Zuchtordnung SSV

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Zuchtordnung SSV
SCHWEIZER
SENNENHUND-VEREIN
FÜR DEUTSCHLAND e. V. - SSV
Sitz München
gegründet 1923, im VDH und FCI
Zucht-Ordnung
Beschlossen: aoMV Alsfeld, 3. Juli 2004, geändert MV Alsfeld 22.10.2005,
geändert MV Alsfeld-Leusel 29.09.2007
I. Allgemeines
Ausgehend vom Zweck des Schweizer Sennenhund Vereins für Deutschland e.V. (nachfolgend SSV
genannt), der Reinzucht der vier Schweizer Sennenhundrassen (Appenzeller, Berner, Entlebucher
und Großer Schweizer Sennenhund) in der Bundesrepublik Deutschland und der Förderung aller
Bestrebungen, die diesem Ziel dienen, insbesondere der Erhaltung und Festigung dieser Rassehunde
in ihrer Rassereinheit, ihrem Wesen, ihrer Konstitution, ihrem formvollendeten Erscheinungsbild und
ihren guten Eigenschaften als Familien-, Begleit- oder Arbeitshunde nach den bei der Federation
Cynologique International (F.C.I.) niedergelegten Standards Nr. 45 – Berner, Nr. 46 – Appenzeller, Nr.
47 – Entlebucher und Nr. 58 – Großer Schweizer in der jeweils gültigen Fassung, gibt sich der SSV
nachfolgende Zuchtordnung. Dabei sind das internationale Zuchtreglement der F.C.I. und die
Zuchtordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) für alle Mitglieder des SSV
verbindlich. Aus diesem Grund werden vom SSV erbliche Defekte und Krankheiten erfasst, bewertet
und planmäßig züchterisch bekämpft. Soweit nach dieser Zuchtordnung Veröffentlichungen
erforderlich sind, werden diese Veröffentlichungen im in der Satzung vorgesehenen VereinsMitteilungsblatt bekannt gegeben.
II. Zuchtvoraussetzungen
II.1. Anforderungen an die Person des Züchters
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Das Zuchtrecht und damit die Beteiligung am Zuchtgeschehen steht nur den vom SSV als Züchter
anerkannten Personen (Abs. 3) zu. Als Züchter im Sinne der Zuchtordnung gelten sowohl die
Hündinnen- als auch die Deckrüdenhalter.
(2) Als Züchter im SSV wird nur derjenige zugelassen, der
1. die Mitgliedschaft im SSV besitzt, an einem Züchterseminar mit dem Thema „Einführung in die
Zucht und das Züchten im SSV“ teilgenommen hat und
2. Eigentümer und Besitzer oder in Ausnahmefällen Mieter (vgl. § 4) eines zuchtfähigen Hundes
ist.
Der entsprechende Nachweis über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vor der erstmaligen
Teilnahme am Zuchtgeschehen zu erbringen.
(3) Der Züchter im SSV ist verpflichtet, bei der Teilnahme am Zuchtgeschehen im Interesse der
Schweizer Sennenhundrassen zu handeln, den Zweck des SSV zu fördern und die Regelungen dieser
Zuchtordnung, die Ausführungsbestimmungen zu dieser Zuchtordnung sowie das Tierschutzgesetz,
die Tierschutz-Hundeverordnung und sonstige tierschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.
(4) Die Zucht von nicht in der FCI-Nomenklatur aufgeführten Rassen ist grundsätzlich verboten und
stellt einen schweren Verstoß im Sinne der Satzung des SSV mit entsprechender Ahndung dar.
§ 2 Haltungs- und Aufzuchtbedingungen
(1) Der Züchter hat alle in seinem Besitz befindlichen Hunde und die bei ihm gezüchteten Welpen
gemäß der in der Anlage zu dieser Zuchtordnung formulierten Haltungs- und Aufzuchtbedingungen zu
halten bzw. aufzuziehen. Die Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen obliegt den
Zuchtwarten und dem Tierschutzbeauftragten. Verstöße können mit den unter Abschnitt V. genannten
Maßnahmen geahndet werden.
(2) Die Zulassung eines Hündinnenhalters als Züchter erfordert zusätzlich zu den in § 1 Abs. 2
genannten Voraussetzungen eine zwingende, vor der ersten Teilnahme am Zuchtgeschehen
erfolgende Zuchtstättenbesichtigung durch den zuständigen Zuchtwart; diese dient der Überprüfung,
ob die Gegebenheiten beim Züchter eine Zucht gemäß den Bestimmungen dieser Zuchtordnung
möglich machen. Eine Zuchtstättenbesichtigung hat ebenso zwingend bei einem Wohnsitzwechsel
des Hündinnenbesitzers zu erfolgen. Nach Zuchtpausen von mehr als drei Jahren kann eine erneute
Zuchtstättenbesichtigung erfolgen. Soweit der Zuchtwart dies für erforderlich hält, kann bzw. muss er
Änderungen der Haltungs- und Aufzuchtbedingungen verlangen. Stellt der Züchter die geforderten
Änderungen nicht her, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Zuchtordnung, der mit den unter
Abschnitt V genannten Maßnahmen geahndet werden kann.
(3) Bei mehr als 3 Zuchttieren hat der Züchter außerdem eine Genehmigung der Veterinärbehörde
einzuholen.
§ 3 Zwingername / Zwingernamenschutz
(1) Jeder Hündinnenbesitzer muss vor seinem ersten Wurf einen eigenen Zwingernamen - den
Zunamen für die in seiner Zuchtstätte gezüchteten Hunde - bei der SSV-Zuchtbuchstelle beantragen
und dort schützen lassen. Jeder zu schützende Zwingername muss sich deutlich von bereits
geschützten Namen unterscheiden. Er wird dem Züchter erst nach Erfüllen der in § 1 Abs. 2
genannten Voraussetzungen zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt. Zwingernamen, die im
Geltungsbereich des VDH geschützt sind, können nur für Hunde eingetragen werden, die der
Wurfkontrolle des SSV unterliegen. Der SSV ist zur Nachweisführung über die von ihm geschützten
Zwingernamen verpflichtet.
(2) Ein internationaler Zwingernamenschutz durch die FCI, der sich empfiehlt, weil er dem nationalen
Zwingernamenschutz vorgeht, ist ebenfalls bei der Zuchtbuchstelle des SSV zu beantragen; diese
leitet den Antrag dann entsprechend weiter.
(3) Auf die weitere Benutzung eines Zwingernamens kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung
gegenüber der Zuchtbuchstelle verzichtet werden; jedoch darf dem Inhaber für diese Rasse dann kein
anderer Name geschützt werden.
(4) Der Zwingernamenschutz erlischt beim Tode des Züchters, sofern der Erbe nicht die Übertragung
des Zwingernamens auf sich beantragt. Zwingernamen im SSV werden nach dem Tod des Züchters
10 Jahre lang nicht an andere Züchter vergeben. Während dieser Zeit können Erben oder
Nachkommen des Züchters die Übertragung des Zwingernamens beantragen. Übertragungen sind
nur durch Erbfolge oder entsprechende vom SSV zu genehmigende vertragliche Regelungen möglich.
Wer die Übertragung des Zwingernamens begehrt, muss die gleichen Voraussetzungen erfüllen, die
für die Erstzuteilung erforderlich sind (§§ 1 und 2).
(5) In Ahnentafeln von aus dem Ausland übernommener Hunde werden nur die dort geschützten
Zwingernamen und nicht zusätzliche Zwingernamen eingetragen.
(6) Welpen aus Zuchtmietverhältnissen (§ 4 Abs. 2) müssen unter dem Zwingernamen des Mieters
eingetragen werden (Zuchtrechtübertragung).
(7) Zwingergemeinschaften sind dem SSV anzuzeigen. Zwingergemeinschaften mit getrennten
Wohnsitzen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes des SSV. Dabei muss eine Adresse als
Zuchtstätte eindeutig genannt werden und der Grund für ein solches Ansinnen einsichtig sein.
Bei Auflösung von Zwingergemeinschaften kann nur ein Partner den Zwingernamen weiterführen.
§ 4 Zuchtrecht
(1) Grundsätzlich darf ein Züchter nur mit in seinem Eigentum und Besitz befindlichen Hunden am
Zuchtgeschehen teilnehmen.
(2) Das Mieten von Hündinnen zur Zucht (Zuchtrechtübertragung) ist eine Ausnahme, die der
vorherigen Zustimmung der Zuchtleitung bedarf. Die gemietete Hündin muss genauso wie alle
anderen in der Zucht eingesetzten Hündinnen durch den SSV zur Zucht zugelassen sein. Rechtzeitig
vor dem Deckakt ist zwischen Vermieter und Mieter ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Dieser
Vertrag ist der Zuchtleitung zur Genehmigung vorzulegen. Entsprechende Vordrucke sind über die
Geschäftsstelle des SSV erhältlich. Als Hündinnenhalter und damit Züchter gilt dann der Mieter der
Hündin. Die Hündin muss ab dem Decktag bis zur Wurfabnahme und der Abgabe der Welpen im
unmittelbaren und ständigen Besitz des Mieters sein. Dies ist vom Zuchtwart zu prüfen und zu
bestätigen. Insoweit sind unangemeldete Kontrollen zulässig. Hündinnen, die im Eigentum oder
Mitbesitz von Personen stehen, denen das Zuchtbuch und / oder das Register des SSV gesperrt sind,
dürfen nicht zur Zuchtmiete herangezogen werden. Das Mieten oder Leihen eines Rüden zu
Zuchtzwecken bedarf ebenfalls der Genehmigung durch die Zuchtleitung.
(3) Nach der Eigentums- und Besitzübertragung einer belegten Hündin gilt der neue Eigentümer als
Züchter, sofern er die sonstigen unter §§ 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt. Vor der
Übernahme einer belegten Hündin hat der Übernehmende zu prüfen, ob die zu übernehmende
Hündin die vom SSV geforderten Zuchtvoraussetzungen erfüllt. Sollten Zweifel bestehen, hat er
Rücksprache mit der Zuchtleitung zu halten. Die Rücksprache ist in jedem Fall erforderlich, wenn eine
im Ausland befindliche und dort belegte Hündin übernommen werden soll. Stimmt die Zuchtleitung der
Übernahme nicht zu, so werden die Ahnentafeln der Nachkommen dieser Hündin automatisch durch
die Zuchtbuchstelle mit dem Vermerk „nicht nach den Bestimmungen des SSV gezüchtet“ versehen.
§ 5 Fortbildung des Züchters
Jeder Züchter ist verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Eine
regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn innerhalb von drei Jahren ab der letzten Teilnahme an
einer Fortbildungsveranstaltung eine erneute Teilnahme erfolgt. Dabei werden auch alle vom VDH
oder dessen Mitgliedsvereinen durchgeführten Veranstaltungen im Bereich des Zuchtwesens
anerkannt. Der Züchter muss einen Nachweis führen. Der SSV stellt hierfür ein „Teilnahmeheft“ zur
Verfügung. Verstöße können mit den unter Abschnitt V. aufgeführten Maßnahmen geahndet werden.
II.2. Anforderungen an den für die Zucht vorgesehenen Hund
§ 6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Im SSV darf nur mit reinrassigen, gesunden und wesensfesten Sennenhunden gezüchtet werden.
Die für die Zucht vorgesehenen Hunde müssen vom VDH / F.C.I. anerkannte Ahnentafeln oder in
Einzelfällen entsprechende Registerbescheinigungen haben.
(2) Zuchthunde müssen von bester Konstitution, Kondition und Gesundheit sein. Gegebenenfalls kann
der zuständige Zuchtwart oder der Tierschutzbeauftragte ein tierärztliches Attest verlangen.
§ 7 Mindest– und Höchstalter der Zuchttiere
(1) Das Mindestalter für einen Zuchteinsatz beträgt bei Rüden und Hündinnen 18 Monate.
(2) Hündinnen dürfen nach Vollendung des 8. Lebensjahres grundsätzlich nicht mehr belegt werden.
Ausnahmen können allerdings in begründeten Einzelfällen durch die Zuchtleitung bei sehr vitalen,
zuchterprobten und in der Zucht erfolgreichen Hündinnen auf Antrag zugelassen werden. Vor der
Gewährung der Ausnahmegenehmigung ist der zuständige Landesgruppenzuchtwart zu hören.
§ 8 Zuchtzulassungsprüfung
(1) Im SSV werden nur Hunde zur Zucht zugelassen, die dem Rassestandard und den daraus
folgenden Anforderungen an Verhalten / Wesen, Konstitution, Erscheinungsbild und Eigenschaften
entsprechen. Der Nachweis hierüber muss auf einer Zuchtzulassungsprüfung (Körung) des SSV
erbracht werden. Die Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an einer
Zuchtzulassungsprüfung sind nachfolgend unter Abs. 2 und die Durchführung einer Körung in der
Körordnung des SSV geregelt.
(2) Die Teilnahme an einer Zuchtzulassungsprüfung setzt voraus, dass:
1. der zur Körung gemeldete Hund an mindestens zwei vom SSV anerkannten RassehundeAusstellungen ausgestellt und von mindestens zwei vom SSV anerkannten SpezialZuchtrichtern (vgl. § 23 der Zuchtrichter-Ordnung des SSV) gerichtet worden ist. Zu den
anerkannten Rassehunde-Ausstellungen gehören insbesondere die vom SSV veranstalten
Landesgruppenzuchtschauen sowie die Sonderschauen im Rahmen der vom VDH
ausgeschriebenen Zuchtschauen (CACIB / Allg.). Dabei muss der Hund mindestens zweimal
die Formwertnote „Sehr Gut“ erhalten haben, wobei mindestens einmal der Formwert in der
Zwischenklasse oder der Offenen Klasse erzielt worden sein muss. In Einzelfällen können
durch den Zuchtausschuss auch Hunde, die nicht über die erforderlichen oder über gar keine
Ausstellungsergebnisse verfügen, zur Körung zugelassen werden. Bei diesen Hunden
müssen möglicherweise bestehende Formwertmängel und die aktuelle Situation der
vorhandenen Zuchtpopulation der betroffenen Rasse sorgfältig gegeneinander abgewogen
werden. Vorhandene Mängel sollten für die Weiterzucht von nur geringfügiger Bedeutung
sein. Alle Übrigen in diesem Absatz geforderten Voraussetzungen sind streng einzuhalten.
Der Eigentümer des in Betracht kommenden Hundes hat einen begründeten, schriftlichen
Antrag an den Sprecher des jeweiligen Arbeitskreises zu richten. Dieser Antrag wird mit der
Stellungnahme des Arbeitskreises über die Zuchtleitung an den Zuchtausschuss zur
Entscheidung weitergeleitet;
2. der Hund das Mindestalter von 18 Monaten am Tag der Zuchttauglichkeitsprüfung erreicht hat
- der Toleranzzeitraum beträgt höchstens 14 Tage;
3. der Hund HD-geröntgt ist und die Röntgenaufnahmen von der Auswertungsstelle des SSV
begutachtet worden sind. Der Hund muss bei der Untersuchung auf HD das Mindestalter von
12 Monaten erreicht haben. Das Gutachten der SSV-Auswertungsstelle muss zum Zeitpunkt
der Anmeldung zur Körung vorliegen und darf maximal den HD-Grad „C“ („Leicht“) betragen.
Hunde mit den HD-Graden „D“ („Mittel“) und „E“ („Schwer“) sind für die Zucht gesperrt. Die
Röntgenaufnahmen gehen in das Eigentum des SSV über und werden durch die
Zuchtbuchstelle oder einem Beauftragten archiviert;
4. Darüber hinaus wird gefordert:
a) für Entlebucher Sennenhunde,
dass der Hund vor der Körung auf erbliche Augenerkrankungen untersucht worden
und kein Hinweis auf das Vorliegen einer erblichen Augenerkrankung festgestellt
worden ist. Die Augenuntersuchung muss von einem vom SSV anerkannten (dem
Dortmunder Kreis angehörenden) Tierarzt durchgeführt worden sein. Der Tag der
Untersuchung darf nicht länger als vier Monate vom Tag der
Zuchttauglichkeitsprüfung an gerechnet, zurückliegen. Ferner muss von dem Hund
das Ergebnis eines PRA-Gentests vorliegen.
b) für Große Schweizer Sennenhunde,
dass auch die Schulter- und Ellbogengelenke geröntgt und durch die
Auswertungsstelle des SSV ausgewertet sind. Das Gutachten der SSVAuswertungsstelle darf im Bereich der Schultern keine Anzeichen einer OCD
(Osteochondrosis dissecans) und im Bereich der Ellenbögen maximal einen ED-Grad
1 (Ellenbogendysplasie) ergeben haben. Die Abwicklung des Röntgens entspricht
dem HD-Verfahren und kann zeitgleich mit dem HD-Röntgen durchgeführt werden.
Der Hund muss vor der Körung auf erbliche Augenerkrankungen untersucht worden
sein und dabei darf sich kein Hinweis auf das Vorliegen der erblichen
Augenerkrankung Katarakt ergeben haben. Die Augenuntersuchung muss von einem
vom SSV anerkannten (dem Dortmunder Kreis angehörenden) Tierarzt durchgeführt
worden sein. Der Tag der Untersuchung darf nicht länger als vier Monate vom Tag
der Zuchttauglichkeitsprüfung an gerechnet, zurückliegen;
c) für Berner Sennenhunde:
dass auch die Ellenbogengelenke geröntgt und durch die Auswertungsstelle des SSV
ausgewertet sind. Das Gutachten darf maximal einen ED-Grad 1
(Ellenbogendysplasie) ergeben haben. Zum Verfahren gilt die Regelung für das EDRöntgen bei den Großen Schweizer Sennenhunden entsprechend.
Das Röntgen (HD, ED, OCD) für das jeweilige Gutachten darf nicht vor Beendigung des ersten
Lebensjahres durchgeführt werden.
(3) Soweit bei einzelnen Sennenhundrassen auch nach einer erfolgreichen Zuchtzulassungsprüfung
ein nachträgliches Auftreten von Erkrankungen nicht auszuschließen ist, bedarf es einer regelmäßigen
Untersuchung durch einen vom SSV anerkannten Tierarzt und des Nachweises eines
Unbedenklichkeitsbefundes. Anderenfalls erlischt die Zuchtzulassung automatisch. Näheres regeln
die im Anhang zu dieser Zuchtordnung abgedruckten Zuchtpläne für die einzelnen
Sennenhundrassen.
§ 9 Anerkennung ausländischer Zuchtzulassungen
Der SSV hat mit einigen Nachbarländern Übereinkommen hinsichtlich der Anerkennung der
Zuchtzulassungen und des Austauschs von zuchtrelevanten Daten. Die eventuell nur bedingte
Vergleichbarkeit medizinischer Gutachten, der Zuchtzulassungsprüfungen und der Daten für die
Zuchtwertschätzung erfordern hier eine gesonderte Betrachtung von nicht im SSV gekörten Hunden
(Rüden sowie Hündinnen). Daher muss vor einer Paarung bei der Zuchtleitung Auskunft über die
Möglichkeit der Zuchtverwendungvon nicht im SSV angekörten Hunden eingeholt werden. Hunde, die
in der Schweiz stehen, ohne Unterbrechung im Besitz von Mitgliedern der dort zuständigen SKG-
Vereine mit Hauptwohnsitz in der Schweiz sind und die Zuchtzulassung dieser Vereine besitzen, sind
hiervon ausgenommen. Stellt sich nach der Verpaarung mit einem ausländischen Hund heraus, dass
dieser nicht in der Zucht hätte Verwendung finden dürfen und ist eine Auskunft durch die Zuchtleitung
nicht eingeholt worden, gilt dies als Verstoß gegen die Zuchtordnung, der mit den unter Abschnitt V.
genannten Maßnahmen geahndet werden kann. Entsprechendes gilt für Hunde, die über eine
Zuchtzulassung des SSV verfügen, aber nicht in Deutschland stehen und im Besitz von im Ausland
wohnenden Mitgliedern sind sowie für Hunde, die eine Zuchtzulassung im Deutschen Club für Berner
Sennenhunde (DCBS) besitzen.
§ 10 Zur Zucht nicht zugelassene Hunde
(1) Im Interesse der Reinzucht der vier Schweizer Sennenhundrassen und der Bekämpfung erblicher
Defekte und Krankheiten bedarf es der Selektion in der Zucht, weshalb in folgenden Fällen Hunde
nicht zur Zucht zugelassen sind:
1. Hunde ohne Zuchtzulassungsprüfung
Hunde, die die Zuchtzulassungsprüfung (Körung) nicht bestanden haben, sind von der Zucht
ausgeschlossen, da sie entweder nicht dem Rassestandard entsprechen oder
zuchtausschließende Fehler aufweisen;
2. Hunde mit nachträglich auftretenden Erkrankungen
Sollten bei zuchtzugelassenen Hunden während ihrer Zuchtzulassung nachträglich
Erkrankungen (wie z.B. Epilepsie, Progressive Retina Atrophie, Katarakt) auftreten, die im
Sinne des Standards der jeweiligen Sennenhundrasse oder gemäß der VDH–Zuchtordnung
und / oder nach Meinung des Wissenschaftlichen Beirats des VDH zuchtausschließend sind,
erlischt die Zuchtzulassung automatisch. Die Zuchtleitung kann bei Verdacht auf einen
Mangel, der sich erst nach der Zuchtzulassung einstellt, eine Untersuchung an einer
veterinärmedizinischen Universitätsklinik fordern. Wird der Mangel bestätigt, erlischt die
Zuchtzulassung, andernfalls bleibt sie bestehen. Bestätigt sich der Mangel nicht, trägt der
SSV die reinen Kosten der medizinischen Untersuchung, andernfalls werden die Kosten vom
Züchter getragen. Die Zuchtleitung hat das Erlöschen der Zuchtzulassung umgehend im
Vereins-Mitteilungsblatt zu veröffentlichen;
3. Hunde mit falschen Abstammungsangaben
Stellt sich vor, während oder nach einer erfolgreichen Zuchtzulassungsprüfung heraus, dass
die Ahnentafel des Hundes unrichtige Abstammungsangaben aufweist, wird die Ahnentafel
eingezogen und mit dem Vermerk: „nicht zur Zucht zugelassen“ versehen. Der betreffende
Hund ist dann für die Zucht gesperrt. Einem bereits zur Zucht zugelassenen Hund wird die
Zuchtzulassung durch die Zuchtleitung entzogen. Ebenso wird verfahren, wenn für den
betroffenen Hund nur eine Registerbescheinigung ausgegeben war. Das Erlöschen der
Zuchtzulassung wird im Vereins-Mitteilungsblatt auf Veranlassung der Zuchtleitung
veröffentlicht. Besteht bei der Wurfabnahme oder danach der begründete Verdacht, dass die
Nachkommen einem anderen Rüden als angegeben zuzuordnen sind, ist ein
Abstammungsgutachten zur Frage der Vaterschaft einzuholen. Bestätigt sich der Verdacht,
sind die Ahnentafeln mit dem Vermerk „nicht nach den Bestimmungen des SSV gezüchtet“
und gegebenenfalls auch dem Vermerk „nicht zur Zucht zugelassen“ zu versehen. In diesem
Fall hat der Züchter die Kosten des Gutachtens zu tragen. Wird der Verdacht nicht bestätigt,
werden die Kosten des Gutachtens durch den Züchter und den SSV je zur Hälfte getragen.
4. Vererbung von Fehlern / Mängeln
Bei der nachweisbaren Vererbung von Fehlern oder Mängeln kann der Zuchtausschuss auf
Antrag der Zuchtleitung, des Hauptzuchtwartes oder des die Rasse betreuenden
Arbeitskreises einem angekörten Hund die Zuchtzulassung entziehen. Der Entzug der
Zuchtzulassung durch den Zuchtausschuss kann auch bei massivem Auftreten von
Erkrankungen im verwandtschaftlichen Umfeld des jeweiligen Hundes erfolgen. Die
Zuchtleitung hat den Entzug der Zuchtzulassung umgehend im Mitteilungsblatt zu
veröffentlichen. Sind Mängel oder Fehler nur bei Nachkommen einer bestimmten Verpaarung
aufgetreten, so kann die Zuchtleitung statt der Entziehung der Zuchtzulassung zunächst auch
nur die Wiederholung der entsprechenden oder ähnlichen Verpaarung untersagen. Die
betroffenen Züchter sind hiervon durch die Zuchtleitung in Kenntnis zu setzen.
5. Hunde aus problembehafteten Verpaarungen
Nachkommen, die aus einer Verbindung stammen, bei der die Elterntiere bzw. ein Elternteil
aufgrund anatomischer Fehler, Wesensmängeln oder Krankheiten keine Zuchtzulassung im
SSV erhalten haben bzw. erhalten hätten, kann von der Zuchtleitung eine Zuchtverwendung
untersagt werden. Gegebenenfalls ist dies bereits bei Erstellung der Ahnentafel durch die
Zuchtbuchstelle zu vermerken.
III. Durchführung der Zucht
§ 11 Zuchtberatung und Zuchtkontrolle
(1) Folgende Institutionen üben im SSV zuchtberatende bzw. -kontrollierende Funktion in dem jeweils
beschriebenen Umfang aus:
1. Zuchtleitung
Die Zuchtleitung überwacht alle Zuchtangelegenheiten. Dabei ist sie im Einzelnen zuständig
für:
Kontrolle der Einhaltung der Zuchtbestimmungen in Zusammenarbeit mit den
Zuchtwarten;
Erfassung und Dokumentation sowie Bewertung und Bekämpfung erblicher Defekte in
Zusammenarbeit mit der Zuchtbuchstelle, den Rassevertretern und dem Zuchtausschuss;
Erarbeitung von Zuchtprogrammen und Zuchtplänen im Zusammenarbeit mit den
Rassevertretern und dem Zuchtausschuss;
Erteilung sämtlicher (Ausnahme-) Genehmigungen in Zusammenhang mit der Zucht;
Durchführung der Zuchtzulassungsveranstaltungen (Körungen);
Organisation und Planung der Fortbildungsveranstaltungen für die Mitglieder;
Mit der Zuchtleitung beauftragte Personen müssen mindestens die an Zuchtwarte gestellten
Anforderungen erfüllen (vgl. hierzu § 2 der Zuchtwartordnung des SSV).
2. Zuchtwart / Landesgruppenzuchtwart / Hauptzuchtwart
Zuchtwarte sind unmittelbare Ansprechpartner und Berater der Mitglieder in
Zuchtangelegenheiten. Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der Zuchtbestimmungen in
ihrem Zuständigkeitsbereich. Der Landesgruppenzuchtwart legt in enger Zusammenarbeit mit
dem Hauptzuchtwart sowie dem Landesgruppenvorstand den Einsatzbereich der Zuchtwarte fest
und betreut die Zuchtwarte und Zuchtwartanwärter in seiner Landesgruppe. Der Hauptzuchtwart
ist Sprecher aller Zuchtwarte und gleichzeitig als Obmann des Zuchtleiters zuständig für alle
Angelegenheiten des Zuchtwartewesens. Die Voraussetzungen zur Berufung zum Zuchtwart,
Landesgruppenzuchtwart sowie Hauptzuchtwart und der Aufbau der Zuchtwartorganisation sind in
der Zuchtwartordnung des SSV geregelt.
3. Arbeitskreise
Die Mitglieder der Arbeitskreise betreuen die einzelnen Sennenhundrassen und nehmen sich der
besonderen Probleme der einzelnen Rassen an. Sie sind Bindeglieder zwischen Zuchtleitung und
Rassebesitzern. Sie beraten und betreuen die Rassebesitzer in rassespezifischen Fragen.
Der Aufbau und die Zusammensetzung der Arbeitskreise sind in der Ordnung für Arbeitskreise
geregelt.
4. Zuchtausschuss
Der Zuchtausschuss überwacht zusammen mit der Zuchtleitung und dem Hauptzuchtwart alle
Zuchtangelegenheiten. Die Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Zuchtausschusses ergibt
sich aus § 13 der Satzung des SSV.
§ 12 Einhaltung der Zuchtpläne und Zuchtwerte
(1) Zur züchterischen Bekämpfung erblicher Defekte und Krankheiten erstellt der SSV für jede der von
ihm betreuten Sennenhundrassen einen Zuchtplan. Die Zuchtpläne sind als
Ausführungsbestimmungen Teil dieser Zuchtordnung. Jeder Züchter ist verpflichtet, sich vor einer
Paarung über deren Zulässigkeit im Hinblick auf den Zuchtplan zu informieren und die dort
angeführten Anforderungen einzuhalten. Ein Verstoß gegen die Zuchtpläne wird als Verstoß gegen
diese Zuchtordnung geahndet und kann mit den unter Abschnitt V genannten Maßnahmen geahndet
werden.
(2) Die Zuchtpläne sowie erforderliche Änderungen werden durch den Zuchtausschuss erarbeitet und
beraten. Zwischen zwei Mitgliederversammlungen sofort erforderliche Änderungen werden vom
Zuchtausschuss beschlossen. Vom Zuchtausschuss beschlossene Änderungen gelten nur bis zur
nächsten Mitgliederversammlung und bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der Genehmigung
durch die Mitgliederversammlung. Die Zuchtpläne sowie die erforderlichen Änderungen treten am
jeweils Ersten des Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung im Vereins-Mitteilungsblatt folgt, in
Kraft.
(3) Der SSV bedient sich zu einzelnen, vom Zuchtausschuss festgelegten, Merkmalen einer zentralen
Datenerfassung, die für jeden einzelnen Hund zu jedem Merkmal einen bestimmten Zuchtwert
errechnet. Auf der Basis der erfassten Daten und wissenschaftlicher Erfahrungswerte legt der
Zuchtausschuss Zuchtwerte fest, die bei einer geplanten Verpaarung nicht in die negative Richtung
überschritten werden dürfen. Hierbei ergibt sich der wahrscheinlichste Wert für die genetische
Veranlagung der Nachkommen aus dem arithmetischen Mittel der beiden Zuchtwerte der Elterntiere
([Vaterzuchtwert + Mutterzuchtwert] : 2). Die Zuchtwerte der Zuchttiere, die einer Paarung zugrunde
gelegt werden, dürfen zum Zeitpunkt der Paarung nicht älter als drei Monate sein. Ein Datenabgleich
erfolgt durch die Datenerfassungsstelle vierteljährlich. Jeder Züchter ist verpflichtet, sich vor der
Paarung über ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die einzelnen Zuchtwerte zu informieren und die dort
angeführten Anforderungen einzuhalten. Wird in Ausnahmefällen der festgelegte
Durchschnittszuchtwert in die negative Richtung überschritten, darf eine solche Verpaarung nur mit
der Genehmigung durch die Zuchtleitung durchgeführt werden. Ein Verstoß hiergegen wird als
Verstoß gegen diese Zuchtordnung geahndet und kann mit den unter Abschnitt V. genannten
Maßnahmen geahndet werden.
§ 13 Inzucht
Grundsätzlich sollte bei einer Paarung berücksichtigt werden, dass der Inzuchtkoeffizient so gering
wie möglich ist. Der Züchter hat sich deshalb vor der Paarung über den sich für die Paarung
ergebenden Inzuchtkoeffizienten zu informieren. Bei einer Inzucht innerhalb der ersten beiden
Vorfahrengenerationen der zu verpaarenden Hunde (d.h. jeweils ein Eltern- oder Großelternteil ist
identisch) darf eine Verpaarung nur mit Genehmigung der Zuchtleitung erfolgen.
§ 14 Häufigkeit der Zuchtverwendung
(1) Hündinnen dürfen pro Kalenderjahr einen Wurf haben. Zwischen den einzelnen Würfen einer
Hündin ist ein Abstand von mindestens 10 Monaten einzuhalten. Werden in Ausnahmefällen von einer
Hündin innerhalb der zuvor genannten 10 Monatsfrist zwei Würfe aufgezogen, so muss für den nach
den beiden Würfen folgenden Wurf ein Abstand von mindestens 24 Monaten eingehalten werden. Als
Berechnungsgrundlage dient der Wurftag des ersten Wurfes. Der Landesgruppenzuchtwart kann in
Einzelfällen einer Verkürzung von maximal 14 Tagen bei Läufigkeitsverschiebungen zustimmen.
(2) Bei Würfen, bei denen mehr als 8 Welpen mindestens das Ende der vierten Lebenswoche erlebt
haben, ist die Hündin in der Aufzucht zu entlasten bzw. zu schonen. Dies kann entweder durch eine
Amme geschehen, die dafür nicht vom Züchter ausgeliehen oder gemietet werden darf, oder durch
eine Belegsperre von 18 Monaten (zwischen dem Belegtag für den übergroßen Wurf und der erneuten
Belegung). Bei Hündinnen in vorzüglicher Kondition kann die Zuchtleitung auf Antrag des Züchters
und Zustimmung des zuständigen Landesgruppenzuchtwartes, der im Zweifel einen Tierarzt
hinzuziehen kann, die Belegsperre um maximal 6 Wochen verkürzen.
(3) Bei einer Schnittgeburt ist der weitere Zuchteinsatz der Hündin vorher mit einem Tierarzt
abzuklären. Bedarf es bei zwei Geburtsvorgängen eines Kaiserschnitts, erlischt die Zuchtzulassung
der Hündin automatisch.
(4) Da ein besonderes Augenmerk dem sinnvollen Einsatz der Deckrüden in der Zucht zukommt, kann
der Zuchtausschuss, falls eine erwünschte gleichmäßige Populationsbreite durch zu häufigen
Zuchteinsatz gefährdet wird, auf Antrag des die Rasse betreuenden Arbeitskreises zusätzlich zu den
Vorgaben im Zuchtplan weitere Beschränkungen der Deckakte – allgemein oder einen einzelnen
Hund betreffend – erlassen. Diese Entscheidung ist im Vereins-Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
(5) Hündinnen- und Deckrüdenhalter sind verpflichtet, sich vor der Paarung über deren Zulässigkeit zu
informieren. Bei einem Verstoß gegen diese Anforderungen werden die Ahnentafeln der
Nachkommen dieser Verpaarung durch die Zuchtbuchstelle mit dem Vermerk: „nicht nach den
Bestimmungen des SSV gezüchtet“ versehen. Verstöße können außerdem mit den unter Abschnitt V.
genannten Maßnahmen geahndet werden.
§ 15 Gleichzeitige Zuchtvorgänge
Im SSV dürfen gleichzeitige Zuchtvorgänge nur mit maximal zwei Hündinnen durchgeführt werden.
Als gleichzeitig gilt, wenn zwischen den Belegtagen der beiden Hündinnen weniger als vier Wochen
liegen. Die Zuordnung zum jeweiligen Muttertier muss gewährleistet sein. In Zweifelsfällen kann der
Zuchtwart ein Abstammungsgutachten auf Kosten des Züchters verlangen. Verstöße hiergegen
können mit den unter Abschnitt V genannten Maßnahmen geahndet werden.
§ 16 Künstliche Besamung
Künstliche Besamung ist nur in Ausnahmefällen und nur nach Genehmigung durch die Zuchtleitung
möglich. Verstöße hiergegen können mit den unter Abschnitt V. genannten Maßnahmen geahndet
werden.
§ 17 Antragsfrist und Antragsform bei genehmigungsbedürftigen Paarungen
Soweit eine Paarung nach den Bestimmungen dieser Ordnung einer Genehmigung bedarf, ist der
entsprechende Antrag frühzeitig und schriftlich an die Zuchtleitung zu richten. Der Antrag ist zu
begründen. Wegen der ggf. erforderlichen Überprüfungen und einzuholenden Stellungnahmen sollte
der Antrag mindestens sechs Wochen vor der geplanten Maßnahme bei der Zuchtleitung vorliegen.
Kann ein Antrag wegen der Kürze der Zeit nicht bearbeitet werden und führt der Züchter die geplante
Maßnahme ohne Genehmigung aus, wird dies genauso behandelt, als hätte der Züchter keinen
Antrag gestellt. Fehlt die erforderliche Genehmigung, werden die Ahnentafeln der Nachkommen
dieser Verpaarung automatisch durch die Zuchtbuchstelle mit dem Vermerk „nicht nach den
Bestimmungen des SSV gezüchtet“ versehen. Außerdem kann dieser Verstoß mit den unter Abschnitt
V. genannten Maßnahmen geahndet werden.
§ 18 Allgemeine Pflichten der Züchter im Zusammenhang mit der Zuchtverwendung
(1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Halter von Deckrüden und Zuchthündinnen sind
eingehend in den Zuchtregeln der Dachverbände F.C.I. und VDH beschrieben und gelten unmittelbar.
Die Züchter sind verpflichtet, sich über diese Bestimmungen und ihre Fortgeltung oder Änderung
selbstständig (z. B. über die Landesgruppenzuchtwarte) zu unterrichten. Verstöße gegen die
Zuchtregeln der Dachverbände können mit den unter Abschnitt genannten Maßnahmen belegt
werden.
(2) Vor jedem Deckakt hat sich der Halter einer Hündin davon zu überzeugen, dass seine Hündin und
der Deckrüde die Zuchtvoraussetzungen des SSV erfüllen, die Anforderungen an die Paarungen
eingehalten werden und alle Eigentümer des Deckrüden mit dem Deckakt einverstanden sind. Der
Hündinnenhalter muss die von ihm und dem Deckrüdenhalter unterschriebene Deckmeldung
innerhalb von 8 Tagen zur Veröffentlichung im Vereins-Mitteilungsblatt an die Pressestelle des SSV
schicken. Bei gemeinsamem Besitz von Hunden muss die Deckmeldung die Unterschrift aller
Eigentümer enthalten. Die Deckanzeige wird in die Welpenvermittlung aufgenommen. Jeder Halter
einer Hündin hat ein Zwingerbuch zu führen. Die Verwendung des VDH–Zwingerbuches wird
empfohlen. Mindestens muss es sich dabei jedoch um in der Reihenfolge der Zuchtvorgänge
abgeheftete Kopien der Wurfunterlagen inkl. der Käuferadressen handeln. Der zuständige Zuchtwart
und die Zuchtleitung haben jederzeit das Recht, das Zwingerbuch einzusehen.
(3) Vor jedem Deckakt hat sich der Halter eines Deckrüden davon zu überzeugen, dass sein Rüde
und die zu belegende Hündin die Zuchtvoraussetzungen des SSV erfüllen, die Anforderungen an die
Paarungen eingehalten werden und dass alle Eigentümer der Deckhündin mit dem Deckakt
einverstanden sind. Deckenrüdenhaltern sollen pro Decktag für ihren Rüden nur maximal 1 Hündin
annehmen. Der Hündinnenhalter muss über die im Zeitraum von 14 Tagen vor dem Belegtermin
durchgeführten sonstigen Deckakte des Rüden informiert werden. Um zeitaufwendige Aufforderungen
und Anordnungen zu vermeiden, sollten Deckrüdenhalter, im Falle eines mehrfachen Leerbleibens
von Hündinnen die Spermaqualität des Rüden untersuchen zu lassen. Wird bei einem Rüden
festgestellt, dass er gar nicht oder nur teilweise zeugungsfähig ist, kann ihm durch den
Zuchtausschuss die Zuchtzulassung entzogen werden (§ 10). Über die Entziehung der Zuchterlaubnis
wird der Deckrüdenhalter durch die Zuchtleitung informiert. Der Halter des Deckrüden bestätigt den
Deckakt auf der Deckbescheinigung, die der Hündinnenhalter dem Zuchtwart bei der Wurfabnahme
vorlegen muss. Die Deckbescheinigung ist nur gültig, wenn sie von allen Eigentümern der beteiligten
Hunde unterschrieben ist. Deckrüdenhaltern ist es strengstens untersagt,
Blankodeckbescheinigungen herauszugeben. Jeder Halter eines Deckrüden hat ein Deckbuch
(Sprungbuch) zu führen. Art und Umfang der Eintragungen sind aus dem VDH-Zwingerbuch,
Abteilung „Deckrüden“, Teil 2 ersichtlich. Angaben über Deckvorgänge, Deckrüden und belegte
Hündinnen sind unverzüglich festzuhalten. Außerdem sind Angaben über die Zuchttauglichkeit,
Kennzeichnungen, Anschriften, Deck-/ Wurftage und Wurfergebnisse zu erfassen. Das Deckbuch ist
fortlaufend zu aktualisieren. Der zuständige Zuchtwart und die Zuchtleitung haben jederzeit das
Recht, das Deckbuch einzusehen.
(4) Die Festsetzung der Deckgebühr und deren Zahlung ist ausschließlich Angelegenheit von
Hündinnen- und Deckrüdenhalter. Um Differenzen zu vermeiden, werden schriftliche Vereinbarungen
empfohlen. Bei einmaligem Leerbleiben einer Hündin sollten sich die beiden Parteien auf ein
kostenloses Belegen der Hündin bei der nächsten Hitze einigen. Wenn Hündinnen wegen medizinisch
nachgewiesener, mangelnder Zeugungsfähigkeit des Rüden leer geblieben sind, können die
Eigentümer die volle Deckgebühr zurückverlangen.
§ 19 Wurfmeldung
(1) Jeder Wurf ist vom Hündinnenhalter unverzüglich, mindestens jedoch innerhalb von drei Tagen
nach dem Wurftag dem zuständigen Landesgruppenzuchtwart und dem Landesgruppenleiter zu
melden. Der Hündinnenhalter muss die von ihm unterschriebene Wurfmeldekarte mit den
entsprechenden Daten innerhalb von 8 Tagen zur Veröffentlichung an die für das VereinsMitteilungsblatt zuständige Pressestelle des SSV schicken. Hierbei ist anzugeben, ob eine Aufnahme
in die Welpenvermittlung des SSV erfolgen soll.
(2) Der Züchter hat ferner dem Deckrüdenhalter das Ergebnis des Wurfes innerhalb von drei Tagen
bzw. das Leerbleiben der Hündin innerhalb von zwei Wochen nach dem errechneten Wurfdatum
formlos mitzuteilen.
§ 20 Aufzucht der Welpen
(1) Der Hündinnenhalter ist verpflichtet, die Mutterhündin und die Welpen in bestem, wissenschaftlich
gesichertem Ernährungszustand zu halten, gut zu pflegen, artgerecht und hygienisch unterzubringen
und verhaltensgerechte Aufzuchtbedingungen mit menschlichem Kontakt zu schaffen. Im Übrigen ist
§ 2 Abs. 1 zu beachten.
(2) Bevor die erste Grundimmunisierung vorgenommen wird, sind die Welpen mehrfach (mindestens
viermal) zu entwurmen. Ferner hat der Hündinnenhalter bei der Wurfabnahme für alle Welpen durch
einen internationalen Impfpass den Nachweis der erforderlichen Grundimmunisierung gegen Staupe,
Hepatitis, Leptospirose und Parvovirose (SHLP) zu erbringen.
§ 21 Ammenaufzucht
(1) Ammenaufzucht sollte auf keinen Fall als normale Aufzuchtform angesehen werden. Die Wurftage
zwischen Mutterhündin und Amme dürfen maximal 8 Tage auseinander liegen und die Welpen
müssen in der ersten Lebenswoche untergelegt werden. Bei der Amme muss es sich um eine etwa
gleich große Hündin handeln, der insgesamt nicht mehr als 8 Welpen untergelegt werden dürfen. Sie
darf nicht im Eigentum und Besitz eines Dissidenzzüchters sein. Die Ammenaufzucht unterliegt einer
stärkeren Kontrolle durch den Zuchtwart, der den Wurf und die für die Unterlegung vorgesehenen
Welpen vor der Unterlegung bei der Amme und vor einer eventuellen Rückholung zum Züchter
besichtigen muss. Bei größeren Entfernungen oder über Landesgruppengrenzen hinweg kann sich
der Zuchtwart nach Absprache mit den zuständigen Landesgruppenzuchtwarten die Besichtigungen
mit dem dort zuständigen Zuchtwart teilen.
(2) Wird in Einzelfällen eine scheinträchtige Hündin als Amme in Erwägung gezogen, so ist eine
zusätzliche Überprüfung durch den Zuchtwart erforderlich, der u. U. auch eine tierärztliche
Untersuchung verlangen kann.
(3) Es ist untersagt, eine Amme zur Zuchtstätte zu holen. Die der Amme unterzulegenden Welpen
müssen immer zur Amme gebracht werden und dort mindestens 6 Wochen aufgezogen werden. Es ist
erwünscht, dass die Ammenwelpen bis zur Abgabe bei der Amme bleiben und dort der Teilwurf auch
abgenommen wird. Ausnahmen können nur bei sehr schwerer Erkrankung oder Tod der Mutterhündin
durch die Zuchtleitung eingeräumt werden. Befindet sich die Amme im Eigentum und Besitz des
Züchters, so gilt auch hier, dass vorab eine Überprüfung durch den zuständigen Zuchtwart zu erfolgen
hat. Die Aufzuchtbedingungen bei der Amme müssen den Anforderungen nach § 2 entsprechen.
Soweit durch die Einbeziehung einer Amme zusätzliche Kosten für den Zuchtwarteinsatz entstehen,
sind diese durch den Hündinnenbesitzer zu tragen. Verstöße hiergegen können mit den unter
Abschnitt V. genannten Maßnahmen geahndet werden.
§ 22 Wurfbesichtigung und Wurfabnahme
(1) Bei Erstzüchtern und bei übergroßen Würfen – mehr als acht lebend geborene Welpen – hat
innerhalb der ersten Woche nach dem Wurfdatum eine Besichtigung durch den zuständigen
Zuchtwart zu erfolgen. Die Kosten einer Erstbesichtigung – außer beim Erstzüchter – sind vom
Hündinnenbesitzer zu tragen. Der Zuchtwart kann jederzeit in Abstimmung mit der Zuchtleitung eine
Wurf-/ Zwingerkontrolle durchführen; bei eindeutigen Beanstandungen sind die Kosten für diese
Kontrollen vom Hündinnenbesitzer zu tragen.
(2) Die Wurfabnahme wird vom zuständigen Zuchtwart frühestens in der neunten und spätestens in
der zwölften Lebenswoche vorgenommen. Die Welpen müssen vor der Abnahme ausreichend
entwurmt, geimpft (§ 20 Abs. 2) und durch das Implantat eines codierten Mikrochips gekennzeichnet
sein.
Eine Wurfabnahme darf nur durchgeführt werden, wenn die Welpen folgende Mindestgewichte
erreicht haben:
Appenzeller
- 5,5 kg
Berner
- 7,0 kg
Entlebucher
- 5,0 kg
Großer Schweizer
- 8,0 kg
Die Kennzeichnung der Welpen ist Pflicht. Die Kennzeichnung erfolgt durch das Implantat eines
codierten Mikrochips im Bereich des linken Schulter-/ Nackenbereichs. Falls zusätzlich eine
Tätowierung erfolgt, sollte diese nach Möglichkeit im rechten Ohr des Welpen erfolgen. Die Chip- und
/ oder Tätowiernummer muss im Impfpass eingetragen werden.
(3) Im Wurfabnahmebericht sind alle wesentlichen Angaben zum Wurf aufzunehmen; insbesondere
der körperliche und verhaltensmäßige Entwicklungsstand der Welpen sowie festgestellte Mängel. Vor
allem Mängel, die eine spätere Zuchtzulassung ausschließen, sind im Wurfabnahmebericht
aufzunehmen. Im Wurfabnahmebericht werden die Namen der Welpen mit den entsprechenden
Chipnummern beginnend mit den Rüden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Der Bericht ist im
Original an die Zuchtbuchstelle des SSV zu schicken, Züchter und Zuchtwart erhalten jeweils einen
Durchschlag. Eine Ablichtung des Berichtes sollte den Welpenkäufern ausgehändigt werden. Der
Wurfabnahmebericht dient zur Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuch.
(4) Soweit Zuchtwartanwärter zu Ausbildungszwecken an der Wurfbesichtigung /-abnahme
teilnehmen, hat der Hündinnenbesitzer dies im Interesse des SSV zu gestatten.
§ 23 Abgabe der Welpen
Die Abgabe der Welpen ist frühestens nach der Wurfabnahme, jedoch nicht vor Ablauf der achten
Lebenswoche erlaubt. Eine Veräußerung und / oder Abgabe von Welpen zur Kaufvermittlung an
Zoogeschäfte oder gewerblichen Hundehandel ist untersagt. Ein Zuwiderhandeln wird mit dem
Ausschluss aus dem SSV geahndet.
§ 24 Erfassung von Käuferadressen
Um die Erfassung und Bekämpfung erblicher Defekte und Krankheiten zu erleichtern, muss der
Hündinnenhalter nach Abgabe der Welpen mit dem Einverständnis der Käufer deren Namen und
Adressen der Zuchtbuchstelle des SSV schriftlich mitteilen. Wird das Einverständnis verweigert, ist
dies ersatzweise mitzuteilen.
§ 25 Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuch
Der Hündinnenhalter ist verpflichtet, alle bei ihm gefallenen Würfe zur Eintragung in das Zuchtbuch
des SSV zu melden. Alle Hunde aus nach den Bestimmungen dieser Ordnung erfolgten Würfen mit
entsprechender Wurfkontrolle und Wurfabnahme werden ohne Einschränkungen in das Zuchtbuch
des SSV eingetragen. Welpen, die nicht nach den Bestimmungen dieser Ordnung gezüchtet wurden
(Zuchtverstoß § 26), können nur unter Auflagen und Kennzeichnung der Ahnentafeln oder der
Registerbescheinigungen eingetragen werden. Werden bei der Wurfabnahme bei einzelnen Hunden
Mängel (zuchtausschließende Fehler) festgestellt, werden diese ebenfalls im Zuchtbuch vermerkt.
Alle Welpen eines Wurfes erhalten Namen, die mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen.
Eingetragen werden zunächst die Rüden, dann die Hündinnen, jeweils in alphabetischer Reihenfolge.
Die Anfangsbuchstaben für die Hunde der verschiedenen Würfe folgen alphabetisch – rassebezogen
– aufeinander; jeder Züchter muss mit dem ersten Buchstaben des Alphabets – A – beginnen.
Die maximale Länge des Hunde- einschließlich Zwingernamens darf inklusive Leerzeichen nicht mehr
als 38 Buchstaben betragen.
IV. Zuchtverstöße und Überwachung der Zuchtvorschriften
§ 26 Zuchtverstöße
Als Zuchtverstöße sind alle Zuchtmaßnahmen anzusehen, die nicht im Einklang mit dieser Ordnung
oder mit Anordnungen und Entscheidungen der Zuchtleitung sowie des Zuchtausschusses des SSV
oder mit Bestimmungen der Dachverbände VDH und F.C.I. stehen. Auch die Missachtung
tierschutzrechtlicher Vorschriften (insbes. TierSchG, Tierschutzhunde-Verordnung) ist ein
Zuchtverstoß, der zu ahnden ist.
§ 27 Überwachung der Zuchtvorschriften
Die Überwachung der Einhaltung der Zuchtvorschriften obliegt der Zuchtleitung des SSV und den
Zuchtwarten. Aber auch jedes Mitglied sollte zur Zweckerfüllung des SSV es als seine Pflicht
ansehen, die Zuchtleitung des SSV umgehend zu informieren, wenn es Kenntnisse von dem Verstoß
eines Mitglieds gegen die Zuchtordnung hat.
V. Rechtsfolgen bei Zuchtverstößen
§ 28 Vereinsstrafen
(1) Die einzelnen möglichen Vereinsstrafen sind in § 7 der Satzung des SSV aufgeführt. Diese Strafen
sind auch auf Zuchtverstöße anwendbar, insbesondere wenn absichtlich und wiederholt gegen die
Bestimmungen dieser Ordnung oder deren Anlagen verstoßen und dadurch dem Ansehen des
Vereins Schaden zugefügt wird.
Neben den Ausschluss aus dem Verein kommen bei Zuchtverstößen insbesondere Maßnahmen wie:
-
Belehrung
Verwarnung
befristete oder dauernde Zuchtsperre
befristete oder dauernde Zuchtbuchsperre
befristetes oder dauerndes Zuchtverbot
befristete oder dauernde Zwingersperre
in Betracht.
(2) Eine Belehrung (d.h. ein einfacher Hinweis) und / oder Verwarnung (d.h. ein Hinweis mit
Androhung weitergehender Strafen) wird gegenüber dem Züchter insbesondere bei leicht fahrlässigen
Zuchtverstößen oder bei Verstößen von geringer Bedeutung ausgesprochen.
(3) Eine befristete oder dauernde Zuchtsperre wird gegenüber dem Halter in Bezug auf einen
bestimmten Hund ausgesprochen. Für die Dauer der Sperre darf dieser Hund nicht in der Zucht
eingesetzt werden. Eine Zuchtsperre kommt insbesondere in Betracht, wenn in Bezug auf einen
bestimmten Hund die Bestimmungen der Zuchtordnung nicht eingehalten wurden (z.B. Verstoß gegen
§ 14 Häufigkeit der Zuchtverwendung).
(4) Zuchtbuchsperre bedeutet, dass der SSV es ablehnt, für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer
Eintragungen in Bezug auf Nachkommen im Zuchtbuch vorzunehmen und damit verbunden für diese
Hunde Ahnentafeln auszustellen. Eine befristete oder dauernde Zuchtbuchsperre wird gegenüber dem
Züchter zum Beispiel dann ausgesprochen, wenn grob fahrlässig oder arglistig gegen wichtige
Zuchtregeln verstoßen und / oder der Grundsatz zur planmäßigen Zucht erbgesunder, wesensfester
Rassehunde verletzt wurde und die Gefahr besteht, dass Hunde, die nicht nach den Bestimmungen
des SSV gezüchtet wurden, wiederum in der Zucht Verwendung finden und dadurch die Zuchtziele
gefährdet werden. Zuchtbuchsperren können insbesondere in Bezug auf Nachkommen von Hunden,
die zur Zucht nicht zugelassen sind, erfolgen.
(5) Ein befristetes oder dauerndes Zuchtverbot wirkt personengebunden gegenüber einem Züchter in
Bezug auf alle von ihm gehaltenen Hunden, das heißt, er darf für einen bestimmten Zeitraum oder auf
Dauer mit keinem seiner Hunde am Zuchtgeschehen teilnehmen. Dies gilt auch, wenn er gleichzeitig
Halter von Deckrüden und Zuchthündinnen ist.
Ein Zuchtverbot kommt insbesondere dann in Betracht, wenn
1. ordnungsgemäße Haltungs- und Aufzuchtbedingungen nicht oder nicht mehr gewährleistet
sind,
2. die gem. § 11 TSchG erforderliche Erlaubnis zum Züchten von Hunden nicht besteht,
3. wiederholt grob fahrlässig oder arglistig gegen wichtige Zuchtregeln verstoßen und / oder der
Grundsatz zur planmäßigen Zucht erbgesunder, wesensfester Rassehunde verletzt wurde,
4. Welpen dem gewerbsmäßigen Hundehandel zur Verfügung gestellt werden,
5. auch in der Dissidenz gezüchtet wird,
6. ein Vereinsausschlussverfahren betrieben wird.
Liegt der Schwerpunkt einer Verfehlung allein auf einem bestimmten Zuchtbereich –
Deckrüdeneinsatz oder Aufzuchtbedingungen etc. –, so kann auch ein partielles Zuchtverbot auf den
Schwerpunktbereich der Verfehlung erteilt werden. Ist ein Züchter auch Mitglied eines anderen
Rassehunde-Zuchtvereins, der ebenfalls Mitgliedsverein im VDH ist, und wurde dem Züchter in
diesem Verein ein Zuchtverbot bezüglich der von diesem Verein betreuten Rasse auferlegt, so führt
dieses erteilte Zuchtverbot auch zum Zuchtverbot im SSV. Frühestens nach Ablauf von fünf Jahren
darf seitens des SSV diese Maßnahme aufgehoben werden, es sei denn, in dem anderen Verein ist
nur ein befristetes Zuchtverbot ausgesprochen worden. In diesem Fall darf diese Frist nicht
unterschritten werden.
(6) In Einzelfällen ist es möglich, Zwingersperren zu verhängen. Eine Zwingersperre bedeutet die
Zucht- und Zuchtbuchsperre und wirkt sich auf alle Personen, die Inhaber des Zwingers
(Zwingergemeinschaft) sind, aus. Hunde, deren Eigentümer eine Zwingersperre auferlegt ist, dürfen
weder durch Kauf, noch durch Zuchtmiete für die Zucht verwendet werden.
(7) Soweit auf befristete Verbote erkannt wurde, beginnt die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung.
War bereits ein vorläufiges Verbot verhängt worden, so wird dieser Zeitraum in die Laufzeit der Frist
eingerechnet. Soweit gegen einen Züchter auf eine der benannten zuchtbezogenen Strafen
insbesondere im Hinblick auf einzelne Hunde erkannt wurde, gilt das entsprechende Verbot auch im
Hinblick auf mögliche Zuchteinsätze im Ausland. Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, schadet dem
SSV. Es kann eine Ahndung mit einer Vereinsstrafe entsprechend der Satzung erfolgen.
§ 29 Zuständigkeit für die Verhängung der Vereinsstrafen und Rechtsweg
(1) Für die Verhängung von Vereinsstrafen in Zusammenhang mit Zuchtverstößen und die
zuchtbezogenen Strafen ist der Zuchtausschuss zuständig. Bevor der Zuchtausschuss eine
Entscheidung trifft, hat er dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen die Entscheidung
des Zuchtausschusses kann der Betroffene binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der
Entscheidung das Vereinsgericht des SSV anrufen. Für die Wahrung der Frist reicht der rechtzeitige
Zugang bei der Geschäftsstelle des SSV aus. Der Widerspruch ist binnen einer weiteren Frist von
vierzehn Tagen zu begründen, andernfalls kann er als unzulässig verworfen werden.
(2) Soweit nach dieser Zuchtordnung für einzelne Entscheidungen die Zuchtleitung oder
Zuchtbuchstelle zuständig ist, kann gegen eine ablehnende Entscheidung binnen vier Wochen der
Zuchtausschuss angerufen werden, nachdem die ablehnende Entscheidung dem Betroffenen
schriftlich zugegangen ist. Der Widerspruch ist schriftlich mit Begründung an die Geschäftsstelle des
SSV zu richten. Gegen die Entscheidung des Zuchtausschusses kann der Betroffene binnen einer
Frist von vier Wochen das Vereinsgericht des SSV anrufen. Für die Wahrung der Frist reicht der
rechtzeitige Zugang bei der Geschäftsstelle des SSV aus. Der Widerspruch ist binnen einer weiteren
Frist von vierzehn Tagen zu begründen, andernfalls kann er als unzulässig verworfen werden.
§ 30 Veröffentlichung der Entscheidung
Sobald eine Entscheidung, die im Sinne dieser Zuchtordnung auch Außenwirkung entfaltet, nicht mehr
anfechtbar ist, wird sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Mitteilungsorgan veröffentlicht. Bezieht sich
die Entscheidung auf bestimmte Hunde, wird sie darüber hinaus auch im Anhang zum Zucht-, Körund Leistungsbuch mitgeteilt. Spätestens mit der Veröffentlichung der Entscheidung muss auch ein
Dritter diese gegen sich gelten lassen, falls er durch die Nichtbeachtung selbst gegen Regelungen
dieser Zuchtordnung verstößt.
VI. Beauftragter für den Tierschutz
§ 31 Überwachung des Tierschutzes innerhalb der Zucht
(1) Der Beauftragte für den Tierschutz überwacht die Einhaltung der tierschutzrechtlichen
Bestimmungen. Sobald er Kenntnis von einem möglichen Verstoß eines Züchters gegen
tierschutzrechtliche Bestimmungen erhält, hat er einzuschreiten. Soweit es insbesondere aufgrund
entsprechender Hinweise Anhaltspunkte für tierschutzrechtlich bedenkliche Haltungs- und / oder
Aufzuchtbedingungen bei einem Züchter gibt, ist dem Tierschutzbeauftragten das Recht eingeräumt,
ohne vorherige Anmeldung bei dem Züchter die Bedingungen zu überprüfen. Hierbei wird er von der
Zuchtleitung, insbesondere vom Hauptzuchtwart unterstützt. Verweigert der Züchter die Überprüfung,
kann er auf Antrag des Tierschutzbeauftragten mit einer Vereinsstrafe bis hin zum Zuchtverbot belegt
werden. Der Tierschutzbeauftragte hat sein Ermittlungsergebnis dem Zuchtausschuss zur weiteren
Entscheidung vorzulegen.
(2) Der Tierschutzbeauftragte kann Einspruch gegen die zuchtbezogenen Entscheidungen aller
Gremien des SSV einlegen, wenn er der Ansicht ist, durch einen Beschluss könnte gegen das
geltende Tierschutzrecht verstoßen werden. Soweit Änderungen dieser Ordnung oder deren Anlagen
in Betracht gezogen werden, sind diese dem Tierschutzbeauftragten vorab zur Kenntnis zu geben.
Erhebt der Tierschutzbeauftragte Einspruch gegen einen beabsichtigten oder erfolgten Beschluss,
entfaltet dieser eine aufschiebende Wirkung bis zur endgültigen Klärung. Diese erfolgt vor dem
Vereinsgericht des SSV.
VII. Zucht-, Kör- und Leistungsbuch
§ 32 Herausgabe und Abnahmepflicht
(1) Der SSV gibt jährlich eine limitierte Auflage von Zucht-, Kör- und Leistungsbuch in gedruckter
Form heraus; eine Zusammenfassung der einzelnen Bücher ist möglich. Die Bücher schließen jeweils
zum 31. Dezember eines Jahres und erscheinen im Folgejahr. Die Führung der Bücher obliegt der
Zuchtbuchstelle des SSV in Zusammenarbeit mit dem Beauftragen für Erziehung und Ausbildung.
Fehlende, fehlerhafte oder falsche Eintragungen in den Büchern sind im nächstmöglichen Zucht-, Köroder Leistungsbuch in einem gesonderten Kapitel zu berichtigen bzw. ergänzen.
(2) Züchter, die im Erfassungszeitraum einen Wurf hatten, sind zur Abnahme eines Zuchtbuches
verpflichtet. Der Kaufpreis wird im Voraus mit der Wurfabnahmegebühr erhoben. Allen anderen
Zuchthündinnen- und Deckrüdenhaltern wird der Erwerb eines Zuchtbuches und eines Körbuches
empfohlen. Der VDH erhält Exemplare unaufgefordert und kostenlos.
§ 33 Eintragungen in das Zuchtbuch
(1) Im Zuchtbuch werden nur Hunde eingetragen, deren Abstammung über drei Ahnengenerationen
lückenlos in von der F.C.I. anerkannten Zuchtbüchern nachgewiesen werden kann und die Zucht- und
Wurfkontrollen dieser Hunde von der F.C.I. anerkannten Vereinen durchgeführt wurden. Der SSV
erkennt alle Zuchtbücher der Landesverbände der F.C.I. und der VDH–Mitgliedsvereine an. Im
Zuchtbuch und im Register werden nur Zuchtmaßnahmen, die der Zucht- und Wurfkontrolle des SSV
unterlagen, sowie Einzeleintragungen von reinrassigen Hunden verzeichnet. Im Zuchtbuch aufgeführt
werden alle Würfe, nach Geschlecht getrennt, unter Angabe der Zahl der geborenen und in das
Zuchtbuch eingetragenen Welpen, der Eltern und Großeltern, der Inzuchtprozentzahl und auffälliger
Beobachtungen von zuchtausschließenden Fehlern, anderen Anomalien und Schnittgeburten. Ferner
werden die Auswertungen über HD, ED, OCD und Augenerkrankungen aufgeführt. Als Hilfsinstrument
für Züchter und Deckrüdenhalter wird auch der zum Zeitpunkt der Drucklegung aktuelle Zuchtwert der
Zuchttiere für vom Zuchtausschuss festgelegte Merkmale im Zuchtbuch veröffentlicht.
(2) Eine Erläuterung des Aufbaus und ein Inhaltsverzeichnis, eine alphabetisch geordnete Liste der für
die verzeichneten Rassen geschützten Zwingernamen sowie eine entsprechend geordnete Liste der
Züchter sind den Wurfeintragungen vorangestellt. Eingetragen werden nur die, in von der F.C.I.
anerkannten Zuchtbüchern nachweisbare Informationen. Alle nach den Bestimmungen dieser
Zuchtordnung gezüchteten Welpen werden mit Ruf- sowie Zwingernamen, Geschlecht, Chip- und
Zuchtbuchnummer eingetragen. Dazu werden die Eltern- und Großelterntiere mit Ruf- sowie
Zwingernamen, Zuchtbuchnummern und vorhandenen Chip-/ Tätowierungsnummern, Siegertiteln,
Ausbildungskennzeichen und HD-, ED-, OCD-Grade aufgeführt. Aufgezeichnet werden darüber
hinaus die anlässlich der Wurfabnahme festgestellten Besonderheiten bei den Welpen und die
geschätzten Zuchtwerte für einzelne Merkmale der Zuchttiere. Im Zuchtbuch sind die bei der
Wurfabnahme mit „Zuchtverbot“ - zur Zucht nicht zugelassen – belegte Welpen mit dem jeweiligen
Grund für das Zuchtverbot aufzuführen. Ferner werden eingetragen: Wurftag, Zahl der geworfenen
und zur Eintragung gemeldeten Welpen sowie der Name und die Anschrift des Züchters.
(3) Die Eintragungen sind so gestaltet, dass sowohl im Zuchtbuch als auch im Register eine
fortlaufende und lückenlose, nachvollziehbare Abfolge von Zuchtbuchnummern entsteht und die Art
der Eintragungsmaßnahme klar ersichtlich wird. Das Zuchtbuch ist deutlich vom Register getrennt,
beide haben eigene Nummernfolgen; anhand der erteilten Kennzeichnungsnummern (Zuchtbuchoder Registernummern) ist ersichtlich, ob es sich um Eintragungen im Zuchtbuch oder Register
handelt. Bei ins Register eingetragenen Hunden aus anderen Zuchtgebieten sind zusätzlich Datum
und Ort der Überprüfung auf das rassetypische Erscheinungsbild und die Namen der Mitglieder der
Körkommission einzutragen.
§ 34 Eintragungssperre für das Zuchtbuch
(1) Eintragungssperre in das Zuchtbuch besteht für:
1.
2.
3.
4.
5.
alle Welpen, deren Züchtern das Zuchtbuch gesperrt ist,
alle Welpen, deren Züchter nicht Mitglied im SSV ist,
alle Hunde, die von einem Rüden einer anderen Rasse abstammen,
alle Hunde, deren Abstammung nicht zweifelsfrei geklärt ist,
die Übernahme oder Registrierung einzelner Hunde, deren Eigentümer nicht Mitglied im SSV
ist.
Für die Nachzucht von Hunden, denen in Deutschland aufgrund von zuchtausschließenden Fehlern
die Zuchtzulassung verweigert wurde und für die im Ausland eine Zuchtverwendung stattgefunden
hat, kann eine Eintragung im Zuchtbuch des SSV abgelehnt werden. Befristete oder dauernde
Zuchtsperren anderer Hunde sind unter Angabe des jeweiligen Grundes im Anhang des Zuchtbuches
aufzuführen.
§ 35 Gebühren für die Eintragungen ins Zuchtbuch
(1) Für die Eintragungen im Zuchtbuch werden Gebühren entsprechend der Spesen- und
Gebührenordnung des SSV erhoben. Die Gebühren werden durch den Verwaltungsausschuss des
SSV festgelegt.
(2) Für die Eintragung von Würfen, die nicht nach den Bestimmungen dieser und anderer Ordnungen
des SSV gezüchtet wurden, oder die Übernahme sowie Registrierung einzelner Hunde kann eine bis
zu fünffach erhöhte Eintragungsgebühr erhoben werden.
§ 36 Eintragungen in das Körbuch
(1) Im Körbuch werden alle Hunde eingetragen, im Erfassungszeitraum die Zuchtzulassungsprüfung
(§ 8) erfolgreich absolviert haben. Vorangestellt ist eine statistische Übersicht über das
Erfassungsjahr. Das Körbuch ist nach Rassen aufgeteilt. Eine Gesamtübersicht über alle für die
jeweilige Rasse angekörten Hunde ist den Einzelberichten vorangestellt. Die Einzelberichte beinhalten
eine Abbildung des Hundes (schwarz / weiß). Darunter werden Ruf- und Zwingername des Hundes
mit Angaben zum Geschlecht, Wurfdatum, Größe, HD-, ED-, OCD- Grade und die Zuchtbuchnummer
aufgeführt. Des Weiteren werden Angaben zu den Elterntieren, den Namen und die Anschrift des
Züchters sowie des Besitzers mitgeteilt. Im Anschluss folgt der Auswertungsbericht zu den einzelnen
Merkmalen einschließlich einer von der Körkommission ggf. ausgesprochen Zuchtempfehlung.
Weiterhin werden Ort und Zeit der Körung sowie die Namen der Mitglieder der Körkommission
angegeben.
(2) Wird einem zur Zucht zugelassenem Hund zu einem späteren Zeitpunkt die Zuchtzulassung
entzogen oder erlischt dieselbe, weil ein regelmäßig beizubringendes Unbedenklichkeitsgutachten
nicht beigebracht wird, wird dies im Anhang zum Körbuch aufgeführt.
§ 37 Eintragungen in das Leistungsbuch
Im Leistungsbuch werden alle im Erfassungszeitraum erbrachten und bestandenen Prüfungen
einzelner Hunde der vom SSV betreuten Sennenhundrassen aufgeführt. Das Leistungsbuch ist nach
den einzelnen Prüfungsarten aufgeteilt.
Es werden Prüfungen nach der SSV–PO sowie von VDH / F.C.I. im Bereich:
Schutzhund
Fährtenhund
Begleithund
Rettungshund
Ausdauer
Agility
anerkannt. Unter den einzelnen Prüfungsarten werden nach Rassen getrennt die Namen der Hunde
mit Zuchtbuchnummer, Prüfungsart und -ergebnis sowie Prüfungsort aufgeführt. Die Erfassung im
Leistungsbuch setzt die Mitteilung durch den Besitzer des Hundes unter Beifügung des
Prüfungsnachweises oder die Mitteilung des Prüfungsleiters einer vom SSV geschützten
Prüfungsveranstaltung voraus. Anspruch auf die Erfassung im Leistungsbuch haben nur Mitglieder
des SSV.
VIII. Ahnentafel
§ 38 Inhalt der Ahnentafel
(1) Die Ahnentafel ist ein Auszug des Zuchtbuches des SSV mit drei aufgeführten
Ahnengenerationen. Die Ahnentafel ist der Abstammungsnachweis des Hundes, deren Identität mit
den Zuchtbucheintragungen von der Zuchtbuchstelle des SSV gewährleistet wird. Ahnentafeln des
SSV sind mit den Emblemen des VDH und der F.C.I. gekennzeichnet. Ahnentafel und Hund gehören
zusammen. Ahnentafeln dürfen den Käufern von Hunden nicht gesondert berechnet werden.
(2) Es werden neben den allgemeinen den Hund betreffenden Daten außerdem noch folgenden Daten
eingetragen: Zuchtschauart, -ort und -ergebnisse; HD-, ED-, OCD-Aufnahmetag, jeweiliger Befund
und röntgender Tierarzt; Körtag, -ort und -ergebnis; Leistungskennzeichen mit Prüfungsort und datum; Besitzwechsel; Feststellungen der Zuchtleitung und evtl. Übernahmenummer. Bei
Feststellungen von genetischen Defekten oder zuchtausschließenden Fehlern wird die Ahnentafel mit
dem Vermerk: „zur Zucht nicht zugelassen“ versehen. Bei Nachkommen aus Zuchtverstößen erhält
die Ahnentafel den Vermerk: „nicht nach den Bestimmungen des SSV gezüchtet“ und unter
Umständen den weiteren Vermerk: „zur Zucht nicht zugelassen“. Weitere Eintragungen sind möglich.
Auf Ahnentafeln von Zuchthündinnen werden bei mit ihr gezüchteten Würfen jeweils Wurftag und
Wurfstärke nachgetragen. Diese Daten müssen auch auf einer eventuellen Ahnentafel-Zweitschrift
übernommen werden. Vereinsgültige Feststellungen müssen von der Zuchtbuchstelle des SSV mit
Stempel und Unterschrift beurkundet sein.
§ 39 Eigentum an der Ahnentafel
Die Ahnentafel bleibt Eigentum des SSV. Dieser kann jederzeit die Vorlage oder nach dem Tod des
Hundes die Rückgabe verlangen. Der Käufer eines Welpen ist durch den Züchter auf das
Eigentumsverhältnis an der Ahnentafel hinzuweisen.
§ 40 Besitzrecht an der Ahnentafel
Zum Besitz der Ahnentafel sind berechtigt:
-
der Eigentümer des Hundes,
der Mieter einer Hündin während der Dauer der Zuchtmiete, sein Besitzrecht geht dem des
Eigentümers vor,
Pfandgläubiger während der Dauer des Pfandverhältnisses.
Das Recht zum Besitz der Ahnentafel gegenüber dem SSV besteht nur so lange, wie die Pflichten
durch den Hundebesitzer erfüllt werden. Der SSV kann die Ahnentafel für die Dauer einer
Zuchtbuchsperre einziehen. Ergibt sich das Besitzrecht an der Ahnentafel nicht aus der Ahnentafel,
kann der SSV die Ahnentafel bis zur Klärung der Ansprüche einziehen.
§ 41 Beantragung von Ahnentafeln
Die Ausstellung von Ahnentafeln und / oder Registerbescheinigungen erfolgt nur auf Antrag. Sie
werden schnellstmöglich durch die Zuchtbuchstelle des SSV ausgestellt, sobald die
Antragsunterlagen vollständig vorliegen und die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.
§ 42 Anerkennung der Ahnentafel für das Ausland durch den VDH
Bei Verkauf von Hunden in das Ausland muss für die Ahnentafel eine Auslandsanerkennung des VDH
ausgestellt werden. Hierin wird durch den VDH beurkundet, dass der ausstellende Verein – SSV –
Mitglied des VDH und damit der F.C.I. zugehörig ist. Anträge sind formlos unter Vorlage der OriginalAhnentafel an die Geschäftsstelle des VDH zu richten.
§ 43 Ungültigkeitserklärung und Zweitschrift von Ahnentafeln
Verlorengegangene Ahnentafeln müssen für ungültig erklärt werden. Nach Veröffentlichung des
Verlustes im Vereins-Mitteilungsblatt fertigt die Zuchtbuchstelle des SSV nach sorgfältiger Prüfung
des schriftlichen Antrages eine Zweitschrift gegen Gebühren an. Bei Ahnentafelzweitschriften von in
der Zucht eingesetzten Hündinnen sind alle Würfe der Hündin nachzutragen. Bei falschen Angaben
zur Zweitschrift kann diese für ungültig erklärt werden. Die ausgestellte Ersatz-Ahnentafel muss den
Vermerk „Zweitschrift“ tragen.
§ 44 Eintragung bei Eigentumswechsel
Jeder Eigentumswechsel am Hund muss auf der Ahnentafel mit Ort und Datum des Übergangs
vermerkt werden. Die Eintragung des Vermerks muss durch den Voreigentümer mit dessen
Unterschrift bestätigt werden. Bei Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem neuen Eigentümer
ohne Berechnung auszuhändigen. Vorstehendes gilt sinngemäß für Registerbescheinigungen.
IX. Register
§ 45 Voraussetzungen für einen Registereintrag
(1) In das Register werden nur Hunde eingetragen, deren Ahnen nicht vollständig über drei
Generationen in von der F.C.I. anerkannten Zuchtbüchern nachzuweisen sind, deren äußeres
Erscheinungsbild und Verhalten jedoch nach Beurteilung der Körkommission des SSV für die jeweilige
Rasse dem bei der F.C.I. niedergelegten Standard entsprechen. Ebenfalls können in das Register
Hunde eingetragen werden, die die Standardanforderungen voll erfüllen, deren Abstammung jedoch
nicht zweifelsfrei geklärt werden kann und bei denen die Zucht- und Wurfkontrolle nicht im Bereich
des SSV bzw. einem F.C.I.-Mitgliedsverein lag. Auch hier bedarf es einer Beurteilung des einzelnen
Hundes durch die Körkommission des SSV.
(2) Darüber hinaus können Hunde auch lediglich zu Sport- und / oder Ausstellungszwecken in das
Register eingetragen werden.
§ 46 Registrierungsgebühr
(1)Die Eintragungen in das Register des SSV sind gebührenpflichtig. Alle Gebühren, die im
Zusammenhang mit der Zucht, Eintragungen in das Zucht-, Kör- und Leistungsbuch sowie mit
Ausstellen von Ahnentafeln entstehen, werden in der Spesen- und Gebührenordnung des SSV
festgelegt.
(2) Bei Hunden von Nicht-SSV-Mitgliedern, die gem. § 45 Abs. 2 eingetragen werden, wird für diese
Registrierung die zweifache Registrierungsgebühr gem. § 35 Abs. 2 erhoben.
§ 47 Schlussbestimmungen
Die Nichtigkeit von Teilen dieser Zuchtordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Zuchtordnung insgesamt
nach sich.