Der Außenbereich ist Erholungsraum für die

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Der Außenbereich ist Erholungsraum für die
- Umweltbericht 2003 -
Der Außenbereich ist Erholungsraum
für die Allgemeinheit!
Mannigfaltige Anlagen und Einrichtungen belasten auch die
Außenbereichslandschaft des Enzkreises
Begriff Außenbereich:
Dem Außenbereich zuzurechnen sind im Grundsatz alle Grundstücke
•
•
die außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes i.S. von § 30 Abs. 1 oder 2
Baugesetzbuch (BauGB) liegen
die außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§34 BauGB) liegen.
Der Außenbereich beginnt in der Regel also am Ortsrand.
Leitsätze
„Jedermann hat ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft“
aber auch
„Im Grundsatz besteht Bauverbot im Außenbereich, zulässige Anlagen dürfen die natürliche
Eigenart der Landschaft nicht beeinträchtigen oder verunstalten“.
So lauten zusammengefasst die für manche widersprüchlichen Vorgaben des § 35 BauGB und
des § 35 Naturschutzgesetz.
Wird auf vielen Grundstücken diesen Vorgaben Rechnung getragen, so gibt es jedoch auch Bereiche, wo aus den unterschiedlichsten Gründen als problematisch zu sehende bzw. unzulässige
Anlagen entstehen oder aber schon vorhanden sind.
Nachstehend wird an einigen Beispielen aufgezeigt, was vom Umweltschutzamt des Enzkreises im
Außenbereich an Anlagen vorgefunden wird bzw. was jedermann, der mit offenen Augen durch
den Kreis geht, in der Außenbereichslandschaft vorfindet.
Zustandsbeschreibung
Hobby- und Freizeitgärten:
Viele Grundstückseigentümer leiten aus dem Recht auf
Erholung die Berechtigung ab, in ihren im Außenbereich
liegenden Freizeitgärten uneingeschränkt solche Anlagen
errichten zu können, die den Aufenthalt auf dem Grundstück angenehmer gestalten.
Helle freundliche Gebäude mit Aufenthaltsräumen sowie
überdachter Veranda bzw. Terrasse sind meist das Erste,
was auf einem Grundstück errichtet wird.
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Auch ist es zwischenzeitlich fast normal, dass eine Sitzgruppe, wenn sie nicht fest installiert wird,
zumindest auf einer gepflasterten Terrasse stehen muss und der Grill, wenn er nicht aus glitzerndem und weithin sichtbarem Metall hergestellt ist, zumindest gemauert sein muss. Ein hoher Kamin und ein heller Anstrich schaffen auch hier die Weitsichtwirkung.
Der Stellplatz des Kraftfahrzeuges muss natürlich genauso massiv und flüssigkeitsdicht befestigt
werden, wie die Gartenwege; das Problem der Bodenversiegelung ist hier scheinbar nicht bekannt.
Auch an das Wohlbefinden der Kinder wird gedacht. Es reicht nicht mehr aus, eine Schaukel an
dem starken Ast eines Baumes zu befestigen. Nein lila, gelb, blau und rot gestrichene Metallgestelle müssen an exponierter Stelle auf dem Grundstück aufgestellt, ja meist sogar noch einbetoniert werden, damit jedermann schon von weitem in den Genuss der für manchen sicher schönen,
im Außenbereich aber untypischen und deplazierten Leuchtfarben kommen kann. Landschaftstuntypische oder fremdländische Pflanzen dürfen auf solch einem Grundstück auch nicht
fehlen und werden zur „Grundstücksverschönerung“ gepflanzt. Wenn dann schon solche Investitionen getätigt wurden, muss, um die Anlagen und Pflanzen zu schützen, natürlich auch mindestens eine Maschendrahteinfriedung um das Grundstück gezogen werden. Diese hinterpflanzt man
noch mit einer Hecke, um sich vor unliebsamen Einblicken durch Dritte zu schützen.
Von der Lage her ist es für Viele am günstigsten, wenn man solch ein Grundstück inmitten von Akkerflächen oder Wiesenlandschaften anlegt, da man dann nicht so dicht auf anderen sitzt und
durch diese gestört wird, wie in einem Sondergebiet. Dass man selbst vielleicht durch häufige Anwesenheit auf seinem Freizeitgrundstück dort bisher relativ ungestört lebenden Tiere aus ihrem
üblichen Lebensrhythmus bringt, wird in der Regel nicht erkannt oder aber billigend in Kauf genommen.
Auch die exponierte Hanglage aufgelassener Weinberge wird als idealer Standort für Freizeitgärten gesehen.
Gartenanlage im Weinberg
Es ist ja nicht zu verdenken, dass solch sonnige Plätze mit der meist schönen Aussicht von Erholungssuchenden zur Verwirklichung ihrer Interessen ausgewählt werden. Übersehen wird hierbei allerdings, dass
Trockenmauern nach dem Naturschutzrecht geschützt
sind und keinerlei nachteilige Veränderungen erfahren
dürfen. U.a. gilt auch hier der Grundsatz, dass Eingriffe in Natur und Landschaft zu unterbleiben haben.
Freizeithütte im Weinberg
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Auf alten Terrassen angelegte Zierrasenflächen sowie Gebäude und andere Freizeiteinrichtungen
belegen jedoch, genauso wie Gemüsegärten oder Hobbytierhaltungen in diesen Bereichen, dass
der gesetzlich verbriefte Schutz vor Eingriffen bei Weinbergen häufig nicht bekannt ist oder aber
nicht beachtet wird.
„Im Grundsatz besteht Bauverbot im Außenbereich; zulässige Anlagen dürfen die natürliche Eigenart der Landschaft nicht beeinträchtigen oder verunstalten.“
Krautgärten:
Aber nicht nur Freizeitgrundstücke geben wegen ihrer Bebauung und Nutzung Anlass zu Beanstandungen.
Anlagen in Krautgärten
So sind auch die meisten, kleingärtnerisch genutzten Flächen eingezäunt. Festinstallierte Kompostlegen, massive Beetumrandungen aus allen nur denkbaren Materialien, Foliengewächshäuser
und verschiedenfarbige Wasserfässer und Wasserbehälter prägen das negative Erscheinungsbild
dieser Grundstücke, wenn nicht sogar noch zusätzlich Folienüberdachungen oder gestalterisch
wenig ansprechende Hütten das Areal „verschönern“.
„Im Grundsatz besteht Bauverbot im Außenbereich; zulässige Anlagen dürfen die natürliche Eigenart der Landschaft nicht beeinträchtigen oder verunstalten.“
Krautgartenbereich
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Holzlagerplätze:
Auch der Trend zum umweltbewussten Heizen mit Holz ist zwischenzeitlich im Außenbereich erkennbar, da der Außenbereich zum Lagern des Holzvorrates genutzt wird. Lagerplätze bedürfen
nach der Landesbauordnung im Außenbereich zwar immer der Genehmigung, häufig werden jedoch Kisten, Paletten und Schalmaterial in der Landschaft abgekippt, um dort auf ihren Einsatz als
Brennstoff zu warten, ohne dass dies behördlich genehmigt worden.
Stammholz wird oft in solchen Mengen aufgestapelt, dass die Holzstapel wie Mauern in der Landschaft stehen.
Um das Holz vor Feuchtigkeit zu schützen wird dieses zusätzlich mit Abdeckungen versehen.
landschaftsbelastendes Holzlager
LKW-Planen finden hier ebenso Verwendung, wie Reklametransparente von Sportanlagen oder
vielfarbige Folien. Aber auch alte Türen, Bretter, Welleternitplatten u. Ä. werden hierfür verwendet.
„Im Grundsatz besteht Bauverbot im Außenbereich; zulässige Anlagen dürfen die natürlichen Eigenart der Landschaft nicht beeinträchtigen oder verunstalten“
Hobbytierhaltungen:
Die in den letzten Jahren auch im Enzkreis gestiegene Zahl von Hobbytierhaltungen trägt ebenfalls
dazu bei, dass der Außenbereich mit immer mehr unzulässigen Anlagen belastet wird.
Weideeinzäunungen bedürfen bei Hobbytierhaltungen im Außenbereich der Baugenehmigung, sie
werden jedoch meist ohne die erforderliche Genehmigung errichtet. Alte LKW-Aufbauten werden
als Tierunterstände und Badewannen als Tränken genutzt. Alte Bauwagen sind auf den Weiden
als Witterungsschutz für die Tierhalter genauso vorhanden, wie Pavillons und Grillanlagen, die
manche Halter als unabdingbar für ihr Hobby erachten.
Durch zu kleine Weideflächen und durch die Beweidung von Grundstücken zur falschen Jahreszeit
wird die Natur noch zusätzlich geschädigt.
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Negativ-Anlagen für Hobbytierhaltung +Trittschäden
Beispielhaft seien hier die Trittschäden an der Bodenkrume genannt, wobei es schon verwundert,
dass sog. Tierfreunde ihre Lieblinge über relativ lange Zeit knöcheltief im Matsch stehen lassen.
Sind Gewässer in der Nähe, wird den Tieren der Zugang zum Gewässer ermöglicht und dies meist
nur, um sich das Nachfüllen der Tränke zu sparen.
Die Mistlagerung ist in diesen Fällen häufig auch so gestaltet, dass eine Verunreinigung des Gewässers nicht ausbleibt.
Stinkende, mit Jauche verunreinigte Bäche und teilweise auch Fischsterben sind hier die Folge.
Lagerplätze für Stroh, Abstellplätze für notwendige Maschinen und Geräte, Gebäude für die Futtermittelunterbringung und Stallgebäude werden oft im Zusammenhang mit den Hobbytierhaltungen als prägende Elemente auf den Weiden im Außenbereich errichtet.
landschaftsbelastende Anlagen f. Hobbytierhaltung
Der Leitsatz lautet aber auch hier:
„Im Grundsatz besteht Bauverbot im Außenbereich; zulässige Anlagen dürfen die natürliche Eigenart der Landschaft nicht beeinträchtigen oder verunstalten“.
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Ursachen, Entwicklungen und denkbare Lösungen
Man kann im gesamten Kreis feststellen, dass die Realität in vielen Bereichen nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Im Lauf der Jahre ist, was die Art der Anlagen betrifft, ein Wandel eingetreten, der eindeutig auch
in Verbindung mit der gesellschaftlichen Entwicklung steht. Aufgabe des Umweltschutzamtes ist es
deshalb auch, unzulässige Anlagen im Außenbreich des Enzkreises aufzugreifen und auf die
Schaffung von gesetzeskonformen Zuständen hinzuwirken.
Hobby- und Freizeitgärten:
War es Mitte der 60‘iger Jahre überwiegend die Bebauung der der Eigenversorgung dienenden
Krautgärten an den Ortsrändern –also Hütten und Zäune-, die als „Schwarzbauten“ im Außenbereich entstanden, so änderte sich dies mit der Entstehung der Wohlstandsgesellschaft.
Die Gartengrundstücke an den Ortsrändern wurden zu Baugebieten und fielen dem Siedlungsdruck zum Opfer.
Auf Grund der nun auch gegebenen Mobilität waren Entfernung oder aber Transport von Ernteerzeugnissen kein Problem mehr. Ersatzgartengrundstücke entstanden deshalb auch in den Bereichen der verschiedenen Gemarkungen, die bisher nur schwerlich erreicht werden konnten.
Auch die Eigenversorgung als solches stand nicht mehr im Vordergrund, sondern die Erholung in
der Natur abseits des Lärms und des Gestanks der Wohnbebauungen waren der Antrieb dafür,
sich in die Natur zurückzuziehen.
Um nicht in allen Bereichen solche –Flora und Fauna beeinträchtigenden- Freizeitanlagen zu erhalten und auch dem geänderten Umweltbewusstsein und –verständnis zu entsprechen, wurde
1971 durch den Gesetzgeber, in Ergänzung der seit 1965 bestehenden, baurechtlichen Bestimmungen, eine Regelung verabschiedet, mit der zum einen den Erholungs- und Freizeitinteressen
der Bevölkerung und zum anderen auch den Interessen der Natur Rechnung getragen werden
sollte.
So war oberste Priorität dieses „Kleinbautenerlasses“, auf Außenbereichsgrundstücken außerhalb
geschützter Gebiete (Landschafts- und Naturschutzgebiete) nur noch Gebäude für die Unterbringung von Gerätschaften (sog. Geschirrhütten) zuzulassen.
Mit der Ausweisung von Sondergebieten (Garten- bzw. Wochenendhausgebieten) sollte das Erholungsinteresse der Bevölkerung befriedigt werden.
im Sondergebiet denkbare Anlagen
Die Intention damals war, solche Sondergebiete in den Bereichen auszuweisen, die sowieso schon
massiv vorbelastet waren.
Hintergedanke bei dieser Lösung war aber auch eine Bündelung des Verkehrs und eine geordnete
Abwasser- und Fäkalienbeseitigung.
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Diese im Grundsatz positive Grundidee stieß bei der Bevölkerung aber nur auf wenig Gegenliebe.
Zum einen sahen viele Grundstücksbesitzer nicht ein, dass sie ihr bereits vorhandenes Grundstück
nur noch bedingt nutzen konnten, wenn es nicht in einem Sondergebiet zu liegen kam. Zum anderen waren die Bodenpreise in den Sondergebieten recht hoch und Grundstücke wurden zu Spekulationsobjekten, weshalb es für manche rein aus finanziellen Gründen nicht möglich war, in Sondergebietsbereichen Grundbesitz zu erwerben.
1978 folgte in einem weiteren Erlass auch eine Aussage zum Verfahren bei Altanlagen. So wurde
nun vorgegeben, gegen illegale Anlagen, die vor 1965 bereits bestanden hatten und nicht verändert worden waren, im Grundsatz nicht mehr einzuschreiten.
Im Zweifelsfall hatte hier der Besitzer gegenüber der Behörde das Errichtungsdatum zu belegen,
was häufig allerdings sehr schwierig war.
Bei den nach 1965 errichteten Anlagen, bei denen eine Legalisierung nicht möglich war und die
nicht diesem belassungsfähigen Altbestand zugerechnet werden konnten, war die Beseitigung zu
verlangen und ggf. auch zwangsweise durchzusetzen.
Bis Ende der 80‘iger Jahre kehrte dann in diesem Bereich etwas Ruhe ein, da die gesetzlichen
Vorgaben den meisten zwischenzeitlich bekannt waren und –auch auf Grund der eigentlich klaren
Rechtssprechung in diesem Bereich- akzeptiert wurden.
Bedingt durch die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation in vielen Familien wurden ab
Anfang der 90‘iger Jahre wieder vermehrt Gärten zur Eigenversorgung und auch Freizeitanlagen
errichtet.
Übersehen wurde hierbei häufig, dass nach Baurecht verfahrensfreie Anlagen in Landschafts-,
Natur- und Wasserschutzgebieten nicht zulässig sind bzw. ihre Errichtung behördlich zugelassen
werden muss.
Wird dann gegen diese Anlagen eingeschritten, verstehen viele Bürger nicht, dass es ihnen nicht
erlaubt sein soll, sich auf ihren eigenen Grundstücken zu verwirklichen oder in ihren Augen ungenutzte Wiesengrundstücke einzuzäunen, diese mit einfachsten Hütten zu versehen und kleingärtnerisch zu nutzen.
verunstaltendes Gebäude
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Auch dass in Bezug auf die Gestaltung Vorschriften zu beachten sind und aus einem Sammelsurium von Altmaterialien geschaffene, nach Baurecht verfahrensfrei zulässige Anlagen als landschaftsverunstaltend eingestuft und deshalb beseitigt werden müssen, wird häufig ebenfalls nicht
verstanden.
Durch eine Vielzahl von aufklärenden Einzelgesprächen und intensiven Beratungen konnte im
Enzkreis erreicht werden, dass dieser Bauboom wieder nachgelassen hat.
Bei Krautgärten ebenso wie bei freizeitmäßig genutzten Grundstücken wird momentan i.d. Regel
auf die Errichtung von Zäunen gänzlich verzichtet und diese Grundstücke werden –wenn überhaupt- nur mit nach Baurecht verfahrensfrei zulässigen, landschaftsverträglich gestalteten Hütten
ausgestattet.
landschaftsverträgliche Gerätehütte
Auch von landschaftsbelastenden Nebenanlagen wird nach einem solchen Beratungsgespräch in
der Regel Abstand genommen und die Beeinträchtigungen der Außenbereichslandschaft somit reduziert.
Parallel hierzu wurde und wird versucht die Gemeinden in dem ihnen möglichen Maß zur Ausweisung weiterer Sondergebietsflächen zu bewegen.
In Abstimmung mit anderen Behörden konnte so in jüngerer Vergangenheit die Ausweisung weiterer Sondergebietsflächen u.a. in Kämpfelbach, Kieselbronn, Niefern-Öschelbronn und Remchingen
erreicht werden.
Dem gestiegenen Bedarf an Kleingartenflächen wurde auch so zumindest zum Teil entsprochen.
Brennholzlager:
„Energiesparen“, „nachwachsende Energien“ und „Lothar“ lauten die Begriffe, die Ursache für die
gestiegene Zahl von Holzlagerplätzen in der freien Landschaft sind.
Nach den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen bedürfen aber grundsätzlich alle Lagerplätze im Außenbereich einer Baugenehmigung.
Die gesetzlichen Vorgaben sind hier eindeutig und es wird nicht unterschieden, ob jemand Baumaterialien oder aber Holz ablagert.
Unter diesem Aspekt ist es deshalb nicht möglich, Holzlagerplätze einfach zu genehmigen, da ansonsten aus „Gleichbehandlungsgründen“ andere Lagerplätze nicht mehr zu verhindern wären.
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Umweltpolitische Gesichtspunkte waren auch im Enzkreis in den letzten Jahren Auslöser dafür,
dass in sehr vielen Gebäuden Feststofffeuerungsanlagen installiert wurden.
Vielen Betreibern solcher Anlagen war allerdings nicht bewusst, dass Feuerholz i.d. Regel zwei
Jahre gelagert und getrocknet werden muss, bis es verbrannt werden kann.
Bei diesen Betreibern war deshalb oft die erforderliche Lagerkapazität in ihren Wohngebäuden
nicht vorhanden, so dass nach anderen Lösungen gesucht wurde.
Es bot sich für viele an, das Brennholz einfach auf leicht anzufahrenden Wiesen zwischen zu lagern.
Durch den Sturm „Lothar“ waren dann ab Ende 1999 plötzlich große Holzmengen vorhanden, die
relativ günstig angeboten wurden.
Dies wurde von den Betreibern von Feststofffeuerungsanlagen dazu genutzt, sich auf Jahre mit
Brennmaterial einzudecken, was durch zwischenzeitlich entstandene, teilweise riesige und häufig
landschaftsbelastende, Holzlagerplätze im Enzkreis belegt wird.
Kann man bei Stammholz in manchen Bereichen noch einen Bezug zur Umgebung herstellen, so
ist dies bei Kisten, Paletten und anderen Holzprodukten, die ebenfalls zur Feuerung im Außenbereich vorgehalten werden, nicht möglich.
Beim Stammholz hat der Enzkreis Lösungsansätze gefunden, um den Bürgern zu helfen:
1. Brennholzlager die nicht größer als 20 m³ sind, werden –in Anlehnung an das verfahrensfrei
mögliche Maß bei Gebäuden- im Außenbereich dann geduldet, wenn sie landschaftsverträglich
gestaltet wurden (also ohne bunte Planen und vernünftig aufgesetzt).
2. Bei größeren Holzlagern wurde den Betreibern über öffentlich-rechtliche Verträge Übergangsfristen eingeräumt, innerhalb derer sie die Holzlagermenge auf das duldungsfähige Maß reduzieren können.
duldungsfähiges Holzlager
Mit diesen Alternativen konnte in den meisten Fällen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.
Auch hier waren es aber zuerst erforderlich, durch intensive und aufklärende Gespräche den
Grundstock für die Akzeptanz dieser Lösungen zu legen.
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Hobbytierhaltung:
Pferde, Kühe, Schafe und Ziegen wurden in kleinerer Zahl früher meist von zumindest Nebenerwerbslandwirten gehalten, da nur dort ausreichend Flächen für eine Weidehaltung bzw. für die
Futtergewinnung und Stallplätze zur Verfügung standen.
Durch das „Höfe sterben“ und die „Flächenstilllegungen“ bestand dann plötzlich auch für Privatleute die Möglichkeit, Tierhaltung als Hobby zu betreiben.
Insbesondere für Reitpferde wurden Flächen und Grundstücke entsprechend gesichert und gestaltet, aber auch Kleinstweiden mit 2-3 Kühen, 5 Schafen oder Ziegen entstanden auf den für die
Landwirtschaft zwischenzeitlich uninteressanten bzw. unrentablen Flächen.
Die Weideflächen wurden in der Regel eingezäunt, wobei für uns als Behörde das Problem auftauchte, dass wir die Einzäunung für eine Hobby-tierhaltung nicht anders werten durften, wie den
Zaun um einen Hobby- gemüsegarten oder wie eine Hobby-obstanlage.
Vom Ministerium gab es hierzu sogar einen Erlass der besagte, dass es unzulässig sei, unter dem
Gesichtspunkt Landschaftspflege Einzäunungen für Hobbytierhaltung zuzulassen.
Hobbytierhalter wurden deshalb aufgefordert, ihre Tierhaltung wieder aufzugeben bzw. diese an
den Ortsrand zu verlegen.
Auch die unzulässige Eingrenzung der freien Begehbarkeit der Außenbereichslandschaft durch
Festkoppeln war ein Grund dafür, die genehmigungspflichtigen Koppeln nur an Ortsrändern zuzulassen.
Alternativ zum Standort „Ortsrand“ bestand und besteht noch die Möglichkeit, Tiere bei einem
Landwirt in „Pension“ zu geben und sie auf dessen Flächen weiden zu lassen.
In den letzten Jahren wurde dann immer deutlicher, dass die anfallenden Gras- und Heumengen
durch die Tiere der Landwirte nicht mehr vollständig verwertet werden konnten. Diese Futtermittel
mussten deshalb teilweise sogar auf Deponien entsorgt werden.
Es war somit klar, dass in Bezug auf die Hobbytierhaltung ein Umdenken zu erfolgen hat um eine
vernünftige Verwertung dieser Stoffe zu erreichen und um so auch der Verbuschung der Landschaft entgegen zu wirken.
In Abstimmung mit anderen Behörden wurde im Enzkreis die Lösung kreiert, Hobbytierhaltern mobile Weidezäune zuzulassen, wenn mindestens 5 ha Fläche „gepflegt“, also abgeweidet oder zur
Futtergewinnung genutzt werden.
In der Regel ist dies mit 5 Pferden bzw. analog mit einer größeren Anzahl von Schafen, Ziegen u.
Ä. möglich. Haltergemeinschaften, also der Zusammenschluss von 2 – 3 Tierhaltern, um die geforderte Tierzahl und Fläche zu erreichen, sind hier denkbar.
Bei Pferden, die als Selektivfresser Weideflächen nicht vollständig abgrasen, muss ergänzend sichergestellt werden, dass eine Nachmahd erfolgt. Es ist also im Vorfeld durch uns zu prüfen, ob
auch die erforderlichen Maschinen vorhanden sind.
Dem Hobbytierhalter wird ebenfalls abverlangt, dass er das Winterquartier für seine Tiere benennt
und dass er angibt, wann seine Tiere wo weiden (Beweidungskonzept).
Es soll so u.a. sichergestellt werden, dass Feuchtbereiche nicht gerade während der unbeständigen Jahreszeiten genutzt werden und Tiere im Matsch stehen müssen, bzw. man gerade dann
Flächen beweidet, wenn dort z.B. seltene Blumen blühen. Tier- und Naturschutz gehen hier also
Hand in Hand.
Es wird in unseren Entscheidungen auch immer klar herausgestellt, dass Einzäunungen nur dort
vorhanden sein dürfen, wo die Pferde gerade weiden, wodurch einer Verdrahtung der Landschaft
massiv entgegengewirkt wird.
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Für Hobbytierhalter werden auch keine Weideunterstände auf den einzelnen Weideflächen zugelassen.
Dem häufigen Argument, dass die Tiere einen solchen Unterstand aus Tierschutzgründen benötigen, kann entgegengehalten werden, dass es auf den meisten Weiden in Norddeutschland keine
Unterstände gibt, sich die Tiere dort aber auch so wohlfühlen.
Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass ein Pferd, das an der Küste Niedersachsens ohne
Schutzhütte auskam, bei uns einen solchen Schutz braucht und wenn es dann nach Bayern verkauft wird, dort in rauen Bergregionen wieder ohne Schutzhütte auskommt.
Wenn ein Pferd tatsächlich nicht ohne Witterungsschutz gehalten werden kann, dann ist es für die
im Enzkreis für genehmigungsfähig erachtete Wanderbeweidung ungeeignet. Ein solches Pferd
kann jedoch bei einem Landwirt in Pension gegeben werden, der die erforderlichen Anlagen und
Einrichtungen besitzt bzw. sie errichten darf.
Es ist uns klar, dass hier vom Hobbytierhalter weit größere Anforderungen zu erfüllen sind wie von
einem Landwirt, der z.B. die Pensionstierhaltung als Erwerbszweig hat.
Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass ein Tierhalter den Mehraufwand gerne auf sich nimmt, wenn er
dadurch sein Hobby verwirklichen kann.
Resümee und Ausblicke
Anhand der verschiedenen Beispiele –die, was die Anlagen im Außenbereich betrifft, nicht abschließend sind- ist anschaulich aufgezeigt, welche Interessen im Außenbereich im Einklang mit
der Natur befriedigt werden sollen. Dass es hier immer wieder zu Konflikten zwischen Individualinteressen und den gesetzlichen Vorgaben kommt, dürfte verständlich sein.
Dem Umweltschutzamt obliegt es, gegen unzulässige Anlagen und Einrichtungen im Außenbereich einzuschreiten.
Werden keine einvernehmlichen Lösungen gefunden, so muss über entsprechende bau- oder naturschutzrechtliche Verfügungen im Interesse der Natur und der Allgemeinheit die Beseitigung dieser so genannten Schwarzbauten durchgesetzt werden, um unsere vielfältige Kulturlandschaft mit
ihrer ursprünglichen Prägung zu erhalten.
Info-Veranstaltungen tragen ebenso wie Presseartikel dazu bei, bei der Bevölkerung Verständnis
dafür zu wecken, dass zum Schutze der Natur der Außenbereich in Bezug auf Bebauung bzw.
hobby- und freizeitmäßige Nutzung nur bedingt geeignet / verwendbar ist.
Bei der von uns zu treffenden Abwägung müssen häufig die dem Einzelnen wichtigen Privatinteressen hinter den verschiedenen, durch die gesetzlichen Bestimmungen definierten, öffentlichen
Interessen zurückstehen.
Dies zu akzeptieren fällt dem Einzelnen sehr schwer, weshalb ihm in der Regel die Gründe einer
ablehnenden Entscheidung ausführlichen dargelegt werden müssen, um zumindest zum Teil Verständnis für die behördlichen Forderungen zu wecken.
Unser Ziel ist es, dass man in der Bevölkerung erkennt, welchen negativen Einfluss selbst positiv
gemeintes Engagement auf unsere Umwelt haben kann bzw. hat.
Durch das Anlegen eines Teiches in einem bisher trockenen Gebiet wird eine stehende Wasserfläche geschaffen, die als neuer Lebensraum einen massiven und unnötigen Eingriff mit sich bringt.
Die komplette Tier- und Pflanzenwelt verändert sich –in der Regel nachteilig- durch solch eine
Maßnahme.
Oft entstehen mit der Errichtung von Anlagen bzw. der Nutzungsänderung bei Grundstücken auch
irreparable Schäden. Die Natur regelt zwar viel, kann aber nicht alle Schäden heilen.
Insofern schädigen wir uns selbst, wenn wir Maßnahmen ausführen, die den Naturhaushalt beeinträchtigen oder im Naturraum nicht typisch sind.
Treffend wurde hierzu einmal ausgeführt:
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„Die Natur braucht den Menschen im Grundsatz nicht, der Mensch aber braucht die Natur.“
Wenn wir also begreifen, dass im Außenbereich –über die naturgegebene Nutzung bzw. die vorgegebenen Mindestpflege hinaus- keine Eingriffe in die Landschaft von uns vorgenommen werden
sollen und wir aus diesem Verständnis heraus auf die Errichtung baulicher Anlagen verzichten, so
ist dies das Beste, was wir für die Natur –und somit auch für uns und unsere Folgegenerationentun können.
so könnte / sollte es sein
Das Umweltschutzamt wird deshalb auch in Zukunft darauf achten, dass in Bezug auf die Außenbereichsbebauung und –nutzung zumindest die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Durch aufklärende Gespräche wird zusätzlich versucht werden, dass selbst von der Errichtung
baurechtlich verfahrensfreier Hobby- und Freizeitanlagen Abstand genommen wird.
Ob dieser Versuch allerdings immer von Erfolg gekrönt sein wird, ist fraglich.
Durch das geänderte Freizeitverhalten und die schlechtere wirtschaftliche Situation in vielen Familien wird das Interesse, die Außenbereichslandschaft zur Verwirklichung von Privatinteressen zu
nutzen, in den nächsten Jahren wahrscheinlich noch mehr ansteigen.
Welche Entwicklung die Außenbereichsnutzung -bei immer engeren europäischen Umweltvorschriften und dem stetig steigenden Individualinteresse- konkret nimmt, und welche Aufgaben
hieraus dem Umweltschutzamt noch zusätzlich erwachsen, ist noch nicht abzuschätzen.
Die Zahl der zu bearbeitenden Fälle wird jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit steigen, d.h. in diesem Bereich wird eher ein erhöhter Aufwand nötig sein, um nachteilige Veränderungen zu verhindern und die bereits genannten „Umweltziele“ weiterhin verfolgen zu können.
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