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Reifen Aktuelle Informationen für den Kfz-Betrieb zum Themenschwerpunkt Reifen DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGEWERBE Zentralverband Reifen Aktuelle Informationen für den Kfz-Betrieb zum Themenschwerpunkt Reifen Vorwort Bonn, im Januar 2011 Reifen müssen bei den unterschiedlichsten Fahrbahnbelägen (z.B. Asphalt, Beton oder Pflaster) sowie bei allen Witterungsbedingungen und Geschwindigkeiten des Fahrzeugs die Übertragung sämtlicher Kräfte zur Straße sicherstellen. Da die dynamischen Eigenschaften eines Fahrzeuges maßgeblich durch das Reifenverhalten beeinflusst werden, haben Reifen einen entscheidenden Einfluß auf die aktive Sicherheit. Neben den vielfältigen Anforderungen an Reifen, wie z.B. Fahrkomfort, Fahrsicherheit, Fahrstabilität und Wirtschaftlichkeit, nehmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ökologische Aspekte zunehmend bei Reifen eine wichtige Rolle ein. Diese Information liefert Kfz-Betrieben aktuelle und wichtige Fakten zur Winterreifenpflicht, zur Kennzeichnungspflicht sowie zur Montage von Reifen, damit Kfz-Betriebe ihren Kunden einen optimalen Service bieten und einen Beitrag zur Sicherheit liefern können. Weitere Informationen - vor allem bezüglich der Lagerung und des Verkaufs von "Neureifen" erhalten Sie von den technischen Beratern der Landesverbände. Neofitos Arathymos Abteilung Technik, Sicherheit, Umwelt Inhalt 1 Informationen zur Winterreifenpflicht .................................................................6 2 Winterreifenpflicht in Europa ..............................................................................8 3 Zulässige Bereifung in Verbindung mit der Kfz-Steuer ......................................14 4 Reifendatenbank ...............................................................................................15 5 Kennzeichnungspflicht von Reifen.....................................................................17 5.1 5.2 5.3 6 Reifen-Aufkleber bzw. gedruckte Kennzeichnung.........................................................17 Verantwortlichkeiten von Kfz-Betrieben .......................................................................18 Reifenklassen................................................................................................................19 Montage von UHP-Reifen und Runflat-Reifen ...................................................20 6.1 6.2 6.3 6.4 UHP-Reifen ...................................................................................................................20 Runflat-Reifen...............................................................................................................21 Montage von UHP-Reifen und Runflat-Reifen ..............................................................23 Erlöschen der Betriebserlaubnis beim Austausch von Runflat-Reifen durch Standardreifen ....................................................................................................24 7 Reparatur von Leichtmetallrädern .....................................................................26 8 Verkauf von "Neureifen" ..................................................................................28 9 Reifenalter.........................................................................................................29 4 Abbildungsverzeichnis Abbildung 2-1: Tabelle Winterreifenpflicht in Europa.......................................................................13 Abbildung 4-1: Reifenangaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Auszug) ..............................15 Abbildung 5-1: Reifen-Aufkleber ......................................................................................................17 Abbildung 6-1: Runflat-Reifen mit verstärkter Seitenwand ..............................................................20 Abbildung 6-2: Beispiele für die Bezeichnung eines UHP-Reifens ....................................................21 Abbildung 6-3: Reifenkennzeichnung eines Runflat-Reifens ............................................................22 Abbildung 6-4: Piktogramm .............................................................................................................24 Abbildung 6-5: Beispiel "Aktenkundige Bestätigung" .....................................................................26 5 Informationen zur Winterreifenpflicht 1 Informationen zur Winterreifenpflicht Jedes Jahr bei Wintereinbruch verursachen Kraftfahrzeuge zahlreiche Unfälle auf Grund nicht geeigneter Bereifung in Verbindung mit nicht angepasster Fahrweise. Weiterhin behindern solche Kraftfahrzeuge den Verkehr, wenn sie bei winterlichen Straßenverhältnissen liegen bleiben beziehungsweise haben die von ihnen verursachten Unfälle unzählige Kilometer Stau auf Autobahnen, Landstraßen etc. zur Folge. Insofern haben seit vielen Jahren Winterreifen mit dem Schneeflockensymbol oder M+S-Reifen ihre unbestreitbaren Vorteile unter Beweis gestellt. Durch viele unabhängige Tests wurde bestätigt, dass Winterreifen bei Temperaturen kleiner 7 ºC besser als Sommerreifen haften und somit einen erheblichen Sicherheitsgewinn bei winterlichem Wetter und Straßenverhältnissen bieten. Kfz-Betriebe sollten daher nicht zögern, ihren Kunden auch zukünftig, spätestens im Oktober, die Umrüstung auf Winterreifen zu empfehlen. In seiner Sitzung vom 26. November 2010 hat der Bundesrat der Novellierung des § 2 Abs. 3a StVO bezüglich der Winterreifenpflicht in Deutschland zugestimmt. Die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldverordnung trat am 4. Dezember 2010 in Kraft. § 2 Abs. 3a StVO lautet wie folgt: "Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBL. I, S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I, S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in 6 Informationen zur Winterreifenpflicht § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+SReifen verfügbar sind." Gemäß Anhang II der Richtlinie 92/23/EWG sind "M+S-Reifen Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist." M+S-Reifen werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Winterreifen bezeichnet, als solche verkauft und mit einem M+S-Symbol gekennzeichnet, dies kann auch in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke geschehen. Jedoch können auch Ganzjahresreifen, die den Eigenschaften der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen, mit einem M+S-Symbol versehen sein und somit als Winterreifen gelten. Die bisherige Regelung, dass bei Fahren mit ungeeigneter Bereifung auf winterlichen Straßen 20 Euro Bußgeld und bei Fahren mit ungeeigneter Bereifung auf winterlichen Straßen mit Behinderung des Straßenverkehrs 40 Euro Bußgeld erhoben werden, ist aufgehoben. Die Bußgelder wurden verdoppelt und betragen nunmehr 40 Euro bei Fahren mit ungeeigneter Bereifung auf winterlichen Straßen und 80 Euro bei gleichzeitiger Behinderung des Straßenverkehrs; diese Bußgelder liegen in einem Bereich, der den Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister nach sich zieht. Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern sieht die novellierte Straßenverkehrsordnung (StVO) in Deutschland keine zeitliche Bestimmung für die Verwendung von Winterreifen vor, d.h. es gibt keine Regelung, nach der z.B. zwischen Oktober und April Fahrzeuge, die auf deutschen Straßen gefahren werden, mit Winterreifen ausgerüstet sein müssen. Zu dem Themenkomplex "Winterreifenpflicht" hat der ZDK gemeinsam mit dem BRV einen Fragen- und Antwortenkatalog erarbeitet, der im Internet unter www.kfzgewerbe.de > Beratung & Service für Mitglieder > Werkstatt & Teile > Reparatur & Wartung > Räder/Reifen als Download zur Verfügung steht. 7 Winterreifenpflicht in Europa 2 Winterreifenpflicht in Europa Die nachfolgende Tabelle stellt die gesetzlichen Regelungen zur Winterreifenpflicht in den europäischen Staaten dar (Abbildung 2-1). GESETZLICHE REGELUNG SCHNEEKETTEN Keine generelle Winterreifenpflicht. Keine Bemerkungen Keine Bemerkungen Winterreifenempfehlung (mind. 4 mm Profiltiefe) Belgien Keine generelle Winterreifenpflicht. Nur zulässig auf schnee-/eisbedeckten Straßen. Zulässig für Fahrzeuge bis zu 3,5 t zGG, Anhänger und Busse zwischen 1. November und 31. März (Tempolimit auf Autobahnen 90 km/h, auf Straßen 60 km/h). Bei Verwendung von Spikereifen ist Kennzeichnung durch weißen Aufkleber mit einer schwarzen "60" am Heck obligatorisch. Bei Verwendung von Spikereifen Montierpflicht für alle vier Räder. Bulgarien Keine generelle Winterreifenpflicht. Keine Bemerkungen Verboten! Keine Bemerkungen Dänemark Keine generelle Winterreifenpflicht. Prinzipiell zulässig Zulässig zwischen 1. November und 15. April. Bei Verwendung von Spikereifen Montierpflicht für alle vier Räder. Deutschland Situative Winterreifenpflicht Anordnung durch Verkehrsschilder (Tempolimit 50 km/h). Verboten! (Ausnahme: 15 Kilometerzone zur Grenze nach Österreich) Keine Bemerkungen Estland Winterreifenpflicht für alle Fahrzeuge zwischen 1. Dezember und 31. März (je nach Witterung zwischen Oktober und April). Nur zulässig auf schneebedeckten Straßen. Keine Bemerkungen Keine Bemerkungen Keine Bemerkungen Im östlichen und sibirischen Teil Russlands werden Winterreifen mit Spikes empfohlen. LAND Albanien Europäischer Teil Russlands Winterreifenempfehlung Keine Bemerkungen Die Abbildung wird auf der nächsten Seite fortgesetzt. 8 SPIKEREIFEN BEMERKUNGEN Winterreifenpflicht in Europa LAND Finnland GESETZLICHE REGELUNG SCHNEEKETTEN Winterreifenpflicht (mind. 3 mm Profiltiefe) für alle Fahrzeuge zwischen 1. Dezember und 1. März. Zulässig, wenn Straßenoberflächen unbeschädigt bleiben. Zulässig zwischen 1. November und dem ersten Montag vor Ostern. Spikereifen müssen auf allen Rädern montiert sein. Zulässig für Fahrzeuge zum gewerblichen Personentransport und Fahrzeuge bis 3,5 t zGG. Zwischen dem Samstag vor dem 11. November und dem letzten Sonntag im März Spikereifen verwenden (Tempolimit 90 km/h). Kennzeichnung durch weißen Aufkleber mit einer schwarzen "90" am Heck, auch bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen. Insbesondere in Bergregionen können Winterreifen durch Verkehrsschilder angeordnet werden. SPIKEREIFEN BEMERKUNGEN Frankreich Keine generelle Winterreifenpflicht. Anordnung auf schneebedeckten Straßen möglich. Griechenland Keine generelle Winterreifenpflicht. Nur zulässig auf schneebedeckten Straßen. Prinzipiell zulässig Keine Bemerkungen Großbritannien Keine generelle Winterreifenpflicht. Zulässig, wenn Straßenoberflächen unbeschädigt bleiben. Zulässig, wenn Straßenoberflächen unbeschädigt bleiben. Keine Bemerkungen Irland Keine generelle Winterreifenpflicht. Prinzipiell zulässig Prinzipiell zulässig Keine Bemerkungen Zulässig, soweit erforderlich. Zulässig zwischen 15. November und 15. April. Keine Bemerkungen Island Winterreifenpflicht zwischen 1. November und 15. April (witterungsabhänige Änderungen möglich). Die Abbildung wird auf der nächsten Seite fortgesetzt. 9 Winterreifenpflicht in Europa LAND Italien GESETZLICHE REGELUNG SCHNEEKETTEN Winterreifenpflicht kann kurzfristig auf bestimmten Strecken angeordnet werden. Zulässig für Fahrzeuge bis 3,5 t zGG zwischen 15. November und 15. März (Tempolimit Ist Schneekettenpflicht auf Autobahnen angeordnet, können 120 km/h, auf Straßen 90 km/h). Bei VerwenWinterreifen oder Schneeketten verwendet dung von Spikereifen werden. ist ein Spritzschutz obligatorisch, für ausländische Fahrzeuge wird dies lediglich empfohlen. Im Aostatal ist die Verwendung von Winterreifen oder das Mitführen von Schneeketten zwischen 15. Oktober und 15. April obligatorisch. SPIKEREIFEN BEMERKUNGEN Kroatien Keine generelle Winterreifenpflicht. Keine Bemerkungen Verboten! Empfehlung zur Verwendung von Winterreifen oder Schneeketten zwischen November und April. Lettland Winterreifenpflicht für Fahrzeuge bis 3,5 t zGG zwischen 1. Dezember und 1. März. Nur zulässig auf schneebedeckten Straßen. Zulässig zwischen 2. Oktober und 30. April. Keine Bemerkungen Empfehlung zur Verwendung von Winterreifen bei winterlicher Witterung. Bei Unfällen mit Sommerbereifung besteht eine Mithaftung. Keine Bemerkungen Liechtenstein Keine generelle Winterreifenpflicht. Anordnung durch Verkehrsschilder möglich. Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge gelten hinsichtlich Bereifung und Dauer der Verwendung die Regeln des Heimatstaates. Litauen Winterreifenpflicht zwischen1. November und 1. April. Nur zulässig auf schneebedeckten Straßen. Zulässig zwischen 1. November und 1. April. Keine generelle Winterreifenpflicht. Zulässig für Fahrzeuge bis 3,5 t zGG ohne Anhänger, Busse und Spezialfahrzeuge zwischen 1. Dezember und 31. März, und je Zulässig bei Schnee und nach Witterung. (Tempolimit auf AutoEis. bahnen 90 km/h, auf Straßen 60 km/h). Kennzeichnung: weißer Aufkleber (21 cm Mindestdurchmesser) mit schwarzer"60" am Heck. Luxemburg Die Abbildung wird auf der nächsten Seite fortgesetzt. 10 Spikereifen müssen auf allen Rädern montiert sein, bei Zwillingsreifen ist ein Spikereifen pro Reifenpaar ausreichend. Winterreifenpflicht in Europa GESETZLICHE REGELUNG SCHNEEKETTEN Malta Keine Regelung zur Winterreifenpflicht. Keine Bemerkungen Mazedonien Winterreifenpflicht zwischen 15. November und 15. März. Montenegro Niederlande LAND SPIKEREIFEN BEMERKUNGEN Keine Bemerkungen Keine Bemerkungen Prinzipiell zulässig Verboten! Werden keine Winterreifen verwendet, können Schneeketten auf den Antriebsrädern verwendet werden. Keine generelle Winterreifenpflicht. Prinzipiell zulässig Verboten! Keine Bemerkungen Keine generelle Winterreifenpflicht. Nur zulässig auf schneebedeckten Straßen. Verboten! Keine Bemerkungen Norwegen Keine generelle Winterreifenpflicht, aber Empfehlung. Zulässig zwischen dem 1. November und dem Fahrzeuge über ersten Sonntag nach 3,5 t zGG müssen im Ostern (in Nordland, Winter Schneeketten Troms, Finnmark auch mitführen. Einreise zwischen 15. Oktober kann bei fehlenden und 1. April). Schneeketten verweigert Spikereifen (Anzahl der werden. Nägel zwischen 90 und 150) sind auf allen Rädern zu montieren. In Trondheim und Oslo müssen Autos und Schwertransporter mit Spikereifen im Winter ein Ticket kaufen. Tagestickets können an Automaten entlang der Einfallstraßen gekauft oder telefonisch/per SMS geordert werden. Österreich Winterreifenpflicht für alle Pkw und Busse bis 3,5 t zGG zwischen 1. November und 15. April bei winterlichen Fahrverhältnissen. Verwendung von Winterreifen an allen Rädern oder Schneeketten an mind. zwei Antriebsrädern obligatorisch. Zulässig an Fahrzeugen bis 3,5 t zGG und Anhänger mit max. Bei schnee- oder 1,8 t Achslast zwischen eisbedeckter Straße 1. Oktober und Schneekettenpflicht für 31. Mai (Tempolimit alle zugelassenen Pkw auf Autobahnen und Fahrzeuge bis 3,5 t 100 km/h, auf Straßen zGG, die keine 90 km/h). Fahrzeuge Winterreifen sind am Heck mit verwenden. einem Spike-Aufkleber zu versehen. Spikes mit mehr als 2 mm Länge sind unzulässig. Mitführpflicht für Fahrzeuge über 3,5 t zGG für mindestens zwei Antriebsräder zwischen 1. November und 15. April. Polen Keine generelle Winterreifenpflicht. Nur zulässig auf schneebedeckten Straßen. Verboten! Keine Bemerkungen Portugal Keine generelle Winterreifenpflicht. Nur zulässig auf schneebedeckten Straßen. Verboten! Keine Bemerkungen Rumänien Keine generelle Winterreifenpflicht. Verwendung im Winter Verboten! in Bergregionen empfohlen. Keine Bemerkungen Die Abbildung wird auf der nächsten Seite fortgesetzt. 11 Winterreifenpflicht in Europa LAND Schweden Schweiz GESETZLICHE REGELUNG Winterreifenpflicht (mit oder ohne Spikes) für alle Fahrzeuge (und Anhäger) bis 3,5 t zGG zwischen 1. Dezember und 31. März. Keine generelle Winterreifenpflicht, aber Empfehlung. SCHNEEKETTEN Bei Bedarf zulässig für alle Fahrzeuge. Anordnung durch Verkehrsschilder möglich. SPIKEREIFEN Zulässig zwischen 1. Oktober und 15. April (Periode kann verlängert werden). Bei Privatfahrzeugen, Campern, Lkw und Bussen auf allen Rädern Spikereifen der entsprechenden Gewichtsklasse obligatorisch. Bei vereisten oder verschneiten Straßen sind Spikereifen bei Anhängern ebenfalls obligatorisch. Zulässig bei Fahrzeugen bis 3,5 t zGG zwischen 1. November und 30. April (einzelne Kantone können die Periode verlängern). Spikereifen müssen auf allen Rädern montiert sein (Tempolimit von max. 80 km/h). Kennzeichnung durch einen Aufkleber am Heck. Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge gelten bei Bereifung und Dauer der Verwendung die Regeln des Heimatstaates. Serbien Bei Radialreifen Mitführpflicht von Schneeketten oder Zulässig bei Bedarf. Winterreifen mit mind. 4 mm Profiltiefe. Slowakei Winterreifenpflicht Nur zulässig auf für alle Fahrzeuge bis schneebedeckten 3,5 t zGG. Straßen. Die Abbildung wird auf der nächsten Seite fortgesetzt. 12 BEMERKUNGEN Empfohlene Winterreifenprofiltiefe mind. 3 mm. Bei Spikereifen maximal 50 Spikes pro Meter Abrollumfang des Reifens erlaubt. Spikereifen nicht zulässig auf Autobahnen oder Schnellstraßen (Ausnahme: Abschnitt der A13 zwischen Thusis und Mesocco [San Bernhardino Tunnel] und Abschnitt der A2 zwischen Götschen und Airolo [St. Gotthard Tunnel]). Verboten! Keine Bemerkungen Verboten! Winterreifenpflicht für alle Fahrzeuge über 3,5 t zGG zwischen 15. November und 31. März. Winterreifenpflicht in Europa LAND Slowenien GESETZLICHE REGELUNG SCHNEEKETTEN Winterreifenpflicht für alle Fahrzeuge bis 3,5 t zGG auf allen vier Rädern (mind. Prinzipiell zulässig 3 mm Profiltiefe) oder bei Sommerreifen Mitführpflicht von Schneeketten. Nur zulässig auf schneebedeckten Straßen. SPIKEREIFEN Verboten! BEMERKUNGEN Keine Bemerkungen Spikereifen mit max. 2 mm Länge dürfen auf Keine Bemerkungen schneebedeckten Straßen verwendet werden. Spanien Keine generelle Winterreifenpflicht. Tschechien Winterreifenpflicht für alle Fahrzeuge bis Nur zulässig auf 3,5 t zGG auf durch schneebedeckten Beschilderung Straßen. angezeigten Straßen. Verboten! Winterreifenpflicht für Antriebsräder von allen Kraftfahrzeugen (mind. 6 mm Profiltiefe) über 3,5 t zGG. Türkei Keine generelle Winterreifenpflicht. Nur zulässig auf schneebedeckten Straßen. Verboten! Keine Bemerkungen Ukraine Keine generelle Winterreifenpflicht. Prinzipiell zulässig Prinzipiell zulässig Keine Bemerkungen Verwendung von Winterreifen kann durch Verkehrsschilder regional angeordnet werden. Ungarn Keine generelle Winterreifenpflicht. Nur zulässig auf schneebedeckten Straßen. Verwendung und/oder Mitführen von Schneeketten im Fahrzeug kann je nach Witterung auf bestimmten Straßen angeordnet werden (Tempolimit 50 km/h). Zypern Keine generelle Winterreifenpflicht. Verwendung im Winter Verwendung im Winter in Bergregionen Keine Bemerkungen in Bergregionen erlaubt. erlaubt. Verboten! Abbildung 2-1: Tabelle Winterreifenpflicht in Europa 13 Bei winterlicher Witterung kann ausländischen Fahrzeugen die Einreise verweigert werden, wenn keine Schneeketten mitgeführt werden. Zulässige Bereifung in Verbindung mit der Kfz-Steuer 3 Zulässige Bereifung in Verbindung mit der KfzSteuer Das Kraftfahrzeugsteuergesetz wurde zum 1. Juli 2009 für Personenkraftwagen grundlegend reformiert. Je nach Datum der Erstzulassung eines Kraftfahrzeuges wird die Kfz-Steuer nach dem Hubraum und der Schadstoffklasse oder nach dem Kohlendioxidausstoß (CO2-Ausstoß) bemessen. Für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem CO2-Ausstoß sind drei Angaben aus der Zulassungsbescheinigung Teil I relevant: Ü Kraftstoffart oder Energiequelle (Feld P.3) Ü Hubraum in cm3 (Feld P.1) Ü CO2 (in g/km) kombinierter Verkehr (Feld V.7) In Feld V.7 ist - wie oben beschrieben - der CO2-Ausstoß des Kraftfahrzeuges hinterlegt; dieser Wert wird während der Typgenehmigung des Kraftfahrzeuges ermittelt und kann z.B. mit einer Bemerkung im Feld 22 versehen sein; diese kann folgendermaßen lauten: "Gilt nur mit Bereifung mit Reifenrollwiderstand nicht größer als 8,9 kg/t." Zu den Frage, ob in diesem Zusammenhang eine Umrüstung (z.B. Winterreifen) auf eine andere Rad-/Reifenkombination mit einem höheren Reifenrollwiderstand zulässig ist, hat sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) sinngemäß folgendermaßen geäußert: Die Formulierung in Feld V.7 hat keine rechtlich verbindliche Wirkung. Dies leitet sich allein aus der derzeit noch fehlenden rechtlichen Forderung nach einem Rollwiderstandsbeiwert ab. Eine verbindliche Aussage, welche Rad-/Reifenkombination zulässig ist, kann wie bisher aus den Zulassungsdokumenten und dem COC-Papier (EWG-Übereinstimmungsbescheinigung) entnommen werden. Hieraus ergibt sich, dass eine Umrüstung, z.B. auf Winterreifen beziehungsweise auf eine andere Rad-/Reifenkombination, keine Auswirkungen auf die steuerliche Einstufung des Kraftfahrzeuges. Informationen zu den möglichen Rad-/Reifenkombinationen können Kfz-Betriebe aus den Zulassungsdokumenten und aus dem COC-Papier oder mit Hilfe von Reifendatenbanken (Kapitel 4) entnehmen. 14 Reifendatenbank 4 Reifendatenbank In den Feldern 15.1 bis 15.3 der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I werden Angaben nur zu einer Reifengröße auf der jeweiligen Achse eingetragen: Feld 15.1 entspricht der ersten Achse, Feld 15.3 der dritten Achse (Abbildung 4-1). Es ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass diese Bereifung tatsächlich am Fahrzeug montiert sein muss. Dies gilt sowohl bei der Auslieferung eines Neufahrzeuges als auch bei Gebrauchtfahrzeugen. Die eingetragene Reifengröße ist eine aus einer Liste von möglichen Rad-/Reifenkombinationen, die in der EWG-Übereinstimmungsbescheinigung - COC-Papier - genannt sind. Sofern sie in der Liste des COC-Papiers enthalten sind, können auch andere als die in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Bereifungen ohne zusätzliches Gutachten oder Änderungsabnahme verwendet werden. Feld 15.1 bis 15.3: Bereifung Achse 1 bis 3 Abbildung 4-1: Reifenangaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Auszug) Durch diese Einschränkung beziehungsweise dem Wegfall der bisherigen Angaben zur Reifengröße werden beim Reifenverkauf/bei der Reifenberatung im Kfz-Gewerbe folgende Situationen auftreten, für die der Kfz-Betrieb eine Antwort/Lösung benötigt. In der Zulassungsbescheinigung Teil I ist, wie oben beschrieben, nur eine Reifengröße eingetragen. Die weiteren zulässigen Rad-/Reifenkombinationen können den EWG-Übereinstimmungsbescheinigungen (COC-Papiere) und Datenbanken/Reifenberatungsprogrammen der Fahrzeughersteller/Reifenhersteller entnommen werden. 15 Reifendatenbank Bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, die aufgrund von Fahrzeugwechsel oder im Rahmen einer Neuausstellung der Fahrzeugpapiere mit den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ausgestattet werden, sind zum Teil keine EWG-Übereinstimmungsbescheinigungen vorhanden. Nach Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten durch die ZDK-Geschäftsstelle, wie und woher eine Kfz-Werkstatt die benötigten Reifeninformationen beziehen kann, können wir folgende Lösungen vorstellen: Ü Seit August 2006 können die fehlenden Angaben zur Reifengröße über eine Internetverlinkung auf der Hauptmaske von SilverDAT II kostenlos abgefragt werden. Auch empfiehlt es sich, auf Datenbanken/Reifenberatungsprogramme zurückzugreifen. Im Moment gibt es unter anderem am Markt folgende Reifendatenbanken: Ü Bridgestone: Reifenkonfigurator unter www.bridgestone.de Ü Continental: Cokis und RäderKonfigurator unter www.conti-online.com Ü Dunlop: Tire Manager unter www.dunlop.tiremanager.de Ü Fulda: Tire Manager unter http://fulda.tiremanager.de/de_de/Default.aspx Ü Goodyear: Tire Manager unter www.goodyear.tiremanager.de Ü Michelin: Reifen- und Felgenmanager unter http://www.bmf-application.com/michelin/Start.aspx 16 Kennzeichnungspflicht von Reifen 5 Kennzeichnungspflicht von Reifen Die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und gegebenenfalls Nasshaftung sowie Geräuschemissionen wurde am 22. Dezember 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt ab 1. November 2012. Die Reifenhersteller sind verpflichtet, für hergestellte Reifen ab dem 1. Juli 2012 diese Kennzeichnung bereitzustellen, so dass Kfz-Betriebe bereits in der Übergangszeit vom 1. Juli 2012 bis 1. November 2012 die Kennzeichnung verwenden können. 5.1 Reifen-Aufkleber bzw. gedruckte Kennzeichnung Der Reifen-Aufkleber beziehungsweise die gedruckte Kennzeichnung, die sich an der bekannten Kennzeichnungsrichtlinie für Haushaltsgeräte orientieren, liefern Informationen zur Kraftstoffeffizienz und gegebenenfalls zur Nasshaftung in 6 Stufen von A (beste) bis G (schlechteste) und zur Geräuschemission in Dezibel (dB). Gemäß der Verordnung sind der Reifen-Aufkleber beziehungsweise die gedruckte Kennzeichnung wie folgt aufgebaut (Abbildung 5-1): Abbildung 5-1: Reifen-Aufkleber 17 Kennzeichnungspflicht von Reifen 5.2 Verantwortlichkeiten von Kfz-Betrieben Die Kfz-Betriebe müssen ab dem 1. November 2012 folgendes gewährleisten: Ü Die zum Verkauf angebotenen Reifen mit dem Herstelldatum ab 1. Juli 2012 müssen die von den Lieferanten/Herstellern bereitgestellten Aufkleber/gedruckten Kennzeichnungen (als Download von den Internetseiten der Hersteller beziehungsweise Lieferanten herunterladbar) deutlich sichtbar für den Endnutzer tragen. Reifen, die vor dem 1. Juli 2012 hergestellt werden, brauchen keine Kennzeichnung beim Verkauf, d.h. ein Reifen mit dem Herstelldatum vor dem 1. Juli 2012 (DOT 2612) kann nach dem 1. November 2012 ohne Kennzeichnung verkauft werden, aber ein Reifen, der nach dem 1. Juli 2012 hergestellt wurde (DOT 2712), muss beim Verkauf gekennzeichnet werden. Ü Dem Endnutzer müssen für angebotene, aber nicht sichtbare Reifen (z.B. Lagerhaltung), die Informationen zur Kraftstoffeffizienz und gegebenenfalls zur Nasshaftungsklasse sowie der Wert des Rollgeräusches als gedruckte Kennzeichnung zur Verfügung gestellt werden. Ü Der Endnutzer muss beim Reifenkauf auf oder zusammen mit der Rechnung über die Kraftstoffeffizienzklasse, den Wert für das externe Rollgeräusch sowie gegebenenfalls die Nasshaftungsklasse informiert werden. Diese Daten sind elektronisch für die Reifenhändler abrufbar, um die Daten in das elektronische Warenwirtschaftssystem (für die Rechnungserstellung) zu integrieren. Ü Dem Endnutzer müssen im Falle eines Neuwagenverkaufs mit unterschiedlich angebotenen Reifen für jeden angebotenen Reifensatz Informationen zur Kraftstoffeffizienzklasse, zum Wert des externen Rollgeräusches und gegebenenfalls zur Nasshaftungsklasse zur Verfügung gestellt werden. Ü Im technischen Werbematerial (z.B. Angebote auf den Internetseiten der KfzBetriebe (Reifen-Internetshop), Kataloge, Broschüren) muss für jedes Reifenmodell die Kraftstoffeffizienzklasse, der Wert für das externe Rollgeräusch sowie gegebenenfalls die Nasshaftungsklasse angegeben werden. Existieren für einen Reifentyp in Abhängigkeit der Reifengröße unterschiedliche Werte, so muss die Bandbreite zwischen dem schlechtesten und dem besten Reifen genannt werden. Dabei müssen die Angaben gut 18 lesbar und leicht verständlich sein. Kennzeichnungspflicht von Reifen Keine Kennzeichnungspflicht im technischen Werbematerial besteht für Plakatwände, Zeitungen, Zeitschriften, Radio- oder Fernsehsendungen und ähnliche Internetwerbung. 5.3 Reifenklassen Die Kennzeichnungspflicht gilt für Reifen der Ü Klasse C1: Reifen für Pkw Ü Klasse C2: Reifen für Nutzfahrzeuge mit Geschwindigkeitskategoriesymbol N Für Reifen der Klasse C3 (Reifen für Nutzfahrzeuge mit Geschwindigkeitskategoriesymbol M) ist die Kennzeichnungspflicht lediglich im technischen Werbematerial und in Rechnungen erforderlich. Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind: Ü Runderneuerte Reifen Ü Geländereifen für den gewerblichen Einsatz Ü Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte Ü Notreifen des Typs T Ü Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h Ü Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser 254 mm oder 635 mm Ü Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion, z.B. Spikereifen Ü Reifen, die ausschließlich für Rennen bestimmt sind 19 Montage von UHP-Reifen und Runflat-Reifen 6 Montage von UHP-Reifen und Runflat-Reifen Neue Fahrzeuge werden in zunehmendem Maße mit Reifen ausgeliefert, die über Notlaufeigenschaften verfügen. Mit den so genannten Runflat-Reifen ist es aufgrund einer verstärkten Seitenwand möglich (Abbildung 6-1), selbst ohne einen Reifenrestdruck über eine längere Strecke sicher zu fahren. Eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h sollte hierbei eingehalten werden. Abbildung 6-1: Runflat-Reifen mit verstärkter Seitenwand 6.1 UHP-Reifen Die Bezeichnung UHP (Ultra-High-Performance) wird für Reifen mit extremen Breitformaten (Höhen-Breiten-Verhältnis 45%) genutzt, die für 240 Stundenkilometer und mehr zugelassen sind. Die Montage/Demontage von Runflat- und UHP-Reifen stellt komplexe Anforderungen an den Kfz-Betrieb. Um sicherzustellen, dass auch UHP- und Runflat-Reifen ohne Beschädigung des Reifens selbst oder der Felge montiert und demontiert werden und um einen einwandfreien Rundlauf des Reifens zu gewährleisten, ist eine fach- und sachgerechte Montage sicherzustellen. Neben der fachlichen Kompetenz und einer Ausbildung in einem fahrzeugtechnischen Beruf ist hierfür die geeignete Ausrüstung erforderlich. Darüber hinaus sind weitere Rahmenbedingungen (z.B. darf die Temperatur des Reifens nicht unter 18 °C liegen) bei der Montage beziehungsweise Demontage zu beachten. 20 Montage von UHP-Reifen und Runflat-Reifen UHP-Reifen erkennt man anhand der Reifenkennzeichnung an dem Geschwindigkeitsbuchstaben V sowie an dem Querschnittsverhältnis bzw. Höhen-BreitenVerhältnis (z.B. 45), das 5% ist (Abbildung 6-2). 185 / 45 V R 14 185 / 45 V R 14 86 V 185 / 45 V R 14 86 V Geschwindigkeitskennbuchstabe hier: V = 240 km/h Tragfähigkeitskennziffer verschlüsselt pro Rad Felgendurchmesser hier: 14 Zoll Radialreifen Verhältnis-Zahl (Querschnittsverhältnis in %) hier: Höhe zu Breite = 45% Reifenbreite in mm hier: 185 mm Abbildung 6-2: Beispiele für die Bezeichnung eines UHP-Reifens 6.2 Runflat-Reifen Im Januar 2006 trat eine Ergänzung zur ECE-R 30 in Kraft, die die Markierung und Prüfung von selbsttragenden Reifen beinhaltet. Demnach werden zum Nachweis der Pannenlauffähigkeit Runflat-Reifen geprüft. Reifen, die die Bedingungen dieses Tests erfüllen, werden mit einem "F" hinter der Bauartbezeichnung markiert, z.B. 225/45 RF 17. Zusätzlich wird das ISO-Symbol ("Schnecke") auf der Seitenwand platziert (Abbildung 6-3). 21 Montage von UHP-Reifen und Runflat-Reifen Abbildung 6-3: Reifenkennzeichnung eines Runflat-Reifens Allerdings haben heute alle Runflat-Reifen eine Aufschrift auf der äußeren Reifenwand, die bei den verschiedenen Herstellern teilweise unterschiedlich ist. Bis zur Vereinheitlichung der Kennzeichnung von Runflat-Reifen müssen Kfz-Betriebe die unterschiedlichen Bezeichnungen der jeweiligen Reifenhersteller zwingend beachten: Bezeichnungen der Reifenhersteller: Ü Bridgestone RFT (Run Flat Tires) Ü Continental SSR (Self Supporting Runflat Tire) Ü Dunlop RunOnFlat Ü Goodyear RunOnFlat Ü Pirelli RUN FLAT Ü Michelin ZP (Zero Pressure) Zusatzbezeichnungen der Fahrzeughersteller: Ü Audi RSC (Runflat System Component) Ü BMW RSC (Runflat System Component) Ü Mercedes MOE (MO-Extended) Ü VW RSC (Runflat System Component) 22 Montage von UHP-Reifen und Runflat-Reifen 6.3 Montage von UHP-Reifen und Runflat-Reifen Um eine einwandfreie Montage und Demontage von UHP- und Runflat-Reifen zu gewährleisten, wurden unter Federführung des Wirtschaftsverbandes der deutschen Kautschukindustrie e.V. (wdk) folgende detaillierte Informationen erstellt: Ü wdk-Montage-/Demontageanleitung UHP- und Runflat-Reifen (Langfassung) Ü wdk-Montage-/Demontageanleitung UHP- und Runflat-Reifen (Kurzfassung/Werkstattausgabe) Ü Reifenerwärmung (wdk-Montage-/Demontageanleitung UHP- und Runflat-Reifen) Ü Kriterienkatalog zu möglichen Schäden (wdk-Montage-/Demontageanleitung UHPund Runflat-Reifen) Ü wdk-Leitlinie zur Prüfung von Reifentechnik Diese Informationen können von folgenden Internetseiten heruntergeladen werden: Ü http://www.kfzgewerbe.de/mitglieder/werkstatt-teile/reparatur wartung/raederreifen.html Ü www.bundesverband-reifenhandel.de/newsletter Ü www.wdk.de/publikationen.aspx Sofern UHP- oder Runflat-Reifen montiert oder demontiert werden müssen, ist die wdkMontage/-Demontageanleitung unbedingt zu beachten. Sollte es bei der Montage/Demontage von UHP- oder Runflat-Reifen zu Schäden am Reifen oder an der Felge kommen, ist anhand des "Kriterienkatalogs zu möglichen Schäden" zu entscheiden, ob der Reifen/die Felge zu verschrotten ist oder unter welchen Bedingungen der Reifen/die Felge weiterverwendet werden kann. Für die Montage/Demontage von UHP- oder Runflat-Reifen sollten nur solche Geräte verwendet werden, die dem "wdk-Leitfaden zur Prüfung von Reifentechnik" entsprechen und geprüft wurden. Diese Geräte sind an folgendem Piktogramm zu erkennen (Abbildung 6-4): 23 Montage von UHP-Reifen und Runflat-Reifen Abbildung 6-4: Piktogramm Informationen zu den für die Montage/Demontage von den wdk-zertifizierten und damit geeigneten Geräten sind unter http://www.wdk.de/de/Publikationen.html?d=592328 eingestellt und stehen für Kfz-Betriebe zum Download bereit. Zumindest mittelfristig wird es sich für Betriebe, die nur selten UHP- oder Runflat-Reifen montieren/demontieren, nicht lohnen, in neue Montagewerkzeuge und gegebenenfalls Fortbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter zu investieren. Um Schäden bei der Montage/ Demontage zu vermeiden, sollten diese Betriebe mit benachbarten Kfz-Betrieben kooperieren. Sofern die Anschaffung neuer Werkzeuge/Geräte ansteht, sollten nur solche angeschafft werden, die auch zur Montage/Demontage von UHP- und Runflat-Reifen geeignet sind. 6.4 Erlöschen der Betriebserlaubnis beim Austausch von Runflat-Reifen durch Standardreifen Auch bei serienmäßig mit Runflat-Reifen ausgerüsteten Fahrzeugen sind diese Reifen - mit "Runflateigenschaften" - für die Typgenehmigung des Fahrzeuges nicht vorgeschrieben. Dies gilt auch für die in aller Regel mit den Runflat-Reifen verbauten Reifendruck-Kontrollsysteme. Da weder die Runflat-Reifen noch die Reifendruck-Kontrollsysteme vorgeschrieben sind, führt auch der Tausch der Runflat-Reifen gegen "normale" Reifen oder der Tausch gegen Räder/Reifen ohne Reifendruck-Kontrollsysteme nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges. Insbesondere bei serienmäßig mit Runflat-Reifen ausgelieferten Fahrzeugen ist davon auszugehen, dass die Fahrwerksabstimmung auf die Verwendung von Runflat-Reifen ausgelegt wurde. Sofern an diesen Fahrzeugen "normale" Reifen verbaut werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Fahreigenschaften verschlechtern und Werkstätten, die 24 Montage von UHP-Reifen und Runflat-Reifen Runflat-Reifen gegen "normale" Reifen ausgetauscht beziehungsweise Reifendruck- Kontrollsysteme deaktiviert haben, nach Unfällen hierfür haftbar gemacht werden sollen. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn Fahrer entsprechender Fahrzeuge auf diese ReifendruckKontrollsysteme vertrauen und darauf verzichten, den Reifendruck selbst regelmäßig zu kontrollieren. Daher wird empfohlen, Endnutzer, die entsprechende Änderungen an ihrem Fahrzeug ausdrücklich wünschen, schriftlich auf den oben genannten Sachverhalt hinzuweisen. Vom Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) wurde ein Muster für eine entsprechende "aktenkundige Bestätigung" erstellt (Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Dieses Muster steht Kfz-Betrieben unter www.kfzgewerbe.de > Beratung & Service > Werkstatt & Teile > Reparatur & Wartung > Räder/Reifen als Download zur Verfügung. 25 Montage von UHP-Reifen und Runflat-Reifen Abbildung 6-5: Beispiel "Aktenkundige Bestätigung" 26 Reparatur von Leichtmetallrädern 7 Reparatur von Leichtmetallrädern Eine Reparatur beschädigter Leichtmetallräder ist zwar nicht verboten, allerdings wird jedoch vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) eine solche Reparatur grundsätzlich abgelehnt, da die Auswirkungen vieler Parameter (z.B. Materialzusammensetzung, Produktionsverfahren, Wärmebehandlung, Art und Weise der Beschädigung, Art und Weise der Reparaturmethode) auf das Materialgefüge und auf Rückverformungen noch nicht geklärt sind. Die Verwendung reparierter Leichtmetallräder ist daher unzulässig, weil das Inverkehrbringen von reparierten Leichtmetallrädern in den öffentlichen Straßenverkehr gemäß § 30 StVZO eine nicht kalkulierbare Gefährdung darstellt. Verantwortlich sind Fahrzeugführer und Fahrzeughalter. Die Reparaturfirma ist allerdings verpflichtet, den Auftraggeber der Reparatur über diesen Tatbestand aufzuklären. Reparaturen von mehrteiligen Rädern gemäß den Vorgaben des Radherstellers sind jedoch möglich, wenn die die jeweilige Reparatur nach Herstellervorgaben durchgeführt wird und die vorgegebenen Montagebedingungen eingehalten werden. , 27 Verkauf von "Neureifen" 8 Verkauf von "Neureifen" Wird ein Reifen als "Neureifen" angeboten, kann der Kunde beim Kauf dieser Reifen davon ausgehen, dass dieser dem neuesten Stand der Technik entspricht. Um Reifen auch nach einer längeren Lagerzeit (bis fünf Jahre) noch als "Neureifen" verkaufen zu können, muss der Verkäufer unbedingt auf eine sachgemäße Lagerung der Reifen gemäß den Lagerbedingungen nach DIN 7716 beziehungsweise ISO 2230 achten und bei einem Verkauf dieser Reifen auch hierauf hinweisen. Andernfalls dürfen Reifen, die über einen längeren Zeitraum gelagert wurden, nicht mehr als "Neureifen" verkauft werden. Dies kann schon bei einer Lagerzeit ab zwei Jahren der Fall sein. Die Anforderungen an die Lagerung, Reinigung und Wartung von Erzeugnissen aus Kautschuk und Gummi sind nach der DIN 7716 unter anderem folgende: Ü Der Lagerraum sollte kühl, trocken, staubarm und mäßig gelüftet sein; eine witterungsungeschützte Lagerung im Freien ist nicht zulässig. Ü Die Temperatur für die Lagerung von Erzeugnissen aus Kautschuk und Gummi ist von dem zu lagernden Gut und den verwendeten Elastomeren abhängig. GummiErzeugnisse sollten nicht unter - 10 °C und über + 15 °C gelagert werden, wobei die obere Grenze bis auf + 25 °C überschritten werden darf. Noch über diesem Wert liegende Temperaturen sind nur kurzfristig zulässig. Ü ln geheizten Lagerräumen müssen die Gummi- und Kautschukerzeugnisse gegen die Wärmequelle abgeschirmt werden; der Abstand zwischen Wärmequelle und Lagergut muss mindestens 1 m betragen. Bei winderhitzten Räumen ist ein größerer Abstand erforderlich. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass ein sachgemäß nach den Lagerbedingungen der DIN 7716 beziehungsweise der ISO 2230 gelagerter Reifen bis zu fünf Jahre seine Spezifikation als "Neureifen" behalten kann. Ausschlaggebend für die Neureifeneigenschaft ist, ob der Reifen zum Zeitpunkt seines Verkaufs weiterhin dem neuesten Stand der Technik entspricht. Beruft sich der Verkäufer nicht auf eine sachgemäße Lagerung der Reifen gemäß den Lagerbedingungen nach DIN 7716 beziehungsweise ISO 2230, dürfen Reifen, die über einen längeren Zeitraum gelagert werden, nicht mehr als "Neureifen" verkauft werden. 28 Reifenalter 9 Reifenalter Reifen altern aufgrund physikalischer und chemischer Prozesse, wie z.B. UV-Strahlung, Feuchtigkeit, Hitze oder Kälte. Aus diesem Grund sollten Pkw-Reifen, die älter als 10 Jahre sind (Lagerzeit plus Nutzungszeit), aus sicherheitstechnischen Gründen grundsätzlich ersetzt werden. Anhängerreifen von Pkw-Gespannen und anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen, die eine 100 km/h-Zulassung besitzen, dürfen laut Gesetz maximal sechs Jahre alt sein. Bei Wohnmobilen, Wohnwagen und Anhängern ist der Reifenverschleiß grundsätzlich größer, da sie nicht regelmäßig bewegt werden und somit, aufgrund der dauerhaft einseitigen Belastung, schneller altern. Obwohl es keine einheitliche gesetzliche Regelung zum Alter von so genannten Standfahrzeugen gibt, sollten bei diesen Fahrzeugen die Reifen ab sechs, spätestens ab acht Jahren durch den Kfz-Betrieb ersetzt werden. Die Reserveräder von Fahrzeugen sollten ebenfalls ab sechs, spätestens ab acht Jahren durch den Kfz-Betrieb ersetzt werden 29 Herausgeber: Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (Bundesinnungsverband) Franz-Lohe-Str. 21 53129 Bonn Telefon: Telefax: E-Mail: Internet: 0228/91 27-0 0228/91 27-150 [email protected] www.kfzgewerbe.de Verfasser: Michael Breuer - Informationsstelle für Unternehmensführung – Nachdruck: - auch auszugsweise nur mit Genehmigung des Herausgebers Erscheinungsdatum: Januar 2011 (2. vollständig überarbeite Auflage) DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGEWERBE DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGEWERBE Zentralverband Zentralverband 30