Reifen

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Reifen
Reifen
Aktuelle Informationen für den Kfz-Betrieb
zum Themenschwerpunkt Reifen
DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGEWERBE
Zentralverband
Reifen
Aktuelle Informationen für den Kfz-Betrieb
zum Themenschwerpunkt Reifen
Vorwort
Bonn, im Januar 2011
Reifen müssen bei den unterschiedlichsten Fahrbahnbelägen (z.B. Asphalt, Beton oder Pflaster)
sowie bei allen Witterungsbedingungen und Geschwindigkeiten des Fahrzeugs die Übertragung
sämtlicher Kräfte zur Straße sicherstellen. Da die dynamischen Eigenschaften eines Fahrzeuges
maßgeblich durch das Reifenverhalten beeinflusst werden, haben Reifen einen entscheidenden
Einfluß auf die aktive Sicherheit.
Neben den vielfältigen Anforderungen an Reifen, wie z.B. Fahrkomfort, Fahrsicherheit,
Fahrstabilität und Wirtschaftlichkeit, nehmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ökologische
Aspekte zunehmend bei Reifen eine wichtige Rolle ein.
Diese Information liefert Kfz-Betrieben aktuelle und wichtige Fakten zur Winterreifenpflicht,
zur Kennzeichnungspflicht sowie zur Montage von Reifen, damit Kfz-Betriebe ihren Kunden
einen optimalen Service bieten und einen Beitrag zur Sicherheit liefern können.
Weitere Informationen - vor allem bezüglich der Lagerung und des Verkaufs von "Neureifen" erhalten Sie von den technischen Beratern der Landesverbände.
Neofitos Arathymos
Abteilung Technik, Sicherheit, Umwelt
Inhalt
1
Informationen zur Winterreifenpflicht .................................................................6
2
Winterreifenpflicht in Europa ..............................................................................8
3
Zulässige Bereifung in Verbindung mit der Kfz-Steuer ......................................14
4
Reifendatenbank ...............................................................................................15
5
Kennzeichnungspflicht von Reifen.....................................................................17
5.1
5.2
5.3
6
Reifen-Aufkleber bzw. gedruckte Kennzeichnung.........................................................17
Verantwortlichkeiten von Kfz-Betrieben .......................................................................18
Reifenklassen................................................................................................................19
Montage von UHP-Reifen und Runflat-Reifen ...................................................20
6.1
6.2
6.3
6.4
UHP-Reifen ...................................................................................................................20
Runflat-Reifen...............................................................................................................21
Montage von UHP-Reifen und Runflat-Reifen ..............................................................23
Erlöschen der Betriebserlaubnis beim Austausch von Runflat-Reifen
durch Standardreifen ....................................................................................................24
7
Reparatur von Leichtmetallrädern .....................................................................26
8
Verkauf von "Neureifen" ..................................................................................28
9
Reifenalter.........................................................................................................29
4
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 2-1: Tabelle Winterreifenpflicht in Europa.......................................................................13
Abbildung 4-1: Reifenangaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Auszug) ..............................15
Abbildung 5-1: Reifen-Aufkleber ......................................................................................................17
Abbildung 6-1: Runflat-Reifen mit verstärkter Seitenwand ..............................................................20
Abbildung 6-2: Beispiele für die Bezeichnung eines UHP-Reifens ....................................................21
Abbildung 6-3: Reifenkennzeichnung eines Runflat-Reifens ............................................................22
Abbildung 6-4: Piktogramm .............................................................................................................24
Abbildung 6-5: Beispiel "Aktenkundige Bestätigung" .....................................................................26
5
Informationen zur Winterreifenpflicht
1
Informationen zur Winterreifenpflicht
Jedes Jahr bei Wintereinbruch verursachen Kraftfahrzeuge zahlreiche Unfälle auf Grund nicht
geeigneter Bereifung in Verbindung mit nicht angepasster Fahrweise. Weiterhin behindern
solche Kraftfahrzeuge den Verkehr, wenn sie bei winterlichen Straßenverhältnissen liegen
bleiben beziehungsweise haben die von ihnen verursachten Unfälle unzählige Kilometer Stau
auf Autobahnen, Landstraßen etc. zur Folge.
Insofern haben seit vielen Jahren Winterreifen mit dem Schneeflockensymbol oder M+S-Reifen
ihre unbestreitbaren Vorteile unter Beweis gestellt. Durch viele unabhängige Tests wurde
bestätigt, dass Winterreifen bei Temperaturen kleiner 7 ºC besser als Sommerreifen haften und
somit einen erheblichen Sicherheitsgewinn bei winterlichem Wetter und Straßenverhältnissen
bieten. Kfz-Betriebe sollten daher nicht zögern, ihren Kunden auch zukünftig, spätestens im
Oktober, die Umrüstung auf Winterreifen zu empfehlen.
In seiner Sitzung vom 26. November 2010 hat der Bundesrat der Novellierung des § 2 Abs. 3a
StVO bezüglich der Winterreifenpflicht in Deutschland zugestimmt. Die Verordnung zur
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldverordnung trat am 4. Dezember
2010 in Kraft.
§ 2 Abs. 3a StVO lautet wie folgt:
"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit
Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates
vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über
ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG
(ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen
(M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September
1988 (BGBL. I, S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009
(BGBl. I, S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren
werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht
für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in
6
Informationen zur Winterreifenpflicht
§ 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+SReifen verfügbar sind."
Gemäß Anhang II der Richtlinie 92/23/EWG sind
"M+S-Reifen Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind,
dass sie vor allem in Matsch und frischem
oder schmelzendem
Schnee bessere
Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen
ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander
durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist."
M+S-Reifen werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Winterreifen bezeichnet, als solche
verkauft und mit einem M+S-Symbol gekennzeichnet, dies kann auch in Verbindung mit dem
Bergpiktogramm mit Schneeflocke geschehen. Jedoch können auch Ganzjahresreifen, die den
Eigenschaften der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen, mit einem M+S-Symbol versehen sein
und somit als Winterreifen gelten.
Die bisherige Regelung, dass bei Fahren mit ungeeigneter Bereifung auf winterlichen Straßen
20 Euro Bußgeld und bei Fahren mit ungeeigneter Bereifung auf winterlichen Straßen mit
Behinderung des Straßenverkehrs 40 Euro Bußgeld erhoben werden, ist aufgehoben. Die
Bußgelder wurden verdoppelt und betragen nunmehr 40 Euro bei Fahren mit ungeeigneter
Bereifung auf winterlichen Straßen und 80 Euro bei gleichzeitiger Behinderung des
Straßenverkehrs; diese Bußgelder liegen in einem Bereich, der den Eintrag eines Punktes im
Verkehrszentralregister nach sich zieht.
Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern sieht die novellierte Straßenverkehrsordnung
(StVO) in Deutschland keine zeitliche Bestimmung für die Verwendung von Winterreifen vor,
d.h. es gibt keine Regelung, nach der z.B. zwischen Oktober und April Fahrzeuge, die auf
deutschen Straßen gefahren werden, mit Winterreifen ausgerüstet sein müssen.
Zu dem Themenkomplex "Winterreifenpflicht" hat der ZDK gemeinsam mit dem BRV einen
Fragen- und Antwortenkatalog erarbeitet, der im Internet unter www.kfzgewerbe.de >
Beratung & Service für Mitglieder > Werkstatt & Teile > Reparatur & Wartung >
Räder/Reifen als Download zur Verfügung steht.
7
Winterreifenpflicht in Europa
2
Winterreifenpflicht in Europa
Die nachfolgende Tabelle stellt die gesetzlichen Regelungen zur Winterreifenpflicht in den
europäischen Staaten dar (Abbildung 2-1).
GESETZLICHE
REGELUNG
SCHNEEKETTEN
Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Keine Bemerkungen
Keine Bemerkungen
Winterreifenempfehlung
(mind. 4 mm Profiltiefe)
Belgien
Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Nur zulässig auf
schnee-/eisbedeckten
Straßen.
Zulässig für Fahrzeuge
bis zu 3,5 t zGG, Anhänger und Busse
zwischen 1. November
und 31. März (Tempolimit auf Autobahnen
90 km/h, auf Straßen
60 km/h). Bei Verwendung von Spikereifen
ist Kennzeichnung
durch weißen Aufkleber mit einer
schwarzen "60" am
Heck obligatorisch.
Bei Verwendung von
Spikereifen Montierpflicht für alle vier
Räder.
Bulgarien
Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Keine Bemerkungen
Verboten!
Keine Bemerkungen
Dänemark
Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Prinzipiell zulässig
Zulässig zwischen
1. November und
15. April.
Bei Verwendung von
Spikereifen Montierpflicht für alle vier
Räder.
Deutschland
Situative
Winterreifenpflicht
Anordnung durch
Verkehrsschilder
(Tempolimit 50 km/h).
Verboten!
(Ausnahme:
15 Kilometerzone zur
Grenze nach
Österreich)
Keine Bemerkungen
Estland
Winterreifenpflicht
für alle Fahrzeuge
zwischen
1. Dezember und
31. März (je nach
Witterung zwischen
Oktober und April).
Nur zulässig auf
schneebedeckten
Straßen.
Keine Bemerkungen
Keine Bemerkungen
Keine Bemerkungen
Im östlichen und
sibirischen Teil
Russlands werden
Winterreifen mit Spikes
empfohlen.
LAND
Albanien
Europäischer
Teil Russlands
Winterreifenempfehlung
Keine Bemerkungen
Die Abbildung wird auf der nächsten Seite fortgesetzt.
8
SPIKEREIFEN
BEMERKUNGEN
Winterreifenpflicht in Europa
LAND
Finnland
GESETZLICHE
REGELUNG
SCHNEEKETTEN
Winterreifenpflicht
(mind. 3 mm
Profiltiefe) für alle
Fahrzeuge zwischen
1. Dezember und
1. März.
Zulässig, wenn
Straßenoberflächen
unbeschädigt bleiben.
Zulässig zwischen
1. November und dem
ersten Montag vor
Ostern.
Spikereifen müssen auf
allen Rädern montiert
sein.
Zulässig für Fahrzeuge
zum gewerblichen
Personentransport und
Fahrzeuge bis
3,5 t zGG. Zwischen
dem Samstag vor dem
11. November und dem
letzten Sonntag im
März Spikereifen
verwenden (Tempolimit 90 km/h).
Kennzeichnung durch
weißen Aufkleber mit
einer schwarzen "90"
am Heck, auch bei im
Ausland zugelassenen
Fahrzeugen.
Insbesondere in
Bergregionen können
Winterreifen durch
Verkehrsschilder
angeordnet werden.
SPIKEREIFEN
BEMERKUNGEN
Frankreich
Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Anordnung auf
schneebedeckten
Straßen möglich.
Griechenland
Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Nur zulässig auf
schneebedeckten
Straßen.
Prinzipiell zulässig
Keine Bemerkungen
Großbritannien
Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Zulässig, wenn
Straßenoberflächen
unbeschädigt bleiben.
Zulässig, wenn
Straßenoberflächen
unbeschädigt bleiben.
Keine Bemerkungen
Irland
Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Prinzipiell zulässig
Prinzipiell zulässig
Keine Bemerkungen
Zulässig, soweit
erforderlich.
Zulässig zwischen
15. November und
15. April.
Keine Bemerkungen
Island
Winterreifenpflicht
zwischen
1. November und
15. April
(witterungsabhänige
Änderungen
möglich).
Die Abbildung wird auf der nächsten Seite fortgesetzt.
9
Winterreifenpflicht in Europa
LAND
Italien
GESETZLICHE
REGELUNG
SCHNEEKETTEN
Winterreifenpflicht
kann kurzfristig auf
bestimmten Strecken
angeordnet werden.
Zulässig für Fahrzeuge
bis 3,5 t zGG zwischen
15. November und
15. März (Tempolimit
Ist Schneekettenpflicht auf Autobahnen
angeordnet, können
120 km/h, auf Straßen
90 km/h). Bei VerwenWinterreifen oder
Schneeketten verwendet dung von Spikereifen
werden.
ist ein Spritzschutz
obligatorisch, für ausländische Fahrzeuge
wird dies lediglich
empfohlen.
Im Aostatal ist die
Verwendung von
Winterreifen oder das
Mitführen von
Schneeketten zwischen
15. Oktober und
15. April obligatorisch.
SPIKEREIFEN
BEMERKUNGEN
Kroatien
Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Keine Bemerkungen
Verboten!
Empfehlung zur
Verwendung von
Winterreifen oder
Schneeketten zwischen
November und April.
Lettland
Winterreifenpflicht
für Fahrzeuge bis
3,5 t zGG zwischen
1. Dezember und
1. März.
Nur zulässig auf
schneebedeckten
Straßen.
Zulässig zwischen
2. Oktober und
30. April.
Keine Bemerkungen
Empfehlung zur
Verwendung von
Winterreifen bei
winterlicher Witterung.
Bei Unfällen mit
Sommerbereifung
besteht eine Mithaftung.
Keine Bemerkungen
Liechtenstein
Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Anordnung durch
Verkehrsschilder
möglich.
Für im Ausland
zugelassene Fahrzeuge
gelten hinsichtlich
Bereifung und Dauer
der Verwendung die
Regeln des
Heimatstaates.
Litauen
Winterreifenpflicht
zwischen1. November und 1. April.
Nur zulässig auf
schneebedeckten
Straßen.
Zulässig zwischen
1. November und
1. April.
Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Zulässig für Fahrzeuge
bis 3,5 t zGG ohne
Anhänger, Busse und
Spezialfahrzeuge
zwischen 1. Dezember
und 31. März, und je
Zulässig bei Schnee und nach Witterung.
(Tempolimit auf AutoEis.
bahnen 90 km/h, auf
Straßen 60 km/h).
Kennzeichnung: weißer
Aufkleber (21 cm
Mindestdurchmesser)
mit schwarzer"60" am
Heck.
Luxemburg
Die Abbildung wird auf der nächsten Seite fortgesetzt.
10
Spikereifen müssen auf
allen Rädern montiert
sein, bei Zwillingsreifen
ist ein Spikereifen pro
Reifenpaar ausreichend.
Winterreifenpflicht in Europa
GESETZLICHE
REGELUNG
SCHNEEKETTEN
Malta
Keine Regelung zur
Winterreifenpflicht.
Keine Bemerkungen
Mazedonien
Winterreifenpflicht
zwischen
15. November und
15. März.
Montenegro
Niederlande
LAND
SPIKEREIFEN
BEMERKUNGEN
Keine Bemerkungen
Keine Bemerkungen
Prinzipiell zulässig
Verboten!
Werden keine Winterreifen verwendet,
können Schneeketten
auf den Antriebsrädern
verwendet werden.
Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Prinzipiell zulässig
Verboten!
Keine Bemerkungen
Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Nur zulässig auf
schneebedeckten
Straßen.
Verboten!
Keine Bemerkungen
Norwegen
Keine generelle
Winterreifenpflicht,
aber Empfehlung.
Zulässig zwischen dem
1. November und dem
Fahrzeuge über
ersten Sonntag nach
3,5 t zGG müssen im
Ostern (in Nordland,
Winter Schneeketten
Troms, Finnmark auch
mitführen. Einreise
zwischen 15. Oktober
kann bei fehlenden
und 1. April).
Schneeketten verweigert Spikereifen (Anzahl der
werden.
Nägel zwischen 90 und
150) sind auf allen
Rädern zu montieren.
In Trondheim und Oslo
müssen Autos und
Schwertransporter mit
Spikereifen im Winter
ein Ticket kaufen.
Tagestickets können an
Automaten entlang der
Einfallstraßen gekauft
oder telefonisch/per
SMS geordert werden.
Österreich
Winterreifenpflicht
für alle Pkw und
Busse bis 3,5 t zGG
zwischen
1. November und
15. April bei
winterlichen Fahrverhältnissen.
Verwendung von
Winterreifen an allen
Rädern oder Schneeketten an mind. zwei
Antriebsrädern
obligatorisch.
Zulässig an Fahrzeugen
bis 3,5 t zGG und
Anhänger mit max.
Bei schnee- oder
1,8 t Achslast zwischen
eisbedeckter Straße
1. Oktober und
Schneekettenpflicht für 31. Mai (Tempolimit
alle zugelassenen Pkw
auf Autobahnen
und Fahrzeuge bis 3,5 t 100 km/h, auf Straßen
zGG, die keine
90 km/h). Fahrzeuge
Winterreifen
sind am Heck mit
verwenden.
einem Spike-Aufkleber
zu versehen. Spikes mit
mehr als 2 mm Länge
sind unzulässig.
Mitführpflicht für
Fahrzeuge über 3,5 t
zGG für mindestens
zwei Antriebsräder
zwischen 1. November
und 15. April.
Polen
Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Nur zulässig auf
schneebedeckten
Straßen.
Verboten!
Keine Bemerkungen
Portugal
Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Nur zulässig auf
schneebedeckten
Straßen.
Verboten!
Keine Bemerkungen
Rumänien
Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Verwendung im Winter
Verboten!
in Bergregionen
empfohlen.
Keine Bemerkungen
Die Abbildung wird auf der nächsten Seite fortgesetzt.
11
Winterreifenpflicht in Europa
LAND
Schweden
Schweiz
GESETZLICHE
REGELUNG
Winterreifenpflicht
(mit oder ohne
Spikes) für alle
Fahrzeuge (und
Anhäger) bis
3,5 t zGG zwischen
1. Dezember und
31. März.
Keine generelle
Winterreifenpflicht,
aber Empfehlung.
SCHNEEKETTEN
Bei Bedarf zulässig für
alle Fahrzeuge.
Anordnung durch
Verkehrsschilder
möglich.
SPIKEREIFEN
Zulässig zwischen
1. Oktober und 15.
April (Periode kann
verlängert werden). Bei
Privatfahrzeugen,
Campern, Lkw und
Bussen auf allen
Rädern Spikereifen der
entsprechenden
Gewichtsklasse
obligatorisch. Bei
vereisten oder
verschneiten Straßen
sind Spikereifen bei
Anhängern ebenfalls
obligatorisch.
Zulässig bei Fahrzeugen bis 3,5 t zGG
zwischen 1. November
und 30. April (einzelne
Kantone können die
Periode verlängern).
Spikereifen müssen auf
allen Rädern montiert
sein (Tempolimit von
max. 80 km/h). Kennzeichnung durch einen
Aufkleber am Heck.
Für im Ausland
zugelassene Fahrzeuge
gelten bei Bereifung
und Dauer der
Verwendung die Regeln
des Heimatstaates.
Serbien
Bei Radialreifen Mitführpflicht von
Schneeketten oder
Zulässig bei Bedarf.
Winterreifen mit
mind. 4 mm
Profiltiefe.
Slowakei
Winterreifenpflicht
Nur zulässig auf
für alle Fahrzeuge bis schneebedeckten
3,5 t zGG.
Straßen.
Die Abbildung wird auf der nächsten Seite fortgesetzt.
12
BEMERKUNGEN
Empfohlene
Winterreifenprofiltiefe
mind. 3 mm.
Bei Spikereifen maximal
50 Spikes pro Meter
Abrollumfang des
Reifens erlaubt.
Spikereifen nicht
zulässig auf Autobahnen
oder Schnellstraßen
(Ausnahme: Abschnitt
der A13 zwischen
Thusis und Mesocco
[San Bernhardino
Tunnel] und Abschnitt
der A2 zwischen
Götschen und Airolo
[St. Gotthard Tunnel]).
Verboten!
Keine Bemerkungen
Verboten!
Winterreifenpflicht für
alle Fahrzeuge über
3,5 t zGG zwischen
15. November und
31. März.
Winterreifenpflicht in Europa
LAND
Slowenien
GESETZLICHE
REGELUNG
SCHNEEKETTEN
Winterreifenpflicht
für alle Fahrzeuge bis
3,5 t zGG auf allen
vier Rädern (mind.
Prinzipiell zulässig
3 mm Profiltiefe)
oder bei Sommerreifen Mitführpflicht
von Schneeketten.
Nur zulässig auf
schneebedeckten
Straßen.
SPIKEREIFEN
Verboten!
BEMERKUNGEN
Keine Bemerkungen
Spikereifen mit max.
2 mm Länge dürfen auf
Keine Bemerkungen
schneebedeckten
Straßen verwendet
werden.
Spanien
Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Tschechien
Winterreifenpflicht
für alle Fahrzeuge bis Nur zulässig auf
3,5 t zGG auf durch schneebedeckten
Beschilderung
Straßen.
angezeigten Straßen.
Verboten!
Winterreifenpflicht für
Antriebsräder von allen
Kraftfahrzeugen (mind.
6 mm Profiltiefe) über
3,5 t zGG.
Türkei
Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Nur zulässig auf
schneebedeckten
Straßen.
Verboten!
Keine Bemerkungen
Ukraine
Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Prinzipiell zulässig
Prinzipiell zulässig
Keine Bemerkungen
Verwendung von
Winterreifen kann durch
Verkehrsschilder
regional angeordnet
werden.
Ungarn
Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Nur zulässig auf
schneebedeckten
Straßen. Verwendung
und/oder Mitführen
von Schneeketten im
Fahrzeug kann je nach
Witterung auf
bestimmten Straßen
angeordnet werden
(Tempolimit 50 km/h).
Zypern
Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Verwendung im Winter
Verwendung im Winter
in Bergregionen
Keine Bemerkungen
in Bergregionen erlaubt.
erlaubt.
Verboten!
Abbildung 2-1: Tabelle Winterreifenpflicht in Europa
13
Bei winterlicher
Witterung kann
ausländischen
Fahrzeugen die Einreise
verweigert werden,
wenn keine Schneeketten
mitgeführt werden.
Zulässige Bereifung in Verbindung mit der Kfz-Steuer
3
Zulässige Bereifung in Verbindung mit der KfzSteuer
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz wurde zum 1. Juli 2009 für Personenkraftwagen grundlegend
reformiert. Je nach Datum der Erstzulassung eines Kraftfahrzeuges wird die Kfz-Steuer nach
dem Hubraum und der Schadstoffklasse oder nach dem Kohlendioxidausstoß (CO2-Ausstoß)
bemessen. Für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem CO2-Ausstoß sind drei
Angaben aus der Zulassungsbescheinigung Teil I relevant:
Ü
Kraftstoffart oder Energiequelle (Feld P.3)
Ü
Hubraum in cm3 (Feld P.1)
Ü
CO2 (in g/km) kombinierter Verkehr (Feld V.7)
In Feld V.7 ist - wie oben beschrieben - der CO2-Ausstoß des Kraftfahrzeuges hinterlegt; dieser
Wert wird während der Typgenehmigung des Kraftfahrzeuges ermittelt und kann z.B. mit einer
Bemerkung im Feld 22 versehen sein; diese kann folgendermaßen lauten:
"Gilt nur mit Bereifung mit Reifenrollwiderstand nicht größer als 8,9 kg/t."
Zu den Frage, ob in diesem Zusammenhang eine Umrüstung (z.B. Winterreifen) auf eine andere
Rad-/Reifenkombination mit einem höheren Reifenrollwiderstand zulässig ist, hat sich das
Bundesministerium
für
Verkehr,
Bau
und
Stadtentwicklung
(BMVBS)
sinngemäß
folgendermaßen geäußert:
Die Formulierung in Feld V.7 hat keine rechtlich verbindliche Wirkung. Dies leitet sich allein
aus der derzeit noch fehlenden rechtlichen Forderung nach einem Rollwiderstandsbeiwert ab.
Eine verbindliche Aussage, welche Rad-/Reifenkombination zulässig ist, kann wie bisher aus
den Zulassungsdokumenten und dem COC-Papier (EWG-Übereinstimmungsbescheinigung)
entnommen werden. Hieraus ergibt sich, dass eine Umrüstung, z.B. auf Winterreifen
beziehungsweise auf eine andere Rad-/Reifenkombination, keine Auswirkungen auf die
steuerliche Einstufung des Kraftfahrzeuges. Informationen zu den möglichen Rad-/Reifenkombinationen können Kfz-Betriebe aus den Zulassungsdokumenten und aus dem COC-Papier
oder mit Hilfe von Reifendatenbanken (Kapitel 4) entnehmen.
14
Reifendatenbank
4
Reifendatenbank
In den Feldern 15.1 bis 15.3 der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I werden Angaben nur zu
einer Reifengröße auf der jeweiligen Achse eingetragen: Feld 15.1 entspricht der ersten Achse,
Feld 15.3 der dritten Achse (Abbildung 4-1).
Es ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass diese Bereifung tatsächlich am Fahrzeug montiert
sein muss. Dies gilt sowohl bei der Auslieferung eines Neufahrzeuges als auch bei Gebrauchtfahrzeugen. Die eingetragene Reifengröße ist eine aus einer Liste von möglichen Rad-/Reifenkombinationen, die in der EWG-Übereinstimmungsbescheinigung - COC-Papier - genannt sind.
Sofern sie in der Liste des COC-Papiers enthalten sind, können auch andere als die in der
Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Bereifungen ohne zusätzliches Gutachten oder
Änderungsabnahme verwendet werden.
Feld 15.1 bis 15.3:
Bereifung Achse 1 bis 3
Abbildung 4-1: Reifenangaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Auszug)
Durch diese Einschränkung beziehungsweise dem Wegfall der bisherigen Angaben zur
Reifengröße werden beim Reifenverkauf/bei der Reifenberatung im Kfz-Gewerbe folgende
Situationen auftreten, für die der Kfz-Betrieb eine Antwort/Lösung benötigt. In der
Zulassungsbescheinigung Teil I ist, wie oben beschrieben, nur eine Reifengröße eingetragen.
Die weiteren zulässigen Rad-/Reifenkombinationen können den EWG-Übereinstimmungsbescheinigungen (COC-Papiere) und Datenbanken/Reifenberatungsprogrammen der Fahrzeughersteller/Reifenhersteller entnommen werden.
15
Reifendatenbank
Bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, die aufgrund von Fahrzeugwechsel oder im
Rahmen einer Neuausstellung der Fahrzeugpapiere mit den Zulassungsbescheinigungen Teil I
und Teil II ausgestattet werden, sind zum Teil keine EWG-Übereinstimmungsbescheinigungen
vorhanden.
Nach Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten durch die ZDK-Geschäftsstelle, wie und woher
eine Kfz-Werkstatt die benötigten Reifeninformationen beziehen kann, können wir folgende
Lösungen vorstellen:
Ü
Seit August 2006 können die fehlenden Angaben zur Reifengröße über eine
Internetverlinkung auf der Hauptmaske von SilverDAT II kostenlos abgefragt
werden.
Auch empfiehlt es sich, auf Datenbanken/Reifenberatungsprogramme zurückzugreifen. Im
Moment gibt es unter anderem am Markt folgende Reifendatenbanken:
Ü
Bridgestone: Reifenkonfigurator unter www.bridgestone.de
Ü
Continental: Cokis und RäderKonfigurator unter www.conti-online.com
Ü
Dunlop: Tire Manager unter www.dunlop.tiremanager.de
Ü
Fulda: Tire Manager unter http://fulda.tiremanager.de/de_de/Default.aspx
Ü
Goodyear: Tire Manager unter www.goodyear.tiremanager.de
Ü
Michelin: Reifen- und Felgenmanager unter
http://www.bmf-application.com/michelin/Start.aspx
16
Kennzeichnungspflicht von Reifen
5
Kennzeichnungspflicht von Reifen
Die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz
und gegebenenfalls Nasshaftung sowie Geräuschemissionen wurde am 22. Dezember 2009 im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt ab 1. November 2012.
Die Reifenhersteller sind verpflichtet, für hergestellte Reifen ab dem 1. Juli 2012 diese
Kennzeichnung bereitzustellen, so dass Kfz-Betriebe bereits in der Übergangszeit vom
1. Juli 2012 bis 1. November 2012 die Kennzeichnung verwenden können.
5.1
Reifen-Aufkleber bzw. gedruckte Kennzeichnung
Der Reifen-Aufkleber beziehungsweise die gedruckte Kennzeichnung, die sich an der bekannten
Kennzeichnungsrichtlinie
für
Haushaltsgeräte
orientieren,
liefern
Informationen
zur
Kraftstoffeffizienz und gegebenenfalls zur Nasshaftung in 6 Stufen von A (beste) bis G
(schlechteste) und zur Geräuschemission in Dezibel (dB). Gemäß der Verordnung sind der
Reifen-Aufkleber beziehungsweise die gedruckte Kennzeichnung wie folgt aufgebaut
(Abbildung 5-1):
Abbildung 5-1: Reifen-Aufkleber
17
Kennzeichnungspflicht von Reifen
5.2
Verantwortlichkeiten von Kfz-Betrieben
Die Kfz-Betriebe müssen ab dem 1. November 2012 folgendes gewährleisten:
Ü
Die zum Verkauf angebotenen Reifen mit dem Herstelldatum ab 1. Juli 2012
müssen die von den Lieferanten/Herstellern bereitgestellten Aufkleber/gedruckten
Kennzeichnungen
(als
Download
von
den
Internetseiten
der
Hersteller
beziehungsweise Lieferanten herunterladbar) deutlich sichtbar für den Endnutzer
tragen. Reifen, die vor dem 1. Juli 2012 hergestellt werden, brauchen keine
Kennzeichnung beim Verkauf, d.h. ein Reifen mit dem Herstelldatum vor dem
1. Juli 2012 (DOT 2612) kann nach dem 1. November 2012 ohne Kennzeichnung
verkauft werden, aber ein Reifen, der nach dem 1. Juli 2012 hergestellt wurde
(DOT 2712), muss beim Verkauf gekennzeichnet werden.
Ü
Dem Endnutzer müssen für angebotene, aber nicht sichtbare Reifen (z.B.
Lagerhaltung), die Informationen zur Kraftstoffeffizienz und gegebenenfalls zur
Nasshaftungsklasse
sowie
der
Wert
des
Rollgeräusches
als
gedruckte
Kennzeichnung zur Verfügung gestellt werden.
Ü
Der Endnutzer muss beim Reifenkauf auf oder zusammen mit der Rechnung über
die Kraftstoffeffizienzklasse, den Wert für das externe Rollgeräusch sowie
gegebenenfalls die Nasshaftungsklasse informiert werden. Diese Daten sind
elektronisch für die Reifenhändler abrufbar, um die Daten in das elektronische
Warenwirtschaftssystem (für die Rechnungserstellung) zu integrieren.
Ü
Dem Endnutzer müssen im Falle eines Neuwagenverkaufs mit unterschiedlich
angebotenen Reifen für jeden angebotenen Reifensatz Informationen zur
Kraftstoffeffizienzklasse, zum Wert des externen Rollgeräusches und gegebenenfalls
zur Nasshaftungsklasse zur Verfügung gestellt werden.
Ü
Im technischen Werbematerial (z.B. Angebote auf den Internetseiten der KfzBetriebe (Reifen-Internetshop), Kataloge, Broschüren) muss für jedes Reifenmodell
die Kraftstoffeffizienzklasse, der Wert für das externe Rollgeräusch sowie
gegebenenfalls die Nasshaftungsklasse angegeben werden. Existieren für einen
Reifentyp in Abhängigkeit der Reifengröße unterschiedliche Werte, so muss die
Bandbreite zwischen dem schlechtesten und dem besten Reifen genannt werden.
Dabei
müssen
die
Angaben
gut
18
lesbar
und
leicht
verständlich
sein.
Kennzeichnungspflicht von Reifen
Keine
Kennzeichnungspflicht
im
technischen
Werbematerial
besteht
für
Plakatwände, Zeitungen, Zeitschriften, Radio- oder Fernsehsendungen und
ähnliche Internetwerbung.
5.3
Reifenklassen
Die Kennzeichnungspflicht gilt für Reifen der
Ü
Klasse C1: Reifen für Pkw
Ü
Klasse C2: Reifen für Nutzfahrzeuge mit Geschwindigkeitskategoriesymbol • N
Für Reifen der Klasse C3 (Reifen für Nutzfahrzeuge mit Geschwindigkeitskategoriesymbol
” M) ist die Kennzeichnungspflicht lediglich im technischen Werbematerial und in Rechnungen
erforderlich.
Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind:
Ü
Runderneuerte Reifen
Ü
Geländereifen für den gewerblichen Einsatz
Ü
Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren
Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte
Ü
Notreifen des Typs T
Ü
Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h
Ü
Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ” 254 mm oder • 635 mm
Ü
Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion, z.B. Spikereifen
Ü
Reifen, die ausschließlich für Rennen bestimmt sind
19
Montage von UHP-Reifen und Runflat-Reifen
6
Montage von UHP-Reifen und Runflat-Reifen
Neue Fahrzeuge werden in zunehmendem Maße mit Reifen ausgeliefert, die über
Notlaufeigenschaften verfügen. Mit den so genannten Runflat-Reifen ist es aufgrund einer
verstärkten Seitenwand möglich (Abbildung 6-1), selbst ohne einen Reifenrestdruck über eine
längere Strecke sicher zu fahren. Eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h sollte hierbei
eingehalten werden.
Abbildung 6-1: Runflat-Reifen mit verstärkter Seitenwand
6.1
UHP-Reifen
Die Bezeichnung UHP (Ultra-High-Performance) wird für Reifen mit extremen Breitformaten
(Höhen-Breiten-Verhältnis ” 45%) genutzt, die für 240 Stundenkilometer und mehr zugelassen
sind. Die Montage/Demontage von Runflat- und UHP-Reifen stellt komplexe Anforderungen
an den Kfz-Betrieb.
Um sicherzustellen, dass auch UHP- und Runflat-Reifen ohne Beschädigung des Reifens selbst
oder der Felge montiert und demontiert werden und um einen einwandfreien Rundlauf des
Reifens zu gewährleisten, ist eine fach- und sachgerechte Montage sicherzustellen. Neben der
fachlichen Kompetenz und einer Ausbildung in einem fahrzeugtechnischen Beruf ist hierfür die
geeignete Ausrüstung erforderlich. Darüber hinaus sind weitere Rahmenbedingungen (z.B. darf
die Temperatur des Reifens nicht unter 18 °C liegen) bei der Montage beziehungsweise
Demontage zu beachten.
20
Montage von UHP-Reifen und Runflat-Reifen
UHP-Reifen
erkennt
man
anhand
der
Reifenkennzeichnung
an
dem
Geschwindigkeitsbuchstaben V sowie an dem Querschnittsverhältnis bzw. Höhen-BreitenVerhältnis (z.B. 45), das ”5% ist (Abbildung 6-2).
185 / 45 V R 14
185 / 45 V R 14
86 V
185 / 45 V R 14
86 V
Geschwindigkeitskennbuchstabe
hier: V = 240 km/h
Tragfähigkeitskennziffer
verschlüsselt pro Rad
Felgendurchmesser
hier: 14 Zoll
Radialreifen
Verhältnis-Zahl
(Querschnittsverhältnis in %)
hier: Höhe zu Breite = 45%
Reifenbreite in mm
hier: 185 mm
Abbildung 6-2: Beispiele für die Bezeichnung eines UHP-Reifens
6.2
Runflat-Reifen
Im Januar 2006 trat eine Ergänzung zur ECE-R 30 in Kraft, die die Markierung und Prüfung
von
selbsttragenden
Reifen
beinhaltet.
Demnach
werden
zum
Nachweis
der
Pannenlauffähigkeit Runflat-Reifen geprüft. Reifen, die die Bedingungen dieses Tests erfüllen,
werden mit einem "F" hinter der Bauartbezeichnung markiert, z.B. 225/45 RF 17. Zusätzlich
wird das ISO-Symbol ("Schnecke") auf der Seitenwand platziert (Abbildung 6-3).
21
Montage von UHP-Reifen und Runflat-Reifen
Abbildung 6-3: Reifenkennzeichnung eines Runflat-Reifens
Allerdings haben heute alle Runflat-Reifen eine Aufschrift auf der äußeren Reifenwand, die bei
den verschiedenen Herstellern teilweise unterschiedlich ist. Bis zur Vereinheitlichung der
Kennzeichnung von Runflat-Reifen müssen Kfz-Betriebe die unterschiedlichen Bezeichnungen
der jeweiligen Reifenhersteller zwingend beachten:
Bezeichnungen der Reifenhersteller:
Ü
Bridgestone RFT (Run Flat Tires)
Ü
Continental SSR (Self Supporting Runflat Tire)
Ü
Dunlop RunOnFlat
Ü
Goodyear RunOnFlat
Ü
Pirelli RUN FLAT
Ü
Michelin ZP (Zero Pressure)
Zusatzbezeichnungen der Fahrzeughersteller:
Ü
Audi RSC (Runflat System Component)
Ü
BMW RSC (Runflat System Component)
Ü
Mercedes MOE (MO-Extended)
Ü
VW RSC (Runflat System Component)
22
Montage von UHP-Reifen und Runflat-Reifen
6.3
Montage von UHP-Reifen und Runflat-Reifen
Um eine einwandfreie Montage und Demontage von UHP- und Runflat-Reifen zu
gewährleisten,
wurden
unter
Federführung
des
Wirtschaftsverbandes
der
deutschen
Kautschukindustrie e.V. (wdk) folgende detaillierte Informationen erstellt:
Ü
wdk-Montage-/Demontageanleitung UHP- und Runflat-Reifen (Langfassung)
Ü
wdk-Montage-/Demontageanleitung UHP- und Runflat-Reifen (Kurzfassung/Werkstattausgabe)
Ü
Reifenerwärmung (wdk-Montage-/Demontageanleitung UHP- und Runflat-Reifen)
Ü
Kriterienkatalog zu möglichen Schäden (wdk-Montage-/Demontageanleitung UHPund Runflat-Reifen)
Ü
wdk-Leitlinie zur Prüfung von Reifentechnik
Diese Informationen können von folgenden Internetseiten heruntergeladen werden:
Ü
http://www.kfzgewerbe.de/mitglieder/werkstatt-teile/reparatur
wartung/raederreifen.html
Ü
www.bundesverband-reifenhandel.de/newsletter
Ü
www.wdk.de/publikationen.aspx
Sofern UHP- oder Runflat-Reifen montiert oder demontiert werden müssen, ist die wdkMontage/-Demontageanleitung unbedingt zu beachten. Sollte es bei der Montage/Demontage
von UHP- oder Runflat-Reifen zu Schäden am Reifen oder an der Felge kommen, ist anhand
des "Kriterienkatalogs zu möglichen Schäden" zu entscheiden, ob der Reifen/die Felge zu
verschrotten ist oder unter welchen Bedingungen der Reifen/die Felge weiterverwendet werden
kann.
Für die Montage/Demontage von UHP- oder Runflat-Reifen sollten nur solche Geräte
verwendet werden, die dem "wdk-Leitfaden zur Prüfung von Reifentechnik" entsprechen und
geprüft wurden. Diese Geräte sind an folgendem Piktogramm zu erkennen (Abbildung 6-4):
23
Montage von UHP-Reifen und Runflat-Reifen
Abbildung 6-4: Piktogramm
Informationen zu den für die Montage/Demontage von den wdk-zertifizierten und damit
geeigneten Geräten sind unter http://www.wdk.de/de/Publikationen.html?d=592328 eingestellt
und stehen für Kfz-Betriebe zum Download bereit.
Zumindest mittelfristig wird es sich für Betriebe, die nur selten UHP- oder Runflat-Reifen
montieren/demontieren, nicht lohnen, in neue Montagewerkzeuge und gegebenenfalls
Fortbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter zu investieren. Um Schäden bei der Montage/
Demontage zu vermeiden, sollten diese Betriebe mit benachbarten Kfz-Betrieben kooperieren.
Sofern die Anschaffung neuer Werkzeuge/Geräte ansteht, sollten nur solche angeschafft
werden, die auch zur Montage/Demontage von UHP- und Runflat-Reifen geeignet sind.
6.4
Erlöschen der Betriebserlaubnis beim Austausch von
Runflat-Reifen durch Standardreifen
Auch bei serienmäßig mit Runflat-Reifen ausgerüsteten Fahrzeugen sind diese Reifen - mit
"Runflateigenschaften" - für die Typgenehmigung des Fahrzeuges nicht vorgeschrieben. Dies
gilt auch für die in aller Regel mit den Runflat-Reifen verbauten Reifendruck-Kontrollsysteme.
Da weder die Runflat-Reifen noch die Reifendruck-Kontrollsysteme vorgeschrieben sind, führt
auch der Tausch der Runflat-Reifen gegen "normale" Reifen oder der Tausch gegen
Räder/Reifen ohne Reifendruck-Kontrollsysteme nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des
Fahrzeuges.
Insbesondere bei serienmäßig mit Runflat-Reifen ausgelieferten Fahrzeugen ist davon
auszugehen, dass die Fahrwerksabstimmung auf die Verwendung von Runflat-Reifen ausgelegt
wurde. Sofern an diesen Fahrzeugen "normale" Reifen verbaut werden, kann nicht
ausgeschlossen werden, dass sich die Fahreigenschaften verschlechtern und Werkstätten, die
24
Montage von UHP-Reifen und Runflat-Reifen
Runflat-Reifen
gegen
"normale"
Reifen
ausgetauscht
beziehungsweise
Reifendruck-
Kontrollsysteme deaktiviert haben, nach Unfällen hierfür haftbar gemacht werden sollen. Dies
könnte z.B. der Fall sein, wenn Fahrer entsprechender Fahrzeuge auf diese ReifendruckKontrollsysteme vertrauen und darauf verzichten, den Reifendruck selbst regelmäßig zu
kontrollieren. Daher wird empfohlen, Endnutzer, die entsprechende Änderungen an ihrem
Fahrzeug ausdrücklich wünschen, schriftlich auf den oben genannten Sachverhalt hinzuweisen.
Vom Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) wurde ein Muster
für eine entsprechende "aktenkundige Bestätigung" erstellt (Fehler! Verweisquelle konnte nicht
gefunden werden.). Dieses Muster steht Kfz-Betrieben unter www.kfzgewerbe.de > Beratung &
Service > Werkstatt & Teile > Reparatur & Wartung > Räder/Reifen als Download zur
Verfügung.
25
Montage von UHP-Reifen und Runflat-Reifen
Abbildung 6-5: Beispiel "Aktenkundige Bestätigung"
26
Reparatur von Leichtmetallrädern
7
Reparatur von Leichtmetallrädern
Eine Reparatur beschädigter Leichtmetallräder ist zwar nicht verboten, allerdings wird jedoch
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) eine solche
Reparatur
grundsätzlich
abgelehnt,
da
die
Auswirkungen
vieler
Parameter
(z.B.
Materialzusammensetzung, Produktionsverfahren, Wärmebehandlung, Art und Weise der
Beschädigung, Art und Weise der Reparaturmethode) auf das Materialgefüge und auf
Rückverformungen noch nicht geklärt sind. Die Verwendung reparierter Leichtmetallräder ist
daher unzulässig, weil das Inverkehrbringen von reparierten Leichtmetallrädern in den
öffentlichen Straßenverkehr gemäß § 30 StVZO eine nicht kalkulierbare Gefährdung darstellt.
Verantwortlich sind Fahrzeugführer und Fahrzeughalter. Die Reparaturfirma ist allerdings
verpflichtet, den Auftraggeber der Reparatur über diesen Tatbestand aufzuklären.
Reparaturen von mehrteiligen Rädern gemäß den Vorgaben des Radherstellers sind jedoch
möglich, wenn die die jeweilige Reparatur nach Herstellervorgaben durchgeführt wird und die
vorgegebenen Montagebedingungen eingehalten werden. ,
27
Verkauf von "Neureifen"
8
Verkauf von "Neureifen"
Wird ein Reifen als "Neureifen" angeboten, kann der Kunde beim Kauf dieser Reifen davon
ausgehen, dass dieser dem neuesten Stand der Technik entspricht. Um Reifen auch nach einer
längeren Lagerzeit (bis fünf Jahre) noch als "Neureifen" verkaufen zu können, muss der
Verkäufer unbedingt auf eine sachgemäße Lagerung der Reifen gemäß den Lagerbedingungen
nach DIN 7716 beziehungsweise ISO 2230 achten und bei einem Verkauf dieser Reifen auch
hierauf hinweisen. Andernfalls dürfen Reifen, die über einen längeren Zeitraum gelagert
wurden, nicht mehr als "Neureifen" verkauft werden. Dies kann schon bei einer Lagerzeit ab
zwei Jahren der Fall sein.
Die Anforderungen an die Lagerung, Reinigung und Wartung von Erzeugnissen aus Kautschuk
und Gummi sind nach der DIN 7716 unter anderem folgende:
Ü
Der Lagerraum sollte kühl, trocken, staubarm und mäßig gelüftet sein; eine
witterungsungeschützte Lagerung im Freien ist nicht zulässig.
Ü
Die Temperatur für die Lagerung von Erzeugnissen aus Kautschuk und Gummi ist
von dem zu lagernden Gut und den verwendeten Elastomeren abhängig. GummiErzeugnisse sollten nicht unter - 10 °C und über + 15 °C gelagert werden, wobei
die obere Grenze bis auf + 25 °C überschritten werden darf. Noch über diesem
Wert liegende Temperaturen sind nur kurzfristig zulässig.
Ü
ln geheizten Lagerräumen müssen die Gummi- und Kautschukerzeugnisse gegen die
Wärmequelle abgeschirmt werden; der Abstand zwischen Wärmequelle und
Lagergut muss mindestens 1 m betragen. Bei winderhitzten Räumen ist ein größerer
Abstand erforderlich.
Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass ein sachgemäß nach den Lagerbedingungen der
DIN 7716 beziehungsweise der ISO 2230 gelagerter Reifen bis zu fünf Jahre seine Spezifikation
als "Neureifen" behalten kann. Ausschlaggebend für die Neureifeneigenschaft ist, ob der
Reifen zum Zeitpunkt seines Verkaufs weiterhin dem neuesten Stand der Technik entspricht.
Beruft sich der Verkäufer nicht auf eine sachgemäße Lagerung der Reifen gemäß den
Lagerbedingungen nach DIN 7716 beziehungsweise ISO 2230, dürfen Reifen, die über einen
längeren Zeitraum gelagert werden, nicht mehr als "Neureifen" verkauft werden.
28
Reifenalter
9
Reifenalter
Reifen altern aufgrund physikalischer und chemischer Prozesse, wie z.B. UV-Strahlung,
Feuchtigkeit, Hitze oder Kälte. Aus diesem Grund sollten Pkw-Reifen, die älter als 10 Jahre
sind (Lagerzeit plus Nutzungszeit), aus sicherheitstechnischen Gründen grundsätzlich ersetzt
werden.
Anhängerreifen von Pkw-Gespannen und anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen, die eine 100 km/h-Zulassung besitzen, dürfen
laut Gesetz maximal sechs Jahre alt sein.
Bei Wohnmobilen, Wohnwagen und Anhängern ist der Reifenverschleiß grundsätzlich größer,
da sie nicht regelmäßig bewegt werden und somit, aufgrund der dauerhaft einseitigen
Belastung, schneller altern. Obwohl es keine einheitliche gesetzliche Regelung zum Alter von so
genannten Standfahrzeugen gibt, sollten bei diesen Fahrzeugen die Reifen ab sechs, spätestens
ab acht Jahren durch den Kfz-Betrieb ersetzt werden.
Die Reserveräder von Fahrzeugen sollten ebenfalls ab sechs, spätestens ab acht Jahren durch
den Kfz-Betrieb ersetzt werden
29
Herausgeber:
Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.
(Bundesinnungsverband)
Franz-Lohe-Str. 21
53129 Bonn
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Internet:
0228/91 27-0
0228/91 27-150
[email protected]
www.kfzgewerbe.de
Verfasser:
Michael Breuer
- Informationsstelle für Unternehmensführung –
Nachdruck:
- auch auszugsweise nur mit Genehmigung des Herausgebers
Erscheinungsdatum: Januar 2011 (2. vollständig überarbeite Auflage)
DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGEWERBE
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