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E-Zigaretten – Dampf statt Rauch
Oder was ist dran an den Neuen?
Zu den Tabakerzeugnissen im Sinne des VTabakG zählen Erzeugnisse, die aus Rohtabak
hergestellt werden und zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum
Schnupfen bestimmt sind. Klassische und bis vor wenigen Jahren ohne nennenswerte Weiterentwicklungen auf dem Markt vertretende Produktkategorien sind die zu den rauchbaren
Erzeugnissen zu zählenden Zigaretten und Zigarillos sowie Zigarren. Unter jugendlichen
Konsumenten erfreut sich auch der Wasserpfeifentabak einer steigenden Beliebtheit. Kautabake sowie Schnupftabake werden im Vergleich zu den vorher genannten Produkten weniger konsumiert, sind aber vor allem aus historischer Sicht zu den klassischen Tabakerzeugnissen zu zählen. Neben diesen klassischen Erzeugnissen erfasst der Gesetzgeber mit § 3
(2) Nr. 1 des VTabakG auch den Tabakerzeugnissen ähnliche Waren, die den Tabakerzeugnissen gleichzustellen sind, wenn sie zum Rauchen, Kauen oder anderweitigem oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind. Nicht unter diese Regelung fallen jedoch EZigaretten bzw. E-Liquids. 2004 wurden im asiatischen Raum die ersten E-Zigaretten für den
Markt im größeren Umfang produziert und in den darauf folgenden Jahren als Entwöhnungshilfe für Raucher exportiert [1,2]. Aber erst in den letzten Jahren erlebte die E-Zigarette in
Europa und somit auch in Deutschland eine rasant steigende Bekannt- und Beliebtheit.
Aufbau und Zusammensetzung
Das Prinzip der E-Zigaretten ist trotz unterschiedlichen äußeren Aufbaus vergleichbar. In
dem Gehäuse der E-Zigarette befindet sich ein Vorratsdepot mit der zu verdampfenden
Flüssigkeit – dem Liquid. Wird die E-Zigarette durch den Verbraucher aktiviert, so erhitzt eine
Heizspiral die Flüssigkeit. Durch die Möglichkeit der Wiederbefüllung durch den Verbraucher
können Liquids mit unterschiedlichen Geschmacksrichtung und mit oder ohne Nikotin eingesetzt werden. Nach einem vergleichbaren Prinzip funktionieren E-Shishas, bei denen es sich
meist jedoch um Einweg-Produkte handelt.
Interessant sind aus analytischer Sicht vor allem die Liquids. Sie bestehen aus:
ƒ Propylenglykol (50-60%, bis zu 90% möglich)
ƒ Glycerin (20-40%)
ƒ Wasser (8-12%)
ƒ Aromen (0-2%)
ƒ Nikotin (0-2%)
In der Regel werden Lebensmittelaromen eingesetzt, deren Vielfalt von fruchtig und süß (Apfel, Melone, Erdbeere, Pfirsich, Pina Colada, Cookies), pikant (Brathähnchen, Pizza, Salami)
oder klassisch mit Menthol - oder Tabakgeschmack reichen. Die Heizspirale im Inneren der
E-Zigarette erhitzt das Liquid auf 65 – 120°C [3]. Dabei wird das Liquid vernebelt und tritt als
Dampf aus.
Die Deklaration der Liquids ist sehr unterschiedlich. Einige Hersteller kennzeichnen im Sinne
des Verbrauchers die Inhaltsstoffe der Liquids sehr detailliert und offen. Bei der Überprüfung
von angegebenen Nikotingehalten lassen sich Unstimmigkeiten erkennen. Trotz der Angabe,
dass kein Nikotin enthalten sein soll, ist diese Auslobung analytisch nicht immer haltbar und
es können mitunter Gehalte von 5 bis zu 25 mg/kg festgestellt werden. Auch wenn Nikotin
mit einer Konzentrationsangabe gekennzeichnet wird zeigt sich, dass diese Angaben nicht
immer eine gesicherte Information für den Verbraucher darstellen. Daher wurde im Jahr
2014 ausgehend von Spanien und den Niederlanden jeweils ein Produkt im europäischen
Schnellwarnsystem RAPEX gemeldet. Neben dem nicht korrekt gekennzeichneten Nikotingehalt wurde bemängelt, dass die Flaschen der Liquids keinen kindergesicherten Verschluss
haben. Da Nikotin auch über die Haut aufgenommen wird – bekannt durch das Prinzip der
Nikotin-Pflaster – muss auch sichergestellt sein, dass das Risiko des ungewollten Produktaustrittes oder Verschüttens so gering wie möglich ist.
rechtliche Regelungen
Die E-Zigarette befindet sich seit ihrer Markteinführung in Deutschland und der EU in einem
rechtlichen Graubereich. Die Mitgliedstaaten stuften sie bzw. die Liquids als RaucherEntwöhnungsmittel und somit als Arzneimittel, andere als Genussmittel, tabakähnliches Erzeugnis oder Chemikalie ein. Ebenso uneinheitlich ist die Einstufung in Deutschland. Mit
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes im November 2014 erfolgte die Feststellung,
dass es sich bei nikotinhaltigen Liquids weder um Medizinprodukte noch um Präsentationsarzneimittel handelt. [4] Dass es sich bei der Verwendung von E-Zigaretten nicht um Rauchen im Sinne des Nichtraucherschutzgesetztes handelt, stellte das OLG Münster fest, weshalb eine Verwendung in Gaststätten oder Diskotheken zulässig ist.[5]
Verbraucherschutz
Nach Erhebungen des Robert-Koch Institutes rauchen 20% der Frauen und gut 26% der
Männer in Deutschland täglich. Unter 10% rauchen nur gelegentlich [6]. Damit handelt es
sich um Produkte, die von einem großen Teil der Bevölkerung täglich und meist auch mehrmals täglich konsumiert werden. Nicht erst durch die Warnhinweise, die verpflichtend auf den
Verpackungen von Tabakerzeugnissen angebracht werden müssen, ist bekannt, dass Rauchen gesundheitsschädigend ist. Durch die gesetzlichen Vorgaben wie z.B. das Verbot von
kritischen Aromastoffen, die Festlegung von Einsatzkonzentrationen bestimmter Zusatzstoffe
sowie unzulässige Behandlungen, dienen zum Schutz des Verbrauchers, um das bestehende gesundheitsschädliche Potential nicht unnötig zu erhöhen. Im April 2014 wurde die Richtlinie 2014/40/EU (TPD) veröffentlicht. Bei der Neufassung der gesetzlichen Regelungen von
Tabakerzeugnissen wurden auch E-Zigaretten sowie nikotinhaltige Liquids berücksichtigt, so
dass zukünftig auch national eine gesetzliche Grundlage sowie Vorschriften für die Zusammensetzung zu erwarten sind. Es ist zu hoffen, dass damit auch entsprechende nikotinfreie
Produkte geregelt werden. Mit Blick auf einen stetig wachsenden Marktanteil der EZigaretten ist eine rechtliche Regelung überfällig.
Die Überprüfung dieser neuartigen Produkte obliegt nach jetziger Einschätzung zukünftig
bundesweit einheitlich den Lebensmittelüberwachungsbehörden. Nicht nur die rechtliche
Umsetzung und die Entwicklung des Marktes, sondern auch die Zusammensetzung und die
durch die Erhitzung erzeugten Abbauprodukte, die noch größtenteils unbekannt sind, und die
darauf abgestellte Analytik stellen ein anspruchsvolles Aufgabengebiet dar, dem sich die
Lebensmittelchemiker/-innen der amtlichen Untersuchungseinrichtungen widmen.
Lebensmittelchemiker/-innen in Lebensmitteluntersuchung und -überwachung sind:
•
•
Experten in Sachen Lebensmittel, einschließlich Wein sowie für Kosmetika,
Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, Lebensmittelrecht und -analytik –
nicht nur bei Lebensmitteln, sondern auch bei vielen verbrauchernahen Produkten
kompetente Berater der Verwaltung, der Politik und der Verbraucher
verwendete Rechtsvorschriften und Literatur
ƒ Vorläufiges Tabakgesetz In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1997 (BGBl. I S. 2296) FNA 2125-40-1-2; Zuletzt geändert durch Art. 1 Drittes ÄndG
vom 22. 5. 2013 (BGBl. I S. 1318)
ƒ
Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April
2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und
verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (Text von
Bedeutung für den EWR) (ABl. Nr. L 127 S. 1) Celex-Nr. 3 2014 L 0040
[1]
[2]
[3]
rol[4]
[5]
[6]
Hecking, C., Yang, X., „Die Erfindung der Dampfmaschine“, Capital, Ausgabe
05/2014, pp.80-90.
B. Dautzenberg, P. Birkui, M. Noël, J. Dorsett, M. Osman and M. Dautzenberg, "ECigarette: A New Tobacco Product for Schoolchildren in Paris," Open Journal of
Respiratory Diseases, Vol. 3 No. 1, 2013, pp. 21-24. doi: 10.4236/ojrd.2013.31004.
Deutsches Krebsforschungszentrum, „Rote Reihe Tabakprävention und Tabakkontle Band 19: Elektrische Zigaretten – ein Überblick“, 1. Auflage, Heidelberg, 2013.
Bundesverwaltungsgericht Aktenzeichen: BVerwG 3 C 25.13
OLG NRW Az. 4 A 775/14
Robert Koch-Institut 2013, Studie GEDA 2009, Erhebung 2008–2009.
Veröffentlicht: März 2015
Geschrieben von: Landesverband Nordrhein-Westfalen
V.i.S.d.P.:
Bundesverband der Lebensmittelchemiker/-innen im Öffentlichen Dienst e.V. (BLC)
c/o Dr. Detmar Lehmann, Triftstr. 3, 34314 Espenau, [email protected]

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