Kein Ärger mehr bei Be- und Entladeschäden
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Kein Ärger mehr bei Be- und Entladeschäden
Kein Ärger mehr bei Be- und Entladeschäden Schäden beim Be- und Entladen eines Fahrzeugs entstehen schneller als man denkt. Eine Unachtsamkeit genügt und der Einkaufswagen rollt auf ein nebenstehendes Fahrzeug. Intuitiv melden viele Versicherte einen solchen Schaden ihrer Privathaftpflichtversicherung – doch diese lehnt ab. Zu Recht, denn Schäden beim Be- und Entladen eines Fahrzeugs fallen unter den Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung. Und das kann teuer werden. Das nachfolgende Fallbeispiel erläutert die Ausgangssituation und die rechtlichen Grundlagen. Fall-Beispiel Es ist Samstagvormittag und auf dem Parkplatz vor dem Supermarkt herrscht Hochbetrieb. Auch der Helvetia-Kunde Peter Müller* aus Frankfurt reiht sich in dieses hektische Treiben ein. Fast alle Parkplätze sind belegt und die Einkäufer haben es nicht leicht, ihre vollen Einkaufswagen durch die engen Zwischenräume zu lenken. Endlich am eigenen Wagen angekommen, will Herr Müller nur noch seinen Autoschlüssel aus der Jackentasche herausfischen – und dann ist es schon passiert. Ein kurzer unachtsamer Moment genügt und der volle Einkaufswagen setzt sich in Bewegung und stößt auf das benachbarte Fahrzeug. Kratzer im Lack und ein beschädigtes Rücklicht sind die Folge. So oder so ähnlich trägt es sich jeden Tag in Deutschland zu – und nicht selten ist im Anschluss der Ärger groß. Denn schon bei der Frage, welche Versicherung für einen solchen Schaden leistet, herrscht häufig Unklarheit. Intuitiv werden viele dieser Schäden an die Privathaftpflichtversicherung (PHV) des Verursachers gemeldet. Eigentlich logisch, denn die private Haftpflichtversicherung schützt schließlich bei Schadenersatzansprüchen Dritter. Doch nicht in einem Fall wie diesem. Die betroffenen Privathaftpflichtversicherer lehnen mit Hinweis auf die sogenannte „Benzinklausel“ ab und verweisen an den Kraftfahrthaftpflichtversicherer. Dies ist rechtens, denn das Be- und Entladen ist laut Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AZ: 301 C 769/03) dem Gebrauch des Fahrzeugs zuzurechnen. Die hieraus entstehenden Schäden sind in der PHV ausgeschlossen und fallen in das Leistungsspektrum der Kraftfahrthaftpflichtversicherung. Doch hier erwartet den Versicherungsnehmer eine schlechte Nachricht. Durch den Schaden wird die Schadenfreiheitsklasse in der Kfz-Haftpflichtversicherung belastet und dies führt häufig zu einer nicht unerheblichen Prämienerhöhung. So wird aus der kurzen Unachtsamkeit eine finanzielle Belastung über Jahre hinweg. Keine Verschlechterung der Schadenfreiheitsklasse Peter Müller blieb dieses Schicksal erspart, denn die Helvetia bietet Ihren Kunden mit den neuen PrivateLine Produkten eine Möglichkeit Ärger und vor allem hohe Mehrkosten zu vermeiden. Mit dem Baustein „Mobil“ sind Be- und Entladeschäden in der Privathaftpflichtversicherung (KomfortSchutz) bis 100.000 Euro explizit eingeschlossen - ohne Selbstbehalt. So regulierte die Helvetia als Privathaftpflichtversicherer schnell und unkompliziert, ohne Auswirkung auf die KfzHaftpflichtversicherung. DOC – Info wg. privater Be-/Entladeschäden – 05.2013 / © ABS * 68799 REILINGEN