Geschäftsbedingungen Tyrolis Österreich neu

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Geschäftsbedingungen Tyrolis Österreich neu
ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (AGB) DER TYROLIS HandelsgmbH, A-6170 Zirl, Meilstrasse 36
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung der TYROLIS HandelsGmbH im nachfolgenden TYROLIS genannt mit dem Kunden und werden von diesem als
rechtliche Grundlage anerkannt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es dazu eines erneuten Hinweises auf diese AGB bedarf. Eventuelle eigene Einkaufsbedingungen des Kunden
werden von TYROLIS ausdrücklich nicht akzeptiert. Jede abweichende Vereinbarung oder Zusicherung von den AGB der Firma TYROLIS bedarf für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die TYROLIS- Zentrale in Zirl.
Ein Hinweis auf der Bestellung des Käufers ist für TYROLIS nicht bindend. Die Umgehung der Liefer- und Zahlungsbedingungen, insbesondere auch durch Kommissionsgeschäfte, ist unzulässig.
1. Angebote und Auftragsannahme
Ein Kaufvertrag kommt erst durch die Ausführung der vorherigen Bestellung zustande. Alle Angebote von TYROLIS sind freibleibend. Zwischenverkauf, Streichung, Lieferungsausschluss und Preisänderungen bleiben vorbehalten.
2. Lieferungen
Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, dem die Ware geliefert wird, sobald sie der Bahn, Post oder einem sonstigen Transportbeauftragten übergeben wurde. Wenn der Warenwert € 50,00 excl. MwSt. nicht
überschreitet, dann werden € 5,00 Versandkosten verrechnet. Wenn der Warenwert über € 50,00 excl. MwSt. liegt, dann wird die Ware frei Haus geliefert, wobei TYROLIS die Versandart bestimmt. Sollte der Kunde eine besondere
Versandart wünschen, so werden ihm die Mehrkosten verrechnet. Die Ware kommt so schnell wie möglich zur Auslieferung. Alle Lieferaufträge werden nach Maßgabe der betrieblichen Gegebenheiten von TYROLIS ausgeführt,
Teillieferungen sind zulässig. Der Versand erfolgt in branchenüblicher Verpackung. Eine auf Wunsch des Kunden abgeschlossene Transportversicherung oder verwendete Sonderverpackung geht zu seinen Lasten. Eine
Gewährleistung für die Einhaltung eines Liefertermins übernimmt TYROLIS nicht; dem Kunden steht jedoch ein Rücktrittsrecht zu, falls der vorgesehene Liefertermin branchenunüblich überschritten wird. Befindet sich der Kunden in
Zahlungsverzug oder ist in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eingetreten, so ist TYROLIS berechtigt, die Lieferung von Barzahlung abhängig zu machen. Unvorhersehbare Lieferhindernisse,
insbesondere urheberrechtliche Lieferverbote, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei TYROLIS oder bei den Zulieferern z.B. durch höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung etc. berechtigen TYROLIS, die
Lieferverpflichtung angemessen zu verlängern. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges oder Nichterfüllung können nur geltend gemacht werden, wenn TYROLIS oder deren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden können. Auch eine Haftung für eine bestellte, aber nicht mehr lieferbare Ware wird nicht übernommen.
3. Reklamationen
Lieferungen sind sofort nach Erhalt auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Eventuelle Mengenreklamationen oder Falschlieferungen sind sofort nach Erhalt der Ware schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach
Wareneingang, an die TYROLIS- Zentrale in Zirl zu melden. Für zunächst nicht erkennbare Mängel gilt eine Rügefrist von 6 Monaten nach Absendung. Die beanstandete Ware ist nur nach ausdrücklicher Aufforderung an TYROLIS
zurückzusenden. Ein Nichterhalt der Ware ist ebenfalls innerhalb 8 Tagen nach Rechnungserhalt an die TYROLIS- Zentrale in Zirl zu melden. Alle Reklamationen wegen beschädigt eingetroffener Ware sind sofort beim abliefernden
Transportunternehmen anzuzeigen. Reklamationen wegen Preis- oder Konditionsstellung sowie wegen falscher oder mangelhafter Ware werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb 14 Tage nach
Eingang der Ware beim Kunden schriftlich bei TYROLIS eingehen. Verspätete Mängelrügen können nicht anerkannt werden.
4. Mängelhaftung
TYROLIS haftet nur für solche Mängel, die nachweislich auf Etikettierungs-, technischen Herstellungs-, Material- oder eigenen Verpackungs- oder Transportfehlern beruhen. Bei berechtigter Beanstandung behebt TYROLIS die Mängel
nach Möglichkeit durch Ersatzlieferung, andernfalls durch Gutschrift oder im Falle der Beendigung der Geschäftsbeziehungen durch Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises. Im Falle der Ersatzlieferung trägt TYROLIS auch die
Versandkosten. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren werden von TYROLIS unter erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben Eigentum von TYROLIS bis zur Erfüllung sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen, die TYROLIS gegen den Kunden
zustehen (Vorbehaltsware). Dies gilt auch, wenn einzelne Forderungen von TYROLIS in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden, der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde verwahrt die Ware für TYROLIS
mit kaufmännischer Sorgfalt. Er darf die Ware von TYROLIS nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und unter Berücksichtigung folgender Bedingungen veräußern: - Er tritt TYROLIS schon jetzt, sofern er nicht gegen sofortige
Barzahlung verkauft, sicherheitshalber seine Forderung aus dem Weiterverkauf der TYROLIS-Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten in voller Höhe ab. Einer besonderen Anzeige im Einzelfalle bedarf es nicht. Der Kunde bleibt
solange zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, als er seinen vertraglichen Pflichten TYROLIS gegenüber nachkommt und die TYROLIS-Forderung sonst nicht gefährdet. Auf Verlangen wird der Kunde seinen Schuldner
die Abtretung bekannt geben und TYROLIS alle für die Einziehung dienlichen Auskünfte erteilen bzw. Unterlagen zugänglich machen. Bei schuldhafter Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und
Scheckprotesten erlöschen die Rechte des Kunden zur Veräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der TYROLIS abgetretenen Forderungen und TYROLIS ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware in die
Verfügungsgewalt von TYROLIS zu nehmen. Falls TYROLIS hiervon Gebrauch macht, liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn TYROLIS dies ausdrücklich erklärt. Lager-, Transport- und sonstige durch die Rücknahme
entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Der TYROLIS-Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Kunden übergeht und ihm die abgetretenen
Forderungen zustehen, wenn er alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit ihm völlig erfüllt hat. Werden unter TYROLIS-Eigentumsvorbehalt stehende Waren oder an TYROLIS abgetretenen Forderungen von Dritten
gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Kunde den Vollstreckungsbeamten von dem Eigentumsvorbehalt oder der Sicherungszession zu unterrichten und TYROLIS unverzüglich unter Mitteilung des Pfändungs- und
Beschlagnahmeprotokolls zu benachrichtigen. Sicherungsübereignung und Verpfändung der unter TYROLIS- Eigentumsvorbehalt stehenden Ware an Dritte sind nicht gestattet, eventuelle Interventionskosten gehen zu Lasten des
Kunden.
6 Konkurs- und Zahlungsunfähigkeit
Sollte der Kunde in Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit geraten, so hat TYROLIS neben den anderen gesetzlichen Rechten die Befugnis, die von TYROLIS gelieferte Ware ganz oder teilweise zum Einstandspreis zurückzukaufen.
7. Preise und Zahlung
Die Fakturierung erfolgt aufgrund der jeweils am Auslieferungstag gültigen Preisliste und den im Einzelfall schriftlich vereinbarten Konditionen. Die allgemeine Zahlungskondition lautet: Zahlbar innerhalb 10 Tage ab Rechnungsdatum
mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tage netto Kassa, wenn nicht ein fälliger Saldo zu Gunsten von TYROLIS vorhanden ist bzw. anders lautende Konditionen vereinbart sind. Zahlungen gelten als getätigt, wenn diese in der TYROLISZentrale in Zirl eingelangt sind. Zahlungen werden immer, unabhängig von ihrer Widmung, zuerst auf Kosten und Zinsen, dann auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Ein Skontoabzug ist in diesem Falle nicht möglich.
TYROLIS ist berechtigt, gegen die Forderungen des Vertragspartners mit allen Forderungen aufzurechnen, die TYROLIS-Schwestergesellschaften, Tochtergesellschaften, oder andere Unternehmen zustehen, an denen TYROLIS
mehrheitlich beteiligt ist. Die Aufrechnung durch den Kunden gegen Forderungen von TYROLIS mit Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen. Die Vertriebsbeauftragten von TYROLIS haben keine Inkassovollmacht. Lieferungen
von nicht bonusfähigen Artikel wie Videos, Bücher, Billigprogrammen, Abverkaufs-/Aktionswaren, TV-beworbene Produktionen und Fremdprodukte sind bei der Berechnung eines eventuellen Jahresbonus ausgeschlossen. Abzüge von
Rechnungsbeträgen sind nur im Falle vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. Gutschriften aus anerkannten Warenretouren sind ausschließlich mit weiteren Warenbezügen verrechenbar. TYROLIS ist zur Entgegennahme von
Wechsel, Schecks oder anderen eine Zahlungsverpflichtung begründenden Urkunden nicht verpflichtet und stellt keine Zahlung dar. Falls Wechsel, Schecks oder anderen eine Zahlungsverpflichtung begründenden Urkunden
entgegengenommen werden, dann nur nach vorheriger Vereinbarung, zahlungshalber und unter Berechnung der anfallenden Diskont- und Einzugsspesen, wobei diese sofort verrechnet werden und sofort fällig sind. Die
Entgegennahme steht im Ermessen von TYROLIS und erfolgt stets nur erfüllungshalber. Dem Geber werden die jeweils banküblichen Diskont- und Einzugsspesen und bei Zahlungsverzug diejenigen Kosten berechnet, die bei
Kreditbeanspruchung von den Kreditinstituten erhoben werden. Ist der Kunde nicht in der Lage seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, werden alle Forderungen an den Kunden sofort fällig. Bei Zahlungsverzug werden
Verzugszinsen in bankmäßiger Höhe verrechnet. TYROLIS ist berechtigt, Spesen pro Mahnung dem Kunden zu verrechnen. TYROLIS behält sich vor, falls Zahlungsverzug besteht, weitere Bestellungen per Nachnahme auszuliefern.
Bei Nichtannahme werden dem Kunden die daraus entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Bei Zahlungsverzug ist TYROLIS berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Ware auf Kosten des Kunden sicherzustellen.
Der Kunde ist verpflichtet, dem Vertriebsbeauftragten von TYROLIS das Betreten der Geschäfts- und Lagerräume zu gestatten und nach Aufforderung die noch im Eigentum von TYROLIS stehenden Ware im ordnungsgemäßen
Zustand zu übergeben. Die Inanspruchnahme des Eigentumsvorbehaltes dient nur zur Sicherstellung und gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. TYROLIS behält sich vor, die sichergestellte Ware nach vorheriger Fristsetzung freihändig zu
veräußern. Ist der Kunde mit einer Zahlung trotz Mahnung immer noch in Verzug, so werden alle weiteren noch offenen Forderungen sofort in voller Höhe fällig und alle eingeräumten Zahlungsziele gegenstandslos; dies gilt auch, wenn
über die offenen Forderungen Wechsel oder andere Urkunden von TYROLIS entgegengenommen worden sind. TYROLIS ist berechtigt, nach vergeblicher Mahnung zu Lasten des Kunden ein Inkassobüro mit der Einziehung zu
beauftragen und alle Eintreibungskosten incl. des zusätzlichen Arbeitsaufwands von TYROLIS dem Kunden in Rechnung zu stellen. Erfolgt die Verrechnung mit dem Kunden in einer anderen Währung als Euro, dann steht es TYROLIS
frei, im Falle des Zahlungsverzuges die Forderung auf den Wert in Euro zum Wechselkurs des Fälligkeitstages rückzurechnen. Der Ausgleich der Forderungen erfolgt dann auf der Basis des Euro-Wertes, und Zahlungen auf diese
Forderungen werden zum jeweiligen Tageskurs der Zahlung umgerechnet. Die Einführung des Euro hat keine Auswirklungen auf die Rechte und Pflichten des Kunden.
8. Rabattkonditionen
Rabatt und sonstige die Preishöhe beeinflussenden Konditionen werden nur nach den von TYROLIS schriftlich bekannt gegebenen Bedingungen, insbesondere für den jeweils zugesagten Zeitraum (wenn nicht vereinbart, für 1 Jahr)
gewährt. TYROLIS behält sich das Recht vor, derartige Konditionsabsprachen mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, wenn sich a) zeigt, dass der mit der Absprache bezweckte wirtschaftliche Erfolg, z.B. der erwartete Umsatz,
nicht erreicht wird, b) die Marktverhältnisse, insbesondere das Preis- und / oder Konditionsgefüge innerhalb der Branche, sich kurzfristig so sehr verändern, dass die zugesagten Konditionen wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten sind.
Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn der Kunde zahlungsunfähig oder wegen Verzugs nicht mehr beliefert wird.
9. Mitteilungspflichten
Der Kunde verpflichtet sich, TYROLIS Änderungen seiner Anschrift, insbesondere seines Firmennamens und der Unternehmensform sowie Inhaber- und Gesellschafterwechsel (bei Einzelfirma und Personengesellschaften)
unverzüglich mitzuteilen.
10. Wareretouren
Der Kunde verpflichtet sich, Ware nur dann zu retournieren, wenn dies vorher mit dem Vertriebsbeauftragten abgeklärt wurde und eine vom Vertriebsbeauftragten ausgestellte Retourengenehmigung vorliegt. Die Rücklieferung hat auf
Kosten und Gefahr des Kunden zu erfolgen. Die Ware muss in einwandfreiem und verkaufsfähigem Zustand sein, ansonsten wird für die Neukonfektionierung € 0,25 pro Tonträger verrechnet. Defekte Tonträger aus der Produktion
werden nicht gutgeschrieben, sondern ausgetauscht. Unberechtigte Warenretouren oder nicht mit TYROLIS-Retourenaufkleber versehene Pakete werden nicht angenommen oder auf Kosten und Gefahr des Kunden wieder
zurückgeschickt. Für die Abwicklung von Kulanzretouren wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5% des Retourenwertes in Abzug gebracht.
11. Urheber- und Zeichenrechte:
Das Überspielen von TYROLIS-Tonträger im Ganzen oder teilweise auf andere Aufnahmeträger ist generell verboten. Vertrieb und öffentliche Wiedergabe solcher Überspielungen sind ebenso unzulässig. Die TYROLIS-Warenzeichen
dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Dem Kunden sind Verleih, Vermietung, Austausch und Auswahlsendung sowie dem gleichen Zweck dienende Umgehungsgeschäfte nicht gestattet. Dies gilt auch für Bildträger.
Die öffentliche Wiedergabe von TYROLIS-Produkte bedarf der ausdrücklichen Einwilligung aller Berechtigten, sofern sie nicht Teil der Kundenbetreuung im Geschäftsbetrieb des Kunden ist. Bei Verletzung dieser Vorgaben behält sich
TYROLIS die Liefereinstellung, straf- und zivilrechtliche Schritte sowie Anspruch auf Schadenersatz vor.
12. Geschäftsaufgabe und –veräußerung:
Bei Aufgabe oder Verkauf seines Geschäftes darf der Kunde das Lager der von TYROLIS gelieferten Ware nur mit Zustimmung von TYROLIS veräußern, wenn diese Ware noch nicht voll bezahlt oder für Großhandelsunternehmen
bestimmt sind.
13. Verkaufshilfen
Bei zur Verfügung gestellten Verkaufshilfen gilt als vereinbart, dass die Verkaufshilfen nur leihweise sind. Für eventuelle Schäden haftet der Kunde. Sollten die Verkaufshilfen nicht mehr im ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben
werden können, behält sich TYROLIS vor, die Verkaufshilfen in Rechnung zu stellen. Für Schäden, die auf Herstellungsfehler zurückzuführen sind und an diesen Verkaufshilfen entstehen oder durch sie verursacht werden, übernimmt
TYROLIS keine Haftung. Die Verkaufshilfen sind nach Beendigung der Geschäftsbeziehung wieder an TYROLIS auf eigene Kosten zu retournieren. Der Kunde verpflichtet sich, in derartigen Verkaufshilfen ausschließlich TYROLISProdukte zu präsentieren.
14. Exportverbot
TYROLIS liefert die Ware für den Vertrieb innerhalb von Österreich, die Ausfuhr ist nicht zulässig. Dazu bedarf es der vorherigen schriftlichen Genehmigung von TYROLIS. Bei Ausfuhr können Urheber- oder verwandte Rechte verletzt
werden. Für Ansprüche Berechtigter haftet TYROLIS hier nicht
15. Rechtswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäfts- u. Lieferbedingungen“ unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen rechtsgültig.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Zirl. Es gilt österreichisches Recht. Der ausschließliche Gerichtsstand ist Innsbruck.
Die TYROLIS-Geschäftsleitung

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