Zulassungsantrag der Traumpartner TV GmbH für das

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Zulassungsantrag der Traumpartner TV GmbH für das
Zulassungsantrag der Traumpartner TV GmbH
für das Fernsehprogramm „Traumpartner TV“
Aktenzeichen: KEK 228
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der Traumpartner TV GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Constantin Lange und Martin Sacht, Am Coloneum 1, 50829 Köln,
- Antragstellerin -
wegen
Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des digitalen Spartenprogramms „Traumpartner TV“
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) vom 10.06.2004 in der Sitzung am
15.03.2005 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Prof. Dr. Huber,
Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden:
Der von der Traumpartner TV GmbH mit Schreiben vom 04.06.2004 bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) beantragten Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms „Traumpartner TV“ stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Zulassungsantrag und bisheriges Verfahren
1.1
Die Traumpartner TV GmbH („Traumpartner TV“, ehemals: Dating TV GmbH) hat
zusammen mit ihrer Muttergesellschaft RTL interactive GmbH („RTL interactive“,
ehemals: RTL NEWMEDIA GmbH), Köln, mit Schreiben vom 04.06.2004 bei der
MABB die Zulassung eines bundesweiten Fernsehspartenprogramms zunächst unter dem Arbeitstitel „Dating TV“ beantragt. Mit Schreiben vom 10.06.2004 hat die
MABB den Antrag der KEK zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
1.2
Die KEK bat die MABB mit Schreiben vom 28.06.2004, das Abstimmungsverfahren
der Landesmedienanstalten für die Feststellung, ob die Voraussetzungen der Anrechenbarkeit von Regionalfensterprogrammen im Programm RTL auf den bundesweiten Zuschaueranteil der RTL Group gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 25 Abs.
4 Satz 1 RStV vorliegen, in die Wege zu leiten und ihr zum Ergebnis dieser Abstimmung eine begründete Stellungnahme zukommen zu lassen. Die Landesmedienanstalten haben diese Feststellung mit Beschluss vom 05.01.2005 getroffen
und gegenüber der KEK erläutert, auf welchen Tatsachen und Feststellungen ihre
Entscheidung beruht (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 18.02.2005 i. S. Super
RTL, Az.: KEK 216, I 1.4 und III 3.1.2.2 bis 3.1.2.4).
1.3
Für die zwischen dieser Anforderung durch die KEK und ihre Erledigung durch die
DLM liegende Übergangszeit übersandte der Vorsitzende der Direktorenkonferenz
der Landesmedienanstalten (DLM) dem Vorsitzenden der KEK am 23.08.2004 die
Kopie seines Schreibens vom 21.07.2004 an RTL interactive und ihre Muttergesellschaft RTL Television GmbH („RTL“). Darin teilte er ihnen mit, die DLM sei „nach
kursorischer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass eine Einordnung des beschriebenen Formats unter den Rundfunkbegriff problematisch“ sei. Er bat um Mitteilung an die MABB, ob die Antragsteller mit der Beurteilung des Programmvorhabens „Dating TV“ als Mediendienst – unter der Voraussetzung, dass es bei den beschriebenen Programminhalten bleibe – einverstanden seien. RTL fand sich nach
fernmündlicher Aufklärung über den Anlass dieser unerwarteten Einordnung ihres
Spartenprogramms damit ab und erklärte mit Schreiben vom 22.09.2004, sie ziehe
den Antrag auf Rundfunkzulassung für Dating TV nicht endgültig zurück, sei aber
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damit einverstanden, das Verfahren insoweit zunächst zurückzustellen. Aus ihrer
Sicht sei die erste Stufe des Projekts als Mediendienst anzusehen; in der Zeit vom
Sendestart bis zur Erteilung einer rundfunkrechtlichen Lizenz wolle man auf solche
Sendungselemente verzichten, die nach den Kriterien des Dritten Strukturpapiers
zur Unterscheidung von Rundfunk und Mediendiensten der DLM als Indizien für eine erhöhte Meinungsrelevanz gewertet werden könnten. Die Inhalte des Mediendienstes seien eher von der Individualkommunikation zwischen den Dating-Partnern
geprägt. Dementsprechend betreibt die Antragstellerin seit dem 01.12.2004 unter
dem Namen „Traumpartner TV“ einen Mediendienst, der bundesweit digital über
Satellit ausgestrahlt wird (s. u. I 2).
1.4
Nach Zustandekommen des Feststellungsbeschlusses der DLM zu § 25 Abs. 4 in
Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 2 RStV unterrichtete die MABB am 21.01.2005
über die Absicht der Antragstellerin, nunmehr den Sendestart ihres Fernsehprogramms, wie zu Verfahrensbeginn beantragt, aufzunehmen, und bat darum, das
ruhende Zulassungsverfahren fortzuführen. Mit Schreiben vom 23.02.2005 teilte
RTL interactive unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs mit, dass die Antragstellerin seit dem 29.07.2004 als Traumpartner TV GmbH firmiert. Die MABB hat
mit Schreiben vom 23.02.2005 bestätigt, dass es sich bei dem beantragten Programm um das bereits als Mediendienst betriebene Angebot „Traumpartner TV“
(bzw. dessen künftige Weiterentwicklung) handelt.
2
Programmstruktur und -verbreitung
Das beantragte Programm wird im Zulassungsantrag als ein ganztägiges Unterhaltungsspartenprogramm beschrieben, das insbesondere aus einem interaktiven anmoderierten SMS-Chat zu den Themen Beziehungen, Dating und Partnersuche besteht. Es solle als Eigen- bzw. Auftragsproduktion erstellt werden.
Seit dem 01.12.2004 bietet die Antragstellerin unter dem Namen „Traumpartner TV“
ein zeitlich befristetes Programm als Mediendienst an. Traumpartner TV wird täglich
von 15 – 22 Uhr über Satellit (Astra digital) verbreitet (vgl. Pressemitteilung von RTL
interactive vom 30.11.2004, abrufbar unter RTL Newmedia, www.presseportal.de).
Parallel betreibt sie im Internet unter www.traumpartner.tv ein „Dating-Portal“. Dort
werden Single-Profile erstellt, die anschließend auch im Fernsehen gesendet werden können. Nach telefonischer Auskunft der Antragstellerin vom 10.02.2005 soll
dieses Angebot in das beantragte ganztägige Rundfunkprogramm überführt und
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weiterhin frei empfangbar über digitalen Satelliten verbreitet werden. Der KEK liegen keine Informationen darüber vor, dass und welche Programmänderungen gegenüber dem bereits gesendeten Angebot Traumpartner TV beabsichtigt sind.
3
Antragstellerin und beteiligte Unternehmen
3.1
Traumpartner TV
Gesellschaftszweck von Traumpartner TV ist „die Entwicklung und Produktion sowie der Sendebetrieb interaktiver Inhalte, insbesondere von Dating-Angeboten, die
über verschiedene Medien, wie Fernsehen, Internet, Mobilfunk etc. verbreitet werden“ (xxx ...).
Auf das Stammkapital der Gesellschaft von 25.000 € hat die Alleingesellschafterin
RTL interactive eine Stammeinlage in entsprechender Höhe übernommen xxx ...
Zwischen RTL interactive und Traumpartner TV wurde am 04.06.2004 ein Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag geschlossen.
3.2
Beteiligte Unternehmen
3.2.1
RTL interactive
RTL interactive soll nach eigenen Angaben künftig als Dachgesellschaft sämtliche
sog. Diversifikations-Aktivitäten der RTL-Gruppe koordinieren. Dazu zählen die Geschäftstätigkeiten der Antragstellerin und der weiteren Tochterfirmen RTL Enterprises (Merchandising und Lizenzen), Universum Film (Video-, DVD- und Filmvertrieb), der neu gegründeten RTL Media Services (Telefonmehrwertdienste), des Teleshopping-Anbieters RTL Shop – an dem RTL interactive neben RTL und der französischen M6-Gruppe mit 25 % der Anteile beteiligt ist –, sowie die Geschäftsfelder
„RTL online“ und „RTL mobile“ (vgl. Pressemeldung von RTL interactive vom
24.01.2005 unter www.presseportal.de). Geschäftsführer von RTL interactive ist Dr.
Constantin Lange, der in gleicher Funktion auch für die Antragstellerin tätig ist.
RTL interactive beabsichtigt, sich auch an der bundesweiten Fernsehveranstalterin
K1010 Entertainment GmbH in Höhe von zunächst 19,87 % der Anteile zu beteiligen; die KEK hat diesen Beteiligungserwerb als medienkonzentrationsrechtlich unbedenklich bestätigt (vgl. Beschluss i. S. K1010, Az.: KEK 262).
5
3.2.2
RTL Group und Bertelsmann AG
RTL interactive ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von RTL, die sich ihrerseits
mittelbar vollständig im Anteilsbesitz der RTL Group S.A. („RTL Group“), Luxemburg, befindet. An der RTL Group hält die Bertelsmann AG direkt und indirekt die
Mehrheit der Anteile (zu den Beteiligungsverhältnissen im Einzelnen vgl. zuletzt Beschluss i. S. RTL World, Az.: KEK 255, I 4.2).
Die Bertelsmann AG zählt zu den weltweit größten Medienkonzernen. Ihr Tochterunternehmen RTL Group ist der größte Fernseh- und Hörfunkkonzern Europas mit
Beteiligungen an 31 Fernsehsendern und 30 Hörfunkstationen in 10 Ländern (Angabe unter http://www.rtlgroup.com, Stand 31.01.2005). In Deutschland hält die
RTL Group im frei empfangbaren Fernsehen Beteiligungen an den Veranstaltern
der Programme RTL, RTL II, Super RTL, VOX, n-tv sowie künftig Traumpartner TV
und K1010. RTL hält zudem eine Zulassung für vier weitere digitale Programme im
Rahmen eines Programmbouquets RTL World, die noch nicht gesendet werden
(vgl. Beschluss i. S. RTL World, Az.: KEK 255). Die RTL Group gehört auch zu den
führenden Unternehmen in den Bereichen privater Hörfunk und TV-Produktion (vgl.
ausführlich zu den Beteiligungsverhältnissen bei der Bertelsmann AG und ihren Aktivitäten im Medienbereich Beschluss i. S. Super RTL, Az.: KEK 216, I 3.2.1).
II
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Vor ihrer Entscheidung
hat die Kommission einem Vertreter der MABB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage
durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt.
6
2
Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile
2.1
Zurechnung von Programmen
2.1.1
Der Antragstellerin ist das beantragte Programm Traumpartner TV gemäß § 28
Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zuzurechnen. Darüber hinaus sind ihr auch die unten (III
2.1.2) genannten Programme zuzurechnen, die den an ihr beteiligten Unternehmen
zugerechnet werden (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV).
2.1.2
RTL werden neben Traumpartner TV (§§ 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. §§ 15 ff.
AktG) die Programme RTL (§ 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV) und n-tv (§ 28 Abs. 1
Satz 1, 2. Alt. RStV) zugerechnet. Der RTL Group und der Bertelsmann AG sind
darüber hinaus die Programme RTL II, Super RTL und VOX zuzurechnen (§ 28
Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 16 AktG); dies gilt auch für RTL (arg. e §§ 28 Abs. 1
Satz 3, 29 Satz 2 RStV).
2.2
Zuschaueranteile
Für das Spartenprogramm, dessen Zulassung beantragt wird, liegen keine Zuschaueranteile vor.
Die Zuschaueranteile der übrigen Programme der RTL Group betragen gemäß den
von der MABB mit Telefaxschreiben vom 06.07.2004 übersandten Anteilswerten im
Referenzzeitraum (Juni 2003 bis Mai 2004) insgesamt 25,98 % und aktuell im Februar 2005 insgesamt 24,8 %:
Zuschaueranteile
Juni 2003 bis
Mai 2004
RTL Television
Januar 2004 bis
Dezember 2004
Februar 2005
14,26
13,8
12,5
RTL II
4,90
4,9
4,7
Super RTL
2,73
2,7
2,8
VOX
3,53
3,7
4,3
n-tv
0,56
0,5
0,5
25,98
25,6
24,8
∑ RTL Group
7
Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer (GfK-„Marktanteile“), Zuschauer ab 3
Jahren, Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr, Angaben in Prozent; Quelle: AGF/GfKFernsehforschung, RTL Medienforschung
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Ein Unternehmen darf in der Bundesrepublik Deutschland eine unbegrenzte Anzahl
von Programmen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt (§ 26 Abs. 1 RStV).
3.1
Vermutungstatbestände nach § 26 Abs. 2 RStV
3.1.1
Vermutungstatbestand des § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV
Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet,
wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines
Jahres einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen. Dieser Schwellenwert wird von
der Antragstellerin und den beteiligten Unternehmen nicht erreicht.
3.1.2
Vermutungstatbestand des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV
Vorherrschende Meinungsmacht wird ferner bei Erreichen eines Zuschaueranteils
von 25 % vermutet, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt,
dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem
Zuschaueranteil von 30 % entspricht (§ 26 Abs. 2 Satz 2 RStV).
3.1.2.1 Die Vermutungsgrenze von 25 % wird von den der RTL Group und der Antragstellerin zuzurechnenden Programmen mit einem Zuschaueranteil von 25,98 % im angenommenen Referenzzeitraum, aber auch in dem der Wiederaufnahme des Zulassungsantrags vorausgehenden Jahreszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2004 mit
25,6 % überschritten.
3.1.2.2 Von diesem Zuschaueranteil kommen jedoch gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 RStV zwei
Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem den Unternehmen zurechenbaren Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fensterprogramme gemäß § 25 Abs. 4
RStV aufgenommen sind (§ 26 Abs. 2 Satz 3, 1. Hs. RStV). Das der RTL Group
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und Traumpartner TV zurechenbare Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil ist RTL. In das Programm sind regionale Fensterprogramme aufgenommen. Die
Feststellung, dass diese Regionalfensterprogramme die Voraussetzungen des § 25
Abs. 4 Satz 1 RStV erfüllen, treffen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 RStV in der Fassung
des 7. RÄndStV die Landesmedienanstalten mit einer Mehrheit von drei Vierteln.
Die Landesmedienanstalten haben mit Beschluss vom 05.01.2005 mit der erforderlichen ¾-Mehrheit festgestellt, dass die regionalen Fenster im Programm von RTL
die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV erfüllen. In mehreren Schreiben
haben sie dargelegt, auf Grundlage welcher Tatsachen und Feststellungen diese
Entscheidung getroffen wurde (s. o. I 1.2).
3.1.2.3 Die KEK ist an diese den Landesmedienanstalten zur qualifizierten Mehrheitsentscheidung übertragene Feststellung bis zu der durch das Willkürverbot gesetzten
Grenze gebunden. Die DLM hat auf die seitens der KEK angemeldeten Rückfragen
in mehreren Schreiben und durch ihre Vertreter mündlich Erläuterungen zu den ihrer Feststellung zugrunde liegenden Erhebungen geliefert. Zu den Einzelheiten wird
auf den Beschluss vom 18.02.2005 i. S. Super RTL, Az.: KEK 216, III 3.1.2.4, Bezug genommen.
3.1.2.4 Wegen der damit für die KEK berücksichtigungspflichtigen Regionalfensterprogramme im Hauptprogramm RTL verringert sich der zurechenbare Zuschaueranteil
von 25,98 % im Rahmen der Prüfung des zweiten Vermutungstatbestands um zwei
Prozentpunkte, so dass die RTL Group und die Antragstellerin nicht die Vermutungsschwelle von 25 % erreichen. Damit erübrigen sich weitere Feststellungen
zum Vermutungstatbestand. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die RTL Group
für die gleichzeitige Aufnahme von Sendezeit für Dritte in das Hauptprogramm RTL
in Einklang mit §§ 26 Abs. 5 und 31 RStV weitere drei Prozentpunkte in Abzug bringen darf.
3.2
Prüfung nach § 26 Abs. 1 RStV
Nach § 26 RStV ist die KEK bei der Prüfung vorherrschender Meinungsmacht nicht
auf eine rein quantitative Prüfung der Zuschaueranteile im Hinblick auf die Vermutungsgrenzen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 RStV beschränkt. Unabhängig
von den Vermutungsregelungen nach § 26 Abs. 2 RStV, die den Nachweis vorherrschender Meinungsmacht erleichtern sollen, kann der materielle Eingriffstatbestand
des § 26 Abs. 1 RStV verwirklicht sein (ständige Spruchpraxis der KEK, vgl. Be-
9
schlüsse vom 26.01.1999 i. S. Premiere, Az.: KEK 026, II 3.2.2, und vom
21.09.1999 i. S. RTL, Az.: KEK 040, II 2, vom 11.03.2003 i. S. n-tv, 156-2, III 2, sowie vom 13.05.2003 i. S. SAT.1, Az.: KEK 173-1, III 3.2). Den Tatbestand des § 26
Abs. 1 RStV überprüft die KEK in ständiger Praxis im Hinblick auf die starke Stellung der RTL Group und ihres Mutterkonzerns Bertelsmann AG im bundesweiten
Fernsehen und ihre weitreichenden Aktivitäten im Medienbereich.
3.2.1
Gemäß den Feststellungen in den Beschlüssen vom 18.02.2005 i. S. Zulassungsverlängerung Super RTL (Az.: KEK 216) und Zulassungsverlängerung RTL World
(Az.: KEK 255) ist derzeit nicht anzunehmen, dass die Bertelsmann AG bzw. die
RTL Group aufgrund ihrer Zuschaueranteile oder aus sonstigen Gründen mit den
ihr zuzurechnenden Programmen vorherrschende Meinungsmacht im bundesweiten
Fernsehen erlangt. Auf die in diesen Entscheidungen dargelegten Gründe wird Bezug genommen (vgl. Beschluss i. S. Super RTL, Az.: KEK 216, III 3.2.3, und i. S.
RTL World, Az.: KEK 255, III 3). Dabei hat die KEK im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 26 Abs. 1 RStV zugunsten der RTL Group berücksichtigt, dass die im
Programm von RTL veranstalteten Regional- und Drittfensterprogramme zur Vielfaltsicherung beitragen (s. o. III 3.1.2 und Beschluss i. S. Super RTL, Az.: KEK 216,
III 3.1.2 und 3.2.3.2, sowie Beschlüsse der KEK i. S. Drittfensterprogramme bei
RTL, Az.: KEK 159-2 und 159-3).
3.2.2
An dieser Feststellung ändert auch die vorliegend beantragte Zulassung des Digitalprogramms Traumpartner TV nichts. Der Zulassungsantrag für Traumpartner TV
steht im Zusammenhang mit dem öffentlich angekündigten Ausbau von Geschäftsfeldern im digitalen Bereich und der Konzentration aller diesbezüglichen Aktivitäten
der RTL Group in Deutschland bei RTL und ihren Tochtergesellschaften. Der Gesamtzuschaueranteil der RTL Group lag im Referenzzeitraum bei 25,98 % und damit etwas niedriger als im zuletzt entschiedenen Fall der Zulassungsverlängerung
für Super RTL. Der Zuschaueranteil ist in jüngerer Zeit tendenziell weiter gesunken
und lag im Februar 2005 bei 24,8 %. Es ist nicht zu erwarten, dass er sich durch
das beantragte Digitalprogramm in absehbarer Zukunft nennenswert erhöhen wird.
3.2.3
Demnach kann nicht festgestellt werden, dass die Zulassung von Traumpartner TV
angesichts der weiteren der Bertelsmann AG zurechenbaren Fernsehprogramme
und ihrer sonstigen Medienaktivitäten die Gefahr einer vorherrschenden Meinungsmacht begründen würde.
10
(gez.)
Dörr
Mailänder
Huber
Lübbert
Rath-Glawatz
Sjurts

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