Merkzeichen und ihre Bedeutung
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Merkzeichen und ihre Bedeutung
Merkzeichen und ihre Bedeutung, Rechte und Nachteilsausgleiche Was sind Merkzeichen und welche Bedeutung haben sie? Merkzeichen sind bestimmte Buchstaben, die in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können. Sie dienen als Nachweis für besondere Beeinträchtigungen. Mit den einzelnen Merkzeichen sind unterschiedliche Rechte verbunden. Welche das sind, können Sie der Übersicht über die Merkzeichen-abhängigen Rechte und Nachteilsausgleiche entnehmen (siehe Seite 4). Es gibt folgende Merkzeichen: G | B | aG | H | RF | BI | GI | 1.Kl VB EB G Das Merkzeichen G bedeutet, dass die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Dies bedeutet, dass die Gehfähigkeit in etwa der eines einseitig Unterschenkelamputierten entsprechen muß. Diese Voraussetzungen können auch bei entsprechend schweren inneren Leiden (z. B. Herzleiden, Lungenfunktionseinschränkung) sowie hirnorganischen Anfällen oder schweren Störungen der Orientierungsfähigkeit (durch Seh-, Hör- oder geistige Behinderung) vorliegen. B Mit dem Merkzeichen B wird die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen. Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Voraussetzung ist außerdem, daß der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und zugleich das Merkzeichen G, H oder Gl zusteht. aG Das Merkzeichen aG bedeutet, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind nur solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. 1 Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem angeführten Personenkreis gleichzustellen sind. H Hilflose Personen erhalten das Merkzeichen H. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass jeden Tag für die Dauer von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei alltäglichen Verrichtungen (z. B. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft) fremde Hilfe geleistet werden muss. Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben. Wer von der Pflegeversicherung in die Pflegestufe III eingestuft wurde, erhält stets das Merkzeichen H. Bei Pflegestufe I liegt noch keine Hilflosigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechtes vor. Bei Pflegestufe II kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei Kindern gelten für die Hilflosigkeit besondere Kriterien. RF (Änderungen ab 01.01.2013 beachten!) Das Merkzeichen RF weist die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung (ab 01.01.2013 nur noch „Ermäßigung“) von der Rundfunkgebührenpflicht nach. Dieses Merkzeichen erhalten Menschen, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich nicht teilnehmen können. Außerdem muß der GdB mindestens 80 betragen. Voraussetzung ist zusätzlich, daß auch mit Hilfe von Begleitpersonen und technischen Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl, Inkontinenzartikeln) eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich ist. Es genügt nicht, daß sich nur die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen - bestimmter Art verbietet, sondern es muss allgemein unmöglich sein, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Außerdem erhalten das Merkzeichen RF Blinde und Sehbehinderte mit einem GdB von mindestens 60 wegen der Sehbehinderung sowie Hörgeschädigte mit einem GdB von mindestens 50 wegen der Hörbehinderung. Bitte beachten Sie: Bestimmte Personen mit geringem Einkommen können auch ohne Merkzeichen RF von der Rundfunkgebührenpflicht befreit (gilt auch nach dem 01.01.2013) werden. 2 Bl Bei Blindheit wird das Merkzeichen Bl zuerkannt. Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch anzusehen, wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,02 (1/50) beträgt. Blindheit ist auch bei anderen, entsprechend schweren Störungen des Sehvermögens (insbesondere Gesichtsfeldeinschränkungen) anzunehmen. Gl Gehörlose erhalten das Merkzeichen Gl. Gehörlos im diesem Sinne sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist. 1. Kl. Das Merkzeichen 1. Kl. erhalten Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte i. S. d. Bundesentschädigungsgesetzes mit einem GdS bzw. einer MdE um mindestens 70 v. H., wenn ihr auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhender Zustand bei Eisenbahnfahrten die Unterbringung in der 1. Wagenklasse erfordert. VB Das Merkzeichen VB bedeutet: Versorgungsberechtigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Opferentschädigungsgesetz oder einem anderen Nebengesetz zum BVG wegen eines GdS von wenigstens 50. EB Das Merkzeichen EB bedeutet: Entschädigungsberechtigung nach § 28 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) wegen einer MdE um wenigstens 50 v. H. 3 Die wichtigsten Merkzeichen-abhängigen Rechte und Nachteilsausgleiche G Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke | oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung | Ansatz der tatsächlichen Kosten oder 0,30 €/km für Fahren zur Arbeitsstätte mit dem Kfz als Werbungskosten | Abzugsbetrag für Privatfahrten bei GdB 70: 3.000 km x 0,30 € = 900 € | Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe von 17 % bei Alter ab 65 oder voller Erwerbsminderung | Preisnachlass beim Neuwagenkauf bei vielen Händlern B Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson oder eines Hundes im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen aG Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke | Kraftfahrzeugsteuerbefreiung | Anerkennung der Kfz-Kosten für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung bis zu 15.000 km: 0,30 € je km = 4.500 € | In vielen Gemeinden kostenloser Fahrdienst für behinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen | Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung | Übernahme der Kosten von Fahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen Fällen durch die gesetzliche Krankenversicherung | Unentgeltliche Beförderung der Begleitpersonen von Rollstuhlfahrern im internationalen Eisenbahnverkehr | Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen 4 H Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke | Kraftfahrzeugsteuerbefreiung | Pauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung: 3.700 € | Befreiung von der Hundesteuer | Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe usw. | Übernahme der Kosten von Fahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen Fällen durch die gesetzliche Krankenversicherung | Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen RF Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht | Ermäßigung der Telefongebühren bei einigen Telekommunikationsunternehmen Bl Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke | Kraftfahrzeugsteuerbefreiung | Pauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung: 3.700 € Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung | In vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer | Befreiung von der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen | Portofreie Beförderung von Blindensendungen | Übernahme der Kosten von Fahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen Fällen durch die gesetzliche Krankenversicherung | Gewährung von Blindengeld | oder Gewährung von Pflegezulage der Stufe III für Versorgungsberechtigte nach dem BVG | Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im internationalen Eisenbahnverkehr | Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten in Verwaltungs- und 5 Gerichtsverfahren in Blindenschrift u. ä. | Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen Gl Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung | Recht auf Verwendung von Gebärdensprache bei Behörden 1. Kl. Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrscheinen 2. Klasse VB Freifahrt in Besitzstandsfällen Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Besitzstandsfällen EB Freifahrt in Besitzstandsfällen Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Besitzstandsfällen Weitere Auskünfte erteilt: Stadt Wuppertal Ressort Soziales Team Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht - 201.36 Friedrich-Engels-Allee 76 42285 Wuppertal Telefon: 0202/5630-9004 E-Mail: [email protected] Ansprechpartner für Remscheid: Frank Riske, Tel. 0202/5634560, E-Mail: [email protected] Monika de Bruyn, Tel. 0202/5634566, E-Mail: [email protected] Claudia Hilbert, Tel. 0202/5634571, E-Mail: [email protected] 6