Insolvenz

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Insolvenz
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Insolvenz
Dieses Dokument wurde erstellt am 20.01.2017
Impressum
Inhaltsverzeichnis
Außergerichtliche Sanierung (Vergleich)
Fristen
Rechtsgrundlagen
Sanierungsverfahren
Fristen
Zuständige Stelle
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Konkursverfahren
Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Zuständige Stelle
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zahlungsplan
Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Zuständige Stelle
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Abschöpfungsverfahren
Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Zuständige Stelle
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Geltendmachung von Insolvenzforderungen aus Sicht der Gläubiger
Fristen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Vertragsfortführung – Vertragsauflösung in der Insolvenz
Fristen
Rechtsgrundlagen
Insolvenzdatei im Internet
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Löschung aus der Insolvenzdatei
Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
Rechtsgrundlagen
Erstelldatum: 20.01.2017
Impressum
Seite 1/14
Insolvenz
Aktuelle Informationen über Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzdatei, außergerichtliche Sanierung, fahrlässige
Krida, Sanierungsverfahren, Konkursverfahren, etc.
Information für Einsteiger
Insolvenz bezeichnet die Situation der Zahlungsunfähigkeit (Illiquidität) oder Überschuldung eines
Unternehmens, bei deren Vorliegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens notwendig wird.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die fälligen Zahlungen nicht mehr geleistet werden können.
Überschuldung liegt vor, wenn
die Verbindlichkeiten höher sind als das Vermögen und
es keine positive Fortbestandsprognose gibt.
Die Schuldnerin/der Schuldner ist verpflichtet, binnen 60 Tagen ab Eintritt der Insolvenz ein Insolvenzverfahren
bei Gericht zu beantragen.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird durch Edikt öffentlich bekannt gemacht, wobei das Verfahren
ausdrücklich entweder als Konkursverfahren oder als Sanierungsverfahren bezeichnet wird (außerdem erfolgt
gegebenenfalls eine Eintragung ins Firmenbuch).
Durch die Reform des Insolvenzrechts (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010) wurden Konkurs- und
Ausgleichsverfahren zu einem einheitlichen Insolvenzverfahren in der Insolvenzordnung zusammengefasst. In diesem
Verfahren gibt es neben dem Konkursverfahren ein gegenüber dem früheren Ausgleichsverfahren wesentlich
attraktiveres Sanierungsverfahren, das mit oder ohne Eigenverwaltung erfolgen kann.
Für ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung muss die Unternehmerin/der Unternehmer dem Gericht
rechtzeitig einen Sanierungsplan, einen Finanzplan und weitere Unterlagen vorlegen. Bei einem
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung kann das Unternehmen ebenfalls erhalten bleiben, allerdings ohne
Eigenverwaltung durch die Unternehmerin/den Unternehmer.
Weiterhin besteht aber auch in einem Konkursverfahren die Möglichkeit, einen Sanierungsplan (früher:
Zwangsausgleich) vorzulegen.
Jede einzelne Mitarbeiterin/jeder einzelne Mitarbeiter hat ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sechs Monate
Zeit, für ihre/seine offenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis das sogenannte Insolvenz-Entgelt bei der IEF
Service GmbH zu beantragen. Außerdem hat sie/er die entsprechende gerichtliche Forderungsanmeldung beim
Landesgericht (in Wien beim Handelsgericht) vorzunehmen. Diese Forderungsanmeldung muss dem Antrag auf
Insolvenz-Entgelt beigelegt werden.
Die Sechsmonatsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Antrag auf Insolvenz-Entgelt bei Gericht gestellt wird. In
einem solchen Fall wird dieser Antrag vom Gericht ohne weitere Prüfung an die IEF-Service GmbH weitergeleitet. Bitte
wenden Sie sich in einem solchen Fall an die für Sie zuständige Arbeiterkammer.
Zuständige Stelle
das
Landesgericht (in Wien: das
Handelsgericht)
Um einen Betrieb insolvent zu melden, bestehen verschiedene Insolvenz-Verfahrensmöglichkeiten, die von der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig sind.
Kosten
Die Kosten variieren abhängig vom bei der Verwertung erzielten Erlös beziehungsweise je nach der Höhe der
Schulden. Bezahlt werden müssen die Gerichtskosten, die Verwalterin/der Verwalter und die
Erstelldatum: 20.01.2017
Impressum
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Gläubigerinnen/Gläubiger.
TIPP Es ist wichtig, sich einer Krise möglichst frühzeitig zu stellen und ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Das
Insolvenzverfahren bietet Lösungen, die es erlauben, das Unternehmen zu erhalten oder zumindest eine
Schuldenbefreiung zu erwirken.
Besteht noch keine tatsächlich insolvente Situation, gibt es die Möglichkeit, ein Reorganisationsverfahren nach
dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) einzuleiten. Informationen bieten die Wirtschaftskammern der
Bundesländer.
Auf den Seiten der Schuldnerberatung Wien haben Sie die Möglichkeit, das Existenzminimum zu berechnen, indem Sie
Ihr monatliches Nettoeinkommen und sonstige Verpflichtungen eintragen.
TIPP Nähere Informationen zu den entsprechenden Regelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten finden sich auf
Europe Business.
Your
Weiterführende Links
Arbeiterkammer - Suche (AK)
Unternehmenssicherung und Krisenbewältigung (WKO)
Existenzminimum – Schuldnerberatung (FSW)
IEF Service GmbH
Schuldnerberatung Wien (FSW)
Wirtschaftskammern der Bundesländer (WKO)
Rechtsgrundlagen
Insolvenzordnung (IO)
Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)
Stand: 01.01.2017
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Außergerichtliche Sanierung (Vergleich)
Die außergerichtliche Sanierung ist eine Einigung zwischen
der Schuldnerin/dem Schuldner und
den
Gläubigerinnen/Gläubigern ohne Einschaltung eines Gerichts. Es handelt sich um eine Art privatrechtlichen
Vertrag.
Vorteil:
Es fallen keine Gerichtskosten an.
Die
Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens wird nicht öffentlich gemacht.
Fristen
Über eine außergerichtliche Sanierung kann bis zu 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der
Überschuldung verhandelt werden.
Spätestens 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung muss ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden.
HINWEIS Ein Vergleich kann auch schon vor Eintreten der Zahlungsunfähigkeit durchgeführt werden.
TIPP Bei einer geringen Anzahl an Gläubigerinnen/Gläubigern sollte das direkte Gespräch – vor allem mit der
Hauptgläubigerin/dem Hauptgläubiger – gesucht und die Ergebnisse schriftlich festgelegt werden. Insbesondere
bei einer Vielzahl von Gläubigerinnen/Gläubigern kann ein so genannter "Schimmelbrief" ausgeschickt werden.
Erstelldatum: 20.01.2017
Impressum
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Rechtsgrundlagen
Insolvenzordnung (IO)
Stand: 01.01.2017
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Sanierungsverfahren
Das Sanierungsverfahren ermöglicht die Sanierung und anschließende Fortführung eines insolventen
Unternehmens.
Voraussetzung für ein Sanierungsverfahren ist
Überschuldung.
Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder
Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bestellt das Gericht eine Sanierungsverwalterin/einen
Sanierungsverwalter. Die Schuldnerin/der Schuldner steht unter deren/dessen Aufsicht, kann aber über das
Vermögen verfügen und Rechtshandlungen vornehmen.
Im Fall des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung wird eine Masseverwalterin/ein Masseverwalter
bestellt, die Schuldnerin/der Schuldner kann nicht mehr über ihr/sein Vermögen verfügen.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Abschluss eines Sanierungsplanes kann ausschließlich
von
der Schuldnerin/dem Schuldner eingebracht werden. Er kann sowohl schriftlich eingereicht als auch
mündlich vor Gericht zu Protokoll gegeben werden. Gleichzeitig mit dem Antrag muss ein Sanierungsplan
vorgelegt werden. Dieser Sanierungsplan muss von der Mehrheit der
Gläubigerinnen /Gläubiger
angenommen werden.
Der Antrag ist einzubringen von:
Der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin/dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter bei:
Offenen Gesellschaften und
Kommanditgesellschaften
Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer bei:
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Dem Vorstand bei:
Aktiengesellschaften
Das Sanierungsverfahren wird vom Gericht eröffnet und die Eröffnung in der Insolvenzdatei im Internet
öffentlich bekannt gemacht. Mit Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplanes durch das Gericht ist das
Insolvenzverfahren beendet.
Fristen
Spätestens 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung muss ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden.
HINWEIS Dieses Verfahren kann bereits eingeleitet werden, wenn die Situation der Zahlungsunfähigkeit droht.
Dadurch steigt die Chance, das Unternehmen zu erhalten.
Zuständige Stelle
Das
Landesgericht (in Wien: das
Handelsgericht)
Weiterführende Links
Insolvenzdatei (BMJ)
Erstelldatum: 20.01.2017
Impressum
Seite 4/14
Rechtsgrundlagen
§§
140 bis 179
Insolvenzordnung (IO)
Stand: 01.01.2017
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
Inhaltliche Beschreibung
Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung gibt der Unternehmerin/dem Unternehmer die Möglichkeit,
weiterhin Rechtshandlungen vorzunehmen.
Voraussetzung für das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist, dass
der Sanierungsplan schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt wird und
das Verfahren qualifiziert vorbereitet ist,
innerhalb von zwei Jahren mindestens 30 Prozent der Schulden bezahlt werden können und dass
die Mehrheit der
Gläubigerinnen/Gläubiger dem Sanierungsplan zustimmt.
ACHTUNG Die Gläubigermehrheit muss insgesamt mehr als die Hälfte der Forderungen innehaben. Es zählen
nur die Stimmen der bei der Tagsatzung anwesenden Gläubigerinnen/Gläubiger.
Das Sanierungsverfahren wird vom Gericht eröffnet, es bestellt eine Sanierungsverwalterin/einen
Sanierungsverwalter. Die Schuldnerin/der Schuldner steht unter deren/dessen Aufsicht, kann aber über
ihr/sein Vermögen verfügen. Die Sanierungsverwalterin/der Sanierungsverwalter prüft für das Gericht, ob der
Sanierungsplan erfüllbar und wie realistisch der vorgelegte Finanzplan ist. Außerdem überwacht sie/er die
Geschäftsführung des Unternehmens und die Ausgaben, die für die Lebensführung der Unternehmerin/des
Unternehmers getätigt werden.
Das Unternehmen kann erst verwertet werden, wenn der Sanierungsvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen
nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens angenommen wird.
Wird der Sanierungsplan von den Gläubigerinnen/Gläubigern nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen,
so entzieht das Gericht die Eigenverwaltung und bestellt eine Masseverwalterin/einen Masseverwalter. Eine
Sanierung ohne Eigenverwaltung bleibt aber möglich.
Jedoch wird die Eigenverwaltung entzogen und das Verfahren außerdem zu einem Konkursverfahren
(inklusive Bezeichnungsänderung in der Insolvenzdatei im Internet, wenn
die Unternehmerin/der Unternehmer den Sanierungsplan zurückzieht,
der Sanierungsplan vom Gericht zurückgewiesen wird,
der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung von den Gläubigerinnen/Gläubigern abgelehnt
wird oder
sich herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen.
Mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans ist das Insolvenzverfahren aufgehoben; es
enden die Wirkungen der Insolvenz.
Fristen
Spätestens 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung muss ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden.
HINWEIS Dieses Verfahren kann bereits eingeleitet werden, wenn die Situation der Zahlungsunfähigkeit droht.
Dadurch steigt die Chance, das Unternehmen zu erhalten.
Zuständige Stelle
Erstelldatum: 20.01.2017
Impressum
Seite 5/14
Das
Landesgericht (in Wien: das
Handelsgericht)
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans
Der Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans mit Eigenverwaltung muss enthalten:
Angaben darüber, wie die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Mittel aufgebracht werden sollen
Angaben über die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe
Angaben über die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere
Finanzierungsmaßnahmen
Weiters muss vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens vorgelegt werden:
Sanierungsplan, in dem den Insolvenzgläubigern angeboten wird, innerhalb von längstens zwei Jahren
vom Tag der Annahme des Sanierungsplans mindestens 30 Prozent der Forderungen zu zahlen
Genaues Vermögensverzeichnis
Aktuelle und vollständige Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand, in der die Bestandteile des
Vermögens auszuweisen und zu bewerten und die Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag
anzusetzen und aufzugliedern sind (Status)
Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage, aus der
sich ergibt, wie die für die Fortführung des Unternehmens und die Bezahlung der Masseforderungen
notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan)
Verzeichnis der gesetzlich vorgeschriebenen zu verständigenden Personen (Insolvenzgläubiger, deren
Anschrift bekannt ist; Belegschaftsorgane; Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für die
Verbindlichkeiten der Schuldnerin/des Schuldners bereit erklären)
Letzten drei Jahresabschlüsse (bei bestehender Verpflichtung zur Führung von Büchern)
Die Schuldnerin/der Schuldner hat die Angaben zu belegen, das Vermögensverzeichnis eigenhändig zu
unterschreiben und sich zugleich bereitzuerklären, vor dem Gericht zu unterfertigen, dass seine Angaben über
den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig sind und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen
hat.
Zusätzliche Informationen
Die Eröffnung des Sanierungsverfahrens wird in der Insolvenzdatei im Internet öffentlich bekannt gemacht,
auch die Information, ob es sich um ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung handelt.
Nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans hat die Schuldnerin/der Schuldner die Möglichkeit, eine
Löschung aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch zu erwirken.
TIPP Da die Verfahrensvorschriften sehr komplex sind, empfiehlt es sich,
Rechtsanwalt zu beauftragen.
eine Rechtsanwältin/einen
Weiterführende Links
Insolvenzdatei (BMJ)
Rechtsgrundlagen
§§
140 bis 179
Insolvenzordnung (IO)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 01.01.2017
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
Erstelldatum: 20.01.2017
Impressum
Seite 6/14
Inhaltliche Beschreibung
Das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ist ein Sanierungsverfahren unter der Kontrolle einer
Masseverwalterin/eines Masseverwalters.
Voraussetzung ist, dass
der Sanierungsplan schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt wird,
innerhalb von zwei Jahren mindestens 20 Prozent der Schulden bezahlt werden können und dass
die Mehrheit der
Gläubigerinnen/Gläubiger dem Sanierungsplan zustimmt.
ACHTUNG Die Gläubigermehrheit muss insgesamt mehr als die Hälfte der Forderungen innehaben. Es zählen
nur die Stimmen der bei der
Tagsatzung anwesenden Gläubigerinnen/Gläubiger.
Das Sanierungsverfahren wird vom Gericht eröffnet, es bestellt eine Masseverwalterin/einen
Masseverwalter.
Das Unternehmen kann erst verwertet werden, wenn der Sanierungsvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen
nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens angenommen wird.
Das Verfahren wird zu einem Konkursverfahren (inklusive Bezeichnungsänderung in der Insolvenzdatei im
Internet), wenn
die Unternehmerin/der Unternehmer den Sanierungsplan zurückzieht,
der Sanierungsplan vom Gericht zurückgewiesen wird,
der Sanierungsplan von den Gläubigerinnen/den Gläubigern in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt
wird oder
sich herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen.
Mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans ist das Insolvenzverfahren aufgehoben; es
enden die Wirkungen der Insolvenz. Die Masseverwalterin/der Masseverwalter wird ihres/seines Amtes
enthoben. Die Schuldnerin/der Schuldner erlangt die Verfügungsbefugnis über ihr/sein Vermögen wieder.
Fristen
Spätestens 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung muss ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden.
HINWEIS Dieses Verfahren kann bereits eingeleitet werden, wenn die Situation der Zahlungsunfähigkeit droht.
Dadurch steigt die Chance, das Unternehmen zu erhalten.
Zuständige Stelle
Das
Landesgericht (in Wien: das
Handelsgericht)
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans
Sanierungsplan
Zusätzliche Informationen
Die Eröffnung des Sanierungsverfahrens wird in der Insolvenzdatei im Internet öffentlich bekannt gemacht,
auch die Information, ob es sich um ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung handelt.
Nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans hat die Schuldnerin/der Schuldner die Möglichkeit, eine
Löschung aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch zu erwirken.
TIPP Da die Verfahrensvorschriften sehr komplex sind, empfiehlt es sich, eine Rechtsanwältin/einen
Rechtsanwalt zu beauftragen.
Weiterführende Links
Erstelldatum: 20.01.2017
Impressum
Seite 7/14
Insolvenzdatei (BMJ)
Rechtsanwaltssuche (ÖRAK)
Rechtsgrundlagen
§§
140 bis 168
Insolvenzordnung (IO)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 01.01.2017
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Konkursverfahren
Inhaltliche Beschreibung
Beim Konkurs wird das Unternehmen nach Einleitung des Verfahrens in jedem Fall von der
Masseverwalterin/dem Masseverwalter weitergeführt.
Voraussetzung für ein Konkursverfahren ist das Vorliegen von
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Es
muss außerdem ein kostendeckendes Vermögen vorhanden sein, das zumindest die Anlaufkosten des
Konkursverfahrens deckt. Mangelt es an kostendeckendem Vermögen, muss von organschaftlichen
Vertreterinnen/organschaftlichen Vertretern einer juristischen Person oder von
Gesellschafterinnen/Gesellschaftern, deren Anteil an der Gesellschaft mehr als 50 Prozent beträgt, ein
Kostenvorschuss geleistet werden.
Gläubigerinnen/Gläubiger, die einen Kostenvorschuss geleistet haben, können auf jene Personen Rückgriff
nehmen, die zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet gewesen wären.
ACHTUNG Die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens führt zum
Entzug der Gewerbeberechtigung.
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann sowohl von der Schuldnerin/dem Schuldner selbst
als auch von jeder Gläubigerin/jedem Gläubiger eingebracht werden.
Der Antrag ist einzubringen von
Der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin/dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter bei
Offenen Gesellschaften und
Kommanditgesellschaften
Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer bei
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Dem Vorstand bei
Aktiengesellschaften
Das Konkursverfahren wird vom Gericht eröffnet und die Eröffnung in der Insolvenzdatei im Internet öffentlich
bekannt gemacht.
Das Gericht bestellt eine Masseverwalterin/einen Masseverwalter. Sämtliches Vermögen (inklusive
Büromöbel, Lagerbestände usw.) wird unter deren/dessen Aufsicht gestellt. Es wird eine Postsperre über die
Schuldnerin/den Schuldner verhängt, d.h. die gesamte Post geht an die Masseverwalterin/den Masseverwalter.
Auch während eines laufenden Konkursverfahrens kann ein Sanierungsplan vorgelegt werden.
Die Masseverwalterin/der Masseverwalter kann entscheiden, ob die von den Gläubigerinnen/Gläubigern bei
Gericht angemeldeten Forderungen anerkannt oder bestritten werden.
Fristen
Erstelldatum: 20.01.2017
Impressum
Seite 8/14
Spätestens 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung muss bei Vorliegen der
Voraussetzungen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden.
Zuständige Stelle
Das
Landesgericht (in Wien: das
Handelsgericht)
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Insolvenzdatei (BMJ)
Rechtsgrundlagen
Insolvenzordnung (IO)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 01.01.2017
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Zahlungsplan
Inhaltliche Beschreibung
Beim Zahlungsplan handelt es sich um einen Sanierungsplan (d.h. Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung)
ohne Mindestquote. Der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans kann entweder gemeinsam mit dem
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder im Laufe des Konkursverfahrens gestellt werden.
Voraussetzung für einen Zahlungsplan ist, dass
die Schuldnerin/der Schuldner eine natürliche Person ist
und ein Konkursverfahren anhängig ist. Das gesamte Vermögen muss verwertet sein und die Mehrheit
der Gläubigerinnen/der Gläubiger muss zustimmen.
ACHTUNG Die Gläubigerinnen/Gläubiger müssen insgesamt die Mehrheit der Forderungen innehaben. Es
zählen nur die Stimmen und Forderungen der bei der
Tagsatzung anwesenden Gläubigerinnen/Gläubiger.
Die Zahlungsfrist beträgt maximal sieben Jahre.
Eine Mindestquote für den Zahlungsvorschlag ist nicht vorgesehen. Den Gläubigerinnen/Gläubigern muss eine
Quote angeboten werden, die der Einkommenslage der Gemeinschuldnerin/des Gemeinschuldners in den
folgenden fünf Jahren entspricht.
Mit Eintritt der
Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans ist der Konkurs aufgehoben; es enden die
Wirkungen des Konkurses. Die Masseverwalterin/der Masseverwalter wird ihres/seines Amtes enthoben. Die
Schuldnerin/der Schuldner erlangt wieder die Verfügungsgewalt über ihr/sein Vermögen.
ACHTUNG Alle erlangten Vermögensvorteile (z.B. Schenkung, Erbschaft, Lottogewinn) bleiben der
Schuldnerin/dem Schuldner.
Fristen
Der Antrag ist während des laufenden Konkursverfahrens zu stellen.
Zuständige Stelle
Das
Landesgericht (in Wien: das
Erstelldatum: 20.01.2017
Handelsgericht)
Impressum
Seite 9/14
Rechtsgrundlagen
§§
193 bis 198
Insolvenzordnung (IO)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 01.01.2017
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Abschöpfungsverfahren
Inhaltliche Beschreibung
Das Abschöpfungsverfahren ist ein "Auffangnetz" für diejenigen Fälle, in denen ein Sanierungsplan (d.h.
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung) oder ein Zahlungsplan mangels Zustimmung
der
Gläubigerinnen/Gläubiger nicht zustande kommt. Dies kann dadurch bedingt sein, dass den
Gläubigerinnen/Gläubigern die Zahlungsfrist zu lang oder die angebotene Quote zu gering erscheint.
Voraussetzung für ein Abschöpfungsverfahren ist, dass das gesamte Vermögen bereits verwertet ist. Die
Zustimmung der Gläubigerinnen/Gläubiger ist nicht notwendig!
Mit Eintritt der
Rechtskraft der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist der Konkurs aufgehoben. Die
Masseverwalterin/der Masseverwalter wird ihres/seines Amtes enthoben. Es wird
eine Treuhänderin/ein
Treuhänder bestellt.
ACHTUNG Es werden sämtliche pfändbaren Teile des Einkommens der Schuldnerin/des Schuldners für sieben
Jahre an eine Treuhänderin/einen Treuhänder abgetreten, sodass der Schuldnerin/dem Schuldner für diese
sieben Jahre nur das Existenzminimum bleibt. Alle erlangten Vermögensvorteile (z.B. Schenkung, Erbschaft)
sind von der Schuldnerin/vom Schuldner herauszugeben!
Fristen
Der Antrag ist während des laufenden Konkursverfahrens, spätestens zugleich mit dem Antrag auf
Zahlungsplan zu stellen.
Zuständige Stelle
Das
Landesgericht (in Wien: das
Handelsgericht)
Rechtsgrundlagen
§§
199 bis 216
Insolvenzordnung (IO)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Stand: 01.01.2017
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Geltendmachung von Insolvenzforderungen aus
Sicht der Gläubiger
Will
eine Gläubigerin/ein Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt werden, muss sie/er die
Erstelldatum: 20.01.2017
Impressum
Seite 10/14
Insolvenzforderung innerhalb des Insolvenzverfahrens bei Gericht anmelden.
Fristen
Die Forderungen müssen spätestens zum Ende der Anmeldefrist angemeldet werden. Die Frist ist in der
Insolvenzdatei angegeben.
Gläubigerinnen/Gläubiger können sich an folgende Stellen bzw. Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner
wenden:
Das Landesgericht (in Wien: das Handelsgericht)
Einen der bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände
Sanierungs- bzw.
Masseverwalterinnen/Masseverwalter
TIPP Name und Erreichbarkeit der Insolvenzverwalterin/des Insolvenzverwalters sowie nähere Informationen
über die Anmeldung von Forderungen finden Sie in der Insolvenzdatei des Bundesministeriums für Justiz, und
zwar beim jeweiligen Insolvenzedikt unter "ergänzender Inhalt". Dort kann auch das Formular " Anmeldung
einer Forderung im Insolvenzverfahren" abgerufen werden. Formulare können – im PDF-Format – auch online
an die Gerichte übermittelt werden. Nähere Informationen zum Thema " Elektronischer Rechtsverkehr (ERV)"
finden sich auf HELP.gv.at.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer wenden sich an die Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH oder an das
Landesgericht (in Wien: das Handelsgericht).
Weiterführende Links
Bundesministerium für Justiz (BMJ)
Gerichtssuche (BMJ)
IEF-Service GmbH
Insolvenzdatei (BMJ)
Rechtsgrundlagen
Insolvenzordnung (IO)
Stand: 01.01.2017
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Vertragsfortführung – Vertragsauflösung in der
Insolvenz
Gläubigerinnen/Gläubiger bzw. Vertragspartnerinnen/Vertragspartner können Verträge, die sie mit einem
insolventen Unternehmen abgeschlossen haben, nur aus wichtigen Gründen auflösen, wenn die
Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte. Die Verschlechterung der
wirtschaftlichen Situation des Schuldners allein ist kein wichtiger Grund. Diese Beschränkung gilt auch für
Bestandgeberinnen/Bestandgeber (z.B. Vermieterinnen/Vermieter).
Diese Vertragsauflösungssperre gilt nicht
wenn die Vertragspartnerin/der Vertragspartner ansonsten schwere persönliche oder wirtschaftliche
Nachteile erleiden würde,
bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und
bei Arbeitsverträgen.
Fristen
Die allgemeine Vertragsauflösungssperre gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens.
Erstelldatum: 20.01.2017
Impressum
Seite 11/14
Ist die Schuldnerin/der Schuldner vertraglich zu einer Leistung verpflichtet, die nicht in Geld besteht und mit
deren Erfüllung er in Verzug ist, so muss die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter unverzüglich auf
Ersuchen der Vertragspartnerin/des Vertragspartners, längstens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen
erklären, ob sie/er vom Vertrag zurücktritt. Gibt sie/er keine Erklärung darüber ab, wird angenommen, dass
sie/er vom Geschäft zurücktritt.
Rechtsgrundlagen
§§
21,
23 und
25a
Insolvenzordnung (IO)
Stand: 01.01.2017
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Insolvenzdatei im Internet
Die Insolvenzdatei als Teil der Ediktsdatei des Bundesministeriums für Justiz ist das ausschließliche
Bekanntmachungsorgan aller Belange im Zuge eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens.
Sowohl der Anschlag auf der Gerichtstafel als auch die Veröffentlichung in Zeitungen sind nicht vorgesehen.
Die Rechtswirksamkeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt einen Tag nach der Veröffentlichung
in der Insolvenzdatei (null Uhr des Folgetages) in Kraft! Alle Daten sind grundsätzlich ein Jahr nach Abschluss
des jeweiligen Verfahrens abrufbar, bei Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens drei Jahre.
Nach vollständiger Erfüllung des Sanierungs- oder des Zahlungsplanes hat die Schuldnerin/der Schuldner die
Möglichkeit, eine Löschung aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch zu erwirken.
HINWEIS Die Einsichtnahme in die Insolvenzdatei ist kostenlos und für jeden möglich!
Neben der Abfrage über das Internet besteht die Möglichkeit, bei jedem Bezirksgericht oder bei dem
Landesgericht, das das betreffende Insolvenzverfahren abwickelt, innerhalb der Amtsstunden Einsicht in die
Insolvenzdatei zu nehmen. Auch dort sind die Einsichten und kurze Auskünfte aus der Datenbank gebührenfrei.
Weiterführende Links
Bundesministerium für Justiz (BMJ)
Gerichtssuche (BMJ)
Insolvenzdatei (BMJ)
Rechtsgrundlagen
Insolvenzordnung (IO)
Stand: 01.01.2017
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Löschung aus der Insolvenzdatei
Ein Jahr nach
Ablauf der im Sanierungsplan oder Zahlungsplan festgelegten Zahlungsfrist bzw.
Beendigung oder vorzeitiger Einstellung des Abschöpfungsverfahrens
wird die Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr gewährt. Die Schuldnerin/der Schuldner kann die Löschung
Erstelldatum: 20.01.2017
Impressum
Seite 12/14
aus der Insolvenzdatei bereits vorher beim Insolvenzgericht beantragen, wenn sie/er den rechtskräftig
bestätigten Sanierungs- oder Zahlungsplan erfüllt hat. Sie/er muss die Erfüllung urkundlich nachweisen. Das
Insolvenzgericht entscheidet mit unanfechtbarem Beschluss.
Wird einem solchen Antrag stattgegeben, so sind über Antrag der Schuldnerin/des Schuldners auch die
insolvenzbezogenen Eintragungen im
Firmenbuch zu löschen. Dieser Antrag ist beim Firmenbuchgericht
einzubringen. Ihm muss eine Ausfertigung des Beschlusses des Insolvenzgerichts beigelegt werden.
Erfolgt keine frühere Löschung im Firmenbuch, muss das Firmenbuchgericht die insolvenzbezogenen
Eintragungen im Firmenbuch auf Antrag der Schuldnerin/des Schuldners nach Ablauf von fünf Jahren nach
Konkursaufhebung löschen.
Stand: 01.01.2017
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
Die Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ist unter gewissen Voraussetzungen strafbar.
Die Tatbegehungsformen sind
das Herbeiführen der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs 1 StGB ) und
die Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung wenigstens eines der
Gläubigerinnen/Gläubiger in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit
(§ 159 Abs 2 StGB),
jeweils durch eine kridaträchtige Handlung.
Nach dem Gesetz handelt kridaträchtig, wer entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens
einen bedeutenden Bestandteil seines Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht,
verschleudert oder verschenkt,
durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb
gehört, durch Spiel oder Wette übermäßig hohe Beträge ausgibt,
übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in
auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand treibt,
es unterlässt, Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen, oder so führt, dass ein
zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird,
oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen unterlässt, die ihm einen solchen
Überblick verschaffen, oder
es unterlässt, Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen oder auf eine solche
Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage erheblich erschwert wird.
Neben der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen kann bei einem vorsätzlichen Handeln
(hält eine Schädigung ernstlich für möglich und findet sich damit ab) der Schuldnerin/des Schuldners im
Zusammenhang mit einer Insolvenz allenfalls der Tatbestand der betrügerischen Krida (§ 156 StGB)
verwirklicht werden.
HINWEIS Der Tatbestand der "Fahrlässigen Krida" wurde im Jahr 2000 durch den Tatbestand der "Grob
fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen" ersetzt.
Rechtspolitisches Ziel war, das Eingehen von wirtschaftlichem Risiko im unteren Bereich der Strafbarkeit zu
entkriminalisieren und die Strafbarkeit auf grob fahrlässiges Verhalten einzuschränken. Es ist daher nicht mehr
jedes Fehlverhalten strafbar, das im Nachhinein betrachtet zur Zahlungsunfähigkeit oder Beeinträchtigung von
Gläubigerinteressen geführt hat, sondern nur solche Verhaltensweisen, die grundsätzlich kridaträchtig sind.
Rechtsgrundlagen
§§
156,
159
Erstelldatum: 20.01.2017
Strafgesetzbuch (StGB)
Impressum
Seite 13/14
Stand: 01.01.2017
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Erstelldatum: 20.01.2017
Impressum
Seite 14/14