Schadensersatzrecht_aeltereFahrzeuge

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Schadensersatzrecht_aeltereFahrzeuge
Schadensersatzrecht
hier: Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Fahrzeug
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 23.11.2004 (Az: VI ZR
357/03) folgendes festgestellt:
1. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist gem. § 287 ZPO in das Ermessen des
Tatrichters gestellt, der sich dabei der Tabelle Sanders/Danner/Küppersbusch bedienen darf. Er
hält sich im Rahmen seines Ermessens, wenn er ein in dieser Tabelle nicht mehr aufgeführtes,
16 Jahre altes Fahrzeug um zwei Gruppen herabsetzt.
2. Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn der Tatrichter einen merkantilen
Minderwert bei einem über 16 Jahre alten Fahrzeug (Wiederbeschaffungswert 2.100 €) verneint.
1.
Sachverhalt
Die geschädigte Klägerin erlitt mit ihrem 16 Jahre alten Mercedes Benz 200 D (Laufleistung
164.000 km) einen Unfall. Beschädigt wurden dabei nur nichttragende Teile. Bei der
Schadensbegleichung blieben lediglich die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung und die
Frage einer Wertminderung strittig. Dabei lehnte die Versicherung jeglichen Ausgleich einer
Wertminderung ab und war nur bereit, für die 10 Tage Nutzungsausfallentschädigung die
Vorhaltekosten in Höhe von 25 € pro Tag zu zahlen.
2.
Begründung des Gerichts
Hinsichtlich einer Nutzungsausfallentschädigung hat der BGH entschieden, dass bei einem Pkw
mit einem guten Pflegezustand eine Herabstufung in einer einschlägigen Tabelle um zwei
Gruppen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Denn § 287 ZPO gebe dem Tatrichter die
Möglichkeit, sein Ermessen in diese Richtung auszuüben. Deshalb müsse der Senat auch nicht
abschließend darüber entscheiden, ab welchem Alter und um wie viele Stufen eine Herabstufung
in der Tabelle zu geschehen habe bzw. ob alternativ auch die letzte Tabelle herangezogen
werden könne.
Weiterhin stellten die obersten Bundesrichter fest, dass ein merkantiler Minderwert grundsätzlich
zugesprochen werden kann. Es sei jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei einem 16
Jahre alten Fahrzeug mit einer hohen Laufleistung ein merkantiler Minderwert verneint werde.
Deshalb müsse er auch in diesem Fall keine abschließende Stellungnahme dazu abgeben, bis zu
welcher Laufleistung und bis zu welchem Alter ein merkantiler Minderwert zu veranschlagen ist.
3.
Fazit
Obwohl der BGH in beiden Streitpunkten keine abschließende Stellungnahme abgegeben hat,
kann hier eine wichtige Schlussfolgerung gezogen werden. Bislang haben die Versicherer bei der
Nutzungsausfallentschädigung von älteren Fahrzeugen (unter Berufung auf ein BGH-Urteil vom
20.10.1987; Az: X ZR 49/86 „Bambino-Fall“) auf die Vorhaltekosten verwiesen.
In der vorliegenden Entscheidung wird diese Verfahrensweise eingegrenzt. Denn nun wird auch
bei einem älteren Fahrzeug eine Nutzungsausfallentschädigung zuzusprechen sein, wenn das
Fahrzeug in einem einigermaßen guten Zustand und verkehrssicher ist. Die Bestimmung der
Höhe der Nutzungsausfallentschädigung verbleibt aber weiterhin beim Tatrichter.