Newsletter Recht u Steuern_07_2008

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Newsletter Recht u Steuern_07_2008
NEWSLETTER
RECHT UND STEUERN
Nr. 7
Oktober 2008
NEWSLETTER RECHT UND STEUERN | 7. Ausgabe
Oktober 2008
Entsandt nach Bulgarien:
Erforderliche Anmeldungen für deutsche Arbeitnehmer und
Selbständige
Im Anschluss an den vorangegangenen
Newsletter-Beitrag zu den rechtlichen
Aspekten bei der Ausübung von Montagen
durch deutsche Auftragnehmergesellschaften wird hier die Anmeldung,
Versicherung und Einkommensbesteuerung des in Bulgarien entsandten
Personals erörtert.
Jeder EU-Bürger darf sich
nach Art. 6 Abs. 1 des
Gesetzes über die Einreise,
Aufenthalt und Ausreise aus
der Republik Bulgarien von
EU-Bürgern und ihren
Familienmitgliedern bis zu
3 Monaten mit seinem
nationalen Ausweis/Pass in
Bulgarien aufhalten. Dabei
muss es sich um einen
ununterbrochenen
Aufenthalt handeln. Wird
diese 90-Tages-Grenze
Dr. Maya Neidenowa
überschritten, so muss ein
Antrag auf einen dauerhaften Aufenthalt (bis zu 5
Jahren) gestellt werden, danach kann ein ständiger
Aufenthalt beantragt werden. Die Genehmigung wird
dem EU-Bürger vom zuständigen Polizeiamt auf Antrag
hin und unter Vorlage des Personalausweises oder des
Reisepasses noch am Tag der Antragstellung erteilt.
Für einen von einem EU-Ausländer in Bulgarien
beabsichtigten Arbeitsaufenthalt wird eine
Arbeitserlaubnis nach dem EU-Beitritt Bulgariens von
EU-Bürgern nicht mehr verlangt. Bei Entsendung von
abhängig Beschäftigten nach Bulgarien ist die
bulgarische Verordnung über die Bedingungen und die
Ordnung der Dienstreisen der Arbeitnehmer oder
Angestellten von EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der
Erbringung von Dienstleistungen zu beachten, die die
Berücksichtigung einiger wichtiger Grundregel des
bulgarischen Arbeitsrechts den deutschen Arbeitgebern
zwingend vorschreibt.
Sozialversicherungsrechtliche
Betrachtung
Zum Zwecke der freiwilligen oder zwingenden
Versicherungs- und Einkommensteuerzahlung in
Bulgarien erhalten EU-Ausländer beim zuständigen
bulgarischen Finanzamt eine amtliche Kennziffer. Dies
geschieht auf Antrag hin nach Vorlage des Ausweises/
Reisepasses. Für die entrichtete
Lohnsteuer kann auf Antrag die ununterbrochene
Lohnsteuerzahlung in Bulgarien vom Finanzamt
bescheinigt werden. Freiberufler/Selbständige haben
sich zusätzlich bei dem bulgarischen statistischen Amt
(BULSTAT) anzumelden.
Grundsätzlich sind die Sozialversicherungsbeiträge dort
abzuführen, wo die Arbeit ausgeführt wird. Wird
jedoch ein Arbeitnehmer für weniger als 12 Monate in
einem anderen EU-Mitgliedstaat entsandt, um dort
seine gewöhnliche Arbeitsleistung zu erbringen, so
können nach Art. 14 Abs. 1 a) der Verordnung 1408/71
des EU-Rates, die die bisher geltenden
Sozialversicherungsabkommen zwischen den
verschiedenen Mitgliedstaaten abgelöst hat, die
Versicherungsbeiträge weiterhin in dem Entsendestaat
abgeführt werden. Dies wird durch eine von dem
zuständigen deutschen
Versicherungsträger
ausgestellte Bescheinigung
nach Muster E 101
nachgewiesen, die vom
Arbeitgeber in Bulgarien
für den Fall einer Kontrolle
aufbewahrt werden muss
und auf Anforderung
vorzulegen ist. Bei einer
Verlängerung des
Arbeitsaufenthaltes, die im
Nachhinein erforderlich
Ginka Tabanska
geworden ist, kann auch
die Gültigkeitsdauer der
Bescheinigung mit Zustimmung der zuständigen
Behörden in Bulgarien verlängert werden.
Bei einer von vornherein voraussichtlich 12 Monate
überschreitenden Dauer des Aufenthalts sind die
Versicherungsbeträge in Bulgarien zu entrichten. Auch
kann wahlweise die Versicherungszahlung von Beginn
an freiwillig in Bulgarien erfolgen.
Bei selbständiger Tätigkeit unterliegen die Personen
gem. Art. 13 Abs. 2 b) der Verordnung 1408/71 des EURates den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie
ihre Tätigkeit ausüben, auch wenn sie im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaates wohnen. Nach Art. 14a gilt
dies nicht für die Sonderfälle, in denen die
voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes in Bulgarien
12 Monate nicht überschreiten wird. Das bedeutet,
dass Selbständige grundsätzlich in Bulgarien zu
versichern sind.
Während die Versicherungsbeiträge der Arbeitnehmer
vom Bruttogehalt abgezogen und durch den
Arbeitgeber abgeführt werden, haben Freiberufler dies
selbst bis zum 10. des Folgemonats zu veranlassen.
Einkommensteuerrechtliche Betrachtung
Bezüglich der Besteuerung des Einkommens deutscher
Staatsangehöriger, die in Bulgarien selbstständige oder
unselbstständige Tätigkeit ausüben, gelten die
Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens
zwischen Bulgarien und Deutschland sowie das
bulgarische Gesetz über die Einkommensteuer der
natürlichen Personen.
Das Einkommen natürlicher Personen aus
unselbständiger Tätigkeit wird nach Art. 14 Abs. 1 DBA
Deutsch-Bulgarische Industrie- und Handelskammer (AHK)
F. J. Curie Str. 25 A | BG-1113 Sofia
T: (00359 2) 8163010 | F: (00359 2) 8163019 | E: [email protected] | http://bulgarien.ahk.de
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grundsätzlich in dem Vertragsstaat besteuert, in dem
der Arbeitnehmer ansässig ist (Wohnsitzprinzip). Ein
Wahlrecht, in welchem Staat die Lohnsteuer zu
entrichten ist, hat eine natürliche Person, die in einem
Vertragsstaat ansässig ist und ihre Arbeitsleistung in
dem anderen erbringt. Das Wahlrecht entfällt
allerdings und die Lohnsteuerschuld entsteht in
Bulgarien in den in Art. 14 Abs. 2 aufgezählten Fällen:
(1) wenn sich der Arbeitnehmer mehr als 183 Tage im
Kalenderjahr in Bulgarien aufhält, was nachzuweisen
ist; oder (2) wenn die Vergütung von einer in Bulgarien
ansässigen Person gezahlt wird; oder (3) wenn die
Vergütung von einer in Bulgarien errichteten
Betriebsstätte/feste Einrichtung vor Ort gezahlt wird.
Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen erfüllt, wird
die ausländische natürliche Person als ein in Bulgarien
ansässiger Arbeitnehmer behandelt, auf die das
bulgarische Einkommensteuerrecht anzuwenden ist
(mit einem günstigen Steuersatz von 10% und zwar als
flat rate) – der Arbeitgeber hat die Einkommensteuer
monatlich als Vorsteuer abzuführen und etwa
überbezahlte Beträge werden nach Abgabe der
jährlichen Steuererklärung zurückerstattet. Der
Steuererklärung ist hierbei eine Bescheinigung über die
im Entsendestaat eingezahlten Versicherungsbeiträge
beizufügen.
Von der günstigen Einkommensbesteuerung von 10%
können auch deutsche Selbständige/Freiberufler
profitieren, die sich in Bulgarien dauerhaft aufhalten.
Dies ergibt sich zum einem aus Art. 13 Abs. 1 des DBA,
wonach Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, nur in
diesem Staat besteuert werden können, es sei denn,
dass der Person im anderen Vertragsstaat für die
Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste
Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche
feste Einrichtung zur Verfügung, so können die
Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch
nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung
zugerechnet werden können. Zudem ist Art. 6 Abs. 1
des Gesetzes über die Einkommensteuer zu beachten,
wonach alle natürlichen Personen ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit zur Einkommensteuerzahlung in
Bulgarien verpflichtet sind, wenn sie sich mehr als 183
Tage in einem Kalenderjahr in Bulgarien aufhalten.
Rechtsanwältin Dr. Maya Neidenowa
Advokat Ginka Tabanska
DR. MAYA NEIDENOWA
RECHTSANWÄLTIN
HAMBURG – SOFIA
UL. NIKOLAI GOGOL 28, 1504 SOFIA
TEL.+ 359 2 9486940
FAX + 359 29486950
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Der Handelsvertreter:
Was müssen bulgarische Vertreter beachten?
Die Rechtsstellung des Handelsvertreters
ist in Art. 32-48 des Handelsgesetzes /HG/
geregelt. Die Regelung ist mit den Regeln
der Richtlinie 86/653/EWG von 18.12.1986
zur Koordinierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten betreffend die
selbständigen Handelsvertreter
vollkommen harmonisiert.
Rechtsstellung des Handelsvertreters
Der Handelsvertreter ist
ein Kaufmann im Sinne
des HG, der in seiner
gewerblichen Tätigkeit
ständig einen anderen
Unternehmer bei der
Ausführung dessen
Handelstätigkeit
unterstützt.
Margarita Kalaidjieva
Handelsvertreter kann
eine natürliche Person –
Einzelkaufmann /EK/, oder eine Handelsgesellschaft,
bzw. eine Genossenschaft sein. Der Handelsvertreter
muss als Kaufmann ins Handelsregister eingetragen
werden. Die Еintragung ins Register der Nationalen
Einnahmenanstalt und der Nationalen
Versicherungsanstalt erfolgt von Amts wegen.
Der Handelsvertreter-EK ist für seine Versicherung selbst
verantwortlich. Im Jahr 2008 sind die
Pflichtversicherungsbeträge für EK folgende: 22% für
Sozial- und 6% für Krankenversicherung auf der
Versicherungsgrundlage, die mindestens 240 Lewa und
maximal 2000 Lewa monatlich ist. Ungeachtet der
Rechtsform ihres Unternehmens (EK oder juristische
Person) haben die Handelsvertreter, soweit sie
Arbeitgeber sind, die angemessenen gesetzlichen
Versicherungspflichten hinsichtlich der Arbeitnehmer,
die sie beschäftigen.
Der Handelsvertreter ist ebenso selbstständiger
Unternehmer wie der Unternehmer, den er vertritt. Er
ist unabhängig von dem Unternehmer, obwohl sie
dauerhafte und ständige Verhältnisse haben.
Im HG sind verschiedenartige Handelsvertreter geregelt.
Im Zusammenhang mit den Handlungen, die der
Handelsvertreter unternehmen kann, kann er damit
betraut sein, für den Unternehmer Geschäfte zu
vermitteln und/oder in dessen Namen, bzw. in seinem
Namen und für dessen Rechnung abzuschließen. Er kann
Alleinvertreter sein, wenn ihm ein bestimmter Bezirk
oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen ist. Im HG
ist auch der Handelsvertreter - Delkredere geregelt, der
eine Zusatzverpflichtung aufnimmt, für die Erfüllung der
Verbindlichkeiten aus den Verträgen mit den Dritten
Personen einzustehen.
Rechte und Pflichten des Handelsvertreters
Die Verhältnisse zwischen dem Handelsvertreter und dem
Unternehmer werden in einem Vertrag geregelt, der der
Schriftform bedarf.
Der Handelsvertreter ist verpflichtet, sich um die
Vermittlung und/oder den Abschluss von Geschäften zu
bemühen und hierbei das Interesse des Unternehmers
wahrzunehmen. Er hat seine Vertragspflichten mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufsmanns wahrzunehmen.
Er ist verpflichtet, die Anweisungen des Unternehmers zu
erfüllen, ihm die mit
seiner Tätigkeit
verbundene Information
zu geben, namentlich ihm
jede Geschäftsvermittlung
und von jeden
Geschäftsabschluss
mitzuteilen. Der
Handelsvertreter muss die
Geschäftsgeheimnisse des
Prof. Dr. Angel Kalaidjiev
Unternehmers wahren.
Grundsätzlich kann der Handelsvertreter mehrere
Unternehmer vertreten, wenn diese nicht Wettbewerber
untereinander sind. Jedoch kann er mit dem
Unternehmer vereinbaren, nur dessen Vertreter zu
werden. Der Handelsvertreter richtet selbst seinen
Arbeitsplatz ein, sofern keine abweichende Vereinbarung
getroffen ist. Die Parteien können auch andere
Verpflichtungen des Handelsvertreters vereinbaren.
Der Handelsvertreter hat Anspruch auf eine Vergütung für
alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen
Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind.
Dazugehörig sind die Geschäfte, die vom
Handelsvertreter und/oder durch seine Vermittlung
abgeschlossen sind oder mit Dritten abgeschlossen
werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art
geworben hat. Grundsätzlich hat eine Vergütung auch für
Geschäfte zu erfolgen, die bis zur Beendigung des
Vertragsverhältnisses immer noch nicht abgeschlossen
wurden, aber vom Handelsvertreter für Abschluss
vorbereitet wurden. Ist dem Handelsvertreter ein
bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis
zugewiesen, so hat er Anspruch auf Vergütung auch für
die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen
seines Bezirkes oder seines Kundenkreises abgeschlossen
sind. Im HG sind auch andere Fälle geregelt, in denen der
Handelsvertreter Anspruch auf eine Vergütung hat. Ist die
Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die für eine
solche Tätigkeit übliche Vergütung zu entrichten. Wenn
die übliche Höhe der Vergütung nicht festgestellt werden
kann, wird eine nach Einschätzung vom Gericht gerechte
Vergütung festgesetzt. Grundsätzlich wird die Vergütung
des Handelsvertreters monatlich abgerechnet und
bezahlt. Ein anderer Abrechnungszeitraum kann
vereinbart werden, wobei höchstens drei Monate möglich
sind. Die Abrechnung erfolgt spätestens bis zum Ende des
nächsten Monats nach dem Quartal, in dem das
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entsprechende Geschäft abgeschlossen ist oder
abgeschlossen werden musste.
Bei der Vertragsende kann der Handelsvertreter vom
Unternehmer einen einmaligen Ausgleich verlangen,
wenn und soweit der Unternehmer aus der Kundschaft,
die vom Handelsvertreter geworben ist, auch nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses weitere Vorteile
hat. Das gilt auch im Falle, dass der Handelsvertreter
einen erheblichen Umsatzanstieg von Geschäften mit
der Kundschaft während des Vertragsverhältnisses
erreicht hat. Dieser Ausgleichsanspruch wird mit
Rücksicht auf alle Umstände ermittelt, einschließlich
des Vorhandenseins oder des Fehlens von
Wettbewerbsabreden im Vertrag. Der Ausgleich hat die
Höhe einer nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre
der Tätigkeit des Handelsvertreters berechneten
Jahresvergütung. Bei kürzerer Dauer des
Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der
Dauer der Tätigkeit maßgebend. In den gesetzlich
bestimmten Fällen wird dieser Ausgleich nicht
geschuldet.
Der Handelsvertreter kann einen Ersatz seiner im
regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen
handelsüblichen Aufwendungen verlangen, sofern keine
abweichende Vereinbarung getroffen ist.
Der Handelsvertreter hat das Recht, die zum Abschluss
und zur Erfüllung der aufgetragenen Geschäfte, sowie
zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen
und Information vom Unternehmer zu verlangen.
Kündigung des Vertrags
Der Vertrag für Handelsvertretung kann mit Bezug auf
die allgemeinen gesetzlich geregelten Auflösungsgründe
gekündigt werden. Jede Partei kann den Vertrag mit
einer Benachrichtigung kündigen. Ist das
Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so
kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist
von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von 2
Monaten, und nach dem zweiten Jahr mit einer Frist von
3 Monaten gekündigt werden. Die Parteien dürfen keine
kürzeren Kündigungsfristen vereinbaren. Die gesetzlich
bestimmten Kündigungsfristen können durch eine
Vereinbarung verlängert werden, wenn aber die
vereinbarten Fristen gleich für die beiden Parteien sind.
Die Kündigung des Vertrages ist für den Schluss des
Kalendermonats, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen
ist, zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung
getroffen wurde. Ein für eine bestimmte Zeit
eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der
vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird,
gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Ein solches
Vertragsverhältnis kann vor dem Ablauf der vereinbarten
Laufzeit gekündigt werden, wenn die Partei, die den
Vertrag kündigt, einen Schadenersatz der anderen Partei
leistet.
Еine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner
gewerblichen Tätigkeit beschränkt, bedarf der
Schriftform. Diese Wettbewerbsabrede kann nur für
längstens 2 Jahre von der Beendigung des
Vertragsverhältnisses getroffen werden. Die
Beschränkung darf sich nur auf den dem Handelsvertreter
zugewiesenen Bezirk und nur von Waren oder
Dienstleistungen der gleichen Art erstrecken, hinsichtlich
deren der Handelsvertreter nach dem Vertrag tätig war.
Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter
für die Dauer der Beschränkung eine angemessene
Entschädigung zu zahlen.
Rechtsanwältin Margarita Kalaidjieva
Rechtsanwalt Prof. Dr. Angel Kalaidjiev, Professor an der
Sofioter Universität Hl. Kliment Ochridski und Doktor der
Rechtswissenschaft
KGM LAW FIRM
18 A, Angel Kanchev Str.
Sofia 1000, Bulgaria
Telephon/ Fax: + (359 2) 980 40 21
Telephon/ Fax: + (359 2) 988 09 52
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