Änderung des Waffengesetzes – was ist wichtig?

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Änderung des Waffengesetzes – was ist wichtig?
Änderung des Waffengesetzes – was ist wichtig?
Zum 01.04.2008 wurde das bestehende Waffengesetz abermals geändert. Die wichtigsten
Änderungen haben wir daher im folgenden für Sie zusammengefasst.
Neuregelung bei Erbwaffen
Personen, die als Erben die im Nachlass befindlichen Schusswaffen in Besitz nehmen möchten, benötigen wie bisher eine waffenrechtliche Besitzerlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte.
Seit dem 01.04.2008 kann diese jedoch nur noch dann erteilt werden, wenn die vererbten
Waffen von einem dazu autorisierten Waffenhändler oder Waffenhersteller durch ein Blockiersystem unbenutzbar gemacht werden.
Bis zur flächendeckenden Einführung dieser Blockiersysteme wird daher die für den Besitz
von Erbwaffen notwendige Waffenbesitzkarte nur unter der Bedingung ausgestellt, dass der
Erlaubnisinhaber sich verpflichtet, ein entsprechendes Blockiersystem ab dem von der Behörde festgelegten Zeitpunkt an seinen Erbwaffen anbringen zu lassen.
Der Einbau eines Blockiersystems ist lediglich für diejenigen Erben entbehrlich, die bereits
als Sportschütze, Jäger oder Waffensammler einen Bedürfnisnachweis erbracht haben.
Verbot des Führens bestimmter Messer
Seit dem 01.04.2008 ist es verboten, Messer mit einer einhändig feststellbaren Klinge (Einhandmesser) und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm in der Öffentlichkeit zu führen.
Das gilt nicht, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches ist gegeben, wenn das
Führen (Transport der Waffe außerhalb eines fest verschlossenen Behältnisses) im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder anderen normalen, bisher anerkannten Umgangsformen mit Messern, wie z.B. Camping, Jagd, Grillen, Einkauf von Gebrauchsmessern, Wald-, Feld- und Gartenarbeit usw. erfolgt.
Verbot des Führens von Anscheinswaffen
Das Verbot des Führens in der Öffentlichkeit gilt auch für so genannte Anscheinswaffen. Anscheinswaffen sind Waffen, die nach ihrem äußeren Gesamterscheinungsbild den Anschein
einer echten Feuerwaffe hervorrufen, aus denen aber keine „scharfe“ Munition verschossen
werden kann.
Nicht unter den Begriff der Anscheinswaffe fallen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem amtlichen PTB- Beschusszeichen und Waffenimitate, die offensichtlich zur
Brauchtumspflege oder zum Spiel bestimmt sind. Letzteres ist gegeben, wenn die „Waffe“
neonfarbene Materialien aufweist oder in ihrer Größe mind. 50 % kleiner oder größer als die
entsprechend imitierte Schusswaffe ist.
Eltern sollten jetzt darauf achten, dass ihre Kinder nur noch mit Spielzeugwaffen umgehen,
die aufgrund dieser Offensichtlichkeitsmerkmale eindeutig als zum Spiel bestimmt identifiziert werden können.
Erlaubnispflicht für Waffen mit einer Luftdruckenergiepatrone (LEP- Waffen)
LEP- Waffen sind ehemals scharfe Lang- oder Kurzwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgebaut worden sind und hierzu mit einer Luftdruckenergiepatrone (LEP) ausgerüstet wurden.
Als solche konnten diese Waffen bisher erlaubnisfrei ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
erworben und besessen werden.
Seit dem 01.04.2008 sind diese Waffen jedoch wie die ursprünglichen Waffen zu behandeln
und bedürfen im Erwerb und Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte.
Da sich diese Erlaubnispflicht auch auf den Altbesitz bezieht, müssen Personen, die solche
Waffen bereits im Besitz haben, bis zum 30.09.2008 die Ausstellung einer solchen Waffenbesitzkarte unter Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde nach § 7 Waffengesetz
(WaffG) beantragen. Geschieht das nicht, machen sie sich wegen unerlaubten Waffenbesitzes strafbar, was im Falle einer Anzeige mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet
werden kann.
Der künftige Erwerb von LEP- Waffen ist generell nur bei vorheriger Ausstellung einer Waffenbesitzkarte möglich. Gleiches gilt auch für Umbauten scharfer Schusswaffen in solche mit
dem Kaliber 4 mm M 20.
Austausch - und Wechselsysteme, -läufe und -trommeln
Seit dem 01.04.2008 ist der Besitz von Austausch- und Wechselsystemen, - läufen und trommeln kleiner/ gleich dem Kaliber der Grundwaffe wieder erlaubnispflichtig. Das bedeutet,
dass Personen, die solche Systeme bereits besitzen, diese bis zum 30.09.2008 in ihre Waffenbesitzkarte nachtragen lassen müssen. Der Erwerb von Austausch- und Wechselsystemen kleiner / gleich dem Kaliber der Grundwaffe bleibt für Inhaber entsprechender Grundwaffen aber nach wie vor erlaubnisfrei.
Transport von Waffen
In der Regel macht das WaffG den erlaubten Transport von Waffen davon abhängig, dass
die Waffe nicht zugriffsbereit geführt wird. Bisher war diese Voraussetzung erfüllt, wenn die
Waffe in einem geschlossenen Behältnis transportiert wurde. Künftig muss dieses Behältnis
allerdings verschlossen sein.
Da der Gesetzgeber weder an das Behältnis noch an die Verschlusseinrichtung gesteigerte
Anforderungen stellt, genügt es, die Waffen z.B. in einem separat abschließbaren und vom
Innenraum des Fahrzeuges abgetrennten Kofferraum zu transportieren oder diese in einem
Futteral oder in einer Tasche mit Vorhängeschloss zu befördern.
Verbotene Waffen
Folgende Waffen und Gegenstände sind seit dem 01.04.2008 verboten:
Distanz- Elektroimpulsgeräte (sog. Air- TASER)
Mehrschüssige Kurzwaffen im Kaliber < 6,3 mm für Zentralfeuermunition jünger Baujahr 1969
Folgende Waffen und Gegenstände sind ab dem 01.10.2008 verboten:
Vorderschaftsrepetierflinten mit Kurzwaffengriff anstelle des Hinterschafts
Vorderschaftsrepetierflinten mit einer Waffengesamtlänge von weniger als 95 cm
Vorderschaftsrepetierflinten, bei denen die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt
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