Erläuterungen zur Entschädigungsregelung
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Erläuterungen zur Entschädigungsregelung
Erläuterungen zu der Entschädigungsregelung des Bundesverwaltungsamtes als zuständige Stelle nach § 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes für ehrenamtliche Mitglieder der Prüfungsausschüsse und des Berufsbildungsausschusses sowie für nebenberufliche und nebenamtliche Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater vom 14. Juli 2006 - in Kraft getreten am 15. November 2006 Stand 08/2015 Hinweise zum Ausfüllen des Antragsvordrucks Die Angaben zu Beginn und Ende von Reisen und Dienstgeschäften (vgl. 1. und 2. Seite des Antragsvordrucks) sind Grundlage für die Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Anspruchsberechtigten werden um die präzise und vollständige Eintragung der notwendigen Daten gebeten. Achten Sie darauf, den Vordruck so auszufüllen, dass die Angaben für unbeteiligte Dritte nachvollziehbar sind, damit ihr Antrag zügig und ohne Rückfragen bearbeitet werden kann. Der Vordruck sieht zur Vereinfachung Felder für die Berechnung der Entschädigungen vor. Die Berechnungen selbst brauchen nicht von den Anspruchsberechtigten vorgenommen werden, sie werden vom Bundesverwaltungsamt durchgeführt. Sollte der Vordruck nicht ausreichen, kann ein Blatt mit zusätzlichen Informationen oder Erläuterungen beigelegt werden. Grundsätzliches Die Entschädigungsregelung (EntschR) des Bundesverwaltungsamtes basiert auf § 1 EntschR dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Im JVEG ist auch die Erstattung der Reisekosten geregelt. Das Bundesreisekostengesetz findet ausschließlich Anwendung auf die Übernachtungskosten. Entschädigung für Zeitversäumnis Für ihr Tätigwerden erhalten die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses, der § 16 i.V.m. § 15 Prüfungsausschüsse und die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater Abs. 2 JVEG für jede Stunde 6 Euro, höchstens jedoch 60 Euro für zehn Stunden je Tag. Die Entschädigung für Zeitversäumnis wird für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beginnt mit Antritt der Reise und endet zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Wohnung bzw. Dienststelle. Bei mehrtägigen Dienstreisen ist das Verlassen und Erreichen der Unterkunft für die Übernachtung maßgebend, sofern diese unmittelbar nach Beendigung der Tätigkeit für das Bundesverwaltungsamt aufgesucht wird. Das Zeitversäumnis wird auch entschädigt, wenn die Anspruchsberechtigten auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 Veranlassung des Bundesverwaltungsamtes an Schulungen und sonstigen Ver- JVEG anstaltungen teilnehmen. Die letzte Stunde des Zeitversäumnisses wird, wenn sie nicht in vollem Umfang § 15 Abs. 2 JVEG verbraucht worden ist, als ganze Stunde angerechnet. Eine Rundung der "letzten" Stunde kommt für ein (mehrtägiges) Dienstgeschäft nur einmal in Betracht. Beispiele: Ein Prüfer aus Hamburg reist für zwei Tage zur Abnahme von Prüfungen nach Köln. Die Reise beginnt am ersten Tag um 7:00 Uhr. Nach Beendigung der Prüfungen begibt er sich in das Hotel und kommt dort um 18:00 Uhr an. Am nächsten Tag verlässt er das Hotel um 9:00 Uhr, um das Prüfungsgeschäft fortzusetzen. Danach reist er zurück nach Hamburg und kommt um 22:00 zuhause an. Am 1. Tag hat der Prüfer 11 Stunden, am 2. Tag 13 berücksichtigungsfähige Stunden für das Bundesverwaltungsamt eingesetzt. Er erhält den Höchstsatz von jeweils 60 €, insgesamt 120 €. Ein anderer Prüfer, der in Bonn wohnt und arbeitet, fährt am Dienstag und Mittwoch zu Sitzungen des Prüfungsausschusses nach Köln. Er tritt die Fahrt jeweils um 8.00 Uhr in Bonn an, die Prüfungen beginnen um 9.00 Uhr. Am Dienstag ist er um 17.30 Uhr wieder zuhause, am Mittwoch kehrt er um 12.15 Uhr in seine Behörde in Bonn zurück. Am Dienstag hat er 9,5 Stunden für das Bundesverwaltungsamt eingesetzt, am Mittwoch 4,25 Stunden. Er erhält die Entschädigung für 9 Stunden 30 Minuten + 4 Stunden 15 Minuten = 14 aufgerundete Stunden x 6 € = 84 €. Besonderheiten für die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater Den nebenamtlichen Kräften in der Ausbildungsberatung wird die Entschädi- § 4 Abs. 1 EntschR gung für Zeitversäumnis auch für die Vor- und Nachbereitung der Beratungen sowie für die Teilnahme an den Koordinierungssitzungen des Bundesverwaltungsamtes gezahlt. Beamtete Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater erhalten die § 4 Abs. 2 EntschR Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 6 Abs. 1 der Bundesnebentätigkeitsverordnung nur, wenn sie für die Nebentätigkeit nicht "entsprechend" im Hauptamt entlastet werden. Für Beratungstätigkeiten während der Dienstzeit, die in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet werden, kann keine Entschädigung gezahlt werden. Seite 3 des Abrechnungsvordruckes enthält einen entsprechenden Erklärungsabschnitt. Entschädigung für Zeitversäumnis Besonderheiten für die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater Beispiel: Ein Ausbildungsberater fährt am Sonntagnachmittag um 15:00 Uhr von Bonn nach München und kommt um 22:00 Uhr in seinem Hotel an. Am Montag besucht er im Auftrag des Bundesverwaltungsamtes von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr mehrere Bundesbehörden und kehrt danach in sein Hotel zurück, wo er bis 22:00 Uhr seine Besuchsberichte anfertigt. Er reist am Dienstagmorgen um 9:00 Uhr nach Bonn zurück und erreicht seine Dienststelle um 15:00 Uhr. Am Sonntag hat er 7 berücksichtigungsfähige Stunden für das Bundesverwaltungsamt eingesetzt, am Montag 14 Stunden und am Dienstag 6 Stunden. Von seiner Dienststelle ist der Ausbildungsberater für die Reise freigestellt worden. Für Montag wird ihm eine Arbeitszeit in Höhe von 8 Stunden und 12 Minuten, für Dienstag werden ihm 6 Stunden gutgeschrieben. Er erhält eine Aufwandsentschädigung für die versäumte Freizeit am Sonntag von 7 Stunden. Für Montag sind 14 Stunden abzüglich 8 Stunden und 12 Minuten Zeitversäumnis = 5 Stunden 48 Minuten abzugelten. Für Dienstag kann keine Entschädigung gezahlt werden, weil die für das Bundesverwaltungsamt eingesetzte Zeit als Arbeitszeit angerechnet worden ist. Er erhält die Entschädigung für insgesamt 13 Stunden. Die letzte berücksichtigungsfähige Stunde, in diesem Fall am Montag, wird gerundet. Die Entschädigung für Zeitversäumnis darf den jährlichen Höchstbetrag nach § 6 § 4 Abs. 2 EntschR Abs. 2 der Bundesnebentätigkeitsverordnung nicht überschreiten: 3.700 € in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 4.300 € in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 4.900 € in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16. Fahrtkostenersatz Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel: § 5 Abs. 1 JVEG Erstattet werden die tatsächlichen Auslagen bis zur Höhe der 1. Klasse der Bahn unabhängig von der Fahrtdauer. Höhere Kosten, z.B. bei Benutzung des Flugzeuges, können erstattet werden, § 5 Abs. 3 JVEG wenn dadurch Entschädigungen eingespart werden oder wenn sie wegen besonderer Umstände notwendig sind. Erstattet werden auch Zuschläge, Platzreservierung und ggf. Beförderung des § 5 Abs. 1 JVEG notwendigen Gepäcks. Bei Benutzung des Pkw: § 5 Abs. 2 JVEG Erstattet werden 0,30 Euro je km der notwendigen Fahrstrecke ohne Kilometerbeschränkung sowie Parkgebühren (auch Fährkosten und Straßenbenutzungsgebühren). Bei Benutzung von Mietwagen oder Taxi werden grundsätzlich höchstens die § 5 Abs. 2 Satz 3 Kosten erstattet, die für den (eigenen) Pkw angefallen wären. Höhere Kosten sind und Abs. 3 JVEG zu begründen und werden übernommen, wenn sie wegen besonderer Umstände notwendig waren oder soweit dadurch Entschädigungen eingespart werden. Eine Taxibenutzung kommt z.B. in Betracht, wenn ein Sitzungsort nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist. Tagegeld Tagegeld wird gewährt, wenn der Ort des Dienstgeschäftes nicht der Wohn- oder § 6 Abs. 1 JVEG Arbeitsort ist. Gezahlt werden die Sätze nach dem Einkommensteuergesetz, die auch das Bundesreisekostengesetz zugrunde legt: Bei ganztägiger Abwesenheit (24 Std.) von der Wohnung je Kalendertag 24 €, bei mehrtägiger Dienstreise mit Übernachtung jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag, bei eintägiger Dienstreise ohne Übernachtung 12 Euro bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung. Übernachtungskosten Notwendige Übernachtungen werden nach den Bestimmungen des Bundesreise- § 6 Abs. 2 JVEG kostengesetzes abgegolten Nebenkosten Notwendige Nebenkosten werden erstattet. Hierzu gehören z.B. durch die Tätig- § 7 Abs. 1 Satz 1 keit für das Bundesverwaltungsamt verursachte dienstliche Telefonate oder Por- JVEG tokosten. Kostenbelege Entstandene Kosten sind durch Belege nachzuweisen. Erstellung von Prüfungsaufgaben Für die Erstellung von Prüfungsaufgaben wird nicht das Zeitversäumnis abgegol- § 3 EntschR ten, sondern eine Pauschale gezahlt. Sie beträgt 5 Euro für je 10 Minuten der Zeit, die dem Prüfling für die Bearbeitung der Aufgabe zur Verfügung steht. Der Berechnungsmodus ist in den Antragsvordruck aufgenommen. Korrektur von Prüfungsarbeiten [nur für Mitglieder von Prüfungsausschüssen] Für die Korrektur von Prüfungsarbeiten wird ebenfalls kein Zeitversäumnis abge- § 2 Abs. 1 EntschR golten, sondern eine Pauschale gezahlt. Für die einzelne Arbeit beträgt sie 4 Euro für je 60 Minuten der Zeit, die dem Prüfling für die Anfertigung der Prüfungsarbeit zur Verfügung gestanden hat. Der Berechnungsmodus ist in den Antragsvordruck aufgenommen. Die Bewertung der Prüfungsstücke in dem Beruf Geomatiker / Geomatikerin, ist § 2 Abs. 2 EntschR gesondert geregelt. Entschädigt wird der tatsächliche Zeitaufwand mit 6 Euro je Stunde, höchstens jedoch zehn Stunden täglich. Antragsfrist Entsprechend dem Bundesreisekostengesetz beträgt die Antragsfrist für die Gel- § 5 Abs. 2 EntschR tendmachung von Entschädigungsansprüchen sechs Monate.