Urteil Holzfäulepilze
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Urteil Holzfäulepilze
Die Leistungsausschlussklausel für "Schäden durch Schwamm" erfasst wirksam Schäden durch alle Hausfäulepilze Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.06.2012 (Az.: IV ZR 212/10) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat einen Fall von erheblicher versicherungsrechtlicher und praktischer Relevanz entschieden. In einer Wohngebäudeversicherung war eine übliche Klausel vereinbart, nach der sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Schwamm erstreckt. Ein Hauseigentümer hatte einen versicherten Leitungswasserschaden (Heizungswasseraustritt durch einen defekten Pressring) an seinem Wohngebäude erlitten. Infolge mangelhafter Sanierung (unzureichende Trocknung und neuer luftundurchlässiger PVC-Boden) dieses Wasserschadens kam es zum Befall der von dem Heizwasseraustritt (Leitungswasserschaden) betroffenen Holzteile der Fußboden-/Deckenkonstruktion durch den "Braunen Kellerschwamm". Der Versicherungsnehmer beanspruchte eine weitere Entschädigungsleistung in Höhe der von ihm für die Sanierung des Schwammbefalls aufgewandten Kosten. Nachdem dem Kläger die Versicherungsleistung zunächst in erster und zweiter Instanz im Wesentlichen zugesprochen wurde, hob der BGH eine von den Oberlandesgerichten Koblenz und Jena vertretene einschränkende Auslegung auf (teleologische Reduktion), nach der von dem Leistungsausschluss des § 9 Abs. 4e VGB 88, dem Vertrag lag eine diesen Bedingungen entsprechende Klausel zu Grunde, nur der "Echte Hausschwamm" erfasst sei. Der Bundesgerichtshof legt seiner Entscheidung das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers vom Schwammbegriff zugrunde. Dieser umfasst im Zusammenhang mit Gebäuden pflanzliche Holzzerstörer. Die bekanntesten Arten sind Echter Hausschwamm, der Braune Kellerschwamm, der Porenschwamm und verschiedene Blättlinge, so der Senat. Eine Einschränkung des Leistungsausschlusses (bisher i.d.R. auf den Echten Hausschwamm) dieser Klausel, nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur Bedingungsauslegung, ist nicht zulässig. Diese Schwammschadensklausel kann auch nicht einschränkend so ausgelegt werden, dass ein Schwammbefall, der erst durch den bedingungsgemäßen Leitungswasseraustritt Leistungsausschluss erfasst sein soll. verursacht ist, nicht von dem Der Versicherungsnehmer wird, so der BGH, erkennen, dass der Versicherer sich dagegen schützen will, dass über die bloße Wasserkontamination des Gebäudes hinaus unabsehbare und mithin schwer kalkulierbare Folgeschäden durch einen sich vermehrenden und damit den Schaden unter Umständen exponentiell ausweitenden pflanzlichen Schädling eintreten. Hinzu kommt, dass solche Schäden häufig erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung zum Versicherungsfall entdeckt werden, was zu Beweisschwierigkeiten bei der Frage führt, ob das Schädlingswachstum adäquate Folge eines Leitungswasseraustritts oder anderweitiger Feuchtigkeit war. Auch vor dieser schwer kalkulierbaren Schadenursächlichkeit möchte sich der Versicherer durch den Leistungsausschluss schützen. Anmerkung: Der Senat und die beteiligten Sachverständigen hingegen beweisen hier wohl eher unterdurchschnittliches Wissen hinsichtlich des betreffenden biologischen und bautechnischen Fachgebietes, in dem sie Pilze mit Pflanzen verwechseln, verweilen sie in der tiefen ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Es wird aber auch richtig von so genannten Bauholz- oder Hausfäulepilzen oder auch holzzerstörenden Pilzen geschrieben, wobei hier gleichzeitig Gattungen, wie der „Porenschwamm“ fälschlich als Arten bezeichnet werden. Es ist für uns nicht nachvollziehbar, weshalb es bisher und wohl auch in naher Zukunft keine eindeutig taxonomisch korrekte Beschreibung zum Begriff „Schwamm“ in der Rechtssprechung, wie auch im Versicherungsausschluss gibt. So bleiben neben der jetzt wirksamen Leistungsausschlussklausel für "Schäden durch Schwamm" auf alle „Hausfäulepilze“ im Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.06.2012 (Az.: IV ZR 212/10) die Fragen offen, welche der äußerst heterogenen Pilzarten wohl in Zukunft dazu zählen und wer diese definiert? Da holzzerstörende Pilze eine Materialfeuchte von mindestens 25-30% benötigen, Schimmelpilze aber schon wesentlich früher Oberflächen oder Substrat besiedeln, bzw. nicht reversible Materialbeeinträchtigungen durch Feuchte hervorgerufen werden können, ist eine detaillierte Trennung von versicherten Risiken und dem Risikoausschluss „Hausfäulepilzen“ z.B. durch einen Mikrobiologen oder Bausachverständigen erforderlich. Mario Blei Redaktion Wohnmedizin von Abb. 3: Versicherter Holzzerstörer? Ein Befall durch den auch als hervorragenden Speisepilz genutzten Austernseitling, ein Weißfäuleerreger, in Innenräumen (Quelle: Privatinstitut für Innenraumtoxikologie – Dr. Blei GmbH) Abb. 4: Versicherungsausschluss? Harziger Wachsporling, äußerst selten und findet sich in vielen nationalen und internationalen „Roten Listen“ der gefährdeten Pilzarten wieder. (Quelle: Privatinstitut für Innenraumtoxikologie – Dr. Blei GmbH)