Schadensersatzrecht_aeltereFahrzeuge
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Schadensersatzrecht_aeltereFahrzeuge
Schadensersatzrecht hier: Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Fahrzeug Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 23.11.2004 (Az: VI ZR 357/03) folgendes festgestellt: 1. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist gem. § 287 ZPO in das Ermessen des Tatrichters gestellt, der sich dabei der Tabelle Sanders/Danner/Küppersbusch bedienen darf. Er hält sich im Rahmen seines Ermessens, wenn er ein in dieser Tabelle nicht mehr aufgeführtes, 16 Jahre altes Fahrzeug um zwei Gruppen herabsetzt. 2. Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn der Tatrichter einen merkantilen Minderwert bei einem über 16 Jahre alten Fahrzeug (Wiederbeschaffungswert 2.100 €) verneint. 1. Sachverhalt Die geschädigte Klägerin erlitt mit ihrem 16 Jahre alten Mercedes Benz 200 D (Laufleistung 164.000 km) einen Unfall. Beschädigt wurden dabei nur nichttragende Teile. Bei der Schadensbegleichung blieben lediglich die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung und die Frage einer Wertminderung strittig. Dabei lehnte die Versicherung jeglichen Ausgleich einer Wertminderung ab und war nur bereit, für die 10 Tage Nutzungsausfallentschädigung die Vorhaltekosten in Höhe von 25 € pro Tag zu zahlen. 2. Begründung des Gerichts Hinsichtlich einer Nutzungsausfallentschädigung hat der BGH entschieden, dass bei einem Pkw mit einem guten Pflegezustand eine Herabstufung in einer einschlägigen Tabelle um zwei Gruppen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Denn § 287 ZPO gebe dem Tatrichter die Möglichkeit, sein Ermessen in diese Richtung auszuüben. Deshalb müsse der Senat auch nicht abschließend darüber entscheiden, ab welchem Alter und um wie viele Stufen eine Herabstufung in der Tabelle zu geschehen habe bzw. ob alternativ auch die letzte Tabelle herangezogen werden könne. Weiterhin stellten die obersten Bundesrichter fest, dass ein merkantiler Minderwert grundsätzlich zugesprochen werden kann. Es sei jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei einem 16 Jahre alten Fahrzeug mit einer hohen Laufleistung ein merkantiler Minderwert verneint werde. Deshalb müsse er auch in diesem Fall keine abschließende Stellungnahme dazu abgeben, bis zu welcher Laufleistung und bis zu welchem Alter ein merkantiler Minderwert zu veranschlagen ist. 3. Fazit Obwohl der BGH in beiden Streitpunkten keine abschließende Stellungnahme abgegeben hat, kann hier eine wichtige Schlussfolgerung gezogen werden. Bislang haben die Versicherer bei der Nutzungsausfallentschädigung von älteren Fahrzeugen (unter Berufung auf ein BGH-Urteil vom 20.10.1987; Az: X ZR 49/86 „Bambino-Fall“) auf die Vorhaltekosten verwiesen. In der vorliegenden Entscheidung wird diese Verfahrensweise eingegrenzt. Denn nun wird auch bei einem älteren Fahrzeug eine Nutzungsausfallentschädigung zuzusprechen sein, wenn das Fahrzeug in einem einigermaßen guten Zustand und verkehrssicher ist. Die Bestimmung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung verbleibt aber weiterhin beim Tatrichter.