Ausbilderleitfaden für Betriebe

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Ausbilderleitfaden für Betriebe
Ausbilderleitfaden für Betriebe
Dieses Projekt wird mit
Mitteln des Europäischen
Sozialfonds gefördert
Informationen und Materialien
von der Vorbereitung bis zur Abschlussprüfung
Gefördert von:
Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung der Region Hannover, Team
Beschäftigungsförderung
Mit freundlicher Unterstützung von:
Sie engagieren sich in der Berufsausbildung
& wir stehen an Ihrer Seite.
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Impressum
Herausgeber Ausbildung im Verbund pro regio e.V. Praklastraße 1 31311 Uetze Tel.: 05173‐92590‐00 [email protected] www.proregioev.de Förderhinweis Der Ausbilderleitfaden wurde im Rahmen des Programms „Modellprojekte betriebliche Ausbildung“ und des Projektes „Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen: Service‐ und Qualifizierungsnetzwerk“ realisiert. Dieses Projekt wird mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (www.eu‐foerdert.niedersachsen.de), sowie von der Region Hannover, Wirtschafts‐ und Beschäftigungsförderung, Team Beschäftigungsförderung gefördert. Wichtige Hinweise ƒ
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt der Herausgeber keine Gewähr. ƒ
Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird auf die Nennung der weiblichen Form verzichtet. Die Verwendung von nur einer Geschlechtsform ist nicht als Benachteiligung zu verstehen. Druck Media‐Print Group GmbH, Paderborn Auflage 1.500 Stück, 2. Auflage, August 2013 Stand Februar 2013
1
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Inhaltsverzeichnis
1.
Vorwort und Einleitung ............................................................................. 4
2.
Grundlagen für den Start in die Ausbildung ............................................... 6
2.1.
2.2.
3.
Warum ausbilden? ........................................................................................... 6
Hürden überwinden ......................................................................................... 7
Voraussetzungen für die Ausbildung schaffen ........................................... 8
3.1.
3.2.
Passende Berufsbilder – zuständige Kammern................................................ 9
Betriebliche Voraussetzungen und Sonderformen ........................................ 10
3.2.1.
3.2.2.
3.2.3.
3.3.
3.4.
4.
Verbundausbildung ...................................................................................... 10
Umschulung ................................................................................................. 11
Teilzeitausbildung ........................................................................................ 11
Personelle Voraussetzungen .......................................................................... 11
Ausbildungsberechtigung einholen ............................................................... 12
Vor Ausbildungsbeginn ........................................................................... 14
4.1.
Auszubildende suchen und auswählen .......................................................... 15
4.1.1.
4.1.2.
4.2.
4.3.
Den Ausbildungsplan erstellen ...................................................................... 17
Die Ausbildungsvergütung festlegen ............................................................. 19
4.3.1.
4.3.2.
4.3.3.
4.4.
4.5.
4.6.
Urlaubsanspruch bei jugendlichen Auszubildenden..................................... 23
Urlaubsanspruch bei volljährigen Auszubildenden ...................................... 24
Urlaubsanspruch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses................. 24
Den Ausbildungsvertrag abschließen............................................................. 24
4.8.1.
4.8.2.
4.8.3.
4.9.
Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit......................................................... 22
Ruhepausen am Arbeitstag.......................................................................... 22
Ruhezeiten zwischen Arbeitstagen .............................................................. 22
Urlaub regeln ................................................................................................. 23
4.7.1.
4.7.2.
4.7.3.
4.8.
Höhe der Ausbildungsvergütung.................................................................. 19
Sonderfälle und geänderte Ausbildungszeiten............................................. 19
Anrechnung von Sachleistungen .................................................................. 20
Vorleistungen zur Kürzung der Ausbildungszeit anrechnen lassen ............... 20
Probezeit festlegen ........................................................................................ 21
Arbeitszeiten festlegen .................................................................................. 21
4.6.1.
4.6.2.
4.6.3.
4.7.
Jugendliche Auszubildende .......................................................................... 16
Ärztliche Untersuchungen ............................................................................ 16
Den Ausbildungsvertrag ausfüllen ............................................................... 24
Das Ausbildungsverhältnis bei der Kammer anmelden................................ 25
Zusätzliche Vereinbarungen zum Ausbildungsvertrag abschließen ............. 26
Mit der Berufsschule kooperieren ................................................................. 27
4.9.1.
4.9.2.
Berufsschulen und ihre Zuständigkeiten ...................................................... 27
Den Auszubildenden bei der Berufsschule anmelden .................................. 27
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
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Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
5.
Während der Ausbildung ......................................................................... 30
5.1.
5.2.
Die ersten Arbeitstage .................................................................................. 31
Ausbildungsnachweise („Berichtshefte“)...................................................... 31
5.2.1.
5.2.2.
5.3.
Der Berufsschulbesuch .................................................................................. 33
5.3.1.
5.3.2.
5.4.
6.
Unterstützung bei schulischen Problemen ................................................... 35
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung .................................................. 37
Verlängerung der Ausbildungszeit ................................................................ 38
6.2.1.
6.2.2.
6.3.
Verlängerung der Ausbildungszeit zur Erreichung des Ausbildungsziels...... 38
Verlängerung bei Nichtbestehen.................................................................. 38
Kündigung der Ausbildung ............................................................................ 39
6.3.1.
6.3.2.
6.3.3.
Kündigung vor Ausbildungsbeginn ............................................................... 39
Kündigung in der Probezeit .......................................................................... 39
Kündigung nach der Probezeit ..................................................................... 40
Prüfungen................................................................................................ 42
7.1.
Prüfungsvarianten ......................................................................................... 43
7.1.1.
7.1.2.
7.2.
7.3.
7.4.
7.5.
Variante 1: Zwischen- und Abschlussprüfung .............................................. 44
Variante 2: Gestreckte Abschlussprüfung .................................................... 44
Auswahl von Aufgaben in gewerblich-technischen Berufen ........................ 46
7.2.1.
7.2.2.
7.2.3.
3
Beschäftigungseinschränkungen bei volljährigen Auszubildenden .............. 33
Beschäftigungseinschränkungen bei Jugendlichen ...................................... 34
Zum Ende der Ausbildung ........................................................................ 36
6.1.
6.2.
7.
Eintragungsbeispiel für gewerblich-technische Ausbildungsberufe ............. 32
Eintragungsbeispiel für kaufmännische Ausbildungsberufe ........................ 32
Beispiel: Der betriebliche Auftrag ................................................................ 46
Beispiel: Die praktische Aufgabe (PAL-Variante) ......................................... 48
Weitere Prüfungsaufgaben .......................................................................... 49
Mündliche Ergänzungsprüfung ..................................................................... 49
Wiederholungsprüfung ................................................................................. 49
Zeugnisse ....................................................................................................... 50
8.
Quellenverzeichnis .................................................................................. 52
9.
Verzeichnis des Anhangs: Checklisten, Muster und Beispiele .................. 54
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
1. Vorwort und Einleitung
Erfolgreich ausbilden: So kann es gehen! Dieser Leitfaden soll Ihnen helfen, Ausbildung im
Betrieb systematisch und erfolgreich umzusetzen. Er greift häufig gestellte Fragen rund um die
Ausbildung auf, die besonders für kleine und mittlere Unternehmen relevant sind. Er macht auf
mögliche Hürden aufmerksam und gibt Hinweise auf Lösungswege und weiterführende
Informationen sowie gesetzliche Grundlagen.
Der Ausbilderleitfaden unterstützt und informiert Sie bei den Schritten:
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Voraussetzungen für die Ausbildung schaffen (für erstausbildende Unternehmen)
Vor der Ausbildung
Während der Ausbildung
Zum Ende der Ausbildung
Verweise auf weiterführende Informationen in anderen Kapiteln, anderen Leitfäden im Internet
oder im Anhang dieses Leitfadens sind mit Pfeilen gekennzeichnet. Die Checklisten und Vorlagen
im Anhang können direkt als Kopiervorlage eingesetzt und genutzt werden.
Mit dem fiktiven Unternehmen “K+H-Technik“, das in der Region Hannover ansässig ist,
werden die theoretischen Grundlagen zur Ausbildung beispielhaft veranschaulicht. Der
Geschäftsführer Arthur Hammermann und die beiden Auszubildenden Jana und Jonas
werden Ihnen im Leitfaden an verschiedenen Stellen begegnen. Die Beispieltexte sind
stets blau hervorgehoben.
Bitte beachten Sie:
Gesetzliche Regelungen ändern sich, Ansprechpartner wechseln, Internetseiten werden neu
strukturiert, Formulare überarbeitet, Verfahren optimiert und verändert. Darüber hinaus gibt es
zahlreiche Sonderregelungen für einzelne Bereiche, Berufe, Auszubildende etc., die hier nicht in
Gänze beschrieben werden können. Nicht zuletzt ändern sich auch die gesellschaftlichen
Rahmenbedingungen der Berufsbildung ständig. Als Stichworte seien hier Angebot und
Nachfrage von Fachkräften, die Anpassung von Berufsbildern an die Erfordernisse der Wirtschaft
oder auch das Image von Berufen genannt.
Der Leitfaden kann Ihnen daher einen ersten Überblick über das komplexe Thema Ausbildung
vermitteln, ersetzt aber nicht die individuelle Beratung der Ausbildungsberater der zuständigen
Kammer.
Unser besonderer Dank gilt unserem Kooperationspartner, der IHK Hannover. Zahlreiche Inhalte
wurden in Rücksprache von der Internetseite der IHK übernommen, sprachlich angepasst und
durch praktische Hinweise ergänzt. Ausbildungsberater der Kammer haben uns bei der Erstellung
des Leitfadens – wie stets auch in der täglichen Praxis – kompetent beraten und unterstützt.
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
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Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
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Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
2. Grundlagen für den Start in die Ausbildung
2.1. Warum ausbilden?
Ausbildung ist nicht nur eine wichtige Leistung der Unternehmen für die Gesellschaft, sie ist auch
eine unternehmerisch rentable Investition in die betriebliche Zukunft. Kosten und Nutzen der
Berufsausbildung sind nicht ohne weiteres transparent und lassen sich nicht genau beziffern.
Ein Teil des Nutzens entsteht bereits während der Ausbildung, der größere Teil erst langfristig:
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
ƒ Passgenaue Ausbildung von benötigten Fachkräften
Über eigene Berufsausbildung kann das Unternehmen Fachkräfte akquirieren. Da die
Ausbildungsverordnungen nur Mindestanforderungen festlegen, kann der Betrieb in der
Ausbildung gleich genau die Qualifikationen vermitteln, die wirklich gebraucht werden.
ƒ Fachkräfte mit „Insiderwissen“ und hoher Identifikation mit dem Unternehmen
Im eigenen Betrieb ausgebildete Fachkräfte lernen im Laufe der Ausbildung viele Abteilungen
kennen und haben daher eine sehr gute Kenntnis unternehmensinterner Abläufe.
Der Auszubildende identifiziert sich oft stark mit dem Unternehmen und „bleibt länger im Boot“.
ƒ Erhöhung der Flexibilität und Innovationsfähigkeit des Unternehmens
Mit selbst ausgebildeten Fachkräften kann oft einfacher und reibungsloser auf veränderte
Marktkonstellationen reagiert werden.
Vorteile bei der Personalrekrutierung
ƒ Geringeres Risiko bei Personalentscheidungen
Ein Ausbildungsbetrieb kann das Leistungsvermögen seiner ausgebildeten Fachkraft sehr genau
einschätzen. Für eine zu besetzende Stelle kann er besonders geeignete Ausbildungsabsolventen
auswählen. Das hilft, personelle Fehleinschätzungen zu vermeiden.
ƒ Geringe Personalanwerbungskosten
Ein Betrieb, der nicht ausbildet, muss Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt suchen. Hierbei einstehen
Kosten für Ausschreibungen, Auswahlverfahren, Einarbeitung und Qualifizierung. Diese Kosten
kann ein Ausbildungsbetrieb durch Übernahme seiner Auszubildenden senken.
Leistungssteigerung und Imagegewinn
ƒ Produktive Leistungen des Auszubildenden
Bereits während der Ausbildung leistet der Auszubildende einen Beitrag zur Produktion oder
Leistung des Unternehmens. Ein beträchtlicher Teil der Ausbildungskosten wird im Laufe des
Ausbildungszeitraumes durch betrieblich verwertbare Leistungen der Auszubildenden abgedeckt.
ƒ Erhöhung des öffentlichen Ansehens
Betriebe mit Ausbildungsleistungen dokumentieren ihre gesellschaftliche Verantwortung.
Sie genießen ein positives Image auf dem Arbeitsmarkt, bei den Kunden und in der Öffentlichkeit.
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
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Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
2.2. Hürden überwinden
Was spricht eigentlich gegen die Ausbildung? Nicht viel! Zugegeben: Die Ausbildung im eigenen
Unternehmen verlangt eine gründliche Planung. Für viele scheinbare Hürden auf dem Weg zur
erfolgreichen Ausbildung lassen sich aber einfache und effektive Lösungen finden:
1.
In diesem Leitfaden finden Sie eine gut strukturierte Übersicht über die Ausbildung und
Checklisten und Muster für jeden Ausbildungsabschnitt.
Siehe Anhang C: Gesamtübersicht „Vor, während und zum Ende der Ausbildung“
2.
Es gibt Beratungs- und Unterstützungsangebote für alle Fragen und Schwierigkeiten vor
und während der Ausbildung für Ausbilder, Auszubildende und Eltern.
Siehe Anhang A: Die wichtigsten Ansprechpartner
3.
Pädagogische Maßnahmen, die seitens der Agentur für Arbeit, der Kammern oder
anderer Institutionen finanziell gefördert und umgesetzt werden, sichern den
erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auch bei schulischen und betrieblichen
Leistungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen.
Siehe Kapitel 5.4: Unterstützung bei schulischen Problemen
4.
Die Ausbildung im Verbund ermöglicht kleinen Betrieben auch auszubilden, wenn nicht
alle Ausbildungsinhalte im eigenen Unternehmen vermittelt werden können. Bei der
Verbundausbildung können sich zwei oder mehrere Unternehmen zusammenschließen.
Modelle wie die Teilzeitausbildung kommen für bestimmte Personengruppen, wie junge
Mütter/Väter oder Auszubildende, die Angehörige pflegen, in Frage.
Siehe „Leitfaden Teilzeitausbildung“ (www.proregioev.de)
5.
Für die Suche nach dem idealen Auszubildenden gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten,
angefangen von Lehrstellenbörsen im Internet, der Teilnahme an Berufsfindungsmärkten, das Anbieten von Praktika oder Projekten in Kooperation mit Schulen.
Siehe „Praktikumsleitfaden“ (www.proregioev.de)
Siehe „Leitfaden Bewerbersuche und -auswahl“ (www.proregioev.de)
Siehe „Leitfaden Projekttage und Betriebserkundungen“ (www.proregioev.de)
6.
Um den Erfahrungsaustausch unter Ausbildern zu ermöglichen und Sie über Aktuelles
rund um die Ausbildung zu informieren, bietet pro regio in vielen Kommunen und
Städten der Region Hannover regelmäßige Ausbilderfrühstücke an. Ankündigungen
finden Sie auf: www.proregioev.de. Unter diesem Link können Sie auch alle Leitfäden
bestellen oder direkt herunterladen.
Ausbildung lohnt sich und gelingt einfacher als Sie vielleicht denken!
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Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
3. Voraussetzungen für die Ausbildung schaffen
Sie ziehen in Erwägung, ERSTMALIG in Ihrem Betrieb auszubilden. Bevor Sie zum ersten Mal mit
einer Ausbildung beginnen, sollten Sie klären, ob Sie alle betrieblichen und personellen
Voraussetzungen auf rechtlicher und organisatorischer Ebene erfüllen können. Aufschluss
darüber kann ein Beratungsgespräch mit den Ausbildungsberatern der Kammern geben. Diese
sind Ihre wichtigsten Ansprechpartner in Sachen Ausbildung.
Vorab oder zusätzlich können Sie sich aber auch jederzeit – ganz unkompliziert, unverbindlich
und ebenfalls kostenlos von den Mitarbeitern von Ausbildung im Verbund pro regio e. V.
beraten und unterstützen lassen.
Alle Ansprechpartner finden Sie im Anhang A dieses Leitfadens.
Siehe Anhang A: Die wichtigsten Ansprechpartner
Voraussetzungen für die
Ausbildung schaffen
Für erstausbildende Betriebe:
1. Beratung durch die zuständige Kammer
a) Passende Berufe auswählen
b) Betriebliche Voraussetzungen prüfen/schaffen
c) Personelle Voraussetzungen prüfen/schaffen
2. Ausbildungsberechtigung bei der Kammer beantragen
Eine Checkliste zu diesem Abschnitt finden Sie hier:
Siehe Anhang D: Checkliste „Voraussetzungen für die Ausbildung schaffen“
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
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3.1. Passende Berufsbilder – zuständige Kammern
Insgesamt gibt es etwa 350 Berufe, deren Ausbildung bundeseinheitlich geregelt und staatlich
anerkannt ist und die im Dualen System – d.h. in Schule UND Betrieb – erlernt werden. Jährlich
kommen neue Berufsbilder hinzu oder werden überarbeitet, um den Anforderungen der
Unternehmen zu entsprechen. Ein Verzeichnis aller aktuellen Berufsbilder im Dualen System und
ihre Überarbeitungen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesinstituts für Berufliche Bildung
(BiBB):
ƒ
www.bibb.de (Menüpunkt Berufe)
Hier finden Sie neben den Berufsprofilen auch die Ausbildungsverordnungen mit den
Ausbildungsrahmenplänen der Berufe. Diese sind maßgeblich für die Planung Ihrer betrieblichen
Ausbildung. Die Ausbildungsrahmenpläne sind wichtig, um einschätzen zu können, welche
Berufsbilder am besten zu ihrem Unternehmen passen und ob Sie als Unternehmen alle
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten allein vermitteln können. In den Ausbildungsverordnungen ist zusätzlich geregelt, wie die Prüfungen ablaufen, welche Inhalte diese umfassen
und wie die Leistungen bewertet werden (siehe Kapitel 7).
Für die Anerkennung als Ausbildungsbetrieb, die Förderung und Überwachung der beruflichen
Ausbildung und die Abnahme von Prüfungen sind jeweils die dazugehörigen Kammern zuständig.
Besonders wichtig sind die Industrie- und Handelskammer (IHK) mit ca. 200 Berufen in Industrie,
Handel und Dienstleistung und die Handwerkskammer mit etwa 130 Berufen. Hinzu kommen die
Landwirtschaftskammer und die Kammern für freie Berufe. Eine kleine Darstellung der Aufgaben
der Kammern finden Sie ebenfalls im Anhang A.
Das vor 10 Jahren gegründete Unternehmen „K+H-Technik“ produziert Füller, Farbstifte
und Druckerzubehör und ist in einem Gewerbegebiet einer Kleinstadt angesiedelt.
Mittlerweile hat das Unternehmen 60 Mitarbeiter und liefert bundesweit an
Schreibwarenläden. Geschäftsführer ist Arthur Hammermann. Ausgebildet wurde bisher
nur im Büro: Alle drei Jahre beginnt eine neue Auszubildende eine Ausbildung zur
Kauffrau für Bürokommunikation. Das Unternehmen hat sich gegen die Ausbildung einer
Bürokauffrau entschieden, weil die Buchhaltung nicht im Unternehmen abgewickelt wird.
Im Berufsbild der Kauffrau für Bürokommunikation ist die Buchhaltung nicht enthalten.
Ab 2013 soll nun auch im Bereich der Fertigung ausgebildet werden. In Frage kommt
hauptsächlich das Berufsbild des Industriemechanikers, das eine Ausbildungsdauer von
3,5 Jahren hat. Anhand der Ausbildungsverordnung stellt Herr Hammermann fest, dass
der Beruf in vier Einsatzgebieten vertieft werden kann. Ihn interessiert besonders die
Produktionstechnik. Auch für diesen Beruf ist die Industrie- und Handelskammer
zuständig.
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Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
3.2. Betriebliche Voraussetzungen und Sonderformen
Eine Ausbildungsstätte ist „nach Art und Einrichtung“ geeignet, wenn die in der
Ausbildungsverordnung beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten in der Betriebspraxis
vermittelt werden können und die erforderliche Grundausstattung an Werkzeugen, Maschinen,
Apparaten, Geräten, Bürotechnik etc. vorhanden ist (vgl. §27 BBiG). Hier müssen Sie als Betrieb
die Ausbildungsverordnung im Detail durchgehen und sich gegebenenfalls von den
Ausbildungsberatern der zuständigen Kammer beraten lassen. Sollten nicht alle Inhalte einer
Ausbildungsverordnung in vollem Umfang abgedeckt werden können, kann dieser Mangel ggf.
durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte behoben werden. Wichtig ist,
dass diese Ausbildungsmaßnahmen im Berufsausbildungsvertrag oder über einen Zusatzvertrag
vereinbart sind. Mit der Bezeichnung „der Ausbildende“ ist der ausbildende Betrieb in Vertretung
z.B. durch den Geschäftsführer gemeint.
Beim Abgleich mit der Ausbildungsverordnung für Industriemechaniker stellt Herr
Hammermann fest, dass eine Vermittlung des Fräsens im Betrieb nicht möglich ist. Es
fehlt die erforderliche Fräsmaschine. Er erkundigt sich nach Lehrgängen und hört sich bei
einem Ausbilderfrühstück um, welche Unternehmen diesen Teil der Ausbildung abdecken
könnten. Hier kommt er in Kontakt mit der Firma „L-Punkt“.
Auch muss die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der
betrieblichen Fachkräfte stehen, die konkret mit der Ausbildung betraut sind (Ausbildender und
Ausbilder) und/oder selbst in diesem Beruf arbeiten.
3.2.1. Verbundausbildung
Ergänzen sich zwei oder mehrere Betriebe, spricht man von einer Verbundausbildung. Dabei
unterschreibt der Auszubildende den Ausbildungsvertrag bei einem Leitbetrieb und absolviert
Ausbildungsteile in einem oder mehreren Partnerunternehmen. Es gibt aber auch andere
Ausbildungspartnerschaften, wie das Ausbildungskonsortium, die Auftragsausbildung oder die
Zusammenarbeit mit einem Ausbildungsverein. Daneben existiert in der Praxis noch eine Reihe
von weiteren Mischformen.
Ausbildungspartnerschaften haben Vorteile für die Unternehmen und die Auszubildenden: Sie
fördern fachliche und soziale Kompetenzen und ermöglichen das Kennenlernen eines breiten
Spektrums beruflicher Aufgaben und Organisationsformen. Damit leisten sie einen Beitrag zur
Ausbildung beruflicher Mobilität und Flexibilität.
Für das Unternehmen „L-Punkt“ gehört Fräsen zum Tagesgeschäft. Für den
Geschäftsführer Herrn Sonder stellt es kein Problem dar, einen weiteren Auszubildenden
für einige Wochen im Fräsen auszubilden. Im Gegenzug möchte er seine Auszubildende
Corinna für einige Wochen in die kaufmännische Abteilung bei Herrn Hammermann
geben. Sie macht ebenfalls eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation, soll
aber über den Tellerrand schauen und Einblicke in ein anderes Unternehmen erhalten.
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
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Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
3.2.2. Umschulung
Umschulungen sind für Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer
schlechten Arbeitsmarktprognose möglich, werden vom Betroffenen selbst z.B. bei der Agentur
für Arbeit oder der Berufsgenossenschaft beantragt und werden bei Bewilligung finanziell
gefördert. Eine Umschulung dauert in der Regel 24 Monate (2/3 der Ausbildungszeit). Für
Umschulungen gibt es gesonderte Verträge, da auch die fördernde Institution dem Vertrag
zustimmen muss. Sollte sich ein Bewerber mit dem Anliegen, eine Umschulung zu absolvieren, an
Sie wenden, sprechen Sie Ihren Ausbildungsberater der zuständigen Kammer an.
3.2.3. Teilzeitausbildung
Für bestimmte Personengruppen ist auch eine Teilzeitausbildung möglich. So können z.B. junge
Mütter/Väter oder Auszubildende, die Angehörige pflegen, mit einer eingeschränkten
wöchentlichen Ausbildungszeit ausgebildet werden (vgl. §8 BBiG). In manchen Fällen kann dies
für das Unternehmen genau passend sein, zum Beispiel bei eingeschränkten Öffnungszeiten. Bei
Teilzeitausbildungen gelten einige Sonderregelungen. In der Region Hannover gibt es einige
Unterstützungsmaßnahmen für Ausbildungsbetriebe und Auszubildende. Wenden Sie sich an Ihre
zuständige Kammer.
Siehe „Leitfaden Teilzeitausbildung“ (www.proregioev.de)
3.3. Personelle Voraussetzungen
Für die Ausbildung muss das Unternehmen einen Verantwortlichen benennen, der persönlich
und fachlich geeignet ist: Der Ausbilder oder die Ausbilderin (vgl. §28-30 BBiG). Die persönliche
Eignung setzt voraus, dass keine Gründe vorliegen, die gegen die Beschäftigung von Jugendlichen
oder erwachsenen Auszubildenden sprechen. Nicht ausbilden dürfen Personen, die wegen
Sittlichkeitsdelikten oder Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe über zwei Jahren verurteilt worden
sind. Fachlich geeignet ist, wer selbst über die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und
Kenntnisse verfügt, z.B. selbst eine Ausbildung im auszubildenden Berufsbild erfolgreich
abgeschlossen hat und über entsprechende Berufserfahrung verfügt. Zudem muss die Person in
der Lage sein, die Berufsinhalte pädagogisch zu vermitteln. Die arbeitspädagogischen Fähigkeiten
werden normalerweise über eine Ausbildereignungsprüfung (AEVO-Prüfung) nachgewiesen, die
von den Kammern abgenommen wird. In Industrie und Handwerk ist die Ausbildereignung
Bestandteil der Weiterbildung zum Meister.
Glücklicherweise gibt es bei „K+H-Technik“ einen neuen Mitarbeiter, Thomas Lund. Er hat
Industriemechaniker gelernt und bereits vor einigen Jahren die Ausbildereignungsprüfung
abgelegt. Da er bisher noch nicht ausgebildet hat, lässt er sich nun durch die IHK als
Ausbilder für „K+H-Technik“ freigeben: Mit dem heruntergeladenen Erfassungsbogen für
Ausbilder, einem Lebenslauf, den Nachweisen für seine Berufsausbildung und der
bestandenen Ausbildereignungsprüfung ist das kein Problem. Erfahrene Ausbilderin für
kaufmännische Berufe bei „K+H-Technik“ ist seit Jahren die Industriekauffrau Anna Rose.
Auch wenn beide Ausbilder keine AEVO-Prüfung mehr ablegen müssen, haben sie sich bei
der IHK über Fortbildungen zu ausbildungsrelevanten Themen informiert. Über den
Newsletter der IHK werden sie auf dem Laufenden gehalten, was zum Beispiel
Überarbeitungen der Ausbildungsverordnungen usw. betrifft.
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Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung bietet z.B. die IHK Lehrgänge in
verschiedenen Formaten an: Kompaktlehrgänge als Bildungsurlaub, Crash-Kurse oder
berufsbegleitende Abendkurse sind möglich. Auf der Internetseite der IHK finden Sie weitere
Anbieter, Kosten, Termine, Inhalte und Informationen zu den AEVO-Prüfungen:
ƒ
www.hannover.ihk.de/ihk-themen/aus-und-weiterbildung/weiterbildung/aktuelleseminare-und-lehrgaenge/ausbildereignung-seminare-fuer-ausbilder-undtrainer/ausbildereignungspruefung-aevo-im-ueberblick.html
In Ausnahmefällen kann eine Befreiung der Nachweispflicht beantragt werden.
3.4. Ausbildungsberechtigung einholen
Die zuständigen Kammern prüfen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausbildung im
Unternehmen. In einem Gespräch mit dem zuständigen Ausbildungsberater können alle Fragen
zur Ausbildung gemeinsam erörtert werden. Dazu vereinbaren Sie einen Termin für den Besuch
des Ausbildungsberaters im Unternehmen. Im Gespräch sollte auch der Ausbilder anwesend sein,
der seine Eignung durch die folgenden Unterlagen nachweisen muss, sofern diese der Kammer
noch nicht vorliegen:
ƒ
ƒ
ƒ
Ausgefüllter Erfassungsbogen für Ausbilder
ƒ
Arbeitszeugnisse/-bescheinigungen in Kopie mit Bezug zu dem Beruf, in dem ausgebildet
werden soll
ƒ
Nachweis über die abgelegte Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen
Qualifikation nach der Ausbildereignungsverordnung (AEVO)
Tabellarischer Lebenslauf
Bescheinigung über die berufliche Bildung in Kopie (Zeugnis der Kammer, Gesellenbrief,
Diplom, etc.) in einer, dem angestrebten Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung
Der Erfassungsbogen für Ausbilder wird in den meisten Fällen zum Herunterladen angeboten. Bei
der IHK Hannover finden Sie ihn hier:
ƒ
www.hannover.ihk.de/ihk-themen/aus-undweiterbildung/ausbildung/ausbildungsinfos/erfassungsbogen-fuer-ausbilder-innen.html
Den exemplarischen Erfassungsbogen der IHK Hannover für Herrn Lund finden Sie im
Anhang:
Siehe Anhang E: Muster Erfassungsbogen für Ausbilder/-innen (Beispiel Herr Lund)
Den unterschriebenen Erfassungsbogen schicken Sie entweder im Original an die IHK oder halten
ihn zum Beratungsgespräch bereit. Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie eine Bestätigung
der Ausbildungsberechtigung durch die zuständige Kammer. Das Prozedere bei anderen
Kammern kann durchaus abweichen. Ein Gespräch mit dem Ausbildungsberater schafft Klärung.
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
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4. Vor Ausbildungsbeginn
Sie wurden als Ausbildungsbetrieb durch die Kammer freigegeben. Nun kann es losgehen!
1. Auszubildende suchen und auswählen
2. Ausbildungsplan erstellen
Vor Ausbildungsbeginn
3. Festlegung der Ausbildungsvergütung
4. Festlegung Arbeitszeit und Urlaubsanspruch
5. Ausbildungsvertrag abschließen
5a) Bei Jugendlichen: ärztliche Erstuntersuchung
5b) Bei Bedarf: Zusatzvereinbarung abschließen
6. Ausbildungsverhältnis bei der Kammer anmelden
7. Anmeldung bei der Berufsschule
8. Rückantwort der Kammer (Eintragungsbestätigung)
Eine Checkliste für diesen Ausbildungsabschnitt finden Sie hier:
Siehe Anhang F: Checkliste „Vor Ausbildungsbeginn“
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
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4.1. Auszubildende suchen und auswählen
Auszubildende gibt es nicht „wie Sand am Meer“. Die Suche nach passenden Auszubildenden
wird aufgrund zunehmender Anforderungen seitens der Unternehmen bei sinkenden
Schülerzahlen immer schwieriger. Mittlerweile sind Unternehmen herausgefordert,
Auszubildende regelrecht „anzuwerben“. Nicht immer können alle Ausbildungsplätze besetzt
werden. Die Bewerbersuche und -auswahl sollte daher gut geplant, frühzeitig begonnen und
systematisch und über mehrere Kanäle umgesetzt werden.
Besonders bewährt hat sich die Bewerbersuche über das Schülerpraktikum, das einen ersten
Kontakt und ein Kennenlernen über einen längeren Zeitraum ermöglicht. Aber auch andere
Verfahren eigenen sich, um
ƒ
ƒ
ƒ
auf die Ausbildung im Unternehmen aufmerksam zu machen und Interesse zu wecken,
Bewerber für das eigene Unternehmen zu gewinnen und
die richtigen Auszubildenden auszuwählen.
Siehe „Leitfaden Bewerbersuche und -auswahl“ (www.proregioev.de)
Ausführliche Leitfäden mit Checklisten und Vorlagen zur Durchführung von Projekttagen und
Betriebserkundungen sowie zum Praktikum finden Sie in den weiteren Leitfäden dieser Reihe.
Die IHK Hannover und die HWK Hannover bieten Lehrstellenbörsen im Internet, in denen
Ausbildungsbetriebe unkompliziert und kostenlos Ausbildungsplätze veröffentlichen können:
ƒ
www.ihk-lehrstellenboerse-hannover.de
ƒ
lehrstellenboerse.hwk-hannover.de(Angabe ohne www)
Anleitungen und Tipps zur Bewerbersuche und -auswahl und ganz konkret zur Ausschreibung von
Stellen und finden Sie im Leitfaden „Bewerbersuche und Auswahlverfahren“.
In diesem Jahr sucht das Unternehmen „K+H-Technik“ zwei neue Auszubildende. Eine
neue Auszubildende zur Kauffrau für Bürokommunikation zu finden war einfach. Jana
Witte ist erst 16 Jahre alt, aber hat bereits ein Schulpraktikum im Unternehmen gemacht.
Sie hat sich als sehr zuverlässig, pünktlich und überaus engagiert gezeigt. Insgesamt hat
sie einen guten Realschulabschluss. Auch wenn sie im mathematischen Bereich kleine
Schwächen hat, sind die Ausbilderin Frau Rose und Geschäftsführer Herr Hammermann
sehr zuversichtlich, dass die Ausbildung erfolgreich verlaufen wird.
Für die Ausbildung zum Industriemechaniker war die Suche etwas schwieriger. Zum Glück
hat das Unternehmen bereits im Oktober des Vorjahres mit der Suche begonnen. Da das
Unternehmen nicht so gut erreichbar ist, wäre ein Auszubildender aus der Umgebung
ideal. Außerdem kommen für Herrn Hammermann nur Auszubildende in Frage, die
mindestens einen erweiterten Realschulabschluss haben oder die Berufsfachschule
Technik abgeschlossen haben. Mit einem Aushang direkt in den Schulen vor Ort wird das
Unternehmen fündig: Jonas Giebler ist 18 Jahre, wird im Sommer die BFS Technik
erfolgreich abschließen und hat bereits Praktika im technischen Bereich gemacht.
Sicherheitshalber lädt Herr Hammermann seinen Bewerber noch zu einem
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Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Einstellungstest ein, um das mathematische, physikalische und technische Verständnis
abzuchecken.
Eine weitere Möglichkeit ist es, sich als Unternehmen an Programmen von Bund und Ländern wie
z.B. der „Einstiegsqualifizierung“ zu beteiligen. Diese Programme sollen Jugendlichen oder
jungen Erwachsenen mit schlechten Bildungschancen bessere Chancen auf einen
Ausbildungsplatz einräumen. Die sechs bis zwölfmonatigen Praktika richten sich an Jugendliche,
die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keinen Ausbildungsplatz gefunden haben. Die
Praktikumsvergütung wird durch die Agentur für Arbeit bezuschusst. Eine gute Möglichkeit für
Betriebe, potentielle Auszubildende über einen längeren Zeitraum kennenzulernen. Ziel ist die
Übernahme in die Ausbildung. Interessierte Betriebe wenden sich bitte an die zuständige
Kammer.
4.1.1. Jugendliche Auszubildende
Bei der Ausbildung von Jugendlichen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, kurz JArbSchG. Als
„jugendlich“ gelten Auszubildende, die am Tag der Tätigkeitsaufnahme noch keine 18 Jahre alt
sind. Die Bestimmungen des JArbSchG wirken sich zum Beispiel aus auf:
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
vorgeschriebene ärztliche Untersuchungen
Arbeitszeitregelungen
Regelungen zur Anrechnung von Schulzeiten auf die tägliche Ausbildungszeit
Urlaubsanspruch
Hinweise dazu finden Sie in den jeweiligen Kapiteln und nachfolgend zu den ärztlichen
Untersuchungen.
4.1.2. Ärztliche Untersuchungen
Für jugendliche Auszubildende sind nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz jährliche ärztliche
Bescheinigungen erforderlich, die ausschließen, dass die Gesundheit durch die Ausübung
bestimmter Tätigkeiten gefährdet werden könnte. Diese Pflichtuntersuchungen werden in Erstund Nachuntersuchungen unterteilt.
Die Erstuntersuchung muss gemäß § 32 JArbSchG bei Eintragung des Ausbildungsvertrages in das
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Kammer in Kopie vorgelegt
werden, wenn der Auszubildende bei Antritt der Ausbildung noch keine 18 Jahre alt ist.
Die jeweiligen Untersuchungsbescheinigungen hat der Arbeitgeber bis zum 18. Geburtstag des
Jugendlichen aufzubewahren und auf Verlangen der Gewerbeaufsicht oder der
Berufsgenossenschaft vorzulegen (vgl. § 41 JArbSchG). Liegen die Bescheinigungen der
Untersuchungen nicht vor, dürfen die Auszubildenden nicht beschäftigt werden.
Zuwiderhandlungen stellen einen schweren Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz dar
und können mit Geldbuße belegt werden (vgl. § 58 Abs. 4 JArbSchG).
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
16
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Die der Bescheinigung zugrunde liegende Untersuchung darf am Tage der Beschäftigungsaufnahme maximal 14 Monate zurückliegen.
Die Kosten für diese Untersuchungen trägt das Land Niedersachsen. Die Untersuchungen können
vom Hausarzt durchgeführt werden.
Ein Formular für die Attestierung der ärztlichen Erst- und Nachuntersuchungen erhalten Ihre
(zukünftigen) Auszubildenden in den Behörden der Kommune ihres Wohnortes.
Jana Witte ist bei Ausbildungsbeginn erst 16 Jahre alt. Frau Rose bespricht mit den
Eltern, dass Jana schnellstmöglich eine Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung einreichen muss, damit der Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden
kann. Dazu geht Jana mit einem Formular aus dem Bürgerbüro an ihrem Wohnort zum
Hausarzt. Da sie auch zu Beginn des zweiten Lehrjahres noch nicht volljährig ist, muss sie
die Untersuchung kurz vor Ende des ersten Ausbildungsjahres wiederholen. Darauf weist
Frau Rose sie im folgenden Mai hin.
Ist der oder die Auszubildende ein Jahr nach Ausbildungsbeginn noch minderjährig, muss eine
Nachuntersuchung erfolgen. Die betreffende Untersuchungsbescheinigung muss dem
Arbeitgeber spätestens 1 Jahr nach Ausbildungsbeginn vorliegen und darf im Moment der
Vorlage nicht älter als 3 Monate sein.
Dabei ist es Aufgabe des Arbeitgebers, den Minderjährigen neun Monate nach dem ersten
Ausbildungstag zur Vornahme der Untersuchung aufzufordern und nachdrücklich darauf
hinzuweisen, bis wann ihm die Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorzulegen ist (§ 33
Abs. 1 JArbSchG). Bei Nicht-Vorlage nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres muss eine
schriftliche Aufforderung mit einem Hinweis auf das Beschäftigungsverbot erfolgen.
Liegt diese 14 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung immer noch nicht vor, darf
der/die Jugendliche nicht weiter beschäftigt werden (§ 33 Abs. 3 JArbSchG).
Für Nachuntersuchungen hat der Arbeitgeber den Jugendlichen bzw. die Jugendliche
freizustellen. Ein Vergütungsausfall darf durch die Freistellung nicht entstehen (§ 43 JArbSchG).
4.2. Den Ausbildungsplan erstellen
Endlich haben Sie einen passenden Auszubildenden gefunden. Jetzt können Sie in die
Vorbereitung der Ausbildung starten!
Der Auszubildende hat Anspruch darauf, dass die berufliche Handlungsfähigkeit zur Erreichung
des Ausbildungsziels systematisch vermittelt wird. Dazu müssen Sie als Ausbildende einen sog.
Ausbildungsplan mit der sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung erstellen.
Der Ausbildungsplan muss dem AusbildungsRAHMENplan, der Bestandteil der
Ausbildungsverordnung ist, entsprechen. Hier ist aufgeführt, welche Inhalte der Auszubildende
kennenlernen muss, in welchem Lehrjahr und in welchem ungefähren zeitlichen Umfang diese
17
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
vermittelt werden sollen. Auch ist geregelt, wie die Prüfungen ablaufen, welche Inhalte sie
umfassen und wie die Leistungen bewertet werden (siehe Kapitel 7).
Im Ausbildungsplan können alle Beteiligten nachschauen und überprüfen, wann und wo die
durch die Ausbildungsverordnung vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte im Betrieb vermittelt
werden sollen. Vorsicht: Für jeden Ausbildungsberuf gibt es auch einen
AusbildungrahmenLEHRplan. Hier können Sie nachschauen, welche Inhalte in der Berufsschule
vermittelt werden.
ƒ
Der Ausbildungsplan ist Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages und wird bei Antrag
auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses bei der zuständigen Kammer mit
eingereicht und mit dem Ausbildungsvertrag auch dem Auszubildenden ausgehändigt.
ƒ
Im Ausbildungsplan werden insbesondere auch Ausbildungsinhalte festgehalten, die an
Bildungsstätten außerhalb des Betriebes vermittelt werden, zum Beispiel bei einer
Verbundausbildung. Diese Zeiten müssen Sie frühzeitig mit dem jeweiligen
Partnerbetrieb abstimmen.
ƒ
In vielen Ausbildungsberufen gibt es Auswahlmöglichkeiten. Dabei geht es in einigen
Berufen um Schwerpunkte, in anderen um Fachrichtungen. Bei wieder anderen Berufen
können Wahlqualifikationen festgelegt werden. Diese sollten Sie bereits vor der
Ausbildung mit Ihrem Auszubildenden besprechen. Spätestens zur Prüfung müssen diese
bei der Kammer gemeldet werden, damit die Prüfungen sich auf diese Qualifikationen
beziehen können.
Je genauer Sie die Ausbildung im Vorfeld planen können, desto einfacher ist die spätere
Umsetzung. Der Ausbildungsplan ist das Herzstück der Ausbildung. Wichtig sind hier Ihre
arbeitspädagogischen Fähigkeiten als Ausbilder: Bei der Vermittlung von Kenntnissen und
Fertigkeiten, aber auch bei der Überprüfung des Fortschritts des Auszubildenden und bei der
Feststellung von Vermittlungslücken und anderen fachlichen und sozialen Schwierigkeiten.
Sie sollten während der Ausbildung also immer wieder einen Blick auf den Ausbildungsplan
werfen. Wichtig ist, sowohl mit den Auszubildenden und ggf. seinen Erziehungsberechtigten, den
Berufsschullehrern und den Kolleginnen und Kollegen in Kontakt zu stehen, die mit dem
Auszubildenden zusammenarbeiten.
Für Janas Ausbildung kann Frau Rose auf die bewährten Ausbildungspläne der letzten
Jahre zurückgreifen. Bei Jonas ist die Erstellung des Ausbildungsplans aber erst einmal
besonders aufwendig. Gerade bei der Erstausbildung muss der Ausbilder genau schauen,
wie, wann und wo welche Inhalte und Fertigkeiten vermittelt und überprüft werden
müssen. Auch mit dem Verbundpartner, dem Unternehmen „L-Punkt“ muss er sich
frühzeitig abstimmen und Zeitraum, Umfang und Inhalte festlegen, die vermittelt werden
sollen. Sicher, es gibt die Vorlagen für die Ausbildungspläne und die Pläne sind nicht in
Stein gemeißelt, aber manche Schwierigkeiten können mit einem gut durchdachten
Ausbildungsplan besser entdeckt und aufgearbeitet werden.
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
18
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
4.3. Die Ausbildungsvergütung festlegen
Jeder Auszubildende hat Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung. Das Berufsbildungsgesetz
spricht von einer "angemessenen" Vergütung und legt fest, dass diese nach dem Lebensalter des
Auszubildenden so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens
aber jährlich, ansteigt (§ 17 Abs. 1 BBiG).
Die genaue Festlegung der Ausbildungsvergütung ist Sache des Ausbildenden. Dabei müssen Sie
jedoch folgende Grundsätze beachten:
4.3.1. Höhe der Ausbildungsvergütung
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Vergütung angemessen, wenn sie
für den Lebensunterhalt des Auszubildenden eine fühlbare Unterstützung bildet und zugleich
eine Mindestentlohnung für die Leistung eines Auszubildenden darstellt.
Sind Ausbildender und Auszubildender an einen Tarifvertrag gebunden, weil sie Mitglied eines
Arbeitgeberverbandes bzw. einer Gewerkschaft sind, so darf die im Tarif festgelegte Vergütung
nicht unterschritten werden. Ist ein Tarifvertrag vom Sozialministerium für allgemeinverbindlich
erklärt worden, so sind die Tarifsätze für alle Unternehmen des Wirtschaftszweiges verbindlich.
Grundlage für eine angemessene Ausbildungsvergütung ist der Tarifvertrag für die jeweilige
Branche, in der das Unternehmen tätig ist (z. B. Metall, Chemie, Großhandel, Einzelhandel). Diese
Regelung gilt für alle Ausbildungsverhältnisse in dem Unternehmen, gleich ob kaufmännisch oder
gewerblich-technisch.
Wenn keine Tarifgebundenheit besteht, kann bei der Vergütung in begrenztem Umfang auch
nach unten abgewichen werden. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass bei
nichttarifgebundenen Vertragsparteien die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht
mehr angemessen ist, wenn sie die tarifliche Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet. Fehlt es
an einer tariflichen Regelung als Maßstab, so kann auf einen fachverwandten Tarif
zurückgegriffen werden.
Sofern es in einer Branche oder Region keine vergleichbare tarifliche Vereinbarung gibt, müssen
die Betriebe die ortsübliche Ausbildungsvergütung im betreffenden Bereich als Maßstab
heranziehen.
4.3.2. Sonderfälle und geänderte Ausbildungszeiten
Die Ausbildungsvergütung kann in Sonderfällen mehr als 20 % abweichen, wenn der Ausbildende
beispielsweise ein als gemeinnützig anerkannter Verein unter Inanspruchnahme von Förderprogrammen ist oder die Ausbildung zu 100 % aus öffentlicher Hand finanziert wird.
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit durch vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (siehe
Kapitel 6.1) nach § 8 Abs. 1 BBiG führt nicht dazu, dass die Ausbildungsvergütung für das zweite
bzw. dritte Ausbildungsjahr bereits um den Verkürzungszeitraum früher gezahlt werden muss.
19
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Wer die Ausbildungszeit verlängern muss, weil die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, hat
keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung.
Nicht ausdrücklich geregelt ist die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung bei einer
Teilzeitausbildung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG. In diesen Fällen wird eine, der verkürzten
Ausbildungszeit entsprechende, anteilige Kürzung der Ausbildungsvergütung als angemessen
angesehen.
4.3.3. Anrechnung von Sachleistungen
Sachleistungen des Ausbildungsbetriebs können in Höhe der vom Gesetzgeber festgesetzten
Sachbezugswerte auf die Ausbildungsvergütung angerechnet werden. Die jährlich aktuellen
Sachbezugswerte können Sie bei Ihrem Ausbildungsberater der zuständigen Kammer erfragen.
Die Vergütung darf nicht völlig in Sachleistungen umgewandelt werden. Mindestens 25 % der
Bruttovergütung sind in Geldleistung auszubezahlen.
4.4. Vorleistungen zur Kürzung der Ausbildungszeit anrechnen lassen
Im Ausbildungsvertrag werden Beginn und Ende der Berufsausbildung genannt. Die tatsächliche
Dauer der Ausbildung ergibt sich aus der in der Ausbildungsverordnung festgelegten generellen
Ausbildungszeit unter Berücksichtigung möglicher Verkürzungen.
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit (vgl. §8 BBiG) kann nur vor Beginn der Ausbildung
vorgenommen werden. Während der laufenden Ausbildungszeit ist eine Änderung i.d.R. nicht
mehr möglich. Eine Alternative bildet die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung bei
überdurchschnittlichen Leistungen in Betrieb und Berufsschule (siehe Kapitel 4.4).
Eine Kürzung der Ausbildungszeit um bis zu 12 Monate kann erfolgen
ƒ
bei Auszubildenden mit Allgemeiner Hochschulreife oder einer in der Fachoberschule
erworbenen Fachhochschulreife
ƒ
bei Auszubildenden mit schulischem Teil der Fachhochschulreife kann eine Kürzung um
12 Monaten erfolgen, wenn
- das Abgangszeugnis der 12. oder 13. Klasse des Gymnasiums und ein 12monatiges Praktikum bzw. eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt oder
- das Abgangszeugnis der 11. Klasse des Gymnasiums und eine mindestens
zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird.
Eine Kürzung der Ausbildungszeit um bis zu 6 Monate kann erfolgen
ƒ
bei Auszubildenden mit schulischer Fachhochschulreife (Abgangszeugnis 11. bis 13.
Klasse ohne entsprechende Praktika bzw. Berufsausbildung)
ƒ
bei Sekundarabschluss I oder der erweiterte Sekundarabschluss I
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
20
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Betriebliche Ausbildungszeiten, die dem gleichen Ausbildungsziel dienten, können in voller Höhe
angerechnet werden. Betriebliche Ausbildungszeiten in einem verwandten Ausbildungsberuf
können auf das erste Ausbildungsjahr voll angerechnet werden; darüber hinaus je nach
Ausbildungsstand. Praktikumszeiten im Rahmen von Einstiegsqualifizierungen können derzeit bis
zu 12 Monaten angerechnet werden, wenn alle Voraussetzungen, wie z.B. der Besuch der
Berufsschule, erfüllt wurden.
Jana wird ihre Ausbildung in der regulären Ausbildungszeit von drei Jahren durchlaufen.
Das Unternehmen, die Eltern und Jana haben sich gegen eine Anrechnung ihres
Schulabschlusses entschieden, damit Jana nicht zusätzlich unter Druck gerät.
Auch Jonas hat sich gegen eine Anrechnung seiner Schulbildung entschieden. Hier hatte
allerdings auch das Unternehmen das Anliegen, die Ausbildung lieber in der regulären
Zeit durchzuführen, da es sich um die Erstausbildung in diesem Beruf handelt. Jonas und
Herr Hammermann haben besprochen, dass Jonas bei entsprechend guten Leistungen
einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung stellen kann.
4.5. Probezeit festlegen
Die Probezeit hat sowohl für den Betrieb als auch für den Auszubildenden einen Nutzen. Der
Betrieb kann feststellen, ob der Auszubildende tatsächlich ins Unternehmen passt und die
Erwartungen erfüllen kann, die an ihn gestellt werden. Aber auch der Auszubildende kann prüfen,
ob das Berufsbild seinen Vorstellungen entspricht und er sich im Unternehmen wohlfühlt.
Während der Probezeit gelten geänderte Kündigungsfristen (siehe Kapitel 6.3.2).
Laut §20 BBiG muss die Probezeit mindestens einen, darf maximal vier Monate dauern und ist
Bestandteil des Ausbildungsvertrages. Eine Verlängerung der Probezeit ist nur in Ausnahmefällen
möglich.
Jana hat bereits ein Schulpraktikum und anschließend ein freiwilliges vierwöchiges
Ferienpraktikum bei „K+H-Technik“ absolviert. Herr Hammermann und Frau Rose sind
sich sicher, dass sie genau die Richtige ist. Um ihr zu zeigen, dass sie ihr vertrauen, bietet
Herr Hammermann Jana an, die Probezeit lediglich auf 2 Monate festzulegen.
4.6. Arbeitszeiten festlegen
Grundlage für die Festlegung der täglichen Ausbildungszeit (einschließlich der Ruhepausen und zeiten) ist das Arbeitszeitgesetz, das grundsätzlich für alle Beschäftigten gilt sowie für Jugendliche
das Jugendarbeitsschutzgesetz.
21
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
4.6.1. Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann
auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder
innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Jugendliche dürfen laut JArbSchG nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40
Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf
weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben
Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
4.6.2. Ruhepausen am Arbeitstag
Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer
Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von
mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt
werden.
Jugendlichen müssen laut JArbSchG im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener
Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen:
ƒ
ƒ
30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden
60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden
Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine
Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb
Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
4.6.3. Ruhezeiten zwischen Arbeitstagen
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
In Krankenhäusern, in der Pflege, Gaststätten, Beherbergung, Rundfunk, Landwirtschaft kann die
tägliche Ruhezeit auf 10h verkürzt werden (Achtung hier muss für Ausgleich gesorgt werden!)
(vgl. ArbZG§ 5 Abs. 2+3).
Jugendliche müssen laut JArbSchG Ruhezeiten von mindestens 12 Stunden einhalten und dürfen
nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmen gibt es in Gaststätten und
Schaustellerbetrieben, in Schichtbetriebe, in der Landwirtschaft und in Bäckereien (vgl. JArbSchG
§ 14). Bitte schauen Sie dazu direkt ins JArbSchG.
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
22
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
4.7. Urlaub regeln
Wie jeder Arbeitnehmer haben auch Auszubildende Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Für
Jugendliche ist der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Wer
zu Beginn des Kalenderjahres schon 18 Jahre alt ist, erhält Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz.
Der gesetzliche Mindesturlaub wird in beiden Gesetzen in Werktagen angegeben. Werktage sind
alle Tage außer Sonntag und gesetzliche Feiertage, also auch Samstage. Der Urlaub kann aber
auch nach Arbeitstagen (i.d.R. Montag bis Freitag) vereinbart werden.
Bei „K+H-Technik“ gilt für alle Arbeitnehmer die 40-Stunden-Woche. Das Büro in der
kaufmännischen Abteilung ist nur Montag bis Freitag besetzt. Hier gilt dementsprechend
eine Fünftagewoche, die in Arbeitstagen gerechnet wird. In der Fertigung wird auch
Samstag gearbeitet und die Arbeitszeit verteilt sich auf die Sechstagewoche. Doch
Vorsicht: Hier gelten das Bundesurlaubsgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz!
Die Festlegung des Urlaubszeitpunkts ist Sache des Ausbildungsbetriebs. Die Wünsche des
Auszubildenden sollten berücksichtigt werden, außer dringende betriebliche Belange oder
vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer stehen dem entgegen. Berufsschülern sollte
der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Sofern der Urlaub nicht in den
Ferien gegeben werden kann, ist jeder Berufsschultag, der in die Urlaubszeit fällt, durch einen
zusätzlichen Urlaubstag auszugleichen.
4.7.1. Urlaubsanspruch bei jugendlichen Auszubildenden
Der gesetzliche Mindesturlaub bei Jugendlichen ist nach dem Lebensalter gestaffelt und beträgt
jährlich mindestens
ƒ
ƒ
ƒ
30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre ist
27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre ist
25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre ist
Für jugendliche Auszubildende darf in tariflichen Regelungen keine Verschlechterung vereinbart
werden.
Jana hat im Dezember Geburtstag. Sie war damit zu Beginn des Kalenderjahres ihrer
Ausbildung schon 16 Jahre alt, aber noch keine 17 Jahre. Damit liegt ihr Urlaubsanspruch
im ersten Lehrjahr bei mindestens 27 Werktagen (22,5 Arbeitstagen) im zweiten Lehrjahr
bei 25 Werktagen (21 Arbeitstagen). Da im Unternehmen jedoch alle Mitarbeiter 6
Wochen Urlaub im Jahr erhalten, überträgt Herr Hammermann diese Regelung auch auf
seine Auszubildenden. So bekommt Jana 30 Arbeitstage Jahresurlaub und Jonas
bekommt 36 Werktage.
23
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
4.7.2. Urlaubsanspruch bei volljährigen Auszubildenden
Bei volljährigen Auszubildenden beträgt der Mindesturlaubsanspruch laut Bundesurlaubsgesetz
§3 mindestens 24 Werktage (oder 20 Arbeitstage = 4 Wochen).
Auch Tarifverträge sehen oftmals längere Urlaubszeiten vor, die aber nur eingehalten werden
müssen, wenn der Betrieb tarifgebunden ist.
Die gesetzlichen Regelungen gelten nur dann, wenn in geltenden Tarifverträgen keine anderen
Regelungen getroffen werden. Erhöhungen des Urlaubsanspruches sind immer möglich.
4.7.3. Urlaubsanspruch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Eine wichtige, in der Praxis aber vielfach unbekannte Besonderheit sieht das
Bundesurlaubsgesetz in §5 für den Fall vor, dass ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nicht
zum Jahresende, sondern mitten im Jahr beendet wird. Endet ein Ausbildungsverhältnis nach
dem 30. Juni des laufenden Jahres, hat der Auszubildende dennoch Anspruch auf den vollen
Jahresurlaub! Die Monate bis zum Jahresende, die er nicht mehr im Betrieb tätig ist, wirken sich
also nicht verkürzend auf den Urlaubsanspruch aus. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem
Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im
laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen). Es besteht kein
Doppelanspruch bei Arbeitgeberwechsel (vgl. BurlG §6).
4.8. Den Ausbildungsvertrag abschließen
Vor Beginn einer Ausbildung ist der Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages erforderlich. Das
Ausbildungsverhältnis muss bei der zuständigen Kammer angemeldet werden.
4.8.1. Den Ausbildungsvertrag ausfüllen
Was gehört in den Ausbildungsvertrag? Am einfachsten ist die Verwendung der Formulare der
Kammern. In diesen Vertragsformularen werden alle relevanten Angaben (vgl. §11 BBiG) erfasst
und alle rechtlichen Grundlagen aufgeführt. Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind:
ƒ
Vollständige Firmenbezeichnungen und/oder Angaben zum Inhaber mit Adresse und
Kontakt
ƒ
ƒ
ƒ
Name des Auszubildenden mit Adresse, Geburtsdaten
Angabe der zuständigen Berufsschule
Angabe des Ausbildungsberufes ggf. mit Fachrichtung
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
24
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
ƒ
ƒ
Angaben der Regelausbildungsdauer gemäß Ausbildungsverordnung
ƒ
ƒ
ƒ
Festlegung der Probezeit zwischen einem und vier Monaten
ƒ
ƒ
ƒ
Ausbildungsvergütung
Bei Anrechnung von Vorleistungen: Anzahl der angerechneten Monate und Angabe der
Art der Vorleistung
Ausbildungsort (falls abweichend vom Hauptsitz des Unternehmens)
Benennung von Verbundpartnern und Dauer von Ausbildungszeiten außerhalb des
Ausbildungsortes
Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit
Urlaubsanspruch
Beide Vertragsausfertigungen sind im Original vom Ausbildenden und vom Auszubildenden (mit
Vor- UND Nachnamen) zu unterschreiben. Bei Jugendlichen ist außerdem die Unterschrift des
oder der Erziehungsberechtigten notwendig. Ein Exemplar ist dem Auszubildenden bzw. seinen
Erziehungsberechtigten auszuhändigen. Dazu gehört als Anlage zum Ausbildungsvertrag auch der
Ausbildungsplan!
Janas und Jonas Ausbildungsverträge unterscheiden sich stark voneinander. Sie haben
ein unterschiedliches Alter, lernen unterschiedliche Berufe, haben unterschiedliche
Vorleistungen. Jonas muss im Rahmen seiner Ausbildung für einige Wochen zum
Unternehmen „L-Punkt“. Dies wirkt sich alles auf den Ausbildungsvertrag aus. Für die
Vertragserstellung lädt Herr Hammermann das Vertragsformular der IHK Hannover
herunter.
ƒ
www.hannover.ihk.de/ihk-themen/aus-undweiterbildung/ausbildung/download/berufsausbildungsvertrag.html
Das Formular besteht aus drei Doppelseiten. Die erste Doppelseite ist der Antrag auf
Eintragung des Ausbildungsverhältnisses bei der Industrie- und Handelskammer. Die
anderen beiden Doppelseiten sind die Vertragsausfertigungen für den Ausbildenden
(=das Unternehmen) und den Auszubildenden.
Im Anhang finden Sie beispielhaft den Ausbildungsvertrag von Jana mit einigen Erläuterungen
und dazu die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen, die sich in der Regel im „Kleingedruckten“ des
Ausbildungsvertrages befinden:
Siehe Anhang G: Ausbildungsvertrag (Beispiel Jana)
Siehe Anhang H: Zusammenstellung wichtiger gesetzlicher Grundlagen
4.8.2. Das Ausbildungsverhältnis bei der Kammer anmelden
Alle geschlossenen Verträge müssen bei der zuständigen Kammer in das Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden (vgl. BBiG § 34-36). Der Antrag auf Eintragung
des Ausbildungsverhältnisses sowie eine Vertragsausfertigung im Original mit allen
25
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
notwendigen Unterschriften müssen Sie so bald wie möglich und vollständig ausgefüllt an die
zuständige Kammer zu Händen Ihres Ausbildungsberaters zur Prüfung und Eintragung senden.
Der Antrag auf Eintragung ist ausschließlich vom Ausbildungsbetrieb zu unterzeichnen.
Zusätzlich zum Antrag auf Eintragung und zum Vertragsexemplar benötigt die zuständige
Kammer in der Regel:
ƒ
Bei einer Anrechnung/Verkürzung der Ausbildung im Falle eines Ausbildungsplatzwechsels entsprechende Nachweise (Ausbildungsnachweise, Schulzeugnis Berufsfachschule etc.)
ƒ
Bei jugendlichen Auszubildenden: Eine Kopie der Bescheinigung über die ärztliche
Erstuntersuchung gem. § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz
ƒ
Ausbildungsplan
Der Antrag auf Eintragung verbleibt bei der Kammer, die Vertragsausfertigung erhalten Sie im
Original mit zwei Eintragungsbestätigungen für Sie als Betrieb und für Ihren Auszubildenden
zurück.
4.8.3. Zusätzliche Vereinbarungen zum Ausbildungsvertrag abschließen
Um Konflikte zu vermeiden, bietet es sich an, mit dem Auszubildenden zu einigen
Vertragsbestandteilen explizit Vereinbarungen zu treffen (wobei diese zum Teil auch Teil des
„Kleingedruckten“ des Ausbildungsvertrages sind) und diese ggf. auch mit den Erziehungsberechtigten zu besprechen. Dies erleichtert die Orientierung für den Auszubildenden, für den
viele organisatorische und praktische Regelungen, Routinen und Anforderungen des Berufsalltags
noch völlig neu sind. Die Zusatzvereinbarungen müssen nicht an die zuständige Kammer gesendet
werden. Vereinbart werden könnten zum Beispiel:
ƒ
Festgelegte Termine (oder festgelegter Turnus) zur Vorlage und Form der
Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) beim Ausbilder
ƒ
Festgelegte Fristen zur Vorlage von Klassenarbeiten und Berufsschulzeugnissen beim
Ausbilder
ƒ
Konkrete Festlegungen wie, bei wem und bis wie viel Uhr der Auszubildende sich im
Krankheitsfall krank melden muss – und das auch an Schultagen!
ƒ
Terminierung der Vorlage weiterer ärztlicher Bescheinigungen nach JArbSchG (z.B. im
Falle weiter bestehender Minderjährigkeit)
ƒ
Hinweise auf die Geheimhaltungspflicht
Sie sollten den Auszubildenden darauf hinweisen, dass mehrfache Verstöße gegen vertragliche
Vereinbarungen zu Abmahnungen und – im schlimmsten Fall – zur Kündigung führen können.
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
26
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
4.9. Mit der Berufsschule kooperieren
Die Berufsausbildung in Deutschland erfolgt überwiegend im Dualen System. Dieser Begriff
bedeutet, dass die Ausbildung nur zu einem Teil in einem Betrieb der Wirtschaft, in der
Verwaltung oder in Praxen eines freien Berufs erfolgt. Ergänzend zur praktischen Ausbildung
MÜSSEN die Auszubildenden die Berufsschule besuchen, unabhängig davon, ob die allgemeine
12-jährige Schulpflicht bereits erfüllt ist oder nicht (NSCHG § 65 Abs. 2). Rechtsgrundlage der
Berufsschule ist das Niedersächsische Schulgesetz.
Die Berufsschule wird meist in Form von Teilzeitunterricht besucht. In der Regel sind die
Auszubildenden des ersten Lehrjahres zweimal wöchentlich in der Schule, im zweiten und dritten
Lehrjahr nur noch einmal wöchentlich.
Einige Ausbildungsberufe werden im Blockunterricht beschult, d.h. dass die Auszubildenden
jeweils über einige Wochen in der Schule sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Auszubildende
in Berufen mit nur geringen Schülerzahlen (sog. Splitterberufe) in überregionalen Fachklassen
zusammengefasst werden.
4.9.1. Berufsschulen und ihre Zuständigkeiten
Welche Berufsschule für Ihr Unternehmen zuständig ist, richtet sich sowohl nach dem jeweiligen
Ausbildungsberuf als auch nach dem Standort des Unternehmens. Auskunft dazu kann in der
Regel die zuständige Kammer geben. In der Region Hannover gibt es 15 Berufsschulen, auch
Kompetenzzentren genannt. Für den Bereich der Region Hannover gibt der Fachbereich Schulen
jährlich eine Broschüre heraus, die von der Seite der Region Hannover heruntergeladen werden
kann. Sichtbar werden hier alle Kontaktdaten und auch die Zuständigkeiten der Berufsschulen.
ƒ
www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Bildung/Schulen/BerufsbildendeSchulen/Berufsbildende-Schulen
Auch die IHK Hannover stellt Unternehmen eine aktuelle Liste mit allen Berufsschulen der IHKRegion Hannover und ihren Ausbildungsberufen als Download zur Verfügung.
ƒ
www.hannover.ihk.de/ihk-themen/aus-undweiterbildung/ausbildung/ausbildungsinfos/berufsschulen-und-ihrezustaendigkeiten.html
4.9.2. Den Auszubildenden bei der Berufsschule anmelden
Die Anmeldung bei der zuständigen Berufsschule sollte zum Zeitpunkt der Vertragserstellung
erfolgen. Dabei unterscheiden sich die Anmeldeverfahren der Berufsschulen teilweise: So müssen
entweder der Betrieb oder der Auszubildende selbst die Anmeldung vornehmen und
unterschiedliche Nachweise erbringen. In der Regel haben die Berufsschulen auf ihren
Internetseiten alle notwendigen Informationen und die Anmeldeformulare hinterlegt.
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Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Jana und Jonas gehen aufgrund ihrer unterschiedlichen Berufsbilder zu unterschiedlichen
Berufsschulen. Während Jana im ersten Jahr montags und mittwochs in der Berufsschule
ist, sind Jona Berufsschultage Montag und Donnerstag. Ab dem zweiten Lehrjahr sind sie
nur noch einen Tag in der Woche in der Berufsschule. Jonas muss sich selbst mit einer
Kopie seines Ausbildungsvertrages an der Schule anmelden. Jana wird auf die BBS 14
gehen. Dort übernimmt der Betrieb die Anmeldung. Janas Klassenlehrer bietet
regelmäßig Sprechstunden für Ausbilder an und hat die Ausbilder ganz explizit
aufgefordert, ihn direkt anzusprechen, wenn es Schwierigkeiten gibt. Die Schule
informiert den Betrieb per Fax, wenn die Auszubildenden ohne Abmeldung nicht zum
Unterricht erscheinen. Bei Jonas fragt Herr Lund erst einmal nach, wie die
Kommunikation zwischen Schule und Betrieb laufen soll.
Ein exemplarisches Anmeldeformular für die Berufsschule finden Sie hier:
Siehe Anhang I: Anmeldung zur Berufsschule (Beispiel Jana)
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
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Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
5. Während der Ausbildung
Sie haben grünes Licht von der zuständigen Kammer für die neuen Auszubildenden bekommen!
Die nächsten zwei bis dreieinhalb Jahre werden spannend. Nehmen Sie sich Zeit für einen guten
Start. Während der Ausbildung sind besonders auch arbeitspädagogische Fähigkeiten gefragt.
Wie die Ausbildung gemäß des Ausbildungsplans erfolgreich umgesetzt wird, ist unter anderem
Inhalt der AEVO-Fortbildung.
Die ersten
Ausbildungstage
1. Einführungsgespräch
•
Mitarbeiter und Vorgesetzte vorstellen
•
Räumlichkeiten/Betriebsgelände zeigen
•
Betriebliche Abläufe und Regeln erklären
2. Arbeitsmittel, Schlüssel, Berufskleidung etc. übergeben
3. den (vorläufigen) Arbeitsplatz zeigen
4. Arbeitsschutzunterweisung
5. Anleitung zur Erstellung der Ausbildungsnachweise
5. Auszubildenden zur Erstellung der Ausbildungsnachweise anleiten
6. Nach der Hälfte der Probezeit „Halbzeitgespräch“ führen
6. Nach der Hälfte der Probezeit ein „Halbzeitgespräch“ führen
7. Zum Ende der Probezeit: Erfahrungen auswerten
2. Leistungsstand regelmäßig überprüfen
• Regelmäßige Gespräche führen
• Ausbildungsnachweise regelmäßig
kontrollieren/unterzeichnen
• Schulzeugnisse/Klausuren vorlegen lassen
2a) Bei sehr guten
Leistungen: Ggf. vorzeitige
Zulassung zur Abschlussprüfung beantragen
2b) Bei sehr schwachen
Leistungen:
Unterstützung suchen
(z.B. abH)
Regelmäßiger Berufsschulbesuch
Während der Ausbildung
1. Ausbildung nach Ausbildungsplan durchführen
Siehe Anhang J/L: Checklisten „Die ersten Ausbildungstage“/„Während der Ausbildung“
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
30
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
5.1. Die ersten Arbeitstage
Nehmen Sie sich an den ersten Ausbildungstagen genügend Zeit, um gegenseitiges Vertrauen
aufzubauen und dem Auszubildenden die Eingewöhnung zu erleichtern. Bedenken Sie, dass die
Ausbildung mit Ausnahme von Schulpraktika häufig der erste Kontakt der Jugendlichen mit der
Arbeitswelt ist und sie oft noch unsicher sind, wie sie sich verhalten sollen.
ƒ
Stellen Sie den Auszubildenden den Vorgesetzten und Kollegen vor und machen Sie auf
Ansprechpartner aufmerksam. Gegebenenfalls sollten Sie auch Ihre Gäste, Kunden oder
Geschäftspartner darauf aufmerksam machen, dass ein neuer Auszubildender bei
Gesprächen dabei sein wird.
ƒ
Zeigen und erklären Sie dem Auszubildenden die relevanten Arbeits- und Sozialräume,
ggf. auch auf dem Betriebsgelände.
ƒ
Statten Sie den Auszubildenden mit den erforderlichen Arbeitsmitteln, Schlüsseln,
Namensschildern, Berufsbekleidung u. ä. aus.
ƒ
ƒ
Zeigen Sie dem Auszubildenden seinen (vorläufigen) festen Arbeitsplatz.
Vergessen Sie nicht, ihn auf Arbeitsschutzbestimmungen aufmerksam zu machen und
die Unterweisung zu dokumentieren.
Nehmen Sie sich Zeit für ein Einführungsgespräch zur allgemeinen Orientierung des
Auszubildenden. Dazu gehört eine kurze Charakterisierung des Arbeitsplatzes sowie eine
Übersicht über die anstehenden Aufgaben, ggf. anhand des Ausbildungsplans. Sofern dies noch
nicht im Bewerbungsgespräch erfolgt ist, sollten Sie auf die gegenseitigen Erwartungen innerhalb
der nächsten Tage, Wochen und Monate eingehen: Welche Wünsche bezüglich der nächsten
Tage bestehen seitens des Unternehmens und seitens des Auszubildenden? Aber auch: Welche
Rechte und Pflichten haben Betrieb und Auszubildender? Welche allgemeinen Verhaltensregeln
gelten am Arbeitsplatz? Wie wird mit Fehlzeiten oder aufkommenden Fragen umgegangen? In
welcher Form werden Ausbildungserfahrungen dokumentiert? Fordern Sie den Auszubildenden
auf, selbst Fragen zu stellen und dokumentieren Sie und/oder Ihr Auszubildender gegebenenfalls
ihre Absprachen. Es ist immer einfacher, sich auf die schriftlich fixierten Punkte zu beziehen als
auf mündlich getroffene Vereinbarungen.
Sind Betriebsbesichtigung und Einführungsgespräch erfolgt, geht es richtig los!
Siehe Anhang K: Gesprächsleitfaden Einführung
5.2. Ausbildungsnachweise („Berichtshefte“)
Die Auszubildenden sind vertraglich verpflichtet, ihre Berichtshefte täglich bzw. wöchentlich
wahrheitsgemäß und vollständig zu führen. Sie sind vom Auszubildenden, dem Ausbilder, dem
Betriebsrat und (bei Minderjährigen) den Erziehungsberechtigten monatlich zu unterschreiben.
Das vollständige Berichtsheft ist zur Abschlussprüfung vorzulegen. Wer die Ausbildungsnachweise nicht oder unvollständig geführt hat, kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
31
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Die Form der Berichtshefte variiert. Die Kammern, aber auch Berufsverbände und
Schulbuchverlage bieten Hefte oder Kopiervorlagen, die handschriftlich oder am PC ausgefüllt
werden können. Bei der IHK Hannover finden Sie Kopiervorlagen zum Download für
kaufmännische und gewerblich-technische Berufe zum Beispiel hier:
ƒ
www.hannover.ihk.de/ihk-themen/aus-undweiterbildung/ausbildung/download/ausbildungsnachweise-berichtsheft.html
Die Ausbildungsnachweise sind stichwortartig über die durchgeführte Ausbildungstätigkeit
einschließlich der betrieblichen, überbetrieblichen und schulischen Unterweisung anzufertigen
(vgl. unten stehende Beispiele). Eine zusätzliche Seite ist für evtl. zusätzliche, ausführliche
Berichte vorgesehen.
Die Erstellung der Ausbildungsnachweise gehört zur Ausbildungszeit (vgl. BBiG §14). Das
bedeutet, dass Sie dem Auszubildenden Zeit und Raum für die Dokumentation seiner
Erfahrungen und des gelernten während der Arbeitszeit einräumen müssen. Erinnern Sie ihn an
die Ausbildungsnachweise und kontrollieren Sie sie gemeinsam mit Ihrem Auszubildenden.
5.2.1. Eintragungsbeispiel für gewerblich-technische Ausbildungsberufe
Bei gewerblich-technischen Ausbildungsberufen werden zum Beispiel die ausgeführten Arbeiten
einschließlich der Werkstoffangaben, der eingesetzten Maschinen und der Hilfsmittel (Prüfzeuge)
in Stichworten möglichst genau beschrieben. Die Berichtshefte sind täglich zu führen.
So schreibt Industriemechaniker Jonas im Berichtsheft nicht "Fräsen" sondern "Fräsen
eines Zahnrades aus Resitex an der Universalfräsmaschine mit Hilfe des Teilkopfes".
Art der ausgeführten Ausbildungsarbeit
Einzel- Beginn, Ende der täglichen
stunden Ausbildungszeit
Flacheisen 80x10x800 auf Länge gesägt
5
Flacheisen 80x10x800 angerissen, gekörnt und
2
gebohrt
Bohrungen mit Senker entgratet
1,5
Jonas führt sein Berichtsheft handschriftlich, da er nicht täglich am PC arbeitet. Herr Lund
möchte, dass Jonas das Berichtsheft in den ersten zwei Monaten unaufgefordert jeden
Freitag nach der gemeinsamen Mittagspause vorlegt. So haben die beiden sich einen
festen Termin für schnelle Absprachen eingerichtet. Jonas sammelt stets auch einige
Fragen, für die im Arbeitsalltag sonst kein Platz ist.
5.2.2. Eintragungsbeispiel für kaufmännische Ausbildungsberufe
Auch bei kaufmännischen Berufen sollten die Beschreibungen möglichst präzise dargestellt sein.
Hier sind in der Regel Wochenberichte gefordert.
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
32
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
In Janas Berichtsheft für Kaufleute für Bürokommunikation würde "Im Lager sortiert"
nicht ausreichen. Es sollte dann genauer heißen: "Artikel nach Spezifikation wie Qualität,
Größe, Farbe usw. anhand des beigefügten Lieferscheins verglichen und abgehakt."
Weiter könnte dort stehen: Eine neue Vorlage für die KM-Abrechnung des Außendienstes
mit Excel erstellt und in das Intranet eingestellt. Tägliche Sichtung des Posteingangs, mit
Eingangsstempel versehen und in die persönlichen Postfächer der Mitarbeiter sortiert.
Zusammenstellung einer Werbesendung und Versand als Infopost. Hotelreservierung für
die Außendienstmitarbeiter vorbereitet, Reservierungsanfragen per Mail verschickt.
Vergleich für Reisekosten/Reisezeit in Excel erstellt (auf Grundlage einer Internetsuche
für Bahnfahrten und Flugreisen).
Jana schreibt ihren Bericht natürlich mit dem PC. Als Kauffrau für Bürokommunikation ist
das gleich eine gute Übung für sie. Frau Rose legt Wert auf ausführliche Berichte und gibt
Jana mitunter die Aufgabe, einzelne Prozesse besonders ausführlich auf einigen
Extraseiten zu beschreiben.
5.3. Der Berufsschulbesuch
Der Berufsschulbesuch ist Teil der Ausbildungszeit. Nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes hat der Ausbildende den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
freizustellen (vgl. BBiG §15). Er muss ihm die für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
erforderliche Zeit gewähren, darf ihn also während dieser Zeit nicht beschäftigen. Für die Zeit der
Freistellung ist dem Auszubildenden die Vergütung fortzuzahlen.
Hinsichtlich der ganz konkreten Anrechnung von Berufsschulzeiten, insbesondere Wegezeiten
und Pausen, bestehen jedoch unterschiedliche juristische Auffassungen.
Vor einem vor neun Uhr beginnenden Unterricht gilt für alle Auszubildenden ein Beschäftigungsverbot. Beginnt der Unterricht aber um oder nach neun Uhr, kann der Arbeitgeber verlangen,
dass der Auszubildende vor Beginn der Berufsschule im Betrieb arbeitet.
Fallen Stunden oder auch ganze Tage aus, muss der Auszubildende dies dem Betrieb mitteilen
und ggf. vor oder nach der Schule in den Betrieb kommen. In den Ferien muss der Auszubildende
selbstverständlich im Betrieb arbeiten.
5.3.1. Beschäftigungseinschränkungen bei volljährigen Auszubildenden
Erwachsene Auszubildende können nach der Berufsschule grundsätzlich noch im Betrieb
beschäftigt werden. Auch ein Blockunterricht, der mindestens 25 Stunden an mindestens fünf
Tagen beansprucht, schließt eine Beschäftigung erwachsener Auszubildender im Betrieb nicht
aus.
Allerdings müssen Sie auch bei Erwachsenen die Berufsschulzeiten inklusive Pausen und die
Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb auf die Arbeitszeit anrechnen. Die Anrechnung
33
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
erfolgt auf die betriebsübliche Arbeitszeit, soweit sie sich mit den Berufsschulzeiten
überschneidet, wenn nicht ausdrücklich tarifvertraglich anders geregelt. Zu beachten ist, dass die
höchstzulässige Beschäftigungszeit werktäglich und bei branchenspezifischen Regelungen auch
an Sonntagen acht Stunden beträgt und nur ausnahmsweise auf 10 Stunden erweitert werden
kann, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten/24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden
werktäglich nicht überschritten werden.
Montags hat Jonas lediglich sechs Schulstunden in der Berufsschule (8.00 bis 13.15 Uhr),
am Donnerstag sind es acht (8.00 bis 15.00 Uhr). Die Berufsschule liegt ca. 30 Minuten
entfernt von seinem Ausbildungsbetrieb. Angerechnet werden Schulstunden, Pausen und
Wegezeit: Montags 6h15min und donnerstags acht Stunden. Dies bedeutet, dass Jonas
am Montag noch im Betrieb arbeiten könnte, nicht aber am Donnerstag. Da sich ein
Einsatz aus Sicht von Herr Hammermann am Montagnachmittag für zwei Stunden nicht
lohnt, vereinbart er mit Jonas, dass dieser die freie Zeit am Montag zum Lernen und
Ausfüllen des Berichtshefts nutzen soll.
5.3.2. Beschäftigungseinschränkungen bei Jugendlichen
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schränkt die Beschäftigung von Jugendlichen im Zusammenhang
mit dem Berufsschulbesuch weiter ein:
An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten
darf der Auszubildende – einmal in der Woche – nicht beschäftigt werden. Dieser Tag wird mit
acht Stunden auf die Ausbildungszeit angerechnet. Das Beschäftigungsverbot wegen langer
Unterrichtsdauer setzt voraus, dass der Berufsschultag sechs oder mehr Unterrichtsstunden von
mindestens 45 Minuten hatte. Das Beschäftigungsverbot tritt nur einmal in der Woche ein: Bei
z. B. 12 Unterrichtsstunden in der Woche und einer gleichmäßigen Aufteilung auf zweimal sechs
Unterrichtsstunden kann der Arbeitgeber an einem dieser beiden Berufsschultage die Rückkehr
in den Betrieb fordern. Der Arbeitgeber bestimmt diesen Tag.
Jana hat montags und mittwochs jeweils sechs Unterrichtsstunden von 10.00 bis 15.15
Uhr. Auch ihre Schule liegt 30 Minuten vom Betrieb entfernt. Wäre sie volljährig, könnte
sie an beiden Tagen noch für zwei Stunden im Betrieb arbeiten – sowohl vor als auch
nach dem Unterricht. Als Jugendliche hat sie jedoch an einem der Tage grundsätzlich ein
Beschäftigungsverbot. Dieser Tag wird mit acht Stunden angerechnet. Da Herr
Hammermann Jonas und Jana gleich behandeln will, darf auch sie den zweiten
Berufsschultag zum Lernen nutzen und muss nicht mehr in den Betrieb kommen.
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an
mindestens fünf Tagen darf der Auszubildende nicht beschäftigt werden. Das heißt, dass diese
Berufsschulwochen mit Blockunterricht jeweils mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet
werden.
Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind
zulässig.
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
34
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
5.4. Unterstützung bei schulischen Problemen
Sie sollten auch das schulische Vorankommen Ihres Auszubildenden unbedingt im Auge behalten.
Halten Sie guten Kontakt zur Berufsschule und zu den Eltern und nutzen Sie AusbilderSprechtage. Lassen Sie sich Klausuren und Zeugnisse zeigen. Hat Ihr Auszubildender schulische
Probleme, die den Ausbildungserfolg in Gefahr bringen, können zum Beispiel sogenannte
Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Über gezielten
Stützunterricht und sozialpädagogische Begleitung sollen der Ausbildungserfolg gesichert und
Ausbildungsabbrüche verhindert werden.
Angesprochen werden Jugendliche und junge Erwachsene mit Bildungsdefiziten,
Lernbeeinträchtigungen, Lücken in Fachtheorie und Fachpraxis, Sprachproblemen oder
Schwierigkeiten im sozialen Umfeld, die sich in der betrieblichen Erstausbildung befinden, die
allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und nicht älter als 25 Jahre sind.
Der Zeitaufwand für abH beträgt drei bis acht Stunden pro Woche und findet in der Regel in der
Freizeit zusätzlich zur Ausbildung im Betrieb und zum Besuch der Berufsschule statt. Ein
Förderplan wird in Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb erstellt.
Über die Teilnahme an abH entscheidet die Agentur für Arbeit. Die Beantragung von abH ist
jederzeit während der Ausbildung möglich. Der Antrag wird durch den Auszubildenden bei der
Berufsberatung der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt. Dem Antrag sollten der
Ausbildungsvertrag, eine schriftliche Einverständniserklärung des Ausbildungsbetriebes, das
Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule sowie ein möglicherweise schon
vorhandenes Berufsschulzeugnis bzw. das Zwischenprüfungszeugnis beigefügt sein.
Hat die Agentur für Arbeit der Teilnahme an abH zugestimmt, entstehen für Auszubildende und
deren Ausbildungsbetriebe keine Kosten. Auskünfte erhalten Betriebe bei der zuständigen
Agentur für Arbeit.
Eher unerwartet sind Janas Leistungen in der Berufsschule, besonders in Mathematik, im
zweiten Lehrjahr eingebrochen. Ihre Eltern, Lehrer und nun auch Frau Rose machen sich
Sorgen, dass Jana das Ausbildungsziel nicht erreichen kann. Janas Lehrerin rät zur
Nachhilfe. Jana vereinbart einen Termin mit der Berufsberatung der Agentur für Arbeit.
Vorsichtshalber nimmt sie ihr letztes Zeugnis mit und auch eine Einverständniserklärung
von Frau Rose, die ihre Beantragung von abH unterstützen will. Frau Rose beschreibt
außerdem kurz, wo Janas Schwierigkeiten aus ihrer Sicht liegen. Die Berufsberaterin
stimmt einer abH zu und schickt Jana zu einem Bildungsträger in ihrer Nähe. Dort kann
Jana vereinbaren, dass sie für ein halbes Jahr jeden Mittwochnachmittag nach der Schule
an einer dreistündigen Lerngruppe teilnehmen kann.
35
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
6. Zum Ende der Ausbildung
Bereits während der Ausbildung sollten Sie das Ende der Ausbildung im Blick haben. Besonders
wichtig ist dies mit Blick auf die Prüfungen.
1. Anmelden zu den Prüfungen durch Ausbildungsbetrieb
• Zwischenprüfung
• Abschlussprüfung
Nur Abschlussprüfung zählt
Bestehen der Prüfung
a) Auszubildende
informiert den
Betrieb
b) Das Ausbildungsverhältnis endet mit
Bekanntgabe der
Ergebnisse durch
den Prüfungsausschuss
c) Auszubildende
erhält das Prüfungszeugnis von der
Kammer
Prüfungsverfahren B:
Gestreckte Abschlussprüfung
• Abschlussprüfung Teil1
• Abschlussprüfung Teil2
Beide Prüfungsteile zählen
Nichtbestehen der Prüfung
a) Auszubildende informiert den
Betrieb
b) Betrieb erhält den Bescheid u.
Verlängerungsverträge von der
Kammer
Entweder:
Ausbildungsende mit
Ablauf der
regulären
Vertragszeit
Oder:
Vertragsverlängerung auf Antrag des
Auszubildenden
(bis zur nächsten
Prüfung, max. um
12 Monate)
Beendigung:
Kündigung/ Aufhebung/ Abbruch
Zum Ende der Ausbildung
Prüfungsverfahren A:
Erstellen eines Zeugnisses über die Leistungen im Betrieb
Eine Checkliste für diesen Ausbildungsabschnitt finden Sie hier:
Siehe Anhang M: Checkliste „Zum Ende der Ausbildung“
Regulär endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der im Ausbildungsvertrag
vereinbarten Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die
Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis bereits mit Bestehen der
Abschlussprüfung. Dabei gilt als Termin des Bestehens der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses
der Prüfung.
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
36
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Jana ist sehr aufgeregt. Heute, am 30.06., werden die Ergebnisse ihrer Prüfung bekannt
gegeben. Trotz zwischenzeitlicher Schwierigkeiten in der Berufsschule hat sie die
Ausbildung mit Bravour bestanden! Damit wäre ihre Ausbildung mit dem heutigen Tag
beendet, obwohl die reguläre Ausbildungszeit noch bis zum 31.07. laufen würde. Zum
Glück hat sich Herr Hammermann entschlossen, Jana in Festanstellung zu übernehmen.
Wenn der Auszubildende nicht in ein Arbeitsverhältnis nach der Ausbildung übernommen
werden kann oder soll, ist folglich der Tag der bestandenen Abschlussprüfung der letzte Tag des
Berufsausbildungsverhältnisses.
Bedenken Sie: Wird der Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung stillschweigend
weiterbeschäftigt, so wird aufgrund “schlüssigen Handelns“ automatisch ein Festangestelltenverhältnis begründet.
Ihre Auszubildenden können von Ihnen die Verlängerung ihrer Ausbildungsverträge verlangen,
wenn die Prüfungen während der Ausbildung begonnen wurden, die Ergebnisse bei vertraglich
vereinbartem Ausbildungsende aber noch nicht vorliegen.
6.1. Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Ein Auszubildender kann vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen
werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Dies bedeutet konkret, dass
ƒ
die schulischen Leistungen als überdurchschnittlich anzusehen sind, d.h., wenn bezogen
auf die für die Prüfung wesentlichen Fächer im Durchschnitt mindestens die Gesamtnote
"gut" (2,49) erreicht wird UND
ƒ
die betrieblichen Leistungen gut sind und alle für das Ausbildungsziel erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten bis zur Prüfung abschließend vermittelt werden können.
Sinn der vorzeitigen Zulassung ist es, einem Auszubildenden, der ein schnelleres Lerntempo
entwickelt hat und aufgrund dieser besonderen Leistung das vorgesehene Ausbildungsziel früher
erreicht, die Möglichkeit zu geben, die Ausbildung vorzeitig erfolgreich abzuschließen.
Sind Sie sich mit dem Auszubildenden einig und stimmt auch die Berufsschule einer vorzeitigen
Zulassung zur Prüfung zu, müssen Sie die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung fristgerecht
bei der zuständigen Kammer beantragen.
Jonas hat sich als Überflieger entpuppt. In der Berufsschule liegt sein Notendurchschnitt
bei 1,5 und auch im Betrieb sind seine Leistungen sehr gut. Wie mit Herrn Hammermann
vor der Ausbildung besprochen, möchte Jonas die Prüfung vorziehen. In Absprache mit
Herrn Hammermann lädt Jonas ein Jahr vor seinem regulären Ausbildungsende bei der
IHK Hannover ein Antragsformular herunter.
ƒ
37
www.hannover.ihk.de/ihk-themen/aus-undweiterbildung/ausbildung/pruefungen/vorzeitige-zulassung-zur-abschlusspruefung.html
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Dabei stellt er fest, dass er zum Glück rechtzeitig reagiert hat: Für die vorgezogene
Sommerprüfung muss der Antrag bereits am 15. November des Vorjahres bei der
Kammer vorliegen! Dem Antrag muss Jonas eine Stellungnahme von Herrn
Hammermann und der Berufsschule beilegen.
Bei den Kammern sind unbedingt Fristen einzuhalten!!
Antragsformulare sowie Fristen für einzelne Berufe finden Sie auf den Internetseiten der Kammer
oder erfahren Sie von Ihrem Ausbildungsberater.
Ein Muster für einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung finden Sie hier:
Siehe Anhang N: Muster Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
6.2. Verlängerung der Ausbildungszeit
Eine Verlängerung der Ausbildung ist in zwei Fällen möglich.
6.2.1. Verlängerung der Ausbildungszeit zur Erreichung des
Ausbildungsziels
In Ausnahmefällen kann die zuständige Kammer auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Als Ausnahmegründe für eine Verlängerung der Ausbildungszeit vor Ablegen der
Abschlussprüfung können z. B. gelten: Erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung, längere
vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten (z. B. längere Krankheit), körperliche,
geistige oder seelische Behinderungen des Auszubildenden sowie Betreuung eines eigenen
Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (vgl. Leitfaden Teilzeitausbildung).
Bei der Festlegung der Verlängerungszeit sind die Prüfungstermine zu berücksichtigen.
Bitte setzen Sie sich möglichst früh mit Ihrem Ausbildungsberater in Verbindung, wenn absehbar
ist, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann.
6.2.2. Verlängerung bei Nichtbestehen
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen
Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
38
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
6.3. Kündigung der Ausbildung
Die Voraussetzungen für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen sind durch das
Berufsbildungsgesetz und die Rechtsprechung streng reglementiert. Grundsätzlich gilt, dass Sie
stets im Gespräch mit allen Beteiligten bleiben sollten und nach Mitteln und Wegen suchen
sollten, die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen. Hier können Maßnahmen wie
abH zum Erfolg führen. In Konfliktfällen können Sie die zuständige Kammer zur Schlichtung
hinzuziehen. Die Möglichkeiten zur Kündigung sind je nach Fortschritt des Ausbildungsverhältnisses unterschiedlich:
6.3.1. Kündigung vor Ausbildungsbeginn
Ein Berufsausbildungsvertrag kann bereits vor Beginn der Berufsausbildung ohne Einhaltung von
Fristen von beiden Seiten gekündigt werden, wenn die Parteien keine abweichende Regelung
vereinbart haben. Für den Fall, dass ein Auszubildender bei Ausbildungsbeginn einfach nicht
erscheint, gibt es keine Sanktionen, da das Berufsbildungsgesetz eine Schadenersatzpflicht nur
bei vorzeitiger Beendigung nach der Probezeit vorsieht.
6.3.2. Kündigung in der Probezeit
In der Probezeit ist die Kündigungsmöglichkeit stark erleichtert. Innerhalb der vereinbarten
Probezeit können sowohl der Betrieb als auch der Auszubildende jederzeit, ohne Einhaltung einer
Frist und ohne besonderen Kündigungsgrund das Ausbildungsverhältnis kündigen. Zu beachten
ist aber das Maßregelungsverbot. Weiter ist zu beachten:
39
ƒ
Beachtung des Maßregelungsverbots: Dem Auszubildenden darf nicht gekündigt
werden, weil er die ihm zustehenden Rechte ausübt, also z.B. auf die Einhaltung des
Jugendarbeitsschutzgesetzes hinweist.
ƒ
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie muss dem Kündigungsempfänger noch vor
Ende der Probezeit zugegangen sein.
ƒ
Kündigt der minderjährige Auszubildende, so benötigt er die vorherige Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters. Kündigt der Betrieb einem minderjährigen Auszubildenden, so
muss die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben
werden.
ƒ
Die Kündigung während der Probezeit führt grundsätzlich nicht zu Schadenersatzansprüchen.
ƒ
Auch die Kündigung während der Probezeit darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot
verstoßen, z.B. gegen den besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz,
im Erziehungsurlaub, etc.
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
6.3.3. Kündigung nach der Probezeit
Nach der Probezeit unterscheidet man drei Sachlagen: Die Kündigung aus einem wichtigen
Grund, die Kündigung wegen Berufswechsels oder Berufsaufgabe des Auszubildenden und die
Aufhebung im beiderseitigen Einvernehmen.
ƒ Kündigung nur aus einem wichtigen Grund
Nach Ablauf der Probezeit können Sie ein Ausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund
ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen. Das wäre der Fall, wenn Ihnen oder Ihrem
Auszubildenden die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit
nicht zuzumuten ist. Hier muss nach Abwägung aller Interessen im Einzelfall entschieden werden.
Gibt es Schwierigkeiten im Leistungs- oder Verhaltensbereich, dürfen Sie nur fristlos kündigen,
wenn a) die Erziehungsmittel des Ausbildenden nicht zum Erfolg geführt haben und b) mehrfach
und rechtzeitig schriftlich abgemahnt und mit Kündigung gedroht wurde – bei Minderjährigen
gegenüber dem gesetzlichen Vertreter. Zu beachten ist:
ƒ
Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen, sonst
ist sie unwirksam.
ƒ
Die Kündigung ist unwirksam, wenn die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen dem zur
Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
ƒ
Kündigt der minderjährige Auszubildende, so benötigt er die vorherige Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters. Kündigt der Betrieb einem minderjährigem Auszubildenden, so
muss die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben
werden.
ƒ
Wird das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit gelöst, kann der Ausbildende oder
der Auszubildende Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verlangen. Der Anspruch
muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
geltend gemacht werden.
ƒ
Kündigung wegen Berufsaufgabe oder Berufswechsel
Ein Auszubildender kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er seine
Berufsausbildung grundsätzlich aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der besondere Kündigungsgrund muss genannt
werden. Eine Schadenersatzforderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
ƒ Auflösung des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen
Besser als alle rechtlichen Möglichkeiten ist eine einvernehmliche Auflösung des Vertrages. Wenn
die Vertragspartner beide einsehen, dass - aus welchen Gründen auch immer - eine erfolgreiche
Fortsetzung der Ausbildung nicht möglich ist, sollte immer das Gespräch gesucht werden, um im
Guten auseinander zu gehen. Die Ausbildungsberater der IHK helfen auch dabei, wenn
erforderlich und gewünscht.
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
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Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
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Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
7. Prüfungen
Während der Ausbildung müssen IMMER eine Zwischen- und eine Abschlussprüfung oder eine
gestreckte Abschlussprüfung abgelegt werden. Die Form der Prüfungen variiert je nach
Ausbildungsberuf sehr stark und ist in den Ausbildungsverordnungen der jeweiligen Berufe
festgelegt. Sie beinhalten insbesondere den Aufbau und die Gliederung der Prüfungen des
jeweiligen Ausbildungsberufes und die Bewertungsmaßstäbe für die Leistungen der
Auszubildenden.
Die Durchführung der Prüfungen kann je nach dortiger Regelung schriftlich und/oder praktisch
erfolgen (z. B. schriftlicher Teil, praktischer Teil mit betrieblichem Auftrag, modellhafter
praktischer Aufgabe, Projektarbeit, Fachgespräch, Projektdokumentation, Präsentation und
Fachgespräch). Zusätzlich kann es mündliche Prüfungen geben.
Bei den Prüfungen ist es unbedingt erforderlich, dass Sie und Ihr Auszubildender sich umfassend
über den Ablauf und die Bewertungen der Prüfungen informieren. Alte Prüfungsunterlagen,
Gespräche mit anderen Ausbildern, der Austausch unter den Auszubildenden und ggf. ein
Gespräch mit Ihrem Ausbildungsberater bei der zuständigen Kammer sind hilfreich.
Auch für die Zulassung zur Prüfung, die Abnahme und die Nachbereitung der Prüfung ist die
jeweilige Kammer zuständig. Abgenommen werden die Prüfungen von den von den Kammern
berufenen Prüfungsausschüssen. Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse ist im
Berufsbildungsgesetz geregelt. Die Prüfungen sind von einer in der Regel oft bundesweit
zentralen Prüfungskommission erstellt und werden den Regionalkammern zur Verfügung gestellt.
Für den Auszubildenden sind die Prüfungen verpflichtend. Jugendliche Auszubildende müssen
unbedingt bei der Anmeldung eine Kopie der Bescheinigung über die ärztliche Nachuntersuchung
vorlegen.
Der Ausbildende ist verpflichtet
ƒ
den Auszubildenden ggf. mit der Kopie der Bescheinigung über die ärztliche
Nachuntersuchung fristgerecht und formal einwandfrei zu den Prüfungen anzumelden,
ƒ
ƒ
ƒ
ggf. Ausbildungsmittel, Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen,
ggf. Gebühren der zuständigen Kammer zu übernehmen und
den Auszubildenden für die Prüfungen freizustellen und die Ausbildungsvergütung
fortzuzahlen.
Für die Anmeldung des Auszubildenden zu den Prüfungen erfolgt in der Regel eine
Aufforderung an den Betrieb durch die zuständige Kammer. Hierin werden die unbedingt
einzuhaltenden Anmeldefristen, das Anmeldeprozedere und Voraussetzungen noch einmal
schriftlich mitgeteilt. Die Prüfungen finden in der Regel je nach Ausbildungsende im Sommer
(Sommerprüfung) oder im Winter (Winterprüfung) statt. Ist die Anmeldung erfolgt, erhält
der Betrieb auch Informationen zu den erforderlichen Werkzeugen und Werkstoffen,
Zeitpunkt und Ort der Prüfungen.
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
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Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
7.1. Prüfungsvarianten
Grundsätzlich werden zwei Prüfungsvarianten unterschieden. Je nachdem, welche Form in der
Ausbildungsverordnung festgelegt ist, absolvieren Ihre Auszubildenden
a) eine Zwischen- und eine Abschlussprüfung ODER
b) eine Gestreckte Abschlussprüfung mit Teil 1 und Teil 2
Bei Berufen mit drei- oder dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer soll die Zwischenprüfung bzw.
die Abschlussprüfung Teil 1 vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden; bei
zweijährigen Berufen vor dem Ende des ersten Ausbildungsjahres.
Jana als Kauffrau für Bürokommunikation muss eine Zwischen- und Abschlussprüfung
ablegen. Gut für Jana: Ihre Zwischenprüfung war mehr schlecht als recht. Aber dies wirkt
sich nicht auf ihre Gesamtnote aus. Jonas ist ganz zufrieden mit der gestreckten
Abschlussprüfung für die Industriemechaniker. Er hat sich im ersten Teil sehr gut
geschlagen und damit bereits 40% seiner Gesamtnote gesichert.
Rein praktisch betrachtet ersetzt damit der Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung die
Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres. Der Teil 2 ersetzt die Abschlussprüfung. Doch Vorsicht: Bei der gestreckten Abschlussprüfung fließen die Ergebnisse des Teil 1
anders als bei der Zwischenprüfung bereits in die Gesamtnote der Prüfung mit ein.
Maßgeblich für die Inhalte der Prüfungen ist immer die Ausbildungsverordnung für den
jeweiligen Beruf. In der Prüfung soll der Prüfling die für die Berufsausbildung wesentlichen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Dabei absolviert er die Prüfung auf Basis
der zum Beginn der Ausbildung gültigen Ausbildungsverordnung des jeweiligen Berufes.
Zwischen- u. Abschlussprüfung
Gestreckte Abschlussprüfung
Zwischenprüfung
Abschlussprüfung Teil 1
Ergebnisfeststellung
Gewichtung 0 %
Ergebnisfeststellung Teil 1
Gewichtung 20 - 40 %
Abschlussprüfung
Abschlussprüfung Teil 2
Ergebnisfeststellung Teil 2
Gewichtung 60 - 80 %
Ergebnisfeststellung
Abschlussprüfung
Gewichtung 100 %
43
Ergebnisfeststellung
Teil 1 und Teil 2
Gewichtung 100 %
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
7.1.1. Variante 1: Zwischen- und Abschlussprüfung
Bei dieser Variante dient die Zwischenprüfung lediglich der Ermittlung des Ausbildungsstandes.
Die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur
Abschlussprüfung.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind
ƒ
dass der Auszubildende die festgelegte Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder seine
Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
ƒ
dass der Auszubildende an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen
hat,
ƒ
dass der Auszubildende die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise
geführt hat und
ƒ
dass das Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der
Auszubildende noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten
haben.
Ziel der Abschlussprüfung ist nach § 38 BBiG, die berufliche Handlungsfähigkeit des Prüflings
festzustellen. Der Prüfling soll demnach zeigen, dass er die zur Lösung fachlicher Probleme
notwendigen Kompetenzen besitzt und anwenden kann. Die Abschlussprüfung besteht in der
Regel aus einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil.
Jana muss in der Zwischenprüfung zur Kauffrau für Bürokommunikation 60 Aufgaben aus
den Bereichen Bürowirtschaft, Betriebswirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
innerhalb von 120 Minuten schriftlich bearbeiten. In die Prüfungsnote gehen die
Ergebnisse jedoch nicht ein.
Ihre Abschlussprüfung besteht aus fünf Prüfungsfächern: 1. Bürowirtschaft (offene
Aufgaben), 2. Betriebslehre, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde, 4. Informationsverarbeitung, 5. Sekretariats- und Fachaufgaben. Die Fächer 1 bis 3 werden schriftlich,
das 4. Fach mit dem PC und das 5. Fach mündlich geprüft. Beim Prüfungsfach
"Sekretariats- und Fachaufgaben" muss Jana betriebspraktische Vorgänge in 30 Minuten
mündlich vortragen. Nach Erhalt der Aufgabenstellung stehen ihr 15 Minuten
Vorbereitungszeit zur Verfügung.
7.1.2. Variante 2: Gestreckte Abschlussprüfung
Die gestreckte Abschlussprüfung ist eine Form der Leistungsfeststellung beruflicher
Handlungskompetenz, die in zwei Teilen erfolgt: Diejenigen Teile der beruflichen Handlungskompetenz, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt (als zum Ausbildungsende) abschließend
geprüft werden können, werden in einem „Teil 1 der Abschlussprüfung“ geprüft. Dieses Ergebnis
wird prozentual gewichtet und zum Ergebnis aus „Teil 2 der Abschlussprüfung“ (das ebenfalls
gewichtet wird) hinzu addiert.
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
44
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres sollte der Auszubildende bereits Teil 1 der Abschlussprüfung absolvieren. Dieser beinhaltet die Ausbildungsinhalte der ersten 18 Monate.
Hier ein Beispiel für die Gestreckte Abschlussprüfung der Industriemechaniker:
Gestreckte Abschlussprüfung
Abschlussprüfung Teil 1
Schriftliche Prüfung
Praktische Prüfung
Ergebnisfeststellung Teil 1
Gewichtung 40 %
Abschlussprüfung Teil 2
Schriftliche Prüfung
Ggf. mündliche
Ergänzungsprüfung
Praktische Prüfung
Wahlmöglichkeit
Betrieblicher
Auftrag
Praktische
Aufgabe
Ergebnisfeststellung Teil 2
Gewichtung 60 %
Ergebnisfeststellung Teil 1 und Teil 2
Gewichtung 100 %
Bei den Industriemechanikern ist die Abschlussprüfung Teil 1 eine "komplexe Aufgabe".
Jonas muss neben dem schriftlichen und praktischen Teil auch situative Gesprächsphasen
absolvieren, die sich direkt auf die praktische Tätigkeit beziehen. Der praktische Teil wird
zentral erstellt. An ihm orientieren sich sowohl die schriftlichen Aufgabenstellungen als
auch die situativen Gesprächsphasen. Bei Jonas könnte die Aufgabe beispielsweise
lauten, eine teilweise funktionsfähige elektrische Anlage aufzubauen. Der Prüfling bringt
einen bestimmten Stand der Anlage zur Prüfung mit, der ihm anhand einer
Materialbereitstellungsliste mit entsprechenden Vorgaben bekannt gegeben wird. In der
praktischen Prüfung bekommt er Unterlagen mit Schaltplan, Lastkreis etc. Die
schriftliche Aufgabenstellung beinhaltet enge Bezüge zum praktischen Teil. Die Fragen
beziehen sich auf einzelne Prozessschritte des Arbeitsauftrages. Inhaltlich wird in der
schriftlichen Aufgabenstellung das Grundlagenwissen geprüft. Bei Jonas werden
Kenntnisse zu Technologie, Arbeitsplanung, Mathematik und technischer Kommunikation
(z.B. Fachzeichnen) abgefragt. Die situativen Gesprächsphasen dienen der Abrundung
der Bewertung. Sie fließen direkt in das Ergebnis der Bewertung der einzelnen
Prozessschritte ein, sind vom Prüfungsausschuss während der Arbeitsaufgabe und auf
45
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
den Handlungsschritt des Prüflings angepasst durchzuführen und beziehen sich stets auf
die praktische Tätigkeit des Prüflings.
Nachdem der Prüfling die Abschlussprüfung Teil 1 absolviert hat, erhält er von der Kammer eine
Bescheinigung, auf der ihm die erreichte Punktzahl mitgeteilt wird.
Am Ende seiner Ausbildungszeit muss der Auszubildende eine Abschlussprüfung Teil 2 ablegen.
Bei Jonas besteht die Abschlussprüfung Teil 2 aus einem schriftlichen Aufgabenteil und
einem praktischen Prüfungsteil. Der schriftliche Aufgabenteil beinhaltet gemäß der
Verordnung Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik und Wirtschafts- und
Sozialkunde.
Bei den Industriemechanikern muss Herr Hammermann im praktischen Prüfungsteil
zwischen zwei gleichwertigen Prüfungsvarianten wählen und diese bereits bei der
Anmeldung der Kammer mitteilen:
ƒ
ƒ
"betrieblicher Auftrag" oder
"praktische Aufgabe"
Herr Hammermann möchte sich mit Jonas absprechen. Die beiden sind sich zunächst
unsicher: Für welche Variante sollen sie sich entscheiden? Letztendlich wählt Herr
Hammermann die praktische Aufgabe. Einen betrieblichen Auftrag in der Praxis erachtet
Herr Hammermann als schwierig, da die Funktionsweise des Betriebes durch die
Serienfertigung bei der Auftragsbearbeitung recht festgelegt in ihren Arbeitsschritten ist.
7.2. Auswahl von Aufgaben in gewerblich-technischen Berufen
Je nach Ausbildungsverordnung lassen sich unterschiedliche Aufgabentypen unterscheiden. Die
Prüfungsaufgaben lassen sich nur sehr begrenzt verallgemeinern. Hier wird exemplarisch nur eine
Auswahl typischer Aufgaben aufgezeigt, wie sie insbesondere in den gewerblich-technischen
Berufen – und auch in unserem Beispiel bei Jonas – erfolgen.
7.2.1. Beispiel: Der betriebliche Auftrag
Ein betrieblicher Auftrag aus dem Einsatzgebiet des Prüfungsteilnehmers sollte je nach Beruf 15
bis 24 Stunden umfassen und muss mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert werden.
Hierüber wird ein Fachgespräch von höchstens dreißig Minuten geführt. Wenn der Prüfling einen
"betrieblichen Auftrag" absolvieren soll, muss der Auszubildende einen Antrag auf Genehmigung
des betrieblichen Auftrags bei der Kammer stellen. Dieser wird geprüft und als Prüfungsaufgabe
genehmigt, genehmigt mit Auflagen oder abgelehnt. Bei dieser Prüfungsform können die
verschiedenen betrieblichen Anforderungen berücksichtigt werden. Hier ist nicht mehr das
Prüfungsstück die zentrale Bewertungsgrundlage, vielmehr ist es die Prozessqualifikation.
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
46
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Bei Jonas und anderen Auszubildenden zum Industriemechaniker könnte der betriebliche
Auftrag folgendermaßen ablaufen:
Betrieblicher Auftrag
Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrags
durch den Auszubildenden bei der Kammer
Ablauf „Betrieblicher Auftrag“
18 Stunden
Bearbeiten des betrieblichen Auftrags
Dokumentation mit
aufgabenbezogenen Unterlagen
(Grundlage für das Fachgespräch)
Fachgespräch
max. 30 Minuten
Betriebliche Aufträge sind insbesondere geeignet für:
ƒ
Betriebe mit Einzelteilfertigung, da der Prüfling dort in aller Regel eine größere
Planungs- und Durchführungsfreiheit bei der Auftragsbearbeitung hat und nicht zu stark
durch festgelegte Arbeitsschritte eingeengt ist
ƒ
Betriebe, die über Ausbildungsabteilungen verfügen, die gewährleisten, dass die
„Begleitung“ der betrieblichen Aufträge im Betrieb sichergestellt ist
ƒ
Firmen, die in einem Qualitätssicherungssystem einen erheblichen Dokumentationsaufwand betreiben (dies erleichtert die Erstellung der praxisbezogenen Unterlagen)
ƒ
Betriebe, die aus Kostengründen keine „Prüfungssätze“ anschaffen möchten und durch
reale Aufträge der Wertschöpfung des Betriebes dienen wollen
ƒ
redegewandte Prüfungsteilnehmer, da diese hier in einem ausführlichen Fachgespräch
über Planung, Durchführung und Kontrolle ihres Auftrages berichten können
ƒ
selbstständig arbeitende Prüflinge, die es gewohnt sind, Aufträge im Betrieb in enger
Abstimmung mit den Verantwortlichen abzustimmen und zu dokumentieren
ƒ
Prüflinge, die ihr Wissen komprimiert, punktgenau und gut präsentieren können
Siehe Anhang O: Entscheidungshilfe betrieblicher Auftrag (Industriemechaniker/-in)
Siehe Anhang P: Musterantrag für betrieblichen Auftrag (Metallberufe)
47
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
7.2.2. Beispiel: Die praktische Aufgabe (PAL-Variante)
Bei der Wahl einer modellhaften praktischen Aufgabe oder Aufgabe in der PAL-Variante muss der
Betrieb keine Aufgabe stellen. Stattdessen werden die Aufgaben überbetrieblich und
betriebsübergreifend zentral erstellt. Die Aufgabe wird in einem bestimmten zeitlichen Rahmen
durchgeführt, wobei bestimmte Zeitanteile für die Vor- und Nachbereitung vorgegeben sind.
Auch für diese Aufgabe ist zentraler Prüfungsgegenstand eine Dokumentation entsprechend der
praktischen Durchführung, die über die Prozessqualifikationen Auskunft gibt. Bei diesen
Modellen ist in der Regel ein prüfungsbegleitendes Fachgespräch vorgesehen.
Bei den Auszubildenden zum Industriemechaniker und so auch bei Jonas sieht der Ablauf
dieses Prüfungsteils wie folgt aus:
Praktische Aufgabe
Überregionale Aufgabenerstellung (PAL)
Ablauf „Praktische Aufgabe“
insgesamt höchstens 14 Stunden
Durchführung
6 Stunden
Vorbereitung
Nachbereitung
Dokumentation mit
aufgabenbezogenen Unterlagen
Beobachten
Begleitendes Fachgespräch
max. 20 Minuten
Die praktische Aufgabe (PAL-Variante) ist insbesondere geeignet für:
ƒ
Firmen, die überwiegend außerbetrieblich ausbilden lassen, zum Beispiel durch
Delegation an Großbetriebe oder überbetriebliche Lehrwerkstätten
ƒ
Betriebe mit überwiegender Serienfertigung, da die Planungs- und Durchführungsfreiheit von betrieblichen Aufträgen durch Vorgaben eng begrenzt ist
ƒ
ƒ
„handwerklich begabte“ Auszubildende
ƒ
Prüflinge, die sich durch Maßnahmen wie CNC-Lehrgänge oder Prüfungsvorbereitungskurse auf die manuellen Inhalte gezielt vorbereiten wollen
Prüflinge, die ihre Stärken eher in der praktischen Umsetzung als in ihrer Beschreibung
und zielgerichteten Argumentation haben, da nur ein kurzes situatives Fachgespräch
stattfindet und die „Präsentationstechnik“ im Prüfungsgeschehen nur eine untergeordnete Rolle spielt
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
48
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
7.2.3. Weitere Prüfungsaufgaben
Prüfungsbestandteile anderer Berufsbilder können auch Projektarbeiten, Präsentationen und
Ähnliches sein – wie bereits eingangs beschrieben. Bei einer Projektarbeit handelt es sich um ein
betriebliches Projekt, welches nach der Durchführung mit praxisbezogenen Unterlagen
dokumentiert wird. Der Umfang der Dokumentation ist in der Ausbildungsverordnung festgeschrieben oder wird vom zuständigen Prüfungsausschuss festgelegt. Dem Prüfungsausschuss
ist vor der Durchführung des Projektes das zu realisierende Konzept zur Genehmigung
vorzulegen. In der Regel folgt auf eine Projektarbeit eine Präsentation (kurze Vorstellung des
Projektes) mit einem anschließenden Fachgespräch.
7.3. Mündliche Ergänzungsprüfung
Die Bestehensregeln sind in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen festgeschrieben. Je nach Verordnung besteht ggf. die Möglichkeit einer mündlichen
Ergänzungsprüfung, wenn die schriftlichen Prüfungsleistungen nicht zum Bestehen ausgereicht
haben. Auf Antrag des Prüflings sind die Prüfungen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die genauen Vorgaben für
die Möglichkeit der Durchführung sind, wie auch die Prüfungsdauer, in der Ausbildungsverordnung festgelegt.
7.4. Wiederholungsprüfung
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der
Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung
mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu
wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der
Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung
anmeldet. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und
nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.
49
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
7.5. Zeugnisse
In der Regel bekommen Auszubildende drei Zeugnisse:
ƒ
ƒ
ƒ
Zeugnis der Berufsschule
Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung
Zeugnis des ausbildenden Unternehmens
Ihr Auszubildender hat bei Beendigung der Ausbildung, egal aus welchem Grund, ein Anrecht auf
ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis (vgl. §16 BBiG). Er hat auch dann ein Anrecht auf ein
Zeugnis, wenn Sie ihn in ein Arbeitsverhältnis übernehmen.
Das einfache Zeugnis enthält Art, Dauer, Ziel, der Ausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten. Ein qualifiziertes Zeugnis enthält darüber hinaus auch Angaben über
Verhalten und Leistung.
Das Formulieren von Zeugnissen ist „eine Wissenschaft für sich“. Das Zeugnis sollte wohlwollend
formuliert und wahr sein.
Eine gute Anleitung zur Erstellung von Ausbildungszeugnissen bietet z.B. der „Ratgeber
Ausbildungszeugnis“ der Industrie- und Handelskammern in NRW, abrufbar hier:
ƒ
www.ihk-nordwestfalen.de/fileadmin/medien/02_Wirtschaft/22_Aus_und_Weiterbildung/00_Ausbildungsbetriebe/Ausbildungsberatung/Zeugnis/leitfaden.pdf
Herzlichen Glückwunsch!! Mit der Ausstellung eines guten Zeugnisses haben auch Sie Ihre
Aufgabe als Ausbildender und Ausbilder erfolgreich absolviert.
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
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Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
51
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
8. Quellenverzeichnis
Ausbildung im Verbund pro regio e.V.: Praktikumsleitfaden für Betriebe. Informationen und
Materialien zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Praktika. Uetze, 2011.
Ausbildung im Verbund pro regio e.V.: Teilzeitausbildung. Ein Leitfaden für Betriebe.
Informationen und Materialien. Uetze, 2011.
Ausbildungsoffensive Harz: Checkliste betriebliche Ausbildung. Aufruf über über
www.jobstarter.de am 08.02.2013.
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.:
Praxishandbuch duale Ausbildung in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft. Wuppertal 2010.
Aufruf über über www.ausbilden-ist-zukunft.de am 08.02.2013.
DIHK – Deutscher Industrie- und Handelskammertag (Hrsg.): Rechtsratgeber Berufsbildung.
Handbuch für die Praxis. Berlin/Bonn 2010.
DIHK – Deutscher Industrie- und Handelskammertag (Hrsg.): Tipps für Ausbilder. Rechte und
Pflichten von Ausbildern und Auszubildenden im Rahmen einer Berufsausbildung. Berlin/Bonn
2007.
IHK Bildungszentrum Halle-Dessau GmbH: Ausbildungshandbuch. Naumburg 2010.
IHK Hannover: Informationen zum Antrag des Betrieblichen Auftrags. Aufruf über
www.hannover.ihk.de am 08.02.2013.
IHK – Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern: Merkblatt zum
Berufsausbildungsvertrag, München 2010
IHK Nordwestfalen: Erfolgreich ausbilden. Ratgeber für Ausbildungsbetriebe. Münster 2012.
Aufruf über www.ihk-nordwestfalen.de am 08.02.2013
Industrie- und Handelskammer Dresden: Handreichung zur Abschlussprüfung. Neugeordnete
industrielle Metallberufe. Dresden 2012.
Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen: Industrielle Metall- und Elektroberufe.
Der Umgang mit dem Variantenmodell. Zerspanungsmechaniker. Eine Handreichung für
Unternehmer und Prüfer. Aufruf über www.hannover.ihk.de am 08.02.2013.
RegioNet/ Regionales AusbildungsNetzwerk Ruhrgebiet: Checklisten zur Ausbildung. Aufruf über
www.jobstarter.de am 07.01.2013.
IHK NRW (Hrsg.), Urbanek, Clemens: Ratgeber Ausbildungszeugnis. Düsseldorf 2010.
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
52
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
53
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013X
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
9. Verzeichnis des Anhangs: Checklisten, Muster und Beispiele
Anhang A: Die wichtigsten Ansprechpartner
Anhang B: Linktipps
Anhang C: Gesamtübersicht „Vor, während, nach der Ausbildung“
Anhang D: Checkliste „Voraussetzungen für die Ausbildung schaffen“
Anhang E: Muster Ausbilderkarte (Beispiel Herr Lund)
Anhang F: Checkliste „Vor Ausbildungsbeginn“
Anhang G: Ausbildungsvertrag mit Erläuterungen (Beispiel Jana)
Anhang H: Zusammenstellung wichtiger gesetzlicher Grundlagen
Anhang I: Anmeldung zur Berufsschule (Beispiel Jana)
Anhang J: Checkliste „Die ersten Tage der Ausbildung“
Anhang K: Gesprächsleitfaden Einführung
Anhang L: Checkliste „Während der Ausbildung“
Anhang M: Checkliste „Zum Ende der Ausbildung“
Anhang N: Muster Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Anhang O: Muster Antrag auf Genehmigung des betriebl. Auftrags (Metallberufe)
Anhang P: Muster Entscheidungshilfe für Auswahl betriebl. Auftrag (Metallberufe)
Q_net: Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
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Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Anhang A:
Die wichtigsten Ansprechpartner
Insbesondere die Kammern nehmen viele Aufgaben bei der Berufsausbildung wahr:
• Prüfung der Eignung
von Ausbildungsstätte
und Ausbilder
• Ausbildereignungsprüfung
• Eintragen, Ändern
und Löschen von
Ausbildungsverträgen
• Anrechnung von
Vorkenntnissen auf
die Ausbildungszeit
Industrie- und Handelskammer
Handwerkskammer
Landwirtschaftskammer
Anwaltskammer
Beraten von Betrieben und
Auszubildenden z.B. bei
• Einrichtung von Ausbildungsplätzen
• Streitigkeiten zwischen
Betrieb und Auszubildenden
• Berufswechsel von Auszubildenden
Weiterbildungen und Infoveranstaltungen rund um
die Ausbildung
Ärztekammer
• Durchführen von Zwischen- und Abschlussprüfungen
• Erlass von Rechtsvorschriften für die Durchführung der Ausbildung,
z.B. Prüfungsvorschriften
Die Industrie- und Handelskammer Hannover erreichen Sie telefonisch über die Zentrale unter
0511/3107-0. Das Service-Center der IHK Hannover ist Mo. - Do. 8:00 - 16:00 Uhr und Fr. 8:00 14:00 Uhr geöffnet. Ihren Ansprechpartner bei der IHK Hannover finden Sie bei Eingabe des Ausbildungsberufes über die Suchfunktion hier:
ƒ
www.hannover.ihk.de/ihk-themen/aus-undweiterbildung/ausbildung/ausbildungsinfos/ansprechpartner-berufsbildung.html
Ansprechpartner der Handwerkskammer Hannover, als zweitgrößte Kammer finden Sie hier:
ƒ
www.hwk-hannover.de
Gerne können Sie sich vorab oder zusätzlich in allen Fragen jederzeit, kostenlos und ganz unbürokratisch auch an Ausbildung im Verbund pro regio e.V. wenden. Wir nehmen uns die Zeit, mit
Ihnen gemeinsam am Telefon, per Mail oder auch direkt vor Ort Antworten auf ihre Fragen und
Lösungen für die Schwierigkeiten zu finden, die sich rund um die Ausbildung ergeben. Sie erreichen uns täglich unter 05173 92590-00 oder [email protected]. Unsere Ansprechpartner finden
Sie hier:
ƒ
55
www.proregioev.de/kontakt/ansprechpartner
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Anhang B:
Linktipps
Es lohnt sich, sich als Ausbildender und Ausbilder auf den folgenden Seiten umzusehen:
ƒ
www.bibb.de (Æ Menüpunkt Berufe)
Auf den Seiten des Bundesinstituts für Berufliche Bildung (BiBB) finden Sie aktuelle Entwicklungen und Informationen zu den Ausbildungsberufen, Ausbildungsverordnungen inklusive der Ausbildungsrahmenpläne, die Rahmenlehrpläne für die Berufsschulen, Statistiken und Berufsprofile.
ƒ
www.ihk-hannover.de
Die Seiten der Industrie- und Handelskammer sind für alle gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsberufe aus Industrie, Handel und Dienstleistung interessant. Hier finden Sie
alle wichtigen Ansprechpartner, Fristen für Prüfungen, zahlreiche erforderliche Formulare zum
Download.
ƒ
www.hwk-hannover.de
Ausbilder und Ausbildende in den handwerklichen Berufen schauen sich am besten auf den Seiten der Handwerkskammer Hannover um und finden auch dort die richtigen Ansprechpartner
und alle relevanten Informationen rund um die Ausbildung.
ƒ
www.arbeitsagentur.de (Æ Menüpunkt Unternehmen Æ Menüpunkt Ausbildung)
Wenn Sie Interesse an abH für Ihren Auszubildenden haben, oder Sie andere Fragen rund um die
Ausbildung interessieren, in die die Agentur für Arbeit involviert ist, sind Sie hier richtig. Natürlich
können Sie auch hier Ausbildungsplatzangebote veröffentlichen.
ƒ
www.berufenet.arbeitsagentur.de
Auf der Seite berufenet.de der Agentur für Arbeit finden Sie besonders ausführliche Informationen zu jedem Ausbildungsberuf. Dort wird zum Beispiel auch beschrieben, welche Kenntnisse,
Fähigkeiten oder auch Interessen Auszubildende dieses Berufes mitbringen sollten. Diese Seite
eignet sich besonders auch für Jugendliche, die sich einen Überblick über ein bestimmtes Berufsbild verschaffen wollen.
ƒ
www.gesetze-im-internet.de
Auf dieser Seite finden Sie alle gesetzlichen Grundlagen in der jeweils aktuellsten Fassung: Darunter auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Berufsbildungsgesetz (BBiG), Mindesturlaubsgesetz für
Arbeitnehmer (BurlG), Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG).
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013
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Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Voraussetzungen für die
Ausbildung schaffen
Für erstausbildende Betriebe:
Anhang C:
Übersicht „Vor, während, zum Ende der Ausbildung“, Teil 1
1. Beratung durch die zuständige Kammer
a) Passende Berufe auswählen
b) Betriebliche Voraussetzungen prüfen/schaffen
c) Personelle Voraussetzungen prüfen/schaffen
2. Ausbildungsberechtigung bei der Kammer beantragen
1. Auszubildende suchen und auswählen
2. Ausbildungsplan erstellen
Vor Ausbildungsbeginn
3. Festlegung der Ausbildungsvergütung
4. Festlegung Arbeitszeit und Urlaubsanspruch
5. Ausbildungsvertrag abschließen
5a) Bei Jugendlichen: ärztliche Erstuntersuchung
5b) Bei Bedarf: Zusatzvereinbarung abschließen
6. Ausbildungsverhältnis bei der Kammer anmelden
7. Anmeldung bei der Berufsschule
Die ersten
Ausbildungstage
8. Rückantwort der Kammer (Eintragungsbestätigung)
1. Einführungsgespräch
•
Mitarbeiter und Vorgesetzte vorstellen
•
Räumlichkeiten/Betriebsgelände zeigen
•
Betriebliche Abläufe und Regeln erklären
2. Arbeitsmittel, Schlüssel, Berufskleidung, etc. übergeben
3. den (vorläufigen) Arbeitsplatz zeigen
4. Arbeitsschutzunterweisung
5. Anleitung zur Erstellung der Ausbildungsnachweise
6. Nach der Hälfte der Probezeit „Halbzeitgespräch“ führen
7. Zum Ende der Probezeit: Erfahrungen auswerten
57
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Anhang C:
Übersicht „Vor, während, zum Ende der Ausbildung“, Teil 2
2. Leistungsstand regelmäßig überprüfen
• Regelmäßige Gespräche führen
• Ausbildungsnachweise regelmäßig kontrollieren/ unterzeichnen
• Schulzeugnisse/Klausuren vorlegen lassen
2a) Bei sehr guten Leistungen: Ggf. vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
beantragen
2b) Bei sehr schwachen
Leistungen: Unterstützung
suchen (z.B. abH)
Regelmäßiger Berufsschulbesuch
Während der Ausbildung
1. Ausbildung nach Ausbildungsplan durchführen
1. Anmelden zu den Prüfungen durch Ausbildungsbetrieb
• Zwischenprüfung
• Abschlussprüfung
Nur Abschlussprüfung zählt
Bestehen der Prüfung
a) Auszubildende informiert den Betrieb
b) Das Ausbildungsverhältnis endet mit
Bekanntgabe der
Ergebnisse durch
den Prüfungsausschuss
c) Der Auszubildende
erhält das Prüfungszeugnis von der
Kammer
Prüfungsverfahren B:
Gestreckte Abschlussprüfung
• Abschlussprüfung Teil1
• Abschlussprüfung Teil2
Beide Prüfungsteile zählen
Nichtbestehen der Prüfung
a) Der Auszubildende informiert
den Betrieb
b) Betrieb erhält den Bescheid u.
Verlängerungsverträge von der
Kammer
Entweder:
Ausbildungsende mit Ablauf der regulären Vertragszeit
Oder:
Vertragsverlängerung auf Antrag des
Auszubildenden
(bis zur nächsten
Prüfung, max. um
12 Monate)
Beendigung:
Kündigung/ Aufhebung/ Abbruch
Zum Ende der Ausbildung
Prüfungsverfahren A:
Erstellen eines Zeugnisses über die Leistungen im Betrieb
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013
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Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Anhang D:
„Voraussetzungen für die Ausbildung schaffen“
Checkliste „Voraussetzungen für die Ausbildung schaffen“
Erledigt
1. Zuständige Kammer und Ansprechpartner ermitteln (siehe Kapitel 3.1).
Ermitteln Sie, welche Kammer und welcher Berater für die Berufsausbildung in
ihrem Unternehmen zuständig ist.
… Kammer:
… Anschrift:
… Ansprechpartner:
… Telefon:
… Email:
2. Erstgespräch zur Beratung
Verabreden Sie ein Erstgespräch zur Beratung mit Ihrem Ausbildungsberater
der Kammer oder lassen Sie sich von pro regio e.V. (Tel. 05173/ 92 590 00) unverbindlich beraten.
… Termin:
3. Passende Ausbildungsberufe auswählen
… Gewünschte/r Ausbildungsberuf/:
4. Ausbildungsverordnung mit Ausbildungsrahmenplan besorgen
Besorgen Sie sich für die ausgewählten Ausbildungsberufe die
… Ausbildungsverordnung
… sachliche und zeitliche Gliederung
… Prüfungsverordnung
– und machen Sie sich mit den Inhalten vertraut.
5. Betriebliche Voraussetzungen prüfen (siehe Kapitel 3.2)
Ist das Unternehmen nach Art und Einrichtung geeignet und stimmt das Verhältnis Auszubildende und Fachkräfte?
Falls Inhalte nicht abgedeckt werden: ggf. Verbundpartner suchen
… Kontakt:
6. Personelle Voraussetzungen prüfen (Siehe Kapitel 3.3)
Wer soll Ausbilder für den jeweiligen Ausbildungsberuf sein?
… Name Ausbilder:
…
Ist der Ausbilder persönlich und fachlich geeignet?
…
Muss der Ausbilder noch eine AEVO-Prüfung abgelegen?
Benötigte Unterlagen des Ausbilders an die Kammer senden
… Ausgefüllter Erfassungsbogen (sog. Ausbilderkarte)
… Tabellarischer Lebenslauf
… Bescheinigung über die berufliche Bildung in Kopie
… Arbeitszeugnisse / -bescheinigungen in Kopie
… Nachweis über die AEVO-Prüfung
7. Freigabe durch die Kammer abwarten
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Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Anhang E:
Muster Erfassungsbogen für Ausbilder/-innen
(Beispiel Herr Lund), Seite 1
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013
60
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Anhang E:
61
Muster Erfassungsbogen für Ausbilder/-innen
(Beispiel Herr Lund), Seite 2
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Anhang F:
Checkliste „Vor der Ausbildung“
Checkliste „Vor der Ausbildung“
Erledigt
1. Auszubildende suchen und auswählen (siehe Kapitel 4.1.)
… Name:
… Geburtsdatum:
… Adresse:
…
…
…
…
Kontaktdaten:
Erziehungsberechtigte:
Höchster Schulabschluss:
Bei Jugendlichen unter 18 (siehe Kapitel 4.1.2)
Ärztliche Erstuntersuchung bescheinigen lassen
2. Ausbildungsplan erstellen (siehe Kapitel 4.2)
3. Ausbildungsvergütung festlegen (siehe Kapitel 4.3)
… 1. Lehrjahr:
2. Lehrjahr:
3. und ggf. 4. Lehrjahr:
4. Ggf. verkürzte Ausbildungsdauer festlegen (siehe Kapitel 4.4)
Ist die Anrechnung von Vorbildung möglich?
… Art der Vorbildung:
… Dauer der Anrechnung:
5. Festlegen der Probezeit (siehe Kapitel 4.5)
Mindestens 1 Monat, maximal 4 Monate
… Dauer Probezeit:
6. Arbeitszeiten festlegen (siehe Kapitel 4.6)
… Täglich:
… Wöchentlich:
7. Urlaubsanspruch ermitteln und festlegen (siehe Kapitel 4.7)
… Urlaubsanspruch:
8. Den Ausbildungsvertrag ausfüllen (siehe Kapitel 4.8.1.)
… Ausbildender und Auszubildender unterschreiben und erhalten ein Exemplar
9. Das Ausbildungsverhältnis bei der Kammer anmelden (siehe Kapitel 4.8.2)
Bei der Kammer einzureichende Unterlagen:
… Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses
… Ausbildungsvertrag
… Eine Kopie des Abschluss-Schulzeugnisses des Auszubildenden
… Den vom Betrieb erstellten Ausbildungsplan
… Bei Verkürzung der Ausbildungsdauer: Nachweise für Vorleistungen
… Bei jugendlichen Auszubildenden: Kopie der Bescheinigung Erstuntersuchung
10. Ggf. zusätzliche Vereinbarungen treffen (siehe Kapitel 4.8.3.)
11. Formalitäten erledigen:
… Vom Azubi anfordern: Bankverbindung, Steuerliche Identifikationsnummer
… Anmeldung des Auszubildenden bei Krankenkasse und Berufsgenossenschaft
12. Den Auszubildenden bei der Berufsschule anmelden (siehe Kapitel 4.9)
13. Eintragungsbestätigung der Kammer abwarten – Ausbildung starten!
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013
62
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Anhang G: Ausbildungsvertrag mit Erläuterungen (Beispiel Jana)
63
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Anhang G: Erläuterungen zum Ausbildungsvertrag
Hier finden Sie einige Erläuterungen zu unserem beispielhaften Ausbildungsvertrag. Die Buchstaben A bis J verweisen auf die jeweiligen Abschnitte im Vertragsmuster. Auch in den rechtlichen
Grundlagen in Anhang H sind Verweise auf die Abschnitte im Ausbildungsvertrag eingefügt.
0 Die KNR der IHK Hannover ist die 133.
Beim Betrieb bitte stets die vollständige Firmierung bzw. den eingetragenen Inhaber des Unternehmens sowie die Hauptadresse des Unternehmens eintragen.
Bei zwei gesetzlichen Vertretern bitte beide angeben. In diesem Fall (wie bei Jana) müssen
beide Elternteile den Ausbildungsvertrag unterschreiben. Bei Jonas blieben diese Felder frei.
Den Ausbildungsberuf gegebenenfalls mit Schwerpunkt, Fachrichtung, Wahlqualifikation angeben. Bei Jonas wäre das „Fertigungstechnik“.
A Die reguläre Ausbildungszeit bei Jana sind drei Jahre (36 Monate), bei Jonas wären es 42 Monate. Da seine schulische Vorbildung nicht mit angerechnet werden soll, wird sie hier zwar
angegeben, aber mit 0 Monate angerechnet. Möglich wäre zum Beispiel auch, dass Jonas aufgrund eines Auslandsaufenthaltes die Ausbildung erst zum 01.10.2013 beginnt und hier zwei
Monate angerechnet werden. Dann würde das Ausbildungsverhältnis nur 40 Monate dauern.
B Die Probezeit kann vom Betrieb zwischen einem und vier Monaten festgelegt werden.
C Dies ist zum Beispiel abweichend, wenn in einer Filiale des Unternehmens ausgebildet wird.
D Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Unternehmens gibt es beispielsweise bei der Verbundausbildung von Jonas. Hier würde die Firma „L-Punkt“ eingetragen werden. Die Dauer
und die Inhalte, die in diesem Fall extern vermittelt werden sollen, werden im Ausbildungsplan aufgeführt, der dem Vertrag beigelegt werden muss.
E Hier wird die Vergütung des Auszubildenden eingetragen. Wichtig ist, dass sie angemessen ist
und jährlich steigt. Werden die Vergütungen zu niedrig angesetzt, lehnen die Kammern die
Eintragung des Ausbildungsverhältnisses ab.
F Hier wird die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit eingetragen. Gerade bei den Arbeitszeiten gibt es viele Sonderregelungen, die zum Beispiel die Schichtarbeit in bestimmten Berufsgruppen entsprechen. Bitte informieren Sie sich im Zweifelsfall bei der zuständigen Kammer.
G Der Urlaubsanspruch wird jeweils anteilig für die Kalenderjahre angegeben. Tritt, wie bei Jana
der Fall ein, dass das reguläre Ausbildungsende nach dem 30.06. des letzten Ausbildungsjahres liegt, muss auch für das letzte Ausbildungsjahr mindestens der gesetzliche Mindestanspruch angegeben werden. Wenn der oder die Auszubildende, wie Jana, im selben Jahr in einem Angestelltenverhältnis übernommen wird oder in einem anderen Betrieb anfängt, können die bereits erhaltenen Urlaubstage in dem Kalenderjahr auf ihr neues Arbeitsverhältnis
angerechnet werden.
H Hier können zusätzliche Angaben gemacht werden, die vertraglich geregelt werden sollten.
Hinweise auf geltende Tarifverträge, Sozialleistungen im Unternehmen oder auch – wie bei
Jana und Jonas – die Fixierung eines Anspruchs auf eine Monatsfahrkarte.
J
Der Ausbildungsvertrag ist im Original von einer für den Ausbildungsbetrieb zeichnungsbefugten Person (z.B. Geschäftsführer, Prokurist) sowie dem Auszubildenden und ggf. seinen Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Der Auszubildende unterschreibt mit Vor- und Zunamen.
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013
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Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Anhang H:
Zusammenstellung wichtiger gesetzlicher Anhang
(Quelle: Ausbildungsvertragsformular der IHK Hannover, Auszüge aus dem BBiG)
§ 1 – Ausbildungszeit
Die Ausbildungsdauer wird im Ausbildungsvertrag
benannt (siehe A).
1. Probezeit (siehe B)
Die Probezeit muss mindestens einen Monat und
darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 S. BBiG).
Wird die Ausbildung während der Probezeit um
mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so
verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der
Unterbrechung.
2. Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
Besteht der/die Auszubildende vor Ablauf der unter
Nr. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis
mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG).
3. Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses
Besteht der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein/ihr Verlangen bis zur
nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens
um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Bei Inanspruchnahme der Elternzeit verlängert sich die Ausbildungszeit um die Zeit der Elternzeit (§ 20 BEEG).
§ 2 – Ausbildungsstätte(n)
Die Ausbildungsstätten werden im Ausbildungsvertrag benannt (siehe C).
§ 3 – Pflichten des/der Ausbildenden
Der/Die Ausbildende verpflichtet sich,
1. Ausbildungsziel
dafür zu sorgen, dass dem/der Auszubildenden die
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt
werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles
nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und
die Berufsausbildung nach den Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in
der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden
kann;
2. Ausbilder/in
selbst auszubilden oder eine/n persönlich und fachlich geeignete/n Ausbilder/in ausdrücklich damit zu
beauftragen und diese/n dem/der Auszubildenden
schriftlich bekanntzugeben;
3. Ausbildungsordnung
dem/der Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung
die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen;
65
4. Ausbildungsmittel
dem/der Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe
und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für
die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen
von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind;
5. Besuch der Berufsschule
und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der
Ausbildungsstätte den/die Auszubildende/n zum
Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben
oder nach Nr. 12 durchzuführen sind;
6. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises
dem/der Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn
und später die schriftlichen Ausbildungsnachweise
für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen
(Muster auf www.dihk.de erhältlich) sowie die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßiges Abzeichnen zu überwachen, soweit schriftliche Ausbildungsnachweise im Rahmen der Berufsausbildung
verlangt werden;
7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten
dem/der Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen/ihren körperlichen Kräften angemessen sind;
8. Sorgepflicht
dafür zu sorgen, dass der/die Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich
nicht gefährdet wird;
9. Ärztliche Untersuchungen
von dem/der jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass diese/r a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist;
10. Eintragungsantrag
unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis
der Berufsausbildungsverhältnisse bei der IHK zu
beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. Bei Auszubildenden unter 18
Jahren ist ferner eine Kopie oder Mehrfertigung der
ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung
gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen.
Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des
wesentlichen Vertragsinhaltes;
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
11. Anmeldung zu Prüfungen
den/die Auszubildende/n rechtzeitig zu den Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und
für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie oder Mehrfertigung der
ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz
beizufügen;
12. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
werden im Ausbildungsvertrag benannt (siehe D).
§ 4 – Pflichten des/der Auszubildenden
Der/Die Auszubildende muss sich bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben,
die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er/Sie verpflichtet sich insbesondere
1. Lernpflicht
die ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen;
2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige
Maßnahmen
am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie
an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er/sie nach § 3
Nr. 5, 11 und 12 freigestellt wird; sein/ihr Berufsschulzeugnis unverzüglich dem/der Ausbildenden
zur Kenntnisnahme vorzulegen und ist damit einverstanden, dass sich Berufsschule, IHK und Ausbildungsbetrieb über seine/ihre Leistungen unterrichten;
3. Weisungsgebundenheit
den Weisungen zu folgen, die ihm/ihr im Rahmen
der Berufsausbildung vom/von der Ausbildenden,
vom Ausbilder/von der Ausbilderin oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als
weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind,
erteilt werden;
4. Betriebliche Ordnung
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu
beachten;
5. Sorgfaltspflicht
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen
pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm/ihr
übertragenen Arbeiten zu verwenden;
6. Betriebsgeheimnisse
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren;
7. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises
einen vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig dem/der Ausbilder/in sowie der Berufsschule
vorzulegen;
8. Benachrichtigung bei Fernbleiben
bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung,
vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem/der Ausbildenden
unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht
zu geben und ihm/ihr Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss der/die Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit
sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an
dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Der/Die Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der
ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen;
9. Ärztliche Untersuchungen
soweit auf ihn/sie die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß
§§ 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich a) vor Beginn
der Ausbildung untersuchen zu lassen b) vor Ablauf
des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu
lassen und die Bescheinigungen hierüber dem/der
Ausbildenden vorzulegen.
10. Benachrichtigung nach Ende der Abschlussprüfung
unverzüglich nach dem Ende der Abschlussprüfung
den/die Ausbildende/n über das Ergebnis zu informieren und die „vorläufige Bescheinigung über
das Prüfungsergebnis" der IHK bzw. das IHK- Abschlusszeugnis vorzulegen.
§ 5 – Vergütung und sonstige Leistungen
1. Die Höhe u. Fälligkeit der Ausbildungsvergütung
wird im Ausbildungsvertrag benannt (siehe E).
Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders
vergütet oder wird durch entsprechende Freizeit
ausgeglichen. Die Vergütung wird spätestens am
letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Die Beiträge
für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
2. Sachleistungen
Soweit der/die Ausbildende dem/der Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt als Anlage beigefügte Regelung (ggf. Anlage beifügen).
3. Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Der/Die Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 3 Nr.
5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine
auswärtige Unterbringung erforderlich, so können
dem/der Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese/r Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sach- bezugswerten
nach § 17 Abs. 2 BBiG darf 75 % der vereinbarten
monatlichen Bruttovergütung nicht übersteigen.
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013
66
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
4. Berufskleidung
Wird vom/von der Ausbildenden eine besondere
Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von
ihm/ihr zur Verfügung gestellt.
5. Fortzahlung der Vergütung
Dem/Der Auszubildenden wird die Vergütung auch
gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gem. § 3 Nr. 5
und 11 dieses Vertrages sowie gem. § 10 Abs. 1 Nr.
2 und § 43 Jugendarbeitschutzgesetz, b) bis zur
Dauer von 6 Wochen, wenn er/sie aa) sich für die
Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, bb)
aus einem sonstigen in seiner/ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine/ihre
Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu
erfüllen.
6. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit wird dem/der Auszubildenden die Vergütung gemäß den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes gezahlt.
§ 6 – Ausbildungszeit und Urlaub
1. Die tägliche, und/oder wöchentliche Ausbildungszeit wird im Vertrag benannt (siehe F).
2. Auf eine Teilzeitausbildung wird ggf. im Vertrag
hingewiesen (siehe F).
3. Der Urlaubsanspruch wird im Ausbildungsvertrag
benannt (siehe G).
4. Lage des Urlaubs
Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit
der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf der/die Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende
Erwerbstätigkeit leisten.
§ 7 – Kündigung
1. Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
2. Kündigungsgründe
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer
Kündigungsfrist, b) von dem/der Auszubildenden
mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn
er/sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für
eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
3. Form der Kündigung
Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2
unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
4. Unwirksamkeit einer Kündigung
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem/der zur Kündigung Berechtigten länger
67
als 2 Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren gem. § 9 eingeleitet, so wird bis zu dessen
Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
5. Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung
Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf
der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der/die Ausbildende oder der/die Auszubildende Ersatz des
Schadens verlangen, wenn der/die andere den
Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt
nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels
der Berufsausbildung (Nr. 2 b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung
Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses
wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der
Ausbildungseignung verpflichtet sich der/die Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsberatung der zuständigen Arbeitsagentur rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in
einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen.
§ 8 – Zeugnis
Der/Die Ausbildende stellt dem/der Auszubildenden
bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
ein Zeugnis aus (§ 16 BBiG). Hat der/die Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt,
so soll auch der/die Ausbilder/in das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art,
Dauer und Zeit der Berufsausbildung sowie über die
erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des/der Auszubildenden, auf Verlangen des/der
Auszubildenden auch Angaben über Verhalten und
Leistung.
§ 9 – Beilegung von Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts der nach § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes errichtete Schlichtungsausschuss anzurufen, sofern ein solcher bei der IHK besteht.
§ 10 – Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag
ist der Ort der Ausbildungsstätte.
§ 11 – Sonstige Vereinbarungen
Sonstige Vereinbarungen werden im Ausbildungsvertrag benannt. (siehe H)
Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können nur durch
schriftliche Ergänzung dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden.
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Anhang I:
Anmeldung zur Berufsschule (Beispiel Jana)
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013
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Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Anhang J:
Checkliste „Die ersten Tage der Ausbildung“
Checkliste
„Die ersten Tage der Ausbildung“
Erledigt
1. Einführungsgespräch mit Auszubildendem führen (siehe Kapitel 5.1)
… Mitarbeiter und Vorgesetzte vorstellen
… Räumlichkeiten/Betriebsgelände zeigen
… Betriebliche Abläufe und Regeln erklären
… Ggf. Verschwiegenheitserklärung/ Datenschutzerklärung besprechen und
ausfüllen lassen
2. Arbeitsmittel, Schlüssel, Berufskleidung etc. übergeben (siehe Kapitel 5.1)
… Ausgabe der notwendigen Ausbildungs- und Arbeitsmittel
… Empfangsbestätigung vom Auszubildenden unterzeichnen lassen
3. Den (vorläufigen) festen Arbeitsplatz zeigen
4. Arbeitsschutzunterweisung durchführen
… Allgemeine Sicherheitsunterweisung
… Sicherheitsregeln für den eigenen Arbeitsplatz
… Verhalten im Alarmfall/Brandfall
… Ggf. Persönliche Schutzausrüstung aushändigen und Benutzung erläutern
… Auf aushangpflichtige Gesetze hinweisen
… Bei Jugendlichen unter 18: Jugendarbeitsschutzgesetz erläutern und aushängen
… Die Durchführung der Arbeitsschutzunterweisung vom Auszubildenden unterzeichnen lassen
5. Auszubildenden zur Erstellung der Ausbildungsnachweise anleiten
(siehe Kapitel 5.2)
… Dem Auszubildenden die Vorlagen für Ausbildungsnachweise aushändigen
… Das Ausfüllen am Beispiel erläutern
… Besprechen, wann und wem die Ausbildungsnachweise vom Auszubildenden
vorgelegt werden müssen
6. Zum Ende der Probezeit: Erfahrungen auswerten
… Erfolge und ggf. Schwierigkeiten aus Sicht des Ausbilders benennen
… Auch den Auszubildenden Gelegenheit geben, sich zu äußern: Was läuft gut,
wo braucht er noch Unterstützung?
… Absprachen zum weiteren Verlauf der Ausbildung
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Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Anhang K:
Gesprächsleitfaden Einführung
Hier finden Sie einige Fragen, die den Auszubildenden an seinen ersten Tagen bewegen könnten.
Dabei geht es häufig erst einmal um ganz allgemeine Fragen, die den Auszubildenden bewegen.
Dokumentieren Sie und/oder Ihr Auszubildender gegebenenfalls ihre Absprachen. Es ist immer
einfacher, sich auf die schriftlich fixierten Punkte zu beziehen als auf mündlich getroffene Vereinbarungen. Nehmen Sie sich Zeit für Gespräche, nach Möglichkeit zu festgelegten Zeitpunkten.
Themen
Mögliche Fragen des Auszubildenden
Kollegen vorstellen
Wer sind meine Ansprechpartner?
Räumlichkeiten
Wie komme ich ins Gebäude? Wo kann ich Pause machen?
Betriebliche Abläufe und
Regeln erklären
Wie funktioniert die Gleitzeitregelung?
Arbeitsmittel
Schlüssel, Schutzkleidung, Namensschild, Berichtsheft, Informationsmaterialien etc.
Arbeitsplatz vorstellen
Charakterisierung des (vorläufigen) Arbeitsplatzes:
Wie weise ich meine Arbeitszeiten nach?
Welches sind meine ersten Aufgaben?
Wie komme ich in den Computer?
Wie und wo kann ich mir eine eigene E-Mail-Adresse einrichten?
Wo finde ich Büromaterial?
Wie funktioniert die Telefonanlage?
Wie nehme ich Anrufe entgegen?
Arbeitsschutzbestimmungen
Wie verhalte ich mich im Notfall? Wo sind Fluchtwege, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Koffer etc.?
Ausbildungsplan
Welche Aufgaben gibt es in den ersten Tagen?
Verhalten im Krankheitsfall
Bis wann und bei wem muss ich mich abmelden? Bis wann und
wo muss ich die Krankmeldung einreichen?
Verhalten bei Fragen und
Schwierigkeiten
Welche Probleme könnte es geben und an wen kann ich mich
dann wenden?
Rechte und Pflichten des
Auszubildenden
Welche Rechte habe ich und welche Pflichten? Wann kann ich
Urlaub nehmen? Wann kommt die Ausbildungsvergütung auf
meinen Konto an? Was muss ich regelmäßig (täglich, wöchentlich, monatlich) tun?
Verschwiegenheitspflicht
Welche betrieblichen Informationen dürfen nicht nach außen
weitergegeben werden?
Zusammenarbeit
Wie stellt sich der Ausbilder die Zusammenarbeit vor?
Dokumentation der Ausbildung
Wie wird das Berichtsheft geführt? Wann kann ich es schreiben?
Wann und wo muss ich es vorlegen?
Berufsschule
Muss ich nach der Schule wieder zur Arbeit kommen?
Was mache ich, wenn Stunden ausfallen?
Fragen an den Auszubildenden
Wie stellt sich der Azubi den Umgang vor?
Welche Unterstützung wünscht sich der Auszubildende?
Was ist ihm wichtig bei der Zusammenarbeit mit dem Ausbilder?
Welche Aufgaben sind ihm bisher leicht gefallen, welche eher
schwer?
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013
70
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Anhang L:
Checkliste „Während der Ausbildung“
Checkliste „Während der Ausbildung“
Erledigt
1. Ausbildung nach Ausbildungsplan durchführen (siehe Kapitel 4.2)
…
Einhaltung des Ausbildungsplans regelmäßig kontrollieren
Wann: ______________________
2. Leistungsstand des Auszubildenden regelmäßig überprüfen
…
…
Regelmäßige Gespräche führen
Ausbildungsnachweise regelmäßig vorlegen lassen, kontrollieren
Wann: ______________________
3. Regelmäßigen Berufsschulbesuch ermöglichen und begleiten
(siehe Kapitel 5.3)
…
…
Auszubildenden zur Vorlage von Klassenarbeiten und Zeugnissen auffordern
Ausbildersprechtage besuchen
4. Bei Auszubildenden unter 18:
…
…
Neun Monate nach Ausbildungsbeginn auf Wiederholung der ärztlichen Untersuchung (Nachuntersuchung) hinweisen (siehe Kapitel 4.1.2)
Ggf. regelmäßigen Kontakt zu den Eltern halten
5. Bei sehr guten Leistungen:
ggf. vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragen
(siehe Kapitel 6.1)
6. Bei sehr schwachen Leistungen: (siehe Kapitel 5.4.)
… Regelmäßige Gespräche führen
… Innerbetriebliche Unterstützung anbieten
… Externe Unterstützung organisieren: abH (ausbildungsbegleitende Hilfen) bei
der Agentur für Arbeit beantragen
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Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Anhang M:
Checkliste „Zum Ende der Ausbildung“
Checkliste „Zum Ende der Ausbildung“
Erledigt
1. Frühzeitig (zu Ausbildungsbeginn) über Ablauf und Bewertungen der Prüfungen informieren (siehe Kapitel 7)
…
…
…
Vorschriften zu den Prüfungen in der Ausbildungsverordnung lesen
Den Auszubildenden ausführlich informieren
Klären, welche Anmeldefristen es gibt
2. Klären, ob und unter welchen Bedingungen der Auszubildende übernommen
wird. Rechtzeitige Mitteilung an den Auszubildenden.
3. Auszubildende fristgerecht zur Zwischen- und Abschlussprüfung oder zu den
Teilen 1 und 2 der gesteckten Abschlussprüfung anmelden (siehe Kapitel 7)
…
…
…
…
…
In der Regel Aufforderung durch die Kammer abwarten
Ggf. Wahlqualifikationen festlegen
Ggf. Prüfungsteile festlegen (z.B. betrieblicher Auftrag oder modellhafte Aufgabe)
Anmeldeformular einreichen
Ggf. erforderliche Arbeitsmittel, Werkzeuge Materialien etc. nach Liste der
zuständigen Kammer vorbereiten
…
Bei leistungsstarken Jugendlichen: Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragen
…
Bei leistungsschwachen Jugendlichen: abH beantragen, Nachhilfe organisieren
4. Auszubildende gezielt auf die Prüfungen vorbereiten
…
…
…
Ggf. praktische Übungen zur Prüfungsvorbereitung anbieten
Zeit zum Lernen einräumen (z.B. Urlaub ermöglichen)
Übungshefte und Lernmittel bereitstellen
5. Den Auszubildenden für die Prüfung freistellen
6. Nach Bestehen der Prüfungen:
…
…
…
Abschlussgespräch führen
Zeugnis für den Auszubildenden ausstellen (siehe Kapitel 7.5)
Auszubildenden verabschieden oder offiziell „übernehmen“
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013
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Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Anhang N:
73
Muster Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Anhang O:
Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrags (Metallberufe),
Seite 1
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013
74
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Anhang 0:
75
Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrags (Metallberufe),
Seite 2
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Anhang O:
Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrags (Metallberufe),
Seite 3 Bestätigung der Durchführung (nach Durchführung einzureichen)
Anhang O:
Entscheidungshilfe für die Auswahl eines betrieblichen Auftrags
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013
76
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
(Industriemechaniker)
Anhang zum Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrags
77
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Raum für Notizen:
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013
78
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Raum für Notizen:
79
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Raum für Notizen:
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013
80
Modul: Ausbilderleitfaden für Betriebe
Raum für Notizen:
81
Ausbildung im Verbund pro regio e.V. 2013x
© Ausbildung im Verbund pro regio e.V.
Praklastraße 1
31311 Uetze
Tel.: 0 51 73 - 92 590-00
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