Dienst- und Besoldungsreglement

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Dienst- und Besoldungsreglement
143.1
Dienst- und Besoldungsreglement
vom 8. Dezember 1997
Inhaltsverzeichnis
I.
II.
Artikel
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines.....................................................1
Personal ..........................................................2
Beginn und Ende des Dienstverhältnisses
Stellenausschreibung ......................................3
Anstellung, Zuständigkeit ................................4
Dienstverhältnis...............................................5
Probezeit .........................................................6
Auflösung des Dienstverhältnisses..................7
Kündigung, Form und Zeitpunkt ......................8
Übertritt in den Ruhestand...............................9
III. Wirkungen des Dienstverhältnisses
Wohnsitz........................................................10
Verhaltensregeln ...........................................11
Amtsgeheimnis..............................................12
Stellvertretung ...............................................13
Zuteilung neuer Aufgaben .............................14
Überzeitarbeit ................................................15
Bekleidung öffentlicher Ämter........................16
Nebenbeschäftigung .....................................17
Verbot der Annahme von Geschenken .........18
Sicherheitsleistung ........................................19
Pensionskasse ..............................................20
Sollarbeitszeit ................................................21
Einhaltung der Arbeitszeit..............................22
Ruhetage.......................................................23
Ferien ............................................................24
Urlaub............................................................25
Mitspracherecht.............................................26
Beschwerderecht...........................................27
Arbeitszeugnis...............................................28
Artikel
IV. Gehalt, Zulagen
Gehalt............................................................29
Gehaltsklassen..............................................30
Dienststelleneinreihung .................................31
Anfangsgehalt ...............................................32
Gehaltsspannen ............................................33
Ausserordentliche Leistungsprämien ............34
Berufliche Fort- und Weiterbildung ................35
Sozialzulage ..................................................36
Reisespesen..................................................37
Gehaltszahlung bei Krankheit oder Unfall .....38
Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit ...........39
Sitzungsgeld..................................................40
Gefahren- und Schmutzzulage......................41
Treueprämien ................................................42
Kranken- und Unfallversicherung ..................43
Dienst- und Schutzkleider..............................44
Schutz vor sexueller Belästigung ..................45
V.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung .................................46
Aufhebung bisherigen Rechts .......................47
Vollzug...........................................................48
143.1
Das Gemeindeparlament erlässt in Anwendung von Art. 143 Abs. 2 des Gemeindegesetzes und Art.
1
39 lit. a der Gemeindeordnung als Reglement:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Allgemeines
Diesem Dienst- und Besoldungsreglement ist das gesamte im
Dienste der Stadt Rorschach stehende Personal unterstellt.
Enthält dieses Dienst- und Besoldungsreglement keine ausdrückliche Bestimmung, so sind die Vorschriften für das Staatspersonal
des Kantons St. Gallen sachgemäss anzuwenden.
Art. 2
Personal
Das Personal, welches unbefristet oder befristet mit einem vollen
oder teilweisen Pensum im Dienst der Stadt steht, ist in der Regel
öffentlich-rechtlich angestellt.
Die Anstellung nach Schweizerischem Obligationenrecht ist zulässig.
II. Beginn und Ende des Dienstverhältnisses
Art. 3
Stellenausschreibung
Die Stellen sollen öffentlich ausgeschrieben werden.
Art. 4
Anstellung, Zuständigkeit Der Stadtschreiber wird vom Gemeindeparlament gewählt. Der
Stadtrat stellt das übrige Personal an.
Art. 5
Dienstverhältnis
Das Personal wird in der Regel auf unbestimmte Zeit angestellt.
Es steht in einem öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen
Dienstverhältnis.
Art. 6
Probezeit
1
Die ersten drei Monate des Dienstverhältnisses gelten als Probezeit.
Vom Gemeindeparlament erlassen am 8. Dezember 1997; Geändert durch Nachtrag I; vom Gemeindeparlament erlassen am 14. Dezember 1998; in Kraft ab 1. April 1999.
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Art. 7
Auflösung des Dienstverhältnisses
Für das Personal beträgt die Kündigungsfrist gegenseitig drei
Monate. Für privatrechtliche Dienstverhältnisse gelten die Kündigungsfristen nach Schweizerischem Obligationenrecht.
Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis beidseitig mit
einer Kündigungsfrist von vierzehn Tagen auf das Ende einer
Kalenderwoche aufgelöst werden.
Für Personal, welches administrativ oder disziplinarisch in das
Provisorium versetzt worden ist, beträgt die Kündigungsfrist 14
Tage. Ausgenommen sind Fälle, in denen mit der Disziplinarstrafe
die sofortige Entlassung angedroht worden ist (Art. 9 Verantwortlichkeitsgesetz; sGS 161.1).
Der Stadtrat kann das Dienstverhältnis, unabhängig von der disziplinarischen Entlassung, aus wichtigen Gründen vorzeitig auflösen. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn dem Stadtrat
nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
nicht zugemutet werden kann.
Das Personal ist vor der Entlassung anzuhören. Die Entlassung
ist unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Art. 8
Kündigung, Form und
Zeitpunkt
Die Kündigungen haben schriftlich auf Monatsende bzw. Ende
einer Kalenderwoche zu erfolgen.
Art. 9
Übertritt in den Ruhestand
Das Personal tritt nach erfülltem 64. Altersjahr in den Ruhestand.
Dem männlichen Personal kann auf Antrag hin die Möglichkeit
gegeben werden, bis zum gesetzlichen AHV-Alter weiterzuarbeiten.
Ein vorzeitiger Altersrücktritt ist ab dem vollendeten 57. Altersjahr
möglich.
Der Stadtrat kann mit Rücksicht auf den Arbeitsmarkt oder aus
anderen besonderen Gründen, die für die Fortdauer des Dienstverhältnisses sprechen, die Verschiebung des Übertritts in den
Ruhestand bewilligen.
III. Wirkungen des Dienstverhältnisses
Art. 10
Wohnsitz
Wenn es für die Amtsausübung wichtig ist, kann der Stadtrat
Wohnsitz in Rorschach verlangen.
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Art. 11
Verhaltensregeln
Das Personal hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit alles zu tun,
was die Interessen der Stadt fördert, und alles zu unterlassen,
was sie beeinträchtigt.
Das Personal ist gegenseitig und im dienstlichen Verkehr mit dem
Publikum zu einem taktvollen Benehmen verpflichtet.
Art. 12
Amtsgeheimnis
Wer im Dienst der Stadt steht, unterliegt dem Amtsgeheimnis.
Geheimgehalten werden Angelegenheiten, die nach ihrer Natur
oder nach besonderer Vorschrift geheim sind.
Das Amtsgeheimnis besteht
verhältnisses weiter.
nach Auflösung
des
Dienst-
Art. 13
Stellvertretung
Das Personal ist verpflichtet, sich bei Abwesenheit und Ausstandsfällen gegenseitig zu vertreten.
Art. 14
Zuteilung
neuer Aufgaben
Der Stadtrat kann zusätzliche oder neue Aufgaben zuweisen,
wenn die dienstlichen Bedürfnisse es erfordern und die Übernahme zumutbar erscheint.
Art. 15
Überzeitarbeit
Überzeit entsteht, wenn die für eine bestimmte Zeitdauer festgelegte Sollarbeitszeit zur Erfüllung einer unaufschiebbaren Aufgabe
überschritten wird.
Vorgesetzte können Überzeit anordnen, wenn es der Dienst erfordert.
Art. 16
Bekleidung
öffentlicher Ämter
Das Personal holt für die Ausübung eines öffentlichen Amtes die
Zustimmung des Stadtrates ein. Die Zustimmung kann verweigert
oder zurückgezogen werden, wenn sich die Ausübung des Amtes:
a) nachteilig auf die Erfüllung der Dienstpflichten auswirken kann;
b) mit der dienstlichen Stellung nicht verträgt.
Für die Ausübung eines öffentlichen Amtes, zu dessen Übernahme eine Rechtspflicht besteht (Art. 106 KV), bedarf es keiner Zustimmung.
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Der Stadtrat kann bezahlten Urlaub für längstens 15 Tage zusprechen.
Art. 17
Nebenbeschäftigung
Zeitraubende Nebenbeschäftigungen bedürfen einer Bewilligung
des Stadtrates.
Die Bewilligung wird verweigert, wenn die Nebenbeschäftigung
die Erfüllung der Dienstpflichten beeinträchtigen kann.
Art. 18
Verbot der Annahme
von Geschenken
Wer im Dienst der Stadt steht, darf für die amtliche Tätigkeit keine
Geschenke oder andere Vorteile beanspruchen oder annehmen.
Art. 19
Sicherheitsleistung
Die Stadt schliesst für das Personal eine Kautions- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ab und übernimmt die Prämien.
Art. 20
Pensionskasse
Für das Personal ist der Beitritt zur Pensionskasse im Rahmen
ihres Reglementes und des Bundesgesetzes über die berufliche
Vorsorge obligatorisch.
Art. 21
Sollarbeitszeit
Die wöchentliche Sollarbeitszeit beträgt 42 Stunden und die tägliche Sollarbeitszeit 8 Stunden 30 Minuten. Wer nicht aus betrieblichen Gründen an feste Arbeitszeiten gebunden ist, hat Anspruch
auf gleitende Arbeitszeit.
Beim vollzeitlich beschäftigten Personal wird der Zeitüberhang bei
einer täglichen Sollarbeitszeit von 8 Stunden 30 Minuten durch
Zuteilung von 2 ½ Ferientagen pro Jahr abgegolten. Der Bezug
dieser Ferientage wird vom Stadtrat nach Absprache mit den Personalverbänden im Vorjahr verbindlich festgelegt.
Bei Dienstantritt oder Dienstaustritt während eines Kalenderjahres
wird der Anteil entsprechend gekürzt.
Dem teilzeitlich beschäftigten Personal werden keine Freitage
zugeteilt. Die Berechnung der Besoldung richtet sich nach der
wöchentlichen Sollarbeitszeit von 42 Stunden.
Werden Freitage verbindlich festgelegt, so hat das teilzeitlich beschäftigte Personal die entsprechende Zeit vor- oder nachzuholen.
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Auf Vorschlag der Gemeindebetriebe kann der Stadtrat die tägliche Sollarbeitszeit je nach den dienstlichen Bedürfnissen abweichend regeln.
Die Arbeitszeiteinteilung der Hauswarte richtet sich nach den Bedürfnissen des betreffenden Betriebes.
Art. 22
Einhaltung der Arbeitszeit
Während der Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit während der
Blockzeit, dürfen die Diensträume und Arbeitsplätze ohne Verständigung mit den direkten Vorgesetzten nicht verlassen werden.
Ist jemand verhindert, zur Arbeit zu erscheinen, so ist dies unter
Angabe des Grundes sobald als möglich dem nächsten Vorgesetzten zu melden oder melden zu lassen.
Art. 23
Ruhetage
Als Ruhetage gelten die Sonntage sowie Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 1. November, Weihnachts- und Stephanstag.
Als halbe Ruhetage gelten die Nachmittage des 1. Mai, des 24.
und des 31. Dezember.
Fällt der Weihnachtstag auf einen Mittwoch, ist der folgende Freitag dienstfrei.
Fallen der Weihnachtstag und der Neujahrstag auf einen Dienstag, sind der 24. und 31. Dezember dienstfrei.
Art. 24
Ferien
a) Dauer
Die Ferien betragen je Kalenderjahr:
a) 20 Arbeitstage ab vollendetem 20. Altersjahr bis zu dem Jahr,
in dem das 49. Altersjahr erfüllt wird;
b) 25 Arbeitstage ab dem Jahr, in dem das 50. Altersjahr erfüllt
wird sowie für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten
20. Altersjahr und für Lehrlinge;
c) 30 Arbeitstage ab dem Jahr, in dem das 60. Altersjahr erfüllt
wird.
b) Bemessung und Kürzung
Die Ferien werden im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit während eines Kalenderjahres bemessen:
a) bei Dienstantritt oder Dienstaustritt im Lauf eines Kalenderjahres;
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b) wenn der Dienst insgesamt innerhalb eines Kalenderjahres
oder zusammenhängend länger als zwei Monate ausgesetzt
wird insbesondere wegen:
1. Krankheit;
2. Schwangerschaft und Geburt;
3. Unfalls;
4. obligatorischer Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen;
5. zivilen Ersatzdienstes;
6. bezahltem Urlaubs;
c) bei unbezahltem Urlaub.
Wird der Dienst aus anderen Gründen ausgesetzt, wird die ausgefallene Zeit auf die Ferien angerechnet.
c) Zuteilung
Das Personal kann die Ferien frei beziehen. Es hat Anspruch auf
mindestens zwei zusammenhängende Wochen.
Vorgesetzte können die Ferien aus betrieblichen Gründen zuteilen.
d) Nachbezug
Das Personal kann Ferien, die es aus dienstlichen Gründen im
Kalenderjahr nicht oder nicht vollständig bezieht, im folgenden
Jahr nachbeziehen.
Nichtbezogene Ferien werden nicht durch Geldleistungen abgegolten. Vorbehalten bleiben Auszahlungen von aus dienstlichen
Gründen nicht bezogenen Ferien bei Dienstaustritt.
Art. 25
Urlaub
a) im allgemeinen
Der Stadtrat kann Urlaub bewilligen, wenn der Dienst aus andern
Gründen als Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, Unfall, Militär-, Zivilschutz- oder zivilem Ersatzdienst oder Ausübung eines
öffentlichen Amtes ausgesetzt und dazu nicht die Ferien benutzt
werden können.
Liegt der Urlaub im Interesse des Arbeitgebers, kann der Stadtrat
bezahlten Urlaub zusprechen.
b) besondere Fälle
Vorgesetzte bewilligen bezahlten Urlaub:
a) bei Verheiratung 2 Tage;
b) bei Hochzeit von Kindern und Geschwistern 1 Tag;
c) bei Geburt eines Kindes 1 Tag;
d) bei plötzlicher Erkrankung eines Mitgliedes des Haushaltes
oder eines nahen Angehörigen, sofern es an der notwendigen
Betreuung fehlt, bis 2 Tage;
e) im Todesfall:
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a) von Ehegatten, Lebenspartnern, Kindern und Eltern bis 3
Tage;
b) von Geschwistern bis 2 Tage;
c) von übrigen Verwandten ½ bis 1 Tag;
f) bei Wohnungswechsel 1 Tag.
Der Stadtrat kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 26
Mitspracherecht
Die Angestellten können sich zu Personal- und Betriebsfragen
äussern und Anträge stellen. Der Stadtrat kann zu Verhandlungen
Vertreter der Personalverbände beiziehen.
Art. 27
Beschwerderecht
Anschuldigungen in der Öffentlichkeit berechtigen die Angestellte
bzw. den Angestellten, beim Stadtrat eine Untersuchung gegen
sich selbst und, nach deren Durchführung, die geeignete Veröffentlichung des Ergebnisses zu verlangen.
Beschwerden anderer Art sind beim unmittelbaren Vorgesetzten
und, wenn sie diesen selbst betreffen, beim Abteilungsvorstand
bzw. Stadtrat anzubringen. Die Angestellte bzw. der Angestellte
kann eine Vertrauensperson beiziehen.
Art. 28
Arbeitszeugnis
Das Personal kann jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die
Art und Dauer des Dienstverhältnisses sowie über die Leistungen
und das Verhalten Auskunft gibt. Auf besonderes Verlangen hat
sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des
Dienstverhältnisses zu beschränken.
IV. Gehalt, Zulagen
Art. 29
Gehalt
Das Personal bezieht ein festes Jahresgehalt. Es wird im Rahmen
dieses Reglementes und nach den Richtlinien für die Dienststelleneinreihung vom Stadtrat festgesetzt. Die Auszahlung bzw.
Gutschrift erfolgt monatlich.
1/12 des jährlichen Grundgehaltes wird zusätzlich als 13. Monatsgehalt ausgerichtet. Die Auszahlung wird vom Stadtrat im
Einvernehmen mit den Personalverbänden festgelegt.
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Art. 30
Gehaltsklassen
Die Gehaltsklassen mit dem Anfangs- und Höchstansatz der Gehälter sowie mit dem in der Pensionskasse versicherten Verdienst
sind im Anhang zu diesem Reglement enthalten. Die Besoldungsskala umfasst 22 Klassen zu je 10 Stufen.
Art. 31
Dienststelleneinreihung
Bei der Einreihung in die Gehaltsklassen sind insbesondere der
Umfang des Aufgaben- und Pflichtenkreises, die erforderliche
Vorbildung, Berufserfahrung, Verantwortlichkeit, Grad der Selbständigkeit und Stellung als Vorgesetzter massgebend.
Unter gleichen Voraussetzungen sind die Stellen aller Abteilungen
in die nämlichen Gehaltsklassen einzureihen.
Bei einer Gesamtrevision der Dienststelleneinreihung haben die
Personalverbände ein Mitspracherecht.
Art. 32
Anfangsgehalt
Das Anfangsgehalt entspricht in der Regel dem Mindestansatz
der Gehaltsklasse. Es kann höher oder tiefer angesetzt werden,
wenn besondere Umstände, wie tüchtige Leistungen in anderer
Stellung oder besondere Vorbildung, Fähigkeiten und Kenntnisse,
es rechtfertigen.
Art. 33
Gehaltsspannen
Der Stadtrat kann den Stufenanstieg ausnahmsweise vollständig
oder teilweise aussetzen, wenn die Finanzlage oder die Wirtschaftslage es erfordert.
Art. 34
Ausserordentliche
Leistungsprämien
Für die Belohnung von ausserordentlichen Leistungen wird jährlich ein Betrag von Fr. 20'000.-- in den Voranschlag aufgenommen. Die Verteilung des Betrages erfolgt auf Antrag des Abteilungsvorstandes durch den Stadtrat.
Art. 35
Berufliche
Fort- und Weiterbildung
Die Stadt übernimmt die Kosten für die berufliche Fort- und Weiterbildung des Personals ganz oder teilweise, soweit diese in ihrem Interesse liegt.
Sie kann eine Rückerstattungsverpflichtung vereinbaren.
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Art. 36
Sozialzulage
a)
Kinderzulage
Die Ausrichtung und die Höhe der Kinderzulage richtet sich nach
dem Kinderzulagengesetz (sGS 371.1).
b)
Geburtszulage
Es wird keine Geburtszulage ausgerichtet.
c)
Es wird keine Familienzulage ausgerichtet.2
d)
Bei Wohnsitz in der Stadt Rorschach wird eine
Wohnsitzzulage von Fr. 3'000.-- pro Jahr ausgerichtet.1
Art. 37
Reisespesen
Das Personal, das in dienstlichen Angelegenheiten ausserhalb
des Stadtgebietes Reisen machen muss, erhält eine Vergütung.
Sie wird vom Stadtrat in einem besondern Erlass festgelegt.
Art. 38
Gehaltszahlung bei
Krankheit oder Unfall
Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfall wird dem Personal das Gehalt im 1. – 5. Dienstjahr während 3 Monaten und ab
dem 6. Dienstjahr während 6 Monaten ausgerichtet. Für die Dauer zwischen Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht bis zum 720. Tag
schliesst die Stadt eine Krankentaggeldversicherung ab. Die Versicherungsleistungen decken 90 % des zuletzt bezogenen AHVpflichtigen Lohnes ab.
Das Gehalt wird bezahlt, wenn allfällige Lohnersatzansprüche
gegenüber Dritten, die aus unerlaubter Handlung oder aus Gesetzesvorschrift für den Lohnausfall haften, bis zur Höhe des Gehalts
an die Stadt abgetreten werden.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall länger
als 3 Tage, so kann ein Arztzeugnis verlangt werden. Nötigenfalls
kann der Stadtrat verlangen, dass der Gesundheitszustand der
oder des Angestellten von einem Vertrauensarzt untersucht wird.
Die Kosten eines solchen Untersuchs trägt die Stadt.
Art. 39
Überzeit-, Nacht- und
Sonntagsarbeit
2
Von Vorgesetzten angeordnete Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit gibt Anspruch auf Freizeitkompensation von gleicher Dauer
und einen Gehaltszuschlag.
Fassung gemäss Nachtrag I
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Es gelten als
Überzeit: Die ausserhalb der ordnungsgemässen und über das
Maximum der monatlichen Sollarbeitszeit hinaus geleistete Arbeit.
Nachtarbeit: Die Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 05.00 Uhr.
Sonntagsarbeit: Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit ist in erster Linie durch
Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Der Ausgleich hat in
der Regel innert drei Monaten zu erfolgen. Überzeit, die nicht
durch Freizeit ausgeglichen werden kann, ist zu entschädigen.
Die Entschädigung pro Stunde wird wie folgt berechnet:
Grundgehalt zur Zeit der Arbeitsleistung (ohne 13. Monatsgehalt)
geteilt durch 2'184. Ausserdem wird ein Zuschlag nach folgenden
Ansätzen ausgerichtet:
- für Überzeit
25 %
- für Nachtarbeit
50 % des Stundenansatzes
- für Sonntagsarbeit 50 %
Personal, das nach besonderen Dienstplänen arbeitet, wird die
Überzeitentschädigung nach Beschluss des Stadtrates ausgerichtet.
Personal ab Lohnklasse 16 wird Überzeit nur ausnahmsweise
vergütet, wenn es durch ausserordentliche Verhältnisse zu länger
dauernder Überzeitleistung gezwungen ist. Der Stadtrat setzt hierfür eine Pauschalentschädigung fest.
Über die Entschädigung von verschobener Arbeitszeit und Pikettdienst erlässt der Stadtrat nach Anhörung der Dienstchefs des
betroffenen Personals besondere Bestimmungen.
Art. 40
Sitzungsgeld
Das Personal erhält für die Inanspruchnahme an Sitzungen von
Behörden oder Kommissionen, die mindestens eine Stunde über
die Blockzeit dauern oder ausserhalb derselben stattfinden, das
für Behördemitglieder geltende Sitzungsgeld.
Art. 41
Gefahren- und
Schmutzzulage
Für besonders schmutzige, gesundheitsgefährdende oder gefährliche Arbeit wird ein Zuschlag zum ordentlichen Gehalt ausgerichtet. Der Stadtrat erlässt Richtlinien und setzt die Höhe des Zuschlages fest.
11
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Art. 42
Treueprämien
Dem Personal wird bei guter, pflichtgetreuer Dienstleistung nach
10, 20 und 30 Jahren als Treueprämie je 22 Ferientage gewährt.
Die Auszahlung der Treueprämie erfolgt nur in begründeten Ausnahmesituationen. Die Treueprämie entspricht einem Monatsgehalt und Anteil des 13. Monatsgehaltes.
Art. 43
Kranken- und Unfallversicherung
Die Stadt schliesst im Rahmen des UVG eine Versicherung für
Berufs- und Nichtberufsunfälle für das Personal ab.
Die Prämien für die Berufsunfallversicherung werden von der
Stadt übernommen. Diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten der Versicherten. Der Stadtrat erlässt in
Anlehnung an die für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen
geltenden Richtlinien die näheren Vorschriften.
Die Krankenversicherung ist Sache des Personals.
Art. 44
Dienst- und Schutzkleider
Der Stadtrat regelt die Abgabe von Dienst- und Schutzkleidern.
Art. 45
Schutz vor sexueller Belästigung
Jedes belästigende Verhalten sexueller Art oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von
Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt oder verletzt,
ist strikte untersagt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das
Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das
Ausüben von Druck zum Entgegenkommen sexueller Art. Beim
Vorliegen einer Beschwerde wegen sexueller Belästigung wird ein
Disziplinarverfahren eingeleitet. Verfahren und Massnahmen richten sich nach dem Disziplinargesetz vom 28. März 1974
(sGS 161.3). Beschwerden können wahlweise an ein weibliches
oder männliches Mitglied des Stadtrates gerichtet werden.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 46
Übergangsbestimmung
Die nächste anstehende Treueprämie gemäss altem Dienst- und
Besoldungsreglement wird noch gewährt. Der Bezug hat nach
neuem Recht zu erfolgen. Die Übergangsbestimmung ist befristet
bis 31. Dezember 2002.
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Art. 47
Aufhebung bisherigen
Rechts
Das Dienst- und Besoldungsreglement vom 12. Juni 1989, in
Vollzug ab 1. Januar 1990, mit allen Nachträgen und allenfalls im
Widerspruch mit diesem Reglement stehenden Beschlüssen ist
aufgehoben.
Art. 48
Vollzug
Das Reglement wird ab 1. Januar 1999 angewendet.
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