Kein Ärger mehr bei Be- und Entladeschäden

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Kein Ärger mehr bei Be- und Entladeschäden
Kein Ärger mehr bei Be- und Entladeschäden
Schäden beim Be- und Entladen eines Fahrzeugs entstehen schneller als man
denkt. Eine Unachtsamkeit genügt und der Einkaufswagen rollt auf ein
nebenstehendes Fahrzeug. Intuitiv melden viele Versicherte einen solchen
Schaden ihrer Privathaftpflichtversicherung – doch diese lehnt ab. Zu Recht,
denn Schäden beim Be- und Entladen eines Fahrzeugs fallen unter den
Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung. Und das kann teuer
werden. Das nachfolgende Fallbeispiel erläutert die Ausgangssituation und die
rechtlichen Grundlagen.
Fall-Beispiel
Es ist Samstagvormittag und auf dem Parkplatz vor dem Supermarkt herrscht Hochbetrieb. Auch der
Helvetia-Kunde Peter Müller* aus Frankfurt reiht sich in dieses hektische Treiben ein. Fast alle Parkplätze
sind belegt und die Einkäufer haben es nicht leicht, ihre vollen Einkaufswagen durch die engen
Zwischenräume zu lenken. Endlich am eigenen Wagen angekommen, will Herr Müller nur noch seinen
Autoschlüssel aus der Jackentasche herausfischen – und dann ist es schon passiert. Ein kurzer unachtsamer
Moment genügt und der volle Einkaufswagen setzt sich in Bewegung und stößt auf das benachbarte
Fahrzeug. Kratzer im Lack und ein beschädigtes Rücklicht sind die Folge.
So oder so ähnlich trägt es sich jeden Tag in Deutschland zu – und nicht selten ist im Anschluss der Ärger
groß. Denn schon bei der Frage, welche Versicherung für einen solchen Schaden leistet, herrscht häufig
Unklarheit. Intuitiv werden viele dieser Schäden an die Privathaftpflichtversicherung (PHV) des
Verursachers gemeldet. Eigentlich logisch, denn die private Haftpflichtversicherung schützt schließlich bei
Schadenersatzansprüchen Dritter.
Doch nicht in einem Fall wie diesem.
Die betroffenen Privathaftpflichtversicherer lehnen mit Hinweis auf die sogenannte „Benzinklausel“ ab und
verweisen an den Kraftfahrthaftpflichtversicherer. Dies ist rechtens, denn das Be- und Entladen ist laut Urteil
des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AZ: 301 C 769/03) dem Gebrauch des Fahrzeugs zuzurechnen.
Die hieraus entstehenden Schäden sind in der PHV ausgeschlossen und fallen in das Leistungsspektrum der
Kraftfahrthaftpflichtversicherung. Doch hier erwartet den Versicherungsnehmer eine schlechte Nachricht.
Durch den Schaden wird die Schadenfreiheitsklasse in der Kfz-Haftpflichtversicherung belastet und dies
führt häufig zu einer nicht unerheblichen Prämienerhöhung. So wird aus der kurzen Unachtsamkeit eine
finanzielle Belastung über Jahre hinweg.
Keine Verschlechterung der Schadenfreiheitsklasse
Peter Müller blieb dieses Schicksal erspart, denn die Helvetia bietet Ihren Kunden mit den neuen PrivateLine
Produkten eine Möglichkeit Ärger und vor allem hohe Mehrkosten zu vermeiden.
Mit dem Baustein „Mobil“ sind Be- und Entladeschäden in der Privathaftpflichtversicherung (KomfortSchutz) bis 100.000 Euro explizit eingeschlossen - ohne Selbstbehalt. So regulierte die Helvetia als
Privathaftpflichtversicherer schnell und unkompliziert, ohne Auswirkung auf die KfzHaftpflichtversicherung.
DOC – Info wg. privater Be-/Entladeschäden – 05.2013 / © ABS * 68799 REILINGEN