Schwere Verstöße im Fuhrparkmanagement - Logistik

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Schwere Verstöße im Fuhrparkmanagement - Logistik
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Mit dem Fuhrpark in den Knast
Schwere Verstöße im Fuhrparkmanagement und deren Folgen
Eine Initiative von:
Eine Initiative von:
Mit dem Fuhrpark in den Knast
Moderator

Marcus Walter
 Speditionskaufmann und Diplom-Betriebswirt
 Inhaber der PR-Agentur KfdM (seit 2006)
 Vorher: Chefredakteur der Zeitung TRANSPORT
 Regelmäßige Veröffentlichungen in DVZ, Industrie-Anzeiger,
Güterverkehr, Bus-Magazin u.a.
Eine Initiative von:
Mit dem Fuhrpark in den Knast
Fachexperte

Siegfried Kerler
 Kooperationszentrum Verkehr und Logistik
der IHK‘n Schwaben in Augsburg und Ulm
 Buchautor zahlreicher Fachbücher
 Dozent Verkehrsfachwirte und Logistikmanager
 E-Mail: [email protected]
 Privat: [email protected]
Eine Initiative von:
Mit dem Fuhrpark in den Knast
Gliederung
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Verantwortung des Fahrzeughalters / Fuhrparkleiters
 Erlaubnisrecht
 Fahrzeugtechnik
 Ladungssicherung
 Sozialvorschriften
Erweiterte Verantwortung des Verkehrsleiters
 Erlaubnisrecht+ weitere Bereiche
Verantwortung des Auftraggebers/Absenders
Gefährdungspotential
Mögliche Sanktionen am Beispiel Ladungssicherung
Eine Initiative von:
Mit dem Fuhrpark in den Knast
Verantwortung Fahrzeughalter + Fuhrparkleiter
- Erlaubnisrecht
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Ist der Fahrer zum Zeitpunkt der Fahrt im Besitz
der erforderlichen Fahrerlaubnis?
 Periodische Kontrolle ausreichend oft ?
 Konform zu den gesetzlichen Vorschriften?
Ist der Fahrer zum Zeitpunkt der Fahrt fahrtüchtig?
Wurde der Fahrzeugführer in die Bedienung des Fahrzeugs
eingewiesen?
Besitzt der Fahrer das Wissen für eine ordnungsgemäße
Be- / Entladung für das zu befördernde Gut?
Hat der Fahrer zum Zeitpunkt der Fahrt die erforderlichen
Qualifizierungsnachweise? (Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz, ADRSchein usw.)
Eine Initiative von:
Mit dem Fuhrpark in den Knast
Verantwortung Fahrzeughalter + Fuhrparkleiter
- Fahrzeugtechnik
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Sind alle eingesetzten Fahrzeugkomponenten
 für den spezifischen Betrieb zugelassen und
 regelmäßig von den autorisierten Instanzen geprüft?
Sind alle eingesetzten Fahrzeugkomponenten
 Einsatzfähig, Einsatzbereit, in
 ordnungsgemäßen Zustand und
 bei Nichtbenutzung ordnungsgemäß
gesichert?
Eine Initiative von:
Mit dem Fuhrpark in den Knast
Verantwortung Fahrzeughalter + Fuhrparkleiter
- Ladungssicherung
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Ist das eingesetzte Fahrzeug für die Ladung geeignet?
Kann das Fahrzeug die in allen denkbaren Verkehrssituationen
auftretenden Kräfte durch die Fahrzeugaufbauten
ausreichend aufnehmen?
Werden Ladungssicherungsmittel
 auf die Ladung abgestimmt und
 in ausreichender Anzahl und
 ausreichender Dimensionierung
mitgeführt bzw. vorhanden?
Eine Initiative von:
Mit dem Fuhrpark in den Knast
Verantwortung Fahrzeughalter + Fuhrparkleiter
– Sozialvorschriften
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Erfolgt die Kontrolle + Archivierung +
Aufbewahrung der Aufzeichnungen
 Regelmäßig ? + Vollständig ? +
Verfahrenskonform ?
Erfolgt die Bescheinigung berücksichtigungsfreier Tage
 Vollständig? + Verfahrenskonform?
Kommt der Halter seiner Pflicht zur Unterweisung der Mitarbeiter
 Regelmäßig ? + voll umfänglich nach ?
Kommt der Halter im Falle eines Verstoßes seinen disziplinaren Pflichten
nach?
Plant der Disponent die Transportdurchführung gesetzeskonform?
Eine Initiative von:
Mit dem Fuhrpark in den Knast
Erweiterte Verantwortung Verkehrsleiter - Erlaubnisrecht
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Sind alle zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern erforderliche
Meldepflichten, Genehmigungen und Dokumente
 ordnungsgemäß vorhanden? + Aktuell ? + jederzeit einsehbar?

Werden die nationalen und EU-Vorschriften zum Arbeitsmarktzugang
 ordnungsgemäß eingehalten?
+ lückenlos dokumentiert?
Eine Initiative von:
Mit dem Fuhrpark in den Knast
Erweiterte Verantwortung Verkehrsleiter – weitere Bereiche

VO (EU) 1071/2009 Art 6(1a): Persönliche Zuverlässigkeit des
Verkehrsleiters darf nicht zwingend gefährdet werden z.B. durch
schwerwiegende Verstößen in den Bereichen:
 Handelsrecht
 Insolvenzrecht
 Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche
 Straßenverkehr
 Berufshaftpflicht
 Menschen- und Drogenhandel
Eine Initiative von:
Mit dem Fuhrpark in den Knast
Erweiterte Verantwortung Verkehrsleiter –
Gemeinschaftsvorschriften
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VO (EU) 1071/2009 Art 6(1a): sowie eines schwerwiegenden Verstoßes
gegen Gemeinschaftsvorschriften in den Bereichen:
 Lenk-,Ruhe-,Arbeitszeit, sowie Einbau und Nutzung Kontrollgeräte +
Geschwindigkeitsbegrenzer
 Höchstzulässiges Gewicht/Abmessungen der Nutzfahrzeuge im
grenzüberschreitenden Verkehr
 Fahrerlaubnis + Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer
 Verkehrstüchtigkeit / technische Überwachung der Nutzfahrzeuge
 Markt- und Berufszugang
 Gefahrgut und Tiertransporte
Eine Initiative von:
Mit dem Fuhrpark in den Knast
Verkehrsleiter – Übersicht schwere Verstöße
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Überschreitung Höchstlenkzeiten >= 25%
Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um >=50%
ohne Pause/Ruhezeit
Fehlender oder manipulierter Fahrtenschreiber oder
Geschwindigkeitsbegrenzer. Verwendung
einer falschen Fahrerkarte Fahren mit
schwerwiegenden technischen Mängeln oder
ohne Nachweis der technischen Überwachung
Unerlaubte Beförderung von Gefahrgut
Unerlaubte gewerbliche Güterbeförderung/unerlaubte Fahrzeugführung
Überschreiten der zulässigen Gesamtmasse um 20% bzw. 25%
Eine Initiative von:
Mit dem Fuhrpark in den Knast
Verantwortung des Auftraggebers / Absenders
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Kontrollpflicht der Erlaubnis/Lizenz gem. §7 a GüKG
 beim Einsatz gewerblicher Transportunternehme oder
 „selbständiger Kraftfahrern“
durch den Auftraggeber bzw. Absender
Haftung beim Fuhrparkeinsatz: Verantwortung zur Inbetriebnahme
eines Fahrzeuges trotz Verkehrsbeeinträchtigung aufgrund
 unzureichender Ladungssicherung oder
 Überladung oder
 anderer offensichtlicher technischer Mängel
Eine Initiative von:
Mit dem Fuhrpark in den Knast
Verantwortung des Auftraggebers / Absenders
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Mitverantwortung zur Einhaltung der Sozialvorschriften:
 Rechtskonformität der Beförderungszeitpläne des Auftragnehmers
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(Mit)Verantwortung gem. Produktsicherheitsgesetz:
 Keine Nutzung
 Kein „in den Verkehr bringen“
defekter technischer Betriebsmittel
und unzureichender Verpackung
z.B. Poolpaletten
Eine Initiative von:
Mit dem Fuhrpark in den Knast
Gefährdungspotential - Ordnungswidrigkeit
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Gesetzesübertretung : rechtswidrige und vorwerfbare Handlung
Sanktionierung durch Verwarnungsgeld, Bußgeld,
Punkte im Fahreignungsregister und Fahrverbot
 Opportunitätsprinzip: Handlungsverfolgung
im Ermessen der Behörde
 Risikobereiche:
 Verkehrsrecht
 Verletzung der Aufsichtspflicht
in Betrieben und Unternehmen (§130 OWiG)
 strengere Sanktionierung bei Wiederholungen
Eine Initiative von:
Mit dem Fuhrpark in den Knast
Gefährdungspotential - Strafverfahren
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Legalitätsprinzip: Verfolgung obligatorisch
Vorrang vor Ordnungswidrigkeit
Verkehrsrecht
 Gefährlicher Eingriff in der Straßenverkehr (§315b StGB)
 Fahrlässige Körperverletzung - mit Todesfolge (§223 StGB)
 Fahrlässige Tötung (§222 StGB)
Geld oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
Eine Initiative von:
Mit dem Fuhrpark in den Knast
Gefährdungspotential - Gewinnabschöpfung
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§29a OWiG: Verfallsanordnung
Abschöpfung des durch die unerlaubte Handlung erlangten
„Vermögens“
Errechnung über Bruttomethode statthaft (kein Kostenabzug)
Rückrechnung in Vergangenheit möglich
Täter soll aus der unerlaubten Handlung keinerlei wirtschaftlichen
Vorteil erlangen
Schätzungsrecht durch die Behörden
(§29a Abs. 3 OWiG)
Eine Initiative von:
Mit dem Fuhrpark in den Knast
Gefährdungspotential - zivilrechtliche Konsequenzen
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Grundprinzip der Gefährdungshaftung (§823 BGB)
 Haftung sobald ein eigener Beitrag zur Entstehung eines Schadens
vorliegt z.B.
 Tötung und/oder Verletzung von Personen
 Schädigung einer Sache
Anspruchsberechtigt: Hinterbliebene, Geschädigte etc.
Prinzipiell Haftung in unbegrenzter Höhe (Totalrestitution)
Erstattung des Vermögensschadens
Haftung des Schuldners für Erfüllungsgehilfen (§278 BGB)
Verlust Versicherungsschutz oder Regressnahme des Versicherers
Eine Initiative von:
Mit dem Fuhrpark in den Knast
Mögliche Sanktionen und deren Folgen
am Beispiel Ladungssicherung
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Punkte (1 bis 3) und Bußgelder (50,- bis 390,- Euro) oder Strafverfahren
nach § 315 StGB Abs. 1 (Personenschäden) gegen
 Fahrzeugführer
 Fahrzeughalter/Verkehrsleiter
 Belader
 Absender
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Zivilrechtlich (HGB/BGB - Schadensersatz)
 Ansprüche von den Geschädigten gegen alle Beteiligten
Eine Initiative von:
Mit dem Fuhrpark in den Knast
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
LOGISTIK AKADEMIE Janz GmbH & Co. KG
Tel:
(0 73 48) 40 71 72 -0
Fax:
(0 73 48) 40 71 72 -29
Eine Initiative von: