aufstellung des bebauungsplanes nr. 82 „zeven-aspe
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aufstellung des bebauungsplanes nr. 82 „zeven-aspe
AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 82 „ZEVEN-ASPE - TEIL III“ DER STADT ZEVEN Erläuterungen im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Städtebauliche Zielsetzung Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82 „Zeven - Aspe – Teil III“ ist die Absicht, Erweiterungsmöglichkeiten für die nördlich liegende Molkerei zu schaffen. Aufgrund der Mengensteigerung in der Produktion ist die Ausweisung weiterer Industrieflächen für die Standortsicherung des Betriebes erforderlich. Im Wesentlichen sollen die Lagerkapazitäten für Waren und Verpackungen erweitert und eine optimierte Verladekapazität realisiert werden. Der Flächennutzungsplan stellt bereits gewerbliche Bauflächen im Plangebiet dar. Zeven-Aspe ist der Hauptstandort für Industrie in Zeven und liegt aufgrund der naheliegenden Autobahnauffahrt Elsdorf günstig, ohne den Ortskern von Zeven durchqueren zu müssen. Somit ist es Ziel der Stadt Zeven, diesen Standort nachhaltig zu sichern und fortzuentwickeln und die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Die Stadt Zeven ist im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen als Mittelzentrum ausgewiesen und hat im Regionalen Raumordnungsprogramm u.a. die Schwerpunktaufgabe „Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten“ zugewiesen bekommen. Daher hat sie im Rahmen der Bauleitplanung durch die Ausweisung von gewerblich nutzbaren Baugebieten dafür Sorge zu tragen, dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete Entwicklung der im Stadtgebiet vorhandenen und noch anzusiedelnden Gewerbebetriebe geschaffen werden. Planungsrechtliche Voraussetzungen Landes-Raumordnungsprogramm und Regionales Raumordnungsprogramm Die Stadt Zeven liegt im ländlichen Raum. Gemäß dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen sollen die ländlichen Regionen als Räume mit eigenem Profil erhalten und so weiterentwickelt werden, dass sie zur Innovationsfähigkeit und internationalen Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Wirtschaft dauerhaft einen wesentlichen Beitrag leisten können. Darüber hinaus sind vorrangig solche Maßnahmen durchzuführen, die den Kommunen eine eigenständige Entwicklung ermöglichen und die besonderen Standortvorteile für das Wohnen und die Wirtschaft nutzen. Insbesondere sollen kleinen und mittleren Unternehmen ein geeignetes Umfeld geboten, die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft verbessert und deren Wettbewerbsfähigkeit gestärkt, die Auswirkungen des demografischen Wandels für die Dörfer abgeschwächt, die soziale und kulturelle Infrastruktur gesichert und weiterentwickelt sowie die Umwelt und die Landschaft erhalten und verbessert werden. Raumstrukturelle Maßnahmen sollen dazu beitragen, geschlechtsspezifische Nachteile abzubauen. Die Stadt Zeven ist im Landes-Raumordnungsprogramm als Mittelzentrum ausgewiesen. In den Mittelzentren sind zentrale Einrichtungen und Angebote für den gehobenen Bedarf bereitzustellen. Die Funktionen zentraler Orte sind zum Erhalt einer dauerhaf- 2 ten und ausgewogenen Siedlungs- und Versorgungsstruktur zu sichern und zu entwickeln. Teilräume mit besonderen Strukturproblemen und Wachstumsschwächen sowie mit vordringlich demografisch bedingtem Anpassungsbedarf der öffentlichen Infrastruktur sollen in großräumige Entwicklungsstrategien eingebunden und mit wirtschaftsstärkeren Teilräumen vernetzt werden. Im zeichnerischen Teil des Landes-Raumordnungsprogramms Plangebietkeine Darstellungen enthalten. sind für das Im Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Rotenburg (W.) 2005 ist die Stadt Zeven ebenfalls als Mittelzentrum dargestellt. Außerdem wurde die Stadt als Standort mit den Schwerpunktaufgaben „Sicherung und Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten“ und „Erholung“ ausgewiesen. Für das Plangebiet enthält die zeichnerische Darstellung Raumordnungsprogramms ein Vorsorgegebiet für Forstwirtschaft. des Regionalen Durch die Bereitstellung von gewerblichen Bauflächen für die Erweiterung und Sicherung des Betriebes des DMK wird die Stadt Zeven der Schwerpunktaufgabe „Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten“ gerecht. Die Ziele der Raumordnung werden somit erfüllt. Insgesamt ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82 mit den Zielen des LandesRaumordnungsprogramms und des Regionalen Raumordnungsprogramms vereinbar. Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes Der wirksame Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Zeven stellt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 82 gewerbliche Bauflächen dar (siehe Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan). 3 Nutzung des Plangebietes, umliegende Nutzung Die im Bebauungsplangebiet gelegenen Flächen sind bis auf den westlichen Weg und der Straße / alten Bahntrasse im Norden bewaldet. Nördlich und westlich grenzen bereits gewerbliche Nutzungen an. Östlich vollstreckt sich der vorhandene Waldbestand bis zu einer weiteren gewerblichen Nutzung. Südlich grenzen sowohl landwirtschaftliche als auch forstliche Flächen an das Plangebiet. Die Fläche des Plangebietes hat eine Größe von ca. 3,08 ha. Künftige Festsetzungen des Bebauungsplanes Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung, das Baugebiet möglichst weitgehend gewerblich nutzen zu können, werden die Baugebietsflächen als Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO festgesetzt. Das Plangebiet untergliedert sich horizontal in 2 Planzeichnungen. Planzeichnung Teil I Als Maß der baulichen Nutzung ist die höchstzulässige Baumassenzahl von 10,0 und eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt, um die Flächen effektiv auszunutzen und eine ausreichende Größe der baulichen Anlagen ermöglichen. Um ausreichend große und lange Gebäude errichten zu können, wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, die Gebäudelängen von mehr als 50 m mit seitlichem Grenzabstand zulässt. Damit wird den betrieblichen Erfordernissen, möglichst großflächige Gebäude zu errichten, Rechnung getragen. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind großzügig ausgewiesen, so dass die geplanten Nutzungen variabel untergebracht werden können. Sie berücksichtigen aber auch den Schutzabstand zum südlichen Wald. Innerhalb der mit „A“ gekennzeichneten Fläche sind nur bauliche Anlagen zulässig, die nicht dem dauerhaften oder dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Dies wird erforderlich, aus Rücksicht ggf. umstürzender Bäume des anliegenden Waldes. Innerhalb des Industriegebietes sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und innenstadtrelevanten (zentrenrelevanten) Sortimenten gemäß der Sortimentsliste aus der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Zeven (Juli 2009) unzulässig. Hiermit soll vermieden werden, dass sich größere Einzelhandelsbetriebe außerhalb des Zentrums ansiedeln und die Kaufkraft aus dem Zentrum an den weiteren Ortsrand verlagert, damit die Funktion und die Attraktivität des Zentrums nicht gefährdet wird. Als nahversorgungsrelevant gelten folgende Sortimente: - Lebensmittel, Reformwaren, Getränke, Tabakwaren, Brot, Backwaren, Fleisch-, Wurstwaren - Drogerie- / Reinigungsartikel, Kosmetikartikel, pharmazeutische Artikel, Sanitätswaren - Blumen / Zimmerpflanzen Als zentren- bzw. innenstadtrelevant gelten folgende Sortimente: - Bücher, Zeitschriften, Papier-, Schreibwaren, Spielwaren, Bastelbedarf - Bekleidung, Wäsche / Miederwaren, Schuhe, Lederwaren, Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel 4 - Elektrokleingeräte, Elektrozubehör, Leuchten / Lampen, Radio, TV, Video („braune Ware“ / Unterhaltungselektronik), Ton- / Bildträger, Computer, Telefone / Telefonzubehör, Fotoartikel - Glas/Porzellan/Keramik, Geschenkartikel, Haushaltswaren, Kunst / Kunstgewerbe, Heimtextilien, Bettwaren, Raumausstattungsartikel, Kurzwaren / Handarbeitsartikel / Wolle / Stoffe - Optikartikel, Hörgeräte, Uhren, Schmuck, Babyartikel, Musikalien Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe mit dem Sortiment Nahrungs- und Lebensmittel bis zu einer Geschossfläche von maximal 400 m² zugelassen werden, wenn sie Bestandteil eines Betriebes sind, in dem die angebotenen Güter hergestellt werden. Planzeichnung Teil II Oberhalb der Straßenverkehrsfläche (Tannenkamp) und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (siehe Planzeichnung Teil I) gilt die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche der Planzeichnung Teil II ab einer Höhe von mindestens 5,50 m oberhalb der Fahrbahnoberkante der Straße Tannenkamp, um den Durchgangsverkehr nicht einzuschränken. Oberhalb der Straßenverkehrsfläche (Tannenkamp) und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (siehe Planzeichnung Teil I) dürfen bauliche Anlagen eine Breite von 10 m (gemessen jeweils an den Straßengrundstücksgrenzen der Straße Tannenkamp) nicht überschreiten, um eine gesamte Überbauung auszuschließen. Als Maß der baulichen Nutzung ist eine Baumassenzahl von 3,0 und eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt, um die baulichen Anlagen mit dem nördlichen Werksgelände verbinden zu können. In diesem Bereich soll eine Oberkante baulicher Anlagen von 15m jedoch nicht überschritten werden. Bezugspunkt ist die Fahrbahnoberkante der Straße Tannenkamp, gemessen in der Mitte der Straßenfront des Grundstücks. Ausgenommen von der Höhenbegrenzung sind turmartige Aufbauten oder Bauwerke (z.B. Masten) und technische Anlagen sowie untergeordnete Bauteile. Verkehr Innerhalb des Plangebietes ist die Straße „Tannenkamp“ als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Diese dient als Haupterschließung des Industriegebietes Aspe. Des Weiteren wurde die westlich anliegende derzeit nicht ausgebebaute Straße mit in das Plangebiet einbezogen, um eine verkehrliche Erschließung in Richtung Süden planungsrechtlich abzusichern. Im Norden im Bereich der alten Bahntrasse ist eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung als Mehrzweckstreifen / Parkplatz festgesetzt, um anliefernden Lkws eine vorübergehende Parkmöglichkeit zu bieten. Um das Industriegebiet zu gelangen, sind 2 Zufahrten in einer Breite von 8,00 m zulässig. Ver- und Entsorgungsleitungen, Leitungsrechte Über das Flurstück 307 verläuft eine Gasversorgungsleitung. Diese ist zu erhalten. Die Leitung ist einschließlich eines Schutzstreifens in der Planzeichnung nachrichtlich 5 eingetragen. Die Mitteilung der genauen Lage der Leitung ist im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vom Leitungsträger nach Möglichkeit mitzuteilen. Naturschutz und Landschaftspflege Der überplante Bereich befindet sich in dem Ortsteil Aspe der Stadt Zeven, südlich der Straße Tannenkamp. Das Plangebiet ist bereits weitestgehend von gewerblichen Nutzungen umgeben. Abb. 2: Biotoptypen und Nutzungen im Plangebiet 6 Innerhalb des Plangebietes befinden sich überwiegend Waldflächen. Der Wald lässt sich in drei verschiedenen Biotoptypen einordnen. Dabei besteht der größte Anteil aus einem Laubmischwald (W) mit den vorwiegenden Arten Birke, Roteiche, Fichte und Kiefer. Des Weiteren befinden sich im östlichen Bereich des Änderungsgebietes ein Fichtenforst (WZF) und inmitten des Gebietes ein Birken-Bruchwald nährstoffarmer Standorte des Tieflandes (WBA). Der Birken-Bruchwald ist aufgrund seiner Ausprägung und Flächengröße nach § 30 BNatSchG ein gesetzlich geschütztes Biotop. Dieser Biotoptyp befindet sich mit einer kleinen Flächengröße auch südlich außerhalb des Plangebietes. Ansonsten sind umliegend überwiegend Gewerbe- und Industriegebiete vorhanden. In südlicher Richtung grenzen Grünland- und Ackerflächen an das Plangebiet an. Östlich direkt an das Plangebiet angrenzend befand sich vor geraumer Zeit ebenfalls ein Wald, dieser ist jedoch in der Zwischenzeit vollständig gerodet worden und wird in der Kartierung als Waldlichtungs-/Ruderalflur (UW/UR) dargestellt. Die betroffenen Waldflächen sind nach dem Niedersächsischen Waldgesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen umzuwandeln. Die Waldumwandlung wurde in Vorgesprächen mit der zuständigen Waldbehörde unter Voraussetzung einer Ersatzaufforstung in Aussicht gestellt. Dabei sind der Fichtenforst (WZF) und Laubmischwald (W) in einem Verhältnis von 1 : 1,4 und der Birken-Bruchwald in einem Verhältnis von 1 : 2,8 zu kompensieren. Die Waldumwandlung wird im weiteren Verfahren in der Begründung ausführlich abgearbeitet sowie der erforderliche Ausgleich für die zu erwartenden Beeinträchtigungen im weiteren Verfahren beschrieben, festgelegt und mit der Unteren Naturschutz-/Waldbehörde abgestimmt. Aufgrund des Waldbestandes mit z.T. wertvollen Waldbereichen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung des Plangebietes angefertigt wurden. Dabei wurde untersucht, ob der durch das Vorhaben betroffene Wald von geschützten Arten der Fauna (Säugetiere, Brutvögel, Amphibien und Laufkäfer) besiedelt ist und ob spezielle Maßnahmen zum Schutz dieser Arten erforderlich werden (IfÖNN GmbH 2015: Artenschutzrechtliche Betrachtung zum Bebauungsplan Nr. 82 Zeven-Aspe, Teil III „Honigmoor“ in der Stadt Zeven). Das Gutachten kommt zu der Aussage, dass es sich bei allen nachgewiesenen oder potentiell vorkommenden Arten mit Ausnahme von Fledermäusen und Laubfrosch, um Arten handelt, die weit verbreitet bzw. stetig vorkommen oder einen günstigen Erhaltungszustand besitzen. Keine der Arten würde nach dem geplanten Eingriff im Fortbestand ihrer lokalen Population erheblich betroffen sein. Ebenso würde der Totalverlust eines Lebensraumes keinen ausgleichbaren Schaden hervorrufen. Bei der Beseitigung des Waldes wären jedoch Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen, wie Rodung außerhalb der fledermausaktiven Zeit sowie Brut- und Setzzeit durchzuführen. Weiterhin wurde im Plangebiet ein aktiver Dachsbau, der z.T. bewohnt war vorgefunden. Der Dachs gehört nach Anhang 3 der Berner Konvention zu den „geschützten Tiere“ und könnte nach mit Absprache mit dem zuständigen Jagdpächter nach Aufzucht der Jungtiere durch geeignete Maßnahmen im Plangebiet vergrämt werden. Die Rodungsarbeiten können zudem ganzjährig zu Tötungen von Laufkäfern führen. Für diese Art wäre das Abfangen und Umsetzen von adulten Käfer und ihrer Larven durch den Einsatz von beköderten Boden-Lebendfallen in der Zeit von Anfang Mai bis Ende Juni und von Mitte August bis Mitte Oktober möglich und würde den Eingriffstatbestand minimieren. 7 Des Weiteren ist zur Tötungsvermeidung von Amphibien an der südlichen und östlichen Grenze des Waldes ein Amphibienzaun, der bis Ende September stehen bleiben muss, aufzustellen. Dahingehend würden die auswandernden Tiere (Grasfrosch, Erdkröte) erfasst und später beim Einwandern in das Gebiet gehindert werden. Der Lebensraumverlust wäre durch die verbleibenden Lebensräume im Umfeld hinnehmbar. Diese Maßnahme wäre jedoch für die potentiell vorkommenden Laubfroschbestände nicht ausreichend. Dort wäre zur Vermeidung des Tötungsrisikos, in der Zeit von Ende April bis Anfang Juni, der Amphibienzaun durch einen laubfroschsicheren Zaun auszutauschen. Dieser würde das Einwandern in das Plangebiet verhindern. Dennoch könnten sich Jungtiere und laichbereite Weibchen weiterhin im Plangebiet aufhalten. Für diese verbleibenden Tiere müsste eine Ausnahmegenehmigung vom Tötungsverbot erteilt werden, wenn der Wald ab Oktober entfernt werden soll. Dies in Kombination mit geeigneten Ausgleichsmaßnahmen, würde die besagte Laubfroschpopulation sichern. Zu den genannten Vermeidungsmaßnahmen wäre zudem im Sinne des Artenschutzes eine baubiologische Begleitung vorzunehmen, um weitere Minimierung der Verbote nach § 44 BNatSchG zu erlangen. Mit dem geplanten Vorhaben und die Beseitigung von Wald entstehen für die Schutzgüter Boden/Wasser, Pflanzen und Landschaftsbild erhebliche Beeinträchtigungen. Bei dem Schutzgut Boden/Wasser durch die Versiegelung, Überbauung von Boden. Beim Schutzgut Landschaftsbild durch die Errichtung von baulichen Anlagen in der freien Landschaft, die jedoch durch den südlich angrenzenden Wald deutlich gemindert werden. Das Schutzgut Pflanzen wird durch die Beseitigung von Wald erheblich beeinträchtigt, diese Beeinträchtigung wird durch die Waldumwandlung kompensiert. Der Umweltbericht wird im weiteren Verfahren detaillierter ausgearbeitet, um die entstehenden Beeinträchtigungen darzulegen und entsprechende Aussagen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich zu treffen. Höhe des Ausgleichs, Ort und Art der Maßnahmen werden im weiteren Verfahren mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Verkehrliche Erschließung, Ver- und Entsorgung Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über den Tannenkamp und die westlich liegende Straße. Die Wasser- und Löschwasserversorgung erfolgt durch das Wasserwerk Zeven. Die Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers erfolgt durch einen Anschluss an die vorhandene Schmutzwasserkanalisation der Samtgemeinde Zeven. Die Abwässer werden der Kläranlage in Zeven zugeleitet. Die Beseitigung des anfallenden Oberflächenwassers wird innerhalb des Plangebietes versickert oder dem nächstgelegenen Vorfluter gedrosselt zugeleitet. Weitere Aussagen erfolgen im weiteren Verfahren. Die Versorgung mit Strom und Gas erfolgt durch die Stadtwerke Zeven. Die Müllabfuhr erfolgt durch den Landkreis Rotenburg (Wümme).