Bearbeitung von Passanträgen

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Bearbeitung von Passanträgen
Bearbeitung der Reisepassanträge
von Deutschen mit Wohnsitz in Lothringen
durch grenznahe inländische deutsche Passbehörden
– Vermerk –
I.
Skizzierung der Problematik
Der vorliegende Vermerk beschäftigt sich mit der Frage, ob Deutsche mit Wohnsitz im
grenznahen Ausland, einen Reisepass bei inländischen deutschen Passbehörden
beantragen können. Dabei geht es hier insbesondere um (diejenigen) Deutschen, die in
Lothringen wohnen1 und sich grundsätzlich für den Antrag eines Reisepasses an das
zuständige weiterentfernte Konsulat in Straßburg wenden müssen.2 Dies bedeutet
beispielweise für einen Deutschen, der in Spicheren (Departement Moselle) wohnt, dass
er für eine einfache Strecke eine Entfernung von 117 Kilometern3 zurücklegen muss, wenn
er das zuständige Konsulat in Straßburg erreichen will. Die Entfernung zum Bürgeramt in
Saarbrücken City beträgt hingegen lediglich 8,9 Kilometer4 und ist damit für einen
Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall zu bewältigen.
Die Überprüfung der geschilderten Problematik ergab, dass die Möglichkeit den Reisepass
im grenznahen Deutschland zu beantragen für einen Deutschen mit Wohnsitz in
Lothringen grundsätzlich bereits besteht. Im Folgenden wird die Rechtslage dargestellt
und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der grenznahen inländischen
deutschen Passbehörden durch Deutsche mit Wohnsitz in Lothringen erläutert.
1
Die Problematik stellt sich ebenfalls in der Großregion für Deutsche, die in Luxemburg wohnen und bei grenznahen
inländischen Passbehörden in Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Erteilung eines Reisepasses stellen. Der vorliegende
Vermerk wurde jedoch nicht auf diese ausgeweitet, da an die Task Force Grenzgänger die praktische Relevanz des
Problems nur im Hinblick von Deutschen mit Wohnsitz in Lothringen herangetragen wurde.
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In einem Artikel der Saarbrücker Zeitung vom 9. November 2011 „Auslandsdeutsche Pässe können in Grenznähe
bearbeitet werden“ wird auch darauf hingewiesen, dass der weite Weg zum Deutschen Generalkonsulat in Straßburg
gerade für ältere Personen beschwerlich ist.
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Die Entfernung einer einfachen Strecke von Spicheren bis zum Deutschen Generalkonsulat Straßburg wurde mithilfe
von maps.google.de bemessen, Abruf am 17.04.2012.
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Die Entfernung einer einfachen Strecke von Spicheren bis zum Deutschen Generalkonsulat Straßburg wurde mithilfe
von maps.google.de bemessen, Abruf am 17.04.2012.
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II.
Darstellung der Rechtslage
Die Zuständigkeit für Passangelegenheiten ergibt sich aus dem Passgesetz.5 Im Inland
sind die von den Ländern bestimmten Behörden für Passangelegenheiten zuständig, § 19
Abs. 1 S. 1 Passgesetz. Für Passangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit
den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland gemäß §
19 Abs. 2 Passgesetz zuständig. Eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im
Ausland wohnt, muss sich daher für einen Antrag auf Erteilung eines Reisepasses
grundsätzlich an eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland wenden.
Allerdings sieht der Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 4 S. 1 Passgesetz auch vor, dass
eine inländische und damit für den im Ausland wohnhaften Deutschen unzuständige
Passbehörde einen Antrag auf Ausstellung eines Passes bearbeiten kann. Voraussetzung
für die Bearbeitung durch eine unzuständige Passbehörde ist das Vorliegen eines
wichtigen Grundes sowie eine Passermächtigung der zuständigen Passbehörde. Ein
wichtiger Grund kann zum Beispiel vorliegen, wenn ein Eil- oder Notfall gegeben ist.6
Darüberhinaus sieht das Bundesministerium des Innern in seiner Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 20097 einen wichtigen Grund auch dann gegeben,
wenn die antragstellende Person geltend machen kann, dass der Weg zu der zuständigen
Passbehörde erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde.8 Für Deutsche mit
Wohnsitz in Lothringen ist – wie oben angegeben – grundsätzlich das Generalkonsulat in
Straßburg die zuständige Passbehörde.
Deshalb kann bei einem Deutschen, der in der Region Lothringen, insbesondere im
Departement Moselle seinen Wohnsitz hat, ein wichtiger Grund vorliegen. Damit ist in der
Konsequenz eine örtlich nicht zuständige Passbehörde9, zum Beispiel eine Passbehörde
5
Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437).
Wache in: Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, 187. Ergänzungslieferung 2011, Rn. 4 zu § 19 Passgesetz.
7
Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Durchführung des Passgesetzes
(Passverwaltungsvorschrift – PassVwV) vom 17. Dezember 2009, erschienen im Gemeinsamen Ministerialblatt des
Bundesministerium des Innern Nr. 81, S. 1685 ff..
8
Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Durchführung des Passgesetzes
(Passverwaltungsvorschrift – PassVwV) vom 17. Dezember 2009, erschienen im Gemeinsamen Ministerialblatt des
Bundesministerium des Innern Nr. 81, S. 1716, Nr. 19.4.1.
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Passbehörden im Sinne des Passgesetzes sind laut § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Passgesetz
und dem Personalausweisgesetz vom 2. November 2010 (Amtsblatt des Saarlandes 2010, S. 1387) im Saarland die
Gemeinden.
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im Regionalverband Saarbrücken verpflichtet, einen Reisepass für den Antragsteller
auszustellen, wenn die Antragsvoraussetzungen gegeben sind.
Der Antragsteller muss jedoch einen Nachweis über seinen Wohnsitz in Frankreich
erbringen. Diesen kann er z.B. durch eine Strom- oder Telefonrechnung beibringen, da es
in Frankreich kein Äquivalent zum deutschen Melderegister gibt.
Die weiterhin nach § 19 Abs. 4 S. 2 Passgesetz notwendige Ermächtigung der örtlich
zuständigen Passbehörde kann nur von der unzuständigen Passbehörde eingeholt
werden und nicht von dem Antragsteller selbst. Für den Bereich des Einzugsgebietes aus
der Region Lothringen ist das Generalkonsulat in Straßburg zuständig10. Saarländische
oder rheinland-pfälzische Passbehörden müssen sich also für das Einholen einer
Ermächtigung an das Generalkonsulat Straßburg wenden. Dies verdeutlicht, dass trotz
einer Ausstellung eines Reisepasses durch eine unzuständige deutsche Passbehörde die
zuständige Auslandsvertretung des Auswärtigen Amtes nach wie vor die Verantwortung
für die Passerteilung (Prüfung der Staatsangehörigkeit, Identität u.s.w.) trägt.
Erteilt eine unzuständige Passbehörde einen Reisepass, so steht ihr eine doppelte
Verwaltungsgebühr nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 Passverordnung11 zu.12
10
Der Amtsbezirk des Deutschen Generalkonsulats Straßburg umfasst die Departement Ardennes, Aube, Bas-Rhin,
Haute-Marne, Haut-Rhin, Marne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle, Vosges der Regionen Champagne-Ardenne,
Elsass und Lothringen.
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Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386),
zuletzt geändert am 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440).
12
Anders ist es bei einem Antrag auf Erteilung eines Personalausweises. Da gemäß § 35 i.V.m. § 7 Abs. 1
Personalausweisgesetz bis zum 31.12.2012 die inländischen Personalausweisbehörden zuständig sind, wird bei
Personalausweisen nur eine einfache Verwaltungsgebühr erhoben.
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III. Schlussbemerkung
Abschließend ist festzustellen, dass die Möglichkeit der Bearbeitung der Passanträge von
Deutschen mit Wohnsitz in Lothringen durch inländische deutsche Passbehörden bereits
besteht, sie jedoch den betroffenen Personen nicht bekannt ist. Außerdem praktizieren
viele Passbehörden diese Möglichkeit nicht13, sondern verweisen die Antragsteller
weiterhin an das Generalkonsulat Straßburg.
Task Force Grenzgänger
26. April 2012
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des SAARLANDES
Task Force Grenzgänger • Talstraße 51 • 66119 Saarbrücken
[email protected]
www.tf-grenzgaenger.eu
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Die Passbehörden in Saarbrücken und Überherrn sind z. B. bereits für dieses Verfahren eingerichtet.
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