HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN und Antworten der Berliner Anlauf
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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN und Antworten der Berliner Anlauf
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN und Antworten der Berliner Anlauf- und Beratungsstelle nach unserem Kenntnisstand vom 15.03.2012. Änderungen vorbehalten! 1.Welche Leistungen aus dem Rentenersatzfonds kann ich konkret erwarten? • Der Lenkungsausschuss des Fonds erarbeitet zurzeit die Regelungen für Rentenersatzleistung Es werden Zeiten ab dem 14. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit berücksichtigt, in denen keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden. Es ist eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro pro Monat vorgesehen. Es soll jedoch noch sichergestellt werden, dass die Zahlungen nicht mit Leistungen aus sozialen Sicherungssystemen verrechnet werden (z.B. ALG II). 2. Ab wann kann ich mit Leistungen aus dem Fonds rechnen? Können Sie mir Antragsformulare und die Verzichtserklärung (von der ich gehört habe und die mich verunsichert) zusenden? Leistungen aus dem Fonds können voraussichtlich frühestens ab April 2012 fließen, da das Verfahren durch den Lenkungssauschuss des Fonds-Heimerziehung derzeit noch überarbeitet wird. Daher können derzeit auch keine Formulare oder die in Diskussion stehende “Verzichtserklärung” verschickt werden. Den Beratungsstellen liegen bisher nur Entwürfe vor. 3. 1. Wie läuft die Suche nach fehlenden Unterlagen zur Glaubhaftmachung meines Heimaufenthaltes ab? Muss ich eine Schweigepflichtsentbindung unterschreiben? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstelle sind Ihnen bei der Suche nach verloren gegangenen Heim-Akten behilflich. Wenn Sie die Aktenrecherche selbst in die Hand nehmen wollen, vermitteln wir Ihnen Kontaktdaten und Ansprechpartner_innen für Anfragen bei Jugendämtern, städtischen, staatlichen und kirchlichen Trägern. Die Berliner Senatsverwaltung hat einen Leitfaden_zur_Akteneinsicht entwickelt und Ansprechpartner_innen in den Behörden und Institutionen für die Suche nach Ihren Unterlagen benannt. Wir bitten Betroffene, die Ihre Aktenrecherche selbst tätigen, um Rückmeldungen über die Erfahrungen damit, um weitere Verfahrens- und Kooperationsverbesserungen entwickeln zu können. Falls Sie diese Aufgabe aufgrund Ihrer schlechten Erfahrungen mit Behörden lieber an die Beratungsstelle delegieren möchten, bitten wir Sie, uns eine Vollmacht für die Recherche nach fehlenden Unterlagen, die Ihren Heimaufenthalt glaubhaft belegen, zu erteilen. Sie können Ihre Vollmacht jederzeit widerrufen. 3.2. Wie kann ich meinen Bedarf auf Sachleistungen aus dem Fonds belegen? Muss ich der Beratungsstelle eine Schweigepflichtsenbindung gegenüber meinen Ärzten erteilen? Wir sprechen im Beratungsgespräch über Ihre Lebenssituation und klären, ob Leistungen Ihrer Krankenkasse oder anderer Behörden, die Ihnen ohnehin zustehen, ausgeschöpft sind. Sollte dies der Fall sein, ist eine Bestätigung darüber z.B. von Ihrer Krankenkasse nötig. Eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber Ihren behandelnden Ärzten ist nicht notwendig, denn Sie können bei Bedarf ärztliche Belege selbst anfragen und uns gegebenenfalls vorlegen. 4. Wer kann Leistungen aus dem Fonds-Heimerziehung beantragen? Der Fonds-Heimerziehung richtet sich derzeit an ehemalige Heimkinder der BRD, die im Zeitraum von 1949-1975 Unrecht erfahren haben. 5. Ist der Fonds-Heimerziehung ein Entschädigungsfonds? Der Fonds-Heimerziehung ist kein Entschädigungsfonds, sondern ein FolgeschädenAusgleichsfonds, bzw. ein Fond, der zur Erleichterung und Verbesserung der momentanen Lebenssituation betragen soll. Der in der Presse häufig verwendete Begriff Entschädigung ist daher unzutreffend, denn er suggeriert eine Wiedergutmachung für erfahrenes Unrecht. Die vom FondsHeimerziehung derzeit noch in Entwicklung befindliche Lösung für entgangene Rentenversicherungsbeiträge für erzwungene Arbeit als Jugendliche/r ohne Lohn und Sozialversicherungsbeiträge ist keine Entschädigung, sondern ein (kleiner) Ersatz für dadurch entstandene Rentenverluste im Alter und ist in Form einer Einmalzahlung vorgesehen. Wichtige Hinweise für ehemalige DDR-Heimkinder: Eine ähnliches Fonds-Verfahren für ehemalige Heimkinder der DDR für den Zeitraum bis 1989 ist derzeit in Vorbereitung und wird ab Sommer 2012 zur Verfügung stehen. Auf der Website des Fonds-Heimerziehung können Sie sich über den aktuellen Stand informieren: http://www.fondsheimerziehung.de/angebote-fuer-betroffene/heimerziehung-in-der-ddr-geplant.html Für ehemalige Heimkinder der DDR kann es -insbesondere, wenn Sie in einem Jugendwerkhof oder in einem Spezialkinderheim untergebracht waren- sinnvoll sein, vorab zu klären, ob für Sie ein RehaVerfahren für Betroffene von SED-Unrecht in Frage kommt. Ehemalige Heimkinder aus der damaligen DDR haben die Möglichkeit, bei den örtlichen Landgerichten einen Antrag auf Rehabilitierung zu stellen. Grundlage bietet das SED Unrechtsbeseitigungsgesetz und das . „Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Rehabilitiert werden ehemalige Heimkinder, deren Heimaufenthalte in Verbindung mit politischer Verfolgung stehen. Für Heimkinder mit Aufenthalt in dem ehemaligen Jugendwerkhof Torgau besteht eine gute Aussicht auf Rehabilitierung. Zu prüfen ist auch, ob Leistungen aus dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Frage kommen. Zur Beratung stehen ihnen folgende Stellen zur Verfügung: Bürgerbüro e.V. : Beratung von Heimkindern und Opfern der DDR-Jugendhilfe Beratungsstelle für politisch Traumatisierte der SED-Diktatur