Grenzüberschreitende Abfallverbringung
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Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – – Das Notifizierungsverfahren – Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Vorwort Die Globalisierung der Märkte macht sich zunehmend auch im Bereich der Abfallentsorgung bemerkbar. Im Jahr 2011 wurden aus der Bundesrepublik Deutschland ca. 2 Mio. t Abfälle exportiert, davon ca. 317.000 t gefährliche Abfälle nach den Bestimmungen des Baseler Übereinkommens. Im gleichen Jahr wurden ca. 6,5 Mio. t Abfälle importiert. Bei den importierten gefährlichen Abfällen handelt es sich vor allem um Rückstände aus der Rauchgasreinigung (581.000 t), asbesthaltige Abfälle (405.000 t), belasteten Boden und Bauschutt (250.000 t) und vorgemischte Abfälle (150.000 t). Exportiert wurden vor allem verunreinigtes Baggergut (88.000 t). (Quelle: Umweltbundesamt, Dessau). Den Löwenanteil der Abfallex- und -importe stellen nicht gefährliche Abfälle wie zum Beispiel Metallschrotte und Altpapier. Diese Angaben belegen, dass Deutschland ein Abfallimportland ist. Der Grund dafür liegt sicherlich in der sehr guten Infrastruktur und Verfügbarkeit von Entsorgungsanlagen nach dem Stand der Technik. Die Geschichte der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen ist reich an Beispielen und Skandalen von illegalen Abfallentsorgungen mehr oder weniger großen Ausmaßes. Erinnert sei an den Giftmüllskandal in der Elfenbeinküste im Jahr 2006. Damals brachte das Schiff „Probo Koala“ einer griechischen Reederei 500 t giftige Abfälle in Abidjan, der Hauptstadt des westafrikanischen Landes Elfenbeinküste, an Land. Durch unsachgemäßen Umgang mit diesen Abfällen starben nach Angaben der Vereinten Nationen 16 Menschen. Mehrere 10.000 Personen bedurften wegen Vergiftungserscheinungen ärztliche Hilfe. Erwähnt werden müssen in diesem Zusammenhang aber auch die zahlreichen (versuchten) illegalen Verbringungen von Elektronikschrott und Altautos in Schwellenländer und Länder der Dritten Welt. Diese Staaten verfügen in der Regel nicht über geeignete Technologien bei der Demontage und dem Recycling von Metallen und anderen Sekundär rohstoffen. Abgesehen davon, dass diese Abfälle oft unter menschenunwürdigen und gesundheitsgefährdenden Eine PDF-Version dieser Broschüre sowie die Möglichkeit weitere Exemplare zu bestellen, findet sich auf der SAM-Website unter www.sam-rlp.de/publikationen/publikationen/publikationen-liste/categories/notifizierung. html oder über den neben stehenden QR-Code. Impressum Herausgeber: SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Vervielfältigung oder Nachdruck – auch auszugsweise – sind nur unter Angabe der Quelle und Zusendung eines Belegexemplars erlaubt. Rheinland-Pfalz mbH Alle Angaben in der Broschüre sind ohne Gewähr. Wilhelm-Theodor-Römheld-Str. 34, 55130 Mainz Fotos: Telefon: 06131 98298-14 effect; www.aboutpixel.de: HALT! © Sven Schneider (Titel), Fax: 06131 98298-22 Länderflaggen_2 © Rainer Sturm (S. 4), Globus1 © Jan Christian E-Mail: [email protected] Schneider (S. 6), Baustellen-Stahlstäbe © 2010 stormpic ( S. 15), Internet: www.sam-rlp.de Recycling © Bernd Boscolo (S. 16), Mülltrennung © Heidrun Layout: cross-effect, Mainz/SAM GmbH Schindler (S. 18), SMH auf weissrussisch © Walter Dannehl Druck: Eckoldt GmbH & Co.KG, Ingelheim (S. 18), wartendes Schiff © Sven Weber (S. 21), verladen © view7 V. i. S. d. P.: Dr. Rainer Meffert Redaktion: © Getty Images/Andy Sotiriou (Fässer); Blätter: cross- (S. 30), Schiffstransport © 2008. Paul Hakimata Photography (S. 38) Öffentlichkeitsarbeit der SAM, Nadja Anthes-Ploch Bedingungen „recycelt“ werden, gehen dadurch auch wertvolle Rohstoffe, insbesondere Metalle, unwiederbringlich verloren. Um solche illegalen Vorfälle weitgehend zu verhindern und grenzüberschreitende Abfallverbringungen völkerrechtlich zu regeln, wurde bereits 1989 das Basler Übereinkommen unterzeichnet, das mittlerweile von rund 180 Vertragsstaaten ratifiziert wurde, von Deutschland 1994. Diese Länder sind dadurch verpflichtet, für die Rückführung der von ihnen ausgegangenen illegalen Transporte zu sorgen. Umgesetzt in unmittelbar geltendes Recht wurden die Bestimmungen dieses Vertrages durch die „Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen“ (VVA) sowie das deutsche Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG). Ähnlich wie im nationalen Nachweisverfahren muss bei Anwendung der VVA im Vorfeld der Verbringung eine Genehmigung bzw. Zustimmung zur grenzüberschreitenden Entsorgung bei den zuständigen Behörden eingeholt werden. In Rheinland-Pfalz ist die SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH in Mainz mit der Kontrolle und Überwachung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung betraut. Unterschiede im Verfahrensablauf gibt es bei der Verbringung von zur Beseitigung oder zur Verwertung bestimmten Abfällen insofern, dass Abfälle zur Beseitigung immer notifiziert (also aktiv genehmigt) werden müssen, während es für Abfälle zur Verwertung Ausnahmen gibt. So brauchen Abfälle zur Verwertung, die in Anhang III, IIIA, IIIB (sogenannte Abfälle der „Grünen Liste“) oder V Teil 1 Liste B der VVA aufgeführt sind, bei Verbringungen innerhalb der EU nicht notifiziert zu werden. Das Thema der grenzüberschreitenden Abfallverbringung, insbesondere die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, ist 4. Ausgabe/Stand: 15. Oktober 2012 sehr komplex – für die beteiligten Personen und Firmen stellen sich am Anfang sehr viele Fragen. Die vorliegende 3 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Broschüre soll Abfallerzeugern und Personen, die grenzüberschreitende Abfallverbringungen durchführen möchten, sowie Interessierten einen Überblick über das Notifizierungsverfahren, die gesetzlichen Hintergründe und Grundlagen geben. Zudem stellt es eine erste Hilfe für das Ausfüllen und Zusammenstellen der notwendigen Unterlagen dar. Mainz, im Oktober 2012 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Ansprechpartner 7 Rechtliche Grundlagen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung 9 Welches Verfahren ist für die grenzüberschreitende Abfallverbringung vorgeschrieben? Das Verfahren nach Artikel 18 Hans-Joachim Schulz-Ellermann Dr. Rainer Meffert Geschäftsführung der SAM GmbH 14 Anleitung zum Ausfüllen der einzelnen Felder des Artikel-18-Formulars (Abbildung 3) (siehe auch EG-VO 669/2008) 15 17 Was bedeutet Notifizierung? 18 Welche Abfälle müssen zwingend notifiziert werden? 18 Warum muss notifiziert werden? 18 Wie wird das Notifizierungsverfahren durchgeführt? 19 Wer muss notifizieren? 20 Welche Formulare sind zu verwenden? 20 Welche Unterlagen werden benötigt? Vertrag 20 20 Notifizierungsformular 22 Anleitung zum Ausfüllen der einzelnen Felder des Notifizierungsformulars 24 Anleitung zum Ausfüllen des Begleitformulars 29 Wie läuft das Notifizierungsverfahren ab? Teil 1: Notifizierungsverfahren Teil 2: Begleitscheinverfahren 34 34 36 Was sind vorläufige Verwertungs- und Beseitigungsverfahren und welche Auswirkungen haben diese auf das Notifizierungsverfahren? 36 Spezifische Ausfüllhinweise für das Formular nach Artikel 15 Buchstabe e 36 Hinweise 38 Anhang Stand: Oktober 2012 13 Für welche Abfälle gelten die „Allgemeinen Informationspflichten“ gemäß Artikel 18 der VVA? Das Notifizierungsverfahren 4 11 39 Allgemeine Hinweise 40 Konsolidierte Abfalllisten 41 Kontakt 41 5 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Abbildungsverzeichnis Ansprechpartner Unsere Kernarbeitszeiten sind: Mo-Do: 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr sowie Fr: 9.00 bis 12.30 Uhr Abbildung 1: Möglichkeiten des Abfallexports 10 Abbildung 2: Möglichkeiten des Abfallimports 11 Dr. Rainer Meffert [email protected] 06131 98298-10 Abbildung 3: Formular nach Artikel 18 (sogenanntes Anhang VII-Formular) 14 Doris Koppenhöfer (Sekretariat) [email protected] 06131 98298-12 Abbildung 4: Notifizierungsformular f. grenzüberschreitende Verbringung v. Abfällen 22/23 Hans-Joachim Schulz-Ellermann [email protected] 06131 98298-30 Nicole Sperber (Sekretariat) [email protected] 06131 98298-32 [email protected] 06131 98298-46 [email protected] 06131 98298-0 Abbildung 5: Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen 32/33 Abbildung 6: Grafik zum Ablauf des Notifizierungsverfahrens 34 Abbildung 7: Grafik zum Ablauf des Begleitscheinverfahrens 35 Abbildung 8: Mindesangaben in einer Bescheinigung nach Artikel 15 Buchstabe e 37 Konsolidierte Abfalllisten 41-55 Geschäftsführung Prokurist/Justitiariat Dr. Olaf Kropp Zentralsekretariat Jutta Mehler Vorabkontrolle/Entsorgungsanfragen Frank Koser [email protected] 06131 98298-58 Dirk Lorig [email protected] 06131 98298-59 Notifizierung/Grenzüberschreitende Abfallverbringung Elke Dinges [email protected] 06131 98298-60 Verbleibskontrolle/Qualitatives Controlling Dr. Dirk Maak [email protected] 06131 98298-20 Wolfgang Märker [email protected] 06131 98298-28 Vergabe von Betriebsnummern/Transportbegleitscheine Ulrike Sengheiser [email protected] 06131 98298-82 Bernhard Gerhard [email protected] 06131 98298-40 Horst Schenk [email protected] 06131 98298-74 Abrechnung/Gebührenerhebung Vermeidung, Verminderung, Verwertung/PIUS Hubert Kelleter [email protected] 06131 98298-16 [email protected] 06131 98298-14 Alfons Tewes [email protected] 06131 98298-72 Arno Schlepper [email protected] 06131 98298-70 Eric Apfel (Landes-ASYS-Betreuer/LAB) [email protected] 06131 98298-71 Dr. Dirk Maak [email protected] 06131 98298-20 Horst Schenk [email protected] 06131 98298-74 Öffentlichkeitsarbeit/Seminare Nadja Anthes-Ploch Organisation/DV Qualitäts-/Umweltmanagement 6 Stand: Oktober 2012 7 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren 8 Stand: Oktober 2012 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – – Das Notifizierungsverfahren – Rechtliche Grundlagen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung Rechtliche Grundlagen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung Welches Verfahren ist für die grenzüberschreitende Abfallverbringung vorgeschrieben? 9 11 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Rechtliche Grundlagen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung Grundlage der grenzüberschreitenden Abfallverbringung Mit der Verordnung wurde das Basler Übereinkommen ist die „Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des euro über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbrin- päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 gung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom über die Verbringung von Abfällen“ (VVA), die aus 22. März 1989 in geltendes Recht der Europäischen folgenden sieben Titeln besteht: Gemeinschaft umgesetzt. Das in Deutschland erlassene Titel I. Titel II. Titel III. Titel IV. Titel V. Titel VI. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit oder ohne Durchfuhr durch Drittstaaten Verbringungen ausschließlich innerhalb der Mitgliedsstaaten Ausfuhr aus der Gemeinschaft in Drittstaaten Einfuhr in die Gemeinschaft aus Drittstaaten Durchfuhr durch die Gemeinschaft aus und nach Drittstaaten Titel VII. Sonstige Bestimmungen Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen, das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), dient der Ausführung der VVA. In den Anhängen der VVA sind Abfälle genannt, an die unterschiedliche Maßstäbe bei der Verbringung angelegt werden. Die Abbildungen 1 und 2 zeigen auf, ob Abfallverbringungen innerhalb der EU oder beim Import in oder Export aus der EU überhaupt rechtlich möglich sind. Abbildung 2: Möglichkeiten des Abfallimports Welches Verfahren ist für die grenzüberschreitende Abfallverbringung vorgeschrieben? Abbildung 1: Möglichkeiten des Abfallexports 10 Stand: Oktober 2012 Alle Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung, die über einkommen zusammengestellt hat. Diese basiert auf hoheitliche Grenzen verbracht werden sollen, müssen den entsprechenden EU-Verordnungen. Aufgrund des grundsätzlich notifiziert werden. Einzige Ausnahme Umfangs und der ständigen Aktualisierung dieser Liste bilden Abfälle zur Verwertung, die in den Anhängen III, wurde auf einen Abdruck an dieser Stelle verzichtet. IIIA und IIIB sowie V Teil 1 Liste B der VVA gelistet Weitere Informationen hierzu können der Internetseite sind und innerhalb der EU verbracht werden sollen. des Umweltbundesamtes unter www.umweltdaten. Diese Ausnahme gilt auch für den Import und teil- de/abfallwirtschaft/gav/Staatenliste.pdf entnommen weise für den Export von Abfällen aus oder in EFTA- werden. Neben der Notifizierungspflicht gelten für Staaten (Island, Schweiz, Norwegen und Liechten das Bundesland Rheinland-Pfalz noch gesonderte stein), Staaten, die das Basler Übereinkommen Bestimmungen: Handelt es sich bei den Abfällen, ratifiziert haben, sowie die meisten Vertragsstaaten die grenzüberschreitend verbracht werden sollen, um des OECD-Ratsbeschlusses. Für diese Abfälle gelten andienungspflichtige Sonderabfälle, so ist im Rahmen lediglich die sogenannten „Allgemeinen Informations- der Notifizierung neben der VVA in Rheinland-Pfalz pflichten“, wie unten beschrieben. die nach § 8 Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG) Bei der Wahl des richtigen Verfahrens beim Export von geltende Andienungspflicht vom Abfallerzeuger zu Abfällen gemäß Anhang III, IIIA und IIIB sowie beachten. Dies bedeutet, dass der Abfallerzeuger eine Anhang V Teil 1 Liste B in „Nicht-OECD-Staaten“ Zuweisung der SAM benötigt. Bei der grenzüber- hilft die sogenannte Staatenliste weiter, die das Um- schreitenden Verbringung gilt allerdings die Zuweisung weltbundesamt als Anlaufstelle für das Basler Über- mit der Zustimmung gemäß der VVA als erteilt. 11 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – – Das Notifizierungsverfahren – Das Verfahren nach Artikel 18 Für welche Abfälle gelten die „Allgemeinen Informationspflichten“ gemäß Artikel 18 der VVA? 14 Anleitung zum Ausfüllen der einzelnen Felder des Artikel-18-Formulars 15 12 Stand: Oktober 2012 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Das Verfahren nach Artikel 18 Anleitung zum Ausfüllen der einzelnen Felder des Artikel-18-Formulars (Abbildung 3) (siehe auch EG-VO 669/2008) Für welche Abfälle gelten die „Allgemeinen Informationspflichten“ gemäß Artikel 18 der VVA? Feld 1: Für die nachfolgend aufgeführten Abfallarten muss das der Verbringung wirksam sein muss. Falls die Ver Notifizierungsverfahren bei bestimmten Verbrin- bringung scheitert, werden die Abfälle auf eigene gungen nicht durchgeführt werden, sondern es gelten Kosten zurückgenommen oder anderweitig verwertet. die „Allgemeinen Informationspflichten“ gemäß Dazu verpflichtet sich die veranlassende Person in dem Artikel 18 der VVA. Dabei ist beim Abfalltransport Vertrag. Sie sagt darin auch zu, sofern erforderlich das ausgefüllte Formular gemäß Anhang VII der VVA die Abfälle zwischenzulagern (vgl. auch Artikel 18 mitzuführen. Weiterhin ist zwischen der Person, die Absatz 2 VVA). Es wird empfohlen, diesen Vertrag die Verbringung veranlasst und dem Empfänger ein beim Transport ebenfalls mitzuführen. 3. Tatsächliche Menge: . . . . . 2. Importeur / Empfänger: Name: Anschrift: Kontaktperson: Tel.: E-Mail: . Fax: Tonnen (Mg): m³: 5.(a) 1. Transportunternehmen (2): Name: . Anschrift: . Kontaktperson: . Tel.: . Fax: . E-Mail: . Transportart: . Übergabedatum: . . 4. Tatsächliches Datum der Verbringung: . 5.(b): 2. Transportunternehmen: 5.(c): 3. Transportunternehmen: Name: . Name: Anschrift: . Anschrift: Kontaktperson: . Kontaktperson: Tel.: . Tel.: Fax: . Fax: E-Mail: . E-Mail: Transportart: . Transportart: Übergabedatum: . Übergabedatum: Unterschrift: Unterschrift: . R-Code / D-Code: . . 9. Übliche Bezeichnung der Abfälle: . . 7. Verwertungsanlage Name: Anschrift: Kontaktperson: Tel.: E-Mail: . . . . . . Fax: 11. Betroffene Staaten: Ausfuhrstaat / Versandstaat . Datum: . Datum: . . . . . . . . . bei der Verwertungsanlage: oder beim Labor: Name: (1) (2) (3) . Datum: Angabe der Transportunternehmen, die den Abfall vom Abfallerzeuger zum Abfallentsorger verbringen. ben, sofern während des Beförderungsvorgangs ein Transportwechsel stattfindet. Das Feld ist vom Fahrer zu unterschreiben. Bei mehr als drei Transportunternehmen sind die unter Nummer 5 verlangten Informationen mit einem separaten Beiblatt beizufügen (Fußnote 2). Feld 6: In der Regel ist der Abfallerzeuger auch die Person, die die Verbringung veranlasst. Das Feld ist dann auszufüllen, wenn es sich bei der Person, die die Verbringung veranlasst, nicht um den Abfallerzeuger oder den Einsammler handelt (Fußnote 3). Dazu sind der Name und die vollständige Anschrift einzutragen sowie die Kontaktperson im Unternehmen mit Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse anzugeben. Feld 7: Angabe der Entsorgungsanlage, die die Entsorgung der Abfälle vornimmt oder des Labors, zu dem die Abfälle zwecks Laboruntersuchung verbracht werden. Die Verbringung zu einem Labor zur Untersuchung ist für alle Arten von Abfällen einmalig bis zu einer Maximalmenge von 25 kg möglich. Es sind der Name und die vollständige Anschrift einzutragen sowie die Kontaktperson im Unternehmen mit Telefonnummer, Faxnummer . und E-Mail-Adresse anzugeben. . . Zu beachten ist, dass beim Ausfüllen dieses Formblattes auch die spezifischen Anweisungen im Anhang IC der VVA zu berücksichtigen sind (Fußnote 1). Danach kann bei Anwendung der Verfahren R12 und R13 auch das Zwischenlager als Verwertungsanlage ins Feld 14 eingetragen werden, sofern die weitere Verbringung . . . . der Abfälle ausschließlich im Empfangsstaat erfolgt. Feld 8: Laboruntersuchung verbracht werden. Feld 9: . Unterschrift: Hier ist der Code des Entsorgungsverfahrens entsprechend des Anhangs IIA und IIB der Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) einzutragen. Ein Beseitigungsverfahren ist nur möglich, wenn die Abfälle zwecks . Hier ist die handelsübliche bzw. betriebsinterne Bezeichnung der Abfälle einzutragen. Feld 10: Die Identifizierung der Abfälle erfolgt über nachfolgende Abfallcodes. Dabei ist zu beachten, dass die Vo. Unterschrift: raussetzung für eine Verbringung ohne Notifizierungsverfahren gegeben ist. VON DER VERWERTUNGSANLAGE ODER VOM LABOR AUSZUFÜLLEN: 14. Eingang Angabe des Datums (sechsstellig), an dem die Verbringung tatsächlich stattfindet. mit Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse anzugeben. Weiterhin ist das Übergabedatum anzuge- . . . . . Einfuhrstaat / Empfängerstaat . Angabe der Nettoabfallmenge einer jeden Verbringung in Tonnen bzw. Megagramm [Mg], ggf. zusätzlich in Dazu sind der Name und die vollständige Anschrift einzutragen sowie die Kontaktperson im Unternehmen 13. Unterschrift des Empfängers bei Entgegennahme der Abfälle: Name: Feld 3: Feld 5: 12. Erklärung der die Verbringung veranlassenden Person: Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich erkläre ferner, dass mit dem Empfänger wirksame vertragliche Verpflichtungen schriftlich eingegangen wurden (ist bei den in Artikel 3 Absatz 4 genannten Abfällen nicht erforderlich): Name: Die Angaben können von denen im Feld 7 abweichen. 10. Abfallidentifizierung (einschlägige Codes angeben): Durchfuhrstaat(en) . . . sowie die Kontaktperson im Unternehmen mit Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse anzugeben. 8. Verwertungsverfahren (oder gegebenenfalls Beseitigungsverfahren bei in Artikel 3 Absatz 4 genannten Abfällen): i) Basel Anlage IX : ii) OECD (falls abweichend von i)): iii) EU-Abfallverzeichnis: iv) Nationaler Code: Im Feld ist die Person/das Unternehmen anzugeben, welche für die Annahme der Abfälle verantwortlich ist. Dies kann auch ein Makler oder Händler sein. Dazu sind der Name und die vollständige Anschrift einzutragen Unterschrift: 6. Abfallerzeuger (3) Ersterzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler: Name: Anschrift: Kontaktperson: Tel.: . Fax: E-Mail: Labor Feld 2: Feld 4: MITZUFÜHRENDE INFORMATIONEN FÜR DIE VERBRINGUNG DER IN ARTIKEL 3, ABSÄTZE 2 UND 4 GENANNTEN ABFÄLLE 1. Person, die die Verbringung veranlasst: Name: Anschrift: Kontaktperson: Tel.: . Fax: E-Mail: Faxnummer und E-Mail-Adresse anzugeben. Kubikmeter [m³]. Vertrag abzuschließen, welcher bereits zu Beginn VERSANDINFORMATIONEN (1) Im Feld ist die Person/das Unternehmen anzugeben, welches die Verbringung veranlasst. Dazu sind der Name und die vollständige Anschrift einzutragen sowie die Kontaktperson im Unternehmen mit Telefonnummer, In Empfang genommene Menge: Tonnen (Mg): m³: . . . Unterschrift: Mitzuführende Informationen bei der Verbringung der in der grünen Liste aufgeführten Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, oder von Abfällen, die für eine Laboranalyse bestimmt sind, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Beim Ausfüllem dieses Formulares sind auch die spezifischen Anweisungen im Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu berücksichtigen. Bei mehr als 3 Transportunternehmen sind die unter Nummer 5 a), b), c) verlangten Informationen beizufügen. Wenn es sich bei der Person, die die Verbringung veranlasst, nicht um den Erzeuger oder Einsammler handelt, sind auch Informationen zum Erzeuger oder Einsammler anzugeben. i) Angabe des Codes des Anhangs V Teil 1 Liste A und B der VVA (bzw. Anlage VIII oder IX des Basler Übereinkommens), sofern für den betreffenden Abfall anwendbar; immer anzugeben bei Verbringungen von und nach Nicht-EU-Staaten. Abbildung 3: Formular nach Artikel 18 (sogenanntes Anhang VII-Formular) 14 Stand: Oktober 2012 15 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren ii) Angabe des OECD-Codes. Sofern kein OECD-Code vorhanden ist, kann der Baselcode verwendet werden (vgl. konsolidierte Abfallliste des UBA unter www.umweltdaten.de/abfallwirtschaft/gav/ VVA-Konsolidierte_Abfalllisten_DE.pdf). iii) Der Code entspricht der Abfallschlüsselnummer und der Abfallbezeichnung gemäß dem europäischen Abfallverzeichnis (Entscheidung 2000/532/EG). verzeichnis-Verordnung (AVV) mit Bezeichnung anzugeben. Dieser entspricht der Abfallschlüsselnummer Grenzüberschreitende Abfallverbringung und Bezeichnung gemäß dem europäischen Abfallverzeichnis (Entscheidung 2000/532/EG). – Verfahren nach Artikel 18 – iv) Codenummer (Abfallschlüsselnummer) des Ausfuhr-/ Einfuhrlandes, sofern ein solcher Code im Versand-/ Einfuhrstaat besteht. Als deutscher Schlüssel ist bei einem Export/Import der Abfallschlüssel der Abfall- Feld 11: Hier sind die Staaten einzutragen, die von der Abfallverbringung betroffen sind und zwar der Versand- und – Das Notifizierungsverfahren – der Empfängerstaat und ggf. die Durchfuhrstaaten. Feld 12: Die die Verbringung veranlassende Person bzw. das Unternehmen hat die Richtigkeit der auf dem Artikel-18Formular gemachten Angaben durch Unterschrift zu bestätigen. Mit der Unterschrift wird auch versichert, dass ein Vertrag mit dem Empfänger der Abfälle geschlossen wurde (Ausnahme bei der Verbringung von Abfällen zur Laboranalyse). Dieser Vertrag kann von den betroffenen Behörden jederzeit angefordert werden. Feld 13: Bei Entgegennahme der Abfälle hat der Empfänger das Artikel-18-Formular zu unterschreiben und die Annahme damit zu bestätigen. Feld 14: Falls der Empfänger von der Verwertungsanlage oder dem Labor abweicht, ist von diesen die Annahme der Abfälle ebenfalls schriftlich zu bestätigen sowie die Menge der tatsächlich angenommen Abfälle in [Mg] und ggf. in [m³] einzutragen. Das Notifizierungsverfahren 16 Stand: Oktober 2012 Was bedeutet Notifizierung? 18 Welche Abfälle müssen zwingend notifiziert werden? 18 Warum muss notifiziert werden? 18 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Das Notifizierungsverfahren Was bedeutet Notifizierung? Notifizierung bedeutet im eigentlichen Sinn „Kenntnisnahme“. Die Notifizierung dient als Nachweisverfahren für alle grenzüberschreitenden Abfallverbringungen. Welche Abfälle müssen zwingend notifiziert werden? Notifiziert werden müssen: Grenzüberschreitende Abfallverbringung ¾¾ alle Abfälle, die beseitigt werden, – Verfahren nach Artikel 18 – ¾¾ alle in Anhang IV aufgeführten Ab- – Das Notifizierungsverfahren – fälle zur Verwertung (sogenannte Abfälle der „Gelben Liste“), ¾¾ alle in Anhang V Teil 1 Liste A aufgeführten Abfälle zur Ver wertung (gefährliche Abfälle gemäß Anlage VIII des Basler Übereinkommens), ¾¾ Siedlungsabfälle und ¾¾ alle nicht als Einzeleintrag in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV oder IVA gelisteten Abfälle zur Verwertung oder Abfallgemische zur Verwertung. Warum muss notifiziert werden? Wer muss notifizieren? 20 Das Notifizierungsverfahren ermöglicht es den zuständigen Behörden, analog zu innerstaatlichen Kontrollmechanismen Welche Formulare sind zu verwenden? 20 Welche Unterlagen werden benötigt? Vertrag 20 20 Notifizierungsformular 22 Anleitung zum Ausfüllen des Notifizierungsformulars 24 Anleitung zum Ausfüllen des Begleitformulars 29 Begleitformular 32 Wie läuft das Notifizierungsverfahren ab? Teil 1: Notifizierungsverfahren Teil 2: Begleitscheinverfahren 34 34 36 Was sind vorläufige Verwertungs- und Beseitigungsverfahren und welche Auswirkungen haben diese auf das Notifizierungsverfahren? 36 Spezifische Ausfüllhinweise für das Formular nach Artikel 15 Bstb. e 36 Hinweise 38 (z. B. Nachweis- und Begleitscheinverfahren in Deutschland), die grenzüberschreitende Abfallverbringung zu überwachen. Insbesondere der Export von gefährlichen Abfällen in Länder, die über geringe Umwelt- und Sicherheitsstandards verfügen, soll verhindert werden. 18 Wie wird das Notifizierungs verfahren durchgeführt? Stand: Oktober 2012 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Wie wird das Notifizierungsverfahren durchgeführt? de Verbringung demnach in Rheinland-Pfalz beginnt. Wer muss notifizieren? Notifizierender ist grundsätzlich derjenige, der beab sichtigt, Abfälle zu verbringen oder verbringen zu lassen (vgl. Artikel 2 Nr. 15 VVA). In der Regel ist dies der Abfallersterzeuger, in der Rangfolge der weiteren Nennung auch der Neuerzeuger, ein zugelassener Ein- Nach dem Ausfüllen sind die Formulare auszudrucken, zu unterschreiben und im Original mit den weiteren erforderlichen Unterlagen an die SAM zu schicken. Die SAM trägt dann die Notifizierungsnummer auf beiden Formularen ein. sammler, ein eingetragener Händler, ein eingetragener Welche Unterlagen werden benötigt? Makler oder der Besitzer der Abfälle. Der Ersterzeuger Neben Notifizierungs- und Begleitformular sind kann nur unter bestimmten, eng gesetzten Voraussetzungen nicht als Notifizierender auftreten. folgende Unterlagen einzureichen bzw. Nachweise zu erbringen: Welche Formulare sind zu verwenden? ¾¾ Ein Vertrag über die Entsorgung zwischen dem Notifizierenden (dem Erzeuger) und dem Entsorger der Abfälle wie nachfolgend beschrieben. n bfälle von A ngen : bringu ingung Verbr e Ver Nr.:Beg alige nd hrm ite Me g le or rschre 3. Notifizierunrung betre1.ffeEnndtsp itf mul(ii)ar zübe ric:ht zie für rtung: ingung Codes der No Notifi 3. rbr r gren Verwegren und Expo lige Ve tifizie fü (ii) ma zü rte en ar Ein rung ng ur -- No Nein bers Name ul mmer: Nr.: A.(i) : tifizie ürzu chreite Ja bk ren gsformr Registriernu Ansch(1): r (2)(3) nde V ten A timde tigung rift: zierun zierende mung Regis Besei rwende triernu erbrin zus Notifiporteur -- Notifi B.(i) mmer. ve Vorab gen: gung : age mit ingun 1. Ex rmular Kortu ntangs 2. 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Tra ig nsp zelheite mit gen bei ler Übe es auf Ätze ktiöse fe (mit de tigt/ der 2-Anla zufüllen, fallsen ortu Basn ang -D15-V Was Gas sig H11 St 9 ss demnterner D13eben. .D1-D1 folg aus ser Frei nde St offe akuter Datum: en Seie beifüg CDend Gemä /R13- ode hm rmig en- bzw Andefö(1) H12 sind der OE R11 setz offe erte List te Wirk Un ailli To ter Bei R12 nden R1- innerhalbdie unt re(2) en det H13 er Nr. xi ung)schrift Ersc hfolge gen 8 (a,b gungen und Ste Wei nac Öko sche St toxisc hein ,c) ver bringun en Verbrin he Ver mp to lan un of el: Bei Cod tere In xi alig gten Stof (3) gsfo sche fe (m r Gas hrm Informa es un form Bei me rm tionen Stof it ve e bei Subsfe, die (bitt d de atione (4) rz bei fe Ko au zuf ög (4) e an Gemä er n Yderügeta n n. nzen f irgen ter ntakt m gebe vors Cod - insb (5) List ß dem de Bas n) es - eson tehe erzeug (6) erler it Lu ine e beifüg od en, fallschÜbe We W könn dere nd oder ronireinftkom auf aufg en könnnn ei segru sche me en zu n erfo W nd nat mehr als na efüh asse den r Ab en rderlich Abf aler Receinr W rten , wie ch deion allerze . Han fallid r irk ung) uge Eige etw r Ents htsvorsch dbüc entif r. riften nsch a Sick orgu hern izieru erforde ng er afte entn ng (N rlich. n be stoffe ande om , re sitz men r.14), en. die eine wer d. h. den, den C die odes bei der der An OEC la D un gen VI d de II un m Se d IX kret des Ba aria t de sler s Ba Übe sler reinko Übe m rein men kom s, de men n O s er ECD hältl ich sind . Ko Tel.: Verz eic hnis der im Beg leit form ula r ve rwe nde ten Abk ürz ung en und Cod es llschaft nt-Gese 03/2009 4.0, nageme bfall-Ma , Version mbH Sondera SAM inland-Pfalz Rhe SAM Son Rheinladerabfall-Ma nd-Pfalz nag mbH, ement-Gese Version llsc 4.0, 03/2 haft 009 Für die Notifizierung existiert ein einheitlicher Formularsatz, bestehend aus dem Notifizierungsformular und dem Begleitformular (Muster vgl. Anhang IA und IB der VVA). Notifizierungs- sowie Begleitformular werden von der zuständigen Behörde am Versandort herausgegeben. Die SAM bietet daher beide Formulare auf ihrer Website unter www.sam-rlp.de unter der Rubrik „International“ zum Herunterladen und OnlineAusfüllen an. Diese sind nur zu benutzen, wenn die SAM Versandortbehörde ist, die grenzüberschreiten- 20 Stand: Oktober 2012 Vertrag Der Vertrag (Artikel 5 VVA) muss bei der Notifizierung abgeschlossen und für die Dauer der Verbringung(en) wirksam sein sowie folgenden Mindestinhalt aufweisen: Die Verpflichtung Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren dieser Verordnung verwertet oder beseitigt werden, und 5. soweit anwendbar, die Verpflichtung des Empfängers zur Einreichung einer Notifizierung bei der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort des ursprünglichen Versandstaats gemäß Artikel 15 Buchstabe f Ziffer ii. Daneben sollte der Vertrag möglichst alle auf dem Antrag oder den zugehörigen Anlagen gemachten Angaben umfassen. ¾¾ Den Nachweis über die Haftpflichtversicherung der für den Transport eingesetzten Transportmittel (inkl. Kfz-Kennzeichen). Für jedes Fahrzeug muss ein Deckungsbeitrag gemäß Umwelthaftungsgesetz und Wasserhaushaltsgesetz mit einer Deckungssumme von T FG CT T RD ×S RD +C ×S )×M S S = Höhe der Bankbürgschaft oder entsprechenden Versicherung [€] = R ü c k t r a n s p o r t k o s t e n p r o k m u n d To n n e [€/(km × t)] CRD = Verwertungs- oder Beseitigungskosten pro Tonne [€/t] CS = Lagerkosten für 90 Tage pro Tonne [€/t] D = Entfernung [km] M = Menge des Abfalls [t] ST = Sicherheitsfaktor für den Rücktransport (1,0 bis 1,3) SRD = Sicherheitsfaktor für die Verwertung/Beseitigung (1,0 bis 1,3) SS = Sicherheitsfaktor für die Lagerung (1,0 bis 1,3) Darüber hinaus können von den zuständigen Behörden in Einzelfällen z. B. folgende Unterlagen verlangt gen (inkl. Schiffsnamensliste) bestehen. Für die Beför- werden: derung innerhalb Deutschlands ist die Deutsche Trans- ¾¾ Genehmigungsunterlagen (Art und Geltungsdauer) der portgenehmigung/Beförderungserlaubnis vorzulegen. Entsorgungsanlage in akzeptabler Sprache (Deutsch ¾¾ Eine Transportroute und die Transportentfernung von oder Englisch), der Anfallstelle bis zum Entsorger, ggf. eine Alternativ- ¾¾ Deklarationsanalyse der zu verbringenden Abfälle, route, bei kombiniertem Verkehr Angabe des Ortes, an ¾¾ weitere Angaben zum vorgesehenen Verwertungs- bzw. dem die Umladung erfolgt. Bei Umschlag des Abfalls in einem Hafen auch die Genehmigung des Hafens 2. des Empfängers zur Verwertung oder Beseitigung FG = (C × D × S + C bei Landfahrzeugen bzw. 3 Mio. € bei Wasserfahrzeu- gemäß abgeschlossener oder illegaler Verbrinder VVA), beschrieben berechnet: 1,5 Mio. € für Sach- und 500.000 € für Personenschäden 1. des Notifizierenden, die Abfälle bei nicht ordnungsgung zurückzunehmen (Artikel 22 und 24 Abs. 2 Die Höhe der Sicherheitsleistung wird wie nachfolgend zum Umschlag der Abfälle. ¾¾ In einer weiteren Anlage ist die Sicherheitsleistung ge- Beseitigungsverfahren, ¾¾ Maklervertrag und Maklergenehmigung (falls ein Makler die Entsorgung im Auftrag des Abfallbesitzers organisiert), mäß Art. 6 VVA zugunsten der Behörde am Versandort ¾¾ Schätzwert des zu entsorgenden Abfalls und nachzuweisen. In dieser Anlage muss angegeben wer- ¾¾ sonstige Informationen, die für die Beurteilung der den, in welcher Höhe und Form (selbstschuldnerische Notifizierung nach der VVA und den nationalen 3. der Anlage zur Vorlage einer Bescheinigung gemäß Bankbürgschaft oder Versicherung) die Sicherheitsleis Rechtsvorschriften sachdienlich sind. Artikel 16 Buchstabe e darüber, dass die Abfälle tung zu hinterlegen beabsichtigt ist. Die Höhe muss gemäß der Notifizierung und der darin festgelegten so bemessen sein, dass eine ggf. notwendige der Abfälle gemäß Artikel 24 Abs. 3 der VVA, falls ihre Verbringung illegal erfolgt ist, Bedingungen sowie den Vorschriften der VVA verwertet oder beseitigt wurden. Rückholung der Abfälle inkl. Verpackungs-, Transport-, Lagerungs- und Beseitigungs-/ Im Fall einer vorläufigen Verwertung oder Beseitigung Verwertungskosten hierdurch gedeckt sind. der Abfälle muss der Vertrag darüber hinaus noch Begünstigter muss bei Verbringungen inner- folgende zusätzliche Verpflichtungen umfassen: halb der EU oder aus der EU die Versandland- 4. Die Verpflichtung der Empfängeranlage zur Vorlage behörde sein, bei Verbringungen aus Dritt- der Bescheinigungen gemäß Artikel 15 Buchstabe ländern die Bestimmungslandbehörde. Die d und ggf. Buchstabe e der VVA darüber, dass die Sicherheitsleistung ist bei Antragstellung zu Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin erbringen. Das Original der Bankbürgschaft festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften bzw. der Versicherungspolice ist dem Antrag beizufügen. 21 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Abbildung 4: Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen Verzeichnis der im Notifizierungsformular verwendeten Abkürzungen und Codes Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen 1. Exporteur -- Notifizierender Registriernummer: 3. Notifizierung Nr.: Notifizierung betreffend Name: Anschrift: Kontaktperson: Tel.: Fax: E-Mail: 2. Importeur -- Empfänger Name: (ii) Mehrmalige Verbringung: B.(i) Beseitigung (1): (ii) Verwertung: C. Registriernummer: BESEITIGUNGSVERFAHREN (Nr.11) A.(i) Einmalige Verbringung: Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung (2)(3) Ja D1 D2 D3 D4 D5 Nein D6 D7 D8 4. Vorgesehene Gesamtzahl der Verbringungen: 5. Vorgesehene Gesamtmenge (4): Tonnen(Mg): Anschrift: m³: 6. Vorgesehener Zeitraum für die Verbringung(en) (4): Erster Beginn: Letzter Beginn: Kontaktperson: Tel.: Fax: 7. Verpackungsart(en) (5): Besondere Handhabungsvorschriften (6) 11. Beseitigungs-/Verwertungsverfahren (2): D-Code / R-Code (5): E-Mail: 8. Vorgesehene(s) Transportunternehmen Registriernummer: Name (7): Ja D9 D10 D11 D12 D13 D14 D15 Nein Angewandte Technologie(6): Anschrift: Grund für die Ausfuhr (1;6): Kontaktperson: Tel.: Fax: VERWERTUNGSVERFAHREN (Nr.11) 12. Bezeichnung und Zusammensetzung des Abfalls (6): E-Mail: R1 Transportart (5): 9. Abfallerzeuger (1;7;8) Name: Registriernummer: R2 R3 R4 R5 R6 R7 R8 R9 R10 R11 R12 R13 13. Physikalische Eigenschaften (5): Anschrift: Kontaktperson: 14. Abfallidentifizierung (einschlägige Codes angeben) Tel.: Fax: i) Basler Übereinkommen - Anlage VIII (oder IX, falls anwendbar): E-Mail: ii) OECD-Code (falls abweichend von i)): Ort und Art der Abfallerzeugung (6): 10. Beseitigungsanlage(2): iii) EU-Abfallverzeichnis: Kontaktperson: Tel.: E-Mail: v) Nationaler Code im Einfuhrland: vi) Sonstige (bitte angeben): vii) Y-Code: viii) H-Code (5): ix) UN-Klasse (5): x) UN-Kennnummer: Fax: xi) UN-Versandname: Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung: xii) Zollnummer(n) (HS): 15. a) Betroffene Staaten, b) Codenummern der zuständigen Behörden, sofern zutreffend, c) Ein- und Ausfuhrorte (Grenzübergang oder Hafen) Ausfuhrstaat/Versandstaat Durchfuhrstaaten (Ein- und Ausgang) (c) 16. Eingangs- und/oder Ausgangs- und/oder Ausfuhrzollstellen (Europäische Gemeinschaft): Ausgang: Ausfuhr: 17. Erklärung des Exporteurs -- Notifizierenden/Erzeugers (1): Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich erkläre ferner, dass rechtlich durchsetzbare vertragliche Verpflichtungen schriftlich eingegangen wurden und alle für die grenzüberschreitende Verbringung erforderlichen Versicherungen oder sonstigen Sicherheitsleistungen abgeschlossen bzw. hinterlegt wurden oder werden. Name des Exporteurs/Notifizierenden: Datum: Unterschrift: Name des Erzeugers: Datum: Unterschrift: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. UNKlasse H-Code Eigenschaften 1 3 4.1 4.2 4.3 H1 H3 H4.1 H4.2 H4.3 5.1 5.2 6.1 6.2 8 9 9 9 9 H5.1 H5.2 H6.1 H6.2 H8 H10 H11 H12 H13 Explosivstoffe Entzündbare Flüssigkeiten Entzündbare Feststoffe Selbstentzündbare Stoffe oder Abfälle Stoffe oder Abfälle, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Oxidierende Stoffe Organische Peroxide Giftige Stoffe (mit akuter Wirkung) Infektiöse Stoffe Ätzende Stoffe Freisetzung toxischer Gase bei Kontakt mit Luft oder Wasser Toxische Stoffe (mit verzögerter oder chronischer Wirkung) Ökotoxische Stoffe Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Entsorgung andere Substanzen erzeugen können, wie etwa Sickerstoffe, die eine der vorstehend aufgeführten Eigenschaften besitzen Trommel/Fass Holzfass Kanister Kiste/Kasten Sack/Beutel Verbundverpackung Druckbehälter Schüttgut Sonstige (bitte angeben) PHYSIKALISCHE EIGENSCHAFTEN (Nr.13) 18. Anzahl der beigef. Anhänge: VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN AUSZUFÜLLEN 20. Schriftliche Zustimmung (1)(8) der Verbringung durch die zuständige Behörde von (Land): Land: Zustimmung erteilt am: Eingang der Notifizierung am: Zustimmung gültig vom: Eingang bestätigt am: Name der zuständigen Behörde: Besondere Auflagen: Nein: Name der zuständigen Behörde: Stempel und/oder Unterschrift: Stempel und/oder Unterschrift: bis: Falls Ja, siehe Nr.21 (6): 21. Besondere Auflagen für die Zustimmung zu der Verbringung oder Gründe für die Erhebung von Einwänden: SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Version 4.0, 03/2009 19. Bestätigung der zuständigen Behörde des Einfuhrstaats -Empfänger-/Durchfuhrstaats (1) / Ausfuhr-/Versandstaats (9): Stand: Oktober 2012 H-CODE UND UN-KLASSE (Nr.14) TRANSPORTART (Nr.8) R = Strasse T = Schiene S = Seeweg A = Luftweg W = Binnenwasserstraßen (b) (1) Gemäss dem Basler Übereinkommen erforderlich. (2) Bei R12/R13- oder D13-D15-Verfahren auch einschlägige Informationen zu den nachfolgenden R1-R11- bzw.D1-D12-Anlagen beifügen, sofern erforderlich. (3) Bei Verbringungen innerhalb der OECD auszufüllen, falls B.ii) anwendbar. (4) Bei mehrmaligen Verbringungen detaillierte Liste beifügen VERPACKUNGSARTEN (Nr.7) Einfuhrstaat/Empfängerstaat (a) Eingang: Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung / Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen Regenerierung von Säuren und Basen Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen Ansammlung von Stoffen, die für eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahren vorgesehen sind iv) Nationaler Code im Ausfuhrland: oder Verwertungsanlage(2): Registriernummer: Name: Anschrift: 22 Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.) Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.) Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.) Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen Einleitung in Meere/Ozeane, einschließlich Einbringung in den Meeresboden Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in dieser Liste aufgeführten Verfahren entsorgt werden Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in dieser Liste aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, usw.) Verbrennung an Land Verbrennung auf See Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahrens Rekonditionierung vor Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahrens Lagerung bis zur Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahrens 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Staub- oder pulverförmig Fest Pastös/breiig Schlammig Flüssig Gasförmig Andere Erscheinungsform (bitte angeben) Weitere Informationen - insbesondere zur Abfallidentifizierung (Nr. 14), d.h. den Codes der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens, den OECD-Codes und den Y-Codes - können den Handbüchern entnommen werden, die bei der OECD und dem Sekretariat des Basler-Übereinkommens erhältlich sind. (5) Siehe Liste der Abkürzungen und Codes auf der folgenden Seite. (6) Erforderlichenfalls Einzelheiten angeben. (7) Liste beifügen, falls mehr als ein Transportunternehmen bzw. Erzeuger. (8) Wenn aufgrund nationaler Rechtsvorschriften erforderlich. (9) Falls gemäss dem OECD-Beschluss erforderlich. 23 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Anleitung zum Ausfüllen der einzelnen Felder des Notifizierungsformulars (Abbildung 4, Seite 22f.; siehe auch EG-VO 669/2008) Feld 7 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 18): Bei der An- der Person ein, die im Besitz der Abfälle ist bzw. die gabe zu den Verpackungsarten sind die Codes des dem Kontrolle über die Abfälle hat (Besitzer). Machen Sie Notifizierungsformular beigefügten Verzeichnisses bitte auch Angaben zum Verfahren, bei dem die Abfälle der Abkürzungen und Codes zu verwenden. Wenn bei angefallen sind, und zum Ort der Abfallerzeugung. Felder 1: (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 2 und 4) und gung‘ auf eine Einzelnotifizierung, und ‚Mehrmalige 2 (Anhang II Teil 1 Nummer 6): Tragen Sie hier bitte Verbringungen‘ bezieht sich auf eine Sammelnotifi- die verlangten Informationen ein (Registriernummer zierung. Unter Buchstabe B ist die Art des Verfahrens nur falls anwendbar, Anschrift mit Angabe des Landes, anzugeben, für das die zu verbringenden Abfälle Telefon- und Faxnummern mit Ländervorwahl; die bestimmt sind. ‚Vorabzustimmung‘ unter Buchstabe Kontaktperson sollte für die Verbringung verant- C bezieht sich auf Artikel 14 der VVA. wortlich sein, auch bei Zwischenfällen während der Verbringung). In einigen Drittstaaten können auch Angaben zu der zuständigen Behörde am Versandort gemacht werden. Gemäß Artikel 2 Nummer 15 VVA kann ein Händler oder Makler als Notifizierender auftreten. In diesem Fall ist eine Kopie des Vertrags zwischen dem Erzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler und dem Makler oder Händler oder der Nachweis des Vertrags (oder eine Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird) als Anlage beizufügen (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 23). Mithilfe der Telefonund Faxnummern und der E-Mail-Adresse sollte es möglich sein, bei einem Zwischenfall während der Verbringung jederzeit zu allen betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen. treffen sind, wie sie beispielsweise in den für Arbeit- Teil 1 Nummer 12): Tragen Sie bitte die Anzahl der Verbringungen in Feld 4 und den vorgesehenen Termin einer einmaligen Verbringung bzw. bei mehrmaligen Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren um ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren (ge- triernummer nur falls anwendbar, Anschrift mit Angabe mäß Anhang IIA oder IIB der Richtlinie 2006/12/EG des Landes, Telefon- und Faxnummern mit Länder- über Abfälle) handelt, sind die Anlage, in der dieses vorwahl; die für die Verbringung verantwortliche Verfahren angewandt wird, und der Ort, an dem dies Kontaktperson). Sind mehrere Transportunternehmen geschieht, in Feld 10 anzugeben. In einem solchen Fall beteiligt, fügen Sie bitte dem Notifizierungsformular sind entsprechende Angaben zu der/den nachfolgenden eine vollständige Liste mit den notwendigen Angaben Anlage/n, in der/denen etwaige nachfolgende in R12/ zu jedem einzelnen Transportunternehmen als Anlage R13 oder D13—D15 aufgeführte Verfahren und das/die bei. Wenn der Transport von einem Speditionsbeauf- in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführte/n Verfahren tragten organisiert wird, sind die Angaben zu diesem angewandt wird/werden oder angewandt werden kann/ Beauftragten und die entsprechenden Angaben zu können, als Anlage beizufügen. Ist die Verwertungs- den tatsächlichen Transportunternehmen als Anlage oder Beseitigungsanlage in Anhang I Kategorie 5 der beizufügen. Der Nachweis der Registrierung des bzw. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September der Transportunternehmen(s) für Abfalltransporte 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminde- (z. B. Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt rung der Umweltverschmutzung aufgeführt, so ist der wird) ist als Anlage beizufügen (siehe Anhang II Teil 1 Nachweis für eine gültige Genehmigung im Sinne der Nummer 15). Bei der Angabe der Transportart sind die Artikel 4 und 5 der genannten Richtlinie beizufügen Abkürzungen des dem Notifizierungsformular beige- (z. B. durch eine Erklärung, mit der deren Bestehen fügten Verzeichnisses der Abkürzungen und Codes bestätigt wird), wenn eine Anlage sich in der Europäi- zu verwenden. schen Gemeinschaft befindet. geschätzten Mindest- und Höchstmengen der Abfälle in Tonnen an (1 Tonne (t) entspricht 1 Megagramm (Mg) oder 1 000 kg). In einigen Drittstaaten können auch Mengenangaben in Kubikmetern (1 m3 entspricht 1 000 Liter) oder anderen metrischen Einheiten, wie Kilogramm oder Liter, akzeptiert werden. Wenn andere metrische Einheiten verwendet werden, ist die Maßeinheit anzugeben, und die im Formular vorgegebene eine juristische Person wie der Hauptsitz oder die länger als 1 Jahr sein, außer bei mehrmaligen Verbrin- Postanschrift der in Feld 10 angegebenen, die Abfälle gungen zu Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung übernehmende Beseitigungs- oder Verwertungsan- gemäß Artikel 14 der VVA (siehe Nummer 16 dieser lage. Um als Empfänger auftreten zu können, muss ein Anweisungen), für die der vorgesehene Zeitraum Händler oder Makler oder eine juristische Person der maximal 3 Jahre betragen darf. Alle Verbringungen Gerichtsbarkeit des Empfängerstaats unterliegen und müssen innerhalb des Zeitraums erfolgen, in dem die Besitzer der Abfälle sein oder eine sonstige Form der stillschweigenden oder schriftlichen Zustimmungen rechtlichen Kontrolle über die Abfälle zum Zeitpunkt aller zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 6 des Eintreffens der Lieferung im Empfängerstaat ha- VVA gültig sind. Bei mehrmaligen Verbringungen kön- Feld 9 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 3 und 16): Tragen ben. In einem solchen Fall sind in Feld 2 die Angaben nen einige Drittstaaten auf der Grundlage des Basler Sie hier bitte die verlangten Angaben zum Abfaller- zu dem Händler oder Makler oder der juristischen Übereinkommens verlangen, dass die voraussichtli- zeuger1 ein. Die Registriernummer des Erzeugers ist Person einzutragen. chen Termine oder die voraussichtliche Häufigkeit und gegebenenfalls anzugeben. Ist der Notifizierende der die geschätzte Menge der einzelnen Verbringungen in Abfallerzeuger, genügt der Vermerk‚ siehe Angaben in den Feldern 5 und 6 oder in einem Anhang angegeben Feld 1‘. Stammen die Abfälle von mehreren Erzeugern, werden. Wenn eine zuständige Behörde eine schrift- ist der Vermerk ‚siehe beigefügte Liste‘ einzutragen liche Zustimmung zu der Verbringung erteilt und sich und eine Liste mit den verlangten Angaben zu jedem die in Feld 20 angegebene Dauer der Gültigkeit dieser einzelnen Erzeuger als Anlage beizufügen. Ist der Zustimmung von dem in Feld 6 angegebenen Zeitraum Erzeuger unbekannt, tragen Sie bitte hier den Namen Stand: Oktober 2012 unterscheidet, hat die Entscheidung der zuständigen Behörde Vorrang vor der Angabe in Feld 6. ‚siehe Angaben in Feld 2‘ ein. Wenn es sich bei dem Sie hier bitte die verlangten Informationen ein (Regis- vorgesehene Zeitraum für Verbringungen darf nicht In einigen Drittstaaten, die OECD-Mitgliedsländer sind, kann der Begriff ‚recognised trader‘ (‚anerkannter Händler‘) aus dem OECDBeschluss verwendet werden. ger identisch ist, tragen Sie bitte hier den Vermerk Feld 8 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 7 und 13): Tragen son sein, zum Beispiel ein Händler oder Makler1 oder 1 Falls der Beseitiger oder Verwerter mit dem Empfän- Informationen als Anlage bei. menge nicht überschreiten. Der in Feld 6 angegebene Unter Buchstabe A bezieht sich ‚Einmalige Verbrin- er nicht mit der Anschrift der Anlage übereinstimmt). das entsprechende Kästchen an und fügen Sie die kann jedoch auch in einigen Fällen eine andere Per- getragen wird (siehe Nummer 3 dieser Anweisungen). der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung nur, wenn für den Transport gefährlicher Güter, kreuzen Sie bitte Gesamtmenge darf die in Feld 5 angegebene Höchst- System eine Kennnummer zu, die in dieses Feld ein- anlage‘; Registriernummer nur falls anwendbar; Ort verschütteten Abfällen, und in schriftlichen Weisungen Beseitigungs- oder Verwertungsanlage. Empfänger die zuständige Behörde entsprechend ihrem eigenen nach ‚Beseitigungsanlage‘ oder nach ‚Verwertungs- Informationen über den Umgang mit ausgelaufenen/ Einheit kann durchgestrichen werden. Die verbrachte Bei der Herausgabe eines Notifizierungsformulars teilt der Verbringung durch Ankreuzen des Kästchens und Gesundheitsschutzinformationen, unter anderem Anhang II Teil 1 Nummer 17) und 6 (siehe Anhang II Verbringung in Feld 6 ein. In Feld 5 geben Sie bitte die hier bitte die verlangten Angaben ein (Bestimmung die Handhabung vorgeschrieben sind, in Sicherheits- Felder 4 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 1), 5 (siehe Verbringungen die Termine der ersten und der letzten Feld 10 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 5): Tragen Sie nehmer bestimmten Anweisungen der Erzeuger für In der Regel ist der Empfänger die in Feld 10 angegebene Feld 3: (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 1, 5, 11 und 19): 24 der Handhabung besondere Vorsichtsmaßnahmen zu 1 Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann für Erzeuger der Begriff ‚generator‘ anstelle von ‚producer‘ verwendet werden. Feld 11 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 5, 19 und 20): Geben Sie bitte die Art des Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens unter Verwendung der R-Codes oder D-Codes in Anhang IIA oder IIB der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle an (siehe auch das dem Notifizierungsformular beigefügte Verzeichnis der Abkürzungen und Codes)1. Falls es sich bei dem 1 In der Europäischen Gemeinschaft unterscheidet sich die Definition des in R1 aufgeführten Verfahrens im Verzeichnis der Abkürzungen von der im Basler Übereinkommen und im OECD-Beschluss zugrunde gelegten Definition, weshalb beide Formulierungen aufgeführt sind. Es gibt noch andere Unterschiede zwischen der in der Europäischen Gemeinschaft benutzten Terminologie und der Terminologie des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses, die im Verzeichnis der Abkürzungen nicht enthalten sind. 25 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren um ein in einbarten Systemen (in Unterposition ii) und sonstigen Teil II und Anhang IV Teil II VVA aufgeführt sind, formular beigefügtes Verzeichnis der Abkürzungen D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren anerkannten Klassifizierungssystemen (in Unterpositi- tragen Sie bitte den Vermerk ‚nicht gelistet‘ ein. und Codes). Sollten die Abfälle keine der im Basler handelt, sind entsprechende Angaben zu nachfolgenden onen iii bis xii). Geben Sie bitte gemäß Artikel 4 Absatz (etwaige in R12/13 oder D13—D15 wie auch die in 2 Nummer 6 VVA nur einen Abfallcode (aus Anhang D1—D12 oder R1—R11 aufgeführten) Verfahren als III, IIIA, IIIB, IV oder IVA VVA) an. Hierbei gelten Anlage beizufügen. Geben Sie bitte auch die jeweils die folgenden zwei Ausnahmen: Bei Abfällen, die nicht anzuwendende Technologie an. Wenn der Abfall zur als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA ein- Verwertung bestimmt ist, fügen Sie bitte Angaben zur gestuft sind, geben Sie bitte nur eine Abfallart an. Bei geplanten Methode der Beseitigung des nicht verwert- Abfallgemischen, die nicht als Einzeleintrag in Anhang baren Anteils nach der Verwertung, zur Menge der ver- III, IIIB, IV oder IVA eingestuft sind, geben Sie bitte werteten Stoffe im Verhältnis zum nicht verwertbaren den Code jedes Abfallanteils in der Reihenfolge seiner Abfall, zum geschätzten Wert der verwerteten Stoffe, Bedeutung (erforderlichenfalls in einem Anhang) an, zu den Kosten der Verwertung und den Kosten der Be- es sei denn, sie sind in Anhang IIIA aufgeführt. seitigung des nicht verwertbaren Anteils als Anlage bei. bestimmten Grund, wie der Kontaminierung durch Basler Übereinkommens ebenfalls nähere Angaben gefährliche Stoffe (siehe Anhang III Absatz 1 VVA), zum Grund für die Ausfuhr verlangen. in dem beim Sekretariat des Basler Übereinkommens (ausgedrückt als Prozentsatz), falls bekannt. Handelt es erhältlichen Leitfaden (Instruction Manual). Falls sich um ein Abfallgemisch, machen Sie bitte dieselben Abfälle nicht in Anhang VIII oder IX zum Basler Angaben zu den verschiedenen Anteilen und geben Übereinkommen aufgeführt sind, tragen Sie bitte den Sie dabei an, welche Anteile zur Verwertung bestimmt Vermerk ‚nicht gelistet‘ ein. im Basler Übereinkommen aufgeführten ‚Gruppen b) Unterposition ii: OECD-Mitgliedsländer sollten die zuzurechnen sind (Y46 und Y47 oder Abfälle des vereinbarten System an (in Feld 14 Unterposition i) und gegebenenfalls nach den im OECD-Beschluss ver- 26 Stand: Oktober 2012 Sie bitte hier die entsprechende/n UN-Kennnummer/n und den/ die UN-Versandnamen an. Diese Angaben Basler Übereinkommen und Anlage 1 des OECD- ermöglichen die Identifizierung des Abfalls nach dem Beschlusses) oder der ‚Gruppen von Abfällen, die Klassifizierungssystem der Vereinten Nationen und besonderer Prüfung bedürfen‘ in Anhang II zum Basler sind für die Einhaltung internationaler Bestimmungen Übereinkommen (siehe Anhang IV Teil I VVA oder für die Beförderung von gefährlichen Gütern notwen- Anlage 2 des Leitfadens zum Basler Übereinkommen) dig (siehe United Nations Recommendations on the an. Die VVA und der OECD-Beschluss schreiben die Transport of Dangerous Goods. Model Regulations Angabe von Y-Codes nicht vor, ausgenommen bei (Empfehlungen der Vereinten Nationen über die der Verbringung von Abfällen, die einer der beiden Beförderung gefährlicher Güter, Musterregelungen), (Orange Book) neueste Ausgabe). von Abfällen, die besonderer Prüfung bedürfen‘, OECD-Codes für Abfälle verwenden, die in Anhang III j) Unterposition xii: Falls anwendbar, geben Sie bitte Anhangs II), bei denen der Y-Code des Basler Über- Teil II und Anhang IV Teil II VVA aufgeführt sind, das hier die Zollnummer/n an, die eine Identifizierung der einkommens anzugeben ist. Geben Sie bitte dennoch heißt, für Abfälle, die keinem Eintrag in den Anhängen Abfälle durch die Zollstellen gestattet/n (siehe Liste den/die Y-Code/s bei Abfällen an, die als gefährlich der Codes und Waren des ‚Harmonisierten Systems gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Basler zur Bezeichnung und Codierung der Waren‘ der Welt- Übereinkommens gelten, um den Berichtspflichten des zollorganisation). Basler Übereinkommens gerecht zu werden. zuzuordnen sind. Falls Abfälle nicht in Anhang III g) Unterposition viii: Falls anwendbar, geben Sie bitte hier den Code an, der den Abfall gemäß Anhang bitte den Code nach dem im Basler Übereinkommen i) Unterpositionen x und xi: Falls anwendbar, geben zu kontrollierenden Abfälle‘ (siehe Anhang I zum Gefährdung) und ihre jeweiligen Konzentrationen III, IIIA, IIIB, IV oder IVA VVA identifiziert. Geben Sie Ausgabe)2. den oder die passenden Y-Code/s der ‚Gruppen der V VVA, im Text des Basler Übereinkommens sowie Feld 14 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 16): Geben Sie Güter, Musterregelungen), (Orange Book) neueste f) Unterposition vii: Geben Sie bitte, falls vorhanden, teile (in Bezug auf die Menge beziehungsweise die Basler Übereinkommen erforderlichen Kontrollniveau Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Abfalls erleichtern. IX zum Basler Übereinkommen finden sich in Anhang bei Normaltemperatur und Normaldruck an. gerous Goods. Model Regulations (Empfehlungen der Sie zusätzliche Angaben, die die Identifizierung des zeichnung und die Bezeichnungen der Hauptbestand- VVA einem anderen Kontrollniveau als dem nach dem Nations Recommendations on the Transport of Dan- Sie bitte hier einen anderen Code ein oder machen Übereinkommen anzugeben. Die Anhänge VIII und bitte hier die physikalischen Eigenschaften der Abfälle von gefährlichen Gütern notwendig sind (siehe United jeweiligen zuständigen Behörden verlangt, tragen Abfälle allgemein bekannt sind, oder die Handelsbe- zum Basler Übereinkommen entsprechen bzw. gemäß internationaler Bestimmungen für die Beförderung e) Unterposition vi: Falls hilfreich oder von den unterliegen, sind die Codes in Anhang IX zum Basler Feld 13 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 16): Geben Sie der Abkürzungen und Codes) und zur Einhaltung Verordnung enthalten sein. bitte hier die Bezeichnung/en an, unter der/denen die formationen erforderlichenfalls als Anlage bei. dem Notifizierungsformular beigefügtes Verzeichnis Codes können in Anhang IIIA, IIIB und IVA dieser oder nationalen Bestimmungen1, diesem Verfahren Abfälle verlangt werden. Fügen Sie bitte weitere In- Klassifikation der Vereinten Nationen geben (siehe falls bekannt, des Empfängerstaats anzugeben. Solche Feld 12 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 16): Geben Sie eine chemische Analyse der Zusammensetzung der die gefährlichen Eigenschaften des Abfalls nach der nationale Identifizierungscodes des Versandstaats und, einer anderen Klassifizierung gemäß Artikel 63 VVA sind. Gemäß Anhang II Teil 3 Nummer 7 VVA kann bitte hier die UN-Klasse/n an, die Auskunft über andere, nicht im EG-Abfallverzeichnis enthaltene rung und Zustimmung unterliegen, jedoch aus einem außerhalb der OECD können auf der Grundlage des h) Unterposition ix: Falls anwendbar, geben Sie d) Unterpositionen iv und v: Gegebenenfalls sind dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizie- Sie diesen Antrag als Anlage bei. Einige Drittstaaten staben ‚EG‘ hinter den H-Code (Beispiel: H14 EG). Anhang IIIB dieser Verordnung enthalten sein. Teil I VVA); bei Abfällen, die zwar in der Regel nicht mäß Artikel 41 Absatz 4 dieser Verordnung und fügen gemäß diesem Anhang III an und setzen Sie die Buch- geänderten Fassung)1. Solche Codes können auch in Basler Übereinkommen anzugeben (siehe Anhang IV hinreichend begründeten Antrag des Versandstaats ge- einzustufen sein, geben Sie bitte den/die H-Code/s scheidung Nr. 2000/532/EG der Kommission in der mung unterliegen, sind die Codes im Anhang VIII zum unter ‚Grund für die Ausfuhr‘ auf den zuvor gestellten 91/689/EWG über gefährliche Abfälle als gefährlich Europäischen Gemeinschaft verwenden (siehe Ent- der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustim- Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft schaften haben, aber nach Anhang III der Richtlinie Union sollten die Codes des Abfallverzeichnisses der a) Unterposition i: Bei Abfällen, die dem Verfahren Verweisen Sie bitte außerdem bei Einfuhren von zur Übereinkommen aufgeführten gefährlichen Eigen- c) Unterposition iii: Mitgliedstaaten der Europäischen Feld 15 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 8—10 und 14): Geben Sie bitte in Feld 15 Zeile a den Namen der bitte hier den/die passenden H-Code/s an, das heißt, Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6). die Codes, die Auskunft über die gefährlichen Eigen- 1 schaften der Abfälle geben (siehe dem Notifizierungs1 Siehe http://eur-lex.eu ro pa. eu/LexU riServ/LexU riServ. do?uri=CELEX:32000D0532:DE:HTML Versand-, Durchfuhr- und Empfängerstaaten3 4 an oder Siehe http://www.unece.org/trans/danger/danger.htm Im Basler Übereinkommen wird der Begriff ‚Staat‘ anstelle von ‚Land‘ verwendet. 4 Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft können die Begriffe ‚Ausfuhr‘ (export) und ‚Einfuhr‘ (import) anstelle von ‚Versand‘ (dispatch) und ‚Empfänger‘ (destination) verwendet werden. 2 3 27 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren den Code für die einzelnen Länder unter Verwendung Feld 18: Geben Sie bitte hier die Zahl der beigefügten der Kürzel der ISO-Norm 3166. In Zeile b geben Sie Anhänge an, in denen zusätzliche Angaben zum bitte gegebenenfalls die Codenummer der jeweiligen Notifizierungsformular gemacht werden1. Jeder An- zuständigen Behörde in den einzelnen Staaten und in hang ist mit einer Verweisung auf die Nummer des Zeile c den Namen des Grenzübergangs oder Hafens Notifizierungsformulars, auf das er sich bezieht, zu und gegebenenfalls die Codenummer der Eingangs- versehen. Diese Nummer steht in der rechten oberen zollstelle bei der Einreise in ein bestimmtes Land oder Ecke von Feld 3. der Ausgangszollstelle bei der Ausreise aus einem bestimmten Land an. Zu Durchfuhrstaaten sind in Anleitung zum Ausfüllen des Begleitformulars (Abbildung 5, Seite 32; siehe auch EG-VO 669/2008) Bei Einreichung der Notifizierung hat der Notifizierende nen an (1 Tonne (t) entspricht 1 Megagramm (Mg) die Felder 3, 4 und 9—14 auszufüllen. Nach Erhalt oder 1 000 kg). In einigen Drittstaaten können auch der Zustimmungen der zuständigen Behörden am Mengenangaben in Kubikmetern (1 m3 entspricht Versandort und am Bestimmungsort sowie der für die 1 000 Liter) oder anderen metrischen Einheiten, wie Durchfuhr zuständigen Behörde/n bzw. wenn im Falle Kilogramm oder Liter, akzeptiert werden. Wenn an- der für die Durchfuhr zuständigen Behörde von deren dere metrische Einheiten verwendet werden, kann die stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden Maßeinheit angegeben und die im Formular vorgege- kann, und vor dem tatsächlichen Beginn der Verbrin- bene Einheit durchgestrichen werden. Fügen Sie nach gung hat der Notifizierende die Felder 2, 5—8 (mit Möglichkeit Kopien von Wiegekarten bei. Feld 19: Nach dem Basler Übereinkommen erfolgt diese Bestätigung durch die zuständige Behörde des Emp- Zeile c die entsprechenden Angaben zur Eingangs- fängerstaats (gegebenenfalls) und die zuständige/n und Ausgangsstelle zu machen. Sind mehr als drei Behörde/n des Durchfuhrstaats/der Durchfuhrstaaten. Durchfuhrstaaten von einer bestimmten Verbringung Ausnahme der Angabe der Transportart, des Übergabe- Gemäß OECD-Beschluss erfolgt die Bestätigung betroffen, fügen Sie die entsprechenden Angaben datums und der Unterschrift), 15 und gegebenenfalls 16 durch die zuständige Behörde des Empfängerstaats. als Anlage bei. Machen Sie bitte in einem Anhang auszufüllen. In einigen Drittstaaten, die keine OECD- Einige Drittstaaten können auf der Grundlage ihrer Angaben zum vorgesehenen Transportweg zwischen Mitgliedsländer sind, kann die zuständige Behörde am nationalen Rechtsvorschriften verlangen, dass auch den Eingangs- und Ausgangsorten und zu möglichen Versandort diese Felder anstelle des Notifizierenden die zuständige Behörde am Versandort eine solche Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener ausfüllen. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Liefe- Bestätigung erteilt. Umstände. rung hat das Transportunternehmen oder sein Vertreter Felder 20 und 21: In Feld 20 erteilen die zuständigen in den Feldern 8 a bis 8 c und gegebenenfalls 16 die Behörden eines betroffenen Landes eine schriftliche Transportart und das Übergabedatum einzutragen und Zustimmung. Das Basler Übereinkommen sieht in zu unterschreiben. Wenn der Empfänger nicht der jedem Fall eine schriftliche Zustimmung vor (es sei Beseitiger oder der Verwerter ist und wenn er für eine denn, ein Staat hat beschlossen, auf eine vorherige Abfallverbringung nach Eintreffen im Empfängerstaat Feld 17 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 21—22 und schriftliche Zustimmung zu einer Durchfuhr zu ver- die Verantwortung übernimmt, muss er Feld 17 und 24—26): Der Notifizierende (beziehungsweise der zichten, und hat die übrigen Vertragsparteien gemäß gegebenenfalls Feld 16 ausfüllen. als Notifizierender auftretende Händler oder Makler) Artikel 6 Absatz 4 des Basler Übereinkommens unter- hat jede Kopie des Notifizierungsformulars zu unter- richtet), wie auch bestimmte Staaten in jedem Fall eine Feld 1: Die zuständige Behörde am Versandort trägt die schreiben und zu datieren, bevor sie den zuständigen schriftliche Zustimmung verlangen (gemäß Artikel 9 Notifizierungsnummer ein (die von Feld 3 des Notifi- Behörden der betroffenen Länder vorgelegt werden. In Absatz 1 VVA kann eine für die Durchfuhr zuständige zierungsformulars übertragen wird). einigen Drittstaaten kann die zuständige Behörde am Behörde eine stillschweigende Zustimmung erteilen). Versandort das Formular unterzeichnen und datieren. Demg egenüber wird im OECD-Beschluss keine Wenn der Notifizierende nicht mit dem Ersterzeuger schriftliche Zustimmung verlangt. Tragen Sie bitte hier identisch ist, hat dieser Erzeuger, der Neuerzeuger den Namen des Staates ein (oder den entsprechenden oder der Einsammler ebenfalls zu unterschreiben und Code der ISO-Norm 3166). Wenn für die Verbringung zu datieren, sofern dies durchführbar ist. Zu beachten bestimmte Auflagen gelten, sollte die betreffende ist, dass dies in Fällen mit mehreren Erzeugern mögli- zuständige Behörde das entsprechende Kästchen cherweise nicht durchführbar ist (wobei in nationalen ankreuzen und die Auflagen in Feld 21 oder in einem Rechtsvorschriften vorgegeben sein kann, was als Anhang zum Notifizierungsformular im Einzelnen durchführbar gilt). Ist der Erzeuger nicht bekannt, sollte aufführen. Wenn eine zuständige Behörde Einwände die Person, die im Besitz der Abfälle ist oder die Kon- gegen die Verbringung erheben möchte, sollte sie trolle über die Abfälle hat (Besitzer), unterschreiben. dies durch den Eintrag des Vermerks ‚EINWAND‘ Mit dieser Erklärung sollte auch das Bestehen einer in Feld 20 tun. In Feld 21 oder in einem gesonderten Versicherung für die Haftung bei Schäden gegenüber Schreiben können dann die Gründe für den Einwand Dritten bestätigt werden. Einige Drittstaaten können dargelegt werden. Feld 16 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 14): Tragen Sie hier bitte die verlangten Informationen zu Verbringungen in oder durch die Europäische Union bzw. aus der Europäischen Union ein. verlangen, dass dem Notifizierungsformular der Nachweis einer Versicherung oder sonstiger Sicherheitsleistungen und ein Vertrag beigefügt sein muss. 28 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Stand: Oktober 2012 Siehe Felder 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 20 oder 21 und, falls die zuständigen Behörden zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, siehe die Nummern in Anhang II Teil 3 VVA, die von keinem der Felder umfasst sind. bitte hier das Datum des tatsächlichen Beginns der Verbringung an (beachten Sie auch die Anweisungen zu Feld 6 des Notifizierungsformulars.) Feld 7 (siehe Anhang II Teil 2 Nummern 7 und 8): Die Verpackungsarten sind unter Verwendung der Codes des dem Begleitformular beigefügten Verzeichnisses der Abkürzungen und Codes anzugeben. Wenn bei der Handhabung besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind, wie sie beispielsweise in den für Arbeitnehmer bestimmten Anweisungen der Erzeuger für die Handhabung vorgeschrieben sind, in Sicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen, unter anderem Informationen über den Umgang mit ausgelaufenen/verschütteten Abfällen, und in Merkblättern mit Anweisungen für Unfälle bei der Beförderung (‚Tremcard‘), kreuzen Sie bitte das entsprechende Kästchen an und Feld 2 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 1): Bei einer Sam- fügen Sie die Informationen als Anlage bei. Geben Sie melnotifizierung für mehrmalige Verbringungen tragen bitte auch die Anzahl der Frachtstücke an, aus denen Sie bitte hier die fortlaufende Nummer der Verbringung die Lieferung besteht. und die geplante Gesamtzahl der Verbringungen aus Feld 4 des Notifizierungsformulars ein (Beispiel: für die vierte von insgesamt elf im Rahmen der betreffenden Sammelnotifizierung geplanten Verbringungen ist ‚4/11‘ einzutragen). Bei einer Einzelnotifizierung tragen Sie bitte ‚1/1‘ ein. Felder 8 a, b und c (siehe Anhang II Teil 2 Nummern 3 und 4): Tragen Sie hier bitte die verlangten Informationen ein (Registriernummer nur falls anwendbar, Anschrift mit Angabe des Landes, Telefon- und Faxnummern mit Ländervorwahl). Wenn mehr als drei Transportunternehmen beteiligt sind, sollten die Felder 3 und 4: Übertragen Sie bitte die Angaben zum entsprechenden Angaben zu jedem einzelnen Trans- Notifizierenden und zum Empfänger aus den Feldern 1 portunternehmen dem Begleitformular als Anlage bei- und 2 des Notifizierungsformulars in diese Felder. gefügt werden. Die Angaben zur Transportart und das 1 Feld 5 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 6): Geben Sie bitte das tatsächliche Gewicht des Abfalls in Ton- 1 Feld 6 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 2): Geben Sie Übergabedatum sollte das Transportunternehmen bzw. sein Vertreter, der die Lieferung übernimmt, machen und an dieser Stelle auch unterschreiben. Eine Kopie des unterschriebenen Begleitformulars verbleibt beim 1 In einigen Drittstaaten können stattdessen auch Angaben zur zuständigen Behörde am Versandort gemacht werden. Notifizierenden. Bei jeder nachfolgenden Übergabe der 29 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Lieferung hat das neue Transportunternehmen oder Behörde am Versandort, der Empfänger, jede sonstige Abfalllieferung auszufüllen. Kreuzen Sie bitte an, um Feld 19: Dieses Feld muss vom Beseitiger oder Verwerter sein Vertreter, das oder der die Lieferung übernimmt, zuständige Behörde, das Transportunternehmen) welche Art der Anlage es sich handelt. In Bezug auf zur Bescheinigung des Abschlusses der Beseitigung dieselben Angaben zu machen und das Formular zu Einträge in besonderen Fällen vornehmen, in denen die in Empfang genommene Abfallmenge beachten oder Verwertung des Abfalls ausgefüllt werden. Gemäß unterschreiben. Eine Kopie des unterschriebenen die nationalen Rechtsvorschriften ausführlichere Sie bitte die besonderen Hinweise für Feld 5 (Num- Artikel 16 Buchstabe e oder, falls anwendbar, Artikel Formulars verbleibt bei dem jeweils vorherigen Trans- Angaben zu einer bestimmten Position vorschreiben mer 36 dieser Anweisungen). Das letzte Transport- 15 Buchstabe d VVA und gemäß OECD-Beschluss portunternehmen. (z. B. Angaben zu dem Hafen, in dem ein Wechsel des unternehmen erhält eine unterschriebene Kopie des sind dem Notifizierenden und den zuständigen Be- Verkehrsträgers erfolgt, zu der Anzahl der Container Begleitformulars. Wird der Empfang der Lieferung hörden am Versandort und am Bestimmungsort und und ihren Kennnummern oder zusätzliche Nachweise aus irgendeinem Grund verweigert, muss der Vertreter der für die Durchfuhr zuständigen Behörde (gemäß oder Stempel, um kenntlich zu machen, dass die der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage unverzüg- OECD-Beschluss nicht erforderlich) so bald wie zuständigen Behörden der Verbringung zugestimmt lich die für ihn zuständigen Behörden informieren. möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss haben). Geben Sie bitte die Beförderung (Ein- und Gemäß Artikel 16 Buchstabe d oder, falls anwendbar, der Verwertung oder Beseitigung und nicht später als Ausgangsorte aller betroffenen Staaten, einschließ- Artikel 15 Buchstabe c VVA und gemäß OECD- 1 Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, unterschrie- lich Eingangszollstelle und/oder Ausgangszollstelle Beschluss sind dem Notifizierenden und den zuständi- bene Kopien des Begleitformulars mit ausgefülltem und/oder Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft) sowie gen Behörden in den betroffenen Ländern (mit Ausnah- Feld 19 zu übermitteln. Einige Drittstaaten, die nicht den Transportweg (Transportweg zwischen den Ein- me der OECD-Durchfuhrstaaten, die das Sekretariat OECD-Mitgliedsländer sind, können nach dem Basler der OECD darüber informiert Übereinkommen verlangen, dass dem Notifizierenden haben, dass sie keine Kopien und der zuständigen Behörde am Versandort unter- des Begleitformulars übermittelt schriebene Kopien des Formulars mit ausgefülltem bekommen möchten) innerhalb Feld 19 übermittelt werden. Bei in D13-D15, R12 von drei Tagen unterschriebene oder R13 aufgeführten Beseitigungs- oder Verwer- Kopien des Begleitformulars zu tungsverfahren genügen die Angaben zu der Anlage, übermitteln. Das Original des die dieses Verfahren anwendet, in Feld 10, und son- Begleitformulars verbleibt bei stige Angaben zu etwaigen nachfolgenden Anlagen, der Beseitigungs- oder Verwer- die in R12/R13 oder D13-D15 aufgeführte Verfahren tungsanlage. anwenden, und zu der/den nachfolgenden Anlage/n, Feld 9: Tragen Sie bitte hier die Angaben aus Feld 9 des Notifizierungsformulars ein. Felder 10 und 11: Tragen Sie bitte hier die Angaben aus den Feldern 10 und 11 des Notifizierungsformulars ein. Wenn der Beseitiger oder Verwerter identisch mit dem Empfänger ist, tragen Sie bitte in Feld 10 den Vermerk ‚siehe Angaben in Feld 4‘ ein. Falls es sich bei dem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren um ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren handelt (gemäß Anhang IIA oder IIB der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle), genügen die Angaben zur Anlage, in der dieses Verfahren angewandt wird, in Feld 10. Sonstige Angaben zu etwaigen nachfolgenden Anlagen, in denen in R12/R13 oder D13—D15 aufgeführte Verfahren angewandt werden, und zu der/den nachfolgenden Anlage/n, in der/denen das/ die in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführte/n Verfahren angewandt wird/werden, brauchen im Begleitformular nicht gemacht zu werden. Jede Anlage, die ein Beseitigungs- oder Verwertungsver- Felder 12, 13 und 14: Tragen Sie bitte hier die Angaben fahren, auch ein in D13—D15, aus den Feldern 12, 13 und 14 des Notifizierungsfor- R12 oder R13 aufgeführtes mulars ein. Verfahren, anwendet, muss den Empfang der Abfalllieferung Feld 15 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 9): Bei Beginn bestätigen. Eine Anlage, die der Verbringung hat der Notifizierende (oder der als ein in D13—D15 oder R12/ Notifizierender auftretende Händler oder Makler) das Begleitformular zu unterschreiben und zu datieren. In einigen Drittstaaten kann die zuständige Behörde am Versandort oder der Abfallerzeuger gemäß dem Basler Übereinkommen das Begleitformular unterschreiben und datieren. Gemäß Artikel 16 Buchstabe c VVA sind Kopien des Notifizierungsformulars mit der schriftlichen Zustimmung, einschließlich etwaiger Auflagen, der betroffenen zuständigen Behörden dem Begleitformular beizufügen. Einige Drittstaaten können verlangen, dass Originale beigefügt werden. Feld 16 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 5): In diesem Feld kann jede an einer Verbringung beteiligte Person (der Notifizierende oder gegebenenfalls die zuständige 30 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Stand: Oktober 2012 R13 bzw. ein in D1—D12 oder gangs- und Ausgangsorten), einschließlich möglicher Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände, in Feld 16 an oder fügen Sie eine Anlage mit diesen Angaben bei. R1—R11 aufgeführtes Verfahren im Anschluss an ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren im selben Land anwendet, braucht hingegen den Empfang der Lieferung von einer D13—D15-, R12- oder R13-Anlage nicht zu bestätigen. In einem solchen Fall Feld 17: Dieses Feld hat der Empfänger auszufüllen, wenn braucht der endgültige Empfang der Lieferung nicht er nicht mit dem Beseitiger oder Verwerter identisch in Feld 18 bestätigt zu werden. Geben Sie bitte die Art ist (vgl. Nummer 15 dieser Anweisungen) und wenn des Beseitigungs- oder Verwertungsverfahrens unter er für den Abfall nach Eintreffen der Lieferung im Verwendung der R- oder D-Codes der Anhänge IIA Empfängerstaat Verantwortung übernimmt. oder IIB der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle an Feld 18: Dieses Feld hat der bevollmächtigte Vertreter der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage bei Erhalt der sowie den ungefähren Termin, zu dem die Beseitigung oder Verwertung des Abfalls abgeschlossen sein wird. die in D1-D12 oder R1-R11 aufgeführte Verfahren anwendet/anwenden, brauchen im Begleitformular nicht gemacht zu werden. Die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen muss von der Anlage, die ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, auch ein in D13-D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren anwendet, bescheinigt werden. Deshalb sollte eine Anlage, die ein in D13-D15 oder R12/R13 aufgeführtes Verfahren oder ein in D1-D12 oder R1-R11 aufgeführtes Verfahren im Anschluss an ein in D13-D15, R12-oder R13 aufgeführtes Verfahren im selben Land anwendet, Feld 19 nicht zur Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung des Abfalls verwenden, da dieses Feld bereits von der Anlage ausgefüllt worden sein muss, die das in D13-D15, R12 oder R13 aufgeführte Verfahren angewandt hat. Die Art und Weise der Bescheinigung der Beseitigung und Verwertung ist in diesem speziellen Fall von jedem Staat gesondert zu bestimmen. Felder 20, 21 und 22: Die Felder sind den Zollstellen an den Grenzen der Gemeinschaft zu Kontrollzwecken vorbehalten. 31 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Abbildung 5: Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen VON DER ZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN (gemäß nationalen Rechtsvorschriften) Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen 1. Entspricht der Notifizierung Nr.: 2. Fortlaufende Nummer/Gesamtzahl der Verbringungen: Registriernummer.: 3. Exporteur -- Notifizierender Name: 4. Importeur - Empfänger Name: Anschrift: Registriernummer: Anschrift: Kontaktperson: Tel.: Fax: E-Mail: m³: Anzahl der Frachtstücke: Registriernummer: Registriernummer: Name: Name: Registriernummer: Name: Anschrift: Anschrift: Anschrift: Tel.: Tel.: Tel.: Fax: Fax: Fax: E-Mail: E-Mail: E-Mail: Versanddatum: Versanddatum: Unterschrift: Unterschrift: D1 D2 D3 D4 D5 D6 D7 D8 12. Bezeichnung und Zusammensetzung des Abfalls (2): D9 D10 D11 D12 D13 D14 D15 Anschrift: 13. Physikalische Eigenschaften (1): 14.Abfallidentifizierung (einschlägige Codes angeben) Ort der Abfallerzeugung (2): oder Verwertungsanlage 10.Beseitigungsanlage Registriernummer: Name: ii) OECD-Code (falls abweichend von i)): R1 R2 R3 R4 R5 R6 R7 R8 R9 R10 R11 R12 R13 iv) Nationaler Code im Ausfuhrland: v) Nationaler Code im Einfuhrland: vi) Sonstige (bitte angeben): Kontaktperson: Tel.: vii) Y-Code: Fax: viii) H-Code (1): E-Mail: ix) UN-Klasse (1): Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung:(2) x) UN-Kennnummer: xi) UN-Versandname: 11. Beseitigungs-/Verwertungstätigkeit(en) D-Code / R-Code (1): xii) Zollnummer(n) (HS): 15. Erklärung des Exporteurs -- Notifizierenden / Erzeugers (4): Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich erkläre ferner, dass rechtlich durchsetzbare vertragliche Verpflichtungen schriftlich eingegangen wurden, alle für die grenzüberschreitrende Verbringung erforderlichen Versicherungen oder sonstigen Sicherheitsleistungen abgeschlossen bzw. hinterlegt wurden und alle erforderlichen Zustimmungen der zuständigen Behörden der betreffenden Staaten vorliegen. Name: Datum: Unterschrift: 16. Von sonstigen an der grenzüberschreitenden Verbringung beteiligten Personen auszufüllen, falls zusätzliche Informationen verlangt werden: 17. Eingang beim Importeur - Empfänger (falls keine Anlage): Datum: Name: Unterschrift: Eingangsdatum: in Empfang genommen: In Empfang genommene Menge: Tonnen (Mg): Ungefähres Datum der Beseitigung/Verwertung: Beseitigungs-/Verwertungsverfahren (1): Datum: oder Verwertungsanlage Empfang verweigert*: m³: * zuständige Behörden unverzüglich informieren 19. Ich bescheinige hiermit, dass die oben beschriebenen Abfälle beseitigt/ verwertet worden sind. Name: Datum: Unterschrift und Stempel: Name: Unterschrift: (1) Siehe Liste der Abkürzungen und Codes auf der folgenden Seite (2) Erforderlichenfalls Einzelheiten angeben. (3) Bei mehr als 3 Transportunternehmen sind die unter Nr.8 (a,b,c) verlangten Informationen beizufügen. 32 Stand: Oktober 2012 (4) Gemäß dem Basler Übereinkommen erforderlich. (5) Liste beifügen, falls mehr als ein Abfallerzeuger. (6) Wenn aufgrund nationaler Rechtsvorschriften erforderlich. SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Version 4.0, 03/2009 VON DER BESEITIGUNGS-/VERWERTUNGSANLAGE AUSZUFÜLLEN 18. Eingang bei der Beseitigungsanlage Ausgang: Name des Staates: Ausgang: Eingang: Ausgang: Ablagerungen in oder auf dem Boden (d.h. Deponien usw.) Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.) Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden usw.) Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen Einleitung in Meere/Ozeane einschliesslich Einbringung in den Meeresboden Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in der in dieser Liste aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren) Verbrennung an Land Verbrennung auf See Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren VERWERTUNGSVERFAHREN (Nr.11) i) Basler Übereinkommen Anlage VIII (oder IX, falls anwendbar): iii) EU-Abfallverzeichnis: Adresse: Eingang: Verzeichnis der im Begleitformular verwendeten Abkürzungen und Codes Name: E-Mail: Name des Staates: Ausgang: Eingang: Mehr als 3 Transportunternehmen (2) Transportart (1): Unterschrift: Fax: Stempel: BESEITIGUNGSVERFAHREN (Nr.11) Versanddatum: Tel.: Stempel: Eingang: 8 c) Letztes Transportunternehmen: ------- Vom Beauftragten des Transportunternehmens auszufüllen --Transportart (1): Kontaktperson: Unterschrift: Name des Staates: Ja: Nein: 8 b) 2.Transportunternehmen: 9. Abfallerzeuger (4;5;6): Registriernummer: Unterschrift: 6. Tatsächliches Datum der Verbringung: Besondere Handhabungsvorschriften:(2) 8 a) 1.Transportunternehmen (3): Transportart (1): Die in diesem Begleitformular beschriebenen Abfälle wurden in das Land eingeführt am: Name des Staates: Fax: E-Mail: 5. Tatsächliche Menge: Tonnen(Mg): 7. Verpackung Art(en) (1): 21. EINFUHRSTAAT/EMPFÄNGERSTAAT ODER EINGANGSZOLLSTELLE Die in diesem Begleitformular beschriebenen Abfälle wurden aus dem Land ausgeführt am: 22. STEMPEL DER ZOLLSTELLEN DER DURCHFUHRSTAATEN Kontaktperson: Tel.: 20. AUSFUHRSTAAT/VERSANDSTAAT ODER AUSGANGSZOLLSTELLE Verwendung als Brennstoff (ausser bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung (Basel/OECD) -- Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung (EU) Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen Regenerierung von Säuren und Basen Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen Ansammlung von Stoffen, die für eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahren vorgesehen sind. VERPACKUNGSARTEN (Nr.7) H-CODE UND UN-KLASSE (Nr.14) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. UNKlasse H-Code Eigenschaften 1 3 4.1 4.2 4.3 H1 H3 H4.1 H4.2 H4.3 5.1 5.2 6.1 6.2 8 9 9 9 9 H5.1 H5.2 H6.1 H6.2 H8 H10 H11 H12 H13 Explosivstoffe Entzündbare Flüssigkeiten Entzündbare Feststoffe Selbstentzündbare Stoffe oder Abfälle Stoffe oder Abfälle, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Oxidierende Stoffe Organische Peroxide Giftige Stoffe (mit akuter Wirkung) Infektiöse Stoffe Ätzende Stoffe Freisetzen toxischer Gase bei Kontakt mit Luft oder Wasser Toxische Stoffe (mit verzögerter oder chronischer Wirkung) Ökotoxische Stoffe Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Entsorgung andere Substanzen erzeugen können, wie etwa Sickerstoffe, die eine der vorstehend aufgeführten Eigenschaften besitzen. Trommel/Fass Holzfass Kanister Kiste / Kasten Sack / Beutel Verbundverpackung Druckbehälter Schüttgut Sonstige (bitte angeben) TRANSPORTART (Nr.8) R = Straße T = Schiene S = Seeweg A = Luftweg W = Binnenwasserstraßen PHYSIKALISCHE EIGENSCHAFTEN (Nr.13) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Staub- oder pulverförmig Fest Pastös/breiig Schlammig Flüssig Gasförmig Andere Erscheinungsform (bitte angeben) Weitere Informationen - insbesondere zur Abfallidentifizierung (Nr.14), d. h. den Codes der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens, den OECDCodes und den Y-Codes - können den Handbüchern entnommen werden, die bei der OECD und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens erhältlich sind. 33 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Wie läuft das Notifi zierungsverfahren ab? Abbildung 7: Grafik zum Ablauf des Begleitscheinverfahrens Abbildung 6: Grafik zum Ablauf des Notifizierungsverfahrens Verfahrensablauf bei Antragsstellung bis zur Genehmigung (Regelfall ohne Einwandsfristen) Notifizierender Teil 1: Notifizierungsverfahren Die Notifizierung ist über die zuständige Behörde am Notifizierender Begleitformular Versandort vorzunehmen. Der Notifizierende legt der Versandortbehörde dazu alle für die Notifizierung erforderlichen Unterlagen einschließlich der notwen- übersendet Notifizierungs- und Begleitformular gemäß Anhang 1A und Begleitformular gemäß Anhang 1B. Informationen und Unterlagen zu dem Notifizierungsformular gemäß Anhang II Teil 1 und Informationen und Unterlagen zum Begleitformular gemäß Anhang II Teil 2 digen Kopien für alle beteiligten Behörden vor. Die Anmeldung 3 Werktage vor der Verbringung Mitteilung an Versandortbehörde prüft sodann, ob die Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt wurde, übersendet die Unterlagen bei positiver Bewertung innerhalb von drei Werktagen an die Bestimmungsortbehörde sowie alle zuständige Behörde am Versandort betroffenen Transitlandbehörden und informiert den Notifizierenden darüber. Die Versandortbehörde kann allerdings die Weiterleitung der Unterlagen verwei- zuständige Behörde am Versandort zuständige Behörde am Bestimmungsort an die für die Durchfuhr zuständige Behörde Empfänger gern, wenn sie innerhalb der Frist von drei Werktagen Innerhalb von 3 Werktagen Übermittlung der Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und an die für die Durchfuhr zuständige Behörde und Kenntnis an den Notifizierenden Unterlagen nachfordert oder einen Einwand gegen die Notifizierung erhebt. Ankunft bei der Entsorgungs-/Verwertungsanlage Weiterhin haben alle beteiligten Behörden drei Werktage nach Eingang der Notifizierungsunterlagen die Möglichkeit, zusätzliche Informationen und Unterlagen nachzufordern, wenn dies erforderlich ist. Spätestens zuständige Behörde am Bestimmungsort Schriftliche Bestätigung des Empfangs der Abfälle durch die Entsorgungs-/Verwertungsanlage innerhalb von 3 Tagen an alle Beteiligten drei Werktage nach Erhalt der Unterlagen, auch derjenigen, die zuvor angefordert wurden, übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort eine sogenannte Empfangsbestäti- Innerhalb von 3 Werktagen Empfangsbestätigung an den Notifizierenden und Kopien an die anderen zuständigen betroffenen Behörden gung. Selbst bei ordnungsgemäßer Ausführung der Notifizierung kann die Versandortbehörde weitere, für die Beurteilung zur Zustimmung zuständige Behörde am Versandort zuständige Behörde am Bestimmungsort notwendige Unterlagen nachfordern. Über an die für die Durchfuhr zuständige Behörde Notifizierenden diese Nachforderung informiert sie dann alle Betroffenen. Sie ist aber verpflichtet, die No- Notifizierenden die für die Durchfuhr zuständige Behörde zuständige Behörde am Versandort tifizierung weiterzuleiten. In diesem Fall darf Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle durch die Entsorgungs-/Verwertungsanlage spätestens ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle an alle Beteiligten die Bestimmungsortbehörde erst dann eine Eingangsbestätigung versenden, wenn sie von der Versandortbehörde die Nachricht erhält, dass auch diese nachgeforderten Unterlagen Innerhalb von 30 Tagen nach Empfangsbestätigung schriftliche Entscheidung an alle Beteiligten im Verfahren (bei zuständiger Behörde für die Durchfuhr stillschweigende Zustimmung möglich) eingegangen sind. Spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung geben alle beteiligten Behörden ihre Entscheidung zur geplanten Notifizierung ab, entweder Zustimmung ohne Auflagen, Zustimmung mit Auflagen oder Ein- zuständige Behörde am Versandort zuständige Behörde am Bestimmungsort an die für die Durchfuhr zuständige Behörde Notifizierenden wandserhebung (vgl. Abbildung 6). 34 Stand: Oktober 2012 35 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Teil 2: Begleitscheinverfahren Nachdem alle Zustimmungen zur Notifizierung vorliegen, trägt der Notifizierende das tatsächliche Datum der Verbringung in das Begleitformular ein und füllt dieses soweit wie möglich aus. Daraufhin übermittelt der Notifizierende den betroffenen zuständigen Behörden und dem Empfänger der Abfälle mindestens drei Werktage vor der geplanten Verbringung Kopien des ausgefüllten und unterschriebenen Begleitformulars. Das Begleitformular im Original und das Notifizierungsformular in Kopie sowie die Kopien der Zustimmungsbescheide sind beim Transport mitzuführen. Die Entsorgungs anlage bestätigt auf dem Begleitformular die Annahme der Abfälle spätestens drei Tage nach deren Erhalt und übermittelt dieses dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden. Spätestens 30 Tage nach Abschluss der Entsorgung und nicht später als ein Jahr nach Erhalt der Abfälle bestätigt die Entsorgungsanlage diese Entsorgung dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden, indem sie diesen eine unterzeichnete Kopie des Begleitformulars übermittelt. Werden die Abfälle unmittelbar nach Annahme (z. B. innerhalb von drei Tagen) in der Entsorgungsanlage dem in der Notifizierung angegebenen Entsorgungsverfahren unterzogen, so kann die Annahme und die Entsorgung gleichzeitig übermittelt werden. In diesem Fall entfällt der letzte Schritt wie oben beschrieben (vgl. Abbildung 7, Seite 35). Was sind vorläufige Verwertungs- und Beseitigungsverfahren und welche Aus wirkungen haben diese auf das Notifi zierungsverfahren? Ein vorläufiges Verwertungs- bzw. Beseitigungsverfahren liegt vor, wenn folgende Verfahren gemäß Artikel 2 Nr. 5 und 7 der VVA zur Anwendung kommen: R12, Behörden im Notifizierungsformular anzugeben, 6 bis 9 sowie – falls keine nachfolgende vorläufige zur vorläufigen Beseitigung oder Verwertung, die in von den Behörden zu prüfen und in die behördlichen Beseitigung oder Verwertung erfolgt – Feld 5 aus. Feld 3 genannt ist. Entscheidungen einzubeziehen. Die Verfahrensweise Darüber hinaus übermittelt diese Anlage das Formular 4. Die in Feld 3 genannte Anlage zur vorläufigen Be- regelt Artikel 15 VVA. Es ist insbesondere zu beachten, der Anlage zur nachfolgenden nicht vorläufigen Besei- seitigung oder Verwertung übermittelt das erhaltene dass, sofern die Entsorgungsanlage, die die endgültige tigung oder Verwertung, die in Feld 8 genannt ist. ausgefüllte Formular dem Notifizierenden und den be- Verwertung oder Beseitigung vornimmt, in einem an- 2. Die Felder 5 bis 7 beziehen sich auf die Abfalleingänge deren als dem Empfängerstaat ansässig ist, eine erneute in eine Anlage zur nachfolgenden nicht vorläufigen Notifizierung zu dieser Entsorgungsanlage eingereicht Beseitigung oder Verwertung, auch für den Fall, dass werden muss. Da hiervon die ursprüngliche Versand- zuvor eine nachfolgende vorläufige Beseitigung oder ortbehörde auch betroffen ist, ist diese Notifizierung ihr Verwertung erfolgt. Abfallbehandlungen nach diesem vorläufigen Verfahren und die diese Behandlungen durchführenden Entsorgungsanlagen gegenüber den zuständigen 36 Stand: Oktober 2012 troffenen zuständigen Behörden. Für den Fall, dass a) nur eine Bescheinigung gemäß Artikel 15 Buchstabe e notwendig ist oder b) mehr als eine Bescheinigung gemäß Artikel 15 Buchstabe e notwendig ist und die letzte(n) gegenüber anzuzeigen und von dieser zu genehmigen. 3. Die in Feld 8 genannte Anlage zur nachfolgenden nicht Darüber hinaus hat die endgültige Entsorgungsanlage vorläufigen Beseitigung oder Verwertung füllt Feld 10 bescheinigt die in Feld 3 genannte Anlage zur vorläufigen die Annahme der Abfälle zu bestätigen. Auf EU- sowie – falls eine nachfolgende vorläufige Beseitigung Beseitigung oder Verwertung Folgendes: „Die nicht Ebene wurden sogenannte Anlaufstellen-Leitlinien oder Verwertung erfolgt ist – Feld 5 aus. Darüber hi- vorläufige Beseitigung oder Verwertung der Abfälle, zu bestimmten Themengebieten der VVA erarbeitet. naus übermittelt diese Anlage das Formular der Anlage die im Rahmen der Notifizierung nach Feld 1 und der Bescheinigung(en) eingegangen ist/sind, Eine dieser Leitlinien befasst sich mit der Frage, wie Abbildung 8: Mindestangaben in einer Bescheinigung nach Artikel 15 Buchstabe e nach einer vorläufigen Verwertung/Beseitigung die weitere (finale) Entsorgung der Abfälle dokumentiert Mindestangaben in einer Bescheinigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen(1) werden soll. Dazu wurden zwei Formulare entwickelt, in welche Informationen einzutragen und die im ersten Fall (Abbildung 8, Seite 37) von der „finalen“ Entsorgungsanlage und im zweiten Fall von einer möglichen nächsten vorläufigen Verwertungs- oder 1. Zu Notifizierung Nr.: 3. Anlage zur vorläufigen Beseitigung Registriernummer: Name: 2. Zu der (den) fortlaufenden Nr(n).: F oder Verwertung F Beseitigungsanlage auszufüllen und an den Notifizierenden zu übermitteln sind. Der Notifizierende wiederum hat die Aufgabe, dieses Formular (gemäß Artikel 15 Buchstabe e) an die zuständigen betroffenen Behörden weiterzuleiten. Die Besonderheiten bei der grenzüberschreitenden Anschrift: Unterschrift und Stempel: 7. Abfallidentifizierung (einschlägige Codes angeben) (3) (i) Basel Anlage VIII (bzw. IX): (ii) OECD-Code (falls abweichend von i): (iii) EU-Abfallverzeichnis (4): (iv) Nationaler Code im Einfuhrland (5): 9. Nachfolgende nicht vorläufige Beseitigungs-/Verwertungsverfahren D-Code / R-Code: Beseitigung können auf der SAM-Website (www. sam-rlp.de Publikationen/Merkblätter/Merkblatt 13) nachgelesen werden. Spezifische Ausfüllhinweise für das Formular nach Artikel 15 Buchstabe e (vgl. Abbildung 8, Seite 37) – Mindestangaben – Option 1 1. Die in Feld 3 genannte Anlage zur vorläufigen Beseitigung oder Verwertung füllt die Felder 1 bis 4 und 8. Anlage zur nachfolgenden nicht vorläufigen Beseitigung Registriernummer: Name: F F 10. Erklärung der Anlage zur nachfolgenden nicht vorläufigen Beseitigung oder Verwertung: Ich bestätige hiermit nach meinem besten Wissen, dass die Angaben in den Feldern 5-9 vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich bestätige ferner, dass die in den Feldern 5-7 beschriebenen Abfälle beseitigt/verwertet worden sind. Name: Anschrift: Kontaktperson: Tel.: E-Mail: oder Verwertung 4. Erklärung der Anlage zur vorläufigen Beseitigung oder Verwertung: Ich bescheinige hiermit nach meinem besten Wissen, dass die Angaben in den Feldern 1-3 und 6-9 sowie – falls keine nachfolgende vorläufige Verwertung oder Beseitigung erfolgt – in Feld 5 vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Name: Datum: Kontaktperson: Tel: Fax: E-Mail: 5. Menge: Tonnen (Mg): m3: 6. Bezeichnung und Zusammensetzung der Abfälle (2): Abfallverbringung zur vorläufigen Verwertung und R13, D13, D14 und D15. Wird eines dieser Verfahren beim Entsorger durchgeführt, so sind die weiteren Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Fax: Datum: Unterschrift und Stempel: (1) Beim Ausfüllen dieses Formulars sind die spezifischen Anweisungen in Anlage 2 der Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 3 und die entsprechenden spezifischen Anweisungen in Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu berücksichtigen. (2) Erforderlichenfalls Einzelheiten angeben. (3) Das Ausfüllen der Ziffern (i) und (ii) ist freigestellt, wenn die Abfallidentifizierung von den Angaben im Notifizierungs- und Begleitformular abweicht. (4) Auszufüllen bei Verbringung innerhalb der EU und bei Einfuhren in die EU aus Drittstaaten. (5) Auszufüllen bei Ausfuhren aus der EU in Drittstaaten und bei der Durchfuhr durch die EU aus oder in Drittstaaten. 37 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Verbringung(en) nach Feld 2 verbracht wurden, und die zur nachfolgenden vorläufigen oder nichtvorläu- a) nur eine Bescheinigung gemäß Artikel 15 Buchstabe e notwendig ist oder figen Verwertung oder Beseitigung im Empfänger- b) mehr als eine Bescheinigung gemäß Artikel staat geliefert wurden, ist mit der/den beigefügten 15 Buchstabe e notwendig ist und die letzte(n) Bescheinigung(en) abgeschlossen worden.“. Bescheinigung(en) eingegangen ist/sind, Option 2 1. Die in Feld 8 genannte Anlage zur nachfolgenden nicht vorläufigen Beseitigung oder Verwertung füllt die Felder 5 bis 10 aus. Die Felder 5 bis 7 beziehen sich auf die Abfalleingänge in diese Anlage, auch für den Fall, dass zuvor eine nachfolgende vorläufige Beseitigung oder Verwertung erfolgt. Zusätzlich übermittelt diese Anlage das Formular an die in Feld 3 genannte Anlage zur vorläufigen Beseitigung oder Verwertung. bescheinigt die in Feld 3 genannte Anlage zur vorläufigen Beseitigung oder Verwertung Folgendes: „Die nicht vorläufige Beseitigung oder Verwertung der Abfälle, die im Rahmen der Notifizierung nach Feld 1 und – Verfahren nach Artikel 18 – der Verbringung(en) nach Feld 2 verbracht wurden, – Das Notifizierungsverfahren – und die zur nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat geliefert wurden, ist mit der/den beigefügten Bescheinigung(en) abgeschlossen worden.“. Hinweise 2. Die in Feld 3 genannte Anlage zur vorläufigen Beseiti- Ein weiteres Formblatt in ausführlicherer Form ist in der gung oder Verwertung füllt die Felder 1 bis 4 aus. Diese Anlaufstellenleitlinie Nr. 3 enthalten (mit Ausfüll Anlage übermittelt das erhaltene ausgefüllte Formular hinweisen). dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden. Für den Fall, dass Grenzüberschreitende Abfallverbringung Nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden und deren Einverständnis kann das Formblatt z. B. auch durch eine tabellarische Auflistung ersetzt werden. Anhang 38 Stand: Oktober 2012 Allgemeine Hinweise 40 Konsolidierte Abfalllisten 41 Kontakt 41 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Allgemeine Hinweise Elektronisches Notifizierungsverfahren Leitlinien Dauer der Genehmigung Artikel 26 Abs. 2 Nr. c) und Abs. 4 eröffnen die Möglichkeit Eine Notifizierung kann maximal für ein Jahr (z. B. 01.06.20.. bis 31.05.20..) beantragt werden. Einzureichende Unterlagen Pflichtangaben im Notifizierungs- und Begleitformular, die in dieser Broschüre bereits ausführlich dargestellt wurden, können dem Anhang II Teil 1 und 2 der VVA entnommen werden. Darüber hinaus kann die zustän- zum Datenaustausch auf elektronischem Weg. Erforderlich ist allerdings die elektronische Signatur oder elektronische Authentifizierung gemäß der Richtlinie 1999/93/EG oder einem vergleichbaren elektronischen Authentifizierungssystem. Hierzu bestehen noch viele rechtliche und technische Probleme, die eine zeitnahe Einführung oder Erprobung dieser Systeme vorerst nicht erlauben. Kosten verlangen, die abschließend in Anhang II Teil 3 der Für die Bearbeitung der Notifizierungsunterlagen und Einwände Behörden können Einwände gegen geplante Verbringungen erheben, d. h. die Zustimmung zu einer geplanten Notifizierung ablehnen. Diese Einwände müssen sich auf die in den Artikeln 11 (Beseitigung) und 12 (Verwertung) genannten Gründe stützen. Zustimmung Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden verfügen nach der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 über eine Frist von 30 Tagen, um im Bezug auf die notifizierte Verbringung schriftlich eine Entscheidung zu treffen. Die Zustimmung durch die zuständigen Behörden können mit oder ohne Auflagen erfolgen. Die Transitbehörde kann stillschweigend zustimmen. Differenzen bezüglich der Einstufung Erteilung der Zustimmungen werden folgende Gebühren erhoben: Zustimmung zur Notifizierung > 0 t bis 25 t 500,00 € > 25 t bis 50 t 500,00 € > 50 t bis 100 t 600,00 € > 100 t bis 500 t 700,00 € > 500 t bis 1.000 t 800,00 € > 1.000 t bis 5.000 t 900,00 € > 5.000 t 1.000,00 € Weitere Erhebungen von Gebühren erfolgen nahnd der Anzahl der Begleitformulare nach den durchgeführten Transporten: Begleitformular (grenzüberschreitend) > 0 t bis 10 t 10,00 € > 10 t bis 15 t 12,00 € > 15 t bis 20 t 14,00 € > 20 t bis 30 t 16,00 € > 30 t bis 40 t 18,00 € > 40 t 20,00 € Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort keine Einigung darüber erzielen, Die Gebührenerhebung erfolgt gemäß der „Landesver- ob es sich um Abfälle oder Nichtabfälle handelt; so ordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für wird das betreffende Material als Abfall behandelt. Sonderabfälle“. Können die zuständigen Behörden am Versand- und Bestimmungsort keine Einigung darüber erzielen, ob der notifizierte Abfall als in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV aufgeführte Abfälle einzustufen ist, so wird er als in Anhang IV aufgeführte Abfälle angesehen. Können die zuständigen Behörden am Versand- und Bestimmungsort keine Einigung darüber erzielen, ob eine Abfallbehandlung als Verwertung oder als Beseiti gung einzustufen ist, so gelten die Bestimmungen für die Beseitigung. 40 Stand: Oktober 2012 mengebieten sogenannte „Anlaufstellenleitlinien“ erarbeitet, die eine Hilfestellung für den Vollzug der grenzüberschreitenden Abfallverbringung geben sollen. Diese Leitlinien dokumentieren die gemeinsame Auffassung aller Mitgliedsstaaten zur Auslegung der VVA, sind bisher jedoch rechtlich unverbindlich. Es wird derzeit geprüft, ob diese durch die Kommission in geltendes Recht umgesetzt werden sollen. Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Leitlinien: dige Behörde weitere Unterlagen und Informationen VVA aufgeführt sind. Die europäische Kommission hat zu bestimmten The- Vollzugshilfe Ein Link zur von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erarbeiteten Vollzugshilfe zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und zum Abfallverbringungs Nr. 1: Leitlinie zur Verbringung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, Nr. 2: Leitlinie zu Informationen beim Import von Militärabfällen, Nr. 3: Leitlinie zu Artikel 15 Buchstabe e – Bescheinigung für die nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung, Nr. 4: Leitlinie zur Klassifizierung von Elektro- und Elektronikaltgeräten und Flugaschen, Nr. 5: Leitlinie zur Einstufung von Holzabfällen in den Einträgen B3050 oder AC170, Nr. 6: Leitlinie zur Einstufung von Schlacken aus der Behandlung von Kupferlegierungen in den Einträgen GB040 und DB1100, Nr. 7: Leitlinie zur Einstufung von Glasabfällen, die von Kathodenstrahlröhren stammen, in den Einträgen B2020 oder A2010 und Nr. 8: Leitlinie zur Einstufung von toner- und druckfarbenhaltigen Kartuschen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen. Nr. 9: Leitlinie zur Verbringung von Altfahrzeugen Darüber hinaus sind weitere Leitlinien in der Vorbereitung. Sammelnotifizierung Sammelnotifizierung bedeutet lediglich, anders als bei dem nationalen Verfahren, dass mehrere Abfalltransporte auf der Grundlage einer Notifizierung erfolgen. Dazu müssen die Begleitformulare kopiert und anschließend durchnummeriert werden. Standort der Verbringung Bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung gilt, dass immer nur von einem Standort aus notifiziert werden darf. gesetz vom 19. Juli 2007 (AbfVerbrG) befindet sich Stornierung von angemeldeten Transporten auf der Website www.sam-rlp.de unter der Rubrik Können rechtzeitig angemeldete Transporte nicht wie „International“. vorgesehen an dem geplanten Tag der Verbringung durchgeführt werden, so sind diese bei den zuständigen Behörden unverzüglich zu stornieren. Die Transporte müssen dann jedoch, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden sollen, erneut angemeldet werden. Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung Für Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung nach Artikel 14 wurden Verfahrenserleichterungen geschaffen, die allerdings nur dann greifen, wenn alle betroffenen Behörden zustimmen. Nicht näher spezifiziert ist der Begriff „spezielle Verwertungsanlagen“. Nicht darunter fallen insbesondere Anlagen, in die Abfälle zur vorläufigen Verwertung (Verfahren R12 und R13) bestimmt sind. Bei der Anwendung des Art. 14 kommt es darauf an, ob die Abfälle zur Verwertung bestimmt sind und nicht, ob eine Anlage eventuell einen Status als „Verwertungsanlage“ hat. Die Hürden für derartige Anlagen wurden mit der VVA relativ hoch gesetzt. Das Verfahren der schriftlichen Notifizierung ist auch von diesen Anlagen durchzuführen. Konsolidierte Abfalllisten Nachfolgend sind die vom Umweltbundesamt erstellten „Konsolidierte Abfalllisten“ dargestellt. Diese Listen enthalten die „grün“ gelisteten sowie die „gelb“ gelis teten Abfälle. Die OECD- Abfallschlüssel sind jeweils grau hinterlegt. Sofern für einen Abfall ein passender Abfallschlüssel zu finden ist, ist immer zuerst bei den OECD-Abfallschlüsseln zu suchen. Wird man hier nicht fündig, so ist der passende Basel-Abfallschlüssel zu wählen. Kontakt Noch Fragen? Dann helfen Ihnen gern die Mitarbeiter/innen der SAM weiter: Elke Dinges E-Mail: [email protected] Telefon: 06131 98298-60 Birgit Wiest E-Mail: [email protected] Telefon: 06131 98298-50 Fax: 06131 98298-22 Über den QR-Code kommen Sie direkt auf die SAMRubrik „International“ mit weiteren Informationen oder über www.sam-rlp.de/international.html 41 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Konsolidierte Abfalllisten1 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren B1020 Reiner, nicht kontaminierter Metallschrott, einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter das 3 heißt in nicht dispersibler Form, (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.): — — — — — — ANHANG III LISTE DER ABFÄLLE, DIE DEN ALLGEMEINEN INFORMATIONSPFLICHTEN NACH ARTIKEL 18 UNTERLIEGEN ("GRÜNE" ABFALLLISTE)2 Antimonschrott Berylliumschrott Cadmiumschrott Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren) Selenschrott Tellurschrott Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien B1030 Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle) B1031 Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanikschlämme a) die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder B1040 Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden B1050 Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten 4 Eigenschaften aufweisen die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird. B1060 Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver B1070 Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen B1080 Zinkaschen und -rückstände, einschließlich Rückständen von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigen5 schaften aufweisen B1090 Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und QuecksilberBatterien B1100 Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle: b) Folgende Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18: B1 METALLE UND METALLHALTIGE ABFÄLLE B1010 Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nicht disperser Form: — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) Eisen- und Stahlschrott Kupferschrott Nickelschrott Aluminiumschrott Zinkschrott Zinnschrott Wolframschrott Molybdänschrott Tantalschrott Magnesiumschrott Kobaltschrott Bismutschrott Titanschrott Zirconiumschrott Manganschrott Germaniumschrott Vanadiumschrott Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott Thoriumschrott Schrott von Seltenerdmetallen Chromschrott — Hartzinkabfälle — zinkhaltige Oberflächenschlacke: — Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (>90%Zn) — Bodenschlacke aus dem Badverzinken (>92%Zn) — Zinkrückstände aus dem Druckguss (>85%Zn) — Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken(in der Masse) (>92%Zn) — Zinkkrätze — Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke — Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion — tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5% 3 4 5 1 2 Zusammengestellt von der Anlaufstelle Basler Übereinkommen im Umweltbundesamt auf der Grundlage des Entwurfs des "Guidance Manual for the Implementation of the OECD Decision C(2001)107/Final". -1- 42 6 Stand März 2012 Verweisungen auf Liste A, die in Anlage IX des Basler Übereinkommens enthalten sind, sind als Verweisungen auf Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (VVA) zu verstehen. Stand: Oktober 2012 7 "Nicht dispersibel" umfasst nicht Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub, oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfälle in flüssiger Form enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten. Der Status von Zinkasche wird zurzeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen. nicht geltender Baseleintrag: "- zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen" Dieser OECD-Eintrag wird anstatt des Teils des Baseleintrags B1100 angewendet, der sich auf Schlacken aus der Kupferproduktion bezieht und der in der vorherigen Fußnote genannt ist. -2- 43 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren B1115 Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Liste A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen B1120 Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen die als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die Folgendes enthalten: — — Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A: Scandium Titan Vanadium Chrom Mangan Eisen Kobalt Nickel Kupfer Zink Yttrium Zirconium Niob Molybdän Hafnium Tantal Wolfram Rhenium Lanthanoide (Seltenerdmetalle): Lanthan Cer Praseodym Neodym Samarium Europium Gadolinium Terbium Dysprosium Holmium Erbium Thulium Ytterbium Lutetium Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren B1210 Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solcher, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird B1220 Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe B1230 Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung B1240 Kupferoxid-Walzzunder B1250 Altkraftfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten B2 ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ANORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN B2010 Abfälle aus dem Bergbau in nicht disperser Form : 9 — — — — — — — B2020 Abfälle von natürlichem Grafit Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt Glimmerabfall Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit Feldspatabfälle Flussspatabfälle feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden Glasabfälle in nicht disperser Form — Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern 10 in nicht disperser B2030 Keramikabfälle in nicht disperser Form Form — Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe) — unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern 11 in nicht disperser Form B1130 Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren B1140 Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten B1150 Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung B2040 Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen B1160 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A1150) B1170 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotografischen Filmen B1180 Abfälle von fotografischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten B1190 Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten B1200 Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung 8 — teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung — beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle — chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel — fester Schwefel — Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9) — Natrium-, Kalium- und Calciumchloride — Carborundum (Siliciumcarbid) — Betonbruchstücke — Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott nicht geltender Baseleintrag: "B1110 Elektrische und elektronische Geräte — nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische Geräte — Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten (einschließlich Leiterplatten), soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder andere in Liste A enthaltene Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren, sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage I genannte Bestandteile (z. B. Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB) verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder Verunreinigungen soweit befreit wurden, dass sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A1180) — zur unmittelbaren Wiederverwendung, jedoch nicht zur Verwertung oder Beseitigung bestimmte elektrische und elektronische Geräte (einschließlich Leiterplatten, elektronische Bauteile und Leitungsdraht)" -3- 44 Stand: Oktober 2012 9 wie Fußnote 3 10 wie Fußnote 3 11 wie Fußnote 3 -4- 45 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren — ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe: — Harnstoff-Formaldehyd-Harze — Phenol-Formaldehyd-Harze — Melamin-Formaldehyd-Harze — Epoxidharze — Alkydharze — Polyamide 15 — folgende fluorierte Polymerabfälle : — Perfluorethylen/-propylen (FEP) — Perfluoralkoxyalkan — Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA) — Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA) — Polyvinylfluorid (PVF) — Polyvinylidenfluorid (PVDF) B2060 Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4160) B2070 Calciumfluoridschlamm B2080 In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2040) B2090 Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie) Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung, ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden B2110 Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5) B2120 Nichtkorrosive oder sonst wie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4090) B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren B2130 Bituminöses teerfreies Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3200) B2100 Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind: Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe: — ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe — hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe — hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen) — andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf: 1. geklebte/laminierte Pappe (Karton) 2. nicht sortierter Ausschuss 13 B3 ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN B3010 Feste Kunststoffabfälle Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind: — Kunststoffabfälle aus nicht halogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber 14 nicht begrenzt auffolgende Stoffe : — Ethylen — Styrol — Polypropylen — Polyethylenterephthalat — Acrylnitril — Butadien — Polyacetale — Polyamide — Polybutylenterephthalat — Polycarbonate — Polyether — Polyphenylsulfide — Acrylpolymere — Alkane (C10-C13) (Weichmacher) — Polyurethane (FCKW-frei) — Polysiloxane — Polymethylmethacrylat — Polyvinylalkohol — Polyvinylbutyral — Polyvinylacetat 12 13 14 nicht geltender Baseleintrag: "B2050 Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2060)" Die Konzentration von Benzo[a]pyren sollte weniger als 50 mg/kg betragen. Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert betrachtet. -5- 46 Stand: Oktober 2012 B3030 Textilabfälle Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind: — Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff) — weder gekrempelt noch gekämmt — andere — Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff — Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren — andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren — Abfälle von groben Tierhaaren — Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) — Garnabfälle — Reißspinnstoff — andere — Flachswerg und -abfälle — Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf(Cannabis sativa L.) — Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie) — Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern — Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos 15 — Beim Endverbraucher anfallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag. — Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein. — Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen. -6- 47 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren — Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) — Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind — Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) — aus synthetischen Chemiefasern — aus künstlichen Chemiefasern — Altwaren — Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus — sortiert — andere B3035 Teppichboden- und Teppichabfälle B3040 Gummiabfälle Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind: — Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit) — andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt) B3050 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren B3120 Abfälle von Lebensmittelfarben B3130 Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können B3140 Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind B4 ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH ORGANISCHE BESTANDTEILE ENTHALTEN KÖNNEN B4010 Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4070) B4020 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3050) B4030 Gebrauchte Einwegfotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz ANHANG IIIA — Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst — Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten B3060 Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös: — Weintrub — getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten — Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen — Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert — Fischabfälle — Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall — andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen B3065 Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z.B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen B3070 Folgende Abfälle: — Abfälle von Menschenhaar — Strohabfälle — bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel 48 GEMISCHE AUS ZWEI ODER MEHR IN ANHANG III AUFGEFÜHRTEN ABFÄLLEN, DIE NICHT ALS EINZELEINTRAG EINGESTUFT SIND (ARTIKEL 3 ABSATZ 2) B3080 Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen B3090 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3100) B3100 Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3090) B3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiösen Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3110) Stand: Oktober 2012 -7- 1. 2. Unabhängig davon, ob Gemische in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Gemische nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien a) die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schrift-lichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder b) die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird. Folgende Abfallgemische sind in diesem Anhang aufgeführt: a) Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B1010 und B1050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind, b) Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B1010 und B1070 des Basler Übereinkommens eingestuft sind, c) Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B3040 und B3080 des Basler Übereinkommens eingestuft sind, d) Gemische aus Abfällen, die im OECD-Eintrag GB040 und dem Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf Hartzinkabfälle, zinkhaltige Oberflächenschlacke, Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke, Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind, e) Gemische aus Abfällen, die im OECD-Eintrag GB040, dem Eintrag B1070 des Basler Übereinkommens und dem Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, ein-schließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind. - 8in - Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt. Die Buchstaben d und e gelten nicht für Ausfuhren 49 3. Folgende Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedanken- Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, ein-schließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind. Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nachfür Artikel 18 OECD-Beschluss – Das Notifizierungsverfahren Die Buchstaben d und e gelten nicht für Ausfuhren in Staaten, die der nicht gilt. 3. getroffenen Maßnahmen17. 2. Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren Folgende Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags des Basler Übereinkommens eingestuft sind, sind in diesem Anhang aufgeführt: a) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B1010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind, b) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B2010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind, c) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B2030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind, d) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3010 des Basler Übereinkommens eingestuft und unter "Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren" aufgeführt sind, BEU01 Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten und nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind BEU02 Nichttrennbare Kunststofffraktion aus der Vorbehandlung gebrauchter Flüssigkeitsverpackungen BEU03 Nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion aus der Vorbehandlung gebrauchter Flüssigkeitsverpackungen BEU04 Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Papier und etwas Kunststoff bestehen, und keine Rückstände enthalten, und die nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind BEU05 Biologisch abbaubare Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Garten-, Park- und Friedhofsanlagen 3. 16 -9- e) f) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3010 des Basler Übereinkommens eingestuft und unter "Perfluoralkoxyalkan" aufgeführt sind, g) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliches Druckwerk) — eingestuft sind, h) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind, i) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3040 des Basler Übereinkommens eingestuft sind, j) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind. ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE, DIE ZUSÄTZLICH AUFGEFÜHRT WERDEN, BIS GEMÄSS ARTIKEL 58 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ÜBER IHRE AUFNAHME IN DIE ENTSPRECHENDEN ANHÄNGE DES BASLER ÜBEREINKOMMENS ODER DES OECD-BESCHLUSSES ENTSCHIEDEN IST ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3. ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. - 11 - ANHANG IV LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN ("GELBE" ABFALLLISTE)18 Folgende Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung: Anlage II des Basler Übereinkommens 19 Y46 Haushaltsabfälle 16 vom 22.11.2008, S. Verbrennung 3. Y47 ABl. L 312 Rückstände aus der von Haushaltsabfällen 17 ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Liste A (Anlage VIII des -Basler 11 - Übereinkommens) A1 METALLE UND METALLHALTIGE ABFÄLLE A1010 Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente: — Antimon — Arsen — Beryllium — Cadmium — Blei — Quecksilber — Selen — Tellur — Thallium jedoch ausgenommen die in Liste B unter Eintrag B1020 ausdrücklich aufgeführten Abfälle die 20 nicht disperse Form haben. Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien a) b) 2. 17 Die Verbringung von Abfällen dieses Anhangs erfolgt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates, einschließlich der gemäß Artikel 16 Absatz 3 dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen17. Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3010 des Basler Übereinkommens eingestuft und unter "Ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte" aufgeführt sind, ANHANG IIIB 1. In diesen Anhang werden folgende Abfälle aufgenommen: die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16 genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder A1020 — — — — — — die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird. In diesen Anhang werden folgende Abfälle aufgenommen: A1030 BEU01 BEU03 Nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion aus der Vorbehandlung gebrauchter Flüssigkeitsverpackungen Antimon; Antimonverbindungen Beryllium; Berylliumverbindungen Cadmium; Cadmiumverbindungen Blei; Bleiverbindungen Selen; Selenverbindungen Tellur; Tellurverbindungen Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten: — Arsen; Arsenverbindungen — Quecksilber; Quecksilberverbindungen — Thallium; Thalliumverbindungen Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten und nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind Nichttrennbare Kunststofffraktion aus der Vorbehandlung gebrauchter Flüssigkeitsverpackungen 50 BEU02Stand: Oktober 2012 Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten: A1040 Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten: — Metallcarbonyle 51 — Cadmium; Cadmiumverbindungen — Blei; Bleiverbindungen — Selen; Selenverbindungen — Tellur; Tellurverbindungen Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren A1030 Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten: A1040 A2020 Abfälle von anorganischen — flüssigen oder schlammförmigen— Fluorverbindungen, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle A2030 Abfälle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – wenn Das Notifizierungsverfahren A2040 Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2080) — Arsen; Arsenverbindungen — Quecksilber; Quecksilberverbindungen — Thallium; Thalliumverbindungen A2050 Asbestabfälle (Staub und Fasern) Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten: — Metallcarbonyle — Chrom(VI)-Verbindungen 18 19 20 21 22 23 24 wie vorherige Fußnote Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt. Nicht geltender Baseleintrag: "A1180 Verweisungen auf Liste B, die in Anlage VIII des Basler Übereinkommens enthalten sind, sind als Verweisungen auf Anhang III der der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (VVA) zu verstehen. Sofern nicht als Einzeleintrag in Anhang III der VVA entsprechend eingestuft. 25 wie Fußnote 3 Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind. 26 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten, die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (z. B. Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B1110)" OECD-Mitgliedstaaten können diesen Abfallstrom in Übereinstimmung mit Kapitel II B 6 des OECD-Ratsbeschlusses C(2001)107/Endgültig unterschiedlich kontrollieren. Das Korrespondententreffen (Anlaufstellen der EU) erarbeitet hierzu eine Korrespondenten-Richtlinie. PCB mit einer Konzentration von 50 mg/kg. - 12 - - 13 A1050 Galvanikschlämme A1060 Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle A1070 Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw. A1080 Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen A1090 Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht A1100 Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen A1110 Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer A1120 Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer A1130 Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen A3 A1140 Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B sind A3010 Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen A3020 Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind 23 aufgeführt A1160 Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert A3030 A1170 Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden A3040 Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten A1190 Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB , Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen A3050 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen/ Klebstoffen, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4020) A3060 Nitrocelluloseabfälle A3070 Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen 26 A2 ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ANORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN A2010 Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern A2020 Abfälle von anorganischen — flüssigen oder schlammförmigen— Fluorverbindungen, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle A3080 Etherabfälle, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle A2030 Abfälle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle A2040 Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2080) A2050 Asbestabfälle (Staub und Fasern) A3090 Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3100) 52 Stand: Oktober 2012 53 A3080 Etherabfälle, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle A4020 Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren A3090 Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3100) A3100 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3090) Nicht geltender Baseleintrag: "A2060 28 Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2050)" OECD-Mitgliedstaaten können diesen Abfallstrom in Übereinstimmung mit Kapitel II B 6 des OECD-Ratsbeschlusses C(2001)107/Endgültig unterschiedlich kontrollieren. Das Korrespondententreffen (Anlaufstellen der EU) erarbeitet hierzu eine Korrespondenten-Richtlinie. 29 Dieser Eintrag umfasst verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze ohne anorganische Cyanide, die anorganische Fluorverbindungen (Y32) mit Ausnahme von Kalziumfluorid enthalten. - 14 A3110 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, de31 ren Verfallsdatum überschritten ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind 32 A4040 aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel Abfälle 33 A4050 Abfälle, die ausfolgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind: — anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide — organische Cyanide Abfälle von Öl/Wasser A4060 und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen A4070 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesA4080 bezüglichen Abfälle explosiver (ausgenommen Eintrag inArt Liste B, B4010) die in Liste B aufgeführten Abfälle) A4090 Säureoder Laugenabfälle, ausgenommen die in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufge führten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2120) A4100 30 31 32 33 Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z. B. 20 mg/kg). "Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden. Dieser Eintrag schließt chemischen Holzschutzmitteln Holz nichtoder ein. damit verunreinigt sind: A4110 Abfälle, diemitfolgende Stoffe enthalten, ausbehandeltes solchen bestehen Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminium— alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen schmelze, da diese anorganische Cyanide (Y33) enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegel— dem alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen auskleidungen Eintrag AB120 in Teil II zugeordnet, da sie anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid (Y32) enthalten. Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3110) A4120 A4130 Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind 15 - I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen entVerpackungsabfall und Behälter, die in -Anlage halten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren 34 Verfallsdatum überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, A3120 FLUFF — Schredderleichtfraktion A3130 Abfälle von phosphororganischen Verbindungen A3140 Abfälle von nicht halogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle A3150 Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln A4080 A3160 Abfälle von halogenierten und nicht halogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln A4090 Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen die in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2120) A3170 Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin) A4100 Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle A3180 Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in 30 Konzentrationen von 50 mg/kg A4140 A4150 A4160 B2060) Abfälle explosiver Art (ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle) A4110 Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind: A3190 Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch) A3200 Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2130) A4120 Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind A4 ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH ORGANISCHE BESTANDTEILE ENTHALTENKÖNNEN A4130 Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen A4010 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle A4140 A4020 Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren 34 Verfallsdatum überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind A4150 Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind A4030 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, de31 ren Verfallsdatum überschritten ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind A4160 In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2060) A4040 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel 33 54 A4030 27 Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren A4050 32 Abfälle, die ausfolgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind: Stand:—Oktober 2012 anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide — alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen — alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen 34 "Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden. - 16 - 55 SAM Sonderabfall-ManagementGesellschaft Rheinland-Pfalz mbH Wilhelm-Theodor-Römheld-Str. 34 55130 Mainz Telefon: Fax: 06131 98298-0 06131 98298-22 E-Mail: Internet: [email protected] www.sam-rlp.de