Broschuere - Baunetz Wissen

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Broschuere - Baunetz Wissen
Rund um die Tür
Baurechtliche Anforderungen
Die baurechtlichen Anforderungen an Türen werden bei der Projektierung und Installation von
Sicherungsanlagen immer bedeutender.
Errichter, Planer und Architekten werden insbesondere im gewerblichen Bereich mit einer Flut von
technischen Richtlinien, Vorschriften und Verordnungen konfrontiert.
© BHE/Türen 08/1997 - überarbeitet 03/2007
Zudem ergeben sich beim Einbau von Türen verschiedene Interessenkonflikte zwischen „Safety“
und „Security“:

Die Betreiber des Objektes wollen die Türen in Fluchtwegen in beiden Richtungen verschließen,
um zu verhindern, dass an diesen Stellen „unkontrollierbare“ Aktivitäten erfolgen.

Die Bauaufsicht, die Feuerwehr, die Gewerbeaufsicht und die Berufsgenossenschaften fordern,
dass diese Türen in Rettungswegen jederzeit von innen geöffnet werden können.

Darüber hinaus ist die Feuerwehr daran interessiert, dass die Türen Einsätze zu Lösch- oder
Rettungszwecken nicht behindern und damit von außen geöffnet werden können.

Die Kriminalpolizei fordert, dass Ausgangstüren von außen wirkungsvoll verschlossen
werden.
Das vorliegende Papier vermittelt einen kurzen Überblick zu den jeweiligen Gesetzen, Vorschriften
und Verordnungen. Die Inhalte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, im Zweifelsfall ist der
jeweilige Gesetzestext zurate zu ziehen.
1. Rauch- und Feuerschutztüren
Feuer- und Rauchschutztüren sind dazu bestimmt, Öffnungen in raumabschließenden
Wänden zu verschließen, um den Durchtritt von Rauch bzw. eines Feuers zu verhindern.
Rauchschutztüren
Feuerschutzabschlüsse
DIN 18095 Teile 1
und 2
(nicht in allen Bundesländern eingeführt)
■
■
■
■
Rauchschutztüren bedürfen eines Prüfzeugnisses,
welches nach dem erbrachten Eignungsnachweis durch das jeweilige
Materialprüfungsamt erstellt wird
DIN 18082
DIN 4102 T5
Norm für einflügelige
Stahltüren T-30
für nicht genormte
Bauarten
■
Feuerschutztüren bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (DIN 4102) des DIBt-Berlin bzw. entsprechen
der DIN 18082
■
Feuereinwirkung: einseitig vollentwickelter Brand
■
Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein:
• selbsttätig schließbar
Feuereinwirkung: keine unmittelbare Einwirkung • ausreichend feuerwiderstandsfähig
eines Vollbrandes
(mindestens 30 Min.)
• mechanisch ausreichend widerstandsfähig (z.B. Gemäß DIN 18095 dür- Beschläge für gewisse Anzahl von Lastspielen)
fen nur Türschließer mit
hydraulischer Dämpfung ■ Anbringen eines Kennzeichnungsfeldes:
nach EN 1154 A verwendet werden
• Tür mit DIN und T (Feuerwiderstandsklasse)-Angabe
Rauchschutztüren sind bzgl. Änderungen und Modifikationen Feuerschutztüren gleichzuset- zen (jedoch findet die DIBtMitteilung „Änderung bei
Feuerschutzabschlüssen“
hier keine Anwendung)
• Name des Herstellers mit Herstellerkennzeichen
• Überwachungszeichen „Ü“
• Herstellungsjahr
Für jede Rauch- und Feuerschutztür muss ein Eignungsnachweis/Zulassung gemäß
„bauaufsichtlicher Zulassung“ (auf Kennzeichnungsfeld und Prüfzeugnis) nachgewiesen
werden.
„Allgemein anerkannte Regeln der Technik“:
Mitteilung des DIBt:
„Änderung bei Feuerschutzabschlüssen“ (Fassung Juni 1995)
In den DIBt-Mitteilungen wird differenziert nach:
Pkt. 2.1: Zulässige Änderungen und Ergänzungen, die auch an bereits hergestellten Feuerschutzabschlüssen durchgeführt werden können.
bzw.
Pkt. 2.2: Zulässige Änderungen und Ergänzungen, die ausschließlich bei der Herstellung
der Feuerschutzabschlüsse durchgeführt werden dürfen.
Regelungen bzgl. Änderungen an Feuerschutzabschlüssen auf einen
Blick
Die nachfolgend genannten zulässigen Änderungen bei bereits hergestellten Feuerschutzabschlüssen
stellen eine Auswahl gemäß Mitteilungspapier „Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen“ (06/95)
dar:

Anbringen von Kontakten zur Verschlussüberwachung, z.B. Reedkontakte und Schließblechkontakte (Riegelkontakte), sofern sie aufgesetzt oder in vorhandene Aussparungen eingesetzt
werden können
(Achtung: Zusätzlicher Einbau in Zarge oder Türblatt nur bei Herstellung des Feuerschutzabschlusses statthaft!)

Anbringung von geeigneten Panikstangengriffen, wenn nach Auskunft des Türherstellers
geeignete Befestigungspunkte vorhanden sind

Austausch des Schlosses durch geeignetes, selbstverriegelndes oder motorisch angetriebenes
Schloss mit Falle, sofern einbaubar in vorhandene Schlosstasche und keine Veränderung am
Schließblech erforderlich ist

Führung von Kabeln auf dem Türblatt

Anschrauben, Annieten oder Aufkleben von Hinweisschildern auf dem Türblatt

Einbau optischer Spione (auf Abdichtung, z.B. mit Ausschäumung achten)
Wichtig
Alle sonstigen Änderungen und Ergänzungen sind entweder überhaupt nicht oder aber nur
bei der Herstellung zulässig (siehe hierzu o.g. Papier Punkte 2.2 ff).

Feuerschutztüren, bei denen nachträglich eingebaute Schrauben das Türblatt
durchdringen, verlieren in jedem Fall ihre Zulassung.

Auch der Einbau geeigneter elektrischer Türöffner ist nur noch bei der Herstellung
statthaft.

Für bestimmte Aufgaben notwendige Einrichtungen sollten bereits bei der Fertigung in Kooperation mit dem Hersteller ins Auge gefasst werden.
2. Feststellvorrichtung/-anlagen (FSA)
Bei Feststellanlagen muss darauf geachtet werden, dass nur solche Elemente miteinander kombiniert werden, die dafür auch bauaufsichtlich zugelassen sind. Feststellvorrichtungen gemäß DIN
EN 1155 dürfen immer verwendet werden.
DIBt: Richtlinien für Feststellanlagen (Fassung 10/88)
Bestandteile:

Feststellvorrichtung

Brandmelder

Auslösevorrichtung

Handauslösung (optional)

Energieversorgung
Voraussetzungen:

bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung

dürfen nicht in Räumen mit explosionsfähiger Atmosphäre der Zone 10 und 11 (DIN VDE 0165) eingesetzt werden

dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen in explosionsfähiger Atmosphäre der Zone 0 bis 2 (DIN VDE 0165) eingesetzt werden

Abstand Sturzunterkante bis zur Decke sowie Türbreiten müssen bei der Auswahl der Komponenten berücksichtigt werden (im Zweifelsfall Hersteller befragen)

Feueralarm der FSA-Melder darf nicht zur Alarmweiterleitung über eine BMA verwen-
det werden
Abnahmeprüfung:



Nach betriebsfertigem Einbau am Verwendungsort ist eine vom Betreiber zu veran-
lassende Abnahmeprüfung durchzuführen. Ein Abnahmeprotokoll ist zu erstellen, welches beim Betreiber aufzubewahren ist.
einwandfreie Funktion
vorschriftsmäßige Installation
Anbringen
eines Schildes
105 x 52 mm
Periodische Überwachung:





g
Feststellanlage
Abnahme durch .......
(Firmenzeichen sowie Monat
und Jahr der Abnahme)
Feststellanlage muss vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten werden
Mindestens einmal monatliche Prüfung auf einwandfreie Funktion
Erstinbetriebnahme durch eine vom jeweiligen Hersteller autorisierte Fachkraft oder von Fachkräften des Herstellers bzw. Prüfstellen
Einmal jährliche Überprüfung und Wartung durch sachkundige Fachfirma
Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der periodischen Überwachung sind aufzuzeichnen. Aufzeichnungen sind beim Betreiber aufzubewahren.
3. Notausgänge / Fluchtwegesicherung
Im Bereich von Notausgängen / Fluchtwegen sind nachfolgende Vorschriften einzuhalten:
EN-Normen
Musterbauordnung (MBO) ARGEBAU (12/93)
i
i
Landesbauordnung
(LBO)
Mitteilungen
des DIBt
bzgl. Übernahme der MBO
entscheiden die Länder
g
Versammlungsstätten
Sonderbauverordnung
Geschäftshäuser
Arbeitsstätten
u.a.
In diesen verschiedenen Richtlinien und Vorschriften sind je nach Anwendungsfall und
Bundesland definiert:
•
Funktion und Anordnung der Anlagen
•
Anforderungen
•
Rettungsweglängen
•
Kennzeichnung
•
Tür- und Flurbreiten
•
Türarten
Einflügelig
Zweiflügelig
Panikschloss mit
Drücker oder Panikstange
Gangflügel wie links, Standflügel ausgerüstet mit Panikgegenkasten, betätigt
über Drücker, Hebel oder Panikstange
Standard-Ausrüstung
•
•
•
Öffnungselemente in max. 105 cm Höhe
Elemente leichtgängig
Fluchtleitung durch unmissverständliche Symbole sowie Gewährleistung des freien Fluchtweges
Mitteilung des DIBt (Mustererlass):
Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen
(EltVTR 12/97)
Hinweis: Diese Richtlinie wurde in die Bauregelliste aufgenommen und
weist damit verbindlichen Charakter zur Umsetzung auf.
DIN EN 179: Notausgangsverschlüsse
- allgemeine Sicherheit an Türen
- an Türen, wo Personen mit den örtlichen Gege- benheiten vertraut sind
- Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stossplatte
DIN EN 1125: Paniktürverschlüsse
- in öffentlichen Gebäuden und Orten mit Publi-
kumsverkehr
- überall, wo mit der Entstehung einer Panik zu rechnen ist
- Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange
Konstruktionsanforderungen:
Jederzeitige Freigabe der Tür auf der Innenseite mit einer einzigen Handbewegung innerhalb 1 sec.,
ohne dass ein Schlüssel oder eine vergleichbare Vorrichtung erforderlich ist
Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen
- Wichtigste Regelungen auf einen Blick Generelle Forderung:
Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen von innen leicht mit einem Griff und ohne fremde Hilfe
zu öffnen sein, solange sich Personen im Raum bzw. im Gebäude befinden.
Interessenkonflikt
n
Inhaber/Betreiber: möchte Verschluss der Türen in beide Richtungen, um den Missbrauch zu verhindern
n
Bauaufsicht/Feuerwehr: fordern Möglichkeit der jederzeitigen Öffnung der Türen im
Gefahrenfall
n
Kriminalpolizei/Versicherer: Türen sollen wirksam verschlossen sein
Lösung:
Benutzung elektrischer Verriegelungen in Türen von Rettungswegen - insbesondere von Ausgangstüren.
Mitteilung des DIBt (Mustererlass):
Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen
(EltVTR, 12/97)
Zentrale Punkte:
■
Die Verwendung von Schlüsselkästen als Sicherungsmaßnahme ist laut Gerichtsurteil nicht zulässig bzw.
verboten.
■
Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind zulässig, wenn diese der EltVTR entsprechen
und die Übereinstimmung nachgewiesen wird. Türen mit elektrischen Verriegelungen in Rettungswegen
müssen mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen geprüft werden.
■
In unmittelbarer Nähe der Tür muss eine beleuchtete Nottaste angebracht werden, die bei ihrer Betätigung
eine unverzügliche Freischaltung der Tür bewirkt. Die Nottaste muss arretieren. Eine Wiederverriegelung
des Systems darf nur an der Tür vorgenommen werden.
■
Brandmelde-, sonstige Gefahrenmelde- und Sprinkleranlagen sollten die verriegelten Türen bei Auslösung
automatisch notentriegeln (kann alternativ von ständig besetzter zentraler Stelle vorgenommen werden).
Diese Notentriegelung ersetzt nicht die Forderung an eine Nottaste zur Freischaltung des Systems in
unmittelbarer Türnähe bzw. in Ausnahmefällen an einer zentralen Stelle.
Sofern es sich nach diesem Mustererlass um eignungsgeprüfte Verriegelungssysteme handelt, muss
eine Befreiung der entgegenstehenden Richtlinien erteilt werden.
© BHE/Türen 08/1997 - überarbeitet 03/2007
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