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MANAGEMENT Hätten Sie’s gewusst? Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Mathematisch ist das problematisch, außerdem ändern sich gelegentlich Verkehrsregelungen und die theoretische Prüfung ist ohnehin lange her. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik. WIE IST DAS EIGENTLICH MIT WILDUNFÄLLEN? Dies ist ein ganz heikles Thema, das meistens gehörig unterschätzt wird. Im Jahre 2014 gab es allein rund 268.000 Wildunfälle, wobei die mittlere Schadenssumme sich auf fast 2.500 Euro belief. Da Wildunfälle erst ab einem Fahrzeugschaden als solche einzustufen sind, ist von deutlich höheren Zahlen auszugehen. Denn zählt man Kollisionen mit Füchsen, Dachsen, Feldhasen et cetera hinzu, dürfte die Unfallanzahl sich auf das Vierfache erhöhen. Wer es noch nicht erlebt hat, glaubt es kaum: Es gibt allein über eine Viertelmillion gemeldete Wildunfälle pro Jahr Bei den gemeldeten Unfällen sind Rehe bei Weitem das häufigste Unfallopfer (193.000), gefolgt von den Wildschweinen (21.520). Rein statistisch gesehen passiert in Deutschland alle 2,5 Minuten ein registrierter Wildunfall, mit entsprechenden Folgen für Fahrzeug und Fahrer. Allein schon daher ein äußerst relevantes Thema. Umso gewichtiger ist die Feststellung, dass das ganze Jahr über, besonders aber in der Morgenund Abenddämmerung, mit Wildunfällen zu rechnen ist. Dazu ist eben nicht die Aufstellung des Verkehrszeichens 142 („Wildwechsel“) notwendig. Dieses wird, auch um den Schilderwald nicht unnötig aufzuforsten, nur an Stellen platziert, die bei schnellem Verkehr schlecht einsehbar sind und keine Schutzzäune aufweisen. Dabei sind die Hürden zum Aufstellen des Zeichens 142 sehr hoch: Es müssen sich schon mehrere Unfälle pro Jahr, und das mit (schweren) Personenschäden, ereignen, um die Maßnahme zu rechtfertigen. Stehen sie einmal, kommt § 40 der StVO („Gefahrenzeichen“) zur Anwendung, der in Absatz (1) lapidar sagt: „Gefahrenzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrensituation.“ Diese Gefahrzeichen stehen außerhalb geschlossener Ortschaften (was bei Wildwechsel anzunehmen ist) „im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrenstellen“ (§ 40, Absatz (2)). Bei Kleintieren muss trotzdem jedoch der Tod dieser in Kauf genommen werden. Die Beseitigung des toten Tieres obliegt übrigens dem Jagdberechtigten. Bei Treibjagden hat der Jagdverantwortliche für entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. 54 Flottenmanagement 2/2016 Passiert ein Wildunfall, ist dies unverzüglich der Polizei zu melden. Wird das unterlassen, liegt ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und damit eine Ordnungswidrigkeit vor. Sollte jemand zudem auf die Idee kommen, das getötete Tier selbst „abzutransportieren“, so macht er sich der Wilderei schuldig. Insbesondere noch lebende Tiere sind mit Vorsicht zu behandeln, weil sie zu (teils heftigen) Abwehrreaktionen neigen. Bei Froschwanderungen entsteht zwar kein Problem als Wildunfall, allerdings wird dort häufig aus Sicherheitsgründen („Froschplaning“) Tempo 30 angeordnet. Interessant ist auch die Feststellung, dass nach einer Studie des ADAC 80 Prozent der Verkehrsteilnehmer glauben, dass wenn das Wildwechselschild nur am rechten Fahrbahnrand steht, die armen Tiere auch nur von dort kommen können. Auf den Autobahnen steht aus diesem Grunde häufig auf dem Mittelstreifen noch ein Schild mit einem von links kommenden Reh. Wie dieses aber die dort befindlichen Betonabweiser überwinden sollen, bleibt häufig ein Rätsel. MANAGEMENT HD am rN ue r. ne ne er rt ns r Pa : U te SE hr al ewä l ob r b I G Ih WIE IST DAS EIGENTLICH MIT PARKUHR, PARKSCHEIN UND PARKSCHEIBE? e. Auch hier ranken sich diverse Mythen um Anbringung und Ausführung. Was ist, wenn die Parkuhr defekt ist? Eine mittlerweile fast akademische Frage, da Parkuhren in Deutschland praktisch überall ausgestorben sind und ihr Dasein nur noch in den auch fast überall abgeschafften Partykellern fristen. Vor 60 Jahren gab es die erste Parkuhr übrigens in Duisburg! Im Prinzip regelt dazu aber immer (noch) § 13 der StVO „Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit“ alles Nötige. Dort lernt man schlicht in Absatz (1): „An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr … gehalten werden.“ Ist sie defekt, „darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden.“ Diese gibt es seit 1970. Dabei macht man dann eventuell einen Gewinn, da die Parkscheibe immer auf die nächste volle halbe Stunde eingestellt werden darf (also zum Beispiel um 13:07 Uhr vor auf 13:30 Uhr). Die Vorgaben für die Parkscheiben selbst sind klar, die für ihre Platzierung, genauso wie bei Parkscheinen (gibt es seit 1980), nicht. Die Parkscheiben müssen (mindestens) eine Höhe von 15 und eine Breite von 11 Zentimetern aufweisen. Werbung darf keine darauf sein. Der Ort der Präsentation ist vom Gesetzgeber nicht festgelegt, also muss dies nicht direkt hinter der Windschutzscheibe sein. Allerdings muss das Objekt von außen gut sichtbar sein. Bei den Parkscheinen herrscht da eine Art Wildwuchs, was das Aussehen angeht. Da gibt es ein eklatantes Missverhältnis zur Parkscheibe. Die Einstellung der Parkscheibe darf nach Abstellen des Motors nicht mehr verändert werden. Es gab ja mal welche mit Motor, sogenannte „mitlaufende Parkscheiben“. Mittlerweile sind, unter strengen Auflagen, auch elektronische Parkscheiben mit anderen Maßen zugelassen. Ihre Verbreitung hält sich aber noch in Grenzen. Will man ohne Tricks der zeitlichen Begrenzung des Parkens entgehen, so hat man die Möglichkeit der kurzfristigen Bewegung des Fahrzeugs. Wenn erlaubt, kann man es ja einfach andersherum abstellen. Zumindest hatte dann rein theoretisch ein anderer die Chance, den Parkplatz zu ergattern. Die Zukunft gehört aber sowieso wohl den Handy-Parksystemen, bei denen über eine App, allerdings bisher nur in gewissen Städten, die Parkgebühr entrichtet werden kann. Dazu muss dort aber ein Betreiber eine entsprechende Infrastruktur bereitstellen. Unser Know-how hält ihren Fuhrpark in der Erfolgsspur. Denn eine passgenaue Versicherungslösung mit umfassendem Service ist der stärkste Antrieb für Ihre Flotte – auf lokalen und globalen Wegen. Die Beschaffenheit einer Parkscheibe ist, wie fast alles in Deutschland, exakt definiert Mehr auf www.hdi.global HDI_Global_Anzeige_Kraftfahrt_105x300_160229.indd 1 29.02.16 12:09