409 Gebühren- und Benutzungsordnung für die Bürger

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409 Gebühren- und Benutzungsordnung für die Bürger
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GEBÜHRENFÜR
DIE
UND
BÜRGER-
SOZIALZENTREN
DER
BENUTZUNGSORDNUNG
UND
UND
STADT
FEUERWEHRHÄUSER,
SPORTHALLEN
RODGAU
Aufgrund der §§ 5, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.
April 1993 (GVBl. 1992 S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 342)
sowie der §§ 1, 2, 4 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der
Fassung vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001
(GVBl. I S. 434), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rodgau in ihrer Sitzung am
09.12.2002 die folgende Gebühren- und Benutzungsordnung für Bürger- und Feuerwehrhäuser, die
Aula Jügesheim, Sozialzentren und Sporthallen beschlossen:
§1
(1)
Die Bürger- und Feuerwehrhäuser, die Aula Jügesheim, die Sozialzentren und Betreuungsräume an den Schulen und den Sporthallen sind gemeinnützige öffentliche Einrichtungen der
Stadt Rodgau, die vorrangig den Bürgerinnen und Bürgern und den Vereinen der Stadt für
soziale, sportliche und kulturelle Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Von dieser Satzung
sind die Veranstaltungen der örtlichen Vereine ausgenommen. Sie werden wie bis-her
behandelt (Umlagenerstattung).
Soweit die Räume nicht für diese Veranstaltungen belegt sind, können diese vom Magistrat
für gewerbliche oder private Veranstaltungen vergeben werden. Eine Untervermietung oder
Überlassung an Dritte durch den Nutzer ist nicht zulässig. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
(2)
Der Magistrat kann aufgrund des von ihm ausgeübten Hausrechtes jeden Nutzer oder Besucher im Interesse eines geordneten Ablaufes von Veranstaltungen oder zur Abwehr einer
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von einer Veranstaltung ausschließen oder
von einer Raumvergabe jederzeit absehen. Schadensersatzansprüche kann der Nutzer oder
Besucher hieraus nicht ableiten.
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§2
(1)
Für die gewerbliche und private Nutzung der Räume und Einrichtungen in den Bürgerund Feuerwehrhäusern, den Sozialzentren, öffentlichen Gebäuden, der Aula Jügesheim,
der Betreuungsräume in Nieder-Roden und Dudenhofen und den Sporthallen der Stadt
Rodgau werden Gebühren erhoben.
(2)
Als gewerbliche Nutzung gilt jede kommerzielle Veranstaltung, die mit Gewinnerzielungsabsicht oder zur Wirtschaftsförderung veranstaltet wird wie z.B. Kongresse,
Tagungen, Messen, Flohmärkte.
(3)
Für die private Nutzung der in § 2 genannten Einrichtungen fällt eine Nutzungsgebühr in
Höhe von 50% der Gebühren für die großen Säle und Hallen zuzüglich der
Nebenleistungen nach § 3 Abs. 2 an. Im übrigen sind die vollen Gebühren zu entrichten.
§3
(1)
Die Gebühr wird erhoben für die Nutzung von Sälen, Nebenräumen einschl. Möblierung
und sonstiger Nebenkosten, wie Heizung, Strom- und Wasserverbrauch pro Tag. In der
Gebühr enthalten ist eine Hausmeistereinweisung vor Ort am Tage der Veranstaltung von
max. einer Stunde.
(2)
Weitergehende Dienstleistungen werden gesondert wie folgt abgerechnet:
a)
Hausmeisterdienst ab der 2. Einsatzstunde
vor Ort bis Veranstaltungsende pro Stunde
bei Bereitschaftsdienst pro Stunde
b) Nutzungspauschale für technischen Einrichtungen
pro Veranstaltung, wie Küchen- und Kühlraumnutzung,
Theken - pro Tag
c)
Nutzung von techn. Ausstattungsgerät, wie z.B. Mikrofonanlage,
Mikroportanlage, Tonabspielgeräten, Videorecordern, Filmprojektoren, Leinwänden und Stellwänden, insgesamt - pro Tag
d) Aufbau- und Abbauarbeiten, wie z.B. Bestuhlung und
Tische stellen je nach Aufwand pro Stunde, pro Person
30,00 EUR
10,00 EUR
je 50,00 EUR
50,00 EUR
20,00 EUR
§4
a)
Die Endreinigung kann, sofern der Nutzer die Räume nicht im vereinbarten gereinigten
Zustand zurückgibt, durch die Stadt an eine beauftragte Fremdfirma oder eigene
Reinigungskräfte vergeben werden. Die Kosten hierfür trägt der Benutzer, je nach
Aufwand der Arbeiten.
b)
Etwaige Beanstandungen sind dem Hausmeister bei der Übergabebegehung vor der
Veranstaltung bzw. der Endabnahme nach der Veranstaltung anzuzeigen und in einem
Übergabeprotokoll festzuhalten.
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§5
Bürgerhäuser
Die Gebühr für die Nutzung der Bürgerhäuser beträgt:
a)
b)
c)
d)
Bürgerhaus Nieder-Roden
für den großen Saal - ohne Bühnenbenutzung
für den kleinen Saal 1/3
für den kleinen Saal 2/3
für den kleinen Saal 3/3
Kolleg
Foyer - bei Benutzung als Ausstellungsfläche
Bühne
400,00 EUR
50,00 EUR
70,00 EUR
100,00 EUR
40,00 EUR
100,00 EUR
50,00 EUR
Bürgerhaus Dudenhofen
großer Saal - ohne Bühnen
Kolleg
Foyer bei Benutzung als Ausstellungsfläche
Hauptbühne
Seitenbühne
400,00 EUR
40,00 EUR
100,00 EUR
50,00 EUR
20,00 EUR
Bürgerhaus Weiskirchen
großer Saal - ohne Bühne
großer Saal 2/3 - ohne Bühne
großer Saal - hinteres Drittel
Sängerraum/Kolleg
Foyer bei Benutzung als Ausstellungsfläche
Bühne
300,00 EUR
200,00 EUR
100,00 EUR
40,00 EUR
100,00 EUR
50,00 EUR
Aula Jügesheim
großer Saal
Nebenräume
300,00 EUR
50,00 EUR
§6
Sozialzentren
Die Gebühr für die Nutzung der Sozialzentren beträgt:
a)
Sozialzentrum Nieder-Roden
Altentagesstätte
Raum 1 - Erdgeschoss
Raum 2 - Erdgeschoss
Raum 1/2 - Erdgeschoss kombiniert
Raum 3 - Erdgeschoss
Foyer bei Benutzung als Ausstellungsfläche
Fernsehraum - Erdgeschoss
Leseraum - Erdgeschoss
Raum 4 - Untergeschoss
Raum 5 - Untergeschoss
50,00 EUR
20,00 EUR
40,00 EUR
50,00 EUR
20,00 EUR
30,00 EUR
10,00 EUR
20,00 EUR
50,00 EUR
40,00 EUR
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b)
c)
Sozialzentrum Hainhausen
Altentagesstätte
50,00 EUR
Sozialzentrum Weiskirchen
Altentagesstätte
50,00 EUR
Allgemeine Regelung:
für die Nutzung der technischen Einrichtungen der Sozialzentren, wie Küche,
einschl. Geschirr und technischen Geräten, wird eine Pauschale in Höhe von
erhoben.
20,00 EUR
§7
Schulen
(1)
Die Betreuungsräume an der Freiherr-vom-Stein-Grundschule sowie der Gartenstadtschule sind der vorrangigen Nutzung durch die Schule und die Fördervereine im
Rahmen der abgeschlossenen Verträge vorbehalten. Außerhalb der Betreuungszeiten
(abends bzw. an den Wochenenden) können die Räume vom Magistrat auch an andere
Nutzer nach § 1 dieser Satzung vergeben werden.
(2)
Die Nutzungsgebühr beträgt für sonstige Nutzer nach § 1 - pro Tag
60,00 EUR
Eine Küchennutzung ist ausgeschlossen.
§8
Sporthallen Nieder-Roden, Jügesheim u. Hainhausen
Für die Nutzung der städtischen Sporthallen einschließlich Geräten, Heizung, Strom- und
Wasserverbrauch wird pro Tag folgende Nutzungspauschale erhoben:
Halle 3/3
Halle 2/3
Halle 1/3
300,00 EUR
200,00 EUR
100,00 EUR
ausschließliche Nutzung von Übungs-, Konditions- und sonstigen Nebenräumen
50,00 EUR
Pauschale für technische Einrichtungen wie Sprecherkabinen, Spielergebnisanzeigen, transportable Bühnenteile, Stellwände u. Geräte
20,00 EUR
§9
Zweifeldsporthalle Nieder-Roden, Am Bürgerhaus
Die Gebühr für die Nutzung der Zweifeldsporthalle beträgt:
2 Hallenhälften
1 Hallenhälfte
Nebeneinrichtungen pauschal
300,00 EUR
150,00 EUR
20,00 EUR
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§ 10
Feuerwehrhäuser
Die Gebühr für die Nutzung von Räumen der Feuerwehrhäuser beträgt
60,00 EUR
Die Vergabe erfolgt ausschließlich durch die Feuerwehr. Die Küchenbenutzung erfolgt in
Absprache mit der Feuerwehr.
§ 11
(1)
Die Stadt Rodgau führt einen jährlichen Belegungsplan für die öffentlich nutzbaren
Gebäude.
(2)
Die Vergabe erfolgt ausschließlich über das Sport- und Kulturamt.
(3)
Bei Terminüberschneidungen wird eine einvernehmliche Absprache angestrebt. Ein
Rechtsanspruch auf Überlassung bestimmter Räume besteht jedoch nicht.
§ 12
a)
Bei gewerblicher Nutzung über mehrere aufeinanderfolgende Tage durch einen Veranstalter werden für den 2. und jeden weiteren Tag 50% Nachlass auf die allgemeinen
Gebührensätze gewährt.
b)
Bei Anwesenheit des Hausmeisters vor Ort in den Bürgerhäusern,
Betreuungsräumen,
Sozialzentren und Sporthallen wird ab der zweiten Hausmeisterstunde eine Zeitvergütung
in Höhe von 30,00 EUR erhoben.
c)
Als Sicherheitsleistung für evtl. Gebäude- und Inventarschäden, außergewöhnliche
Verschmutzung oder Ersatzbeschaffung von Geschirr und Mobiliar wird neben den
Gebühren
- für die großen Säle und Sporthallen eine Kaution von
500,00 EUR
- für die kleinen Räume eine Kaution von
200,00 EUR
erhoben.
d)
Die Stadt Rodgau ist berechtigt, die Sicherheitsleistung insoweit einzubehalten, als diese
für die Beseitigung von Schäden des Veranstalters bzw. Reinigungskosten erforderlich
ist.
Gebühren und Kaution werden spätestens 14 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung
fällig.
Wird eine Veranstaltung spätestens 8 Tage vor Beginn der Veranstaltung vom Mieter
oder Nutzer abgesagt, werden pauschal 10% der Grundgebühr als Bearbeitungsgebühr
fällig.
Die Nutzer haben die jeweils geltenden Hausordnungen zu beachten, jegliche Schäden
bei der Übergabe anzuzeigen und die Mietsache in gereinigtem Zustand zurückzugeben.
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§ 13
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührenordnung der
Gemeinde Nieder-Roden, die Gebührenordnung der Gemeinde Weiskirchen und die
Gebührenordnung des Magistrates für das Bürgerhaus Dudenhofen vom 15. Dezember 1980
sowie die Gebührenordnungen für die Sporthallen in Nieder-Roden, Jügesheim und
Hainhausen vom 09. März 1981 und die Gebührenordnung für die Sozialzentren in NiederRoden, Hainhausen und Weiskirchen vom 20. Februar 1984, außer Kraft.
Rodgau, den 10.12.2002
Az.: 175.1/2002/101a/Kp
Der Magistrat
der Stadt Rodgau
Przibilla
Bürgermeister