Flucht- und Rettungswegpläne
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Flucht- und Rettungswegpläne
STADT DELMENHORST Der Oberbürgermeister i Feuerwehr Nicht erst im Brandfall wichtig DER FLUCHTWEGPLAN Hinweise zum Erstellen von Fluchtwegplänen Informationspapier Nr. VB 03 Stand: Januar 2008 Herausgeberin: Stadt Delmenhorst ° Der Oberbürgermeister Fachdienst 33 ° Feuerwehr Abt. Vorbeugender Brandschutz Dipl.-Ing. Britta Kaiser Rudolf-Königer-Str. 35 27753 Delmenhorst Telefon 04221/99 24 15 Telefax 04221/99 12 33 e-mail: [email protected] Flucht- und Rettungswegpläne Flucht- und Rettungspläne sind Bestandteil der betrieblichen Gefahrenabwehr und dienen in Form einer grafischen Grundrissdarstellung allen im Gebäude anwesenden Personen als Orientierungshilfe über vorhandene Flucht- und Rettungswege (z.B. im Brandfall). Flucht- und Rettungspläne enthalten neben einer Übersicht über die jeweils vorhandenen Flucht- und Rettungswege zusätzliche Informationen über die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen und der brandschutztechnischen Einrichtungen für die Selbsthilfe wie Brandmeldeeinrichtungen und Einrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. Weiterhin dienen sie zur Darstellung der Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen im Sinne der BGV A 8. Mithilfe von Fluchtund Rettungsplänen können sich die Personen im Gebäude frühzeitig über die vorhandenen Flucht- und Rettungswege selbstständig informieren. Weiterhin ermöglichen sie es im Gefahrenfall – zum Beispiel bei einem Brand – Alternativen zu eventuell versperrten Fluchtwegen zu finden. In Arbeitsstätten und Betrieben sollten im Rahmen von regelmäßigen Brandschutzunterweisungen von Angestellten und Mitarbeitern Flucht- und Rettungspläne als ergänzendes Schulungsmittel verwendet werden. Flucht- und Rettungspläne bestehen aus bildlichen Darstellungen (Bilder, Pläne) und/oder schriftlichen Anweisungen. Ihre Ausführung ist in DIN 4844-3:2003-09 geregelt. Erfordernis von Flucht- und Rettungsplänen Hinweise auf die Notwendigkeit zur Erstellung und Anbringung von Flucht- und Rettungsplänen finden sich in einer Vielzahl von Gesetzestexten und Sonderverordnungen bzw. -richtlinien. Einige wichtige Gesetze und Vorschriften, nach denen Fluchtund Rettungspläne erforderlich sind, werden nachfolgend beispielhaft aufgeführt: • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), • Kommentar zur Arbeitsstättenverordnung (hier speziell zu § 55), • Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen, • Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG), • 12. Verordnung zur Durchführung des BImschG (Störfall-Verordnung), • BGV A1 – Allgemeine Vorschriften, • BGV A5 – Erste Hilfe, • BGV A8 – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, • Muster-Beherbergungsstättenverordnung, • Muster-Hochhausrichtlinie. Beispielsweise ist nach der Muster-Beherbergungsstättenverordnung – Fassung Dezember 2000 – in jedem Beherbergungsraum an dessen Ausgang ein Rettungswegplan mit Hinweisen zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen dabei auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein. Aber auch dort, wo Flucht- und Rettungspläne nicht in Gesetzen und Sonderverordnungen bzw. -richtlinien vorgeschrieben sind, können sie im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von der Bauordnungsbehörde bzw. Brandschutzdienststelle als zusätzliche Bauauflage gefordert werden. Bei Gebäuden besonderer Art oder Nutzung = Sonderbauten gehören Flucht- und Rettungspläne zu den StandardMaßnahmen des betrieblichen und organisatorischen Brandschutzes. Hier sind immer dann Flucht- und Rettungspläne erforderlich, wenn im Objekt mit einer größeren Zahl von nicht ortskundigen Personen gerechnet werden muss. Bei der Erarbeitung und Erstellung von Brandschutzkonzepten bzw. Brandschutznachweisen wird bei besonderen Risiken und Nutzungen regelmäßig auch die Notwendigkeit von Fluchtund Rettungsplänen geprüft. Ergibt diese Überprüfung, dass Flucht- und Rettungspläne notwendig sind, werden sie im Brandschutzkonzept bzw. Brandschutznachweis aufgenommen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden dann das Brandschutzkonzept und die darin dargestellten Sachverhalte in der Regel auch Bestandteil der Baugenehmigung und somit für den Bauherrn verbindlich. Gemäß § 55 der ArbStättV ist ein Arbeitgeber verpflichtet, einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Nutzung der Arbeitsstätte es erfordern. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass für Arbeitsstätten, für die bereits die Aufstellung einer Brandschutzordnung und eines Feuerwehrplanes behördlicherseits vorgeschrieben ist, in der Regel auch ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist. Außerdem müssen neben einem Brand auch andere Gründe (z.B. Austritt giftiger oder erstickender Gase) berücksichtigt werden, die es erforderlich machen, einen derartigen Plan aufzustellen. In den nachfolgend genannten Situationen ist bei Betrieben und Arbeitsstätten auf Grund der Lage des Gebäudes ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich (Beispiele): • Der Betrieb steht in beengten Verhältnissen im Kerngebiet einer Ortschaft. • Betriebe in Hochhäusern. • Der Betrieb befindet sich in einem unübersichtlichen Gebäudekomplex. • In unmittelbarer Nähe des Betriebs stehen Anlagen oder Behälter, in denen feueroder explosionsgefährliche Stoffe oder Giftgase verarbeitet oder gelagert werden, oder die Flucht- und Rettungswege führen zwingend durch derartige Gefahrenbereiche. • Befestigte Zufahrten oder Standplätze für Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeuge fehlen oder eine Rettung von außen ist wegen der baulichen Situation nicht oder nur eingeschränkt möglich. © Fachdienst 33 ° Feuerwehr ° Britta Kaiser Seite 3 von 9 • Die so genannte „Anfahrtzeit“ der von außen kommenden Rettungskräfte ist von erheblicher Dauer und betriebseigene Kräfte stehen nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Bei großflächigen Arbeitsräumen mit einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern ist es ebenfalls notwendig, die Art und Weise der schnellen Räumung der Arbeitsstätte festzulegen, damit im Ernstfall ein zügiges Verlassen der Räume ohne zusätzliche Gefährdung der Arbeitnehmer und ohne Panik erfolgen kann. Bei Betrieben und Arbeitsstätten ist auf Grund der Art der Nutzung des Gebäudes ein Flucht- und Rettungsplan beispielsweise in den nachfolgend genannten Situationen erforderlich: • Es werden explosionsgefährliche, brandfördernde oder entzündliche Stoffe verwendet, hergestellt oder gelagert. • Die regelmäßige Anwesenheit betriebsfremder und ortsunkundiger Personen (Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr) stellt eine zusätzliche Gefährdung im Gefahrenfall dar. • Es handelt sich um Arbeitsstätten in Hochbauten mit gemischter Stockwerknutzung (z.B. Lagerung, Produktion, Büro, Archiv) und die Flucht- und Rettungswege weichen teilweise von den normalen inneren Verkehrswegen ab. • Es muss mit sonstigen Gefahren gerechnet werden (z.B. starke Rauchentwicklung oder Austritt von Heißdampf beim Versagen einer Betriebsanlage oder durch die Summierung der Stockwerksbrandbelastungen bei Hochbauten). Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach DIN 4844-3 Gemäß der DIN 4844-3-2003-09 „Sicherheitskennzeichnung, Flucht- und Rettungspläne“ bestehen die nachfolgend aufgeführten Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne. Basiselemente der Flucht- und Rettungspläne Formate und Maßstab Für die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen sind Formate nach DIN EN ISO 216 anzuwenden. Die Mindestgröße beträgt DIN A 3. Zusätzliche Flucht- und Rettungspläne, die in den Sonderbauvorschriften gefordert werden, z.B. in Hotel und Klassenzimmern, dürfen auch im Format DIN A 4 hergestellt werden. Der Grundriss in Flucht- und Rettungsplänen ist vorzugsweise im Maßstab 1:100 darzustellen. Andere Maßstäbe sind nur dann zulässig, wenn alle Anforderungen an die Erkennbarkeit erreicht werden. Für alle Pläne eines Gebäudes ist ein einheitlicher Maßstab zu verwenden. © Fachdienst 33 ° Feuerwehr ° Britta Kaiser Seite 4 von 9 Schrifthöhe und Größe der Sicherheitszeichen Die Beschriftung der Flucht- und Rettungspläne muss mit einer Schrift nach DIN 1451-3 erfolgen. Die Mindestschriftgröße beträgt 2 mm. Bei Zusatzzeichen richtet sich die Schrifthöhe nach der Größe der Sicherheitszeichen. Sicherheitszeichen und Symbole sind vorzugsweise in einer Größe von 10 mm auszuführen. Die Kennzeichnung des Betrachterstandorts (das Standortzeichen) muss einen Durchmesser von 10 mm besitzen. Linienbreiten Die bauliche Struktur muss mit einer mindestens 1 mm breiten Linie dargestellt werden. Falls Einrichtungsobjekte dargestellt werden sollen, sind diese mit einer Linienbreite von mindestens 0,5 mm, jedoch maximal 50 % der Linienbreite der baulichen Struktur darzustellen. Hintergrund und Erkennbarkeit Flucht- und Rettungspläne müssen entweder einen Hintergrund aus Signalweiß (RAL 9003) haben oder lang nachleuchtend sein. Bei einer Anfertigung von lang nachleuchtenden Flucht- und Rettungsplänen sind lang nachleuchtende Materialien nach DIN 67510-4 zu verwenden. Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung kann die Erkennbarkeit der Flucht- und Rettungspläne entweder durch Verwendung lang nachleuchtender Materialien oder eine Beleuchtung oder eine Hinterleuchtung erreicht werden. Dabei ist für hinterleuchtete Flucht- und Rettungspläne die DIN EN 1838 zu beachten. Für die lang nachleuchtende Ausführung gilt DIN 67510-4. Kopfzeile Die Kopfzeile muss den Text: „Flucht- und Rettungsplan“ enthalten. Sie ist in Signalweiß (RAL 9003) oder lang nachleuchtend darzustellen und in Signalgrün (RAL 6032) zu hinterlegen. Bei einer lang nachleuchtenden Ausführung ist DIN 67510-4 zu beachten. Für die Kopfzeile müssen folgende Schriftgrößen beachtet werden: Format Schriftgröße in mm DIN A 4: 8 mm, DIN A 3: 10 mm, DIN A 2: 16 mm, DIN A 1: 21 mm, DIN A 0: 35 mm Zeichnungskopf Jeder Plan ist mit einem Zeichnungskopf zu versehen, der folgende Angaben enthalten muss: • Planersteller, • Objektbezeichnung, • Stockwerkbezeichnung, • Erstelldatum, • Plannummer. © Fachdienst 33 ° Feuerwehr ° Britta Kaiser Seite 5 von 9 Legende Alle im Flucht- und Rettungsplan verwendeten Sicherheitszeichen und Symbole sind in einer Legende darzustellen und zu erläutern. Inhalt und Darstellung der Flucht- und Rettungspläne Allgemeine Anforderungen Die Flucht- und Rettungspläne müssen übersichtlich sein und farblich angelegt werden. Hierfür sind Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen nach DIN 4844-1 und -2 zu verwenden. Flucht- und Rettungspläne müssen (bezogen auf den jeweiligen Standort) lagerichtig dargestellt werden. Rettungs- und Brandschutzzeichen müssen unmissverständlich und ortsbezogen eingezeichnet werden. Darstellung von Grundrissen und Übersichtsplänen Die Darstellung des Grundrisses und von Einrichtungen und Abgrenzungen erfolgt möglichst vereinfacht in Signalschwarz (RAL 9004). Linienbreiten siehe weiter oben Bei größeren Gebäuden kann der Grundriss in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden (z.B. in Brandabschnitte oder Gebäudeteile). In diesem Fall ist zusätzlich auf jedem Flucht- und Rettungsplan ein Übersichtsplan in Form einer Übersichtsskizze zu integrieren, woraus die Lage des aktuellen Abschnitts im Gesamtkomplex hervorgeht. Darstellung der Rettungswege sowie der Rettungs- und Brandschutzzeichen Der Verlauf der Flucht- und Rettungswege ist wie folgt in den Flucht- und Rettungsplänen darzustellen: Standort: Zur schnellen und sicheren Orientierung des Betrachters ist in jedem Flucht- und Rettungsplan der Standort des Betrachters einzutragen. Dieser wird durch einen signalgelben Punkt (RAL 1003) mit signalschwarzem Rand (RAL 9004) dargestellt, siehe auch nachfolgendes Beispiel. Das Standortzeichen muss einen Durchmesser von 10 mm besitzen. Verlauf der Rettungswege in horizontaler Richtung: Hellgrün (wie RAL 6019). Treppenräume im Verlauf von Rettungswegen: Dunkleres Grün (wie RAL 6024). Rettungs- und Brandschutzzeichen: Darstellung nach BGV A8 und DIN 4844-2. Angabe von Verhaltensregeln in den Flucht- und Rettungsplänen In jedem Flucht- und Rettungsplan sind als zusätzliche Information Regeln für das Verhalten im Brandfall und für das Verhalten bei Unfällen anzugeben. Die Inhalte dieser Regeln sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Diese Angabe der Verhaltensregeln ersetzt jedoch nicht den Aushang der Brandschutzordnung nach DIN 14096-1. © Fachdienst 33 ° Feuerwehr ° Britta Kaiser Seite 6 von 9 Anbringung und Qualität der Flucht- und Rettungspläne Die Anbringung der Flucht- und Rettungspläne muss so erfolgen, dass sie jederzeit deutlich erkennbar sind. Hierzu sind sie in einer Höhe von ca. 1,60 m (gemessen von OK Fußboden bis zur Planmitte) dauerhaft zu montieren. Außerdem müssen sie lichtbeständig, feuchtebeständig und widerstandsfähig gegen Einflüsse aus ihrer Umgebung sein. Aktualität und regelmäßige Prüfungen Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell sein. Sie müssen entsprechend § 20 der BGV A 8 (mindestens alle zwei Jahre) regelmäßig geprüft werden. Hinweise zur Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen Reduzierung der Grundrisse auf die notwendigen Inhalte Die Grundrisse, Einrichtungen und Abgrenzungen sollten vereinfacht und ausschließlich in Signalschwarz dargestellt werden. Zur Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen ist es notwendig ausschließlich Grundrisse zu verwenden, die nur die notwendigsten baulichen Inhalte wiedergeben. Dazu gehören z.B.: • Wände, • Türen und Türöffnungen, • Tore, soweit sie als Fluchtweg eingeplant sind, • Fenster, • Treppen und Treppenräume, • Ausgänge ins Freie oder in sichere Nachbarbereiche. Erleichterung der Einprägung des Fluchtwegs Um die Einprägung eines eventuellen Fluchtweges zu erleichtern, benötigt der Betrachter Informationen über die Bezeichnung oder Nutzung von den Gebäudebereichen, durch die sein Fluchtweg verläuft, z.B.: • Gebäudebezeichnung, • Etagenbezeichnung, • Treppenraumbezeichnungen, • Raumbezeichnungen, • Art der Nutzung, • Bezeichnungen von angrenzenden Straßen und Verkehrsflächen, • Angaben zur Nordrichtung. Berücksichtigung von sicherheitstechnischen Einrichtungen Die dargestellten Inhalte eines Flucht- und Rettungsplans richten sich nach den sicherheitstechnischen Einrichtungen im Objekt sowie den vorhandenen Flucht- und Rettungswegen. Folgende beispielhafte Inhalte sind dabei zu berücksichtigen: • Feuerlöscher und Wandhydranten, • Druckknopfmelder der Brandmeldeanlage, © Fachdienst 33 ° Feuerwehr ° Britta Kaiser Seite 7 von 9 • • • • • • • zusätzliche Einrichtungen zur Brandbekämpfung, Fluchtrichtung zum Ausgang, Ausgänge und Notausgänge, Rettungswege im Objekt, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Notruftelefone, Sammelstellen am Objekt. Anbringungsorte der Flucht- und Rettungspläne Je nach Anbringungsort ist die lagegerechte Drehung der Grundrisse zu berücksichtigen. Dem späteren Nutzer muss die Interpretation des Planinhaltes und die daraus folgende Wahl eines Rettungsweges so einfach wie möglich gemacht werden. Aus diesem Grund ist es notwendig darauf zu achten, dass beim Betrachten eines Flucht- und Rettungsplanes der obere Bereich des Grundrisses immer die vor dem Betrachter liegenden Gebäudebereiche darstellt. Durch diese Ausrichtung wird auch eine Fehlinterpretation von links und rechts ausgeschlossen. Alleine die Wahl der gegenüberliegenden Flurwand zum Befestigen der Pläne kann zu einer fehlerhaften lagegerechten Darstellung und damit zu Fehlinterpretationen des Betrachters führen. Von entscheidender Bedeutung für den Erfolg von Flucht- und Rettungsplänen ist auch die frühzeitige und sinnvolle Festlegung der späteren Anbringungsorte der Pläne im Gebäude. Die Auswahl der geeigneten Anbringungsorte ist entscheidend für die Wahrnehmung der Flucht- und Rettungspläne der dort anwesenden Personen. Der Anbringungsort beeinflusst die lagegerechte Ausrichtung der Grundrisse im späteren Plan. Geeignete Anbringungsorte sind Punkte im Gebäude, an denen sich Personen orientieren müssen, verweilen oder informieren wollen, z.B.: • im Eingangsbereich von Gebäuden, • vor Treppenräumen, • in unmittelbarer Nähe von Informationspunkten des Objektes, • vor Personenaufzügen, • in Wartebereichen, • in Kantinen, Teeküchen, Umkleide- und Pausenräumen, • neben Informationspunkten der Geschäftsleitung, des Betriebsrates oder z.B. der Berufsgenossenschaften. Besondere Hervorhebung des Betrachterstandorts Um eine schnelle Orientierung des Betrachters im dargestellten Grundriss zu ermöglichen, muss der Betrachterstandort im Plan deutlich hervorgehoben werden. Bewährt hat sich die Verwendung von stilisierten Personendarstellungen in grellen Leuchtfarben. © Fachdienst 33 ° Feuerwehr ° Britta Kaiser Seite 8 von 9 Sicherheitsinseln In großen Hallen und Produktionsbereichen ist es sinnvoll, so genannte Insellösungen (Sicherheitsinseln) anzustreben. Diese Sicherheitsinseln vereinigen Feuerlöscher, Druckknopfmelder, Notfalltelefon, Brandschutzordnung, BG-Vorschriften, Flucht- und Rettungspläne usw. Aktualität und regelmäßige Prüfungen Für die Aktualität und regelmäßige Überprüfung der Flucht- und Rettungspläne ist der Betreiber verantwortlich. Vorlage der Flucht- und Rettungswegpläne bei der Brandschutzdienststelle Da ein Flucht- und Rettungswegplan der Norm und der hier gemachten Angaben entsprechen muss, ist ein Vorabzug zur Vorlage bei der Brandschutzdienststelle nicht erforderlich. Der Ersteller eines Flucht- und Rettungswegplanes haftet gegenüber seinem Auftraggeber, dass der/die Plan/Pläne in ihrer Darstellung oben genannten Regelungen und Normen entsprechen und das die Flucht- und Rettungswege sowie alle brandschutztechnischen Anlagen und Einrichtungen vollständig und zeichnerisch richtig eingearbeitet sind. Auf Verlangen ist der Brandschutzdienststelle der Flucht- und Rettungswegplan zur Verfügung zu stellen. © Fachdienst 33 ° Feuerwehr ° Britta Kaiser Seite 9 von 9