Zulassung Externenprüfung - IHK beratung information teilnehmer

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Zulassung Externenprüfung - IHK beratung information teilnehmer
QUASA
QUALIFIZIERUNGSMANAGEMENT SAARBRÜCKEN
Förderinitiative 2 "abschlussorientierte modulare Nachqualifizierung
Voraussetzungen zur Zulassung zu einer externen Abschlussprüfung
Die „Externenprüfung“ bietet Menschen die Möglichkeit, bisher erworbene berufliche
Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung zu belegen und somit einen anerkannten
Abschluss zu erwerben. Mit der „Externenprüfung“ können Personen zur Abschluss- bzw.
Gesellenprüfung zugelassen werden, obwohl sie keine duale Ausbildung in dem jeweiligen
Beruf absolviert haben. Voraussetzung für die Zulassung als Externer sind einschlägige
berufliche Erfahrungen oder andere Qualifikationen, die die Annahme rechtfertigen, dass der
Prüfling über die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit verfügt. Nach der Zulassung
durch die zuständige Stelle wird eine reguläre Abschlussprüfung abgelegt.
Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung nennen folgende Voraussetzungen für die
Zulassung Externer zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung (§ 45 Abs.2 BBiG; § 37 Abs. 2
HwO)
Der Nachweis einer Tätigkeit in dem Beruf, in dem die Abschlussprüfung abgelegt
werden soll. Die Dauer dieser Beschäftigung muss mindestens das
Eineinhalbfache der Ausbildungszeit des Berufes betragen. In dieser Zeitspanne
können auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen
Ausbildungsberuf enthalten sein.
Vom oberen Nachweis kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der
Bewerber Zeugnisse vorlegt oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er die
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung
rechtfertigt. Unter dieses Kriterium fallen auch ausländische Bildungsabschlüsse
und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland.
Der folgende Prüfleitfaden soll Interessenten, die sich zu einer externen Abschlussprüfung
anmelden wollen einen Überblick über die benötigten Unterlagen bieten. Grundsätzlich
gelten die Standards, die auch für die Erstausbildung anzulegen sind In jedem Fall ist aber
zu beachten, dass die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung eine
Einzelfallentscheidung ist und im Ermessen des Prüfungsberechtigten der Kammer liegt.
Dieses Vorhaben wird aus Mitteln des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung und aus dem Europäischen
Sozialfonds der Europäischen Union gefördert
QUASA
QUALIFIZIERUNGSMANAGEMENT SAARBRÜCKEN
Förderinitiative 2 "abschlussorientierte modulare Nachqualifizierung
Prüfpunkte:
□
Nachweis über den höchsten allgemeinbildenden Schulabschluss
Der allgemeinbildende Schulabschluss
Hauptschulabschluss
Mittlerer Bildungsabschluss
Fachabitur oder allgemeine Hochschulreife
wird in die Berechnung des 1,5 fachen der Ausbildungszeit eingerechnet. Ein
höherer allgemeinbildender Schulabschluss kann - vergleichbar mit der Verkürzung
der Ausbildungszeit bei der Erstausbildung - zu einer Reduzierung der
Ausbildungsdauer führen.
□
Anrechenbarkeit einer Erstausbildung bzw. Anteile einer Erstausbildung
Hier wird geprüft ob eine Erstausbildung vorliegt und ob Inhalte des
Ausbildungsrahmenplans auf die gewünschte Berufsausbildung angerechnet werden
können. Handelt es sich um zwei ähnliche Berufe - möglicherweise aus derselben
Berufssparte - ist die Chance, Teile der Ausbildung anerkennen zu können, größer.
Sollte schon einmal eine Umschulung begonnen oder auch komplett durchlaufen
worden sein, können auch hier Vorzeiten anerkannt werden.
□
Detaillierte Arbeitszeugnisse vorheriger Arbeitgeber
Es müssen alle vorhandenen Arbeitszeugnisse zur Prüfung vorgelegt werden. Dazu
zählen auch längerfristige Ferienjobs sofern sie einen Bezug zum angestrebten Beruf
aufweisen können. Wichtig ist, dass es sich um qualifizierte Zeugnisse handelt, d.h.
das Zeugnis muss detailliert Aufschluss über Zeitraum, Umfang, übertragene
Aufgaben und eine Bewertung der Arbeitsleistung geben.
□
Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse
Schulische Abschlüsse:
□
anerkannt
□
nicht anerkannt
Zuständig ist hier das:
Ministerium für Bildung
Abteilung B „Allgemeinbildende Schulen“
Hohenzollernstraße 60
66117 Saarbrücken
0681/501-7404
Dieses Vorhaben wird aus Mitteln des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung und aus dem Europäischen
Sozialfonds der Europäischen Union gefördert
QUASA
QUALIFIZIERUNGSMANAGEMENT SAARBRÜCKEN
Förderinitiative 2 "abschlussorientierte modulare Nachqualifizierung
Universitäre Abschlüsse:
□
anerkannt
□
nicht anerkannt
Die Anerkennung universitärer Abschlüsse liegt in der Zuständigkeit verschiedener
Kammern, Ministerien und Ämtern je nach fachlichem Abschluss. Den Mitarbeitenden
von Quasa liegt eine entsprechende Auflistung vor. Wenden sie sich an uns, wir
helfen Ihnen gerne weiter.
Berufliche Abschlüsse:
□
anerkannt
□
nicht anerkannt
Bitte wenden sie sich hierzu an:
IHK Saarland
Frau Annette Baumstümmler
Franz Josef Röder Straße 9
66119 Saarbrücken
0681/9520-730
Die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung ist in jedem Fall eine
Einzelfallentscheidung und liegt im Ermessen des Prüfungsberechtigten der Kammer.
Möchten Sie einen Antrag auf außerordentliche Zulassung stellen, wenden Sie sich
bitte an folgende Ansprechpartner/-innen:
IHK Saarland
Herr Klaus Schmitt
Franz Josef Röder Straße 9
66119 Saarbrücken
0681/9520740
LWK Saarland
Frau Mündel-Wirtz
Frau Münzmay
Dillinger Straße 67
66822 Lebach
06881/928-270 oder 269
Dieses Vorhaben wird aus Mitteln des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung und aus dem Europäischen
Sozialfonds der Europäischen Union gefördert
HWK des Saarlandes
Herr Axel Risser
Hohenzollernstraße 47-49
66117 Saarbrücken
0681/5809-121