Broschuere - Baunetz Wissen
Transcrição
Broschuere - Baunetz Wissen
Rund um die Tür Baurechtliche Anforderungen Die baurechtlichen Anforderungen an Türen werden bei der Projektierung und Installation von Sicherungsanlagen immer bedeutender. Errichter, Planer und Architekten werden insbesondere im gewerblichen Bereich mit einer Flut von technischen Richtlinien, Vorschriften und Verordnungen konfrontiert. © BHE/Türen 08/1997 - überarbeitet 03/2007 Zudem ergeben sich beim Einbau von Türen verschiedene Interessenkonflikte zwischen „Safety“ und „Security“: Die Betreiber des Objektes wollen die Türen in Fluchtwegen in beiden Richtungen verschließen, um zu verhindern, dass an diesen Stellen „unkontrollierbare“ Aktivitäten erfolgen. Die Bauaufsicht, die Feuerwehr, die Gewerbeaufsicht und die Berufsgenossenschaften fordern, dass diese Türen in Rettungswegen jederzeit von innen geöffnet werden können. Darüber hinaus ist die Feuerwehr daran interessiert, dass die Türen Einsätze zu Lösch- oder Rettungszwecken nicht behindern und damit von außen geöffnet werden können. Die Kriminalpolizei fordert, dass Ausgangstüren von außen wirkungsvoll verschlossen werden. Das vorliegende Papier vermittelt einen kurzen Überblick zu den jeweiligen Gesetzen, Vorschriften und Verordnungen. Die Inhalte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, im Zweifelsfall ist der jeweilige Gesetzestext zurate zu ziehen. 1. Rauch- und Feuerschutztüren Feuer- und Rauchschutztüren sind dazu bestimmt, Öffnungen in raumabschließenden Wänden zu verschließen, um den Durchtritt von Rauch bzw. eines Feuers zu verhindern. Rauchschutztüren Feuerschutzabschlüsse DIN 18095 Teile 1 und 2 (nicht in allen Bundesländern eingeführt) ■ ■ ■ ■ Rauchschutztüren bedürfen eines Prüfzeugnisses, welches nach dem erbrachten Eignungsnachweis durch das jeweilige Materialprüfungsamt erstellt wird DIN 18082 DIN 4102 T5 Norm für einflügelige Stahltüren T-30 für nicht genormte Bauarten ■ Feuerschutztüren bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (DIN 4102) des DIBt-Berlin bzw. entsprechen der DIN 18082 ■ Feuereinwirkung: einseitig vollentwickelter Brand ■ Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein: • selbsttätig schließbar Feuereinwirkung: keine unmittelbare Einwirkung • ausreichend feuerwiderstandsfähig eines Vollbrandes (mindestens 30 Min.) • mechanisch ausreichend widerstandsfähig (z.B. Gemäß DIN 18095 dür- Beschläge für gewisse Anzahl von Lastspielen) fen nur Türschließer mit hydraulischer Dämpfung ■ Anbringen eines Kennzeichnungsfeldes: nach EN 1154 A verwendet werden • Tür mit DIN und T (Feuerwiderstandsklasse)-Angabe Rauchschutztüren sind bzgl. Änderungen und Modifikationen Feuerschutztüren gleichzuset- zen (jedoch findet die DIBtMitteilung „Änderung bei Feuerschutzabschlüssen“ hier keine Anwendung) • Name des Herstellers mit Herstellerkennzeichen • Überwachungszeichen „Ü“ • Herstellungsjahr Für jede Rauch- und Feuerschutztür muss ein Eignungsnachweis/Zulassung gemäß „bauaufsichtlicher Zulassung“ (auf Kennzeichnungsfeld und Prüfzeugnis) nachgewiesen werden. „Allgemein anerkannte Regeln der Technik“: Mitteilung des DIBt: „Änderung bei Feuerschutzabschlüssen“ (Fassung Juni 1995) In den DIBt-Mitteilungen wird differenziert nach: Pkt. 2.1: Zulässige Änderungen und Ergänzungen, die auch an bereits hergestellten Feuerschutzabschlüssen durchgeführt werden können. bzw. Pkt. 2.2: Zulässige Änderungen und Ergänzungen, die ausschließlich bei der Herstellung der Feuerschutzabschlüsse durchgeführt werden dürfen. Regelungen bzgl. Änderungen an Feuerschutzabschlüssen auf einen Blick Die nachfolgend genannten zulässigen Änderungen bei bereits hergestellten Feuerschutzabschlüssen stellen eine Auswahl gemäß Mitteilungspapier „Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen“ (06/95) dar: Anbringen von Kontakten zur Verschlussüberwachung, z.B. Reedkontakte und Schließblechkontakte (Riegelkontakte), sofern sie aufgesetzt oder in vorhandene Aussparungen eingesetzt werden können (Achtung: Zusätzlicher Einbau in Zarge oder Türblatt nur bei Herstellung des Feuerschutzabschlusses statthaft!) Anbringung von geeigneten Panikstangengriffen, wenn nach Auskunft des Türherstellers geeignete Befestigungspunkte vorhanden sind Austausch des Schlosses durch geeignetes, selbstverriegelndes oder motorisch angetriebenes Schloss mit Falle, sofern einbaubar in vorhandene Schlosstasche und keine Veränderung am Schließblech erforderlich ist Führung von Kabeln auf dem Türblatt Anschrauben, Annieten oder Aufkleben von Hinweisschildern auf dem Türblatt Einbau optischer Spione (auf Abdichtung, z.B. mit Ausschäumung achten) Wichtig Alle sonstigen Änderungen und Ergänzungen sind entweder überhaupt nicht oder aber nur bei der Herstellung zulässig (siehe hierzu o.g. Papier Punkte 2.2 ff). Feuerschutztüren, bei denen nachträglich eingebaute Schrauben das Türblatt durchdringen, verlieren in jedem Fall ihre Zulassung. Auch der Einbau geeigneter elektrischer Türöffner ist nur noch bei der Herstellung statthaft. Für bestimmte Aufgaben notwendige Einrichtungen sollten bereits bei der Fertigung in Kooperation mit dem Hersteller ins Auge gefasst werden. 2. Feststellvorrichtung/-anlagen (FSA) Bei Feststellanlagen muss darauf geachtet werden, dass nur solche Elemente miteinander kombiniert werden, die dafür auch bauaufsichtlich zugelassen sind. Feststellvorrichtungen gemäß DIN EN 1155 dürfen immer verwendet werden. DIBt: Richtlinien für Feststellanlagen (Fassung 10/88) Bestandteile: Feststellvorrichtung Brandmelder Auslösevorrichtung Handauslösung (optional) Energieversorgung Voraussetzungen: bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung dürfen nicht in Räumen mit explosionsfähiger Atmosphäre der Zone 10 und 11 (DIN VDE 0165) eingesetzt werden dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen in explosionsfähiger Atmosphäre der Zone 0 bis 2 (DIN VDE 0165) eingesetzt werden Abstand Sturzunterkante bis zur Decke sowie Türbreiten müssen bei der Auswahl der Komponenten berücksichtigt werden (im Zweifelsfall Hersteller befragen) Feueralarm der FSA-Melder darf nicht zur Alarmweiterleitung über eine BMA verwen- det werden Abnahmeprüfung: Nach betriebsfertigem Einbau am Verwendungsort ist eine vom Betreiber zu veran- lassende Abnahmeprüfung durchzuführen. Ein Abnahmeprotokoll ist zu erstellen, welches beim Betreiber aufzubewahren ist. einwandfreie Funktion vorschriftsmäßige Installation Anbringen eines Schildes 105 x 52 mm Periodische Überwachung: g Feststellanlage Abnahme durch ....... (Firmenzeichen sowie Monat und Jahr der Abnahme) Feststellanlage muss vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten werden Mindestens einmal monatliche Prüfung auf einwandfreie Funktion Erstinbetriebnahme durch eine vom jeweiligen Hersteller autorisierte Fachkraft oder von Fachkräften des Herstellers bzw. Prüfstellen Einmal jährliche Überprüfung und Wartung durch sachkundige Fachfirma Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der periodischen Überwachung sind aufzuzeichnen. Aufzeichnungen sind beim Betreiber aufzubewahren. 3. Notausgänge / Fluchtwegesicherung Im Bereich von Notausgängen / Fluchtwegen sind nachfolgende Vorschriften einzuhalten: EN-Normen Musterbauordnung (MBO) ARGEBAU (12/93) i i Landesbauordnung (LBO) Mitteilungen des DIBt bzgl. Übernahme der MBO entscheiden die Länder g Versammlungsstätten Sonderbauverordnung Geschäftshäuser Arbeitsstätten u.a. In diesen verschiedenen Richtlinien und Vorschriften sind je nach Anwendungsfall und Bundesland definiert: • Funktion und Anordnung der Anlagen • Anforderungen • Rettungsweglängen • Kennzeichnung • Tür- und Flurbreiten • Türarten Einflügelig Zweiflügelig Panikschloss mit Drücker oder Panikstange Gangflügel wie links, Standflügel ausgerüstet mit Panikgegenkasten, betätigt über Drücker, Hebel oder Panikstange Standard-Ausrüstung • • • Öffnungselemente in max. 105 cm Höhe Elemente leichtgängig Fluchtleitung durch unmissverständliche Symbole sowie Gewährleistung des freien Fluchtweges Mitteilung des DIBt (Mustererlass): Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR 12/97) Hinweis: Diese Richtlinie wurde in die Bauregelliste aufgenommen und weist damit verbindlichen Charakter zur Umsetzung auf. DIN EN 179: Notausgangsverschlüsse - allgemeine Sicherheit an Türen - an Türen, wo Personen mit den örtlichen Gege- benheiten vertraut sind - Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stossplatte DIN EN 1125: Paniktürverschlüsse - in öffentlichen Gebäuden und Orten mit Publi- kumsverkehr - überall, wo mit der Entstehung einer Panik zu rechnen ist - Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange Konstruktionsanforderungen: Jederzeitige Freigabe der Tür auf der Innenseite mit einer einzigen Handbewegung innerhalb 1 sec., ohne dass ein Schlüssel oder eine vergleichbare Vorrichtung erforderlich ist Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen - Wichtigste Regelungen auf einen Blick Generelle Forderung: Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen von innen leicht mit einem Griff und ohne fremde Hilfe zu öffnen sein, solange sich Personen im Raum bzw. im Gebäude befinden. Interessenkonflikt n Inhaber/Betreiber: möchte Verschluss der Türen in beide Richtungen, um den Missbrauch zu verhindern n Bauaufsicht/Feuerwehr: fordern Möglichkeit der jederzeitigen Öffnung der Türen im Gefahrenfall n Kriminalpolizei/Versicherer: Türen sollen wirksam verschlossen sein Lösung: Benutzung elektrischer Verriegelungen in Türen von Rettungswegen - insbesondere von Ausgangstüren. Mitteilung des DIBt (Mustererlass): Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR, 12/97) Zentrale Punkte: ■ Die Verwendung von Schlüsselkästen als Sicherungsmaßnahme ist laut Gerichtsurteil nicht zulässig bzw. verboten. ■ Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind zulässig, wenn diese der EltVTR entsprechen und die Übereinstimmung nachgewiesen wird. Türen mit elektrischen Verriegelungen in Rettungswegen müssen mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen geprüft werden. ■ In unmittelbarer Nähe der Tür muss eine beleuchtete Nottaste angebracht werden, die bei ihrer Betätigung eine unverzügliche Freischaltung der Tür bewirkt. Die Nottaste muss arretieren. Eine Wiederverriegelung des Systems darf nur an der Tür vorgenommen werden. ■ Brandmelde-, sonstige Gefahrenmelde- und Sprinkleranlagen sollten die verriegelten Türen bei Auslösung automatisch notentriegeln (kann alternativ von ständig besetzter zentraler Stelle vorgenommen werden). Diese Notentriegelung ersetzt nicht die Forderung an eine Nottaste zur Freischaltung des Systems in unmittelbarer Türnähe bzw. in Ausnahmefällen an einer zentralen Stelle. Sofern es sich nach diesem Mustererlass um eignungsgeprüfte Verriegelungssysteme handelt, muss eine Befreiung der entgegenstehenden Richtlinien erteilt werden. © BHE/Türen 08/1997 - überarbeitet 03/2007 Ihre Service-Firma in der Nähe: Der Inhalt wurde mit größter Sorgfalt zusammengestellt und beruht auf Informationen, die als verlässlich gelten. Eine Haftung für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. BHE - Feldstraße 28 Telefon: 06386 9214-0 Internet: www.bhe.de 66904 Brücken Telefax: 06386 9214-99 E-Mail: [email protected]