Vergütung von FuTr Osteoporose (BfO) - AOK
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Vergütung von FuTr Osteoporose (BfO) - AOK
Vereinbarung zwischen dem Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e.V. (BfO), Landesverband Bayern und der AOK Bayern – Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Bayern der Knappschaft – Regionaldirektion München dem Funktionellen Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern (LdL/LdLP) der IKK classic (nachstehend Krankenkassen genannt) zur Durchführung und Vergütung des Funktionstrainings für Osteoporosekranke in Bayern Vereinbarung Funktionstraining Osteoporose 2012 – BfO – Krankenkassen Präambel Osteoporosekranke Menschen bedürfen zur Unterstützung der kurativen Maßnahmen insbesondere auch physiotherapeutischer Angebote in Wohnortnähe. Um die Betreuung von Osteoporosekranken zu optimieren und die Nachsorge nach medizinischen Leistungen zur Rehabilitation zu sichern und deren Erfolg zu verbessern, treffen der Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e.V. Landesverband Bayern (BfO) einerseits sowie die gesetzlichen Krankenkassen in Bayern andererseits die nachstehende Vereinbarung. Die Vereinbarung soll das Funktionstraining für Osteoporosekranke in den regionalen Osteoporosegruppen im Rahmen des BfO fördern. Funktionstraining für die Indikation Osteoporose kommt für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in Betracht, um sie unter Beachtung der spezifischen Aufgaben der jeweiligen Krankenkasse möglichst auf Dauer in die Gesellschaft und das Arbeitsleben einzugliedern. Ziel des Funktionstrainings in Osteoporosegruppen ist der Erhalt und die Verbesserung von Funktionen sowie das Hinauszögern von Funktionsverlusten einzelner Organsysteme/Körperteile, die Schmerzlinderung, die Bewegungsverbesserung, die Unterstützung bei der Krankheitsbewältigung und die Hilfe zur Selbsthilfe, um den Erfolg vorangegangener oder begleitender Maßnahmen zu steigern, die Krankheitsverläufe günstig zu beeinflussen und die Leistungsfähigkeit des behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen zu verbessern oder mindestens einer Verschlechterung vorzubeugen und damit das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern. Hilfe zur Selbsthilfe hat zum Ziel, Selbsthilfepotentiale zu aktivieren, die eigene Verantwortlichkeit des behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen für seine Gesundheit zu stärken sowie ihn zu motivieren und in die Lage zu versetzen langfristig selbständig und eigenverantwortlich Bewegungstraining im Sinne eines angemessenen Übungsprogrammes durchzuführen z. B. durch die weitere Teilnahme an Bewegungsangeboten auf eigene Kosten. Grundlage für die Vereinbarung ist § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX sowie die jeweils aktuelle „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining“ (Rahmenvereinbarung). Die Rahmenvereinbarung ist dieser Vereinbarung als Anlage 4 beigefügt. -2- Vereinbarung Funktionstraining Osteoporose 2012 – BfO – Krankenkassen §1 Vergütungsprinzip (1) Im Rahmen der Betreuung von Osteoporosekranken vergüten die Krankenkassen als ergänzende Leistung zur Rehabilitation Funktionstraining im Sinne der Rahmenvereinbarung, wenn dies entsprechend § 43 Absatz 1 Nr. 1 SGB V erforderlich ist, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern. (2) Die Mitgliedschaft im Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e. V. Landesverband Bayern ist nicht Voraussetzung für eine Teilnahme am Funktionstraining zu Lasten der Krankenkassen. §2 Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt (1) für die AOK Bayern – Die Gesundheitskasse, die Betriebskrankenkassen, die der Vereinbarung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem BKK Landesverband Bayern beigetreten sind; der IKK classic; die Landwirtschaftlichen Krankenkassen in Bayern sowie die Knappschaft – Regionaldirektion München, (2) für die vom Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e. V. Landesverband Bayern als Träger eingerichteten und von der Arbeitsgemeinschaft Rehabilitationssport in Bayern anerkannten Funktionstrainingsgruppen Osteoporose, (3) für alle übrigen – nicht vom Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e. V. Landesverband Bayern als Träger eingerichteten – Träger von Funktionstrainingsgruppen Osteoporose, soweit sie die Anerkennung durch die Arbeitsgemeinschaft Rehabilitationssport in Bayern erhalten und ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären und soweit für diese keine besonderen (Vergütungs)Vereinbarungen bestehen. §3 Leistungsbeschreibung (1) Das Funktionstraining wirkt besonders mit den Mitteln der Krankengymnastik und/oder der Ergotherapie gezielt auf spezielle körperliche Strukturen (Muskeln, Gelenke usw.) der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen, die über die notwendige Mobilität sowie physische und psychische Belastbarkeit für bewegungstherapeutische Übungen in der Gruppe verfügen, ein. Funktionstraining ist im Wesentlichen organorientiert und umfasst bewegungstherapeutische Übungen, die in der Gruppe unter fachkundiger Leitung vor allem durch Physiotherapeuten/innen/Krankengymnasten/-innen im Rahmen regelmäßig abgehaltener Übungsveranstaltungen durchgeführt werden. Das gemeinsame Üben in festen Gruppen ist Voraussetzung, um gruppendynamische Effekte zu fördern, den Erfahrungsaustausch zwischen den Betroffenen zu unterstützen und damit den Selbsthilfecharakter der Leistung zu stärken. (2) Funktionstrainingsarten sind insbesondere Trockengymnastik und Wassergymnastik. -3- Vereinbarung Funktionstraining Osteoporose 2012 – BfO – Krankenkassen (3) Trocken- und Wassergymnastik können sich ergänzen; sofern beide Formen medizinisch erforderlich sind, sollen sie grundsätzlich an jeweils verschiedenen Wochentagen stattfinden. (4) Die Dauer einer Übungsveranstaltung beträgt grundsätzlich mindestens 30 Minuten bei Trockengymnastik bzw. grundsätzlich mindestens 15 Minuten bei Wassergymnastik. Die Anzahl der Übungsveranstaltungen beträgt bis zu zwei, mit besonderer Begründung durch den verordnenden Arztes höchstens drei Übungsveranstaltungen je Woche. §4 Gruppen (1) Das Funktionstraining wird in Gruppen von maximal 15 Teilnehmer/-innen je Therapeut/-in/Übungsleiter/-in ausgeübt. In Abhängigkeit von Erkrankung und Therapieziel sollen erforderlichenfalls spezielle Übungsgruppen gebildet werden. Geringfügige Überschreitungen der maximalen Teilnehmerzahl sind in Ausnahmefällen zulässig und gegenüber den Krankenkassen vom Leiter der Gruppe zu begründen. (2) Die Gruppen bedürfen der Anerkennung durch die Arbeitsgemeinschaft Rehabilitationssport in Bayern. Das Anerkennungsverfahren erfolgt auf der Grundlage der Ziffer 9 der Rahmenvereinbarung. Die von der Arbeitsgemeinschaft Rehabilitationssport in Bayern bisher anerkannten Funktionstrainingsgruppen Osteoporose und Träger von Funktionstrainingsgruppen Osteoporose gelten auch als anerkannt im Sinne dieser Vereinbarung. §5 Gewährleistung und Haftung (1) Der Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e. V. Landesverband Bayern gewährleistet als Träger, dass die ihr angeschlossenen Funktionstrainingsgruppen Osteoporose das Funktionstraining nach den Grundsätzen der Rahmenvereinbarung durchführen. Bei anderen Osteoporosegruppen ist die Gewährleistung durch den Träger bzw. die jeweilige Gruppe selbst sicherzustellen. (2) Verstöße gegen die Rahmenvereinbarung sind direkt zwischen den Osteoporosegruppen und der jeweils zuständigen Krankenkasse zu klären. Im Wiederholungsfall wird die ARGE Rehasport in Bayern als anerkennende Stelle in die Überprüfung des Verstoßes gegen die Rahmenvereinbarung einbezogen. Die ARGE entscheidet dann, ob eine Rücknahme der Anerkennung als Funktionstrainingsgruppe Osteoporose zu erfolgen hat. (3) Eine Haftung der Krankenkassen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die aus der Durchführung des Funktionstrainings entstehen, wird ausgeschlossen. Aus diesem Grund haben die Träger der Osteoporosegruppen bzw. die jeweilige Gruppe eine pauschalierte Unfallversicherung für die Teilnehmer/-innen an den Übungsveranstaltungen abzuschließen. Der Abschluss dieser Versicherung ist gegenüber der anerkennenden Stelle (hier ARGE Rehasport) vor Abschluss des Verfahrens zur Anerkennung nachzuweisen. §6 Übungsleiter/-leiterinnen -4- Vereinbarung Funktionstraining Osteoporose 2012 – BfO – Krankenkassen (1) Beim Funktionstraining Osteoporose kommen für die Leitung der Trainingsgruppen vor allem Physiotherapeuten/-innen/Krankengymnasten/-innen mit speziellen Erfahrungen und spezieller Fortbildung für den Bereich dieser Erkrankungen einschließlich Wassergymnastik und Atemgymnastik und mit Kenntnissen und Erfahrungen in der psychischen und pädagogischen Führung in Betracht. Sie müssen in der Lage sein, die Leistungsfähigkeit und die darauf abzustimmenden Übungen für den/die einzelnen Patienten/-innen einzuschätzen. (2) Die Leitung der Osteoporosegruppen kann auch von anderen qualifizierten Therapeuten/-innen (z. B. Masseur/-innen und Medizinischen Bademeister/-innen) mit einer von den Krankenkassen anerkannten Fort-/Zusatzausbildung für das Funktionstraining Osteoporose wahrgenommen werden. §7 Verordnung, Dauer und Genehmigung durch die Krankenkassen (1) Es gilt die Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung. Das Funktionstraining Osteoporose wird bei Bedarf durch Vertragsärzte/-ärztinnen verordnet, welche die der Behinderung zugrunde liegende Schädigung oder deren Krankheitsfolgen behandeln. (2) Die Verordnung muss die Diagnose nach ICD 10; ggf. die Nebendiagnosen; die Gründe und Ziele, weshalb Funktionstraining erforderlich ist; die Dauer des Funktionstrainings; eine Empfehlung für die Auswahl der für die Behinderung geeigneten Funktionstrainingsart enthalten. Bei krankheits-/behinderungsbedingt fehlender Motivation ggf. eine Bescheinigung mit Aussagen zur Prognose/Dauer der Motivationsstörung, zur Gruppenfähigkeit und zur psychischen und physischen Belastbarkeit. Der jeweils mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vereinbarte Vordruck „Antrag auf Kostenübernahme für Funktionstraining“ (Muster 56) wird verwendet (vgl. Anlage 1). (3) Bezüglich des Leistungsumfangs gilt – soweit einschlägig – Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung. Danach beträgt der Leistungsumfang des Funktionstrainings in der Regel 12 Monate (Richtwert). Bei schwerer Beeinträchtigung der Beweglichkeit/Mobilität durch Osteoporose beträgt der Leistungsumfang 24 Monate (Richtwert). Eine längere Leistungsdauer ist nach Einzelfallprüfung möglich, wenn die Leistungen notwendig, geeignet und wirtschaftlich sind. Sie kann insbesondere notwendig sein, wenn bei kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen die langfristige Durchführung des Übungsprogramms in Eigenverantwortung nicht oder noch nicht möglich ist. In diesen Fällen sollen in der Regel die Erst- bzw. ggf. weitere Verordnung(en) bei Funktionstraining Osteoporose jeweils 24 Monate (Richtwert) nicht überschreiten. Ein aus anderen Gründen resultierender Hinderungsgrund zur eigenverantwortlicher Weiterführung von Funktionstraining schließt eine Verlängerung der Leistung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen aus. Die Notwendigkeit für Funktionstraining Osteoporose kann erneut nach ambulanten oder stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bestehen. (4) Die vorrangige Leistungspflicht der Rentenversicherung ist von den Krankenkassen zu beachten, sofern eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu Lasten des Rentenversicherungsträgers im zeitlichen Zusammenhang mit der Verordnung Funktionstraining Osteoporose steht (gem. Ziffer 1.2 der Rahmenvereinbarung). -5- Vereinbarung Funktionstraining Osteoporose 2012 – BfO – Krankenkassen (5) Der Leistungsumfang im Einzelfall ergibt sich aus der jeweiligen ärztlichen Verordnung i. V. m. der Leistungsgenehmigung der Krankenkassen. Die Krankenkassen sind berechtigt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) gemäß § 275 SGB V zur Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit einzuschalten. (6) Ärztlich verordnetes Funktionstraining Osteoporose bedarf vor seinem Beginn der Genehmigung durch die jeweilige Krankenkasse. Nimmt ein Versicherter an dem für einen bestimmten Zeitraum gewährten Funktionstraining Osteoporose nicht teil, ist eine Übertragung auf einen späteren Zeitraum grundsätzlich nicht zulässig. Das gilt insbesondere für Zeiten, in denen Übungsstätten regelmäßig z. B. wegen der Schulferien geschlossen sind. Ausnahmen bedürfen einer besonderen vorherigen Absprache zwischen der Osteoporosegruppe und dem Kostenträger. (7) Zu Lasten der Krankenkassen dürfen nur Verordnungen für solche Leistungen angenommen werden, für die eine Zulassung durch die Arbeitsgemeinschaft Rehabilitationssport in Bayern besteht. Die Leistungspflicht der Krankenkassen beginnt erst, wenn der Osteoporosegruppe die Leistungszusage/Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt; frühester Tag für die Leistungsinanspruchnahme ist der Tag der Genehmigung. Aus diesem Grund ist die Osteoporosegruppe nicht berechtigt, ärztliche Verordnungen anzunehmen oder auszuführen, die noch nicht von der Krankenkasse genehmigt sind. §8 Vergütung Die Vergütung durch die Krankenkassen erfolgt je Übungseinheit und je Versicherten mit einem bestimmten Betrag bzw. einer Pauschale. Diese Vergütungssätze sind für die in § 9 Absatz 1 genannten Krankenkassen der Anlage 2 dieser Vereinbarung zu entnehmen. §9 Abrechnung (1) Die Abrechnung für die Teilnahme an den Übungsveranstaltungen erfolgt unter Beachtung einheitlicher Vorgaben. Diese sind für den Bereich der AOK Bayern, der IKK classic, den Betriebskrankenkassen, den Landwirtschaftlichen Krankenkassen in Bayern sowie der Knappschaft – Regionaldirektion München der Anlage 3 zu der Vereinbarung zu entnehmen. (2) Die Krankenkassen begrüßen eine Mitgliedschaft der Teilnehmer/-innen in den Funktionstrainingsgruppen auf freiwilliger Basis, um die eigenverantwortliche Durchführung des Bewegungstrainings zu fördern und nachhaltig zu sichern. Eine Mitgliedschaft in der Gruppe, beim Träger der Gruppe oder im Verein ist jedoch für die Teilnahme am Funktionstraining für die Dauer der Verordnung zu Lasten einer Krankenkasse nicht verpflichtend. Es ist nicht zulässig, neben der Vergütung der Krankenkasse für die Teilnahme am Funktionstraining Zuzahlungen, Eigenbeteiligungen etc. von den Teilnehmer/-innen zu fordern. Mitgliedsbeiträge auf freiwilliger Basis sind möglich. § 10 Schutz der Sozialdaten -6- Vereinbarung Funktionstraining Osteoporose 2012 – BfO – Krankenkassen (1) Werden personenbezogene Daten der Mitglieder von Osteoporosegruppen den Trägern dieser Gruppen bzw. den Übungsleiter/-innen von Stellen, die dem Sozialdatenschutz unterliegen (§ 35 SGB I) übermittelt, so dürfen diese Daten nur zu dem Zweck der Leistungserbringung- und abrechnung verarbeitet oder genutzt werden (§ 78 Abs. 1 SGB X). (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Träger von Osteoporosegruppen bzw. deren Übungsleiter/-innen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht (vgl. § 203 StGB). Die bei der Durchführung des Funktionstrainings Osteoporose mitwirkenden Personen sind auf die Einhaltung des Datenschutzes und der ärztlichen Schweigepflicht schriftlich zu verpflichten. § 11 Qualitätssicherung (1) Die Osteoporosegruppen verpflichten sich zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistung. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Sie wirken darauf hin, dass bedarfsgerecht qualifizierte Angebote vorgehalten werden. (2) Die Überprüfung der Strukturqualität erfolgt Arbeitsgemeinschaft Rehasport in Bayern. alle zwei Jahre durch die § 12 Inkrafttreten, Kündigung (1) Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. (2) Die Vereinbarung kann mittels eingeschriebenem Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2014, gekündigt werden. (3) Die Vergütungsregelung (vgl. Anlage 2) kann nach der darin getroffenen Regelung unabhängig von dieser Vereinbarung gekündigt werden. § 13 Sonstige Vereinbarungen, Salvatorische Klausel (1) Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden zwischen den Vereinbarungspartnern erörtert. Eine gütliche Einigung ist anzustreben. (2) Die in dieser Vereinbarung genannten Anlagen Vereinbarungsbestandteile der Vereinbarung beigefügt. sind als wesentliche (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen. München, den 01.06.2012 -7- Vereinbarung Funktionstraining Osteoporose 2012 – BfO – Krankenkassen -8- Vereinbarung Funktionstraining Osteoporose 2012 – BfO – Krankenkassen Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e. V. Landesverband Bayern AOK Bayern – Die Gesundheitskasse BKK Landesverband Bayern Knappschaft Regionaldirektion München Funktioneller Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern (LdL/LdLP) IKK classic -9-