Flyer Kreditrisiko-Standardansatz
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Flyer Kreditrisiko-Standardansatz
Der neue KreditrisikoStandardansatz Mehr Risikosensitivität, aber auch mehr Komplexität Einleitung außerdem parallel an der Neuregelung der Standardansätze für das Marktrisiko und für das operationelle Risiko. Am 22. Dezember 2014 hat der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) das Konsultationspapier „Revisions to the standardised approach for credit risk“ veröffentlicht. Mit der Überarbeitung des KreditrisikoStandardansatzes (KSA) verfolgt der Basler Ausschuss das Ziel, eine Reihe von Schwachpunkten im aktuellen Ansatz zu beseitigen. Dazu zählen insbesondere: Überblick zum überarbeiteten KSA Ÿ die Abhängigkeit von externen Kredit-Ratings Ÿ die mangelnde Granularität und Risikosensitivität innerhalb der Forderungsklassen Ÿ die unzeitgemäße Kalibrierung der Risikogewichte und Ÿ die fehlende Vergleichbarkeit und mangelhafte Abstimmbarkeit zu den Forderungsklassen des IRBAnsatzes Im neuen KSA soll die Ermittlung der Risikogewichte nicht mehr mit Hilfe von externen Ratings erfolgen, sondern auf der Grundlage von direkten Risikotreibern, die in Abhängigkeit der Forderungsklasse festgelegt werden. Tabelle 1 zeigt einen Überblick der Forderungsklassen sowie der vorgeschlagenen korrespondierenden Risikotreiber. Auch wenn der KSA der Basis-Ansatz für die Bemessung des Kreditrisikos im Basler Rahmenwerk ist und insbesondere von kleineren Banken genutzt wird, sind IRBInstitute ebenso von der Überarbeitung des Standardansatzes betroffen. Hintergrund: Der Basler Ausschuss hat ein ergänzendes Konsultationspapier mit dem Titel „Capi- Die Risikogewichte in einer Forderungsklasse werden auf Grundlage der kontrahentenspezifischen Ausprägung des relevanten Risikotreibers mithilfe von Mapping-Tabellen abgeleitet. Die im Konsultationspapier vorgeschlagenen Bandbreiten für die Risikogewichte weichen für einige Forderungsklassen signifikant von den bisherigen Bandbreiten ab. So sollen in Zukunft Risikogewichte zwischen Forderungsklasse Risikotreiber Banks Senior Corporate Debt Exposures i. ii. Regulatory Retail Claims secured by Real Estate – Residential real estate Claims secured by Real Estate – Commercial Real Estate Fazit: Schon um den Floor zu bestimmen, müssen auch IRB-Institute den neuen Standardansatz für das Kreditrisiko vollständig implementieren. iii. iv. CET1-Quote Net NPA-Quote Umsatz Verschuldung Der Umfang mit dem das Darlehen durch langlebige Güter besichert ist; Der Anteil des Einkommens des Kreditnehmers, der für die Bedienung des Darlehens zur Verfügung steht; Die Laufzeit der Forderung; Besteht bereits eine etablierte Geschäftsbeziehung zwischen Darlehensnehmer und Bank. Loan-to-value (LTV)-Quote 2 Optionen: A. B. Debt service coverage (DSC)-Quote Keine Anerkennung der Immobilie als Sicherheit und Behandlung als unbesicherte Forderung Bestimmung des Risikogewichts basierend auf der LTV-Quote Tabelle 1: Überblick über die vorgeschlagenen Risikotreiber tal floors: the design of a framework based on standardised approaches“ veröffentlicht. In dieser zweiten Konsultation wird ein neuer Floor vorgestellt, der als Untergrenze für die Kapitalanforderungen fungieren soll. Er basiert auf den Standardansätzen für die Risikoarten der Säule I. Der neue Floor soll den bisherigen Basel I-Floor ersetzen und dauerhaft einzuhalten sein. Als Teil der aktuellen Bestrebungen zur Reduktion der Variabilität in den risikogewichteten Aktiva (RWA), arbeitet das BCBS 0% und 400% angesetzt werden, während bisher eine Bandbreite von 0% bis 250% zur Verfügung steht. Gleichzeitig schlägt der Basler Ausschuss eine neue Forderungsklassenstruktur vor, die stärker untergliedert ist als im bisherigen KSA. In vielen Fällen ist eine direkte Überleitung der aktuellen Forderungsklasse zu der vorgeschlagenen Forderungsklasse nicht möglich. Der Basler Ausschuss hat außerdem zusätzliche Kriterien zur Der neue Kreditrisiko-Standardansatz 2 Kategorisierung der Forderungen in die neuen Forderungsklassen definiert. Des Weiteren werden die zulässigen Ansätze zur Kreditrisikominderung eingeschränkt und die aufsichtlichen Haircuts neu definiert, was sich auf die Exposure-Beträge nach Kreditrisikominderung auswirken wird. Tabelle 2 fasst die wesentlichen Aspekte des neuen KSA prägnant zusammen. Kritische Würdigung des vorgeschlagenen Ansatzes Die nun vorgeschlagene Überarbeitung des KSA dürfte erhebliche Auswirkungen auf die Eigenmittelunterlegung der betroffenen Institute und zusammen mit der geplanten neuen Floor-Regelung auf den Bankensektor als Ganzes haben. Zum einen können durch die vorgeschlagenen Risikogewichtsbandbreiten, die deutlich höhere Risikogewichte als im aktuellen KSA ermöglichen, die Risikogewichte unter bestimmten Umständen merklich ansteigen. Erste Berechnungen der RWA für einige hypothetische Portfolios weisen darauf hin, dass sich die RWA insbesondere für Kreditnehmer mit einem guten bis sehr guten externen Rating erhöhen werden. Gleichwohl hat der Basler Ausschuss erklärt, dass das Ziel der Überarbeitung nicht die Erhöhung der Kapitalanforderungen ist. Eine Rekalibrierung des vorgeschlagenen Standardansatzes im Hinblick auf die Ableitung der Risikogewichte Forderungsklasse Banken Unternehmen erscheint daher wahrscheinlich. Gleichzeitig dürfte auch die Volatilität der Risikogewichte zunehmen. Während externe Ratings in der Regel auf einem längeren Beobachtungszeitraum basieren, ggf. sogar einen gesamten Wirtschaftszyklus abbilden, sind die vorgeschlagenen Risikotreiber nur Stichtagsbetrachtungen. Die sich so ergebende höhere Volatilität der Risikogewichte steht grundsätzlich den Bemühungen des Basler Ausschusses zur Reduktion von zyklischen Effekten entgegen. Die Effekte werden zukünftig insbesondere bei Portfolios zu beobachten sein, die hauptsächlich aus Forderungen bestehen, für die kein externes Rating vorliegt, und die daher aktuell mit 100% gewichtet werden. Um ein besseres Verständnis der potentiellen Auswirkungen des neuen KSA zu gewinnen, greift der Basler Ausschuss auf das bewährte Instrument der Auswirkungsstudie (Quantitative Impact Study, QIS) zurück. Dementsprechend wurden die Vorschläge zur Überarbeitung des KSA bereits in das Basel III-Monitoring für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 2014, das den teilnehmenden Instituten in diesen Tagen zur Bearbeitung vorliegt, aufgenommen. Wesentliche Änderungen zum bisherigen KSA • Externe Ratings sollen durch zwei schuldnerbezogene Risikotreiber ersetzt werden: CET1Quote und Net NPA-Quote (Non-Performing Assets). • Risikogewichte können Werte zwischen 30% und 300% annehmen. • Externe Ratings sollen durch zwei schuldnerbezogene Risikotreiber ersetzt werden: Umsatz („Revenue“) sowie Verschuldung („Leverage“). • Risikogewichte können Werte zwischen 60% und 300% annehmen. • Zusätzlich erfolgt eine Aufteilung in die Forderungsklassen „Senior Debt“ und „Specialised Lending“. Wohnimmobilien (Residential Real Estate) • Anstelle externer Ratings werden zwei Risikotreiber vorgeschlagen: das Verhältnis des Kreditbetrages zum Verkehrs- oder Marktwert („Loan-to-Value”) sowie der Schuldendienstdeckungsgrad („Debt-Service Coverage Ratio”) • Die Risikogewichte sollen zwischen 25% und 100% liegen. Gewerbliche Immbilien (Commercial Real Estate) • Zwei mögliche Varianten wurden zur Diskussion gestellt: a. Behandlung als nichtbesicherte Forderung, die das Risikogewicht der relevanten Forderungsklasse erhält oder unter bestimmten Bedingungen ein ermäßigtes Risikogewicht von 50% erhalten kann (nationales Wahlrecht). b. Bestimmung des Risikogewichts über das Verhältnis des Kreditbetrages zum Verkehrsoder Marktwert und Zuordnung eines Risikogewichts zwischen 75% und 120%. Kreditrisikominderungstechniken • Anzahl der Ansätze soll reduziert und aufsichtsrechtliche Haircuts sowie Qualifizierungsmerkmale für Garantiegeber sollen überarbeitet werden. Staaten, Zentralbanken und öffentliche Einrichtungen • Dieser Punkt wird nicht in der aktuellen Konsultation behandelt. Stattdessen wird es eigens zu diesem Risikokomplex eine umfassende Überarbeitung geben. • Unterteilung in zwei Forderungsklassen: Regulatory Retail (Risikogewicht 75%) und Other Retail Exposures (Risikogewicht 100%). Mengengeschäft • Die Voraussetzungen für die Nutzung des ermäßigten Risikogewichts von 75% sollen verschärft werden. Tabelle 2: Überblick über die wesentlichen Änderungen zum KSA gemäß CRR Der neue Kreditrisiko-Standardansatz 3 Die Konsultation sollte ferner aus einem strategischen Blickwinkel und in Verbindung mit den weiteren Änderungen der Standardansätze und dem neuen EigenkapitalFloor gesehen werden. Steigende RWA für bestimmte Geschäfte werden sich negativ auf die Profitabilität der entsprechenden Segmente auswirken und die Institute dazu veranlassen ihre Kapitalplanung und ihre Strategie an das neue Umfeld anzupassen. Um die Auswirkungen auf den zukünftigen Kapitalbedarf beurteilen und die ggf. erforderlichen Maßnahmen vorbereiten zu können, ist eine frühzeitige Untersuchung der Auswirkungen entscheidend. Forderungen, die heute noch eine Laufzeit von drei bis vier Jahren haben, sowie alle neuen Transaktionen mit einer entsprechenden Laufzeit werden aller Vorrausicht nach bereits von den neuen Anforderungen für die Kreditrisikounterlegung betroffen sein. Somit sind auch heute schon die neuen Anforderungen bei der Neugeschäftsplanung zu berücksichtigen. Die konkrete Umsetzung der neuen Anforderungen in den Banken wird außerdem mit Veränderungen im Hinblick auf IT-Systeme und Prozessen einhergehen. Überlegungen zur zukünftigen Datenerhebung in Bezug auf die neuen Risikotreiber und die Klärung von Verantwortlichkeiten und Prozessabläufen sollten frühzeitig angegangen werden. Die rechtzeitige Verfügbarkeit der erforderlichen Daten ist insbesondere im Corporates Bereich entscheidend, da der Basler Ausschuss vorschlägt, ein prohibitiv hohes Risikogewicht in Höhe von 300% für Forderungen anzusetzen, für die die benötigten Daten zur Risikogewichtsermittlung auf Grundlage der relevanten Risikotreiber nicht beigebracht werden können. Bei Forderungen gegenüber Banken beispielweise, wird das Risikogewicht durch die CET1-Quote und die NonPerforming Assets (NPA)-Quote bestimmt. Keiner dieser beiden Risikotreiber ermöglicht jedoch Einblicke in die Liquiditätssituation des Instituts. Ferner werden das makroökonomische Umfeld einschließlich des relevanten Länderrisikos und die Wettbewerbssituation nicht berücksichtigt. Die bisher für die Risikogewichtung maßgeblichen externen Ratings dagegen reflektieren diese Aspekte. Darüber hinaus kann eine hohe zusätzliche Kapitalanforderung auf Grundlage des SREP dazu führen, dass eine Bank eine entsprechend hohe CET1-Quote aufweisen muss und damit Forderungen gegen dieses Institut ein geringeres Risikogewicht erhalten, obwohl der SREPKapitalzuschlag sehr wahrscheinlich aufgrund eines mit diesem Institut verbundenen erhöhten Risikos verhängt wurde. Die nächsten Schritte Der Basler Ausschuss ist sich der Tatsache bewusst, dass die Vorschläge noch in einem frühen Stadium der Entwicklung sind. Weil es sich um ein komplexes Thema handelt, wird es zum Teil schwierig werden, eine Einigung im Basler Ausschuss zu erreichen und es werden noch diverse Schritte auf dem Weg zu einem neuen KSA nötig sein. Die Konsultationsperiode endet am 27. März 2015. Ein Zeitplan zur Umsetzung wurde noch nicht veröffentlicht. Allerdings wird erwartet, dass bis Ende 2015 ein deutlicheres Bild über die weiteren Schritte vorliegt. Die durch die vorgeschlagenen Risikotreiber angestrebte höhere Risikosensitivität des neuen KSA führt gleichzeitig zu einer erhöhten Komplexität. Allerdings stellt sich die Frage, ob die vorgeschlagenen Risikotreiber, die lediglich bestimmte vergangenheits- bzw. stichtagsbezogene Informationen enthalten, in der Lage sind, zum einen das Ausfallrisiko eines Schuldners vollständig zu erfassen und zum anderen dieses auch perspektivisch zu beschreiben. Der neue Kreditrisiko-Standardansatz 4 Ihre Ansprechpartner Jörg Engels Tel: +49 (0)211 8772 2376 [email protected] Michael Cluse Tel: +49 (0)211 8772 2464 [email protected] Gerhard Dengl Tel: +49 (0)69 75695 6457 [email protected] Andreas Cremer Tel: +49 (0)211 8772 3737 [email protected] Katrin Budy Tel: +49 (0)69 75695 6070 [email protected] Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine „private company limited by guarantee“ (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), und/oder ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen. Jedes dieser Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Eine detaillierte Beschreibung der rechtlichen Struktur von Deloitte Touche Tohmatsu Limited und ihrer Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Corporate Finance für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. 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