Vertragliche Sonderregelungen zur Kostenübernahme
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Vertragliche Sonderregelungen zur Kostenübernahme
Vertragliche Sonderregelungen zur Kostenübernahme verschiedener Schutzimpfungen FSME-Impfung Für Versicherte aller Krankenkassen können bei privaten Aufenthalten in innerdeutschen Risikogebieten gemäß den Empfehlungen der STIKO die FSME-Schutzimpfung durchgeführt und über die Krankenversichertenkarte abgerechnet werden. Die Durchführung der FSME-Schutzimpfung kann mit der Pseudoziffer 89016 bei allen Krankenkassen abgerechnet werden. Die Verordnung des Impfstoffes erfolgt für die Primärkassen über die RPD und für die Ersatzkassen über die BARMER im Rahmen der Sprechstundenbedarfsanforderung. HPV-Impfung Alle Krankenkassen tragen die Kosten für die HPV-Impfung bei Mädchen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Eine vor der Vollendung des 18. Lebensjahres begonnene Grundimmunisierung gegen HPV kann zu Lasten aller Krankenkassen noch innerhalb eines auf den 18. Geburtstag folgenden weiteren Lebensjahres abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt über die Pseudoziffer 89036. Die Verordnung des Impfstoffes erfolgt für die Primärkassen auf GKV-Rezept (Muster 16) auf Namen der Versicherten und für die Ersatzkassen über die BARMER im Rahmen Ihrer Sprechstundenbedarfsanforderung. Tollwut-Impfung Die Schutzimpfung (1. Impfung) gegen Tollwut im Verletzungsfall, soweit die Applikation im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verletzung bzw. Exposition erfolgt, ist nicht Gegenstand der Impfvereinbarung. Die Verordnung des Impfstoffs erfolgt auf GKV-Rezept (Muster 16). Die zur Vervollständigung der Grundimmunisierung erforderlichen weiteren Impfungen sind als präventive Leistungen im Rahmen der Impfvereinbarung mit der Pseudo-Ziffer 89010 zu Lasten der Primärkassen und Ersatzkassen abrechnungsfähig. Die Verordnung des Impfstoffs erfolgt im Rahmen der Sprechstundenbedarfsanforderung. Tetanus-Impfung Die Schutzimpfung (1. Impfung) gegen Tetanus bzw.Tetanus/Diphtherie im Verletzungsfall, soweit die Applikation im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verletzung bzw. Exposition erfolgt, ist nicht Gegenstand der Impfvereinbarung. Die Verordnung des Impfstoffs erfolgt im Rahmen der Sprechstundenbedarfsanforderung. Die zur Vervollständigung der Grundimmunisierung erforderlichen weiteren Impfungen sind als präventive Leistungen im Rahmen der Impfvereinbarung mit der Pseudo-Ziffer 89011 oder 89021 zu Lasten der Primärkassen und Ersatzkassen abrechnungsfähig. Die Verordnung des Impfstoffs erfolgt im Rahmen der Sprechstundenbedarfsanforderung. Hepatitis B – Impfung Eine vor der Vollendung des 18. Lebensjahres begonnene Grundimmunisierung gegen Hepatitis B kann zu Lasten der Primärkassen grundsätzlich und ohne Fristsetzung auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres vervollständigt werden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann eine Grundimmunisierung gegen Hepatitis B nur bei medizinischer Indikation gemäß den STIKO-Empfehlungen begonnen und zu Lasten der Primärkassen abgerechnet werden. Die Vervollständigung der begonnenen Grundimmunisierungen gegen Hepatitis B kann über die Pseudoziffer 89003 abgerechnet werden. Die Verordnung des Impfstoffs erfolgt im Rahmen der Sprechstundenbedarfsanforderung. Bei den Vervollständigungsimpfungen nach dem 18. Lebensjahr des Patienten gegen Hepatitis B sind hinter der Abrechnungsziffer 89003 zusätzlich die Datumsangaben der vorangegangenen Impfungen gegen Hepatitis B im freien Begründungstext oder in Klammern anzugeben. Bei den Ersatzkassen kann gegen Hepatitis B als Standardimpfung nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erbracht und abgerechnet werden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann eine Grundimmunisierung gegen Hepatitis B auch bei den Ersatzkassen nur bei medizinischer Indikation gemäß den STIKO-Empfehlungen begonnen und zu Lasten der Primärkassen abgerechnet werden. Die Verordnung des Impfstoffs erfolgt für Primär- und Ersatzkassen im Rahmen der Sprechstundenbedarfsanforderung. Pneumokokken-Impfung Eine im 2. Lebensjahr begonnene Grundimmunisierung gegen Pneumokokken kann zu Lasten der Primärkassen bei Kindern und Säuglingen ab dem vollendeten 2. Lebensmonat und bis zum vollendeten 3. Lebensjahr beendet werden. Bei den Ersatzkassen kann die gegen Pneumokokken als Standardimpfung ab dem vollendeten 2. Lebensmonat und bis zum vollendeten 2.Lebensjahr erbracht und abgerechnet werden. Die Impfung gegen Pneumokokken kann über die Pseudoziffer 89014 abgerechnet werden. Die Verordnung des Impfstoffs erfolgt im Rahmen der Sprechstundenbedarfsanforderung.