Informationen und Vordrucke für ehrenamtliche
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Informationen und Vordrucke für ehrenamtliche
Vorwort zur Betreuermappe Sehr geehrte Betreuerin, sehr geehrter Betreuer, Sie sind vom Amtsgericht als gesetzliche Betreuerin/gesetzlicher Betreuer für einen Menschen bestellt worden, der seine Angelegenheiten aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung ganz oder teilweise nicht erledigen kann. Wir, die Betreuungsstelle des HSK und die Betreuungsvereine, möchten Sie in Ihrer Aufgabe begleiten und unterstützen. Sie können sich in allen Fragen der Betreuung an uns wenden. Wir bieten ihnen neben der Einzelberatung auch Fortbildungs- und Seminarveranstaltungen an. Die vorliegende Mappe wurde von uns zusammengestellt, um Ihnen eine Hilfestellung bei der Ausübung Ihres Amtes zu geben. Sie gibt Ihnen wichtige Informationen und bietet Ihnen verschiedene Kopiervorlagen. Für Ihre Bereitschaft, das Amt der gesetzlichen Betreuerin/des gesetzlichen Betreuers und somit soziale Verantwortung für einen hilfsbedürftigen Menschen zu übernehmen, bedanken wir uns und wünschen Ihnen, dass Ihr ehrenamtliches Engagement Ihnen auch einen persönlichen Gewinn bringt. Ihre Arbeitsgemeinschaft für die Gewinnung und Beratung ehrenamtlicher gesetzlicher Betreuer 1/2005 Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge Als wichtigste Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob der/die Betreute überhaupt krankenversichert ist. Hatte die Person bereits Vorversicherungszeiten, ist bei der Krankenversicherung die Aufnahme zu beantragen. Nach dem Wettbewerbsstärkungsgesetz sind die Krankenkassen verpflichtet, diese Menschen aufzunehmen. Hatte er/sie keine Vorversicherungszeiten ist bei einer gestzl. Krankenversicherung die Aufnahme zu beantragen; es gibt aber dann Ausschlussgründe, so dass eine Aufnahme möglicherweise nicht erfolgen kann. Jede medizinische Maßnahme, die nicht im Rahmen eines Notfalls vorgenommen wird, bedarf der wirksamen Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters. Betreute, für die der Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge“ angeordnet ist, können grundsätzlich in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff selbst einwilligen, wenn sie über eine natürliche Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit verfügen. Eine Einwilligung in eine Arztbehandlung hat also auch bei bestehender Betreuung grundsätzlich die betreute Person (Patient) zu erteilen. Von der Einwilligungsfähigkeit eines Betruten ist auszugehen, wenn er Art, Bedeutung und Tragweite – auch die Risiken – der Maßnahme erfassen und seinen Willen hiernach zu bestimmen vermag. Kann die betreute Person in die Behandlung einwilligen, verweigert sie diese Einwilligung aber, so kann der Betreuer nicht ersatzweise einwilligen; auch dann nicht, wenn die Gesundheitsfürsorge oder Heilbehandlung zu seinem Aufgabenkreis zählt. Im Übrigen kann bei bestimmten komplizierten Eingriffen Einwilligungsvorbehalt bestehen, bei anderen einfachen Maßnahmen jedoch nicht. Z.B. wird jemand, der geistig behindert ist und sich eine Schnittwunde zugezogen hat, sicher erkennen können, dass diese behandelt werden muss. Dagegen wird er Sinn und Zweck einer Strahlentherapie nur schwer erfassen. Dies sollte zunächst der Arzt beurteilen. Allerdings muss auch der Betreuer, da er ja die Interessen der betreuten Person zu vertreten hat, für sich entscheiden, ob der Betreute fähig ist, in eine Behandlung einzuwilligen. Die Einwilligung eines Betreuten in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff ist demnach nur für Betreute erforderlich, die nicht einwilligungsfähig sind – also Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs nicht zu erfassen vermögen. Bevor der Betreuer in ärztliche Maßnahmen einwilligt, muss er sich informieren. Der Arzt ist verpflichtet, über die notwendige Behandlung – insbesondere über Risiken, die Folgen der Erkrankung und eventuellen Nebenwirkungen sowie Behandlungsalternativen – mit dem Betreuten und seinem Betreuer ein Aufklärungsgespräch zu führen. Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge“ hat darüber hinaus ein Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen seines Betreuten. In bestimmten Fällen bedarf die Einwilligung des/der Betreuer/in der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes! Dies immer dann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass die betreute Person aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Pflicht zur Genehmigung ergibt sich aus der Schwere, der Dauer und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens der mit der beabsichtigten Maßnahme verbundenen unbeabsichtigten Wirkung (Nebenwirkung). Als Beispiel sei hier eine Amputation genannt. Das Genehmigungsverfahren bezweckt in solchen schwerwiegenden Fällen auch, den Betreuer mit der Verantwortung nicht allein zu lassen! Keine Genehmigungspflicht besteht in Eilfällen (§ 1904 Abs. 1, Satz 2 BGB), wenn mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr für die/den Betroffene/n verbunden wäre (z.B. nach einem Unfall). -2- Checkliste Heilbehandlung Pflichten des Betreuers im Bereich Gesundheitsfürsorge 1. Gespräch mit dem Betreuten, ggf. mit Personen aus dem unmittelbaren sozialen Umfeld (Angehörige, Freunde, Nachbarn) 2. Gespräch mit Mitarbeitern der Institutionen 3. Gespräch mit dem behandelnden Arzt 4. Diagnose / Prognose 5. Welche Möglichkeiten der eigenständigen Lebensgestaltung sind vorhanden, welche Defizite bestehen. 6. Behandlungsmöglichkeiten, Rehabilitationsmaßnahmen 7. Medikamente und deren Gaben dokumentieren (Genehmigung nach § 1904 BGB erforderlich?) 8. liegen freiheitsentziehende Maßnahmen vor 8.1 gibt es Alternativen zu 8. 8.2 wenn nein, Genehmigung beim Betreuungsgericht beantragen 9. wichtige Unterlagen prüfen (Impfausweis, Krankenscheine, Versichertenkarte, Befreiungskarte für Selbstbeteiligungen im Krankheitsfall, Bonusheft für Zahnarzt > ggf. beantragen) 10. sozialrechtliche Ansprüche verfolgen Unterbringung oder unterbringungsähnliche Befreiung von der Selbstbeteiligung bei der Krankenkasse beantragen Leistungen der Pflegeversicherung beantragen Beihilfeansprüche (für Betreute, die im öffentlichen Dienst waren) beantragen Schwerbehindertenausweis beim Kreis beantragen 2/2005 Aufgabenkreis Vermögenssorge Im Aufgabenkreis Vermögenssorge kümmert sich der Betreuer um finanzielle Angelegenheiten. Das heißt, er erledigt Bankgeschäfte, klärt Versorgungs- und Unterstützungsansprüche, z.B. von der Krankenkasse, dem Sozialamt oder vom Arbeitsamt, und sorgt dafür, dass Telefon, Strom usw. bezahlt werden. Das Vormundschaftsgericht teilt dem Betreuer mit, wie umfangreich sein Aufgabengebiet ist. Nicht jeder Betreute braucht gleich viel Unterstützung. Wünsche und Pflichten Als Faustregel für alle Aktivitäten des Betreuers gilt: Die Wünsche und Bedürfnisse des Betreuten stehen im Mittelpunkt. Der Betreuer verwaltet und verwendet das Geld seines Betreuten in dessen Sinne. Nur wenn sich der Betreute mit der Verwirklichung seiner Wünsche selbst schädigt, soll der Betreuer eigenständig, auch gegen den Willen des Betreuten, entscheiden. Geschenke aus dem Vermögen des Betreuten z.B. sind im allgemeinen nicht zulässig. Dies betrifft aber keine Gelegenheitsgeschenke, die der Betreute machen möchte und die seinen Lebensverhältnissen entsprechen. Betreuer erledigen Bankgeschäfte Hauptsächlich handelt es sich bei der Vermögensverwaltung um Bankgeschäfte. Der erste Schritt des Betreuers sollte deshalb zu der Bank führen, bei der sein Betreuter Kunde ist. Denn die Bank muss über das Betreuungsverhältnis unterrichtet werden. Sie gibt dem Betreuer Auskunft über die Konten und das Vermögen des Betreuten. Nach Absprache mit dem Rechtspfleger des zuständigen Vormundschaftsgerichts kann der Betreuer über die Konten seines Betreuten verfügen. Mit ihm klärt er auch, ob dessen Vermögen gesperrt wird. In diesem Falle braucht der Betreuer für alle Bankangelegenheiten eine Genehmigung des Gerichts. Bis auf die nötigen Ausgaben soll der Betreuer dann das Vermögen seines Betreuten so anlegen, dass es verzinst werden kann. Nach diesen dringlichsten Bankgeschäften erstellt der Betreuer ein Vermögensverzeichnis. Das Formular dafür erhält er beim Vormundschaftsgericht, und dort reicht er auch das Verzeichnis ein. In den folgenden Jahren informiert der Betreuer das Gericht über die Einnahmen und Ausgaben, die Zu- und Abgänge des verwalteten Vermögens. Betreuer klären Forderungen und Ansprüche Neben den Bankgeschäften ist der Betreuer nun auch Ansprechpartner für die Stellen und Personen, mit denen sein Betreuter geschäftlich zu tun hat. Das sind Vermieter, Versorgungsunternehmen (Strom, Gas), die Telekom und Versicherungen. Der Betreuer unterrichtet diese Stellen über das Betreuungsverhältnis und übernimmt, wenn nötig, den Geschäftsverkehr. Die Finanzen des Betreuten können unter Umständen noch aufgestockt werden. Der Betreuer erfüllt eine wichtige Aufgabe, indem er finanzielle Ansprüche des Betreuten abklärt: Stehen ihm vielleicht Sozialhilfe, Pflege- oder Wohngeld zu? Wie setzen sich seine Rentenansprüche zusammen? Inwieweit zahlt die Krankenkasse, z.B. bei einer Schwerpflegebedürftigkeit, zusätzliches Pflegegeld? -2- Checkliste Vermögenssorge Bei Übernahme einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge sollte der Betreuer folgende Checkliste beachten: 1. Existieren: Girokonten, Sparguthaben, Schließfächer, Wertpapierdepots ? Ermittlung der zuständigen Geldinstitute, Konten-, Schließfach- und Depotnummern. 2. Sollen oder müssen Konten gesperrt werden? (nur bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB möglich, aber nicht unbedingt zwingend erforderlich) 3. Kontovollmachten unter Vorlage der Bestellungsurkunde erteilen lassen 4. existieren weitere Vermögenswerte: Immobilien (ggf. Grundbuchauszug vom Grundbuchamt des Amtsgerichtes besorgen) Schmuck, Antiquitäten? 5. existieren Schulden oder sonstige laufende Zahlungspflichten? Ggf. eine SCHUFASelbstauskunft auf den Namen des Betreuten einholen. 6. Feststellung der laufenden Einnahmen nach Art, Höhe und auszahlender Stelle (Aktenzeichen, Versicherungsnummer etc.). Benachrichtigung dieser Stellen über die eingerichtete Betreuung. 7. Vermögensverwaltung sicherstellen Kontoauszüge ordnen, Quittungen zuordnen, Kontrolle der Zahlungseingänge, ggf. anmahnen. 8. Sind Ansprüche gegen dritte Personen vorhanden? z.B. Erbansprüche, Darlehen an Dritte, ausstehende Lohn- oder Mietzahlungen von dritten Personen 9. sozialrechtliche Ansprüche prüfen Arbeitslosengeld/-hilfe (Arbeitsamt) Krankengeld (Krankenkasse) Renten (Versicherungsamt, Stadt/Kreisverwaltung) Opferentschädigung (Versorgungsamt) Wohngeld (Wohnungsamt, Stadtverwaltung) Kindergeld (Arbeitsamt; auch für über 18jährige Kinder) Sozialhilfe (Sozialamt, Stadtverwaltung) Bei Pflegebedürftigkeit Pflegegeld nach SGB-V bzw. BSHG (Krankenkasse bzw. Sozialamt) Freifahrt im Nahverkehr (Schwerbehindertenausweis/Versorgungsamt) Gebührenbefreiung/-ermäßigung von Rundfunk- und Telefongebühren (Sozialamt, Stadtverwaltung) 10. Geldanlage Ist Bargeld/Sparguthaben vorhanden, das für den laufenden Lebensbedarf des Betreuten nicht benötigt wird? Ggf. Kauf von Wertpapieren (nach Bankauskunft über Mündelsicherheit) Renditen vergleichen, ist ein vorzeitiger Wertpapierverkauf möglich? 11. Ist ein Grabpflegevertrag vorhanden? ggf. abschließen (z.B. bei Gesellschaft für Dauergrabpflege) 12. Existieren Lebensversicherungen/Bausparverträge? ggf. Kapitalstand erfragen Versicherungen für laufenden Lebensunterhalt kündigen? ggf. zuvor Rückkaufswerte erfragen 13. weitere Versicherungen vorhanden? z.B. Hausrat, Haftpflicht, Rechtsschutz, Unfall usw. Erforderlichkeit prüfen, Beiträge vergleichen, ggf. kündigen, ggf. günstigere Versicherungen abschließen 14. Vermögensverzeichnis für das Vormundschaftsgericht erstellen (§ 1802 BGB ) 15. Rechnungslegung (in der Regel jährlich dem Vormundschaftsgericht zu erteilen, wenn vom Gericht keine Befreiung hiervon erteilt wurde) auch bei einer Befreiung von der Rechnungslegung geordnete Belegführung sicherstellen. 3/2005 Pflichten des Betreuers Die Einrichtung einer Betreuung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen. Der Betreute wird nicht entmündigt und kann, soweit er dazu noch in der Lage ist, sich in dem vom Gericht angeordneten Aufgabenkreisen selbst vertreten und eigenständige Entscheidungen treffen. Der Betreuer sollte erst dann anstelle des Betreuten entscheiden, wenn dieser dazu nicht mehr in der Lage ist. Dabei hat er Folgendes zu beachten: - Die Betreuung soll dem Wohl des Betreuten dienen. Der Betreute soll die Möglichkeit erhalten, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (§ 1901 Abs. 2 BGB). - Der Betreuer hat grundsätzlich den Wünschen des Betreuten zu entsprechen. Ausnahme: soweit es dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft und dem Betreuer nicht zuzumuten ist (§ 1901 Abs. 3 BGB). - Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten entscheidet, hat er dies vorher mit dem Betreuten zu besprechen (Besprechungspflicht - § 1901 Abs. 3 BGB). - Der Betreuer soll weiter dazu beitragen, dass die Krankheit oder Behinderung beseitigt, gelindert oder die Folgen gemindert werden (sog. Rehabilitationsgedanke - § 1901 Abs. 4 BGB). - Besondere Mitteilungspflichten des Betreuers an das Vormundschaftsgericht, z.B.: x x x x wenn die Betreuung wieder aufgehoben werden kann (§ 1901 Abs. 5 BGB) wenn die Betreuung eingeschränkt oder erweitert werden kann oder muss (§ 1901 Abs. 5 BGB) wenn das Mietverhältnis gefährdet ist, z.B. durch eine Kündigung (§ 1907 Abs. 2 BGB) wenn er aus besonderen Gründen aus der Betreuung entlassen werden möchte, z.B. aus gesundheitlichen, beruflichen oder familiären Gründen (§ 1908b BGB) - Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge/Heilbehandlung kann in die Heilbehandlung nur einwilligen oder Entscheidungen treffen, wenn der Betreute in Bezug auf die konkrete Maßnahme nicht mehr einwilligungsfähig ist. Ist de Betreute hingegen noch einwilligungsfähig, so entscheidet er grundsätzlich selbst über Art und Weise der Behandlung. Der Betreuer benötigt in vielen Bereichen für bestimmte Handlungen und Entscheidungen grundsätzlich die vorherige Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, z.B.: x x x x Kündigung des Mietvertrages durch den Betreuer (§ 1907 Abs. 1 BGB), gefährliche ärztliche Heilbehandlungen, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreute stirbt oder einen schweren und länger dauernden Schaden erleidet (§ 1904 Abs. 1 BGB), Beendigung von lebensverlängernden Maßnahmen (analog zu § 1904 BGB - so das OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.07.98, BtPrax 1998, 186), Einwilligung in eine Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 BGB), -2x x Unterbringung des Betreuten, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§1906 Abs. 2 BGB), Unterbringungsähnliche Maßnahmen (z.B. Bettgitter, Fixierungen jeglicher Art, sedierende Medikamente) in Einrichtungen (§ 1906 Abs. 4 BGB) - Ein Genehmigungsvorbehalt besteht in vielen Teilbereichen der Vermögenssorge, z.B.: x x Sparbuchabhebungen, wenn ein Sperrvermerk eingetragen ist (§ 1809 BGB) Grundstücksgeschäfte, Kreditverträge und bei vielen anderen Rechtsgeschäften (vgl. §§ 1821, 1822 BGB) - Bei Übernahme der Betreuung hat ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und dem Vormundschaftsgericht einzureichen (§ 1802 BGB). - Der Betreuer darf grundsätzlich keine Schenkungen aus dem Vermögen des Betreuten machen (§ 1804 BGB). Ausnahme: sog. Gelegenheitsgeschenke (§ 1908i Abs.2 BGB). - Der Betreuer darf Einkommen oder Vermögen des Betreuten nicht für sich selbst verwenden (§ 1805 BGB). Er hat das zum Vermögen gehörende Geld verzinslich (§ 1806 BGB) und „mündelsicher“ (§ 1807 BGB) anzulegen. Also nicht in Aktien (das ist ein Spekulationsgeschäft). - Der Betreuer haftet dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt (§ 1833 BGB). - Der Betreuer hat über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten dem Vormundschaftsgericht mindestens einmal jährlich zu berichten (Berichtspflicht - § 1840 Abs. 1 BGB). - Auf Verlangen des Gerichtes hat der Betreuer jederzeit über die Führung der Betreuung und die persönlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu geben (Auskunftspflicht - § 1839 BGB). - Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge ist zu einer Rechnungslegung verpflichtet und hat eine Übersicht der Ein- und Ausgaben jährlich dem Gericht vorzulegen (Rechnungslegungspflicht - § 1840 Abs. 2 und 3 BGB). Für bestimmte Familienangehörige gibt es hierzu Ausnahmeregelungen ( 1908i Abs. 2 Satz 2 BGB). - Der Betreuer hat den Tod des Betreuten unverzüglich dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen und den Betreuerausweis zurück zu geben. (§ 1893 BGB). 4/2005 Rechte der Betreuten Allgemein Die Einrichtung einer Betreuung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit der/des Betroffenen. Der/Die Betreute wird nicht entmündigt und kann, soweit er/sie dazu noch in der Lage ist, sich in den vom Gericht angeordneten Aufgabenkreisen selbst vertreten und eigenständige Entscheidungen treffen. Der Betreuer sollte erst dann anstelle des/der Betreuten entscheiden, wenn dieser dazu nicht mehr in der Lage ist. Oberster Grundsatz ist immer, dass die Betreuung dem Wohl des/der Betreuten dienen soll. Der/Die Betreute soll die Möglichkeit erhalten, im Rahmen seiner/ihrer Fähigkeiten sein/ihr Leben nach seinen/ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Auch wenn eine Betreuung eingerichtet worden ist, bleiben somit viele Rechte des/der Betreuten unangetastet. Das gilt vor allem für dessen Geschäftsfähigkeit: unabhängig von seinem Betreuer kann der/die Betreute Verträge oder „rechtsgeschäftliche Erklärungen“ abschließen. Das heißt z.B., er/sie kann heiraten, sein/ihr Testament machen oder wählen. Einschränkungen für den/die Betreute/n Dem/Der Betreuten kann allerdings diese Geschäftsfähigkeit aberkannt werden, wenn er/sie die Tragweite seiner/ihrer Erklärungen nicht mehr erkennt. Aber auch dann springt nicht etwa automatisch der Betreuer ein. Die Geschäftsfähigkeit oder auch die Geschäftsunfähigkeit des/der Betreuten hängt allein von seinem/ihrem Gesundheitszustand ab – nicht davon, ob ihm/ihr ein Betreuer zugewiesen ist oder nicht. Meist sind Betreuer in folgenden Situationen unsicher, ob sie die Initiative ergreifen sollen: wenn ihr/e Betreute/r heiraten möchte, wenn er/sie ein Testament aufsetzt oder wenn eine Wahl bevorsteht. Es gilt das Ja – Wort des/der Betreuten Ein/e Betreute/r kann grundsätzlich heiraten. Das gilt auch, wenn ansonsten Erklärungen des/der Betreuten von einer Zustimmung des Betreuers abhängig gemacht werden (sogenannter „Einwilligungsvorbehalt“). Unter Umständen wird diese Zustimmung beim Abschluss eines Ehevertrages in Zusammenhang mit der Eheschließung notwendig. Ein/e Betreute/r kann nur dann keine Ehe eingehen, wenn er/sie geschäftsunfähig ist. Der Standesbeamte wird diesen Punkt bei Bedenken prüfen. Sollte ein/e geschäftsunfähige/r Betreute/r trotz allem geheiratet haben, kann durch eine Klage vor dem Familiengericht die Ehe später für nichtig erklärt werden. Wirksame Testamente Ebenfalls kann ein/e Betreute/r ein wirksames Testament aufsetzen bzw. aufheben. Sein/Ihr Betreuer hat keinerlei Einfluss auf die Entscheidung und muss auch in Testamentsangelegenheiten nicht zustimmen. -2Vergleichbar mit der Ehe- Situation, kann der Betreuer lediglich bei Folge- Verträgen aktiv werden. Das heißt, in diesem Fall bei Erb- oder Erbverzichtsverträgen, für die der Betreuer eine Genehmigung beim Vormundschaftsgericht einholen muss. Der/Die Betreute hat die Wahl (Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen) Auch bei Wahlen gilt erst einmal: ein/e Betreute/r wählt wie jeder andere auch - unabhängig von seinem/ihrem Betreuer. Das heißt, er/sie entscheidet selbst, ob und wie er/sie an der Wahl teilnimmt (per Briefwahl oder im Wahlbüro) und natürlich, was er/sie wählt. Sollte der/die Betreute aus körperlichen Gründen oder weil er/sie geistig verwirrt ist, nicht in der Lage sein zu wählen, darf auch der Betreuer nicht stellvertretend für ihn/sie eine Stimme abgeben. Anders als bei Ehe- oder Testamentsangelegenheiten kann die Wahlmöglichkeit aber durch das Betreuungsverhältnis eingeschränkt werden. Wenn nämlich der Betreuer für ausnahmslos alle Sorgebereiche bestellt ist, wird der/die so umfassend Betreute von der Wahl von vornherein ausgeschlossen. Unterbringung in einem Altenheim / Zwangseinweisung Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 21.10.2002 ist die „Verbringung“ des Betreuten in ein Altenheim gegen seinen Willen trotz zwingender Gründe nicht möglich. Er muss in seiner Wohnung „verkommen“, bis ein Grund für die Einweisung in die geschlossene Unterbringung vorliegt, z.B. bei Vorliegen einer so genannten „Eigen- oder Fremdgefährdung“. Tipp: Fragen Sie in jedem Fall beim Vormundschaftsgericht nach! Grundsätzlich gilt: Die Rechte des/ der Betreuten bleiben auch bei vorliegender Betreuung bestehen mit wenigen Ausnahmen (Geschäftsunfähigkeit – Einwilligungsvorbehalt – Betreuung für alle Angelegenheiten). Eine Geschäftsunfähigkeit ergibt sich ausschließlich aus dem Gesundheitszustand des/ der Betreuten. 1/2006 Infobrief „Wohnungsangelegenheiten“ Folgende Tätigkeiten gehören zu dem Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten: - Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung einer Wohnung - Betreten der Wohnung einschließlich Sicherung des Zutritts sowie Erteilung der Schlüsselgewalt an Dritte - Wohnungs- und Haushaltsauflösung - Entrümpeln und Renovieren der Wohnung - Beschaffung einer Wohnung mit Mietvertragsabschluss - Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim- und Pflegevertrages Die Wohnung ist der räumliche Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Betreuten; sie stellt seine vertraute Umgebung dar. Verliert der Betreute seine Wohnung, verliert er einen Teil seines Bekanntenkreises, meist sein Mobiliar und die Möglichkeit, nach einem Krankenhausaufenthalt wieder in seine frühere Umgebung zurückzukehren zu können. Die Wohnung wird daher in § 1907 BGB besonders geschützt. Ist der Betreute Mieter einer Wohnung, braucht der Betreuer zur Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (§ 1907 Abs. 1 Satz 1 BGB) Eine gerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Betreute selbst die Kündigung ausspricht und keine Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit besteht. Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt, z. B. Kündigung durch den Vermieter – wobei die Kenntnis des Betreuers von Umständen, die eine derartige Maßnahme wahrscheinlich machen, schon Grund genug sein sollte (z. B. ständige Auseinandersetzungen zwischen Betreutem und Vermieter oder Mitmietern, Mietrückstände des Betreuten etc.), so hat der Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich mitzuteilen. Der Betreuer benötigt eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wenn beabsichtigt ist: -ein Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung des Betreuten zu verkaufen oder zu vermieten - ein Wohnungsrecht des Betreuten aufzugeben - einen neuen Miet- oder Heimvertrag abzuschließen, wenn er abweichend von der Regel unkündbar oder nur mit Nachteilen kündbar oder mehr als vier Jahre abgeschlossen werden soll. Da die üblichen Altenheimverträge in der Regel unbefristet sind, ist eine Genehmigung nicht erforderlich. Umseitig finden Sie eine Checkliste zur Wohnungsauflösung bzw. zur Wohnungsaufgabe. -2- Checkliste zur Wohnungsauflösung bzw. zur Wohnungsaufgabe Zu erledigende Aufgabe: Wiedervorlage Kündigung nach erfolgter vormundschaftlicher Genehmigung Rücksprache mit der Hausverwaltung bzw. Vermieter wegen Übergabe der Wohnung Kostenfrage vor der Übernahme vertraglicher Pflichten klären Durchführung der nach dem Mietvertrag geschuldeten Schönheitsreparaturen Wohnungsübergabetermin mit Abgabe aller Schlüssel und Feststellung des Zustandes der Wohnung (Beschädigungen, Stand Öltank, Strom-, Wasser-, Gaszähler festhalten usw.) Abrechnung der Kaution besprechen Versorgungsunternehmen Strom usw.) kündigen (Gas, Wasser Rundfunk und Fernsehen ab- bzw. ummelden Kabelfernsehen kündigen Telefon ab- bzw. ummelden Ab- bzw. Ummeldung bei der Meldebehörde Einzugsermächtigungen/Daueraufträge für regelmäßige Zahlungen (z.B: Miete) checken und eventuell widerrufen. Postnachsendeantrag stellen Abonnements auflösen bzw. neue Adresse mitteilen Wohnortwechsel dem Vormundschaftsgericht und anderen Stellen (Banken, Versicherungen usw.) mitteilen Sach- und Haftpflichtversicherungen auf weitere Notwendigkeit prüfen und ändern bzw. kündigen Sonstiges: erledigt am: 2/2006 Die Pflichten des Betreuers bei Beendigung einer gesetzlichen Betreuung Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten. Ein besonderer Beschluss des Gerichtes über die Aufhebung der Betreuung ist nicht erforderlich. Das Vermögen des Betreuten geht mit dessen Tod sofort auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB); der Übergang findet nicht erst mit der Erteilung des Erbscheines statt. Der Betreuer hat somit keine Berechtigung mehr, über das Vermögen zu verfügen, d.h. insbesondere auch keine offenen Rechnungen vom Konto des Verstorbenen zu begleichen. 1. Pflichten des Betreuers - Mitteilung des Todesfalls ggf. mit Sterbeurkunde an das Vormundschaftsgericht und die Angehörigen, soweit diese bekannt sind. - Rückgabe der Bestellungsurkunde an das Vormundschaftsgericht und Schlussbericht - Schlussrechnung gegenüber dem Vormundschaftsgericht, sofern zum Aufgabenkreis des Betreuers auch Vermögensangelegenheiten gehörten - Evtl. vorhandene Testamente sind an das Nachlassgericht abzuliefern - Herausgabe des Vermögens an die Erben oder dem Nachlasspfleger - Sind die Erben nicht bekannt oder können nicht benachrichtigt werden, und ist es für die Sicherung des Nachlasses erforderlich, ist bei Gericht eine Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) anzuregen. - Vermieter, Banken, Sozialamt und Rentenversicherungsträger können vom Todesfall in Kenntnis gesetzt werden. 2. Fortführung der Geschäfte bei Gefahr im Verzug Der Betreuer hat beim Tod des Betreuten die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis die Erben anderweitig Fürsorge treffen können. Wenn also dringend Geschäfte zu erledigen und die Erben an der sofortigen Regelung verhindern sind, hat der Betreuer ausnahmsweise im Rahmen seiner Aufgabenkreise die Geschäfte für eine kurze Übergangszeit fortzusetzen. Hierzu gehören allenfalls, mögliche Gefahrenquellen im Haus o. Gewerbe des Verstorbenen zu beseitigen, z.B. die Sicherung der Wohnung, Abstellen von Gas, Wasser, Strom, Wegbringen von Haustieren in ein Tierheim o.ä.. Nicht zur Geschäftsbesorgung nach dem Tod des Betreuten nach § 1698 b BGB gehören die Kündigung der Mietwohnung oder sonstige Verträge sowie die Bestattung. Gerade bei der Mietwohnung treten u.U. der Ehegatte oder Familienangehörige des Verstorbenen in das Mietverhältnis ein. Es ist letztlich Aufgabe des Erben, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu kündigen. 3. Bestattung des Betreuten Die Bestattung gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Betreuers. Die mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Aufgaben regeln sich vielmehr nach dem Recht der Totenfürsorge. Nach dem privaten Recht der Totenfürsorge sind i.d.R. der Ehegatte und die Angehörigen entsprechend der Nähe ihrer Verwandtschaft oder Schwägerei berufen. Nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Feuerbestattung bzw. die Bestattungsgesetze der Bundesländer) ist zunächst der Wille des Verstorbenen entscheidend und bei fehlender -2Willensbekundung sind auch hier wieder die Angehörigen berufen bzw. auch verpflichtet. Können keine Angehörigen ermittelt werden, sind nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften i.d.R. die Polizei– und Ordnungsbehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr für die Bestattung zuständig. Allenfalls nach den Grundsätzen der Geschäftführung ohne Auftrag könnte der bisherige Betreuer auch die Regelung der Bestattung übernehmen. Es besteht hier jedoch die Gefahr, dass der Betreuer möglicherweise für nicht vollständig gedeckte Bestattungskosten persönlich haftet, wenn Erben oder Sozialhilfeträger eine weitergehende Kostenübernahme ablehnen. Der Betreuer des Verstorbenen ist nicht Verpflichteter und hat somit keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten gegen den Sozialhilfeträger. Der Erbe muss lediglich die Kosten einer standesgemäßen Bestattung tragen. Die Kosten der Bestattung sind Nachlassverbindlichkeiten; der Betreuer darf sie nicht von dem Konto des Verstorbenen entnehmen, da er nicht mehr verfügungsberechtigt ist. Es empfiehlt sich vielmehr, bereits zu Lebzeiten des betreuten, sofern es dieser auch wünscht und entsprechende Vermögenswerte vorhanden sind, sog. Bestattungsverträge mit einem örtlichen Bestattungsunternehmen abzuschließen. Die Bestattungsverträge sind grundsätzlich nicht durch das Vormundschaftsgericht zu genehmigen. 4. Herausgabe des Vermögens Steht der Erbe fest, z.B. weil ein Erbschein erteilt wurde, hat der Betreuer ihm den Nachlass gegen schriftliche Bescheinigung herauszugeben. Steht der Erbe noch nicht fest, und ist vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt, erfolgt die Herausgabe an diesen. Neben Sparbüchern, Barvermögen, Schmuck sind auch die sonstigen, vom Betreuer verwahrten Gegenstände (z.B. Bilder, Urkunden u.s.w.) herauszugeben. Der bisherige Betreuer ist nicht berechtigt, Wohnungseinrichtungsgegenstände an sonstige Dritte (Nachbarn) oder nicht erbberechtigte Angehörige herauszugeben. Ein weiterer Grund zur Beendigung einer Betreuung kann auch sein, dass die gesetzliche Betreuung nicht mehr notwendig ist. Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen (§ 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB). Das ist der Fall, wenn - der Betroffene seine Angelegenheiten wieder selber besorgen kann, weil seine Krankheit o. Behinderung weggefallen ist; oder - wenn die Betreuung nicht mehr erforderlich ist, weil die Angelegenheit des Betroffenen durch einen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 BGB); oder - wenn die Betreuung nicht mehr erforderlich ist, weil sie nur für einzelne Angelegenheiten angeordnet war und diese erledigt ist. Die größte Zahl der Betreuungen wird für ältere, zumeist unheilbar kranke Menschen angeordnet. Für diese Menschen wird der Wegfall der Betreuung wegen neu erstarkter Fähigkeiten nur selten möglich sein. Demgegenüber hat dieser Grund, eine Betreuung aufzuheben, eine größere Bedeutung bei der Betreuung jüngerer Menschen. Kommt der Betreuer zu dem Ergebnis, dass eine Betreuung nicht mehr erforderlich ist, teilt er dies dem Gericht mit und beantragt die Aufhebung der Betreuung. Die Anregung zur Aufhebung kann auch vom betreuten Menschen oder von einer anderer Stelle kommen. Die Betreuung fällt aber nicht schon damit weg, dass diese Voraussetzungen eingetreten sind, sondern erst mit dem Wirksamwerden des gerichtlichen Beschlusses, der die Betreuung aufhebt. 3/2006 Die Haftung des Betreuers Der Betreuer haftet gegenüber dem Betreuten für Schäden, wenn er seine Betreuerpflichten schuldhaft verletzt (§ 1833 BGB i.V.m. 1908 i BGB). Gehaftet wird gemäß § 276 BGB für jedes Verschulden, also Vorsatz (= das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges), grobe Fahrlässigkeit (= das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt in einem besonders schweren Maße, also das Außerachtlassen dessen, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen) und einfache Fahrlässigkeit (das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt, ohne dass die Merkmale grober Fahrlässigkeit gegeben sind. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschränkung durch eine Willenserklärung des Betreuten z. B. in Form einer Betreuungsverfügung, wird nicht für zulässig gehalten. Eine Haftung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass für eine Handlung des Betreuers eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorliegt; auch der Betreuer muss eigenständig das Wohl des Betreuten prüfen. Die gerichtliche Genehmigung gibt dem Betreuer zwar zunächst das Recht, zu handeln; verpflichtet hierzu ist er jedoch nicht. Dies ist insbesondere dann von großer Bedeutung, wenn sich Umstände (z.B. der Gesundheitszustand des Betreuten) seit Erteilung der gerichtlichen Genehmigung geändert haben, die das Vormundschaftsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde legen konnte. In Frage kommen Pflichtverletzungen aller Art, z.B. das Unterlassen des Tätigwerdens für den Betreuten, weil eigene Geschäfte des Betreuers drängen, die Führung eines aussichtslosen Prozesses oder die fehlerhafte Führung eines Prozesses, das Versäumen von gerichtlichen Fristen oder die Fristversäumung zur Stellung eines Renten- oder sonstigen Sozialleistungsantrags. Im Rahmen der Vermögenssorge besteht z.B. die Pflicht, ein Haus in Zeiten ansteigender Preise nicht voreilig zu verkaufen. Der Preis für ein Hausgrundstück sollte von einer unabhängigen Stelle (z.B. Vermessungs- und Katasteramt der Stadt- oder Kreisverwaltung) geschätzt werden. Ferner wird nach der Rechtssprechung eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Betreuten dann bejahrt, wenn Mündelgeld, auf das der Betreute für den laufenden Unterhalt oder für das Bestreiten von Ausgaben nicht angewiesen ist, mit einem zu geringen Zinssatz angelegt und ein erzielbarer Zinsmehrertrag nicht erwirtschaftet wird, so z.B. wenn Barvermögen auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum Eckzinssatz anstatt in Schatzbriefen, Sparkassenbriefen, Sparkassenobligationen oder als Termingeld angelegt wird. Bei der Kündigung von Wohnraum durch einen Betreuer ist zu beachten, dass sie von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gemäß § 1907 Abs. 1 BGB abhängig ist. Eine Haftung kommt daher nur für die verspätete Einholung der Genehmigung, die schuldhafte Verzögerung nach erteilter Genehmigung oder die pflichtwidrige Aufgabe der Wohnung des Betreuten ohne Genehmigung in Betracht. Allerdings kann die Weiterführung des Mietverhältnisses auch gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Kündigung geboten sein, wenn sie dem Wohl des Betreuten dient, weil sich z.B. sein Zustand gebessert hat und die Aufgabe der Wohnung nicht mehr notwendig ist. Hier kann eine Kündigung der Wohnung wieder haftungsrechtliche Folgen auslösen, da der Betreuer, wie erwähnt, stets auch selbst alle Handlungen am Wohl des Betreuten zu orientieren hat Hat der Betreuer in Vertretung der betreuten Person einem Dritten bei einem Rechtsgeschäft (z.B. bei einem Kaufvertrag) einen Schaden zugefügt, so haftet hierfür zunächst der Betreute gemäß § 278 BGB. Im Innenverhältnis (also zwischen Betreuer und Betreutem) ist der Betreuer gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn dieser einem Dritten einen Schaden ersetzen musste. -2Haftung gegenüber dritten Personen Der Betreuer kann zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn der Betreute einen Dritten durch eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB schädigt (infrage kommen alle durch § 823 geschützten Rechtsgüter, z.B. Leben, Körper, Gesundheit und Eigentum). Den Betreuer trifft aber nur dann eine Ersatzpflicht, wenn er seiner Aufsichtspflicht nicht genügt hat (§ 832 BGB). Dies ist z.B. der Fall, wenn er einer ungeeigneten Person ein Fahrrad zur Benutzung im Straßenverkehr überlässt, ohne sich vorher darüber in Kenntnis zu setzten, ob diese dazu überhaupt in der Lage ist. Wie weit die Aufsichtspflicht geht, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wobei vor allem die Vorhersehbarkeit schädigenden Verhaltens einbezogen werden muss. Eine allumfassende Aufsicht wird dabei die Ausnahme sein, allerdings wird bei geistiger Behinderung an erhöhte Anforderungen bei der Aufsicht zu denken sein. Haftung bei Rechtgeschäften Grundsätzlich haftet der Betreute nach § 278 BGB für ein Verschulden des Betreuers bei dessen Rechtsgeschäften, die er für den Betreuten tätigt. Der Betreute hat lediglich einen Regressanspruch im Innenverhältnis gegen den Betreuer. Eine direkte Haftung des Betreuers gegenüber Dritten kann aber dann gegeben sein, wenn der Betreuer gemäß § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht rechtsgeschäftlich handelt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Betreuer Rechtsgeschäfte im Namen des Betreuten tätigt, bei denen ein gesetzlicher Ausschluss der Vertretungsmacht vorliegt (§ 1795 Abs. 1.i.V.m. § 1908 i BGB). Dies ist z.V. der Fall, wenn ein Geschäft zwischen dem Ehegatten des Betreuers einerseits und dem Betreuten andererseits geschlossen werden soll oder wenn ihm die Vertretungsmacht durch das Vormundschaftsgericht entzogen ist (§ 1796 BGB). Gleiches gilt, wenn der Betreuer eigenmächtig eine Rechtshandlung vornimmt, die er nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes hätte tätigen dürfen. Dies betrifft auch die Fälle, in denen der Aufgabenkreis des Betreuers das Rechtsgeschäft zweifellos nicht mit umfasst (z.B. Betreuer mit Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung unterzeichnet ärztlichen Behandlungsvertrag). Haftpflichtversicherung Wegen der haftungsrechtlichen Folgen von Pflichtverletzungen des Betreuers sollte dieser stets eine Haftpflichtversicherung besitzen, die die Tätigkeit als Betreuer mit abdeckt. Eine normale Privathaftpflichtversicherung ist nicht ausreichend. Eine individuelle Höherversicherung bei Vermögensschäden ist über die Bayerische Versicherungskammer für die dort Sammelversicherten Betreuer möglich. In Niedersachsen ist durch die Landschaftliche Brandkasse Hannover eine individuelle Höherversicherung bei Vermögensschäden ebenfalls möglich. 1/2007 Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung ist eine umlagenfinanzierte Pflichtversicherung im Rahmen des deutschen Sozialversicherungssystems. Die Versicherung trägt bei nachgewiesenem erhöhtem Bedarf an pflegerischer und hauswirtschaftlicher Versorgung (im Pflegefall) einen Kostenanteil der häuslichen oder stationären Pflege. Die Pflegeversicherung wurde am 01.04.1995 mit dem Sozialgesetzbuch XI als fünfte Säule der Sozialversicherung –nach Kranken-, Berufsunfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung- eingeführt. Die Träger der Pflegeversicherungen sind die Pflegekassen, deren Aufgabe von den Krankenkassen wahrgenommen werden. Alle gesetzlich krankenversicherten Personen wurden mit Inkrafttreten des SGB XI in die soziale Pflegeversicherung aufgenommen. Dort nicht Versicherte können freiwillig in die Pflegeversicherung aufgenommen werden. Alle Vollversicherten einer privaten Krankenversicherung wurden Mitglied der privaten Pflegeversicherung (PPV). Damit wurde erstmals ein Versicherungsschutz für praktisch die gesamte Bevölkerung eingeführt. Pflegegutachten: Die Kasse lässt vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder bei knappschaftlich Versicherten vom Sozialmedizinischen Dienst (SMD) ein Gutachten anfertigen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand dafür im Einzelnen festzustellen. Das geschieht bei einem – zuvor angemeldeten – Hausbesuch eines Gutachters. Der Gutachter stellt den Zeitbedarf für die persönliche Pflege (Grundpflege: Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung in einem Pflegegutachten fest. Für jede einzelne Tätigkeit gelten Vorgabezeiten in Form von Zeitkorridoren. Entsprechend dem auf diese Weise festgestellten Pflegeaufwand empfiehlt der Gutachter der Pflegekasse eine der Pflegestufen und die Art der Pflege; d. h. ob häusliche Pflege durch ehrenamtliche Pflegepersonen, durch einen ambulanten Pflegedienst oder stationäre Pflege in Betracht kommt. Bei ehrenamtlicher häuslicher Pflege beurteilt und berichtet er der Pflegekasse auch, ob und durch welche Pflegeperson(en) diese gesichert scheint. Ist ein nahtloser Übergang aus einer stationären Krankenhausbehandlung in die vollstationäre Pflege notwendig, muss die Begutachtung im Krankenhaus erfolgen. Die im ambulanten Bereich teilweise üblichen mehrwöchigen Wartezeiten auf die Begutachtung sind in diesem Fall unangebracht. Pflegestufen: Die Entscheidung zur Einstufung trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des Pflegegutachtens. Je nach Pflegebedürftigkeit bestehen unterschiedliche Leistungsansprüche. I erhebliche Pflegebedürftigkeit d. h. Hilfebedarf mindestens 90 Minuten pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich entfallen. -2II schwere Pflegebedürftigkeit d. h. Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mindestens 120 Minuten täglich III schwerste Pflegebedürftigkeit d. h. Hilfebedarf mindestens 300 Minuten pro Tag. Der Anteil an der Grundpflege muss dabei mindestens 240 Minuten täglich betragen. Wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, kann ein so genannter Härtefall vorliegen. Die Pflegekasse kann in diesem Fall im Rahmen der Pflegeleistung und der vollstationären Pflege weitere Leistungen gewähren. Leistungen der Pflegeversicherung: 01. Pflegegeld: Gegenwärtig entscheiden sich über zwei Drittel der mehr als 2 Millionen Pflegebedürftigen für die häusliche Pflege. Wird die Pflege durch einen Angehörigen, dem Lebenspartner oder sonstigen Personen selbst sichergestellt, zahlt die Pflegekasse ein Pflegegeld an den Pflegebedürftigen, das als finanzielle Unterstützung für die Pflegeperson gedacht ist. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat bei der Pflegestufe I seit 01.07.2008: 215 €; ab 01.01.2010: 225 €; ab 01.01.2012: 235 € Pflegestufe II seit 01.07.2008: 420 €; ab 01.01.2010: 430 €; ab 01.12.2012: 440 € und Pflegestufe III seit 01.07.2008: 675 €; ab 01.01.2010: 685 €; ab 01.12.2012: 700 € Eine zur „Geldleistung“ gehörige Dienstleistung der Pflegeversicherung sind regelmäßige „Qualitätsbesuche“ daheim. Sie dienen der Beratung und Sicherstellung einer ausreichenden pflegerischen Versorgung. Die Häufigkeit der Beratung richtet sich nach der Pflegestufe und wird von dem Pflegenden mit einem ambulanten Pflegedienst vereinbart. 02. Pflegesachleistungen: Die Pflegekasse zahlt die Einsätze von professionellen Pflegediensten. Der Pflegedienst wird von der zu pflegenden Person ausgesucht. Die Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Pflegebedürftige können solche „Sachleistungen“ der Pflegekasse von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen bis zu einem monatlichen Maximalbetrag, in Pflegestufe I seit 01.07.2008: 420 €; ab 01.01.2010: 440 €; ab 01.12.2012: 450 € Pflegestufe II seit 01.07.2008: 980 €; ab 01.01.2010: 1.040 €; ab 01.12.2012: 1.100 € und Pflegestufe III seit 01.07.2008: 1.470 €; ab 01.01.2010: 1.510 €; ab 01.12.2012: 1.550 € In besonderen Härtefällen kann die Pflegekasse Pflegeeinsätze im Gesamtwert von bis zu 1.918,00 € übernehmen. 03. Kombinationsleistungen: Sofern die jeweilige Sachleistung nur teilweise in Anspruch genommen wird, besteht daneben ein Anspruch auf anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem der Pflegebedürftige Sachleistungen erhalten hat. 04. Pflegehilfsmittel: Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für bestimmte Pflegemittel, die die häusliche Pflege erleichtern. Für solche, die nur einmal benutzt werden können (z. B. Bettschutzeinlagen o. Einmalhandschuhe) werden bis zu 31,00 € pro Monat gezahlt. Technische Hilfsmittel (z. B. Pflegebetten o. Hausnotrufgeräte) werden vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt. -3- 05. Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen: Sind Umbauten notwendig, damit der Pflegebedürftige in seiner Wohnung selbstständiger leben bzw. besser gepflegt werden kann, können bis zu 2557 Euro Zuschuss pro Maßnahme gezahlt werden. Die Höhe dieser Leistung ist jedoch abhängig vom Einkommen. Türverbreiterung für Rollstuhlfahrer oder der pflegegerechte Umbau des Badezimmers gehören zu solchen Baumaßnahmen. 06. Besonderer Betreuungsbedarf: Menschen mit einem erheblichen Betreuungsbedarf aufgrund einer Demenzerkrankung, einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung können zusätzlich bis zu 460 Euro jährlich erhalten. Dieser Betrag ist zweckgebunden für spezielle Betreuungsleistungen einzusetzen. 07. Ersatzpflege: Kann die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht pflegen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine professionelle Ersatzkraft für maximal 4 Wochen und bis zu 1.470 € (ab 01.01.2010: 1.510 €; ab 01.01.2012: 1.550 €) im Jahr. Springt ein naher Angehöriger oder eine in der häuslichen Gemeinschaft lebende Person ein, wird das Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe weitergezahlt. Werden Mehrkosten wie Fahrgeld oder Verdienstausfall nachgewiesen, können bis zu 1.470 € (ab 01.01.2010: 1.510 €; ab 01.01.2012: 1.550 €) erstattet werden. 08. Teilstationäre Pflege: Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang möglich ist, trägt die Pflegekasse die Kosten für die Tages- oder Nachtpflege in einer Vertragseinrichtung. Die Höchstsätze entsprechen denen der Pflegesachleistung und betragen in den Pflegestufen: Pflegestufe I seit 01.07.2008: 420 €; ab 01.01.2010: 440 €; ab 01.12.2012: 450 € Pflegestufe II seit 01.07.2008: 980 €; ab 01.01.2010: 1.040 €; ab 01.12.2012: 1.100 € und Pflegestufe III seit 01.07.2008: 1.470 €; ab 01.01.2010: 1.510 €; ab 01.12.2012: 1.550 € 09. Vollstationäre Kurzzeitpflege: Eine kurzzeitige Heimbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht oder noch nicht ausreichend möglich ist. Die Pflegekasse zahlt für die pflegerische und medizinische Versorgung sowie für die soziale Betreuung bis zu 1.432,00 € (ab 01.01.2010: 1.510 €; ab 01.01.2012: 1.550 €) für maximal vier Wochen im Kalenderjahr. 10. Pflegekurse: Für Angehörige und andere ehrenamtliche Pflegepersonen werden bei Bedarf die Kosten für Pflegekurse von der Pflegeversicherung übernommen. Das Vorliegen einer Pflegestufe ist hierfür nicht erforderlich. Teilnehmen können hier sowohl Pflegepersonen, die eine Person in „Pflegestufe 0“ betreuen, als auch Menschen, die sich lediglich auf einen Pflegefall vorbereiten wollen. 11. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson: Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen, die bei Aufnahme der Pflegetätigkeit ihre eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise aufgeben oder die wegen der Pflege eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen, entrichtet die Pflegeversicherung Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Voraussetzung ist, dass die Pfle- -4geperson weniger als 30 Std. wöchentlich erwerbstätig ist und den Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Weiterhin ist ein Unfallversicherungsschutz der Pflegeperson für die Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehen. 12. Vollstationäre Pflege: Ist eine häusliche Pflege nicht möglich, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die pflegerische Versorgung, die medizinische Betreuung sowie für die soziale Betreuung in einem Pflegeheim, und zwar bis zu einem monatlichen Betrag von: Pflegestufe I seit 01.07.2008: 1.023 € Pflegestufe II seit 01.07.2008: 1.279 € Pflegestufe III seit 01.07.2008: 1.470 €; ab 01.01.2010: 1.510 €; ab 01.12.2012: 1.550 € in Härtefällen seit 01.07.2008: 1.688 €; ab 01.01.2010: 1.825 €; ab 01.01.2012: 1.918 € 2/2007 Berichts- und Mitteilungspflicht des Betreuers, Rechnungslegung Der Betreuer muss einmal jährlich einen Jahresbericht auf Anforderung durch das Vormundschaftsgericht erstellen. Es handelt sich um einen Bericht der persönlichen Verhältnisse des/der Betreuten. Auf Verlangen des Gerichtes hat der Betreuer jederzeit über die Führung der Betreuung und die persönlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu geben. Der Betreuer hat zu Beginn der Betreuung ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, welches ihm vom Amtsgericht (= Vormundschaftsgericht) zugesandt wird. Besondere Mitteilungspflichten des Betreuers an das Vormundschaftsgericht sind z. B. - wenn die Betreuung wieder aufgehoben werden kann ( § 1901 Abs. 5 BGB - wenn die Betreuung eingeschränkt oder erweitert werden kann oder muss ( § 1901 Abs. 5 BGB) - wenn das Mietverhältnis gefährdet ist z. B. durch eine Kündigung ( § 1907 Abs. 2 BGB) - wenn er aus besonderen Gründen aus der Betreuung entlassen werden möchte, z. B. aus gesundheitlichen, beruflichen oder familiären Gründen ( § 1908b Abs. 2 BGB) Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge/Heilbehandlung kann in die Heilbehandlung nur dann einwilligen oder hier Entscheidungen treffen, wenn der Betreute in Bezug auf die konkrete Maßnahme nicht mehr einwilligungsfähig ist. Ist der Betreute hingegen noch einwilligungsfähig, so entscheidet er grundsätzlich selbst über Art und Weise seiner Behandlung. Der Betreuer benötigt in vielen Bereichen für bestimmte Handlungen und Entscheidungen grundsätzlich die vorherige Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes z. B. - Kündigung des Mietvertrages durch den Betreuer ( § 1907 Abs. 1 BGB) - gefährliche ärztliche Heilbehandlung, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreute stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet ( § 1904 Abs. 1 BGB) - Beendigung von lebensverlängernden Maßnahmen (Analog zu § 1904 BGB – so das OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.07.1998, BtPrax 1998, 186) - Einwilligung in eine Sterilisation ( § 1905 Abs. 2 BGB) - eine Unterbringung des Betreuten, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist ( § 1906 Abs. 2 BGB) - unterbringungsähnliche Maßnahmen ( z. B. Bettgitter, Fixierung, sedierende Medikamente) in Einrichtungen ( § 1906 Abs. 4 BGB) Sollten Sie unsicher sein in Bezug auf Fragestellungen, die die Berichts- und Mitteilungspflicht des Betreuers betreffen, fragen Sie im Zweifelsfalle nach bei Ihrem zuständigen Vormundschaftsgericht. Rechnungslegung Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und über den Zu- und Abgang des Vermögens sowie über den Vermögensstand am Ende des Rechnungsjahres Auskunft geben (§ 1841 BGB). Belege sind in einem besonderen Heft der Vormundschaftsrechnung anzuschließen. Sie sind in der Reihenfolge -2zu ordnen, in der sie in der Abrechnung aufgeführt sind, und mit Ordnungszahlen zu versehen. ¾ Bestimmte Familienangehörige (z. B. Ehegatte, Kinder, Eltern) sind von der jährlichen Rechnungslegungspflicht befreit, es sei denn, das Vormundschaftsgericht hat etwas anderes bestimmt (§ 1908i Abs. 2 Satz 2 BGB). Bitte beachten Sie folgende Hinweise: x Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen. Ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben, über die üblicherweise keine Belege erteilt werden (Anstandsgeschenke, Trinkgelder), Das Vormundschaftsgericht benötigt i.d.R. die Original-Belege (auch bei Konto-Auszügen). Die Belege erhalten Sie nach Prüfung umgehend zurück. x Auszahlungen sind u. a. nachzuweisen durch Vorlage von - Durchschriften der Überweisungsaufträge - Zahlkarten, Postanweisungs- und Postüberweisungsabschnitte - Quittungen der Empfänger x Bei Führung mehrerer Konten (Giro-, Sparkonto usw.) rechnen Sie bitte jedes Konto einzeln ab. Auch für die sog. Barkasse ist eine gesonderte Abrechnung erforderlich. x Prüfen Sie bitte in jedem Fall nach, ob der von Ihnen ermittelte rechnerische Bestand auch mit dem tatsächlichen Kontostand übereinstimmt. x Verwalten Sie zum Vermögen des/der Betroffenen gehörende Gegenstände nicht selbst, so überzeugen Sie sich von der ordnungsgemäßen Verwaltung durch den/die bestellte/n Verwalter/in (z. B. Taschengeldverwaltung durch das Heim, Abrechnung des Haushaltsgeldes durch einen Pflegedienst). Als Jahresabrechnung ist dann eine Abrechnung des Verwalters/der Verwalterin zu den Akten zu reichen mit Ihrer Versicherung, dass Sie sich von der ordnungsgemäßen Verwaltung überzeugt und die Abrechnung anhand der Unterlagen geprüft und in Ordnung befunden haben. Belege hierfür sind nicht erforderlich. Prüfen Sie bitte auch, ob die Mieten der gegebenen Marktlage entsprechen. x Bei einem Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung genügt als Rechnung eine aus den Büchern gezogene Bilanz. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch die Vorlage der Bücher und anderer Belege verlangen. x Ist ein/e Gegenbetreuer/in bestellt ( §§ 1792, 1799 BGB), leiten Sie bitte zunächst ihm/ihr die Jahresrechnung zur Prüfung zu. x Ggf. mehrere Konten (zur Kostenersparnis) zusammenlegen. Vorher aber die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung beantragen und abwarten. x Wenn Sie Betreuer/in für mehrere Betreute sind, so müssen Sie für jeden Betreuten eine gesonderte Abrechnung erstellen. 3/2007 Eltern bzw. Angehörige als Betreuer Sobald Kinder das Volljährigkeitsalter erreichen, fällt die gesetzliche Stellvertretung durch die Eltern weg. D.h. die rechtliche Vertretung des Kindes/Jugendlichen endet mit dem 18. Geburtstag Generell: Familie geht vor Angehörige übernehmen oft viele fürsorgliche Aufgaben für eine hilfsbedürftige Person. In manchen Fällen kann ihre Fürsorge ein amtliches Betreuungsverhältnis überflüssig machen. Aber auch wenn die Bestellung einer Betreuerin/eines Betreuers erforderlich ist, sucht das Vormundschaftsgericht zuerst im Familienkreis nach einer geeigneten Person. Wenn keine familiären Interessenkonflikte zu befürchten sind und auch die/der Betroffene keinen abweichenden Vorschlag macht, sind Ehepartner, Eltern oder Kinder die bevorzugten Betreuer. Für sie räumt der Gesetzgeber einige Sonderrechte ein. Familienangehörige erhalten mehr Freiheiten im Umgang mit finanziellen Angelegenheiten und mehr Beteiligungsmöglichkeiten im gerichtlichen Verfahren. Der Gesetzgeber hat den Eltern als gesetzl. Betreuer im Gesetz eine Vorrangstellung vor fremden Personen eingeräumt. Familienangehörige im Gericht: ihre Stimme zählt Ob Familienangehörige als Betreuer bestellt sind oder nicht, immer genießen sie als Vertrauenspersonen der Betreuten/des Betreuten Sonderrechte bei den Verfahren, die ein Betreuungsverhältnis regeln. Sie dürfen an gerichtlichen Verfahren teilnehmen und ihre Meinung äußern, eine Stellungnahme abgeben oder sogar aktiv die Entscheidungen mitbestimmen. Denn sie sind es, die die Interessen und Hintergründe der/des Betroffenen wirklich kennen. So bilden gesetzlicher Schutz und familiäre Anteilnahme eine ausgewogene Basis für ein Betreuungsverhältnis. Das fängt schon bei der Auswahl einer Betreuerin /eines Betreuers an: Ehepartner, Eltern und Kinder der/des Betroffenen können ihre Meinung im Gericht äußern oder auf Wunsch der/des Betroffenen eine eigene Stellungnahme abgeben. Auch später, bei Erweiterung oder Einschränkung, bei Verlängerung oder Beendigung des Betreuungsverhältnisses sollen die Familienangehörigen ausdrücklich beteiligt werden. Genau so vor risikoreichen Heilbehandlungen oder der Unterbringung der/des Betreuten in Heimen oder geschlossenen Abteilungen: Für derartige Entscheidungen muss das Vormundschaftsgericht der Betreuerin/dem Betreuer eine Genehmigung erteilen und den Angehörigen Gelegenheit geben, sich zu äußern. Werden diese Sonderrechte übergangen oder nur unzureichend beachtet, können Familienangehörige der/des Betreuten eine förmliche Beschwerde beim Gericht einreichen. Dann wird ihre Stimme auch nachträglich berücksichtigt, eventuell sogar eine gerichtliche Entscheidung wieder aufgehoben. -2Finanzen: Für die Familie weniger Bürokratie Für Betreuer aus der Familie der/des Betreuten gilt: weniger staatliche Kontrolle, mehr Vertrauen. Denn zwischen der/dem Betreuten und seinen Angehörigen haben sich oftmals Gewohnheiten eingespielt, die das Vormundschaftsgericht nicht durch allzu starre Regelungen behindern möchte. Deshalb können Angehörige für die Betreute/den Betreuten Geld anlegen und abheben, ohne dafür im Einzelnen eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Ebenso dürfen sie über Wertpapiere wie z.B. Aktien oder Bundesanleihen, selbständig verfügen. Sind Eltern zum Betreuer bestellt worden, sind sie von der Rechnungslegung, also der genauen Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben der/des Betreuten gegenüber dem Vormundschaftsgericht befreit. Wie alle ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer haben auch Eltern einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für die durch die Betreuung entstehenden Kosten. Bei der Bestellung beider Elternteile zu Betreuern ihres Kindes steht die Aufwandsentschädigung auch beiden Elternteilen zu. Die Aufwandsentschädigung beträgt für eine ehrenamtliche Betreuerin/einen ehrenamtlichen Betreuer 323,00 EUR im Jahr und soll die durch die Betreuerin/den Betreuer geleisteten Aufwendungen, wie Telefongebühren, Briefporto, Fahrtkosten und dergleichen pauschal abdecken. Wichtig: Da der Anspruch auf Aufwendungsersatz innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Betreuungsjahres erlischt, sollte dieser Anspruch unverzüglich nach Ablauf eines Betreuungsjahres beim zuständigen Vormundschaftsgericht geltend gemacht werden. Da alle Betreuerinnen und Betreuer und somit auch Eltern die/den Betreuten gegenüber für schuldhafte Pflichtverletzungen einzustehen haben, haben auch Eltern Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine entsprechende Haftpflichtversicherung. 4/2007 Aufenthaltsbestimmung Der Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ in der Betreuung ist ein Bereich der gesetzlichen Vertretung, der sich mit dem Wohnsitz und dem tatsächlichen Aufenthalt eines Betreuten befasst. Bei Volljährigen unter rechtlicher Betreuung ist der Betreueraufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung sehr häufig angeordnet. Der Betreuer bestimmt den gewöhnlichen Aufenthalt des Betreuten. Hierfür ist er an dessen Wünsche gebunden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht gibt dem Betreuer die Befugnis, ein Verweilen des Betroffenen von gewisser Dauer oder Regelmäßigkeit an einem bestimmten Ort anzuordnen, gegebenenfalls vertraglich abzusichern und rein tatsächlich durchzusetzen. Eine der wichtigsten Aufgaben des Betreuers mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung ist somit die Entscheidung darüber, wo der Betroffene in Zukunft wohnt. Diese Entscheidung kann dahin gehen, dass der Betroffene weiter in seiner häuslichen Umgebung bleibt; sie kann aber auch beinhalten, dass der Betroffene zukünftig in einer anderen Wohnung, in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung lebt. Insbesondere bei einem Aufenthaltswechsel muss der Betreuer den natürlichen Willen und das Wohl des Betroffenen weitestgehend berücksichtigen. Bevor die Entscheidungen gegen den Willen des Betroffenen zum Tragen kommen sollen, wird empfohlen, Rücksprache mit dem Vormundschaftsgericht zu nehmen. Oftmals wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht als (teil-)identisch mit dem Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten angesehen. Im Mittelpunkt stehen dann Tätigkeiten, die mit der Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum für den Betreuten zu tun haben (siehe hierzu auch Infobrief „Wohnungsangelegenheiten“ 4/2005). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht gibt nicht das Recht, die Wohnung, in der der Betroffene vor dem Wechsel zum Beispiel in einem Heim gewohnt hat, zu kündigen, oder das Haus, in dem er lebte, zu vermieten. Hierfür ist der Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“ erforderlich. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht berechtigt und verpflichtet den Betreuer auch, die Auswahl des Aufenthaltsortes – soweit erforderlich – rechtlich abzusichern. So muss der Betreuer beispielsweise den Heimvertrag abschließen und die Einbehaltung der vertraglichen Leistungen überwachen. Er ist verantwortlich, wenn innerhalb des Altenheims eine Verlegung vom allgemeinen Wohnbereich in den Pflegebereich erfolgen soll. Auch die nicht auf Dauer angelegten, kürzeren Aufenthalte des Betroffenen an anderen Orten bedürfen der Entscheidung durch den Betreuer, so zum Beispiel ein längerer Kuraufenthalt oder ein längerer (ab ca. 4 Wochen) Krankenhausaufenthalt. -2- Ist ein längerer Krankenhausaufenthalt des Betroffenen erforderlich, so unterzeichnet der Betreuer den Krankenhausvertrag. Da hier zwangsläufig Entscheidungen mit Fragen der Gesundheitsfürsorge auftreten, sollte der Betreuer auch insoweit gesetzlicher Vertreter sein. Sollte dies nicht der Fall sein, empfiehlt sich eine umgehende Rücksprache mit dem Vormundschaftsgericht. Leider gibt es immer wieder Situationen im betreuungsrechtlichen Alltag, die einen freiheitsentziehenden Eingriff in das Leben des betreuten Menschen notwendig machen. Die Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen fällt in den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung. zusätzlich ist aber der Aufgabenkreis „Unterbringungen und unterbringungsähnliche Maßnahmen“ erforderlich. Der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge ist für eine Unterbringung nicht ausreichend! Dies gilt auch, wenn die betroffene Person von einer offenen Station in eine geschlossene Station der gleichen Einrichtung verlegt werden soll. Zum Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung gehört nach den Landesmeldegesetzen auch die so genannte polizeiliche An-, Ab- und Ummeldung beim Einwohnermeldeamt der Stadt/Gemeinde sowie die Beantragung von Personalausweisen bzw. die Antragstellung zur Befreiung von der Personalausweispflicht bei Heimbewohnern. Der Betreuer hat dann nach den Meldegesetzen der Bundesländer die Pflicht der polizeilichen An-, Ab- und Ummeldung. 2/2007 Heimunterbringung (notwendiger Aufgabenkreis: Aufenthaltsbestimmungsrecht, eventuell Gesundheitssorge, Vermögenssorge ggf. mit Einwilligungsvorbehalt, Anträge nach dem SGB) Zustimmung des Betreuten Erfolgt die Heimunterbringung auf Wunsch bzw. mit Zustimmung des Betreuten, so ist zu prüfen, ob er/sie den Sinn und die Konsequenzen dieses Handelns voll verstanden hat. Der/die Betreute muss dann die Wohnungskündigung (schriftlich!) selber aussprechen und auch den Heimvertrag selbst unterschreiben. Da es sich hierbei um Handlungen des/der Betreuten selbst handelt, sind entsprechende vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen nicht notwendig. Der/die Betreuer/in hat dann entsprechend den Wünschen diese/n, so weit notwendig, bei der praktischen Umsetzung der Entscheidungen zu helfen und ihn/sie zu unterstützen. Die einzelnen Schritte sind mit der/dem Betreuten zu besprechen und Alternativen aufzuzeigen. Hierbei ist jedoch nicht daran gedacht, dass der/die Betreuer/in selber die Wohnung ausräumt etc., sondern ggf. die Organisation der notwendigen praktischen Handlungen übernimmt. Die einzelnen Arbeitsschritte sollten jedoch mit Aktenvermerken dokumentiert und von dem/der Betreuten gegengezeichnet werden. (Letzteres vermeidet Missverständnisse und Verdächtigungen eventuell im Verhältnis zu späteren Erben). Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass der/die Betreute nicht mehr in der Lage ist, der Heimunterbringung zuzustimmen bzw. diese sogar gegen den Willen des/der Betreuten erfolgt. Ärztliche und/oder persönliche Notwendigkeit der Heimunterbringung Eine Heimunterbringung ohne bzw. gegen den Willen der/des Betreuten sollte nur dann erfolgen, wenn aufgrund der Gesundheitssituation oder der persönlichen Situation ein Verbleiben in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist. Dies ist u.a. der Fall, wenn anhand eines ärztlichen Gutachtens nachgewiesen ist, dass auch mit ambulanter Pflege der Gesundheitszustand nicht stabilisiert werden kann und auch bei maximaler häuslicher Pflege eine weitere Verschlechterung zu erwarten ist. Durch die Unterbringung soll ein langfristiger schwerer Gesundheitsschaden vermieden werden. Im Falle geistiger Verwirrtheit, Altersdemenz etc. ist dann eine Heimunterbringung angezeigt, wenn der/die Betreute durch sein/ihr konkretes Handeln Anlass zu der Befürchtung gibt, dass er/sie sich oder Dritte akut erheblich gefährdet und diese Gefährdung durch eine umfassende persönliche Beaufsichtigung und Fürsorge nicht abgewendet werden kann. (z.B. unkontrolliertes offenes Feuer in der Wohnung mit der akuten Gefahr eines Wohnungsbrandes, extreme Verschmutzung der Wohnung mit Gesundheitsgefährdung für den/die Betreute und Nachbarn etc.) Auswahl des Heimes Bei der Auswahl des Heimes sind die besonderen Wünsche und Erwartungen der/des Betreuten zu berücksichtigen. Hierzu zählt u.a. die Konfession, der Wunsch nach einem Einzel/ Doppelzimmer, Erwartungen bezüglich der sanitären Einrichtungen, die Möglichkeit eigene Möbel und ggf. Haustiere mitzubringen sowie der weiteren Kontaktpflege zu Verwandten und Bekannten. -2Besonderes Augenmerk ist auf die medizinische Versorgung, die Pflegeleistungen und Möglichkeiten und Angebote zur Rehabilitation zu legen. Auch kann die Nähe zu entsprechenden Einrichtungen Berücksichtigung finden. Finanzielle Überlegungen sollten nur bei gleichwertigen Heimen berücksichtigt werden, wobei jedoch dann der Schutz des Vermögens der/des Betreuten auch ein Auswahlkriterium darstellt. Nachdem eine Vorauswahl getroffen wurde, sollte es der/dem Betreuten ermöglicht werden, die Einrichtung anzusehen und bei der endgültigen Auswahl mitzuentscheiden. Heimvertrag Vor Abschluss des Heimvertrages ist dieser genau zu überprüfen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Art des Zimmers (Einzel-, Doppel-, Mehrbettzimmer) die für den/die Betreute/n vorhandenen sanitären Einrichtungen, die über die Pflegeversicherung abgedeckten zusätzlichen Reha-Leistungen genau beschrieben sind. Die Kündigungsfristen und –bedingungen auch nach dem Tod des/der Betreuten sind häufig sehr unterschiedlich geregelt, können jedoch im Einzelfall abgeändert werden. Da ein Heimvertrag in der Regel immer mit einer Leistungsverpflichtung verbunden ist und über mehr als 4 Jahre laufen sollte, ist gemäß § 1907 Abs. 3 die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig. Kostenerklärung Die Heimkosten setzen sich aus den Zimmerkosten, den Verpflegungskosten, den Investitionskosten und den Kosten der Pflege zusammen. Auch Kosten zusätzlicher Wahlleistungen können im Einzelfall anfallen. Die Pflegekosten richten sich nach der Einstufung durch die Pflegekassen und werden von diesen im wesentlichen übernommen. Die restlichen Pflegekosten hat der Heimbewohner zu bestreiten. Zimmer- und Verpflegungskosten (Hotelkosten) sind aus den Einkünften und Vermögen der/des Betreuten zu entrichten. Die Investitionskosten sind ebenfalls von dem Heimbewohner zu bezahlen. Es kann jedoch zur (teilweisen) Deckung der Investitionskosten durch die Pflegeeinrichtung ein Zuschuss (Pflegewohngeld) beim Sozialhilfeträger beantragt werden, wenn das Vermögen des Heimbewohners die Vermögensfreigrenze von 10.000,00 € nicht übersteigt. Die Höhe des Zuschusses ist bei den einzelnen Heimen unterschiedlich. Sofern die gesamten Kosten der Heimunterbringung unter Berücksichtigung des Pflegewohngeldes und der Leistung der Pflegekasse nicht aus dem eigenen Einkommen beglichen werden können, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen, wenn das Vermögen des Heimbewohners die dann geltende Vermögensfreigrenze von 2.600,00 € nicht übersteigt. Bezüglich einer möglichen Wohnungsauflösung verweisen wir auf unser bereits erschienenes Infoblatt „Wohnungsangelegenheiten“. 2/2008 Das Betreuungsverfahren Zuständigkeit: Zuständig ist das Amtsgericht, in dem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, also den auf Dauer angelegten Lebensmittelpunkt hat. Verfahrensbeginn: Das Verfahren zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit und Bestellung eines Betreuers beginnt auf eigenen Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen. Letzteres bedeutet, dass jemand Drittes (z. B. Angehörige, Nachbarn, Sozialdienste) beim Vormundschaftsgericht eine Betreuung anregen. Der Betroffene wird vom Beginn des Verfahrens unterrichtet. Verfahrensfähigkeit des Betroffenen: Der Betroffene ist stets verfahrensfähig. Das bedeutet, dass er innerhalb des Gerichtsverfahrens Anträge stellen, Einsicht in die Gerichtsakte nehmen, einen Verfahrensbevollmächtigten (z. B. einen Rechtsanwalt) durch das Vormundschaftsgericht bestellen lassen und Rechtsmittel einlegen kann. Beteiligung der Betreuungsbehörde: Das Vormundschaftsgericht kann die örtliche Betreuungsbehörde mit der Sachverhaltsaufklärung beauftragen. Die Betreuungsbehörde soll dann z. B. nahe Angehörige befragen und Vorschläge zur Notwendigkeit der Betreuerbestellung, etwaigen Aufgabenkreisen und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers machen. Im Hochsauerlandkreis (außer der Stadt Arnsberg) hat die Betreuungsbehörde die Sachverhaltsaufklärung an die Betreuungsvereine delegiert. Die Stadt Arnsberg hat eine eigene Betreuungsbehörde. Anhörung: Der Vormundschaftsrichter muss vor der Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers den Betroffenen – von einigen Ausnahmen abgesehen – persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen. Die Anhörung soll das Gericht in der üblichen Umgebung des Betroffenen durchführen, es sei denn, der Betroffene möchte nicht in seiner Privatsphäre gestört werden. Dann findet die Anhörung im Gericht statt. Auf Wunsch des Betroffenen kann eine Person seines Vertrauens an der Anhörung teilnehmen. Die Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn durch sie eine Gesundheitsgefahr beim Betroffenen droht oder er zu einer Willensäußerung nicht im Stande ist (z. B. mit Verfolgungswahn einhergehende Erkrankungen oder komatöse Zustände). In solchen Fällen ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers notwendig. Vorführung zur Anhörung: Sofern sich der Betroffene weigert an der Anhörung teilzunehmen, hat die Betreuungsbehörde ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen Anhörung und zur Untersuchung durch den Sachverständigen vorzuführen. Die zwangsweise Vorführung des Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar. Daher muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier besonders beachtet werden. -2- Verfahrenspfleger: Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im Verfahren die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann entsprechende Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Er wird dem Betroffenen zur Seite gestellt, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters. Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei, speziell in Bezug auf das Unterbringungsverfahren, dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht alleine steht, sondern fachkundig beraten und vertreten wird. Weiter ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen wenn: - von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen wird, - Gegenstand des Verfahrens die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten ist, - über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation entschieden werden soll. Vorläufige Betreuung/einstweilige Anordnung: In Eilfällen kann ein vorläufiger Betreuer bestellt werden. Das beschriebene Betreuungsverfahren nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch, häufig muss jedoch zum Wohle des Betroffenen rasch gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen. Eine Entscheidung im Wege der Einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, falls dringende Gründe dafür vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. Es muss ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegen. Der Betroffene sowie der Verfahrenspfleger, soweit ein solcher bestellt ist, müssen grundsätzlich persönlich angehört werden. Bekanntgabe Beschluss: Die Entscheidung des Vormundschaftsrichters ist dem Betroffenen, dem Betreuer, dem Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde bekannt zu geben. Beschwerde: Alle am Verfahren beteiligten Personen können Beschwerde einlegen. Als Rechtsmittel kommen in Betracht: die unbefristete Beschwerde und die sofortige Beschwerde, die innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden muss. Über die Beschwerde entscheidet das zuständige Landgericht. Gegen diesen Beschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Beschwerde bzw. die sofortige weitere Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht möglich. Verfahrenskosten: Die Kosten des Gerichtsverfahrens (inkl. Sachverständigengutachten und Verfahrenspflegervergütung) werden dem Betroffenen in Rechnung gestellt. Es besteht ein Vermögensfreibetrag von 25.000,00 € zuzüglich dem selbstbewohnten Hausgrundstück. Infobrief 1/2009 Das bringt das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Ausweitung der Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz im ambulanten Bereich Ab 1. Juli 2008 werden je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag und ein erhöhter Betrag eingeführt. Der Betreuungsbetrag steigt von bisher 460 € jährlich auf bis zu 100 € monatlich (Grundbetrag) bzw. 200 € monatlich (erhöhter Betrag), also auf 1200 € bzw. 2400 € jährlich. Personen mit einem vergleichsweise geringeren allgemeinem Betreuungsaufwand erhalten den Grundbetrag. Personen mit einem im Verhältnis dazu höheren allgemeinem Betreuungsbedarf bekommen den erhöhten Betrag. Einzelheiten über die Zuordnung zu einer der beiden Gruppen werden bis zum Inkrafttreten der Reform von den Spitzenverbänden der Pflegekassen im Rahmen von Richtlinien festgelegt. Die im Verlaufe eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommenen Beträge können in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden. Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz der so genannten Pflegestufe 0 erhalten erstmals auch diese Leistungen. Verbesserung bei der Kurzzeitpflege und der stationären Pflege Die Leistungen bei der Kurzzeitpflege werden ebenso schrittweise angehoben wie die vollstationären Leistungen in der Pflegestufe III sowie in der Stufe III für Härtefälle. Kurzzeitpflege für Kinder in Einrichtungen der Behindertenhilfe Es wird ein spezieller Anspruch auf Kurzzeitpflege für Kinder unter 18 Jahren in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder anderen geeigneten Einrichtungen eingeführt. Bisher haben pflegebedürftige Kinder nur Anspruch auf Kurzzeitpflege in zugelassenen Pflegeeinrichtungen (häufig Einrichtungen der Altenpflege). Künftig sollen betroffene Kinder auch in auf ihre Bedürfnisse besser ausgerichteten Einrichtungen betreut werden können. Dies hilft, Versorgungslücken und -engpässe für Kinder zu beseitigen. Verbesserung der Leistungen zur Tages- und Nachtpflege Leistungen für die Tages- und Nachtpflege werden ebenso schrittweise angehoben wie die ambulanten Pflegesachleistungen. Darüber hinaus wird der höchstmögliche Gesamtanspruch aus den Leistungen der häuslichen Pflege und den Leistungen der teilstationären Pflege auf das 1,5-fache des bisherigen Betrages erhöht. Höhere Fördermittel zum weiteren Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote sowie für ehrenamtliche Strukturen und Selbsthilfe Die Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und Modellvorhaben wird um 15 Millionen € im Jahr auf 25 Millionen € angehoben. Damit stehen zusammen mit der Kofinanzierung der Länder und Kommunen 50 Millionen € pro Jahr zur Verfügung (statt bisher 20 Millionen € pro Jahr). Mit diesen Mittel kann zukünftig auch die Selbsthilfe gefördert werden. -2Leistungsdynamisierung Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen künftig in einem dreijährigen Rhythmus dynamisiert werden. Die Leistungen können dann an die Preisentwicklung angepasst werden. Da die bisherigen Leistungsbeträge ab 2008 stufenweise angehoben werden, beginnt die entsprechende Dynamisierung erstmals 2015, drei Jahre nach Abschluss der Anhebung der Sachleistungsbeträge. Erleichterung der Inanspruchnahme der Pflegeleistungen Wer Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen will, kann dies künftig schneller verwirklichen: Leistungen bekommt, wer mindestens zwei Jahre eingezahlt hat oder familienversichert war. Die Vorversicherungszeit wird von 5 auf 2 Jahre verkürzt. Verkürzte Begutachtungsfristen Wer einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit gestellt hat, muss künftig unverzüglich, spätestens nach fünf Wochen das Ergebnis von seiner Pflegekasse mitgeteilt bekommen. Eine verkürzte Frist von zwei Wochen gilt auch, wenn ein pflegender Angehöriger Pflegezeit beantragt hat, die in der Regel mit einer Notsituation einhergeht. Liegt der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung oder ist während des Klinikaufenthalts ein Antrag auf Pflegezeit gestellt worden, verkürzt sich die Begutachtungsfrist auf eine Woche. Die auf eine Woche verkürzte Frist gilt künftig auch für Antragsteller in einem Hospiz oder in ambulanter Palliativversorgung. Verkürzung der Vorpflegezeit für die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege Wer einen Angehörigen pflegt, hat bisher schon über die Pflegeversicherung Anspruch auf so genannte Verhinderungspflege. Das bedeutet: Will ein Angehöriger einmal Urlaub machen, besteht Anspruch auf eine Pflegevertretung auf bis zu vier Wochen im Jahr. Zur weiteren Stärkung der häuslichen Pflege wird die Vorpflegezeit für die erstmalige Inanspruchnahme der Verhinderungs- bzw. Urlaubspflege von bisher zwölf auf sechs Monate verkürzt. Beitragszahlungen zur Rentenversicherung auch bei Urlaub der Pflegeperson Bisher wurde die Zeit des Erholungsurlaubs einer Pflegeperson nicht auf die Rente angerechnet. Zukünftig werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auch während des Urlaubs der Pflegeperson entrichtet. Damit erhöht sich der Rentenanspruch. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Pflegeberatung des Kreisgesundheitsamtes: Meschede: Frau Knappe, Telefon: 0291/94-1111 Brilon: Frau Schreckenberg, Telefon: 02961/94-3333, Frau Serafin, Telefon: 02961/94-3122 Arnsberg: Herr Humpert, Telefon: 02931/94-4000 Infobrief 2/2009 Aufgaben und Tätigkeiten der Betreuungsstelle und der Betreuungsvereine Die Aufgaben und Tätigkeiten der Betreuungsstelle richtet sich nach dem Betreuungsbehördengesetzes (BtBG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Landesbetreuungsgesetz (LBtG) und dem Gesetz über Familienangelegenheiten und die Angelegenheiten der freien Gerichtsbarkeit. (FamFG). Führung von Betreuungen als Behörde oder durch Mitarbeiter der Behörde als Behördenbetreuer. Beratung und Unterstützung von Betreuern und Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Betreuung und Unterstützung der Betreuer bei der Erstellung eines Betreuungsplanes. Nur bei Anordnung durch das Gericht und Anforderung durch Betreuer bzw. Bevollmächtigte Zuführung des Betreuten oder Vollmachtgebers zur Begutachtung durch einen Arzt oder zur Anhörung durch den Vormundschaftsrichter, Unterbringung von Betreuten, Allgemeine Beratung und Information interessierter Bürger oder Angehöriger über die Betreuung und auch über deren Vermeidung. Ausübung des Initiativrechtes in Bezug auf die Bestellung eines Betreuers oder die Entscheidung über eine andere Maßnahme in Betreuungssachen. Beteiligung am Betreuungsverfahren hinsichtlich der Betreuung oder der Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Wahrnehmung von Äußerungsrechten, Übermittlung von Informationen an das VormG, Entgegennahme der Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidungen, Wahrnehmung der Beschwerdebefugnis, Beteiligung im Falle des Antrages auf gerichtliche Entscheidung, wenn der Betreute sich gegen die Auswahl der Person wendet, der die Behörde die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat . Unterstützung des VormG bei der Sachverhaltsaufklärung, bei der Gewinnung geeigneter Betreuer durch konkrete Personalvorschläge oder durch Äußerungen zur Betreuereignung, Sammlung und ggf. Weiterleitung der von den Berufsbetreuern nach § 10 Vormünder und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) erhaltenen Mitteilungen, Mitteilung des Umfangs der berufsmäßig geführten Betreuungen. Vollzug gerichtlicher Entscheidungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen Aufstellung des Vermögensverzeichnisses auf Anordnung des Gerichtes im Wege der „Ersatzvornahme“ (siehe: „Beratung und Unterstützung von Betreuern und Bevollmächtigte“) Betreuungspolitische Aufgaben -2- Sorge für das Vorhandensein ausreichender Einführungs- und Fortbildungsangebote für Betreuer Anregungen und Förderung von Tätigkeiten zugunsten Betreuungsbedürftiger, Förderung der Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen Verwaltende Tätigkeiten Mithilfe bei der Entscheidung über die Anerkennung von Vereinen als Betreuungsvereine durch die Landesbetreuungsbehörde, Mithilfe bei der Förderung und Bezuschussung anerkannter Betreuungsvereine (oder eigene Entscheidung), mindestens aber die Abgabe einer Stellungnahme dazu nach Maßgabe der Landesbetreuungsbehörde oder durch die örtliche Betreuungsstelle, Mithilfe bei einer gerichtlich angeordneten Bedarfsplanung für die/den Betreute/n. Sonstiges Bildung örtlicher Arbeitsgemeinschaften für Betreuungsangelegenheiten und Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen __________________________________________________________________________ Aufgaben und Tätigkeiten eines Betreuungsvereins Rechtsgrundlage ist § 1908 f BGB (Anerkennung als Betreuungsverein) Die Anerkennung wird vom Land NRW über den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Landesbetreuungsamt) nach Prüfung ausgesprochen. Tätigkeiten im Bereich der Vollmachten - Aufklärung über Vorsorgevollmachten = Pflichtaufgabe des Betreuungsvereins ( § 1908 f Abs. 1 Nr. 2a BGB ) Beratung bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten = freiwillige Aufgabe des Betreuungsvereins ( § 1908 f Abs. 4 BGB ) Beratung von Bevollmächtigten = Pflichtaufgabe des Betreuungsvereins ( § 1908 f Abs. 1 Nr. 2 BGB ) Wahrnehmung der sogenannten Querschnittsaufgaben - Werbung / Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer, z.B. durch Öffentlichkeitsarbeit, Pressearbeit, Information und Ansprache von Zielgruppen, Werbung durch Einzelgespräche, Erstellung und Verteilung von Werbe- und Informationsmaterial, Infostand auf den Wochenmärkten. - Schulung / Einführung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer, z.B. durch Besprechung der Lebenssituation des betreuten Menschen, Beratung über die Gestaltung der persönlichen Betreuung, Erläuterung der Wirkungskreise der Betreuung einschließlich der Pflichten des Betreuers sowie der möglichen Haftungsfolgen und die Möglichkeit einer Versicherung, Erläuterung der Verwaltungstätigkeiten incl. Rechnungslegung und Führung eines Vermögensverzeichnisses. - Fortbildung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer, z.B. durch Gestaltung der persönlichen Betreuung, Rechtsfragen, Einkommens- und Vermögensverwaltung, Haftungsfolgen, Versicherungsfragen. - Beratung / Begleitung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer, z.B. durch laufende Hilfe und Unterstützung bei der Betreuung, Krisenintervention, Anlaufstelle für Informationsfragen. 3 / 2009 Bestattung durch gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer Welche Pflichten hat der Betreuer nach dem Tod des Betreuten? Das Betreueramt erlischt mit dem Tod des Betreuten. Der bisherige Betreuer hat - kein Recht auf Kontoverfügung, kein Recht das Vermögen zu verwalten, kein Recht zu erbenbelastenden Rechtsgeschäften. Gegenüber dem Vormundschaftsgericht hat der Betreuer die Pflicht, - einen Schlussbericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu erstellen, - den Betreuerausweis zurückzugeben, - eine Schlussrechnung zu erstatten, falls der Aufgabenkreis Vermögenssorge eingerichtet ist, - eine abschließende Vermögensübersicht zu erstatten nach dem Stand des Todestages, - innerhalb von 3 Monaten nach dem Tod den letzten Vergütungsantrag zu stellen, wenn die Vergütung bei Mittellosigkeit aus der Staatskasse gezahlt werden soll, - ist die Vergütung aus dem Nachlass zu zahlen, so ist der Ansprechpartner, nachdem vom Amtsgericht der Beschluss ergangen ist, der Erbe. Für die Sicherung des Nachlasses ist das Nachlassgericht zuständig. Das Gericht kann einen Nachlasspfleger bestimmen, wenn ein akuter Sicherungsbedarf festgestellt wird. Es ist dann auch möglich, dass der ehemalige Betreuer zum Nachlasspfleger bestellt wird. Bei dem Nachlasspfleger kann der Betreuer in seinem Besitz befindliche Wertsachen und Urkunden hinterlegen. Bestattung des Betreuten Nach der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen Nordrhein-Westfalen stellt eine nicht bestattete Leiche eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Zur Bestattung verpflichtet sind die nächsten Familienangehörigen des Verstorbenen: der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister. Bei Weigerung der Angehörigen oder Nichtauffinden geht die Bestattungspflicht unmittelbar auf die örtliche Ordnungsbehörde über. -2Zur Tragung der Bestattungskosten ist zunächst der Erbe des Verstorbenen verpflichtet, nachrangig Unterhaltspflichtige und zuletzt der Fiskus. Die Aufzählung macht deutlich, dass der Betreuer an keiner Stelle erscheint. Ihn trifft also weder die öffentlich-rechtliche Bestattungs- noch die Kostentragungspflicht. Unaufschiebbare Angelegenheiten im Todesfall Der bisherige Betreuer muss in diesem Punkt besonders vorsichtig sein! Die Vornahme der Bestattung ist nach geltender Rechtslage keine unaufschiebbare Angelegenheit in Sachen des Betreuungsrechts. Nur, wenn innerhalb weniger Tage wichtige Ansprüche des Verstorbenen zu verjähren drohen (z.B. Wahrung von Fristen, ect., bevor sich die Erben darum kümmern können), sollte der frühere Betreuer die notwendigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben. Wie soll der Betreuer im Falle des Todes des Betreuten verfahren? Dem Betreuer kann nur empfohlen werden, keine selbstständigen Handlungen im Zusammenhang mit der Bestattung vorzunehmen. Der Betreuer sollte versuchen - verpflichtete Angehörige oder Unterhaltspflichtige zu ermitteln und in Kenntnis zu setzen, - die örtliche Ordnungsbehörde einzuschalten, falls es keine Angehörigen oder Unterhaltsverpflichtete gibt oder diese sich weigern, die Bestattung durchzuführen Bestattungsverträge zu Lebzeiten des Betreuten Hierbei gilt der Grundsatz, dass der Betreuer nach den Wünschen des Betreuten zu handeln hat. Bestattungsvorsorgeverträge mit dem örtlichen Bestattungsunternehmen oder Grabpflegeverträge sind möglich, - wenn der Aufgabenkreis der Vermögenssorge eingerichtet ist, - wenn die betreute Person ein entsprechendes Vermögen besitzt, welches nicht zum Lebensunterhalt benötigt wird, - wenn vor Vertragsabschluss geprüft wurde, ob das beauftragte Unternehmen gegen Konkurs abgesichert ist 1/2010 Neue Verfahrensvorschriften in Betreuungssachen nach dem FamFG Seit dem 01.09.2009 gilt ein neues Gesetz zur Reform in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, kurz auch Familienverfahrensgesetz (FamFG) genannt. Es handelt sich dabei um ein Bundesgesetz, welches das Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) sowie Teile der Zivilprozessordnung (ZPO) ersetzt, soweit diese Gesetze familienrechtlichen Verfahren (wie Vaterschaftsfeststellung, Unterhalt, Adoptionsangelegenheiten und auch Betreuungsangelegenheiten) regeln. Absicht des Gesetzgebers war es, ein bürgernahes, flexibles, möglichst wenig formalistisches Verfahren zu schaffen, das zugleich rechtstaatlichen Anforderungen genügt. Ziel des Gesetzes ist eine grundlegende Neuordnung des familiengerichtlichen Verfahrens, das den praktischen Bedürfnissen der Verfahrensbeteiligten gerecht wird und nach Inhalt, Aufbau und Sprache auch für den interessierten Laien verständlich sein soll. Schwerpunkte der Änderungen durch das neue Gesetz sind: - Einführung des „Großen Familiengerichtes“ insbesondere für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung, - Förderung der gerichtlichen und außergerichtlichen Streitschlichtung für Scheidungsfolgesachen, - Beschleunigung von Verfahren über das Umgangs- und Sorgerecht, - Neuregelung der Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen im Verfahren und - Neuregelungen in Betreuungsverfahren. Im Bereich des Betreuungsrechtes gibt es eine gravierende Änderung: Das bisherige „Vormundschaftsgericht“ wird aufgelöst. Seine Zuständigkeiten werden auf das „Familiengericht“ und das neu zu schaffende „Betreuungsgericht“ verteilt. Das Betreuungsgericht ist in allen Betreuungsverfahren, Unterbringungsverfahren und bei sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen zuständig. Das FamFG führt auch gegenüber den bisher gewohnten, neue Begriffe ein (z.B. Antrag statt Klage, Antragsteller/in statt Kläger/in, Beteiligte statt Parteien, Verfahrenskostenhilfe statt Prozesskostenhilfe, Verfahrensbeistand neben Verfahrenspfleger/in). Zudem wird das Rechtsmittelsystem neu strukturiert. Den Beteiligten wird durch die Rechtsbeschwerde erstmals in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen wird generell befristet. -2Das Verfahren nach dem FamFG am Beispiel einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung zur Wohnungskündigung. (aus sprachlichen Gründen wird im Beispiel auf die Darstellung der weiblichen und männlichen Form verzichtet) Ein Betreuer stellt den Antrag auf Genehmigung einer Wohnungskündigung und begründet ihn z.B. mit der langen Dauer des Heimaufenthaltes, mit der Notwendigkeit wegen der zu geringen finanziellen Mittel oder der Erklärung, dass auch unter Zuhilfenahme ambulanter Dienste eine Rückkehr nach einem Krankenhausaufenthalt in die häusliche Umgebung oder der Verbleib in der häuslichen Umgebung nicht möglich ist. Der Betreuer legt ein entsprechendes ärztliches Attest dem Antrag bei. Das Gericht führt eine persönliche Anhörung des Betroffenen und eine Anhörung des Verfahrenspflegers durch den Rechtspfleger durch. Das Gericht erlässt einen Beschluss mit dem Inhalt, dass die Kündigung der Wohnung gestattet wird. Der Beschluss ist mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu versehen, da Entscheidungen, die die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes zum Inhalt haben, erst mit Rechtskraft wirksam werden (§ 40 FamFG). Die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels bei Genehmigungen beträgt 2 Wochen (§ 63 Abs.2 FamFG). Der Beschluss wird dem Betreuer, dem Betreuten oder statt dessen dem Verfahrenspfleger zugestellt. Nach Ablauf der Frist (also ohne, dass ein Rechtsmittel eingelegt wurde) erteilt das Gericht einen Rechtskraftvermerk. Der Betreuer erhält nun eine Beschlussausfertigung mit dem Rechtskraftvermerk. Nur mit dieser Ausfertigung kann die Gegenpartei unterrichtet werden, dass von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird. Wichtig: Der Betreuer muss darauf achten, dass er mit dem Genehmigungsantrag auch den Antrag auf Erteilung des Rechtskraftvermerkes stellt! Durch das FamFG sind auch andere Bestimmungen geändert worden: Für Sie als Betreuer/in ist interessant: Sie benötigen keine betreuungsgerichtliche Genehmigung mehr für Kontoverfügungen über 3.000 €, wenn das Geld auf Giro- und Kontokorrentkonten liegen, nur noch bei Sparkonten! Die bisherigen allgemeinen Ermächtigungen sind hinsichtlich der Girokonten hinfällig. Der Vermögensschonbetrag bleibt bei 2.600 €; aber bei Tod des Betreuten ist er von 2.106 € auf 2.145 € gestiegen. Heimverträge, die Geschäftsunfähige unterschrieben haben, sind so lange unwirksam, bis nach erfolgter Betreuerbestellung der Betreuer den Vertrag unterschrieben hat (§ 4 Abs.2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, WBVG). 2/2010 Infobrief Patientenverfügung Am 1. September 2009 sind die Neuregelungen rund um die Patientenverfügung in Kraft getreten. Die gesetzlichen Regelungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1901a, 1901b und 1904) verankert. Was ist eine Patientenverfügung und wozu dient sie? Jede medizinische Behandlung, jeder operative Eingriff verlangt die Zustimmung des Patienten. Jede Behandlung ohne Zustimmung (außer im Notfall – z. B. nach einem Verkehrsunfall) ist eine Körperverletzung. Der Arzt benötigt also immer eine Zustimmung des Patienten zur vorgeschlagenen Behandlung. Unter einer Patientenverfügung versteht man eine schriftliche Erklärung eines einsichtsund urteilungsfähigen Menschen, in der er festlegt, wie oder ob er in bestimmten, möglichst konkret benannten Krankheits- und Unfallsituationen behandelt werden möchte. Die Patientenverfügung gibt die Möglichkeit, x x zum Lebensende den Weg zum Tod nach eigenen Vorstellungen – aber im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - würdevoll zu gestalten. in Untersuchungen seines Geisteszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen. Sie ist also ein Mittel, sich gegen eine aufgedrängte Lebens- und Sterbeverlängerung zu wehren sowie Handlungsvorgaben an den behandelnden Arzt zu richten. Form der Patientenverfügung Die Patientenverfügung ist schriftlich zu erstellen. Sie braucht aber nicht handschriftlich gefertigt werden. Sie ist individuell abzufassen und hat sich an der persönlichen Lebenssituation zu orientieren. Aus dem Grund wird von einem Vordruck abgeraten. Die Informationsbroschüre des Bundesjustizministerium bietet in seiner Broschüre „Patientenverfügung“ Textbausteine an, die genutzt werden können. Wir empfehlen auch die Nennung eines Bevollmächtigten, der die Patientenverfügung durchsetzen soll. Die Patientenverfügung ist jederzeit formlos widerrufbar. Tipps und Hinweise Eine Patientenverfügung sollte regelmäßig nach wenigen Jahren inhaltlich geprüft und durch die aktuelle Unterschrift (Ort, Datum, Unterschrift) erneuert werden. Es gilt dabei zu prüfen, ob die schriftlich niedergelegten Aussagen noch auf die Lebenssituation des Verfassers ausgerichtet sind. Weiter soll man überdenken, ob man in Kenntnis der zwischenzeitlich zur Verfügung stehenden medizinischen Fortschritte die Verfügung oder Teile davon ändern möchte. Vor der Erstellung einer Patientenverfügung wird die Beratung durch den Hausarzt empfohlen. Der ist in der Lage, die Risiken des Verfassers einzuschätzen. Er hat die medizinischen Fachkenntnisse und kann bei der Formulierung helfen. Der Hausarzt ist allerdings nicht dazu verpflichtet! -2Die Patientenverfügung muss den behandelnden Ärzten schnell zugänglich gemacht werden. Daher sollte eine Vertrauensperson wissen, wo sie aufbewahrt wird. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Hinweis auf die Patientenverfügung und den Aufbewahrungsort stets bei sich zu tragen. Nach § 1901a Absatz 4 ist die Errichtung einer Patientenverfügung immer freiwillig und kann niemals verpflichtend gefordert werden (z.B. bei einer Heimaufnahme)! Durchsetzung der Patientenverfügung In dem neuen Gesetz zur Patientenverfügung ist im § 1904 a BGB festgelegt, dass der gesetzliche Betreuer oder der Bevollmächtigte prüft, ob die in der Patientenverfügung festgelegte Situation eingetreten ist. Sofern dies der Fall ist, hat der gesetzliche Betreuer/ Bevollmächtigter dem Willen des Patienten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Es ist die Aufgabe des Arztes zu prüfen, welche Maßnahmen im konkreten Krankheitsfall indiziert sind. Zwischen Arzt und gesetzlichen Betreuer/ Bevollmächtigten muss dann in einem Gespräch übereingekommen werden, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung der Patientenverfügung zu ergreifen oder zu unterlassen sind. Können sich Arzt und Betreuer/ Bevollmächtigter nicht darüber einigen, so hat das Betreuungsgericht zu entscheiden. Die o.g. Broschüre „Patientenverfügung“ können Sie bei uns erhalten oder direkt bestellen beim: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 48 10 09 18132 Rostock Tel: 01805 7780 90 (14 Cent pro Minute) Fax: 030 /18 10 580 8000 oder per Internet: www.bmj.bund.de/publikationen 3/2010 Ambulante Hilfen für Senioren Demografischer Wandel Hier ist damit die zunehmende Anzahl älter werdender Menschen gemeint. Auswirkungen des demografischen Wandels sind z.B. Verschiebung der Alterspyramide, große geografische Streuung der Familienmitgliedern, Hochaltrigkeit und Vereinzelung. Im Hochsauerlandkreis wird bis 2020 die Summe der über 65-jährigen Menschen um fast 65.200 Personen ansteigen, die Zahl der über 75-jährigen wird sich von 23.187 um ca. 8.300 auf 31.467 erhöhen (ca. 53 % aller Bewohner über 65 Jahren). Die Anzahl der Hochaltrigen (über 80 Jahre) wird sich von 12.331 auf 19.668 Menschen erhöhen. Wo können Senioren Hilfen erhalten? Um den nachhaltigen Veränderungen des demografischen Wandels begegnen zu können, befassen sind bereits jetzt verschiedene Stellen mit dieser Problematik. Das sind in aller Regel die Stadt/Gemeinde-/Kreisverwaltung, die Kranken- und Pflegekassen sowie ambulante Leistungsanbieter wie Pflegedienste, Hauswirtschaftshilfen. Leistungen vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit Hilfe zum Lebensunterhalt Bevor eine Pflegebedürftigkeit auftritt, können über die Sozialhilfe für Menschen, die einzelne für ihren Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können (Beispiel: Einkaufen, Reinigung der Wohnung) entsprechende Hilfen beantragt werden. Leistungen zur Weiterführung des Haushalts Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner den Haushalt führen kann und die Weiterführung geboten ist. Und: wenn die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben wird, kann diese Hilfe auch dauerhaft gewährt werden“. Andere Hilfen Das gilt auch für „Andere Hilfen“ (sogenannte Pflegebeihilfen). Denn: „Hilfe zur Pflege ist auch kranken und behinderten Menschen zu leisten, die einen geringen Bedarf haben. Leistungen nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit Hilfe zur Pflege tritt bei Pflegebedürftigkeit unter 6 Monaten und bei fehlender Anwartschaft in der Pflegeversicherung ein. Sie ist eine „Aufstockung“ als ergänzende Leistung, wenn die Mittel der Pflegesachleistung nicht ausreicht, um den pflegerischen Bedarf zu decken. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Hierfür gibt die Pflegeversicherung einen Höchstbetrag von 2.557 € aus. Diese Leistung ist vorrangig vor der Eingliederungshilfe in Anspruch zu nehmen. Geld-/Sachleistungen Die Pflegeversicherung gibt Geld- und Sachleistungen für ambulante Pflegebedarfe. Sie ist gestaffelt nach Pflegestufen: Pflegestufe Pflegegeld Ab 01. Januar 2010 Ab 01. Januar 2012 I II III 225 € 235 € 430 € 440 € 685 € 700 € -2Sachleistung Ab 01. Januar 2010 Ab 01. Januar 2012 440 € 450 € 1.040 € 1.100 € 1.510 € 1.550 € Verhinderungspflege Dann leistet die Pflegekasse auch bei Verhinderungspflege (z.B. wenn das familiäre Pflegepersonal mal Urlaub machen möchte). Sie ist in allen Pflegestufen gleich hoch: Ab 01. Januar 2010 1.510 € Ab 01. Januar 2012 1.550 € Wohnbauförderung Die Wohnbauförderung kann Mittel als Darlehn zur barrierefreien Wohnraumgestaltung geben. Auch diese Leistung ist vorrangig vor der Eingliederungshilfe zu beanspruchen. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ist nicht nur die pflegerische Notwendigkeit Voraussetzung. Die betroffenen Menschen müssen auch zu einem wesentlichen Teil behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sein. Leistungsvoraussetzungen für Sozialhilfen Allgemein Um Leistungen zu erhalten, bedarf es einer Antragstellung bzw. einem Bekannt werden der Bedürftigkeit. In der Regel wird der Antrag bei Sozialamt gestellt. Die Antragstellung kann aber auch bei einem anderen Reha- und Leistungsträger gestellt werden, um das Bekannt werden sicherzustellen. Bei der Antragstellung ist der Bedarf durch ärztliche Gutachten bzw. bereits vorliegende Pflegegutachten darzulegen. Darüber hinaus sind Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation vorzulegen. Leistungsprüfung Der beantragte Bedarf wird durch die vorgelegten Unterlagen geprüft. Reichen die darin enthaltenen Informationen nicht aus, erfolgt in der Regel eine amtsärztliche Begutachtung zur Notwendigkeit und Umfang des beantragten Bedarf durch den Amtsarzt oder andere autorisierte Stellen (z.B. MDK). Parallel hierzu wird eine Prüfung der Bedürftigkeit vorgenommen. Hier wird das Einkommen + Vermögen des Antragsteller/Hilfesuchenden bzw. der Bedarfsgemeinschaft die in einem Haushalt lebt geprüft. Das erfolgt in zwei Schritten: Die Leistungen sind vom Einkommen und Vermögen des Bedürftigen abhängig. Da die Berechnung hierzu und die eines möglichen Einsatzes von Einkommen und Vermögen schwierig und sehr individuell ist, fragen Sie bitte beim Sozialamt Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung nach! Beratungsstellen Um an entsprechende Leistungen zu gelangen oder um sich weiter zu informieren, wenden Sie sich an die dafür zuständigen Beratungsstellen x x x der Pflegestützpunkte NRW der Sozialämter der Stadt- / Gemeinde- oder der Kreisverwaltung einer Anbieter orientierten Beratung Sonstige ambulante Möglichkeiten In den Städten oder Gemeinden sind neben den oben genannten öffentlichen Anbietern auch private Anbieter tätig. Das können Selbsthilfegruppen für bestimmte Personengruppen sein, Anbieter der freien Wohlfahrtspflege und viele andere kleine Vereine, die es sich zum Ziel gemacht haben, ältere Menschen bei der Bewältigung ihrer Probleme zu unterstützen. Fragen dazu können auch die o.g. Beratungsstellen beantworten. 4/2010 Heimaufsicht Die Heimaufsicht des Hochsauerlandkreises besteht aus vier Personen, die jedoch keine Vollzeitstellen besetzen. Die Mitarbeiterinnen haben unterschiedliche Qualifikationen (2x Verwaltungskraft, 1x Pflegefachkraft, 1x Sozialarbeiterin). Im gesamten Hochsauerlandkreis ist die Heimaufsicht für 34 Alten- und Pflegeeinrichtungen mit rund 2.600 Plätzen und 26 Behinderteneinrichtungen mit rund 1.500 Plätzen zuständig. Zu den Aufgaben der Heimaufsicht gehört, die Einhaltung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) zu überwachen. Das Gesetz hat den Zweck, die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner in Betreuungseinrichtungen vor Beeinträchtigungen zu schützen. Das WTG ersetzt das bisherige (Bundes-) Heimgesetz. Es regelt die Anforderungen für den Betrieb einer Betreuungseinrichtung und deren Überwachung. Zu den allgemeinen Anforderungen für den Betrieb einer Einrichtung gehören z. B. ein Qualitätsmanagement, ein Verfahren über Beschwerdebearbeitung, Informationsund Anpassungspflichten, ein Spendenverfahren und Dokumentationspflichten. Bauliche Anforderungen sind z. B. Einhaltung der Einzelzimmerquote, der Zimmergröße, Vorhalten individueller Nasszellen, Barrierefreiheit, Vorhalten eines Pflegebades. Daneben gibt es auch personelle Anforderungen (u.a. ausreichendes Personal, qualifiziertes Personal, regelmäßige Fort- und Weiterbildungen, 24 stündige Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft) Die Heimaufsicht überwacht die Einhaltung der Anforderungen durch unangemeldete wiederkehrende Prüfungen (mind. 1 x jährlich). Ein Leitfaden stellt der Rahmenprüfkatalog mit seinen 8 Kategorien dar. Es wird eine Schwächen- und Stärkenanalyse erstellt. Bei Beschwerden werden auch Anlassprüfungen durchgeführt. Die Heimaufsicht ist auch Ansprechpartner für den Bewohner/innenbeirat. Der Beirat ist eine von den Bewohnern und Bewohnerinnen einer Einrichtung gewählte Interessenvertretung. Er ist Bindeglied zwischen Einrichtungsleitung und Bewohner und vertritt die Interessen aller Bewohner/Innen. Es besteht Mitbestimmungspflicht des Beirates in den Bereichen Verpflegung, Hausordnung und Freizeitgestaltung. Daneben wirkt der Beirat in allen Bereichen des Einrichtungsbetriebes mit. Ordnungswidrig handelt, wer die Mitwirkung und Mitbestimmung nicht im gesetzlichen Maße in der Einrichtung realisiert. 1/2011 Was bedeutet „Demenz“? Demenz ist die Folge einer langjährigen krankhaften Gewebeveränderung im Gehirn und führt zu verminderter geistiger Leistungsfähigkeit. Gehört denn das Abnehmen der geistigen Kräfte nicht sowieso zum Altern? Nein, keineswegs. Vergesslichkeit z.B. gehört sowenig zum Altwerden wie Verwirrtheit. Treten solche Störungen im Alter auf, müssen sie ärztlich abgeklärt werden. Wie häufig sind Demenzen? Vor dem 60. Lebensjahr sind Demenzen sehr selten. Danach steigt die Häufigkeit jedoch sprunghaft an und verdoppelt sich alle 5 Jahre, so dass schließlich ein Drittel aller über 85jährigen Menschen dement werden. Mit der Zunahme älterer Menschen in Deutschland wird auch die Zahl der Demenzkranken ansteigen. Sind Demenzen heilbar? Nein, noch nicht. Doch besteht berechtigte Hoffnung, dass die medizinische Forschung zur Entwicklung neuer Medikamente beiträgt, welche die Demenz im Alter verhindern soll. Sind Demenzen positiv zu beeinflussen? Ja, der Verlauf kann verzögert werden! Von herausragender Bedeutung sind deshalb eine frühe Diagnose, eine rechtzeitige medikamentöse Behandlung sowie eine gute Information und Hilfestellung für die betreuenden Angehörigen. Erscheinungsformen der Alzheimerdemenz 1. Gedächtnisprobleme im Alltag und im Beruf Es ist normal, wenn man gelegentlich Aufgaben, Namen von Kollegen oder Geschäftspartnern oder Telefonnummern vergisst und sich erst später an sie erinnert. Alzheimerkranke hingegen vergessen öfters und erinnern sich später nicht mehr an das Vergessene. 2. Schwierigkeiten bei Routineaufgaben Vielbeschäftigte Leute können hin und wieder so zerstreut sein, dass sie z.B. die Kartoffeln, die auf dem Herd kochen, vergessen. Alzheimerkranke jedoch sind unfähig, eine Mahlzeit für Gäste rechtzeitig einzukaufen, zu kochen und das Menü pünktlich zu servieren. 3. Sprachprobleme Jeder hat manchmal Mühe, die richtigen Worte zu finden. Aber Alzheimerkranke können einfache Wörter vergessen oder die Wortlücken durch unpassende Wörter ersetzen, weshalb ihre Sätze oft unverständlich werden. 4. Falsche Orientierung in Zeit und Raum Es ist normal, wenn Sie einmal kurz vergessen, welchen Wochentag wir haben oder wohin Sie sich begeben wollen. Alzheimerkranke verirren sich jedoch in der gewohnten Umgebung, weil sie nicht wissen, wie sie dahin gekommen sind und wie sie nach Hause finden. 5. Beeinträchtigte oder abnehmende Urteilsfähigkeit Jeder kann mal so beschäftigt sein, dass man z.B. einen Moment lang nicht auf ein Kind aufpasst, das man hütet. Alzheimerkranke hingegen vergessen das Kind ganz und gar. Auch kann es vorkommen, dass sie sich völlig unangemessen anziehen, z.B. mehrere Blusen oder Hemden übereinander tragen. -26. Probleme mit abstraktem Denken Der Umgang mit Bank- und Geldangelegenheiten kann jeden überfordern, wenn die Sache etwas komplizierter ist als gewöhnlich. Alzheimerkranke jedoch vergessen, was die Zahlen bedeuten und was sie mit ihnen anfangen sollen. 7. Verlegen von Gegenständen Jeder kann mal sein Portemonnaie oder seine Hausschlüssel verlegen. Alzheimerkranke hingegen legen Dinge an verkehrte Orte: z.B. das Bügeleisen in den Kühlschrank oder die Armbanduhr in die Zuckerdose. 8. Stimmungsschwankungen Traurig oder launisch ist sicher jeder einmal. Alzheimerkranke aber können an ausgeprägten Stimmungsschwankungen leiden, von fröhlich zu traurig oder wütend. Der Grund hierfür ist manchmal nicht nach zu vollziehen. 9. Persönlichkeitsveränderungen Mit dem Älterwerden gehen auch Veränderungen in der Persönlichkeit einher. Alzheimerkranke können manchmal sehr misstrauisch, verwirrt oder ängstlich werden. 10. Mangelnder Unternehmungsgeist Es ist normal, wenn die Hausarbeit, der Beruf oder soziale Verpflichtungen hin und wieder keine Freude machen. Die meisten Leute finden aber wieder zu Schwung und Elan zurück. Alzheimerkranke hingegen ziehen sich immer mehr in sich zurück. Sie brauchen verstärkt Anregung von außen. Die Alzheimerkrankheit verläuft… …bei jedem Betroffenen in sehr unterschiedlicher Art und Weise, je nach Erkrankungsalter, früherer Persönlichkeit, Ausbildung und Lebensverhältnissen. Wenn die Krankheit fort schreitet, ist der betroffene Mensch zur Bewältigung seines Alltags zunehmend auf fremde Hilfe angewiesen: - Er/Sie wird sehr vergesslich, vor allem hinsichtlich kürzer zurückliegender Ereignisse oder Namen. Er/Sie kann nicht mehr den Haushalt führen, also kochen, einkaufen, putzen, waschen etc. Er/Sie kann sich nicht mehr waschen, kämmen, rasieren und ankleiden Er/Sie findet häufig nicht mehr die richtigen Worte und versteht nur noch einfache Sätze oder Wörter. Immer mehr Dinge können nicht mehr oder nur falsch benannt werden. Im fortgeschrittenen Stadium einer Demenz werden die Betroffenen hilflos und stark pflegebedürftig: - sie vergessen, wer sie sind, wer sie einmal waren und erkennen selbst enge Familienangehörige nicht mehr. sie können nicht mehr mit dem Besteck essen; später muss ihnen das Essen angereicht werden. Heute gibt es wirkungsvolle Medikamente gegen die Alzheimerkrankheit Die neuen Arzneistoffe bewirken im Gehirn eine Normalisierung des Botenstoffes Acetylcholin, dessen Menge bei der Alzheimerkrankheit reduziert ist. Bei Patienten, die auf diese Medikamente gut ansprechen, verbessert sich die geistige Leistungsfähigkeit wieder, so dass -3sie auch bei alltäglichen Verrichtungen länger selbstständig bleiben. Außerdem können diese Medikamente auch bei Verhaltensstörungen wie Aggression und Apathie nützen und den Pflegeaufwand für Betreuende z.T. erheblich verringern. Je früher diese Medikamente eingesetzt werden, desto wirkungsvoller sind sie. Sie können den geistigen Abbau um bis zu ein Jahr verzögern, manchmal auch länger. Anlaufstellen für Fragen zu Alzheimer, Kontaktadressen: LWL-Klinik Marsberg Dr. Markus Müller-Küppers Weist 45, 34431 Marsberg 02992/6011201 www.lwl-psychiatrie-marsberg.de Ipsylon e.V. Kontakt- und Beratungsstelle Kirsten Gierth Scharfenberger Hof 6, 59929 Brilon 02961/52864 Christophorus-Seniorenresidenzen Ursula Steindor Gudenhagener Allee 3, 59929 Brilon 02961/9860 Caritas Verband Brilon Angelika Steinert Gartenstr. 31, 59929 Brilon 02961/53779 Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. HSK Evita Pretzsch Siegbert Garbes – AG der Betreuungsvereine – Gartenstr. 47, 59929 Brilon 02961/96950 Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. Barbara Heusipp Steinweg 5, 59929 Brilon 02961/96060 Sozialwerk St. Georg Westfalen –Süd gGmbH Kontakt- und Beratungsstelle Pia Pannenbäcker Poststr. 3, 59955 Winterberg 02961/802929 2/2011 Das Persönliche Budget Einführung Das Persönliche Budget (PB) ist eine Geldleistung von einem Rehabilitationsträger (Krankenkasse, Arbeitsamt, Unfallkasse, Rentenversicherung, Träger der Kriegsopferfürsorge, Träger Jugendhilfe, Sozialamt) für Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Teilhabe-Leistungen haben. Das PB ist keine neue Sozialleistung sondern eine neue Form der Leistungserbringung. Es besteht die Möglichkeit sich die Hilfen selber „einzukaufen“, bzw. als Arbeitgeber aufzutreten. Der Budgetnehmer verwaltet das Geld also selbständig und kann selbst bestimmen wann er die Hilfen haben möchte und wer die Hilfen erbringen soll. Art der Hilfe Das PB umfasst alltägliche, regelmäßig wiederkehrende Teilhabe-Leistungen. Alltäglich bezieht sich auf übliche Anforderungen in Arbeit, Familie, Gesellschaft sowie die Gestaltung des eigenen Lebensumfeldes/Erhalt der Selbstständigkeit. Regelmäßig wiederkehrend ist ein Bedarf wenn er täglich, wöchentlich oder monatlich anfällt. Teilhabe-Leistungen sind: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (z.B. Pflegeleistungen, Hilfsmittel) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Erhalt oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, Berufsvorbereitung und Unterstützung) Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z.B. Erhalt einer Wohnung, Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben) Voraussetzungen Vorliegen einer Behinderung Sozialhilferechtliche Voraussetzungen Eine Behinderung im Sinne des Gesetztes liegt vor, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Festgestellt wird das durch den Sozialpsychiatrische Dienst des Kreisgesundheitsamtes. Es werden dabei aber auch vorhandene med. Gutachten und Atteste berücksichtigt. Das Gesundheitsamt beurteilt damit, ob ein Anspruch auf Leistungen besteht und wie hoch dieser Anspruch ist. Sozialhilferechtliche Voraussetzungen Sie werden durch die Prüfung des Einkommens- und Vermögens festgestellt: Einkommensgrenze: 728,00 € Einzelperson + xxx,xx € Kosten der Unterkunft + 252,00 € für jede weitere Person im Haushalt Vom Einkommen können aber z. B. eine bestehende Hausrat- und/oder Haftpflichtversicherung, eine Sterbegeldversicherung und eine Unfallversicherung abgesetzt werden. Vermögensgrenze: 2.600,00 € als Einzelperson bzw. 3.214,00 € als Ehepaar + 256,00 € für jede weitere Person im Haushalt Zum Vermögen gehören u. a. Sparbücher, Lebensversicherungen, Immobilien, Pkw, Schmuck (außer Familienerbstücke), etc. Alles, was über die Grenzen hinaus an Geldwerten vorhanden ist, ist vorrangig vor der Sozialhilfe einzusetzen! -2Arten des Persönlichen Budgets (einfaches) Persönliches Budget Das Persönliche Budget wird durch einen Rehabilitationsträger (z.B. Sozialamt) gewährt. Das PB besteht aus Leistungen nach dem für ihn allein geltenden Leistungsgesetz zuständig. Beispiel: Es wird benötigt: Hilfe zur Weiterführung des Haushalts und Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Das Sozialamt ist allein zuständig. Trägerübergreifendes Persönliches Budget Das Persönliche Budget wird durch einen Rehabilitationsträger (z.B. Pflegekasse) gewährt. Das PB besteht aus Leistungen nach Leistungsgesetzen mehrerer Leistungsträger. Der Gesamtbetrag wird aber nur von einem Träger in einer Summe zur Verfügung gestellt. Beispiel: Ein Leistungsberechtigter erhält durch die Pflegekasse bereits Leistungen der Stufe 1 und beantragt auch Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die Leistungen sollen als Persönliches Budget ausgezahlt werden. Die Pflegekasse hat die Leistungen der Pflegestufe 1 festgestellt. Da für die Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft das Sozialamt zuständig ist, wird das Sozialamt um Stellungnahme gebeten. Das Sozialamt beauftragt das Gesundheitsamt, den Bedarf festzustellen. Der Bedarf wird der Pflegekasse mitgeteilt. Die Pflegekasse zahlt das PB, lässt sich jedoch die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft vom Sozialamt erstatten. Zur Vereinfachung für den Budgetnehmer werden alle Hilfen von nur einem Träger gewährt. Dieser ist für den Budgetnehmer auch alleiniger Ansprechpartner. Höhe des Persönlichen Budgets Die Höhe des PB orientiert sich am individuellen Bedarf. Das PB darf nicht teurer sein, als eine direkte Abrechnung aller notwendigen Hilfen eines Dienstleisters mit dem Leistungsträger. Es werden die durchschnittlichen Kosten möglicher Anbieter anhand der wöchentlichen oder monatlichen Bedarfe gezahlt. Beispiel: Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft von 6 Std. monatlich = 6 x 17,00 € (beispielhafter Durchschnittswert) ergibt ein Budget von 102,00 € im Monat für Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Ziele des Persönlichen Budgets Durch ein PB sollen ambulante, wohnortnahe Hilfen gestärkt nachgefragt werden. Stationäre Aufenthalte sollen vermieden werden (Ambulant vor Stationär). Menschen mit Behinderung sollen selbst entscheiden wann, wo und von wem sie Leistungen in Anspruch nehmen. Das PB wird selbstständig verwaltet und abgerechnet. Auftreten als Arbeitgeber bei Beschäftigung privater Personen über Anmeldung bei der Minijobzentrale Nachteile des Persönlichen Budgets Die Arbeitgeberrolle birgt Risiken. Nicht jeder Budgetnehmer ist der Rolle gewachsen. Überforderung mit der Verwaltung und Abrechnung des PBs. Viele nutzen lieber Einzelhilfen, die der Leistungsträger mit den Anbietern abrechnet. Da das PB eine relativ neue Leistungsform ist, fehlt es zum Teil noch an Erfahrungen bei allen Beteiligten. Das kann zu Problemen bei der Abwicklung führen. Verfahren der Antragsstellung 1. Antragsstellung beim Sozialamt mit folgenden Unterlagen: Formloser Antrag in dem die Bedarfe erläutert werden, Sozialhilfegrundantrag mit Anlagen, Kontoauszüge der letzten 6 Monate/Sparbücher der letzten 10 Jahre, Einkommensnachweise (z. B. Rentenbescheid), Bescheide über evtl. Sozialleistungen, Schwerbehindertenausweis/ ärztliche Gutachten über Behinderungsbild (Gutachten des MDK auch wenn keine Pflegestufe festgestellt wurde) 2. Prüfung der Unterlagen und sozialhilferechtlichen Voraussetzungen 3. Beauftragung des Gesundheitsamtes 4. Abschluss einer Zielvereinbarung mit abschließender Bewilligung (in der Regel 2 Jahre) Jährlich findet eine Abrechnung anhand von Leistungsnachweisen statt. Nicht verbrauchte Beträge des PBs müssen an den Budgetgeber zurück gezahlt werden und die Bedarfe ggfls. angepasst werden. Ihr Ansprechpartner beim Hochsauerlandkreis Hochsauerlandkreis, Wirtschaftliche Sozialhilfe, Herr Christian Meyer Am Rothaarsteig 1, 59929 Brilon Tel. 02961/94-3444, Fax. 02961/94-3424, e-mail: [email protected] 3/2011 Sozialhilfe für Pflegebedürftige Ambulante Pflege Ambulante häusliche Pflege Die Höhe der Leistungen der Sozialhilfe ist hier identisch mit den Sätzen der Pflegekasse. Nicht pflegeversicherte Personen können zusätzlich vom Sozialhilfeträger für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, bis zu maximal 31 € monatlich beanspruchen. Für technische Hilfsmittel werden insbesondere Leistungen für Pflegebetten gewährt. Im Einzelfall ist auch zu klären, wie eine angemessene Altersversorgung der Pflegeperson fortgeführt werden kann, sofern diese Pflegeperson eine Erwerbstätigkeit unterlässt oder aufgibt, um die Pflege leisten zu können. Das erfordert eine Berechnung des bestehenden oder noch zu erwartenden Rentenanspruchs, wozu auch der Anspruch aus der Witwenrente des Ehemannes gehört. Einsatz eines Pflegedienstes Die angemessenen Kosten des Pflegedienstes können durch aufstockende Leistungen des Sozialhilfeträgers beglichen werden. Kombinationsleistungen Reichen die von der Pflegeversicherung gewährten und voll in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen nicht aus, kann der Sozialhilfeträger in angemessenem Umfang die ungedeckten Kosten des Pflegedienstes ausgleichen. Wird daneben vom Sozialhilfeträger noch Pflegegeld gewährt, wird dieses um bis zu zwei Drittel gekürzt. Dieses Rest-Pflegegeld von einem Drittel soll dabei weiterhin dazu dienen, es dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, die Pflegebereitschaft nahe stehender Personen aufrecht zu erhalten. Personen, die nicht pflegeversichert sind, können die genannten Kombinationsleistungen auch vom Sozialhilfeträger erhalten. Pflegebeihilfen Können Leistungen der Pflegeversicherung nicht in Anspruch genommen werden, weil die pflegebedürftige Person nicht die Pflegestufe 1 erreicht, kann der Sozialhilfeträger eine sog. Pflegebeihilfe gewähren. Die Höhe der Beihilfe errechnet sich auf der Grundlage des Pflegegeldes für die Pflegestufe I und beträgt je nach zeitlichem Aufwand zwischen 30 und 74 Minuten täglicher Pflege max. 47 bis 188 €. Bei der Berechnung ist der Sozialhilfeträger an den im Pflegegutachten festgestellten zeitlichen Aufwand gebunden. Haushaltshilfe Beschränkt sich der Bedarf nur auf die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, kann durch die Hilfe eine stationäre Heimaufnahme vermieden werden und wenn kein anderer Leistungsträger ist da (z.B. Krankenkasse oder andere Reha-Träger), kann der Sozialhilfeträger Hilfe hier für gewähren. Die Hilfe sollte auch möglichst durch nahestehende Personen oder Nachbarschaftshilfe sichergestellt werden. Den Umfang der Hilfe stellt das Kreisgesundheitsamt fest. Dem Leistungsberechtigten werden auch die angemessenen Aufwendungen der Hilfsperson erstattet, z.B. Fahrtkosten, Kosten der Kleiderreinigung. Daneben kann ein Taschengeld gewährt werden, um einen finanziellen Anreiz für nahe stehende Personen und Verwandte zu schaffen. Dieses gilt nicht für unterhaltspflichtige Personen, weil insoweit eine sittliche Verpflichtung besteht. Wird die hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Sozialstation oder einen Verband der freien Wohlfahrtspflege sichergestellt, übernimmt der Sozialhilfeträger die entstehenden angemessenen Kosten. -2Stationäre Pflege Da eine Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung meistens mit erheblichen Kosten verbunden ist, bedarf es sehr häufig der finanziellen Hilfe des Sozialamtes, die jedoch nur unter bestimmten Bedingungen gewährt werden kann. Eine wesentliche Voraussetzung für die Übernahme von Heimkosten durch die Pflegekasse oder das Sozialamt ist die tatsächliche Heimbedürftigkeit der betroffenen Person. Liegt sie vor, sind die Pflegekasse und das Sozialamt an die Festsetzung durch die Pflegekasse bzw. des Gesundheitsamtes gebunden. Heimbedürftigkeit kann auch bei Personen mit Demenz, bei der Gefahr der Verwahrlosung oder die nicht ohne Beaufsichtigung leben können bestehen. Der Personenkreis wird deshalb in die Pflegestufe 0 eingestuft. Sozialhilfe Die Sozialhilfe setzt immer nachrangig ein. D.h., wenn keine Pflegeversicherung besteht oder keine Eigenfinanzierung möglich ist. Dabei orientiert sich die Sozialhilfe grundsätzlich an den entsprechenden Sätzen der Pflegeversicherung. Sie setzt auch erst mit Kenntnisnahme durch die Behörde ein! Daher muss darauf geachtet werden, sich frühzeitig beim Sozialhilfeträger oder örtl. Sozialamt zu melden. Antrag Die Hilfe zur Pflege wird auf Antrag gewährt. Der entsprechende Sozialhilfeantrag für Pflegeleistungen kann bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung am Wohnort des Pflegebedürftigen gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags erfolgt beim Sozialamt des Hochsauerlandkreises. Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gewähren jedoch die Sozialämter der Stadt- oder Gemeindeverwaltungen in eigener Verantwortung. Sozialhilferechtliche Voraussetzungen Neben den persönlichen Voraussetzungen (Pflegebedürftigkeit/Heimbedürftigkeit) sind auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Nur soweit den Bedürftigen und seinen nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht oder nicht vollständig zuzumuten ist, wird die Hilfe zur Pflege aus Sozialhilfemitteln gewährt. Einkommen: Für die Hilfe zur ambulanten Pflege wird ein Grundbetrag von z.Zt. 748 €, zuzgl. einem Familienzuschlag von z.Zt. 262 € für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird angerechnet zuzgl. den tatsächlichen Kosten der Unterkunft für eine angemessene Wohnfläche: Kaltmiete und Nebenkosten (keine Heizkosten). Das tatsächliche Einkommen der leistungsberechtigten Person über der Einkommensgrenze ist von ihr einzusetzen. Die Sozialhilfe reduziert sich entsprechend. Bei Personen mit Pflegestufe III und blinden Menschen wird der Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze nur in Höhe von maximal 40 % gefordert. Einkommen unter der Einkommensgrenze wird nicht gefordert. Für die Sozialhilfe zur Pflege in Einrichtungen ist das gesamte Einkommen des Hilfebedürftigen einzusetzen! Ausnahmen gibt es aber, wenn nur ein Ehegatte im Heim wohnt (siehe weiter unten). Einzusetzendes Einkommen: Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, z.B. Renten, auch aus dem Ausland, auch Betriebsrenten, Verletztenrenten; Pensionen; Erwerbseinkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit; Krankengeld; Einkünfte aus Wohnrechten, Rechte aus Nießbrauch, Altenteil u.a. vertraglichen Ansprüchen; Unterhalt des getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten und sonstige Zuwendungen Dritter; Zinsen; Einkünfte aus Kapitalvermögen; Miet- und Pachteinnahmen; Eigenheimzulagen; Beihilfeansprüche. Noch nicht realisierte Ansprüche oder fiktive Werte aus Rechten oder Verträgen sowie der steuerliche Ertragswert gehören nicht zum Einkommen. -3Nicht zum einzusetzenden Einkommen gehören u.a. Kindererziehungsleistungen an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921; Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz; Leistungen für hochgradig Sehbehinderte sowie für Gehörlose; Blindengeld; bürgerlich-rechtliches Schmerzensgeld. Von dem Einkommen werden die darauf zu entrichtenden Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie die davon zu zahlenden Pflichtbeiträge zur Kranken-Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung abgezogen. Bei der Sozialhilfe zur Pflege in Einrichtungen gilt insbesondere: Versicherungsbeiträge können nicht mehr vom Einkommen abgesetzt werden, d.h. bestehende Versicherungen sind zu kündigen oder beitragsfrei zu stellen oder der Beitrag ist aus dem Barbetrag zu bezahlen. Leben beide Ehegatten bzw. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft in einer Pflegeeinrichtung, haben beide ihr gesamtes Einkommen zur Finanzierung der Heimpflegekosten einzusetzen. Lebt ein Ehegatte bzw. ein Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Lebenspartnerschaft in einer Pflegeeinrichtung und verbleibt der andere Ehegatte bzw. Partner weiterhin zu Hause, so verbleibt dem weiter zu Hause lebenden Ehegatte bzw. Partner das gesamte Einkommen, er muss jedoch daraus einen sog. Kostenbeitrag zur teilweisen Finanzierung der Heimpflegekosten seines Partners leisten. Die genaue Darstellung des Kostenbeitrages ist komplex und sollte im Bedarfsfall beim Sozialhilfeträger erfragt werden. Sicher ist aber, dass der zu Hause lebende Partner nicht in die Sozialhilfe abrutschen darf. Der letztlich errechnete Kostenbeitrag ist direkt an das Heim zu zahlen. Vermögen Das Vermögen besteht aus der Gesamtheit aller in Geld bewertbaren und verwertbaren Güter. Im Sozialhilfegrundantrag werden die Einzelposten abgefragt und sind zu erklären. Einzusetzen ist jedoch nur das sog. ungeschützte Vermögen. Zum geschützten Vermögen gehören u.a.: 1. ein angemessener Hausrat 2. Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (z.B. Arbeitsgeräte, Schutzkleidung, Fachliteratur) 3. Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist (z.B. Musikinstrumente, Fernsehgeräte, Fotoausrüstung) 4. ein angemessenes Einfamilienhaus mit angemessenem Grundstück bzw. eine angemessene Eigentumswohnung, solange diese dem Partner/der Partnerin des Heimbewohners weiterhin als Wohnung dient 5. kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte (z.B. Bank- und Sparguthaben, Wertpapiere) bis zur Höhe von 2.600 € bei Alleinstehenden und bis zur Höhe von 3.214 €, wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfesuchenden und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten abhängig ist. Für jede weitere Person, die vom Hilfesuchenden überwiegend unterhalten wird (z.B. minderjähriges Kind), erhöht sich der geschützte Betrag um 256 €. Es gibt keine anderen Vermögensfreibeträge, wenn jemand Blindengeld erhält. 6. Vermögensbeträge, die für die Bestattungsvorsorge oder Grabpflege so angelegt worden sind, dass sie nachweisbar nur für diese Zwecke verwendet werden können, z.B. eine Sterbeversicherung, die ausschließlich beim Tode der versicherten Person fällig wird oder ein Bestattungsvorsorge- oder Grabpflegevertrag. Nicht ausreichend ist eine kapitalbildende Lebens-Sterbeversicherung, oder ein mit Sperrvermerk versehenes Sparbuch! Die Vermögensdispositionen müssen vor der Sozialhilfebedürftigkeit getroffen worden sein. Der Schonbetrag für die Bestattungsvorsorge beläuft sich beim HSK auf 4.000 € und für die Grabpflege auf 2.000 €. Es kann nur Vermögen eingesetzt werden, dass auch verwertbar ist. Ob das Vermögen verwertbar ist, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden. Eine Verwertung muss rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar sein. Z.B. ist die Verwertung einer Kapitallebensversicherung -4auch dann zumutbar, wenn lediglich 50 % der eingezahlten Versicherungsbeiträge wieder ausgezahlt werden. Unverwertbar sind Gegenstände, deren Verwertung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist: z.B. ein überschuldetes Grundstück, für das bei einer Zwangsversteigerung kein Gebot abgegeben wird oder Wertpapiere, deren Handel – vorübergehend – ausgesetzt ist. Sofern die sofortige Verwertung eines ungeschützten Vermögens nicht möglich ist, kann die Sozialhilfe nur als Darlehen gewährt werden. Sozialhilfegewährung Sie kann gewährt werden, wenn nach Abzug aller relevanten einzusetzenden Werte aus Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Lebenspartners auch nach Anrechnung der Leistungen der Pflegekasse und des Pflegewohngeldes nicht ausreichen, den Heimplatz voll zu bezahlen. Zuständig für die Bearbeitung eines entsprechenden Sozialhilfeantrags ist immer der Sozialhilfeträger (Kreis oder kreisfreie Stadt), in dessen Kreisgebiet die betroffene Person vor ihrer Heimaufnahme gewohnt hat. Hat somit jemand vor seiner Heimaufnahme im Gebiet des Hochsauerlandkreises gewohnt, ist der HSK, Fachdienst Allgemeines Sozialwesen in Brilon zuständig. Die Anträge werden jedoch in der Regel aufgrund der Ortsnähe bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden am vorherigen Wohnort angenommen. Sozialhilfe wird frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt, ab dem die Bedürftigkeit dem Sozialhilfeträger bekannt geworden ist. Schulden werden daher nicht übernommen. Das gilt auch, wenn diese Schulden zur Deckung des Bedarfs (z.B. Kosten des ambulanten Pflegedienstes oder Heimpflegekosten) gemacht wurden. Bei einer Heimaufnahme sollte daher noch am gleichen Tag eine ggf. bestehende oder nicht auszuschließende Bedürftigkeit möglichst beim HSK oder bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung des vorherigen Wohnorts – auch telefonisch - geltend gemacht werden. Eine telefonische Mitteilung kann seitens der Angehörigen des neuen Heimbewohners oder seitens der Verwaltung des Pflegeheimes erfolgen. Die schriftliche Antragstellung ist von einer von dem Heimpflegebedürftigen bevollmächtigten Person oder – sofern vorhanden – von dem gesetzlichen Betreuer vorzunehmen, wenn der Hilfesuchende selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Besonderheiten bei der Sozialhilfe zur Pflege in Einrichtungen Barbetrag Der Barbetrag (Taschengeld, z.Zt. 100,98 €) steht dem Heimbewohner zur freien Verfügung und dient zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, die nicht in den Heimkosten enthalten sind sowie den Zuzahlungen zu Krankenkosten (Befreiung davon bei der Krankenkasse und eventuelle darlehnsweise Gewährung durch den Sozialhilfeträger möglich!). Der Barbetrag wird in der Regel vom Heim verwaltet. Bezieher von Blindengeld erhalten keinen Barbetrag. Bekleidungsbeihilfe Sozialhilfebedürftige Heimbewohner haben Anspruch auf die Gewährung von Bekleidungsbeihilfen. Der Umfang der Bekleidungsbeihilfe richtet sich nach Art und Anzahl der benötigten Bekleidungsstücke. Grundsätzlich umfasst der Bekleidungsbedarf die Erstausstattung, Ergänzung und Ersatzbedarf sowie die Instandsetzung von Kleidung. Die Bekleidungsbeihilfe ist vor der Anschaffung schriftlich beim Sozialhilfeträger zu beantragen und in der Regel von der Pflegeeinrichtung zu bestätigen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt über die Einrichtung, die bei Bedarf auch bei der Beschaffung der Bekleidung behilflich ist. Ergänzende Leistungen Ergänzende Leistungen des Sozialhilfeträgers, z.B. bei Sehhilfen können nicht erbracht werden! Weitere Informationen, auch für Ihren Einzelfall, erhalten Sie beim Sozialamt des Hochsauerlandkreises, Sachgebiet „Wirtschaftliche Sozialhilfe“, über Tel. 0291 / 94-0 1/2012 Mobile Soziale Dienste Der Mobile Soziale Dienst ist ein niederschwelliges Betreuungsangebot. Das heißt, es werden Hilfeleistungen (ohne pflegerische Leistungen) je nach Wunsch und Bedarf der Betroffenen durchgeführt. Das Angebot richtet sich an hilfebedürftige Menschen, die aufgrund von Behinderungen, einer psychischen Erkrankung oder ihres Alters Unterstützung in vielfältiger Weise bedürfen. Für viele Menschen ist es ein wichtiges Anliegen, so lange wie möglich in der eigenen Wohnung, dem Ort der Vertrautheit, zu verbleiben und selbstständig leben zu können. Häufig ist das aber nur durch die Unterstützung eines Mobilen Sozialen Dienstes möglich. Durch diese Unterstützung erfahren auch Angehörige Entlastung. Der Fokus in der Behinderten- und Altenhilfe liegt auf dem Schwerpunkt „ambulant vor stationär“. Die Angebote des Mobilen Sozialen Dienstes sind geeignet, eine längere Verweildauer in der eigenen häuslichen Umgebung zu sichern. Die Angebote können die Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung hinaus zögern oder überflüssig machen. Konkrete Aufgaben, die durch den Mobilen Sozialen Dienst übernommen werden, können sein: Haushaltsnahe Hilfen: Putz- und Reinigungsdienste; Hilfe beim Waschen, Bügeln, Kochen etc.; Begleitung bei bzw. Erledigung von Einkäufen; Gartenarbeit, Renovierung, Entrümpelung. Psychosoziale Beratung und Betreuung: Durchführung von Besuchsdiensten; Vorlesen, Spaziergänge und –fahrten; Begleitung bei Arztbesuchen und Behördengängen; entlastende Gespräche und Krisenintervention. Im Hochsauerland bieten zur Zeit folgende Einrichtungen einen Mobilen Sozialen Dienst an: AWO Hochsauerland in Brilon, Meschede und Sundern Caritasverband Brilon, Caritasverband Meschede, Diakonie Ruhr/Hellweg in Arnsberg Lebenshilfe HSK in Brilon und Meschede, mit jeweils unterschiedlichen Angeboten. Neben den zuvor genannten Anbietern gibt es noch verschiedene private Anbieter, ggf. in Ihrer Nähe, die nicht alle genannt werden können. Hierzu verweise ich auf den Pflegeatlas HSK (siehe im Internet: www.hochsauerlandkreis.de unter Gesundheit und Soziales finden Sie den Pflegeatlas). Wenn Sie im Rahmen des Projektes „ambulant vor stationär“ eine persönliche Beratung zu den o.g. Hilfemöglichkeiten wünschen, können Sie sich auch an den Hochsauerlandkreis wenden. E-Mail: [email protected] oder über die Vermittlung des Hochsauerlandkreises 0291 / 94-0 . -2- Das Angebot ist eine Serviceleistung des Hochsauerlandkreises und steht Ihnen kostenlos zur Verfügung. Kosten des Mobilen Sozialen Dienstes: Die Kosten für den Sozialen Mobilen Dienst können von der Pflegekasse übernommen werden. Im Rahmen der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) kann stunden- oder tageweise Ersatzpflege bis zu einem Betrag in Höhe von 1.550,00 € im Jahr in Anspruch genommen werden. Bei Vorliegen einer dementiellen Erkrankung werden nach § 45 SGB zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 100,00 €, bei höheren Bedarf 200,00 € von der Pflegekasse gezahlt. Die Finanzierung durch das Sozialamt erfolgt aufgrund §§ 61 ff. SGB XII in Form von „Hilfe zur Pflege“. Die Person muss infolge von Krankheit oder Behinderung hilflos sein und nicht ohne Unterstützung bleiben können. Die Höhe der „Hilfe zur Pflege“ ist vom Umfang der Pflege und der hauswirtschaftlichen Verrichtung sowie von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig. Nach § 70 SGB XII (Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes) können Personen mit einem eigenen Haushalt Leistungen erhalten, wenn kein Haushaltsangehöriger den Haushalt führen kann. In dem Fall sollen die Leistungen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Dieses gilt jedoch nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgehoben werden kann. Für Selbstzahler/innen belaufen sich die Kosten, je nach Anbieter derzeit zwischen 11,00 € und 17,00 € pro Stunde zuzüglich einer Kilometerpauschale. ............................................ ............................................. ............................................ An ........ Mitteilung der Betreuung Betreuungssache: ................................................................................................................... Ihr Zeichen: ................................................ Sehr geehrte Damen und Herren, ich wurde vom Amtsgericht _______________ Geschäftsnummer ______________für Herrn/Frau________________________ zum gesetzlichen Betreuer bestellt. Um meiner Betreuertätigkeit nachkommen zu können, bitte ich Sie: mich in allen Angelegenheiten, die für die Führung der Betreuung relevant sind, umfassend zu informieren. künftig jeden Schriftverkehr mit mir zu führen. _______________________________________________________________________ Eine Kopie der Bestellungsurkunde lege ich bei. Mit freundlichen Grüßen ...................................... ............................................ ............................................. ............................................ An das Amtsgericht ...... Erweiterung / Aufhebung der Aufgabenkreise Betreuungssache: ........................................................................................................................ Ihr Zeichen: ......................................... Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe in der o.g. Betreuungssache festgestellt, dass die bisher angeordneten Aufgabenkreise für eine ordnungsgemäße Betreuung nicht ausreichen / nicht erforderlich sind. Ich rege deshalb an, den/die Aufgabenkreis/e __________________________ anzuordnen / aufzuheben. Begründung: ____________________________________________________________________________ Fortsetzung siehe Rückseite weitere Begründung ergibt sich aus dem beiliegenden / bereits vorliegenden nervenärztlichen Gutachten. Der/die Betreute ist mit dieser Vorgehensweise einverstanden / nicht einverstanden. Der/die Betreute hat sich dazu nicht geäußert. Mit freundlichen Grüßen ...................................... ............................................ ............................................. ............................................ An das Amtsgericht ...... Erweiterung / Aufhebung eines Einwilligungsvorbehaltesbehaltes Betreuungssache: ........................................................................................................................ Ihr Zeichen: ......................................... Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe in der o.g. Betreuungssache festgestellt, dass die bisher angeordneten Aufgabenkreise für eine ordnungsgemäße Betreuung nicht ausreichen / nicht erforderlich sind. Ich rege deshalb an, für den Aufgabenkreis __________________________ einen/den Einwilligungsvorbehalt anzuordnen / aufzuheben. Begründung: ____________________________________________________________________________ Fortsetzung siehe Rückseite weitere Begründung ergibt sich aus dem beiliegenden / bereits vorliegenden nervenärztlichen Gutachten. Der/die Betreute ist mit dieser Vorgehensweise einverstanden / nicht einverstanden. Der/die Betreute hat sich dazu nicht geäußert. Mit freundlichen Grüßen ...................................... ........................................... ............................................. ............................................ An das Amtsgericht ......... Antrag auf Aufwendungsersatz Betreuungssache: ...................................................................................................................... Ihr Zeichen: ............................................. Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bitte um Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung für das abgelaufene Betreuungsjahr vom ___________ bis __________. anteilig für den Zeitraum vom __________ bis ___________. Ich bitte um Erstattung meiner Aufwendungen laut beigefügter Aufstellung für den Betreuungszeitraum vom ___________ bis ___________. Ich bitte um Freigabe des Betrages vom Konto des/der Betreuten / vom Konto Nr. _________, BLZ ______________, Bank: ____________________________________ Da der/die Betreute nicht vermögend ist, beantrage ich die Barmittel aus der Staatskasse. und bitte um Überweisung auf mein Konto Nr. ______________, BLZ ____________ Bank: _________________________________________________________________ Mit freundlichen Grüßen ...................................... ............................................ ............................................. ............................................ An das Amtsgericht ......... Rechtsbehelf / Beschwerde Betreuungssache: ........................................................................................................................ Ihr Zeichen: ................................. Sehr geehrte Damen und Herren, als gesetzliche Betreuerin der/des Obengenannten Betreuten lege ich hiermit im Namen der/des Betreuten als Betreuer/in in eigenem Namen gegen Ihre Entscheidung vom _____________ Geschäftszeichen /Aktenzeichen _________ Beschwerde / Widerspruch ein. Begründung: _____________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________. Fortsetzung siehe Rückseite Eine nähere Begründung reiche ich zeitnah ein, da ich mich noch weiter beraten lassen möchte. Mit freundlichen Grüßen ...................................... ............................................ ............................................. ............................................ An das Amtsgericht ......... Antrag auf Genehmigung der Kündigung wegen Wohnungsauflösung Betreuungssache: ........................................................................................................................ Ihr Zeichen: ........................................ Sehr geehrte Damen und Herren, Herr / Frau __________________________________ wird am ______________ in das Alten/Pflegeheim _____________________________________________________________ umziehen. Die Pflege und Versorgung in der eigenen Wohnung ist aus folgenden Gründen nicht mehr möglich: _____________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________. Eine Rückkehr in die jetzige Wohnung erscheint aus folgenden Gründen ausgeschlossen: _____________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________. Ich beantrage deshalb die Kündigung und Auflösung der jetzigen Wohnung des/der Betreuten vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Der/die Betreute stimmt zu. stimmt nicht zu. kann sich nicht äußern. Die Notwendigkeit geht aus dem beigefügten Bericht/Gutachten hervor. _______________________________________________________________________. Mit freundlichen Grüßen ...................................... ............................................ ............................................. ............................................ An das Amtsgericht ......... Antrag auf Genehmigung der Kündigung wegen Wohnungswechsel Betreuungssache: ........................................................................................................................ Ihr Zeichen: ....................................... Sehr geehrte Damen und Herren, Herr / Frau __________________________________ muss die gemietete Wohnung in ____________________________________________________________________ aufgeben. Die Größe der Wohnung und die Höhe der Mietkosten überschreiten (langfristig) die finanziellen Möglichkeiten der/des Betreuten. Ein Wohnungswechsel ist angezeigt weil: _____________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________. Eine andere, angemessene Wohnung ist bereits gefunden in: ____________________________________________________________________________. Ich beantrage deshalb die Kündigung und Auflösung der jetzigen Wohnung des/der Betreuten vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Den in Aussicht genommenen Mitvertrag für die neue Wohnung lege ich ebenfalls zur Genehmigung vor. Der/die Betreute stimmt zu. stimmt nicht zu. kann sich nicht äußern. Der/die Betreute äußert sich wie folgt: ______________________________________________________________________. Mit freundlichen Grüßen ....................................... ............................................ ............................................. ............................................ An das Amtsgericht ......... Antrag auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung Betreuungssache: ........................................................................................................................ Ihr Zeichen: ........................................ Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit rege ich an und beantrage die Unterbringung gem. § 1906 für Herrn/Frau __________. in die geschlossene Abteilung des psychiatrischen Krankenhauses in ______________. in die geschlossene Abteilung des Alten-/Pflegeheimes ____________________________________________________________________________. vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Begründung: _____________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________. Eine ärztliche Stellungnahme ist beigefügt wird umgehend nachgereicht. Zur weiteren Begründung beziehe ich mich auch auf das beiliegende/bereits vorliegende ärztliche Zeugnis/Gutachten von Herrn/Frau Dr. ___________________. Bei der Zuführung zur Unterbringung muss die Betreuungsstelle möglicherweise Zwang anwenden. Der Zutritt zur Wohnung ist nicht sichergestellt. Ich bitte dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Ich werde die Betreuungsstelle um Unterstützung bitten, da zu befürchten ist, das der/die Betreute erheblichen Widerstand leisten wird. Ich bitte deshalb zur Vorbereitung den Beschluss auch der Betreuungsstelle zuzufaxen. Mit freundlichen Grüßen ........................................ ............................................ ............................................. ............................................ An das Amtsgericht ......... Antrag auf Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen Betreuungssache: ........................................................................................................................ Ihr Zeichen: ......................................... Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit rege ich an und beantrage folgende unterbringungsähnliche Maßnahmen gem. § 1906 für Herrn/Frau __________ vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Bettgitter Bauchgurt im Bett Fixierung der Extremitäten Gurt am Stuhl Vorstecktisch / Therapiestuhl ______________________________. Die Maßnahme ist erforderlich tägl. von ____ Uhr bis ____ Uhr ständig nur bei besonderen Umständen Begründung: _____________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________. Fortsetzung siehe Rückseite. Eine entsprechende ärztliche Stellungnahme ist beigefügt wird umgehend nachgereicht. Zur weiteren Begründung beziehe ich mich auch auf das beiliegende/bereits vorliegende ärztliche Zeugnis/Gutachten von Herrn/Frau Dr. ___________________. Mit freundlichen Grüßen ...................................... ............................................ ............................................. ............................................ An ......... Schreiben an Vermieter wegen bevorstehender Kündigung Betreuungssache: ........................................................................................................................ Ihr Zeichen: ............................................. vom Amtsgericht _____________ wurde ich für Ihre/n Mieter/in Herrn/Frau _________________ zum/zur gesetzlichen Betreuer/in bestellt. Herr/Frau __________________ wird die von Ihnen gemietete Wohnung in _______________________________________________________aufgeben müssen. Es wurde bereits beim zuständigen Vormundschaftsgericht die Genehmigung zur Kündigung des Mietverhältnisses beantragt. Solange die Genehmigung nicht erteilt ist, kann ich die Kündigung jedoch nicht klären. Andererseits möchte ich Sie bereits jetzt auf diesen Umstand hinweisen, damit Sie sich darauf vorbereiten und entsprechend planen können. Sobald die Entscheidung des Gerichtes vorliegt, werde ich mich erneut an Sie wenden. Mit freundlichen Grüßen ...................................... ............................................ ............................................. ............................................ An ......... Schreiben an Banken Betreuungssache: ........................................................................................................................ Ihr Zeichen: .................................. Sehr geehrte Damen und Herren, ich wurde vom Amtsgericht ______________ für Herrn/Frau ________________________ zur/zum gesetzlichen Betreuer/in bestellt. Eine Kopie der Bestellungsurkunde liegt diesem Schreiben bei. Mein Aufgabenkreis umfasst auch die Vermögenssorge für den/die Betreute/n. Zur Abklärung der Vermögensverhältnisse bitte ich um Auskunft, ob mein/e Betreute/r in Geschäftsverbindung mit Ihnen steht. Wenn ja, benötige ich hinsichtlich meines/r Betreuten folgende Informationen: Welche Girokonten, Sparbücher, Depots und Schließfächer werden bei Ihnen geführt? Wurden Konten, Sparbücher, Depots oder Schließfächer vor oder nach der Einrichtung der Betreuung aufgelöst? Welche Abbuchungen und Daueraufträge sind Ihnen bekannt? Für sämtliche Konten, etc. bitte ich Saldenbestätigung zum Stichtag ________ zwecks Vorlage beim Vormundschaftsgericht. Bestanden bzw. bestehen irgendwelche Konto- oder Bankvollmachten oder Verfügungen zu Gunsten Dritter? Ferner bitte ich Sie, mir die Kontoauszüge monatlich zuzusenden. Mit freundlichen Grüßen ...................................... ............................................ ............................................. ............................................ An ......... Schreiben an Versicherung Betreuungssache: ........................................................................................................................ Ihr Zeichen: ........................................ Sehr geehrte Damen und Herren, ich wurde vom Amtsgericht ______________ für Herrn/Frau ________________________ zur/zum gesetzlichen Betreuer/in bestellt. Eine Kopie der Bestellungsurkunde liegt diesem Schreiben bei. Mein Aufgabenbereich umfasst auch die Vermögenssorge. Aus meinen Unterlagen geht hervor, dass bei Ihrer Gesellschaft für den/die Betreute/n unter der Versicherungsnummer eine Versicherung abgeschlossen wurde. Zur Abklärung der Vermögensverhältnisse bitte ich Sie um folgende Angaben: Besteht diese Versicherung oder andere Verträge noch? Um welche Versicherungsart handelt es sich? Wie hoch sind die Prämien und bis wann sind sie bezahlt? Wie wurden die Prämien bisher bezahlt (Bankverbindung, Zahlungsart)? Wie hoch ist der momentane Rückkaufswert (Lebensversicherung) bzw. Auszahlungsbetrag (Bausparvertrag)? Übersenden Sie mir bitte eine Kopie des Versicherungsscheines und der Versicherungsbedingungen. Ich bitte Sie, künftig sämtlichen das Vertrags-/Versicherungsverhältnis betreffenden Schriftverkehr direkt mit mir zu führen. Mit freundlichen Grüßen ...................................... ............................................ ............................................. ............................................ An ......... Pflegeversicherung .................................................................................................................... Betreuungssache: ........................................................................................................................ Ihr Zeichen: .................................... Sehr geehrte Damen und Herren, ich wurde vom Amtsgericht ______________ für Herrn/Frau ________________________ zur/zum gesetzlichen Betreuer/in bestellt. Eine Kopie der Bestellungsurkunde liegt diesem Schreiben bei. Mein Aufgabenbereich umfasst auch die Vermögenssorge. Der/die Betreute hat aus Sicht des behandelnden Arztes meiner Sicht Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, die ich hiermit formlos beantrage. Außerdem bitte ich Sie um Übersendung der Formulare die zur weiteren Beantragung und Bearbeitung erforderlich sind. Mit freundlichen Grüßen ...................................... ............................................ ............................................. ............................................ An das Amtsgericht ......... Antrag auf Genehmigung der Freigabe von Geldbeträgen Betreuungssache: ........................................................................................................................ Ihr Zeichen: ................................................... Sehr geehrte Damen und Herren, ich wurde vom Amtsgericht ______________ für Herrn/Frau ________________________ zur/zum gesetzlichen Betreuer/in bestellt. Ich beantrage hiermit einmalig monatlich wiederkehrend die Freigabe der Abhebung eines Betrages i.H.v. __________ EUR vom Konto der/des Betreuten Kontonummer ________________, BLZ ____________________, Bank ____________________________________________________________________. Begründung: Die Abhebung ist erforderlich um die monatlich wiederkehrenden Kosten der Lebensführung/ Heimunterbringung zu bestreiten / begleichen zu können. Die Abhebung ist erforderlich, _______________________________________________________________________ _______________________________________________________________________ ______________________________________________________________________. Mit freundlichen Grüßen ...................................... ............................................ ............................................. ............................................ An das Amtsgericht ......... Antrag für sonstige vermögensrechtlich relevanten Genehmigungen Betreuungssache: ........................................................................................................................ Ihr Zeichen: ............................................... Sehr geehrte Damen und Herren, ich wurde vom Amtsgericht ______________ für Herrn/Frau ________________________ zur/zum gesetzlichen Betreuer/in bestellt. Ich beantrage hiermit die Genehmigung zur Abhebung eines Betrages i.H.v. __________ EUR. Überweisung eines Betrages i.H.v. __________ EUR. Entgegennahme eines Betrages i.H.v. __________ EUR. Anlage eines Betrages i.H.v. __________ EUR. einmalig monatlich ab dem ______________ vom Konto Nr._____________, BLZ _______________, Bank ___________________________ auf das Konto Nr. ____________, BLZ ______________, Bank __________________________________________________________________ an ____________________________________________________________________ zum Erwerb von ________________________________________________________ zum Nennbetrag von __________ EUR, WP-Kennnummer _______________________ sowie die Hinterlegung der Papiere bzw. Buchung der Schuldbuchforderung im Depot Nr. ______________ bei __________________________________________________. der zur Herausgabe von ______________________________________________________ zum Nennbetrag von __________ EUR, WP-Kennnummer _____________________ aus dem Depot Nr. ______________ bei der _______________________________________________. zur Verfügung über ______________________________________________________ zum Nennbetrag von __________ EUR, WP-Kennnummer _____________________ gebucht auf Depot Nr. ______________ bei der ____________________________________________________________________________. zur Entgegennahme des Erlöses auf dem Konto Nr. _______________, BLZ _____________, Bank _________________________________________________________. Ich beantrage die Erteilung einer allg. Ermächtigung nach § 1825 BGB für Konto Nr. __________, BLZ ______________, Bank __________________________________________. Ich beantrage _______________________________________________________________________ _______________________________________________________________________ _______________________________________________________________________ _______________________________________________________________________ ______________________________________________________________________. Begründung: _____________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________. Eine Kopie der Bestellungsurkunde füge ich diesem Schreiben bei. Mit freundlichen Grüßen ...................................... ............................................ ............................................. ............................................ An das Amtsgericht ......... Mitteilung über den Tod des/der Betreuten Betreuungssache: ........................................................................................................................ Ihr Zeichen: ....................................... Sehr geehrte Damen und Herren, ich wurde vom Amtsgericht ______________ für Herrn/Frau ________________________ zur/zum gesetzlichen Betreuer/in bestellt. Hiermit teile ich Ihnen mit, dass mein/e Betreute/r am __________ in ________________ verstorben ist. Eine Kopie der Sterbeurkunde füge ich bei. Gleichzeitig reiche ich hiermit meinen Betreuerausweis zurück. Den Schlussbericht und die Schlussabrechnung werde ich nachreichen. Mit freundlichen Grüßen .....................................