Gibt es eine Vergütung für die Reparatur, wenn die Leistung vor
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Gibt es eine Vergütung für die Reparatur, wenn die Leistung vor
Gibt es eine Vergütung für die Reparatur, wenn die Leistung vor Abnahme beschädigt wird? BGH, Urteil vom 08.03.2012 – VII ZR 177/10 Die Fragestellung in der Überschrift ist vielleicht etwas irreführend, weil jeder, der einen Blick in das Gesetz wagt, feststellen wird, dass nach § 644 Abs. 1 BGB der ausführende Unternehmer die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes trägt. Wäre in einem Bauvertrag die VOB/B vereinbart worden, so würde auch § 7 Abs. 1 VOB/B zu berücksichtigen sein. In der Regel wird also der ausführende Unternehmer bei Beschädigung der Leistung vor einer Abnahme nochmals (unentgeltlich) leisten müssen. Diesem Gedanken trägt auch die VOB/B in § 4 Abs. 5 Rechnung, wonach nämlich der ausführende Unternehmer die von ihm ausgeführten Leistungen und die von ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen hat. Dem nunmehr vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall liegt aber ein etwas anderer Sachverhalt zugrunde: Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer auf der Grundlage eines VOB/B-Werkvertrages mit der Verlegung von PVC-Böden in einem Gebäude. Der Auftragnehmer meldete vor der Verlegung des PVC-Bodens Bedenken gegen die Restfeuchte des Estrichs an. Der Auftraggeber entließ dann den Auftragnehmer aus der Gewährleistung für Blasen- und Beulenbildung, die auf die zu hohe Estrichfeuchte zurückzuführen wären. Nachdem die PVC-Bodenbelagsarbeiten weitestgehend fertig gestellt waren, wurde der frisch verlegte PVC-Bodenbelag im Auftrag des Auftraggebers endgereinigt, wobei es dazu kam, dass große Flächen kurzzeitig unter Wasser standen. Es zeigten sich dann in unmittelbarer Folge Blasenbildungen an dem PVC-Belag und es ließ sich nicht mehr aufklären, inwieweit diese Blasenbildungen auf die ohnehin vorhandene seitens des Auftragnehmers gerügte Estrichrestfeuchte oder auf die Wasserbelastung durch die Endreinigung zurückzuführen war. Der Auftraggeber beauftragte dann den Auftragnehmer mit Reparaturarbeiten an den verlegten Böden. Eine Vergütung für diesen Reparaturauftrag zahlte der Auftraggeber nicht unter Verweis auf die Tatsache, dass diese Arbeiten ohnehin vom Auftragnehmer auszuführen waren, weil eine Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers noch nicht erfolgt sei und der Auftragnehmer bis zur Abnahme die Gefahr für die Beschädigung zutragen hätte. Der Bundesgerichtshof und auch die Vorinstanzen sahen dies anders. Zunächst ist es allerdings richtig, dass es Fälle gibt, in denen man prüfen muss, ob eine Vergütung für vereinbarte Werkleistungen deshalb versagt werden kann, weil der Auftragnehmer diese Werkleistung bereits auf der Grundlage eines bestehenden Vertrages schuldete. Hierzu hatte der Bundesgerichtshof in einem anders gelagerten Sachverhalt entschieden, dass der Auftragnehmer trotz Vereinbarung einer Vergütung in der Regel nicht ein zweites Mal aufgrund einer Nachtragsvereinbarung Bezahlung verlangen kann, wenn eine bestimmte Leistung bereits nach dem Ursprungsvertrag geschuldet und bezahlt wird (BGH, Urteil vom 26.04.2005 – X ZR 166/04). In dem hier nunmehr zu entscheidenden Sachverhalt betrafen die beauftragten Reparaturen den Schaden am PVC-Bodenbelag, welcher aufgrund der zu nassen Reinigung entstanden ist. Damit bezog sich der Auftrag tatsächlich auf eine Leistung, die der Auftragnehmer ohnehin schuldete, weil noch keine Abnahme erfolgt war. Der Auftragnehmer hatte also grundsätzlich den PVCBodenbelag, soweit er aufgrund der nassen Reinigung Blasen geworfen hatte, zu erneuern. Er trug noch die Leistungsgefahr, weil eine Abnahme nicht erfolgt war. Hier hat aber der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, dass aus Sicht der Vertragsparteien sich der Auftraggeber ohne Weiteres bereit erklärt hatte, eine gesonderte Vergütung für die Reparatur des beschädigten PVC-Bodenbelages zu übernehmen. Der Auftraggeber hatte durch das Auftragsschreiben Mehrvergütungsansprüche des Auftragnehmers ausdrücklich bestätigt. Der Bundesgerichtshof stellt darüber hinaus auch darauf ab, dass bei der Beauftragung schon klar sein musste, dass die Blasen im PVC-Bodenbelag unter Umständen auch auf die Restfeuchte des Estrichs zurückzuführen sein könnten und der Auftragnehmer für diese Blasenbildung nicht verantwortlich war. Die insoweit von vorneherein ersichtliche Unaufklärbarkeit musste sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedem Beteiligten aufdrängen. Auch dieser Umstand durfte dem Auftragnehmer den Eindruck vermitteln, die entgeltliche Beauftragung der Beseitigung der PVC-Bodenbelags-Schäden könne nicht dadurch infrage gestellt werden, dass er ohnehin verpflichtet sein könnte, die Schäden auf seine Kosten zu beseitigen. Nicht zu prüfen - und dies geschieht insoweit auch in dem Urteil nicht - brauchte der BGH die Frage, ob ein Fall des § 4 Abs. 5 VOB/B vorlag, wonach der Auftragnehmer seine Leistungen bis zur Abnahme auch gegen Beschädigung schützen muss. Hierauf kam es in dem in Rede stehenden Sachverhalt nicht an. In der Praxis wird sich aber ein derartiger Sachverhalt selten ereignen. Hier ist vielfach festzustellen, dass Auftragnehmer sehr arglos mit ihrer Gefahrtragung bis zur Abnahme umgehen. Jeder Auftragnehmer muss daran interessiert sein, schnellstmöglich nach Fertigstellung seiner Leistungen für eine Abnahme Sorge zu tragen. Bis dahin ist er in der Verantwortung und auch – insbesondere, wenn die VOB/B vereinbart ist – verpflichtet, seine Leistungen bis zur Abnahme auch gegen Beschädigungen durch Drittunternehmer auf der Baustelle zu schützen. Bei Bodenbelagsarbeiten wie in dem hier in Rede stehenden Sachverhalt kommt gemäß Ziffer 4.1.6 der ATV DIN 18365 hinzu, dass der Auftragnehmer Bodenbeläge bis zur Begehbarkeit – im Übrigen ohne Mehrvergütung! – absperren muss. Auftragnehmer sind gut beraten, dies auch zu befolgen. Michael Schorn Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Oxfordstraße 21 53111 Bonn Tel.: 0228/98391-20 Fax: 0228/930283 [email protected]