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Darmstädter Echo Donnerstag, 28. Juli 2016
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30
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19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13.05.2015
Hallen- und Saunabäder
1,0 Stellplatz
je 10 Kleiderablagen
zusätzlich
1,0 Stpl. je
15 Besucherplätze
5.7
–
1,0 Abstellplatz
je 10 Kleiderablagen
zusätzlich
1,0 Stpl. je
10 Besucherplätze
Tennisplätze
2,0 Stellplätze
je Spielfeld
zusätzlich 1,0
Stpl. je
15 Besucherplätze
–
1,0 Abstellplatz
je Spielfeld
zusätzlich 1,0
Stpl. je
10 Besucherplätze
5.8
Minigolfplätze
6,0 Stellplätze
je Minigolfanlage
–
6,0 Abstellplätze
je Minigolfanlage
5.9
Kegel-, Bowlingbahnen
4,0 Stellplätze
je Bahn
–
2,0 Abstellplätze
je Bahn
5.10
Vereinshäuser u. -anlagen,
sofern nicht unter 5.11–5.9
1,0 Stellplatz
je 200 m²
–
–
5.11
Golfplätze
6,0 Stellplätze
je Spielbahn
–
–
1,0 Stellplatz
je 12 m²
Nutzfläche
–
1,0 Abstellplatz
je 12 m²
Nutzfläche
(BGBl. I S. 706) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Gemeindevorstand.
5.6
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Stellplatzsatzung der Gemeinde Mühltal
Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005
(GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) sowie der §§ 44,
76 (1) Nr. 20 und 81 (1) Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 15.01.2011
(GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. S. 457)
hat die Gemeindevertretung Mühltal in ihrer Sitzung am 12.07.2016 die folgende neue Fassung
einer Satzung zur Herstellung von Stellplätzen beschlossen:
§1
Geltungsbereich
(1) Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Mühltal.
(2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.
§ 11
Übergangsvorschrift
(1) Mit dem Inkrafttreten der neugefassten Stellplatzsatzung tritt die bisherige Stellplatzsatzung
in der durch Satzung vom 20.02.2006 geltenden Fassung nebst deren Anlage außer Kraft.
(2) Auf gestellte Bauanträge oder bei der Gemeinde eingereichte Bauvorlagen nach den §§ 55
und 56 der Hessischen Bauordnung (HBO) findet das bis zum Inkrafttreten der neugefassten
Stellplatzsatzung geltende bisherige Satzungsrecht weiterhin Anwendung, sofern die Bauherrschaft keine Anwendung des neuen Satzungsrechtes gesondert schriftlich beantragt.
Anlage: Anlage zu § 3 (1) und § 4 (1) der Satzung
§2
Begriffsbestimmung
(1) Stellplätze im Sinne dieser Satzung sind die in der Verordnung über den Bau und Betrieb von
Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung, GaV) vom 03.12.2014 (GVBl. I, S. 286) unter
dem Begriff „Einstellplätze“ zusammengefassten Stellflächen für Kraftfahrzeuge (Garagen und
Stellplätze).
Mühltal, den 13.07.2016
Für den Gemeindevorstand der Gemeinde Mühltal:
Anlage zur Stellplatzsatzung (§ 2 Abs. 1)
(2) Abstellplätze im Sinne dieser Satzung sind Standorte zum Abstellen von Fahrrädern.
Stellplatzbedarf (Pkw)/Bedarf an Abstellplätzen (Fahrräder)
§3
Herstellungspflicht
(1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze und Abstellplätze (Ab-/Stellplätze) in ausreichender
Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Ab-/Stellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der
baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein.
(2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Ab-/ Stellplätzen in ausreichender Zahl
und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Ab-/Stellplätze).
Nr.
1
1.1
Verkehrsquelle
(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet
sich deren Zahl nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage
für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heran zu ziehen.
1,2
Einfamilien-, Reihenhäuser
Doppelhaushälften (Gebäude mit max. 2 Wohnungen)
2,0 Stellplätze
je Wohnung
Mehrfamilienhäuser und
sonstige Gebäude mit mehr
als 2 Wohnungen, sofern
in 1.3 – 1.8 nicht gesondert
geregelt
2,0 Stellplätze
je Wohnung
≥ 60 m²,
1,5 Stellplätze
je Wohnung
≥ 45 m²,
1,0 Stellplatz
je Wohnung
< 45 m²,
1,5 Stellplätze
je barrierefreie
Wohnung
(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Ab-/
Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf
Dauer gesichert sein.
(4) Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so
kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Ab-/Stellplätze entsprechend erhöht
oder ermäßigt werden.
1.3
(5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
(6) Bei der Berechnung notwendiger Ab-/Stellplätze ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz oder Abstellplatz aufzurunden.
(1) müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Soweit nachfolgend
nicht abweichend geregelt, gelten die Mindestgrößen von Einstellplätzen (Garagen und Stellplätze) gem. der in Hessen gültigen Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und
Stellplätzen (Garagenverordnung, GaV) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Stellplätze sind entsprechend der GaV in einer Mindestlänge von 5 m und abweichend davon,
auch beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GaV, stets in einer
Breite von mindestens 2,50 m (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GaV) herzustellen.
(3) Soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, wird für Abstellplätze
für Fahrräder als Mindestgröße 1,5 m² je Fahrrad bestimmt.
(2) Sie sind mit Pflaster-, Verbundsteinen oder ähnlichem Belag (Kies, Schotter, Gittersteinen etc.)
auf einem der Verkehrsbelastung entsprechendem Unterbau herzustellen.
(3) Sind nach § 4 dieser Satzung mindestens 6 Stellplätze herzustellen, sind für die ersten und
dann für alle weiteren, angefangenen 6 Stellplätze jeweils ein standortgerechter Baum (Stammumfang mindestens 10 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von
mindesten 3,00 m² zu pflanzen und dauernd zu unterhalten.
Ergibt sich insgesamt eine Flächenbefestigung von mehr als 1.000 m², sind die herzustellenden Stellplätze in Form von Stellplatzgruppen anzulegen, die zusätzlich durch raumgliedernde
Bepflanzung zwischen den Gruppen optisch aufzulockern sind.
(4) Von den Vorschriften nach den Abs. 2 und 3 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn
die Umgebung der Stellplatzflächen eine Bepflanzung nicht zulässt und eine anderweitige Anordnung der Stellplätze nicht möglich ist.
(5) Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten
des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen
nicht anderen als Besuchern überlassen werden.
(6) Stellplätze in Form von Garagen müssen entsprechend den Vorschriften der HBO beschaffen
sein. Ausgenommen die abweichende Breite von 2,5 m gem. § 5 Abs. 2, finden im Übrigen die
Vorschriften der GaV zu Garagen entsprechende Anwendung.
1,0 Abstellplatz
je 3 Betten
1.6
Senioren- und
Behindertenwohnheime
1,0 Stellplatz,
je 5 Betten,
mind. jedoch
3 Stpl.
+ 10 %
Besucherstellplätze (Stpl.)
1,0 Abstellplatz
je 10 Betten
1.7
Asylbewerberwohnheime
und -unterkünfte
1,0 Stellplatz,
je 6 Betten,
mind. jedoch
3 Stpl.
–
1,0 Abstellplatz
je 2 Betten
2
Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1
Büro- und Verwaltungs.
räume allgemein
2,2
Räume mit erheblichem
Besucher/-innenverkehr (Schalter-,
Abfertigungs- oder
Beratungsräume,
Postfilialen, Arztpraxen
und dergleichen)
3
3.1
3,2
(2) Insgesamt dürfen die Zufahrten und/oder die Anlagen nach Abs. 1, Satz 1 auf einer Breite von
max. 7,50 m an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen.
in Zone 1 (Ortsteil Frankenhausen)
je Stellplatz
6.466,00 €,
in Zone 2 (Ortsteil Nieder-Beerbach)
je Stellplatz
7.852,00 €,
in Zone 3 (Ortsteil Nieder-Ramstadt)
je Stellplatz
9.382,00 €,
in Zone 4 (Ortsteil Traisa)
je Stellplatz
11.146,00 €,
in Zone 5 (Ortsteil Trautheim)
je Stellplatz
10.786,00 €,
je Stellplatz
6.646,00 €.
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, wer entgegen
- § 3 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu
erwarten ist, errichtet, ohne erforderliche Ab-/Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe
sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben, oder entgegen
- § 3 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen
vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an erforderlichen Ab-/Stellplätzen
in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
1,0 Abstellplatz
je 3 Betten
1,0 Stellplatz
je 40 m²
Nutzfläche
+ 20 %
Besucherstellplätze (Stpl.)
1,0 Abstellplatz
je 60 m²
Nutzfläche
1,0 Stellplatz
je 25 m²
Nutzfläche
mind. jedoch
3 Stpl.
+ 75 %
Besucherstellplätze (Stpl.)
1,0 Abstellplatz
je 40 m²
Nutzfläche
Läden, Geschäftshäuser,
Kaufhäuser, Minimärkte
mit weniger als 400 m²
Verkaufsnutzfläche
–
1,0 Abstellplatz
je 50 m²
Verkaufsnutzfläche
1,0 Stellplatz
je 40 m²
Verkaufsnutzfläche
mind. jedoch
2 Stpl. je Laden
Einzelhandlsbetriebe,
Supermärkte mit Verkaufsnutzfläche zwischen
400 m² und 800 m²
1,0 Stellplatz
je 20 m²
Verkaufsnutzfläche
Grossflächige Handels-/
Einzelhandelsbetriebe und
Einkaufszentren ab 800 m²
Verkaufsnutzfläche
1,0 Stellplatz
je 30 m²
Verkaufsnutzfläche
–
–
1,0 Abstellplatz
je 50 m²
Verkaufsnutzfläche
1,0 Abstellplatz
je 100 m²
Verkaufsnutzfläche
Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen
1,0 Stellplätze
je 5 Sitzplätze
4,2
Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragshäuser)
1,0 Stellplätze
je 7 Sitzplätze
–
1,0 Stellplätze
je 7 Sitzplätze
4.3
Kirchen und Versammlungsstätten für
religiöse Zwecke
1,0 Stellplätze
je 25 Sitzplätze
–
1,0 Stellplätze
je 15 Sitzplätze
Gaststätten, Schank- und
Speisewirtschaften, Cafe´s,
Bistros u. ä.
6.2
Vergnügungsstätten,
Diskotheken,
Automatenhallen,
Spielhallen, Spielcasinos,
Varietee´s,
1,0 Stellplatz
je 8 m²
Nutzfläche
(siehe Ziff. 11.1)
–
1,0 Abstellplatz
je 8 m²
Nutzfläche
Hotels, Pensionen,
Kurheime und andere
Beherbungsbetriebe
1,0 Stellplatz
je Gästezimmer
und, sofern
auch
Restauration,
zusätzl.
Stpl. gem. 6.1
–
1,0 Stellplätze
je 20 Betten
6.3
7
Krankenanstalten, Alteneinrichtungen
7.1
Krankenhäuser, Sanatorien
und Kuranstalten
1,0 Stellplätze
je 5 Betten
+ 60 %
Besucherstellplätze (Stpl.)
1,0 Abstellplatz
je 25 Betten
7,2
Pflegeheime
1,0 Stellplätze
je 10 Betten
+ 75 %
Besucherstellplätze (Stpl.)
1,0 Abstellplatz
je 50 Betten
8
Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
Grundschulen
1,0 Stellplatz
je 25 Schüler/innen
–
1,0 Abstellplatz
je 3 Schüler/innen
8.2
Sonstige allgemeinbildende
Schulen, Berufsschulen und
Berufsfachschulen
1,0 Stellplatz
je 25 Schüler-/
innen, zusätzlich 1 Stellplatzje
10 Schüler/innen über
17 Jahre
–
1,0 Abstellplatz
je 4 Schüler/innen
8.3
Sonderschulen für
Behinderte
1,0 Stellplatzje
15 Schüler/innen
–
1,0 Abstellplatz
je 15 Schüler/innen
8.4
Fachhochschulen,
Hochschulen
1,0 Stellplatz
je 4 Studierende
–
1,0 Abstellplatz
je 3 Studierende
–
1,0 Abstellplatz
je Gruppenraum,
jedoch mind.
2,0 Stpl.
1,0 Stellplatz
je 30 m²
Nutzfläche
jedoch mind.
2 Stpl.
–
1,0 Abstellplatz
je 15 m²
Nutzfläche
jedoch mind.
2 Stpl.
8.1
8.5
Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen
8.6
Jugendfreizeittreffs
und dergleichen
1,0 Stellplatz
je Gruppenraum, jedoch
mind. 2,0 Stpl.
1,0 Stellplätze
je 1.000 ²
Sportfläche
–
1,0 Stellplätze
je 250 m²
Sportfläche
–
1,0 Stellplätze
je 250 m²
Sportfläche
–
1,0 Abstellplatz
je 50 m² Hallenfläche,
zusätzlich 1,0
Stpl. je
15 Besucherplätze
1,0 Stellplatz
je 30 m²
Sportfläche
–
1,0 Abstellplatz
je 30 m²
Sportfläche
1,0 Stellplatz
je 300 m²
Grundstücksfläche
–
1,0 Abstellplatz
je 200 m²
Grundstücksfläche
–
1,0 Stellplätze
je 20 Sitzplätze
Gewerbliche Anlagen
9.1
Handwerks- und
Industriebetriebe
1,0 Stellplatz
je 70 m²
Nutzfläche
+ 30 %
Besucherstellplätze (Stpl.)
1,0 Abstellplatz
je 70 m²
Nutzfläche
9.2
Lagerräume, Lagerplätze,
Ausstellungs- und Verkaufsplätze
1,0 Stellplatz
je 70 m²
Nutzfläche
–
1,0 je 100 m²
Nutzfläche
9.3
Kraftfahrzeugwerkstätten
6,0 Stellplätze
je Wartungsoder
Reparaturstand
–
1,0 Abstellplätze
je 5 Wartungsoder
Reparaturstände
9.4
Tankstellen mit Pflegeplätzen
5,0 Stellplätze
je Pflegeplatz
–
–
9.5
Automatische Kraftfahrzeugwaschstrassen
5,0 Stellplätze
je Waschanlage
–
–
9.6
Kraftfahrzeugwaschplätze
zur Selbstbedienung
2,0 Stellplätze
je Waschplatz
–
–
10
Verschiedenes
Kleingartenanlagen und
Kleintierzuchtanlagen
1,0 Stellplätze
je 4 Nutzungseinheiten
–
1,0 Abstellplatz
je 2 Nutzungseinheiten
10.2
Friedhöfe
1,0 Stellplatz
je 2.000 m²
Grundstücksfläche,
jedoch mind.
3 Stellplätze
–
1,0 Abstellplatz
je 750 m²
Grundstücksfläche
10.3
Museen, Ausstellungsund Präsentationsräume
1 Stellplatz
je 300 m²
Nutzfläche
–
1 Abstellplatz
je 100 m²
Nutzfläche
10.1
Sportstätten
5.1
Sportplätze ohne
Besucherplätze
(z. B. Trainingsplätze)
5,2
Sportplätze und
Sportstadien mit
Besucher-/innenplätzen
1,0 Stellplatz
je 1000 m²
Sportfläche,
zusätzlich 1,0
Stpl. je 15
Besucherplätze
Turn- und Sporthallen
1,0 Stellplatz
je 50 m²
Hallenfläche,
zusätzlich 1,0
Stpl. je 15
Besucherplätze
5.3
Gaststätten und Beherbungsbetriebe
6.1
9
4.1
5
6
Verkaufsstätten
und
in Zone 6 (Ortsteil Waschenbach)
+ 50 %
Besucherstellplätze (Stpl.)
Versammlungsstätten von
überörtlicher
Bedeutung (z.B. Theater,
Konzerthäuser,
Mehrzweckhallen)
Sie sind so auszurichten, dass im vorgelagerten öffentlichen Verkehrsraum die Flächen für den
ruhenden Verkehr soweit möglich erhalten bleiben.
(3) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages variiert innerhalb des Gemeindegebiets. Diese ist
hierzu entsprechend den Ortsteilen in verschiedenen Zonen eingeteilt. Der zu zahlende Geldbetrag innerhalb dieser Zonen beträgt
–
1.5
4
(2) Über den Antrag entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde Mühltal.
1,0 Stellplätze
je Wohnung
+ 10 %
Besucherstellplätze (Stpl.)
(1) Ab-/Stellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen, dauerhaft zu unterhalten und zwingend zum Einstellen von Pkw/Fahrrädern zu nutzen. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in
zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück (bis zu 150 m) hergestellt werden, wenn dessen
Nutzung zu diesem Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.
(1) Die Herstellungspflicht für einen oder mehrere Stellplatz/Stellplätze für Pkw kann auf Antrag
durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht.
Wochenend- und
Ferienhäuser
2,0 Abstellplätze
je Wohnung
1,0 Stellplatz,
je 2 Betten,
mind. jedoch
3 Stpl.
3.3
§8
Ablösung
+ 10 %
Besucherstellplätze (Stpl.)
2,0 Abstellplätze
je Wohnung
≥ 45 m²,
1 Abstellplatz
je Wohnung
< 45 m²
1 Abstellplatze
je barrierefreie
Wohnung
Arbeitnehmer-/-innenwohnheime, Pfleger-/
Schwesternwohnheime-,
Studenten- und
Studentinnenwohnheime
§7
Standort
Eine Überschreitung zu Satz 1 ist möglich, wenn die Anlagen nach Abs.1, Satz 1 parallel zum
öffentlichen Verkehrsraum angeordnet sind und nur die Zufahrten zu diesen Anlagen in einer
Breite von insgesamt 7,50 m an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen.
–
2,0 Abstellplätze
je Wohnung
Kinder-, Jugend-, Schüler-/
Schülerinnenwohnheime/freizeitheime
Die Regelungen nach den Abs. 2 und 3 gelten ausdrücklich auch für Flächen mit Garagen. Türund fensterlose Außenwände der Garagen sollen zudem begrünt werden.
(7) Abstellplätze für Fahrräder müssen ihrem Nutzungszweck entsprechend und unter Einhaltung
der geltenden Vorschriften funktionsfähig hergestellt und unterhalten werden. Bei Einzelaufstellung wird empfohlen, eine Mindestbreite von 0,75 m sowie eine Mindestlänge von 2,00 m
nicht zu unterschreiten.
Erforderliche
Zahl der Abstell
plätze (Abstpl.)
für Fahrräder
1.4
§6
Beschaffenheit
(1) Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein.
Zusätzlich Pkwstellplätze (Stpl.)
für Besucher
(in %)
1,0 Stellplatz,
je 20 Betten,
mind. jedoch
2 Stpl.
(7) Nach Maßgabe der GaV sind ungeachtet der nachfolgenden Regelungen geeignete Stellplätze
für Behinderte in ausreichender Zahl, Größe und Beschaffenheit herzustellen.
§5
Größe
Erforderliche
Zahl der Stellplätze (Stpl.)
für Pkw
Wohngebäude
§4
Zahl der herzustellenden Stellplätze oder Abstellplätze
(1) Die Zahl der nach § 3 der Satzung herzustellenden Stellplätze für Pkw und Abstellplätze für
Fahrräder bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil der Satzung ist.
Dr. Astrid Mannes
(Bürgermeisterin)
5.4
Tanz-, Ballett- und Sportschulen, Fitnesscenter
5.5
Freibäder und Freiluftbäder
11
Anwendungsbestimmungen
11.1
Bei der Berechnung der Spielhallen-Nutzfläche bleiben Nebenräume außer Betracht
(DIN 277)
11.2
Verkaufsnutzfläche ist die Summe der Grundfläche aller dem Kundenverkehr
dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Toiletten,
Waschräumen und Garagen (DIN 277)
11.3
Bei den Nutzflächen sind ansonsten alle Flächen in allen Geschossen nach DIN 277
Tabelle 1 Nr. 1-7 anzurechnen. Ausnahmen bilden die Fahrzeugabstellflächen nach
DIN 277, Tabelle 2 Nr. 7.4, sie bleiben unberücksichtigt
11.3
Soweit als Bemessungsgrundlagen Nutzfläche oder Verkaufsnutzfläche angegeben
wird, ist die begonnene Einheit massgebend
11.4
Für saisonalbetriebene Gartenlokale -Biergärten- sind während der Dauer des
saisonalen Betriebs keine zusätzlichen Stellplätze zu Nr. 6.1 u. 6.3 für den nicht
ganzjährig bewirtschafteten Betriebsteil nachzuweisen
11.5
Bei Kirchen u. religiösen Zwecken dienenden Versammlungsstätten nach 4.3
ohne Bestuhlung sind als Bemessungsgrundlage für Stpl./Abstpl nicht die Sitzplätze,
sondern die Fläche mit je 25 m² / 15 m² zugrundezulegen