Urteil des Obersten Gerichtshofs Japan in einem

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Urteil des Obersten Gerichtshofs Japan in einem
September 2015
Urteil des Obersten Gerichtshofs Japan in einem Patentverletzungsstreit
zwischen Apple und einem Privaterfinder
Der Oberste Gerichtshof hat in einem Urteil vom 9. September 2015 die vorinstanzlichen Entscheidungen des Landgerichts Tokyo und des IP High Courts bestätigt, die die japanische
Apple-Tochter Apple Japan G.K. dazu verurteilt hatten, an einen japanischen Privaterfinder
Schadenersatz in Höhe von fast JPY 330 Millionen (nach derzeitigem Wechselkurs ca. EUR 2,4
Millionen) wegen Verletzung des japanischen Patents Nr. 3 852 854 in Bezug auf das sogenannte „Click Wheel“ – also das auf dem „iPod“-Gerät von Apple angebrachte Rad zum Drehen
und Klicken – zu zahlen.
iPod
JP3852854
Apple hat in der Vergangenheit bereits mehrere Modelle des iPods auf den Markt gebracht.
Das Click Wheel, das mittels seiner Berührungsempfindlichkeit die Eingaben des Benutzers erkennt, diente bei den älteren Modellen als Navigationseinheit und ermöglichte es dem Benutzer, Musik- oder Videodateien zu suchen oder auch die Lautstärke des Geräts einzustellen.
Der Erfinder vertrat die Auffassung, dass das Click Wheel von Apple sein japanisches Patent
verletze, und machte einen Schaden von JPY 10 Milliarden (ca. EUR 74 Mio.) aus einem Gesamtschaden von JPY 62,7 Milliarden (ca. EUR 464 Mio.) geltend, der sich wiederum aus dem
Umsatz (JPY 627 Milliarden) von Apple und einem Lizenzsatz von 10% errechnete. Apple
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machte dagegen den in Japan möglichen Einwand der Patentnichtigkeit geltend, weil die erfinderische Tätigkeit fehle und zudem die Ansprüche keine ausreichende Stützung durch die Beschreibung fänden.
Am 26. September 2013 befand das Tokyoter Landgericht in seinem Urteil, dass der Einwand
der Nichtigkeit nicht durchgehe und eine Patentverletzung durch Apple vorläge. Allerdings
folgte das Gericht nicht der Auffassung des Erfinders, dass der Schaden sich (als Teil des Gesamtschadens von JPY 62,7 Milliarden) auf JPY 10 Milliarden belaufe, und bezifferte diesen
vielmehr auf JPY 330 Millionen (rund EUR 2,4 Mio.), unter anderem weil Apple die Marktanteile
auf dem Gebiet der digitalen Musicplayer in erheblichem Umfang durch eigene Vermarktungsbemühungen erworben habe. Beide Parteien legten daraufhin Berufung beim japanischen IP
High Court ein, der allerdings in seinem Urteil vom 24. April 2014 dem landgerichtlichen Urteil
folgte. Der Oberste Gerichtshof bestätigte nunmehr die beiden vorinstanzlichen Entscheidungen.
Nach den vorgenannten Entscheidungen kann sich in einem japanischen Verletzungsstreit, in
dem patentrechtlicher Schutz und ein Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie zuerkannt
wird, der Umstand schadensverringernd auswirken, dass der fragliche Umsatz auf eigene Vermarktungsbemühungen des Verletzers zurückzuführen ist. Die japanischen Gerichte bemühen
sich somit um einen angemessenen Ausgleich: Auch dem „kleinen“ Privaterfinder soll Schutz
gewährt und die Rechtsdurchsetzung ermöglicht werden; andererseits ist die ungenehmigte
Nutzung von solchen Patenten jedenfalls nicht mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden. Auch in Zukunft können vor diesem Hintergrund Patentanmeldungen zu „kleineren“ Erfindungen aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht sehr sinnvoll sein.
Über Sonderhoff & Einsel
Der Name Sonderhoff & Einsel steht für eine Kooperation von Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern,
Steuerberatern und anderen Berufsträgern, die seit Ihrer Gründung 1910 Geschäfte in Japan führt. Wir vertreten die
Interessen europäischer Unternehmen in allen Bereichen der Industrie und Dienstleistung. Mehr Informationen
finden Sie unter www.se1910.com
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