Das gläserne Rathaus. - Gemeinde Heiligengrabe
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Das gläserne Rathaus. - Gemeinde Heiligengrabe
Gemeinde Heiligengrabe Gemeindevertretung Vorlage-Nr. 0239/11 Bearbeiter/in Herr Kippenhahn Beschluss-Nr. Sitzungsdatum TOP öffentlich 0200/11 08.06.2011 18 X Kürzel nichtöffentlich Tag der Erstellung 24.05.2011 Betreff: Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Bildung der kommunalen Arbeitsgemeinschaft „Kooperation Wachstumskern Autobahndreieck Wittstock/Dosse“ Rechtsgrundlagen: Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 [GVBl. I/99 (Nr. 11), S. 194], geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 [GVBl. I/08 (Nr. 12), S. 202, 206], Beschlusstext: Die Gemeindevertretung Heiligengrabe stimmt der Bildung der kommunalen Arbeitsgemeinschaft „Kooperation Wachstumskern Autobahndreieck Wittstock/Dosse“ zu . Anzahl der gesetzlichen Vertreter anwesende Vertreter ja 22 Protokoll vom nein 0 25 22 Beschlossen mit dem Ergebnis Enthaltungen Ausschluss gem. § 22 BbgKVerf 0 0 Seite Holger Kippenhahn Bürgermeister Klaus Mundt Vorsitzender der Gemeindevertretung Siegel Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Bildung der kommunalen Arbeitsgemeinschaft „Kooperation Wachstumskern Autobahndreieck Wittstock/Dosse“ der Städte und Gemeinden Wittstock, Pritzwalk, Heiligengrabe und Meyenburg sowie des Verein Wachstumskern Autobahndreieck Wittstock/Dosse e.V. zwischen der Stadt Wittstock/Dosse vertreten durch den Bürgermeister Herrn Jörg Gehrmann Markt 1, 16909 Wittstock und der Stadt Pritzwalk vertreten durch den Bürgermeister Herrn Wolfgang Brockmann Marktstraße 39, 16928 Pritzwalk und dem Amt Meyenburg vertreten durch die Amtsdirektorin Frau Katrin Lange Freyensteiner Straße 42, 16945 Meyenburg und der Gemeinde Heiligengrabe vertreten durch den Bürgermeister Herrn Holger Kippenhahn Am Birkenwäldchen 1 a, 16909 Heiligengrabe und dem Verein Wachstumskern Autobahndreieck Wittstock/Dosse e.V. vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Mike Blechschmidt und den 2. Stellvertretenden Vorsitzenden Herrn Heiner van de Loo Freyensteiner Straße 42, 16945 Meyenburg Präambel Die Mitglieder haben am 17. Dezember 2007 einen Kooperationsvertrag zur Bildung einer Verantwortungsgemeinschaft zur Sicherung der Funktionen eines Mittelzentrums in gegenseitiger Funktionsteilung geschlossen (im Folgenden als „Kooperationsvertrag“ bezeichnet). Sie beabsichtigten darüber hinaus, künftig gemeinsam Umsetzungspläne für investive Vorhaben für die städtebauliche Entwicklung im Bereich der Daseinsvorsorge mit einer überörtlichen Zielsetzung zu entwickeln. … Seite 2 Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Bildung der kommunalen Arbeitsgemeinschaft „Wachstumskern“ Für diese Zusammenarbeit innerhalb eines Netzwerkes vereinbaren die Mitglieder auf der Grundlage des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 [GVBl. I/99 (Nr. 11), S. 194], geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 [GVBl. I/08 (Nr. 12), S. 202, 206], die Zusammenarbeit in einer einfachen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) auf der Grundlage dieses Vertrages. §1 Errichtung der ARGE – Gemeinsamer Zweck (1) Die beteiligten Mitglieder schließen sich hiermit zu einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. (2) Die Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden ARGE) trägt den Namen: ‚Kooperation Wachstumskern Autobahndreieck Wittstock/Dosse’. (3) Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist es, die Planungen der beteiligten Kommunen zur Sicherung eines gemeinsamen mittelzentralen Versorgungsbereiches aufeinander abzustimmen, die funktionsteilende Wahrnehmung einzelner Aufgaben zu unter-stützen und für besondere Vorhaben in den beteiligten Kommunen Förder-möglichkeiten auszuschöpfen. Die Arbeitsgemeinschaft soll dazu beitragen, die Region als zusammenhängendes Wirtschaftsgebiet zu entwickeln und nach außen darzustellen. Des Weiteren soll durch die Tätigkeit der ARGE die Wirtschaftskraft der Region durch Unterstützung der vorhandenen Unternehmen und durch die Ansiedlung neuer Unternehmen gestärkt werden. Die ARGE wird dazu beitragen, die für die wirtschaftlichen Unternehmen erforderliche Infrastruktur zu erhalten und weiter aufgrund abgestimmter Planung auszubauen. §2 Beteiligung, Dauer, Geschäftsjahr und Beiträge der ARGE (1) An der ARGE sind die Mitglieder mit den folgenden Anteilen beteiligt: 1. 2. 3. 4. 5. die Stadt Wittstock/Dosse 42,5 % die Stadt Pritzwalk 42,5 % das Amt Meyenburg 5 % die Gemeinde Heiligengrabe 5 % der Verein Wachstumskern Autobahndreieck Wittstock/Dosse e.V. 5 %. (2) Die ARGE kommt mit dem Wirksamwerden dieses Vertrages gemäß § 10 Abs. 1 zustande. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. . Seite 3 Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Bildung der kommunalen Arbeitsgemeinschaft „Wachstumskern“ (4) Die Kosten der ARGE werden von den beteiligten Mitgliedern im Verhältnis ihrer Anteile nach Abs. 1 getragen und monatlich jeweils zum 1. des Monats mit einem zwölftel der Jahressumme der geschäftsführenden Stadt zur Verfügung gestellt. Die Kosten sind in einem Wirtschaftsplan für das jeweilige kommende Geschäftsjahr aufzustellen. Der Wirtschaftsplan für die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung aller Mitglieder und ist Grundlage für die Ausgabeermächtigung. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen einen Nachtrag zum Wirtschaftsplan. Die Vertragspartner sichern zu, dass sie sich mindestens an den für die Geschäftsführung jährlich entstehenden Personal- und Personalnebenkosten gemäß ihrem Anteil beteiligen. Bei den Personalnebenkosten handelt es sich um folgende Kosten: - Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Arbeitslosenversicherung) Beiträge zur Zusatzversorgungskasse. Pflege-, Renten- und §3 Geschäftsführung und Kooperationsmanagement (1) Die Geschäftsführung der ARGE liegt bei der Stadt Wittstock/Dosse. (2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der ARGE vereinbaren die Mitglieder die Einrichtung eines Kooperationsmanagements mit Sitz in Wittstock/Dosse. (3) Das Kooperationsmanagement besteht aus 2 Mitarbeitern, die von der Stadt Wittstock/Dosse für diesen Zweck in Vollzeitanstellung abgestellt oder neu eingestellt werden. Soweit eine Übernahmeverpflichtung aus diesem Vertrag besteht, bedarf der Abschluss eines Anstellungsvertrages der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Übernahmeverpflichteten. §4 Durchführung der ARGE (1) Die Arbeitsgemeinschaft bildet zu deren Durchführung einen Beirat. Dieser besteht aus den gesetzlichen Vertretern der Mitglieder. Der Beirat wird durch den Bürgermeister der geschäftsführenden Stadt als Vorsitzenden geleitet. Er ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch den Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt nach Geschäftslage oder wenn ein Mitglied dies schriftlich beantragt hat. Der Vorsitzende hat den Beirat mindestens einmal im Quartal einzuberufen. Der Beirat beschließt über - den Wirtschaftsplan zur Geschäftsführung, die Beantragung und Verteilung von Fördermitteln, den Umsetzungsplan aus Fördermittelbescheiden, die Empfehlungen zu Beschlussfassungen in den Vertretungen der Mitglieder, die Durchführung gemeinsamer Projekte. … Seite 4 Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Bildung der kommunalen Arbeitsgemeinschaft „Wachstumskern“ (2) Jedes Mitglied hat im Beirat eine Stimme. Beschlüsse des Beirates werden mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der anwesenden Stimmen gefasst. §5 Aufgaben der Beteiligten (1) Die Fördermittelanträge für Investitionsvorhaben der ARGE-Partner für Vorhaben im Bereich des Bund/Länder-Programms „Kleinere Städte und überörtliche Zusammen-arbeit“ (KLS) werden zentral von der Stadt Wittstock/Dosse gestellt, die alleiniger Ansprechpartner der Bewilligungsbehörde ist. Sie wird diese Fördermittel für alle ARGE-Mitglieder entgegennehmen, innerhalb der ARGE auskehren, gegenüber der Bewilligungsbehörde abrechnen und die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachweisen. (2) Die anderen ARGE-Mitglieder entsprechende Vollmacht. erteilen hiermit der Stadt Wittstock/Dosse eine (3) Die anderen ARGE-Mitglieder werden der Stadt Wittstock/Dosse die für einzelne Fördermittelanträge jeweils erforderlichen Eigenanteile als Haushaltsmittel zur Verfügung stellen. (4) Soweit gemäß den Beschlüssen des Kooperationsrates Fördermaßnahmen auf dem Gebiet von ARGE-Mitgliedern durchgeführt werden, werden die hierfür bestimmten finanziellen Mittel durch die Stadt Wittstock/Dosse an die ARGE-Mitglieder ausgezahlt. Der Einsatz der Mittel sowie die Umsetzung der Projekte obliegt den einzelnen Mitgliedern selbst. Diese sind verpflichtet, die Bestimmungen aus den Förderbescheiden einzuhalten und die Verwendung der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel ordnungsgemäß nachzuweisen. (5) Die Stadt Wittstock/Dosse wird als geschäftsführendes ARGE-Mitglied für jede Fördermaßnahme ein (städtebauliches) Sondervermögen in Form einer Gegenüberstellung aller der Gesamtmaßnahme zuzuordnenden Einnahmen und Ausgaben führen. Sie wird in ihrem Haushalt für die einzelnen Fördermaßnahmen gesonderte Haushaltspositionen für jeweils verwaltete Eigenanteile sowie die vereinnahmten Fördermittel einrichten. §6 Freistellung des geschäftsführenden ARGE-Mitgliedes Die nicht geschäftsführenden ARGE-Mitglieder stellen die Stadt Wittstock/Dosse von allen Ansprüchen von Fördermittelgebern auf Rückzahlung von Fördermitteln wegen nicht ordnungsgemäßer Verwendung der Fördermittel durch diese ARGE-Mitglieder frei, soweit diese hierfür ursächlich verantwortlich sind. ... Seite 5 Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Bildung der kommunalen Arbeitsgemeinschaft „Wachstumskern“ §7 Kündigung und Beendigung der ARGE (1) Der Vertrag kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. (2) Die Auflösung der ARGE kann mit Mehrheit seiner Beteiligten beschlossen werden. (3) Soweit Vertragspartner bei Wirksamkeit der Kündigung noch nicht von Pflichten aus der Mitgliedschaft entlastet sind, bleibt diese Verpflichtung auch nach Ausscheiden gegenüber der ARGE bestehen. §8 Pflichten bei Beendigung der ARGE (1) Bei Beendigung der ARGE soll je ein Mitarbeiter des Kooperationsmanagements von der Stadt Wittstock/Dosse und der Stadt Pritzwalk weiter beschäftigt werden. (2) Die Stadt Pritzwalk verpflichtet sich insoweit, einen Mitarbeiter in ein Anstellungs-verhältnis zu übernehmen. §9 Salvatorische Klausel Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Regelung tritt eine solche, die die Beteiligten vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Regelung gekannt hätten und die dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages entspricht. § 10 Schlussbestimmungen (1) Der Vertrag wird wirksam mit der Zustimmung der Entscheidungsgremien der an der ARGE Beteiligten. (2) Vertragsänderungen oder –ergänzungen bedürfen der Zustimmung der Entscheidungsgremien der an der ARGE Beteiligten und der Schriftform. … Seite 6 Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Bildung der kommunalen Arbeitsgemeinschaft „Wachstumskern“ (3) Jeder Beteiligte an der ARGE erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages. Stadt Wittstock/Dosse ____________________ ____________________ Datum ____________________ ____________________ Datum ____________________ ____________________ Datum ____________________ ____________________ Datum ____________________ ____________________ Datum Unterschrift Stadt Pritzwalk Unterschrift Amt Meyenburg Unterschrift Gemeinde Heiligengrabe Unterschrift Verein Wachstumskern Autobahndreieck Wittstock/Dosse e.V. Unterschriften