Wichtige Hinweise zum Thema „Abfindung“
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Wichtige Hinweise zum Thema „Abfindung“
Wichtige Hinweise zum Thema „Abfindung“ (Stand 2001) Wir geben Ihnen nachfolgend einige Hinweise an die Hand, die nicht übersehen werden sollten und die Sie im eigenen Interesse dringend – möglichst vor dem Abschluß von Aufhebungsverträgen - beachten müssen: Steuern: Bereits seit dem 1.1.1999 wurden die Steuervorteile bei Abfindungen weitestgehend abgebaut. Die bisherigen Freibeträge nach § 3 Nr. 9 EStG werden um 1/3 reduziert (Alt: 24000 DM, 30000 DM und 36000 DM, neu: 16000 DM, 20000 DM und 24000 DM). Die einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Abfindungen ist wie bisher in § 3 Nr. 9 Einkommenssteuergesetz (EStG)geregelt. Danach können Abfindungen nur noch bis zu folgenden Beträgen steuerfrei bleiben: - bis zu 16.000 DM ohne weitere Voraussetzungen - bis zu 20.000 DM, wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens 15 Jahre angehört - bis zu 24.000 DM, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens 20 Jahre angehört Vorgenannte Freibeträge gelten, egal ob das Beschäftigungsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet wurde, ein arbeitsgerichtliches Aufhebungsurteil oder ein Sozialplan vorliegt und hierfür Ausgleich geschaffen werden soll. Die Steuervergünstigung des § 3 Nr. 9 EStG greift aber nicht ein, wenn eine Abfindung beim Auslaufen eines wirksam befristeten Dienstverhältnisses gezahlt wird oder wenn durch die Zahlung rückständiges Arbeitseinkommen abgegolten werden soll. Im letzten Fall wird es vom Finanzamt und auch von der Sozialversicherung als „Einkommen“ angesehen und ist damit zu versteuern und sozialabgabenpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn solche Leistungen als Abfindungen bezeichnet werden oder in einer Pauschalabfindung enthalten sind. Überschreitet die Abfindung den oben genannten gestaffelten Freibetrag, so unterliegt sie mit dem darüber hinausgehenden Teil dem Lohnsteuerabzug. Die bisherige Privilegierung der Abfindungen (früher halber Steuersatz) in § 34 EStG ist gestrichen worden (jetzt § 52 Abs. 1 EStG), so daß die über den Freibetrag hinausgehende Abfindung nicht mehr mit dem halben Steuersatz belegt wird, sondern mit dem vollen Satz. Würde also bei einer Kündigung zum 31.12.2000 zum Jahreseinkommen von z.B. 100 TDM eine Abfindung von 250 TDM aus Sozialplan kommen, so wäre im Jahr 2000 ein Einkommen von 350 TDM zu versteuern (und damit mit dem Spitzensteuersatz !). Die Abfindung soll aber der Überbrückung von Arbeitslosigkeit ggf. auch für mehrere Jahre dienen. Es wäre daher ungerecht, die Abfindung als Einkommen im Jahr des Zuflusses zu versteuern und den dadurch entstehenden künstlichen „Gehaltsbuckel“ steuerlich so abzuschöpfen, als ob es sich um reguläres Einkommen handelt. Die verschlechternde Regelung gegenüber der alten Rechtslage wird daher dadurch etwas abgemildert, daß die Abfindung progressionsabschwächend behandelt wird. Es wird so getan, als ob die Abfindung über mehrere Jahre verteilt ausgezahlt würde. Im Detail bedeutet das: Die Einkommenssteuer für den steuerpflichtigen Teil der Abfindung beträgt das Fünffache der Differenz aus der Steuer des Ein_____________________________________________________________________________________________________ n F elser R e chtsanw ä lte . Ku rfü rstenstraße 14 . 5 03 21 Brü hl . (0223 2) 9 4 5 0 4 00 . (0223 2) 9 4 5 0 4 0 5 0 n R e cht & Internet – R e chts@ nw ä lte F e lser – Se ite 2 n kommens und der Steuer des Einkommens zzgl. 1/5 des steuerpflichtigen Teils der Abfindung (sogen. Fünftelungsmethode). Von dieser Regelung profitieren lediglich diejenigen kräftig, die geringe oder gar keine Einkünfte neben der Abfindungszahlung haben wie z.B. Arbeitlose. Damit der steuerpflichtige Teil der Abfindung aber nach dieser Regelung ermäßigt besteuert wird, muß das Finanzamt die Abfindung zunächst als außerordentliche Einkünfte anerkennen. Nach einem BMF-Schreiben vom 18.12.1998 (BStBl I 1998 S. 1512) setzt die steuerliche Begünstigung u.a. voraus, daß die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Dazu muß die gezahlte Abfindung, wenn diese nach dem 1.1.1999 zufließt, höher sein als das Entgelt, das der Arbeitnehmer noch im laufenden Jahr bekommen hätte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Bei der Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen. Die Annahme von außerordentlichen Einkünften, für die die Tarifermäßigung (Fünftelungsregelung, früherhalber Steuersatz) gilt, setzt voraus, daß die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) zufließen. Der Zufluß von Teilbeträgen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist schädlich. Achten Sie daher bitte darauf, daß die Abfindung nicht in Teilbeträgen verteilt auf zwei Jahre überwiesen wird. Eine Ausnahme gilt, wenn die Abfindungsentschädigung zwar in zwei Veranlagungszeiträumen zufließt, der Zufluß in einem der beiden Jahre aber den Steuerfreibetrag nicht überschreitet oder die Lohnsteuer für diesen Teilbetrag erhoben wird. Achtung Falle: Werden für den ausgeschiedenen Arbeitnehmer als Abfindung neben dem Einmalbetrag zusätzliche, in mehreren Veranlagungszeiträumen zufließende Entschädigungsleistungen vereinbart (z.B. unentgeltliche Weiternutzung des bisherigen Dienstwagens), ist dies für die Anwendung der Tarifvergünstigung insgesamt schädlich, weil die steuerpflichtige Gesamtabfindung nicht in einem Kalenderjahr zufließt. In dem BMF-Schreiben vom 18.12.1998 wird zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer für eine Reihe von Fällen bestimmt, daß die in der Aufhebungsvereinbarung oder im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses neben einer Abfindung vereinbarten zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer in mehreren Veranlagungszeiträumen zufließen, der Behandlung der Abfindung als begünstigte außerordentliche Einkünfte nicht entgegenstehen. Dies betrifft folgende Leistungen: • Zusage von lebenslang laufenden Versorgungsbezügen oder lebenslänglichen Sachleistungen (z.B. verbilligtes oder unentgeltliches Wohnrecht); • Verzicht des Arbeitgebers auf die Kürzung einer lebenslänglichen Betriebsrente wegen vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers; Vereinbarung eines vorgezogenen Beginns der Betriebsrente; • Umwandlung eines verfallbaren Anspruchs auf lebenslängliche Betriebsrente in einen unverfallbaren Anspruch; • Zusätzliche Zahlungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer im Fall längerer Arbeitslosigkeit und nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes aufgrund Fürsorgeerwägungen; _____________________________________________________________________________________________________ n F elser R e chtsanw ä lte . Ku rfü rstenstraße 14 . 5 03 21 Brü hl . (0223 2) 9 4 5 0 4 00 . (0223 2) 9 4 5 0 4 0 5 0 n R e cht & Internet – R e chts@ nw ä lte F e lser – Se ite 3 n • Fortführung von Mietverhältnissen, Arbeitgeberdarlehen, Deputatlieferungen und Sondertarifen sowie Weitergewährung von Rabatten, wenn diese Leistungen auch in anderen Fällen, insbesondere bei altersbedingtem Ausscheiden erbracht werden; • Planwidriger Zufluß der Abfindungsentschädigung in mehreren Veranlagungszeiträumen, obwohl die Vereinbarung auf einen einmaligen Zufluß gerichtet war (z.B. Nachzahlung aufgrund ursprünglich irrtümlich zu niedriger Auszahlung oder nach Rechtsstreit); • Zusätzliche Zahlungen aufgrund nachträglicher Änderung der Sozialgesetzgebung und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; • Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen im Sinn des § 187 a SGB VI, durch die Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gemildert oder vermieden werden können. Dabei muss die Steuer auf die Abfindung jedoch in voller Höhe noch im Jahr der Abfindungszahlung entrichtet werden. Zu genaueren Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Tipp: Planen Sie die Abfindung. Vereinbaren Sie die Auszahlung der Abfindung im Jahr nach dem Ausscheiden, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und so die Steuerlast niedriger ist. Beraten Sie das mit Ihrem Steuerberater. Aber aufgepasst: Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nämlich entschieden, daß der Auszahlungszeitpunkt nicht immer maßgeblich ist. Ein Sozialplan hatte im vom Finanzgericht entschiedenen Fall die Fälligkeit der Abfindungszahlung stets im Monat des Ausscheidens vorgesehen, während die tatsächliche Auszahlung im Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vermutlich aus steuerlichen Erwägungen) ins Folgejahr verlagert wurde. Die Finanzrichter nahmen den steuerlichen Zufluß aber nicht erst im Folgejahr, sondern bereits im Jahr des Ausscheidens an, so daß die Abfindung mit den in diesem Jahr bezogenen laufenden Einnahmen zusammenfiel, was zu einer entsprechend höheren Steuerlast führte. Das Finanzgericht hätte den Fall aber anders entschieden, wenn kein Sozialplan vorhanden gewesen wäre oder dieser zur Fälligkeit keine Regelung getroffen hätte und der Auszahlungszeitpunkt ausschließlich im Aufhebungsvertrag vereinbart worden wäre (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 2.3.1999 4 K 120/98). Kirchensteuer: Der neueste Tipp von Rechtsanwälte Felser Auf die Einkommensteuer, die für den steuerpflichtigen Teil der Abfindung berechnet wird, müssen Kirchenmitglieder natürlich auch Kirchensteuer zahlen. Hätten Sie gedacht, dass die Kirchen durchaus bereit sind, auf Antrag auf diese Kirchensteuer einen Erlass von 50 % zu gewähren? Wahrscheinlich nicht, denn diese Regelung wird von den Kirchen nicht an die große Glocke gehängt. Beide großen christlichen Religionsgemeinschaften beschlossen unter dem Tagesordnungspunkt "Erlass von Kirchensteuer bei außerordentlichen Einkünften (§ 34 EStG)" auf einer Tagung Ende Januar 1972 in Schwerte, dass "bei einmaligen Einkünften nach der Festsetzung eines ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG auf Antrag noch eine besondere Ermäßigung der Kirchensteuer in Höhe von bis zu 50 % gewahrt werden kann". Das Thema war erneut Gegenstand von Diskussionen Anfang Mai 1992 in Marienheide. Dabei wurde vereinbart: "Die Sitzungsteilnehmer sprechen sich dafür aus, die Kirchensteuer um 50 % zu reduzieren." (nach FG Nürnberg vom 2. 2. 1995, rkr., EFG 1995 S. 691). Die Handhabung bei den einzelnen Diözesen bzw. Landeskirchen ist leider nicht ganz einheit_____________________________________________________________________________________________________ n F elser R e chtsanw ä lte . Ku rfü rstenstraße 14 . 5 03 21 Brü hl . (0223 2) 9 4 5 0 4 00 . (0223 2) 9 4 5 0 4 0 5 0 n R e cht & Internet – R e chts@ nw ä lte F e lser – Se ite 4 n lich, in der Regel wird die Kirchensteuer aber erlassen. Wer nicht wagt, der nicht gewinnt: Wenn Sie in den vergangenen Jahren eine Abfindung erhalten haben, sollten Sie einen formlosen Antrag an Ihre Diözese (für Katholiken) bzw. an Ihre Landeskirche ( für Protestanten) stellen. Wenn Sie dieses Jahr eine Abfindung erhalten, warten Sie zunächst den Steuerbescheid ab. Beantragen Sie ausdrücklich einen 50%igen Erlass Ihrer Kirchensteuer, soweit diese auf die Abfindung entfällt. Dem Antrag sollten Sie eine Kopie des Steuerbescheids und eine Kopie der entsprechende Gehaltsabrechnung beifügen. 1 Musterschreiben: Reduzierung der Kirchensteuer auf die Abfindung wegen Beendigung meines Arbeitsverhältnisses Sehr geehrte Damen und Herren, mir ist bekannt geworden, daß die beiden christlichen Kirchen auf Antrag die auf eine Abfindung aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallende Kirchensteuer um 50 % ermäßigen. Da ich auf die Abfindung zur Sicherung des Lebensunterhaltes meiner Familie/meines Lebensunterhaltes angewiesen bin, bitte ich um eine entsprechende Reduzierung der Kirchensteuer in meinem Fall. Die Kopie des Steuerbescheides sowie der Gehaltsabrechnung aus dem Monat xxx habe ich in der Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Arbeitslosengeld: Eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld findet unter normalen Umständen (insbesondere Einhaltung der Kündigungsfrist) nicht statt. Wird die Abfindung aber gezahlt, weil das Arbeitsverhältnis schneller als bei Einhaltung der Kündigungsfrist möglich beendet werden soll, kommt es zu einer Anrechnung. Dies sieht der neue § 143a SGB III vor: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die maßgeblichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Dies war auch nach der bisherigen Rechtslage so. Arbeitslosengeld wird dann nicht gleich, aber zu einem späteren Zeitpunkt gewährt. Der Leistungsanspruch ruht während der gesamten Kündigungsfrist, längstens für die Dauer eines Jahres. Allerdings lebt er an dem Tag wieder auf, an dem der Arbeitslose einen Beitrag in Höhe von 60% der Abfindung verdient hätte, wenn er weiterhin gearbeitet und sein bisheriges Entgelt erzielt hätte. Arbeitslosenhilfe: Nach einer Weisung des Bundesarbeitsministeriums, die rückwirkend auf den 1.1.1998 ergangen ist, sind Abfindungen über 10.000 DM zudem bei der Bedürftigkeitsprüfung bei Bezug von Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen. Der besondere Tipp: Sie sollten prüfen, ob sie für die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder einen Teil der Jahre anstelle der Abfindung in eine Direktversicherung beziehungsweise Pensionskasse steuerbegünstigt einzahlen. Eine solche Einzahlung ist bis zu einer Höhe von 3408 Mark jährlich steuerlich vorteilhaft möglich. Anstelle des Steuersatzes bei der Abfindung (ggf. höchster Einkommenssteuersatz) wird lediglich eine Pauschalsteuer von 20 Prozent fällig. _____________________________________________________________________________________________________ n F elser R e chtsanw ä lte . Ku rfü rstenstraße 14 . 5 03 21 Brü hl . (0223 2) 9 4 5 0 4 00 . (0223 2) 9 4 5 0 4 0 5 0 n R e cht & Internet – R e chts@ nw ä lte F e lser – Se ite 5 n Nähere Informationen zu Kündigung und Kündigungsschutz finden Sie in unserem im Bund-Verlag erschienenen Ratgeber (die Neuauflage kostet unter 30 DM, eine anwaltliche Erstberatung bis zu 350 DM): Seidel/Felser Kündigung – Was tun? Bund Verlag 2. Auflage 2001 TIPP: Schließen Sie eine Rechtsschutzversicherung ab, wenn Sie noch keine haben. Wenn Sie zur Miete wohnen, ein Auto oder Motorrad haben und angestellt arbeiten, lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung, die mit Vollrechtsschutz (Privat- und Familienrechtsschutz) zwischen 200 und 400 DM kostet, eigentlich immer. Ein Kündigungsschutzverfahren kann leicht in erster Instanz 3000 bis 4000 DM kosten, in zweiter Instanz können die Kosten sogar fünfstellig werden. Sie können daher errechnen, wie schnell sich eine Rechtschutzversicherung „amortisiert“. Testergebnisse über Rechtsschutzversicherungen aus den Verbraucherzeitschriften Capital, Finanztest und Stiftung Warentest erhalten Sie im Internet, u.a. unter http://www.felser.de Mehr zum Buch (u.a. Leseprobe) unter http://www.felser.de/felser/buecher/buch_2.htm Hier können Sie das Buch bestellen (einfach anklicken): http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3766332309/juracity/302-9653824-8457643 Bitte besuchen Sie auch die folgenden Internetseiten: http://www.kuendigung.de http://www.abfindung.com © by Michael W. Felser, Rechtsanwälte Felser, http://www.felser.de, Kurfürstenstraße 14, 50321 Brühl http://www.felser.de _____________________________________________________________________________________________________ n F elser R e chtsanw ä lte . Ku rfü rstenstraße 14 . 5 03 21 Brü hl . (0223 2) 9 4 5 0 4 00 . (0223 2) 9 4 5 0 4 0 5 0 n