Skript zum Presse- und Urheberrecht - Hans-Bredow

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Skript zum Presse- und Urheberrecht - Hans-Bredow
Skript zum Presse- und Urheberrecht
Überblick über die Rechtsgrundlagen für die Ausbildung in Kommunikationsberufen
1 PROBLEMSTELLUNG UND VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN
Daß die Grenzen zwischen den Kommunikationsberufen zunehmend verschwimmen, stellt auch
die Anwendung der Rechtsgrundlagen vor neue Probleme. Besonders im Bereich PR werden
zunehmend Arbeiten ausgeführt, die von der Art der Tätigkeit und der sozialen Funktion dem
Journalismus zuzurechnen sind, auch wenn die Kommunikation nicht unmittelbar publizistisch
rückgekoppelt ist, sondern interessengeleitet erfolgt. Der Blick aus der Perspektive der Öffentlichkeitsarbeit auf das Presse- und Urheberrecht zeigt daher viele aktuell problematische oder
im Fluß befindliche Aspekte.
1.1 Schutzbereich, Ausgestaltung und Schranken von Art. 5 GG
Die Arbeit in Kommunikationsberufen - insbesondere dem Journalismus - bewegt sich in stark
verfassungsrechtlich durchwirktem Bereich. Die Verfassung schützt in Art. 5 Abs. 1 GG den
Kommunikationsprozeß in verschiedenen Grundrechtsverbürgungen. Die Individualkommunikation ist in der Meinungs- und Informationsfreiheit des Satzes 1 geschützt; in der Presse -,
Rundfunk-, und Film-Freiheit (Satz 2) erhält die massenmediale Vermittlung von Kommunikationsinhalten besonderen Schutz. Die Bedeutung der Kommunikationsfreiheiten wird vom
Bundesverfassungsgericht besonders hoch eingeschätzt; so zählt es die Meinungsfreiheit zu den
"vornehmsten Menschenrechten überhaupt"1. Auch die passive Seite der individuellen Kommunikationsfreiheit - die Informationsfreiheit - gehört zu den elementaren Grundfreiheiten, die die
Verfassung sichert.2 Der Grund für diese Wertschätzung der Kommunikationsfreiheiten liegt
zum einen in Annahmen über Funktionsbedingungen kommunikativer Entfaltung in einer Demokratie begründet, zum anderen in der Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung des
einzelnen.3
Ungeachtet des Wortlauts ("Meinung") sind neben Meinungskundgaben auch Tatsachenbehauptungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt; der Grundrechtsschutz gilt auch, wenn es
sich nicht um besonders wertvolle oder aus der Sicht anderer sogar belanglose Äußerungen
handelt und auch unabhängig davon, welche weiteren (z.B. wirtschaftlichen) Intentionen der
Kommunikator damit verbindet.4 Daher unterfällt grundsätzlich auch Werbe- und PRKommunikation der Meinungsfreiheit. Allerdings können in diesem Fall weitergehende Beschränkungen des Grundrechtsschutzes möglich sein.
Neben den Individualkommunikationsfreiheiten schützt Art. 5 GG die Massenmedien, und
zwar explizit in den traditionellen Typen Presse, Rundfunk und Film; neue Medien werden aber
sinngemäß mit erfaßt. Sie sollen insbesondere den Vorgang der massenmedialen Vermittlung
schützen. Der Schutz medialer Kommunikation vor dem Hintergrund ihrer Bedeutung als Medium und Faktor5 für die freie öffentliche und individuelle Meinungsbildung, wobei die Funktion für die - weit verstandene - politische Kommunikation im Vordergrund steht.6 Während bei
der Meinungs- und Informationsfreiheit des Satzes 1 in der Regel der Staat als potentieller Störer des Kommunikationsprozesses im Vordergrund steht, sind die massenkommunikativen
Freiheiten als "Rundumfreiheiten" zu verstehen: Hier hat der Staat auch die Aufgabe, die
Kommunikationsordnung so zu gestalten, daß eine freie öffentliche und individuelle Meinungsbildung möglich bleibt und vor allem Vermachtungen des Kommunikationsprozesses vermie-
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den werden (sog. Ausgestaltung im Gegensatz zur Grundrechtsbeschränkung). 7 Dies hat insbesondere für den Rundfunkbereich zu einer vergleichsweise dichten Regulierung geführt.8
Sowohl die Freiheiten des Satz 1 als auch die des Satz 2 können beschränkt werden. Art. 5
Abs. 2 GG erlaubt Beschränkungen dieser Freiheiten durch allgemeine - d. h. sich nicht gegen
bestimmte Kommunikationsinhalte richtende - Gesetze, Bestimmungen zum Schutze der Ehre
und des Jugendschutzes. Daneben können auch andere Grundrechte - z.B. die Kunstfreiheit oder Verfassungsgüter die Kommunikationsfreiheiten beschränken. Soweit also kommunikative Tätigkeiten den Schutz des Art. 5 Abs. 1 genießen, dürfen sie nur im Rahmen dieser
Schranken - die im Lichte der Bedeutung der Kommunikationsfreiheiten auszulegen sind - begrenzt werden. Absolut verboten ist jede staatliche Vorzensur.9
1.2 Typische Problemlagen und Abwägungskriterien
Bei medienrechtlichen Konflikten sind immer wieder Abwägungsentscheidungen zu treffen, bei
denen auf der einen Seite durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Interessen stehen, auf der anderen Seite Belange Dritter (z.B. deren Recht am eigenen Bild) zu berücksichtigen sind. Verfassungsrechtliche Überlegungen können die Entscheidung dieser Streitigkeiten steuern, indem sie
Kriterien zur Verfügung stellen, die bei der Abwägung zu beachten sind. Gerade die Kommunikationsfreiheiten wirken in die einfachgesetzlichen Normen der Rechtsordnung ein, so daß
diese - besonders wo Wertungsspielräume für Gerichte bestehen - im Lichte der Grundrechte
auszulegen sind. 10
So sind zwar - wie oben dargestellt - kommunikative Äußerungen unabhängig von ihrer gesellschaftlichen Bedeutung grundsätzlich verfassungsrechtlich geschützt; das Bundesverfassungsgericht hat aber deutlich gemacht, daß die Möglichkeit der Grundrechtsbeschränkungen von
dem Beitrag abhängt, den öffentliche Meinungskundgaben zur Willensbildung leisten. Der
Grundrechtsschutz reicht also im Ergebnis für Publikationen, die kein ernsthaftes Informationsinteresse befriedigen, nicht so weit, wie für "seriöse" Presse.11
Des weiteren hat zwar das Bundesverfassungsgericht die Tatsachenbehauptungen in den
Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit einbezogen, Differenzierungen sind aber auch hier
zulässig: Die Kundgabe einer Bewertung beinhaltet einen starken Bezug zur Persönlichkeit des
einzelnen, der gebietet, daß diese Form von Äußerungen weitergehendem Schutz unterliegen
kann. Soweit es um die Behauptung von Tatsachen geht, kann der Gesetzgeber an ihren Wahrheitsgehalt anknüpfen, bei unbeweisbaren Tatsachenbehauptungen darf aber das rechtliche Risiko nicht so verteilt werden, daß die Funktion der freien Medienberichterstattung gefährdet
wird.12
Sprachliche Äußerungen sind häufig mehrdeutig. Auch bei der Frage, welcher Sinn der Äußerung für eine rechtliche Bewertung zugrunde gelegt wird, wirkt sich der Grundrechtsschutz
aus: So hat das Bundesverfassungsgericht in der umstrittenen Entscheidung zum Aufkleber mit
dem Tucholsky Zitat "Soldaten sind Mörder" deutlich gemacht, daß zumindest eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Äußerung nicht in Frage kommt, wenn es auch nicht völlig
fernliegende Deutungsmöglichkeiten gibt, die, wenn man sie zugrunde legt, nicht zu einer
Strafbarkeit der Äußerung führen.13 Art. 5 Abs. 1 fordert also nicht nur eine grundrechtsfreundliche Auslegung der gesetzlichen Regelungen, sondern auch der Äußerungen selbst.
Bei den Abwägungsentscheidungen ist in der Rechtsprechung ein Trend zu beobachten: Während die Gerichte früher dazu neigten, die Kriterien der Abwägung allgemeinverbindlich zu
formulieren, gehen sie zunehmend dazu über, auch milieubezogen oder in bezug auf unterschiedliche gesellschaftliche Teilsysteme zu differenzieren.14 Was in einer Gruppe Gleichge-
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sinnter geäußert wird, soll nicht der gleichen Beurteilung unterliegen, wie die Aussage in einem
TV-Interview.
2 RELEVANTE RECHTSGRUNDLAGEN DER KOMMUNIKATIONSBERUFE
Die für Kommunikationsberufe relevanten Rechtsgrundlagen sind kaum mehr überschaubar.
Neben den genannten verfassungsrechtlichen Normen spielen das Presserecht im engeren Sinne
- verstanden als Rahmenordnung für die gedruckte Presse -, das Rundfunkrecht und spezielle
Rechtsgrundlagen für Online-Medien eine Rolle. Diese medienrechtliche Spezialgesetzgebung
liegt weitgehend in der Kompetenz der Länder15, so daß sich die Rechtsgrundlagen von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können.16 Darüber hinaus sind durch die Rechtsprechung
die allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Normen - auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schutzes von Presse und Rundfunk - medienspezifisch modifiziert worden
(Presserecht im weiteren Sinne). Weiterhin ist das Urheberrecht zu nennen, sowie das Wettbewerbsrecht, das das Verhältnis von Medienunternehmen als Konkurrenten und ihr Verhältnis
zu anderen Unternehmen (Werbekunden) strukturiert.17
3 JOURNALISTISCHE SONDERRECHTE
3.1 Öffentliche Aufgabe und Medienprivilegien
Aus der verfassungsrechtlich abgesicherten öffentlichen Aufgabe der Medien folgen gewisse
Privilegien, so das Zeugnisverweigerungsrecht im Bezug auf Informanten und Beschränkungen
der Durchsuchungsbefugnisse von Strafverfolgungsbehörden in Redaktionen.18 Besondere Bedeutung für die alltägliche Arbeit hat das Auskunftsrecht der Medien gegenüber Behörden.
3.2 Auskunftsrechte
Der Staat muß, um die öffentliche Aufgabe der Medien - die insbesondere auch in der Herstellung von Transparenz und der öffentlichen Kontrolle der staatlichen Gewalt liegt - zu ermöglichen, Medienvertretern in Angelegenheiten öffentlichen Interesses Auskunft erteilen. Dies ergibt sich aus Verfassungsrecht, einen Anspruch haben Medienvertreter allerdings nur im
Rahmen der einfachen Gesetze.19
3.2.1 Auskunftsberechtigte und Auskunftsverpflichtete
Auskunftsberechtigt sind Vertreter der Presse, aber auch privater und öffentlich-rechtlicher
Rundfunkanstalten einschließlich der Hilfsunternehmen (für Hamburg beispielsweise verankert
in § 4 Hamburgisches Pressegesetz) und auch Vertreter bestimmter journalistischredaktioneller Mediendienste (§ 11 Mediendienste-Staatsvertrag). Auch freien Journalisten
steht ein Auskunftsrecht zu20; allerdings kann von ihnen ein Legitimationsschreiben der Redaktion verlangt werden, damit der Kreis der Auskunftsberechtigten überschaubar bleibt.
Das Auskunftsrecht besteht nur gegenüber Behörden, nicht gegenüber Privaten oder Unternehmen.21 Für die Behörde ist lediglich der Behördenleiter oder dessen Beauftragter, insbesondere der Pressereferent, zur Auskunft verpflichtet, nicht etwa jeder Sachbearbeiter.
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3.2.2 Umfang und Grenzen
Der Inhalt des Auskunftsanspruch wird, in den unterschiedlichen Landesgesetzen mit leichten
Differenzen, begrenzt. So kann insbesondere bei schwebenden Verfahren sowie berechtigten
privaten oder öffentlichen Belangen eine Auskunft verweigert werden. Steht also beispielsweise der Schaden, der durch die Mitteilung eines in den Behördenakten niedergelegten Betriebsgeheimnisses einem Unternehmen entsteht, außer Verhältnis zu dem durch die Preisgabe der
Information befriedigten öffentlichen Interesse, so kann (ggf. muß) die Behörde die Auskunft
verweigern.22
Besondere Probleme treten auf, wenn Behörden aktiv Öffentlichkeitsarbeit betreiben, wozu sie
- von Ausnahmefällen abgesehen - weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich verpflichtet sind. Sofern Behörden über Pressemitteilungen, Konferenzen oder auch Veranstaltungen wie Pressefahrten informieren, haben sie die Neutralität zu achten und dürfen Vertreter
einzelner Medien nicht diskriminieren.23
Die Auswirkungen des Grundsatzes der Gleichbehandlung werden in dem Fall taz-Berlin deutlich: Dort hatte der Polizeipräsident zu informellen Pressegesprächen gebeten, zu der alle Medien, die regelmäßig über Berliner Angelegenheiten berichteten, einen Vertreter entsenden
durften. Die taz wurde allerdings nicht eingeladen. Das von der taz angerufene Verwaltungsgericht Berlin stellte nicht nur fest, daß es sich bei der informellen Veranstaltung keineswegs um
eine private Angelegenheit des Polizeipräsidenten handelte, sondern um eine öffentliche Aufgabenerfüllung, sondern auch, daß keine Gründe zu Ungleichbehandlung der taz vorlägen, insbesondere daß als Grund für den Ausschluß der taz die Befürchtung, es sei eine kritische Berichterstattung über die Polizei zu erwarten, nicht ausreiche.24 Sofern bei behördlichen
Informationsveranstaltungen - z.B. Pressefahrten - nicht alle Journalisten berücksichtigt werden können, muß die Behörde sachliche Kriterien bei der Auswahl zugrunde legen.25
Der Auskunftsanspruch kann - auch bei Verstößen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
- von den Medien im Wege verwaltungsgerichtlicher Verfahren eingefordert werden; Eilverfahren können hier innerhalb weniger Tage oder im Extremfall sogar weniger Stunden Rechtsschutz bieten. So erreichte ein Journalist die Teilnahme an einer Presseveranstaltung der Bayerischen Staatskanzlei durch zwei Gerichtsinstanzen hindurch innerhalb eines Tages26 (dieses
Tempo ist aber auch bei Eilentscheidungen keineswegs die Regel).
4 PERSÖNLICHKEITSRECHTLICHE GRENZEN DER KOMMUNIKATION
4.1 Das Recht am eigenen Bild
Der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz umfaßt auch das Recht, die Darstellung der
eigenen Person anderen gegenüber grundsätzlich selbst zu bestimmen.27 Eine besondere Form
der Darstellung der Person - und von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG gegenständlich mit
erfaßt - ist die visuelle Abbildung der Person.28 Da der Schutz gegen unbefugte Abbildung spezial-gesetzlich geregelt ist, werden beim Schutz der Persönlichkeit gegen andere Formen der
Berichterstattung Anleihen beim Recht am Bild genommen.
4.1.1 Regelungsstruktur des Bildnisschutzes
Das Reichsgericht stützte das Veröffentlichungsverbot von Bildern des verstorbenen Otto von
Bismarck auf dem Sterbebett noch auf einen zuvor von den Photographen begangenen Hausfriedensbruch.29 Vor dem Hintergrund fehlenden speziellen Rechtsschutzes wurde 1907 im
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Kunsturhebergesetz (KUG) das sog. "Recht am Eigenen Bild" als spezielles Persönlichkeitsrecht geschaffen, das dem Ausgleich persönlichkeitsrechtlicher Interessen insbesondere mit den
massenkommunikativen Interessen dient. Der Gesetzgeber geht im KUG davon aus, daß die
Veröffentlichung von Bildnissen - anders als andere Formen identifizierender Berichterstattung
- grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betreffenden zulässig sein soll (§ 22 KUG). Ausnahmen von diesem Grundsatz, die nach der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung mit anderen Rechtsgütern erforderlich sind, werden im KUG vorstrukturiert. So vertypt § 23 Abs. 1
KUG Fälle, in denen Interessen für eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung des Abgebildeten streiten; § 23 Abs. 2 normiert für diese Fälle eine Pflicht zur Einzelfallabwägung in Form
einer "Ausnahme der Ausnahme" für bestimmte entgegenstehende Interessen des Abgebildeten.
Eventuelle Regelungslücken schließt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, so für die vom KUG
nicht erfaßte Erstellung des Bildnisses.30
4.1.2 Anwendbarkeit des KUG
Gegenstand der Regelungen des KUG ist das Bildnis. Bildnisse sind Abbildungen, die Personen
erkennbar wiedergeben.31 Erforderlich ist einerseits weder, daß Gesichtszüge zu erkennen
sind,32 noch wird andererseits die Erkennbarkeit bereits durch einen Augenbalken zwingend
ausgeschlossen.33 Auch Kontextinformationen, wie die Nennung des Namens des Abgebildeten34 oder die Bekanntheit der Abbildung,35 können die Erkennbarkeit begründen. Da die Art
der Abbildung unerheblich ist, 36 können auch Zeichnungen und Karikaturen Bildnisse im Sinne
des § 22 KUG sein.37 Anwendung findet das KUG aber nur für das Verbreiten oder öffentlich
zur Schau stellen von Bildnissen. Davon erfaßt werden alle Formen der Weitergabe des Bildnisses, die potentiell eine unbegrenzte ("öffentliche") Kenntnisnahme ermöglichen, also das
Ausstellen ebenso wie die öffentliche Vorführung, das Senden im Fernsehen und der Abdruck
in Zeitschriften.38
4.1.3 Die Einwilligung
Zur Veröffentlichung von Bildnissen ist nach § 22 S. 2 KUG grundsätzlich die Einwilligung
des Abgebildeten erforderlich. Ihre rechtliche Einordnung ist noch nicht abschließend geklärt,
meist wird sie wie eine empfangsbedürftige Willenserklärung beurteilt; ihr Schicksal richtet
daher nach normalen zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 104 ff. BGB), wobei aber Modifikationen dort erforderlich sind, wo es der Persönlichkeitsschutz erfordert. Sie ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann schriftlich oder mündlich, durch Zeichen oder schlüssiges
Handeln erfolgen.39 Umfang und Zweck der Einwilligung sind durch Auslegung zu ermitteln.
Entscheidend ist, ob der Erklärungsempfänger das Verhalten des Betroffenen nach Treu und
Glauben als Einwilligung verstehen konnte.40 Wurde nichts anderes vereinbart, bezieht sie sich
nur auf den aktuellen Verwendungszweck,41 wobei bekannte Zwecke der Vereinbarung mit in
die Auslegung der Willenserklärung einzubeziehen sind (Gedanke der "Zweckübertragungslehre" wie im Urheberrecht, s.u. 5.2.). Eine Einwilligung zur pressemäßigen Veröffentlichung
umfaßt in der Regel nicht eine Veröffentlichung zu Werbezwecken, bei der Verwendung von
Fotos aus Pressearchiven in Werbe- und PR-Medien ist daher Vorsicht geboten.42 § 22 Abs. 1
1 KUG normiert für Zweifelsfälle die gesetzliche Vermutung, daß eine Einwilligung vorliegt,
wenn ein Entgelt gezahlt wurde.
Einwilligungen Minderjähriger sind ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters unwirksam
(§§ 107, 111 BGB). Darüber hinaus wird ab dem 14. Lebensjahr zusätzlich zu der Einwilligung
des Erziehungsberechtigten die des Kindes gefordert.43 Nichtig wird die Einwilligung durch
eine hochgradige Bewußtseinstrübung, die das Erkennen von Inhalt und Wesen der Einigung
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ganz oder zumindest in eine bestimmte Richtung ausschließt, i.d.R. sind aber bei Trunkenheit 3
Promille oder mehr notwendig.44
Einwilligungen können nach den Regeln der §§ 119 ff. BGB angefochten werden. Von der
größten Bedeutung dürfte der Fall der arglistigen Täuschung (§ 123 BGB) sein: Sie kommt
z.B. in Betracht wenn Publizierende vortäuschen, das Bildnis für einen anderen Verwertungszweck zu nutzen, als sie es tatsächlich planen.45 Allerdings verbleiben trotz Anfechtungsmöglichkeiten Fälle, bei denen es unbillig erscheint, den Abgebildeten an einer Einwilligung festzuhalten. Daher wird in Literatur und Rechtsprechung die Möglichkeit des Widerrufs der
Einwilligung diskutiert. Verletzt eine weitere Veröffentlichung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, kann er die Einwilligung widerrufen und ggf. das Vertragsverhältnis
auflösen.46 Der Betroffene muß aber die Verletzung glaubhaft machen: Das man sich nicht
mehr mit früher angefertigten Nacktaufnahmen identifiziert reicht insofern nicht aus,47 ein entsprechend veränderter Lebenswandel und Wandel der inneren Einstellung muß vom Betroffenen dargelegt und ggf. bewiesen werden.48 Hat der Betreffende die Einwilligung für mehrere
Veröffentlichungen oder eine längere Dauer gegeben, kann auch ein schlichter Wandel der
Überzeugung für einen Widerruf ausreichen.49 Außerdem muß er im Falle des Widerrufs dem
Erklärungsempfänger den entstandenen Schaden ersetzen.
4.1.4 Freie Verbreitungsmöglichkeit
4.1.4.1 Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung
Die Veröffentlichung kann aber auch unabhängig von einer Einwilligung des Abgebildeten nach
dem Ausnahmekatalog des § 23 Abs. 1 KUG zulässig sein.
Bedeutendste Ausnahme vom Einwilligungserfordernis sind die ”Bildnisse aus dem Bereiche
der Zeitgeschichte” (§ 23 Abs. 1 Nr. 1). Das Bild muß aber keinen zeitgeschichtlich relevanten
Vorgang darstellen, sondern die abgebildete Person von zeitgeschichtlichem Interesse sein.50
Unterschieden wird hierfür zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte.51
Absolute Personen der Zeitgeschichte sind Menschen, die aus der Masse der Mitmenschen
herausragen und deswegen dauerhaft im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen.52 Eine solche
herausragende Position wurde in der Rechtsprechung u.a. für Politiker (Willy Brandt53),
Sportler (Boris Becker,54 Franz Beckenbauer55) oder Musiker (Bob Dylan56) angenommen.
Relative Personen der Zeitgeschichte treten nur in Zusammenhang mit einem bestimmten Geschehen in das Blickfeld der Öffentlichkeit.57 Der Begriff ist etwas mißverständlich: Von zeitgeschichtlichem Interesse ist nämlich das Ereignis, nicht unmittelbar die Person. Relative Personen der Zeitgeschichte sind insbesondere Straftäter (Marianne Bachmeier,58 der
”Soldatenmörder von Lebach”59) und Anwälte in Zusammenhang mit spektakulären Prozessen.
Verbrechens- oder Unfallopfer sind im Regelfall nicht als relative Personen der Zeitgeschichte
anzusehen.60 Von besonderer Bedeutung ist die Einordnung von Lebensgefährten und Angehörigen absoluter Personen der Zeitgeschichte. Sie gelten als relative Personen der Zeitgeschichte, wenn sie mit der absoluten Person der Zeitgeschichte öffentlich aufgetreten sind.61 Für Aufnahmen mit flüchtigen Bekannten oder von Personen mit bloßem gelegentlichen beruflichen
Kontakt gilt dies jedoch nicht.62 Die durch die Partnerschaft begründete Stellung als relative
Person der Zeitgeschichte dürfte im Vergleich zu der ”sonstiger” relativer Personen der Zeitgeschichte ebenso wie das öffentliche Informationsinteresse schneller entfallen. Sie kann wohl für
die Zeit der Liaison, nicht aber Jahre danach gelten.63 Auf den Ausnahmetatbestand des § 23
Abs. 1 Nr. 1 kann sich in jedem Fall nur berufen, wer ein schutzwürdiges Informationsinteresse
der Allgemeinheit befriedigt.64
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Ebenfalls von der Einwilligungspflicht des Abgebildeten ausgenommen sind gem. § 23 Abs. 1
Nr. 2 Bildnisse, auf denen die Abgebildeten nur als "Beiwerk" erscheinen (Bsp.: Bei einem
Bergpanorama sind am Rande Wanderer erkennbar). Ob Personendarstellungen als Beiwerk zu
qualifizieren sind, ist im Einzelfall für den jeweiligen Verwertungskontext zu beurteilen, wobei
Titel, Text und Ort der Veröffentlichung zu berücksichtigen sind.65 Abhängig vom jeweiligen
Kontext kann dieselbe Abbildung unterschiedlich einzuordnen sein. Ohne Einwilligung der Abgebildeten können auch Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen und
ihren Teilnehmern veröffentlicht werden. Die Abbildung muß die Menschensammlung als solche zum Gegenstand haben. Versammlungen i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 3 sind (politische) Demonstrationen aber auch Empfänge, Bälle, Sportveranstaltungen und Vernissagen.66 Einzelne Personen dürfen nicht aus der Anonymität der Masse herausgelöst werden.67 Ob Polizisten im
Dienst an Demonstrationen "teilnehmen" - und damit dieser Ausnahme des Bildnisschutzes
unterfallen - oder lediglich zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben anwesend sind, ist umstritten.68
§ 23 Abs. 1 Nr. 4 schließlich gilt der Abwägung zu höheren Zwecken der Kunst aber auch anderer wissenschaftlicher Zwecke.69
4.1.4.2 Interessenabwägung
Nach der ”indiziellen” Abwägung zwischen den Kommunikationsfreiheiten und dem Persönlichkeitsrecht in § 23 Abs. 1 erfolgt die konkrete Abwägung zwischen den Beteiligten (§ 23
Abs. 2). Hier kann der Abgebildete die Verletzung besonderer Interessen geltend zu machen.
Die Abwägung erfolgt zwischen diesen Interessen einerseits und dem Informationsinteresse
(bzw. dem Interesse der Kunst bei § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG) andererseits. Grundsätzlich höher
zu bewerten als das Recht der freien Meinungsäußerung und -bildung sind nicht ganz fernliegende Gefährdungen von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum des Abgebildeten
durch die Veröffentlichung;70 dies wurde z.B. bei der Preisgabe der Identität eines Verfassungschutzbeamten angenommen.71
Weder die Äußerungsfreiheiten des Art. 5 GG noch das Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs.
1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG können einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen.72 Im Rahmen
des Abwägung kann - wie beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht - je nach Nähe der Abbildung
zum Persönlichkeitskern differenziert werden (Sphärentheorie, s. unten 4.2.3.): Für den Bereich der Intimsphäre gilt ein absoluter Vorrang vor den Kommunikationsfreiheiten,73 Bildnisse
aus dem sexuellen Bereich oder solche, die das Sterben zeigen, dürfen daher nie ohne Einwilligung (ggf. der Erben) veröffentlicht werden.74 Bei der Privatsphäre einer Person, also dem
Bereich, der typischerweise nur dem engeren Bekanntenkreis zugänglich ist, wird im Gegensatz zur Intimsphäre zwischen Berichterstattungsinteresse und Persönlichkeitsrecht abgewogen. Der Bereich der Privatsphäre umfaßt alle Situationen, in denen sich jemand in eine örtliche
Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will und
in der er sich in der konkreten Situation in Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie
er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde.75 Der Eingriff in die Privatsphäre kann nach
dem Prinzip der Güter- und Interessenabwägung befugt sein, wenn die wahrheitsgemäße Aufklärung über Vorgänge aus dem privaten Lebensbereich aus besonderen Gründen für die Allgemeinheit von Bedeutung ist.76 Mit dieser Einstufung hat der Bundesgerichtshof - anhand
eines Fotos von Caroline von Monaco - deutlich gemacht, daß sich auch für absolute Personen
der Zeitgeschichte die Privatsphäre nicht auf die eigenen vier Wänden beschränkt. Bildberichterstattungen aus der sogenannten Sozialsphäre, dem Bereich also, in dem der Betreffende
mit anderen Menschen interagiert ohne sich in die Privatsphäre zurückgezogen zu haben, aber
auch ohne dabei aber auf eine öffentliche Präsentation seines Handelns bedacht zu sein, werden
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sich absolute Personen der Zeitgeschichte dagegen grundsätzlich gefallen lassen müssen. Das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt insoweit gegenüber dem persönlichen Interesse an Nicht-Öffentlichkeit.77 Für relative Personen der Zeitgeschichte gilt dies nur bei Vorliegen eines konkreten Interesses an der Berichterstattung. Unabhängig von der sozialen Stellung
der Person können Vorgänge unbeschränkt Gegenstand der Berichterstattung sein, wenn sie
wissentlich im Rampenlicht der Öffentlichkeit stattfinden (sog. Öffentlichkeitssphäre).78 Dies ist
beispielsweise für das Halten einer öffentlichen Rede oder das Teilnehmen an einer Versammlung anzunehmen. Die Sphären sind hier wie bei allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch lediglich Hilfskonstruktionen für die Abwägung.
Außerhalb der Sozialsphären liegt wegen der starken Kommerzialisierung der Person ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten gegen die Veröffentlichung vor, wenn das Bildnis zu
Werbezwecken verwendet wird.79 Zur Werbung eingesetzt wird das Bild nur wenn beim Leser
zwischen Abgebildeten und gezeigten Produkten eine gedankliche Beziehung hergestellt wird,
die vermittelt, daß der Abgebildete zu den Produkten stehe, sie empfiehlt und als Anreiz zum
Kauf der Waren sein Bild zur Verfügung stellt. Die Grenze von einem Beitrag mit nur geringem informatorischen Gehalt hin zur Werbung ist überschritten, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an einer Person und deren Beliebtheit auf die abgebildete Ware überträgt.80 Die
Rechtsprechung trägt mittlerweile vorsichtig dem Umstand Rechnung, daß sich PRKommunikation im Grenzbereich zwischen Werbung und Publizistik bewegt.81 Wird in einer
Kundenzeitschrift das Foto eines Prominenten ohne Einwilligung veröffentlicht, ist daher keineswegs automatisch ein Werbezweck anzunehmen. Es käme auf eine publizistische Bewertung der Kundenzeitschrift und des Kontextes, in dem die Abbildung verwendet wird, an.82
4.2 Der Ehr- und Persönlichkeitsschutz
Entscheidende Grenzen für die kommunikative Betätigung hat der Gesetzgeber durch Regelungen geschaffen, die dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dienen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedes Menschen wird von der Verfassung im Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Geschützt wird dadurch, daß "Person-Sein"83, und zwar
zum einen passiv, als Recht, in Ruhe gelassen zu werden84 und somit der Schutz der Privatsphäre, aber auch die Möglichkeit autonomer personaler Darstellung und Entfaltung. Das insbesondere diese Komponenten durch öffentliche Berichterstattung beeinträchtigt werden können,
liegt auf der Hand. Auch der Schutz der Ehre - also der bereits im Person-Sein angelegte Anspruch auf Achtung durch die anderen sowie das persönlich erworbene Ansehen - wird von
diesem Verfassungsgrundsatz umfaßt. Der Schutz von Persönlichkeit und Ehre wird in zahlreichen, medienspezifisch modifizierten, Bestimmungen des Straf- und Zivilrechtes sichergestellt.
Die Systematik des strafrechtlichen und zivilrechtlichen Persönlichkeits- bzw. Ehrschutzes wird
im folgenden kurz skizziert. Vorab aber muß eine Vorklärung stattfinden: Sowohl Straf- als
auch Zivilrecht behandeln Meinungsäußerungen anders als Tatsachenbehauptungen. Sie folgen
damit dem oben dargestellten unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Schutzkonzept. Daher
soll vorab die - in der Praxis häufig schwer zu ziehende - Grenzlinie zwischen Meinungen und
Tatsachen beleuchtet werden.
4.2.1 Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptungen
Da erwiesenermaßen oder bewußt unrichtige Tatsachenbehauptungen nicht vom Grundrechtsschutz erfaßt sind, kommt der Differenzierung in den gesetzlichen Tatbeständen, die die Freiheit der Berichterstattung einschränken, eine Bedeutung zu.85 Tatsachenbehauptungen sind
Äußerungen, die auf ihre Richtigkeit mit Mitteln der Beweiserhebung überprüfbar sind.86 Mei-
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nungsäußerungen enthalten demgegenüber ein Element des Meinens oder Dafürhaltens, sind
also subjektiv gefärbt.87 Sie sind nicht am Code wahr-unwahr orientiert und daher auch einer
gerichtlichen Überprüfung auf ihre Richtigkeit nicht zugänglich.
In der Praxis allerdings fällt die Einordnung in Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen schwer. Bei Grenzfällen und Mischformen sind die Gerichte gezwungen, unter Berücksichtigung des Kontextes und mit Blick auf das Verständnis eines durchschnittlichen Rezipienten zu prüfen, ob im Kern eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt.88
Verbleiben danach noch weiterhin Zweifel an der Einordnung, so sind sie als Meinungsäußerungen zu behandeln.89 Gerade im politischen Meinungskampf wird man nach diesen Abgrenzungsregelungen häufig dazu kommen, das auf den ersten Blick als Behauptungen über Tatsachen einzustufende Äußerungen als Meinungsäußerungen zu qualifizieren sind; so die
Bezeichnung eines Menschen als "Nazi", sofern damit eine Geisteshaltung und nicht die Zugehörigkeit zu NSDAP oder einer Nachfolgeorganisationen gemeint ist,90 oder die Titulierung
von Franz-Joseph Strauß als "Zwangsdemokat"91. Auch rhetorische Fragen werden in der Regel Meinungsäußerungen darstellen.92 Bei satirischen Äußerungen kann es erforderlich sein,
den implizit behaupteten Tatsachenkern und die satirische Einkleidung differenziert zu beurteilen.93
Die genannten Kriterien führen - unvermeidlich - dazu, daß journalistische Stile, die Tatsachen
nicht klar herausstellen, sondern mit Meinungsäußerungen vermischen, rechtlich privilegiert
werden. So hat der BGH - zu Recht - einer Äußerung des "Spiegel" den Charakter der Meinungskundgabe zugesprochen, in der kundgetan wurde, eine Person wisse, wie man "gekonnt
Pleite geht".94 Da der Betreffende nachweislich noch nie Konkurs angemeldet hatte, hätte eine
entsprechende Einstufung als Tatsachenbehauptung zur Verurteilung des Spiegels führen können.
4.2.2 Strafrechtlicher Ehrschutz
Die strafrechtlichen Grenzen für kommunikative Äußerungen knüpfen zentral an den Begriff
der Ehre an; der Schutz der Privatsphäre ist weitgehend dem Zivilrecht überlassen. Die zentralen Tatbestände §§ 185 - 187 StGB setzen eine Verletzung der Ehre voraus. Eine solche liegt
vor, wenn durch die Äußerung einer Person etwas attribuiert wird, was geeignet ist, ihren sozialen Geltungswert zu schmälern. Beleidigungsfähig sind neben allen lebenden Menschen auch
Personengemeinschaften, die eine anerkannte Funktion erfüllen, einen einheitlichen Willen bilden können und institutionell verfestigt sind, so z.B. politische Parteien, Behörden, Aktiengesellschaften, nicht aber die Polizei als Ganzes und auch nicht eine Familie.95 Personen müssen
nicht individuell bezeichnet, sondern können auch als Teile eines Kollektivs individuell beleidigt
werden, beispielsweise die Angehörigen einer bestimmten Polizeieinheit über den Namen dieser
Einheit, nicht aber Kollektivurteil durch so allgemeine Bezeichnungen wie "die Katholiken"
oder "die Akademiker" (eine Ausnahme gilt für "die Juden in Deutschland"96).
Der Beleidungstatbestand (§ 185 StGB) stellt die Kundgabe von Meinungen gegenüber den
Betroffenen unter Strafe, wenn sie seine Ehre verletzen.97 Angesichts des hohen Schutzgutes
der Meinungsfreiheit kann eine Bestrafung von Meinungsäußerungen nur in Extremfällen in
Frage kommen, denn kritische Äußerungen über Personen müssen in einer offenen Gesellschaft
möglich sein. Daher fällt nur die sogenannte "Schmähkritik" zu einer Einstufung als Beleidigung, eine Kritik also, bei der die Herabwürdigung der Person selbst und nicht konkrete Vorwürfe im Mittelpunkt stehen. Dazu zählt beispielsweise die Bezeichnung als "Schwein", von
Polizisten als "Bullen" oder der Bundesgrenzschutzeinheit GSG 9 als "Killertruppe" sowie die
Charakterisierung Heinrich Bölls als "steindummer, kenntnisloser und talentfreier Autor" oder
C:\rechtsgr.doc / 27.08.99 / Wolfgang Schulz
Seite: 9
die Beschimpfung eines Behinderten als "Krüppel".98 Die Bezeichnung von Kreditvermittlern
als "Kredithaie" oder der CSU als "NPD von Europa" wurde dagegen als vom Recht auf freie
Meinungsäußerung gedeckt angesehen, da hier konkrete Vorwürfe - wenn auch in polemischer
Form - vorgetragen werden.
Auch kreativ-humoristische Formen wie Satiren und Karikaturen unterliegen Schranken und
können als Beleidungen strafbar sein - der große Satz von Tucholsky "Satire darf alles" gilt im
deutschen Recht nicht. Zwar unterliegt die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG nicht den
Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG, aber nicht jede Karikatur oder Satire stellt automatisch Kunst
dar und auch die Kunstfreiheit kann eingeschränkt werden.99 Dort, wo die Menschenwürde
anderer beeinträchtigt wird, findet auch Kunst ihre Grenzen. Daher haben die Gerichte sowohl
die karikierende Darstellung in "konkret" - Franz-Joseph Strauß als Schwein, das mit in Richterroben gekleideten anderen Schweinen kopuliert100 - als unzulässig angesehen, als auch eine
Fotomontage auf der Titelseite der Titanic, bei der ein Foto des Kopfes von Björn Engholm im
berühmt gewordenen Bild seines tot in einer Hotelbadewanne liegenden Vorgängers Uwe Barschel auf dessen Körper montiert wurde und die Unterzeile "Sehr witzig, Herr Engholm" die
Titelseite zierte.101
Die Kundgabe oder Verbreitung ehrverletzender Tatsachenbehauptungen fällt als üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) in die Beurteilung des Strafrechts. Als
Verleumdung stellen sich dabei bewußt und beweisbar unwahre Tatsachenbehauptungen dar,
während für die mit geringerer Strafe bedrohte üble Nachrede ausreicht, daß die Behauptung
aufgestellt wurde, ohne daß sich im Prozeß ihre Richtigkeit beweisen läßt. Diese Anforderung,
im Konfliktfall die Richtigkeit der Äußerung beweisen zu müssen, stellt für den Äußernden ein
erhebliches Risiko dar. Von dieser Beweisregel wird daher Abstand genommen, wenn der Äußernde in Anspruch nehmen kann, in "Wahrnehmung berechtigter Interessen" gehandelt zu
haben (§193 StGB). Zu diesen Interessen gehört auch die Befriedigung eines öffentlichen Berichterstattungsinteresses durch die Presse.102 Darauf können sich publizistisch Tätige aber nur
berufen, wenn sie bei ihrer Arbeit die Grundsätze journalistischer Sorgfalt beachtet haben. Dazu gehören bei Aussagen, die Persönlichkeitsrechte beeinträchtigen können, grundsätzlich eigene Recherchen, in der Regel auch eine Nachfrage beim Betroffenen. Welche Ansprüche an
diese Sorgfalt zu stellen sind, hängt vom Einzelfall ab: Je höher der Schaden für den Betroffenen, wenn sich Vorwürfe später als unberechtigt erweisen, desto sorgfältiger muß recherchiert
werden; 103 auf der anderen Seite kann die Eilbedürftigkeit der Sache gegen weitere Recherchen sprechen. Wird beispielsweise einem Priester ein Verhältnis nachgesagt, bedarf eine Veröffentlichung der Nachrecherche und auch der Möglichkeit des Betroffenen, zu dem Vorwurf
vorab Stellung zu nehmen.104 Werden Informationen von als seriös geltenden Nachrichtenagenturen übernommen, besteht in der Regel keine Recherchepflicht.105 Diese Privilegierung
gilt jedoch nur abgeschwächt, falls Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen.106
Neben diesen zentralen Normen des Beleidungsschutzes normiert das Strafrecht noch weitere
Grenzen der Berichterstattung, beispielsweise im Hinblick auf die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB), mit Blick auf den Jugendschutz (§ 184 - Pornographie, § 131
- Gewaltdarstellungen), sowie Delikte, die kollektive Güter schützen sollen (Staatsschutzdelikte etc.).107
4.2.3 Zivilrechtlicher Persönlichkeitsrechtschutz
Verstöße gegen die strafrechtlichen Vorschriften stellen regelmäßig auch zivilrechtlich relevante Rechtsverletzungen dar.108 Während das Strafrecht überwiegend an die Ehre des Menschen anknüpft, schützt das Zivilrecht auch die darüber hinausgehenden Komponenten des
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verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Im folgenden soll der über
das Strafrecht hinausgehende Schutzgehalt des Zivilrechts dargestellt werden. Weitgehend
parallel konstruiert zum Schutz der Persönlichkeit von natürlichen Personen ist dabei der
Schutz für Unternehmen, auf dessen Besonderheiten hier aber nicht näher eingegangen werden
kann. 109 Die Grundsätze sind aber durchaus übertragbar.
Das Persönlichkeitsrecht eines Menschen kann nicht nur durch unwahre Tatsachenbehauptungen oder schmähende Meinungsäußerungen verletzt werden, auch die Berichterstattung über
wahre Tatsachen kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes darstellen. Denn zum Persönlichkeitsrecht zählt auch die Autonomie, darüber zu bestimmen, unter welchen Umständen
und in welchem Umfang Informationen über die eigene Person an die Öffentlichkeit gelangen.
Auch hier gilt es wieder zwischen diesem Recht der einzelnen Person und dem Berichterstattungsinteresse von Medien abzuwägen. Recht konkrete Kriterien für diese Abwägung haben
sich bei einem speziellen Persönlichkeitsrecht nämlich dem oben bereits behandelten Recht am
eigenen Bild herauskristallisiert, die auch beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht Anwendung
finden könnten. Anders als beim Recht am Bild wird nicht für alle wahren Tatsachenbehauptungen über Personen der Grundsatz der Einwilligung zugrunde gelegt, der dann in fest definierten Ausnahmefällen entbehrlich ist. Vielmehr hat sich zur Rationalisierung des Abwägungsprozesses eine Differenzierung nach Persönlichkeitssphären herausgebildet, die je nach Nähe
der Information zum Persönlichkeitskern der betroffenen Person differenziert.110
Als absolut geschützt gelten Informationen aus dem Intimleben eines Menschen, also insbesondere Tatsachen aus dem sexuellen Bereich aber auch medizinische Details. 111 Der Grund für
die Unantastbarkeit dieses Bereichs liegt darin begründet, daß man in der Intimität soziale Beziehungen findet, in denen man mit allen Schwächen und Neigungen akzeptiert wird112 und sich
entsprechend verhält. Sofern gelegentlich behauptet wird, es seien Durchbrechungen möglich,113 so beziehen sie sich auf Fälle, in denen die Informationen über das Sexualleben bereits wenn auch durch rechtswidrige Veröffentlichungen - öffentlich bekannt waren, so daß sie aus
dem Bereich des Intimen hinaus weisen. Diese für den Betroffenen unerfreuliche Möglichkeit
der Medien, ihre Berichterstattungsanlässe selbst zu schaffen, ist rechtlich nicht zu blockieren.
Jenseits der Intimsphäre hängt die Möglichkeit, über eine Person zu berichten, von einer Interessensabwägung ab. Bei der Privatsphäre einer Person, also dem Bereich, der typischer weise
nur dem engeren Bekanntenkreis zugänglich ist, kommt es auf eine Abwägung zwischen Berichterstattungsinteresse und Persönlichkeitsrecht an. Zu dieser Sphäre zählen Gesundheitsoder Drogenprobleme; Einkommens- und Vermögensverhältnisse und familiäre Verhältnisse.114
Räumlich gilt für die Privatsphäre das für das Recht am Bild gesagte auch hier - der Schutz
beschränkt sich nicht auf die eigenen vier Wände.
Auch bei Informationen aus weniger privaten Bereichen der Lebensführung ist der Rückgriff
auf die beim Recht am eigenen Bild entwickelte Differenzierung in relative und absolute Personen der Zeitgeschichte hilfreich. Berichterstattungen aus der sogenannten Sozialsphäre, dem
Bereich also, in dem der Betreffende mit anderen Menschen interagiert, ohne sich in die Privatsphäre zurückgezogen zu haben, aber auch ohne dabei aber auf eine öffentliche Präsentation
seines Handelns bedacht zu sein, werden sich absolute Personen der Zeitgeschichte grundsätzlich gefallen lassen müssen. Bei relativen Personen der Zeitgeschichte muß ein Interesse an der
Berichterstattung nachgewiesen werden (siehe oben). Vorgänge, die mit vollem Wissen der
Beteiligten im Rampenlicht der Öffentlichkeit stattfinden, (Öffentlichkeitssphäre), können unbeschränkt Gegenstand der Berichterstattung sein. Eine Sonderstellung nimmt die sogenannte
Geheinsphäre115 ein, die sich auf Vorgänge bezieht, die durch besondere rechtliche Regelungen
gegen die Kenntnisnahme durch Dritte geschützt sind, so die heimliche Aufnahme von Äuße-
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rungen ohne den Willen des Betroffenen (§ 201 StGB) oder der unbefugte Einblick in geheime
Aufzeichnungen. Informationen, die auf diese Weise rechtswidrig beschafft wurden, sind aber,
wenn ein berechtigtes Informationsinteresse besteht, veröffentlichungsfähig.116
Wie oben erwähnt stellen die Sphären lediglich Hilfskonstruktionen für die Interessenabwägung dar. Sie sind auch nicht eindeutig abgrenzbar: Die verschiedenen Sphären fließen ineinander über und auch Vorgänge, die ursprünglich der Intimsphäre zuzuordnen waren können über
soziale Berührungspunkte wie z.B. dem Resultieren eines Kindes aus einer sexuellen Beziehung in andere Sphären gezogen werden; dies gilt auch für Vorgänge, die bereits in großem
Maße an die Öffentlichkeit geraten sind und an denen ein Informationsinteresse besteht.
Auch das Recht, beispielsweise bei Interviews nicht falsch zitiert zu werden, ist vom Persönlichkeitsrecht umfaßt.117 Dies heißt nicht, daß immer eine Autorisierung durch den Interviewpartner erforderlich ist; gibt der Journalist ein Interview sorgfältig wieder, ist eine Autoriserung nur erforderlich, wenn es ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
Bei allen genannten Bereichen kommt natürlich eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nur
in Frage, wenn der Betreffende durch die Berichterstattung identifizierbar wird. Besondere
Kriterien haben sich für die identifizierende Berichterstattung bei Strafverfahren herausgebildet.
Hier tritt neben das allgemeine Persönlichkeitsrecht das berechtigte Resozialisierungsinteresse
der Betroffenen. Zwar sind Gerichtsverhandlungen grundsätzlich öffentlich - § 179 Gerichtsverfassungsgesetz - und Berichterstattung über sie auch grundsätzlich berechtigt, es besteht
aber keineswegs immer ein öffentliches Interesse daran, die Namen der Täter zu erfahren. Ein
Interesse daran, den Namen zu erfahren wird beispielsweise dann bestehen, wenn es sich um
eine besonders schwere Straftat handelt, aber auch dann, wenn nur eine Bagatellstraftat betroffen ist, der Täter aber bspw. durch Äußerungen über Kriminalität selbst in die Öffentlichkeit getreten ist. Bei jugendlichen Straftätern wird das Interesse an Resozialisierung grundsätzlich überwiegen. Aus dem Resozialisierungsgedanken folgt auch, daß spätestens nach
Löschung von Vorstrafen aus dem Bundeszentralregister auch eine Berichterstattung über den
Täter ohne erneuten Anlaß unzulässig ist.118
Bei der Berichterstattung über einen Tatverdacht während des noch schwebenden Verfahrens
kann durchaus ein - nach den Grundsätzen presseüblicher Sorgfalt119 begründeter - Verdacht
gegen einen Täter geäußert werden, er darf in der Regel aber nicht vor Verurteilung oder ohne
Geständnis als sicherer Täter bezeichnet werden.120
4.3 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Persönlichkeitsrecht
4.3.1 Medienunspezifische Rechtsfolgen
Für Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen gelten die üblichen Regelungen über Täterschaft und Teilnahme. Zivilrechtlich haftet der grundsätzlich derjenige, der den verletzenden
Inhalt erstellt und veröffentlicht; neben diesem "Täter" haftet zivilrechtlich auch der Verlag
bzw. das Rundfunkunternehmen.121 Für die Haftung im Bereich von computervermittelter
Kommunikation sind differenzierte Regelungen geschaffen worden, die den besonderen Umständen der Online-Verbreitung Rechnung tragen.122
Als zivilrechtliche Sanktionen kommen - wenn die Voraussetzungen vorliegen auch kumulativ
in Betracht: Unterlassung; Schadenersatz; bei besonders schweren Persönlichkeitsrechtverletzungen - insbesondere solchen, die die Intimsphäre berühren - auch die Zahlung von Geldentschädigung (Schmerzensgeld) 123 und Berichtigung (Widerruf) sowie bereicherungsrechtliche
Ansprüche. Im Rahmen des für bestimmte Ansprüche erforderlichen Verschuldens kommt es
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wiederum auf die Einhaltung pressemäßiger Sorgfalt an; im Rahmen dieser Prüfung können
auch die Regelungen von Selbstkontrolleinrichtungen wie dem Deutschen Presserat124 Bedeutung zukommen.
4.3.2 Gegendarstellung
Zusätzlich stellen die Presse- und Rundfunkgesetze mit dem Recht auf Gegendarstellung ein
medienspezifisches Instrument zum Schutz des Persönlichkeitsrechtes zur Verfügung. Die Gegendarstellung soll denen, die von einer Tatsachenmitteilung der Medien betroffen sind, eine
Möglichkeit bieten, die eigene Darstellung des Vorgangs gegen die der Medien zu stellen. Andernfalls würde er zum reinen Objekt der Berichterstattung herabgewürdigt.125 Eine Gegendarstellung ist nur gegen Tatsachenbehauptungen - nicht gegen Werturteile - zulässig. Anspruchsberechtigt ist jede juristische oder natürliche Person, Gruppe oder Stelle, die von der
angegriffenen Behauptung individuell,126 d.h. in der eigenen Rechtssphäre, ”betroffen” ist und
die ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat.127 Auf die Wahrheit bzw. Unwahrheit der angegriffenen Äußerung kommt es ebensowenig an wie auf die Richtigkeit der in der
Gegendarstellung enthaltenen Behauptungen. Der Anspruch kann sich gegen den Verlag bzw.
den Rundfunkveranstalter128, aber auch - wo vorgesehen - gegen den verantwortlichen Redakteur richten. Die Gegendarstellung muß unverzüglich129 (vgl. § 14 III HMedienG) - bei der
Presse spätestens binnen drei Monaten nach der Veröffentlichung (§ 11 II HmbPresseG), bei
Mediendiensten spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Tag des Angebots
(§10 II Nr. 4 MdStV) und bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten 2 Monate nach der
Sendung (§ 9 III ZDF-StV; § 12 II NDR-StV) - und zwar schriftlich mit einem von dem Betroffenen oder dessen gesetzlichen Vertreter unterzeichneten Text verlangt werden. Die Gestaltung der Gegendarstellung muß sich dabei seinerseits auf Tatsachenbehauptungen beschränken. Sie darf vom Umfang her nicht unangemessen sein. Die Gegendarstellung ist von
dem Verpflichteten unverzüglich in einer der Erstäußerung gleichwertigen Weise ohne Einfügungen oder Weglassungen zu veröffentlichen (gleichwertige Sendezeit bzw. gleicher Teil des
Druckwerks und mit gleicher Schrift u.ä.). 130 Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung (im
sog. Redaktionsschwanz) kann dazu führen, daß der Persönlichkeitsschutz des Betroffenen
faktisch leerläuft. Deshalb ist sie nur beschränkt zugelassen. Insbesondere muß sie sich auf
tatsächliche Angaben beschränken (bspw. § 11 III 4 HmbPresseG), es besteht ein sog. Glossierungsverbot.131
5 URHEBERRECHTLICHE GRENZEN DER ARBEIT
Wer in Kommunikationsberufen tätig ist, steht häufig vor der Frage, ob bzw. unter welchen
Voraussetzungen er die Ergebnisse geistigen Schaffens anderer Personen in seiner Arbeit verwenden darf. Dies wird - von Ausnahmen abgesehen (vgl. dazu Kap. 8) - durch das Urheberrecht geregelt.
5.1 Werkbegriff, Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrechte
Nicht jedes Ergebnis geistiger Schöpfung genießt den Schutz des deutschen Urheberrechts. Es
sind vielmehr (§ 2 Abs. 2 UrhG) nur persönliche geistige Schöpfungen schutzfähig. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) zählt beispielhaft bestimmte Typen von Werken auf, um die Einordnung zu erleichtern. Einige seien hier angeführt:
• Sprachwerke einschließlich Computerprogrammen (also z.B. Schriftwerke wie Romane,
Aufsätze, Drehbücher, aber auch Reden)
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• Werke der Musik (also Kompositionen von Symphonien, Musicals, Operetten)
• Werke der bildenden Künste (also Gemälde, Zeichnungen, Bauwerke)
• Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (z.B. Landkarten, graphische Darstellungen)
• Lichtbild-, Film- und Fernsehwerke
In jedem Falle ist für den Schutz durch das Urheberrecht erforderlich, daß der geistige Inhalt in
einer konkreten Form Ausdruck gefunden hat. Eine originelle Idee alleine ist noch nicht
schutzfähig.132 Daneben muß das Werk eine gewisse Originalität aufweisen, die über das hinausgeht, was jeder beliebige andere bei der gleichen Aufgabenstellung auch hätte erstellen können. Ob diese sogenannte "Schöpfungshöhe" erreicht ist, wird bei nachrichtlichen Formen des
Journalismus häufig zweifelhaft sein.133 Eine Übernahme von Texten oder Bildern aus Nachrichten kann daher häufig nicht mit Blick auf das Urheberrecht (wohl aber in bestimmten Fällen
mit Blick auf das Wettbewerbsrecht, siehe Kap. 8) verhindert werden. Auch die Zusammenstellung von Beiträgen anderer (mit Werkcharakter oder auch ohne) kann selbst wiederum so
originell sein, daß sie geistigen Schutz als Sammelwerk (§ 4 UrhG) genießen kann. Wer also
aus einem Sammelwerk übernehmen will, muß nicht nur ggf. die Urheberrechte der Autoren
einzelner Beiträge, sondern auch das Recht des Schöpfers des Sammelwerkes beachten. Multimedial präsentierte Schöpfungen stellen nicht etwa wegen Nutzung einer digitalen Plattform
(egal ob On- oder Offline) einen neuen Werktypus dar,134 vielmehr werden in MultimediaUmfeldern alle bekannten Werkformen genutzt und kombiniert. Die Zusammenstellung in einer
Multimedia-Anwendung kann selbst Schutz als Sammelwerk genießen, wenn die Schöpfungshöhe erreicht wird.135
Nach deutschem Urheberrecht erwirbt der bzw. erwerben die Schöpfer mit diesem Akt ohne
weitere Formalitäten (etwa Eintragungen wie beim Patentrecht üblich) Urheberrechtsschutz für
das Werk.
Das Urheberrecht schützt den Werkschöpfer in zwei entscheidenden Dimensionen: Zum einen
wird seine persönliche geistige Beziehung zum Werk geschützt, durch das sogenannte
”Urheberpersönlichkeitsrecht". Zum anderen wird gewährleistet, daß der wirtschaftliche Wert
des Werkes dem Schöpfer zugeordnet wird, insbesondere dadurch, daß ihm die Verfügungsbefugnis über die Verwertung des Werkes zugesprochen wird. Reichweite und Grenzen dieses
Rechtsschutzes des Urhebers sind also entscheidend dafür, inwieweit Werke von anderen übernommen werden dürfen. Beide Komponenten des Schutzes sind verfassungsrechtlich begründet; so schützt Art. 2 Abs. 1 GG persönliche Beziehung des Schöpfers zum Werk und die wirtschaftliche Zuordnung wird durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, da die vermögensrechtlichen
Aspekte des Urheberrechts als Eigentumsposition anerkannt sind.136
Vom Urheberrechtsschutz gänzlich ausgenommen sind amtliche Werke, auch wenn sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Sie sollen zur Information der Öffentlichkeit zugänglich
sein. Dazu gehören Gesetze, auch Gesetzentwürfe, andere Rechtssetzungen von Staat und
Gemeinden, sowie Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse) staatlicher Gerichte.
Neben den Werken schützt das Urheberrecht auch vergleichbare Tätigkeiten, die sich nicht
durch einen schöpferischen Akt, sondern durch eine besondere Leistung auszeichnen (Leistungsschutzrechte). Darunter fällt der Auftritt von Künstlern, aber auch die Tätigkeit von
Verlagen und Tonträgerherstellern. Für sie gelten in Teilen ähnliche Regelungen wie für Urheber.137 Leistungsschutz genießen auch Fotografien, die nicht die Schöpfungshöhe eines Werkes
erreichen (Lichtbildschutz).
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5.2 Verwertungs- und Nutzungsrechte
Damit dem Urheber die wirtschaftliche Nutzung seines Werkes möglich wird, steht ihm grundsätzlich das ausschließliche Recht zu, sein Werk zu verwerten. Die unterschiedlichen im UrhG
vertypten Verwertungsrechte sowie einzelne Nutzungsrechte sind - im Gegensatz zum Urheberrecht selbst138 - übertragbar, dies ermöglicht überhaupt den "Handel" mit Rechten, von dem
die Medienbranche lebt. Urheberrechtliche Verträge, aber auch die Grenzen des Urheberrechts
(die im folgenden dargestellt werden) nehmen auf diese unterschiedlichen Verwertungsrechte
bezug, so daß sie hier kurz geschildert werden sollen. Zu nennen sind zunächst das Vervielfältigungsrecht (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG). Darunter ist wie jede körperliche Festlegung eines
Werkes unabhängig von dem Verfahren gemeint139 Auch die Übertragung auf Bild oder Tonträger fällt hierunter. Des weiteren das Verbreitungsrecht (§§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und 17 UrhG),
das Recht also, Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten. Das Verbreitungsrecht ist durch den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz (§ 17 Abs. 2 UrhG) beschränkt: Sofern Vervielfältigungsstücke im Geltungsbereich des Gesetzes vom Berechtigten
durch Kauf in Verkehr gebracht werden, ist die Weiterverbreitung ohne erneute Zustimmung
zulässig. Der Urheber hat also nur die Erstverbreitung in der Hand. Neben diesen die körperliche Reproduktion des Werkes betreffenden Verwertungsrechten treten die Rechte zur unkörperlichen Wiedergabe. So das Vortragsrecht, das Aufführungsrecht (Theater, Konzert), das
Vorführungsrecht (Kino) und das Senderecht (Fernsehen, Hörfunk).
Neben den Verwertungsrechten steht dem Urheber grundsätzlich auch das alleinige Recht zu,
das Werk zu bearbeiten, also insbesondere es zu übersetzen und in andere Werkformen zu
übertragen (also etwa einen Roman in einen Drehbuchtext zu überführen).
Der Urheber kann durch Urheberrechtsverträge einzelne oder alle Nutzungsmöglichkeiten an
einem Werk an Dritte übertragen. Auch die Weiterveräußerung ist möglich, wenn der Urheber
dazu das Recht verliehen hat. Dabei sind die Vertragsparteien weitgehend frei darin, welche
Regelungen sie dabei vorsehen wollen; das UrhG sieht aber zum Schutz des Urhebers vor, daß,
sofern ein Vertrag keine konkrete Regelung über den Umfang der Rechteübertragung vorsieht,
die Übertragung auf den Zweck des Vertrages beschränkt bleibt (§ 31 Abs. 5 UrhG). Wer also
in einem Vertrag, der eine Kinoverfilmung zum Gegenstand hat, die Rechte an einem Drehbuch
überträgt, wird - sofern nicht näher bestimmt - damit keine Rechte zur Fernsehverwertung des
Drehbuchs übertragen. Um zu verhindern, daß der möglicherweise wirtschaftlich abhängige
Urheber bereits Nutzungsrechte überträgt, deren finanzielle Bedeutung er noch nicht abschätzen kann, legt das UrhG in § 31 Abs. 4 fest, daß zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch
unbekannte Nutzungsarten nicht übertragbar sind. Diese letztgenannten gesetzlichen Auslegungsregeln haben in letzter Zeit insbesondere für die Online-Nutzung von Werken Bedeutung
erlangt. Wer als Urheber pauschal alle Nutzungsrechte an einem Werk übertragen hat, hat damit die Online-Rechte nur wirksam übertragen, wenn diese zum Zeitpunkt des Vertrages bereits eine wirtschaftliche relevante Nutzungsmöglichkeit darstellten. Dies wird in der BRD frühestens Anfang der Neunziger Jahre der Fall gewesen sein.140 Die Auslegungsregeln führen
auch für den journalistischen Bereich zu recht eindeutigen Regelungen, wenn beispielsweise
freie Journalisten Beiträge an eine Redaktion senden, die genutzt werden, ohne daß eine explizite Vereinbarung stattfindet. Hier gelten im Tageszeitungsbereich nur einfache Nutzungsrechte als eingeräumt (d.h. der Urheber kann das Werk gleichzeitig auch anderen Tageszeitungen anbieten, die Tageszeitung erwirbt nur das Recht zum einmaligen Abdruck), während bei
Zeitschriften ein ausschließliches Nutzungsrecht für ein Jahr als üblich und damit eingeräumt
gilt.141
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5.3 Grenzen des Urheberrechts
Eine wichtige Schranke des Urheberrechts besteht in seiner zeitlichen Begrenzung auf siebzig
Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Danach ist das Werk frei nutzbar; Es gilt als
"gemeinfrei".
Daneben hat das UrhG verschiedene Grenzen des Urheberrechts gezogen, die unterschiedlichen Interessen - Publizistik, Wissenschaft, Kunst oder anderen Rechtsgütern geschuldet sind.
Zwar genießt die Herrschaft des Urhebers über die Nutzung seines Werkes wie gesagt verfassungsrechtlichen Schutz über die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Aber dem Gesetzgeber steht die Möglichkeit zu, Inhalts und Schranken des Eigentums zu bestimmen und die
Sozialpflichtigkeit (Art. 14 Abs. 2 GG) zu konkretisieren. Um der ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten publizistischen Interessen willen, kann der Gesetzgeber daher Schranken der
Verfügungsbefugnis des Urhebers vornehmen und dies hat er in den im folgenden skizzierten
Bestimmungen des UrhG getan.
5.3.1 Freie Bearbeitung
Gerade künstlerisches Schaffen ist kaum denkbar, wenn nicht als Vorlage Werke anderer
Künstler Verwendung finden können. Daher gestattet das Urheberrecht eine Nutzung von
Werken, wenn sie in "freier Bearbeitung" zu einem neuen selbständigen Werk führt (§ 24
UrhG). Allerdings muß dazu der innere Abstand der neuen Schöpfung von der alten hinreichend groß sein142, früher verwandte die Rechtsprechung die Formel, das alte Werk müsse
hinter der Originalität des neuen "verblassen"143. Kleinere Änderungen eines Textes reichen
daher beispielsweise nicht aus, um ihn in freier Bearbeitung übernehmen zu können, wenn dabei die gedankliche Gliederung und markante Formulierungen übernommen werden.
5.3.2 Zitatrecht
Für publizistische Verwertungen von Bedeutung, wenn auch nicht auf diese beschränkt, ist die
Begrenzung des Urheberrechts durch das Zitatrecht (§ 51 UrhG). Das Zitatrecht engt den Inhalt des geschützten geistigen Eigentums zugunsten publizistischer, wissenschaftlicher und
künstlerischer Interessen ein. Dies führt aber nur dann zu einem sachgerechten Ausgleich der
verfassungsrechtlich geschützten Interessen, wenn die Voraussetzungen des Zitatrechts so gefaßt werden, daß die wirtschaftlichen Belange des Urhebers gewahrt bleiben und gewisse Basisvoraussetzungen eingehalten werden.144 Entgegen einer geläufigen Auffassung unter Journalisten kann keineswegs jedes Werk als Zitat verwendet werden, wenn nur eine Quellenangabe
stattfindet. Vielmehr sind für jedes Zitat folgende Voraussetzungen zwingend:
• Die Schöpfung, in der zitiert wird, muß selber den Charakter eines selbständigen Werkes
besitzen.
• Das fremde Werk oder Teile des Werks, müssen als Beleg eigener Ausführungen verwendet
werden (Belegfunktion).
• Der Umfang des Zitats muß sich in dem für die Belegfunktion erforderlichen Rahmen halten.
• Es muß eine Quellenangabe erfolgen.
Das UrhG unterscheidet zwischen sogenannten Großzitaten, die nur in wissenschaftlichen
Werken möglich sind. Hier dürfen einzelne Werke vollständig zitiert werden (§ 51 Nr. 1
UrhG). Wissenschaftliche Werke sind nicht nur solche, die sich ausschließlich an einen Fachdiskurs richten, sondern auch populärwissenschaftliche Darstellungen, sofern sie sich argu-
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mentierend ("wahrheitssuchend") mit ihrem Gegenstand auseinandersetzen. Auch Fernsehdokumentationen und populärwissenschaftlichen Zeitschriftenbeiträgen ist daher schon Wissenschaftlichkeit im Sinne des Urheberrechts bescheinigt worden.145
Die größte Bedeutung für die publizistische Arbeit dürfte aber dennoch das sogenannte Kleinzitat haben (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 UrhG). Dies ist in allen selbständigen Sprachwerken zulässig,
also auch journalistischen Beiträgen, sofern sie die erforderliche Schöpfungshöhe besitzen.
Auch ein Zitat in Filmwerken ist von der Rechtsprechung anerkannt, so daß auch in Kino- und
Fernsehproduktionen zitiert werden können. Der Gesetzgeber hat aber die Möglichkeit des
Kleinzitats auf Werkausschnitte ("Stellen eines Werkes") beschränkt. Dies wird dem zunehmenden Trend zur Visualisierung in den Medien aber kaum gerecht. Bilder lassen sich in aller
Regel nur als Ganzes zitieren, wenn eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihnen stattfinden
soll. Um dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Medien gerecht zu werden, hat die Rechtsprechung daher das sogenannte "große Kleinzitat" (auch "kleines Großzitat") entwickelt.146
Danach darf auch in nichtwissenschaftlichen Werken ein ganzes Werk (oder auch mehrere)
zitiert werden, wenn dies für die öffentliche Meinungsbildung erforderlich ist.
Sowohl bei Zitaten in wissenschaftlichen Werken, als auch bei Übernahmen, die sich auf das
Recht zum kleinen Großzitat stützen, kann nicht in beliebigem Umfang übernommen werden,
auch wenn alle zitierten Werke dem Beleg von Aussagen dienen. So hat das LG München bei
einem Beitrag der Zeitschrift EMMA, der sich mit dem Werk des Fotographen Helmut Newton
auseinandersetzte, den Abdruck von 19 Fotos selbst unter der Annahme, es handle sich um ein
wissenschaftliches Werk und alle Fotos würden zum Beleg angeführt, nicht mehr als vom Zitatrecht gedeckt angesehen. Die Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht Newtons und dem
durch Art. 5 Abs. 1 bzw. Abs. 3 GG geschützten Interesse der EMMA müsse zugunsten von
Newton ausfallen, wenn nennenswerte Teile seines Werkes übernommen werden und die publizistische Aussage, um die es der EMMA ging, auch mit weniger Belegen möglich gewesen
wäre.147
Für alle Formen von Zitaten gilt der Grundsatz, daß nur im erforderlichen Umfang zitiert werden darf. D.h. zu jedem Stück eines Werkes bzw. jeder Minute verwendeten Materials bei
Filmzitaten muß ein formeller und inhaltlicher Bezug im Text erkennbar sein, wenn sich die
Übernahme als Zitat rechtfertigen soll.
Auch für die Quellenangabe gibt es keine starren Regeln. Im Ausnahmefall kann sie entfallen,
wenn durch den Kontext deutlich wird, aus welchem Werk zitiert wurde.148 Im Regelfall allerdings ist eine Angabe erforderlich, die es dem Rezipienten ermöglicht, das Werk, aus dem zitiert wird, eindeutig zu identifizieren.
Sofern die Voraussetzungen des Zitatrechts vorliegen, ist weder eine Genehmigung des Urhebers erforderlich, noch wird dem Urheber für die Nutzung eine Vergütung geschuldet.
5.3.3 Medienspezifische Urheberrechtsgrenzen
Um eine Diskussion über Tagesfragen zu ermöglichen, und den Medien wechselseitig die
Möglichkeit zu eröffnen, Stellungnahmen aufzugreifen und zu erörtern und so Freiraum für
geistige Auseinandersetzungen zu schaffen, hat das UrhG in § 49 Abs. 1 eine medienspezifische Grenze des Urheberrechts markiert: tagesaktuelle Printmedien und Rundfunk dürfen
wechselseitig Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare über politische, wirtschaftliche oder
religiöse Tagesfragen abdrucken bzw. senden.149 Zeitschriften sind davon nicht erfaßt, ob politische Wochenzeitungen dazugehören, ist umstritten. Eine Vergütung erfolgt über die Verwertungsgesellschaften.150 Auch hier ist eine Quellenangabe erforderlich.
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Daneben gestattet § 50 UrhG die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe
von Werken, die anläßlich einer Berichterstattung wahrnehmbar werden. Im Unterschied zum
Zitatrecht geht es hier nicht in der Berichterstattung selbst um das betreffende Werk; daß das
Werk wahrnehmbar wird, ist lediglich eine Nebenfolge der Berichterstattung über ein anderes
Thema. Wird beispielsweise bei einer Feierlichkeit ein Lied gesungen, so ist bei einer Berichterstattung über die Feierlichkeit auch eine Wiedergabe dieses Werkes möglich, allerdings nur in
dem Umfang, der für die Berichterstattung erforderlich ist.
Auch Werke an öffentlichen Plätzen dürfen gemäß § 59 Abs. 1 UrhG (sogenannte PanoramaFreiheit) ohne Genehmigung und Vergütung vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Dies gilt aber nur für "bleibende" Werke. Das KG Berlin hat daher den Vertrieb
von Postkarten mit der Abbildung des von Christo verhüllten Reichstag ohne Zustimmung des
Künstlers nicht als von der Panoramafreiheit gedeckt angesehen.151
Schließlich ist auch die Nutzung von Reden, die bei öffentlichen Versammlungen oder im
Rundfunk über Tagesfragen gehalten werden, frei (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Dieses Privileg
gilt nur für Zeitungen und Zeitschriften oder andere Informationsmedien.
Bei all diesen Grenzen des Urheberrechts ist von Journalisten zu beachten, daß die Regelungen
lediglich Werknutzungen gestatten und nicht etwa auch einen Zugang zu Veranstaltungen oder
Zutritt zu privaten Gebäuden ermöglichen. Das Recht der Kurzberichterstattung, das insbesondere mit Blick auf Sportveranstaltungen - aber rechtlich nicht auf sie beschränkt - in § 5 des
RStV festgelegt wurde, gewährt zur nachrichtlichen Berichterstattung sowohl Zutritt zur Veranstaltung, als auch eine Nutzung des Materials unabhängig von möglichen Urheber- oder Leistungsschutzrechten der Akteure.152
6 WIRTSCHAFTSRECHTLICHE GRENZEN
Neben dem Presserecht und dem Urheberrecht setzt auch das Wettbewerbsrecht dem professionell Kommunizierenden Grenzen. Dies ist insbesondere dort der Fall, wo die Grenze von
werbenden und publizistischen Inhalten von einer der beiden Seiten überschritten wird. Die
rechtliche Lage wird dadurch verkompliziert, daß daneben das Presse- und - sehr differenziert auch das Rundfunkrecht, die Grenze definieren.
Ausgangspunkt ist der für alle Medien - auch Online-Dienste (§ 9 MdStV) - gültige Grundsatz,
daß werbende und publizistische Äußerungen aus der Sicht des Rezipienten unterscheidbar sein
müssen. 153 Für die gedruckte Presse wird daher der sog. "Trennungsgrundsatz", der die Differenzierung dieser Kommunikationsinhalte fordert, rechtlich verbindlich festgelegt und eine
Kennzeichnung von Werbung in Presseerzeugnissen - im Zweifel durch den Schriftzug "Werbung" - gefordert.154 Für den Rundfunk sind differenzierte Werberegelungen entwickelt worden - §§ 7 f.; 14 f.; 44 f. RStV155 - die neben Trennung und Kennzeichnung auch ein Überwuchern des Programms durch Werbung mit Hilfe des Gebots der Blockwerbung,
Beschränkungen der Werbedauer und Geboten für die Placierung verhindern sollen. Daneben
existieren Werbebeschränkungen für bestimmte Produkte (Alkohol, Tabak) und gegen die
Ausnutzung der noch nicht voll entwickelten kommunikativen Kompetenz von Kindern.156
Problematisch wird die Durchsetzung von Werberegelungen besonders bei Formen medialer
Werbung - also Werbung im publizistischen Teil eines Mediums.157 Für Sponsoring und Ausstatterhinweise - also die finanzielle Förderung einer bestimmten Rundfunksendung - existieren
Regelungen über die Art der Nennung des Förderers (§ 8 Abs. 2 RStV). Die verdeckte Förderung von Unternehmen in der Berichterstattung ist medien- und wettbewerbsrechtlich verbo-
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ten. Die Grenze ist überschritten, wenn eine Berichterstattung - in dieser Form - erscheint, weil
das Unternehmen gefördert werden soll, nicht weil ein Berichterstattungsinteresse besteht. Dies
wird besonders dann vorliegen, wenn Geld oder geldwerte Leistungen (Geschenke) an Verlag
oder Journalisten gezahlt werden, allerdings ist der Nachweis einer Zahlung nicht notwendig.158
Das in der Bundesrepublik mittlerweile gängige Product Placement - also die Positionierung
von Waren oder Dienstleistungen im Rundfunkprogramm gegen Geld - ist daher im Rundfunk
eine rechtswidrige Praxis.159
Verstöße gegen das Medien-Werberecht indizieren grundsätzlich auch einen Verstoß gegen
Wettbewerbsrecht, da sich ein Unternehmen durch den Rechtsverstoß unlauter Vorteile gegenüber rechtstreuen Konkurrenten verschafft.160 Deshalb können auch Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände - die im Wettbewerbsrecht klagebefugt sind - rechtlich reagieren. Die
Bedeutung des Wettbewerbsrechts für den Kommunikationsbereich erschöpft sich aber nicht
im Werberecht, sondern erfaßt bspw. auch das Verbot der geschäftlichen Übernahme fremder
Leistungen, auch wenn diese nicht urheberrechtlich geschützt sind (so wenn ein gewerblicher
Anbieter sein Blatt nur mit Nachrichten aus anderen Medien bestreitet; dazu gehört auch die
Umsonstlieferung von Presseerzeugnissen).161 Auch der Schutz von Marken durch das Markengesetz begrenzt neben dem Urheberrecht die Nutzung der Leistungen anderer.162
7 KONSEQUENZEN FÜR DIE PR-ARBEIT
Wie oben angedeutet ist die Abgrenzung zwischen unterschiedlichen kommunikativen Tätigkeiten im Fluß. Dort, wo die Rechtsordnung bestimmte Bindungen aber auch Privilegien für
Massenmedien statuierte, waren bislang lediglich die "traditionellen" Medien angesprochen;
nun sieht sich das Recht vor der Aufgabe, andere Tätigkeiten im Prozeß der Massenkommunikation zu beurteilen. Dies fällt naturgemäß gerade bei Öffentlichkeitsarbeit schwer, die an der
Schnittstelle von Publizistik und anderen gesellschaftlichen Teilsystemen angesiedelt ist. Es
wird deutlich, daß PR-Produkte wie Kundenzeitungen, die aus der Sicht des Rezipienten weitgehend mit "traditionellen" Medien austauschbar sind, rechtlich auch wie diese beurteilt werden. Im übrigen haben alle, ob sie in traditionellen oder neuen Bereichen tätig sind, die in diesem Beitrag dargestellten Grenzen zu beachten, die die Rechtsordnung jeder kommunikativen
Betätigung mit Blick auf die Rechte anderer zieht, in der Praxis also vor allem Persönlichkeitsund Urheberrechte.
8 AUSWAHLLITERATUR
Barton, Dirk Michael, Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz, in: Archiv für Presserecht
(AfP) 1995, S. 452.
Branahl, Udo, Medienrecht, 2. Auflage, München 1996.
Damm, Renate/ Kunter, Wolfdieter, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und
Rundfunk, München 1991.
Degenhart, Christoph, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, in: Juristische Schulung (JuS)
1992, S. 361.
Engels, Stefan/ Schulz, Wolfgang, Aktuelle Rechtsfragen der Public Relations aus Verfassungs-, Wettbewerbs-, und Wertpapierrecht sowie weiteren Rechtsgebieten, in: Martini,
Bernd-Jürgen / Schulze-Fürstenow, Günther (Hrsg.): Handbuch Public Relations,Neuwied
(Loseblattsammlung).
C:\rechtsgr.doc / 27.08.99 / Wolfgang Schulz
Seite: 19
Fromm, Karl/ Nordemann, Wilhelm, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 8. Auflage, Stuttgart 1994.
Frömming, Jens/ Peters, Butz, Die Einwilligung im Medienrecht, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1996, S. 958.
Grimm, Dieter, Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1995, S. 1697.
Helle, Jürgen, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, Tübingen 1991.
Hoffmann-Riem, Wolfgang , Kommunikations- und Medienfreiheit, § 7 in: Benda, Ernst/ Maihofer, Werner/ Vogel, Hans-Jochen, Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik
Deutschland, 2. Auflage, Berlin 1994.
Hoffmann-Riem, Wolfgang/ Schulz, Wolfgang, Hamburgisches Medienrecht, Berlin 1997.
Jarass, Hans-Dieter, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz, in: Neue Juristische
Wochenschrift (NJW) 1989, S. 857.
Löffler, Martin/ Ricker, Reinhart, Handbuch des Presserechts, 3. Auflage, München 1994.
Rehbinder, Manfred, Urheberrecht, 9. Auflage, München 1996.
Schiwy, Peter/ Schütz, Walter J., Medienrecht - Lexikon für Wissenschaft und Praxis, 3. Auflage, Neuwied 1994.
Soehring, Jörg, Presserecht, 2. Auflage, Stuttgart 1995.
Wenzel, Karl-Egbert, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage Stuttgart
1994.
1
BVerfGE 7, 198 (208) - Lüth.
2
Vgl. BVerfGE 27, 71 (81) - Leipziger Volkszeitung.
3
Vgl. den Beitrag von Hoffmann-Riem, Wolfgang/ Schulz, Wolfgang in Sarcinelli, Ulrich/ Jarren, Otfried /Saxer, Ulrich (Hrsg.), Handbuch Politische Kommunikation (im Erscheinen).
4
BVerfG NJW 1992, 1153; für die Auswirkungen auf die zivilrechtliche Beurteilung von PRÄußerungen vgl. BGH I ZR 16/95 vom 19. Juni 1997; vgl. zu diesem Thema Engels, Stefan/ Schulz, Wolfgang, Aktuelle Rechtsfragen der Public Relations aus Verfassungs-, Wettbewerbs-, und Wertpapierrecht sowie
weiteren Rechtsgebieten, in: Martini, Bernd-Jürgen/ Schulze-Fürstenow , Bernd-Jürgen (Hrsg.): Handbuch
Public Relations, Neuwied (Loseblattsammlung).
5
Aus der Rechtspechung des Bundesverfassungsgerichts siehe beispielhaft BVerfGE 12, 205 (260) - 1.
Fernsehurteil; 57, 295 (319 f.) - FRAG; 83, 238 (296) - Nordrhein-Westfalen Entscheidung; 87, 181 (198) –
“Rundfunkfinanzierung” für den Rundfunk; für die Presse die Spiegel-Entscheidung - jedoch ohne Verwendung dieser Begriffe: BVerfGE 20, 162 (174 f.).
6
Zuerst BVerfGE 20, 162 (175 f.) – Spiegel. Im Vordergrund für die Rolle als Medium steht die Vermittlung der in der Gesellschaft gebildeten Fakten und Wertungen an die Öffentlichkeit. In der Rolle als Faktor
der Meinungsbildung übernehmen sie eine aktive, eigenständig wertende Funktion im Meinungsbildungsprozeß; vgl. Hoffmann-Riem, Wolfgang/ Schulz, Wolfgang, Hamburgisches Medienrecht, Berlin 1997, S. 28.
7
Vgl. insbesondere Hoffmann-Riem, Wolfgang, Kommunikations- und Medienfreiheit, § 7 in: Benda,
Ernst/ Maihofer, Werner/ Vogel, Hans-Jochen, Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Auflage, Berlin 1994, Rz. 34 ff.; zur Unterscheidung von Schranken und Ausgestaltungsgesetzen vgl.
Ruck, Silke, Zur Unterscheidung von Schranken- und Ausgestaltungsgesetzen im Bereich der Rundfunkfrei-
C:\rechtsgr.doc / 27.08.99 / Wolfgang Schulz
Seite: 20
heit, AöR 117 (1992), S. 537 sowie Engels, Stefan, Das Recht der Fernsehwerbung für Kinder, Baden-Baden
1997, S. 138 ff.
8
Zu den unterschiedlichen Regulierungsansätzen vgl. Hoffmann-Riem, Wolfgang/ Schulz, Wolfgang
in: Sarcinelli, Ulrich/ Jarren, Otfried/ Saxer, Ulrich (Hrsg.), Handbuch Politische Kommunikation (im Erscheinen); Hoffmann-Riem, Wolfgang/ Schulz, Wolfgang, Hamburgisches Medienrecht, Berlin 1997, S. 24 ff.
9
BVerfGE 33, 52 (71 ff.) – Zensur; 73, 118 (166) – Niedersachsen; 83, 130 (155) – Josephine Mutzenbacher; 87, 209 (230) – Tanz der Teufel; vgl. Hoffmann-Riem, Wolfgang , Kommunikations- und Medienfreiheit, § 7 in: Benda, Ernst/ Maihofer, Werner/ Vogel, Hans-Jochen, Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Auflage Berlin 1994, Rz. 75 ff.
10
BVerfGE 7, 198 (205 f.) – Lüth; 73, 261 (269) – Sozialplan; vgl. dazu Jarass, Hans-Dieter in Jarass,
Hans-Dieter/ Pieroth, Bodo, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage, München 1994, Art.
1 Rn. 25.
11
BVerfGE 34, 269 (283) – Soraya; 50, 234 (240) – Kölner Volksblatt; 66, 116 (134) – Wallraff. In der
Terminologie des Bundesverfassungsgerichts: ”Die Pressefreiheit ist mithin nicht auf die "seriöse" Presse beschränkt; das bedeutet nicht, daß es bei der Beurteilung eines konkreten Falles nicht auf dessen Besonderheiten
ankommen könne - nur können diese erst und allein im Rahmen der Prüfung (zulässiger) rechtlicher Einschränkungen berücksichtigt werden. Für die Bestimmung des Schutzbereichs der Pressefreiheit kommt es
hiernach wesentlich darauf an, was notwendige Bedingung der Funktion einer freien Presse ist.”; vgl. auch
Hoffmann-Riem, Wolfgang/ Schulz, Wolfgang in Sarcinelli, Ulrich/ Jarren, Otfried/ Saxer, Ulrich (Hrsg.),
Handbuch Politische Kommunikation (im Erscheinen).
12
Vgl. BVerfGE 7, 198 (208)- Lüth; 61, 1 (11) – CSU: NPD Europas; 54, 208 (219)- Böll; 93, 266 (295)Soldaten sind Mörder: Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung
zugunsten der Freiheit der Rede. Abweichungen davon bedürfen folglich einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie, in der die Vermutungsregel wurzelt, Rechnung trägt.
13
BVerfGE 93, 266 (296) - Soldaten sind Mörder.
14
Vgl. Ladeur, Karl-Heinz, Meinungsfreiheit, Ehrenschutz und Veränderung der Öffentlichkeit in der
Massendemokratie - Anmerkungen zu neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, AfP 1993, S.
531 ff.
15
Vgl. zur Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Rundfunk und Telekommunikation: BVerfGE 12,
205 (225)- 1. Fernsehurteil. Der Streit um die Regulierungskompetenz wurde insbesondere als Streit um den
Rundfunkbegriff ausgetragen: Gersdorf, Hubertus, Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff im Lichte der
Digitalisierung der Telekommunikation, Berlin 1995; Bullinger, Martin, Der Rundfunkbegriff in der Differenzierung kommunikativer Dienste, AfP 1996, S. 1 ff.; Hoffmann-Riem, Wolfgang, Der Rundfunkbegriff in der
Differenzierung kommunikativer Dienste, AfP 1996, S. 9 ff. sowie Schulz, Wolfgang, Regulierung von Medien- und Telediensten - Stichworte zur aktuellen Diskussion über die Regulierung von computervermittelter
Kommunikation in Deutschland, Köln 1997, S. 9 ff.
16
Überblick über die unterschiedlichen Pressegesetze in Löffler, Martin, Presserecht, 4. Aufl., München
1997.
17
Ein Überblick über die medienrelevanten Rechtsgrundlagen findet sich bei Hoffmann-Riem, Wolfgang, Öffentliches Wirtschaftsrecht der Kommunikation und der Medien, in: Schmidt, Reiner (Hrsg.), Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts, Berlin 1995, S. 563 (671 ff.).
18
Überblick bei Soehring, Jörg, Presserecht, 2. Auflage Stuttgart 1995, Rn. 8.1 ff.; vgl. BVerfGE 20, 162
- Spiegel; 77, 65 - ZDF
19
BVerwGE 70, 310 (311 f.); Löffler, Martin/ Ricker, Reinhart, Handbuch des Presserechts, 3. Auflage
München 1994, Kap. 18 Rn. 7; Jarass, Hans-Dieter, Öffentliche Verwaltung und Presse, DÖV 1986, S. 721 ff.
20
Vgl. Löffler, Martin/ Ricker, Reinhart, Handbuch des Presserechts, 3. Auflage München 1994, Kap. 19
Rn. 4 ff.; Soehring, Jörg, Presserecht, 2. Auflage Stuttgart 1995, Rn. 4.10.
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Seite: 21
21
Vgl. Löffler, Martin, Besteht für Wirtschaftsunternehmen eine Rechtspflicht oder Obliegenheit zur Auskunftserteilung an Presse und Rundunk? BB 1980, S. 1127; Stober, Rolf, Zum Informationsanspruch der Presse
gegen Privatpersonen, AfP 1981, S. 389 ff.; Soehring, Presserecht, Rn. 4.78 ff.
22
Zu den Abwägungen bei den Grenzen des Auskunftsrechts vgl. Löffler, Martin/ Ricker, Rienhart, Handbuch des Presserechts, 3. Auflage, München 1994, Kap. 19 Rn. 7; Soehring, Presserecht, 2. Auflage Stuttgart
1995, Rn. 4.22 ff.
23
Löffler, Martin/ Ricker, Reinhart, Handbuch des Presserechts, 3. Auflage München 1994, Kap. 21 Rn. 1
ff.; Jarrass, Hans-Dieter, Öffentliche Verwaltung und Presse, DÖV 1986, S. 721 ff.; vgl. BVerfGE 50, 234
(243) - Kölner Volksblatt; BVerwGE 47, 247 (249 ff.).
24
Vgl. VG Berlin AfP 1985, S. 77 ff.
25
BVerwGE 42, 247 – Pressefahrtsentscheidung.
26
Vgl. VG München AfP 1993, 609.
27
Jarass, Hans-Dieter, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz, in NJW 1989, S. 857 ff. Aus
abwehrrechtlichem Blickwinkel entwickelt schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Verfügungsbefugnis über persönliche Daten, vgl. BVerfGE 65, 1 (41 ff.) – Volkszählung. Die rechtliche Konzeption
des Persönlichkeitsrechts trägt der Erkenntnis Rechnung, daß die Persönlichkeit eines Menschen keine feste
und von Anderen unabhängige Größe darstellt, sondern im "Austesten" von Selbstentwürfen im sozialen Raum
realisiert wird; vgl. nur Luhmann, Niklas, Die Gesellschaft der Gesellschaft, Frankfurt a.M. 1997, S. 627.
28
BVerfGE 35, 202 (224f.) - Lebach; Helle, Jürgen, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, Tübingen 1991, S. 46 ff.
29
RGZ 45, 170 – Bismarck.
30
BGH JZ 1995, 1116. Die rechtliche Beurteilung der Erstellung folgt im Ergebnis weitgehend dem KUG,
so daß die Aufnahme grundsätzlich dann zulässig ist, wenn die Veröffentlichung es auch wäre.
31
BGHZ 26, 349 (351) - Herrenreiter; BGH NJW 1974, S. 1947 (1948) - Nacktaufnahme.
32
BGH NJW 1979, S. 2205 - Fußballtor.
33
LG Berlin AfP 1997, 732; OLG Hamburg AfP 1987, 703.
34
OLG München AfP 1983, S. 277.
35
BGH NJW 1971, 698 – Pariser Liebestropfen.
36
Branahl, Udo, Medienrecht, 2. Auflage, München 1996, S. 139.
37
OLG Hamburg AfP 1983, S. 282.
38
Wenzel, Karl-Egbert, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage, Stuttgart 1994, Rn.
7.10.
39
Branahl, Udo, Medienrecht, 2. Auflage, München 1996, S. 141.
40
Frömming, Jens/ Peters, Butz, Die Einwilligung im Medienrecht, NJW 1996, S. 958 (958); Heinrichs in
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Auflage, München 1997, § 133 Rn. 3.
41
Branahl, Udo, Medienrecht, 2. Auflage, München 1996, 143.
42
BGHZ 20, 345 (350) - Paul Dahlke; bei PR-Erzeugnissen ist im Einzelfall abzuwägen, vgl. BGH AfP
1995, 495 f. und unten Punkt 4.1.4.2.
43
Dasch, Norbert, Die Einwilligung zum Eingriff in das Recht am eigenen Bild, München 1990, S. 104 f.;
a.A. Helle, Jürgen, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, Tübingen 1991, S. 104 f.; der allerdings die
Möglichkeit einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 1666 BGB herausstellt.
44
Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Auflage, München 1997, § 105 Rn. 2.
45
Vgl. Frömming, Jens/ Peters, Butz, Die Einwilligung im Medienrecht, NJW 1996, S. 958 (959).
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Seite: 22
46
Wenzel, Karl-Egbert, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage Stuttgart 1994, Rn.
7.45; Helle, Jürgen, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, Tübingen 1991, S. 118; Frömming, Jens/
Peters, Butz, Die Einwilligung im Medienrecht, NJW 1996, S. 958 (959).
47
OLG München AfP 1989, 570.
48
Frömming, Jens/ Peters, Butz, Die Einwilligung im Medienrecht, NJW 1996, S. 958 (959).
49
OLG München AfP 1989, 587 (571).
50
Branahl, Udo, Medienrecht, 2. Auflage, München 1996, S. 144; jedoch erfährt die Auffassung im neueren Schrifttum verstärkt Kritik: z.B. von Prinz, Matthias, Der Schutz der Persönlichkeitsrechte vor Verletzungen durch die Medien, NJW 1995, S. 817 (820 f.) scheint darauf abstellen zu wollen, daß objektiv etwas zeitgeschichtlich Relevantes dargestellt werden müsse; Osiander, Daniela, Das Recht am eigenen Bild im
allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Frankfurt am Main 1993, dagegen schlägt vor sich von der Unterscheidung
in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte ganz zu trennen und ausschließlich auf die Abwägung
zwischen Informationsinteresse der Öffentlichkeit und Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzustellen. (S. 35
ff.)
51
Neumann-Duesberg, Horst, Bildberichterstattung über absolute und relative Personen der Zeitgeschichte, JZ 1960, S. 114.
52
Soehring, Jörg, Presserecht, 2. Auflage, Stuttgart 1995, Rn. 21.3.
53
BGH ZUM 1996, 240 (241).
54
OLG Frankfurt am Main AfP 1988, 62.
55
BGH AfP 1980, 101.
56
BGH NJW 1997, 1152.
57
Soehring, Jörg, Presserecht, 2. Auflage Stuttgart 1995, Rz. 21.5 ff.
58
OLG Hamburg AfP 1987, 518.
59
BVerfGE 35, 202
60
Branahl, Udo, Medienrecht, 2. Auflage, München 1996, S. 145; Wenzel, Karl-Egbert, Das Recht der
Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage Stuttgart 1994, 8.10; a. A. wohl Soehring, Jörg, Presserecht, 2.
Auflage, Stuttgart 1995, Rn. 21.6; vgl. aber OLG Karlsruhe ZUM 1990, 91 f.
61
OLG Hamburg AfP 1991, 437; OLG Köln AfP 1994, 166 f.
62
Wenzel, Karl-Egbert, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage Stuttgart 1994, Rn.
63
Soehring, Jörg, Presserecht, 2. Auflage Stuttgart 1995, Rn. 21.9; wohl auch: OLG Hamburg AfP 1993,
64
BGH ZUM 1996, 240 (241) – Willy Brandt.
65
In diese Richtung auch LG Oldenburg AfP 1987, 536.
66
Frömming, Jens/ Peters, Butz, Die Einwilligung im Medienrecht, NJW 1996, S. 958 (961).
67
OLG Karlsruhe AfP 1980, 64
8.7.
576.
68
Rebmann, Kurt, Aktuelle Probleme des Zeugnisverweigerungsrechts von Presse und Rundfunk und des
Verhältnisses von Presse und Polizei bei Demonstrationen, AfP 1982, S. 189 (193); a.A. Wenzel, Karl-Egbert,
Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage Stuttgart 1994, Rn. 8.25.
69
Wenzel, Karl-Egbert, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage Stuttgart 1994, Rn.
8.27.
70
Wenzel, Karl-Egbert, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage Stuttgart 1994, Rn.
8.32.
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Seite: 23
71
OLG München ZUM 1990, 145 ff.
72
BVerfGE 35, 202 (225) – Lebach.
73
BVerfGE 34, 238 (245) – Tonband; 80, 367 (380f.) – Tagebuch.
74
Branahl, Udo, Medienrecht, 2. Auflage, München 1996, S. 150; a.A. Soehring, Jörg, Presserecht, 2.
Auflage Stuttgart 1995, Rz. 21.19 und 21.28 ff.
75
BGH NJW 1996, 1128 (1129) – Caroline.
76
Thomas in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Auflage, München 1997, § 823 Rn. 185; vgl. BGH
NJW 1964, 1471 (1472) – Sittenrichter; OLG Hamburg AfP 1991, 533 (534).
77
Kritisch Prinz, Matthias, Der Schutz der Persönlichkeitsrechte vor Verletzungen durch die Medien,
NJW 1995, S. 817 (821).
78
Vgl. dazu die Entscheidung des LG Köln AfP 1994, 166.
79
BGHZ 20, 345 (348) – Paul Dahlke.
80
BGH AfP 1995, 495 (496) – Kundenzeitschrift.
81
Vgl. Engels, Stefan/ Schulz, Wolfgang, Aktuelle Rechtsfragen der Public Relations aus Verfassungs-,
Wettbewerbs-, und Wertpapierrecht sowie weiteren Rechtsgebieten, in: Martini, Bernd-Jürgen/ SchulzeFürstenow, Bernd-Jürgen (Hrsg.): Handbuch Public Relations, Neuwied (Loseblattsammlung).
82
BGH AfP 1995, 495 (496) – Kundenzeitschrift.
83
Jarass, Hans-Dieter, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz, NJW 1989, S. 857 (859);
Degenhart, Christoph, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, JuS 1992, S. 361.
84
BVerfGE 27, 1 (6) – Mikrozensus.
85
Vgl. Soehring, Jörg, Presserecht, 2. Auflage München 1995, Rn. 14.2 ff. hierzu und zum folgenden.
86
Vgl. z.B. BGH NJW 1966, 1617 – Höllenfeuer.
87
Vgl. BVerfGE 61, 1 (8 ff.) – CSU - NPD von Europa; vgl. auch: Grimm, Dieter, Die Meinungsfreiheit
in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, NJW 1995, 1697 (1698 f.), der auf den subjektiven
Bezug zwischen dem einzelnen und den Gegenstand seiner Äußerung abstellt. Meinungen unterscheiden sich
demnach von Tatsachenbehauptungen darin, daß bei jenen nicht die Beziehung zwischen dem Subjekt und dem
Äußerungsinhalt, sondern die Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund steht, während das sich äußernde Subjekt zurücktritt.
88
Vgl. z.B. BGH AfP 1988, 25 – Mit Verlogenheit zum Geld; BGH AfP 1989, 669 – Wassersuche; BGH
AfP 1994, 299 – Verdeckte Behauptung II.
89
BVerfGE 61, 1 – CSU: NPD von Europa; BVerfGE 85, 1 – Kritische Bayer-Aktionäre; vgl. dazu
Grimm, Dieter, Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, NJW 1995, 1697
(1703 f.).
90
BVerfG NJW 1992, 2013 – Nazi.
91
BVerfGE 82, 272.
92
Vgl. BVerfG AfP 1992, S. 51 – Meinungsfreiheit für Fragen.
93
BVerfGE 75, 369 (377 f.) – Strauß-Karikatur; 86, 1 (12) – Titanic/Krüppel: Sie muß ihres in Wort und
Bild gewählten Gewandes entkleidet werden, um ihren eigentlichen Inhalt erkennen zu lassen. Ihr Aussagekern
und ihre Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Mißachtung
der karikierten Person enthalten.
94
BGH AfP 1994, S. 218 ff. – Pleite gehen.
95
Vgl. Lackner, Karl, Kurzkommentar zum Stafgesetzbuch, 22. Auflage München 1997, § 185 Rn. 5.
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Seite: 24
96
BGH NJW 1980, 45, 46 – Juden in Deutschland; vgl. auch BVerfG NStZ 1992, 535 und NJW 1993, 916
und BVerfGE 93, 266 (300) – Soldaten sind Mörder.
97
§ 185 stellt auch die Kundgabe ehrverletzender unwahrer Tatsachenbehauptungen nur dem Betreffenden gegenüber unter Strafe, dies kommt für publizistische Äußerungen aber nicht in Frage, so daß sich die
Kundgabe und Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen an § 186 oder 187 StGB mißt.
98
Vgl. Soehring, Jörg, Presserecht, 2. Auflage Stuttgart 1995, Rn. 20.10 und Wenzel, Karl-Egbert, Das
Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage Stuttgart 1994, Rn. 5.212 mit Nachweisen aus der
Rechtsprechung.
99
Überblick über die Rechtsprechung zu Grenzen der Satire in Wenzel, Karl-Egbert, Das Recht der
Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage, Stuttgart 1994, Rn. 3.27 ff.
100
BVerfGE 75, 369 – Strauß-Karrikatur.
101
LG Hamburg AfP 1994, 64; OLG Hamburg AfP 1995, 280.
102
BVerfGE 60, 234 – Kredithaie; 61, 1 – CSU: NPD von Europa; BGHSt 36, 83.
103
BGH AfP 1988, 34 (35) – Intimbericht über Priester.
104
BGH AfP 1988, 34 – Intimbericht über Priester.
105
Soehring, Jörg, Presserecht, 2. Auflage, Stuttgart 1995, Rn. 2.21.
106
Peters, Butz, Die publizistische Sorgfalt, NJW 1997, S. 1734 (1737).
107
Darauf kann an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden, vgl. dazu Branahl, Udo, Medienrecht,
2. Auflage 1996, S. 56 ff. und 201 ff. mit weiteren Nachweisen.
108
Vgl. dazu Heinrichs in Palandt, Kurzkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 56. Auflage, München
1997, § 134 Rn. 7, § 138 Rn. 43, § 823 Rn. 149.
109
Vgl. dazu Branahl, Udo, Medienrecht, 2. Auflage 1996, S. 124 ff.
110
Vgl. zu den Sphären grundlegend: Hubmann, Heinrich, Das Persönlichkeitsrecht, 2. Auflage, Köln
1967; Pieroth, Bodo, Schlink, Bernhard, Grundrechte, Staatsrecht II, 12. Auflage, Heidelberg 1996, Rz. 414;
Jarass, Hans-Dieter, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz, NJW 1989, S. 857 (859); Degenhart, Christoph, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, JuS 1992, S. 361.
111
BVerfGE 34, 238 (245) – Tonband; 80, 367 (380 f.) – Tagebuch.
112
Luhmann, Die Gesellschaft der Gesellschaft, Frankfurt a.M. 1997, S. 627.
113
So Soehring, Presserecht, 2. Auflage, Stuttgart 1995, Rz. 19.6.
114
Vgl.: OLG Hamburg, UFITA 78 (1977), 252, - Gracia Patricia zu Gesundheit; OLG Hamburg AfP
1992, 376 zu Vermögen; OLG Hamburg AfP 1991, 533 - Graf.
115
116
117
118
119
Zur Geheimsphäre vgl.: BGH AfP 1979, 304 - Kohl/Biedenkopf; BGH NJW 1954, 1404 - Leserbrief.
Soehring, Jörg, Presserecht, 2. Auflage Stuttgart 1995, Rz. 19.9 ff.; OLG Hamm, AfP 1993, 740.
Soehring, Jörg, Presserecht, 2. Auflage Stuttgart 1995, Rz. 14.7 ff.
BVerfGE 35, 202 (221 ff.) – Lebach; zur Eintragung im Strafregister OLG Köln AfP 1975, 866 ff.
Vgl. dazu allgemein: Peters, Butz, Die publizistische Sorgfalt, NJW 1997, S. 1334 (1338 f.)
120
Wenzel, Karl-Egbert, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage Stuttgart 1994, Rz.
10.176, Soehring, Jörg, Presserecht, 2. Auflage Stuttgart 1995, Rz. 19.30 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen.
121
Allgemein zur Haftung: Löffler, Martin/ Ricker, Reinhart, Handbuch des Presserechts, 3. Auflage
München 1994, Kapitel 41; Soehring, Jörg, Presserecht, 2. Auflage Stuttgart 1995, Rz. 26.1 ff.
122
Für Mediendienste: Hoffmann-Riem, Wolfgang/ Schulz, Wolfgang, Hamburgisches Medienrecht, Berlin 1997, 111 ff.
C:\rechtsgr.doc / 27.08.99 / Wolfgang Schulz
Seite: 25
123
Vgl. BGH NJW 1996, 984 – Caroline von Monaco II; sowie Prinz, Matthias, Geldentschädigung bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Medien, NJW 1996, S. 953 ff.
124
Zu diesem: Hoffmann-Riem, Wolfgang/ Schulz, Wolfgang, Hamburgisches Medienrecht, Berlin 1997,
S. 135.
125
BVerfGE 63, 131 (142 f.) – Gegendarstellung; 73, 118 (201) – Niedersachsen. Ein Recht auf Gegendarstellung ist daher verfassungsrechtlich vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Art. 2 I i.V.m
Art.1 I GG umfaßt.
126
Dazu vgl. HansOLG AfP 1982, S. 232.
127
Fehler! Nur HauptdokumentWenzel, Karl-Egbert, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.
Auflage Stuttgart 1994, Rn. 11.66 ff.; Fehler! Nur HauptdokumentLöffler, Martin/ Ricker, Reinhart, Handbuch des Presserechts, 3. Auflage München 1994, Kap. 24 Rn. 1 ff.
128
So der NDR, nicht eine Landesrundfunkanstalt, vgl. Herrmann, Günter, Rundfunkrecht, Fehler! Nur
HauptdokumentMünchen 1994, § 24 Rn. 44 f. Bei Gegendarstellungen, die sich auf Beiträge des Gemeinschaftsprogramms der ARD beziehen, ist der NDR nur zur Sendung der Gegendarstellung in seinem Sendegebiet verpflichtet; es ist allerdings Praxis der ARD-Anstalten die Gegendarstellung bundesweit auszustrahlen;
vgl. dazu Puttfarcken, Christian, ARD-Grundsätze zur Gegendarstellung im Fernseh-Gemeinschaftsprogramm,
AfP 1983, S. 384, vgl. auch OLG München AfP 1992, S. 304.
129
Vgl. Fehler! Nur HauptdokumentWenzel, Karl-Egbert, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage Stuttgart 1994, Rn. 11.154 ff.
130
Ob der Abdruck der Gegendarstellung auf der Titelseite einer Zeitschrift verlangt werden kann, ist umstritten, vgl. Damm, Renate, Gegendarstellung als Schlagzeile? AfP 1994, S. 270 ff. (mit einem Überblick über
die Rechtsprechungspraxis); Prinz, Matthias, Nochmals: Gegendarstellungen auf dem Titelblatt einer Zeitschrift, NJW 1993, S. 3039 ff., vgl. auch BVerfG AfP 1994, S. 733 f. Allgemein zu Aufmachung und Plazierung von Gegendarstellungen Fehler! Nur HauptdokumentLöffler, Martin/ Ricker, Reinhart, Handbuch des
Presserechts, 3. Auflage München 1994, Kap. 27.
131
Eine Glossierung kann im Rundfunk auch darin liegen, daß die Gegendarstellung unernst oder mit
kommentierenden Einblendungen im Hintergrund gesendet wird. Zum Glossierungsverbot Fehler! Nur
HauptdokumentSoehring, Jörg, Presserecht, 2. Auflage Stuttgart 1995, Rn. 29.69 ff.
132
Vgl. OLG München ZUM 1989, 588; Löffler, Martin/ Ricker, Reinhart, Handbuch des Presserechts, 3.
Auflage München 1994, Kapitel 62, Rz. 6.
133
So auch Rehbinder, Manfred, Urheberrecht, 9. Auflage, München 1996, S. 94.
134
Vgl. A. Koch, Grundlagen des Urheberrechtsschutzes im Internet und in Online-Diensten, GRUR
1997, S. 41 ff.
135
Vgl. Gummig, Christian/ Schulz, Wolfgang, Das Zitat Film und Multimedia-Werken, im Erscheinen.
136
Grundlegend BVerfGE 24, 367 (394 f.) – Hamburgisches Deichordnungsgesetz; 31, 229 (242 ff.) –
Schulbuchprivileg.
137
Das kann hier nicht vertieft werden; vgl. dazu: Rehbinder, Manfred, Urheberrecht, 9. Auflage, München 1996, S. 296 ff.
138
Das Urheberrecht selbst kann nur vererbt oder durch Verfügung von Todes wegen übertragen werden,
vgl. §§ 28 f. UrhG.
139
Vgl. BGHZ 17, 269 ff.
140
Gummig, Christian, Urheber- und Verwertungsrecht im Internet, in: Arnold, Franz, Handbuch der Telekommunikation, Loseblattsammlung, 78. Lieferung, 1997, Kap. 12.3.3, S. 12.
141
Flöper, Berthold, Ratgeber Freie Journalisten, 2. Aufl. Berlin, 1992. Handbuch Freie Journalisten.
142
BGH NJW 1993, 2620 (2621) – Alkolix.
C:\rechtsgr.doc / 27.08.99 / Wolfgang Schulz
Seite: 26
143
BGHZ 26, 52 (57) – Sherlock Holmes.
144
Vgl. zu Sinn und Zweck des Zitatrechts: Gummig Christian/ Schulz, Wolfgang, Das Zitat in Film- und
Multimediawerken, im Erscheinen; Kirchhof, Paul, Der Gesetzgebungsauftrag zum Schutz des Geistigen Eigentums gegenüber modernen Vervielfältigungstechniken, Heidelberg 1988; Kimminich, Otto, in: Dolzer,
Rudolf/ Vogel, Klaus, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Heidelberg, Loseblattsammlung, 78. Lieferung,
Stand November 1989, Art. 14, Rz. 34 ff.
145
Für einen Fernsehbeitrag: LG Berlin GRUR 1962, 207.
146
KG UFITA 1982, 296; vgl. Schricker, Gerhard in Schricker, Gerhard, Kommentar zum Urheberrechtsgsetz, München 1987, § 51 Rz. 45.
147
LG München AfP 1994, 326 (328 f.).
148
Für einen Zeitschriftenbeitrag: HansOLG GRUR 1970, 38 (40).
149
Vgl. Rehbinder, Manfred, Urheberrecht, 9. Auflage, München 1996, S. 209.
150
Zur Aufgabe und Organisation von Verwertungsgesellschaften: Rehbinder, Manfred, Urheberrecht, 9.
Auflage, München 1996, S. 326.
151
KG Berlin AfP 1996, S. 395 f.; vgl. zu den Rechtsstreiten um den verhüllten Reichstag vgl. M.F.
Griesbeck, Der "Verhüllte Reichstag" - und (k)ein Ende? NJW 1997, S. 1133.
152
Vgl. Seither, Thomas, Rundfunkrechtliche Grundversorgung und Kurzberichterstattungsrecht, Stuttgart 1993. Eine vom Bund angestrengte verfassungsrechtliche Prüfung des Rechts auf Kurzberichterstattung
durch das Bundesverfassungsgericht steht noch aus.
153
Engels, Stefan, Der Trennungsgrundsatz in der dualen Rundfunkordnung, Rundfunk und Fernsehen
1997, S. 214 ff.
154
Soehring, Jörg, Presserecht, 2. Auflage Stuttgart 1995, Rz. 44.1 ff.
155
Ergänzt durch die Werberichtlinien der Landesmedienanstalten, abgedruckt in Bauer, Helmut G./ Ory,
Stephan, Recht in Hörfunk und Fernsehen, Ulm, Loseblattsammlung, Stand Dezember 1996, 1.4.2.
156
Überblick bei Engels, Stefan, Das Recht der Fernsehwerbung für Kinder, Baden-Baden 1997, S. 271.
157
Selbstkontrollgremien von Presse und Werbung haben Richtlinien festgelegt, die einen Anhaltspunkt
dafür geben, wann und wie die Berichterstattung über Unternehmen und ihre Produkte typischerweise einem
Informationsinteresse dient und daher zulässig ist.
158
Engels, Stefan, Der Trennungsgrundsatz in der dualen Rundfunkordnung, Rundfunk und Fernsehen
1997, 214 (219); vgl. auch Herkströter, Dirk, Werbebestimmungen für den privaten Rundfunk nach dem
Rundfunkstaatsvertrag vom 31.8.1991, ZUM 1992, S. 395 (402).
159
Vgl. Hoffmann-Riem, Wolfgang/ Schulz, Wolfgang, Hamburgisches Medienrecht, Berlin 1997, S. 121
f.; Bork, Rainer, Product Placement und Wettbewerbsrecht - Zu den Grenzen "medialer" Fernsehwerbung,
GRUR 1988, S. 264 ff.; Henning-Bodewig, Frauke, Product Placement und Sponsoring, GRUR 1988, S. 867 ff.
160
Engels, Stefan, Das Recht der Fernsehwerbung für Kinder, Baden-Baden, 1997, S. 276; HoffmannRiem, Rundfunkrecht neben Wirtschaftsrecht, Baden-Baden, 1991, S. 163 ff.; Vgl. auch Piper, Henning, Neuere Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbsrecht, GRUR 1996, 147.
161
Baumbach, Adolf/ Hefermehl, Wolfgang, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, München 1996, § 1 Rn.
495ff. und Rn. 865 ff.
162
Rehbinder, Manfred, Urheberrecht, 9. Auflage, München 1996, S. 77.
C:\rechtsgr.doc / 27.08.99 / Wolfgang Schulz
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