merkblatt - Forstliches Ausbildungszentrum Mattenhof

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Merkblatt Betriebssicherheit von Maschinen und Geräten
MERKBLATT
Betriebssicherheit von Maschinen und Geräten Stand Juli 2012
Merkblatt Betriebssicherheit von Maschinen und Geräten
Die kontinuierliche Prüfung der Betriebssicherheit von Maschinen und Geräten zählt zu den
Grundpflichten des Arbeitsgebers. Dies umfasst sowohl die Bereitstellung von geeigneten Arbeitsmitteln
(„Stand der Technik“) als auch deren bestimmungsgemäße Verwendung.
Im Rahmen der Auditkampagne „Arbeitsprozesse Holzernte“ wurde Handlungsbedarf bei der
Betriebssicherheit von Arbeitsmitteln aufgezeigt. Bei jedem 6. Auditgespräch wurden Mängel
an Maschinen und Geräten festgestellt! Die Bandbreite reicht hierbei vom Versäumnis von
Prüfungsintervallen (z.B. Seilwinde, Gasheizung) bis zur unterlassenen Stilllegung von defekten
Arbeitsmitteln.
Insbesondere beim Einsatz von Seilwinden sind die Betriebssicherheit sowie der bestimmungsgemäße
Gebrauch kontinuierlich zu prüfen! Augenmerk ist vor allem auf die korrekte Abstimmung aller
Systemkomponenten (Seile, Anschlagmittel, Umlenkrollen und Befestigungsmittel) zu legen. Der
zunehmende Einsatz von Seilwinden mit einer Zugkraft von mehr als 80 kN (8 to) verleiht der Thematik
hohe Aktualität! Die GUV-Information „Seilarbeit im Forst“ (GUV-I 8627) unterstützt den Anwender bei der
Auswahl richtig dimensionierter Arbeitsmittel. Folgend werden die wichtigsten Regelungen dargestellt.
Grundsatz:
Bei der Dimensionierung der Systemkomponenten ist grundsätzlich von der maximalen Windenzugkraft
auszugehen! Diese ist dem Typenschild der Seilwinde zu entnehmen.
1. Arbeitssystem Seilwinde
Seile: Die Mindestbruchkraft des aufgelegten Seiles muss das Doppelte der max. Windenzugkraft
betragen. Dies wird vom Hersteller mittels Seilzeugnis bescheinigt!
BEISPIEL: Bei einer max. Windenzugkraft von 80 kN (8 to) muss der Hersteller das Seil für den
Einsatz dieser Seilwinde frei gegeben haben. Im Seilzeugnis bescheinigt der Hersteller also eine
Mindestbruchkraft des Seiles von 160 kN (16 to)!
Seilendverbindungen mit Schlaufe können vom Hersteller oder einer berechtigten Werkstätte mittels
hydraulischer Presse gem. DIN EN 13411-3 hergestellt werden. Alternativ können befähigte Personen
vor Ort ein Flämisches Auge mit Aluminium-Pressklemme als Seilendverbindung herstellen
(entsprechend DIN EN 13411-3).
Gleithaken: Schwächstes Glied im Arbeitssystem Seilwinde ist der Seilgleithaken. Eine Regelung zu
dessen Mindestbruchlast ist derzeit in Bearbeitung. Beim Einsatz der Seilwinde ist in jedem Fall der
ordnungsgemäße Einbau des Seilgleithakens zu prüfen. Dieser muss so auf dem Zugseil positioniert
sein, dass die Öffnung des Hakens zur Rückemaschine zeigt!
2. Anschlagmittel (direkter Zug)
Anschlagmittel dienen zur Befestigung der zu ziehenden Last am Zugseil. Die Tragfähigkeit des
verwendeten Materials (Seile, Ketten, Schäkel) muss der maximalen Windenzugkraft entsprechen!
Diese muss vom Hersteller bescheinigt, das Arbeitsmittel entsprechend gekennzeichnet sein!
BEISPIEL: Bei einer max. Windenzugkraft von 80 kN (8 to) dürfen nur Anschlagmittel verwendet
werden, denen eine Tragfähigkeit von 80 kN (8 to) bescheinigt wurde.
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Werden Anschlagmittel aus Seilen durch befähigte Personen selbst hergestellt sind die unter Punkt 1
genannten Vorschriften zu beachten (Seilqualität entsprechend Zugseil!). Beim Einsatz solcher
Seilstropps mit Schlaufe ist die Verbindung zum Zugseil mit einem Schäkel (Schlaufe zu Schlaufe)
herzustellen.
Merke:
Für den Anwender ist einzig und allein die vom Hersteller deklarierte „Tragfähigkeit“ oder „Nutzlast“
maßgebend! Die für das Arbeitsmittel angegebene Tragfähigkeit muss der max. Zugkraft der eingesetzten Seilwinde entsprechen!
Der Hersteller gewährleistet mit der Angabe der Tragfähigkeit, dass die Last bis zur angegebenen Höhe
(z.B. 80 kN) ohne Schaden aufgenommen wird. Erforderliche Sicherheiten sind ausgehend von der Werkstofffestigkeit bei Konstruktion und Herstellung berücksichtigt. Bei Überschreitung der Tragfähigkeit ist
mit Zerstörung des Teiles zu rechnen. In Katalogen häufig aufgeführten Werte für die Bruchlast dürfen
vom Anwender keinesfalls in die Überlegungen zur Dimensionierung der Systemkomponenten verwendet
werden!
3. Umgelenkter Zug
Bei einfacher Umlenkung erhöht sich die Belastung von Umlenkrolle und Befestigungsmittel
maximal um den Faktor 2 (Umlenkung 180°). Abweichende Belastungen durch unterschiedliche
Seilinnenwinkel werden nicht berücksichtigt!
Umlenkrolle: Die vom Hersteller auf dem Typenschild angegebene Tragfähigkeit/Nutzlast muss bei
einfacher Umlenkung mindestens das Doppelte der max. Windenzugkraft betragen!
Befestigungsmittel: Diese Anforderung ist analog auf die zur Befestigung der Umlenkrolle am
Ankerbaum eingesetzten Befestigungsmittel anzuwenden. Zum Einsatz kommen überwiegend
Rundschlingen und Hebebänder. Durch die Art der Befestigung verändert sich deren Tragfähigkeit.
Die tatsächliche Tragfähigkeit ist der Kennzeichnung (Anhänger/Etikett) zu entnehmen.
Für Fällarbeiten mit der Seilwinde bieten nur „geschnürt“ befestigte Rundschlingen einen sicheren
Halt!
BEISPIEL: Beim Einsatz einer Seilwinde mit einer max. Zugkraft von 80 kN (8 to) ist eine Umlenkrolle
mit einer Tragfähigkeit von 160 kN (16 to) erforderlich. Die Tragfähigkeit ist dem Typenschild zu
entnehmen.
Da der Durchmesser der Umlenkrolle das 10fache des Seildurchmessers betragen muss, ist zudem
die Angabe des maximalen Seildurchmessers auf dem Typenschild der Umlenkrolle zu beachten!
Zur Verankerung der Umlenkrolle am Anschlagbaum wird eine Rundschlinge verwendet. Diese wird
„geschnürt“ am Ankerbaum befestigt. Der Anwender hat sich vorab vergewissert (Kennzeichnung,
Etikett), dass die Rundschlinge vom Hersteller für die Verwendung „geschnürt“ mit einer
Tragfähigkeit von 160 kN (16 to) frei gegeben wurde!
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Merke:
Für den Anwender ist einzig und allein die vom Hersteller deklarierte „Tragfähigkeit/Nutzlast“
maßgebend!
Bei einfacher Umlenkung des Seilzuges müssen Umlenkrolle und Befestigungsmittel mit einer
Tragfähigkeit von max. Windenzugkraft x Faktor 2 deklariert sein.
4. Prüfung der Betriebssicherheit
Seilwinden und Anschlagmittel müssen regelmäßig in Abständen von längstens einem Jahr durch
einen Sachkundigen gem. UVV „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (GUV-V D8 § 23, Abs. 2) bzw. eine
befähigte Person gem. „Technische Regeln für Betriebssicherheit“ (TRBS 1203/Bescheinigung!)
geprüft werden. Die Prüfung ist zu dokumentieren - bei Seilwinden zusätzlich mittels Plakette
sichtbar zu machen.
Vor und während der Verwendung sind durch den Benutzer Sichtprüfungen zur Aufdeckung von
Beschädigungen durchzuführen. Werden Schäden festgestellt, welche die Sicherheit negativ
beeinflussen oder treten Zweifel über Eignung (Tragfähigkeit) bzw. die Verwendungsfähigkeit auf, sind
die Arbeitsmittel aus dem Verkehr zu ziehen und einem Sachkundigen bzw. einer befähigten Person
zur Untersuchung vorzulegen.
BEISPIELE:
Seile: Drahtbrüche, Litzenbrüche, Aufdoldungen, Quetschungen oder Knicke an Seilen; Ketten;
Schäkel, Lasthaken, Ketten: Abnutzung, Bruch, Verformung, Anrisse oder die Tragfähigkeit
beeinträchtigende Korrosionsnarben;
Rundschlingen, Hebebänder: Beschädigungen der Webkante oder des Gewebes, Garnbrüche in
großer Zahl, Beschädigung der Ummantelung oder tragender Nähte, Schäden oder Verformungen
durch aggressive Stoffe oder Hitzeeinwirkung;
Umlenkrollen: unklare Tragfähigkeit durch fehlendes Typenschild, Anrisse oder die Tragfähigkeit
beeinträchtigende Korrosionsnarben; Verschlüsse nicht gangbar/ verriegelbar.
Merke:
Sichtprüfung vor Verwendung sowie der bestimmungsgemäße Einsatz von Arbeitsmitteln bei Fällarbeiten
mit Seilwinde nehmen den Anwender in die Pflicht! Hierbei ist belanglos, ob die Arbeitsmittel vom Betrieb
oder Unternehmer gestellt werden.
Bei Verwendung von Seilwinden mit Zugkräften von 12 to oder mehr sind entsprechende Arbeitsmittel nur
eingeschränkt verfügbar. Ein Einsatz ist dann nur bei nachweislich reduzierter Zugkraft möglich!
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Inhalt und Gestaltung: ForstBW, Forstliches Bildungszentrum Königsbronn,
Fachbereich TÜ 84 Waldarbeit, Fachbereich MLR52 Öffentlichkeitsarbeit
Titelbild: Werner Kieser
Weitere Informationen: Information „Seilarbeit im Forst“, BGI/GUV-I 8627
Auskünfte:
Herr Kieser / ForstBW
Forstliches Bildungszentrum Königsbronn
Stürzelweg 22, 89551 Königsbronn
Telefon: 07328 / 9603-0
sowie forstliche Maschinenbetriebe und forstliche Sicherheitsfachkräfte von ForstBW.
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