Grenzüberschreitende Abfallverbringung

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Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Grenzüberschreitende
Abfallverbringung
– Verfahren nach Artikel 18 –
– Das Notifizierungsverfahren –
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Vorwort
Die Globalisierung der Märkte macht sich zunehmend auch im Bereich der Abfallentsorgung bemerkbar. Im Jahr 2011
wurden aus der Bundesrepublik Deutschland ca. 2 Mio. t Abfälle exportiert, davon ca. 317.000 t gefährliche Abfälle
nach den Bestimmungen des Baseler Übereinkommens. Im gleichen Jahr wurden ca. 6,5 Mio. t Abfälle importiert.
Bei den importierten gefährlichen Abfällen handelt es sich vor allem um Rückstände aus der Rauchgasreinigung
(581.000 t), asbesthaltige Abfälle (405.000 t), belasteten Boden und Bauschutt (250.000 t) und vorgemischte Abfälle
(150.000 t). Exportiert wurden vor allem verunreinigtes Baggergut (88.000 t). (Quelle: Umweltbundesamt, Dessau).
Den Löwenanteil der Abfallex- und -importe stellen nicht gefährliche Abfälle wie zum Beispiel Metallschrotte und
Altpapier.
Diese Angaben belegen, dass Deutschland ein Abfallimportland ist. Der Grund dafür liegt sicherlich in der sehr guten
Infrastruktur und Verfügbarkeit von Entsorgungsanlagen nach dem Stand der Technik.
Die Geschichte der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen ist reich an Beispielen und Skandalen von illegalen
Abfallentsorgungen mehr oder weniger großen Ausmaßes. Erinnert sei an den Giftmüllskandal in der Elfenbeinküste
im Jahr 2006. Damals brachte das Schiff „Probo Koala“ einer griechischen Reederei 500 t giftige Abfälle in Abidjan,
der Hauptstadt des westafrikanischen Landes Elfenbeinküste, an Land. Durch unsachgemäßen Umgang mit diesen
Abfällen starben nach Angaben der Vereinten Nationen 16 Menschen. Mehrere 10.000 Personen bedurften wegen
Vergiftungserscheinungen ärztliche Hilfe.
Erwähnt werden müssen in diesem Zusammenhang aber auch die zahlreichen (versuchten) illegalen Verbringungen von
Elektronikschrott und Altautos in Schwellenländer und Länder der Dritten Welt. Diese Staaten verfügen in der Regel
nicht über geeignete Technologien bei der Demontage und dem Recycling von Metallen und anderen Sekundär­
rohstoffen. Abgesehen davon, dass diese Abfälle oft unter menschenunwürdigen und gesundheitsgefährdenden
Eine PDF-Version dieser Broschüre sowie die Möglichkeit weitere Exemplare zu bestellen, findet sich auf der
SAM-Website unter www.sam-rlp.de/publikationen/publikationen/publikationen-liste/categories/notifizierung.
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Impressum
Herausgeber:
SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft
Vervielfältigung oder Nachdruck – auch auszugsweise –
sind nur unter Angabe der Quelle und Zusendung eines
Belegexemplars erlaubt.
Rheinland-Pfalz mbH
Alle Angaben in der Broschüre sind ohne Gewähr.
Wilhelm-Theodor-Römheld-Str. 34, 55130 Mainz
Fotos:
Telefon:
06131 98298-14
effect; www.aboutpixel.de: HALT! © Sven Schneider (Titel),
Fax:
06131 98298-22
Länderflaggen_2 © Rainer Sturm (S. 4), Globus1 © Jan Christian
E-Mail:
[email protected]
Schneider (S. 6), Baustellen-Stahlstäbe © 2010 stormpic ( S. 15),
Internet:
www.sam-rlp.de
Recycling © Bernd Boscolo (S. 16), Mülltrennung © Heidrun
Layout:
cross-effect, Mainz/SAM GmbH
Schindler (S. 18), SMH auf weissrussisch © Walter Dannehl
Druck:
Eckoldt GmbH & Co.KG, Ingelheim
(S. 18), wartendes Schiff © Sven Weber (S. 21), verladen © view7
V. i. S. d. P.: Dr. Rainer Meffert
Redaktion:
© Getty Images/Andy Sotiriou (Fässer); Blätter: cross-
(S. 30), Schiffstransport © 2008. Paul Hakimata Photography (S. 38)
Öffentlichkeitsarbeit der SAM,
Nadja Anthes-Ploch
Bedingungen „recycelt“ werden, gehen dadurch auch wertvolle Rohstoffe, insbesondere Metalle, unwiederbringlich
verloren.
Um solche illegalen Vorfälle weitgehend zu verhindern und grenzüberschreitende Abfallverbringungen völkerrechtlich
zu regeln, wurde bereits 1989 das Basler Übereinkommen unterzeichnet, das mittlerweile von rund 180 Vertragsstaaten ratifiziert wurde, von Deutschland 1994. Diese Länder sind dadurch verpflichtet, für die Rückführung der
von ihnen ausgegangenen illegalen Transporte zu sorgen.
Umgesetzt in unmittelbar geltendes Recht wurden die Bestimmungen dieses Vertrages durch die „Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen“
(VVA) sowie das deutsche Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG).
Ähnlich wie im nationalen Nachweisverfahren muss bei Anwendung der VVA im Vorfeld der Verbringung eine Genehmigung bzw. Zustimmung zur grenzüberschreitenden Entsorgung bei den zuständigen Behörden eingeholt werden.
In Rheinland-Pfalz ist die SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH in Mainz mit der
Kontrolle und Überwachung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung betraut. Unterschiede im Verfahrensablauf
gibt es bei der Verbringung von zur Beseitigung oder zur Verwertung bestimmten Abfällen insofern, dass Abfälle
zur Beseitigung immer notifiziert (also aktiv genehmigt) werden müssen, während es für Abfälle zur Verwertung
Ausnahmen gibt. So brauchen Abfälle zur Verwertung, die in Anhang III, IIIA, IIIB (sogenannte Abfälle der „Grünen
Liste“) oder V Teil 1 Liste B der VVA aufgeführt sind, bei Verbringungen innerhalb der EU nicht notifiziert zu werden.
Das Thema der grenzüberschreitenden Abfallverbringung, insbesondere die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, ist
4. Ausgabe/Stand: 15. Oktober 2012
sehr komplex – für die beteiligten Personen und Firmen stellen sich am Anfang sehr viele Fragen. Die vorliegende
3
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Broschüre soll Abfallerzeugern und Personen, die grenzüberschreitende Abfallverbringungen durchführen möchten,
sowie Interessierten einen Überblick über das Notifizierungsverfahren, die gesetzlichen Hintergründe und Grundlagen
geben. Zudem stellt es eine erste Hilfe für das Ausfüllen und Zusammenstellen der notwendigen Unterlagen dar.
Mainz, im Oktober 2012
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
3
Ansprechpartner
7
Rechtliche Grundlagen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung
9
Welches Verfahren ist für die grenzüberschreitende Abfallverbringung vorgeschrieben?
Das Verfahren nach Artikel 18
Hans-Joachim Schulz-Ellermann
Dr. Rainer Meffert
Geschäftsführung der SAM GmbH
14
Anleitung zum Ausfüllen der einzelnen Felder des Artikel-18-Formulars
(Abbildung 3) (siehe auch EG-VO 669/2008)
15
17
Was bedeutet Notifizierung?
18
Welche Abfälle müssen zwingend notifiziert werden?
18
Warum muss notifiziert werden?
18
Wie wird das Notifizierungsverfahren durchgeführt?
19
Wer muss notifizieren?
20
Welche Formulare sind zu verwenden?
20
Welche Unterlagen werden benötigt?
Vertrag
20
20
Notifizierungsformular
22
Anleitung zum Ausfüllen der einzelnen Felder des Notifizierungsformulars
24
Anleitung zum Ausfüllen des Begleitformulars
29
Wie läuft das Notifizierungsverfahren ab?
Teil 1: Notifizierungsverfahren
Teil 2: Begleitscheinverfahren
34
34
36
Was sind vorläufige Verwertungs- und Beseitigungsverfahren
und welche Auswirkungen haben diese auf das Notifizierungsverfahren?
36
Spezifische Ausfüllhinweise für das Formular nach Artikel 15 Buchstabe e
36
Hinweise
38
Anhang
Stand: Oktober 2012
13
Für welche Abfälle gelten die „Allgemeinen Informationspflichten“
gemäß Artikel 18 der VVA?
Das Notifizierungsverfahren
4
11
39
Allgemeine Hinweise
40
Konsolidierte Abfalllisten
41
Kontakt
41
5
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Abbildungsverzeichnis
Ansprechpartner
Unsere Kernarbeitszeiten sind:
Mo-Do: 9.00 bis 12.00 Uhr
und 14.00 bis 16.00 Uhr
sowie Fr: 9.00 bis 12.30 Uhr
Abbildung 1: Möglichkeiten des Abfallexports
10
Abbildung 2: Möglichkeiten des Abfallimports
11
Dr. Rainer Meffert
[email protected]
06131 98298-10
Abbildung 3: Formular nach Artikel 18 (sogenanntes Anhang VII-Formular)
14
Doris Koppenhöfer (Sekretariat)
[email protected]
06131 98298-12
Abbildung 4: Notifizierungsformular f. grenzüberschreitende Verbringung v. Abfällen 22/23
Hans-Joachim Schulz-Ellermann
[email protected]
06131 98298-30
Nicole Sperber (Sekretariat)
[email protected]
06131 98298-32
[email protected]
06131 98298-46
[email protected]
06131 98298-0
Abbildung 5: Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen 32/33
Abbildung 6: Grafik zum Ablauf des Notifizierungsverfahrens
34
Abbildung 7: Grafik zum Ablauf des Begleitscheinverfahrens
35
Abbildung 8: Mindesangaben in einer Bescheinigung nach Artikel 15 Buchstabe e
37
Konsolidierte Abfalllisten
41-55
Geschäftsführung
Prokurist/Justitiariat
Dr. Olaf Kropp
Zentralsekretariat
Jutta Mehler
Vorabkontrolle/Entsorgungsanfragen
Frank Koser
[email protected]
06131 98298-58
Dirk Lorig
[email protected]
06131 98298-59
Notifizierung/Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Elke Dinges
[email protected]
06131 98298-60
Verbleibskontrolle/Qualitatives Controlling
Dr. Dirk Maak
[email protected]
06131 98298-20
Wolfgang Märker
[email protected]
06131 98298-28
Vergabe von Betriebsnummern/Transportbegleitscheine
Ulrike Sengheiser
[email protected]
06131 98298-82
Bernhard Gerhard
[email protected]
06131 98298-40
Horst Schenk
[email protected]
06131 98298-74
Abrechnung/Gebührenerhebung
Vermeidung, Verminderung, Verwertung/PIUS
Hubert Kelleter
[email protected]
06131 98298-16
[email protected]
06131 98298-14
Alfons Tewes
[email protected]
06131 98298-72
Arno Schlepper
[email protected]
06131 98298-70
Eric Apfel (Landes-ASYS-Betreuer/LAB)
[email protected]
06131 98298-71
Dr. Dirk Maak
[email protected]
06131 98298-20
Horst Schenk
[email protected]
06131 98298-74
Öffentlichkeitsarbeit/Seminare
Nadja Anthes-Ploch
Organisation/DV
Qualitäts-/Umweltmanagement
6
Stand: Oktober 2012
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Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
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Stand: Oktober 2012
Grenzüberschreitende
Abfallverbringung
– Verfahren nach Artikel 18 –
– Das Notifizierungsverfahren –
Rechtliche Grundlagen
der grenzüberschreitenden
Abfallverbringung
Rechtliche Grundlagen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung
Welches Verfahren ist für die grenzüberschreitende Abfallverbringung
vorgeschrieben?
9
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Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Rechtliche Grundlagen der
grenzüberschreitenden Abfallverbringung
Grundlage der grenzüberschreitenden Abfallverbringung
Mit der Verordnung wurde das Basler Übereinkommen
ist die „Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des euro­
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbrin-
päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
gung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom
über die Verbringung von Abfällen“ (VVA), die aus
22. März 1989 in geltendes Recht der Europäischen
folgenden sieben Titeln besteht:
Gemeinschaft umgesetzt. Das in Deutschland erlassene
Titel I.
Titel II.
Titel III.
Titel IV.
Titel V.
Titel VI.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit
oder ohne Durchfuhr durch Drittstaaten
Verbringungen ausschließlich innerhalb der
Mitgliedsstaaten
Ausfuhr aus der Gemeinschaft in Drittstaaten
Einfuhr in die Gemeinschaft aus Drittstaaten
Durchfuhr durch die Gemeinschaft aus und
nach Drittstaaten
Titel VII. Sonstige Bestimmungen
Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen, das
Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), dient der
Ausführung der VVA. In den Anhängen der VVA sind
Abfälle genannt, an die unterschiedliche Maßstäbe bei
der Verbringung angelegt werden. Die Abbildungen 1
und 2 zeigen auf, ob Abfallverbringungen innerhalb
der EU oder beim Import in oder Export aus der EU
überhaupt rechtlich möglich sind.
Abbildung 2: Möglichkeiten des Abfallimports
Welches Verfahren ist für die grenzüberschreitende Abfallverbringung vorgeschrieben?
Abbildung 1: Möglichkeiten des Abfallexports
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Stand: Oktober 2012
Alle Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung, die über
einkommen zusammengestellt hat. Diese basiert auf
hoheitliche Grenzen verbracht werden sollen, müssen
den entsprechenden EU-Verordnungen. Aufgrund des
grundsätzlich notifiziert werden. Einzige Ausnahme
Umfangs und der ständigen Aktualisierung dieser Liste
bilden Abfälle zur Verwertung, die in den Anhängen III,
wurde auf einen Abdruck an dieser Stelle verzichtet.
IIIA und IIIB sowie V Teil 1 Liste B der VVA gelistet
Weitere Informationen hierzu können der Internetseite
sind und innerhalb der EU verbracht werden sollen.
des Umweltbundesamtes unter www.umweltdaten.
Diese Ausnahme gilt auch für den Import und teil-
de/abfallwirtschaft/gav/Staatenliste.pdf entnommen
weise für den Export von Abfällen aus oder in EFTA-
werden. Neben der Notifizierungspflicht gelten für
Staaten (Island, Schweiz, Norwegen und Liechten­­­­­
das Bundesland Rheinland-Pfalz noch gesonderte
stein), Staaten, die das Basler Übereinkommen
Bestimmungen: Handelt es sich bei den Abfällen,
ratifiziert haben, sowie die meisten Vertragsstaaten
die grenzüberschreitend verbracht werden sollen, um
des OECD-Ratsbeschlusses. Für diese Abfälle gelten
andienungspflichtige Sonderabfälle, so ist im Rahmen
lediglich die sogenannten „Allgemeinen Informations-
der Notifizierung neben der VVA in Rheinland-Pfalz
pflichten“, wie unten beschrieben.
die nach § 8 Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG)
Bei der Wahl des richtigen Verfahrens beim Export von
geltende Andienungspflicht vom Abfallerzeuger zu
Abfällen gemäß Anhang III, IIIA und IIIB sowie
beachten. Dies bedeutet, dass der Abfallerzeuger eine
Anhang V Teil 1 Liste B in „Nicht-OECD-Staaten“
Zuweisung der SAM benötigt. Bei der grenzüber-
hilft die sogenannte Staatenliste weiter, die das Um-
schreitenden Verbringung gilt allerdings die Zuweisung
weltbundesamt als Anlaufstelle für das Basler Über-
mit der Zustimmung gemäß der VVA als erteilt.
11
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Grenzüberschreitende
Abfallverbringung
– Verfahren nach Artikel 18 –
– Das Notifizierungsverfahren –
Das Verfahren nach Artikel 18
Für welche Abfälle gelten die „Allgemeinen Informationspflichten“
gemäß Artikel 18 der VVA?
14
Anleitung zum Ausfüllen der einzelnen Felder des Artikel-18-Formulars 15
12
Stand: Oktober 2012
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Das Verfahren nach Artikel 18
Anleitung zum Ausfüllen der einzelnen Felder des Artikel-18-Formulars (Abbildung 3)
(siehe auch EG-VO 669/2008)
Für welche Abfälle gelten die „Allgemeinen Informationspflichten“
gemäß Artikel 18 der VVA?
Feld 1:
Für die nachfolgend aufgeführten Abfallarten muss das
der Verbringung wirksam sein muss. Falls die Ver­
Notifizierungsverfahren bei bestimmten Verbrin-
bringung scheitert, werden die Abfälle auf eigene
gungen nicht durchgeführt werden, sondern es gelten
Kosten zurückgenommen oder anderweitig verwertet.
die „Allgemeinen Informationspflichten“ gemäß
Dazu verpflichtet sich die veranlassende Person in dem
Artikel 18 der VVA. Dabei ist beim Abfalltransport
Vertrag. Sie sagt darin auch zu, sofern erforderlich
das ausgefüllte Formular gemäß Anhang VII der VVA
die Abfälle zwischenzulagern (vgl. auch Artikel 18
mitzuführen. Weiterhin ist zwischen der Person, die
Absatz 2 VVA). Es wird empfohlen, diesen Vertrag
die Verbringung veranlasst und dem Empfänger ein
beim Transport ebenfalls mitzuführen.
3. Tatsächliche Menge:
.
.
.
.
.
2. Importeur / Empfänger:
Name:
Anschrift:
Kontaktperson:
Tel.:
E-Mail:
. Fax:
Tonnen (Mg):
m³:
5.(a) 1. Transportunternehmen (2):
Name:
.
Anschrift:
.
Kontaktperson:
.
Tel.:
.
Fax:
.
E-Mail:
.
Transportart:
.
Übergabedatum:
.
. 4. Tatsächliches Datum der Verbringung:
.
5.(b): 2. Transportunternehmen:
5.(c): 3. Transportunternehmen:
Name:
. Name:
Anschrift:
. Anschrift:
Kontaktperson:
. Kontaktperson:
Tel.:
. Tel.:
Fax:
. Fax:
E-Mail:
. E-Mail:
Transportart:
. Transportart:
Übergabedatum:
. Übergabedatum:
Unterschrift:
Unterschrift:
. R-Code / D-Code:
.
. 9. Übliche Bezeichnung der Abfälle:
.
.
7. Verwertungsanlage
Name:
Anschrift:
Kontaktperson:
Tel.:
E-Mail:
.
.
.
.
.
. Fax:
11. Betroffene Staaten:
Ausfuhrstaat / Versandstaat
. Datum:
. Datum:
.
.
.
.
.
.
.
.
.
bei der Verwertungsanlage:
oder beim Labor:
Name:
(1)
(2)
(3)
. Datum:
Angabe der Transportunternehmen, die den Abfall vom Abfallerzeuger zum Abfallentsorger verbringen.
ben, sofern während des Beförderungsvorgangs ein Transportwechsel stattfindet. Das Feld ist vom Fahrer zu
unterschreiben. Bei mehr als drei Transportunternehmen sind die unter Nummer 5 verlangten Informationen
mit einem separaten Beiblatt beizufügen (Fußnote 2).
Feld 6:
In der Regel ist der Abfallerzeuger auch die Person, die die Verbringung veranlasst. Das Feld ist dann auszufüllen, wenn es sich bei der Person, die die Verbringung veranlasst, nicht um den Abfallerzeuger oder den
Einsammler handelt (Fußnote 3). Dazu sind der Name und die vollständige Anschrift einzutragen sowie die
Kontaktperson im Unternehmen mit Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse anzugeben.
Feld 7:
Angabe der Entsorgungsanlage, die die Entsorgung der Abfälle vornimmt oder des Labors, zu dem die Abfälle
zwecks Laboruntersuchung verbracht werden. Die Verbringung zu einem Labor zur Untersuchung ist für alle
Arten von Abfällen einmalig bis zu einer Maximalmenge von 25 kg möglich. Es sind der Name und die vollständige Anschrift einzutragen sowie die Kontaktperson im Unternehmen mit Telefonnummer, Faxnummer
.
und E-Mail-Adresse anzugeben.
.
.
Zu beachten ist, dass beim Ausfüllen dieses Formblattes auch die spezifischen Anweisungen im Anhang IC
der VVA zu berücksichtigen sind (Fußnote 1). Danach kann bei Anwendung der Verfahren R12 und R13 auch
das Zwischenlager als Verwertungsanlage ins Feld 14 eingetragen werden, sofern die weitere Verbringung
.
.
.
.
der Abfälle ausschließlich im Empfangsstaat erfolgt.
Feld 8:
Laboruntersuchung verbracht werden.
Feld 9:
. Unterschrift:
Hier ist der Code des Entsorgungsverfahrens entsprechend des Anhangs IIA und IIB der Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) einzutragen. Ein Beseitigungsverfahren ist nur möglich, wenn die Abfälle zwecks
.
Hier ist die handelsübliche bzw. betriebsinterne Bezeichnung der Abfälle einzutragen.
Feld 10: Die Identifizierung der Abfälle erfolgt über nachfolgende Abfallcodes. Dabei ist zu beachten, dass die Vo. Unterschrift:
raussetzung für eine Verbringung ohne Notifizierungsverfahren gegeben ist.
VON DER VERWERTUNGSANLAGE ODER VOM LABOR AUSZUFÜLLEN:
14. Eingang
Angabe des Datums (sechsstellig), an dem die Verbringung tatsächlich stattfindet.
mit Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse anzugeben. Weiterhin ist das Übergabedatum anzuge-
.
.
.
.
.
Einfuhrstaat / Empfängerstaat
.
Angabe der Nettoabfallmenge einer jeden Verbringung in Tonnen bzw. Megagramm [Mg], ggf. zusätzlich in
Dazu sind der Name und die vollständige Anschrift einzutragen sowie die Kontaktperson im Unternehmen
13. Unterschrift des Empfängers bei Entgegennahme der Abfälle:
Name:
Feld 3:
Feld 5:
12. Erklärung der die Verbringung veranlassenden Person: Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem
besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich erkläre ferner, dass mit dem Empfänger wirksame vertragliche
Verpflichtungen schriftlich eingegangen wurden (ist bei den in Artikel 3 Absatz 4 genannten Abfällen nicht erforderlich):
Name:
Die Angaben können von denen im Feld 7 abweichen.
10. Abfallidentifizierung (einschlägige Codes angeben):
Durchfuhrstaat(en)
.
.
.
sowie die Kontaktperson im Unternehmen mit Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse anzugeben.
8. Verwertungsverfahren (oder gegebenenfalls Beseitigungsverfahren bei in Artikel 3 Absatz 4 genannten Abfällen):
i) Basel Anlage IX :
ii) OECD (falls abweichend von i)):
iii) EU-Abfallverzeichnis:
iv) Nationaler Code:
Im Feld ist die Person/das Unternehmen anzugeben, welche für die Annahme der Abfälle verantwortlich ist.
Dies kann auch ein Makler oder Händler sein. Dazu sind der Name und die vollständige Anschrift einzutragen
Unterschrift:
6. Abfallerzeuger (3)
Ersterzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler:
Name:
Anschrift:
Kontaktperson:
Tel.:
. Fax:
E-Mail:
Labor
Feld 2:
Feld 4:
MITZUFÜHRENDE INFORMATIONEN FÜR DIE VERBRINGUNG
DER IN ARTIKEL 3, ABSÄTZE 2 UND 4 GENANNTEN ABFÄLLE
1. Person, die die Verbringung veranlasst:
Name:
Anschrift:
Kontaktperson:
Tel.:
. Fax:
E-Mail:
Faxnummer und E-Mail-Adresse anzugeben.
Kubikmeter [m³].
Vertrag abzuschließen, welcher bereits zu Beginn
VERSANDINFORMATIONEN (1)
Im Feld ist die Person/das Unternehmen anzugeben, welches die Verbringung veranlasst. Dazu sind der Name
und die vollständige Anschrift einzutragen sowie die Kontaktperson im Unternehmen mit Telefonnummer,
In Empfang genommene Menge: Tonnen (Mg):
m³:
.
.
. Unterschrift:
Mitzuführende Informationen bei der Verbringung der in der grünen Liste aufgeführten Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, oder von Abfällen, die für eine
Laboranalyse bestimmt sind, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Beim Ausfüllem dieses Formulares sind auch die spezifischen Anweisungen im Anhang IC
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu berücksichtigen.
Bei mehr als 3 Transportunternehmen sind die unter Nummer 5 a), b), c) verlangten Informationen beizufügen.
Wenn es sich bei der Person, die die Verbringung veranlasst, nicht um den Erzeuger oder Einsammler handelt, sind auch Informationen zum Erzeuger oder
Einsammler anzugeben.
i)
Angabe des Codes des Anhangs V Teil 1 Liste A und B der VVA (bzw. Anlage VIII oder IX des Basler
Übereinkommens), sofern für den betreffenden Abfall anwendbar; immer anzugeben bei Verbringungen
von und nach Nicht-EU-Staaten.
Abbildung 3: Formular nach Artikel 18 (sogenanntes Anhang VII-Formular)
14
Stand: Oktober 2012
15
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
ii) Angabe des OECD-Codes. Sofern kein OECD-Code vorhanden ist, kann der Baselcode verwendet
werden (vgl. konsolidierte Abfallliste des UBA unter www.umweltdaten.de/abfallwirtschaft/gav/
VVA-Konsolidierte_Abfalllisten_DE.pdf).
iii) Der Code entspricht der Abfallschlüsselnummer und der Abfallbezeichnung gemäß dem europäischen
Abfallverzeichnis (Entscheidung 2000/532/EG).
verzeichnis-Verordnung (AVV) mit Bezeichnung anzugeben. Dieser entspricht der Abfallschlüsselnummer
Grenzüberschreitende
Abfallverbringung
und Bezeichnung gemäß dem europäischen Abfallverzeichnis (Entscheidung 2000/532/EG).
– Verfahren nach Artikel 18 –
iv) Codenummer (Abfallschlüsselnummer) des Ausfuhr-/ Einfuhrlandes, sofern ein solcher Code im Versand-/
Einfuhrstaat besteht. Als deutscher Schlüssel ist bei einem Export/Import der Abfallschlüssel der Abfall-
Feld 11: Hier sind die Staaten einzutragen, die von der Abfallverbringung betroffen sind und zwar der Versand- und
– Das Notifizierungsverfahren –
der Empfängerstaat und ggf. die Durchfuhrstaaten.
Feld 12: Die die Verbringung veranlassende Person bzw. das Unternehmen hat die Richtigkeit der auf dem Artikel-18Formular gemachten Angaben durch Unterschrift zu bestätigen. Mit der Unterschrift wird auch versichert, dass
ein Vertrag mit dem Empfänger der Abfälle geschlossen wurde (Ausnahme bei der Verbringung von Abfällen
zur Laboranalyse). Dieser Vertrag kann von den betroffenen Behörden jederzeit angefordert werden.
Feld 13: Bei Entgegennahme der Abfälle hat der Empfänger das Artikel-18-Formular zu unterschreiben und die Annahme damit zu bestätigen.
Feld 14: Falls der Empfänger von der Verwertungsanlage oder dem Labor abweicht, ist von diesen die Annahme der
Abfälle ebenfalls schriftlich zu bestätigen sowie die Menge der tatsächlich angenommen Abfälle in [Mg] und
ggf. in [m³] einzutragen.
Das Notifizierungsverfahren
16
Stand: Oktober 2012
Was bedeutet Notifizierung?
18
Welche Abfälle müssen zwingend notifiziert werden?
18
Warum muss notifiziert werden?
18
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Das Notifizierungsverfahren
Was bedeutet Notifizierung?
Notifizierung bedeutet im eigentlichen Sinn „Kenntnis­nahme“. Die Notifizierung dient als Nachweisverfahren für alle
grenzüberschreitenden Abfallverbringungen.
Welche Abfälle müssen zwingend notifiziert werden?
Notifiziert werden müssen:
Grenzüberschreitende
Abfallverbringung
¾¾ alle Abfälle, die beseitigt werden,
– Verfahren nach Artikel 18 –
¾¾ alle in Anhang IV aufgeführten Ab-
– Das Notifizierungsverfahren –
fälle zur Ver­wertung (sogenannte
Abfälle der „Gelben Liste“),
¾¾ alle in Anhang V Teil 1 Liste
A aufgeführten Abfälle zur Ver­
wertung (gefährliche Abfälle
gemäß Anlage VIII des Basler
Übereinkommens),
¾¾ Siedlungsabfälle und
¾¾ alle nicht als Einzeleintrag in
den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV
oder IVA gelisteten Abfälle zur
Verwertung oder Abfallgemische
zur Verwertung.
Warum muss notifiziert werden?
Wer muss notifizieren?
20
Das Notifizierungsverfahren ermöglicht es den zuständigen Behörden, analog zu innerstaatlichen Kontroll­me­chanismen
Welche Formulare sind zu verwenden?
20
Welche Unterlagen werden benötigt?
Vertrag
20
20
Notifizierungsformular
22
Anleitung zum Ausfüllen des Notifizierungsformulars
24
Anleitung zum Ausfüllen des Begleitformulars
29
Begleitformular
32
Wie läuft das Notifizierungsverfahren ab?
Teil 1: Notifizierungsverfahren
Teil 2: Begleitscheinverfahren
34
34
36
Was sind vorläufige Verwertungs- und Beseitigungsverfahren und
welche Auswirkungen haben diese auf das Notifizierungsverfahren?
36
Spezifische Ausfüllhinweise für das Formular nach Artikel 15 Bstb. e
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Hinweise
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(z. B. Nachweis- und Begleitschein­verfahren in Deutschland), die grenzüberschreitende Abfallverbringung zu
überwachen. Insbesondere der Export von gefährlichen Abfällen in Länder, die über geringe Umwelt- und Sicherheitsstandards verfügen, soll verhindert werden.
18
Wie wird das Notifizierungs­
verfahren durchgeführt?
Stand: Oktober 2012
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Wie wird das Notifizierungsverfahren durchgeführt?
de Verbringung demnach in Rheinland-Pfalz beginnt.
Wer muss notifizieren?
Notifizierender ist grundsätzlich derjenige, der beab­
sichtigt, Abfälle zu verbringen oder verbringen zu
lassen (vgl. Artikel 2 Nr. 15 VVA). In der Regel ist dies
der Abfallersterzeuger, in der Rangfolge der weiteren
Nennung auch der Neuerzeuger, ein zugelassener Ein-
Nach dem Ausfüllen sind die Formulare auszudrucken,
zu unterschreiben und im Original mit den weiteren
erforderlichen Unterlagen an die SAM zu schicken.
Die SAM trägt dann die Notifizierungsnummer auf
beiden Formularen ein.
sammler, ein eingetragener Händler, ein eingetragener
Welche Unterlagen werden benötigt?
Makler oder der Besitzer der Abfälle. Der Ersterzeuger
Neben Notifizierungs- und Begleitformular sind
kann nur unter bestimmten, eng gesetzten Voraussetzungen nicht als Notifizierender auftreten.
folgende Unterlagen einzureichen bzw. Nachweise
zu erbringen:
Welche Formulare sind zu verwenden?
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der Abfälle wie nachfolgend beschrieben.
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Für die Notifizierung existiert ein einheitlicher Formularsatz, bestehend aus dem Notifizierungsformular und
dem Begleitformular (Muster vgl. Anhang IA und
IB der VVA). Notifizierungs- sowie Begleitfor­mular
werden von der zuständigen Behörde am Versandort
herausgegeben. Die SAM bietet daher beide Formulare auf ihrer Website unter www.sam-rlp.de unter der
Rubrik „International“ zum Herunterladen und OnlineAusfüllen an. Diese sind nur zu benutzen, wenn die
SAM Versandortbehörde ist, die grenzüberschreiten-
20
Stand: Oktober 2012
Vertrag
Der Vertrag (Artikel 5 VVA) muss bei der Notifizierung abgeschlossen und für die Dauer der
Verbringung(en) wirksam sein sowie folgenden
Mindestinhalt aufweisen:
Die Verpflichtung
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
dieser Verordnung verwertet oder beseitigt werden,
und
5. soweit anwendbar, die Verpflichtung des Empfängers zur Einreichung einer Notifizierung bei der
ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort
des ursprünglichen Versandstaats gemäß Artikel 15
Buchstabe f Ziffer ii.
Daneben sollte der Vertrag möglichst alle auf dem
Antrag oder den zugehörigen Anlagen gemachten
Angaben umfassen.
¾¾ Den Nachweis über die Haftpflichtversicherung der
für den Transport eingesetzten Transportmittel (inkl.
Kfz-Kennzeichen). Für jedes Fahrzeug muss ein
Deckungsbeitrag gemäß Umwelthaftungsgesetz und
Wasserhaushaltsgesetz mit einer Deckungssumme von
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= Höhe der Bankbürgschaft oder entsprechenden
Versicherung [€]
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[€/(km × t)]
CRD = Verwertungs- oder Beseitigungskosten pro Tonne
[€/t]
CS = Lagerkosten für 90 Tage pro Tonne [€/t]
D
= Entfernung [km]
M = Menge des Abfalls [t]
ST = Sicherheitsfaktor für den Rücktransport
(1,0 bis 1,3)
SRD = Sicherheitsfaktor für die Verwertung/Beseitigung
(1,0 bis 1,3)
SS = Sicherheitsfaktor für die Lagerung (1,0 bis 1,3)
Darüber hinaus können von den zuständigen Behörden
in Einzelfällen z. B. folgende Unterlagen verlangt
gen (inkl. Schiffsnamensliste) bestehen. Für die Beför-
werden:
derung innerhalb Deutschlands ist die Deutsche Trans-
¾¾ Genehmigungsunterlagen (Art und Geltungsdauer) der
portgenehmigung/Beförderungserlaubnis vorzulegen.
Entsorgungsanlage in akzeptabler Sprache (Deutsch
¾¾ Eine Transportroute und die Transportentfernung von
oder Englisch),
der Anfallstelle bis zum Entsorger, ggf. eine Alternativ-
¾¾ Deklarationsanalyse der zu verbringenden Abfälle,
route, bei kombiniertem Verkehr Angabe des Ortes, an
¾¾ weitere Angaben zum vorgesehenen Verwertungs- bzw.
dem die Umladung erfolgt. Bei Umschlag des Abfalls
in einem Hafen auch die Genehmigung des Hafens
2. des Empfängers zur Verwertung oder Beseitigung
FG = (C × D × S + C
bei Landfahrzeugen bzw. 3 Mio. € bei Wasserfahrzeu-
gemäß abgeschlossener oder illegaler Verbrinder VVA),
beschrieben berechnet:
1,5 Mio. € für Sach- und 500.000 € für Personenschäden
1. des Notifizierenden, die Abfälle bei nicht ordnungsgung zurückzunehmen (Artikel 22 und 24 Abs. 2
Die Höhe der Sicherheitsleistung wird wie nachfolgend
zum Umschlag der Abfälle.
¾¾ In einer weiteren Anlage ist die Sicherheitsleistung ge-
Beseitigungsverfahren,
¾¾ Maklervertrag und Maklergenehmigung (falls ein
Makler die Entsorgung im Auftrag des Abfallbesitzers
organisiert),
mäß Art. 6 VVA zugunsten der Behörde am Versandort
¾¾ Schätzwert des zu entsorgenden Abfalls und
nachzuweisen. In dieser Anlage muss angegeben wer-
¾¾ sonstige Informationen, die für die Beurteilung der
den, in welcher Höhe und Form (selbstschuldnerische
Notifizierung nach der VVA und den nationalen
3. der Anlage zur Vorlage einer Bescheinigung gemäß
Bankbürgschaft oder Versicherung) die Sicherheitsleis­
Rechtsvorschriften sachdienlich sind.
Artikel 16 Buchstabe e darüber, dass die Abfälle
tung zu hinterlegen beabsichtigt ist. Die Höhe muss
gemäß der Notifizierung und der darin festgelegten
so bemessen sein, dass eine ggf. notwendige
der Abfälle gemäß Artikel 24 Abs. 3 der VVA, falls
ihre Verbringung illegal erfolgt ist,
Bedingungen sowie den Vorschriften der VVA
verwertet oder beseitigt wurden.
Rückholung der Abfälle inkl. Verpackungs-,
Transport-, Lagerungs- und Beseitigungs-/
Im Fall einer vorläufigen Verwertung oder Beseitigung
Verwertungskosten hierdurch gedeckt sind.
der Abfälle muss der Vertrag darüber hinaus noch
Begünstigter muss bei Verbringungen inner-
folgende zusätzliche Verpflichtungen umfassen:
halb der EU oder aus der EU die Versandland-
4. Die Verpflichtung der Empfängeranlage zur Vorlage
behörde sein, bei Verbringungen aus Dritt-
der Bescheinigungen gemäß Artikel 15 Buchstabe
ländern die Bestimmungslandbehörde. Die
d und ggf. Buchstabe e der VVA darüber, dass die
Sicherheitsleistung ist bei Antragstellung zu
Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin
erbringen. Das Original der Bankbürgschaft
festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften
bzw. der Versicherungspolice ist dem Antrag
beizufügen.
21
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Abbildung 4: Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen
Verzeichnis der im Notifizierungsformular verwendeten Abkürzungen und Codes
Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen
1.
Exporteur -- Notifizierender
Registriernummer:
3. Notifizierung Nr.:
Notifizierung betreffend
Name:
Anschrift:
Kontaktperson:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
2. Importeur -- Empfänger
Name:
(ii) Mehrmalige Verbringung:
B.(i) Beseitigung (1):
(ii) Verwertung:
C.
Registriernummer:
BESEITIGUNGSVERFAHREN (Nr.11)
A.(i) Einmalige Verbringung:
Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung (2)(3)
Ja
D1
D2
D3
D4
D5
Nein
D6
D7
D8
4. Vorgesehene Gesamtzahl der Verbringungen:
5. Vorgesehene Gesamtmenge (4):
Tonnen(Mg):
Anschrift:
m³:
6. Vorgesehener Zeitraum für die Verbringung(en) (4):
Erster Beginn:
Letzter Beginn:
Kontaktperson:
Tel.:
Fax:
7. Verpackungsart(en) (5):
Besondere Handhabungsvorschriften (6)
11. Beseitigungs-/Verwertungsverfahren (2):
D-Code / R-Code (5):
E-Mail:
8. Vorgesehene(s) Transportunternehmen Registriernummer:
Name (7):
Ja
D9
D10
D11
D12
D13
D14
D15
Nein
Angewandte Technologie(6):
Anschrift:
Grund für die Ausfuhr (1;6):
Kontaktperson:
Tel.:
Fax:
VERWERTUNGSVERFAHREN (Nr.11)
12. Bezeichnung und Zusammensetzung des Abfalls (6):
E-Mail:
R1
Transportart (5):
9. Abfallerzeuger (1;7;8)
Name:
Registriernummer:
R2
R3
R4
R5
R6
R7
R8
R9
R10
R11
R12
R13
13. Physikalische Eigenschaften (5):
Anschrift:
Kontaktperson:
14. Abfallidentifizierung (einschlägige Codes angeben)
Tel.:
Fax:
i) Basler Übereinkommen - Anlage VIII (oder IX, falls anwendbar):
E-Mail:
ii) OECD-Code (falls abweichend von i)):
Ort und Art der
Abfallerzeugung (6):
10. Beseitigungsanlage(2):
iii) EU-Abfallverzeichnis:
Kontaktperson:
Tel.:
E-Mail:
v) Nationaler Code im Einfuhrland:
vi) Sonstige (bitte angeben):
vii) Y-Code:
viii) H-Code (5):
ix) UN-Klasse (5):
x) UN-Kennnummer:
Fax:
xi) UN-Versandname:
Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung:
xii) Zollnummer(n) (HS):
15. a) Betroffene Staaten, b) Codenummern der zuständigen Behörden, sofern zutreffend, c) Ein- und Ausfuhrorte (Grenzübergang oder Hafen)
Ausfuhrstaat/Versandstaat
Durchfuhrstaaten (Ein- und Ausgang)
(c)
16. Eingangs- und/oder Ausgangs- und/oder Ausfuhrzollstellen (Europäische Gemeinschaft):
Ausgang:
Ausfuhr:
17. Erklärung des Exporteurs -- Notifizierenden/Erzeugers (1): Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig
sind und der Wahrheit entsprechen. Ich erkläre ferner, dass rechtlich durchsetzbare vertragliche Verpflichtungen schriftlich eingegangen wurden und alle für die
grenzüberschreitende Verbringung erforderlichen Versicherungen oder sonstigen Sicherheitsleistungen abgeschlossen bzw. hinterlegt wurden oder werden.
Name des Exporteurs/Notifizierenden:
Datum:
Unterschrift:
Name des Erzeugers:
Datum:
Unterschrift:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
UNKlasse
H-Code
Eigenschaften
1
3
4.1
4.2
4.3
H1
H3
H4.1
H4.2
H4.3
5.1
5.2
6.1
6.2
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H11
H12
H13
Explosivstoffe
Entzündbare Flüssigkeiten
Entzündbare Feststoffe
Selbstentzündbare Stoffe oder Abfälle
Stoffe oder Abfälle, die bei Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln
Oxidierende Stoffe
Organische Peroxide
Giftige Stoffe (mit akuter Wirkung)
Infektiöse Stoffe
Ätzende Stoffe
Freisetzung toxischer Gase bei Kontakt mit Luft oder Wasser
Toxische Stoffe (mit verzögerter oder chronischer Wirkung)
Ökotoxische Stoffe
Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Entsorgung andere
Substanzen erzeugen können, wie etwa Sickerstoffe, die eine
der vorstehend aufgeführten Eigenschaften besitzen
Trommel/Fass
Holzfass
Kanister
Kiste/Kasten
Sack/Beutel
Verbundverpackung
Druckbehälter
Schüttgut
Sonstige (bitte angeben)
PHYSIKALISCHE EIGENSCHAFTEN (Nr.13)
18. Anzahl der
beigef. Anhänge:
VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN AUSZUFÜLLEN
20. Schriftliche Zustimmung (1)(8) der Verbringung durch die
zuständige Behörde von (Land):
Land:
Zustimmung erteilt am:
Eingang der Notifizierung am:
Zustimmung gültig vom:
Eingang bestätigt am:
Name der zuständigen Behörde:
Besondere Auflagen:
Nein:
Name der zuständigen Behörde:
Stempel und/oder Unterschrift:
Stempel und/oder Unterschrift:
bis:
Falls Ja, siehe Nr.21 (6):
21. Besondere Auflagen für die Zustimmung zu der Verbringung oder Gründe für die Erhebung von Einwänden:
SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft
Rheinland-Pfalz mbH, Version 4.0, 03/2009
19. Bestätigung der zuständigen Behörde des Einfuhrstaats -Empfänger-/Durchfuhrstaats (1) / Ausfuhr-/Versandstaats (9):
Stand: Oktober 2012
H-CODE UND UN-KLASSE (Nr.14)
TRANSPORTART (Nr.8)
R = Strasse
T = Schiene
S = Seeweg
A = Luftweg
W = Binnenwasserstraßen
(b)
(1) Gemäss dem Basler Übereinkommen erforderlich.
(2) Bei R12/R13- oder D13-D15-Verfahren auch einschlägige Informationen zu den
nachfolgenden R1-R11- bzw.D1-D12-Anlagen beifügen, sofern erforderlich.
(3) Bei Verbringungen innerhalb der OECD auszufüllen, falls B.ii) anwendbar.
(4) Bei mehrmaligen Verbringungen detaillierte Liste beifügen
VERPACKUNGSARTEN (Nr.7)
Einfuhrstaat/Empfängerstaat
(a)
Eingang:
Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung / Hauptverwendung als Brennstoff
oder andere Mittel der Energieerzeugung
Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden
Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen
Regenerierung von Säuren und Basen
Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen
Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen
Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl
Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie
Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden
Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen
Ansammlung von Stoffen, die für eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahren vorgesehen sind
iv) Nationaler Code im Ausfuhrland:
oder Verwertungsanlage(2):
Registriernummer:
Name:
Anschrift:
22
Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.)
Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)
Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)
Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)
Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen
und isoliert werden, usw.)
Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen
Einleitung in Meere/Ozeane, einschließlich Einbringung in den Meeresboden
Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische
entstehen, die mit einem der in dieser Liste aufgeführten Verfahren entsorgt werden
Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder
Gemische entstehen, die mit einem der in dieser Liste aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, usw.)
Verbrennung an Land
Verbrennung auf See
Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)
Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahrens
Rekonditionierung vor Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahrens
Lagerung bis zur Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahrens
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Staub- oder pulverförmig
Fest
Pastös/breiig
Schlammig
Flüssig
Gasförmig
Andere Erscheinungsform (bitte angeben)
Weitere Informationen - insbesondere zur Abfallidentifizierung (Nr. 14), d.h. den Codes der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens,
den OECD-Codes und den Y-Codes - können den Handbüchern entnommen werden, die bei der OECD und dem Sekretariat des Basler-Übereinkommens
erhältlich sind.
(5) Siehe Liste der Abkürzungen und Codes auf der folgenden Seite.
(6) Erforderlichenfalls Einzelheiten angeben.
(7) Liste beifügen, falls mehr als ein Transportunternehmen bzw. Erzeuger.
(8) Wenn aufgrund nationaler Rechtsvorschriften erforderlich.
(9) Falls gemäss dem OECD-Beschluss erforderlich.
23
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Anleitung zum Ausfüllen der einzelnen Felder des Notifizierungsformulars
(Abbildung 4, Seite 22f.; siehe auch EG-VO 669/2008)
Feld 7 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 18): Bei der An-
der Person ein, die im Besitz der Abfälle ist bzw. die
gabe zu den Verpackungsarten sind die Codes des dem
Kontrolle über die Abfälle hat (Besitzer). Machen Sie
Notifizierungsformular beigefügten Verzeichnisses
bitte auch Angaben zum Verfahren, bei dem die Abfälle
der Abkürzungen und Codes zu verwenden. Wenn bei
angefallen sind, und zum Ort der Abfallerzeugung.
Felder 1: (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 2 und 4) und
gung‘ auf eine Einzelnotifizierung, und ‚Mehrmalige
2 (Anhang II Teil 1 Nummer 6): Tragen Sie hier bitte
Verbringungen‘ bezieht sich auf eine Sammelnotifi-
die verlangten Informationen ein (Registriernummer
zierung. Unter Buchstabe B ist die Art des Verfahrens
nur falls anwendbar, Anschrift mit Angabe des Landes,
anzugeben, für das die zu verbringenden Abfälle
Telefon- und Faxnummern mit Ländervorwahl; die
bestimmt sind. ‚Vorabzustimmung‘ unter Buchstabe
Kontaktperson sollte für die Verbringung verant-
C bezieht sich auf Artikel 14 der VVA.
wortlich sein, auch bei Zwischenfällen während der
Verbringung). In einigen Drittstaaten können auch
Angaben zu der zuständigen Behörde am Versandort
gemacht werden. Gemäß Artikel 2 Nummer 15 VVA
kann ein Händler oder Makler als Notifizierender
auftreten. In diesem Fall ist eine Kopie des Vertrags
zwischen dem Erzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler und dem Makler oder Händler oder der Nachweis
des Vertrags (oder eine Erklärung, mit der dessen
Bestehen bestätigt wird) als Anlage beizufügen (siehe
Anhang II Teil 1 Nummer 23). Mithilfe der Telefonund Faxnummern und der E-Mail-Adresse sollte es
möglich sein, bei einem Zwischenfall während der
Verbringung jederzeit zu allen betroffenen Personen
Kontakt aufzunehmen.
treffen sind, wie sie beispielsweise in den für Arbeit-
Teil 1 Nummer 12): Tragen Sie bitte die Anzahl der
Verbringungen in Feld 4 und den vorgesehenen Termin
einer einmaligen Verbringung bzw. bei mehrmaligen
Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren um ein in
D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren (ge-
triernummer nur falls anwendbar, Anschrift mit Angabe
mäß Anhang IIA oder IIB der Richtlinie 2006/12/EG
des Landes, Telefon- und Faxnummern mit Länder-
über Abfälle) handelt, sind die Anlage, in der dieses
vorwahl; die für die Verbringung verantwortliche
Verfahren angewandt wird, und der Ort, an dem dies
Kontaktperson). Sind mehrere Transportunternehmen
geschieht, in Feld 10 anzugeben. In einem solchen Fall
beteiligt, fügen Sie bitte dem Notifizierungsformular
sind entsprechende Angaben zu der/den nachfolgenden
eine vollständige Liste mit den notwendigen Angaben
Anlage/n, in der/denen etwaige nachfolgende in R12/
zu jedem einzelnen Transportunternehmen als Anlage
R13 oder D13—D15 aufgeführte Verfahren und das/die
bei. Wenn der Transport von einem Speditionsbeauf-
in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführte/n Verfahren
tragten organisiert wird, sind die Angaben zu diesem
angewandt wird/werden oder angewandt werden kann/
Beauftragten und die entsprechenden Angaben zu
können, als Anlage beizufügen. Ist die Verwertungs-
den tatsächlichen Transportunternehmen als Anlage
oder Beseitigungsanlage in Anhang I Kategorie 5 der
beizufügen. Der Nachweis der Registrierung des bzw.
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September
der Transportunternehmen(s) für Abfalltransporte
1996 über die integrierte Vermeidung und Verminde-
(z. B. Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt
rung der Umweltverschmutzung aufgeführt, so ist der
wird) ist als Anlage beizufügen (siehe Anhang II Teil 1
Nachweis für eine gültige Genehmigung im Sinne der
Nummer 15). Bei der Angabe der Transportart sind die
Artikel 4 und 5 der genannten Richtlinie beizufügen
Abkürzungen des dem Notifizierungsformular beige-
(z. B. durch eine Erklärung, mit der deren Bestehen
fügten Verzeichnisses der Abkürzungen und Codes
bestätigt wird), wenn eine Anlage sich in der Europäi-
zu verwenden.
schen Gemeinschaft befindet.
geschätzten Mindest- und Höchstmengen der Abfälle
in Tonnen an (1 Tonne (t) entspricht 1 Megagramm
(Mg) oder 1 000 kg). In einigen Drittstaaten können
auch Mengenangaben in Kubikmetern (1 m3 entspricht
1 000 Liter) oder anderen metrischen Einheiten, wie
Kilogramm oder Liter, akzeptiert werden. Wenn andere
metrische Einheiten verwendet werden, ist die Maßeinheit anzugeben, und die im Formular vorgegebene
eine juristische Person wie der Hauptsitz oder die
länger als 1 Jahr sein, außer bei mehrmaligen Verbrin-
Postanschrift der in Feld 10 angegebenen, die Abfälle
gungen zu Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung
übernehmende Beseitigungs- oder Verwertungsan-
gemäß Artikel 14 der VVA (siehe Nummer 16 dieser
lage. Um als Empfänger auftreten zu können, muss ein
Anweisungen), für die der vorgesehene Zeitraum
Händler oder Makler oder eine juristische Person der
maximal 3 Jahre betragen darf. Alle Verbringungen
Gerichtsbarkeit des Empfängerstaats unterliegen und
müssen innerhalb des Zeitraums erfolgen, in dem die
Besitzer der Abfälle sein oder eine sonstige Form der
stillschweigenden oder schriftlichen Zustimmungen
rechtlichen Kontrolle über die Abfälle zum Zeitpunkt
aller zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 6
des Eintreffens der Lieferung im Empfängerstaat ha-
VVA gültig sind. Bei mehrmaligen Verbringungen kön-
Feld 9 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 3 und 16): Tragen
ben. In einem solchen Fall sind in Feld 2 die Angaben
nen einige Drittstaaten auf der Grundlage des Basler
Sie hier bitte die verlangten Angaben zum Abfaller-
zu dem Händler oder Makler oder der juristischen
Übereinkommens verlangen, dass die voraussichtli-
zeuger1 ein. Die Registriernummer des Erzeugers ist
Person einzutragen.
chen Termine oder die voraussichtliche Häufigkeit und
gegebenenfalls anzugeben. Ist der Notifizierende der
die geschätzte Menge der einzelnen Verbringungen in
Abfallerzeuger, genügt der Vermerk‚ siehe Angaben in
den Feldern 5 und 6 oder in einem Anhang angegeben
Feld 1‘. Stammen die Abfälle von mehreren Erzeugern,
werden. Wenn eine zuständige Behörde eine schrift-
ist der Vermerk ‚siehe beigefügte Liste‘ einzutragen
liche Zustimmung zu der Verbringung erteilt und sich
und eine Liste mit den verlangten Angaben zu jedem
die in Feld 20 angegebene Dauer der Gültigkeit dieser
einzelnen Erzeuger als Anlage beizufügen. Ist der
Zustimmung von dem in Feld 6 angegebenen Zeitraum
Erzeuger unbekannt, tragen Sie bitte hier den Namen
Stand: Oktober 2012
unterscheidet, hat die Entscheidung der zuständigen
Behörde Vorrang vor der Angabe in Feld 6.
‚siehe Angaben in Feld 2‘ ein. Wenn es sich bei dem
Sie hier bitte die verlangten Informationen ein (Regis-
vorgesehene Zeitraum für Verbringungen darf nicht
In einigen Drittstaaten, die OECD-Mitgliedsländer sind, kann der
Begriff ‚recognised trader‘ (‚anerkannter Händler‘) aus dem OECDBeschluss verwendet werden.
ger identisch ist, tragen Sie bitte hier den Vermerk
Feld 8 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 7 und 13): Tragen
son sein, zum Beispiel ein Händler oder Makler1 oder
1
Falls der Beseitiger oder Verwerter mit dem Empfän-
Informationen als Anlage bei.
menge nicht überschreiten. Der in Feld 6 angegebene
Unter Buchstabe A bezieht sich ‚Einmalige Verbrin-
er nicht mit der Anschrift der Anlage übereinstimmt).
das entsprechende Kästchen an und fügen Sie die
kann jedoch auch in einigen Fällen eine andere Per-
getragen wird (siehe Nummer 3 dieser Anweisungen).
der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung nur, wenn
für den Transport gefährlicher Güter, kreuzen Sie bitte
Gesamtmenge darf die in Feld 5 angegebene Höchst-
System eine Kennnummer zu, die in dieses Feld ein-
anlage‘; Registriernummer nur falls anwendbar; Ort
verschütteten Abfällen, und in schriftlichen Weisungen
Beseitigungs- oder Verwertungsanlage. Empfänger
die zuständige Behörde entsprechend ihrem eigenen
nach ‚Beseitigungsanlage‘ oder nach ‚Verwertungs-
Informationen über den Umgang mit ausgelaufenen/
Einheit kann durchgestrichen werden. Die verbrachte
Bei der Herausgabe eines Notifizierungsformulars teilt
der Verbringung durch Ankreuzen des Kästchens
und Gesundheitsschutzinformationen, unter anderem
Anhang II Teil 1 Nummer 17) und 6 (siehe Anhang II
Verbringung in Feld 6 ein. In Feld 5 geben Sie bitte die
hier bitte die verlangten Angaben ein (Bestimmung
die Handhabung vorgeschrieben sind, in Sicherheits-
Felder 4 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 1), 5 (siehe
Verbringungen die Termine der ersten und der letzten
Feld 10 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 5): Tragen Sie
nehmer bestimmten Anweisungen der Erzeuger für
In der Regel ist der Empfänger die in Feld 10 angegebene
Feld 3: (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 1, 5, 11 und 19):
24
der Handhabung besondere Vorsichtsmaßnahmen zu
1
Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann für Erzeuger der
Begriff ‚generator‘ anstelle von ‚producer‘ verwendet werden.
Feld 11 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 5, 19 und 20):
Geben Sie bitte die Art des Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens unter Verwendung der R-Codes
oder D-Codes in Anhang IIA oder IIB der Richtlinie
2006/12/EG über Abfälle an (siehe auch das dem
Notifizierungsformular beigefügte Verzeichnis der
Abkürzungen und Codes)1. Falls es sich bei dem
1
In der Europäischen Gemeinschaft unterscheidet sich die Definition
des in R1 aufgeführten Verfahrens im Verzeichnis der Abkürzungen
von der im Basler Übereinkommen und im OECD-Beschluss zugrunde
gelegten Definition, weshalb beide Formulierungen aufgeführt sind.
Es gibt noch andere Unterschiede zwischen der in der Europäischen
Gemeinschaft benutzten Terminologie und der Terminologie des Basler
Übereinkommens und des OECD-Beschlusses, die im Verzeichnis der
Abkürzungen nicht enthalten sind.
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Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren um ein in
einbarten Systemen (in Unterposition ii) und sonstigen
Teil II und Anhang IV Teil II VVA aufgeführt sind,
formular beigefügtes Verzeichnis der Abkürzungen
D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren
anerkannten Klassifizierungssystemen (in Unterpositi-
tragen Sie bitte den Vermerk ‚nicht gelistet‘ ein.
und Codes). Sollten die Abfälle keine der im Basler
handelt, sind entsprechende Angaben zu nachfolgenden
onen iii bis xii). Geben Sie bitte gemäß Artikel 4 Absatz
(etwaige in R12/13 oder D13—D15 wie auch die in
2 Nummer 6 VVA nur einen Abfallcode (aus Anhang
D1—D12 oder R1—R11 aufgeführten) Verfahren als
III, IIIA, IIIB, IV oder IVA VVA) an. Hierbei gelten
Anlage beizufügen. Geben Sie bitte auch die jeweils
die folgenden zwei Ausnahmen: Bei Abfällen, die nicht
anzuwendende Technologie an. Wenn der Abfall zur
als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA ein-
Verwertung bestimmt ist, fügen Sie bitte Angaben zur
gestuft sind, geben Sie bitte nur eine Abfallart an. Bei
geplanten Methode der Beseitigung des nicht verwert-
Abfallgemischen, die nicht als Einzeleintrag in Anhang
baren Anteils nach der Verwertung, zur Menge der ver-
III, IIIB, IV oder IVA eingestuft sind, geben Sie bitte
werteten Stoffe im Verhältnis zum nicht verwertbaren
den Code jedes Abfallanteils in der Reihenfolge seiner
Abfall, zum geschätzten Wert der verwerteten Stoffe,
Bedeutung (erforderlichenfalls in einem Anhang) an,
zu den Kosten der Verwertung und den Kosten der Be-
es sei denn, sie sind in Anhang IIIA aufgeführt.
seitigung des nicht verwertbaren Anteils als Anlage bei.
bestimmten Grund, wie der Kontaminierung durch
Basler Übereinkommens ebenfalls nähere Angaben
gefährliche Stoffe (siehe Anhang III Absatz 1 VVA),
zum Grund für die Ausfuhr verlangen.
in dem beim Sekretariat des Basler Übereinkommens
(ausgedrückt als Prozentsatz), falls bekannt. Handelt es
erhältlichen Leitfaden (Instruction Manual). Falls
sich um ein Abfallgemisch, machen Sie bitte dieselben
Abfälle nicht in Anhang VIII oder IX zum Basler
Angaben zu den verschiedenen Anteilen und geben
Übereinkommen aufgeführt sind, tragen Sie bitte den
Sie dabei an, welche Anteile zur Verwertung bestimmt
Vermerk ‚nicht gelistet‘ ein.
im Basler Übereinkommen aufgeführten ‚Gruppen
b) Unterposition ii: OECD-Mitgliedsländer sollten die
zuzurechnen sind (Y46 und Y47 oder Abfälle des
vereinbarten System an (in Feld 14 Unterposition i)
und gegebenenfalls nach den im OECD-Beschluss ver-
26
Stand: Oktober 2012
Sie bitte hier die entsprechende/n UN-Kennnummer/n
und den/ die UN-Versandnamen an. Diese Angaben
Basler Übereinkommen und Anlage 1 des OECD-
ermöglichen die Identifizierung des Abfalls nach dem
Beschlusses) oder der ‚Gruppen von Abfällen, die
Klassifizierungssystem der Vereinten Nationen und
besonderer Prüfung bedürfen‘ in Anhang II zum Basler
sind für die Einhaltung internationaler Bestimmungen
Übereinkommen (siehe Anhang IV Teil I VVA oder
für die Beförderung von gefährlichen Gütern notwen-
Anlage 2 des Leitfadens zum Basler Übereinkommen)
dig (siehe United Nations Recommendations on the
an. Die VVA und der OECD-Beschluss schreiben die
Transport of Dangerous Goods. Model Regulations
Angabe von Y-Codes nicht vor, ausgenommen bei
(Empfehlungen der Vereinten Nationen über die
der Verbringung von Abfällen, die einer der beiden
Beförderung gefährlicher Güter, Musterregelungen),
(Orange Book) neueste Ausgabe).
von Abfällen, die besonderer Prüfung bedürfen‘,
OECD-Codes für Abfälle verwenden, die in Anhang III
j) Unterposition xii: Falls anwendbar, geben Sie bitte
Anhangs II), bei denen der Y-Code des Basler Über-
Teil II und Anhang IV Teil II VVA aufgeführt sind, das
hier die Zollnummer/n an, die eine Identifizierung der
einkommens anzugeben ist. Geben Sie bitte dennoch
heißt, für Abfälle, die keinem Eintrag in den Anhängen
Abfälle durch die Zollstellen gestattet/n (siehe Liste
den/die Y-Code/s bei Abfällen an, die als gefährlich
der Codes und Waren des ‚Harmonisierten Systems
gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Basler
zur Bezeichnung und Codierung der Waren‘ der Welt-
Übereinkommens gelten, um den Berichtspflichten des
zollorganisation).
Basler Übereinkommens gerecht zu werden.
zuzuordnen sind. Falls Abfälle nicht in Anhang III
g) Unterposition viii: Falls anwendbar, geben Sie
bitte hier den Code an, der den Abfall gemäß Anhang
bitte den Code nach dem im Basler Übereinkommen
i) Unterpositionen x und xi: Falls anwendbar, geben
zu kontrollierenden Abfälle‘ (siehe Anhang I zum
Gefährdung) und ihre jeweiligen Konzentrationen
III, IIIA, IIIB, IV oder IVA VVA identifiziert. Geben Sie
Ausgabe)2.
den oder die passenden Y-Code/s der ‚Gruppen der
V VVA, im Text des Basler Übereinkommens sowie
Feld 14 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 16): Geben Sie
Güter, Musterregelungen), (Orange Book) neueste
f) Unterposition vii: Geben Sie bitte, falls vorhanden,
teile (in Bezug auf die Menge beziehungsweise die
Basler Übereinkommen erforderlichen Kontrollniveau
Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher
Abfalls erleichtern.
IX zum Basler Übereinkommen finden sich in Anhang
bei Normaltemperatur und Normaldruck an.
gerous Goods. Model Regulations (Empfehlungen der
Sie zusätzliche Angaben, die die Identifizierung des
zeichnung und die Bezeichnungen der Hauptbestand-
VVA einem anderen Kontrollniveau als dem nach dem
Nations Recommendations on the Transport of Dan-
Sie bitte hier einen anderen Code ein oder machen
Übereinkommen anzugeben. Die Anhänge VIII und
bitte hier die physikalischen Eigenschaften der Abfälle
von gefährlichen Gütern notwendig sind (siehe United
jeweiligen zuständigen Behörden verlangt, tragen
Abfälle allgemein bekannt sind, oder die Handelsbe-
zum Basler Übereinkommen entsprechen bzw. gemäß
internationaler Bestimmungen für die Beförderung
e) Unterposition vi: Falls hilfreich oder von den
unterliegen, sind die Codes in Anhang IX zum Basler
Feld 13 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 16): Geben Sie
der Abkürzungen und Codes) und zur Einhaltung
Verordnung enthalten sein.
bitte hier die Bezeichnung/en an, unter der/denen die
formationen erforderlichenfalls als Anlage bei.
dem Notifizierungsformular beigefügtes Verzeichnis
Codes können in Anhang IIIA, IIIB und IVA dieser
oder nationalen Bestimmungen1, diesem Verfahren
Abfälle verlangt werden. Fügen Sie bitte weitere In-
Klassifikation der Vereinten Nationen geben (siehe
falls bekannt, des Empfängerstaats anzugeben. Solche
Feld 12 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 16): Geben Sie
eine chemische Analyse der Zusammensetzung der
die gefährlichen Eigenschaften des Abfalls nach der
nationale Identifizierungscodes des Versandstaats und,
einer anderen Klassifizierung gemäß Artikel 63 VVA
sind. Gemäß Anhang II Teil 3 Nummer 7 VVA kann
bitte hier die UN-Klasse/n an, die Auskunft über
andere, nicht im EG-Abfallverzeichnis enthaltene
rung und Zustimmung unterliegen, jedoch aus einem
außerhalb der OECD können auf der Grundlage des
h) Unterposition ix: Falls anwendbar, geben Sie
d) Unterpositionen iv und v: Gegebenenfalls sind
dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizie-
Sie diesen Antrag als Anlage bei. Einige Drittstaaten
staben ‚EG‘ hinter den H-Code (Beispiel: H14 EG).
Anhang IIIB dieser Verordnung enthalten sein.
Teil I VVA); bei Abfällen, die zwar in der Regel nicht
mäß Artikel 41 Absatz 4 dieser Verordnung und fügen
gemäß diesem Anhang III an und setzen Sie die Buch-
geänderten Fassung)1. Solche Codes können auch in
Basler Übereinkommen anzugeben (siehe Anhang IV
hinreichend begründeten Antrag des Versandstaats ge-
einzustufen sein, geben Sie bitte den/die H-Code/s
scheidung Nr. 2000/532/EG der Kommission in der
mung unterliegen, sind die Codes im Anhang VIII zum
unter ‚Grund für die Ausfuhr‘ auf den zuvor gestellten
91/689/EWG über gefährliche Abfälle als gefährlich
Europäischen Gemeinschaft verwenden (siehe Ent-
der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustim-
Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft
schaften haben, aber nach Anhang III der Richtlinie
Union sollten die Codes des Abfallverzeichnisses der
a) Unterposition i: Bei Abfällen, die dem Verfahren
Verweisen Sie bitte außerdem bei Einfuhren von zur
Übereinkommen aufgeführten gefährlichen Eigen-
c) Unterposition iii: Mitgliedstaaten der Europäischen
Feld 15 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 8—10 und 14):
Geben Sie bitte in Feld 15 Zeile a den Namen der
bitte hier den/die passenden H-Code/s an, das heißt,
Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November
2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind,
in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle
der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl.
L 316 vom 4.12.2007, S. 6).
die Codes, die Auskunft über die gefährlichen Eigen-
1
schaften der Abfälle geben (siehe dem Notifizierungs1
Siehe http://eur-lex.eu ro pa. eu/LexU riServ/LexU riServ.
do?uri=CELEX:32000D0532:DE:HTML
Versand-, Durchfuhr- und Empfängerstaaten3 4 an oder
Siehe http://www.unece.org/trans/danger/danger.htm
Im Basler Übereinkommen wird der Begriff ‚Staat‘ anstelle von
‚Land‘ verwendet.
4
Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft können die Begriffe ‚Ausfuhr‘ (export) und ‚Einfuhr‘ (import) anstelle von ‚Versand‘ (dispatch)
und ‚Empfänger‘ (destination) verwendet werden.
2
3
27
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
den Code für die einzelnen Länder unter Verwendung
Feld 18: Geben Sie bitte hier die Zahl der beigefügten
der Kürzel der ISO-Norm 3166. In Zeile b geben Sie
Anhänge an, in denen zusätzliche Angaben zum
bitte gegebenenfalls die Codenummer der jeweiligen
Notifizierungsformular gemacht werden1. Jeder An-
zuständigen Behörde in den einzelnen Staaten und in
hang ist mit einer Verweisung auf die Nummer des
Zeile c den Namen des Grenzübergangs oder Hafens
Notifizierungsformulars, auf das er sich bezieht, zu
und gegebenenfalls die Codenummer der Eingangs-
versehen. Diese Nummer steht in der rechten oberen
zollstelle bei der Einreise in ein bestimmtes Land oder
Ecke von Feld 3.
der Ausgangszollstelle bei der Ausreise aus einem
bestimmten Land an. Zu Durchfuhrstaaten sind in
Anleitung zum Ausfüllen des Begleitformulars (Abbildung 5, Seite 32;
siehe auch EG-VO 669/2008)
Bei Einreichung der Notifizierung hat der Notifizierende
nen an (1 Tonne (t) entspricht 1 Megagramm (Mg)
die Felder 3, 4 und 9—14 auszufüllen. Nach Erhalt
oder 1 000 kg). In einigen Drittstaaten können auch
der Zustimmungen der zuständigen Behörden am
Mengenangaben in Kubikmetern (1 m3 entspricht
Versandort und am Bestimmungsort sowie der für die
1 000 Liter) oder anderen metrischen Einheiten, wie
Durchfuhr zuständigen Behörde/n bzw. wenn im Falle
Kilogramm oder Liter, akzeptiert werden. Wenn an-
der für die Durchfuhr zuständigen Behörde von deren
dere metrische Einheiten verwendet werden, kann die
stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden
Maßeinheit angegeben und die im Formular vorgege-
kann, und vor dem tatsächlichen Beginn der Verbrin-
bene Einheit durchgestrichen werden. Fügen Sie nach
gung hat der Notifizierende die Felder 2, 5—8 (mit
Möglichkeit Kopien von Wiegekarten bei.
Feld 19: Nach dem Basler Übereinkommen erfolgt diese
Bestätigung durch die zuständige Behörde des Emp-
Zeile c die entsprechenden Angaben zur Eingangs-
fängerstaats (gegebenenfalls) und die zuständige/n
und Ausgangsstelle zu machen. Sind mehr als drei
Behörde/n des Durchfuhrstaats/der Durchfuhrstaaten.
Durchfuhrstaaten von einer bestimmten Verbringung
Ausnahme der Angabe der Transportart, des Übergabe-
Gemäß OECD-Beschluss erfolgt die Bestätigung
betroffen, fügen Sie die entsprechenden Angaben
datums und der Unterschrift), 15 und gegebenenfalls 16
durch die zuständige Behörde des Empfängerstaats.
als Anlage bei. Machen Sie bitte in einem Anhang
auszufüllen. In einigen Drittstaaten, die keine OECD-
Einige Drittstaaten können auf der Grundlage ihrer
Angaben zum vorgesehenen Transportweg zwischen
Mitgliedsländer sind, kann die zuständige Behörde am
nationalen Rechtsvorschriften verlangen, dass auch
den Eingangs- und Ausgangsorten und zu möglichen
Versandort diese Felder anstelle des Notifizierenden
die zuständige Behörde am Versandort eine solche
Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener
ausfüllen. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Liefe-
Bestätigung erteilt.
Umstände.
rung hat das Transportunternehmen oder sein Vertreter
Felder 20 und 21: In Feld 20 erteilen die zuständigen
in den Feldern 8 a bis 8 c und gegebenenfalls 16 die
Behörden eines betroffenen Landes eine schriftliche
Transportart und das Übergabedatum einzutragen und
Zustimmung. Das Basler Übereinkommen sieht in
zu unterschreiben. Wenn der Empfänger nicht der
jedem Fall eine schriftliche Zustimmung vor (es sei
Beseitiger oder der Verwerter ist und wenn er für eine
denn, ein Staat hat beschlossen, auf eine vorherige
Abfallverbringung nach Eintreffen im Empfängerstaat
Feld 17 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 21—22 und
schriftliche Zustimmung zu einer Durchfuhr zu ver-
die Verantwortung übernimmt, muss er Feld 17 und
24—26): Der Notifizierende (beziehungsweise der
zichten, und hat die übrigen Vertragsparteien gemäß
gegebenenfalls Feld 16 ausfüllen.
als Notifizierender auftretende Händler oder Makler)
Artikel 6 Absatz 4 des Basler Übereinkommens unter-
hat jede Kopie des Notifizierungsformulars zu unter-
richtet), wie auch bestimmte Staaten in jedem Fall eine
Feld 1: Die zuständige Behörde am Versandort trägt die
schreiben und zu datieren, bevor sie den zuständigen
schriftliche Zustimmung verlangen (gemäß Artikel 9
Notifizierungsnummer ein (die von Feld 3 des Notifi-
Behörden der betroffenen Länder vorgelegt werden. In
Absatz 1 VVA kann eine für die Durchfuhr zuständige
zierungsformulars übertragen wird).
einigen Drittstaaten kann die zuständige Behörde am
Behörde eine stillschweigende Zustimmung erteilen).
Versandort das Formular unterzeichnen und datieren.
Dem­g egenüber wird im OECD-Beschluss keine
Wenn der Notifizierende nicht mit dem Ersterzeuger
schriftliche Zustimmung verlangt. Tragen Sie bitte hier
identisch ist, hat dieser Erzeuger, der Neuerzeuger
den Namen des Staates ein (oder den entsprechenden
oder der Einsammler ebenfalls zu unterschreiben und
Code der ISO-Norm 3166). Wenn für die Verbringung
zu datieren, sofern dies durchführbar ist. Zu beachten
bestimmte Auflagen gelten, sollte die betreffende
ist, dass dies in Fällen mit mehreren Erzeugern mögli-
zuständige Behörde das entsprechende Kästchen
cherweise nicht durchführbar ist (wobei in nationalen
ankreuzen und die Auflagen in Feld 21 oder in einem
Rechtsvorschriften vorgegeben sein kann, was als
Anhang zum Notifizierungsformular im Einzelnen
durchführbar gilt). Ist der Erzeuger nicht bekannt, sollte
aufführen. Wenn eine zuständige Behörde Einwände
die Person, die im Besitz der Abfälle ist oder die Kon-
gegen die Verbringung erheben möchte, sollte sie
trolle über die Abfälle hat (Besitzer), unterschreiben.
dies durch den Eintrag des Vermerks ‚EINWAND‘
Mit dieser Erklärung sollte auch das Bestehen einer
in Feld 20 tun. In Feld 21 oder in einem gesonderten
Versicherung für die Haftung bei Schäden gegenüber
Schreiben können dann die Gründe für den Einwand
Dritten bestätigt werden. Einige Drittstaaten können
dargelegt werden.
Feld 16 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 14): Tragen Sie
hier bitte die verlangten Informationen zu Verbringungen in oder durch die Europäische Union bzw. aus
der Europäischen Union ein.
verlangen, dass dem Notifizierungsformular der Nachweis einer Versicherung oder sonstiger Sicherheitsleistungen und ein Vertrag beigefügt sein muss.
28
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Stand: Oktober 2012
Siehe Felder 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 20 oder 21 und, falls die
zuständigen Behörden zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen,
siehe die Nummern in Anhang II Teil 3 VVA, die von keinem der
Felder umfasst sind.
bitte hier das Datum des tatsächlichen Beginns der
Verbringung an (beachten Sie auch die Anweisungen
zu Feld 6 des Notifizierungsformulars.)
Feld 7 (siehe Anhang II Teil 2 Nummern 7 und 8): Die
Verpackungsarten sind unter Verwendung der Codes
des dem Begleitformular beigefügten Verzeichnisses
der Abkürzungen und Codes anzugeben. Wenn bei
der Handhabung besondere Vorsichtsmaßnahmen zu
treffen sind, wie sie beispielsweise in den für Arbeitnehmer bestimmten Anweisungen der Erzeuger für die
Handhabung vorgeschrieben sind, in Sicherheits- und
Gesundheitsschutzinformationen, unter anderem Informationen über den Umgang mit ausgelaufenen/verschütteten Abfällen, und in Merkblättern mit Anweisungen für Unfälle bei der Beförderung (‚Tremcard‘),
kreuzen Sie bitte das entsprechende Kästchen an und
Feld 2 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 1): Bei einer Sam-
fügen Sie die Informationen als Anlage bei. Geben Sie
melnotifizierung für mehrmalige Verbringungen tragen
bitte auch die Anzahl der Frachtstücke an, aus denen
Sie bitte hier die fortlaufende Nummer der Verbringung
die Lieferung besteht.
und die geplante Gesamtzahl der Verbringungen aus
Feld 4 des Notifizierungsformulars ein (Beispiel: für
die vierte von insgesamt elf im Rahmen der betreffenden Sammelnotifizierung geplanten Verbringungen
ist ‚4/11‘ einzutragen). Bei einer Einzelnotifizierung
tragen Sie bitte ‚1/1‘ ein.
Felder 8 a, b und c (siehe Anhang II Teil 2 Nummern 3
und 4): Tragen Sie hier bitte die verlangten Informationen ein (Registriernummer nur falls anwendbar,
Anschrift mit Angabe des Landes, Telefon- und
Faxnummern mit Ländervorwahl). Wenn mehr als
drei Transportunternehmen beteiligt sind, sollten die
Felder 3 und 4: Übertragen Sie bitte die Angaben zum
entsprechenden Angaben zu jedem einzelnen Trans-
Notifizierenden und zum Empfänger aus den Feldern 1
portunternehmen dem Begleitformular als Anlage bei-
und 2 des Notifizierungsformulars in diese Felder.
gefügt werden. Die Angaben zur Transportart und das
1
Feld 5 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 6): Geben Sie
bitte das tatsächliche Gewicht des Abfalls in Ton-
1
Feld 6 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 2): Geben Sie
Übergabedatum sollte das Transportunternehmen bzw.
sein Vertreter, der die Lieferung übernimmt, machen
und an dieser Stelle auch unterschreiben. Eine Kopie
des unterschriebenen Begleitformulars verbleibt beim
1
In einigen Drittstaaten können stattdessen auch Angaben zur zuständigen Behörde am Versandort gemacht werden.
Notifizierenden. Bei jeder nachfolgenden Übergabe der
29
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Lieferung hat das neue Transportunternehmen oder
Behörde am Versandort, der Empfänger, jede sonstige
Abfalllieferung auszufüllen. Kreuzen Sie bitte an, um
Feld 19: Dieses Feld muss vom Beseitiger oder Verwerter
sein Vertreter, das oder der die Lieferung übernimmt,
zuständige Behörde, das Transportunternehmen)
welche Art der Anlage es sich handelt. In Bezug auf
zur Bescheinigung des Abschlusses der Beseitigung
dieselben Angaben zu machen und das Formular zu
Einträge in besonderen Fällen vornehmen, in denen
die in Empfang genommene Abfallmenge beachten
oder Verwertung des Abfalls ausgefüllt werden. Gemäß
unterschreiben. Eine Kopie des unterschriebenen
die nationalen Rechtsvorschriften ausführlichere
Sie bitte die besonderen Hinweise für Feld 5 (Num-
Artikel 16 Buchstabe e oder, falls anwendbar, Artikel
Formulars verbleibt bei dem jeweils vorherigen Trans-
Angaben zu einer bestimmten Position vorschreiben
mer 36 dieser Anweisungen). Das letzte Transport-
15 Buchstabe d VVA und gemäß OECD-Beschluss
portunternehmen.
(z. B. Angaben zu dem Hafen, in dem ein Wechsel des
unternehmen erhält eine unterschriebene Kopie des
sind dem Notifizierenden und den zuständigen Be-
Verkehrsträgers erfolgt, zu der Anzahl der Container
Begleitformulars. Wird der Empfang der Lieferung
hörden am Versandort und am Bestimmungsort und
und ihren Kennnummern oder zusätzliche Nachweise
aus irgendeinem Grund verweigert, muss der Vertreter
der für die Durchfuhr zuständigen Behörde (gemäß
oder Stempel, um kenntlich zu machen, dass die
der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage unverzüg-
OECD-Beschluss nicht erforderlich) so bald wie
zuständigen Behörden der Verbringung zugestimmt
lich die für ihn zuständigen Behörden informieren.
möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss
haben). Geben Sie bitte die Beförderung (Ein- und
Gemäß Artikel 16 Buchstabe d oder, falls anwendbar,
der Verwertung oder Beseitigung und nicht später als
Ausgangsorte aller betroffenen Staaten, einschließ-
Artikel 15 Buchstabe c VVA und gemäß OECD-
1 Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, unterschrie-
lich Eingangszollstelle und/oder Ausgangszollstelle
Beschluss sind dem Notifizierenden und den zuständi-
bene Kopien des Begleitformulars mit ausgefülltem
und/oder Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft) sowie
gen Behörden in den betroffenen Ländern (mit Ausnah-
Feld 19 zu übermitteln. Einige Drittstaaten, die nicht
den Transportweg (Transportweg zwischen den Ein-
me der OECD-Durchfuhrstaaten, die das Sekretariat
OECD-Mitgliedsländer sind, können nach dem Basler
der OECD darüber informiert
Übereinkommen verlangen, dass dem Notifizierenden
haben, dass sie keine Kopien
und der zuständigen Behörde am Versandort unter-
des Begleitformulars übermittelt
schriebene Kopien des Formulars mit ausgefülltem
bekommen möchten) innerhalb
Feld 19 übermittelt werden. Bei in D13-D15, R12
von drei Tagen unterschriebene
oder R13 aufgeführten Beseitigungs- oder Verwer-
Kopien des Begleitformulars zu
tungsverfahren genügen die Angaben zu der Anlage,
übermitteln. Das Original des
die dieses Verfahren anwendet, in Feld 10, und son-
Begleitformulars verbleibt bei
stige Angaben zu etwaigen nachfolgenden Anlagen,
der Beseitigungs- oder Verwer-
die in R12/R13 oder D13-D15 aufgeführte Verfahren
tungsanlage.
anwenden, und zu der/den nachfolgenden Anlage/n,
Feld 9: Tragen Sie bitte hier die Angaben aus Feld 9 des
Notifizierungsformulars ein.
Felder 10 und 11: Tragen Sie bitte hier die Angaben aus
den Feldern 10 und 11 des Notifizierungsformulars
ein. Wenn der Beseitiger oder Verwerter identisch mit
dem Empfänger ist, tragen Sie bitte in Feld 10 den
Vermerk ‚siehe Angaben in Feld 4‘ ein. Falls es sich
bei dem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren
um ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes
Verfahren handelt (gemäß Anhang IIA oder IIB der
Richt­linie 2006/12/EG über Abfälle), genügen die
Angaben zur Anlage, in der dieses Verfahren angewandt wird, in Feld 10. Sonstige Angaben zu etwaigen
nachfolgenden Anlagen, in denen in R12/R13 oder
D13—D15 aufgeführte Verfahren angewandt werden,
und zu der/den nachfolgenden Anlage/n, in der/denen
das/ die in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführte/n
Verfahren angewandt wird/werden, brauchen im Begleitformular nicht gemacht zu werden.
Jede Anlage, die ein Beseitigungs- oder Verwertungsver-
Felder 12, 13 und 14: Tragen Sie bitte hier die Angaben
fahren, auch ein in D13—D15,
aus den Feldern 12, 13 und 14 des Notifizierungsfor-
R12 oder R13 aufgeführtes
mulars ein.
Verfahren, anwendet, muss den
Empfang der Abfalllieferung
Feld 15 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 9): Bei Beginn
bestätigen. Eine Anlage, die
der Verbringung hat der Notifizierende (oder der als
ein in D13—D15 oder R12/
Notifizierender auftretende Händler oder Makler) das
Begleitformular zu unterschreiben und zu datieren. In
einigen Drittstaaten kann die zuständige Behörde am
Versandort oder der Abfallerzeuger gemäß dem Basler
Übereinkommen das Begleitformular unterschreiben
und datieren. Gemäß Artikel 16 Buchstabe c VVA
sind Kopien des Notifizierungsformulars mit der
schriftlichen Zustimmung, einschließlich etwaiger
Auflagen, der betroffenen zuständigen Behörden dem
Begleitformular beizufügen. Einige Drittstaaten können verlangen, dass Originale beigefügt werden.
Feld 16 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 5): In diesem
Feld kann jede an einer Verbringung beteiligte Person
(der Notifizierende oder gegebenenfalls die zuständige
30
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Stand: Oktober 2012
R13 bzw. ein in D1—D12 oder
gangs- und Ausgangsorten), einschließlich möglicher
Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener
Umstände, in Feld 16 an oder fügen Sie eine Anlage
mit diesen Angaben bei.
R1—R11 aufgeführtes Verfahren im Anschluss an ein
in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren im
selben Land anwendet, braucht hingegen den Empfang
der Lieferung von einer D13—D15-, R12- oder R13-Anlage nicht zu bestätigen. In einem solchen Fall
Feld 17: Dieses Feld hat der Empfänger auszufüllen, wenn
braucht der endgültige Empfang der Lieferung nicht
er nicht mit dem Beseitiger oder Verwerter identisch
in Feld 18 bestätigt zu werden. Geben Sie bitte die Art
ist (vgl. Nummer 15 dieser Anweisungen) und wenn
des Beseitigungs- oder Verwertungsverfahrens unter
er für den Abfall nach Eintreffen der Lieferung im
Verwendung der R- oder D-Codes der Anhänge IIA
Empfängerstaat Verantwortung übernimmt.
oder IIB der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle an
Feld 18: Dieses Feld hat der bevollmächtigte Vertreter der
Beseitigungs- oder Verwertungsanlage bei Erhalt der
sowie den ungefähren Termin, zu dem die Beseitigung
oder Verwertung des Abfalls abgeschlossen sein wird.
die in D1-D12 oder R1-R11 aufgeführte Verfahren
anwendet/anwenden, brauchen im Begleitformular
nicht gemacht zu werden.
Die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen muss
von der Anlage, die ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, auch ein in D13-D15, R12 oder R13
aufgeführtes Verfahren anwendet, bescheinigt werden.
Deshalb sollte eine Anlage, die ein in D13-D15 oder
R12/R13 aufgeführtes Verfahren oder ein in D1-D12
oder R1-R11 aufgeführtes Verfahren im Anschluss an
ein in D13-D15, R12-oder R13 aufgeführtes Verfahren
im selben Land anwendet, Feld 19 nicht zur Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung des Abfalls
verwenden, da dieses Feld bereits von der Anlage
ausgefüllt worden sein muss, die das in D13-D15,
R12 oder R13 aufgeführte Verfahren angewandt hat.
Die Art und Weise der Bescheinigung der Beseitigung
und Verwertung ist in diesem speziellen Fall von jedem
Staat gesondert zu bestimmen.
Felder 20, 21 und 22: Die Felder sind den Zollstellen an
den Grenzen der Gemeinschaft zu Kontrollzwecken
vorbehalten.
31
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Abbildung 5: Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen
VON DER ZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN (gemäß nationalen Rechtsvorschriften)
Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen
1. Entspricht der Notifizierung Nr.:
2. Fortlaufende Nummer/Gesamtzahl der Verbringungen:
Registriernummer.:
3. Exporteur -- Notifizierender
Name:
4. Importeur - Empfänger
Name:
Anschrift:
Registriernummer:
Anschrift:
Kontaktperson:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
m³:
Anzahl der Frachtstücke:
Registriernummer:
Registriernummer:
Name:
Name:
Registriernummer:
Name:
Anschrift:
Anschrift:
Anschrift:
Tel.:
Tel.:
Tel.:
Fax:
Fax:
Fax:
E-Mail:
E-Mail:
E-Mail:
Versanddatum:
Versanddatum:
Unterschrift:
Unterschrift:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
12. Bezeichnung und Zusammensetzung des Abfalls (2):
D9
D10
D11
D12
D13
D14
D15
Anschrift:
13. Physikalische Eigenschaften (1):
14.Abfallidentifizierung (einschlägige Codes angeben)
Ort der Abfallerzeugung (2):
oder Verwertungsanlage
10.Beseitigungsanlage
Registriernummer:
Name:
ii) OECD-Code (falls abweichend von i)):
R1
R2
R3
R4
R5
R6
R7
R8
R9
R10
R11
R12
R13
iv) Nationaler Code im Ausfuhrland:
v) Nationaler Code im Einfuhrland:
vi) Sonstige (bitte angeben):
Kontaktperson:
Tel.:
vii) Y-Code:
Fax:
viii) H-Code (1):
E-Mail:
ix) UN-Klasse (1):
Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung:(2)
x) UN-Kennnummer:
xi) UN-Versandname:
11. Beseitigungs-/Verwertungstätigkeit(en)
D-Code / R-Code (1):
xii) Zollnummer(n) (HS):
15. Erklärung des Exporteurs -- Notifizierenden / Erzeugers (4):
Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.
Ich erkläre ferner, dass rechtlich durchsetzbare vertragliche Verpflichtungen schriftlich eingegangen wurden, alle für die grenzüberschreitrende Verbringung erforderlichen Versicherungen
oder sonstigen Sicherheitsleistungen abgeschlossen bzw. hinterlegt wurden und alle erforderlichen Zustimmungen der zuständigen Behörden der betreffenden Staaten vorliegen.
Name:
Datum:
Unterschrift:
16. Von sonstigen an der grenzüberschreitenden Verbringung beteiligten Personen auszufüllen, falls zusätzliche Informationen verlangt werden:
17. Eingang beim Importeur - Empfänger (falls keine Anlage):
Datum:
Name:
Unterschrift:
Eingangsdatum:
in Empfang genommen:
In Empfang genommene Menge: Tonnen (Mg):
Ungefähres Datum der Beseitigung/Verwertung:
Beseitigungs-/Verwertungsverfahren (1):
Datum:
oder Verwertungsanlage
Empfang verweigert*:
m³:
* zuständige Behörden
unverzüglich informieren
19. Ich bescheinige hiermit, dass die
oben beschriebenen Abfälle beseitigt/
verwertet worden sind.
Name:
Datum:
Unterschrift und Stempel:
Name:
Unterschrift:
(1) Siehe Liste der Abkürzungen und Codes auf der folgenden Seite
(2) Erforderlichenfalls Einzelheiten angeben.
(3) Bei mehr als 3 Transportunternehmen sind die unter Nr.8 (a,b,c) verlangten Informationen beizufügen.
32
Stand: Oktober 2012
(4) Gemäß dem Basler Übereinkommen erforderlich.
(5) Liste beifügen, falls mehr als ein Abfallerzeuger.
(6) Wenn aufgrund nationaler Rechtsvorschriften erforderlich.
SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft
Rheinland-Pfalz mbH, Version 4.0, 03/2009
VON DER BESEITIGUNGS-/VERWERTUNGSANLAGE AUSZUFÜLLEN
18. Eingang bei der Beseitigungsanlage
Ausgang:
Name des Staates:
Ausgang:
Eingang:
Ausgang:
Ablagerungen in oder auf dem Boden (d.h. Deponien usw.)
Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)
Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)
Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)
Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander
und gegen die Umwelt isoliert werden usw.)
Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen
Einleitung in Meere/Ozeane einschliesslich Einbringung in den Meeresboden
Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische
entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden
Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder
Gemische entstehen, die mit einem der in der in dieser Liste aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)
Verbrennung an Land
Verbrennung auf See
Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)
Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren
Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren
Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren
VERWERTUNGSVERFAHREN (Nr.11)
i) Basler Übereinkommen Anlage VIII (oder IX, falls anwendbar):
iii) EU-Abfallverzeichnis:
Adresse:
Eingang:
Verzeichnis der im Begleitformular verwendeten Abkürzungen und Codes
Name:
E-Mail:
Name des Staates:
Ausgang:
Eingang:
Mehr als 3 Transportunternehmen (2)
Transportart (1):
Unterschrift:
Fax:
Stempel:
BESEITIGUNGSVERFAHREN (Nr.11)
Versanddatum:
Tel.:
Stempel:
Eingang:
8 c) Letztes Transportunternehmen:
------- Vom Beauftragten des Transportunternehmens auszufüllen --Transportart (1):
Kontaktperson:
Unterschrift:
Name des Staates:
Ja:
Nein:
8 b) 2.Transportunternehmen:
9. Abfallerzeuger (4;5;6): Registriernummer:
Unterschrift:
6. Tatsächliches Datum der Verbringung:
Besondere Handhabungsvorschriften:(2)
8 a) 1.Transportunternehmen (3):
Transportart (1):
Die in diesem Begleitformular beschriebenen Abfälle wurden in
das Land eingeführt am:
Name des Staates:
Fax:
E-Mail:
5. Tatsächliche Menge: Tonnen(Mg):
7. Verpackung Art(en) (1):
21. EINFUHRSTAAT/EMPFÄNGERSTAAT ODER EINGANGSZOLLSTELLE
Die in diesem Begleitformular beschriebenen Abfälle wurden aus
dem Land ausgeführt am:
22. STEMPEL DER ZOLLSTELLEN DER DURCHFUHRSTAATEN
Kontaktperson:
Tel.:
20. AUSFUHRSTAAT/VERSANDSTAAT ODER AUSGANGSZOLLSTELLE
Verwendung als Brennstoff (ausser bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung (Basel/OECD) -- Hauptverwendung als
Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung (EU)
Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden
Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen
Regenerierung von Säuren und Basen
Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen
Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen
Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl
Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie
Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden
Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen
Ansammlung von Stoffen, die für eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahren vorgesehen sind.
VERPACKUNGSARTEN (Nr.7)
H-CODE UND UN-KLASSE (Nr.14)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
UNKlasse
H-Code
Eigenschaften
1
3
4.1
4.2
4.3
H1
H3
H4.1
H4.2
H4.3
5.1
5.2
6.1
6.2
8
9
9
9
9
H5.1
H5.2
H6.1
H6.2
H8
H10
H11
H12
H13
Explosivstoffe
Entzündbare Flüssigkeiten
Entzündbare Feststoffe
Selbstentzündbare Stoffe oder Abfälle
Stoffe oder Abfälle, die bei Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln
Oxidierende Stoffe
Organische Peroxide
Giftige Stoffe (mit akuter Wirkung)
Infektiöse Stoffe
Ätzende Stoffe
Freisetzen toxischer Gase bei Kontakt mit Luft oder Wasser
Toxische Stoffe (mit verzögerter oder chronischer Wirkung)
Ökotoxische Stoffe
Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Entsorgung andere
Substanzen erzeugen können, wie etwa Sickerstoffe, die eine
der vorstehend aufgeführten Eigenschaften besitzen.
Trommel/Fass
Holzfass
Kanister
Kiste / Kasten
Sack / Beutel
Verbundverpackung
Druckbehälter
Schüttgut
Sonstige (bitte angeben)
TRANSPORTART (Nr.8)
R = Straße
T = Schiene
S = Seeweg
A = Luftweg
W = Binnenwasserstraßen
PHYSIKALISCHE EIGENSCHAFTEN (Nr.13)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Staub- oder pulverförmig
Fest
Pastös/breiig
Schlammig
Flüssig
Gasförmig
Andere Erscheinungsform (bitte angeben)
Weitere Informationen - insbesondere zur Abfallidentifizierung (Nr.14), d. h. den Codes der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens, den OECDCodes und den Y-Codes - können den Handbüchern entnommen werden, die bei der OECD und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens erhältlich sind.
33
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Wie läuft das Notifi­
zierungsverfahren ab?
Abbildung 7: Grafik zum Ablauf des Begleitscheinverfahrens
Abbildung 6: Grafik zum Ablauf des Notifizierungsverfahrens
Verfahrensablauf bei Antragsstellung
bis zur Genehmigung (Regelfall ohne Einwandsfristen)
Notifizierender
Teil 1: Notifizierungsverfahren
Die Notifizierung ist über die zuständige Behörde am
Notifizierender
Begleitformular
Versandort vorzunehmen. Der Notifizierende legt der
Versandortbehörde dazu alle für die Notifizierung
erforderlichen Unterlagen einschließlich der notwen-
übersendet Notifizierungs- und Begleitformular gemäß
Anhang 1A und Begleitformular gemäß Anhang 1B.
Informationen und Unterlagen zu dem Notifizierungsformular
gemäß Anhang II Teil 1 und Informationen und Unterlagen
zum Begleitformular gemäß Anhang II Teil 2
digen Kopien für alle beteiligten Behörden vor. Die
Anmeldung 3 Werktage vor der Verbringung
Mitteilung an
Versandortbehörde prüft sodann, ob die Notifizierung
ordnungsgemäß ausgeführt wurde, übersendet die
Unterlagen bei positiver Bewertung innerhalb von drei
Werktagen an die Bestimmungsortbehörde sowie alle
zuständige Behörde am
Versandort
betroffenen Transitlandbehörden und informiert den
Notifizierenden darüber. Die Versandortbehörde kann
allerdings die Weiterleitung der Unterlagen verwei-
zuständige Behörde
am Versandort
zuständige Behörde
am Bestimmungsort
an die für die
Durchfuhr zuständige
Behörde
Empfänger
gern, wenn sie innerhalb der Frist von drei Werktagen
Innerhalb von 3 Werktagen
Übermittlung der Notifizierung an
die zuständige Behörde am Bestimmungsort und an die für die
Durchfuhr zuständige Behörde und
Kenntnis an den Notifizierenden
Unterlagen nachfordert oder einen Einwand gegen die
Notifizierung erhebt.
Ankunft bei der Entsorgungs-/Verwertungsanlage
Weiterhin haben alle beteiligten Behörden drei Werktage
nach Eingang der Notifizierungsunterlagen die Möglichkeit, zusätzliche Informationen und Unterlagen
nachzufordern, wenn dies erforderlich ist. Spätestens
zuständige Behörde am
Bestimmungsort
Schriftliche Bestätigung des Empfangs der Abfälle durch die Entsorgungs-/Verwertungsanlage
innerhalb von 3 Tagen an alle Beteiligten
drei Werktage nach Erhalt der Unterlagen, auch
derjenigen, die zuvor angefordert wurden,
übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort eine sogenannte Empfangsbestäti-
Innerhalb von 3 Werktagen
Empfangsbestätigung an den
Notifizierenden und Kopien
an die anderen zuständigen
betroffenen Behörden
gung. Selbst bei ordnungsgemäßer Ausführung
der Notifizierung kann die Versandortbehörde
weitere, für die Beurteilung zur Zustimmung
zuständige Behörde
am Versandort
zuständige Behörde
am Bestimmungsort
notwendige Unterlagen nachfordern. Über
an die für die
Durchfuhr zuständige
Behörde
Notifizierenden
diese Nachforderung informiert sie dann alle
Betroffenen. Sie ist aber verpflichtet, die No-
Notifizierenden
die für die
Durchfuhr zuständige
Behörde
zuständige Behörde
am Versandort
tifizierung weiterzuleiten. In diesem Fall darf
Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung der
Abfälle durch die Entsorgungs-/Verwertungsanlage
spätestens ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle an alle Beteiligten
die Bestimmungsortbehörde erst dann eine
Eingangsbestätigung versenden, wenn sie von
der Versandortbehörde die Nachricht erhält,
dass auch diese nachgeforderten Unterlagen
Innerhalb von 30 Tagen nach Empfangsbestätigung schriftliche
Entscheidung an alle Beteiligten im
Verfahren (bei zuständiger Behörde für
die Durchfuhr stillschweigende
Zustimmung möglich)
eingegangen sind. Spätestens 30 Tage nach
Übermittlung der Empfangsbestätigung geben alle beteiligten Behörden ihre Entscheidung zur
geplanten Notifizierung ab, entweder Zustimmung
ohne Auflagen, Zustimmung mit Auflagen oder Ein-
zuständige Behörde am Versandort
zuständige Behörde
am Bestimmungsort
an die für die
Durchfuhr zuständige
Behörde
Notifizierenden
wandserhebung (vgl. Abbildung 6).
34
Stand: Oktober 2012
35
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Teil 2: Begleitscheinverfahren
Nachdem alle Zustimmungen zur Notifizierung vorliegen,
trägt der Notifizierende das tatsächliche Datum der
Verbringung in das Begleitformular ein und füllt dieses
soweit wie möglich aus. Daraufhin übermittelt der Notifizierende den betroffenen zuständigen Behörden und
dem Empfänger der Abfälle mindestens drei Werktage
vor der geplanten Verbringung Kopien des ausgefüllten
und unterschriebenen Begleitformulars. Das Begleitformular im Original und das Notifizierungsformular
in Kopie sowie die Kopien der Zustimmungsbescheide
sind beim Transport mitzuführen. Die Entsorgungs­
anlage bestätigt auf dem Begleitformular die Annahme
der Abfälle spätestens drei Tage nach deren Erhalt und
übermittelt dieses dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden. Spätestens 30 Tage nach
Abschluss der Entsorgung und nicht später als ein Jahr
nach Erhalt der Abfälle bestätigt die Entsorgungsanlage
diese Entsorgung dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden, indem sie diesen eine
unterzeichnete Kopie des Begleitformulars übermittelt.
Werden die Abfälle unmittelbar nach Annahme (z. B.
innerhalb von drei Tagen) in der Entsorgungsanlage
dem in der Notifizierung angegebenen Entsorgungsverfahren unterzogen, so kann die Annahme und die
Entsorgung gleichzeitig übermittelt werden. In diesem
Fall entfällt der letzte Schritt wie oben beschrieben
(vgl. Abbildung 7, Seite 35).
Was sind vorläufige Verwertungs- und
Be­­seitigungsverfahren und welche Aus­
wirkungen haben diese auf das Notifi­
zierungsverfahren?
Ein vorläufiges Verwertungs- bzw. Beseitigungsverfahren
liegt vor, wenn folgende Verfahren gemäß Artikel 2
Nr. 5 und 7 der VVA zur Anwendung kommen: R12,
Behörden im Notifizierungsformular anzugeben,
6 bis 9 sowie – falls keine nachfolgende vorläufige
zur vorläufigen Beseitigung oder Verwertung, die in
von den Behörden zu prüfen und in die behördlichen
Beseitigung oder Verwertung erfolgt – Feld 5 aus.
Feld 3 genannt ist.
Entscheidungen einzubeziehen. Die Verfahrensweise
Darüber hinaus übermittelt diese Anlage das Formular
4. Die in Feld 3 genannte Anlage zur vorläufigen Be-
regelt Artikel 15 VVA. Es ist insbesondere zu beachten,
der Anlage zur nachfolgenden nicht vorläufigen Besei-
seitigung oder Verwertung übermittelt das erhaltene
dass, sofern die Entsorgungsanlage, die die endgültige
tigung oder Verwertung, die in Feld 8 genannt ist.
ausgefüllte Formular dem Notifizierenden und den be-
Verwertung oder Beseitigung vornimmt, in einem an-
2. Die Felder 5 bis 7 beziehen sich auf die Abfalleingänge
deren als dem Empfängerstaat ansässig ist, eine erneute
in eine Anlage zur nachfolgenden nicht vorläufigen
Notifizierung zu dieser Entsorgungsanlage eingereicht
Beseitigung oder Verwertung, auch für den Fall, dass
werden muss. Da hiervon die ursprüngliche Versand-
zuvor eine nachfolgende vorläufige Beseitigung oder
ortbehörde auch betroffen ist, ist diese Notifizierung ihr
Verwertung erfolgt.
Abfallbehandlungen nach diesem vorläufigen Verfahren und die diese Behandlungen durchführenden
Entsorgungsanlagen gegenüber den zuständigen
36
Stand: Oktober 2012
troffenen zuständigen Behörden. Für den Fall, dass
a) nur eine Bescheinigung gemäß Artikel 15 Buchstabe e notwendig ist oder
b) mehr als eine Bescheinigung gemäß Artikel
15 Buchstabe e notwendig ist und die letzte(n)
gegenüber anzuzeigen und von dieser zu genehmigen.
3. Die in Feld 8 genannte Anlage zur nachfolgenden nicht
Darüber hinaus hat die endgültige Entsorgungsanlage
vorläufigen Beseitigung oder Verwertung füllt Feld 10
bescheinigt die in Feld 3 genannte Anlage zur vorläufigen
die Annahme der Abfälle zu bestätigen. Auf EU-
sowie – falls eine nachfolgende vorläufige Beseitigung
Beseitigung oder Verwertung Folgendes: „Die nicht
Ebene wurden sogenannte Anlaufstellen-Leitlinien
oder Verwertung erfolgt ist – Feld 5 aus. Darüber hi-
vorläufige Beseitigung oder Verwertung der Abfälle,
zu bestimmten Themengebieten der VVA erarbeitet.
naus übermittelt diese Anlage das Formular der Anlage
die im Rahmen der Notifizierung nach Feld 1 und der
Bescheinigung(en) eingegangen ist/sind,
Eine dieser Leitlinien befasst sich mit der Frage, wie
Abbildung 8: Mindestangaben in einer Bescheinigung nach Artikel 15 Buchstabe e
nach einer vorläufigen Verwertung/Beseitigung die
weitere (finale) Entsorgung der Abfälle dokumentiert
Mindestangaben in einer Bescheinigung nach Artikel 15 Buchstabe e
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen(1)
werden soll. Dazu wurden zwei Formulare entwickelt,
in welche Informationen einzutragen und die im
ersten Fall (Abbildung 8, Seite 37) von der „finalen“
Entsorgungsanlage und im zweiten Fall von einer
möglichen nächsten vorläufigen Verwertungs- oder
1. Zu Notifizierung Nr.:
3. Anlage zur vorläufigen
Beseitigung
Registriernummer:
Name:
2. Zu der (den) fortlaufenden Nr(n).:
F
oder Verwertung
F
Beseitigungsanlage auszufüllen und an den Notifizierenden zu übermitteln sind. Der Notifizierende
wiederum hat die Aufgabe, dieses Formular (gemäß
Artikel 15 Buchstabe e) an die zuständigen betroffenen
Behörden weiterzuleiten.
Die Besonderheiten bei der grenzüberschreitenden
Anschrift:
Unterschrift und
Stempel:
7. Abfallidentifizierung (einschlägige Codes angeben) (3)
(i) Basel Anlage VIII (bzw. IX):
(ii) OECD-Code (falls abweichend von i):
(iii) EU-Abfallverzeichnis (4):
(iv) Nationaler Code im Einfuhrland (5):
9. Nachfolgende nicht vorläufige Beseitigungs-/Verwertungsverfahren
D-Code / R-Code:
Beseitigung können auf der SAM-Website (www.
sam-rlp.de  Publikationen/Merkblätter/Merkblatt
13) nachgelesen werden.
Spezifische Ausfüllhinweise für das
Formu­lar nach Artikel 15 Buchstabe e
(vgl. Ab­bildung 8, Seite 37)
– Mindestangaben –
Option 1
1. Die in Feld 3 genannte Anlage zur vorläufigen Beseitigung oder Verwertung füllt die Felder 1 bis 4 und
8. Anlage zur nachfolgenden
nicht vorläufigen Beseitigung
Registriernummer:
Name:
F
F
10. Erklärung der Anlage zur nachfolgenden nicht vorläufigen Beseitigung
oder Verwertung:
Ich bestätige hiermit nach meinem besten Wissen, dass die Angaben in den
Feldern 5-9 vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich bestätige ferner,
dass die in den Feldern 5-7 beschriebenen Abfälle beseitigt/verwertet worden
sind.
Name:
Anschrift:
Kontaktperson:
Tel.:
E-Mail:
oder Verwertung
4. Erklärung der Anlage zur vorläufigen Beseitigung oder Verwertung:
Ich bescheinige hiermit nach meinem besten Wissen, dass die Angaben in den
Feldern 1-3 und 6-9 sowie – falls keine nachfolgende vorläufige Verwertung
oder Beseitigung erfolgt – in Feld 5 vollständig sind und der Wahrheit
entsprechen.
Name:
Datum:
Kontaktperson:
Tel:
Fax:
E-Mail:
5. Menge:
Tonnen (Mg):
m3:
6. Bezeichnung und Zusammensetzung der Abfälle (2):
Abfallverbringung zur vorläufigen Verwertung und
R13, D13, D14 und D15. Wird eines dieser Verfahren
beim Entsorger durchgeführt, so sind die weiteren
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Fax:
Datum:
Unterschrift und Stempel:
(1) Beim Ausfüllen dieses Formulars sind die spezifischen Anweisungen in Anlage 2 der Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 3 und die entsprechenden spezifischen Anweisungen in
Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu berücksichtigen.
(2) Erforderlichenfalls Einzelheiten angeben.
(3) Das Ausfüllen der Ziffern (i) und (ii) ist freigestellt, wenn die Abfallidentifizierung von den Angaben im Notifizierungs- und Begleitformular abweicht.
(4) Auszufüllen bei Verbringung innerhalb der EU und bei Einfuhren in die EU aus Drittstaaten.
(5) Auszufüllen bei Ausfuhren aus der EU in Drittstaaten und bei der Durchfuhr durch die EU aus oder in Drittstaaten.
37
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Verbringung(en) nach Feld 2 verbracht wurden, und
die zur nachfolgenden vorläufigen oder nichtvorläu-
a) nur eine Bescheinigung gemäß Artikel 15 Buchstabe e notwendig ist oder
figen Verwertung oder Beseitigung im Empfänger-
b) mehr als eine Bescheinigung gemäß Artikel
staat geliefert wurden, ist mit der/den beigefügten
15 Buchstabe e notwendig ist und die letzte(n)
Bescheinigung(en) abgeschlossen worden.“.
Bescheinigung(en) eingegangen ist/sind,
Option 2
1. Die in Feld 8 genannte Anlage zur nachfolgenden
nicht vorläufigen Beseitigung oder Verwertung füllt
die Felder 5 bis 10 aus. Die Felder 5 bis 7 beziehen
sich auf die Abfalleingänge in diese Anlage, auch für
den Fall, dass zuvor eine nachfolgende vorläufige
Beseitigung oder Verwertung erfolgt. Zusätzlich
übermittelt diese Anlage das Formular an die in Feld 3
genannte Anlage zur vorläufigen Beseitigung oder
Verwertung.
bescheinigt die in Feld 3 genannte Anlage zur vorläufigen
Beseitigung oder Verwertung Folgendes: „Die nicht
vorläufige Beseitigung oder Verwertung der Abfälle,
die im Rahmen der Notifizierung nach Feld 1 und
– Verfahren nach Artikel 18 –
der Verbringung(en) nach Feld 2 verbracht wurden,
– Das Notifizierungsverfahren –
und die zur nachfolgenden vorläufigen oder nicht
vorläufigen Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat geliefert wurden, ist mit der/den beigefügten
Bescheinigung(en) abgeschlossen worden.“.
Hinweise
2. Die in Feld 3 genannte Anlage zur vorläufigen Beseiti-
Ein weiteres Formblatt in ausführlicherer Form ist in der
gung oder Verwertung füllt die Felder 1 bis 4 aus. Diese
Anlaufstellenleitlinie Nr. 3 enthalten (mit Ausfüll­
Anlage übermittelt das erhaltene ausgefüllte Formular
hinweisen).
dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen
Behörden. Für den Fall, dass
Grenzüberschreitende
Abfallverbringung
Nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden und
deren Einverständnis kann das Formblatt z. B. auch
durch eine tabellarische Auflistung ersetzt werden.
Anhang
38
Stand: Oktober 2012
Allgemeine Hinweise
40
Konsolidierte Abfalllisten
41
Kontakt
41
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Allgemeine Hinweise
Elektronisches Notifizierungsverfahren
Leitlinien
Dauer der Genehmigung
Artikel 26 Abs. 2 Nr. c) und Abs. 4 eröffnen die Möglichkeit
Eine Notifizierung kann maximal für ein Jahr (z. B.
01.06.20.. bis 31.05.20..) beantragt werden.
Einzureichende Unterlagen
Pflichtangaben im Notifizierungs- und Begleitformular,
die in dieser Broschüre bereits ausführlich dargestellt
wurden, können dem Anhang II Teil 1 und 2 der VVA
entnommen werden. Darüber hinaus kann die zustän-
zum Datenaustausch auf elektronischem Weg. Erforderlich ist allerdings die elektronische Signatur oder
elektronische Authentifizierung gemäß der Richtlinie
1999/93/EG oder einem vergleichbaren elektronischen
Authentifizierungssystem. Hierzu bestehen noch viele
rechtliche und technische Probleme, die eine zeitnahe
Einführung oder Erprobung dieser Systeme vorerst
nicht erlauben.
Kosten
verlangen, die abschließend in Anhang II Teil 3 der
Für die Bearbeitung der Notifizierungsunterlagen und
Einwände
Behörden können Einwände gegen geplante Verbringungen
erheben, d. h. die Zustimmung zu einer geplanten
Notifizierung ablehnen. Diese Einwände müssen
sich auf die in den Artikeln 11 (Beseitigung) und 12
(Verwertung) genannten Gründe stützen.
Zustimmung
Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und
Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständigen
Behörden verfügen nach der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am
Bestimmungsort gemäß Artikel 8 über eine Frist von
30 Tagen, um im Bezug auf die notifizierte Verbringung
schriftlich eine Entscheidung zu treffen.
Die Zustimmung durch die zuständigen Behörden können
mit oder ohne Auflagen erfolgen. Die Transit­behörde
kann stillschweigend zustimmen.
Differenzen bezüglich der Einstufung
Erteilung der Zustimmungen werden folgende Gebühren erhoben:
Zustimmung zur Notifizierung
> 0 t bis 25 t
500,00 €
> 25 t bis 50 t
500,00 €
> 50 t bis 100 t
600,00 €
> 100 t bis 500 t
700,00 €
> 500 t bis 1.000 t
800,00 €
> 1.000 t bis 5.000 t
900,00 €
> 5.000 t
1.000,00 €
Weitere Erhebungen von Gebühren erfolgen nahnd der
Anzahl der Begleitformulare nach den durchgeführten
Transporten:
Begleitformular (grenzüberschreitend)
> 0 t bis 10 t
10,00 €
> 10 t bis 15 t
12,00 €
> 15 t bis 20 t
14,00 €
> 20 t bis 30 t
16,00 €
> 30 t bis 40 t
18,00 €
> 40 t
20,00 €
Können die zuständigen Behörden am Versandort und am
Bestimmungsort keine Einigung darüber erzielen,
Die Gebührenerhebung erfolgt gemäß der „Landesver-
ob es sich um Abfälle oder Nichtabfälle handelt; so
ordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für
wird das betreffende Material als Abfall behandelt.
Sonderabfälle“.
Können die zuständigen Behörden am Versand- und
Bestimmungsort keine Einigung darüber erzielen, ob
der notifizierte Abfall als in Anhang III, IIIA, IIIB
oder IV aufgeführte Abfälle einzustufen ist, so wird
er als in Anhang IV aufgeführte Abfälle angesehen.
Können die zuständigen Behörden am Versand- und
Bestimmungsort keine Einigung darüber erzielen, ob
eine Abfallbehandlung als Verwertung oder als Beseiti­
gung einzustufen ist, so gelten die Bestimmungen für
die Beseitigung.
40
Stand: Oktober 2012
mengebieten sogenannte „Anlaufstellenleitlinien“
erarbeitet, die eine Hilfestellung für den Vollzug der
grenz­überschreitenden Abfallverbringung geben sollen. Diese Leitlinien dokumentieren die gemeinsame
Auffassung aller Mitgliedsstaaten zur Auslegung der
VVA, sind bisher jedoch rechtlich unverbindlich. Es
wird derzeit geprüft, ob diese durch die Kommission
in geltendes Recht umgesetzt werden sollen. Dabei
handelt es sich im Einzelnen um folgende Leitlinien:
dige Behörde weitere Unterlagen und Informationen
VVA aufgeführt sind.
Die europäische Kommission hat zu bestimmten The-
Vollzugshilfe
Ein Link zur von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft
Abfall (LAGA) erarbeiteten Vollzugshilfe zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung
von Abfällen (VVA) und zum Abfallverbringungs­
Nr. 1: Leitlinie zur Verbringung von Elektro- und
Elektronikaltgeräten,
Nr. 2: Leitlinie zu Informationen beim Import von
Militärabfällen,
Nr. 3: Leitlinie zu Artikel 15 Buchstabe e – Bescheinigung für die nicht vorläufige Verwertung oder
Be­seitigung,
Nr. 4: Leitlinie zur Klassifizierung von Elektro- und
Elektronikaltgeräten und Flugaschen,
Nr. 5: Leitlinie zur Einstufung von Holzabfällen in den
Einträgen B3050 oder AC170,
Nr. 6: Leitlinie zur Einstufung von Schlacken aus der Behandlung von Kupferlegierungen in den Einträgen
GB040 und DB1100,
Nr. 7: Leitlinie zur Einstufung von Glasabfällen, die von
Kathodenstrahlröhren stammen, in den Einträgen
B2020 oder A2010 und
Nr. 8: Leitlinie zur Einstufung von toner- und druckfarbenhaltigen Kartuschen gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von
Abfällen.
Nr. 9: Leitlinie zur Verbringung von Altfahrzeugen
Darüber hinaus sind weitere Leitlinien in der
Vor­bereitung.
Sammelnotifizierung
Sammelnotifizierung bedeutet lediglich, anders als bei dem
nationalen Verfahren, dass mehrere Abfalltransporte
auf der Grundlage einer Notifizierung erfolgen. Dazu
müssen die Begleitformulare kopiert und anschließend
durchnummeriert werden.
Standort der Verbringung
Bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung gilt,
dass immer nur von einem Standort aus notifiziert
werden darf.
gesetz vom 19. Juli 2007 (AbfVerbrG) befindet sich
Stornierung von angemeldeten Transporten
auf der Website www.sam-rlp.de unter der Rubrik
Können rechtzeitig angemeldete Transporte nicht wie
„International“.
vorgesehen an dem geplanten Tag der Verbringung
durchgeführt werden, so sind diese bei den zuständigen
Behörden unverzüglich zu stornieren. Die Transporte
müssen dann jedoch, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden sollen, erneut an­gemeldet
werden.
Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung
Für Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung nach
Artikel 14 wurden Verfahrenserleichterungen geschaffen, die allerdings nur dann greifen, wenn alle betroffenen Behörden zustimmen. Nicht näher spezifiziert
ist der Begriff „spezielle Verwertungsanlagen“. Nicht
darunter fallen insbesondere Anlagen, in die Abfälle
zur vorläufigen Verwertung (Verfahren R12 und R13)
bestimmt sind. Bei der Anwendung des Art. 14 kommt
es darauf an, ob die Abfälle zur Verwertung bestimmt
sind und nicht, ob eine Anlage eventuell einen Status
als „Verwertungsanlage“ hat. Die Hürden für derartige
Anlagen wurden mit der VVA relativ hoch gesetzt. Das
Verfahren der schriftlichen Notifizierung ist auch von
diesen Anlagen durchzuführen.
Konsolidierte Abfalllisten
Nachfolgend sind die vom Umweltbundesamt erstellten
„Konsolidierte Abfalllisten“ dargestellt. Diese Listen
enthalten die „grün“ gelisteten sowie die „gelb“ gelis­
teten Abfälle. Die OECD- Abfallschlüssel sind jeweils
grau hinterlegt. Sofern für einen Abfall ein passender
Abfallschlüssel zu finden ist, ist immer zuerst bei den
OECD-Abfallschlüsseln zu suchen. Wird man hier
nicht fündig, so ist der passende Basel-Abfallschlüssel
zu wählen.
Kontakt
Noch Fragen? Dann helfen
Ihnen gern die Mitarbeiter/innen
der SAM weiter:
Elke Dinges
E-Mail:
[email protected]
Telefon:
06131 98298-60
Birgit Wiest
E-Mail:
[email protected]
Telefon:
06131 98298-50
Fax:
06131 98298-22
Über den QR-Code kommen Sie direkt auf die SAMRubrik „International“ mit weiteren Informationen oder
über www.sam-rlp.de/international.html
41
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Konsolidierte Abfalllisten1
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
B1020
Reiner, nicht kontaminierter Metallschrott, einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter das
3
heißt in nicht dispersibler Form, (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):
—
—
—
—
—
—
ANHANG III
LISTE DER ABFÄLLE, DIE DEN ALLGEMEINEN INFORMATIONSPFLICHTEN
NACH ARTIKEL 18 UNTERLIEGEN
("GRÜNE" ABFALLLISTE)2
Antimonschrott
Berylliumschrott
Cadmiumschrott
Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
Selenschrott
Tellurschrott
Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht
den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
B1030
Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)
B1031
Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen
(Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanikschlämme
a)
die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die
Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
B1040
Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB
oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden
B1050
Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), die keine der in Anlage I genannten
Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten
4
Eigenschaften aufweisen
die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
B1060
Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver
B1070
Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in
solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
B1080
Zinkaschen und -rückstände, einschließlich Rückständen von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigen5
schaften aufweisen
B1090
Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und QuecksilberBatterien
B1100
Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:
b)
Folgende Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18:
B1
METALLE UND METALLHALTIGE ABFÄLLE
B1010
Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nicht disperser Form:
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
Eisen- und Stahlschrott
Kupferschrott
Nickelschrott
Aluminiumschrott
Zinkschrott
Zinnschrott
Wolframschrott
Molybdänschrott
Tantalschrott
Magnesiumschrott
Kobaltschrott
Bismutschrott
Titanschrott
Zirconiumschrott
Manganschrott
Germaniumschrott
Vanadiumschrott
Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
Thoriumschrott
Schrott von Seltenerdmetallen
Chromschrott
— Hartzinkabfälle
— zinkhaltige Oberflächenschlacke:
— Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (>90%Zn)
— Bodenschlacke aus dem Badverzinken (>92%Zn)
— Zinkrückstände aus dem Druckguss (>85%Zn)
— Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken(in der Masse) (>92%Zn)
— Zinkkrätze
— Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
 
— Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von
Kupfer
— zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
— tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5%



  

3
4
5
1
2
Zusammengestellt von der Anlaufstelle Basler Übereinkommen im Umweltbundesamt auf der Grundlage des Entwurfs des
"Guidance Manual for the Implementation of the OECD Decision C(2001)107/Final".
-1-
42
6
Stand März 2012
Verweisungen auf Liste A, die in Anlage IX des Basler Übereinkommens enthalten sind, sind als Verweisungen auf Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (VVA) zu verstehen.
Stand: Oktober 2012

7

"Nicht dispersibel" umfasst nicht Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub, oder feste Materialien, die eingehüllte
gefährliche Abfälle in flüssiger Form enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen
spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant
erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.
Der Status von Zinkasche wird zurzeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung
(UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen.
nicht geltender Baseleintrag:
"- zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch
Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen"
Dieser OECD-Eintrag wird anstatt des Teils des Baseleintrags B1100 angewendet, der sich auf Schlacken aus der Kupferproduktion bezieht und der in der vorherigen Fußnote genannt ist.
-2-
43
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren

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
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



B1115
Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Liste A1190 aufgeführt sind, unter
Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren
bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie
offene Verbrennung einschließen
B1120
Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen die als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die Folgendes enthalten:
—
—
Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte
flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A:
Scandium
Titan
Vanadium
Chrom
Mangan
Eisen
Kobalt
Nickel
Kupfer
Zink
Yttrium
Zirconium
Niob
Molybdän
Hafnium
Tantal
Wolfram
Rhenium
Lanthanoide (Seltenerdmetalle):
Lanthan
Cer
Praseodym
Neodym
Samarium
Europium
Gadolinium
Terbium
Dysprosium
Holmium
Erbium
Thulium
Ytterbium
Lutetium
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
B1210
Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solcher, die zur Herstellung von TiO2 und
Vanadium verwendet wird
B1220
Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach
Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe
B1230
Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1240
Kupferoxid-Walzzunder
B1250
Altkraftfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten




 



B2
ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ANORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN
B2010
Abfälle aus dem Bergbau in nicht disperser Form :
9
—
—
—
—
—
—
—
B2020
Abfälle von natürlichem Grafit
Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt
Glimmerabfall
Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
Feldspatabfälle
Flussspatabfälle
feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden
Glasabfälle in nicht disperser Form
— Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und
anderen beschichteten Gläsern


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

10
in nicht disperser


B2030
Keramikabfälle in nicht disperser Form
Form
— Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
— unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern


11
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B1130
Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren
B1140
Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten

B1150
Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen,
in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung


B2040
Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen
B1160
Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in
Liste A, A1150)
B1170
Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotografischen Filmen
B1180
Abfälle von fotografischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
B1190
Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
B1200
Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung
8
— teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
— beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
— chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung,
nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung
als Baustoff und Schleifmittel
— fester Schwefel
— Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
— Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
— Carborundum (Siliciumcarbid)
— Betonbruchstücke
— Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott
nicht geltender Baseleintrag:
"B1110 Elektrische und elektronische Geräte
—
nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische Geräte
—
Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten (einschließlich Leiterplatten), soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder andere in Liste A enthaltene Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus
Kathodenstrahlröhren, sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige Kondensatoren enthalten oder die nicht durch
in Anlage I genannte Bestandteile (z. B. Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB) verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder Verunreinigungen soweit befreit wurden, dass sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften
aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A1180)
—
zur unmittelbaren Wiederverwendung, jedoch nicht zur Verwertung oder Beseitigung bestimmte elektrische und elektronische Geräte (einschließlich Leiterplatten, elektronische Bauteile und Leitungsdraht)"
-3-
44
Stand: Oktober 2012



9
wie Fußnote 3
10
wie Fußnote 3
11
wie Fußnote 3
-4-
45
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
— ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:
— Harnstoff-Formaldehyd-Harze
— Phenol-Formaldehyd-Harze
— Melamin-Formaldehyd-Harze
— Epoxidharze
— Alkydharze
— Polyamide
15
— folgende fluorierte Polymerabfälle :
— Perfluorethylen/-propylen (FEP)
— Perfluoralkoxyalkan
— Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)
— Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)
— Polyvinylfluorid (PVF)
— Polyvinylidenfluorid (PVDF)




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



B2060
Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den
diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4160)
B2070
Calciumfluoridschlamm
B2080
In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2040)
B2090
Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung,
nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der
Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)


Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der
Aluminiumoxidherstellung, ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und
Filtrierprozessen verwendet wurden



B2110
Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5)




B2120
Nichtkorrosive oder sonst wie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5
(siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4090)
B3020
Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren
B2130
Bituminöses teerfreies Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3200)
B2100


Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:
Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:
— ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
— hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes
anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
— hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende
Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
— andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:
1.
geklebte/laminierte Pappe (Karton)
2.
nicht sortierter Ausschuss
13


B3
ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER
ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN
B3010
Feste Kunststoffabfälle
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht
mit anderen Abfällen vermischt sind:
— Kunststoffabfälle aus nicht halogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber
14
nicht begrenzt auffolgende Stoffe :
— Ethylen
— Styrol
— Polypropylen
— Polyethylenterephthalat
— Acrylnitril
— Butadien
— Polyacetale
— Polyamide
— Polybutylenterephthalat
— Polycarbonate
— Polyether
— Polyphenylsulfide
— Acrylpolymere
— Alkane (C10-C13) (Weichmacher)
— Polyurethane (FCKW-frei)
— Polysiloxane
— Polymethylmethacrylat
— Polyvinylalkohol
— Polyvinylbutyral
— Polyvinylacetat
12
13
14
nicht geltender Baseleintrag:
"B2050 Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in
Liste A, A2060)"
Die Konzentration von Benzo[a]pyren sollte weniger als 50 mg/kg betragen.
Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert betrachtet.
-5-
46
Stand: Oktober 2012

B3030
Textilabfälle
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
— Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
— weder gekrempelt noch gekämmt
— andere
— Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff
— Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
— andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
— Abfälle von groben Tierhaaren
— Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
— Garnabfälle
— Reißspinnstoff
— andere
— Flachswerg und -abfälle
— Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf(Cannabis sativa L.)
— Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
— Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
— Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos
15
— Beim Endverbraucher anfallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag.
— Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein.
— Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.
-6-
47
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
— Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca
(Manilahanf oder Musa textilis Nee)
— Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und
anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind
— Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
— aus synthetischen Chemiefasern
— aus künstlichen Chemiefasern
— Altwaren
— Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus
— sortiert
— andere
B3035
Teppichboden- und Teppichabfälle
B3040
Gummiabfälle
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
— Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)
— andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)
B3050
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
B3120
Abfälle von Lebensmittelfarben
B3130
Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide
bilden können
B3140
Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind


B4
ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH ORGANISCHE BESTANDTEILE ENTHALTEN KÖNNEN
B4010
Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten
Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen
Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden (siehe den diesbezüglichen Eintrag in
Liste A, A4070)
B4020
Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern,
Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten
Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen
Eintrag in Liste A, A3050)
B4030
Gebrauchte Einwegfotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien
Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz
ANHANG IIIA
— Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen
verpresst
— Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten
B3060
Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:
— Weintrub
— getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch
Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
— Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen
Wachsen
— Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht
zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
— Fischabfälle
— Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
— andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse,
die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen
Auflagen und Normen genügen
B3065
Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z.B. Frittieröle), sofern sie keine
der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
B3070
Folgende Abfälle:
— Abfälle von Menschenhaar
— Strohabfälle
— bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes
Pilzmyzel
48
GEMISCHE AUS ZWEI ODER MEHR IN ANHANG III AUFGEFÜHRTEN ABFÄLLEN,
DIE NICHT ALS EINZELEINTRAG EINGESTUFT SIND
(ARTIKEL 3 ABSATZ 2)
B3080
Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen



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




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





B3090
Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die
sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder
Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3100)
B3100
Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide
enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3090)
B3110
Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiösen
Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3110)
Stand: Oktober 2012
-7-
1.
2.
Unabhängig davon, ob Gemische in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Gemische nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund
der Kontaminierung durch andere Materialien
a)
die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schrift-lichen Notifizierung und Zustimmung
angemessen erscheint, oder
b)
die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
Folgende Abfallgemische sind in diesem Anhang aufgeführt:
a)
Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B1010 und B1050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,
b)
Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B1010 und B1070 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,
c)
Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B3040 und B3080 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,
d)
Gemische aus Abfällen, die im OECD-Eintrag GB040 und dem Eintrag B1100 des Basler
Übereinkommens — beschränkt auf Hartzinkabfälle, zinkhaltige Oberflächenschlacke,
Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke, Abfälle von feuerfesten
Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft
sind,
e)
Gemische aus Abfällen, die im OECD-Eintrag GB040, dem Eintrag B1070 des Basler
Übereinkommens und dem Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf
Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, ein-schließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung
von Kupfer — eingestuft sind.
- 8in
- Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt.
Die Buchstaben d und e gelten nicht für Ausfuhren
49
3.
Folgende Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedanken-
Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, ein-schließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung
von Kupfer — eingestuft sind.
Grenzüberschreitende
Abfallverbringung
– Verfahren
nachfür
Artikel
18 OECD-Beschluss
– Das Notifizierungsverfahren
Die Buchstaben
d und e gelten
nicht für Ausfuhren
in Staaten,
die der
nicht gilt.
3.
getroffenen Maßnahmen17.
2.
Grenzüberschreitende Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
Folgende Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags des Basler Übereinkommens eingestuft sind, sind in diesem Anhang
aufgeführt:
a)
Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B1010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,
b)
Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B2010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,
c)
Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B2030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,
d)
Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3010 des Basler Übereinkommens eingestuft und
unter "Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren" aufgeführt
sind,
BEU01
Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten und nicht im
Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind
BEU02
Nichttrennbare Kunststofffraktion aus der Vorbehandlung gebrauchter Flüssigkeitsverpackungen
BEU03
Nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion aus der Vorbehandlung gebrauchter Flüssigkeitsverpackungen
BEU04
Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Papier und etwas Kunststoff bestehen, und keine
Rückstände enthalten, und die nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind
BEU05
Biologisch abbaubare Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Garten-, Park- und
Friedhofsanlagen
3.
16
-9-
e)
f)
Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3010 des Basler Übereinkommens eingestuft und
unter "Perfluoralkoxyalkan" aufgeführt sind,
g)
Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens — beschränkt
auf ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes
Papier und daraus bestehende andere Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen
bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften
und ähnliches Druckwerk) — eingestuft sind,
h)
Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,
i)
Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3040 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,
j)
Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind.
ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE, DIE ZUSÄTZLICH AUFGEFÜHRT WERDEN, BIS
GEMÄSS ARTIKEL 58 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ÜBER IHRE AUFNAHME IN DIE
ENTSPRECHENDEN ANHÄNGE DES BASLER ÜBEREINKOMMENS ODER DES
OECD-BESCHLUSSES ENTSCHIEDEN IST
ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
- 11 -
ANHANG IV
LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN
NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN
("GELBE" ABFALLLISTE)18
Folgende Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung:
Anlage II des Basler Übereinkommens
19
Y46
Haushaltsabfälle
16
vom 22.11.2008,
S. Verbrennung
3.
Y47 ABl. L 312
Rückstände
aus der
von Haushaltsabfällen
17
ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
Liste A (Anlage VIII des -Basler
11 - Übereinkommens)
A1
METALLE UND METALLHALTIGE ABFÄLLE
A1010
Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:
— Antimon
— Arsen
— Beryllium
— Cadmium
— Blei
— Quecksilber
— Selen
— Tellur
— Thallium
jedoch ausgenommen die in Liste B unter Eintrag B1020 ausdrücklich aufgeführten Abfälle die
20
nicht disperse Form haben.
Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle
nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der
Kontaminierung durch andere Materialien
a)
b)
2.
17
Die Verbringung von Abfällen dieses Anhangs erfolgt unbeschadet der Bestimmungen der
Richtlinie 2000/29/EG des Rates, einschließlich der gemäß Artikel 16 Absatz 3 dieser Richtlinie
getroffenen Maßnahmen17.
Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3010 des Basler Übereinkommens eingestuft und
unter "Ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte" aufgeführt sind,
ANHANG IIIB
1.
In diesen Anhang werden folgende Abfälle aufgenommen:
die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter
Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates16 genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des
Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
A1020
—
—
—
—
—
—
die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
In diesen Anhang werden folgende Abfälle aufgenommen:
A1030
BEU01
BEU03
Nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion aus der Vorbehandlung gebrauchter Flüssigkeitsverpackungen
Antimon; Antimonverbindungen
Beryllium; Berylliumverbindungen
Cadmium; Cadmiumverbindungen
Blei; Bleiverbindungen
Selen; Selenverbindungen
Tellur; Tellurverbindungen
Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
— Arsen; Arsenverbindungen
— Quecksilber; Quecksilberverbindungen
— Thallium; Thalliumverbindungen
Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten und nicht im
Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind
Nichttrennbare Kunststofffraktion aus der Vorbehandlung gebrauchter Flüssigkeitsverpackungen
50 BEU02Stand:
Oktober 2012
Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
A1040
Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:
— Metallcarbonyle
51
— Cadmium; Cadmiumverbindungen
— Blei; Bleiverbindungen
— Selen; Selenverbindungen
— Tellur; Tellurverbindungen
Grenzüberschreitende
Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
A1030
Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
A1040
A2020
Abfälle von anorganischen — flüssigen oder schlammförmigen— Fluorverbindungen, jedoch mit
Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2030
Abfälle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle
Grenzüberschreitende
Abfallverbringung
– Verfahren
nach Artikel
18 – wenn
Das Notifizierungsverfahren
A2040
Bei Verfahren
der chemischen Industrie
anfallende
Gipsabfälle,
sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen
Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2080)
— Arsen; Arsenverbindungen
— Quecksilber; Quecksilberverbindungen
— Thallium; Thalliumverbindungen
A2050
Asbestabfälle (Staub und Fasern)


Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:



— Metallcarbonyle
— Chrom(VI)-Verbindungen




18
19
20
21
22



 
23
24

 
wie vorherige Fußnote
Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.
Nicht geltender Baseleintrag:
"A1180
Verweisungen auf Liste B, die in Anlage VIII des Basler Übereinkommens enthalten sind, sind als Verweisungen auf Anhang III der der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von
Abfällen (VVA) zu verstehen.
Sofern nicht als Einzeleintrag in Anhang III der VVA entsprechend eingestuft.
25
wie Fußnote 3
Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Schlamm
und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
26
Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten, die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und
sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen
(z. B. Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass
sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B,
B1110)"
OECD-Mitgliedstaaten können diesen Abfallstrom in Übereinstimmung mit Kapitel II B 6 des OECD-Ratsbeschlusses
C(2001)107/Endgültig unterschiedlich kontrollieren. Das Korrespondententreffen (Anlaufstellen der EU) erarbeitet hierzu
eine Korrespondenten-Richtlinie.
PCB mit einer Konzentration von  50 mg/kg.
- 12 -
- 13 











A1050
Galvanikschlämme


A1060
Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle




A1070
Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.
A1080
Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen









 
A1090
Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht
A1100
Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen



A1110
Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer


A1120
Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung
oder Reinigung von Kupfer




A1130
Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen
A3
A1140
Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren
ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN
A1150
Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B
sind
A3010
Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen
A3020
Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind
Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit
solchen verunreinigt sind
23
aufgeführt

A1160
Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert
A3030
A1170
Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B
aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte
Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden
A3040
Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten














A1190
Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB , Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in
solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in
Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen





A3050
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder
Leimen/ Klebstoffen, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen
Eintrag in Liste B, B4020)
A3060
Nitrocelluloseabfälle
A3070
Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen
26



A2
ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ANORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER
ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN
A2010
Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern
A2020
Abfälle von anorganischen — flüssigen oder schlammförmigen— Fluorverbindungen, jedoch mit
Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle
A3080
Etherabfälle, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle


A2030
Abfälle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle



A2040
Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen
Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2080)






A2050
Asbestabfälle (Staub und Fasern)



A3090
Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide
enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3100)
52

Stand: Oktober 2012



53
A3080
Etherabfälle, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle


A4020
 Grenzüberschreitende


Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren






A3090
Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide
enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3100)
A3100
Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3090)
Nicht geltender Baseleintrag:
"A2060
28
Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in
Liste B, B2050)"
OECD-Mitgliedstaaten können diesen Abfallstrom in Übereinstimmung mit Kapitel II B 6 des OECD-Ratsbeschlusses
C(2001)107/Endgültig unterschiedlich kontrollieren. Das Korrespondententreffen (Anlaufstellen der EU) erarbeitet hierzu
eine Korrespondenten-Richtlinie.
29
Dieser Eintrag umfasst verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze ohne anorganische Cyanide, die
anorganische Fluorverbindungen (Y32) mit Ausnahme von Kalziumfluorid enthalten.
- 14 A3110
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln,
einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, de31
ren Verfallsdatum überschritten ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht
geeignet sind

32
A4040
aus der Herstellung,
Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel
 Abfälle


33

A4050
Abfälle, die ausfolgenden
Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:
— anorganische Cyanide
mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit

 Spuren anorganischer Cyanide

— organische Cyanide

 Abfälle von Öl/Wasser
A4060
und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen

A4070
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten,


Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesA4080 bezüglichen
Abfälle explosiver
(ausgenommen
Eintrag inArt
Liste
B, B4010) die in Liste B aufgeführten Abfälle)
A4090
Säureoder
Laugenabfälle,
ausgenommen die in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufge

führten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2120)

A4100
30
31
32
33
Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten
Abfälle
 Der Grenzwert
 von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für
bestimmte
Abfallarten
jedoch
einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z. B. 20 mg/kg).



 "Verfallsdatum
 überschritten“ bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
Dieser Eintrag
schließt
chemischen
Holzschutzmitteln
Holz nichtoder
ein. damit verunreinigt sind:
A4110
Abfälle,
diemitfolgende
Stoffe
enthalten, ausbehandeltes
solchen bestehen
Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminium— alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
schmelze, da diese anorganische Cyanide (Y33) enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegel— dem
alle Isomere
von polychlorierten
Dibenzodioxinen
auskleidungen
Eintrag AB120
in Teil II zugeordnet,
da sie anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von
Kalziumfluorid (Y32) enthalten.
Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe
enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3110)
A4120
A4130
Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind
15 - I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen entVerpackungsabfall und Behälter, die in -Anlage
halten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren


34
Verfallsdatum überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der

in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien
verunreinigt sind

Chemikalienabfälle,
die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht

identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit

und/oder
Umwelt
unbekannt sind


In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B,
A3120
FLUFF — Schredderleichtfraktion



 








A3130
Abfälle von phosphororganischen Verbindungen
A3140
Abfälle von nicht halogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle
A3150
Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln
A4080
A3160
Abfälle von halogenierten und nicht halogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der
Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln
A4090
Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen die in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2120)
A3170
Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)
A4100
Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten
Abfälle
A3180
Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle
(PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in
30
Konzentrationen von  50 mg/kg




A4140


A4150

A4160


B2060)
Abfälle explosiver Art (ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle)



A4110
Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:
A3190
Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende
Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)
A3200
Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2130)
A4120
Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind


A4
ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH ORGANISCHE BESTANDTEILE ENTHALTENKÖNNEN
A4130
Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
A4010
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, mit Ausnahme der in
Liste B aufgeführten Abfälle
A4140
A4020
Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege,
Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen
Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen
Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren
34
Verfallsdatum überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der
in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien
verunreinigt sind
A4150
Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht
identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit
und/oder Umwelt unbekannt sind
A4030
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln,
einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, de31
ren Verfallsdatum überschritten ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht
geeignet sind
A4160
In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B,
B2060)
A4040
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel
33
54
A4030


27
Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege,
Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen
Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen
Grenzüberschreitende
Abfallverbringung – Verfahren nach Artikel 18 – Das Notifizierungsverfahren
A4050

32
Abfälle, die ausfolgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:
Stand:—Oktober
2012
anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit
Spuren anorganischer Cyanide
— alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
— alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen
34
"Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
- 16 -
55
SAM Sonderabfall-ManagementGesellschaft Rheinland-Pfalz mbH
Wilhelm-Theodor-Römheld-Str. 34
55130 Mainz
Telefon:
Fax:
06131 98298-0
06131 98298-22
E-Mail:
Internet:
[email protected]
www.sam-rlp.de

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