Abgrenzung zwischen An- und Teilzahlung im Baugewerbe

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Abgrenzung zwischen An- und Teilzahlung im Baugewerbe
15.07.2009 | Seite 1/1
Abgrenzung zwischen An- und Teilzahlung im Baugewerbe
Bei formellen Fehlern drohen hohe Strafzuschläge
Vor allem im Bau- und Baunebengewerbe gibt es immer wieder Schwierigkeiten und Unklarheiten mit der
Rechnungsausstellung von Anzahlungsrechnungen, Teilrechnungen und Schlussrechnungen. Formelle
Fehler bei der Rechnungsausstellung können im Zuge einer Betriebsprüfung äußert teuer werden.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht gestaltet sich dies vor allem dann problematisch, wenn der Bauunternehmer
Teilzahlungsrechnungen gleich wie Anzahlungsrechnungen behandelt und die Umsatzsteuer erst bei Erhalt
des Teilzahlungsbetrages an das Finanzamt abführt. Dies kann zu hohen Säumniszuschlägen führen.
Prinzipiell ist aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht wie folgt zu differenzieren:
Um eine Anzahlungsrechnung handelt es sich dann, wenn noch keine Leistung erbracht wurde. Eine
Anzahlungsrechnung wird vor Fertigstellung einer vereinbarten Leistung bzw. Teilleistung ausgestellt. Die
Leistung wurde vom Empfänger noch nicht abgenommen. Es gelten die umsatzsteuerlichen
Rechnungsmerkmale. Zusätzlich muss klar ersichtlich sein, dass es sich um eine Anzahlungsrechnung
handelt. Es sollte daher eine entsprechende Bezeichnung auf der Rechnung vermerkt sein.
Bei Anzahlungsrechnungen entsteht die Umsatzsteuerschuld erst im Monat der Vereinnahmung
(=Bezahlung durch den Kunden) und ist spätestens am 15. des zweitfolgenden Monats ans Finanzamt
abzuführen.
In der Bauwirtschaft gilt die Leistung generell dann als erbracht, wenn die Übergabe und Abnahme des
fertigen Werkes an den Auftraggeber (Übergang der Verfügungsmacht entweder durch Schlüsselübergabe
oder Bezug des Gebäudes). In der Regel werden alle Zahlungen vor tatsächlicher Schlüsselübergabe bzw.
Bezug des Hauses als Anzahlungen zu qualifizieren sein.
Eine Teilrechnung wird bei einer genau abgrenzbaren Teilleistung, die bereits vom Empfänger
abgenommen wurde (zB die Fertigstellung eines von mehreren Fertighäusern), gestellt, was zum Entstehen
der Steuerschuld in jenem Monat führt, in dem die Teilleistung vom Leistungsempfänger abgenommen
wurde.
Der Unterschied der Teilrechnung zur Anzahlungsrechnung besteht lediglich darin, dass die auf der
Rechnung angeführte Lieferung oder sonstige Leistung bereits erbracht wurde. Die genauen
Voraussetzungen zum Vorliegen einer selbstständigen Teilleistung wurden von der Finanz nach
nachstehend angeführten Kriterien festgelegt:
Die geschuldete Werklieferung ist nach wirtschaftlicher Betrachtung teilbar.
Teile der Werklieferung und nicht erst das Gesamtwerk werden abgenommen.
Vor der Abnahme wird vereinbart, dass für die Teile der Werklieferung ein entsprechendes Teilentgelt
zu zahlen ist – wird eine Pauschalsumme für das gesamte Werk vereinbart, so ist davon auszugehen,
dass die Werklieferung nicht in Teilen, sondern im Ganzen geschuldet wird.
Das Teilentgelt wird gesondert und endgültig abgerechnet.
Mit der Fertigstellung und Abnahme der gesamten Leistung ist eine Schlussrechnung auszustellen. In der
Schlussrechnung müssen alle tatsächlich geleisteten Anzahlungen und alle bereits gestellten
Teilrechnungen mit den darauf entfallenden USt-Betrag offen abgezogen werden, um eine Doppelzahlung
der Umsatzsteuer bzw. einen überhöhten Vorsteuerabzug zu vermeiden!
Werden in der Schlussrechnung die vereinnahmten Teilentgelte und die bereits gestellten Teilrechnungen
mit den darauf entfallenden Steuerbeträgen nicht abgesetzt, so schuldet der Unternehmer die doppelt
ausgewiesene Umsatzsteuer laut Rechnungslegung.
Die Ausstellung der Schlussrechnung kann entfallen, wenn das gesamte Entgelt und der hierauf
entfallende Steuerbetrag durch die bereits ausgehändigten Teilrechnungen oder Anzahlungsrechnungen
abgedeckt ist oder hinsichtlich des noch offenen Restbetrages eine „Restrechnung“ erteilt wird.
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