit zu geben, die Ausbildung vorzeitig erfolgreich abzuschließen. Sind Sie sich mit dem Auszubildenden einig und stimmt auch die Berufsschule einer vorzeitigen Zulassung zur Prüfung zu, müssen Sie die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung fristgerecht bei der zuständigen Kammer beantragen. Jonas hat sich als Überflieger entpuppt. In der Berufsschule liegt sein Notendurchschnitt bei 1,5 und auch im Betrieb sind seine Leistungen sehr gut. Wie mit Herrn Hammermann vor der Ausbildung besprochen, möchte Jonas die Prüfung vorziehen. In Absprache mit Herrn Hammermann lädt Jonas ein Jahr vor seinem regulären Ausbildungsende bei der IHK Hannover ein Antragsformular herunter. 37 www.hannover.ihk.de/ihk-themen/aus-undweiterbildung/ausbildung/pruefungen/vorzeitige-zulassung-zur-abschlusspruefung.html Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Dabei stellt er fest, dass er zum Glück rechtzeitig reagiert hat: Für die vorgezogene Sommerprüfung muss der Antrag bereits am 15. November des Vorjahres bei der Kammer vorliegen! Dem Antrag muss Jonas eine Stellungnahme von Herrn Hammermann und der Berufsschule beilegen. Bei den Kammern sind unbedingt Fristen einzuhalten!! Antragsformulare sowie Fristen für einzelne Berufe finden Sie auf den Internetseiten der Kammer oder erfahren Sie von Ihrem Ausbildungsberater. Ein Muster für einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung finden Sie hier: Siehe Anhang N: Muster Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung 6.2. Verlängerung der Ausbildungszeit Eine Verlängerung der Ausbildung ist in zwei Fällen möglich. 6.2.1. Verlängerung der Ausbildungszeit zur Erreichung des Ausbildungsziels In Ausnahmefällen kann die zuständige Kammer auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Als Ausnahmegründe für eine Verlängerung der Ausbildungszeit vor Ablegen der Abschlussprüfung können z. B. gelten: Erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung, längere vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten (z. B. längere Krankheit), körperliche, geistige oder seelische Behinderungen des Auszubildenden sowie Betreuung eines eigenen Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (vgl. Leitfaden Teilzeitausbildung). Bei der Festlegung der Verlängerungszeit sind die Prüfungstermine zu berücksichtigen. Bitte setzen Sie sich möglichst früh mit Ihrem Ausbildungsberater in Verbindung, wenn absehbar ist, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann. 6.2.2. Verlängerung bei Nichtbestehen Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 38 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 6.3. Kündigung der Ausbildung Die Voraussetzungen für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen sind durch das Berufsbildungsgesetz und die Rechtsprechung streng reglementiert. Grundsätzlich gilt, dass Sie stets im Gespräch mit allen Beteiligten bleiben sollten und nach Mitteln und Wegen suchen sollten, die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen. Hier können Maßnahmen wie abH zum Erfolg führen. In Konfliktfällen können Sie die zuständige Kammer zur Schlichtung hinzuziehen. Die Möglichkeiten zur Kündigung sind je nach Fortschritt des Ausbildungsverhältnisses unterschiedlich: 6.3.1. Kündigung vor Ausbildungsbeginn Ein Berufsausbildungsvertrag kann bereits vor Beginn der Berufsausbildung ohne Einhaltung von Fristen von beiden Seiten gekündigt werden, wenn die Parteien keine abweichende Regelung vereinbart haben. Für den Fall, dass ein Auszubildender bei Ausbildungsbeginn einfach nicht erscheint, gibt es keine Sanktionen, da das Berufsbildungsgesetz eine Schadenersatzpflicht nur bei vorzeitiger Beendigung nach der Probezeit vorsieht. 6.3.2. Kündigung in der Probezeit In der Probezeit ist die Kündigungsmöglichkeit stark erleichtert. Innerhalb der vereinbarten Probezeit können sowohl der Betrieb als auch der Auszubildende jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist und ohne besonderen Kündigungsgrund das Ausbildungsverhältnis kündigen. Zu beachten ist aber das Maßregelungsverbot. Weiter ist zu beachten: 39 Beachtung des Maßregelungsverbots: Dem Auszubildenden darf nicht gekündigt werden, weil er die ihm zustehenden Rechte ausübt, also z.B. auf die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes hinweist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie muss dem Kündigungsempfänger noch vor Ende der Probezeit zugegangen sein. Kündigt der minderjährige Auszubildende, so benötigt er die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Kündigt der Betrieb einem minderjährigen Auszubildenden, so muss die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Die Kündigung während der Probezeit führt grundsätzlich nicht zu Schadenersatzansprüchen. Auch die Kündigung während der Probezeit darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, z.B. gegen den besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, im Erziehungsurlaub, etc. Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 6.3.3. Kündigung nach der Probezeit Nach der Probezeit unterscheidet man drei Sachlagen: Die Kündigung aus einem wichtigen Grund, die Kündigung wegen Berufswechsels oder Berufsaufgabe des Auszubildenden und die Aufhebung im beiderseitigen Einvernehmen. Kündigung nur aus einem wichtigen Grund Nach Ablauf der Probezeit können Sie ein Ausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen. Das wäre der Fall, wenn Ihnen oder Ihrem Auszubildenden die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zuzumuten ist. Hier muss nach Abwägung aller Interessen im Einzelfall entschieden werden. Gibt es Schwierigkeiten im Leistungs- oder Verhaltensbereich, dürfen Sie nur fristlos kündigen, wenn a) die Erziehungsmittel des Ausbildenden nicht zum Erfolg geführt haben und b) mehrfach und rechtzeitig schriftlich abgemahnt und mit Kündigung gedroht wurde – bei Minderjährigen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter. Zu beachten ist: Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen, sonst ist sie unwirksam. Die Kündigung ist unwirksam, wenn die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Kündigt der minderjährige Auszubildende, so benötigt er die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Kündigt der Betrieb einem minderjährigem Auszubildenden, so muss die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Wird das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit gelöst, kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verlangen. Der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden. Kündigung wegen Berufsaufgabe oder Berufswechsel Ein Auszubildender kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er seine Berufsausbildung grundsätzlich aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der besondere Kündigungsgrund muss genannt werden. Eine Schadenersatzforderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Auflösung des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen Besser als alle rechtlichen Möglichkeiten ist eine einvernehmliche Auflösung des Vertrages. Wenn die Vertragspartner beide einsehen, dass - aus welchen Gründen auch immer - eine erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung nicht möglich ist, sollte immer das Gespräch gesucht werden, um im Guten auseinander zu gehen. Die Ausbildungsberater der IHK helfen auch dabei, wenn erforderlich und gewünscht. Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 40 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 41 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 7. Prüfungen Während der Ausbildung müssen IMMER eine Zwischen- und eine Abschlussprüfung oder eine gestreckte Abschlussprüfung abgelegt werden. Die Form der Prüfungen variiert je nach Ausbildungsberuf sehr stark und ist in den Ausbildungsverordnungen der jeweiligen Berufe festgelegt. Sie beinhalten insbesondere den Aufbau und die Gliederung der Prüfungen des jeweiligen Ausbildungsberufes und die Bewertungsmaßstäbe für die Leistungen der Auszubildenden. Die Durchführung der Prüfungen kann je nach dortiger Regelung schriftlich und/oder praktisch erfolgen (z. B. schriftlicher Teil, praktischer Teil mit betrieblichem Auftrag, modellhafter praktischer Aufgabe, Projektarbeit, Fachgespräch, Projektdokumentation, Präsentation und Fachgespräch). Zusätzlich kann es mündliche Prüfungen geben. Bei den Prüfungen ist es unbedingt erforderlich, dass Sie und Ihr Auszubildender sich umfassend über den Ablauf und die Bewertungen der Prüfungen informieren. Alte Prüfungsunterlagen, Gespräche mit anderen Ausbildern, der Austausch unter den Auszubildenden und ggf. ein Gespräch mit Ihrem Ausbildungsberater bei der zuständigen Kammer sind hilfreich. Auch für die Zulassung zur Prüfung, die Abnahme und die Nachbereitung der Prüfung ist die jeweilige Kammer zuständig. Abgenommen werden die Prüfungen von den von den Kammern berufenen Prüfungsausschüssen. Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse ist im Berufsbildungsgesetz geregelt. Die Prüfungen sind von einer in der Regel oft bundesweit zentralen Prüfungskommission erstellt und werden den Regionalkammern zur Verfügung gestellt. Für den Auszubildenden sind die Prüfungen verpflichtend. Jugendliche Auszubildende müssen unbedingt bei der Anmeldung eine Kopie der Bescheinigung über die ärztliche Nachuntersuchung vorlegen. Der Ausbildende ist verpflichtet den Auszubildenden ggf. mit der Kopie der Bescheinigung über die ärztliche Nachuntersuchung fristgerecht und formal einwandfrei zu den Prüfungen anzumelden, ggf. Ausbildungsmittel, Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, ggf. Gebühren der zuständigen Kammer zu übernehmen und den Auszubildenden für die Prüfungen freizustellen und die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen. Für die Anmeldung des Auszubildenden zu den Prüfungen erfolgt in der Regel eine Aufforderung an den Betrieb durch die zuständige Kammer. Hierin werden die unbedingt einzuhaltenden Anmeldefristen, das Anmeldeprozedere und Voraussetzungen noch einmal schriftlich mitgeteilt. Die Prüfungen finden in der Regel je nach Ausbildungsende im Sommer (Sommerprüfung) oder im Winter (Winterprüfung) statt. Ist die Anmeldung erfolgt, erhält der Betrieb auch Informationen zu den erforderlichen Werkzeugen und Werkstoffen, Zeitpunkt und Ort der Prüfungen. Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 42 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 7.1. Prüfungsvarianten Grundsätzlich werden zwei Prüfungsvarianten unterschieden. Je nachdem, welche Form in der Ausbildungsverordnung festgelegt ist, absolvieren Ihre Auszubildenden a) eine Zwischen- und eine Abschlussprüfung ODER b) eine Gestreckte Abschlussprüfung mit Teil 1 und Teil 2 Bei Berufen mit drei- oder dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer soll die Zwischenprüfung bzw. die Abschlussprüfung Teil 1 vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden; bei zweijährigen Berufen vor dem Ende des ersten Ausbildungsjahres. Jana als Kauffrau für Bürokommunikation muss eine Zwischen- und Abschlussprüfung ablegen. Gut für Jana: Ihre Zwischenprüfung war mehr schlecht als recht. Aber dies wirkt sich nicht auf ihre Gesamtnote aus. Jonas ist ganz zufrieden mit der gestreckten Abschlussprüfung für die Industriemechaniker. Er hat sich im ersten Teil sehr gut geschlagen und damit bereits 40% seiner Gesamtnote gesichert. Rein praktisch betrachtet ersetzt damit der Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres. Der Teil 2 ersetzt die Abschlussprüfung. Doch Vorsicht: Bei der gestreckten Abschlussprüfung fließen die Ergebnisse des Teil 1 anders als bei der Zwischenprüfung bereits in die Gesamtnote der Prüfung mit ein. Maßgeblich für die Inhalte der Prüfungen ist immer die Ausbildungsverordnung für den jeweiligen Beruf. In der Prüfung soll der Prüfling die für die Berufsausbildung wesentlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Dabei absolviert er die Prüfung auf Basis der zum Beginn der Ausbildung gültigen Ausbildungsverordnung des jeweiligen Berufes. Zwischen- u. Abschlussprüfung Gestreckte Abschlussprüfung Zwischenprüfung Abschlussprüfung Teil 1 Ergebnisfeststellung Gewichtung 0 % Ergebnisfeststellung Teil 1 Gewichtung 20 - 40 % Abschlussprüfung Abschlussprüfung Teil 2 Ergebnisfeststellung Teil 2 Gewichtung 60 - 80 % Ergebnisfeststellung Abschlussprüfung Gewichtung 100 % 43 Ergebnisfeststellung Teil 1 und Teil 2 Gewichtung 100 % Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 7.1.1. Variante 1: Zwischen- und Abschlussprüfung Bei dieser Variante dient die Zwischenprüfung lediglich der Ermittlung des Ausbildungsstandes. Die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind dass der Auszubildende die festgelegte Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder seine Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, dass der Auszubildende an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat, dass der Auszubildende die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt hat und dass das Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben. Ziel der Abschlussprüfung ist nach § 38 BBiG, die berufliche Handlungsfähigkeit des Prüflings festzustellen. Der Prüfling soll demnach zeigen, dass er die zur Lösung fachlicher Probleme notwendigen Kompetenzen besitzt und anwenden kann. Die Abschlussprüfung besteht in der Regel aus einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil. Jana muss in der Zwischenprüfung zur Kauffrau für Bürokommunikation 60 Aufgaben aus den Bereichen Bürowirtschaft, Betriebswirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde innerhalb von 120 Minuten schriftlich bearbeiten. In die Prüfungsnote gehen die Ergebnisse jedoch nicht ein. Ihre Abschlussprüfung besteht aus fünf Prüfungsfächern: 1. Bürowirtschaft (offene Aufgaben), 2. Betriebslehre, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde, 4. Informationsverarbeitung, 5. Sekretariats- und Fachaufgaben. Die Fächer 1 bis 3 werden schriftlich, das 4. Fach mit dem PC und das 5. Fach mündlich geprüft. Beim Prüfungsfach "Sekretariats- und Fachaufgaben" muss Jana betriebspraktische Vorgänge in 30 Minuten mündlich vortragen. Nach Erhalt der Aufgabenstellung stehen ihr 15 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfügung. 7.1.2. Variante 2: Gestreckte Abschlussprüfung Die gestreckte Abschlussprüfung ist eine Form der Leistungsfeststellung beruflicher Handlungskompetenz, die in zwei Teilen erfolgt: Diejenigen Teile der beruflichen Handlungskompetenz, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt (als zum Ausbildungsende) abschließend geprüft werden können, werden in einem „Teil 1 der Abschlussprüfung“ geprüft. Dieses Ergebnis wird prozentual gewichtet und zum Ergebnis aus „Teil 2 der Abschlussprüfung“ (das ebenfalls gewichtet wird) hinzu addiert. Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 44 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres sollte der Auszubildende bereits Teil 1 der Abschlussprüfung absolvieren. Dieser beinhaltet die Ausbildungsinhalte der ersten 18 Monate. Hier ein Beispiel für die Gestreckte Abschlussprüfung der Industriemechaniker: Gestreckte Abschlussprüfung Abschlussprüfung Teil 1 Schriftliche Prüfung Praktische Prüfung Ergebnisfeststellung Teil 1 Gewichtung 40 % Abschlussprüfung Teil 2 Schriftliche Prüfung Ggf. mündliche Ergänzungsprüfung Praktische Prüfung Wahlmöglichkeit Betrieblicher Auftrag Praktische Aufgabe Ergebnisfeststellung Teil 2 Gewichtung 60 % Ergebnisfeststellung Teil 1 und Teil 2 Gewichtung 100 % Bei den Industriemechanikern ist die Abschlussprüfung Teil 1 eine "komplexe Aufgabe". Jonas muss neben dem schriftlichen und praktischen Teil auch situative Gesprächsphasen absolvieren, die sich direkt auf die praktische Tätigkeit beziehen. Der praktische Teil wird zentral erstellt. An ihm orientieren sich sowohl die schriftlichen Aufgabenstellungen als auch die situativen Gesprächsphasen. Bei Jonas könnte die Aufgabe beispielsweise lauten, eine teilweise funktionsfähige elektrische Anlage aufzubauen. Der Prüfling bringt einen bestimmten Stand der Anlage zur Prüfung mit, der ihm anhand einer Materialbereitstellungsliste mit entsprechenden Vorgaben bekannt gegeben wird. In der praktischen Prüfung bekommt er Unterlagen mit Schaltplan, Lastkreis etc. Die schriftliche Aufgabenstellung beinhaltet enge Bezüge zum praktischen Teil. Die Fragen beziehen sich auf einzelne Prozessschritte des Arbeitsauftrages. Inhaltlich wird in der schriftlichen Aufgabenstellung das Grundlagenwissen geprüft. Bei Jonas werden Kenntnisse zu Technologie, Arbeitsplanung, Mathematik und technischer Kommunikation (z.B. Fachzeichnen) abgefragt. Die situativen Gesprächsphasen dienen der Abrundung der Bewertung. Sie fließen direkt in das Ergebnis der Bewertung der einzelnen Prozessschritte ein, sind vom Prüfungsausschuss während der Arbeitsaufgabe und auf 45 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe den Handlungsschritt des Prüflings angepasst durchzuführen und beziehen sich stets auf die praktische Tätigkeit des Prüflings. Nachdem der Prüfling die Abschlussprüfung Teil 1 absolviert hat, erhält er von der Kammer eine Bescheinigung, auf der ihm die erreichte Punktzahl mitgeteilt wird. Am Ende seiner Ausbildungszeit muss der Auszubildende eine Abschlussprüfung Teil 2 ablegen. Bei Jonas besteht die Abschlussprüfung Teil 2 aus einem schriftlichen Aufgabenteil und einem praktischen Prüfungsteil. Der schriftliche Aufgabenteil beinhaltet gemäß der Verordnung Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik und Wirtschafts- und Sozialkunde. Bei den Industriemechanikern muss Herr Hammermann im praktischen Prüfungsteil zwischen zwei gleichwertigen Prüfungsvarianten wählen und diese bereits bei der Anmeldung der Kammer mitteilen: "betrieblicher Auftrag" oder "praktische Aufgabe" Herr Hammermann möchte sich mit Jonas absprechen. Die beiden sind sich zunächst unsicher: Für welche Variante sollen sie sich entscheiden? Letztendlich wählt Herr Hammermann die praktische Aufgabe. Einen betrieblichen Auftrag in der Praxis erachtet Herr Hammermann als schwierig, da die Funktionsweise des Betriebes durch die Serienfertigung bei der Auftragsbearbeitung recht festgelegt in ihren Arbeitsschritten ist. 7.2. Auswahl von Aufgaben in gewerblich-technischen Berufen Je nach Ausbildungsverordnung lassen sich unterschiedliche Aufgabentypen unterscheiden. Die Prüfungsaufgaben lassen sich nur sehr begrenzt verallgemeinern. Hier wird exemplarisch nur eine Auswahl typischer Aufgaben aufgezeigt, wie sie insbesondere in den gewerblich-technischen Berufen – und auch in unserem Beispiel bei Jonas – erfolgen. 7.2.1. Beispiel: Der betriebliche Auftrag Ein betrieblicher Auftrag aus dem Einsatzgebiet des Prüfungsteilnehmers sollte je nach Beruf 15 bis 24 Stunden umfassen und muss mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert werden. Hierüber wird ein Fachgespräch von höchstens dreißig Minuten geführt. Wenn der Prüfling einen "betrieblichen Auftrag" absolvieren soll, muss der Auszubildende einen Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrags bei der Kammer stellen. Dieser wird geprüft und als Prüfungsaufgabe genehmigt, genehmigt mit Auflagen oder abgelehnt. Bei dieser Prüfungsform können die verschiedenen betrieblichen Anforderungen berücksichtigt werden. Hier ist nicht mehr das Prüfungsstück die zentrale Bewertungsgrundlage, vielmehr ist es die Prozessqualifikation. Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 46 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Bei Jonas und anderen Auszubildenden zum Industriemechaniker könnte der betriebliche Auftrag folgendermaßen ablaufen: Betrieblicher Auftrag Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrags durch den Auszubildenden bei der Kammer Ablauf „Betrieblicher Auftrag“ 18 Stunden Bearbeiten des betrieblichen Auftrags Dokumentation mit aufgabenbezogenen Unterlagen (Grundlage für das Fachgespräch) Fachgespräch max. 30 Minuten Betriebliche Aufträge sind insbesondere geeignet für: Betriebe mit Einzelteilfertigung, da der Prüfling dort in aller Regel eine größere Planungs- und Durchführungsfreiheit bei der Auftragsbearbeitung hat und nicht zu stark durch festgelegte Arbeitsschritte eingeengt ist Betriebe, die über Ausbildungsabteilungen verfügen, die gewährleisten, dass die „Begleitung“ der betrieblichen Aufträge im Betrieb sichergestellt ist Firmen, die in einem Qualitätssicherungssystem einen erheblichen Dokumentationsaufwand betreiben (dies erleichtert die Erstellung der praxisbezogenen Unterlagen) Betriebe, die aus Kostengründen keine „Prüfungssätze“ anschaffen möchten und durch reale Aufträge der Wertschöpfung des Betriebes dienen wollen redegewandte Prüfungsteilnehmer, da diese hier in einem ausführlichen Fachgespräch über Planung, Durchführung und Kontrolle ihres Auftrages berichten können selbstständig arbeitende Prüflinge, die es gewohnt sind, Aufträge im Betrieb in enger Abstimmung mit den Verantwortlichen abzustimmen und zu dokumentieren Prüflinge, die ihr Wissen komprimiert, punktgenau und gut präsentieren können Siehe Anhang O: Entscheidungshilfe betrieblicher Auftrag (Industriemechaniker/-in) Siehe Anhang P: Musterantrag für betrieblichen Auftrag (Metallberufe) 47 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 7.2.2. Beispiel: Die praktische Aufgabe (PAL-Variante) Bei der Wahl einer modellhaften praktischen Aufgabe oder Aufgabe in der PAL-Variante muss der Betrieb keine Aufgabe stellen. Stattdessen werden die Aufgaben überbetrieblich und betriebsübergreifend zentral erstellt. Die Aufgabe wird in einem bestimmten zeitlichen Rahmen durchgeführt, wobei bestimmte Zeitanteile für die Vor- und Nachbereitung vorgegeben sind. Auch für diese Aufgabe ist zentraler Prüfungsgegenstand eine Dokumentation entsprechend der praktischen Durchführung, die über die Prozessqualifikationen Auskunft gibt. Bei diesen Modellen ist in der Regel ein prüfungsbegleitendes Fachgespräch vorgesehen. Bei den Auszubildenden zum Industriemechaniker und so auch bei Jonas sieht der Ablauf dieses Prüfungsteils wie folgt aus: Praktische Aufgabe Überregionale Aufgabenerstellung (PAL) Ablauf „Praktische Aufgabe“ insgesamt höchstens 14 Stunden Durchführung 6 Stunden Vorbereitung Nachbereitung Dokumentation mit aufgabenbezogenen Unterlagen Beobachten Begleitendes Fachgespräch max. 20 Minuten Die praktische Aufgabe (PAL-Variante) ist insbesondere geeignet für: Firmen, die überwiegend außerbetrieblich ausbilden lassen, zum Beispiel durch Delegation an Großbetriebe oder überbetriebliche Lehrwerkstätten Betriebe mit überwiegender Serienfertigung, da die Planungs- und Durchführungsfreiheit von betrieblichen Aufträgen durch Vorgaben eng begrenzt ist „handwerklich begabte“ Auszubildende Prüflinge, die sich durch Maßnahmen wie CNC-Lehrgänge oder Prüfungsvorbereitungskurse auf die manuellen Inhalte gezielt vorbereiten wollen Prüflinge, die ihre Stärken eher in der praktischen Umsetzung als in ihrer Beschreibung und zielgerichteten Argumentation haben, da nur ein kurzes situatives Fachgespräch stattfindet und die „Präsentationstechnik“ im Prüfungsgeschehen nur eine untergeordnete Rolle spielt Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 48 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 7.2.3. Weitere Prüfungsaufgaben Prüfungsbestandteile anderer Berufsbilder können auch Projektarbeiten, Präsentationen und Ähnliches sein – wie bereits eingangs beschrieben. Bei einer Projektarbeit handelt es sich um ein betriebliches Projekt, welches nach der Durchführung mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert wird. Der Umfang der Dokumentation ist in der Ausbildungsverordnung festgeschrieben oder wird vom zuständigen Prüfungsausschuss festgelegt. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Projektes das zu realisierende Konzept zur Genehmigung vorzulegen. In der Regel folgt auf eine Projektarbeit eine Präsentation (kurze Vorstellung des Projektes) mit einem anschließenden Fachgespräch. 7.3. Mündliche Ergänzungsprüfung Die Bestehensregeln sind in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen festgeschrieben. Je nach Verordnung besteht ggf. die Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung, wenn die schriftlichen Prüfungsleistungen nicht zum Bestehen ausgereicht haben. Auf Antrag des Prüflings sind die Prüfungen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die genauen Vorgaben für die Möglichkeit der Durchführung sind, wie auch die Prüfungsdauer, in der Ausbildungsverordnung festgelegt. 7.4. Wiederholungsprüfung Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. 49 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 7.5. Zeugnisse In der Regel bekommen Auszubildende drei Zeugnisse: Zeugnis der Berufsschule Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung Zeugnis des ausbildenden Unternehmens Ihr Auszubildender hat bei Beendigung der Ausbildung, egal aus welchem Grund, ein Anrecht auf ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis (vgl. §16 BBiG). Er hat auch dann ein Anrecht auf ein Zeugnis, wenn Sie ihn in ein Arbeitsverhältnis übernehmen. Das einfache Zeugnis enthält Art, Dauer, Ziel, der Ausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Ein qualifiziertes Zeugnis enthält darüber hinaus auch Angaben über Verhalten und Leistung. Das Formulieren von Zeugnissen ist „eine Wissenschaft für sich“. Das Zeugnis sollte wohlwollend formuliert und wahr sein. Eine gute Anleitung zur Erstellung von Ausbildungszeugnissen bietet z.B. der „Ratgeber Ausbildungszeugnis“ der Industrie- und Handelskammern in NRW, abrufbar hier: www.ihk-nordwestfalen.de/fileadmin/medien/02_Wirtschaft/22_Aus_und_Weiterbildung/00_Ausbildungsbetriebe/Ausbildungsberatung/Zeugnis/leitfaden.pdf Herzlichen Glückwunsch!! Mit der Ausstellung eines guten Zeugnisses haben auch Sie Ihre Aufgabe als Ausbildender und Ausbilder erfolgreich absolviert. Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 50 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 51 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 8. Quellenverzeichnis Ausbildung im Verbund pro regio e.V.: Praktikumsleitfaden für Betriebe. Informationen und Materialien zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Praktika. Uetze, 2011. Ausbildung im Verbund pro regio e.V.: Teilzeitausbildung. Ein Leitfaden für Betriebe. Informationen und Materialien. Uetze, 2011. Ausbildungsoffensive Harz: Checkliste betriebliche Ausbildung. Aufruf über über www.jobstarter.de am 08.02.2013. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.: Praxishandbuch duale Ausbildung in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft. Wuppertal 2010. Aufruf über über www.ausbilden-ist-zukunft.de am 08.02.2013. DIHK – Deutscher Industrie- und Handelskammertag (Hrsg.): Rechtsratgeber Berufsbildung. Handbuch für die Praxis. Berlin/Bonn 2010. DIHK – Deutscher Industrie- und Handelskammertag (Hrsg.): Tipps für Ausbilder. Rechte und Pflichten von Ausbildern und Auszubildenden im Rahmen einer Berufsausbildung. Berlin/Bonn 2007. IHK Bildungszentrum Halle-Dessau GmbH: Ausbildungshandbuch. Naumburg 2010. IHK Hannover: Informationen zum Antrag des Betrieblichen Auftrags. Aufruf über www.hannover.ihk.de am 08.02.2013. IHK – Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern: Merkblatt zum Berufsausbildungsvertrag, München 2010 IHK Nordwestfalen: Erfolgreich ausbilden. Ratgeber für Ausbildungsbetriebe. Münster 2012. Aufruf über www.ihk-nordwestfalen.de am 08.02.2013 Industrie- und Handelskammer Dresden: Handreichung zur Abschlussprüfung. Neugeordnete industrielle Metallberufe. Dresden 2012. Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen: Industrielle Metall- und Elektroberufe. Der Umgang mit dem Variantenmodell. Zerspanungsmechaniker. Eine Handreichung für Unternehmer und Prüfer. Aufruf über www.hannover.ihk.de am 08.02.2013. RegioNet/ Regionales AusbildungsNetzwerk Ruhrgebiet: Checklisten zur Ausbildung. Aufruf über www.jobstarter.de am 07.01.2013. IHK NRW (Hrsg.), Urbanek, Clemens: Ratgeber Ausbildungszeugnis. Düsseldorf 2010. Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 52 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 53 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 9. Verzeichnis des Anhangs: Checklisten, Muster und Beispiele Anhang A: Die wichtigsten Ansprechpartner Anhang B: Linktipps Anhang C: Gesamtübersicht „Vor, während, nach der Ausbildung“ Anhang D: Checkliste „Voraussetzungen für die Ausbildung schaffen“ Anhang E: Muster Ausbilderkarte (Beispiel Herr Lund) Anhang F: Checkliste „Vor Ausbildungsbeginn“ Anhang G: Ausbildungsvertrag mit Erläuterungen (Beispiel Jana) Anhang H: Zusammenstellung wichtiger gesetzlicher Grundlagen Anhang I: Anmeldung zur Berufsschule (Beispiel Jana) Anhang J: Checkliste „Die ersten Tage der Ausbildung“ Anhang K: Gesprächsleitfaden Einführung Anhang L: Checkliste „Während der Ausbildung“ Anhang M: Checkliste „Zum Ende der Ausbildung“ Anhang N: Muster Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung Anhang O: Muster Antrag auf Genehmigung des betriebl. Auftrags (Metallberufe) Anhang P: Muster Entscheidungshilfe für Auswahl betriebl. Auftrag (Metallberufe) Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 54 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Anhang A: Die wichtigsten Ansprechpartner Insbesondere die Kammern nehmen viele Aufgaben bei der Berufsausbildung wahr: • Prüfung der Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbilder • Ausbildereignungsprüfung • Eintragen, Ändern und Löschen von Ausbildungsverträgen • Anrechnung von Vorkenntnissen auf die Ausbildungszeit Industrie- und Handelskammer Handwerkskammer Landwirtschaftskammer Anwaltskammer Beraten von Betrieben und Auszubildenden z.B. bei • Einrichtung von Ausbildungsplätzen • Streitigkeiten zwischen Betrieb und Auszubildenden • Berufswechsel von Auszubildenden Weiterbildungen und Infoveranstaltungen rund um die Ausbildung Ärztekammer • Durchführen von Zwischen- und Abschlussprüfungen • Erlass von Rechtsvorschriften für die Durchführung der Ausbildung, z.B. Prüfungsvorschriften Die Industrie- und Handelskammer Hannover erreichen Sie telefonisch über die Zentrale unter 0511/3107-0. Das Service-Center der IHK Hannover ist Mo. - Do. 8:00 - 16:00 Uhr und Fr. 8:00 14:00 Uhr geöffnet. Ihren Ansprechpartner bei der IHK Hannover finden Sie bei Eingabe des Ausbildungsberufes über die Suchfunktion hier: www.hannover.ihk.de/ihk-themen/aus-undweiterbildung/ausbildung/ausbildungsinfos/ansprechpartner-berufsbildung.html Ansprechpartner der Handwerkskammer Hannover, als zweitgrößte Kammer finden Sie hier: www.hwk-hannover.de Gerne können Sie sich vorab oder zusätzlich in allen Fragen jederzeit, kostenlos und ganz unbürokratisch auch an Ausbildung im Verbund pro regio e.V. wenden. Wir nehmen uns die Zeit, mit Ihnen gemeinsam am Telefon, per Mail oder auch direkt vor Ort Antworten auf ihre Fragen und Lösungen für die Schwierigkeiten zu finden, die sich rund um die Ausbildung ergeben. Sie erreichen uns täglich unter 05173 92590-00 oder [email protected]. Unsere Ansprechpartner finden Sie hier: 55 www.proregioev.de/kontakt/ansprechpartner Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Anhang B: Linktipps Es lohnt sich, sich als Ausbildender und Ausbilder auf den folgenden Seiten umzusehen: www.bibb.de (Æ Menüpunkt Berufe) Auf den Seiten des Bundesinstituts für Berufliche Bildung (BiBB) finden Sie aktuelle Entwicklungen und Informationen zu den Ausbildungsberufen, Ausbildungsverordnungen inklusive der Ausbildungsrahmenpläne, die Rahmenlehrpläne für die Berufsschulen, Statistiken und Berufsprofile. www.ihk-hannover.de Die Seiten der Industrie- und Handelskammer sind für alle gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsberufe aus Industrie, Handel und Dienstleistung interessant. Hier finden Sie alle wichtigen Ansprechpartner, Fristen für Prüfungen, zahlreiche erforderliche Formulare zum Download. www.hwk-hannover.de Ausbilder und Ausbildende in den handwerklichen Berufen schauen sich am besten auf den Seiten der Handwerkskammer Hannover um und finden auch dort die richtigen Ansprechpartner und alle relevanten Informationen rund um die Ausbildung. www.arbeitsagentur.de (Æ Menüpunkt Unternehmen Æ Menüpunkt Ausbildung) Wenn Sie Interesse an abH für Ihren Auszubildenden haben, oder Sie andere Fragen rund um die Ausbildung interessieren, in die die Agentur für Arbeit involviert ist, sind Sie hier richtig. Natürlich können Sie auch hier Ausbildungsplatzangebote veröffentlichen. www.berufenet.arbeitsagentur.de Auf der Seite berufenet.de der Agentur für Arbeit finden Sie besonders ausführliche Informationen zu jedem Ausbildungsberuf. Dort wird zum Beispiel auch beschrieben, welche Kenntnisse, Fähigkeiten oder auch Interessen Auszubildende dieses Berufes mitbringen sollten. Diese Seite eignet sich besonders auch für Jugendliche, die sich einen Überblick über ein bestimmtes Berufsbild verschaffen wollen. www.gesetze-im-internet.de Auf dieser Seite finden Sie alle gesetzlichen Grundlagen in der jeweils aktuellsten Fassung: Darunter auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Berufsbildungsgesetz (BBiG), Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (BurlG), Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG). Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013 56 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Voraussetzungen für die Ausbildung schaffen Für erstausbildende Betriebe: Anhang C: Übersicht „Vor, während, zum Ende der Ausbildung“, Teil 1 1. Beratung durch die zuständige Kammer a) Passende Berufe auswählen b) Betriebliche Voraussetzungen prüfen/schaffen c) Personelle Voraussetzungen prüfen/schaffen 2. Ausbildungsberechtigung bei der Kammer beantragen 1. Auszubildende suchen und auswählen 2. Ausbildungsplan erstellen Vor Ausbildungsbeginn 3. Festlegung der Ausbildungsvergütung 4. Festlegung Arbeitszeit und Urlaubsanspruch 5. Ausbildungsvertrag abschließen 5a) Bei Jugendlichen: ärztliche Erstuntersuchung 5b) Bei Bedarf: Zusatzvereinbarung abschließen 6. Ausbildungsverhältnis bei der Kammer anmelden 7. Anmeldung bei der Berufsschule Die ersten Ausbildungstage 8. Rückantwort der Kammer (Eintragungsbestätigung) 1. Einführungsgespräch • Mitarbeiter und Vorgesetzte vorstellen • Räumlichkeiten/Betriebsgelände zeigen • Betriebliche Abläufe und Regeln erklären 2. Arbeitsmittel, Schlüssel, Berufskleidung, etc. übergeben 3. den (vorläufigen) Arbeitsplatz zeigen 4. Arbeitsschutzunterweisung 5. Anleitung zur Erstellung der Ausbildungsnachweise 6. Nach der Hälfte der Probezeit „Halbzeitgespräch“ führen 7. Zum Ende der Probezeit: Erfahrungen auswerten 57 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Anhang C: Übersicht „Vor, während, zum Ende der Ausbildung“, Teil 2 2. Leistungsstand regelmäßig überprüfen • Regelmäßige Gespräche führen • Ausbildungsnachweise regelmäßig kontrollieren/ unterzeichnen • Schulzeugnisse/Klausuren vorlegen lassen 2a) Bei sehr guten Leistungen: Ggf. vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragen 2b) Bei sehr schwachen Leistungen: Unterstützung suchen (z.B. abH) Regelmäßiger Berufsschulbesuch Während der Ausbildung 1. Ausbildung nach Ausbildungsplan durchführen 1. Anmelden zu den Prüfungen durch Ausbildungsbetrieb • Zwischenprüfung • Abschlussprüfung Nur Abschlussprüfung zählt Bestehen der Prüfung a) Auszubildende informiert den Betrieb b) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Bekanntgabe der Ergebnisse durch den Prüfungsausschuss c) Der Auszubildende erhält das Prüfungszeugnis von der Kammer Prüfungsverfahren B: Gestreckte Abschlussprüfung • Abschlussprüfung Teil1 • Abschlussprüfung Teil2 Beide Prüfungsteile zählen Nichtbestehen der Prüfung a) Der Auszubildende informiert den Betrieb b) Betrieb erhält den Bescheid u. Verlängerungsverträge von der Kammer Entweder: Ausbildungsende mit Ablauf der regulären Vertragszeit Oder: Vertragsverlängerung auf Antrag des Auszubildenden (bis zur nächsten Prüfung, max. um 12 Monate) Beendigung: Kündigung/ Aufhebung/ Abbruch Zum Ende der Ausbildung Prüfungsverfahren A: Erstellen eines Zeugnisses über die Leistungen im Betrieb Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013 58 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Anhang D: „Voraussetzungen für die Ausbildung schaffen“ Checkliste „Voraussetzungen für die Ausbildung schaffen“ Erledigt 1. Zuständige Kammer und Ansprechpartner ermitteln (siehe Kapitel 3.1). Ermitteln Sie, welche Kammer und welcher Berater für die Berufsausbildung in ihrem Unternehmen zuständig ist. Kammer: Anschrift: Ansprechpartner: Telefon: Email: 2. Erstgespräch zur Beratung Verabreden Sie ein Erstgespräch zur Beratung mit Ihrem Ausbildungsberater der Kammer oder lassen Sie sich von pro regio e.V. (Tel. 05173/ 92 590 00) unverbindlich beraten. Termin: 3. Passende Ausbildungsberufe auswählen Gewünschte/r Ausbildungsberuf/: 4. Ausbildungsverordnung mit Ausbildungsrahmenplan besorgen Besorgen Sie sich für die ausgewählten Ausbildungsberufe die Ausbildungsverordnung sachliche und zeitliche Gliederung Prüfungsverordnung – und machen Sie sich mit den Inhalten vertraut. 5. Betriebliche Voraussetzungen prüfen (siehe Kapitel 3.2) Ist das Unternehmen nach Art und Einrichtung geeignet und stimmt das Verhältnis Auszubildende und Fachkräfte? Falls Inhalte nicht abgedeckt werden: ggf. Verbundpartner suchen Kontakt: 6. Personelle Voraussetzungen prüfen (Siehe Kapitel 3.3) Wer soll Ausbilder für den jeweiligen Ausbildungsberuf sein? Name Ausbilder: Ist der Ausbilder persönlich und fachlich geeignet? Muss der Ausbilder noch eine AEVO-Prüfung abgelegen? Benötigte Unterlagen des Ausbilders an die Kammer senden Ausgefüllter Erfassungsbogen (sog. Ausbilderkarte) Tabellarischer Lebenslauf Bescheinigung über die berufliche Bildung in Kopie Arbeitszeugnisse / -bescheinigungen in Kopie Nachweis über die AEVO-Prüfung 7. Freigabe durch die Kammer abwarten 59 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Anhang E: Muster Erfassungsbogen für Ausbilder/-innen (Beispiel Herr Lund), Seite 1 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013 60 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Anhang E: 61 Muster Erfassungsbogen für Ausbilder/-innen (Beispiel Herr Lund), Seite 2 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Anhang F: Checkliste „Vor der Ausbildung“ Checkliste „Vor der Ausbildung“ Erledigt 1. Auszubildende suchen und auswählen (siehe Kapitel 4.1.) Name: Geburtsdatum: Adresse: Kontaktdaten: Erziehungsberechtigte: Höchster Schulabschluss: Bei Jugendlichen unter 18 (siehe Kapitel 4.1.2) Ärztliche Erstuntersuchung bescheinigen lassen 2. Ausbildungsplan erstellen (siehe Kapitel 4.2) 3. Ausbildungsvergütung festlegen (siehe Kapitel 4.3) 1. Lehrjahr: 2. Lehrjahr: 3. und ggf. 4. Lehrjahr: 4. Ggf. verkürzte Ausbildungsdauer festlegen (siehe Kapitel 4.4) Ist die Anrechnung von Vorbildung möglich? Art der Vorbildung: Dauer der Anrechnung: 5. Festlegen der Probezeit (siehe Kapitel 4.5) Mindestens 1 Monat, maximal 4 Monate Dauer Probezeit: 6. Arbeitszeiten festlegen (siehe Kapitel 4.6) Täglich: Wöchentlich: 7. Urlaubsanspruch ermitteln und festlegen (siehe Kapitel 4.7) Urlaubsanspruch: 8. Den Ausbildungsvertrag ausfüllen (siehe Kapitel 4.8.1.) Ausbildender und Auszubildender unterschreiben und erhalten ein Exemplar 9. Das Ausbildungsverhältnis bei der Kammer anmelden (siehe Kapitel 4.8.2) Bei der Kammer einzureichende Unterlagen: Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses Ausbildungsvertrag Eine Kopie des Abschluss-Schulzeugnisses des Auszubildenden Den vom Betrieb erstellten Ausbildungsplan Bei Verkürzung der Ausbildungsdauer: Nachweise für Vorleistungen Bei jugendlichen Auszubildenden: Kopie der Bescheinigung Erstuntersuchung 10. Ggf. zusätzliche Vereinbarungen treffen (siehe Kapitel 4.8.3.) 11. Formalitäten erledigen: Vom Azubi anfordern: Bankverbindung, Steuerliche Identifikationsnummer Anmeldung des Auszubildenden bei Krankenkasse und Berufsgenossenschaft 12. Den Auszubildenden bei der Berufsschule anmelden (siehe Kapitel 4.9) 13. Eintragungsbestätigung der Kammer abwarten – Ausbildung starten! Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013 62 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Anhang G: Ausbildungsvertrag mit Erläuterungen (Beispiel Jana) 63 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Anhang G: Erläuterungen zum Ausbildungsvertrag Hier finden Sie einige Erläuterungen zu unserem beispielhaften Ausbildungsvertrag. Die Buchstaben A bis J verweisen auf die jeweiligen Abschnitte im Vertragsmuster. Auch in den rechtlichen Grundlagen in Anhang H sind Verweise auf die Abschnitte im Ausbildungsvertrag eingefügt. 0 Die KNR der IHK Hannover ist die 133. Beim Betrieb bitte stets die vollständige Firmierung bzw. den eingetragenen Inhaber des Unternehmens sowie die Hauptadresse des Unternehmens eintragen. Bei zwei gesetzlichen Vertretern bitte beide angeben. In diesem Fall (wie bei Jana) müssen beide Elternteile den Ausbildungsvertrag unterschreiben. Bei Jonas blieben diese Felder frei. Den Ausbildungsberuf gegebenenfalls mit Schwerpunkt, Fachrichtung, Wahlqualifikation angeben. Bei Jonas wäre das „Fertigungstechnik“. A Die reguläre Ausbildungszeit bei Jana sind drei Jahre (36 Monate), bei Jonas wären es 42 Monate. Da seine schulische Vorbildung nicht mit angerechnet werden soll, wird sie hier zwar angegeben, aber mit 0 Monate angerechnet. Möglich wäre zum Beispiel auch, dass Jonas aufgrund eines Auslandsaufenthaltes die Ausbildung erst zum 01.10.2013 beginnt und hier zwei Monate angerechnet werden. Dann würde das Ausbildungsverhältnis nur 40 Monate dauern. B Die Probezeit kann vom Betrieb zwischen einem und vier Monaten festgelegt werden. C Dies ist zum Beispiel abweichend, wenn in einer Filiale des Unternehmens ausgebildet wird. D Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Unternehmens gibt es beispielsweise bei der Verbundausbildung von Jonas. Hier würde die Firma „L-Punkt“ eingetragen werden. Die Dauer und die Inhalte, die in diesem Fall extern vermittelt werden sollen, werden im Ausbildungsplan aufgeführt, der dem Vertrag beigelegt werden muss. E Hier wird die Vergütung des Auszubildenden eingetragen. Wichtig ist, dass sie angemessen ist und jährlich steigt. Werden die Vergütungen zu niedrig angesetzt, lehnen die Kammern die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses ab. F Hier wird die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit eingetragen. Gerade bei den Arbeitszeiten gibt es viele Sonderregelungen, die zum Beispiel die Schichtarbeit in bestimmten Berufsgruppen entsprechen. Bitte informieren Sie sich im Zweifelsfall bei der zuständigen Kammer. G Der Urlaubsanspruch wird jeweils anteilig für die Kalenderjahre angegeben. Tritt, wie bei Jana der Fall ein, dass das reguläre Ausbildungsende nach dem 30.06. des letzten Ausbildungsjahres liegt, muss auch für das letzte Ausbildungsjahr mindestens der gesetzliche Mindestanspruch angegeben werden. Wenn der oder die Auszubildende, wie Jana, im selben Jahr in einem Angestelltenverhältnis übernommen wird oder in einem anderen Betrieb anfängt, können die bereits erhaltenen Urlaubstage in dem Kalenderjahr auf ihr neues Arbeitsverhältnis angerechnet werden. H Hier können zusätzliche Angaben gemacht werden, die vertraglich geregelt werden sollten. Hinweise auf geltende Tarifverträge, Sozialleistungen im Unternehmen oder auch – wie bei Jana und Jonas – die Fixierung eines Anspruchs auf eine Monatsfahrkarte. J Der Ausbildungsvertrag ist im Original von einer für den Ausbildungsbetrieb zeichnungsbefugten Person (z.B. Geschäftsführer, Prokurist) sowie dem Auszubildenden und ggf. seinen Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Der Auszubildende unterschreibt mit Vor- und Zunamen. Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013 64 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Anhang H: Zusammenstellung wichtiger gesetzlicher Anhang (Quelle: Ausbildungsvertragsformular der IHK Hannover, Auszüge aus dem BBiG) § 1 – Ausbildungszeit Die Ausbildungsdauer wird im Ausbildungsvertrag benannt (siehe A). 1. Probezeit (siehe B) Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 S. BBiG). Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 2. Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Besteht der/die Auszubildende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG). 3. Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses Besteht der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein/ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Bei Inanspruchnahme der Elternzeit verlängert sich die Ausbildungszeit um die Zeit der Elternzeit (§ 20 BEEG). § 2 – Ausbildungsstätte(n) Die Ausbildungsstätten werden im Ausbildungsvertrag benannt (siehe C). § 3 – Pflichten des/der Ausbildenden Der/Die Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel dafür zu sorgen, dass dem/der Auszubildenden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und die Berufsausbildung nach den Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. Ausbilder/in selbst auszubilden oder eine/n persönlich und fachlich geeignete/n Ausbilder/in ausdrücklich damit zu beauftragen und diese/n dem/der Auszubildenden schriftlich bekanntzugeben; 3. Ausbildungsordnung dem/der Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen; 65 4. Ausbildungsmittel dem/der Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind; 5. Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte den/die Auszubildende/n zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder nach Nr. 12 durchzuführen sind; 6. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises dem/der Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die schriftlichen Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen (Muster auf www.dihk.de erhältlich) sowie die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßiges Abzeichnen zu überwachen, soweit schriftliche Ausbildungsnachweise im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden; 7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten dem/der Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen/ihren körperlichen Kräften angemessen sind; 8. Sorgepflicht dafür zu sorgen, dass der/die Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 9. Ärztliche Untersuchungen von dem/der jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass diese/r a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 10. Eintragungsantrag unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der IHK zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. Bei Auszubildenden unter 18 Jahren ist ferner eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes; Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 11. Anmeldung zu Prüfungen den/die Auszubildende/n rechtzeitig zu den Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen; 12. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte werden im Ausbildungsvertrag benannt (siehe D). § 4 – Pflichten des/der Auszubildenden Der/Die Auszubildende muss sich bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er/Sie verpflichtet sich insbesondere 1. Lernpflicht die ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen; 2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er/sie nach § 3 Nr. 5, 11 und 12 freigestellt wird; sein/ihr Berufsschulzeugnis unverzüglich dem/der Ausbildenden zur Kenntnisnahme vorzulegen und ist damit einverstanden, dass sich Berufsschule, IHK und Ausbildungsbetrieb über seine/ihre Leistungen unterrichten; 3. Weisungsgebundenheit den Weisungen zu folgen, die ihm/ihr im Rahmen der Berufsausbildung vom/von der Ausbildenden, vom Ausbilder/von der Ausbilderin oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden; 4. Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; 5. Sorgfaltspflicht Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm/ihr übertragenen Arbeiten zu verwenden; 6. Betriebsgeheimnisse über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren; 7. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises einen vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig dem/der Ausbilder/in sowie der Berufsschule vorzulegen; 8. Benachrichtigung bei Fernbleiben bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem/der Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm/ihr Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss der/die Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der/Die Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen; 9. Ärztliche Untersuchungen soweit auf ihn/sie die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß §§ 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen zu lassen b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber dem/der Ausbildenden vorzulegen. 10. Benachrichtigung nach Ende der Abschlussprüfung unverzüglich nach dem Ende der Abschlussprüfung den/die Ausbildende/n über das Ergebnis zu informieren und die „vorläufige Bescheinigung über das Prüfungsergebnis" der IHK bzw. das IHK- Abschlusszeugnis vorzulegen. § 5 – Vergütung und sonstige Leistungen 1. Die Höhe u. Fälligkeit der Ausbildungsvergütung wird im Ausbildungsvertrag benannt (siehe E). Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet oder wird durch entsprechende Freizeit ausgeglichen. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Sachleistungen Soweit der/die Ausbildende dem/der Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt als Anlage beigefügte Regelung (ggf. Anlage beifügen). 3. Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Der/Die Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 3 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem/der Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese/r Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sach- bezugswerten nach § 17 Abs. 2 BBiG darf 75 % der vereinbarten monatlichen Bruttovergütung nicht übersteigen. Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013 66 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe 4. Berufskleidung Wird vom/von der Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm/ihr zur Verfügung gestellt. 5. Fortzahlung der Vergütung Dem/Der Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gem. § 3 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages sowie gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 Jugendarbeitschutzgesetz, b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er/sie aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, bb) aus einem sonstigen in seiner/ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine/ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. 6. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird dem/der Auszubildenden die Vergütung gemäß den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes gezahlt. § 6 – Ausbildungszeit und Urlaub 1. Die tägliche, und/oder wöchentliche Ausbildungszeit wird im Vertrag benannt (siehe F). 2. Auf eine Teilzeitausbildung wird ggf. im Vertrag hingewiesen (siehe F). 3. Der Urlaubsanspruch wird im Ausbildungsvertrag benannt (siehe G). 4. Lage des Urlaubs Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf der/die Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. § 7 – Kündigung 1. Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 2. Kündigungsgründe Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von dem/der Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er/sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. Form der Kündigung Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 4. Unwirksamkeit einer Kündigung Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem/der zur Kündigung Berechtigten länger 67 als 2 Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren gem. § 9 eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. 5. Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der/die Ausbildende oder der/die Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der/die andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung (Nr. 2 b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichtet sich der/die Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsberatung der zuständigen Arbeitsagentur rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 8 – Zeugnis Der/Die Ausbildende stellt dem/der Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus (§ 16 BBiG). Hat der/die Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der/die Ausbilder/in das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Zeit der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des/der Auszubildenden, auf Verlangen des/der Auszubildenden auch Angaben über Verhalten und Leistung. § 9 – Beilegung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts der nach § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes errichtete Schlichtungsausschuss anzurufen, sofern ein solcher bei der IHK besteht. § 10 – Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte. § 11 – Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen werden im Ausbildungsvertrag benannt. (siehe H) Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden. Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Anhang I: Anmeldung zur Berufsschule (Beispiel Jana) Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013 68 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Anhang J: Checkliste „Die ersten Tage der Ausbildung“ Checkliste „Die ersten Tage der Ausbildung“ Erledigt 1. Einführungsgespräch mit Auszubildendem führen (siehe Kapitel 5.1) Mitarbeiter und Vorgesetzte vorstellen Räumlichkeiten/Betriebsgelände zeigen Betriebliche Abläufe und Regeln erklären Ggf. Verschwiegenheitserklärung/ Datenschutzerklärung besprechen und ausfüllen lassen 2. Arbeitsmittel, Schlüssel, Berufskleidung etc. übergeben (siehe Kapitel 5.1) Ausgabe der notwendigen Ausbildungs- und Arbeitsmittel Empfangsbestätigung vom Auszubildenden unterzeichnen lassen 3. Den (vorläufigen) festen Arbeitsplatz zeigen 4. Arbeitsschutzunterweisung durchführen Allgemeine Sicherheitsunterweisung Sicherheitsregeln für den eigenen Arbeitsplatz Verhalten im Alarmfall/Brandfall Ggf. Persönliche Schutzausrüstung aushändigen und Benutzung erläutern Auf aushangpflichtige Gesetze hinweisen Bei Jugendlichen unter 18: Jugendarbeitsschutzgesetz erläutern und aushängen Die Durchführung der Arbeitsschutzunterweisung vom Auszubildenden unterzeichnen lassen 5. Auszubildenden zur Erstellung der Ausbildungsnachweise anleiten (siehe Kapitel 5.2) Dem Auszubildenden die Vorlagen für Ausbildungsnachweise aushändigen Das Ausfüllen am Beispiel erläutern Besprechen, wann und wem die Ausbildungsnachweise vom Auszubildenden vorgelegt werden müssen 6. Zum Ende der Probezeit: Erfahrungen auswerten Erfolge und ggf. Schwierigkeiten aus Sicht des Ausbilders benennen Auch den Auszubildenden Gelegenheit geben, sich zu äußern: Was läuft gut, wo braucht er noch Unterstützung? Absprachen zum weiteren Verlauf der Ausbildung 69 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Anhang K: Gesprächsleitfaden Einführung Hier finden Sie einige Fragen, die den Auszubildenden an seinen ersten Tagen bewegen könnten. Dabei geht es häufig erst einmal um ganz allgemeine Fragen, die den Auszubildenden bewegen. Dokumentieren Sie und/oder Ihr Auszubildender gegebenenfalls ihre Absprachen. Es ist immer einfacher, sich auf die schriftlich fixierten Punkte zu beziehen als auf mündlich getroffene Vereinbarungen. Nehmen Sie sich Zeit für Gespräche, nach Möglichkeit zu festgelegten Zeitpunkten. Themen Mögliche Fragen des Auszubildenden Kollegen vorstellen Wer sind meine Ansprechpartner? Räumlichkeiten Wie komme ich ins Gebäude? Wo kann ich Pause machen? Betriebliche Abläufe und Regeln erklären Wie funktioniert die Gleitzeitregelung? Arbeitsmittel Schlüssel, Schutzkleidung, Namensschild, Berichtsheft, Informationsmaterialien etc. Arbeitsplatz vorstellen Charakterisierung des (vorläufigen) Arbeitsplatzes: Wie weise ich meine Arbeitszeiten nach? Welches sind meine ersten Aufgaben? Wie komme ich in den Computer? Wie und wo kann ich mir eine eigene E-Mail-Adresse einrichten? Wo finde ich Büromaterial? Wie funktioniert die Telefonanlage? Wie nehme ich Anrufe entgegen? Arbeitsschutzbestimmungen Wie verhalte ich mich im Notfall? Wo sind Fluchtwege, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Koffer etc.? Ausbildungsplan Welche Aufgaben gibt es in den ersten Tagen? Verhalten im Krankheitsfall Bis wann und bei wem muss ich mich abmelden? Bis wann und wo muss ich die Krankmeldung einreichen? Verhalten bei Fragen und Schwierigkeiten Welche Probleme könnte es geben und an wen kann ich mich dann wenden? Rechte und Pflichten des Auszubildenden Welche Rechte habe ich und welche Pflichten? Wann kann ich Urlaub nehmen? Wann kommt die Ausbildungsvergütung auf meinen Konto an? Was muss ich regelmäßig (täglich, wöchentlich, monatlich) tun? Verschwiegenheitspflicht Welche betrieblichen Informationen dürfen nicht nach außen weitergegeben werden? Zusammenarbeit Wie stellt sich der Ausbilder die Zusammenarbeit vor? Dokumentation der Ausbildung Wie wird das Berichtsheft geführt? Wann kann ich es schreiben? Wann und wo muss ich es vorlegen? Berufsschule Muss ich nach der Schule wieder zur Arbeit kommen? Was mache ich, wenn Stunden ausfallen? Fragen an den Auszubildenden Wie stellt sich der Azubi den Umgang vor? Welche Unterstützung wünscht sich der Auszubildende? Was ist ihm wichtig bei der Zusammenarbeit mit dem Ausbilder? Welche Aufgaben sind ihm bisher leicht gefallen, welche eher schwer? Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013 70 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Anhang L: Checkliste „Während der Ausbildung“ Checkliste „Während der Ausbildung“ Erledigt 1. Ausbildung nach Ausbildungsplan durchführen (siehe Kapitel 4.2) Einhaltung des Ausbildungsplans regelmäßig kontrollieren Wann: ______________________ 2. Leistungsstand des Auszubildenden regelmäßig überprüfen Regelmäßige Gespräche führen Ausbildungsnachweise regelmäßig vorlegen lassen, kontrollieren Wann: ______________________ 3. Regelmäßigen Berufsschulbesuch ermöglichen und begleiten (siehe Kapitel 5.3) Auszubildenden zur Vorlage von Klassenarbeiten und Zeugnissen auffordern Ausbildersprechtage besuchen 4. Bei Auszubildenden unter 18: Neun Monate nach Ausbildungsbeginn auf Wiederholung der ärztlichen Untersuchung (Nachuntersuchung) hinweisen (siehe Kapitel 4.1.2) Ggf. regelmäßigen Kontakt zu den Eltern halten 5. Bei sehr guten Leistungen: ggf. vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragen (siehe Kapitel 6.1) 6. Bei sehr schwachen Leistungen: (siehe Kapitel 5.4.) Regelmäßige Gespräche führen Innerbetriebliche Unterstützung anbieten Externe Unterstützung organisieren: abH (ausbildungsbegleitende Hilfen) bei der Agentur für Arbeit beantragen 71 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Anhang M: Checkliste „Zum Ende der Ausbildung“ Checkliste „Zum Ende der Ausbildung“ Erledigt 1. Frühzeitig (zu Ausbildungsbeginn) über Ablauf und Bewertungen der Prüfungen informieren (siehe Kapitel 7) Vorschriften zu den Prüfungen in der Ausbildungsverordnung lesen Den Auszubildenden ausführlich informieren Klären, welche Anmeldefristen es gibt 2. Klären, ob und unter welchen Bedingungen der Auszubildende übernommen wird. Rechtzeitige Mitteilung an den Auszubildenden. 3. Auszubildende fristgerecht zur Zwischen- und Abschlussprüfung oder zu den Teilen 1 und 2 der gesteckten Abschlussprüfung anmelden (siehe Kapitel 7) In der Regel Aufforderung durch die Kammer abwarten Ggf. Wahlqualifikationen festlegen Ggf. Prüfungsteile festlegen (z.B. betrieblicher Auftrag oder modellhafte Aufgabe) Anmeldeformular einreichen Ggf. erforderliche Arbeitsmittel, Werkzeuge Materialien etc. nach Liste der zuständigen Kammer vorbereiten Bei leistungsstarken Jugendlichen: Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragen Bei leistungsschwachen Jugendlichen: abH beantragen, Nachhilfe organisieren 4. Auszubildende gezielt auf die Prüfungen vorbereiten Ggf. praktische Übungen zur Prüfungsvorbereitung anbieten Zeit zum Lernen einräumen (z.B. Urlaub ermöglichen) Übungshefte und Lernmittel bereitstellen 5. Den Auszubildenden für die Prüfung freistellen 6. Nach Bestehen der Prüfungen: Abschlussgespräch führen Zeugnis für den Auszubildenden ausstellen (siehe Kapitel 7.5) Auszubildenden verabschieden oder offiziell „übernehmen“ Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013 72 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Anhang N: 73 Muster Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Anhang O: Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrags (Metallberufe), Seite 1 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013 74 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Anhang 0: 75 Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrags (Metallberufe), Seite 2 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Anhang O: Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrags (Metallberufe), Seite 3 Bestätigung der Durchführung (nach Durchführung einzureichen) Anhang O: Entscheidungshilfe für die Auswahl eines betrieblichen Auftrags Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013 76 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe (Industriemechaniker) Anhang zum Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrags 77 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Raum für Notizen: Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013 78 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Raum für Notizen: 79 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Raum für Notizen: Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013 80 Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe Raum für Notizen: 81 Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x © Ausbildung im Verbund pro regio e.V. Praklastraße 1 31311 Uetze Tel.: 0 51 73 - 92 590-00 Fax: 0 51 73 - 92 45 46 [email protected] www.proregioev.de