409 Gebühren- und Benutzungsordnung für die Bürger
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409 Gebühren- und Benutzungsordnung für die Bürger
4 0 9, Seite 1 von 6, Ausdruck: 31.01.11 GEBÜHRENFÜR DIE UND BÜRGER- SOZIALZENTREN DER BENUTZUNGSORDNUNG UND UND STADT FEUERWEHRHÄUSER, SPORTHALLEN RODGAU Aufgrund der §§ 5, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 342) sowie der §§ 1, 2, 4 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBl. I S. 434), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rodgau in ihrer Sitzung am 09.12.2002 die folgende Gebühren- und Benutzungsordnung für Bürger- und Feuerwehrhäuser, die Aula Jügesheim, Sozialzentren und Sporthallen beschlossen: §1 (1) Die Bürger- und Feuerwehrhäuser, die Aula Jügesheim, die Sozialzentren und Betreuungsräume an den Schulen und den Sporthallen sind gemeinnützige öffentliche Einrichtungen der Stadt Rodgau, die vorrangig den Bürgerinnen und Bürgern und den Vereinen der Stadt für soziale, sportliche und kulturelle Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Von dieser Satzung sind die Veranstaltungen der örtlichen Vereine ausgenommen. Sie werden wie bis-her behandelt (Umlagenerstattung). Soweit die Räume nicht für diese Veranstaltungen belegt sind, können diese vom Magistrat für gewerbliche oder private Veranstaltungen vergeben werden. Eine Untervermietung oder Überlassung an Dritte durch den Nutzer ist nicht zulässig. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht. (2) Der Magistrat kann aufgrund des von ihm ausgeübten Hausrechtes jeden Nutzer oder Besucher im Interesse eines geordneten Ablaufes von Veranstaltungen oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von einer Veranstaltung ausschließen oder von einer Raumvergabe jederzeit absehen. Schadensersatzansprüche kann der Nutzer oder Besucher hieraus nicht ableiten. 4 0 9, Seite 2 von 6, Ausdruck: 31.01.11 §2 (1) Für die gewerbliche und private Nutzung der Räume und Einrichtungen in den Bürgerund Feuerwehrhäusern, den Sozialzentren, öffentlichen Gebäuden, der Aula Jügesheim, der Betreuungsräume in Nieder-Roden und Dudenhofen und den Sporthallen der Stadt Rodgau werden Gebühren erhoben. (2) Als gewerbliche Nutzung gilt jede kommerzielle Veranstaltung, die mit Gewinnerzielungsabsicht oder zur Wirtschaftsförderung veranstaltet wird wie z.B. Kongresse, Tagungen, Messen, Flohmärkte. (3) Für die private Nutzung der in § 2 genannten Einrichtungen fällt eine Nutzungsgebühr in Höhe von 50% der Gebühren für die großen Säle und Hallen zuzüglich der Nebenleistungen nach § 3 Abs. 2 an. Im übrigen sind die vollen Gebühren zu entrichten. §3 (1) Die Gebühr wird erhoben für die Nutzung von Sälen, Nebenräumen einschl. Möblierung und sonstiger Nebenkosten, wie Heizung, Strom- und Wasserverbrauch pro Tag. In der Gebühr enthalten ist eine Hausmeistereinweisung vor Ort am Tage der Veranstaltung von max. einer Stunde. (2) Weitergehende Dienstleistungen werden gesondert wie folgt abgerechnet: a) Hausmeisterdienst ab der 2. Einsatzstunde vor Ort bis Veranstaltungsende pro Stunde bei Bereitschaftsdienst pro Stunde b) Nutzungspauschale für technischen Einrichtungen pro Veranstaltung, wie Küchen- und Kühlraumnutzung, Theken - pro Tag c) Nutzung von techn. Ausstattungsgerät, wie z.B. Mikrofonanlage, Mikroportanlage, Tonabspielgeräten, Videorecordern, Filmprojektoren, Leinwänden und Stellwänden, insgesamt - pro Tag d) Aufbau- und Abbauarbeiten, wie z.B. Bestuhlung und Tische stellen je nach Aufwand pro Stunde, pro Person 30,00 EUR 10,00 EUR je 50,00 EUR 50,00 EUR 20,00 EUR §4 a) Die Endreinigung kann, sofern der Nutzer die Räume nicht im vereinbarten gereinigten Zustand zurückgibt, durch die Stadt an eine beauftragte Fremdfirma oder eigene Reinigungskräfte vergeben werden. Die Kosten hierfür trägt der Benutzer, je nach Aufwand der Arbeiten. b) Etwaige Beanstandungen sind dem Hausmeister bei der Übergabebegehung vor der Veranstaltung bzw. der Endabnahme nach der Veranstaltung anzuzeigen und in einem Übergabeprotokoll festzuhalten. 4 0 9, Seite 3 von 6, Ausdruck: 31.01.11 §5 Bürgerhäuser Die Gebühr für die Nutzung der Bürgerhäuser beträgt: a) b) c) d) Bürgerhaus Nieder-Roden für den großen Saal - ohne Bühnenbenutzung für den kleinen Saal 1/3 für den kleinen Saal 2/3 für den kleinen Saal 3/3 Kolleg Foyer - bei Benutzung als Ausstellungsfläche Bühne 400,00 EUR 50,00 EUR 70,00 EUR 100,00 EUR 40,00 EUR 100,00 EUR 50,00 EUR Bürgerhaus Dudenhofen großer Saal - ohne Bühnen Kolleg Foyer bei Benutzung als Ausstellungsfläche Hauptbühne Seitenbühne 400,00 EUR 40,00 EUR 100,00 EUR 50,00 EUR 20,00 EUR Bürgerhaus Weiskirchen großer Saal - ohne Bühne großer Saal 2/3 - ohne Bühne großer Saal - hinteres Drittel Sängerraum/Kolleg Foyer bei Benutzung als Ausstellungsfläche Bühne 300,00 EUR 200,00 EUR 100,00 EUR 40,00 EUR 100,00 EUR 50,00 EUR Aula Jügesheim großer Saal Nebenräume 300,00 EUR 50,00 EUR §6 Sozialzentren Die Gebühr für die Nutzung der Sozialzentren beträgt: a) Sozialzentrum Nieder-Roden Altentagesstätte Raum 1 - Erdgeschoss Raum 2 - Erdgeschoss Raum 1/2 - Erdgeschoss kombiniert Raum 3 - Erdgeschoss Foyer bei Benutzung als Ausstellungsfläche Fernsehraum - Erdgeschoss Leseraum - Erdgeschoss Raum 4 - Untergeschoss Raum 5 - Untergeschoss 50,00 EUR 20,00 EUR 40,00 EUR 50,00 EUR 20,00 EUR 30,00 EUR 10,00 EUR 20,00 EUR 50,00 EUR 40,00 EUR 4 0 9, Seite 4 von 6, Ausdruck: 31.01.11 b) c) Sozialzentrum Hainhausen Altentagesstätte 50,00 EUR Sozialzentrum Weiskirchen Altentagesstätte 50,00 EUR Allgemeine Regelung: für die Nutzung der technischen Einrichtungen der Sozialzentren, wie Küche, einschl. Geschirr und technischen Geräten, wird eine Pauschale in Höhe von erhoben. 20,00 EUR §7 Schulen (1) Die Betreuungsräume an der Freiherr-vom-Stein-Grundschule sowie der Gartenstadtschule sind der vorrangigen Nutzung durch die Schule und die Fördervereine im Rahmen der abgeschlossenen Verträge vorbehalten. Außerhalb der Betreuungszeiten (abends bzw. an den Wochenenden) können die Räume vom Magistrat auch an andere Nutzer nach § 1 dieser Satzung vergeben werden. (2) Die Nutzungsgebühr beträgt für sonstige Nutzer nach § 1 - pro Tag 60,00 EUR Eine Küchennutzung ist ausgeschlossen. §8 Sporthallen Nieder-Roden, Jügesheim u. Hainhausen Für die Nutzung der städtischen Sporthallen einschließlich Geräten, Heizung, Strom- und Wasserverbrauch wird pro Tag folgende Nutzungspauschale erhoben: Halle 3/3 Halle 2/3 Halle 1/3 300,00 EUR 200,00 EUR 100,00 EUR ausschließliche Nutzung von Übungs-, Konditions- und sonstigen Nebenräumen 50,00 EUR Pauschale für technische Einrichtungen wie Sprecherkabinen, Spielergebnisanzeigen, transportable Bühnenteile, Stellwände u. Geräte 20,00 EUR §9 Zweifeldsporthalle Nieder-Roden, Am Bürgerhaus Die Gebühr für die Nutzung der Zweifeldsporthalle beträgt: 2 Hallenhälften 1 Hallenhälfte Nebeneinrichtungen pauschal 300,00 EUR 150,00 EUR 20,00 EUR 4 0 9, Seite 5 von 6, Ausdruck: 31.01.11 § 10 Feuerwehrhäuser Die Gebühr für die Nutzung von Räumen der Feuerwehrhäuser beträgt 60,00 EUR Die Vergabe erfolgt ausschließlich durch die Feuerwehr. Die Küchenbenutzung erfolgt in Absprache mit der Feuerwehr. § 11 (1) Die Stadt Rodgau führt einen jährlichen Belegungsplan für die öffentlich nutzbaren Gebäude. (2) Die Vergabe erfolgt ausschließlich über das Sport- und Kulturamt. (3) Bei Terminüberschneidungen wird eine einvernehmliche Absprache angestrebt. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung bestimmter Räume besteht jedoch nicht. § 12 a) Bei gewerblicher Nutzung über mehrere aufeinanderfolgende Tage durch einen Veranstalter werden für den 2. und jeden weiteren Tag 50% Nachlass auf die allgemeinen Gebührensätze gewährt. b) Bei Anwesenheit des Hausmeisters vor Ort in den Bürgerhäusern, Betreuungsräumen, Sozialzentren und Sporthallen wird ab der zweiten Hausmeisterstunde eine Zeitvergütung in Höhe von 30,00 EUR erhoben. c) Als Sicherheitsleistung für evtl. Gebäude- und Inventarschäden, außergewöhnliche Verschmutzung oder Ersatzbeschaffung von Geschirr und Mobiliar wird neben den Gebühren - für die großen Säle und Sporthallen eine Kaution von 500,00 EUR - für die kleinen Räume eine Kaution von 200,00 EUR erhoben. d) Die Stadt Rodgau ist berechtigt, die Sicherheitsleistung insoweit einzubehalten, als diese für die Beseitigung von Schäden des Veranstalters bzw. Reinigungskosten erforderlich ist. Gebühren und Kaution werden spätestens 14 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung fällig. Wird eine Veranstaltung spätestens 8 Tage vor Beginn der Veranstaltung vom Mieter oder Nutzer abgesagt, werden pauschal 10% der Grundgebühr als Bearbeitungsgebühr fällig. Die Nutzer haben die jeweils geltenden Hausordnungen zu beachten, jegliche Schäden bei der Übergabe anzuzeigen und die Mietsache in gereinigtem Zustand zurückzugeben. 4 0 9, Seite 6 von 6, Ausdruck: 31.01.11 § 13 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührenordnung der Gemeinde Nieder-Roden, die Gebührenordnung der Gemeinde Weiskirchen und die Gebührenordnung des Magistrates für das Bürgerhaus Dudenhofen vom 15. Dezember 1980 sowie die Gebührenordnungen für die Sporthallen in Nieder-Roden, Jügesheim und Hainhausen vom 09. März 1981 und die Gebührenordnung für die Sozialzentren in NiederRoden, Hainhausen und Weiskirchen vom 20. Februar 1984, außer Kraft. Rodgau, den 10.12.2002 Az.: 175.1/2002/101a/Kp Der Magistrat der Stadt Rodgau Przibilla Bürgermeister