Vertragliche Sonderregelungen zur Kostenübernahme

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Vertragliche Sonderregelungen zur Kostenübernahme
Vertragliche Sonderregelungen zur Kostenübernahme verschiedener
Schutzimpfungen
FSME-Impfung
Für Versicherte aller Krankenkassen können bei privaten Aufenthalten in innerdeutschen
Risikogebieten gemäß den Empfehlungen der STIKO die FSME-Schutzimpfung durchgeführt
und über die Krankenversichertenkarte abgerechnet werden.
Die Durchführung der FSME-Schutzimpfung kann mit der Pseudoziffer 89016 bei allen
Krankenkassen abgerechnet werden.
Die Verordnung des Impfstoffes erfolgt für die Primärkassen über die RPD und für die
Ersatzkassen über die BARMER im Rahmen der Sprechstundenbedarfsanforderung.
HPV-Impfung
Alle Krankenkassen tragen die Kosten für die HPV-Impfung bei Mädchen ab dem
vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Eine vor der Vollendung des 18. Lebensjahres begonnene Grundimmunisierung gegen HPV
kann zu Lasten aller Krankenkassen noch innerhalb eines auf den 18. Geburtstag folgenden
weiteren Lebensjahres abgerechnet werden.
Die Abrechnung erfolgt über die Pseudoziffer 89036.
Die Verordnung des Impfstoffes erfolgt für die Primärkassen auf GKV-Rezept (Muster 16) auf
Namen der Versicherten und für die Ersatzkassen über die BARMER im Rahmen Ihrer
Sprechstundenbedarfsanforderung.
Tollwut-Impfung
Die Schutzimpfung (1. Impfung) gegen Tollwut im Verletzungsfall, soweit die Applikation im
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verletzung bzw. Exposition erfolgt, ist nicht
Gegenstand der Impfvereinbarung. Die Verordnung des Impfstoffs erfolgt auf GKV-Rezept
(Muster 16).
Die zur Vervollständigung der Grundimmunisierung erforderlichen weiteren Impfungen sind
als präventive Leistungen im Rahmen der Impfvereinbarung mit der Pseudo-Ziffer 89010 zu
Lasten der Primärkassen und Ersatzkassen abrechnungsfähig. Die Verordnung des
Impfstoffs erfolgt im Rahmen der Sprechstundenbedarfsanforderung.
Tetanus-Impfung
Die Schutzimpfung (1. Impfung) gegen Tetanus bzw.Tetanus/Diphtherie im Verletzungsfall,
soweit die Applikation im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verletzung bzw.
Exposition erfolgt, ist nicht Gegenstand der Impfvereinbarung. Die Verordnung des Impfstoffs
erfolgt im Rahmen der Sprechstundenbedarfsanforderung.
Die zur Vervollständigung der Grundimmunisierung erforderlichen weiteren Impfungen sind
als präventive Leistungen im Rahmen der Impfvereinbarung mit der Pseudo-Ziffer 89011
oder 89021 zu Lasten der Primärkassen und Ersatzkassen abrechnungsfähig. Die
Verordnung des Impfstoffs erfolgt im Rahmen der Sprechstundenbedarfsanforderung.
Hepatitis B – Impfung
Eine vor der Vollendung des 18. Lebensjahres begonnene Grundimmunisierung gegen
Hepatitis B kann zu Lasten der Primärkassen grundsätzlich und ohne Fristsetzung auch
nach Vollendung des 18. Lebensjahres vervollständigt werden. Nach Vollendung des 18.
Lebensjahres kann eine Grundimmunisierung gegen Hepatitis B nur bei medizinischer
Indikation gemäß den STIKO-Empfehlungen begonnen und zu Lasten der Primärkassen
abgerechnet werden.
Die Vervollständigung der begonnenen Grundimmunisierungen gegen Hepatitis B kann über
die Pseudoziffer 89003 abgerechnet werden. Die Verordnung des Impfstoffs erfolgt im
Rahmen der Sprechstundenbedarfsanforderung.
Bei den Vervollständigungsimpfungen nach dem 18. Lebensjahr des Patienten gegen
Hepatitis B sind hinter der Abrechnungsziffer 89003 zusätzlich die Datumsangaben der
vorangegangenen Impfungen gegen Hepatitis B im freien Begründungstext oder in
Klammern anzugeben.
Bei den Ersatzkassen kann gegen Hepatitis B als Standardimpfung nur bis zum vollendeten
18. Lebensjahr erbracht und abgerechnet werden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres
kann eine Grundimmunisierung gegen Hepatitis B auch bei den Ersatzkassen nur bei
medizinischer Indikation gemäß den STIKO-Empfehlungen begonnen und zu Lasten der
Primärkassen abgerechnet werden.
Die Verordnung des Impfstoffs erfolgt für Primär- und Ersatzkassen im Rahmen der
Sprechstundenbedarfsanforderung.
Pneumokokken-Impfung
Eine im 2. Lebensjahr begonnene Grundimmunisierung gegen Pneumokokken kann zu
Lasten der Primärkassen bei Kindern und Säuglingen ab dem vollendeten 2. Lebensmonat
und bis zum vollendeten 3. Lebensjahr beendet werden. Bei den Ersatzkassen kann die
gegen Pneumokokken als Standardimpfung ab dem vollendeten 2. Lebensmonat und bis
zum vollendeten 2.Lebensjahr erbracht und abgerechnet werden.
Die Impfung gegen Pneumokokken kann über die Pseudoziffer 89014 abgerechnet werden.
Die Verordnung des Impfstoffs erfolgt im Rahmen der Sprechstundenbedarfsanforderung.