A9 Richtlinien über die Handhabung von Gratulationen und

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A9 Richtlinien über die Handhabung von Gratulationen und
Richtlinien über die Handhabung von Gratulationen und Kondolenzen
I. Allgemeines
1. Zweck
Bei Eintritt bestimmter Ereignisse ist es dem Gemeinderat ein Anliegen, sich gegenüber Mitarbeitenden, Behördenmitgliedern und Einwohnerinnen und Einwohnern in geeigneter Form erkenntlich zu
zeigen. Damit drückt der Gemeinderat seine Wertschätzung aus und trägt bei den Mitarbeitenden auch
zu einem guten Arbeitsklima bei.
2. Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für folgende Personenkreise:
a) gemeindliche Mitarbeitende (inkl. Lehrerschaft)
b) aktive Mitglieder des Gemeinderates
c) Personen aus der Bevölkerung
II. Gratulationen für Mitarbeitende
1. Arten von Gratulationen
Folgende Ereignisse bieten Grund für eine Gratulation:
a) Dienstjubiläum nach 10 Jahren, nachher alle 5 Jahre
b) Geburt
c) Heirat
d) runder Geburtstag
e) Stellenantritt
f) Verabschiedung
g) Pensionierung
h) andere beachtenswerte Ereignisse
2. Umfang der Gratulation
a) Dienstjubiläum
Für Dienstjubiläen wird für das Verwaltungspersonal auf die separate Regelung im gemeindlichen
Anstellungs- und Entschädigungsreglement vom 15. November 2001 und für die Lehrerschaft auf
das kantonale Personalgesetz vom 01. September 1994 verwiesen.
b) und c) Geburt oder Heirat
Der zuständige Dikasterienchef oder der Gemeindeschreiber überreicht namens des Gemeinderates
eine Glückwunschkarte mit einem Geschenk (Wert ca. CHF 100.00).
d) runder Geburtstag
Der zuständige Dikasterienchef oder der Gemeindeschreiber überreicht namens des Gemeinderates
eine Glückwunschkarte mit einem Geschenk (Wert ca. CHF 50.00).
e) Stellenantritt
Neue Mitarbeitende werden beim Stellenantritt durch den zuständigen Dikasterienchef mit einem
Blumenstrauss (Wert ca. CHF 50.00) willkommen geheissen. Der Präsident und der zuständige Dikasterienchef nehmen mit der neuen Person in geeigneter Weise nach Stellenantritt Kontakt auf.
f) Verabschiedung
Austretende Mitarbeitende werden mit einem Blumenstrauss oder einem Weingutschein durch den
jeweiligen Dikasterienchef verabschiedet (Wert ca. CHF 50.00).
g) Pensionierung
Über allfällige Geschenke bei der Pensionierung entscheidet der Gemeinderat von Fall zu Fall (Geschenk von bleibendem Wert). Der Gemeindepräsident lädt die pensionierte Person und ihre(n)
Partnerin/Partner zusammen mit dem Dikasterienchef, dem Gemeindeschreiber und dem Abteilungsleiter zu einem Mittagessen ein.
h) andere beachtenswerte Ereignisse
Über allfällige Glückwünsche und Geschenke bei anderen bedeutungsvollen Ereignissen entscheidet
der Gemeindepräsident zusammen mit dem Gemeindeschreiber von Fall zu Fall.
III. Weitere Gratulationen
1. Aktive Mitglieder des Gemeinderates
Über Geschenke bei Verabschiedungen entscheidet der Gemeinderat von Fall zu Fall.
2. Kommissionsmitglieder
Über Geschenke bei Verabschiedungen von Kommissionsmitgliedern besteht eine separate Regelung.
3. Jubilarinnen und Jubilare in der Bevölkerung
Beim 75., 80., 85., 90., 95., Geburtstag und ab dem 95. jedes Jahr überreicht ein Mitglied des Gemeinderates namens des Gemeinderates eine Glückwunschkarte mit einem Geschenk im Wert von ca.
CHF 50.00.
4. Hochzeitsjubiläen in der Bevölkerung
Beim 50., 60., 65. und 70. Hochzeitstag werden dem Ehepaar durch den Gemeindepräsident und den
Gemeindeschreiber namens des Gemeinderates eine Glückwunschkarte mit einem Geschenk im Wert
von ca. CHF 50.00 überreicht.
5. Vereine und kantonale Versammlungen
Bei Einladungen an Vereinsjubiläen (in der Regel alle fünf Jahre) wie auch an kantonale Versammlungen, können die delegierten Gemeinderatsmitglieder eine Kaffeerunde auf Kosten der Einwohnergemeinde Neuheim spendieren.
IV. Überwachung der Termine bei Gratulationen
Die Kontrolle über die Dienstjubiläen sowie die runden Geburtstage der Jubilarinnen und Jubilare in der
Bevölkerung sowie von Hochzeitsjubiläen erfolgt durch das Sekretariat des Gemeindeschreibers. Das
Sekretariat setzt den Gemeindeschreiber frühzeitig über das bevorstehende Gratulationsereignis in
Kenntnis.
Bei den übrigen Arten von Gratulationen setzt der jeweilige Abteilungsleiter den zuständigen Dikasterienchef oder den Gemeindeschreiber unmittelbar vor oder nach Eintreten eines Gratulationsgrundes in
Kenntnis.
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V. Kondolenzen
1. Umfang
In folgenden Fällen wird im Namen des Gemeinderates durch das Sekretariat des Gemeindeschreibers
der Trauerfamilie ein Kondolenzschreiben zugestellt:
a) beim Hinschied von gemeindlichen Mitarbeitenden und Mitgliedern des Gemeinderates
b) beim Hinschied folgender Angehöriger von Personen gemäss Bestimmung a:
- Ehegatte
- Lebensgefährte
- Kinder
- Eltern
c) beim Hinschied von Personen, die öffentliche Ämter oder Funktionen ausüben bzw. ausübten.
Über weiter reichende Beileidsbezeugungen (Kranz etc.) entscheidet der Gemeindepräsident zusammen
mit dem Gemeindeschreiber von Fall zu Fall.
Der jeweilige Abteilungsleiter setzt den Gemeindeschreiber unmittelbar nach Eintreten eines Trauerfalles in Kenntnis.
2. Spende
In Gedenken an eine verstorbene Person kann an eine gemeinnützige Organisation oder für späteren
Grabschmuck eine Spende bis ca. CHF 200.00 geleistet werden.
VI. Schlussbestimmungen
1. Ausnahmen
In besonderen Fällen kann der Gemeindeschreiber mit Zustimmung des Gemeindepräsidenten von diesen Richtlinien abweichen.
2. Anpassung an die Teuerung
Der Gemeinderat kann die Geldbeiträge und Naturalgeschenke ganz oder teilweise der Teuerung anpassen.
3. Inkraftsetzung
Diese Richtlinien treten auf den 15. April 2010 in Kraft und ersetzen alle bisherigen Regelungen.
6345 Neuheim, 06. März 2013
Gemeinderat Neuheim
Thomas Kessler, Gemeindepräsident
Christof Wicky, Gemeindeschreiber
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