Newsletter Recht u Steuern_07_2008
Transcrição
Newsletter Recht u Steuern_07_2008
NEWSLETTER RECHT UND STEUERN Nr. 7 Oktober 2008 NEWSLETTER RECHT UND STEUERN | 7. Ausgabe Oktober 2008 Entsandt nach Bulgarien: Erforderliche Anmeldungen für deutsche Arbeitnehmer und Selbständige Im Anschluss an den vorangegangenen Newsletter-Beitrag zu den rechtlichen Aspekten bei der Ausübung von Montagen durch deutsche Auftragnehmergesellschaften wird hier die Anmeldung, Versicherung und Einkommensbesteuerung des in Bulgarien entsandten Personals erörtert. Jeder EU-Bürger darf sich nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Einreise, Aufenthalt und Ausreise aus der Republik Bulgarien von EU-Bürgern und ihren Familienmitgliedern bis zu 3 Monaten mit seinem nationalen Ausweis/Pass in Bulgarien aufhalten. Dabei muss es sich um einen ununterbrochenen Aufenthalt handeln. Wird diese 90-Tages-Grenze Dr. Maya Neidenowa überschritten, so muss ein Antrag auf einen dauerhaften Aufenthalt (bis zu 5 Jahren) gestellt werden, danach kann ein ständiger Aufenthalt beantragt werden. Die Genehmigung wird dem EU-Bürger vom zuständigen Polizeiamt auf Antrag hin und unter Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses noch am Tag der Antragstellung erteilt. Für einen von einem EU-Ausländer in Bulgarien beabsichtigten Arbeitsaufenthalt wird eine Arbeitserlaubnis nach dem EU-Beitritt Bulgariens von EU-Bürgern nicht mehr verlangt. Bei Entsendung von abhängig Beschäftigten nach Bulgarien ist die bulgarische Verordnung über die Bedingungen und die Ordnung der Dienstreisen der Arbeitnehmer oder Angestellten von EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen zu beachten, die die Berücksichtigung einiger wichtiger Grundregel des bulgarischen Arbeitsrechts den deutschen Arbeitgebern zwingend vorschreibt. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung Zum Zwecke der freiwilligen oder zwingenden Versicherungs- und Einkommensteuerzahlung in Bulgarien erhalten EU-Ausländer beim zuständigen bulgarischen Finanzamt eine amtliche Kennziffer. Dies geschieht auf Antrag hin nach Vorlage des Ausweises/ Reisepasses. Für die entrichtete Lohnsteuer kann auf Antrag die ununterbrochene Lohnsteuerzahlung in Bulgarien vom Finanzamt bescheinigt werden. Freiberufler/Selbständige haben sich zusätzlich bei dem bulgarischen statistischen Amt (BULSTAT) anzumelden. Grundsätzlich sind die Sozialversicherungsbeiträge dort abzuführen, wo die Arbeit ausgeführt wird. Wird jedoch ein Arbeitnehmer für weniger als 12 Monate in einem anderen EU-Mitgliedstaat entsandt, um dort seine gewöhnliche Arbeitsleistung zu erbringen, so können nach Art. 14 Abs. 1 a) der Verordnung 1408/71 des EU-Rates, die die bisher geltenden Sozialversicherungsabkommen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten abgelöst hat, die Versicherungsbeiträge weiterhin in dem Entsendestaat abgeführt werden. Dies wird durch eine von dem zuständigen deutschen Versicherungsträger ausgestellte Bescheinigung nach Muster E 101 nachgewiesen, die vom Arbeitgeber in Bulgarien für den Fall einer Kontrolle aufbewahrt werden muss und auf Anforderung vorzulegen ist. Bei einer Verlängerung des Arbeitsaufenthaltes, die im Nachhinein erforderlich Ginka Tabanska geworden ist, kann auch die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung mit Zustimmung der zuständigen Behörden in Bulgarien verlängert werden. Bei einer von vornherein voraussichtlich 12 Monate überschreitenden Dauer des Aufenthalts sind die Versicherungsbeträge in Bulgarien zu entrichten. Auch kann wahlweise die Versicherungszahlung von Beginn an freiwillig in Bulgarien erfolgen. Bei selbständiger Tätigkeit unterliegen die Personen gem. Art. 13 Abs. 2 b) der Verordnung 1408/71 des EURates den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben, auch wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen. Nach Art. 14a gilt dies nicht für die Sonderfälle, in denen die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes in Bulgarien 12 Monate nicht überschreiten wird. Das bedeutet, dass Selbständige grundsätzlich in Bulgarien zu versichern sind. Während die Versicherungsbeiträge der Arbeitnehmer vom Bruttogehalt abgezogen und durch den Arbeitgeber abgeführt werden, haben Freiberufler dies selbst bis zum 10. des Folgemonats zu veranlassen. Einkommensteuerrechtliche Betrachtung Bezüglich der Besteuerung des Einkommens deutscher Staatsangehöriger, die in Bulgarien selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben, gelten die Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Bulgarien und Deutschland sowie das bulgarische Gesetz über die Einkommensteuer der natürlichen Personen. Das Einkommen natürlicher Personen aus unselbständiger Tätigkeit wird nach Art. 14 Abs. 1 DBA Deutsch-Bulgarische Industrie- und Handelskammer (AHK) F. J. Curie Str. 25 A | BG-1113 Sofia T: (00359 2) 8163010 | F: (00359 2) 8163019 | E: [email protected] | http://bulgarien.ahk.de 2 NEWSLETTER RECHT UND STEUERN | 7. Ausgabe Oktober 2008 grundsätzlich in dem Vertragsstaat besteuert, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist (Wohnsitzprinzip). Ein Wahlrecht, in welchem Staat die Lohnsteuer zu entrichten ist, hat eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist und ihre Arbeitsleistung in dem anderen erbringt. Das Wahlrecht entfällt allerdings und die Lohnsteuerschuld entsteht in Bulgarien in den in Art. 14 Abs. 2 aufgezählten Fällen: (1) wenn sich der Arbeitnehmer mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Bulgarien aufhält, was nachzuweisen ist; oder (2) wenn die Vergütung von einer in Bulgarien ansässigen Person gezahlt wird; oder (3) wenn die Vergütung von einer in Bulgarien errichteten Betriebsstätte/feste Einrichtung vor Ort gezahlt wird. Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen erfüllt, wird die ausländische natürliche Person als ein in Bulgarien ansässiger Arbeitnehmer behandelt, auf die das bulgarische Einkommensteuerrecht anzuwenden ist (mit einem günstigen Steuersatz von 10% und zwar als flat rate) – der Arbeitgeber hat die Einkommensteuer monatlich als Vorsteuer abzuführen und etwa überbezahlte Beträge werden nach Abgabe der jährlichen Steuererklärung zurückerstattet. Der Steuererklärung ist hierbei eine Bescheinigung über die im Entsendestaat eingezahlten Versicherungsbeiträge beizufügen. Von der günstigen Einkommensbesteuerung von 10% können auch deutsche Selbständige/Freiberufler profitieren, die sich in Bulgarien dauerhaft aufhalten. Dies ergibt sich zum einem aus Art. 13 Abs. 1 des DBA, wonach Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden können, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. Zudem ist Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Einkommensteuer zu beachten, wonach alle natürlichen Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zur Einkommensteuerzahlung in Bulgarien verpflichtet sind, wenn sie sich mehr als 183 Tage in einem Kalenderjahr in Bulgarien aufhalten. Rechtsanwältin Dr. Maya Neidenowa Advokat Ginka Tabanska DR. MAYA NEIDENOWA RECHTSANWÄLTIN HAMBURG – SOFIA UL. NIKOLAI GOGOL 28, 1504 SOFIA TEL.+ 359 2 9486940 FAX + 359 29486950 [email protected] WWW.NEIDENOWA.COM Deutsch-Bulgarische Industrie- und Handelskammer (AHK) F. J. Curie Str. 25 A | BG-1113 Sofia T: (00359 2) 8163010 | F: (00359 2) 8163019 | E: [email protected] | http://bulgarien.ahk.de 3 NEWSLETTER RECHT UND STEUERN | 7. Ausgabe Oktober 2008 Der Handelsvertreter: Was müssen bulgarische Vertreter beachten? Die Rechtsstellung des Handelsvertreters ist in Art. 32-48 des Handelsgesetzes /HG/ geregelt. Die Regelung ist mit den Regeln der Richtlinie 86/653/EWG von 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter vollkommen harmonisiert. Rechtsstellung des Handelsvertreters Der Handelsvertreter ist ein Kaufmann im Sinne des HG, der in seiner gewerblichen Tätigkeit ständig einen anderen Unternehmer bei der Ausführung dessen Handelstätigkeit unterstützt. Margarita Kalaidjieva Handelsvertreter kann eine natürliche Person – Einzelkaufmann /EK/, oder eine Handelsgesellschaft, bzw. eine Genossenschaft sein. Der Handelsvertreter muss als Kaufmann ins Handelsregister eingetragen werden. Die Еintragung ins Register der Nationalen Einnahmenanstalt und der Nationalen Versicherungsanstalt erfolgt von Amts wegen. Der Handelsvertreter-EK ist für seine Versicherung selbst verantwortlich. Im Jahr 2008 sind die Pflichtversicherungsbeträge für EK folgende: 22% für Sozial- und 6% für Krankenversicherung auf der Versicherungsgrundlage, die mindestens 240 Lewa und maximal 2000 Lewa monatlich ist. Ungeachtet der Rechtsform ihres Unternehmens (EK oder juristische Person) haben die Handelsvertreter, soweit sie Arbeitgeber sind, die angemessenen gesetzlichen Versicherungspflichten hinsichtlich der Arbeitnehmer, die sie beschäftigen. Der Handelsvertreter ist ebenso selbstständiger Unternehmer wie der Unternehmer, den er vertritt. Er ist unabhängig von dem Unternehmer, obwohl sie dauerhafte und ständige Verhältnisse haben. Im HG sind verschiedenartige Handelsvertreter geregelt. Im Zusammenhang mit den Handlungen, die der Handelsvertreter unternehmen kann, kann er damit betraut sein, für den Unternehmer Geschäfte zu vermitteln und/oder in dessen Namen, bzw. in seinem Namen und für dessen Rechnung abzuschließen. Er kann Alleinvertreter sein, wenn ihm ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen ist. Im HG ist auch der Handelsvertreter - Delkredere geregelt, der eine Zusatzverpflichtung aufnimmt, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus den Verträgen mit den Dritten Personen einzustehen. Rechte und Pflichten des Handelsvertreters Die Verhältnisse zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer werden in einem Vertrag geregelt, der der Schriftform bedarf. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, sich um die Vermittlung und/oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen. Er hat seine Vertragspflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufsmanns wahrzunehmen. Er ist verpflichtet, die Anweisungen des Unternehmers zu erfüllen, ihm die mit seiner Tätigkeit verbundene Information zu geben, namentlich ihm jede Geschäftsvermittlung und von jeden Geschäftsabschluss mitzuteilen. Der Handelsvertreter muss die Geschäftsgeheimnisse des Prof. Dr. Angel Kalaidjiev Unternehmers wahren. Grundsätzlich kann der Handelsvertreter mehrere Unternehmer vertreten, wenn diese nicht Wettbewerber untereinander sind. Jedoch kann er mit dem Unternehmer vereinbaren, nur dessen Vertreter zu werden. Der Handelsvertreter richtet selbst seinen Arbeitsplatz ein, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Die Parteien können auch andere Verpflichtungen des Handelsvertreters vereinbaren. Der Handelsvertreter hat Anspruch auf eine Vergütung für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Dazugehörig sind die Geschäfte, die vom Handelsvertreter und/oder durch seine Vermittlung abgeschlossen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Grundsätzlich hat eine Vergütung auch für Geschäfte zu erfolgen, die bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses immer noch nicht abgeschlossen wurden, aber vom Handelsvertreter für Abschluss vorbereitet wurden. Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Vergütung auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirkes oder seines Kundenkreises abgeschlossen sind. Im HG sind auch andere Fälle geregelt, in denen der Handelsvertreter Anspruch auf eine Vergütung hat. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die für eine solche Tätigkeit übliche Vergütung zu entrichten. Wenn die übliche Höhe der Vergütung nicht festgestellt werden kann, wird eine nach Einschätzung vom Gericht gerechte Vergütung festgesetzt. Grundsätzlich wird die Vergütung des Handelsvertreters monatlich abgerechnet und bezahlt. Ein anderer Abrechnungszeitraum kann vereinbart werden, wobei höchstens drei Monate möglich sind. Die Abrechnung erfolgt spätestens bis zum Ende des nächsten Monats nach dem Quartal, in dem das Deutsch-Bulgarische Industrie- und Handelskammer (AHK) F. J. Curie Str. 25 A | BG-1113 Sofia T: (00359 2) 8163010 | F: (00359 2) 8163019 | E: [email protected] | http://bulgarien.ahk.de 4 NEWSLETTER RECHT UND STEUERN | 7. Ausgabe Oktober 2008 entsprechende Geschäft abgeschlossen ist oder abgeschlossen werden musste. Bei der Vertragsende kann der Handelsvertreter vom Unternehmer einen einmaligen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Kundschaft, die vom Handelsvertreter geworben ist, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weitere Vorteile hat. Das gilt auch im Falle, dass der Handelsvertreter einen erheblichen Umsatzanstieg von Geschäften mit der Kundschaft während des Vertragsverhältnisses erreicht hat. Dieser Ausgleichsanspruch wird mit Rücksicht auf alle Umstände ermittelt, einschließlich des Vorhandenseins oder des Fehlens von Wettbewerbsabreden im Vertrag. Der Ausgleich hat die Höhe einer nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechneten Jahresvergütung. Bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend. In den gesetzlich bestimmten Fällen wird dieser Ausgleich nicht geschuldet. Der Handelsvertreter kann einen Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen handelsüblichen Aufwendungen verlangen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Der Handelsvertreter hat das Recht, die zum Abschluss und zur Erfüllung der aufgetragenen Geschäfte, sowie zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen und Information vom Unternehmer zu verlangen. Kündigung des Vertrags Der Vertrag für Handelsvertretung kann mit Bezug auf die allgemeinen gesetzlich geregelten Auflösungsgründe gekündigt werden. Jede Partei kann den Vertrag mit einer Benachrichtigung kündigen. Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von 2 Monaten, und nach dem zweiten Jahr mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Die Parteien dürfen keine kürzeren Kündigungsfristen vereinbaren. Die gesetzlich bestimmten Kündigungsfristen können durch eine Vereinbarung verlängert werden, wenn aber die vereinbarten Fristen gleich für die beiden Parteien sind. Die Kündigung des Vertrages ist für den Schluss des Kalendermonats, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist, zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Ein solches Vertragsverhältnis kann vor dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt werden, wenn die Partei, die den Vertrag kündigt, einen Schadenersatz der anderen Partei leistet. Еine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, bedarf der Schriftform. Diese Wettbewerbsabrede kann nur für längstens 2 Jahre von der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden. Die Beschränkung darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk und nur von Waren oder Dienstleistungen der gleichen Art erstrecken, hinsichtlich deren der Handelsvertreter nach dem Vertrag tätig war. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Beschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Rechtsanwältin Margarita Kalaidjieva Rechtsanwalt Prof. Dr. Angel Kalaidjiev, Professor an der Sofioter Universität Hl. Kliment Ochridski und Doktor der Rechtswissenschaft KGM LAW FIRM 18 A, Angel Kanchev Str. Sofia 1000, Bulgaria Telephon/ Fax: + (359 2) 980 40 21 Telephon/ Fax: + (359 2) 988 09 52 E-mail: [email protected] Web-site: www.kgm-law.com Kal aidjie v , Ge o rg ie v & Minche v member of Deutsch-Bulgarische Industrie- und Handelskammer (AHK) F. J. Curie Str. 25 A | BG-1113 Sofia T: (00359 2) 8163010 | F: (00359 2) 8163019 | E: [email protected] | http://bulgarien.ahk.de 5