Abgrenzung zwischen An- und Teilzahlung im Baugewerbe
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Abgrenzung zwischen An- und Teilzahlung im Baugewerbe
15.07.2009 | Seite 1/1 Abgrenzung zwischen An- und Teilzahlung im Baugewerbe Bei formellen Fehlern drohen hohe Strafzuschläge Vor allem im Bau- und Baunebengewerbe gibt es immer wieder Schwierigkeiten und Unklarheiten mit der Rechnungsausstellung von Anzahlungsrechnungen, Teilrechnungen und Schlussrechnungen. Formelle Fehler bei der Rechnungsausstellung können im Zuge einer Betriebsprüfung äußert teuer werden. Aus umsatzsteuerlicher Sicht gestaltet sich dies vor allem dann problematisch, wenn der Bauunternehmer Teilzahlungsrechnungen gleich wie Anzahlungsrechnungen behandelt und die Umsatzsteuer erst bei Erhalt des Teilzahlungsbetrages an das Finanzamt abführt. Dies kann zu hohen Säumniszuschlägen führen. Prinzipiell ist aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht wie folgt zu differenzieren: Um eine Anzahlungsrechnung handelt es sich dann, wenn noch keine Leistung erbracht wurde. Eine Anzahlungsrechnung wird vor Fertigstellung einer vereinbarten Leistung bzw. Teilleistung ausgestellt. Die Leistung wurde vom Empfänger noch nicht abgenommen. Es gelten die umsatzsteuerlichen Rechnungsmerkmale. Zusätzlich muss klar ersichtlich sein, dass es sich um eine Anzahlungsrechnung handelt. Es sollte daher eine entsprechende Bezeichnung auf der Rechnung vermerkt sein. Bei Anzahlungsrechnungen entsteht die Umsatzsteuerschuld erst im Monat der Vereinnahmung (=Bezahlung durch den Kunden) und ist spätestens am 15. des zweitfolgenden Monats ans Finanzamt abzuführen. In der Bauwirtschaft gilt die Leistung generell dann als erbracht, wenn die Übergabe und Abnahme des fertigen Werkes an den Auftraggeber (Übergang der Verfügungsmacht entweder durch Schlüsselübergabe oder Bezug des Gebäudes). In der Regel werden alle Zahlungen vor tatsächlicher Schlüsselübergabe bzw. Bezug des Hauses als Anzahlungen zu qualifizieren sein. Eine Teilrechnung wird bei einer genau abgrenzbaren Teilleistung, die bereits vom Empfänger abgenommen wurde (zB die Fertigstellung eines von mehreren Fertighäusern), gestellt, was zum Entstehen der Steuerschuld in jenem Monat führt, in dem die Teilleistung vom Leistungsempfänger abgenommen wurde. Der Unterschied der Teilrechnung zur Anzahlungsrechnung besteht lediglich darin, dass die auf der Rechnung angeführte Lieferung oder sonstige Leistung bereits erbracht wurde. Die genauen Voraussetzungen zum Vorliegen einer selbstständigen Teilleistung wurden von der Finanz nach nachstehend angeführten Kriterien festgelegt: Die geschuldete Werklieferung ist nach wirtschaftlicher Betrachtung teilbar. Teile der Werklieferung und nicht erst das Gesamtwerk werden abgenommen. Vor der Abnahme wird vereinbart, dass für die Teile der Werklieferung ein entsprechendes Teilentgelt zu zahlen ist – wird eine Pauschalsumme für das gesamte Werk vereinbart, so ist davon auszugehen, dass die Werklieferung nicht in Teilen, sondern im Ganzen geschuldet wird. Das Teilentgelt wird gesondert und endgültig abgerechnet. Mit der Fertigstellung und Abnahme der gesamten Leistung ist eine Schlussrechnung auszustellen. In der Schlussrechnung müssen alle tatsächlich geleisteten Anzahlungen und alle bereits gestellten Teilrechnungen mit den darauf entfallenden USt-Betrag offen abgezogen werden, um eine Doppelzahlung der Umsatzsteuer bzw. einen überhöhten Vorsteuerabzug zu vermeiden! Werden in der Schlussrechnung die vereinnahmten Teilentgelte und die bereits gestellten Teilrechnungen mit den darauf entfallenden Steuerbeträgen nicht abgesetzt, so schuldet der Unternehmer die doppelt ausgewiesene Umsatzsteuer laut Rechnungslegung. Die Ausstellung der Schlussrechnung kann entfallen, wenn das gesamte Entgelt und der hierauf entfallende Steuerbetrag durch die bereits ausgehändigten Teilrechnungen oder Anzahlungsrechnungen abgedeckt ist oder hinsichtlich des noch offenen Restbetrages eine „Restrechnung“ erteilt wird. © ib-data GmbH, Hasnerstraße 118, A-1160 Wien, Tel.: 01/4925570-0, Fax: 01/4925570-22 | E-Mail: [email protected] | www.abk.at FN 72211v | UID-Nr.: AT U15127501 | DVR-Nr.: 0569844 | Alle Rechte vorbehalten!