Das gläserne Rathaus. - Gemeinde Heiligengrabe

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Das gläserne Rathaus. - Gemeinde Heiligengrabe
Gemeinde Heiligengrabe
Gemeindevertretung
Vorlage-Nr.
0239/11
Bearbeiter/in
Herr Kippenhahn
Beschluss-Nr.
Sitzungsdatum
TOP
öffentlich
0200/11
08.06.2011
18
X
Kürzel
nichtöffentlich
Tag der Erstellung
24.05.2011
Betreff:
Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Bildung der kommunalen Arbeitsgemeinschaft
„Kooperation Wachstumskern Autobahndreieck Wittstock/Dosse“
Rechtsgrundlagen:
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 [GVBl. I/99 (Nr. 11), S. 194], geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 [GVBl. I/08 (Nr. 12), S. 202, 206],
Beschlusstext:
Die Gemeindevertretung Heiligengrabe stimmt der Bildung der kommunalen
Arbeitsgemeinschaft „Kooperation Wachstumskern Autobahndreieck Wittstock/Dosse“ zu
.
Anzahl der gesetzlichen Vertreter
anwesende Vertreter
ja
22
Protokoll vom
nein
0
25
22
Beschlossen mit dem Ergebnis
Enthaltungen
Ausschluss gem. § 22 BbgKVerf
0
0
Seite
Holger Kippenhahn
Bürgermeister
Klaus Mundt
Vorsitzender der Gemeindevertretung
Siegel
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
zur Bildung der kommunalen Arbeitsgemeinschaft
„Kooperation Wachstumskern Autobahndreieck Wittstock/Dosse“
der Städte und Gemeinden
Wittstock, Pritzwalk, Heiligengrabe und Meyenburg
sowie des Verein Wachstumskern Autobahndreieck Wittstock/Dosse e.V.
zwischen
der Stadt Wittstock/Dosse
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Jörg Gehrmann
Markt 1, 16909 Wittstock
und
der Stadt Pritzwalk
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Wolfgang Brockmann
Marktstraße 39, 16928 Pritzwalk
und
dem Amt Meyenburg
vertreten durch die Amtsdirektorin Frau Katrin Lange
Freyensteiner Straße 42, 16945 Meyenburg
und
der Gemeinde Heiligengrabe
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Holger Kippenhahn
Am Birkenwäldchen 1 a, 16909 Heiligengrabe
und
dem Verein Wachstumskern Autobahndreieck Wittstock/Dosse e.V.
vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Mike Blechschmidt und den
2. Stellvertretenden Vorsitzenden Herrn Heiner van de Loo
Freyensteiner Straße 42, 16945 Meyenburg
Präambel
Die Mitglieder haben am 17. Dezember 2007 einen Kooperationsvertrag zur Bildung einer
Verantwortungsgemeinschaft zur Sicherung der Funktionen eines Mittelzentrums in gegenseitiger
Funktionsteilung geschlossen (im Folgenden als „Kooperationsvertrag“ bezeichnet). Sie
beabsichtigten darüber hinaus, künftig gemeinsam Umsetzungspläne für investive Vorhaben für die
städtebauliche Entwicklung im Bereich der Daseinsvorsorge mit einer überörtlichen Zielsetzung
zu entwickeln.
…
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Bildung der kommunalen Arbeitsgemeinschaft
„Wachstumskern“
Für diese Zusammenarbeit innerhalb eines Netzwerkes vereinbaren die Mitglieder auf der
Grundlage des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 [GVBl. I/99 (Nr. 11), S. 194], geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 [GVBl. I/08 (Nr. 12), S. 202, 206], die
Zusammenarbeit in einer einfachen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) auf der Grundlage dieses
Vertrages.
§1
Errichtung der ARGE – Gemeinsamer Zweck
(1) Die beteiligten Mitglieder schließen sich hiermit zu einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden ARGE) trägt den Namen:
‚Kooperation Wachstumskern Autobahndreieck Wittstock/Dosse’.
(3) Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist es, die Planungen der beteiligten Kommunen zur
Sicherung eines gemeinsamen mittelzentralen Versorgungsbereiches aufeinander
abzustimmen, die funktionsteilende Wahrnehmung einzelner Aufgaben zu unter-stützen
und für besondere Vorhaben in den beteiligten Kommunen Förder-möglichkeiten
auszuschöpfen.
Die Arbeitsgemeinschaft soll dazu beitragen, die Region als zusammenhängendes
Wirtschaftsgebiet zu entwickeln und nach außen darzustellen. Des Weiteren soll durch die
Tätigkeit der ARGE die Wirtschaftskraft der Region durch Unterstützung der vorhandenen
Unternehmen und durch die Ansiedlung neuer Unternehmen gestärkt werden.
Die ARGE wird dazu beitragen, die für die wirtschaftlichen Unternehmen erforderliche
Infrastruktur zu erhalten und weiter aufgrund abgestimmter Planung auszubauen.
§2
Beteiligung, Dauer, Geschäftsjahr und Beiträge der ARGE
(1) An der ARGE sind die Mitglieder mit den folgenden Anteilen beteiligt:
1.
2.
3.
4.
5.
die Stadt Wittstock/Dosse
42,5 %
die Stadt Pritzwalk
42,5 %
das Amt Meyenburg
5 %
die Gemeinde Heiligengrabe
5 %
der Verein Wachstumskern Autobahndreieck Wittstock/Dosse e.V. 5 %.
(2) Die ARGE kommt mit dem Wirksamwerden dieses Vertrages gemäß § 10 Abs. 1
zustande. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Bildung der kommunalen Arbeitsgemeinschaft
„Wachstumskern“
(4) Die Kosten der ARGE werden von den beteiligten Mitgliedern im Verhältnis ihrer
Anteile nach Abs. 1 getragen und monatlich jeweils zum 1. des Monats mit einem
zwölftel der Jahressumme der geschäftsführenden Stadt zur Verfügung gestellt. Die
Kosten sind in einem Wirtschaftsplan für das jeweilige kommende Geschäftsjahr
aufzustellen. Der Wirtschaftsplan für die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung
aller Mitglieder und ist Grundlage für die Ausgabeermächtigung. Über- und
außerplanmäßige Ausgaben bedürfen einen Nachtrag zum Wirtschaftsplan.
Die Vertragspartner sichern zu, dass sie sich mindestens an den für die
Geschäftsführung jährlich entstehenden Personal- und Personalnebenkosten gemäß
ihrem Anteil beteiligen. Bei den Personalnebenkosten handelt es sich um folgende
Kosten:
-
Sozialversicherungsbeiträge
(Kranken-,
Arbeitslosenversicherung)
Beiträge zur Zusatzversorgungskasse.
Pflege-,
Renten-
und
§3
Geschäftsführung und Kooperationsmanagement
(1) Die Geschäftsführung der ARGE liegt bei der Stadt Wittstock/Dosse.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der ARGE vereinbaren die Mitglieder die Einrichtung
eines Kooperationsmanagements mit Sitz in Wittstock/Dosse.
(3) Das Kooperationsmanagement besteht aus 2 Mitarbeitern, die von der Stadt
Wittstock/Dosse für diesen Zweck in Vollzeitanstellung abgestellt oder neu eingestellt
werden. Soweit eine Übernahmeverpflichtung aus diesem Vertrag besteht, bedarf der
Abschluss eines Anstellungsvertrages der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Übernahmeverpflichteten.
§4
Durchführung der ARGE
(1) Die Arbeitsgemeinschaft bildet zu deren Durchführung einen Beirat. Dieser besteht aus
den gesetzlichen Vertretern der Mitglieder. Der Beirat wird durch den Bürgermeister der
geschäftsführenden Stadt als Vorsitzenden geleitet. Er ist unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen durch den Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
nach Geschäftslage oder wenn ein Mitglied dies schriftlich beantragt hat. Der Vorsitzende
hat den Beirat mindestens einmal im Quartal einzuberufen. Der Beirat beschließt über
-
den Wirtschaftsplan zur Geschäftsführung,
die Beantragung und Verteilung von Fördermitteln,
den Umsetzungsplan aus Fördermittelbescheiden,
die Empfehlungen zu Beschlussfassungen in den Vertretungen der Mitglieder,
die Durchführung gemeinsamer Projekte.
…
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Bildung der kommunalen Arbeitsgemeinschaft
„Wachstumskern“
(2) Jedes Mitglied hat im Beirat eine Stimme. Beschlüsse des Beirates werden mit einer
Mehrheit von mindestens 75 % der anwesenden Stimmen gefasst.
§5
Aufgaben der Beteiligten
(1) Die Fördermittelanträge für Investitionsvorhaben der ARGE-Partner für Vorhaben im
Bereich des Bund/Länder-Programms „Kleinere Städte und überörtliche Zusammen-arbeit“
(KLS) werden zentral von der Stadt Wittstock/Dosse gestellt, die alleiniger
Ansprechpartner der Bewilligungsbehörde ist.
Sie wird diese Fördermittel für alle ARGE-Mitglieder entgegennehmen, innerhalb der
ARGE auskehren, gegenüber der Bewilligungsbehörde abrechnen und die
ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachweisen.
(2) Die anderen ARGE-Mitglieder
entsprechende Vollmacht.
erteilen
hiermit
der
Stadt
Wittstock/Dosse
eine
(3) Die anderen ARGE-Mitglieder werden der Stadt Wittstock/Dosse die für einzelne
Fördermittelanträge jeweils erforderlichen Eigenanteile als Haushaltsmittel zur Verfügung
stellen.
(4) Soweit gemäß den Beschlüssen des Kooperationsrates Fördermaßnahmen auf dem
Gebiet von ARGE-Mitgliedern durchgeführt werden, werden die hierfür bestimmten
finanziellen Mittel durch die Stadt Wittstock/Dosse an die ARGE-Mitglieder ausgezahlt. Der
Einsatz der Mittel sowie die Umsetzung der Projekte obliegt den einzelnen Mitgliedern
selbst. Diese sind verpflichtet, die Bestimmungen aus den Förderbescheiden einzuhalten
und die Verwendung der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel ordnungsgemäß
nachzuweisen.
(5) Die Stadt Wittstock/Dosse wird als geschäftsführendes ARGE-Mitglied für jede
Fördermaßnahme ein (städtebauliches) Sondervermögen in Form einer Gegenüberstellung aller der Gesamtmaßnahme zuzuordnenden Einnahmen und Ausgaben führen.
Sie wird in ihrem Haushalt für die einzelnen Fördermaßnahmen gesonderte
Haushaltspositionen für jeweils verwaltete Eigenanteile sowie die vereinnahmten
Fördermittel einrichten.
§6
Freistellung des geschäftsführenden ARGE-Mitgliedes
Die nicht geschäftsführenden ARGE-Mitglieder stellen die Stadt Wittstock/Dosse von allen
Ansprüchen von Fördermittelgebern auf Rückzahlung
von Fördermitteln wegen nicht
ordnungsgemäßer Verwendung der Fördermittel durch diese ARGE-Mitglieder frei, soweit
diese hierfür ursächlich verantwortlich sind.
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Bildung der kommunalen Arbeitsgemeinschaft
„Wachstumskern“
§7
Kündigung und Beendigung der ARGE
(1) Der Vertrag kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
(2) Die Auflösung der ARGE kann mit Mehrheit seiner Beteiligten beschlossen werden.
(3) Soweit Vertragspartner bei Wirksamkeit der Kündigung noch nicht von Pflichten aus der
Mitgliedschaft entlastet sind, bleibt diese Verpflichtung auch nach Ausscheiden gegenüber
der ARGE bestehen.
§8
Pflichten bei Beendigung der ARGE
(1) Bei Beendigung der ARGE soll je ein Mitarbeiter des Kooperationsmanagements von der
Stadt Wittstock/Dosse und der Stadt Pritzwalk weiter beschäftigt werden.
(2) Die Stadt Pritzwalk verpflichtet sich insoweit, einen Mitarbeiter in ein Anstellungs-verhältnis
zu übernehmen.
§9
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam
werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der
unwirksamen oder unwirksam gewordenen Regelung tritt eine solche, die die Beteiligten
vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der unwirksamen oder unwirksam gewordenen
Regelung gekannt hätten und die dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages entspricht.
§ 10
Schlussbestimmungen
(1) Der Vertrag wird wirksam mit der Zustimmung der Entscheidungsgremien der an der
ARGE Beteiligten.
(2) Vertragsänderungen oder –ergänzungen bedürfen der Zustimmung der Entscheidungsgremien der an der ARGE Beteiligten und der Schriftform.
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Bildung der kommunalen Arbeitsgemeinschaft
„Wachstumskern“
(3) Jeder Beteiligte an der ARGE erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.
Stadt Wittstock/Dosse
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Datum
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Datum
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Datum
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Datum
Unterschrift
Stadt Pritzwalk
Unterschrift
Amt Meyenburg
Unterschrift
Gemeinde Heiligengrabe
Unterschrift
Verein Wachstumskern
Autobahndreieck
Wittstock/Dosse e.V.
Unterschriften

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