(Gesch\344ftsbericht 20142015.indb)

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(Gesch\344ftsbericht 20142015.indb)
Gemeinde- und Städtebund
Thüringen
Geschäftsbericht
2014/2015
vorgelegt zur
26. Ordentlichen Mitgliederversammlung
am 21. Okober 2015
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Mitglieder des Gemeindeund Städtebundes Thüringen
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Grußwort
Präsident Michael Brychcy
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
„25 Jahre Gemeinde- und Städtebund Thüringen – ein starker Verband!“,
das ist nicht nur das Motto der 26. Ordentlichen Mitgliederversammlung im Jahre 2015, sondern ist auch die prägnante Zusammenfassung einer außerordentlichen Thüringer Erfolgsgeschichte, die in den letzten zweieinhalb Jahrzehnten geschrieben wurde. Rückblickend liest
sie sich wie eine spannende Autobiografie, die am 29. März 1990 in Bad Blankenburg ihren
Ausgangspunkt genommen hat.
Wer erinnert sich noch daran, dass der Gemeinde- und Städtebund Thüringen seine Arbeit in
der ersten Geschäftsstelle in Weimar mit zwei Mitarbeitern/innen aufgenommen hat, dass im
Februar 1991 ein Umzug in die Geschäftsstelle nach Gotha erfolgte, bevor im Dezember 1994
die Landesgeschäftsstelle im Alfred-Hess-Haus in Erfurt bis heute ihren Sitz gefunden hat. Wer
erinnert sich noch an die Mitgliederversammlungen in der Thüringenhalle, im Kaisersaal oder
auch außerhalb von Erfurt in Gera. Aber unabhängig von der Stadt und dem Sitz des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen: Stets war es ein Herzensanliegen aller Verantwortlichen, die
kommunalen Interessen durch einen Einheitsverband wirkungsvoll zu verfolgen und durchzusetzen.
In den vergangenen 25 Jahren hat sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen als der kommunale Spitzenverband der Gemeinden, Städte und Verwaltungsgemeinschaften im Freistaat
Thüringen etabliert und sowohl kompetent, als auch auf vielfältige Art und Weise der kommunalen Selbstverwaltung zu der Bedeutung verholfen, die ihr gebührt. Sei es als Interessenvertreter gegenüber dem Thüringer Landtag, der Thüringer Landesregierung sowie weiteren
politischen Entscheidungsträgern auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene, sei es durch
Unterstützung und Information seiner Mitglieder in fachlichen und politischen Fragen, durch
Einzelberatung, durch sein umfangreiches Fortbildungsprogramm, durch die GStB-Nachrichten oder auch durch den Erfahrungsaustausch und der Wahrung gemeinsamer Interessen der
kommunalen Aufgabenträger, insbesondere durch die Zusammenarbeit in Ausschüssen, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen.
Vieles hat sich in den letzten 25 Jahren zum Positiven verändert. Die Erfolge dieser Zeit verdanken wir der großen Flexibilität und Leistungsbereitschaft vieler Menschen. Ohne den überzeugenden Einsatz der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, Gemeinde- und Stadtratsmitglieder wäre diese Entwicklung kaum denkbar gewesen. Die schnelle Wiederherstellung der
kommunalen Selbstverwaltung in den Kommunen war nur durch ein beherztes Anpacken aller
Verantwortlichen möglich, wofür wir noch heute allen Beteiligten dankbar sein müssen. Sie
alle haben maßgeblichen Anteil daran, dass der Gemeinde- und Städtebund Thüringen zu dem
werden konnte, was er heute ist und sich als schlagkräftiger, einflussreicher und kompetenter
kommunaler Spitzenverband präsentieren kann.
Vieles macht aber auch die Arbeit heute schwieriger als zuvor. Ich denke hier insbesondere an
die finanzielle Ausstattung, die sich längst nicht mehr so rosig darstellt wie noch in den 90iger
Jahren.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Die auskömmliche Finanzierung der Kommunen wird daher auch in den kommenden Jahren
Schwerpunkt unserer Arbeit sein. Aber auch den Fragen des wirtschaftlichen Strukturwandels,
demografischer Veränderungen, technologischer Entwicklungen und eines gesellschaftlichen
Wertewandels werden wir uns zu stellen haben. Und nicht zuletzt schwebt auch über allem noch
das Damoklesschwert einer Verwaltungs- und Gebietsreform, die sich die neue Thüringer Landesregierung auf die Fahnen geschrieben hat. Es gibt also noch viel zu tun und viele Probleme
zu lösen, aber wir schauen hoffnungsvoll und optimistisch in die Zukunft: Wir schaffen das!
Am Tag unserer Mitgliederversammlung lassen Sie uns aber den politischen Alltag für einen
Moment in den Hintergrund schieben und ein wenig in den Erinnerungen vergangener Tage
schwelgen. Erinnern wir uns an schöne und glückliche Momente, an Erfolge oder an amüsante
Gegebenheiten. Erinnern wir uns aber auch an schwierige Entscheidungen, an Entwicklungen,
die jedem auf seine Art nahe gegangen sind, wie beispielsweise die Schließung von Betrieben
in unseren Gemeinden und Städten und die damit verbundenen menschlichen Schicksale.
Und lassen Sie uns bei allem nicht das Gefühl der Dankbarkeit vergessen: Es hat nicht jeder das
Glück, bei einer deutschen Wiedervereinigung dabei gewesen zu sein und im Rahmen dessen
von sich sagen zu können: Ich durfte meinen persönlichen Anteil dazu leisten.
Michael Brychcy
Präsident
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
Organisation des Verbandes ....................................................................................................................................................8
Aufgabenstellung ........................................................................................................................................................................8
Verbandsstruktur .........................................................................................................................................................................8
Kreisverbände ...........................................................................................................................................................................10
Verbandsorgane .........................................................................................................................................................................11
Kommunale Arbeitsgemeinschaft Wasser/Abwasser ................................................................................................................15
Ausschüsse, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise ............................................................................................................16
Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit............................................................................................................................18
Verbandszeitschrift ....................................................................................................................................................................18
Schriftenreihe des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen ...................................................................................................18
Mustersatzungen .......................................................................................................................................................................19
Pressearbeit des Verbandes .......................................................................................................................................................19
Internetangebot des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen..................................................................................................19
Seminare, Veranstaltungen, Tagungen ...............................................................................................................................20
Seminarprogramm des Verbandes für hauptamtliche Kommunalbedienstete...........................................................................20
Seminarprogramm des Verbandes für ehrenamtliche kommunale Mandatsträger....................................................................20
Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa ........................................................................................................21
Entwicklungen im Thüringer Kommunalrecht .........................................................................................................................21
Freiwillige Gemeindeneugliederungen .....................................................................................................................................23
Aufwandsentschädigungen von ehrenamtlichen kommunalen Mandatsträgern .......................................................................23
Veränderungen im öffentlichen Dienstrecht..............................................................................................................................24
Thüringer Wahlrecht .................................................................................................................................................................27
Zensus 2011 und Vorbereitung Zensus 2021 ............................................................................................................................27
Breitbandversorgung im Freistaat Thüringen ...........................................................................................................................28
Konzessionsvergabe im Energiebereich....................................................................................................................................31
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG-E) und
zur Anpassung von Landesvorschriften ....................................................................................................................................36
Finanzen und Kommunalwirtschaft....................................................................................................................................39
Finanzen der Thüringer Kommunen im Jahr 2014 ...................................................................................................................39
Thüringer Kommunalfinanzübergangsgesetz 2015 ..................................................................................................................41
Investitionsinitiative des Bundes...............................................................................................................................................43
Reform des Grundsteuergesetzes ..............................................................................................................................................46
Personal der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen...............................................................................................47
Thüringer Kommunalabgabengesetz ........................................................................................................................................49
Energiewende - Sachstand auf Bundesebene und in Thüringen ...............................................................................................50
Muster des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen für eine Eigenbetriebssatzung ...............................................................54
E-Government ...........................................................................................................................................................................54
Einigungsvertragsrecht / Bau- und Planungsrecht .........................................................................................................56
Endverteilung des Finanzvermögens durch den Bund ..............................................................................................................56
Garagengrundstücke in den neuen Ländern ..............................................................................................................................59
Mitprivatisierte („zuordnungswidrige“) Vermögenswerte der Kommunen ..............................................................................60
Stadtumbau im Freistaat Thüringen ..........................................................................................................................................60
Novellierung des BauGB sowie der ThürBO............................................................................................................................62
Erfahrungsaustausch der kommunalen Bauaufsichtsbehörden .................................................................................................63
Vermessungswesen: Umstellung auf AKLIS ............................................................................................................................63
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Inhaltsübersicht
Friedhofs- und Bestattungswesen .............................................................................................................................................64
Grundsatzurteil zu Kirchenbaulasten - Kirchen lassen nicht locker .........................................................................................64
Tourismus in Thüringen ............................................................................................................................................................65
Raumordnung- und Landesentwicklung ...................................................................................................................................65
Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen ......................................................................................................................67
Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz .....................................................................................................................................67
Bildung/ Schulen ......................................................................................................................................................................68
Kindertagesbetreuung ...............................................................................................................................................................71
Aufhebung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes ..................................................................................................................76
Bibliotheksentwicklungsplan für die Öffentlichen Bibliotheken
im Freitstaat Thüringen für die Jahre 2015 bis 2020 ................................................................................................................78
Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen ......................................................................................................................78
Öffentliche Sicherheit und Ordnung ..................................................................................................................................81
Brand- und Katastrophenschutzrecht ........................................................................................................................................81
Anforderungen der Katastrophenschutzverordnung .................................................................................................................81
Einführung des Digitalfunks für nichtpolizeiliche BOS ...........................................................................................................81
Allgemeines Ordnungsrecht ......................................................................................................................................................82
Gesetz zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Tiere .......................................................................................................83
Gewerberecht ............................................................................................................................................................................83
Straßenbaufinanzierung.............................................................................................................................................................84
Öffentliche Verkehrsmittel ........................................................................................................................................................84
Straßenverkehrsrecht .................................................................................................................................................................85
Umwelt ........................................................................................................................................................................................85
Abfallrecht.................................................................................................................................................................................85
Europapolitik .............................................................................................................................................................................86
Förderung der Abwasserentsorgung ..........................................................................................................................................87
Anpassung der Landesumweltgesetze.......................................................................................................................................87
Thüringer Landesprogramme Hochwasserschutz und Gewässerunterhaltung .........................................................................88
Bekämpfung von Wassergefahren .............................................................................................................................................89
Förderrichtlinie „Aktion Fluss“.................................................................................................................................................90
Richtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung...........................................................................................90
Dorfgemeinschaftshäuser ..........................................................................................................................................................91
LEADER ...................................................................................................................................................................................91
Bürgermeisterdialog zur nachhaltigen Entwicklung .................................................................................................................91
Weitere Aktivitäten des Verbandes......................................................................................................................................92
Kommunaler Waldbesitzerverband ...........................................................................................................................................92
Kommunale Dienstleistungs-Gesellschaft Thüringen mbH (KDGT) .......................................................................................94
KEBT Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen
Aktiengesellschaft (KEBT AG) – Kommunaler Energiepool (www.kebt.de) ..........................................................................96
KET Kommunaler Energiezweckverband Thüringen ...............................................................................................................97
Kommunale Informationsverarbeitung Thüringen GmbH - KIV Thüringen - .........................................................................99
Landesgeschäftsstelle ..............................................................................................................................................................102
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Organisation des Verbandes
Organisation des Verbandes
Aufgabenstellung
„Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat die Aufgabe, das Recht auf gemeindliche
Selbstverwaltung zu wahren und zu stärken. Er setzt sich für den Schutz der verfassungsmäßigen Rechte der Gemeinden und Städte sowie für die Förderung ihrer allgemeinen
Belange ein und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.“
§ 2 Abs. 1 der Satzung des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Um dem gerecht zu werden, hat sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen die folgenden
Aufgaben gestellt:
1.
Das Vertreten und Sichern der gemeinsamen Belange und Interessen seiner ordentlichen
Mitglieder gegenüber der Landesregierung, dem Landtag und anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechts sowie anderen Stellen. Dazu gehören auch das Einbringen von Anträgen und Vorlagen zur Vorbereitung von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien sowie
Stellungnahmen in Gesetzgebungsverfahren.
2.
Die Vertretung der waldbesitzenden Kommunen als Kommunaler Waldbesitzerverband.
3.
Das Fördern und Bewahren der engen Verbindungen zwischen seinen Mitgliedern.
4.
Den Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen auf kommunalpolitischem Gebiet sowie
die Information und die Beratung seiner Mitglieder bei der Erfüllung kommunaler Aufgaben.
5.
Die Pflege enger Verbindungen zu kommunalen Vereinigungen anderer Länder.
6.
Das Unterrichten der Öffentlichkeit über Aufgaben, Tätigkeit und Ergebnisse der Arbeit
des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen und seiner ordentlichen Mitglieder sowie
über kommunale Probleme.
Verbandsstruktur
Mitgliederentwicklung
Der Freistaat Thüringen hat 126 Städte und 723 Gemeinden (Stand: Juni 2015). Der Gemeindeund Städtebund Thüringen vertritt als kommunaler Spitzenverband die Interessen aller Gemeinden, Städte und Verwaltungsgemeinschaften im Freistaat Thüringen.
Es sind zurzeit lediglich 9 kleinere Gemeinden nicht Mitglied des Verbandes. Somit haben
sich 98,9 % aller Gemeinden und Städte auf freiwilliger Basis im Gemeinde- und Städtebund
Thüringen zusammengeschlossen. Bei einem Einwohnerstand des Freistaates Thüringen von
2.166.622 (Stand: 30. Juni 2014) werden über seine Mitglieder 2.163.651 und damit 99,9 % der
Bürgerinnen und Bürger des Freistaates Thüringen in kommunalen Angelegenheiten durch den
Gemeinde- und Städtebund Thüringen vertreten.
Neben Gemeinden und Städten haben auch die Verwaltungsgemeinschaften die Möglichkeit,
ordentliche Mitglieder des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen zu werden.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Organisation des Verbandes
Von dieser Beitrittsmöglichkeit haben alle derzeit existierenden 69 Verwaltungsgemeinschaften
Gebrauch gemacht (Stand: Juni 2015).
Als außerordentliche Mitglieder wurden der Kommunale Versorgungsverband Thüringen
(KVT) und der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen aufgenommen. Weiterhin unterstützt die HypoVereinsbank, Niederlassung Thüringen, als förderndes Mitglied die Arbeit
des Verbandes.
Entwicklung der Struktur der Gemeindegrößen
Im Freistaat Thüringen gab es 1990 noch 1.717 selbständige Gemeinden, wobei die kleinste
Gemeinde gerade einmal 18 Einwohner hatte. Auf freiwilliger Basis haben sich zahlreiche
Gemeinden in den folgenden Jahren zu neuen Einheitsgemeinden zusammengeschlossen, um
effektive und kostengünstigere Strukturen, insbesondere in der Verwaltung, aufzubauen.
Nach den Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik sahen die Größenordnungen bei
den Gemeinden und Städten im Freistaat Thüringen wie folgt aus:
Gemeinden
und
Städte
insgesamt
unter
500
500
bis
1.000
1.000
bis
2.000
mit Einwohner
2.000
5.000
bis
bis
5.000 10.000
10.000 50.000 100.000
bis
bis
und
50.000 100.000
mehr
31.12.1991
1.694
912
395
219
107
29
26
3
3
31.12.1995
1.221
542
297
184
132
32
28
3
3
31.12.1999
1.019
383
252
152
165
34
29
2
2
31.12.2003
1.006
381
251
146
163
33
28
1
3
31.12.2005
998
388
244
146
155
33
28
1
3
31.12.2007
968
389
228
138
145
35
29
1
3
31.12.2008
959
387
229
132
143
35
29
1
3
31.12.2009
951
389
227
125
140
37
29
2
2
31.12.2010
942
387
223
121
141
37
29
2
2
30.06.2011
942
391
222
118
141
37
29
2
2
31.12.2012
907
364
219
115
133
43
29
2
2
31.12.2013
849
350
199
97
124
46
29
2
2
30.06.2014
849
352
199
96
123
46
29
2
2
Gegenwärtig gibt es im Freistaat Thüringen 69 Verwaltungsgemeinschaften mit insgesamt 601
Mitgliedsgemeinden. Darüber hinaus existieren 39 Gemeinden, die als erfüllende Gemeinden
für weitere 98 Gemeinden die einer Verwaltungsgemeinschaft obliegenden Aufgaben übernehmen.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Organisation des Verbandes
Von den derzeit 849 in Thüringen existierenden Gemeinden und Städten verfügten 156 über
einen hauptamtlichen Bürgermeister, während 693 einen ehrenamtlichen Bürgermeister hatten.
Kreisverbände
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat als unselbständige Untergliederungen - entsprechend der Struktur der 17 Landkreise - 17 Kreisverbände. In den Kreisverbänden bündeln die
Ober/Bürgermeister/innen und die Gemeinschaftsvorsitzenden die (regionalen) Anliegen ihrer
Gemeinden, Städte und Verwaltungsgemeinschaften und teilen der Landesgeschäftsstelle, insbesondere bei der Erarbeitung der Verbandsstellungnahmen, deren Vorstellungen mit.
In Mitgliederversammlungen wählen die Ober/Bürgermeister/innen und die Gemeinschaftsvorsitzenden eines jeden Kreisverbandes aus ihrer Mitte einen Kreisverbandsvorstand, dem ein
Kreisverbandsvorsitzender vorsteht.
Kreisverband
Vorsitzender
Altenburger Land
Bürgermeister Wolfgang Scholz
Eichsfeld
Bürgermeister Gerd Reinhardt
Gotha
Bürgermeister Marco Schütz
Greiz
Bürgermeister Jens Auer
Hildburghausen
Bürgermeister Sven Gregor
Ilm-Kreis
Bürgermeister Horst Brandt
Kyffhäuserkreis
Bürgermeister Joachim Kreyer
Nordhausen
Bürgermeister Matthias Ehrhold
Saale-Holzland-Kreis
VG-Vorsitzender Martin Bierbrauer
Saale-Orla-Kreis
Bürgermeister Michael Modde
Saalfeld-Rudolstadt
Bürgermeister Matthias Graul
Gößnitz
Leinefelde - Worbis
Tambach-Dietharz
Wünschendorf/Elster
Eisfeld
Langewiesen
Sondershausen
Ellrich
Schmalkalden-Meiningen
Heideland-Elstertal-Schkölen
Pößneck
Saalfeld
Bürgermeister Christian Endter
Steinbach-Hallenberg
Sömmerda
Bürgermeister Matthias Bogk
Sonneberg
Bürgermeister Jürgen Köpper
Unstrut-Hainich-Kreis
Oberbürgermeister Dr. Johannes Bruns
Wartburgkreis
Weimarer Land
Bilzingsleben
Frankenblick
Mühlhausen
Bürgermeister Thomas Hugk
Dermbach
Bürgermeister Johannes Hertwig
Bad Sulza
Die Funktionen in den Kreisverbänden werden neben dem kommunalen Wahlamt ehrenamtlich
ausgeübt. Für die im Kreisverband anfallenden Kosten (Fotokopier-, Telefon- und Portokosten)
kann grundsätzlich von den Kreisverbandsmitgliedern eine geringe Umlage erhoben werden.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Organisation des Verbandes
Verbandsorgane
Mitgliederversammlung
ordentliche Mitglieder
außerordentliche Mitglieder
Gemeinden, Städte, Verwaltungsgemeinschaften
- Kommunaler Versorgungsverband Thüringen (KVT)
- Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen
(SGVHT)
Landesausschuss
- Mitglieder des Präsidiums
- Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
- Vorsitzende der Kreisverbände
- Vorsitzende der Fachausschüsse
Präsidium
- Präsident
- Vizepräsident
- ein Vertreter der
kreisfreien Städte
- ein Vertreter der Großen kreisangehörigen Städte
- ein Vertreter der Gemeinden
unter 3.000 Einwohner
- ein Vertreter der Verwaltungsgemeinschaften
- vier weitere Beisitzer
- ein Vertreter der Gemeinden
ab 3.000 Einwohner
- Geschäftsführendes
Vorstandsmitglied
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Gemeinde- und Städtebundes
Thüringen und trifft alle Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie tagt einmal im
Jahr. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Zu den
wichtigen Hauptaufgaben zählen:
·
·
·
·
Grundsatzentscheidungen
Satzungsänderungen
Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer
Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes.
Die konstituierende Mitgliederversammlung des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen - die
Gründungsversammlung unseres Verbandes - fand am 29. März 1990 in der Stadt Bad Blankenburg statt. In der 1. Mitgliederversammlung am 09. Juli 1990, in Weimar, wurde erstmals
ein Vorstand gewählt.
Am 22. Oktober 2014 fand dann die 25. Ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie stand
unter dem Motto „Gemeinden und Städte – Die stabile Basis für Thüringen!“.
Im Rahmen des öffentlichen Teils dieser Mitgliederversammlung begrüßte der Präsident, Herr
Bürgermeister Michael Brychcy, zahlreiche Gäste aus Politik und Wirtschaft.
Im Anschluss daran richteten Vertreter der 5 Fraktionen des neu gewählten Thüringen Landtages ein Grußwort an die zahlreich anwesenden Mitglieder und Gäste der 25. Mitgliederversammlung des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Organisation des Verbandes
Begleitend zur Mitgliederversammlung hat die KDGT die 6. Kommunale Informations-Börse
Thüringen mit großem Erfolg durchgeführt. Bei mehr als 36 Ausstellern und in 17 Foren konnten sich kommunale Vertreter informieren und austauschen.
Landesausschuss
Der Landesausschuss ist das höchste Beschlussgremium des Verbandes zwischen den jährlichen Mitgliederversammlungen.
Die Zuständigkeit des Landesausschusses umfasst:
a)
b)
Richtlinien für die Arbeit des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen zu beschließen,
über Äußerungen und Anträge zu Gesetzentwürfen von grundsätzlicher Bedeutung an die
Landesregierung und an den Landtag zu entscheiden,
c)
d)
e)
den Haushalts- und Stellenplan des Verbandes zu beschließen,
die Beiträge der ordentlichen Mitglieder und der kommunalen Waldbesitzer festzusetzen,
die Wahl des Geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes,
f)
den Ausschluss der von der Mitgliederversammlung gewählten Präsidiumsmitglieder aus
wichtigem Grund auszusprechen.
Der Landesausschuss soll mindestens zweimal im Jahr tagen. Seit Bestehen des Gemeindeund Städtebundes Thüringen fanden 68 ordentliche Sitzungen statt. Einmal jährlich findet eine
zweitägige Klausurtagung statt.
Zur diesjährigen Klausurtagung in Suhl und anlässlich des 25jährigen Bestehens des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen wurden die ehemaligen Mitglieder des Präsidiums und des
Landesausschusses zu einer kleinen Feierstunde eingeladen. Auch Ministerpräsident Bodo Ramelow nahm an der Feierstunde teil und richtete ein Grußwort an alle Teilnehmer.
Im Rahmen der diesjährigen Mitgliederversammlung wollen wir mit unseren Mitgliedern das
25jährige Bestehen des Verbandes feiern und freuen uns schon heute auf ihr kommen.
Der Landesausschuss hat sich in den vergangenen Sitzungen u. a. mit folgenden Themen beschäftigt:
•
•
Forderungskatalog des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen gegenüber dem neugewählten Landtag
Förderprogramm Hochwasser
•
•
•
Finanzierung von Schulbüchern für Lehrkräfte
Kommunale Finanzausstattung
Änderung der Satzung des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Organisation des Verbandes
Feierstunde in Suhl anlässlich des 25jährigen Bestehens
des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Organisation des Verbandes
Präsidium
Das Präsidium besteht aus:
a)
b)
c)
dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten,
je einem Vertreter der Mitgliedergruppen:
- kreisfreie Städte,
- Große kreisangehörige Städte,
- Einheitsgemeinden ab 3.000 Einwohner, die nicht Große kreisangehörige Städte sind
und keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören,
- Verwaltungsgemeinschaften,
- Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern,
d)
e)
f)
vier weiteren Mitgliedern,
dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied,
weiteren Mitgliedern mit beratender Stimme, die der Landesausschuss in das Präsidium
berufen kann.
Zu Mitgliedern des Präsidiums können nur kommunale Wahlbeamte und Mitglieder des Gemeinde-/Stadtrates gewählt werden. Präsident kann nur ein kommunaler Wahlbeamter sein, der
gleichzeitig auch Leiter einer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung ist. Die Mitglieder des Präsidiums, mit Ausnahme des hauptamtlichen Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds, werden für
sechs Jahre gewählt. Die Mitglieder des Präsidiums wurden in der 23. Ordentlichen Mitgliederversammlung am 26. September 2012 in Erfurt neu gewählt.
Michael Brychcy, Waltershausen,
Präsident
Stefan Wolf, Weimar,
Andreas Bausewein, Erfurt,
Dr. Klaus Zeh, Nordhausen,
Horst Brandt, Langewiesen,
Uwe Melzer, VG Pleißenaue,
Claudia Scheerschmidt, Oberschönau,
Vizepräsident
Vertreter der kreisfreien Städte
Vertreter der Großen kreisangehörigen Städte
Vertreter der Einheitsgemeinden ab 3.000 Einw.
Vertreter der Verwaltungsgemeinschaften
Vertreterin der Gemeinden unter 3.000 Einw.
Johannes Hertwig, Bad Sulza,
weiterer Beisitzer
Matthias Graul, Saalfeld
Sibylle Abel, Sonneberg,
Katja Wolf, Eisenach,
Ralf Rusch, Erfurt
weiterer Beisitzer
weiterer Beisitzer
weiterer Beisitzer
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied.
Die Zuständigkeiten des Präsidiums sind im Wesentlichen:
a)
die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeiten des
Landesausschusses und der Mitgliederversammlung gegeben sind,
b)
die Beschlussfassung über wichtige Äußerungen und Anträge an die Landesregierung und
den Landtag,
14
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Organisation des Verbandes
c)
d)
e)
f)
die Berufung der vorberatenden Fachausschüsse sowie fachlichen Arbeitsgemeinschaften/
Arbeitskreise,
die Entsendung kommunaler Wahlbeamter als Vertreter in die Spitzen- und Fachgremien
der Bundesverbände,
die Beschlussfassung über die Aufnahme außerordentlicher und fördernder Mitglieder sowie die Festsetzung der entsprechenden Beiträge,
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
In den Präsidiumssitzungen des vergangenen Jahres wurden u. a. die folgenden Themenbereiche erörtert:
•
•
•
•
•
•
•
•
Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2014 – 2019
Einführung eines beitragsfreien Kita-Jahres
Musterkonzessionsvertrag Gas
Finanzielle Ausstattung der Kommunen
Umgang mit Flüchtlingen/Asylbewerbern und Thüringer Flüchtlingsgipfel
Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz
INSPIRE
Gebiets- und Funktionalreform
Weiterhin hat das Präsidium zahlreiche Stellungnahmen des Verbandes zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen der Landesregierung beraten und beschlossen. Schließlich wurden in den
Sitzungen des Präsidiums interne Verbandsangelegenheiten beraten und entschieden.
Mit Vertretern der Landesregierung wurden von Seiten des Präsidiums bzw. durch Vertreter
des Präsidiums, insbesondere durch den Präsidenten, Bürgermeister Michael Brychcy und das
Geschäftsführende Vorstandsmitglied, Ralf Rusch, zahlreiche Gespräche geführt. In diesen
Gesprächen wurden insbesondere zentrale kommunale Anliegen mit dem Ministerpräsidenten,
den zuständigen Ministerinnen und Ministern sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretären
erörtert.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der den Verband gerichtlich und außergerichtlich zu
vertreten hat, besteht aus dem Präsidenten und dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Die
beiden allein vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder können in dringenden Fällen auch
selbständig wichtige Stellungnahmen und Anträge gegenüber dem Landtag und der Landesregierung abgeben. Das Präsidium wird hierüber informiert.
Kommunale Arbeitsgemeinschaft Wasser/Abwasser
Bereits im Jahr 2002 haben sich unter dem Dach des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen 28 Aufgabenträger aus dem Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu
einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft Wasser/Abwasser konstituiert. Anliegen der nunmehr
42 Mitglieder umfassenden Arbeitsgemeinschaft ist es, die kommunalen Interessen im Bereich
Wasser/Abwasser zu stärken und zu konzentrieren, sowie Denkansätze zur stetigen Verbesserung und Sicherung der Wasserver- und Abwasserentsorgung zu entwickeln.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Organisation des Verbandes
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen bindet die kommunalen Aufgabenträger wie die
ordentlichen Mitglieder in die Verbandsarbeit ein, wobei sie laut satzungsrechtlichen Beschränkungen keine ordentlichen Mitglieder des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen sind und
daher kein Stimmrecht in den Gremien des Verbandes besitzen. Die Mitglieder der AG Wasser/
Abwasser wirken durch die enge Anbindung an die Landesgeschäftsstelle aktiv an der Gesetzgebung im Freistaat mit. Zu verschiedenen Gesetzesvorhaben, die den Bereich Wasser/Abwasser berühren, wird in enger Zusammenarbeit mit der AG Stellung genommen.
Neben der fachlichen und rechtlichen Beratung in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gehört auch die Übersendung von aktuellen Informationen, Gesetzesvorlagen, Urteilen etc. zu den Aufgaben der kommunalen Arbeitsgemeinschaft Wasser/Abwasser.
In den vergangenen Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft wurden u. a. die Umsetzung der
Wasserrahmenrichtlinie, die Erarbeitung eines Leitbildes für die Siedlungswasserwirtschaft
und die künftige Finanzierung und Förderung der Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie
Weiterführung des Förderprogramms für vollbiologische Kleinkläranlagen thematisiert.
Die Arbeitsgemeinschaft stellt eine wichtige Informationsplattform für den Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder dar. Durch das jahrelange Engagement ist es gelungen, regelmäßig Vertreter des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz, des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales sowie des Thüringer Landtages zur Teilnahme an den Beratungen zu gewinnen. Seit nunmehr 13 Jahren ist die Arbeitsgemeinschaft Wasser/Abwasser
als fester Bestandteil der Arbeit der Landesgeschäftsstelle etabliert.
Ausschüsse, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise
In den Gremien des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen werden unterschiedliche kommunale Fachthemen und Probleme erörtert und Lösungen zugeführt.
Der Verband verfügt über Ausschüsse, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise sowie Arbeitsgruppen. Diese Gremien treten in unterschiedlichen zeitlichen Abständen zusammen. Dies
hängt insbesondere von den zu beratenden Themen und Problemstellungen ab.
Ausschüsse
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat verschiedene Fachausschüsse eingerichtet, die
bestimmte Themenbereiche aufarbeiten bzw. Stellungnahmen für das Präsidium und den Landesausschuss vorbereiten. Die einzelnen Fachausschüsse sind:
- Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
- Bau- und Planungsausschuss
- Ausschuss für Kommunalwirtschaft, Energie und öffentliche Einrichtungen.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Organisation des Verbandes
Arbeitsgemeinschaften
Neben den Fachausschüssen gibt es zwei Arbeitsgemeinschaften. Dies sind im Einzelnen:
- Arbeitsgemeinschaft der Bürgermeister/innen der Städte ab 10.000 Einwohner
- Arbeitsgemeinschaft der Gemeinschaftsvorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaften
Arbeitskreise
- Arbeitskreis der Rechnungsprüfungsämter
-
Arbeitskreis Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Arbeitskreis Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht
Arbeitskreis der kommunalen Vermessungsamtsleiter
Arbeitskreis der Sozialdezernenten
-
Arbeitskreis der Jugendamtsleiter
Arbeitskreis der Sozialamtsleiter
Arbeitskreis der Schulverwaltungsamtsleiter
Arbeitskreis für öffentliche Sicherheit, Straßen und Feuerwehr
Arbeitskreis EDV und Neue Medien
- Arbeitskreis Untere Wasserbehörde
- Arbeitskreis Kommunale Revierförster
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit
Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit
Verbandszeitschrift
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen gibt seit seinem Bestehen eine eigene Verbandszeitung - die Gemeinde- und Städtebund Thüringen Nachrichten (GStB-Nachrichten) - heraus. In
den GStB-Nachrichten werden wichtige kommunale Themen verständlich aufbereitet sowie
verbandsinterne Mitteilungen veröffentlicht.
In den beiden Jahrgängen 2014 und 2015 sind bisher folgende Hefte veröffentlicht worden:
23. Jahrgang - 2014
März
Juni
September
Dezember
Heft 1
Heft 2
Heft 3
Heft 4
Beiträge
Beiträge
Beiträge
Beiträge
24. Jahrgang - 2015
März
Juni
Heft 1
Heft 2
Beiträge
Beiträge
1
62
93
132
-
61
92
131
173
1 - 57
58 - 112
Die GStB-Nachrichten werden von der KDGT im Auftrag des Gemeinde- und Städtebundes
Thüringen erstellt und unmittelbar an jede/n Ober-/Bürgermeister/in und jede/n Gemeinschaftsvorsitzende/n versandt, der dieses wichtige Informationsblatt im Original bzw. in Auszügen an
die jeweiligen Ämter seiner Verwaltung weiterleitet.
Schriftenreihe des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen gibt seit Bestehen des Verbandes eine eigene
Schriftenreihe heraus, in der aktuelle Themen in einer für die kommunale Praxis geeigneten
Form aufgearbeitet werden. Nach Gründung der Kommunalen Dienstleistungs-Gesellschaft
Thüringen im Jahr 2002 hat diese die Erstellung, den Druck und den Vertrieb der Schriftenreihe
im Auftrag des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen übernommen.
Des Weiteren gibt die KDGT eine eigene Schriftenreihe heraus, in der kommunale Themen
behandelt werden. Zuletzt sind die Broschüre zum Thüringer Kommunalabgabengesetz in der
4. Auflage im Jahr 2012 sowie die 6. Auflage des Thüringer Kommunalhandbuches im Sommer
2014 erschienen:
Thüringer Kommunalabgabengesetz
(1. Auflage: September 1998, aktualisierte 2. Auflage: Februar 2002, aktualisierte 3. Auflage:
Mai 2006, aktualisierte 4. Auflage: September 2012 als Band 2 der Schriftenreihe der Kommunalen Dienstleistungs-Gesellschaft Thüringen)
Diese Broschüre beinhaltet den Text des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und die damit
in Zusammenhang stehenden Richtlinien des Freistaates Thüringen sowie Auszüge aus landesund bundesrechtlichen Vorschriften, die einen unmittelbaren Bezug zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen haben.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit
Thüringer Kommunalhandbuch
Das nun bereits in der 6. Auflage vorliegende Thüringer Kommunalhandbuch wird durch den
Gemeinde- und Städtebund Thüringen seit 1997 herausgegeben und enthält die wichtigsten
Rechtsvorschriften und Grundkenntnisse über wesentliche kommunale Themen in Schriftform.
So findet man zahlreiche für die kommunale Praxis wichtige Gesetze sowie Beiträge sachkundiger Autoren zu kommunalen Themen.
Mustersatzungen
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat Anfang 1996 alle Mustersatzungen und Vertragsmuster, die von der Landesgeschäftsstelle erarbeitet worden waren, als Loseblattsammlung des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen unter dem Titel „Ortsrecht“ kostenlos an
jede Mitgliedskommune übergeben. Diese erste Sammlung mit Stand November 1995 umfasste
insgesamt 33 Mustersatzungen und Vertragsmuster. Hierzu sind regelmäßig Ergänzungslieferungen ebenfalls kostenlos an die Mitglieder versandt worden.
Seitdem nahezu alle Kommunen über einen Zugang zum Internet und auch zu dem geschützten
Mitgliederbereich des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen im Internet besitzen, werden
alle Mustersatzungen in ihrer aktuellen Fassung im Mitgliederbereich des Internetangebotes
des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen veröffentlicht.
Pressearbeit des Verbandes
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat seit der letzten Mitgliederversammlung eine intensive Pressearbeit zu aktuellen kommunalen Themen geleistet. Insgesamt wurden zahlreiche
persönliche, aber auch telefonische Gespräche mit Vertretern von Presse, Funk und Fernsehen
geführt und kommunale Anliegen und Themen erörtert. Die Zusammenarbeit und auch das
Medienecho können für den Berichtszeitraum sehr positiv beurteilt werden.
Zu einzelnen herausragenden Themen hat der Verband auch Pressemitteilungen herausgegeben.
Die Pressemitteilungen des Verbandes werden auf den Internetseiten des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen eingestellt.
Internetangebot des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen ist schon seit einigen Jahren mit eigenen Seiten im
Internet präsent.
Auf der Internetseite des Verbandes können Informationen über alle unsere Mitgliedskommunen abgerufen werden. Weiterhin wird über den Verband, seine Struktur und seine Aufgaben
informiert. Öffentlich abrufbar ist auch das Seminarangebot des Verbandes. Für die Mitglieder
des Verbandes besteht die Möglichkeit, sich online zu den Seminaren anzumelden.
Im umfangreichen Mitgliederbereich des Internetangebotes sind Informationen zu den einzelnen Themengebieten eingestellt und es können auch Gesetzentwürfe und Urteile abgerufen
werden. Die Mustersatzungen runden das interne Angebot für die Mitgliedskommunen ab.
Auf den Mitgliederbereich des Internetangebotes des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
haben nur die Mitgliedskommunen des Verbandes Zugriff. Die entsprechenden Zugangsdaten
können bei der Landesgeschäftsstelle des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen erfragt werden.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit
Seminare, Veranstaltungen, Tagungen
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen führt seit 1990 eigene Fortbildungsveranstaltungen
durch. Diese Veranstaltungen richten sich sowohl an kommunale Wahlbeamte wie auch an die
Mitarbeiter/innen der kommunalen Verwaltungen. Seit 1995 ist Dank der finanziellen Unterstützung des Freistaates Thüringen die Entsendung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für
Mitglieder des Verbandes kostenfrei.
Ab dem 01. Januar 2003 hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen die Kommunale Dienstleistungs-Gesellschaft (KDGT) mit der Organisation und Durchführung seiner Fortbildungsveranstaltungen beauftragt.
Seminarprogramm des Verbandes
für hauptamtliche Kommunalbedienstete
Die Fortbildungsveranstaltungen des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen für hauptamtlich
Bedienstete werden in den Räumlichkeiten der KDGT in Erfurt sowie in der Landessportschule
in Bad Blankenburg durchgeführt. An den 199 eintägigen Seminaren in Erfurt im Jahr 2014
nahmen mehr als 3.800 Mitarbeiter/innen der kommunalen Verwaltungen teil. In Bad Blankenburg fanden 46 eintägige, 38 zweitägige sowie 2 dreitägige Seminare statt. Insgesamt nutzten
im Jahr 2014 fast 5.400 Personen die Fortbildungsangebote des Gemeinde- und Städtebundes
Thüringen.
Zum neuen kommunalen Finanzwesen in Thüringen fand eine zweitägige Fortbildungsveranstaltung in Bad Blankenburg statt.
Für das Jahr 2015 wurden 7 halbtägige Veranstaltungen und 211 eintägige Veranstaltungen in
Erfurt sowie 60 eintägige, 53 zweitägige, 2 dreitägige Veranstaltungen und 1 viertägige Veranstaltung in Bad Blankenburg geplant. Zum Neuen Kommunalen Finanzwesen in Thüringen
wurden 2 zweitägige sowie 2 dreitägige Seminare in Bad Blankenburg angeboten.
Bis Anfang Juni 2015 haben sich zu den Fortbildungsveranstaltungen des Gemeinde- und
Städtebundes Thüringen mehr als 6.300 Personen angemeldet. Zusätzlich wurden zum bestehenden Fortbildungsprogramm u. a. Seminare zum Thema „Das Informationsfreiheitsgesetz“,
„Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge“, wie auch zum Thema „Verfahren zum
Abschluss neuer Gas-Konzessionsverträge“ angeboten und von den Verwaltungen in großer
Zahl angenommen.
Seminarprogramm des Verbandes
für ehrenamtliche kommunale Mandatsträger
Für ehrenamtliche Mandatsträger wurden 14 Fortbildungsveranstaltungen durch die Kommunale Dienstleistungs-Gesellschaft Thüringen angeboten. Von den geplanten Veranstaltungen
fanden 2 halbtägige Veranstaltungen Freitag Nachmittag im Hause der KDGT sowie 10 Veranstaltungen von jeweils Freitag Nachmittag bis Samstag Nachmittag im InterCity Hotel in Erfurt
statt.
Das Angebot der kostenfreien Fortbildung haben mehr als 240 ehrenamtliche Mandatsträger
genutzt. Das Fortbildungsprogramm 2015 für ehrenamtliche Mandatsträger umfasst 6 halbtägige Veranstaltungen und 12 Veranstaltungen von Freitag Nachmittag bis Samstag Nachmittag mit Themen wie „Kommunalrecht“, „Kommunaler Hochwasserschutz“, „Aufstellung des
kommunalen Haushaltsplanes“ sowie „Energiewende - mit den Bürgern für die Bürger“.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa
Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa
Entwicklungen im Thüringer Kommunalrecht
Mit Spannung und hohen Erwartungen blicken die Thüringer Gemeinden und Städte auf die
politischen Vorstellungen der rot-rot-grünen Landesregierung in Bezug auf die künftigen
Gebiets-, Funktional- und Verwaltungsstrukturen im Freistaat Thüringen.
Die schwarz-rote Landesregierung gelangte in der vergangenen Legislaturperiode in den Jahren 2009 bis 2014 nach zahlreichen und zeitintensiven Diskussionen zu dem Fazit, „von einer
Empfehlung für die (Gebiets-) Reform auf Kreis- und Gemeindeebene (...) abzusehen“ (vgl.
Reformkonzept 2020 – Bericht der Konzept der Regierungskommission zur Reform der Thüringer Landesverwaltung vom 8.11.2013, S. 6.). Prägend bleibt in Erinnerung, dass ohne sofort
erkennbare, strukturierte Vorgehensweise in diversen Gremien (z. B. Expertenkommission, Regierungskommission, ...) unterschiedliche (Zwischen-) Ergebnisse präsentiert wurden, ohne am
Ende einen praktikablen Ansatz für fundierte und effektivere Gebiets-, Funktional- und Verwaltungsstrukturen zumindest in der Form von Leitlinien vorweisen zu können.
Umso höher liegt nunmehr die Messlatte für die rot-rot-grüne Landesregierung. Zu Beginn
ihrer Regierungszeit haben sich die Koalitionsfraktionen eine umfassende Gebiets-, Funktional- und Verwaltungsstrukturen zu einer ihrer größten Aufgabe gemacht. Im Koalitionsvertrag
vom 20. November 2014 sowie in einem Beschluss des Landtages vom 27. Februar 2015 (vgl.
LT-Drs. 6/613) haben sie Folgendes dazu vereinbart:
„Die Landesregierung wird aufgefordert,
a) im Verlauf des Jahres 2015 ein kommunales Leitbild „Zukunftsfähiges Thüringen“ vorzulegen,
b)
ein Vorschaltgesetz zur Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Debatte zum Leitbild zu erarbeiten und vorzulegen,
c)
ein gestuftes Neugliederungsverfahren, in dem freiwilligen gebietlichen Veränderungen
Vorrang eingeräumt wird (Freiwilligkeitsphase), durchzuführen,
die bestehenden Landesbehörden einer Aufgabenkritik zu unterziehen, insbesondere auch
im Hinblick auf die Kommunalisierung der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und
im Rahmen der Neugliederungen ein Netz von Bürgerservicebüros und deren räumliche
Verknüpfung mit Institutionen sozialer Infrastruktur zu konzipieren.“
d)
e)
Mit einem Beschluss vom 16. Juni 2015 hat das Kabinett eine Vorgehensweise und Organisation zur Vorbereitung und Umsetzung einer Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform im
Freistaat Thüringen festgelegt. Im Wesentlichen wird darin folgende Vorgehensweise beschrieben:
Unter der Federführung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales gibt es auf
Arbeitsebene zwei Arbeitsgruppen, die sich zum einen mit der Gebietsreform und zum anderen
mit der Funktionalreform befassen sollen. Neben den überwiegenden Vertretern aus der Landesverwaltung werden an dieser Stelle auch Fachvertreter des Gemeinde- und Städtebundes
Thüringen sowie des Thüringischen Landkreistages eingebunden. Die Kernaufgaben der sog.
„AG Funktionalreform“ unter der Leitung von Herrn Behnisch besteht darin, Daten durch die
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa
beteiligten Thüringer Ministerien und die Thüringer Staatskanzlei zu erheben und Bewertungskriterien für die Aufgabenwahrnehmung nach den Maßstäben von Fachlichkeit, Wirtschaftlichkeit, Bürgernähe und politischer Steuerung festzulegen. Die sog. „AG Gebietsreform“ unter der
Leitung von Frau Moss soll gleichermaßen im Rahmen einer analytischen Bestandsaufnahme
unter Zuhilfenahme des Thüringer Landesamtes für Statistik sowie dem Thüringer Ministerium
für Infrastruktur und Landwirtschaft Indikatoren zusammen tragen. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses im Juli 2015 können dazu Bevölkerungsbesatz und Raumkapazität, Verwaltungsgeografische Kongruenz, sozialökonomische, demografische und haushalterische Entwicklungsfähigkeit, sozioökonomische und fiskalische Ausgleichsfähigkeit, ebenenübergreifende Funktionalität und verwaltungspolitische Stabilität sowie Ortsnähe, Teilhabe und Identität zählen.
Politische Entscheidungen zu den markanten Kriterien Einwohnerzahl und Flächengröße der
betroffenen Körperschaften sollen an dieser Stelle jedoch nicht getroffen werden.
Darüber gibt es zwei politische Gremien, die die politischen Entscheidungen der Thüringer
Landesregierung vorbereitend begleiten sollen. Diese Gremien sind der sog. „Lenkungsausschuss“ unter der Leitung des Staatssekretärs des Thüringer Ministeriums für Inneres und
Kommunales Herrn Götze sowie der sog. „Beirat“ unter der Leitung vom Minister für Inneres
und Kommunales Herrn Dr. Poppenhäger. Eine Entscheidungsfindung durch verbindliche Beschlüsse oder Abstimmungen ist auch an dieser Stelle jedoch nicht vorgesehen.
Zudem wird die Thüringer Landesregierung von wissenschaftlicher Seite durch Herrn Prof.
Dr. Hesse beraten. Er ist der Leiter des Internationalen Instituts für Staats- und Europawissenschaften in Berlin und gilt als profunder und anerkannter Kenner der Materie, der in vielen
anderen Bundesländern Gutachten in diesem Bereich erstellt hat.
In zeitlicher Hinsicht sollen die Eckpunkte für ein kommunales Leitbild am 22. September 2015
vom Kabinett beschlossen werden und anschließend einer breiten Öffentlichkeit als Diskussionsgrundlage zugänglich gemacht. Als Rahmen kommen hierfür Regionalkonferenzen und
Bürgerkongresse in Betracht. Parallel soll dann auch der Beirat anfangen zu tagen, während das
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales den Entwurf des Kommunalen Leitbildes
weiterhin überarbeiten soll. Zur endgültigen Beschlussfassung im Kabinett soll es schließlich
im Dezember 2015 kommen.
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen als Interessenvertreter aller Mitglieder, steht in
diesem Zusammenhang vor der besonderen Herausforderung, einem sehr breit gefächerten
Meinungsspektrum seiner Mitglieder gegenüber zu stehen. Naturgemäß berührt das vielschichtige Thema „Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform“ kleine, mittlere und große
Kommunen in völlig unterschiedlicher, teilweise auch gegensätzlicher Weise. Daher sieht
es unser Verband als seine Aufgabe an, eine vor allem praxiskritische Prüfung des rechtlichen
Rahmens sowohl für Gemeindeneugliederungen als auch für potentielle Aufgabenverlagerungen vorzunehmen.
Im zentralen Fokus steht aus unserer Sicht eine fundierte und umfangreichere Kosten – Nutzen
– Betrachtung in der Form, dass den anvisierten Einspareffekten im Rahmen einer Abwägung
die Kriterien der Anschubfinanzierung und Reformfolgekosten bei ihrer Umsetzung entgegengehalten werden. Zudem darf es keinesfalls dazu kommen, dass eine potentielle Aufgabendelegation auf die kommunale Ebene im Rahmen einer Funktional- und Verwaltungsreform zu
einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung und –kosten auf der Seite der Thüringer Gemeinden
und Städte führt.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa
Freiwillige Gemeindeneugliederungen
Kommunale Strukturänderungen auf freiwilliger Basis werden dem Grunde nach vom Gemeinde- und Städtebund Thüringen ausdrücklich unterstützt. So begleitete der Verband in den
letzten Jahren Gemeinden, Städte und Verwaltungsgemeinschaften auf ihrem Weg zu freiwilligen Neugliederungen durch Information und Beratung in rechtlichen und politischen Fragen.
Trotz einiger Beratungen durch die Landesgeschäftsstelle insbesondere zu den verschiedenen
Möglichkeiten gemeindlicher Neugliederungen beherrschten fehlende Klarheit und Unsicherheit aufgrund fehlender Eckwerte auch diejenigen Thüringer Gemeinden, die grundsätzlich an
einer Neugliederung ihrer Gemeindegebietsstruktur interessiert waren. Schließlich sind derartige Bestandsänderungen von Gemeinden zum einen mit einem hohen Verwaltungsaufwand
verbunden und bringen zum anderen Veränderungen für die in den Orten wohnenden Menschen
mit sich. Diese Umgewöhnung und Anpassung wollen die kommunalen Entscheidungsträger
zu Recht auf eine fundierte und perspektivisch verlässliche Rechtsgrundlage stützen können
und den Bürgern nicht mehrfach zumuten. Daher wurde erstmals seit vielen Jahren mangels
Anträgen im Jahr 2014 kein Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger
Gemeinden auf den Weg gebracht.
Eine finanzielle Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen außerhalb des kommunalen
Finanzausgleichs ist nach der geltenden Rechtslage für künftige freiwillige kommunale Fusionsvorhaben zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses im Juli 2015 nicht vorgesehen.
Aufwandsentschädigungen von ehrenamtlichen
kommunalen Mandatsträgern
Mit dem Thema der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsteilbürgermeister, Ortschaftsbürgermeister und ehrenamtliche Gemeinschaftsvorsitzende sowie daran
anknüpfenden Folgefragen hat sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen in dem Berichtszeitraum 2014/2015 wieder intensiv auseinandergesetzt. Viele ehrenamtliche kommunale
Wahlbeamte haben von unserem Beratungsangebot Gebrauch gemacht und sich zu verschiedenen Problemen im Zusammenhang mit der Aufwandsentschädigung für ihr Ehrenamt Informationen und Rat eingeholt. Schwerpunktmäßig wurden Fragen zur Sozialversicherungspflicht
und der steuerrechtlichen Behandlung gestellt. Anlass hierfür waren insbesondere die durch
das Thüringer Finanzministerium im November 2013 im Thüringer Staatsanzeiger bekannt
gemachten Erlasse zur steuerlichen Behandlung der Dienstaufwandsentschädigungen, Aufwandsentschädigungen der kommunalen Wahlbeamten und Entschädigungen der ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Volksvertretungen.
Daran anknüpfend wird darauf hingewiesen, dass das Gesetz über Leistungsverbesserungen in
der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz, GVBl. I Nr. 27 vom
26. Juni 2014, S. 787ff.) nicht zuletzt durch die stetigen Forderungen der kommunalen Spitzenverbände mit Wirkung zum 01. Juli 2014 in Kraft getreten ist.
Damit wurde die Geltungsdauer der Vertrauensschutzregelung zur Nichtanrechnung von Aufwandsentschädigungen auf Rentenzahlungen in Sonderfällen vom 30. September 2015 bis zum
30. September 2017 verlängert. Das bedeutet, dass insbesondere für kommunale Ehrenbeamte
und ehrenamtliche Mitglieder in kommunalen Volksvertretungen, deren Aufwandsentschädigungen bzw. Entschädigungen nicht als Hinzuverdienst gelten und damit nicht auf ihre Rente
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa
wegen Alters vor Vollendung des regulären Renteneintrittsalters gem. § 302 Abs. 7 SGB VI
oder verminderter Erwerbsfähigkeit gem. § 313 Abs. 8 SGB VI angerechnet werden. Trotz
dieses Teilerfolges wird sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen auch weiterhin für eine
Entfristung dieser Vertrauensschutzregelung zu Gunsten des kommunalen Ehrenamtes einsetzen.
Veränderungen im öffentlichen Dienstrecht
In dem Berichtsjahr 2014/2015 wurden einige Veränderungen im öffentlichen Dienstrecht für
Beamte vorgenommen.
In Anknüpfung an den sog. „Beamtengipfel“ in der Thüringer Staatskanzlei am 13. Mai 2015
hat das Thüringer Finanzministerium vorgeschlagen, im Rahmen einer Besoldungsanpassung
die Dienst- und Versorgungsbezüge der Thüringer Beamten folgendermaßen zu erhöhen:
1.
ab dem Monat September 2015 steigen die Grundgehaltssätze aller Besoldungsordnungen
sowie der Familienzuschlag, die Amts- und die allgemeinen Stellenzulagen um 1,9 v. H.
zu erhöhen sind und
2.
ab dem Monat September 2016 steigen die Grundgehaltssätze aller Besoldungsordnungen,
der Familienzuschlag sowie die Amts- und die allgemeinen Stellenzulagen nochmals um
2,1 v. H., mindestens jedoch um den Vom-Hundert-Satz erhöht werden, der einem Erhöhungsbetrag von 75 € entspricht, jedoch um 0,2 vermindert ist.
Die im Tarifvertrag festgelegten Prozentsätze (2,1 v. H. / 2,3 v. H.) sollen wegen der Zuführung zur Bildung der Versorgungsrücklage nach § 64 Thüringer Besoldungsgesetz gegenüber
dem Tarifabschluss um 0,2 Prozentpunkte vermindert werden. Weiterhin wird beabsichtigt, die
Besoldungsanpassungen auf die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung und verschiedene Erschwerniszulagen zu übertragen. Ferner ist beabsichtigt, die historisch erklärbare Aufteilung
des Familienzuschlages der Stufe 1 in einen derzeit um 6,38 € niedrigeren Betrag für die Besoldungsgruppen bis A 8 und einen entsprechend höheren Betrag für die Besoldungsgruppen ab
A 9 zu beseitigen. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses im Juli 2015 wurde das erforderliche Gesetzgebungsverfahren allerdings erst im Wege des ersten Anhörungsverfahrens in Gang
gesetzt.
Eine Reform des Thüringer Beamtenrechts hat der Thüringer Landtag am 12. August 2014
durch das „Thüringer Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ erlassen, das in seinen wesentlichen Teilen am 01. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Damit hat der Thüringer
Gesetzgeber den durch die Föderalismusreform im Jahr 2007 eröffneten Spielraum genutzt, um
das Thüringer Beamtenrecht moderner und zukunftsfähig zu gestalten.
Die wesentlichen Reformgegenstände bilden das neu formulierte Thüringer Beamtengesetz und
das Thüringer Laufbahngesetz, das die bis zum 31. Dezember 2014 geltenden laufbahnrechtlichen Vorschriften des Thüringer Beamtengesetzes und der Thüringer Laufbahnverordnung
zusammenfasst. In den jeweiligen Fachgesetzen sind auszugsweise folgende Änderungen hervorzuheben:
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa
•
•
•
•
•
•
Verlängerung des Zeitraums der zustimmungsfreien Abordnung eines Beamten von zwei
auf fünf Jahre
Vereinheitlichung des Verfahrens bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, sodass der Ruhestandseintritt nunmehr mit Ablauf des Monats beginnt, in dem die
jeweilige gesetzliche Altersgrenze erreicht ist
(bisher unterschiedliche) Verfahren zur Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit
(auf Antrag oder zwangsweise) werden durch die Regelung des § 31 ThürBG vereinheitlicht
Klarstellung im Sinne der Rechtssicherheit, dass sich die Zuständigkeit für die amtsärztliche Untersuchung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwVfG richtet und damit bei dem örtlich
zuständigen Amtsarzt liegt. Abweichend davon kann allerdings der Dienstherr einen anderen verbeamteten Arzt oder sonstige Ärzte bestimmen, um eine Untersuchung durchführen zu lassen. Gleichermaßen werden die Mitteilungspflichten des Arztes zu Gunsten der
Dienstherren dahingehend erweitert, dass sie sich auch auf die konkreten Maßnahmen zur
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung beziehen
arbeitszeitrechtliche Regelung des § 59 ThürBG ermöglicht nunmehr ausdrücklich die
Möglichkeit und die Voraussetzungen, um von einer sog. „Opt-Out-Regelung“ in Bereichen Gebrauch zu machen, in denen Beamte eine Regelarbeitszeit von durchschnittlich
mehr als 48 Stunden / Woche (i. d. R. im Feuerwehrbereich) haben
Aufbewahrungsfristen im Personalaktenrecht werden abweichend von den allgemein
üblichen Fristen für bestimmte abgeschlossene Einzelvorgänge auf drei Jahre gem. § 87
Abs. 2 ThürBG verkürzt, sofern sie für die weitere Entwicklung des Dienstverhältnisses
nicht mehr benötigt werden.
Mit Blick auf das neu gefasste Thüringer Laufbahngesetz ergehen folgende Hinweise:
•
•
•
Chronologische und zusammengefasste Anordnung der laufbahnrechtlichen Regelungen
zum Zweck der Anwenderfreundlichkeit
Abschaffung des einfachen Dienstes, der kraft Gesetzes in die entsprechende Laufbahn
des mittleren Dienstes übergeleitet wird
Reduzierung von bisher ca. 100 auf 11 Fachrichtungen (nichttechnischer Verwaltungsdienst, technischer Dienst, wirtschafts-, gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst,
naturwissenschaftlicher Dienst, agrar- forst- und umweltbezogener Dienst, ärztlicher und
gesundheitswissenschaftlicher Dienst, Polizeivollzugsdienst, Steuerverwaltungsdienst,
Justizdienst, feuerwehrtechnischer Dienst und Dienst in der Bildung)
•
Verzicht auf die Festlegung konkreter Höchstaltersgrenzen bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 7 ThürLaufbG insoweit, als das grundsätzlich all diejenigen Bewerber berücksichtigt werden können, die mindestens noch 20 Jahre vor dem
Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der laufbahnabhängigen Altersgrenze haben
•
Einstellung im ersten Amt über dem Eingangsamt neben der Einstellung eines Beamten im
Eingangsamt ist möglich, auch wenn sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen für
noch weitergehende Spielräume eingesetzt hatte
Aufstiegsvorschriften gem. §§ 38ff. ThürBG wurden neu konzipiert und strukturiert. Ein
Aufstieg kann innerhalb derselben Fachrichtung erfolgen, setzt ein dienstliches Interesse
voraus, dem Beamten muss in der letzten Beurteilung die Verwendbarkeit in der nächsthöheren Laufbahn bescheinigt worden sein und er muss erfolgreich an einem Auswahl-
•
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa
verfahren teilgenommen. Der Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn
eine weitergehende fachliche Qualifikation erforderlich ist. Der Ausbildungsaufstieg aus
Laufbahnen des mittleren Dienstes in den gehobenen Dienst setzt eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren und von Laufbahnen des gehobenen Dienstes in den höheren Dienst
von mindestens sechs Jahren voraus. Zudem darf zu Beginn des Ausbildungsaufstiegs
noch nicht das Lebensjahr überschritten haben, das zwölf Jahre vor seinem regulären Ruhestandseintritt liegt, um letztlich noch eine gewisse Verwendungsdauer zu gewährleisten.
Der Praxisaufstieg in die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes setzt voraus, dass sich die Beamten in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) bzw. A 12 (gehobener Dienst)
erreicht haben. Der Praxisaufstieg erfolgt über eine zweijährige theoretische und praktische Einführungszeit und schließt mit einer Beurteilung ab. Eine abschließende Prüfung
findet nicht statt. Im Anschluss daran kann der Beamte in das zweite Beförderungsamt der
höheren Laufbahn befördert werden. Wird eine weitere Beförderung beabsichtigt, ist eine
Prüfung vor dem Landesprüfungsausschuss erforderlich.
Umfangreichere Erläuterungen können der Gesetzesbegründung in der Landtags-Drucksache
5/7453, S. 100ff. entnommen werden.
Als Erfolg kann in dieser Richtung verzeichnet werden, dass der überwiegende Teil der dienstherrenfreundlichen und vom Gemeinde- und Städtebund Thüringen befürworteten Neuregelungen im neugefassten Regelwerk manifestiert wurden. Darüber hinaus konnten wir im Sinne
einer effektiven Interessenvertretung die Streichung des bislang gesetzlich verankerten Anspruchs auf beamtenrechtliche Fachgespräche verhindern und damit diesen Anspruch aufrechterhalten.
Eine Neufassung der Thüringer Urlaubsverordnung sieht die Thüringer Landesregierung
aufgrund der Entwicklungen bundesgesetzlicher Regelungen und höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere auf unionsrechtlicher Ebene vor. Neben dem rechtlichen Anpassungen
sollen die künftigen Regelungen insbesondere der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Erwerbstätigkeit dienen und die Erfolgschancen bei der Gewinnung leistungsfähigen Nachwuchses steigern.
Inhaltlich konzentrieren sich die wesentlichen Änderungen auf die folgenden Punkte:
•
•
•
•
•
•
•
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Streichung der Regelung der Wartezeit,
Ausdifferenzierte Regelung zur Reduzierung des Urlaubsanspruchs bei Verminderung der
wöchentlichen Arbeitstage,
Erweiterung der Ansparmöglichkeit von Erholungsurlaub auf alle Beamten,
Aufnahme einer Bestimmung zur Abgeltung des europarechtlich zustehenden Mindesturlaubs bei Beendigung des Dienstverhältnisses,
Übernahme von Änderungen aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
Aufnahme einer kurzfristigen Freistellungsmöglichkeit unter Fortzahlung der Bezüge
entsprechend der 10-tägigen Kurzzeitpflege mit Pflegeunterstützungsgeldes Pflegezeitgesetzes,
Vereinheitlichung des Sonderurlaubs von bis zu 10 Tagen bei Erkrankung eines Kindes
unter 12 Jahren unabhängig vom Einkommen und
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa
•
Erweiterung der bestehenden Regelung zur Gewährung von Sonderurlaub bei schwerer
Erkrankung von Kindern in Anlehnung an § 45 SGB V.
Der Verordnungsentwurf, die Begründung, eine Übersicht mit den wesentlichen Änderungen
sowie eine Synopse bisheriger und künftiger Regelungen können im Mitgliederbereich des Internetangebotes des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen (www.gstb-thueringen.de) in der
Rubrik „Gesetzesentwürfe“ eingesehen werden. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses im
Juli 2015 wurde das erforderliche Gesetzgebungsverfahren allerdings erst im Wege des ersten
Anhörungsverfahrens in Gang gesetzt.
Thüringer Wahlrecht
Die rot-rot-grüne Landesregierung hat es sich im Rahmen ihres Koalitionsvertrages vom
20. November 2014 zur Aufgabe gemacht, das Wahlalter sowohl für die Landtagswahlen als
auch für die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Gemeinderats- und Kreistagswahlen,
Bürgermeister- und Landratswahlen, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisterwahlen) von 18 auf
16 Jahre abzusenken. Eine Ausweitung ihrer Rechte sollen die 16- und 17-jährigen Jugendlichen
zudem bei der Beantragung und Unterzeichnung von Bürgerbegehren, beim Stimmrecht von
Bürgerentscheiden, beim Stimmrecht zur Abwahl des Bürgermeisters, bei der Mitwirkung als
sachkundiger Bürger in den Ausschüssen des Gemeinderats und Kreistags, bei der Mitarbeit im
Wahlausschuss und Wahlvorstand sowie bei der Mitwirkung bei der Aufstellung und Unterstützung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen erfahren. Das Ziel dieses Vorhabens besteht
vordergründig darin, Jugendlichen die Möglichkeit einer größeren politischen Einbindung zu
geben und gleichermaßen einer tendenziell abnehmenden Wahlbeteiligung entgegenzuwirken.
Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses im Juli 2015 befand sich der Gesetzgebungsprozess im
parlamentarischen Anhörungsverfahren und es bleibt aus verfahrensrechtlicher Sicht abzuwarten, ob mit Blick auf die Änderung des Thüringer Landeswahlrechts die erforderliche Mehrheit
von zwei Dritteln der Landtagsmitglieder erreicht wird, obgleich die koalierenden Regierungsfraktionen lediglich über eine Stimme Mehrheit im zuständigen Plenum verfügen.
Zensus 2011 und Vorbereitung Zensus 2021
Am 31. Mai 2013 wurden die ersten Ergebnisse für Thüringen aus dem Zensus 2011 veröffentlicht. Hiernach lebten zum Stichtag 9. Mai 2011 im Freistaat 2.188.589 Einwohner und damit
rund 40.000 Einwohner (-1,8 %) weniger als bis dahin angenommen. In zahlreichen Kommunen hat der Zensus nahezu dieselbe Einwohnerzahl wie im Melderegister der Gemeinde
verzeichnet waren, ergeben. Einige Gemeinden konnten sogar mehr Einwohner verzeichnen.
Bei rund 360 Gemeinden wurde allerdings ein Einwohnerverlust von mindestens 10 bis zu
4.432 Einwohnern festgestellt.
Gegen die durch das Thüringer Landesamt für Statistik (TLS) im Juni 2013 versandten Bescheide zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl legten daher 163 und damit 18,6 % der
zum damaligen Stand insgesamt 878 Thüringer Gemeinden Widerspruch gegen ihr Zensusergebnis ein.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa
Nach einer Informationsveranstaltung des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen im August
2013 und der Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen des Widerspruchs seitens
des TLS waren im Mai 2014 bereits 139 Widersprüche durch die jeweiligen Gemeinden zurückgenommen worden. Im Folgenden hatte der Gemeinde- und Städtebund Thüringen die
Kommunen, bei denen noch eine Klagemöglichkeit bestand, kurzfristig zu einer Beratung eingeladen um gemeinsam in einem Erfahrungsaustausch zusammengetragen, welche Gründe von
den einzelnen Gemeinden für die Fehlerhaftigkeit des Zensus vorgetragen wurden.
Zwei Thüringer Gemeinden reichten Klage gegen den Feststellungsbescheid des TLS beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht ein, die jedoch letztlich auch aufgrund der Entscheidung
des Verwaltungsgerichtes (VG) Bremen vom 6. November 2014 (Az. 4 K 841/1) und des damit
ersten Urteils in Sachen Zensus 2011 zurückgenommen wurden. Zuvor fanden weitere Beratungen mit dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen statt.
In dem genannten Rechtsstreit war die Stadt Bremerhaven gegen ihre durch Festsetzungsbescheid festgestellte Einwohnerzahl gerichtlich vorgegangen. Die Klage wurde durch das VG
jedoch als unbegründet abgewiesen. Kernaussage des Urteils ist, dass das Zensusgesetz als
rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Einwohnerzahl verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine Gemeinde kann danach nicht beanspruchen, dass ihre tatsächliche Einwohnerzahl als amtliche Einwohnerzahl festgesetzt wird. Das Urteil stellte weiter fest, dass das
verfassungsrechtliche Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung durch die Kombination
von zwei unterschiedlichen Berechnungsmethoden für große und kleinere Gemeinden im Zensusgesetz 2011 nicht verletzt wird.
Die Statistikämter der Länder haben derweil gemeinsam mit dem Bundesamt für Statistik die
gesetzlich vorgeschriebene Evaluation des Zensus 2011 durchgeführt. Die Ergebnisse hieraus
werden nun ausgewertet und sollen in die Überarbeitung des Zensusgesetz zur Durchführung
des Zensus 2021 einfließen. Um an dieser Stelle auch die kommunalen Belange hinreichend
berücksichtigt zu wissen, befindet sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen nach wie vor
im Gespräch mit dem TLS und wird sich im Rahmen des Bundesgesetzgebungsverfahrens über
die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene einbringen.
Breitbandversorgung im Freistaat Thüringen
Die Thüringer Landesregierung hat auch im Jahr 2015 wieder einen Bericht zum aktuellen
Stand des Breitbandausbaus in Thüringen vorgelegt. Hiernach konnte die Breitbandversorgung
im Freistaat weiter verbessert werden. So können mittlerweile mehr als 1,12 Millionen Haushalte in Thüringen, also 99,4% aller Haushalte über Internetzugänge mit mindestens 2 Mbit/s,
die so genannte Grundversorgung, verfügen. Im Vergleich zum September 2013 (92% Versorgung der Haushalte) hat sich damit der Versorgungsgrad um 7% verbessert. Die Anzahl
der unversorgten Haushalte lag im Oktober 2014 bei ca. 6.700, während noch im Jahr zuvor
91.400 Haushalte ohne Internetanschluss waren.
Die Mobilfunktechnologie Long Term Evolution (LTE) konnten Mitte 2014 in Thüringen
87,4% aller Haushalte nutzen. Damit liegt die LTE-Verfügbarkeitsquote leicht über dem Bundesdurchschnitt (86,5% aller Haushalte).
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Die Thüringer Landesregierung hatte bereits im Juni 2013 die „Breitbandstrategie Thüringen
2020“ vorgelegt. Hiernach ist es Ziel, allen Bürgern in Thüringen bis zum Jahr 2020 Internetzugänge mit 15 bis 30 Mbit/s zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen auch Zugänge für
100 Mbit/s ermöglicht werden. Mit dieser Strategie bleibt Thüringen jedoch hinter der Zielvorgabe der Bundesregierung zurück, wonach bereits bis 2018 alle Haushalte mit 50 Mbit/s
versorgt sein sollen. Auch die Digitale Agenda der EU-Kommission 2020 setzt ebenfalls ambitionierte Ziele. So sollen alle Europäer bis 2020 Zugang zu Breitbandanschlüssen mit 30 Mbit/s
haben, in 50% der Haushalte sollen darüber hinaus 100 Mbit/s verfügbar sein.
Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen die flächendeckende
Verbesserung der Breitbandversorgung bereits im Juli 2014 als eine wesentliche Forderung an
die neue Landesregierung formuliert. Insbesondere wurde die Landesregierung aufgefordert,
sich auf Bundesebene für eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen einzusetzen,
damit die Investitionshemmnisse für Netzbetreiber im ländlichen Raum reduziert werden.
Des Weiteren halten wir es für wichtig, dass die Landesregierung, auch im Hinblick auf das
Ausbautempo und den Ausbaustand in vielen anderen Bundesländern, die aktuelle Breitbandstrategie in kürzeren Zeitabständen evaluiert und anpasst.
Ganz wesentlich ist zudem eine ausreichende Finanzierung des Breitbandausbaus sowohl durch
den Bund, als auch durch das Land.
Insofern betrachtet der Gemeinde- und Städtebund Thüringen den Richtlinienentwurf zum Förderprogramm Hochgeschwindigkeits-Breitbandausbau vom März 2015, mit welchem in der
neuen EU-Förderperiode 2014-2020 der Breitbandausbau in Thüringen unterstützt werden soll,
als einen Schritt in die richtige Richtung. Mit dieser Richtlinie will das Land durch Fördermittel
der Europäischen Union zunächst 15 Millionen Euro Kommunen und Unternehmen zum Ausbau des Breitbandinternets ab dem dritten Quartal 2015 zur Verfügung stellen.
Darüber hinaus plant der Bund ein eigenes Förderprogramm für den bundesweiten Internetausbau. Hierfür sollen zunächst 1,1 Milliarden Euro aus einem Investitionspaket des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur fließen. Weitere finanzielle Mittel hat der
Bund aus den Erlösen der Versteigerung der 700 MHz-Frequenzen (Digitale Dividende II) angekündigt. Im Rahmen des 5. Thüringer Breitbandgipfels wurden so durch das Breitbandbüro
des Bundes insgesamt 2 Milliarden Euro für den bundesweiten Breitbandausbau in Aussicht
gestellt. Mit dem Inkrafttreten des Bundesförderprogrammes wird ebenfalls im dritten Quartal
2015 zu rechnen sein.
Auch die Einnahmen, die der Freistaat Thüringen aus der Digitalen Dividende II erhält, sollen,
so die mehrfachen Aussagen der Landesregierung, ausschließlich dem Zweck des Ausbaus der
Breitbandinfrastruktur im Freistaat zugutekommen.
Beispiele aus anderen Bundesländern zeigen weiterhin auf, dass dort entweder durch den Einsatz eigener Landesmittel oder durch die Generierung von nicht eingesetzten Mitteln aus der
vergangenen Förderperiode des Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung (EFRE) der
schnelle Ausbau der Breitbandinfrastruktur, nicht nur im Bereich der Grundversorgung, sondern auch im Bereich des Hochgeschwindigkeitsausbaus entscheidend vorangebracht wird.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa
Zu kritisieren ist nach wie vor, dass das geplante Förderprogramm auf Landesebene, welches
aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) finanziert wird, einen grundsätzlichen Eigenanteil der Gemeinden in Höhe von 25%
voraussetzt. Lediglich in wenigen Ausnahmen kann dieser Eigenanteil auf 10% reduziert werden. Nach Einschätzung des Breitbandkompetenzzentrums Thüringen (BKT) ist jedoch allein
im vergangenen Jahr in mindestens 20 Orten die Sicherung einer flächendeckenden, bedarfsgerechten Breitband-Grundversorgung (abgesehen von UMTS/HSPA- und Satellitentechnologie) daran gescheitert, dass der verbleibende Eigenanteil der Kommunen an der Wirtschaftlichkeitslücke nicht geschlossen werden konnte. Die Forderung des Gemeinde- und Städtebundes
Thüringen Förderprogramme zu schaffen, die ohne einen kommunalen Eigenanteil auskommen, haben wir daher in unserer Stellungnahme zum Richtlinienentwurf zum Förderprogramm
Hochgeschwindigkeits-Breitbandausbau gegenüber dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft,
Wissenschaft und digitale Gesellschaft im April 2015 erneut bekräftigt.
Auch eine Vereinfachung der oftmals schwierigen Antragsverfahren auf Fördermittel hat der
Gemeinde- und Städtebund zuletzt in der angesprochenen Stellungnahme gefordert. Insbesondere für viele Kommunen stellen sich diese Verfahren als problematisch und aufwändig dar.
Darüber hinaus stellte der Gemeinde- und Städtebund Thüringen gegenüber den verantwortlichen Stellen auf Landesebene klar, dass es den Thüringer Gemeinden und Städten nicht an
der Motivation für den freiwilligen Ausbau von Breitbandanbindungen fehlt. Längst ist man
sich bewusst, dass ein Hochgeschwindigkeits-Internetanschluss zum Standortfaktor für Wirtschaft und Einwohner geworden ist. In diesem Zusammenhang hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen aber auch darauf hingewiesen, dass es ein klares kommunales Aufgabensystem
gibt, welches mit einem entsprechenden Finanzierungssystem einhergeht. Danach obliegen den
Gemeinden zunächst die Pflichtaufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises. Wenn
und soweit der Gemeinde nach Erfüllung dieser Pflichtaufgaben noch finanzielle Mittel zur
Verfügung stehen, kann sie sich den sog. freiwilligen Aufgaben annehmen.
Breitbandausbau ist im Rahmen des so beschriebenen Aufgabensystems eine freiwillige Aufgabe der Gemeinde. Die Kosten für den freiwilligen Ausbau von Breitbandanbindungen sind nicht
spezifisch in den Finanzzuweisungen an die Kommunen berücksichtigt und mindern damit die
Mittel für andere freiwillige Aufgaben. Durchaus kritisch sehen wir daher die Entwicklung,
dass Gemeinden und Städte insbesondere in den Regionen, die marktgetrieben nicht mehr ausgebaut werden, in die Verantwortung gedrängt werden. Von ihnen wird im Rahmen dieser aufgedrängten Auffangzuständigkeit wie selbstverständlich erwartet, dass sie entweder aus eigenen Finanzmitteln oder kreditfinanziert Wirtschaftlichkeitslücken der Infrastrukturunternehmen
ausgleichen oder selbst als Infrastrukturbetreiber auftreten. Wir sehen hier nach wie vor die
vorgelagerten, eigentlich zuständigen Staatsebenen in der Verantwortung, vorrangig tätig zu
werden.
Weiterhin hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen darauf hingewiesen, dass es für die
Gemeinden auch entscheidend ist, dass die Unternehmen und die Einwohner mit einem zukunftsfähigen Breitbandnetz versorgt werden. Es kann nicht nur darauf ankommen, die auf
den verschiedenen Ebenen vorgegebenen Zielsetzungen zu erreichen. Wichtig ist auch, mit
welcher Technologie diese Ziele erreicht werden. Nach den derzeitigen Einschätzungen ist
die Glasfasertechnologie die zukunftsweisende Technologie – sie allein ist derzeit in der Lage
sehr große Datenmengen in der Größenordnung von Gbit/s zu übertragen und bietet daher aus
unserer Sicht Zukunftssicherheit für nächsten 20 bis 30 Jahre.
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Hier hat Thüringen und auch Deutschland auch noch einiges aufzuholen. In Thüringen sind
laut einer Kleinen Anfrage im Deutschen Bundestag (BT-Drucksache 18/2498 vom 10.09.2014)
lediglich 500 Haushalte mit Fibre to the building/home (FTTB/H) versorgt, das entspricht
0,04% der Haushalte. Deutschlandweit liegt die Versorgung mit ca. 1% der Haushalte (FTTH
Council Europe) deutlich hinter anderen europäischen Ländern wie Schweden, Litauen und
Lettland in denen zwischen 23 und 34% der Haushalte mit einer zukunftsweisenden InternetBreitbandverbindung ausgestattet sind.
Konzessionsvergabe im Energiebereich
Auswirkungen gesetzlicher Änderungen und aktueller Rechtsprechung auf die Konzessionsvergabe und den Neuabschluss von Konzessionsverträgen
Die Mehrzahl der Gas-Konzessionsverträge im Freistaat Thüringen wird in den kommenden
beiden Jahren auslaufen. Wie bereits im Jahr 1991 und für den Abschluss neuer Strom-Konzessionsverträge in den Jahren 2009-2011 hat sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen auch
für die nun anstehenden Verfahren zur Neuvergabe der Gaskonzessionen das Ziel gesetzt, die
Thüringer Gemeinden und Städte zu unterstützen und dabei auch zahlreiche Musterunterlagen,
wie Beschlüsse, Bekanntmachungen und schließlich auch einen Musterkonzessionsvertrag Gas
zur Verfügung zu stellen.
Aufgrund gesetzlicher Änderungen, die in den vergangenen Jahren mit einer Novellierung des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) umgesetzt wurden und insbesondere die obergerichtliche
und höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Monate haben eine umfassende Überarbeitung der bereits vorhandenen Hilfestellungen aus dem Stromkonzessionsverfahren sowie die
Entwicklung neuer Musterunterlagen, wie bspw. eines Musterkriterienkataloges und Musterverfahrensbriefes notwendig gemacht.
Novellierung § 46 EnWG
Durch die Novellierung des für das Konzessionsverfahren maßgeblichen § 46 EnWG im Jahr
2011 wurden die Gemeinden verpflichtet, die Bekanntmachungen zur Eröffnung des Konzessionsverfahrens zu erweitern. Die Bekanntmachung muss nicht nur in geeigneter Form auf die
zu veröffentlichenden Daten hinweisen, sondern auch auf den Ort der Veröffentlichung. Die
Gemeinden sind damit verpflichtet, die Informationen über die technische und wirtschaftliche
Situation des Netzes, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den
Abschluss eines Konzessionsvertrages notwendig sind, allen möglichen Bewerbern gleichermaßen zur Verfügung zu stellen und den Ort der Veröffentlichung bereits in der Bekanntmachung zu benennen.
Darüber hinaus wurde im Rahmen der Novellierung in § 46 Abs. 3 EnWG ein neuer Satz 5
aufgenommen, durch welchen die Gemeinde auf bestimmte Auswahlkriterien festgelegt wird.
Nach § 46 Abs. 3 Satz 5 EnWG ist die Gemeinde bei der Auswahl ihres Konzessionsnehmers
den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet.
Urteile des BGH vom 17.12.2013
Neben den gesetzlichen Änderungen führten insbesondere die BGH Urteile vom 17.12.2013
(Az.: KZR 65/12, 66/12) in Sachen Berkenthin und Heiligenhafen zu einer Erschwerung des Konzessionsverfahrens, soweit mehrere Bewerber ihr Interesse an der Konzession bekundet haben.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa
Denn in diesen Entscheidungen hat sich der BGH erstmalig zum Ablauf des Konzessionsverfahrens, zu zulässigen Kriterien der Konzessionsvergabe und deren Gewichtung geäußert.
In dem Verfahren waren zwei kommunale Unternehmen beteiligt, die ein Ausschreibungsverfahren zur Vergabe von Konzessionen für Strom und Gas gewonnen hatten und nun vom bisherigen Konzessionsnehmer die Übertragung der örtlichen Stromnetze verlangten. Der Altkonzessionär verweigerte die Übertragung mit dem Einwand, die Gemeinden hätten im Auswahlverfahren unzulässige Auswahlkriterien verwendet und damit den Altkonzessionär unbillig
in seinen Wettbewerbschancen behindert. Diesen Einwand hatte der Altkonzessionär neu in das
Klageverfahren eingeführt. Während des Konzessionsverfahrens, das einige Jahre zurücklag,
hatte er diesen Hinweis nie vorgetragen.
Der BGH schließlich hat den Übertragungsanspruch der klagenden kommunalen Unternehmen,
die das Ausschreibungsverfahren eigentlich gewonnen hatten, verneint, weil diese Unternehmen aufgrund eines fehlerhaft durchgeführten Auswahlverfahrens nicht Neukonzessionär geworden sind.
Im Einzelnen trug der BGH zu seiner Entscheidung vor, dass das Diskriminierungsverbot
des § 46 Abs. 1 EnWG auch auf die Verträge nach § 46 Abs. 2 – also Konzessionsverträge –
anzuwenden sei. Aus diesem Diskriminierungsverbot ergeben sich zwei weitere Anforderungen
an das Vergabeverfahren, nämlich verfahrensbezogene Anforderungen und materielle Anforderungen.
Unter verfahrensbezogenen Anforderungen versteht der BGH, dass das gesamte Auswahlverfahren transparent zu gestalten ist, also ein sog. Transparenzgebot besteht. Dieses beinhaltet,
dass die Auswahlkriterien, anhand derer die Gemeinde ihre Auswahl hinsichtlich der Konzession treffen wird und wie diese Kriterien im Einzelnen gewichtet werden, den Bewerbern vor der
Abgabe konkreter Angebote gleichlautend mitzuteilen sind. Dies kann beispielsweise mittels
eines sog. Verfahrensbriefes erfolgen.
Hinsichtlich der materiellen Anforderungen führt der BGH aus, dass die Auswahlentscheidung
allein nach sachlichen Kriterien zu treffen ist. Diese werden für den Bereich der Konzessionsvergabe durch das Energiewirtschaftsrecht näher bestimmt. D.h. die Auswahl des Netzbetreibers bzw. Konzessionärs ist vorrangig an den Kriterien auszurichten, die die Zielsetzung des § 1
Abs. 1 EnWG konkretisieren. Anders ausgedrückt: Der Betrieb eines Energienetzes soll in dem
betroffenen örtlichen Bereich zur Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG beitragen, eine
möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche
leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Strom oder Gas zu gewährleistet. Darüber hinaus soll die zunehmende Versorgung aus erneuerbaren Energien gewährleistet werden.
Die Gemeinde kann daneben auch eigene Kriterien ihrer Entscheidung zugrunde legen. Diese
sind zulässig, sofern sie die energiewirtschaftlichen Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren
und sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Konzessionsvertrag stehen. So wurden bspw. die Kriterien „Konzessionsabgabe“, „Gemeinderabatt“, „Abschlagszahlungen“ und
„Folgekostenübernahme“, soweit sie einen eindeutigen, sachlichen Bezug zum Gegenstand des
Konzessionsvertrages aufweisen und darüber hinaus dem Zweck dienen, den Wettbewerb um
die Netze zu fördern nicht per se als unzulässig angesehen.
Was jedoch im Einzelnen sachgerechte Auswahlkriterien sind, die einen Bezug zum Gegenstand des Konzessionsvertrages aufweisen und wie diese gewichtet werden, ist auch nach den
vorliegenden Entscheidungen noch nicht hinreichend geklärt.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Grundsätzlich erkennt der BGH zwar in den Entscheidungen den Gemeinden einen Spielraum
zu, die Kriterien unterschiedlich zu konkretisieren, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Dennoch hat er aber auch eine Tendenz hinsichtlich einer Gewichtung der Kriterien erkennen lassen. So hat sich die Auswahl des Netzbetreibers vorrangig an den Kriterien auszurichten,
die die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren, wobei die überwiegende Meinung
dabei von einem einfachen Vorrang (mehr als 50%) ausgeht. Weiter hat der BGH hinsichtlich
des Kriteriums „Sicherer Netzbetrieb“ festgestellt, dass dieser wegen seiner Wichtigkeit mit
mindestens 25% der Gesamtpunktzahl zu gewichten ist.
Über diese Einschätzung gehen zwischenzeitlich einige Obergerichte hinaus und verlangen einen deutlichen, weit überwiegenden bzw. sogar ausschließlichen Vorrang der § 1 EnWG-Kriterien.
Urteil des OLG München vom 26.09.2013 / Urteil des BGH vom 07.10.2014
Weitere Urteile, die Auswirkungen auf die Konzessionsverträge selbst bzw. auf deren Neuabschluss haben, wurden das Oberlandesgericht (OLG) München (Az: U 3587/12 Kart und
U 3589/12 Kart) gefällt. Das OLG München hatte in seinem Urteil aus dem Jahr 2013 festgestellt, dass eine in einem bayerischen Konzessionsvertrag normierte Pflicht des EVU, die
Gemeinde bei der Erstellung von Energiekonzepten zu unterstützen, sowie Unterstützungsleistungen bei der Eigenenergieerzeugung und Datenbereitstellung, eine unzulässige Sachleistung
im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV darstellt und hatte daraufhin den gesamten Konzessionsvertrag für nichtig erklärt. Diese Rechtsfolge hätte sehr weitreichende Folgen gehabt, da es
sich bei dem streitbefangenen Konzessionsvertrag um einen Musterkonzessionsvertrag eines
anderen Landesverbandes handelte und daher in einer Vielzahl weiterer Fälle zum Abschluss
gekommen war. Auch die Musterkonzessionsverträge anderer Länder enthalten bzw. enthielten
entsprechende Klauseln.
Der BGH (Az.: EnZR 86/13 vom 07.10.2014) – vor dem das Urteil des OLG München in der
Revision verhandelt wurde – erklärte schließlich jedoch, dass nicht die Gesamtnichtigkeit des
Vertrages eintrete, wenn er eine solche möglicherweise unzulässige Nebenleistung enthält,
wenn diese Nebenleistung weder Kriterium für die Auswahl des Konzessionärs war noch sich
in anderer Weise auf die Auswahlentscheidung der Gemeinde ausgewirkt hat.
Zudem handelte es sich um Verstöße gegen Preisrecht, die letztlich nur zu einer Anpassung des
Preises führen. Ob die Klauseln zur Erstellung eines Energiekonzeptes bzw. zur Entwicklung
von kommunalen Energiekonzepten und die Datenbereitstellung, wie vom OLG München festgestellt, tatsächlich gegen das Nebenleistungsverbot der KAV verstoßen, ließen die obersten
Richter jedoch offen, da es jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zur Gesamtnichtigkeit des
Vertrages führe.
Dass es hier keine Entscheidung in der Sache zur Klärung eines Verstoßes gegen das Nebenleistungsverbot gegeben hat ist zwar bedauerlich. Dennoch ist die Entscheidung positiv zu werten, da die Gefahr der Gesamtnichtigkeit des Konzessionsvertrages bei der Vereinbarung unzulässiger Nebenleistungen nun deutlich geringer als zuvor einzustufen ist.
Die beiden Entscheidungen haben maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung des Musterkonzessionsvertrags gehabt.
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Auswirkungen auf das Konzessionsverfahren
Nach den beiden erstgenannten BGH Entscheidungen wird insbesondere die Vorgabe einer
rechtssicheren Bewertungsmatrix bzw. von Bewertungskriterien für die Auswahlentscheidung
allgemein als praktisch nur schwer umsetzbar erachtet.
Aufgrund dieser unsicheren rechtlichen Situation stand der Gemeinde- und Städtebund Thüringen vor der Entscheidung sich entweder gänzlich aus den anstehenden Gaskonzessionsverfahren herauszunehmen und keine Musterunterlagen mehr anzubieten oder zu versuchen
die rechtliche Lage zu erfassen, diese so gut wie möglich in den Musterunterlagen umzusetzen
und somit den Mitgliedern – einen zwar unverbindlichen – aber dennoch aufrufbaren Leitfaden
durch das Konzessionsverfahren als Orientierung an die Hand zu geben.
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat sich, zusammen mit der Kommunalen Dienstleistungs-Gesellschaft Thüringen mbH (KDGT) für die zweite Möglichkeit entschieden und
das Ziel gesetzt, die betroffenen Kommunen in die Lage zu versetzen, das Verfahren zur Neuvergabe der Gaskonzessionen im Wesentlichen selbstständig durchführen zu können, insbesondere ohne eine externe kostenpflichtige Beratung in Anspruch nehmen zu müssen.
Denn der Gemeinde- und Städtebund Thüringen ist sich der Bedeutung der Konzessionen und
ihrer Verträge für die Gemeinden und deren Bevölkerung bewusst. Mit dem Abschluss des Konzessionsvertrags trifft die Gemeinde die Entscheidung über die zukünftige Ausgestaltung des
Gasnetzbetriebes, die Gemeinde sichert damit die (sichere) Versorgung der Bevölkerung mit
Gas ab. Durch Konzessionsverträge haben Gemeinden aber auch eine stetige Einnahmequelle,
die Konzessionsabgabe. Darüber hinaus regeln sie auch wie das Versorgungsunternehmen mit
den gemeindlichen Straßen und Wegen umzugehen hat.
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat daher den Muster-Konzessionsvertrag Gas überarbeitet und im Januar 2015 an die Mitgliedskommunen zur weiteren Verwendung versandt. Der
Musterkonzessionsvertrag enthält spezifische Regelungen, die den Verhältnissen im Freistaat
Thüringen Rechnung tragen. Im Vergleich zum bisher bestehenden Musterkonzessionsvertrag
wurden darüber hinaus wesentliche Verbesserungen eingearbeitet. Der Musterkonzessionsvertrag soll den Gemeinden und Städten als Orientierung bei den Verhandlungen über die neuen
Konzessionsverträge dienen und sollte daher bei Bedarf an die konkreten Verhältnisse vor Ort
angepasst werden. Die abzuschließenden Konzessionsverträge sind somit immer das Ergebnis
von Verhandlungen zwischen den Gemeinden und Städten und den interessierten Energieversorgungsunternehmen.
Des Weiteren wurden die Muster-Beschlussvorlagen und Muster-Bekanntmachungen an die
geänderte rechtliche Lage angepasst. Zusammen mit der aktualisierten Fassung des Leitfadens
der KDGT zum Verfahren zum Abschluss neuer Gas-Konzessionsverträge wurden diese Unterlagen bereits im September 2014 den Mitgliedern auf der Internetseite des Gemeinde- und
Städtebundes Thüringen zur Verfügung gestellt. Sämtliche Unterlagen werden laufend – soweit
rechtlich notwendig – entsprechend angepasst, so dass diese den aktuellen rechtlichen Stand
wiedergeben.
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Neben den Änderungen der bereits aus dem Stromkonzessionsverfahren vorhandenen Unterlagen, hat sich der Gemeinde- und Städtebund zudem entschlossen einen neuen Kriterienkatalog
und einen sogenannten Verfahrensbrief als Orientierungshilfe für die Gemeinden in Thüringen
zu erarbeiten. Dabei haben wir insbesondere die o. g. Rechtsprechung umgesetzt und die darin festgelegten Grundsätze zu den zulässigen Kriterien und deren Gewichtung berücksichtigt.
Diese neuen Unterlagen wurden zusammen mit weiteren Anlagen den Mitgliedern im April
2015 zur Verfügung gestellt.
Sämtliche Unterlagen die das Gas-Konzessionsverfahren betreffen können zudem nach einem
Login in den Mitgliederbereich auf der Internetseite des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen unter www.gstb-thueringen.de abgerufen werden.
Darüber hinaus hat die Kommunalakademie Thüringen des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen aufgrund der Nachfrage zwei Seminartermine zu dem Thema „Verfahren zum Abschluss
neuer Gaskonzessionsverträge“ im April und Mai 2015 durchgeführt, welche großen Zuspruch
erhalten haben. Bei einem entsprechenden Bedarf ist für den Herbst 2015 ein weiterer Seminartermin angedacht.
Diese umfassende Beratung und das Bereithalten zahlreicher Musterunterlagen, insbesondere
eines Kriterienkataloges und Verfahrensbriefes, durch einen kommunalen Spitzenverband sind
derzeit bundesweit einmalig.
Novellierung der Regelungen zur Konzessionsvergabe im Energiebereich sowie der Konzessionsabgabenverordnung (KAV)
Auf Bundesebene fand bereits im Juni 2014 zwischen dem energiewirtschaftlichen Referat
im Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) sowie dem Deutschen Städte- und Gemeindebund
(DStGB) und dem Deutschen Städtetag (DST) ein Gespräch zur Konzessionsvergabe bei Verteilnetzen und dem Netzübergang statt. Hintergrund dieses Gespräches waren die Ausführungen
im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, wonach das Bewertungsverfahren bei
Neuvergabe der Verteilnetze (z. B. bei der Rekommunalisierung) eindeutig und rechtssicher
geregelt und die Rechtssicherheit im Netzübergang verbessert werden soll. Thema des Gesprächs war auch die seit Jahren von den kommunalen Spitzenverbänden erhobene Forderung
nach einer Regelung wie im Strombereich (vgl. § 2 Abs. 7 KAV), mit der das Konzessionsabgabeaufkommen der Kommunen im Gasbereich abgesichert werden soll.
Angesichts der o. g. BGH-Urteile wurde seitens der kommunalen Spitzenverbände noch einmal
auf den bereits im Rahmen der letzten EnWG-Novelle gemachten Formulierungsvorschlag für
§ 46 Abs. 3 Satz 5 EnWG verwiesen, wonach die Gemeinden bei der Auswahl des Unternehmens auch (aber nicht vordergründig) den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet sein sollen. Des
Weiteren wurde darauf gedrungen, in den Regelungskomplex der §§ 46 ff. EnWG vor dem Hintergrund der o. g. Gerichtsentscheidungen eine Regelung aufzunehmen, die eine gerichtliche
Angreifbarkeit erfolgter Konzessionsvergabeentscheidungen zeitlich begrenzt.
Das BMWi erarbeitet derzeit einen entsprechenden Referentenentwurf zur Novelle der §§ 46 ff.
EnWG, welcher voraussichtlich im Herbst 2015 veröffentlicht werden soll. Die Bundesverbände befinden sich hierzu weiterhin in intensiven Gesprächen mit dem BMWi über die Ausgestaltung der Novelle, wobei derzeit davon ausgegangen wird, dass die kommunalen Forderungen
zu einem größeren Teil Berücksichtigung finden.
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Sobald ein konkreter Referentenentwurf vorliegt wird sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen zusammen mit den Bundesverbänden für eine gesetzliche Erleichterung der Durchführung des Konzessionsverfahrens und damit die Interessen seiner Mitglieder einsetzen.
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
(ThürAGBMG-E) und zur Anpassung von Landesvorschriften
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) wurde
im Zuge der Förderalismusreform I die Zuständigkeit für das Meldewesen in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes überführt. Der Bund hat mit der Verkündung des
Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), geändert
durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738), von seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens
enthält in Artikel 1 Regelungen des Bundesmeldegesetzes (BMG), welches am 1. November
2015 in Kraft treten wird. Die notwendigen landesspezifischen Regelungen zum Vollzug des
BMG sind in einem Ausführungsgesetz des Landes zu treffen. Dieses Ausführungsgesetz hat
der Gemeinde- und Städtebund Thüringen im Mai 2015 über den Thüringer Landtag mit der
Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten.
Im Rahmen der Stellungnahme des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen vom Juni 2015 gegenüber dem Innenausschuss im Thüringer Landtag wurde zunächst darauf hingewiesen, dass in
den Vorbemerkungen des Gesetzentwurfes unter Punkt D. „Kosten“ bislang keine hinreichende
Gesetzesfolgenabschätzung vorgenommen wurde. Dort wurde lediglich ausgeführt, dass die
Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMG) für die Gemeinden als Meldebehörden mit
geringen Mehrkosten in nicht abschätzbarer Weise verbunden sein wird. Diese entstehen – so
der Entwurf weiter – durch die Abruffähigkeit von Daten für die Erweiterung der Netzkapazitäten sowie die Anpassung von vorhandenen Softwarelösungen. Auch der Mehraufwand für
die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei An- und Abmeldungen durch Bestätigung des
Ein- und Auszugs wird im Entwurf nicht konkret beziffert.
Allerdings liegen sowohl dem Bundesministerium des Innern als auch den Landesministerien
für Inneres seit Januar 2015 konkrete Zahlen für den personellen Mehrbedarf, den das BMG
bei den Städten und Gemeinden verursachen wird, vor. Dies geht aus einem Schreiben des
Deutschen Städtetages vom Januar 2015 hervor, welches auch nachrichtlich an die Landesministerien für Inneres versandt worden war.
In diesem Schreiben wurde dezidiert dargelegt, dass aufgrund der Regelungen im BMG zur Mitwirkung des Wohnungsgebers, den Folgearbeiten bei der Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften, den Melderegisterauskünften bei Datensätzen mit Auskunftssperren und
durch Melderegisterauskünfte bei bedingtem Sperrvermerk in einer Stadt mit rund 600.000 Einwohnern ein Mehrbedarf in Höhe von 6,2 vollzeitverrechneten Stellen im mittleren Dienst
(A7/A8) erwartet wird. Neben diesem personellen Mehrbedarf geht schließlich auch sachlicher
Mehrbedarf einher, beispielsweise durch die Einrichtung eines zusätzlichen Büroarbeitsplatzes.
Der Deutsche Städtetag hatte im vergangenen Jahr stellvertretend für seine Mitgliedsstädte in
der Landeshauptstadt Düsseldorf anhand der Ausführungen zum BMG eine Geschäftsprozessanalyse zum damit verbundenen Aufwand erstellt und den verantwortlichen Stellen auf Bundesund Landesebene zur Kenntnisnahme und Aufforderung zur Anpassung übersandt.
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Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa
Auch die Landeshauptstadt Erfurt hat aufgrund dieser Geschäftsprozessanalyse bereits handeln
müssen und gegenüber ihrem Personal- und Organisationsamt die Forderung nach (mindestens)
einer zusätzlichen Planstelle für den Bereich Meldeangelegenheiten geltend gemacht. Aus der
Stadt Gera erhielten wir ebenfalls die Rückmeldung, dass dort von einem Personalmehrbedarf
von 1 Vollbeschäftigteneinheit ausgegangen wird.
Die entstehenden Mehrkosten dürften daher sehr wohl landesweit abschätzbar sein. Entgegen
dem Gesetzentwurf kann daher derzeit aus kommunaler Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Durchführung des BMG für die Gemeinden mit lediglich geringen Mehrkosten
verbunden sein wird.
Hinsichtlich der Kostenerstattung verweist der Gesetzgeber lediglich darauf, dass die den Kommunen für die Wahrnehmung als Meldebehörde entstehenden Kosten – soweit diese nicht durch
Verwaltungsgebühren oder Auslagenerstattungen gedeckt sind – durch Zuweisungen nach § 23
Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) und damit dem Mehrbelastungsausgleich abgedeckt sein sollen; dies widerspricht der geltenden Rechtslage.
Mit der Einführung des Mehrbelastungsausgleiches ist eine Pauschalierung der Aufwandserstattung für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eingetreten. Diese soll auskömmlich
für die Gemeinden gestaltet sein, was bereits heute oftmals nicht der Fall ist und der Gemeindeund Städtebund Thüringen daher seit der Einführung in das ThürFAG eine Anhebung des Gesamtbetrages einfordert. Es werden durch neue Gesetze bzw. durch die Erweiterung von Aufgaben in bestehenden Gesetzen weitere Positionen geschaffen, welche die Gemeinden aus dem
Mehrbelastungsausgleich entnehmen sollen. Aus kommunaler Sicht ist diese Vorgehensweise
abzulehnen, da wir aufgrund des vorliegenden Gesetzes – welches Ausführungsgesetz zum
BMG ist – zudem § 23 Abs. 5 S. 1 ThürFAG tangiert sehen. Wird danach ein Aufgabenstandard
einer bereits übertragenen Aufgabe erhöht, so ist dieser Mehrbelastungsausgleich durch ein
gesondertes Gesetz zu regeln. Diese Anforderung erfüllt das vorliegende Gesetz nicht. Eine
entsprechende Anpassung hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen daher in seiner Stellungnahme eingefordert.
Diese Forderung beruht schließlich auch auf dem in der Thüringer Verfassung verankerten strikten Konnexitätsprinzip – hier gilt „wer bestellt, bezahlt“. Die Thüringer Städte und Gemeinden
nehmen die Aufgabe als Meldebehörden im übertragenen Wirkungskreis wahr und erwarten
für die Erfüllung dieser Aufgabe einen angemessenen Ausgleich ihrer hierdurch entstehenden
Mehrkosten, insbesondere auch solche die aufgrund einer Anpassung von Softwarekomponenten notwendig werden. Diese Mehrkosten werden sich mit den Erfahrungen aus dem Vollzug
des BMG darstellen lassen.
Im Einzelnen wurden in der Stellungnahme des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen zudem
die mangelnde Umsetzung der §§ 19 und 51 BMG kritisiert, sowie die Vorschrift § 5 Abs. 2 und
Abs. 5 ThürAGBMG-E.
Im ersten Entwurf des Ausführungsgesetzes war weiterhin vorgesehen, Absatz 3 des Artikels
III des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) (MDR-StVertrG) aufzuheben. Nach der bisherigen Regelung hat der MDR der Meldebehörde die durch
das Übermittlungsverfahren zum regelmäßigen Meldedatenabgleich entstehenden Kosten zu
erstatten.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa
Die Aufhebung des Absatzes wurde damit begründet, dass zukünftig wegen der Regelung in
§ 34 Abs. 6 Satz 1 BMG Datenübermittlungen und Auskünfte von Meldebehörden an andere
öffentliche Stellen im Inland gebührenfrei sind.
Die Aufhebung des Absatzes 3 in Artikel III MDR-StVertrG hätte daher zur Folge gehabt, dass
die Gemeinden ohne eine Erstattung ihres Aufwandes geänderte Meldedaten an den MDR hätten liefern müssen.
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat im Rahmen seiner Stellungnahme zu dem ersten
Entwurf des Ausführungsgesetzes daher dargestellt, dass nach seiner Auffassung § 34 Abs. 6
Satz 1 BMG die Datenübermittlung zwar gebührenfrei stellt, dies sich jedoch nicht auf die
Erstattung von Auslagen erstreckt. Wir haben daher die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in das Gesetz angeregt. Die Neuregelung in Artikel 3 Absatz 3 des MDR-StVertrG lautet
daher nun: „Der MDR hat der Meldebehörde die durch das Übermittlungsverfahren entstehenden Auslagen zu erstatten.“ Hierdurch wird es voraussichtlich auch nach dem Inkrafttreten des
BMG für Thüringer Gemeinden möglich sein, die durch das Übermittlungsverfahren entstehenden Auslagen durch den MDR erstattet zu bekommen.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Finanzen und Kommunalwirtschaft
Finanzen und Kommunalwirtschaft
Finanzen der Thüringer Kommunen im Jahr 2014
Sowohl die Ausgaben als auch die Einnahmen der Thüringer Kommunen sind im Jahr 2014 in
etwa auf dem gleichen Niveau wie im Vorjahreszeitraum.
Die Ausgaben der Thüringer Kommunen lagen nach Mitteilung des Thüringer Landesamtes für
Statistik im Jahr 2014 mit 4,97 Milliarden Euro um 23,8 Millionen Euro bzw. 0,5 Prozent höher
als noch im Jahr zuvor. Hauptgründe für diese Entwicklung waren vor allem die gewachsenen
Ausgaben für den laufenden Sachaufwand sowie höhere Ausgaben für soziale Leistungen
und die gestiegene Personalausgaben.
Für den laufenden Sachaufwand wurden 881,0 Millionen Euro ausgegeben und damit
2,5 Millionen Euro weniger als im Vorjahr. Die Ausgaben für Sachinvestitionen sind in Vergleich zum Vorjahr leicht gesunken. Hier wurden insgesamt 559,4 Millionen Euro ausgegeben;
5,2 Prozent weniger als im Jahr zuvor.
Die Personalausgaben stiegen gegenüber dem Jahr 2013 um 44,9 Millionen Euro bzw.
3,2 Prozent und beliefen sich auf insgesamt 1,43 Milliarden Euro. Die Ausgaben für soziale
Leistungen erhöhten sich im Jahr 2014 um 22,1 Millionen auf insgesamt 1,25 Milliarden
Euro.
An Einnahmen flossen in diesem Zeitraum 5,10 Milliarden Euro in die kommunalen Kassen.
Das waren 74,0 Millionen Euro bzw. 1,5 Prozent mehr als im Jahr 2013.
Den größten Anteil an den Gesamteinnahmen bildeten die laufenden und investiven Finanzzuweisungen vom Land mit einem Volumen von 2,65 Milliarden Euro bzw. einem Anteil von
51,9 Prozent. Die Kommunen haben im Vergleich zum Vorjahr 31,2 Millionen Euro mehr erhalten. Als laufende Zuweisungen und Zuschüsse sowie Erstattungen vom Land wurden
2,31 Milliarden gezahlt; das waren 22,2 Millionen Euro mehr als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum. Die Zuweisungen für Investitionen vom Land betrugen 332,4 Millionen Euro,
9 Millionen Euro mehr als im gleichen Zeitraum 2013.
Bei den Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Einnahmen setzte sich die positive
Entwicklung aus dem Vorjahr fort. Die Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Einnahmen
beliefen sich auf 1,36 Milliarden Euro und waren damit um 12,1 Millionen Euro höher als im
vergleichbaren Vorjahreszeitraum. Hauptgründe hierfür waren die Mehreinnahmen aus dem
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Höhe von 31,3 Millionen Euro und aus der Grundsteuer B in Höhe von 7,7 Millionen Euro. Dagegen sind die Einnahmen aus der Gewerbesteuer
(netto) gegenüber dem Jahr zuvor um 28,8 Millionen Euro gesunken.
Die Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb reduzierten sich um 14,7 Millionen Euro auf
643,5 Millionen Euro.
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Finanzen und Kommunalwirtschaft
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Finanzen und Kommunalwirtschaft
Thüringer Kommunalfinanzübergangsgesetz 2015
Bereits im Frühjahr 2015 hatten sich die Kommunalen Spitzenverbände auf Arbeitsebene mit
Vertretern des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales und des Thüringer Finanzministeriums auf ein kommunales Hilfspaket für 2015 verständigt. Die erzielte Übereinkunft
fand allerdings nicht die Zustimmung der drei die Regierung tragenden Fraktionen, sodass
die finanzielle Aufstockung des Landes für 2015 deutlich geringer ausfiel als zunächst vereinbart. Insgesamt wurde dennoch eine Aufstockung der finanziellen Ausstattung im dreistelligen
Millionenbereich erreicht, deren Verteilungsmodalitäten in das Erste Gesetz zur Änderung des
Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte in den Jahren 2014 und 2015
(Thüringer Kommunalfinanzübergangsgesetz 2015) eingeflossen sind.
Vor dem Hintergrund der im Koalitionsvertrag getroffenen Aussage der drei die Thüringer
Landesregierung tragenden Fraktion: „Die Koalition strebt an, die finanzielle Situation der
Kommunen nachhaltig zu verbessern.“ hat die Landesgeschäftsstelle des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen von Verhandlungsbeginn an nachdrücklich auf die weiterhin sehr angespannte Haushaltssituation der Kommunen im Freistaat verwiesen. Es müsse unter allen Umständen vermieden werden, dass weitere Kommunen in eine extreme Haushaltsnotlage geraten.
Dies wird aus jetziger Sicht allerdings nicht zu erreichen sein. Denn dem im Koalitionsvertrag
selbst formulierten Anspruch, die finanzielle Situation der Kommunen nachhaltig zu verbessern, werden die Beteiligten nicht gerecht. Auch wenn aus kommunaler Sicht das Bemühen der
Koalitionsfraktionen um eine Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung durchaus anzuerkennen ist: Die eigentlichen Ursachen für die dramatische Finanzsituation der thüringischen
Gemeinden und Städte sind wohl offenbar unberücksichtigt geblieben:
-
-
-
Unberücksichtigt geblieben ist offenbar, dass sich die KFA-Masse von 2,16 Milliarden
Euro im Jahr 2011 zu 1,83 Milliarden Euro im Jahr 2013 reduziert hat, ein Minus von über
300 Millionen Euro.
Unberücksichtigt geblieben ist offenbar, dass höhere Personalausgaben die kommunalen
Haushalte im Vergleich der beiden Jahre 2011 und 2013 um ca. 77 Millionen Euro belasten.
Unberücksichtigt geblieben ist offenbar, dass die sozialen Leistungen in diesem Zeitraum
um 96 Millionen Euro gestiegen sind.
Unberücksichtigt geblieben ist offenbar, dass sich nach Angaben von Mitgliedskommunen
gerade die laufenden Personal- und Betriebskosten für die Kindertagesstätten in den letzten Jahren mehr als verdoppelt haben und gleichzeitig die zugesagte vollständige Kostenerstattung durch das Land ausgeblieben ist.
Steuermehreinnahmen
Diese enormen Haushaltsverschlechterungen können auch durch die erfreulichen Steuermehreinnahmen nicht ausgeglichen werden. Zwar ist im Vorwort zum Gesetzentwurf ausgeführt
worden, dass die Kommunen für das Jahr 2015 mit Steuermehreinnahmen von etwa 50 Mio.
Euro rechnen können, allerdings ist dies nicht allein Ausdruck eines wirtschaftlichen Wachstums, sondern vielmehr der Tatsache geschuldet, dass die Nivellierungshebesätze für die Realsteuern in § 10 ThürFAG ab dem Jahr 2015 deutlich angehoben wurden.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Finanzen und Kommunalwirtschaft
Der fiktive Hebesatz der Grundsteuer A hat sich von 200 auf 271 v. H., für die Grundsteuer B
von 300 auf 389 v. H. und für die Gewerbesteuer von 300 auf 357 v. H. erhöht. Um keinen Einnahmeausfall zu erzielen, wurden die Gemeinden und Städte des Freistaats quasi gezwungen,
ihre Realsteuerhebesätze auf dieses Niveau anzuheben und von ihren Bürgerinnen und Bürgern
höhere Steuern zu verlangen.
Im Weiteren wirkt sich diese Anpassung der Steuerhebesätze direkt auf die gemeindliche Steuerkraft aus, die wiederum Grundlage für die Bemessung und Höhe der Kreisumlage ist. Selbst
ohne Erhöhung der Hebesätze für die Kreisumlage steigen die Kreisumlagen in der Summe.
Dieser Effekt belastet den kreisangehörigen Bereich stark, da die erzielten Steuermehreinnahmen zum Teil komplett durch die Zahlung von höheren Umlageverpflichtungen abgeschöpft
werden. Ungleich dramatischer wird die Situation vor Ort, wenn trotz steigender Steuerkraft
der Kommunen auch die Hebesätze für die Kreisumlage in den Landkreisen noch angehoben
werden.
Die Landesgeschäftsstelle hatte sich stets dafür eingesetzt, dass der Freistaat Thüringen auf die
Anhebung der Nivellierungshebesätze für die Realsteuern verzichtet und stattdessen die Gemeinden und Städte bei ihrer Verpflichtung zur Ausschöpfung ihrer Einnahmen auf Basis der
bisherigen Hebesätze nachhaltig unterstützt.
Denn insbesondere mit Blick auf das Aufkommen im Bereich der Grundsteuer B ist entscheidend, dass der Freistaat Thüringen seiner Aufgabe zur Bewertung der Grundstücke, d. h. zur
Einheitsbewertung in den letzten 25 Jahren nicht hinreichend nachgekommen ist. Dies führt
etwa dazu, dass für drei nebeneinander liegende, gleich große Grundstücke, die jeweils mit
einem Einfamilienhaus bebaut sind, eine unterschiedlich hohe Grundsteuer gezahlt werden
muss. Entscheidend hierfür ist, ob eine Bewertung nach altem Einheitswert, nach neuem Einheitswert oder eine Ersatzbemessung gem. § 42 Grundsteuergesetz vorliegt. Abgesehen von der
damit verbundenen, für die Bürgerinnen und Bürger unerträglichen Ungleichbehandlung, ist
auch der Einnahmeverlust für die Gemeinden und Städte nicht gerade unerheblich.
Finanzierung der Kindertagesstätten
Die Landesgeschäftsstelle hat wiederholt mit Nachdruck auf die nicht auskömmliche Finanzierung der Kindertagesstätten hingewiesen. In einer Vielzahl von Kommunen ist die Kindertagesstätte die einzig noch verbliebene gemeindliche Einrichtung. Selbst zur Begleichung der für
diese einzige Einrichtung anfallenden Personal- und Sachkosten sind die Kommunen aufgrund
der desolaten Finanzlage oftmals nicht mehr in der Lage. Die Landesgeschäftsstelle hält daher
an der Forderung nach einer Verbesserung der Kindertagesstättenfinanzierung und auskömmlichen Erstattungsleistungen des Landes fest.
Investitionspauschale
Die Landesgeschäftsstelle hat aufgrund der in Aussicht gestellten zusätzlichen investiven Bundesmittel (siehe auch nachfolgenden Text) angeregt, dass die in § 1 Abs. 5 des Thüringer Kommunalfinanzübergangsgesetz 2015 vorgesehenen 30 Millionen Euro nicht als Investitionspauschale sondern wie Schlüsselzuweisungen ausgereicht, um sie damit auch zur Finanzierung und
Ausgleich des Verwaltungshaushaltes verwendet werden können.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Finanzen und Kommunalwirtschaft
Der Vorschlag wurde dankenswerterweise in das Gesetz aufgenommen und sollte zumindest
eine flexiblere Verwendung dieser Mittel ermöglichen. Durch die im Gesetz enthaltenen Regelungen wird die Verteilung der Bundesmittel in Anlehnung an den jeweiligen Anteil der Schlüsselzuweisungen 2015 an der Gesamtschlüsselmasse dazu führen, dass bis auf die 62 abundanten
Kommunen alle Gemeinden und Städte von diesem Bundesprogramm profitieren.
Begleitend zum Inkrafttreten des Gesetzes hat das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales bereits zwei Rundschreiben zur Umsetzung des Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetzes veröffentlicht.
Zusammenfassung
Es bleibt festzuhalten, dass aufgrund der unberücksichtigt gebliebenen Ausgabenentwicklung,
die finanzielle Ausstattung der Kommunen im Jahre 2015 trotz des erlassenen Kommunalfinanzübergangsgesetzes durch das Land sich schlechter darstellt als im Jahr 2014.
Dass im Jahre 2014 „lediglich“ 71 Kommunen ihre Haushalte nicht ausgleichen konnten, ist
insbesondere darauf zurückzuführen, dass bereits zwei zusätzliche finanzielle Programme des
Landes aufgelegt werden mussten. Zum einen war dies der Garantiefonds, der auf fünf Jahre ab
dem Jahre 2013 angelegt war und ein Gesamtvolumen von 313 Millionen Euro umfasste und
zum anderen das im vergangen Jahr erlassene Haushaltssicherungsprogrammgesetz, das den
Kommunen weitere 136 Millionen Euro, auf 2 Jahre verteilt, zugebilligt hat. Aus diesen beiden
Programmen fehlen den Kommunen im Jahre 2015 allein 140 Millionen Euro.
Vor dem Hintergrund, dass weitaus mehr Kommunen im Jahre 2014 ihre Haushalte nicht hätten ausgleichen können, wenn es diese zusätzlichen Programme nicht gegeben hätte, hat die
Landesgeschäftsstelle in einer mündlichen Anhörung am 16. April 2015, begleitet von starkem
medialem Interesse, den Abgeordneten des Thüringer Landtages die dramatische finanzielle
Situation der thüringischen Gemeinden und Städte nochmals nachdrücklich dargelegt und das
Erfordernis einer weiteren Anhebung der Landesmittel verdeutlicht. Nicht zuletzt auch Dank der
Anwesenheit zahlreicher Bürgermeister/innen, VG-Vorsitzenden und Kämmerer/innen an der
Anhörung im Thüringer Landtag konnte die Dramatik, die sich derzeit in vielen thüringischen
Gemeinden und Städten abspielt, verdeutlicht und die schwerwiegenden Auswirkungen der
strukturellen Unterfinanzierung vor Ort plastisch dargestellt werden.
Die Landesgeschäftsstelle wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass die getroffenen Vereinbarungen des Koalitionsvertrages, nach denen sich die finanzielle Situation der Kommunen
nachhaltig verbessern soll, verwirklicht werden. Insbesondere erscheint es sinnvoll, anstelle der
bisher jährlich aufgelegten Hilfsprogramme - jeweils im dreistelligen Millionenbereich - die
Finanzausgleichsmasse dauerhaft um mindestens diese Summe zu erhöhen.
Investitionsinitiative des Bundes
Bereits im März des laufenden Jahres hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsfonds (KInvF)) sowie die gesetzlichen Grundlagen für einen Nachtragshaushalt
für das Jahr 2015 verabschiedet.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
43
Finanzen und Kommunalwirtschaft
Mit dem Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen wurden Forderungen der kommunalen Spitzenverbände zur Stärkung der Investitionsfähigkeit und Kostenentlastung der Kommunen durch den Bund aufgegriffen.
Die Investitionsinitiative wird von der Landesgeschäftsstelle als Schritt in die richtige Richtung
begrüßt und umfasst folgende Eckpunkte:
1.
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsfonds - KInvF)
Durch das Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (KInvF) soll
die Einrichtung eines vom Bund mit Mitteln in Höhe von 3,5 Milliarden Euro ausgestatteten
Sondervermögens im Jahr 2015 erfolgen, aus dem in den Jahren 2015 bis 2018 Investitionen
von als Folge von Strukturschwäche finanzschwache Kommunen mit einem Fördersatz von bis
zu 90 % gefördert werden.
Förderfähige Bereiche
Aus dem Sondervermögen sind folgende Förderbereiche förderfähig:
1. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Krankenhäuser
Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem
Lärm
Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im
öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung
Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels
Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen
Luftreinhaltung
2. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
a)
b)
c)
d)
Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern
bezogen wird,
Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtung en der Weiterbildung,
Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten
Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren
und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Finanzen und Kommunalwirtschaft
Fristen
Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden.
Vor dem 1. Juli 2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen
können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Im Jahr 2019 können Finanzhilfen nur für
Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2018 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2019
vollständig abgerechnet werden.
Öffentlich-Private-Partnerschaften
Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines
Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Dabei kann sie dem privaten
Vertragspartner für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren – im Folgenden Vorabfinanzierungs-ÖPP genannt (Öffentlich Private Partnerschaft). Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungs-ÖPP können bis zum 31. Dezember
2019 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2020 die Abnahme und Abrechnung des
Investitionsvorhabens erfolgt.
Förderquote und Bewirtschaftung
Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 %, der Freistaat Thüringen übernimmt den fehlenden
10%-igen Eigenanteil.
Verwaltungsvereinbarung
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch eine noch zu
fassende Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.
Verteilung des Sondervermögens auf die Bundesländer
Das Sondervermögen in Höhe von 3,5 Milliarden Euro wird auf die Bundesländer verteilt, wobei die Verteilung auf die finanzschwachen Gemeinden/Gemeindeverbände durch das jeweilige
Bundesland geregelt wird.
Der Freistaat Thüringen erhält aus dem Sondervermögen 2,1663 v.H. bzw. 75.820.500 Euro für
die Jahre 2015 bis 2018.
Beschluss
Mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2015 vom 22. Mai 2015 hat der Bund die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Investitionsinitiative der Bundesregierung geschaffen. Damit
war der Weg für zusätzliche Investitionen in finanzschwachen Kommunen frei.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Finanzen und Kommunalwirtschaft
Umsetzung des Gesetzes im Freistaat Thüringen
Zur Umsetzung des Gesetzes im Freistaat Thüringen, wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetzes vom 20. Mai 2015 eine
Verteilung der Mittel aus dem Kommunalinvestitionsförderungsprogramm des Bundes in Anlehnung der für das Jahr 2015 festgesetzten Schlüsselzuweisungen nach den §§ 11 und 15
ThürFAG vorgesehen.
Damit kam das Land bereits sehr früh dem Auftrag des Bundes nach, wie die auf Thüringen
entfallenden Bundesmittel in Höhe von ca. 75,8 Mio. Euro für die Jahre 2015 bis 2018 verteilt
werden sollen. Die vorgesehene Verteilung in Anlehnung an die Schlüsselzuweisungen wird
dazu führen, dass bis auf 62 abundante Kommunen alle Gemeinden und Städte von diesem
Bundesprogramm profitieren. An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass der Bund das Programm
ausschließlich für finanzschwache Kommunen aufgelegt hat.
2.
Finanzielle Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und unbegleiteten ausländischen Minderjährigen
Die finanzielle Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung
von Asylbewerbern und unbegleiteten ausländischen Minderjährigen soll für 2015 und 2016
erfolgen. Gemäß der Verständigung zwischen Bund und Ländern wird diese Entlastung über
einen erhöhten Länderanteil an der Umsatzsteuer zu Lasten des Bundesanteils an der Umsatzsteuer umgesetzt. Hierzu wird § 1 des Finanzausgleichsgesetzes geändert. Ferner ist beabsichtigt, von den Ländern nicht benötigte Mittel zeitnah und in gleicher Höhe aus dem Fonds „Aufbauhilfe“ im Bundeshaushalt zu vereinnahmen. Zugesagte Hilfen bleiben hiervon unberührt.
Zudem erhält der Bund im Jahr 2017 geringere Einnahmen aus der Umsatzsteuer in Höhe von
1 Milliarde Euro, die Kommunen erhalten entsprechende Mehreinnahmen.
Die Länder haben eine entsprechende Weitergabe der vom Bund erhaltenen Mittel an die Kommunen zugesagt, sofern und soweit die Kommunen Kostenträger bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern sind. Es ist beabsichtigt, von den Ländern nicht benötigte Mittel
zeitnah und in gleicher Höhe aus dem Fonds „Aufbauhilfe“ im Bundeshaushalt zu vereinnahmen.
Reform des Grundsteuergesetzes
Im Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode des Bundestages wurde für den Bereich Finanzen eine Modernisierung des Grundsteuerrechtes in Aussicht gestellt. Im Koalitionsvertrag
heißt es hierzu:
„Die Grundsteuer wird unter Beibehaltung des Hebesatzrechtes für Kommunen zeitnah modernisiert. Wir fordern die Länder auf, nach Abschluss der laufenden Prüfprozesse rasch zu einer
gemeinsamen Position zu kommen. Ziel der Reform ist es, die Grundsteuer als verlässliche
kommunale Einnahmequelle zu erhalten, d.h. das Aufkommen zu sichern und Rechtssicherheit
herzustellen.“
Nunmehr haben sich die Landesfinanzminister auf der Finanzministerkonferenz mehrheitlich
für eine Reform der Grundsteuer ausgesprochen.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Finanzen und Kommunalwirtschaft
Mit Ausnahme Bayerns haben sich die Länder im Grundsatz auf eine Lösung verständigt, nach
der Grundstücke bei der Steuerbewertung mit ihrem Verkehrswert einbezogen werden sollen,
der ohnehin schon vorliegt und zumeist aus elektronischen Daten gewonnen werden könnte.
Daneben soll künftig lediglich zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken unterschieden
werden.
Mit der Neuregelung wären für mehr als 35 Millionen Grundstücke und Gebäude neue Steuerbescheide fällig. Der Aufwand soll daher möglichst in Grenzen gehalten werden. Nach den
Vorstellungen der Landesfinanzministern soll mit der Reform die Erhebung der Grundsteuer
erleichtert und die empfundene Ungerechtigkeit der Bürgerinnen und Bürger insbesondere bei
der Ermittlung der Steuergrundlagen beseitigt werden.
Die Vertreter der Finanzministerkonferenz zeigen sich zuversichtlich, dass im nächsten Jahr ein
konkreter Gesetzentwurf vorgelegt und ein deutlicher Schritt vorangekommen werde.
Die Landesgeschäftsstelle des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen hat in den vergangenen
Jahren immer wieder auf die Notwendigkeit einer Grundsteuerreform verwiesen und begrüßt
daher die aktuelle Entwicklung. Neben der bereits angesprochenen Beseitigung der empfundenen Steuerungerechtigkeit unter den Bürgerinnen und Bürger, wären etwa auch höhere Einnahmen aus der Grundsteuer denkbar.
Über den Verlauf des Verfahrens zur Reform des Grundsteuerrechts wird die Landesgeschäftsstelle nach Vorliegen näherer Informationen zeitnah berichten.
Personal der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen
Das Thüringer Landesamt für Statistik informiert jährlich über die Personalentwicklung im
öffentlichen Dienst. Gesetzliche Grundlage für die jährlich am 30. Juni durchzuführende Personalstandstatistik ist das Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. März 2000 (BGBl. I
S. 206). Zum Personal-Ist-Bestand zählen alle Beschäftigten, die am 30. Juni in einem unmittelbaren Dienst- bzw. Arbeitsvertragsverhältnis zu einer auskunftspflichtigen Dienststelle stehen
und in der Regel Gehalt, Vergütung oder Lohn aus Haushaltsmitteln der Berichtsstelle beziehen. Hierzu gehören die Dauerbeschäftigten, die Beschäftigten in Ausbildung, mit Zeitvertrag
sowie nach §§ 260 ff. Arbeitsförderungs-Reformgesetz.
Für die Gemeinden und Gemeindeverbände ergibt sich zum 30. Juni 2014 folgendes Bild:
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Finanzen und Kommunalwirtschaft
Personal der Gemeinden und Gemeindeverbände
Körperschaftsgruppe
Gemeindegrößenklasse
2013
Beschäftigte
insgesamt
2014
Vollzeitbe- Teilzeitbe- Beschäfschäftigte schäftigte tigte
insgesamt
Vollzeitbe- Teilzeitbeschäftigte schäftigte
Kreisfreie Städte
unter
50.000 Einw.
50.000 –
100.000 Einw.
100.000 –
200.000 Einw.
200.000 –
500.000 Einw.
Zusammen
1 185
835
350
1 225
885
335
2 290
1 270
1 020
2 310
1 260
1 050
2 165
1 480
685
2 200
1 530
670
4 085
2 820
1 265
4 110
2 845
1 265
9 725
6 405
3 320
9 845
6 525
3 315
1 430
635
795
1 360
550
810
2 220
1 125
1 095
2 040
1 000
1 035
2 005
1 005
1 000
1 890
970
920
2 370
1 265
1 105
2 580
1 380
1 200
2 060
1 185
875
2 045
1 140
910
3 995
2 445
1 550
4 020
2 440
1 585
14 080
1 680
7 665
730
6 415
955
13 930
1 695
7 475
765
6 460
935
Landkreise
10 035
5 480
4 560
9 960
5 460
4 500
Gemeinden/
Gemeindeverbände insgesamt
35 525
20 275
15 250
35 430
20 220
15 210
Kreisangehörige Gemeinden
unter
1.000 Einw.
1.000 – 3.000
Einw.
3.000 – 5.000
Einw.
5.000 – 10.000
Einw.
10.000 – 20.000
Einw.
20.000 – 50.000
Einw.
Zusammen
Verwaltungsgemeinschaften
Im Jahr 2014 reduzierte sich die Zahl der Beschäftigten der Gemeinden und Gemeindeverbände
um 95 auf nunmehr 35.430. Die Personalausgaben stiegen, u.a. bedingt durch weitere tarifliche
Anpassungen im Vergleich zum Vorjahr um 44,9 Millionen Euro.
48
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Finanzen und Kommunalwirtschaft
Im Vergleich zu 1992 bleibt festzuhalten, dass das Personal von ehemals 106.667 Beschäftigten
um etwa 66,8 % auf nunmehr 35.430 gesunken ist. Während die Zahl der Teilbeschäftigten von
12.751 auf 15.210 angestiegen ist, sank die Zahl der Vollbeschäftigten von ehemals 93.916 um
78,5 % auf 20.220.
Thüringer Kommunalabgabengesetz
Der Koalitionsvertrag zwischen den Parteien DIE LINKE, SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN
vom 4. Dezember 2014 enthält u. a. auch einen Prüfauftrag, inwieweit hinsichtlich der Thüringer Regelungen zum Straßenausbaubeitragsrechtes Änderungsbedarf besteht.
Die Zielsetzung im Koalitionsvertrag hat folgenden Wortlaut:
Eine Landesregierung soll im Dialog mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem Dachverband der Bürgerinitiativen das Thema Straßenausbaubeiträge auf die Tagesordnung setzen.
Dabei soll u.a. diskutiert werden, welche Modelle der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
anderer Bundesländer für Thüringen Vorbildcharakter haben, wie die Entscheidungskompetenz der Gemeinden gestärkt, die Transparenz erhöht und die Bürgerinnen und Bürger nicht
über Gebühr belastet werden.
Die Koalition plant, die rückwirkende Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zu begrenzen.
Zur Umsetzung dieser Vereinbarung wurde das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales beauftragt, im Dialog mit den kommunalen Spitzenverbänden sowie Vertretern des
Thüringer Oberverwaltungsgerichts und der Bürgerallianz Thüringen, die im Koalitionsvertrag
aufgeführten Schwerpunkte zu prüfen.
Bereits im Februar des laufenden Jahres wurde der im Koalitionsvertrag vereinbarte Dialog
begonnen. In einem ersten Schritt wurde die Landesgeschäftsstelle des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen um Stellungnahme zu den Möglichkeiten zur Stärkung der Entscheidungskompetenz der Gemeinden sowie um Einschätzung einer möglichen sozialverträglichen Belastung der Bürgerinnen und Bürger gebeten. Daneben sollte erneut geprüft werden, inwieweit die rückwirkende Erhebung von Straßenausbaubeiträgen begrenzt werden könnte und ob
Modelle für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen anderer Bundesländer für eine Erhebung im Freistaat denkbar seien.
In einem weiteren Schritt beabsichtigt die Landesregierung eine vertiefte Erörterung der Thematik „Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in Thüringen“. Hierzu wurde unter Moderation
des TMIK zu Diskussionsforen eingeladen, in denen die Themenschwerpunkte erörtert werden
sollen.
Über die Ergebnisse der Abstimmungsgespräche wird die Landesgeschäftsstelle nach Vorliegen
näherer Informationen zeitnah berichten.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
49
Finanzen und Kommunalwirtschaft
Energiewende – Sachstand auf Bundesebene und in Thüringen
Deutschland hat sich entschlossen, seine Energieversorgung grundlegend umzubauen. 2050
soll sich der Stromverbrauch in Deutschland zu 80 % aus erneuerbaren Energien decken und es
soll nur noch halb so viel Energie benötigt werden, wie im Jahr 2008. Bereits im Jahr 2022 soll
das letzte Kernkraftwerk vom Netz gehen.
1.
Aktueller Stand auf Bundesebene
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurden unter der Zielformulierung „Die
Energiewende zum Erfolg führen“ die Eckpunkte für geplante Reformen benannt. Im vergangenen Jahr wurde als wichtigster Punkt die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(EEG) abgeschlossen. Des Weiteren wurde vereinbart, der Senkung des Energieverbrauchs und
damit der Energieeffizienz mehr Gewicht einzuräumen. Im Dezember 2014 wurde daher der
Nationale Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) veröffentlicht. Auch der Netzausbau, der unmittelbar mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien korrespondiert, wurde im Koalitionsvertrag thematisiert.
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Mit der Reform des EEG verfolgte die Bundesregierung das Ziel, die Ökostromförderung grundlegend neu zu justieren, um den Kostenanstieg bei den Strompreisen zu bremsen. Weitere Ziele
waren die stärkere Marktintegration der Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie eine planvolle
Steuerung des weiteren Ausbaus derartiger Anlagen. Zum 1. August 2014 trat das reformierte
EEG in Kraft. Der Anteil erneuerbarer Energien an der deutschen Stromversorgung soll auf 40
bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025 und auf 55 bis 60 Prozent bis 2035 steigen.
Derzeit sind punktuelle Anpassungen an der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2014
geplant (Aufnahme der Härtereien und Schmieden). Das Kabinett hat am 1. April 2015 einen
entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.
Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen (FFAV)
Das EEG 2014 hat die Voraussetzungen geschaffen, um im Bereich der Photovoltaik-Freiflächenanlagen durch Verordnung die Förderung von festen administrativ festgelegten Fördersätzen auf wettbewerblich ermittelte Fördersätze umzustellen. Die Freiflächenausschreibungsverordnung setzt damit die sowohl im Koalitionsvertrag als auch in der EEG-Novelle beschlossene Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen um. Sie wurde am 28. Januar
2015 vom Kabinett beschlossen und ist am 11. Februar 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Die kommunalen Spitzenverbände haben von ihrer Möglichkeit zur Stellungnahme zum Verordnungsentwurf Gebrauch gemacht und dabei insbesondere kritisiert, dass die Verordnung
keine expliziten Sonderregelungen und Ausnahmen für kleinere Anlagenbetreiber aus dem
kommunalen Bereich bzw. den Bürgerenergieanlagen vorsieht.
Die vorgesehenen Präqualifikationsanforderungen, finanzielle Sicherheiten und Strafzahlungen
lassen aus kommunaler Sicht erwarten, dass Anlagenbetreibern aus dem Bereich von Bürgern
und Kommunen der Markteintritt und damit der Zugang zur Förderung deutlich erschwert
werden wird. Die Zugangshürden benachteiligen gerade die kleineren Akteure, die weniger
Markterfahrung haben und nicht von Größeneffekten profitieren können.
50
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Finanzen und Kommunalwirtschaft
Pilotausschreibung Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Mit einer Pilotausschreibung im Bereich der Photovoltaik-Freiflächenanlagen sollen erste Erfahrungen mit dem neuen Fördersystem der Ausschreibungen im Bereich der erneuerbaren Energien gesammelt werden. Ab spätestens 2017 sollen grundsätzlich auch für die anderen erneuerbaren Energieträger Ausschreibungsverfahren eingeführt werden.
Die erste Runde der Pilotausschreibung ist im April 2015 beendet worden. Über die Erfahrungen mit dieser Pilotausschreibung wird die Bundesregierung dem Bundestag berichten und
bis spätestens 30. Juni 2016 einen Erfahrungsbericht vorlegen. Dieser Bericht wird auch Handlungsempfehlungen zur Ermittlung der finanziellen Förderung und ihrer Höhe durch Ausschreibungen (auch bei anderen Technologien) enthalten sowie zu den auszuschreibenden Strommengen, die erforderlich sind, um die Ausbauziele im Bereich der erneuerbaren Energien zu
erreichen.
Eckpunkte für eine erfolgreiche Umsetzung der Energiewende
Die Vorsitzenden der Bundesregierungsparteien haben am 1. Juli 2015 eine politische Vereinbarung mit den wesentlichen Eckpunkten zur weiteren Ausgestaltung der Energiewende vorgestellt. Dabei wurden 5 Schwerpunkte gesetzt. Neben der Weiterentwicklung des Strommarktes
zu einem Strommarkt 2.0 wurde auch eine verstärkte Fokussierung auf die effiziente und klimafreundliche Kraft-Wärme-Kopplung vereinbart. Weiterhin soll der CO2-Minderungsbeitrag
des Stromsektors erhöht werden, ein sicherer Ausstieg aus der Atomenergie wird angestrebt
und der Netzausbau soll bürgerfreundlicher ausgestaltet werden. Insbesondere sollen bei neuen Gleichstromtrassen die Erdverkabelung in der Bundesfachplanung Vorrang erhalten. Auch
sollen noch stärker als bisher zunächst bestehende Trassen genutzt werden um neue soweit wie
möglich zu vermeiden.
Anpassung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
(EDL-G) – Einführung eines Energieaudits
Die Europäische Union hat sich verschiedene Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz gesetzt.
Um diese zu erreichen, wurde im Dezember 2012 die Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU
erlassen. Diese Richtlinie sieht zahlreiche Maßnahmen vor, die von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden müssen. U. a. ist in Artikel 8 Abs. 4-7 der Energieeffizienzrichtlinie geregelt,
dass alle Mitgliedsstaaten die Verpflichtung für Unternehmen, die kein kleines und mittleres
Unternehmen (KMU) sind, ein Energieaudit durchzuführen, vorsehen müssen.
Zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht wurde u.a. eine Anpassung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDLG) vorgenommen. Am 22. April 2015 sind die Änderungen des EDL-G in Kraft getreten. Dieses
schreibt nun in §§ 8-8d vor, dass alle Unternehmen, die kein KMU im Sinne der Empfehlung
2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20.05.2003,
S. 36) sind, verpflichtet werden, erstmals bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen und gerechnet vom Zeitpunkt des ersten mindestens alle vier Jahr ein weiteres Energieaudit durchzuführen haben.
Aus kommunaler Sicht problematisch ist, dass nach der o.g. KMU-Definition in der Empfehlung der Europäischen Kommission als Nicht-KMU ein Unternehmen bereits dann gilt,
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
51
Finanzen und Kommunalwirtschaft
wenn 25% oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrecht direkt oder indirekt von einer
oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder
gemeinsam kontrolliert werden. Sämtliche Unternehmen, an denen Gemeinden mit 25% oder
mehr beteiligt sind, unterfallen damit der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits.
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hatte sich daher bereits im Gesetzgebungsverfahren
im März 2015 an die Thüringer Staatskanzlei gewandt, mit der Aufforderung im Rahmen der
Mitwirkung im Bundesrat eine Änderung im Gesetz dahingehend zu erwirken, dass kommunale Unternehmen, sofern sie ansonsten anhand ihrer Mitarbeiter-, Umsatz- oder Bilanzzahlen
als KMU gelten können, von der Auditierungspflicht ausgenommen werden. Dieser Vorschlag
wurde jedoch nicht aufgegriffen. Der Nationale Normenkontrollrat hatte sich mit der Forderung
auseinandergesetzt und war dabei zu dem Schluss gekommen, dass die geforderte Ausnahme
zu einer unzureichenden Richtlinienumsetzung führen würde und dies die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens für die Bundesrepublik Deutschland zur Folge haben könnte.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat zwischenzeitlich ein Merkblatt „Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 ff. EDL-G“ veröffentlicht,
welches sich auch vertieft mit der Frage beschäftigt, ob und welche kommunalen Unternehmen im Einzelnen ein Energieaudit nachzuweisen haben. So fallen beispielsweise kommunale
Regiebetriebe sowie Einrichtungen mit überwiegend hoheitlichen Tätigkeiten aus der Pflicht
für ein Energieaudit heraus. Darüber hinaus können auch Einrichtungen, die zwar überwiegend
eine wirtschaftliche Tätigkeit ausführen nur dann dem Energieaudit unterzogen werden, wenn
die Bereiche der wirtschaftlichen Tätigkeit klar und organisatorisch von den Bereichen mit hoheitlichen Aufgaben getrennt sind. Die jeweils aktuellste Fassung dieses Merkblattes ist auf der
Internetseite des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen im Mitgliederbereich hinterlegt.
2.
Aktueller Stand in Thüringen
Zielsetzungen des neuen Koalitionsvertrages
Die Thüringer Landesregierung hatte mit dem Eckpunktepapier „Neue Energie für Thüringen“
die energiepolitischen Ziele für den Freistaat formuliert. Diese wurden nun mit dem neuen Koalitionsvertrag vom November 2014 bekräftigt und erweitert.
So soll Thüringen bis zum Jahr 2040 seinen Eigenenergiebedarf bilanziell durch einen Mix aus
100% regenerativer Energie selbst decken können. Bis 2020 sollen 35% des Endenergiebedarfs
aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Hierzu soll bis Ende 2015 eine „Thüringer Energie- und Klimaschutzstrategie“ entwickelt werden. Diese wird die drei bekannten Säulen Windenergie, Solarenergie und Biomasse sowie den Bereich Energieeffizienz ansprechen. Durch
eine entsprechende Gesetzgebung sollen Maßnahmen verbindlich festgelegt werden, die zur
Erhöhung des Anteils von Erneuerbaren Energien bei der Strom- und Wärmeerzeugung beitragen.
Einen besonderen Fokus wird dabei die Windenergie und deren Ausbau einnehmen. Die Flächenausweisung von Windvorranggebieten soll vorangetrieben werden. Das Ziel besteht in
einer Verdreifachung der Windenergienutzung von 0,3 auf 1% der Fläche Thüringens. Dazu
plant die Landesregierung einen Windenergieerlass zur Konkretisierung der Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms 2025 für die Lenkung der Windenergie in den Regionalplänen zu
verabschieden. Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN)
hat im Juli 2015 die Fortsetzung des 1000-Dächer-Solar-Programms gestartet.
52
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Finanzen und Kommunalwirtschaft
Für öffentliche Gebäude bzw. gemeinnützige Träger können ab sofort bei der Thüringer Aufbaubank neue Förderanträge gestellt werden. Das Förderprogramm richtet sich vor allem an
kommunale Zweckverbände und Gebietskörperschaften, kommunale Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Bürgergenossenschaften, die Photovoltaikanlagen oder Solarthermieanlagen zur Wärmeversorgung, zur Brauchwassererwärmung wie auch PV-Solar-Hybridanlagen errichten wollen. Insgesamt stehen für dieses Programm in diesem Jahr 1,5 Millionen
Euro zur Verfügung. Beratung und Service zu Fragen der erneuerbaren Energien bietet die
Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur (ThEGA).
Die anstehenden Maßnahmen auf Landesebene wird der Gemeinde- und Städtebund Thüringen
weiter verfolgen und die kommunalen Belange in die Debatten einbringen.
3.
Netzausbau
Übertragungsnetzausbau
Das aktuelle Energiewirtschaftsgesetz verlangt einen jährlichen, von den vier deutschen Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam auszuarbeitenden Netzentwicklungsplan (NEP Strom).
Dieser Netzentwicklungsplan muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau der Netze enthalten, die in den nächsten zehn Jahren für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Im Jahr 2012 wurde der Bundesnetzagentur als zuständiger Regulierungsbehörde erstmals der NEP Strom 2012 vorgelegt und
von dieser nach mehreren Konsultationsverfahren, in denen die interessierte Öffentlichkeit die
Möglichkeit hatte, sich zu den geplanten Netzausbauvorhaben zu äußern, bestätigt.
Mit dem Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Energieleitungsbaus soll der bisherige
jährliche Turnus der Netzentwicklungsplanung in einen zweijährigen Turnus geändert werden.
In den Jahren, in denen die Übertragungsnetzbetreiber keinen Netzentwicklungsplan vorzulegen haben, sollen sie verpflichtet sein, einen Umsetzungsbericht zu veröffentlichen. Das neue
Gesetz zielt darüber hinaus darauf ab, Erdverkabelung in größerem Maße als bisher zuzulassen.
Positionspapier zu Dialog- und Beteiligungsmöglichkeiten beim Netzausbau und Mustervereinbarung über Ausgleichszahlungen im Rahmen des Übertragungsnetzausbaus an Städte und
Gemeinden
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher
Landkreistag und Deutscher Städte- und Gemeindebund) haben im Januar 2015 gemeinsam
mit den vier Übertragungsnetzbetreibern ein gemeinsames Positionspapier mit dem Motto
„Netzausbau braucht Akzeptanz – Akzeptanz braucht Dialog“ veröffentlicht. Darin plädieren
die Akteure für eine frühzeitige Einbindung der Kommunen sowie der Bürgerinnen und Bürger
beim Aus- und Umbau der Übertragungsnetze. Transparente, umfassende Informationen und
konkrete Dialogmöglichkeiten werden neben einer verlässlichen und bedarfsgerechten Planung
als entscheidende Bausteine für die Akzeptanz des Netzausbaus angesehen. Die Übertragungsnetzbetreiber wollen ihre Anstrengungen, Kommunen und Öffentlichkeit frühzeitig in die Planungen einzubinden, weiter entwickeln.
Den Absichten dieses Positionspapiers folgend wird im Juli 2015 ein Erfahrungsaustausch
zwischen den kommunalen Spitzenverbänden der Bundes- und Landesebene sowie den vier
Übertragungsnetzbetreibern geben, in den sich auch der Gemeinde- und Städtebund Thüringen
einbringen wird.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
53
Finanzen und Kommunalwirtschaft
Ausgleichszahlungen, die im Rahmen des Übertragungsnetzausbaus gewährt werden sind im
übrigen auch kritisch zu sehen, da sie in das freie Ermessen des Netzbetreibers gestellt sind und
fraglich erscheint, ob durch eine Einmalzahlung die dauerhafte Akzeptanz für den Netzausbau
erzielt werden kann.
Muster des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
für eine Eigenbetriebssatzung
Das Thüringer Innenministerium hatte im Jahr 1993 ein unverbindliches Muster einer Betriebssatzung für Eigenbetriebe der Gemeinden auf Grundlage der damaligen Vorläufigen Kommunalordnung (VKO) und der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 im
Thüringer Staatsanzeiger (Nr. 39/1993, S. 1663) veröffentlicht. Dieses Muster bestand seitdem
unverändert fort.
Zwischenzeitlich kam es allerdings zu zahlreichen gesetzlichen Änderungen im Bereich des
kommunalen Wirtschaftsrechts. Insbesondere durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der
Thüringer Kommunalordnung vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 194) haben nicht nur die Normen
der §§ 71 ff. ThürKO insgesamt, sondern auch § 76 ThürKO im Besonderen als die gesetzliche
Grundlage für die Thüringer Eigenbetriebe, eine grundlegende Novellierung erfahren. Daraus
folgend wurde im Jahr 2014 ebenfalls die Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) umfassend überarbeitet. Die novellierte ThürEBV ist zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten.
In Abstimmung mit dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) hat
sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen entschieden, die aus dem Jahr 1993 stammende
Musterbetriebssatzung vollständig zu überarbeiten und ein unverbindliches Muster des
Gemeinde- und Städtebundes Thüringen für eine Eigenbetriebssatzung zu veröffentlichen.
Hierdurch wird es zukünftig insbesondere möglich sein, die Eigenbetriebssatzung flexibel an
sich ändernde gesetzliche Gegebenheiten anzupassen.
Die vollständig überarbeitete Fassung der Mustereigenbetriebssatzung wurde bereits im GStBNachrichten Heft Ausgabe 03/2015 den Thüringer Gemeinden und Städten zur Kenntnis gegeben. Darüber hinaus ist die Mustersatzung jederzeit im Mitgliederbereich der Internetseite des
Gemeinde- und Städtebundes Thüringen unter www.gstb-thueringen.de abrufbar.
E-Government
Strategie für E-Government und IT des Freistaats Thüringen und Organisationsrichtlinie für
E-Government und IT
Im Juni 2014 übermittelte das Thüringer Finanzministerium dem Gemeinde- und Städtebund
Thüringen die durch die Landesregierung im Mai 2014 beschlossene „Strategie für E-Government und IT des Freistaats Thüringen“. Diese soll Grundlage für weitere Aktivitäten in den
Bereichen E-Government und IT der Landesverwaltung sein, eine langfristige Planung ermöglichen und eine gleichgerichtete strategische Ausrichtung innerhalb der Landesverwaltung
sicherstellen.
Dem Strategiepapier ist zudem zu entnehmen, dass es sich die Landesregierung zum Ziel gesetzt
hat, bei der weiteren Einführung von E-Government enger mit dem kommunalen Bereich zusammen zu arbeiten. So ist u. a. geplant, eigens zur Abstimmung strategischer Fragestellungen
mit dem kommunalen Bereich einen „Beirat kommunales E-Government“ einzurichten.
54
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Finanzen und Kommunalwirtschaft
Die Strategie wurde, ohne dass eine Einbeziehung oder Anhörung der kommunalen Belange
erfolgte, im Juli 2014 als Verwaltungsvorschrift des Thüringer Finanzministeriums erlassen.
Im Rahmen der Umsetzung der Strategie hat das Thüringer Finanzministerium im August 2014
einen ersten Entwurf einer „Richtlinie für die Organisation des E-Government und des IT-Einsatzes in der Landesverwaltung des Freistaats Thüringen (Organisationsrichtlinie für E-Government und IT)“ erarbeitet und dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen mit der Möglichkeit
zur Stellungnahme übersandt.
Von dieser Möglichkeit hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen Gebrauch gemacht und
sich im Rahmen der Stellungnahme nicht nur auf die Organisationsrichtlinie beschränkt, sondern vielmehr auch ausdrücklich Bezug auf die Strategie für E-Government und IT des Freistaats Thüringen genommen.
Grundsätzlich wird die Aussage im Strategiepapier, dass die Landesregierung bei der weiteren
Einführung von E-Government enger mit dem kommunalen Bereich zusammenarbeiten will
begrüßt. Da jedoch bereits im Strategiepapier die Einrichtung des „Beirates kommunales E-Government“ geregelt wurde und damit eine unmittelbare Betroffenheit der Kommunen gegeben
war, wäre eine Einbeziehung bereits im Vorfeld der Verabschiedung und Veröffentlichung des
Strategiepapiers wünschenswert gewesen.
Zudem ist es aus kommunaler Sicht nicht ausreichend, die Zusammenarbeit nur im „Beirat
kommunales E-Government“ zu organisieren. Die nach unserer Auffassung wichtige Abstimmung in technisch-organisatorischen Fragen im Rahmen der Entwicklung von zentralen
E-Government Lösungen und IT-Infrastrukturen muss in erster Linie mit den Praktikern vor Ort
erfolgen bzw. mit diesen rückgekoppelt werden. Die Erarbeitung und Nutzung ebenenübergreifender Lösungen erfordert daher eine Beteiligung der Kommunen auch in anderen Gremien,
die in der Organisationsrichtlinie beschrieben sind – zumal sich die Kompetenzen des „Beirates
kommunales E-Government“ weder eindeutig aus dem Strategiepapier, noch aus der Organisationsrichtlinie selbst ergeben.
Zwar wurde die Organisationsrichtlinie zwischenzeitlich durch das Thüringer Finanzministerium überarbeitet, die o.g. Forderungen wurden jedoch aus unserer Sicht bislang nicht hinreichend umgesetzt. Im Mai 2015 hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen daher im Rahmen
seiner Stellungnahme zu der überarbeiteten Fassung der Organisationsrichtlinie seine Kritik
nochmals dargestellt und die Forderung nach einer gemeinsamen verbindlichen Strategie und
Umsetzungslösungen im Bereich des E-Government und der IT erneuert. Nur dies entspricht
nach unserem Dafürhalten den Erwartungen an eine engere Zusammenarbeit zwischen der
kommunalen Ebene und der Landesebene.
Sitzung des Arbeitskreises EDV/Neue Medien des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Die Strategie und Organisationsrichtlinie waren zudem Thema der im April 2015 stattgefundenen Sitzung des Arbeitskreises EDV und Neue Medien des Gemeinde- und Städtebundes
Thüringen. Darüber hinaus haben sich die Teilnehmer/innen auch über eVergabe, Onlinedienste
in den Kommunen, Einsatz von Dokumentenmanagementsystemen und elektronischen Bezahlsystemen sowie weitere E-Government Themen ausgetauscht.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
55
Einigungsvertragsrecht / Bau- und Planungsrecht
Einigungsvertragsrecht / Bau- und Planungsrecht/ Raumordnung
Endverteilung des Finanzvermögens durch den Bund
Die neuen Bundesländer haben nach über zehnjährigem Ringen mit dem Bund nunmehr dessen
„Kompromissvorschlag“ zugestimmt und im Rahmen eines Staatsvertrages das Schicksal des
Finanzvermögens im Frühjahr 2013 besiegelt.
Das Gesamtvermögen der ehemaligen DDR, welches offiziell als „Eigentum des Volkes,
Rechtsträger Rat XY“ in den Grundbüchern stand, sollte gemäß des Einigungsvertrages (EV),
dort über die Artikel 21 und 22, verteilt werden. Der Eigentumsübergang sollte grundsätzlich
sofort zum 03.10.1990 erfolgen.
In Artikel 22 EV heißt es deshalb in Absatz 1:
(1) „Öffentliches Vermögen von Rechtsträgern ... unterliegt, soweit es nicht der Treuhandanstalt übertragen ist ... mit Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes.“
Und in Satz 3/Satz 4 wird statuiert:
„Durch Bundesgesetz ist das Finanzvermögen auf den Bund und die in Artikel 1 genannten Länder so aufzuteilen, dass der Bund und die in Artikel 1 genannten Länder je die
Hälfte des Vermögensgesamtwertes erhalten. An dem Länderanteil sind die Gemeinden
(Gemeindeverbände) angemessen zu beteiligen.“
Der Bund bemühte sich deshalb bereits seit knapp 10 Jahren um einen Kompromiss dergestalt,
dass alles dem Bund gehören sollte und die Länder keine Ansprüche mehr geltend machen; im
Gegenzug sollen auch keine Ansprüche des Bundes mehr erfolgen aus „Altlasten“ etc.
Der Bund hat hierzu in einer kurzen überschlägigen Rechnung (ohne Nachweise) zum Finanzvermögen ausgeführt, dass das Negativsaldo mit Stand 31.12.2009 rund 4,03 Milliarden
Euro betrage und sich noch erhöhen würde. Den voraussichtlichen Einnahmen in Höhe von
4,75 Milliarden Euro stellt er voraussichtliche Ausgaben in Höhe von 8,78 Milliarden Euro
entgegen.
Davon schlagen als wesentliche Bestandteile Verbindlichkeiten der ehemaligen staatlichen Versicherungen der DDR in Abwicklung (SinA) in Höhe von 1,88 Milliarden Euro sowie der
hälftige negative Anteil der ehemaligen SDAG Wismut mit insgesamt rund 3,54 Milliarden
Euro (Sanierung) sowie Aufwendungen der BImA (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als
Verwaltungshelferin) mit insgesamt 1,06 Milliarden Euro zu Buche.
Bei der Wismut AG geht der Bund davon aus, dass 50% hiervon der DDR gehörten und dementsprechend unter Artikel 22 des Einigungsvertrages als Finanzvermögen fallen.
Die Argumentation der kommunalen Verbände geht indessen davon aus, dass weder das Vermögen der Versicherung in Abwicklung noch die Kosten der Wismut AG unter Artikel 22 zu
subsumieren sind. Im Übrigen könnten auch die Ausgaben der BImA angezweifelt werden.
Hierbei stützt man sich insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
30. September 1999 (3 C 22/98). Dort wird in der Begründung (Randnummer 18 ff.) ausgeführt, dass die SDAG Wismut von den Regierungen der DDR und UDSSR eine selbstständige
juristische Person auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages gewesen sei.
56
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Einigungsvertragsrecht / Bau- und Planungsrecht
Damit blieben aus Verbandssicht grob geschätzt rund 900 Millionen Euro übrig, die den Ländern und anteilig den Kommunen zugestanden hätten.
Deshalb hatte man vorschnellen Kompromissen, denen auch einige Bundesländer nicht abgeneigt waren, stets im Interesse der Kommunen eine Absage erteilt.
Der Gemeinde- u. Städtebund Thüringen hatte in dieser Angelegenheit Bundesfinanzminister
Schäuble angeschrieben und auf seine bzw. die gemeinsamen Bedenken der Schwesterverbände in den neuen Bundesländern hingewiesen, die auch vom Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) geteilt wurden.
Daraufhin kam es zu einer kurzfristigen Einladung in das Bundesfinanzministerium. Dort wurde den Vertretern der kommunalen Spitzenverbände unmissverständlich mitgeteilt, dass man
mit den betroffenen Ländern bereits eine Einigung erzielt habe und nicht mehr über die Verteilung verhandele. Die kommunalen Verbandsvertreter konnten daher die Absprachen lediglich
zur Kenntnis nehmen, was sich in einer abschließenden Stellungnahme widerspiegelte.
Der Staatsvertrag wurde nach einer kurzen Aussprache im Thüringer Landtag in der Sitzung am
25. April 2013 in erster und zweiter Lesung mit dem erforderlichen Ratifizierungsgesetz bestätigt. In diesem Zusammenhang betonte Finanzminister Voss, dass der Kern der Regelung nicht
finanzieller Art sei, sondern Rechtsfrieden und –sicherheit geschaffen werde (Plenarprotokoll
der 116. Sitzung des Thüringer Landtages, S. 11104).
Als „Trostpflaster“ konnte erreicht werden, dass der Bund nunmehr keine weiteren Erlösauskehransprüche nach § 8 Abs. 4 VZOG geltend machen will (die meisten Erlöse waren sowieso
bereits in den letzten beiden Dekaden von den Kommunen ausgekehrt worden). Dies betrifft
nicht die eingenommenen Mieten und Pachten; diesbezüglich sind jedoch in jedem Einzelfall
die dreijährigen Verjährungsfristen des § 195 BGB zu prüfen!
In diesem Zusammenhang stellt sich weiterhin das Problem der sog. Abführungsbescheide
nach dem Entschädigungsgesetz (EntschG) durch das BADV. Dem liegt der Sachverhalt zugrunde, dass vom ursprünglichen politischen Grundsatz der „Rückgabe vor Entschädigung“
nach dem Willen des Einigungsvertrages gegenüber den Alteigentümern einige, wenige, sachgerechte Ausnahmen gemacht worden waren.
Grundsätzlich wollte man den privaten Eigentümern nach dem Vermögensgesetz (VermG) deren vormals verstaatlichtes Vermögen „in natura“ als Restitutionsvermögen zurückgeben. Dies
wäre jedoch dort sinnwidrig gewesen, wo die öffentlichen Stellen das Vermögen zur allgemeinen Verwaltung/Daseinsfürsorge noch benötigen (sog. „Verwaltungsvermögen“ i. S. des Artikels 21 EV; Bsp.: umgebaute Villa ist heute Rathaus, Bibliothek etc.) oder wo sie die Grundstücke bereits an redliche, private, „Häuslebauer“ mit entsprechender Nutzungsurkunde nach
dem 27. Juli 1990 verkauft hatten. In solchen Fällen erhielten die Betroffenen einen Bescheid,
dass ihnen stattdessen eine Entschädigung zusteht. Der hierfür gegründete Entschädigungsfonds refinanziert sich jedoch wiederum zum Teil über die öffentlichen Körperschaften, die
ja solche Grundstücke behalten bzw. weiterverkaufen dürfen, obwohl sie eigentlich hätten zurückgegeben werden müssen.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Einigungsvertragsrecht / Bau- und Planungsrecht
Deshalb wurde im § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 11 EntschG eine „Erlösabführungsklausel“ statuiert, wonach die Kommunen einen verringerten Zeitwert („Einheitswert“) bzw.
Verkaufserlöse an den Entschädigungsfonds abzuführen haben. Jedoch stellt sich auch hier die
Frage einer möglichen Verjährung, die derzeit höchstrichterlich noch ungeklärt ist. Erst während den Gesetzesberatungen 2004 wurde offenbar, dass die Bundesregierung plante, eine Verjährungsregelung unter dem Eindruck der massiven Änderungen der Verjährung im Zivilrecht
einzuführen; gerade zu einem Zeitpunkt, nach dem alte zivilrechtliche Ansprüche nach dem
BGB und dessen Einführungsgesetz verjähren sollten.
Während der Rechtsausschuss des Deutschen Bundesrates noch eindeutige Regelungen mit
den Begriffen der Verjährung einführen wollte, wurde stattdessen der Wortlaut aufgeweicht
und die jetzige Problematik geschaffen. So bestimmt § 12 Absatz 2 Satz 3, dass der o. g. Abführungsbetrag für Fälle des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 (Verwaltungsvermögen) innerhalb von
5 Jahren festgesetzt werden muss, nachdem dem Alteigentümer die Höhe der Entschädigung
per Bescheid mitgeteilt worden ist. Sofern dies bereits vor dem 16. Dezember 2004 geschah,
sollte der Abführungsbescheid bis zum 31. Dezember 2009 gegenüber der Kommune festgesetzt werden.
Bezüglich der Verkäufe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG stellt sich diese Sachlage
jedoch weitaus komplizierter dar. Durch den neu eingefügten § 12 Absatz 3 EntschG wurde
im Dezember 2004 statuiert, dass die verfügungsbefugte Kommune dem Entschädigungsfonds
unverzüglich den Abschluss der Kaufverträge mitzuteilen hat. Dies gilt auch für die Ziehung
von Nutzungsentgelten (Miete/Pacht).
In § 12 Abs. 3 Satz 3 ist sodann festgelegt, dass der Abführungsbetrag gegenüber der Kommune innerhalb von 5 Jahren nach Eingang einer solchen Mitteilung festzusetzen ist; sofern
diese vor dem 16. Dezember 2004 erfolgte, spätestens bis zum 31. Dezember 2009. Damit
entsteht das erste Problem, für welche Kaufverträge die Mitteilungspflicht überhaupt gilt. Hier
ist die Auffassung der kommunalen Spitzenverbände und der Literatur (vgl. Kimme, Offene
Vermögensfragen) die, dass es sich nur auf solche Kaufverträge beziehen kann, welche ab dem
Inkrafttreten des Gesetzes (17. Dezember 2004) abgeschlossen worden waren. Es stellt sich
damit die Frage, was dann für die anderen, älteren, Verträge gilt. Diesbezüglich ist die erste
(überhaupt) bekannte Entscheidung vom Verwaltungsgericht Weimar gerade dahin gefallen,
dass auch Altverträge mitgeteilt werden müssen (Az. 8 K 1153/10We). Folgt man dieser
Auffassung, müsste man die alten Kaufverträge dem BADV (Entschädigungsfonds) mitteilen,
um überhaupt die „Verjährung“ in Gang setzen zu können.
Letztlich wurde mit dem Bund noch eine Verständigung zu Grundstücken getroffen, die immer
noch als „Eigentum des Volkes“ bei den Grundbuchämtern gebucht sind, aber teilweise von
Kommunen gepflegt werden (Verkehrssicherungspflicht). Hier kann die Gemeinde oder Stadt
die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) mittels eines mit den Verbänden zusammen
entworfenen einfachen Formblatts auf den aktuellen Umstand hinweisen und die BImA wird
dann von sich aus die Zuordnung betreiben (bisher konnten die Kommunen immer nur eine
Zuordnung auf sich selbst beantragen und wenn diese abgelehnt wurde, war immer noch nicht
eindeutig, wer denn Eigentümer war). Zur Erleichterung dieses Vorhabens hat die BImA auch
ein mit unserem Verband abgestimmtes Schreiben an die Kommunen mit Flurstückslisten übermittelt, die bei Bedarf von unseren Mitgliedern geprüft werden können.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Einigungsvertragsrecht / Bau- und Planungsrecht
Garagengrundstücke in den neuen Ländern
Nach dem Auslaufen der Ankaufsmöglichkeit von Grundstücken nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG) am 30. Juni 2007 ist dort zunächst einmal eine Beruhigung
eingetreten. In Zukunft kann erwartet werden, dass die Grundstückseigentümer auf die Kommunen zukommen werden und sich das Problem stellen wird, wie der Ankaufspreis zu berechnen ist. Unser Verband wird diese Thematik also weiter begleiten.
Im Gegensatz hierzu sind die Anfragen im Bereich des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
(SchuldRAnpG), insbesondere bezüglich der Garagengrundstücke (Eigentümergaragen), in der
Landesgeschäftsstelle konstant auf hohem Niveau. Dies ist keinen weiteren Neuerungen des
Gesetzes geschuldet, sondern hängt im weitesten Sinne mit dem allgemeinen Problem der Demografie im Freistaat zusammen:
Durch den Wegzug jüngerer Leute bzw. der Überalterung werden von den ursprünglichen Erbauern solche Garagen immer mehr an Dritte verkauft, ohne im Vorfeld die Kommunen, die
Grundstückseigentümer sind, zu beteiligen.
Dies führt zu der Problematik, dass dann die Neuerwerber mangels Nutzungsvertrages die
Grundstücke ohne gesonderte Erlaubnis nicht betreten dürfen, was ihnen oftmals nicht bewusst
ist. Kündigt umgekehrt der Erbauer vorher seinen Nutzungsvertrag, fällt jedoch die Garage
kraft Gesetzes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG) in das Eigentum der Kommune und kann gar
nicht mehr ohne Beteiligung der Gemeinde an Dritte übereignet werden.
Diese Problematik und weitere Detailfragen des SchuldRAnpG sowie der NutzungsentgeltVO
werden in Seminaren des Verbandes ausführlich dargestellt und werden die Gemeinden und
Städte noch Jahre begleiten, zumal nunmehr auch die sog. „Datschen“ verstärkt ins Blickfeld
rücken, da deren Kündigungsschutz erst im Jahre 2015 ausläuft. Dabei ist auch die Angemessenheit des Nutzungsentgelts ein Problem unter Berücksichtigung der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung der Gemeinden und Städte.
Mitte Mai 2014 hatte das Land Brandenburg einen Entwurf im Bundesrat eingebracht, der das
SchuldRAnpG dahingehend modifizieren sollte, dass der Kündigungsschutz für Datschenbesitzer verlängert wird und die Kosten für den Abbruch der Baulichkeiten bei einer Vertragsbeendigung -egal ob Garagen oder Datschen- alleine bei den Grundstückseigentümern verbleiben,
die meist die Kommunen sind (bisher ist -grob gesprochen- wenigstens eine Halbteilung der
Kosten in § 15 vorgesehen). Dies geschah hinter dem Rücken der kommunalen Spitzenverbände. So erhielt der Gemeinde- u. Städtebund Thüringen zufällig zwei Tage vor der Abstimmung
im Bundesrat Kenntnis von diesem Vorgang und obwohl er die damalige Ministerpräsidentin
sofort auf die Probleme und den dringenden Beratungsbedarf hinwies wurde dieser Gesetzentwurf mit der Stimme des Freistaates Thüringen im Bundesrat verabschiedet und in das formale
Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Damit wurde den Kommunen wieder einmal -wie auch
bei der Endverteilung, s.o. - ein „Bärendienst“ erwiesen.
Aufgrund der Anstrengungen unseres Verbandes und der Schwesterverbände konnten die
heimischen Abgeordneten des Deutschen Bundestages letztlich überzeugt werden, diesem
Entwurf nicht zuzustimmen und so erfolgte eine Ablehnung im Plenum im März 2015 (vgl.
Drs. 18/4355).
Hätte sich die geplante Gesetzesänderung weiter manifestiert, hätte kurzfristig eine einzigartige
Kündigungswelle seitens der Kommunen im Raum gestanden.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Einigungsvertragsrecht / Bau- und Planungsrecht
Mitprivatisierte („zuordnungswidrige“) Vermögenswerte der Kommunen
Obwohl hier mit tatkräftiger Mitwirkung unseres Verbandes bereits 2001 eine Entschädigung
von insgesamt 63 Mio. Euro politisch vereinbart werden konnte, sind organisatorisch immer
noch nicht alle 5000 Anträge abgearbeitet. Hier wurde bereits vor Jahren erreicht, dass zumindest eine große Tranche an alle Betroffenen ausgezahlt wurde. Aufgrund weiterer Verzögerungen hat sich diesbezüglich der Arbeitskreis der kommunalen Vermögensreferenten der
neuen Bundesländer, der sich seit 1993 mit Problemen des Einigungsvertrages und der Folgegesetze beschäftigt und bei Bedarf beim Deutschen Städte- und Gemeindebund tagt, erneut in
Berlin eingefunden, um mit dem Bund eine konstruktive Lösung zu suchen. Mittlerweile ist
diese Aufgabe der Bundesanstalt für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen übertragen worden (BADV); selbstverständlich ohne entsprechende Personalaufstockung. Im Frühjahr
2015 ist lediglich noch ein Entschädigungsantrag in Sachsen-Anhalt offen, so dass unser Verband darauf drängt, die zweite Tranche an Ausgleichszahlungen ggf. unter Ausschluss dieses
Problemfalles in die Wege zu leiten. Dies bedarf jedoch weiterer politischer Verhandlungen auf
Bundesebene.
Stadtumbau im Freistaat Thüringen
Zum Stadtumbau wurde frühzeitig im Freistaat Thüringen ein Konzept der „Begleitforschung
zum Stadtumbau“ ins Leben gerufen, das mit einer eigenen Homepage (www.begleitforschungstadtumbau-thueringen.de) die jeweils aktuellen Daten und Erkenntnisse von rund 42 führenden Kommunen im Bereich des Stadtumbaus interdisziplinär auswertet, verallgemeinert und
im Internet und in Konferenzen zur Diskussion stellt. Die erste Fachkonferenz hierzu fand
bereits im Juni 2000 in Leinefelde statt, einer Stadt, die mittlerweile auch den höchsten Preis
der Vereinten Nationen für ihr Stadtumbaukonzept erhalten und damit unter Führung von Bürgermeister Reinhardt weltweite Anerkennung erzielt hat.
Zu bedenken ist bei den derzeit erreichten Zielen, dass zwar ein gravierendes Ansteigen des
Wohnungsleerstandes momentan nicht mehr zu verzeichnen ist, die Gemeinden, Städte und
Wohnungsunternehmen aber lediglich eine kurze Verschnaufpause erhalten haben, bevor wieder ein demografisch bedingter Anstieg zu erwarten ist, der aufgrund der geringen Fördermittel
und der kaum noch aufzubringenden Komplementärmittel im Städtebau eine Herausforderung
darstellt. Hierzu gesellen sich noch die Themen der Energie-Effizienz, Barrierefreiheit und des
Denkmalschutzes, welche nicht immer untereinander kompatibel sind.
Bereits bei einem fachpolitischen Dialog des Bundesbauministeriums im Frühjahr 2008 wurde
vom damaligen Minister Tiefensee nochmals bekräftigt, dass der Stadtumbau Ost auch über
2009 hinausgeht und man von Bundesseite an den gebündelten städtebaulichen und wohnungspolitischen Zielen festhalte. Eine hierzu eingesetzte Expertenkommission, zu der auch ein Vertreter der Stadt Gera gehörte, hat festgestellt, dass bis zum Jahre 2016 zwingend noch weitere 200 250 Tsd. Wohnungen abgerissen werden müssen, obwohl es in einigen, wenigen, Städten aufgrund ganz besonderer Umstände paradoxerweise zu einer Wohnungsknappheit gekommen ist.
Dies wird von einem Untersuchungsbericht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung und des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung ergänzt, der von
einem städtebaulichen Investitions- und Förderbedarf bis 2013 von rund 64 Mrd. Euro ausging,
wovon 47 % auf die neuen Bundesländer entfallen. Eine weitere Studie (Shell) zum energieeffizienten Umbau im Bestand geht sogar von einer dreistelligen Milliardensumme bis 2030
aus (vgl. GStB-N 9/2012).
60
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Einigungsvertragsrecht / Bau- und Planungsrecht
Umso bedenklicher waren die ständigen Bestrebungen auf Bundesebene ab dem Jahre 2010,
die Städtebauförderung halbieren zu wollen. Dem haben alle am Stadtumbau Beteiligten energisch widersprochen. Neben dem völlig unstreitigen Sachverhalt, dass die nächste Leerstandswelle auf die Kommunen und deren Wohnungsunternehmen zurollt wird nicht berücksichtigt,
dass mit jedem Euro Fördermittel rund acht Euro Folgeinvestitionen, gerade bei der heimischen
Bauwirtschaft, ausgelöst werden. Damit handelt es sich bei den Kürzungen letztendlich um ein
„negatives“ Konjunkturpaket. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hatte sich in dieser
Angelegenheit auch an die damalige Ministerpräsidentin des Freistaates, den Bauminister und
die Thüringer Abgeordneten im Deutschen Bundestag gewandt und um Unterstützung gebeten.
Damit konnte letztlich erreicht werden, dass in den neuen Bund-Länder Vereinbarungen zur
Städtebauförderung (VV 2014 und VV 2015) jeweils 650 Mio. Euro für Städtebauförderprogramme allein vom Bund bereitgestellt werden (für Thüringen: 37,1 Mio. €). Mittlerweile gab
es im Mai 2015 einen umfangreichen positiven Beschluss des Deutschen Bundestages in dem
er auch die Bundesregierung nachdrücklich auffordert, das finanzielle Niveau der Städtebauförderung beizubehalten (vgl. Drs. 18/4806, auch im Mitgliederbereich).
Außerdem wurde vom Bund für den Bereich des Klimaschutzes/Klimawandels bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Milliardenprogramm für Baumaßnahmen aufgelegt. Die
Bestrebungen, insbesondere aus Thüringen, diese Gelder besser der Städtebauförderung direkt
zuzuordnen, blieben leider bisher erfolglos. Nun muss der Freistaat Thüringen darauf achten,
die vorhandenen Mittel möglichst gebündelt in wenigen Programmen auszureichen. Dem steht
z. B. das prestigeträchtige Projekt einer „internationalen Bauausstellung“ (IBA) gegenüber.
Diesbezüglich wurde im Rahmen von Landtagsanfragen festgestellt, dass zu Beginn seit 2012
jährlich von den 1,5 Mio. Euro (aus Städtebaufördermitteln) alleine 775.000 Euro Personalkosten angefallen waren (Drs. 5/4253). Mittlerweile hat sich wieder das Personalkarussell gedreht
und nach einem kurzen Zwischenstopp von Prof. Engelbert Lütke Daldrup im Freistaat gibt es
wieder eine neue Geschäftsführerin (vgl. die Landtagsdebatte im Juni 2013 zu Drs. 5/6188).
Positiv zu vermerken ist, dass aus dem Bereich der europäischen Fördermittel rund 312 Mio.
Euro aus dem immer geringer werdenden EFRE-Programm für die Förderperiode 2014-2020
gesichert werden konnte; davon sollen 232 Mio. in den Kommunen zur nachhaltigen Stadtentwicklung eingesetzt werden. Hierzu führt das zuständige, neu benannte, „Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft“ (und Bauen, kurz TMIL) auch gerade den Wettbewerb „Nachhaltige Stadt- und Ortsentwicklung“ durch, zu dem sich bereits rund 50 Kommunen und ein
gutes Dutzend Zweckverbände angemeldet haben und der Fachreferent unseres Verbandes mit
in der Jury sitzt.
Stadtumbau ist ein dynamischer Prozess in den Städten und Gemeinden, der je nach Einzelfall
einmal mehr und einmal weniger gravierend vor Ort zu Buche schlägt und Auswirkungen auf
das Gesamtgefüge einer Kommune und deren Einwohner entfaltet. Dass dem so ist und auch
der Bund in einer Verantwortung steht, zeigt die vierzigjährige (!) Geschichte der Städtebauförderung und der erstmals hierzu 2015 ausgerufene „Tag der Städtebauförderung“. Dies umso
mehr, wenn sich der Bund zu einer „Nationalen Stadtentwicklungspolitik“ bekennt, die jedoch
nur mit der Basis, also den Städten und Gemeinden, überhaupt umsetzbar ist. Letztlich führen
auch die ehrgeizigen und manchmal überhasteten Änderungen im Baubereich (BauGB, s. nachfolgender Beitrag) aufgrund des Klimaschutzes und Klimawandels ebenfalls zu Auswirkungen,
die die Kommunen umsetzen müssen/sollen.
Dies alles ist jedoch ohne angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes (und der Länder)
nicht durchführbar.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
61
Einigungsvertragsrecht / Bau- und Planungsrecht
Novellierung des BauGB sowie der ThürBO
Der Bund führte bereits im Jahre 2010 die sog. „Berliner Gespräche“ durch, in denen sich
ausgewählte Experten mit dem BauGB und der BauNVO auseinander setzten und mögliche
Handlungsfelder auf fachlicher Ebene diskutierten. Die Ergebnisse wurden in zwei Tagungsbänden veröffentlicht. Diese dienen dem Bund als Grundlage für eine geplante Novellierung
des BauGB/der BauNVO beginnend im Jahre 2011.
Unter dem Eindruck der Geschehnisse in Japan (Fukushima) wurde vom Bund in aller Eile
der Teil des Klimaschutzes/Klimawandels vorgezogen und aus dem Gesamtkonzept herausgelöst. Damit wurde die Chance, eine Novellierung zum Ende des Jahres „in einem Guss“ zu
erreichen, vertan. Im Jahre 2012 wurde der zweite Teil der Novellierung als „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des
Städtebaurechts“ im überarbeiteten Entwurf vorgelegt und ist nach ausführlicher Beratung im
Bundesgesetzblatt 2013 verkündet worden, so dass die Neuerungen im August in Kraft getreten
sind (BGBl. I S. 1548 ff.). Interessant war die Diskussion um die Änderung in § 179 BauGB
zu sog. Schrottimmobilien, die auch von unserem Verband forciert wurde. Das Bundesland
Bremen hatte hierzu ein Gutachten erstellen lassen, nach dessen Ergebnis es - als ultima ratio
- sogar möglich sein kann, im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums, dem Eigentümer
den Abriss auf dessen Kosten im Rahmen der Verhältnismäßigkeit aufzuerlegen und diese Kosten als öffentliche Last auf dem Grundstück eintragen zu lassen. Dies hat glücklicherweise
tatsächlich so seinen Niederschlag gefunden.
Aufgrund der weltweiten Flüchtlingsproblematik und humanitären Unterbringung wurde auch
Ende des Jahres 2014 § 246 BauGB neu gefasst, der erleichterte Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte vorsieht (Absatz 10); weitere Änderungen des BauGB sind für 2016 geplant.
Parallel zu den Klimaregelungen im BauGB wurde in der Thüringer Bauordnung (ThürBO)
die Änderung eingefügt, dass Windkraftanlagen bis 10 Meter Höhe und 3 Metern Rotordurchmesser nunmehr verfahrensfrei sein sollen, außer im reinen Wohngebiet und im Außenbereich
(vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 2a, Buchst. c) ). Eine grundlegende Änderung sollte mit der geplanten
Änderung der Musterbauordnung (MBO) einhergehen. Der Bau- und Planungsausschuss unseres Verbandes hatte sich bereits wiederholt für eine Rückkehr zur alten, präventiven, Bauordnung ausgesprochen, da ein Abstellen auf „mündige Bauherren und qualifizierte Fachplaner“,
wie von der Landesregierung gewollt, ohne den nötigen Erfolg geblieben sei und gravierende
Maßnahmen zu Lasten der Bauherren lediglich durch umsichtige Beratungen der Bauaufsichtsbehörden vermieden werden konnten. Diesen „praktischen“ Erwägungen stehen - nicht nur in
Thüringen - politische Überlegungen der Bundesländer entgegen, da hierzu in Behörden Personal und finanzielle Mittel aufgestockt werden müssten.
Im Jahre 2013 kam es zu einem neuen Gesetzentwurf zur ThürBO, zu dem auch unser Verband
im Thüringer Landtag angehört worden war. Die Stellungnahme erfolgte nach ausführlichen
Beratungen (auch bereits im Vorfeld des Referenten-Entwurfs) mit dem Bau- u. Planungsausschuss und dem Erfahrungsaustausch der kommunalen Bauaufsichtsbehörden des Gemeindeu. Städtebundes Thüringen.
Die neue ThürBO ist mittlerweile Ende März 2014 in Kraft getreten (GVBl. 2014, S. 49 ff.)
Schwerpunkte der Novellierung sind die Einführung von Rauchwarnmeldern für bestehende
Gebäude bis zum 31.12.2018 (§ 48 IV 3), die Betonung der Verpflichtung zum barrierefreien
Bauen (Entfallen von § 50 IV ThürBO a. F.) sowie die Möglichkeit der Bauaufsichtsbehörde,
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Einigungsvertragsrecht / Bau- und Planungsrecht
Bauanträge auch aus Gründen abzulehnen, welche „normalerweise“ nicht in ihr reguläres Prüfprogramm gehören (§71 I; vgl. die Ausführungen zum mündigen Bürger). Erfreulich ist, dass
die Landesregierung nach wiederholtem Drängen des Gemeinde- u. Städtebundes Thüringen
sich nunmehr der Auffassung des Verbandes zu Schrottimmobilien angeschlossen hat und in
§ 79 II eine Abriss-Regelung (ähnlich der des BauGB) schuf, die sich jetzt in der Praxis unter
Berücksichtigung der geringen Haushaltsmittel bewähren muss. Zur weiteren Erläuterung der
ThürBO hat das TMBLV 2014 eine Bekanntmachung veröffentlicht, die auch im Vorfeld mit
unserem Verband in den Fachgremien vorgestellt und diskutiert worden war (Staatsanzeiger
2014, S. 475 ff.).
Die Klima- und Energieproblematik wird sich maßgeblich auf das gesamte zukünftige Baurecht
auswirken und durch entsprechende Änderungen im Mietrecht flankiert werden (vgl. die sog.
Mietpreisbremse 2015, § 556d ff. BGB). Ein weiteres Problemfeld in diesem Bereich wird auch
das Miteinander von Energieeffizienz einerseits und Denkmalschutz andererseits sein. Hierzu
trat der Bau- und Planungsausschuss unseres Verbandes (BPA) in einen Meinungsaustausch mit
dem Denkmalschutz. Darauf aufbauend trafen sich auch die unteren Denkmalschutzbehörden
mit Mitgliedern des BPA im Jahre 2014.
Vertiefende Einzelheiten zu diesen Themen sind auch im Internet im Mitgliederbereich des
Gemeinde- u. Städtebundes Thüringen ständig abrufbar (Mitgliederinformationen, erste Ebene
„Bau- u. Planungsrecht...“).
Daneben nimmt der zuständige Referent unseres Verbandes an den Sitzungen der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz teil und war beim BMVBS bei der Erarbeitung des
Leitfadens zu den Schrottimmobilien beteiligt.
Erfahrungsaustausch der kommunalen Bauaufsichtsbehörden
Gerade unter dem Eindruck der Vielzahl von Problemen des Umganges der Bürger (und einiger
Fachleute) mit der ThürBO und den übrigen Bau-Vorschriften findet die Einrichtung eines
regelmäßigen Erfahrungsaustausches beim Gemeinde- und Städtebund Thüringen ein großes
positives Echo.
Vermessungswesen: Umstellung auf ALKIS
Unser Verband hatte vor fast 10 Jahren erreicht, dass zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Freistaat Thüringen ein Rahmenvertrag zur kostenlosen Bereitstellung von
Geodaten für unsere Mitglieder abgeschlossen wurde. Dieser Vertrag wird in Zusammenarbeit
mit den Fachstellen des Landes (TMIL und Thüringer Landesamt für Vermessung und Geoinformation) mit Leben ausgefüllt. Dies beinhaltet auch die abgestimmte Fortschreibung der
technischen Inhalte, wie z. B. die Einführung neuer Datei-Formate, gemeinsamer Schnittstellen
und z. B. die Vereinheitlichung durch das „Amtliche Liegenschafts-Kataster-Informationssystem“ kurz „ALKIS“ (2014), einem bundesweiten Standard. Hierzu gibt es im Verband den
Arbeitskreis der kommunalen Vermessungsämter, der bei Bedarf tagt.
Herausforderung für die Zukunft bleiben die digitalen Geodaten, welche gemäß der EUINSPIRE Richtlinie zur Verfügung gestellt werden sollen; hierzu gibt es noch für die nächste
Zeit großen Gesprächsbedarf, wie ein Forderungsschreiben des TMIL im Juni diesen Jahres an
unsere Mitglieder und die Reaktion unseres Verbandes belegen (Kosten, techn. Standards; vgl.
ThürGDIG, GVBl. 2009 S. 574 ff. und unseren Mitgliederbereich).
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Einigungsvertragsrecht / Bau- und Planungsrecht
Friedhofs- und Bestattungswesen
Im Frühjahr führte die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Friedhofsverwaltungen der Landesgruppe Sachsen/Sachsen-Anhalt und Thüringen, bei der die Landesgeschäftsstelle des GStB
ständiger Gast ist, in Gera wieder ihre Jahrestagung durch.
Tagungspunkte waren u. a. neue Bestattungsformen auf Friedhöfen, insbesondere Baumbestattungen und Waldfriedhöfe bzw. Friedwälder (dieses Thema wurde auch im Jahre 2014 ausführlich im Landtag und in der Presse diskutiert und wurde in den Gremien unseres Verbandes
behandelt), Krematorien und die Zunahme der demografisch bedingten Sterbefälle nebst finanziellen Auswirkungen. Hier sieht auch unser Verband zukünftig eine weitere Herausforderung
im Bereich der Bestattung mittelloser Einwohner ohne Angehörige.
Grundsatzurteil zu Kirchenbaulasten – Kirchen lassen nicht locker
Das Verwaltungsgericht Meiningen hatte in einem seit dem Jahre 1998 anhängigen Gerichtsverfahren erstmals in einem Urteil entschieden, dass eine Stadt nicht verpflichtet ist, gegenüber
der Evangelisch-Lutherischen Kirche eine Kirchenbaulast zu bedienen (Az: 1 K 915/98.Me).
Dem lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Kirche die Auffassung vertritt, dass die heutigen
politischen Gemeinden die Verträge aus der Zeit vor der DDR bzw. die (teilweisen) Zahlungen
während der DDR sich zurechnen lassen müssten und heute weiter zu bedienen hätten. In den
Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, dass die betroffene Stadt weder Rechts- noch
Funktionsnachfolgerin der ursprünglichen Gemeinde bzw. des Rates der Gemeinde gewesen
ist.
Der siebte Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 11. Dezember 2008
auch in dritter Instanz zugunsten der Stadt Hildburghausen entschieden, dass vor Gründung
der DDR vertraglich vereinbarte Kirchenbaulasten nicht auf die Gemeinden und Städte übergegangen sind, die 1990 durch die Kommunalverfassung im Mai als selbstständige Gebietskörperschaft neu errichtet worden waren (Az. 7 C 1.08). Vielmehr seien diese regelmäßig mit
dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erloschen bzw. ggf. auf den Bundesstaat
übergegangen. Zu den näheren Ausführungen zum Tatbestand verweisen wir auf unsere GStBN 83/2007 sowie auf den Mitgliederbereich des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen, dort
Mitgliederinformationen, Bau- und Planungsrecht, Rubrik: Bestattungsrecht.
Mittlerweile werden von diesem Problemkreis auch die übrigen „Lasten“ zugunsten der Kirchen erfasst, d.h. andere Forderungen der Kirchgemeinden aus alter Zeit werden unter Berufung auf die Grundsätze des BVerwG ebenfalls in Frage gestellt.
Trotz der „gefestigten“ Rechtsprechung hat die Ev. - Lutherische Landeskirche ihre Auffassung
bekräftigt, in dieser Sache nochmals gerichtlich gegenüber den Kommunen tätig werden zu
wollen. Dies ist natürlich bedauerlich wenn man berücksichtigt, dass bisher eine Vielzahl von
freiwilligen Leistungen der Kommunen im Rahmen ihrer ohnehin beschränkten Haushaltmittel
erfolgten, welche jetzt auch noch eingeklagt werden sollen. Unter diesem Gesichtspunkt werden
weiterhin Beratungen unsere Mitglieder zu neuerlichen Forderungsschreiben durchgeführt.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Einigungsvertragsrecht / Bau- und Planungsrecht
Tourismus in Thüringen
Der ehemalige Thüringer Wirtschaftsminister hatte zum Beginn seiner Amtszeit unter anderem
auch das Thema „Tourismus“ als Schwerpunkt in seine Agenda aufgenommen. Hierzu hat die
Landesgeschäftsstelle unseres Verbandes den zuständigen Fachreferenten in den sich neu konstituierenden Tourismusbeirat am 26. April 2010 entsandt. Hauptanliegen war es, das Tourismuskonzept aus dem Jahre 2004 zu evaluieren und über ein Spezialkonzept „Kulturtourismus“
zu beraten. Grundlage hierzu war auch eine repräsentative Umfrage der Firma tns-infratest; vgl.
hierzu die Informationen im Internet, in unserem Mitgliederbereich.
Im Ergebnis wurden nach intensiver Beratung am 28. Februar 2011 in Jena die Ziele des Freistaates für die kommenden Jahre bis 2015 vorgestellt (die Landesgeschäftsstelle hatte im Vorfeld bereits berichtet). Das TMWAT hatte im Jahre 2014 zum Stand der Umsetzung berichtet
und eine nachfolgende Konzeption für die Jahre 2015 bis 2025 angekündigt, was nunmehr
unter dem neuen Minister im TMWWDG fortgeführt werden muss.
Der Tourismus in Thüringen macht rd. 3,2 Mrd. Euro Bruttoumsatz und bindet mehr als
100.000 Beschäftigte im Freistaat, die rund 1,5 Mrd. Euro an direktem bzw. indirektem Einkommen erzielen.
Raumordnung- und Landesentwicklung
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen als Gesamtverband aller kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte ist mit Herrn VG Vorsitzenden Dieter Fischer (VG Triptis)
sowie Herrn Bürgermeister Johannes Hertwig (Bad Sulza) im Landesplanungsbeirat beim
TMIL vertreten, in dem Grundsatzfragen der Landesplanung mit der Ministerin erörtert werden.
Daneben hat der Verband das Benennungsrecht für die Mitglieder aus den kreisangehörigen
Kommunen in den Regionalen Planungsbeiräten und ein Vorschlagsrecht für die Planungsversammlungen, die wichtige Funktionen in den vier Planungsregionen wahrnehmen.
Während also die Fortschreibung der Regionalpläne in den Händen der Gemeinden und Städte
„vor Ort“ liegt, fertigt der Verband Stellungnahmen gegenüber dem Landtag und dem Fachministerium dort, wo verallgemeinerungsfähige Punkte im Interesse aller Kommunen Thüringens zur Sprache kommen. Dies geschah z. B. bei dem Entwurf zur ÄnderungsVO zum LEP
(Windkraft) und zu Empfehlungen des Ministeriums zur Anpassung der Mustersatzungen der
Planungsgemeinschaften.
Um die Fortschreibung des LEP war eine heftige Diskussion entbrannt, da der damals zuständige Bauminister einen Neuentwurf „LEP 2025“ vorlegte, in welchem die sog. Grundzentren
nochmals zusammengestrichen werden sollten. Dies erschien umso unverständlicher, da sich
gerade die Regionalpläne nach rund zweijähriger Abstimmung im Genehmigungsstadium befanden, mittlerweile genehmigt wurden und dort die Grundzentren namentlich, nach Vorgaben
des bisherigen LEP, aufgeführt sind. Unser Verband war erst spät an dem ersten Entwurf beteiligt worden, was eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht förderte. Insgesamt ist nach hiesiger
Ansicht eine solcher zentralistischer Ansatz „von Oben“ auch dem Raumordnungsgesetz fremd,
wenn es von einem „Gegenstromprinzip“ spricht (§ 1 Abs. 3 ROG).
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Einigungsvertragsrecht / Bau- und Planungsrecht
Unter dem Eindruck der großen Anzahl der Stellungnahmen und Anregungen hierzu (vgl. neben
unserer Stellungnahme im Internet-Mitgliederbereich des Verbandes auch die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses im Thüringer Landtag, Drs. 5/5341) kam es noch einmal zu einer Überarbeitung des LEP 2025, dessen erneute Anhörung im Herbst 2013 erfolgte.
Unser Verband konnte u. a. erreichen, dass die Grundzentren, wie in den Regionalplänen festgeschrieben, zunächst einmal erhalten geblieben sind. Das neue LEP 2025 wurde nunmehr durch
Rechtsverordnung am 5. Juli 2014 in Kraft gesetzt (GVBl. 2014 S. 205 ff.). Jetzt sind die vier
Regionalen Planungsgemeinschaften, also die Zusammenschlüsse der Gebietskörperschaften,
gefordert, ihre Regionalpläne innerhalb von drei Jahren anzupassen und fortzuschreiben.
Eine große Belastung hierbei stellen 2015 die Folgen des Urteils des OVG Weimar zu Windkraftanalagen dar (1 N 676/12, bestätigt vom BVerwG). Dort wurde bestätigt, dass bei der
Ausweisung von geeigneten Windkraftflächen in den Regionalplänen die neue allgemeine
Rechtsprechung zu sog. „harten und weichen Tabuzonen“ in der Bauleitplanung entsprechend
übertragen werden muss. Dies führte dazu, dass in Ostthüringen die Festlegung der Vorrangflächen (und dem damit erfolgenden indirekten Ausschluss sonstiger Gebiete) unwirksam wurde
und bis zu einer Neuaufstellung der Regionalpläne die Anlagen-Betreiber fast überall Genehmigungsanträge stellen können. Eine unterschwellige Steuerung der Standorte über kommunale
Flächennutzungspläne ist mit noch größeren Schwierigkeiten verbunden: neben der zeit- und
kostenintensiven erforderlichen Gesamtplanung für das Gemeindegebiet (teure Windgutachten,
Stellungnahmen von TÖB/Bürgern) ist dann zu befürchten, dass die Regionalpläne diese Verfahren „überholen“ und dann wiederum Anpassungspflichten entstehen.
Zu diesem Thema erfolgten umfangreiche Beratungen, auch in enger Zusammenarbeit mit
den regionalen Planungsstellen, Hinweisschreiben und ein Meinungsaustausch im Bau- und
Planungsausschuss unseres Verbandes. Weiterhin besteht ein enger Kontakt zum zuständigen
neuen Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL), da dort die Vorgaben des LEP
2025, gerade unter dem Aspekt des Klimawandels, näher präzisiert werden (Bsp. Windgutachten; mögliche „Winderlasse“).
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen
Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen
Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz
Die Landesregierung hat im März 2015 den Gesetzentwurf für ein Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG) in den Thüringer Landtag eingebracht. Schon in der Vorgängerregierung wurde der Gesetzentwurf eines ThürBfG diskutiert, jedoch letztlich nicht in den Thüringer
Landtag eingebracht.
Am 26. Mai 2015 fand eine mündliche Anhörung seitens des Ausschusses für Bildung, Jugend
und Sport des Thüringer Landtages zum Entwurf des ThürBfG statt. Unser Verband hat auf die
zahlreichen Bedenken zu dem Gesetzentwurf aus kommunaler Sicht deutlich hingewiesen.
Mit der Vorlage des Gesetzentwurfes hat die Landesregierung das Ziel verfolgt, eine spezialgesetzliche Urlaubsregelung zu schaffen, die es Beschäftigten ermöglicht, bei Fortzahlung des
Arbeitsentgeltes an Bildungsveranstaltungen teilzunehmen.
Ein wesentlicher Kritikpunkt unseres Verbandes war die unzureichende Gesetzesfolgenabschätzung. So wurde im Vorwort des Gesetzentwurfes zwar ausgeführt, dass den Thüringer Arbeitgebern, einschließlich des Freistaates und der Kommunen, ein zusätzlicher Aufwand durch
die Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung durch ihre Arbeitnehmer entstehen wird. Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, dass dieser Aufwand aufgrund fehlender statistischer
Daten und fehlender Erfahrungswerte nur geschätzt werden kann. Im Folgenden wurde dann
jedoch lediglich die Zahl der Beschäftigten geschätzt, die voraussichtlich pro Kalenderjahr Bildungsurlaub in Anspruch nehmen und mit nur 0,8 Prozent der Beschäftigten angegeben.
Hiermit wurden jedoch aus unserer Sicht nicht die Anforderungen an eine Schätzung des „Aufwandes“ erfüllt. So wurden weder die zu erwartenden erheblichen Aufwendungen der Arbeitgeber durch die Entgeltfortzahlung beziffert, noch wurde der Aufwand, der mit der Bearbeitung
der Anträge der Beschäftigten einhergeht, in der Gesetzesfolgenabschätzung berücksichtigt.
Wir haben daher gefordert, dass im Rahmen der erstmals in zwei Jahren nach Inkrafttreten des
Gesetzes vorgesehenen Evaluation auch ermittelt wird, wie hoch die Aufwendungen der Kommunen für die Ausführung des ThürBfG tatsächlich waren. Die entstandenen Aufwendungen
müssen den Kommunen im Sinne der strikten Konnexität nachträglich erstattet werden.
Der Gesetzentwurf hat des Weiteren nicht die Folgen der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung durch einzelne Beschäftigte für die anderen Arbeitnehmer des Betriebes oder der Dienststelle beleuchtet. In vielen Kommunalverwaltungen ist die Personalsituation durch Krankheit
und Überlastung schon jetzt angespannt. Mit der Verabschiedung des Bildungsfreistellungsgesetzes kann sich diese Situation noch weiter verschärfen.
Neben diesen grundlegenden Erwägungen haben wir uns noch zu zahlreichen Einzelregelungen
des Gesetzentwurfes geäußert.
Das ThürBfG wurde im Juli 2015 vom Thüringer Landtag mit zahlreichen Änderungen zum Gesetzentwurf verabschiedet. Aufgegriffen wurden u. a. unsere geäußerten Bedenken zur Trägeranerkennung und Anerkennung von Bildungsveranstaltungen.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen
Bildung/ Schulen
1.
Zukunft der Schulhorte
Die Thüringer Grundschule mit Hort ist als offene Ganztagsschule konzipiert. Das Land hat die
alleinige Verantwortung für das Lehr- und Erzieherpersonal, während der Schulträger für das
Gebäude, das nichtpädagogische Personal (Hausmeister, Sekretariat, Reinigung) sowie für den
sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand zuständig ist. Seit dem 1. Februar 2008 führt das
Land mit interessierten Schulträgern Erprobungsmodelle zur Weiterentwicklung der Thüringer
Grundschule durch. Nach dem Rahmenkonzept für die Erprobungsmodelle übernehmen die
Schulträger die Verantwortung für das Erzieherpersonal an den Grundschulen mit Hort. Soweit
benötigtes Erzieherpersonal noch beim Land beschäftigt ist, wird dem betreffenden Schulträger
das Direktionsrecht über dieses Erzieherpersonal übertragen. Neueinstellungen erfolgen nur
noch durch den jeweiligen Schulträger, finanziert aus Mitteln, die ihm das Land zuweist. Derzeit wird durchschnittlich etwa die Hälfte des rechnerischen Bedarfs an Erzieherpersonal noch
durch Landespersonal gedeckt.
Die zugewiesenen finanziellen Mittel stehen dem Schulträger zur Verfügung, um eigenes Erzieherpersonal zu beschäftigen oder Honorarverträge oder Leistungsvereinbarungen mit Dritten
zu finanzieren.
Eine Erstattung der Verwaltungskosten, die den Schulträgern durch die Übernahme der Verantwortung für das Erzieherpersonal entstehen, war in den Vereinbarungen für die erste Erprobungsphase von 2008 – 2012 nicht vorgesehen. Auch in der zweiten Erprobungsphase von 2012
– 2016 werden diese Kosten nicht übernommen, es ist aber festgelegt, dass jeder Schulträger
Umfang und Kosten der Leistungen dokumentiert, die er für das von ihm eingestellte Erzieherpersonal erbringt. Hierunter fallen insbesondere die Personalverwaltung, die Koordination des
Erziehereinsatzes sowie die Finanzierung von Dienstreisen und Fortbildung. Zwischenzeitlich
wurde durch ein mit den Schulträgern abgestimmtes Gutachten (Prof. Zahradnik, Fachhochschule Nordhausen) festgestellt, dass den Schulträgern im Durchschnitt Kosten in Höhe von
1.688,00 Euro pro Erzieher/Jahr entstehen.
An dem Modellprojekt, das bis zum 31. Juli 2016 läuft, sind elf Landkreise, drei kreisfreie Städte und sieben von zwölf kreisangehörigen Schulträgern beteiligt. Insgesamt haben die Schulträger mit Stand vom Oktober 2014 (zufällig genau) 1.000 Erzieherinnen und Erzieher in einem
Gesamtbeschäftigungsumfang von 643 VBE eingestellt.
Seitens der am Modellprojekt beteiligten Schulträger wird mit großer Mehrheit die Fortführung
des Schulhortes unter kommunaler Verantwortung gewünscht. Dies allerdings nur dann, wenn
künftig die mit der Aufgabe verbundenen Verwaltungskosten vollständig erstattet werden. Die
nicht am Modellprojekt beteiligten Schulträger sehen hingegen keinen Vorteil, die Verantwortung für das Erzieherpersonal zu übernehmen und sprechen sich für eine Beibehaltung der
Zuständigkeit beim Land aus.
Mit Überraschung mussten die Schulträger nunmehr der Presse entnehmen, dass in einem Koalitionskompromiss zu den Schulhorten beschlossen wurde, die Modellprojekte um weitere zwei
Jahre zu verlängern, um in der Zwischenzeit ein Konzept „Ganztagsschule in Thüringen“ zu erarbeiten. Mit den kommunalen Spitzenverbänden hat es hierzu keine Verständigung gegeben.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen
Zur Zukunft der Modellprojekte wurden bisher auf Arbeitsebene im Bildungsministerium verschiedene Optionen abgewogen. Die Verlängerung der bisherigen Modellprojekte war dabei
jedoch von allen Beteiligten ausgeschlossen worden. Dies liegt einerseits daran, dass die Erzieherinnen und Erzieher in einer dann mittlerweile dritten Verlängerung des Modellprojekts
weiterhin nur befristet einen Arbeitsvertrag erhalten. Im angespannten „Erziehermarkt“ dürfte
es unter diesen Voraussetzungen schwer sein, weiterhin qualifiziertes Personal zu halten oder
auch neu einzustellen. Auch aus arbeitsrechtlichen Gründen dürfte eine dritte Verlängerung
höchst problematisch, wenn nicht sogar rechtlich unzulässig sein. Damit verbunden besteht für
die Kommunen ein hohes arbeitsrechtliches Risiko.
Ebenso haben die Erzieherinnen und Erzieher bisher Ansprüche gegenüber der Zusatzversorgungskasse Thüringen (ZVK) erworben. Dies gilt auch für die befristet eingestellten Bediensteten. Bei einer Rückkehr zum ursprünglichen Hortangebot in Trägerschaft des Landes fallen
Ausgleichszahlungen an die Zusatzversorgungskasse Thüringen an. Diese werden sich bei Verlängerung des Modellprojektes erhöhen.
Anders als gelegentlich dargestellt, kann das Land nicht einseitig die Verlängerung der Modellprojekte beschließen. Durch die geschlossenen Vereinbarungen zwischen den Schulträgern
und dem Land laufen die bisherigen Modellprojekte automatisch zum 31. Juli 2016 aus. Die
Verlängerung der Modellprojekte könnte nur durch eine neue Vereinbarung erfolgen, die der
Gemeinde-/Stadtrat bzw. Kreistag neu beschließen müsste.
Aus unserer Sicht gibt es keine Gründe, die abschließende Entscheidung über die Verortung
der Schulhorte noch weiter hinauszuschieben. Wie eine Evaluation des Thüringer Instituts für
Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien (ThILLM) gezeigt hat, besteht sowohl bei
den kommunalen Erprobungsmodellen als auch bei den staatlichen Hortangeboten eine hohe
Zufriedenheit bei Eltern und Erziehern. Es ist daher aus unserer Sicht möglich, die Schuhorte
wieder unter der Regie des Landes zu führen oder den jetzigen Status Quo dauerhaft festzuschreiben. Voraussetzung ist dann aber die vollständige Kostenerstattung durch das Land. Eine
generelle Kommunalisierung kommt für uns aber nicht in Betracht, da die dafür notwendigen
Voraussetzungen bei den Schulträgern sehr unterschiedlich sind.
2.
Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
Mittelbar hat auch das Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft Auswirkungen auf
die Kommunen in ihrer Eigenschaft als staatliche Schulträger.
Insofern wurde der Gemeinde- und Städtebund Thüringen Anfang April 2015 auch gebeten,
zum Entwurf der Landesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes
über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) Stellung zu nehmen. Des Weiteren haben
wir im Rahmen eines schriftlichen Anhörungsverfahrens Anfang Juli 2015 zum Gesetzentwurf
eines ThürSchfTG der Fraktion der CDU im Thüringer Landtag Stellung bezogen.
Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung bildete ein Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofes vom 21. Mai 2014, mit dem einzelne Regelungen des ThürSchfTG für unvereinbar
mit der Thüringer Verfassung erklärt wurden, soweit sie die staatliche Finanzhilfe für genehmigte Ersatzschulen ab dem 1. August 2011 regeln.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
69
Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen
Kritisiert wurde im Wesentlichen, dass der Gesetzgeber Entscheidungen, die für die Wahrnehmung grundrechtlich gesicherter Ansprüche und Rechte der freien Schulträger wesentlich sind,
selbst treffen muss und nicht der Exekutive im Wege gesetzlicher Ermächtigung der Normsetzung überlassen darf. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat aber grundsätzlich nicht die
Auskömmlichkeit der zum damaligen Zeitpunkt gewährten staatlichen Finanzhilfe in Frage
gestellt.
Gleichwohl konzentrierte sich die Diskussion in der öffentlichen Wahrnehmung vordergründig
auf die Höhe der staatlichen Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft. In diesem Zusammenhang haben wir insbesondere gefordert, dass mit der Erhöhung der Landeszuschüsse für
Schulen in freier Trägerschaft gleichzeitig eine ebenso notwendige Anhebung der Landesmittel
im Rahmen des Schullastenausgleiches für die Kommunen als staatliche Schulträger einhergehen muss.
Des Weiteren haben wir darauf hingewiesen, dass der Thüringer Verfassungsgerichtshof mit
seinem Urteil auch angemerkt hat, dass Art. 2 Abs. 1 der Thüringer Verfassung nicht verlangt,
öffentliche und private Schulen hinsichtlich ihrer finanziellen Ausstattung gleich zu behandeln.
Auch gleichartige Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sind aufgrund verschiedener
Aspekte nicht unbedingt vergleichbar. Staatliche Schulträger haben die Verpflichtung, ein
wohnortnahes Schulnetz aufzubauen und zu erhalten. Gerade im ländlichen Bereich erfordert
dies oftmals auch den Erhalt kleiner Schulen. Hier ist die Schüler-Lehrer-Relation zwar vielfach günstiger, dafür sind aber die Personal- und Sachkosten pro Schüler auch viel höher. Freie
Schulträger können sich hingegen aussuchen, ob und wo sie eine Schule eröffnen. Auch für die
Schülerbeförderung sind die Schulen in freier Trägerschaft nicht verantwortlich.
Trotz dieser Verschiedenartigkeit wird in der öffentlichen Wahrnehmung immer wieder der 1:1
Vergleich zu den staatlichen Schulen gezogen, der unseres Erachtens nicht gerechtfertigt erscheint und nach der Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofes auch nicht geboten
ist.
Im Gesetzentwurf der Landesregierung haben wir insbesondere die geplante Aufnahme von
zwei neuen Möglichkeiten/Tatbeständen kritisiert, nach denen ausnahmsweise auf Antrag des
Trägers staatliche Finanzhilfe bereits mit Aufnahme des Unterrichts gewährt werden kann.
Diese Neuregelungen standen zwar unter dem Vorbehalt, dass die Gründung der Schule der
staatlichen Schulnetzplanung nicht offensichtlich widerspricht. Das Ministerium sollte jedoch
letztlich nur dann die Möglichkeit haben, die staatliche Finanzhilfe zu versagen, wenn zuvor
ein Einigungsverfahren bei der „Clearingstelle“, die aus je einem Vertreter des Ministeriums,
der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Schulträger und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände bestehen sollte, durchgeführt wurde. Die Einrichtung einer „Clearingstelle“ war aus unserer Sicht jedoch mit vielen Fragen behaftet. Z. B. war nicht klar, bei
welchem „Ergebnis“ der Clearingstelle das Ministerium die staatliche Finanzhilfe letztlich versagen kann. Auch die Vertretung der Kommunen in dieser Clearingstelle haben wir kritisch
gesehen, insbesondere weil sich ein ggf. durch uns fest benannter Vertreter nicht über die durch
die jeweiligen Schulträger vorgenommene Schulnetzplanung hinwegsetzen kann. Seitens unseres Verbandes wurde die geplante Erweiterung der bestehenden Regelungen zur Verkürzung
der Wartefrist daher abgelehnt. Stattdessen haben wir gebeten, zu prüfen, ob nicht doch die
„Unvereinbarkeit mit dem staatlichen Schulnetz“ ggf. bereits eine Genehmigungsvoraussetzung darstellen kann.
70
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Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen
3.
ESF-Schulförderrichtlinie
Im Oktober 2014 hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen gegenüber dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) zur geplanten ESF-Schulförderrichtlinie
Stellung genommen.
Die geplante Förderung sowohl von Maßnahmen zur Senkung des Anteils an Schülern und
Schülerinnen, die die weiterführenden allgemein bildenden Schulen ohne Abschluss verlassen, als auch von schulischen Berufsorientierungsmaßnahmen haben wir grundsätzlich begrüßt.
Die Förderung von Maßnahmen zur Senkung des Anteils von Schülern und Schülerinnen ohne
Abschluss wurde auf Schwerpunktschulen begrenzt, so dass knapp 70 Schulen in Thüringen
hiervon profitieren können.
Die von uns vorgebrachten Änderungsvorschläge bezogen sich insbesondere auf die Klarstellung einzelner Regelungen. Angemerkt wurde aber auch, dass bei der Umsetzung der Schulförderrichtlinie bereits vorhandene Maßnahmen im Bereich der Berufsorientierung an Schulen
berücksichtigt und auf eine Abstimmung der unterschiedlichen Maßnahmen hingewirkt werden
sollte. Parallelstrukturen sollten insoweit vermieden werden.
Kindertagesbetreuung
Die Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung bildete auch im vergangenen Geschäftsjahr wieder
einen Hauptschwerpunkt der Arbeit der Landesgeschäftsstelle. In der Diskussion standen insbesondere die Einführung eines sogenannten „beitragsfreien Kindergartenjahres“ und die Anhebung der Vergütungssätze in der Kindertagespflege. Darüber hinaus haben wir u. a. zur Förderrichtlinie zum Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 bis 2018, zur Erarbeitung von Gestaltungshinweisen für einen gelingenden Übergang von der Kindertageseinrichtung in die Schule sowie zu Fachlichen Empfehlungen zur Fort- und Weiterbildung in Kindertageseinrichtungen Stellung genommen.
1.
Beitragsfreies Kindergartenjahr
Im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen wird der frühkindlichen Bildung eine prioritäre
politische Bedeutung beigemessen. Insbesondere geht aus dem Koalitionsvertrag hervor, dass
sich die Koalition einig ist, „das erste Kita-Jahr unter Beachtung der Wahlfreiheit der Eltern
beitragsfrei zu stellen und die hierfür notwendigen Regelungen mit den kommunalen Spitzenverbänden, der Thüringer Landeselternvertretung und den Gewerkschaften abzustimmen.“
Bereits im Rahmen der Sondierungsgespräche haben wir unsere Bedenken zum „beitragsfreien
Kita-Jahr“ geäußert. Kritisch sehen wir die Beitragsfreiheit generell, aber insbesondere des
„ersten Kita-Jahres“. Bis heute gibt es Interpretationsspielraum, was die Koalition mit „erstem
Kita-Jahr“ konkret meint. So ist beispielsweise denkbar, dass hiermit auf das erste individuelle
Betreuungsjahr des Kindes oder aber auf eine bestimmte Altersgruppe, z. B. zwischen einem
und zwei Jahren, abgestellt wird. Beide Varianten würden jedoch eine Altersgruppe treffen,
die insgesamt hohe Betreuungskosten verursacht (ca. 12.000 Euro im Jahr für Kinder unter
drei Jahren). Da in dieser Altersgruppe auch die höchsten Elternbeiträge zu zahlen sind, wäre
der Einnahmeverlust durch Elternbeiträge für die Kommunen besonders hoch. Auch wäre es
nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich, insbesondere mit Blick auf die Gemeinden
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
71
Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen
und Städte, die ihre Elternbeiträge nach dem Einkommen staffeln, den konkreten Einnahmeverlust durch die Beitragsfreistellung zu beziffern und den Kommunen entsprechend zu erstatten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch die Beitragsfreistellung des „ersten Kita-Jahres“
die Nachfrage nach Betreuungsplätzen noch deutlich ansteigen dürfte. Bei Kindern zwischen
einem und zwei Jahren lag die Betreuungsquote mit Stand zum 1. März 2014 bei 58,9 %.
Sofern es dennoch ein beitragsfreies Kindergartenjahr geben sollte, haben wir uns für das letzte Jahr vor der Einschulung ausgesprochen. Hierfür könnten die Gebühreneinnahmeverluste
genau beziffert werden, da für diese Kinder in aller Regel schon vorher Gebühren erhoben
wurden. Die Besuchsquote für Kinder im Alter von 5 bis 6 Jahren liegt zudem jetzt bereits bei
98,5 %, so dass praktisch keine zusätzlichen Betreuungskapazitäten bereitgestellt werden
müssten.
Im Rahmen unserer Stellungnahme zur geplanten Aufhebung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes haben wir gefordert, die hierdurch freiwerdenden Mittel nicht für die Finanzierung
eines beitragsfreien Kindergartenjahres zu verwenden. Die freiwerdenden Mittel in Höhe von
ca. 20 Mio. Euro sollten vielmehr in die Erhöhung der Landespauschalen für die Kindertagesbetreuung fließen, ohne gleichzeitig die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und Städte
zu reduzieren. Zusätzlich haben wir auch gefordert, bisher nicht durch das Land weitergereichte
Bundesmittel in Höhe von jährlich 26 Mio. Euro für die Erhöhung der Landespauschalen einzusetzen. Diese Mittel erhalten die Länder vom Bund zur Finanzierung der mit Einführung des
Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung ab einem Jahr entstehenden zusätzlichen Betriebskosten in Kindertageseinrichtungen. Damit könnte das Versprechen des Koalitionsvertrages
eingelöst werden, wonach Bundesmittel, welche die Kommunen finanziell entlasten sollen,
auch an diese weitergereicht werden.
Hierdurch könnte die Finanzierungssituation der Kindertageseinrichtungen deutlich entspannt
werden und die Kommunen könnten es gegebenenfalls vertreten, die Elternbeiträge nicht weiter anzuheben. Damit wäre letztlich auch eine Entlastung aller Eltern verbunden, ohne dass es
eines komplizierten Ausgleichssystems mit hohem bürokratischem Aufwand für die Finanzierung eines beitragsfreien Kindergartenjahres zwischen Land und Kommunen bedürfte.
Konkrete Gespräche zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden zur eventuellen Einführung eines beitragsfreien Kindergartenjahres gab es noch nicht. Da die Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Aufhebung des Thüringer Landeserziehungsgeldes aber
noch bis Mitte 2017 gelten werden (ursprünglich wurde von Mitte 2016 ausgegangen) dürfte
derzeit nicht vor 2018 mit der Einführung eines gebührenfreien Kindergartenjahres zu rechnen
sein.
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen wird sich der Diskussion um die Einführung eines
„gebührenfreien Kita-Jahres“ weiter stellen. Anstelle einer Gebührenfreiheit für Kindertageseinrichtungen wäre es aus unserer Sicht – sofern aus Sicht des Landes Eltern von Gebühren
entlastet werden sollen – sinnvoller, über eine Gebührenfreiheit für den Schulhortbesuch nachzudenken. Die Gebührenfreiheit des Hortbesuches würde die Kinder der Klassen eins bis vier
betreffen. Sie würde zu einem Einnahmeverlust beim Land in Höhe von ca. 12 Millionen Euro
führen, während den Kommunen als Schulträger hinsichtlich der Sachkosten ein Einnahmeverlust von geschätzt ca. 6 Millionen Euro entstehen würde. Diese Kosten könnten pauschaliert und
daher relativ einfach erstattet werden. Eine Gebührenfreiheit des Hortbesuches hätte den Vorteil,
dass die Grundschulen bei der Gestaltung ihres Ganztagsunterrichts deutlich flexibler wären.
72
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen
Es könnte ein rhythmisierter Unterricht erfolgen, was nach dem derzeitigen Gebührenmodell
aufgrund der Schulgeldfreiheit nicht möglich ist. Sowohl beim Land, als auch bei den Kommunen könnte zudem Verwaltungspersonal eingespart werden, während die Einführung eines
„gebührenfreien Kita-Jahres“ vermutlich mit deutlichem Personalmehraufwand im Verwaltungsbereich verbunden wäre.
2.
Kindertagespflege
Im Dezember 2014 hat das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS)
den Entwurf zur Neufassung der Verwaltungsvorschrift über laufende Geldleistungen in der
Tagespflege vorgelegt. Mit diesem Entwurf sollten die laufenden Geldleistungen an Tagespflegepersonen für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege deutlich angehoben und auf
eine stundenweise Berechnung umgestellt werden.
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat mit Schreiben vom 28. Januar 2015 zu dem Entwurf der Verwaltungsvorschrift Stellung genommen. Bei im Durchschnitt 3,2 betreuten Kindern je Tagespflegeperson läge die monatliche Vergütung der Tagespflege entsprechend dem
vorgelegten Entwurf der Verwaltungsvorschrift um rund 950 Euro bzw. rund 55 % über der
derzeitigen Vergütung. Wir haben deutlich gemacht, dass wir einer derart starken Erhöhung der
Vergütungsleistungen ohne entsprechende Bereitstellung der hierfür notwendigen finanziellen
Mittel durch das Land nicht zustimmen können. Die Neuregelung würde thüringenweit Mehrkosten von rund 4 Mio. Euro zur Folge haben.
Mit der beabsichtigten Erhöhung der Vergütung der Tagespflege auf 4,86 Euro je Kind/Stunde
würde Thüringen eine Spitzenposition in Deutschland im Hinblick auf die Höhe der Vergütung
einnehmen. Nach einer Erhebung des Instituts für Bildungs- und Sozialpolitik der Hochschule
Koblenz, die auf Daten einer Erhebung vom Herbst/Winter 2011 beruht, betrug der durchschnittliche Vergütungssatz je Kind/Stunde in Deutschland zu diesem Zeitpunkt 3,55 Euro
(3,72 Euro in den alten Bundesländern und 2,53 Euro in den neuen Bundesländern).
Nach Abgabe unserer Stellungnahme fand im TMBJS ein Gespräch mit den kommunalen
Spitzenverbänden statt. In dessen Folge hat das TMBJS kurzfristig einen neuen Entwurf für
eine Verwaltungsvorschrift vorgelegt. Auch dieser Entwurf, zu dem wir erneut mit Schreiben
vom 26. Februar 2015 Stellung genommen haben, hätte Mehraufwendungen in Höhe von ca.
95 Euro pro betreuten Kind/Monat bei einer Betreuung im Umfang von 160 Stunden/Monat zur
Folge gehabt. Da der weit überwiegende Teil der Kinder in Thüringen ganztags in Tagespflege
betreut wird, entstünden den Kommunen thüringenweit Mehrkosten in Höhe von ca. 1,2 bis
1,3 Mio. Euro.
Wir haben ausgeführt, dass diese Mehrkosten im laufenden Haushaltsjahr weder in den Haushalten der Kommunen, noch im Haushalt des Landes berücksichtigt wurden, weshalb wir das
geplante Inkrafttreten der Neuregelung der Verwaltungsvorschrift zum 1. September 2015 abgelehnt haben. Die Neuregelung könnte allenfalls ab dem Jahr 2016 greifen, wenn auch das Land
die hierfür notwendigen Mittel in den Finanzzuweisungen an die Kommunen berücksichtigt.
Perspektivisch haben wir uns aber eher dafür ausgesprochen, dass der Freistaat Thüringen, wie
in den anderen Flächenländern auch, den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die
Festlegung der Höhe der Vergütung der Tagespflegepersonen selbst überlässt.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
73
Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen
Vor diesem Hintergrund war der beabsichtigte Erlass einer neuen Verwaltungsvorschrift zur
Vergütung der Tagespflege, zumal die derzeitige noch bis 31. Dezember 2016 gilt, für uns nicht
nachvollziehbar.
Bis zum Sommer 2015 gab es seitens der Landesregierung noch keine Entscheidung über eine
Neufassung der Verwaltungsvorschrift über laufende Geldleistungen in der Kindertagespflege.
Gleichzeitig ist die Thematik Kindertagespflege auch im Bildungsausschuss des Thüringer
Landtages behandelt worden. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen wurde gebeten, im
Rahmen eines schriftlichen Anhörungsverfahrens zu verschiedenen Aspekten der Kindertagespflege, z. B. zur Gewinnung und weiteren Professionalisierung von Tagespflegepersonen, zur
leistungsorientierten Vergütung oder zur Harmonisierung der Gebühren für Kindertagespflege
und Kindertageseinrichtungen, Stellung zu nehmen.
In unserer Stellungnahme vom 2. Juni 2015 haben wir u. a. ausgeführt, dass eine weitere Professionalisierung der Tagespflegepersonen auch die Frage nach einer „leistungsgerechten Vergütung“ nach sich ziehen würde. Zurzeit ist in § 23 Abs. 2 SGB VIII aber lediglich von einem
„Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung“ die Rede. Sofern der Bund tatsächlich die
„leistungsgerechte Vergütung der Tagespflegepersonen“ gesetzlich verankern sollte, müsste er
auch die hierdurch entstehenden finanziellen Mehraufwendungen ggü. den Ländern und diese
wiederum ggü. den Kommunen ausgleichen. Auch das Land müsste für die finanziellen Folgen
aufkommen, wenn es im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift eine Anhebung der Vergütungsleistungen für die Kindertagespflege vorschreibt.
Des Weiteren haben wir dargestellt, dass allein in den kreisfreien Städten Erfurt, Jena und Weimar derzeit mehr als 57 % der insgesamt in Thüringen in Tagespflege betreuten Kinder gefördert werden. In Bezug auf die Landkreise ist es für uns nicht möglich, objektive Aussagen dahingehend zu treffen, ob das Angebot an Kindertagespflege als ausreichend bezeichnet werden
kann. Dies liegt aus unserer Sicht an der unterschiedlichen Zuständigkeit für die Kindertagespflege bei den Landkreisen und für die erforderlichen Plätze in den Kindertageseinrichtungen
bei den Gemeinden und Städten. Somit haben die kreisangehörigen Gemeinden grundsätzlich
keine Kenntnis davon, ob sich Eltern ggf. zunächst an den Landkreis bezüglich dem Wunsch
einer Betreuung ihres Kindes in Kindertagespflege gewandt haben.
Insbesondere wenn es um Investitionsentscheidungen in den Gemeinden geht, die auf einen
Ausbau der Betreuungskapazitäten in Kindertageseinrichtungen ausgerichtet sind, muss aus
unserer Sicht genau geprüft werden, ob der Bedarf an Betreuungsplätzen in der entsprechenden
Region auch mittel- bis langfristig noch gegeben ist. Ist dies nicht der Fall bzw. zweifelhaft,
sollten verstärkt auch Bemühungen zur Verortung von Kindertagespflege in der entsprechenden
Region unternommen werden.
Unter den gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen zur Finanzierung von Kindertagespflege und der Betreuung in Kindertageseinrichtungen in Thüringen könnten Empfehlungen der
Landesregierung, die in enger Abstimmung mit den Kommunen erarbeitet werden, ggf. dazu
beitragen, dass im Abstimmungsprozess zwischen den Gemeinden und den Landkreisen im
Rahmen der Bedarfsplanung verstärkt auch die Kindertagespflege, dort wo notwendig, Berücksichtigung findet.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen
3.
Förderrichtlinie zum Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015
bis 2018
Im Jahr 2007 haben Bund und Länder erstmals eine Verwaltungsvereinbarung zum „Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 bis 2013“ unterzeichnet. Grundlage dieser
Vereinbarung war die Verständigung zwischen Bund, Ländern und Kommunen, die Kindertagesbetreuung (in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege), ausgerichtet an einem
bundesweit durchschnittlichen Bedarf für 35 % der Kinder unter drei Jahren, bis 2013 auszubauen. Gleichzeitig wurden aber auch Investitionen für qualitative Verbesserungen der bestehenden
Angebote im Rahmen der Sicherung der bedarfsgerechten Kindertagesbetreuungsinfrastruktur
durch das Investitionsprogramm erfasst. In dieser Förderperiode entfielen auf Thüringen knapp
52 Mio. Euro.
Mit Zustimmung des Bundesrates hat der Bundestag am 22. Dezember 2014 das Gesetz zur
weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
verabschiedet. Damit wurde der Grundstein für die dritte Förderperiode des „Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2015 bis 2018“ gelegt. Das Thüringer Ministerium für
Bildung, Jugend und Sport hat bereits im Dezember 2014 auf Basis des Gesetzentwurfes der
Bundesregierung den Richtlinienentwurf zur Umsetzung des Förderprogramms in Thüringen
vorgelegt.
Die Aufteilung der insgesamt knapp 14,2 Mio. Euro Bundesmittel sollte hiernach – ebenso wie
bei den beiden vorhergehenden Förderperioden – auf der Basis der in den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten lebenden Kinder unter drei Jahren zum Stichtag 31. Dezember
2013 erfolgen. In unserer Stellungnahme zum Richtlinienentwurf haben wir ausgeführt, dass
die beabsichtigte Förderung, die an die bewährte Praxis der vergangenen Förderperioden anknüpft, grundsätzlich durch uns mitgetragen wird. Lediglich die unterschiedlichen Regelungen/
Ausführungen zum notwendigen Abschluss der Investitionen waren aus unserer Sicht noch
klärungsbedürftig.
4.
Gestaltungshinweise für einen gelingenden Übergang von der Kindertageseinrichtung in die Grundschule
Der Thüringer Entwicklungsplan zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen vom 9. Juli 2013 hat u. a. als eine Maßnahme im Bereich der
frühkindlichen Bildung festgelegt, dass eine Fachliche Empfehlung zur Gestaltung des gelingenden Übergangs von der Kindertageseinrichtung in die Grundschule erstellt werden soll.
Dieser Aufgabe hat sich eine Arbeitsgruppe gewidmet, die aus dem beim Thüringer Ministerium
für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) eingerichteten „Beirat Inklusive Bildung“ hervorging.
Diese Arbeitsgruppe hat von September 2012 an einen Entwurf erarbeitet und im Laufe des
Jahres 2014 vorgelegt. Nach abschließender rechtlicher Prüfung durch das TMBJS wurde der
Entwurf schließlich zur Anhörung freigegeben.
In unserer Stellungnahme vom 20. April 2015 haben wir ausgeführt, dass die Erarbeitung von
Gestaltungshinweisen für einen gelingenden Übergang von der Kindertageseinrichtung in die
Grundschule von unseren Mitgliedern grundsätzlich begrüßt wird.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
75
Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen
Ganz allgemein wurde aus unserem Mitgliederbereich aber auch vorgebracht, dass Öffnungsprozesse einen hohen Zeitaufwand erfordern und mit erheblichen Anforderungen an die Erzieherinnen in Kindertageseinrichtungen und die Lehrer/-innen in den Grundschulen einhergehen.
Angesichts der unzureichenden Finanzausstattung der Kommunen im Bereich der Kindertagesbetreuung sehen sich diese teilweise gezwungen, sogar monatlich die Arbeitsverträge der
Erzieher/-innen hinsichtlich der Arbeitszeit bei Änderung der Betreuungsschlüssel anzupassen.
Unter solchen Voraussetzungen können derartig umfangreiche und tiefgreifende Prozesse, wie
der gelingende Übergang von der Kindertageseinrichtung in die Grundschule, vielfach nicht in
gebotenem Maße umgesetzt werden.
Der Entwurf der Gestaltungshinweise hat zudem an vielen Stellen, die wir im Rahmen unserer
Stellungnahme konkret und ausführlich benannt haben, Fragen aufgeworfen und war teilweise
sehr theorielastig und schwer verständlich. Er wurde daher für die Praxis zum damaligen Zeitpunkt nur bedingt als hilfreich eingeschätzt.
Das TMBJS plant nach Prüfung der Stellungnahmen noch in diesem Jahr eine Befassung und
Beschlussfassung des Landesjugendhilfeausschusses mit den Gestaltungshinweisen für einen
gelingenden Übergang von der Kindertageseinrichtung in die Grundschule.
5.
Fachliche Empfehlungen zur Fort- und Weiterbildung in Kindertageseinrichtungen
Gemäß § 15 Abs. 4 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) sind die Fachkräfte
in Kindertageseinrichtungen jährlich zur fachlich qualifizierten Fortbildung entsprechend den
pädagogischen Konzepten der Einrichtungen verpflichtet.
Um die Bildungs- und Förderqualität in den Kindertageseinrichtungen weiter zu verbessern
und auch künftig hohe pädagogische Standards und qualifizierte Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen zu realisieren, wurde im TMBJS eine Arbeitsgruppe zur Erstellung einer
Fachlichen Empfehlung für die Fort- und Weiterbildung pädagogischer Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen eingerichtet.
In unserer Stellungnahme gegenüber dem TMBJS vom 8. Mai 2015 haben wir die Erarbeitung
der Fachlichen Empfehlungen allgemein begrüßt. Sie gibt Einrichtungsleitungen, Bildungsträgern und Fachberater/-innen einen systematisch-methodischen Überblick zum Thema und
setzt aktuelle und relevante Schwerpunkte für die Fort- und Weiterbildung. Die gewählten Themenschwerpunkte der Empfehlung sind aus unserer Sicht in sich differenziert und spiegeln die
Notwendigkeiten in den Kindertageseinrichtungen sehr gut wider.
Gegenüber dem TMBJS haben wir lediglich noch einige kleinere Anmerkungen vorgebracht,
z. B. dass es die zentrale Rolle der Leitungskräfte in Kindertageseinrichtungen aus unserer
Sicht erfordert, spezifische Themenschwerpunkte für die Fort- und Weiterbildung dieser Führungskräfte in der Fachlichen Empfehlung zu formulieren.
Aufhebung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes
Im Februar 2015 haben die Fraktionen DIE LINKE, SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN einen
Gesetzentwurf zur Aufhebung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes in den Thüringer Landtag
eingebracht. Der Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit des Thüringer Landtages hat
ein schriftliches Anhörungsverfahren zu dem Gesetzentwurf durchgeführt.
76
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat sich mit Schreiben vom 28. April 2015 zu dem
Gesetz zur Aufhebung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes geäußert. Seitens unseres Verbandes wurde
insbesondere auf die Folgen der Aufhebung des Gesetzes und der hierauf beruhenden Durchführungsverordnung, die für die Kommunen nicht unerheblich sind, deutlich aufmerksam gemacht.
So führt die Aufhebung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes aus unserer Sicht dazu, dass die
Nachfrage nach Betreuungsplätzen für Kinder im Alter von ein bis zwei Jahren noch zusätzlich ansteigen wird. Auch ist damit zu rechnen, dass Kinder früher als bisher zur Betreuung
angemeldet werden. Dies führt unweigerlich zu deutlichen Mehrausgaben bei den Kommunen,
gerade in dem aufgrund der hohen Personalschlüssel sehr kostenintensiven Bereich der Kleinkindbetreuung.
Wir haben daher die Landesregierung eindringlich aufgefordert, die mit der Aufhebung des
Thüringer Erziehungsgeldgesetzes eingesparten Landesmittel zur Erhöhung der direkten Landespauschalen gemäß § 19 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG) zu verwenden. Damit würde das Land auch dem im Koalitionsvertrag verankerten Ziel, den Anteil der
zweckgebundenen Mittel zur Kita-Finanzierung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten zu erhöhen, entgegenkommen. Indirekt käme das Geld auch den Eltern zugute, da
damit ein weiterer erforderlicher Anstieg der Elternbeiträge abgemildert werden könnte.
Eine klare Absage haben wir auch der im Zusammenhang mit der Aufhebung des Thüringer
Erziehungsgeldgesetzes seitens der Landesregierung bzw. der Koalitionsparteien geäußerten
Absicht erteilt, die eingesparten Mittel für die Finanzierung eines beitragsfreien Kindergartenjahres zu verwenden. Nach unserer Überzeugung sind die mit der Aufhebung des Thüringer
Erziehungsgeldgesetzes eingesparten Mittel in voller Höhe zur besseren Finanzierung der Kindertageseinrichtungen erforderlich.
Zudem haben wir uns kritisch gegen einzelne Detailregelungen des Gesetzentwurfes geäußert,
die zu Vollzugsproblemen bei den ausführenden Erziehungsgeldstellen in den Kommunen geführt hätten. Dies betraf insbesondere die geplanten Übergangsregelungen, wonach das Thüringer Erziehungsgeldgesetz in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung für die vor dem
1. Juli 2014 geborenen oder vor diesem Zeitpunkt bei der berechtigten Person aufgenommenen
Kinder weiter angewandt werden sollte.
Nach den Beratungen im Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit hat der Thüringer
Landtag die Aufhebung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes beschlossen. Für Kinder, die
vor dem 1. Juli 2015 geboren wurden, besteht noch weiter Anspruch auf Erziehungsgeld. Das
Thüringer Erziehungsgeld wird daher noch bis Mitte 2017 und damit ein Jahr länger, als ursprünglich geplant, ausgezahlt.
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, dass die
freiwerdenden Mittel aus der Abschaffung des Thüringer Erziehungsgeldes für die Erhöhung
der Landespauschalen zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung eingesetzt werden.
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Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen
Bibliotheksentwicklungsplan für die Öffentlichen Bibliotheken
im Freistaat Thüringen für die Jahre 2015 bis 2020
Ende Februar 2015 wurde uns von der Abteilung für Kultur und Kunst der Thüringer Staatskanzlei der Entwurf eines Bibliotheksentwicklungsplans für die Öffentlichen Bibliotheken im
Freistaat Thüringen für die Jahre 2015 bis 2020 übermittelt. Bereits im Kulturkonzept aus dem
Jahr 2012 wurde das Ziel verankert, den Bibliotheksentwicklungsplan zu aktualisieren. Die
Veröffentlichung des ersten Bibliotheksentwicklungsplans liegt bereits 15 Jahre zurück. Seitdem haben sich die Rahmenbedingungen für die öffentlichen Bibliotheken rasant verändert.
Nach Einbindung unserer Mitglieder hat die Landesgeschäftsstelle mit Schreiben vom 13. April
2015 zum vorgelegten Entwurf des Bibliotheksentwicklungsplans Stellung genommen. Wir haben ausgeführt, dass mit dem Entwurf des Bibliotheksentwicklungsplans aus unserer Sicht ein
sehr gutes Instrument für die Arbeit der Bibliotheken in Thüringen vorgelegt wurde. Es wurden
sowohl die bereits erreichten guten Ergebnisse bibliothekarischer Arbeit herausgearbeitet, als
auch vorhandene Defizite benannt, die im nationalen Vergleich sichtbar werden.
Angesichts der angespannten Finanzlage zahlreicher Kommunen im Freistaat Thüringen haben wir aber auch darauf hingewiesen, dass sich viele unserer Mitgliedskommunen, die eine
öffentliche Bibliothek unterhalten, ohne zusätzliche Landesförderung nicht dazu in der Lage
sehen, die fachlichen Standards an öffentliche Bibliotheken vollumfänglich zu erfüllen. Darüber hinaus haben wir zu zahlreichen Einzelregelungen des Bibliotheksentwicklungsplans Anmerkungen oder Änderungsvorschläge vorgebracht.
Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen
Die Zahl der aufzunehmenden Asylbewerber in Thüringen ist seit dem Jahr 2014 unerwartet
stark gestiegen.
Dies bedeutet eine besondere Herausforderung für die mit der Aufnahme und Unterbringung zuständigen kreisfreien Städte und Landkreise. Im Landesintegrationsbeirat haben
wir die damit verbundenen Probleme ausführlich erörtert und gemeinsam mit Vertretern des
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen
Thüringischen Landkreistages, Flüchtlingsrats Thüringen, Liga der freien Wohlfahrtspflege
und des Verbandes der Thüringer Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in einer Arbeitsgruppe
einen Forderungskatalog erarbeitet, der anlässlich des Thüringer Flüchtlingsgipfels am
23. April 2015 im Augustinerkloster in Erfurt vorgestellt wurde. Es wurden dabei neun Maßnahmen benannt, für welche die Mitglieder kurzfristigen Handlungsbedarf sehen und weitere
vier Maßnahmen, die mittelfristig umgesetzt werden sollten.
Eine zentrale Forderung ist die Weitergabe der vom Bund zur Entlastung von Ländern und
Kommunen bereitgestellten Mitteln in Höhe von jeweils 13 Mio. € im Jahr 2015 und 2016.
Die Länder Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Rheinland-Pfalz haben bereits beschlossen, die
Bundesmittel vollständig an die Kommunen weiterzureichen. Andere Länder reichen diese Mittel zumindest anteilig weiter. Eine Entlastung der Kommunen kann nur erfolgen, wenn diese
zusätzliche Mittel vom Freistaat erhalten und nicht nur die nach der Flüchtlingskostenerstattungsverordnung festgesetzten Pauschalen, die der Freistaat auch ohne zusätzliche Bundesmittel finanzieren müsste.
Durch die deutlich gestiegenen Flüchtlings- und Asylbewerberzahlen hat sich der Personalbedarf in den Kommunen massiv erhöht. Die Kommunen müssen in die Lage versetzt werden,
durch Neueinstellungen diesen Bedarf auszugleichen. Auch Kommunen, die sich in der Haushaltskonsolidierung befinden, müssen neues Personal einstellen dürfen. Der damit verbundene
zusätzliche Personal- und Sachkostenaufwand muss vollständig erstattet werden. Hierzu können die Bundesmittel dienen, da der erhöhte Personalbedarf nicht im Mehrbelastungsausgleich
berücksichtigt ist.
Ebenfalls dringend erforderlich ist eine Investitionspauschale für dezentrale Unterbringungsplätze sowie eine deutliche Verbesserung der sozialen Betreuung.
Am Ende des Flüchtlingsgipfels stellte die Landesregierung ihre geplanten Maßnahmen vor.
Die Ergebnisse sind aus kommunaler Sicht nicht zufriedenstellend. Die Kommunen erhalten
über die ohnehin durch das Land verpflichtend zu leistenden Pauschalen hinaus nach der Flüchtlingskostenerstattungsverordnung keine zusätzlichen Mittel. Eine Investitionspauschale für die
dezentrale Unterbringung sowie eine Verbesserung der sozialen Betreuung wurde lediglich für
2016 in Aussicht gestellt. Das Problem der Kommunen, dass jetzt zusätzliche Plätze geschaffen
werden müssen und nicht erst im nächsten Jahr, wird so nicht gelöst.
Aufnahmeverpflichtung durch kreisangehörige Gemeinden?
Durch den Migrationsminister Dieter Lauinger wurden wir gebeten, zu dem Vorschlag nach
einer gesetzlichen Grundlage, wonach kreisangehörige Gemeinden unmittelbar zur Aufnahme
von Flüchtlingen verpflichtet werden können, Stellung zu nehmen.
Wir haben die Mitglieder unseres Landesausschusses schriftlich um Stellungnahme gebeten.
Ohne Ausnahme wird in allen Stellungnahmen eine gesetzliche Unterbringungsverpflichtung
durch kreisangehörige Gemeinden abgelehnt. In der Praxis habe sich das Verfahren mit den
Landratsämtern dahingehend eingespielt, dass die kreisangehörigen Gemeinden nach ihren
Möglichkeiten den Landkreis bei der Suche nach geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten bereits jetzt unterstützen. Hier seien mittlerweile gute Kooperationen und Netzwerke geschaffen
worden, die sich bewährt haben. Diese bewährten Strukturen sollten im Interesse der betroffenen Menschen und der Kontinuität der anstehenden Prozesse aufrecht erhalten bleiben.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen
In vielen Gemeinden stehen keine geeigneten Unterkünfte zur Verfügung. Sollte aber jede einzelne Gemeinde zur Unterbringung von Flüchtlingen verpflichtet werden, hieße dies, dass diese
Unterkünfte erst neu geschaffen werden müssten. Dies würde einen erheblich größeren finanziellen Aufwand bedeuten, als innerhalb des Landkreises auf bestehende andere geeignete Unterkünfte zurückzugreifen. Ferner würde sich der Verwaltungsaufwand bei der Zuständigkeit jeder
einzelnen Gemeinde drastisch erhöhen. Mit Blick auf den bereits jetzt schon unterfinanzierten
Mehrbelastungsausgleich für die Unterbringung der Flüchtlinge wäre das Land gefordert, durch
eine deutliche Erhöhung des Mehrbelastungsausgleichs im kreisangehörigen Bereich sicherzustellen, dass die Gemeinden die Aufgaben mit dem notwendigen Verwaltungspersonal erfüllen
können.
Ebenfalls ist es fragwürdig, Flüchtlinge ohne Rücksicht auf die Infrastruktur der einzelnen
Gemeinden zu verteilen. In manchen Gemeinden gibt es weder Einkaufsmöglichkeiten noch
soziale Einrichtungen oder Ärzte. Der ÖPNV findet oftmals nur im Schulbusverkehr und während der Schulzeiten statt. Dies sind allerdings Aspekte, die der Landkreis bei der Verteilung
der Flüchtlinge in seiner Zuständigkeit berücksichtigen kann. Es stellt sich auch die Frage, wie
die Betreuung der Flüchtlinge, die dann quasi verteilt auf alle Gemeinden untergebracht sind,
organisiert werden soll. Das Verteilungsverfahren wird komplizierter und verwaltungsaufwändiger.
Wir haben festgestellt, dass wir keinen Vorteil gegenüber der bisherigen Verfahrensweise erkennen können. Es scheint uns auch nicht vernünftig, gerade in der jetzt angespannten Phase
der ständig steigenden Flüchtlingszahlen von einem grundsätzlich bewährten System abzurücken und neue Strukturen schaffen zu wollen. Der Umstand, dass möglicherweise in anderen
Ländern die Zuständigkeit der einzelnen Gemeinden existiert, berücksichtigt noch nicht, dass
hier ein funktionierendes System umgestellt werden müsste. Insoweit sind Vergleiche mit anderen Ländern durchaus mit der notwendigen Vorsicht zu betrachten.
Wir hoffen, dass unsere Argumente überzeugen konnten und der Vorschlag nicht weiter verfolgt
wird.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Brand- und Katastrophenschutzrecht
Auch in der neuen Legislaturperiode setzt sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen intensiv für die Sicherstellung einer hinreichenden personellen und sächlichen Ausstattung im
Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes ein. Hier gilt es vor allem, die Rahmenbedingungen für eine effektive Aufgabenerfüllung weiter zu optimieren. Dieser Thematik hat sich
die neue Landesregierung auch in ihrem Koalitionsvertrag angenommen. Dabei müssen aus
kommunaler Sicht Standards und Rahmenbedingungen vor allem so gestaltet werden, dass die
an die Aufgabenträger gestellten Erwartungen von diesen auch vollumfänglich erfüllt werden
können. Hierzu trägt der Gemeinde- und Städtebund Thüringen durch seine Beteiligung in den
eigens eingerichteten Gremien, wie etwa der beim Landesverwaltungsamt gegründeten Arbeitsgruppe zur Landesbeschaffung von Fahrzeugen im Katastrophenschutz oder der im Juni 2015
angekündigten Expertenkommission zur Evaluierung der Katastrophenschutzverordnung, bei.
Des Weiteren dringt der Gemeinde- und Städtebund Thüringen nach den Erfahrungen mit den
Hochwasserkatastrophen des Jahres 2013 weiter auf eine praxistaugliche Umsetzung der bestehenden Regularien zum Ersatz der bei den Aufgabenträgern angefallenen Einsatzkosten.
Anforderungen der Katastrophenschutzverordnung
Die anhaltenden Bemühungen des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen für eine Flexibilisierung und regionale Differenzierung bei der Anwendung der Standards nach der Katastrophenschutzverordnung haben in der neuen Legislaturperiode schließlich zu der Ankündigung der
Landesregierung geführt, auf der Grundlage der Vereinbarungen des Koalitionsvertrages eine
Expertenkommission zur Evaluierung der Thüringer Katastrophenschutzverordnung einzurichten, in deren Tätigkeit vor allem Vertreter der Kommunen sowie der Thüringer Feuerwehren
einbezogen werden. Bereits in der Zielsetzung der Expertenkommission heißt es dazu seitens
der Landesregierung, dass nunmehr vor allem auch aufgabenträgerübergreifende Kooperationen wie etwa Katastrophenschutzverbände ermöglicht werden sollen. Im Ergebnis besteht
damit nunmehr die konkrete Hoffnung, dass die die vielfach geäußerte Kritik des Gemeindeund Städtebundes Thüringen an der bisherigen Systematik im Rahmen der Expertenkommission
erfolgreich umgesetzt werden kann: Das bestehende Prinzip, nach dem die Standards ausnahmslos für alle 23 Aufgabenträger, unabhängig von der jeweiligen konkreten Gefahrenlage und Bevölkerung aufgestellt werden mussten, könnte damit letztlich entscheidend verändert werden.
Die bereits in der vergangenen Legislaturperiode erfolgte Modifizierung, nach der der Freistaat selbst die nach der Thüringer Katastrophenschutzverordnung erforderliche Ausrüstung der
Aufgabenträger mit Fahrzeugen und Material beschafft und finanziert, wird nunmehr unter Begleitung der kommunalen Spitzenverbände schrittweise umgesetzt: Die zentrale Beschaffung
und Ausstattung der Fahrzeuge sowie deren Überlassung an die kommunalen Aufgabenträger
begleitet der Gemeinde- und Städtebund Thüringen in der hierzu einberufenen Arbeitsgemeinschaft beim Landesverwaltungsamt.
Einführung des Digitalfunks für nichtpolizeiliche BOS
Die Einführung des Digitalfunks bei den Behörden für Ordnung und Sicherheit (BOS) in Thüringen wird bereits seit langer Zeit diskutiert. Während der kommunalen Ebene seitens des Landes
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Öffentliche Sicherheit und Ordnung
in Bezug auf Planungen für eine Einbeziehung der kommunalen Gefahrenabwehr (Feuerwehren
etc.) in die Umrüstung lange Zeit der Eindruck vermittelt worden war, dass die Einführung des
Digitalfunks zunächst nur für den Bereich der Polizei vorgesehen ist, hat das Thüringer Innenministerium nunmehr im zurückliegenden Geschäftsjahr zunächst überraschend eine erste Abfrage zum Bedarf an Mobilfunkendgeräten bei Kreisbrandinspektoren in den Landratsämtern
sowie den Brandschutzämtern der kreisfreien Städte veranlasst. Anlass hierfür war nach Angaben des TMIK zunächst ausschließlich die notwendige Ausrüstung der Tunnelbasiseinheiten
entlang der ICE-Strecke Nürnberg–Erfurt–Leipzig. Die kommunalen Spitzenverbände haben
das TMIK daher umgehend nach Kenntniserhalt um Aufklärung des Sachverhalts gebeten. In
klärenden Gesprächen mit der Thüringer Landesregierung konnte der Gemeinde- und Städtebund Thüringen den aktuellen Sachstand für seine Mitglieder in Erfahrung bringen und sich
zugleich intensiv und z. T. auch bereits erfolgreich für eine weitgehende Übernahme der Koordinierung und Finanzierung der Umrüstung durch das Land einsetzen.
Eine verbindliche Einführung und Ausstattung mit Digitalfunkgeräten erfolgt danach zunächst
ausschließlich für diejenigen kommunalen Feuerwehrträger, die in das Sicherungskonzept entlang der ICE-Strecke Nürnberg-Erfurt-Leipzig (insbesondere die sog. Tunnelbasiseinheiten,
TBE) einbezogen sind und mit denen auch bereits entsprechende Abstimmungen erfolgt sind.
Für die Absicherung der ICE-Strecke und insbesondere des Tunnelabschnitts besteht nach
Angaben des TMIK keine technische Alternative. Die Beschaffung der notwendigen Gerätschaften für eine einstweilige Ausstattung der ICE-Feuerwehren erfolgt durch das Land. Die
darüber hinausgehende landesweite Umrüstung der Funktechnik in den Feuerwehren, Katastrophenschutzeinheiten und Rettungsdiensten soll in der Folge in ständiger Abstimmung mit
den Betroffenen sowie unter weitgehendem Einsatz von Fördermitteln des Landes abgewickelt
werden.
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen wird sich auch in den weiteren Gesprächen mit der
Landesregierung dafür einsetzen, dass die Planungen und Umsetzungsmaßnahmen des Landes
in Bezug auf diese technische Umrüstung für die davon betroffenen kommunalen Aufgabenträger keine unzumutbaren finanziellen Lasten aufwerfen, sondern weitgehend haushaltsverträglich gestaltet werden können.
Allgemeines Ordnungsrecht
Nachdem sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen im Rahmen der Bekämpfung von
Vandalismus und sonstigem störenden Verhalten auf öffentlichen Straßen und Plätzen erfolgreich für eine verbesserte Handhabe der Kommunen zur Ausweisung von sog. „Alkoholverbotszonen“ einsetzen konnte, liegt nunmehr das Hauptaugenmerk auf einem effektiven Vollzug
des vorhandenen Regelungsinstrumentariums in Zusammenarbeit mit allen Behörden des allgemeinen und besonderen Sicherheits- und Ordnungsrechts, insbesondere auf Landkreis- und
Landesebene. Angesichts der allgegenwärtigen Sparzwänge auch im Personalbereich zeichnet
sich für eine effektive Gefahrenabwehr zunehmend die Notwendigkeit zur Kooperation und
Ausschöpfung von möglichen Potentialen für Synergieeffekte mit anderen zuständigen Stellen,
wie Landratsämtern, Rettungsleitstellen und Polizei ab. Entsprechende Gespräche zur Schaffung solcher Kooperationen bereits bei der Alarmierung der zuständigen Behörden begleitet
der Gemeinde- und Städtebund Thüringen konstruktiv, tritt aber weiterhin zugleich auch der
Gefahr eines drohenden drastischen Abbaus der Vollzugspolizei in der Fläche entgegentreten.
Der bewährte flächendeckende Einsatz von Kontaktbereichsbeamten in den Kommunen muss
dringend aufrecht erhalten bleiben.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Gesetz zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Tiere
Die Bemühungen des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen um eine möglichst effektive
und praxistaugliche Ausgestaltung der Vollzugsregelungen des Gefahrtierrechts sind auch im
zurückliegenden Geschäftsjahr weiter fortgesetzt worden, um den kommunalen Ordnungsbehörden eine möglichst effektive Gefahrenabwehr im Umgang mit gefährlichen Tieren zu ermöglichen. Die neue Landesregierung hat es sich in ihrer Koalitionsvereinbarung explizit zum
Ziel gesetzt, 4 Jahre nach Erlass des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor
Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 93 ff.) dessen Effektivität bzw. mögliche Fortentwicklungsbedarfe auszuloten. Die auf Initiative des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
ins Leben gerufene Arbeitsgemeinschaft unter Teilnahme repräsentativer Kommunalvertreter
ist aus diesem Anlass auch im zurückliegenden Jahr fortgeführt worden. Hierbei hat sich die
Landesgeschäftsstelle auf der Grundlage der Vollzugserfahrungen in den Kommunen intensiv
für eine Nachbesserung der Schwachstellen im Gesetz sowie für den Erlass praxisgerechter
Durchführungsvorschriften eingesetzt.
Neben den mittlerweile erlassenen Verordnungen zur Durchführung des Wesenstests und der
Sachkundeprüfung sowie der nach fast vier Jahren noch immer nicht vorliegenden Verordnung
über die Kennzeichnung der Hunde und die Verwendung der Halterdaten (Chippflichtverordnung) gehören hierzu insbesondere auch die darüber hinaus notwendigen gesetzesinterpretierenden Erlasse, deren Fortentwicklung das Ziel der o. g. Arbeitsgemeinschaft unter Mitwirkung
des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen ist. In einem intensiven Dialog mit dem Thüringer
Innenministerium ist es dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen so bereits unter tatkräftiger
Unterstützung durch die Praxisberichte seiner Mitglieder gelungen, die wesentlichen Schwachstellen der Gesetzessystematik und -formulierung herauszuarbeiten und gegenüber der Landesregierung Wege zu deren Behebung aufzuzeigen. Angesichts einer bisher noch unterbliebenen
Nachbesserung des Gesetzes besteht insoweit aber weiterhin erheblicher Nachbesserungsbedarf. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen wird hier weiter auf eine angemessene Problemlösung durch die Thüringer Landesregierung dringen.
Gewerberecht
Im August 2014 hat das Thüringer Wirtschaftsministerium dem Gemeinde- und Städtebund
Thüringen einen Verordnungsentwurf zur Änderung der Zuständigkeiten im Gewerberecht
übersandt. Mit diesem Entwurf war beabsichtigt, den derzeit bestehenden Gewerbebehörden im
kreisangehörigen Raum diese Zuständigkeit zu entziehen und die Wahrnehmung der Aufgabe
insgesamt bei den Landkreisen zu konzentrieren.
Die Anhörung zu dem Verordnungsentwurf zeigte im Ergebnis, dass die Wahrnehmung der Zuständigkeit als untere Gewerbebehörde für nahezu alle betroffenen kreisangehörigen Kommunen eine Herzensangelegenheit im Rahmen ihrer Kernkompetenzen Bürgernähe, Wirtschaftsförderung und Standortpolitik als Dienstleister für das Gewerbe darstellt.
Insbesondere der Vollzug des Spielhallen-, Ladenöffnungs- und Gaststättenrechts setzt im Hinblick auf die zu treffenden Entscheidungen und Kontrollen mit Schutzwirkung für die Gemeindebevölkerung (Sperrzeiten, Abstands- und Ausnahmevorschriften) ein hohes Maß an
Ortskenntnis sowie einen Überblick über die sonstigen städtischen Belange, mit denen entsprechende Maßnahmen abzustimmen sind, voraus. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen
lehnte dementsprechend mit seiner Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf das Vorhaben
einer generellen Abschaffung der Gewerbebehörden bei kreisangehörigen Kommunen ab.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Mit dieser eindeutigen Haltung der kommunalen Behörden konnte das Thüringer Wirtschaftsministerium letztlich dazu bewegt werden, den Verordnungsentwurf in der vorgelegten Form
zurückzuziehen und das Vorhaben zunächst nicht weiter zu verfolgen.
Verkehr
Straßenbaufinanzierung
Auch weiterhin besteht ein erheblicher Sanierungsstau in Bezug auf die in kommunaler Baulast
befindlichen Straßen. Die immer noch andauernden Abstufungen von Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen auf die Kommunen bedeuten zudem weitere erhebliche finanzielle Lasten, die aus
den kommunalen Haushalten zu tragen sind. Schon im Verfahren zur Umstufung und den daraus erwachsenden Finanzierungs- und Rechtsfolgen bietet der Gemeinde- und Städtebund
Thüringen seinen Mitgliedern vielfältige Unterstützung an. Insbesondere im Bereich der in
diesem Zusammenhang geltend zu machenden Erhaltungs- und Sanierungspflicht des bisherigen Straßenbaulastträgers nach § 11 Abs. 4 des Thüringer Straßengesetzes besteht insoweit z. T.
erhebliche Verunsicherung, deren Beseitigung der Gemeinde- und Städtebund Thüringen in
intensiven Beratungen mit den Verantwortlichen auf Landesebene anstrebt.
Aber auch in der Unterhaltung und Sanierung des gesamten übrigen gemeindlichen Straßennetzes ist es u. a. den intensiven Bemühungen des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen zu
verdanken, dass die bestehende Kofinanzierung kommunaler Straßenbaumaßnahmen aus den
sogenannten „Entflechtungsmitteln“ auch künftig auf absehbare Zeit gesichert sein wird.
Nach wie vor werden wir im Verbund mit allen kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesund Landesebene eine angemessene finanzielle Ausstattung dieser gesetzlichen Förderinstrumentarien einfordern und die dazu aktuell geführte Debatte intensiv begleiten. Insbesondere
die Diskussionen der auf Bund-Länder-Ebene eingesetzten Fachgremien zur Ermittlung des
bundesweit erforderlichen Bedarfs für eine Sanierung der Straßen aller Kategorien sowie
über die notwendigen Instrumente zur Finanzierung solcher Maßnahmen halten weiter an.
Öffentliche Verkehrsmittel
Auch im zurückliegenden Geschäftsjahr hat sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen für
eine angemessene Finanzierung der kommunalen Träger im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) eingesetzt und eine ausreichende finanzielle Ausstattung der einschlägigen Richtlinien im Rahmen der hierzu erfolgten Anhörungen angemahnt. In den zurückliegenden Jahren konnten die entsprechenden Haushaltspositionen des Landes zur Gewährung der
Finanzhilfen an die Aufgabenträger ÖPNV nach § 8 des Thüringer ÖPNV-Gesetzes so weitgehend stabil gehalten und die Ausgleichsleistungen für den Schülerverkehr nach § 45a Personenbeförderungsgesetz sogar deutlich angehoben werden, wodurch die Unterstützungsleistungen
des Landes für den kommunalen ÖPNV für 2015 nunmehr erstmals wieder einen Gesamtbetrag
von 60 Mio. Euro übersteigen.
In Bezug auf den in naher Zukunft in Betrieb gehenden ICE-Knoten Erfurt im Rahmen des
Streckenausbaus der Deutschen Bahn AG setzt sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen zudem in den der zuständigen Gremien für eine intensive und flächige Nutzung der positiven Effekte der künftigen schnellen Anbindung innerhalb des Kreuzes München-Berlin und
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Frankfurt-Dresden für den gesamten Freistaat ein, um die Zeitvorteile dieser Verbindungen
sowie deren belebende Effekte für die lokale Wirtschaft nach Möglichkeit für alle Thüringer
Regionen zu erschließen.
Straßenverkehrsrecht
Zur Stärkung der Regelungsverantwortung vor Ort setzt sich der Gemeinde- und Städtebund
Thüringen weiterhin dafür ein, die kommunalen Kompetenzen nach der Thüringer Verordnung
über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
zu stärken. Nach der aktuellen Regelung sind grundsätzlich alle Gemeinden befugt, neben der
Polizei die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten,
die im ruhenden Verkehr festgestellt werden, zu verfolgen und zu ahnden. Demgegenüber ist
eine entsprechende kommunale Zuständigkeit im fließenden Verkehr einerseits auf die Städte
ab 20.000 Einwohner begrenzt; zum anderen beschränkt sich die Zuständigkeit dieser Städte
derzeit ausschließlich auf Verstöße gegen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit betreffen. Andere Regelverletzungen im fließenden Verkehr,
wie etwa Verstöße an Lichtzeichenanlagen, sind bisher gänzlich von der kommunalen Zuständigkeit ausgenommen und damit ausschließlich den entsprechenden Dienststellen der Polizei
zugewiesen.
Seitens der Kommunen, die bestrebt sind, die ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Belange
ihrer Einwohner möglichst umfassend selbst zu gewährleisten, besteht z. T. ein erhebliches
Interesse an einer deutlichen Ausweitung dieser Zuständigkeit. Im Interesse dieser Kommunen
setzt sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen daher weiterhin für eine deutliche Erweiterung dieser optionalen Zuständigkeit u. a. auf Rotlichtverstöße, aber auch auf Kontrollen des
Mobiltelefonverbots sowie der Anschnallpflicht, ein.
Umwelt
Abfallrecht
Gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden aller Länder und auf Bundesebene hatte
sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen letztlich erfolgreich für eine möglichst weitgehende Berücksichtigung kommunaler Belange beim Erlass des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) eingesetzt. Die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum Kreislaufwirtschaftsgesetz erreichten, aus kommunaler Sicht wesentlichen
positiven Veränderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung sind hier hervorzuheben.
Die so erreichten gesetzlichen Verbesserungen, insbesondere in Bezug auf die Überlassungspflichten hinsichtlich werthaltiger Abfälle aus Privathaushaltungen, gilt es nunmehr im praktischen Vollzug für die kommunalen Aufgabenträger nutzbar zu machen.
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen ist daher in intensiven Gesprächen mit der Thüringer
Landesregierung darum bemüht, die durch das neue Gesetz erreichten Fortschritte für diePlanungssicherheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei den Kommunen auch in der
täglichen Vollzugspraxis der Landesbehörden umzusetzen. So ist es insbesondere das Ziel des
Gemeinde- und Städtebundes Thüringen, die durch das Bundesgesetz in den §§ 17 u. 18 errichteten hohen Hürden für eine Zulassung gewerblicher Wertstoffsammler als Konkurrenz zu
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Rahmen des Anzeigeverfahrens beim zuständigen Landesverwaltungsamt nutzbar zu machen und so vollumfänglich zur Geltung zu bringen.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Umwelt
Auch gilt es, im Rahmen der Verpackungsverordnung eine Stärkung der kommunalen Position dahingehend zu erreichen, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hier wieder
eine größtmögliche Planungssicherheit erhalten, indem ihnen wieder die umfassende Entsorgungsverantwortung für die Abfälle und Wertstoffe aus privaten Haushaltungen übertragen
wird. Hierfür setzen wir uns gemeinsam mit allen anderen kommunalen Spitzenverbänden auf
Bundes- und Landesebene insbesondere bei der Diskussion um die vorgelegten Entwürfe für
ein sog. „Wertstoffgesetz“ ein.
Des Weiteren begleitet der Gemeinde- und Städtebund Thüringen die derzeit laufenden Bemühungen der Landesregierung, der bundesgesetzlich verankerten Pflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - und dort insbesondere der Landkreise - zu einer flächendeckenden
Getrenntsammlung von Bioabfällen in den Thüringer Kommunen zur Geltung zu verhelfen.
Europapolitik
In den ersten Gesprächen und Foren mit der neuen Thüringer Landesregierung bekräftigte der
Gemeinde- und Städtebund Thüringen noch einmal seine bereits in der Vergangenheit vertretenen Forderungen nach mehr Subsidiarität und Transparenz europäischer Entscheidungen mit
Auswirkungen auf die lokalen Behörden in Thüringen. Insbesondere wurde die Thüringer Landesregierung gebeten, die kommunalen Belange im Rahmen ihrer Interessenvertretung in den
Gremien in Brüssel gebührend zu berücksichtigen. Dies betrifft neben den Regelungen des Beihilfe- und Vergaberechts, die die kommunalen Möglichkeiten zur lokalen Gestaltung des Wirtschaftslebens z. T. erheblich einschränken, insbesondere auch allgemeine Umweltstandards,
die in die kommunale Planungshoheit eingreifen.
Nachdem sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen bereits im Vorjahr im Rahmen der
Verhandlungen zur Strukturfonds-Förderperiode 2014-2020 intensiv für eine größtmögliche
Berücksichtigung kommunaler Belange eingesetzt hatte, begleitet er nunmehr von kommunaler
Seite die Abwicklung der Strukturförderinstrumente in den zuständigen Gremien.
Für Thüringen stehen für die Förderperiode 2014 – 2020 im Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung (EFRE) und im Europäischen Sozial-Fonds (ESF) zusammen 1.664 Mio. Euro
zur Verfügung. In der Umsetzung aus kommunaler Sicht besonders relevant ist im Operationellen Programm für den Freistaat Thüringen einerseits die Berücksichtigung der integrierten
und nachhaltigen Stadtentwicklung zur wirtschaftlichen und sozialen Belebung benachteiligter
städtischer und ländlicher Gebiete, wie auch die Förderfähigkeit der Sanierung von Industriebrachen zur Verbesserung des städtischen Umfelds.
Auch Mittel für Maßnahmen zur Verringerung der CO²-Emissionen kommen den Kommunen
bei der Steigerung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien in öffentlichen
Einrichtungen zu gute. Eine Fortführung der Förderung des Ausbaus der wirtschaftsnahen Straßen- und Schieneninfrastruktur aus europäischen Mitteln zur Anbindung von Gewerbegebieten
war von der EU-Kommission hingegen abgelehnt worden.
Im Rahmen des insbesondere für internationale Städtepartnerschaften nutzbaren Programms
„Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (EfBB) führte der Gemeinde- und Städtebund Thüringen
im zurückliegenden Geschäftsjahr in Zusammenarbeit mit der Kontaktstelle in Bonn sowie der
Thüringer Staatskanzlei ein Informationsseminar in seiner Fortbildungseinrichtung in Erfurt
durch und begleitet entsprechende Kontaktanbahnungen und Finanzierungsanträge konstruktiv.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Umwelt
Förderung der Abwasserentsorgung
Die Europäische Kommission hatte die ursprüngliche Fortsetzung der Programmierung der
Förderung der Abwasserentsorgung im Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
abgelehnt. Ohne unterstützende Förderung der Abwasserentsorgung ist jedoch eine geordnete
Entwicklung des ländlichen Raums bis hin in die Ortsteile der kreisfreien Städte nicht möglich.
Im Ergebnis eines intensiven Austausches mit den zuständigen Ministerien, Verwaltungsbehörden der europäischen Fonds sowie den Mitgliedern der AG Wasser/Abwasser im Gemeinde- und
Städtebund Thüringen wurde die Förderung der Abwasserentsorgung im Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) programmiert.
Darüber hinaus ist mit Unterstützung des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen auch die Erhöhung der Energieeffizienz in der Abwasserbeseitigung als Teil einer nachhaltigen Stadt- und
Ortsentwicklung unter dem Stichwort „effiziente Stadt“ aus den Mitteln des Europäischen Fonds
für regionale Entwicklung (EFRE) förderfähig. Diese Investitionen in die Abwasserentsorgung
dienen der Reduzierung des Ausstoßes von klimaschädlichem Kohlendioxid und führen auch
zu deutlich geringeren Betriebskosten.
Weiterhin besteht für die Träger der Abwasserentsorgung die Möglichkeit der Förderung von
Teilklimaschutzkonzepten durch die Bundesmittel der Nationalen Klimaschutzinitiative.
Die Veränderungen in der Förderlandschaft und in den Regularien führen zu einem hohen Aufwand für die Träger der Abwasserentsorgung. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen wird
daher weiterhin in der Arbeitsgemeinschaft Wasser/Abwasser mit Informationsveranstaltungen
in Zusammenarbeit mit den beiden zuständigen Ministerien über die Neuerungen informieren
und notwendige Änderungen einfordern.
Unabhängig davon ist die Unterstützung der Abwasserentsorgung allein mit den deutlich verringerten Mitteln der Europäischen Fonds keinesfalls ausreichend um die notwendigen Investitionen zu ermöglichen. Die Abwasserentsorgung als sogenanntes Fundament der kommunalen
Infrastruktur ist die Grundlage für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, für Entwicklungschancen und die Umsetzungen von vielen zentralen Projekten der neuen Landesregierung im
Freistaat Thüringen. Daher werden ohne eine zusätzliche finanzielle Unterstützung der Abwasserentsorgung auch einzelne neue Projekte der Landesregierung durch das fehlende Fundament
der Abwasserentsorgung erschwert oder nicht verwirklicht.
Anpassung der Landesumweltgesetze
Im Ergebnis der Förderalismusreform im Jahr 2009 wurde das Wasser- und Naturschutzrecht
des Bundes geändert. Bislang bestimmen maßgeblich die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes direkt den Vollzug im Freistaat Thüringen.
Beispielsweise arbeiten seit über 5 Jahren die Kommunen, die Träger der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die Kommunen als Unterhaltungspflichtige der Gewässer II. Ordnung und
insbesondere die unteren staatlichen Umweltbehörden in der Praxis bei fast jedem Einzelfall
mit einer Auslegung der bundes- und landesrechtlichen Regelungen.
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Umwelt
Für die Verwaltungspraxis und die Hochwasservorsorge nebst angemessener Kostenerstattung
für die Kommunen ist die Anpassung des Landeswassergesetzes dringend erforderlich.
Auch das Thüringer Naturschutzrecht wird derzeit nicht in einer für das Verwaltungshandeln
angepassten Form an das Bundesnaturschutzrecht angepasst. Bislang fehlen diesbezüglich belastbare Hinweise über eine beabsichtigte Anpassung oder Überarbeitung des Landeswassergesetzes oder des Landesnaturschutzgesetzes.
Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang die plötzliche Änderung des Thüringer Naturschutzgesetzes im Juli 2015. Aus den Medien haben wir erfahren, dass die Regierungsfraktionen direkt
eine Änderung des Thüringer Naturschutzgesetzes im Bereich der Verordnungsermächtigung
der Erhaltungsziele für die FFH- und Vogelschutzgebiete (ca. 14 % Prozent der Landesfläche)
beschlossen haben.
Das Bemerkenswerte an diesem Gesetzgebungsverfahren ist einerseits die überraschende
Schnelligkeit der Gesetzgebung innerhalb von 2 Tagen und andererseits die fehlende Anhörung
durch die Verbände.
Unter 11.4 des Koalitionsvertrages heißt es: „Ausbau der Demokratie: Mitmachen, Mitbestimmen, Verantwortung tragen – das sind wesentliche Elemente in einem demokratischen Gemeinwesen.“ Die fehlende Transparenz und das Vorgehen im Bereich der Änderung des Thüringer
Naturschutzgesetzes belegen, dass Kommunikation, Beteiligung und Kooperation mit den Verbänden noch deutlich ausbaufähig sind.
Thüringer Landesprogramme Hochwasserschutz und
Gewässerunterhaltung
Bereits in den vorherigen Geschäftsberichten 2013/2014 hatten wir über die Umsetzung der
Europäischen Richtlinien der Hochwasserrisiko-Management-Richtlinie – HWRM – und der
Europäischen Wasserrahmen-Richtlinie – WRRL – berichtet. Beide Richtlinien berühren über
den Wasserbereich und die kommunale Unterhaltungspflicht Gewässer II. Ordnung hinaus
insbesondere die Bauleitplanung der Kommunen. Diese europäischen Richtlinien unterliegen
bestimmten Anhörungs- und Beteiligungszyklen mit unterschiedlicher Beteiligungstiefe. Die
Bewirtschaftungspläne und die Hochwasserrisiko-Management-Pläne der HochwasserrisikoManagement-Richtlinie sollen am 22. Dezember 2015 in Kraft treten.
Im Vorfeld der Anhörung wurden die Kommunen bereits im Jahr 2014 zur Unterstützung der
Aufstellung der Landesprogramme aufgefordert eigene Vorschläge einzubringen. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Bereiche: Flächenvorsorge, natürlicher Wasserrückhalt,
Technischer Hochwasserschutz, Bauvorsorge, Risikovorsorge, Informations- und Verhaltensvorsorge, Vorhaltung und Vorbereitung der Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes,
Hochwasserbewältigung und Regeneration.
Im Entwurf des Landesprogrammes Gewässerschutz sind über 1.650 Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit, der Verbesserung der Gewässerstruktur und der Nährstoffreduktion
durch Abwassermaßnahmen geplant. Im Entwurf des Landesprogrammes Hochwasserschutz
sind 500 Maßnahmen des Landes, 900 Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte und
1.800 gemeindliche Maßnahmen vorgeschlagen.
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Umwelt
Das Land hat die Verfahren zur Anhörung der Hochwasserrisiko-Management-Richtlinie und
die Europäische Wasserrahmen-Richtlinie in die Thüringer Landesprogramme Hochwasserschutz und Gewässerschutz umbenannt. Hierbei wurden im Ergebnis der Hochwasserereignisse
weitere Bereiche des Hochwasserschutzes, die nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit den
europäischen Richtlinien stehen, integriert und bis Juni 2015 der Öffentlichkeit und den Kommunen zur Anhörung und Stellungnahme zur Verfügung gestellt.
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat sich im Prozess der Beteiligung an der Anhörung der Landesprogramme Gewässerschutz und Hochwasserschutz intensiv mit den Vertretern
der Ministerien, im Thüringer Gewässerbeirat, in den Workshops des Thüringer Ministerium
für Umwelt, Energie und Naturschutz und in den Verbandsgremien bis hin in die Sitzungen der
Kreisverbände des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen eingebracht.
Bekämpfung von Wassergefahren
Der Aufbau einer zusätzlichen kommunalen Einheit, bei der die Feuerwehren in das System
Wasserwehren führend eingeordnet sind, findet nach den ersten Äußerungen unserer Mitgliedskommunen eher weniger Zustimmung. Die Landesgeschäftsstelle des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen hat jedoch die Mitarbeit in der Arbeitsgruppe der Thüringer Landesanstalt
für Umwelt und Geologie (TLUG) zum Thema Wasserwehr mit einigen Vertretern von Mitgliedskommunen, neben dem Thüringer Feuerwehrverband, dem Thüringer Ministerium für
Inneres und Kommunales und dem Thüringer Landesverwaltungsamt sichergestellt.
Zudem hatte die Landesgeschäftsstelle zu Beginn des Jahres 2015 in den Landtagsfraktionen
vorsorglich angefragt, ob der bisherige Weg der Einrichtungen von zusätzlichen Wasserwehren
und die Zielstellung der Arbeitsgruppe auch politisch weiterhin unterstützt werden. Aus den
Landtagsfraktionen kamen zu diesem Thema eher offene Antworten.
Im Ergebnis der Ankündigung des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz im Frühjahr 2015 den bisherigen Weg der Aufstellung des Landesprogrammes Hochwasserschutz mit den zusätzlichen Wasserwehren fortzusetzen, hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen vorsorglich den nicht einfachen Diskussionsprozess in der Arbeitsgruppe der
Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie stets im Sinne der Optimierung des Hochwasserschutzes weiter unterstützt.
Darüber hinaus wurde die Ankündigung des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und
Naturschutz, unter Vorbehalt der Beratungen des Thüringer Landtages, die Landesförderung
für die Erstausstattung der Wasserwehren auch für Feuerwehren, die sich für die zusätzlichen
Aufgaben der Bekämpfung von Wassergefahren öffnen, einzusetzen, begrüßt.
In diesem Zusammenhang ist der Gemeinde Katzhütte, der Stadt Berga/Elster, der Stadt Gera
und der Verwaltungsgemeinschaft Pleißenaue ausdrücklich für die praxisnahen Vorschläge zur
Fortentwicklung der Bekämpfung von Wassergefahren in der Arbeitsgruppe der TLUG zu danken.
Bislang sind die Arbeiten für die Handlungsempfehlungen und die Ausreichung der dankenswerterweise vom Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz geplanten
Landesmittel für die Wasserwehren oder Feuerwehren noch nicht abschließend zwischen den
Ministerien, dem Koalitionsarbeitskreis und dem Thüringer Feuerwehrverband abgestimmt.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
89
Umwelt
Förderrichtlinie „Aktion Fluss“
Parallel zu den noch laufenden Anhörungen zu den Entwürfen der Landesprogramme Hochwasserschutz und Gewässerschutz hat das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und
Naturschutz den Entwurf der Förderrichtlinie „Aktion Fluss“ zur Förderung von Maßnahmen
des Hochwasserschutzes und der Gewässerentwicklung an Gewässer II. Ordnung für die neue
EFRE-Förderperiode 2014 – 2020 zur Diskussion vorgelegt.
Der Entwurf der Förderrichtlinie berührt für die Kommunen die Bereiche der Bauleitplanung,
der Bekämpfung von Wassergefahren, des freiwilligen Hochwasserschutzes, der Gewässerunterhaltung II. Ordnung sowie der freiwilligen Gewässerentwicklung. Erstmals wird dem Bereich des vorsorgenden Hochwasserschutzes höhere Aufmerksamkeit gewidmet.
Die Förderrichtlinie zielt auf eine Konzentration der zur Verfügung stehenden Mittel ab. Als
Kriterien der Konzentration sollen die Landesprogramme Hochwasserschutz und Gewässerschutz dienen. Weiterhin sollen die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden und die Bekämpfung von Wassergefahren unterstützt werden.
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat umfassend zum Entwurf der Förderrichtlinie
Stellung genommen. Bislang hat hierzu noch keine weitere Diskussion mit dem zuständigen
Ministerium stattgefunden.
Richtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung
Aufgrund der Änderungen im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) musste das Verfahren des Dorferneuerungsprogramms
geändert werden. Im Ergebnis von Abstimmungsgesprächen des Thüringer Ministeriums für
Infrastruktur und Landwirtschaft und des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen zur Fortsetzung der Dorfentwicklung wurde das Verfahren kommunalfreundlich angepasst.
Der Kern der Änderung ist Trennung der Förderung des Verfahrens der Entwicklungsplanung
von der Aufnahme und Förderung im Dorferneuerungsprogramm. Damit verbunden ist die inhaltliche Weiterentwicklung der bisherigen Dorfentwicklungsplanung. Diese sind nicht länger
als städtebaulich geprägte Planungen zu betrachten, sondern vielmehr als kommunale Entwicklungskonzepte, die sich an allen Handlungsfeldern der Dorferneuerung orientieren und damit
einem ganzheitlich-fachübergreifenden Ansatz entsprechen.
Beispielsweise bietet es sich für bereits städtebaulich entwickelte Dörfer an, eine sozial geprägte Entwicklungsplanung für die Bedürfnisse der jungen sowie der älteren Einwohner vorzubereiten. In der Folge könnten nach der Aufnahme in das Dorferneuerungsprogramm die
Maßnahmen entsprechend umgesetzt werden. Dies bedeutet aber auch, dass die bisherige
Prägung der Dorfentwicklungsplanung durch andere Fachplaner aus den Bereichen Verkehr,
Soziales, Energie neue Impulse erhält.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Umwelt
Dorfgemeinschaftshäuser
Im Ergebnis einer Erörterung von Prüfungsfeststellungen der überörtlichen Kommunalprüfung
des Thüringer Rechnungshofs mit dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat der Thüringer
Rechnungshof einen zusätzlichen Bericht mit Überlegungen und Empfehlungen zur Weiterentwicklung und Optimierung von Dorfgemeinschaftshäusern im Freistaat Thüringen vorgelegt.
Der Thüringer Rechnungshof hat hiermit die Anregungen des Gemeinde- und Städtebundes
Thüringen aufgenommen, aus der Prüfungstätigkeit für die Mitgliedskommunen motivierende
Beispiele vorzustellen.
Wir danken dem Thüringer Rechnungshof für die Zusammenarbeit in diesem Bereich und hoffen, dass diese positive Praxis der Zusammenarbeit zum Nutzen der Mitgliedskommunen weiter fortgeführt wird.
LEADER
Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft beabsichtigt die bestehenden
Förderprogramme für den ländlichen Raum zu überprüfen. Die Dorferneuerung soll genutzt
werden, um „infrastrukturelle Defizite“ zu beseitigen. Weiterhin sollen Instrumente wie LEADER (Liaison entre actions de développement de l‘économie rurale - „Verbindung zwischen
Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft“), die IBA oder die Städtebauförderung
auch zur Intensivierung der Stadt-Umland-Beziehungen zum Einsatz kommen. Ein wichtiger
Baustein hierfür ist der LEADER-Prozess.
Im LEADER-Prozess entwickeln die Dörfer und Städte in einer regionalen Partnerschaft mit
den Wirtschafts- und Sozialpartnern regionale Entwicklungsstrategien und setzen diese Maßnahmen mit Unterstützung der LEADER-Förderung in konkreten Projekten oder Bauten um.
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat sich aufgrund der Siedlungsstruktur stets dafür
eingesetzt, dass im Freistaat Thüringen ein flächendeckender LEADER-Ansatz umgesetzt wird.
Das bedeutet, es darf keine Region, Stadt oder Dorf herausgenommen und abgekoppelt werden. Dieser flächendeckende integrierende Ansatz hat sich im bundesweiten Vergleich bewährt.
Gleichfalls wurden durch die regionalen Wirtschafts- und Sozialpartner zusätzliche Aktivitäten
und Finanzmittel bereitgestellt.
Für die Förderperiode 2014 – 2020 beabsichtigt das Thüringer Ministerium für Infrastruktur
und Landwirtschaft bis zu 15 regionale Entwicklungsstrategien anzuerkennen und deren Umsetzung mit bis zu 45 Millionen € des Europäischen Landwirtschaftsfonds zu unterstützen.
Bürgermeisterdialog zur nachhaltigen Entwicklung
Eine Gruppe von Bürgermeistern aus dem Bereich der Umsetzung von nachhaltigen kommunalen Projekten hat sich als Bürgermeisterdialog im Jahr 2013 mit der Unterstützung des Nachhaltigkeitszentrums, des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz und
der Begleitung durch die Landesgeschäftsstelle des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
zusammengeschlossen.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
91
Umwelt
Im Jahresverlauf 2014/2015 hat sich der Bürgermeisterdialog in drei Veranstaltungen mit
externen Referenten intensiv beispielsweise den Themen Hochwasserschutz, erneuerbare Energien, Straßenbeleuchtung sowie Finanzierung von rentierlichen energetischen Sanierungsmaßnahmen gewidmet.
Die beiden Sprecher des Bürgermeisterdialoges Bürgermeister Hans-Peter Perschke, Gemeinde
Schlöben, und Oberbürgermeister Dr. Klaus Zeh, Stadt Nordhausen, werden in Gesprächen
mit den neuen Vertretern der Thüringer Landesregierung die Diskussion über die nachhaltige
Entwicklung in den thüringischen Kommunen fortsetzen.
Weitere Aktivitäten des Verbandes
Kommunaler Waldbesitzerverband
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen ist auch Kommunaler Waldbesitzerverband und vertritt in dieser Funktion die Interessen der 849 waldbesitzenden Kommunen mit rund 84.000 ha
Wald.
Kostenbeiträge für die staatliche Betreuung des kommunalen Waldbesitzes
Nach den Vorgaben des Thüringer Waldgesetzes können die Kommunen im Gemeinschaftsforstamt zwischen der Einstellung von eigenem oder kommunalem Personal wählen. Nach der
im Juni 2014 novellierten 5. DVOThürWaldG können die waldbesitzenden Kommunen neue
Verträge mit ThüringenForst über die Betreuung ihrer Wälder abschließen.
Rund 672 waldbesitzende Kommunen mit einer Gesamtwaldfläche von 69.400 ha werden bereits auf der Grundlage von Verträgen nach der 5. Durchführungsverordnung Thüringer Waldgesetz (5. DVOThürWaldG) von Personal von Thüringen Forst betreut.
Derzeit haben mindestens 10 waldbesitzende Kommunen auf einer Fläche von ca. 12.000 ha
eigenes Forstpersonal. Die Betreuung von 177 Kommunen mit einer Waldfläche mindestens
ca. 2.600 ha ist derzeit noch nicht geklärt. Hierzu finden noch Abstimmungsgespräche mit
ThüringenForst statt.
Doppelbeförsterung
Aufgrund der gestrichenen Zuschussregelung in der 5. DVOThürWaldG für kommunales Personal für die Betreuung von Kommunalwald ist die staatliche Betreuung insbesondere bei den hoheitlichen Aufgaben (Öffentlichkeitsarbeit, Waldtourismus, Waldpädagogik, Kindergarten- und
Schulführungen, Arten- und Biotopschutz, Verkehrssicherung u.a.m.) kostengünstiger. Gleichwohl entrichtet das Land an ThüringenForst für die hoheitlichen Aufgaben einen Zuschuss in
Höhe von 33,8 Millionen Euro im Jahr 2015. Allerdings wird aus unserer Sicht die Zusammenarbeit von waldbesitzenden Kommunen von ThüringenForst nicht hinreichend unterstützt.
Darüber hinaus besteht auf der von kommunalen Förstern betreuten Fläche eine Betreuung
durch Förster von ThüringenForst. Diese sogenannte Doppelbeförsterung auf der gleichen
Waldfläche besteht nach Auffassung von ThüringenForst gleichwohl nicht, was aus unserer
Sicht nicht nachvollziehbar ist.
Seit über einem Jahr prüft die ThüringenForst, in welchem Umfang die kommunal angestellten
Revierleiter im Gemeinschaftsforst Aufgaben von ThüringenForst erfüllen. Bislang hat ThüringenForst hierzu noch kein Prüfungsergebnis vorgelegt.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle
Kartellrechtsverfahren
Die Vorwarnung des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft gegenüber
dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen hinsichtlich einer möglichen Übertragung des kartellrechtlichen Verfahrens aus dem Land Baden-Württemberg bleibt aktuell.
Das Bundeskartellamt hat die gebündelte Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg im Juli
2015 untersagt. Das Land Baden-Württemberg hat über den forstlichen Landesbetrieb nicht nur
Holz aus dem eigenen Staatswald, sondern auch das Holz von Kommunal- und Privatwäldern
vermarktet.
Mit dem Beschluss wird dem Land Baden-Württemberg untersagt, auf der Grundlage bestehender oder neu abzuschließender Vereinbarungen für die anderen Waldbesitzer Holz zu verkaufen
und zu fakturieren sowie die unmittelbar vermarktungsnahen Dienstleistungen der Holzauszeichnung, der Betreuung von Holzerntemaßnahmen, der Holzaufnahme und des Holzlistendrucks zu übernehmen.
Die Untersagungswirkung der Entscheidung gilt für die Vermarktung des Holzes von Waldbesitzern ab einer Fläche von 1000 ha ab dem 1. Januar 2016. Für kleinere Waldflächen sowie die
vermarktungsnahen Dienstleistungen erst ab dem 1. Juli 2016.
Darüber hinaus wird dem Land Baden-Württemberg ab dem 1. Juli 2017 untersagt für Waldbesitzer mit mehr als 100 ha die jährliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung
und den Revierdienst durchzuführen. Diese Untersagung gilt allerdings nur insoweit, als das
Land - wie bisher - diese Leistungen von Personen erbringen lässt, die auch den Staatswald
bewirtschaften und/oder Zugang zu wettbewerbsrelevanten Informationen über die Holzvermarktung des Staatswaldes haben.
Bereits ab dem 1. Juli 2016 dürfen diese Leistungen dann nicht mehr durchgeführt werden,
wenn das Land dafür keine kostendeckenden Entgelte verlangt. Die bislang üblichen, nicht
kostendeckenden Preise für diese Dienstleistungen verhindern den Wettbewerb durch andere
Anbieter.
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat bereits in Gremiensitzungen das Thema der
möglichen Übertragung des kartellrechtlichen Verfahrens erörtert und vorsorglich erste Maßnahmen umgesetzt.
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat die Stärkung der Wahrnehmung der sogenannten
kommunalen Eigentümeraufgaben (z.B. den Holzverkauf) im Bereich des kommunalen Waldbesitzes mit Waldflächen von über 100 ha unterstützt.
Darüber hinaus prüfen zahlreiche Kommunen mit geringen Waldflächen zusätzlich die Mitgliedschaft in sogenannten Forstbetriebsgenossenschaften (FBG) sowie darüber hinaus in den
drei bestehenden Forstwirtschaftlichen Vereinigungen (FWV). Die Forstwirtschaftlichen Vereinigungen insbesondere die überwiegend kommunal geprägte Forstwirtschaftliche Vereinigung
„Henneberger Land“ (Landkreis Schmalkalden-Meiningen) sowie die kommunalnahe Waldbesitzer Service GmbH (Saale-Orla-Kreis) wurden in den Verbandsgremien vorgestellt.
Im Ergebnis des kartellrechtlichen Verfahrens in Baden-Württemberg sowie der möglichen
rechtlichen Schritte des Landes Baden-Württemberg werden die Verbandsgremien notwendige
weitere Schritte mit den Mitgliedern beraten.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle
Kommunale Dienstleistungs-Gesellschaft
Thüringen mbH
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat Mitte 2002 die Kommunale DienstleistungsGesellschaft Thüringen mbH (KDGT) gegründet. Mit der KDGT wurden sämtliche Aktivitäten
des Verbandes, die eine wirtschaftliche Ausrichtung hatten, in dieser kommunalen Dienstleistungsgesellschaft gebündelt. Dies erfolgte, damit der Gemeinde- und Städtebund Thüringen
sich noch stärker auf seine zentralen Aufgaben als Interessenverband der Gemeinden, Städte
und Verwaltungsgemeinschaften konzentrieren konnte. Zudem sollten hiermit steuerrechtliche
Aspekte berücksichtigt werden.
Die KDGT ist in unterschiedlichen Bereichen wirtschaftlich tätig, wobei sie Dienstleistungen
für den Gemeinde- und Städtebund Thüringen, für Kommunen und auch für sonstige Dritte
erbringt.
Geschäftsführer
Thomas Lenz
Sekretariat
Marion Finkelmeyer
Telefon: 0361 / 60 206 – 70
Prokuristin
Stefanie Preikschat
Telefon: 0361 / 60 206 – 70
[email protected]
Kathleen Romberger
Telefon: 0361 / 60 206 – 74
[email protected]
Stefanie Exner
Telefon: 0361 / 60 206 – 81
[email protected]
Ramona Sever
Telefon: 0361 / 60 206 – 76
[email protected]
Sekretariat
Doreen Lange
Telefon: 0361 / 60 206 – 61
[email protected]
Telefon: 0361 / 60 206 – 60
[email protected]
Postanschrift:
Alfred-Hess-Straße 37
99094 Erfurt
Telefon:
0361 / 60 206 – 70
Telefax:
0361 / 60 206 – 75
E-Mail:
[email protected]
So organisiert und betreut die KDGT das Fortbildungsprogramm des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
mit zahlreichen Seminaren und führt Fortbildungsveranstaltungen für Dritte durch. Seit 2006 plant und organisiert die KDGT auf Anfrage Inhouse-Veranstaltungen.
Eine Vielzahl von Verwaltungen hat dieses zusätzliche
Angebot bereits in Anspruch genommen.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle
Weiterhin hat die KDGT die Aufgabe übernommen, die Druckerzeugnisse des Verbandes herzustellen und zu vertreiben. Daneben gibt die KDGT eine eigene Schriftenreihe zu kommunalen Themen heraus.
Im Jahr 2014 ist das Thüringer Kommunalhandbuch in der 6. Auflage erschienen, welches
wiederum zahlreiche Gesetze und Verordnungen aus dem kommunalen Bereich, so u. a. die
Thüringer Kommunalordnung, das Thüringer Kommunalabgabengesetz und das Kommunalwahlgesetz sowie zahlreiche Abhandlungen zu den wichtigsten kommunalen Themen enthält.
Der kommunale Energie Pool (Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen Aktiengesellschaft - KEBT AG) wird von der KDGT betreut. Seit Herbst 2012 hat die KDGT ebenfalls die Dienstleistung für den damals neu gegründeten Kommunalen Energiezweckverband
Thüringen (KET) übernommen. Weiterhin erledigt die KDGT die Aufgaben der Geschäftsstelle
für den Fernwasserzweckverband Nord- und Ostthüringen. Im Frühjahr 2013 ist die KDGT als
Geschäftsstelle des Vereins BürgerEnergie Thüringen e. V. (BETh) beauftragt worden.
Darüber hinaus, hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen in Zusammenarbeit mit seiner
Tochtergesellschaft, der KDGT, es in diesem Jahr übernommen, den Gemeinden und Städten
in Thüringen für den Neuabschluss von Gaskonzessionsverträgen Unterstützungsleistungen anzubieten.
Die Gaskonzessionsverträge laufen bei den meisten Kommunen in Thüringen im Jahr 2017
(vorwiegend Frühjahr bis Herbst 2017) aus. Spätestens zwei Jahre davor sind die Kommunen
verpflichtet, das Auslaufen des Vertrages im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzugeben. Bereits vor der eigentlichen Bekanntmachung durch die jeweilige Gemeinde müssen vom bisherigen Konzessionsnehmer die Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation
des Netzes zur Verfügung gestellt werden, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer
Bewerbung um den Abschluss eines Konzessionsvertrages erforderlich sind. § 46 Abs. 2 Satz 4
EnWG besagt sogar, dass dies spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde zu erfolgen hat. Nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 3 EnWG sind zum Zeitpunkt der Bekanntmachung
bereits die vom bisherigen Konzessionsnehmer zur Verfügung gestellten Daten zu veröffentlichen.
Bereits im Zeitraum 2011 bis 2013 hat es der Gemeinde- und Städtebund Thüringen gemeinsam
mit der KDGT übernommen, den Gemeinden und Städten in Thüringen bei dem Abschluss
neuer Strom-Konzessionsverträge - u. a. durch die Ausarbeitung eines Musterkonzessionsvertrages - unterstützend zur Seite zu stehen.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle
KEBT Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen Aktiengesellschaft (KEBT AG) – Kommunaler Energiepool (www.kebt.de)
Gegenstand des Unternehmens „KEBT AG“ (kommunaler Energie-Pool)
Die KEBT AG beschäftigt sich mit dem Erwerb sowie mit der Verwaltung von Geschäftsanteilen an der Thüringer Energie AG. Sie befasst sich mit der Wahrnehmung aller Gesellschafterrechte und -pflichten, die sich aus der Beteiligung an der Thüringer Energie AG für die Kommunen ergeben. Die KEBT AG kümmert sich um alle unmittelbar damit im Zusammenhang
stehenden Geschäfte, insbesondere um die Wahrnehmung und Sicherung der kommunal- und
gesellschaftsrechtlich zulässigen Interessenvertretung der kommunalen Aktionäre bei der Beteiligungsgesellschaft.
Wert der Aktien der KEBT AG
Im Zuge des Erwerbes von Anteils an der damaligen E.ON Thüringer Energie AG (ETE) seit dem 01. August 2013 Thüringer Energie AG (TEAG) - durch die kommunale Seite wurde
eine Unternehmensbewertung der ETE durchgeführt. Diese Bewertung hat zum 31. Dezember
2012 einen Wert von 400,47 Euro / ETE-Aktie und somit 200,23 Euro / KEBT-Aktie ergeben.
Allerdings wurde bei der Unternehmensbewertung der Gewinn des Geschäftsjahres 2012 mit
einberechnet. Somit ergibt sich nunmehr ein aktueller Wert von rd. 367,00 Euro / ETE-Aktie
bzw. TEAG-Aktie bzw. rd. 183,00 Euro / KEBT-Aktie.
Neben dem aktuellen Geldwert einer KEBT-Aktie ist besonders zu berücksichtigen, dass die
kommunale Beteiligung am Unternehmen die Arbeitsplätze in Thüringen, die Investitionen in
die Infrastruktur in Thüringen sowie die überwiegende Auftragsvergabe an Thüringer Unternehmen absichert.
Der aktuelle Anteil einer KEBT-Aktie am Grundkapital der KEBT Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen AG beträgt unverändert 1,00 Euro.
Aufsichtsrat der KEBT AG
Der Aufsichtsrat der KEBT AG besteht aus sechs Mitgliedern (§ 6 Abs. 1 der Satzung der
KEBT AG). In der Hauptversammlung der KEBT AG am 29. Oktober 2014 wurde ein Mitglied
in den Aufsichtsrat nachgewählt. Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:
Herr Horst Brandt (Vorsitzender), Bürgermeister der Stadt Langwiesen,
Herr Frank Rostek (stellvertr. Vorsitzender), Bürgermeister der Stadt Bleicherode,
Herr Steffen Harzer, Bürgermeister der Stadt Hildburghausen a. D. (bis 29. Oktober 2014),
Herr Johannes Hertwig, Bürgermeister der Stadt Bad Sulza,
Herr Ralf Rusch, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen,
Herr Stefan Wolf, Oberbürgermeister der Stadt Weimar,
Herr Manfred Hellmann, Bürgermeister der Gemeinde Viernau (seit 29. Oktober 2014).
Der Aufsichtsrat ist bis zur Hauptversammlung der KEBT AG im Herbst 2018 bestellt.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle
Im Geschäftsjahr 2014/2015 hat der Aufsichtsrat drei Sitzungen durchgeführt. Im aktuellen
Geschäftsjahr 2015/2016 hat bisher eine Sitzung stattgefunden. Herr Peter Hengstermann ist
seit dem 01. November 2013 Vorstand der KEBT AG.
Dividendenausschüttung
Über die Höhe der Dividendenausschüttung wird die Hauptversammlung der KEBT AG am
28. Oktober 2015 beschließen.
KET Kommunaler Energiezweckverband Thüringen
Gegenstand des Unternehmens
Im Frühjahr 2012 hat E.ON Düsseldorf mitgeteilt, dass man sich von seinen Mehrheits-Anteilen an der damaligen E.ON Thüringer Energie AG trennen möchte und den Thüringer Kommunen als zweitgrößtem Anteilseigner ein Vorkaufsrecht einräumt. Dies versetzte die Kommunalen Aktionäre der KEBT AG in die wohl einmalige Lage, durch eine Rekommunalisierung
des größten Energieversorgers im Freistaat Thüringen zukünftig die Energiewende im Freistaat
selbst aktiv zu gestalten, Arbeitsplätze in Thüringen dauerhaft zu sichern und neu zu schaffen.
In der Hauptversammlung der KEBT AG am 18. Juli 2012 haben sich die kommunalen Aktionäre der KEBT AG mehrheitlich dafür ausgesprochen, diese historische Chance zu nutzen und
die Verkaufsverhandlungen aufzunehmen. Diese Verhandlungen wurden über einen Zeitraum
von mehreren Monaten intensiv und mit Unterstützung einer interministeriellen Arbeitsgruppe
sowie einer Projektgruppe des Thüringer Innenministeriums geführt.
Aus finanzierungstechnischen Gründen (Aktienerwerb über Kredite) haben die Städte Langewiesen, Weimar, Hildburghausen, Bad Sulza und Bleicherode beschlossen, den Kommunalen
Energiezweckverband Thüringen (KET) zu gründen, dem in der Folge zahlreiche Kommunen
beigetreten sind.
Der neue kommunale Energiezweckverband Thüringen (KET) hat nunmehr die Übernahme der
von E.ON zum Verkauf angebotenen Aktien an der ETE realisiert und hält jetzt 46 Prozent der
Aktien. Unter dem neuen Namen „Thüringer Energie“ und einem neuen Erscheinungsbild seit
dem 01. August 2013 sorgt das Unternehmen auch weiterhin für die Erzeugung, die Verteilung
und den Vertrieb von Energie im Freistaat Thüringen.
Der KET beschäftigt sich hauptsächlich mit dem Erwerb sowie mit der Verwaltung von
Geschäftsanteilen an der Thüringer Energie AG. Er befasst sich mit der Wahrnehmung aller
Gesellschafterrechte und -pflichten, die sich aus der Beteiligung an der Thüringer Energie AG
für die Kommunen ergeben. Der KET kümmert sich um alle unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, insbesondere um die Wahrnehmung und Sicherung der kommunalund gesellschaftsrechtlich zulässigen Interessenvertretung seiner Mitgliedskommunen.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle
Verbandsausschuss
Der KET-Verbandsausschuss bestand im Jahr 2014 aus folgenden Mitgliedern:
Herr Frank Rostek (Verbandsvorsitzender), Bürgermeister der Stadt Bleicherode,
Herr Horst Brandt (stellv. Verbandsvorsitzender), Bürgermeister der Stadt Langwiesen,
Herr Steffen Harzer (stellv. Verbandsvorsitzender), Bürgermeister der Stadt Hildburghausen,
bis zum 31. März 2014,
Herr Johannes Hertwig, Bürgermeister der Stadt Bad Sulza,
Herr Christian Endter, Bürgermeister der Stadt Steinbach-Hallenberg,
Herr Jörg Klupak, Bürgermeister der Stadt Bad Tennstedt,
Herr Klaus Möller, Bürgermeister der Gemeinde Meuselbach-Schwarzmühle,
Herr Thomas Weigelt, Bürgermeister der Stadt Bad Lobenstein,
Herr Stefan Wolf, Oberbürgermeister der Stadt Weimar,
Herr Marco Seidel, Bürgermeister der Stadt Tanna,
Herr Uwe Möller, Bürgermeister der Gemeinde Amt Wachsenburg.
Gewinnausschüttung
Über die Höhe der Gewinnausschüttung wird die Verbandsversammlung des KET in der Sitzung am 10. September 2015 entscheiden.
Aufgaben des Kommunalen Energiezweckverbandes Thüringen
Aufgabe des Zweckverbandes ist die Teilaufgabe der kommunalen Versorgung mit Strom, Gas
und Fernwärme, soweit es die Beteiligung an der KEBT AG und der Thüringer Energie AG
betrifft. Die Aufgabe umfasst neben dem Besitz auch den Erwerb von Beteiligungen sowie die
entsprechende Ausübung der mit den Beteiligungen verbundenen Rechte.
Zudem fördert der Zweckverband die regenerative Energieerzeugung. Der Zweckverband kann
sowohl eigene Anlagen betreiben als auch seine Aufgaben mittelbar durch den Erwerb und
das Halten bzw. die Finanzierung von Beteiligungen an Energieversorgungsunternehmen, die
als Regionalversorger in Thüringen seinen satzungsmäßigen Zwecken dienen, erfüllen. Hierin
eingeschlossen ist auch eine Beteiligung des Zweckverbandes an überörtlich tätigen Energieversorgungsunternehmen.
Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung kann sich der Zweckverband unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften Dritter bedienen und alle notwendig werdenden oder in einem
unmittelbaren Zusammenhang stehenden Handlungen und Rechtsgeschäfte vornehmen. Jedes
Verbandsmitglied überträgt dem Zweckverband seine Anteile an der KEBT AG.
Anzahl der Mitglieder
Die aktuelle Zahl der stimmberechtigten Mitgliedskommunen beträgt 464 (rund 60 % der Kommunen der KEBT und 72 % der Aktien der KEBT). Bereits 56 weitere Kommunen haben einen
positiven Beitrittsbeschluss gefasst.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle
Aktueller Sachstand
Im Jahr 2013 haben der Kommunale Energiezweckverband Thüringen (KET) 46,1 % und die
Thüga 15,2 % der Aktien an der Thüringer Energie AG (TEAG) erworben. Seitdem befinden
sich 84,8 % der Aktien an der TEAG in kommunaler Hand.
Der Kommunale Energiezweckverband Thüringen hat zum 01. Januar 2015 das sogenannte
„Bonus-Malus-Systems“ eingeführt. Die Bonus-Malus-Regelung sieht vor, dass jedes Verbandsmitglied weiterhin eine Stimme je eingebrachter KEBT-Aktien halten wird. Allerdings
erhalten die Verbandsmitglieder für die Dauer der Tilgung der Bankdarlehen durch den KET
jedes Jahr gemäß der Tilgungsquote weitere Stimmen. Die Kommunen, die dem Zweckverband
beitreten, erhalten so viele Rechte an den neu erworbenen Aktien, wie sie KEBT-Aktien einlegen, tragen aber auch dementsprechend anteilig das Risiko am Erwerb der neuen Aktien. Es
ist geplant, dass die neu erworbenen Aktien in ca. 15 bis 20 Jahren refinanziert sind und dann
die Gewinnausschüttung an die Zweckverbandsmitglieder anteilig ihrer Stimmenanzahl (eingebrachte KEBT-Aktien und zusätzliche Bonus-Stimmen) ausgezahlt wird. Je schneller und
je mehr KEBT-Aktionäre sich an der Refinanzierung der neu erworbenen Aktien des KET beteiligen, desto geringer ist das Risiko für jeden Einzelnen, desto schneller erfolgt die Refinanzierung der neuen Aktien und desto früher kann die Gewinnausschüttung für diese erworbenen
Aktien auch an die Verbandsmitglieder ausgezahlt werden.
Für das aktuelle Geschäftsjahr des KET ist eine Sondertilgung geplant, so dass beabsichtigt ist,
bis Ende 2015 bereits 16 % des Kaufpreises getilgt zu haben.
Kommunale Informationsverarbeitung Thüringen GmbH
- KIV Thüringen Die Kommunale Informationsverarbeitung Thüringen (KIV Thüringen) wurde im Frühjahr
1993 gemeinsam vom Gemeinde- und Städtebund Thüringen und vom damaligen Kommunalen
Gebietsrechenzentrum Gießen (heute: eKom21-KGRZ) gegründet und feierte am 01.07.2013
ihr 20-jähriges Bestehen.
Die KIV Thüringen GmbH liefert Komplettlösungen rund um die kommunale Informationsund Kommunikationstechnik. Der Kundenstamm ist auf mittlerweile über 250 Kunden angewachsen.
Auch beim Umsatz hat sich die positive Entwicklung fortgesetzt: 2014 wurden erstmals mehr
als 3,5 Millionen Euro erwirtschaftet. Möglich ist dies nur mit versiertem und motiviertem
Personal; heute sind 23 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der KIV Thüringen GmbH beschäftigt.
Der Tätigkeitsschwerpunkt der Firma liegt auf der individuellen Beratung und Betreuung der
Verwaltungen. Von den Kunden wird das umfangreiche Serviceangebot gerne angenommen
und ist seit Jahren Basis für eine vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit.
Besondere Erfahrung besteht in der Konzeption, Realisierung und Betreuung von komplexen
IT-Netzen. Rund 80 solcher umfangreichen Netzwerke betreut die KIV Thüringen GmbH mittlerweile bei ihren Kunden.
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle
Die Kombination dieser Kernkompetenzen, IT-Systemhaus, Anbieter kommunaler Software,
Datenschutz und RZ-Betrieb, gestattet es der KIV individuell passende, auf die Verwaltung
und deren Bedürfnisse (vorhandenes IT-Personal, Struktur etc.) Lösungen zu kreieren, was ein
Alleinstellungsmerkmal in Thüringen ist.
Im Zuge individueller Projekte (Consulting) erfolgt die umfangreiche Beratung, Planung und
Umsetzung komplexer Themen im kommunalen Umfeld. Hierbei kann der Kunde auf eine Vielzahl von Rahmenverträgen des öffentlichen Dienstes (DELL, Microsoft SELECT, Sophos…)
zugreifen und von hohen Rabatten profitieren.
Das Geschäftsfeld „Erarbeitung von IT-Sicherheitskonzepten“ ist mittlerweile ein strategisches
Produkt der KIV Thüringen geworden. Es sind eine Vielzahl von Kunden hier vertraglich gebunden. Die KIV ist „der“ Ansprechpartner für Datenschutz in Thüringen und wird mittlerweile
auch indirekt vom TLfD empfohlen.
Die Fachkompetenz der zuständigen Mitarbeiter konnte durch eine erneute DEKRA Zertifizierung aufrechterhalten werden.
Mittlerweile ist die KIV Thüringen bei mehr als 15 Verwaltungen zusätzlich direkt als ITSicherheitsbeauftragter oder Datenschutzbeauftragter (Stadtwerke) bestellt.
Das Softwareangebot des Unternehmens umfasst heute Werkzeuge für alle wichtigen Bereiche
einer Kommunalverwaltung, wie zum Beispiel Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen,
kaufmännische Buchführung (auch Doppik), Vollstreckung, Personenstandswesen, Einwohnermeldewesen, kommunales Beitragswesen, Liegenschaftsmanagement, Friedhofsverwaltung,
grafische Datenverarbeitung, Sitzungsdienst sowie Dokumentenmanagement und notwendige
Tools zur Thematik Datenschutz und Datensicherheit.
Die Abwicklung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt mit Unterstützung des hessischen Rechenzentrums ekom21-KGRZ, dem Rechtsnachfolger eines der Gründungsgesellschafter der KIV
Thüringen GmbH.
Aufgaben der Lohnabrechnung im Bereich des Personalwesens werden in Kooperation mit
dem Thüringer Landesrechenzentrum (TLRZ) bzw. mit der ekom21 realisiert.
Das Fachverfahren AutiSta wird zuverlässig und stabil als Rechenzentrumslösung betrieben.
140 Standesämter nutzen das Rechenzentrum der KIV Thüringen GmbH und verfügen ihre
Personenstandsfälle darüber erfolgreich in das zentrale elektronische Personenstandsregister
des Freistaates Thüringen.
Die Leistungsfähigkeit des Rechenzentrums wurde kontinuierlich erweitert; so bieten sich den
Thüringer Kommunen jetzt auch Möglichkeiten, weitere Fachverfahren im Rechenzentrumsbetrieb zu nutzen.
Die Fachverfahren MESO, webFLUR, webFRIED , HKR , KKG und PolyGIS sind im Rechenzentrum installiert und werden immer häufiger von Kommunalverwaltungen im Hostingbetrieb
genutzt.
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle
Im Juni 2013 wurde zwischen der T-Systems International GmbH und der KIV Thüringen
GmbH ein De-Mail Rahmenvertrag abgeschlossen.
Diesem Rahmenvertrag sind bereits über 40 Verwaltungen beigetreten und nutzen das Gateway
im Rechenzentrum der KIV für die Bereitstellung entsprechender De-Mail Postfächer.
Dem Aufsichtsrat der KIV Thüringen gehören für den Gemeinde- und Städtebund Thüringen
als Mitglieder Bürgermeister Michael Brychcy, Waltershausen, (Vorsitzender des Aufsichtsrates) und Bürgermeister Horst Brandt, Langewiesen, an.
www.kiv-thueringen.de
ein Unternehmen des Gemeinde –und
Städtebundes Thüringen
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle
Landesgeschäftsstelle
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen unterhält eine Landesgeschäftsstelle, die vom hauptamtlichen Geschäftsführenden Vorstandsmitglied Ralf Rusch geleitet wird.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Organisation der Landesgeschäftsstelle kann
dem Geschäftsverteilungsplan entnommen werden. Dieser ist auf den letzten Seiten dieses Geschäftsberichtes abgedruckt.
Alfred-Hess-Haus in Erfurt
Nachdem der Verband und damit auch die Landesgeschäftsstelle zunächst 1990 seinen Sitz
in Weimar und dann später ab 1991 in Gotha gefunden hatte, erfolgte 1994 der Umzug in das
Alfred-Hess-Haus in Erfurt. Am 01. März 1995 wurde die Landesgeschäftsstelle offiziell unter
der Schirmherrschaft des Ministerpräsidenten a. D. Dr. Bernhard Vogel eingeweiht.
Erbaut wurde das Gebäude der Landesgeschäftsstelle von Alfred Hess, einem Kunstmäzen, in den
zwanziger Jahren.
Alfred Hess wurde am 10. Mai 1879 in Erfurt geboren und wuchs in einer jüdischen Kaufmannsfamilie auf. Er wurde auch Kaufmann und war
Inhaber einer größeren Schuhfabrik in Erfurt.
Mit großem Interesse wandte er sich der zeitgenössischen Kunst zu, sammelte diese gemeinsam
mit seiner Frau und unterstützte zahlreiche Maler.
Alfred Hess verlor seine Firma während der Weltwirtschaftskrise und verstarb 1931. Beigesetzt ist
Alfred Hess auf dem jüdischen Friedhof von Erfurt.
Die Straße, die an seinem ehemaligen Wohnhaus, dem heutigen Sitz der Landesgeschäftsstelle
des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen vorbeiführt, wurde nach ihm in Alfred-Hess-Straße umbenannt.
Erfurt, im Oktober 2015
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Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Ralf Rusch
Geschäftsführendes
Vorstandsmitglied
Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle
Geschäftsverteilungsplan der Landesgeschäftsstelle
des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Stellvertretender Geschäftsführer
Finanzverfassungsrecht, Steuern,
Gebühren und Beiträge, HKR,
AG Wasser/Abwasser, Sparkassenwesen
Ralf Rusch
Bernhard Schäfer
Tel.: 22050-10
Sekretariat
Sekretariat
Tel.: 22050-10
Sekretariat
Postanschrift:
Richard-Breslau-Str. 14
99094 Erfurt
Telefon:
0361/ 22050-0
Fax:
0361/ 22050-50
Janet Notter
Diana Winkler
Kerstin Ehrhardt
E-Mail:
[email protected]
Tel.: 22050-10
Fax: 22050-51
Tel.: 22050-23
Fax: 22050-50
Tel.: 22050-22
Fax: 22050-50
Internet:
www.gstb-thueringen.de
E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
Büroleitung, Organisation,
Informationssysteme
Sekretariat und Sachbearbeiterin
Joachim Born
Sandra Rusch-Haubenschild
Tel.: 22050-20
E-Mail: [email protected]
Tel.: 22050-30
E-Mail:[email protected]
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
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Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle
Kommunalrecht, Beamtenrecht,
Öffentliches Dienstrecht, Wahlen
Abfallentsorgung, Altlasten,
Immissionsschutz, Europa,
Öffentliche Sicherheit, Verkehr
Dr. Carsten Rieder
Axel Kunze
Tel.: 22050-26
E-Mail: [email protected]
Tel.: 22050-35
E-Mail: [email protected]
Ländlicher Raum, Naturschutz,
Landwirtschaft, Forsten, Wasserwirtschaft
Einigungsvertragsrecht,
Bau- und Planungsrecht, Raumordnung
Martin Weigand
Alex Peter
Tel.: 22050-34
E-Mail: [email protected]
Tel.: 22050-24
E-Mail: [email protected]
Jugend, Soziales,
Gesundheit und Schulen
Sachbearbeiterin
Stephen Krumrey
Silke Völlmeke
Tel.: 22050-33
E-Mail: [email protected]
Tel.: 22050-32
E-Mail: [email protected]
Energieversorgung, Telekommunikation,
Neue Medien, wirtschaftliche Betätigung
Sachbearbeiter, AG Wasser / Abwasser
Frauke Etzrodt
Robert Scherf
Tel.: 22050-27
E-Mail: [email protected]
104
Tel.: 22050-25
E-Mail: [email protected]
Geschäftsbericht 2014/2015 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
Impressum
Herausgeber:
Gemeinde- und Städtebund Thüringen
Postfach 80 03 51, 99029 Erfurt
Schriftleitung:
Ralf Rusch,
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Bernhard Schäfer,
Stellvertretender Geschäftsführer
Herstellung:
Kommunale Dienstleistungs-Gesellschaft
Thüringen mbH
Alfred-Hess-Straße 37, 99094 Erfurt
Druck:
Schroeter Druck GmbH,
Geschäftsführer: I. Schroeter
Marktstraße 6, 99894 Friedrichroda
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