12 U 160/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

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12 U 160/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
12 U 160/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
2 O 12/06 Landgericht Cottbus
Anlage zum Protokoll vom 01.03.2007
Verkündet am 01.03.2007
…
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Im Namen des Volkes
U r t e il
In dem Rechtsstreit
des H… R…
Klägers und Berufungsklägers,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen
1. U… S…
Beklagten und Berufungsbeklagten zu 1)
2. … Versicherung AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte zu 2),
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 08.02.2007 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski,
ZP 650
Urteil OLG allgemein - MEGA
-2den Richter am Oberlandesgericht Funder und
die Richterin am Landgericht Dr. Scheiper
für
Recht
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.07.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 2 O 12/06, teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 11.385,00 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2003 als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagten jeweils zur Hälfte zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung
(§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO) hat in der Sache teilweise Erfolg; im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Da der Kläger weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 03.04.2002 verlangt,
sind auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis die schadensersatzrechtlichen
Vorschriften des BGB in der bis Juli 2002 gültigen Fassung anzuwenden (Art. 229 § 8 Abs. 1
EGBGB).
1)
Der Kläger kann von den Beklagten Ersatz des gesamten ihm durch den Verkehrsun-
fall entstandenen Schadens verlangen, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 7, 17 StVG a.F., § 3
-3Nr. 1 PflVG. Eine Kürzung des Anspruchs des Klägers wegen eines etwaigen Mitverschuldens oder aufgrund der Anrechnung der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr
findet nicht statt.
Zu der Kollision zwischen dem zunächst auf der Autobahn auf der Überholspur fahrenden
klägerischen Fahrzeug und dem Fahrzeug des Herrn M…, welcher auf die Autobahn auffahren wollte, kam es aufgrund eines alleinigen Verschuldens des Beklagten zu 1) als Fahrers des
bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten LKW. Da der Kläger angesetzt hatte, den
LKW des Beklagten zu 1) zu überholen, war der Beklagte zu 1) verpflichtet, durch korrektes
Rechtsfahren das Überholtwerden möglichst zu erleichtern (§ 2 Abs. 2 StVO), und er durfte
nicht unerwartet nach links ausbiegen (vgl. OLG Naumburg DAR 2001, 223, OLG Hamm
VersR 1987, 692). Darüber hinaus war der vom Beklagten zu 1) vorgenommene Fahrstreifenwechsel auf die Überholspur gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 StVO unzulässig, da ein Fahrstreifenwechsel nur erfolgen darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
ist; angesichts des sich nähernden Fahrzeugs des Klägers war dies ersichtlich nicht der Fall.
Bereits diese Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften rechtfertigen die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu 1) als grob verkehrswidrig (vgl. KG, VRS 56, 264).
Zusätzlich verstieß der Beklagte zu 1) noch gegen das in § 7 Abs. 5 StVO normierte Gebot,
einen Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich mittels Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen, indem er - auch dieser Umstand ist bereits erstinstanzlich unstreitig gewesen - den Fahrstreifenwechsel durchführte, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen.
Das Verhalten des Beklagten zu 1) wird nicht gerechtfertigt durch dessen Absicht, Herrn M…
das Einfahren auf die Autobahn zu erleichtern. Zwar soll ein die Autobahn befahrender Kraftfahrer vorübergehend rechtzeitig und deutlich auf die Überholspur ausbiegen, um das Einfahren vom Beschleunigungsstreifen aus zu erleichtern (OLG Köln VRS 28, 143). Dieses Gebot
gilt indessen nur dann, wenn die Überholspur frei und eine Behinderung überholender Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (OLG Koblenz VersR 1994, 361; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 18 StVO Rn. 17). Diese Voraussetzung lag nicht vor.
Dem Kläger sind demgegenüber keine Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften
zur Last zu legen. Eine Tatsachengrundlage dahingehend, dass der Kläger unter Verstoß gegen
§ 3 StVO mit nicht angemessener Geschwindigkeit gefahren wäre, lässt sich dem wechselsei-
-4tigen Parteivortrag nicht entnehmen. Entgegen der Darstellung der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.02.2007, der zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass gibt (§ 156 Abs. 1 ZPO), war es bereits erstinstanzlich unstreitig, dass der
Kläger die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h befuhr. Der Kläger hatte
dies sowohl in der Klageschrift als auch im Schriftsatz vom 14.06.2006 vorgetragen. Diesem
Vorbringen haben die Beklagten lediglich entgegen gestellt, eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit könne ein Grund für eine Mithaftung sein. Dieses Vorbringen ist zum einen
derart unkonkret, dass es keine tatsächliche Grundlage für die Annahme einer Überschreitung
der Richtgeschwindigkeit durch den Kläger bietet. Zum anderen ist es ersichtlich „ins Blaue“
getätigt, da es auch an der Angabe von Umständen fehlt, aus denen sich auf eine 130 km/h
übersteigende Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs schließen ließe. Da der Beklagte
zu 1) den auf der linken Fahrspur fahrenden PKW des Klägers übersehen hatte
- diesem Vorbringen des Klägers sind die Beklagten ebenfalls nicht entgegengetreten -, können die Beklagten nicht aus tatsächlichen Beobachtungen auf eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit seitens des Klägers schließen. Dass sich dem Kollisionsablauf oder den Unfallfolgen eine bestimmte Geschwindigkeit entnehmen ließe, ist ebenfalls weder von den Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger eine
Geschwindigkeit entsprechend § 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-VO einhielt. Anhaltspunkte, dass diese Geschwindigkeit aufgrund der Örtlichkeit und ihrer besonderen Verhältnissen nicht angemessen gewesen wäre, bestehen nicht.
Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, er hätte sich in Anbetracht der Autobahnauffahrt und des sich nähernden Fahrzeugs des Herrn M… auf ein etwaiges Herüberfahren des
Beklagten zu 1) auf die Überholspur einstellen müssen. Ein auf der Autobahn überholender
Kraftfahrer muss nicht damit rechnen, dass der auf der Autobahn Vorausfahrende plötzlich
sein Fahrzeug ganz knapp vor das von ihm geführte auf den Überholstreifen lenken werde
(KG VRS 56, 264 (266); OLG Stuttgart, NZV 1998, 437; Hentschel, aaO., § 18 StVO
Rn. 20). Da der Vorausfahrende im Bereich einer Autobahnauffahrt eben nur auf die Überholspur ausweichen soll und darf, wenn die Überholspur ersichtlich frei ist, darf ein Verkehrsteilnehmer vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass das vorausfahrende Fahrzeug auf seiner
Fahrspur verbleibt. Zu einer Herabsetzung seiner Geschwindigkeit und besonderer Bremsbereitschaft ist ein Führer des nachfolgenden Fahrzeugs deshalb nur verpflichtet, wenn er bei
gebotener Aufmerksamkeit erkennen kann, dass sich der vorausfahrende Fahrzeugführer
-5pflichtwidrig, sogar grob verkehrswidrig und unvernünftig verhalten werde (vgl. OLG Stuttgart aaO.). Da indessen der Beklagte zu 1), wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat,
plötzlich und unvermittelt den Fahrstreifen wechselte, fehlt es an Anhaltspunkten für eine
besondere, sich aus dem vorherigen Fahrverhalten des Beklagten zu 1) ergebende und dem
Kläger vorab erkennbare Gefahrensituation, deretwegen der Kläger hätte veranlasst sein können, von seinem Überholvorgang zunächst Abstand zu nehmen.
Der Kläger haftet auch nicht aufgrund der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr.
Es lässt sich zwar nicht feststellen, dass das Unfallgeschehen für den Kläger unvermeidbar
gewesen wäre, § 7 Abs. 2 a.F. StVG. Hierzu hat der Kläger lediglich auf seine eigene Einschätzung verwiesen, mit einer Vollbremsung hätte er einen Zusammenstoß mit dem LKW
nicht mehr verhindern können. Es fehlt jedoch an konkreten Angaben zu den Entfernungen
der Fahrzeuge in dem Moment, in dem der LKW des Beklagten zu 1) auf die Überholspur
wechselte, weshalb sich objektiv nicht nachvollziehen lässt, ob die Einschätzung des Klägers
richtig war oder nicht. Die Belastung des Klägers mit der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs
wirkt sich aber bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG nicht aus. Anerkanntermaßen kann
es der Billigkeit entsprechen, gegenüber einem groben Pflichtenverstoß eine nicht erheblich
ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr bei der Abwägung außer Betracht zu lassen (vgl. BGH, NZV 1996, 272 (273); BGH, NZV 1990, 229 (230)). Um einen solchen Fall
geht es hier, denn dem Kläger fällt lediglich zur Last, dass er gegebenenfalls nicht nach dem
Maßstab eines „Idealfahrers“ unfallvermeidend zu reagieren vermochte. Demgegenüber gab
es für den Beklagten zu 1) keinen verkehrsbedingten Grund, auf die Überholspur zu fahren,
und sein Verschulden ist in Anbetracht der Umstände - plötzliches Herüberziehen ohne Beachtung des überholenden Fahrzeugs und ohne Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers - als grob
zu bewerten.
2)
Der Höhe nach kann der Kläger neben den nicht angegriffenen Positionen für Repara-
turkosten, Gutachterkosten, Abschleppkosten und Garderobenverlust, welche zusammen
31.763,01 EUR betragen, eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von weiteren
1.430,00 EUR beanspruchen, da er das beschädigte Fahrzeug während eines Zeitraums von
22 Tagen nicht nutzen konnte. Insoweit hat die Beklagte zu 2) - mit Wirkung auch für den
Beklagten zu 1), § 10 Abs. 5 AKB - einen Anspruch des Klägers anerkannt.
-6Wie die Beklagte zu 2) in ihrem Abrechnungsschreiben vom 14.10.2003 ausführte, erachtete
sie einen Anspruch des Klägers wegen Nutzungsausfalls über 22 Tage für gegeben. Sodann
zahlte sie unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 42,00 EUR auf diese Schadensposition. Bereits zum Zeitpunkt des Abrechnungsschreibens bestand zwischen den Parteien ein
Streit über den Nutzungsausfallersatzanspruch des Klägers sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach, denn der Kläger hatte für eine Reparaturdauer von 148 Tagen Nutzungsausfall
gefordert und diesen mit täglich 82,00 EUR bemessen. Bei ordnungsgemäßer Prüfung der
vom Kläger eingereichten Unterlagen hätte die Beklagte zu 2) schon seinerzeit erkennen können, dass dem Kläger ein Nutzungsausfallersatzanspruch unabhängig von der Angemessenheit
der Reparaturdauer ggf. deshalb nicht entstanden sein könnte, weil er über ein Zweitfahrzeug
verfügte. Das beschädigte Fahrzeug des Klägers wies, wie sich aus dem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten des Sachverständigen V… ergibt, bei einem Alter von über 11 Jahren
lediglich eine Laufleistung von weniger als 33.000 km auf. Da die Klägerin eine Nachfrage
wegen der Laufleistung unterließ und statt dessen im Abrechnungsschreiben ohne jeden Vorbehalt erklärte, für 22 Tage Nutzungsausfall zahlen zu wollen, konnte der Kläger dieses Verhalten als Anerkenntnis einer entsprechenden Zahlungspflicht bewerten mit der Folge, dass
wegen eines Anspruchs des Klägers für 22 Tage der Streit der Parteien erledigt und die Beklagte mit etwaigen bis dahin erkennbaren Einwendungen ausgeschlossen sein sollte (vgl.
BGH WM 1974, 410). Dementsprechend hat der Kläger auch in der Klageschrift ausgeführt,
die Beklagte zu 2) habe einen Nutzungsausfallanspruch für 22 Tage anerkannt, und die Beklagten haben weder den gezahlten Nutzungsausfall zurück gefordert noch eine Verrechnung
mit anderen Schadenspositionen verlangt.
Der Höhe nach ist der Nutzungsausfall gemäß § 287 ZPO nicht mit einem Tagessatz von
42,00 EUR, sondern mit 65,00 EUR zu bemessen. Zur Bemessung eines Nutzungsausfallschadens kann auf die von Sanden/Danner entwickelten Tabellenwerke zurückgegriffen werden (BGH VersR 2005, 284). Diese Tabellen gehen von durchschnittlichen Mietsätzen aus als
einem vom Markt anerkannten Maßstab für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit eines
Kfz, wobei die Mietpreise um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden
Wertfaktoren bereinigt werden. Auf Grundlage der zum Schadenszeitpunkt geltenden Tabelle
muss damit dem Alter des beschädigten PKW Rechnung getragen werden, weshalb bei einem
Alter eines PKW von – wie hier vorliegend - über zehn Jahren regelmäßig eine Herabstufung
um zwei Gruppen vorzunehmen ist (vgl. BGH aaO., Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des
-7Kraftverkehrs, 8. Auflage, Rn. 216, 219). Dementsprechend fällt ein BMW M 3, der älter ist
als 10 Jahre, in die Gruppe H, der ein Tagessatz von 65,00 EUR zuzuordnen ist (vgl. die bei
Sanden/Völtz aaO Rn. 221 abgedruckte Tabelle über die Nutzungsausfallentschädigungsgruppen sowie die Zuordnung der entsprechenden Geldbeträge bei Eurotax-Schwacke, Stichwortverzeichnis S. 16).
Über die von der Beklagten zu 2) anerkannten 22 Tage hinaus schulden die Beklagten eine
weitere Nutzungsausfallentschädigung nicht. Nutzungsausfallentschädigung ist auf Gegenstände beschränkt, auf deren ständige Verfügbarkeit eine Person für ihre eigenwirtschaftliche
Lebenshaltung angewiesen ist. Die fehlende Nutzungsmöglichkeit eines PKW muss einen
fühlbaren Schaden darstellen, weil der Geschädigte das Fahrzeug ohne das schädigende Ereignis auch wirklich gebraucht hätte (BGHZ 98, 212). Dementsprechend bleibt der Eigentümer eines Zweitfahrzeugs grundsätzlich entschädigungslos, weil er keinen fühlbaren Ausfall
erlitten hat (BGH NJW 1976, 286; OLG Jena VersR 2005, 1574 (1576); OLG München ZfS
1990, 306; Sanden/Völtz, aaO., Rn. 213). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Zweitfahrzeug einem Familienangehörigen zur ständigen Verfügung steht, dieser auf die Nutzung angewiesen ist und damit erkennbar wird, dass der Geschädigte auf das in der Familie vorhandene Zweitfahrzeug nicht zurückgreifen kann (AG Wiesbaden, ZfS 1991, 235; Sanden/Völtz,
aaO.). In einem solchen Fall ist es aber Aufgabe des Geschädigten, den genauen Umfang der
jeweiligen Fahrzeugnutzung durch andere Familienangehörige darzulegen, damit es ausgeschlossen ist, dass der Geschädigte den Unfall auf Kosten des Schädigers wirtschaftlich ausnutzt (OLG Koblenz, NZV 2004, 258 (259)).
Legt man die Angaben des Klägers zur Fahrzeugnutzung innerhalb seiner Familie zu Grunde,
so ist schon nicht erkennbar, in welchem Umfang die Familienangehörigen der Nutzung des
Zweitfahrzeugs bedurft hätten. Der Kläger beschränkt sich hier auf pauschale Ausführungen.
Da das Fahrzeug aber über die genannte sehr geringe Laufleistung verfügte und jeweils nur im
Sommer zugelassen war, liegt es ohnehin nahe, dass weder der Kläger noch seine Familienangehörigen auf die gleichzeitige Nutzung des beschädigten und des Zweitfahrzeugs angewiesen
waren. Umso mehr wäre es Sache des Klägers gewesen, ein konkretes Bedürfnis für die
gleichzeitige Nutzung beider Fahrzeuge darzulegen.
-8Der insgesamt entstandene Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 33.193,01 EUR
ist angesichts der Zahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von 21.808,01 EUR teilweise erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) , so dass dem Kläger noch ein Anspruch von 11.385,00 EUR zusteht.
3)
Der begehrte Zinsanspruch für die Zeit ab dem 17.10.2003 steht dem Kläger gemäß
§§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte zu 2) kam mit der ausstehenden Schadenseratzleistung aufgrund ihres Abrechnungsschreibens vom 14.10.2003 in Verzug, da sie
mit diesem Schreiben nicht nur eine Zahlung ankündigte, sondern auch zu erkennen gab, weitere Zahlungen nicht vornehmen zu wollen. Die darin liegende Leistungsverweigerung wirkt
auch zu Lasten des Beklagten zu 1), § 10 Abs. 5 AKB.
Ein Anspruch auf vorgerichtliche Mahnauslagen von 20,00 EUR gemäß § 288 Abs. 4 BGB
steht dem Kläger nicht zu, da es an einem Vorbringen fehlt, wofür diese Mahnauslagen entstanden sein sollen. Ein dahingehender Verzugsschaden ist damit nicht dargelegt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713
ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe für eine Zulassung nach § 543
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Im Hinblick darauf, dass die vorliegende Entscheidung einen
Einzelfall betrifft und der Senat nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.091,00 EUR festgesetzt.
Wert der Beschwer für den Kläger: 10.706,00 EUR
-9Wert der Beschwer für die Beklagten: 11.385,00 EUR.
Pastewski
Funder
Dr. Scheiper