Zulassung Externenprüfung - IHK beratung information teilnehmer
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Zulassung Externenprüfung - IHK beratung information teilnehmer
QUASA QUALIFIZIERUNGSMANAGEMENT SAARBRÜCKEN Förderinitiative 2 "abschlussorientierte modulare Nachqualifizierung Voraussetzungen zur Zulassung zu einer externen Abschlussprüfung Die „Externenprüfung“ bietet Menschen die Möglichkeit, bisher erworbene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung zu belegen und somit einen anerkannten Abschluss zu erwerben. Mit der „Externenprüfung“ können Personen zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung zugelassen werden, obwohl sie keine duale Ausbildung in dem jeweiligen Beruf absolviert haben. Voraussetzung für die Zulassung als Externer sind einschlägige berufliche Erfahrungen oder andere Qualifikationen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfling über die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit verfügt. Nach der Zulassung durch die zuständige Stelle wird eine reguläre Abschlussprüfung abgelegt. Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung nennen folgende Voraussetzungen für die Zulassung Externer zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung (§ 45 Abs.2 BBiG; § 37 Abs. 2 HwO) Der Nachweis einer Tätigkeit in dem Beruf, in dem die Abschlussprüfung abgelegt werden soll. Die Dauer dieser Beschäftigung muss mindestens das Eineinhalbfache der Ausbildungszeit des Berufes betragen. In dieser Zeitspanne können auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf enthalten sein. Vom oberen Nachweis kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Bewerber Zeugnisse vorlegt oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Unter dieses Kriterium fallen auch ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland. Der folgende Prüfleitfaden soll Interessenten, die sich zu einer externen Abschlussprüfung anmelden wollen einen Überblick über die benötigten Unterlagen bieten. Grundsätzlich gelten die Standards, die auch für die Erstausbildung anzulegen sind In jedem Fall ist aber zu beachten, dass die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung eine Einzelfallentscheidung ist und im Ermessen des Prüfungsberechtigten der Kammer liegt. Dieses Vorhaben wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und aus dem Europäischen Sozialfonds der Europäischen Union gefördert QUASA QUALIFIZIERUNGSMANAGEMENT SAARBRÜCKEN Förderinitiative 2 "abschlussorientierte modulare Nachqualifizierung Prüfpunkte: □ Nachweis über den höchsten allgemeinbildenden Schulabschluss Der allgemeinbildende Schulabschluss Hauptschulabschluss Mittlerer Bildungsabschluss Fachabitur oder allgemeine Hochschulreife wird in die Berechnung des 1,5 fachen der Ausbildungszeit eingerechnet. Ein höherer allgemeinbildender Schulabschluss kann - vergleichbar mit der Verkürzung der Ausbildungszeit bei der Erstausbildung - zu einer Reduzierung der Ausbildungsdauer führen. □ Anrechenbarkeit einer Erstausbildung bzw. Anteile einer Erstausbildung Hier wird geprüft ob eine Erstausbildung vorliegt und ob Inhalte des Ausbildungsrahmenplans auf die gewünschte Berufsausbildung angerechnet werden können. Handelt es sich um zwei ähnliche Berufe - möglicherweise aus derselben Berufssparte - ist die Chance, Teile der Ausbildung anerkennen zu können, größer. Sollte schon einmal eine Umschulung begonnen oder auch komplett durchlaufen worden sein, können auch hier Vorzeiten anerkannt werden. □ Detaillierte Arbeitszeugnisse vorheriger Arbeitgeber Es müssen alle vorhandenen Arbeitszeugnisse zur Prüfung vorgelegt werden. Dazu zählen auch längerfristige Ferienjobs sofern sie einen Bezug zum angestrebten Beruf aufweisen können. Wichtig ist, dass es sich um qualifizierte Zeugnisse handelt, d.h. das Zeugnis muss detailliert Aufschluss über Zeitraum, Umfang, übertragene Aufgaben und eine Bewertung der Arbeitsleistung geben. □ Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse Schulische Abschlüsse: □ anerkannt □ nicht anerkannt Zuständig ist hier das: Ministerium für Bildung Abteilung B „Allgemeinbildende Schulen“ Hohenzollernstraße 60 66117 Saarbrücken 0681/501-7404 Dieses Vorhaben wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und aus dem Europäischen Sozialfonds der Europäischen Union gefördert QUASA QUALIFIZIERUNGSMANAGEMENT SAARBRÜCKEN Förderinitiative 2 "abschlussorientierte modulare Nachqualifizierung Universitäre Abschlüsse: □ anerkannt □ nicht anerkannt Die Anerkennung universitärer Abschlüsse liegt in der Zuständigkeit verschiedener Kammern, Ministerien und Ämtern je nach fachlichem Abschluss. Den Mitarbeitenden von Quasa liegt eine entsprechende Auflistung vor. Wenden sie sich an uns, wir helfen Ihnen gerne weiter. Berufliche Abschlüsse: □ anerkannt □ nicht anerkannt Bitte wenden sie sich hierzu an: IHK Saarland Frau Annette Baumstümmler Franz Josef Röder Straße 9 66119 Saarbrücken 0681/9520-730 Die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung ist in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung und liegt im Ermessen des Prüfungsberechtigten der Kammer. Möchten Sie einen Antrag auf außerordentliche Zulassung stellen, wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner/-innen: IHK Saarland Herr Klaus Schmitt Franz Josef Röder Straße 9 66119 Saarbrücken 0681/9520740 LWK Saarland Frau Mündel-Wirtz Frau Münzmay Dillinger Straße 67 66822 Lebach 06881/928-270 oder 269 Dieses Vorhaben wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und aus dem Europäischen Sozialfonds der Europäischen Union gefördert HWK des Saarlandes Herr Axel Risser Hohenzollernstraße 47-49 66117 Saarbrücken 0681/5809-121