Bearbeitung von Passanträgen
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Bearbeitung von Passanträgen
Bearbeitung der Reisepassanträge von Deutschen mit Wohnsitz in Lothringen durch grenznahe inländische deutsche Passbehörden – Vermerk – I. Skizzierung der Problematik Der vorliegende Vermerk beschäftigt sich mit der Frage, ob Deutsche mit Wohnsitz im grenznahen Ausland, einen Reisepass bei inländischen deutschen Passbehörden beantragen können. Dabei geht es hier insbesondere um (diejenigen) Deutschen, die in Lothringen wohnen1 und sich grundsätzlich für den Antrag eines Reisepasses an das zuständige weiterentfernte Konsulat in Straßburg wenden müssen.2 Dies bedeutet beispielweise für einen Deutschen, der in Spicheren (Departement Moselle) wohnt, dass er für eine einfache Strecke eine Entfernung von 117 Kilometern3 zurücklegen muss, wenn er das zuständige Konsulat in Straßburg erreichen will. Die Entfernung zum Bürgeramt in Saarbrücken City beträgt hingegen lediglich 8,9 Kilometer4 und ist damit für einen Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall zu bewältigen. Die Überprüfung der geschilderten Problematik ergab, dass die Möglichkeit den Reisepass im grenznahen Deutschland zu beantragen für einen Deutschen mit Wohnsitz in Lothringen grundsätzlich bereits besteht. Im Folgenden wird die Rechtslage dargestellt und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der grenznahen inländischen deutschen Passbehörden durch Deutsche mit Wohnsitz in Lothringen erläutert. 1 Die Problematik stellt sich ebenfalls in der Großregion für Deutsche, die in Luxemburg wohnen und bei grenznahen inländischen Passbehörden in Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Erteilung eines Reisepasses stellen. Der vorliegende Vermerk wurde jedoch nicht auf diese ausgeweitet, da an die Task Force Grenzgänger die praktische Relevanz des Problems nur im Hinblick von Deutschen mit Wohnsitz in Lothringen herangetragen wurde. 2 In einem Artikel der Saarbrücker Zeitung vom 9. November 2011 „Auslandsdeutsche Pässe können in Grenznähe bearbeitet werden“ wird auch darauf hingewiesen, dass der weite Weg zum Deutschen Generalkonsulat in Straßburg gerade für ältere Personen beschwerlich ist. 3 Die Entfernung einer einfachen Strecke von Spicheren bis zum Deutschen Generalkonsulat Straßburg wurde mithilfe von maps.google.de bemessen, Abruf am 17.04.2012. 4 Die Entfernung einer einfachen Strecke von Spicheren bis zum Deutschen Generalkonsulat Straßburg wurde mithilfe von maps.google.de bemessen, Abruf am 17.04.2012. Bearbeitung von Passanträgen TASK FORCE GRENZGÄNGER 2 II. Darstellung der Rechtslage Die Zuständigkeit für Passangelegenheiten ergibt sich aus dem Passgesetz.5 Im Inland sind die von den Ländern bestimmten Behörden für Passangelegenheiten zuständig, § 19 Abs. 1 S. 1 Passgesetz. Für Passangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 19 Abs. 2 Passgesetz zuständig. Eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Ausland wohnt, muss sich daher für einen Antrag auf Erteilung eines Reisepasses grundsätzlich an eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland wenden. Allerdings sieht der Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 4 S. 1 Passgesetz auch vor, dass eine inländische und damit für den im Ausland wohnhaften Deutschen unzuständige Passbehörde einen Antrag auf Ausstellung eines Passes bearbeiten kann. Voraussetzung für die Bearbeitung durch eine unzuständige Passbehörde ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes sowie eine Passermächtigung der zuständigen Passbehörde. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel vorliegen, wenn ein Eil- oder Notfall gegeben ist.6 Darüberhinaus sieht das Bundesministerium des Innern in seiner Allgemeinen Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 20097 einen wichtigen Grund auch dann gegeben, wenn die antragstellende Person geltend machen kann, dass der Weg zu der zuständigen Passbehörde erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde.8 Für Deutsche mit Wohnsitz in Lothringen ist – wie oben angegeben – grundsätzlich das Generalkonsulat in Straßburg die zuständige Passbehörde. Deshalb kann bei einem Deutschen, der in der Region Lothringen, insbesondere im Departement Moselle seinen Wohnsitz hat, ein wichtiger Grund vorliegen. Damit ist in der Konsequenz eine örtlich nicht zuständige Passbehörde9, zum Beispiel eine Passbehörde 5 Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437). Wache in: Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, 187. Ergänzungslieferung 2011, Rn. 4 zu § 19 Passgesetz. 7 Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV) vom 17. Dezember 2009, erschienen im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundesministerium des Innern Nr. 81, S. 1685 ff.. 8 Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV) vom 17. Dezember 2009, erschienen im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundesministerium des Innern Nr. 81, S. 1716, Nr. 19.4.1. 9 Passbehörden im Sinne des Passgesetzes sind laut § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Passgesetz und dem Personalausweisgesetz vom 2. November 2010 (Amtsblatt des Saarlandes 2010, S. 1387) im Saarland die Gemeinden. 6 Bearbeitung von Passanträgen TASK FORCE GRENZGÄNGER 3 im Regionalverband Saarbrücken verpflichtet, einen Reisepass für den Antragsteller auszustellen, wenn die Antragsvoraussetzungen gegeben sind. Der Antragsteller muss jedoch einen Nachweis über seinen Wohnsitz in Frankreich erbringen. Diesen kann er z.B. durch eine Strom- oder Telefonrechnung beibringen, da es in Frankreich kein Äquivalent zum deutschen Melderegister gibt. Die weiterhin nach § 19 Abs. 4 S. 2 Passgesetz notwendige Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde kann nur von der unzuständigen Passbehörde eingeholt werden und nicht von dem Antragsteller selbst. Für den Bereich des Einzugsgebietes aus der Region Lothringen ist das Generalkonsulat in Straßburg zuständig10. Saarländische oder rheinland-pfälzische Passbehörden müssen sich also für das Einholen einer Ermächtigung an das Generalkonsulat Straßburg wenden. Dies verdeutlicht, dass trotz einer Ausstellung eines Reisepasses durch eine unzuständige deutsche Passbehörde die zuständige Auslandsvertretung des Auswärtigen Amtes nach wie vor die Verantwortung für die Passerteilung (Prüfung der Staatsangehörigkeit, Identität u.s.w.) trägt. Erteilt eine unzuständige Passbehörde einen Reisepass, so steht ihr eine doppelte Verwaltungsgebühr nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 Passverordnung11 zu.12 10 Der Amtsbezirk des Deutschen Generalkonsulats Straßburg umfasst die Departement Ardennes, Aube, Bas-Rhin, Haute-Marne, Haut-Rhin, Marne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle, Vosges der Regionen Champagne-Ardenne, Elsass und Lothringen. 11 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), zuletzt geändert am 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440). 12 Anders ist es bei einem Antrag auf Erteilung eines Personalausweises. Da gemäß § 35 i.V.m. § 7 Abs. 1 Personalausweisgesetz bis zum 31.12.2012 die inländischen Personalausweisbehörden zuständig sind, wird bei Personalausweisen nur eine einfache Verwaltungsgebühr erhoben. Bearbeitung von Passanträgen TASK FORCE GRENZGÄNGER 4 III. Schlussbemerkung Abschließend ist festzustellen, dass die Möglichkeit der Bearbeitung der Passanträge von Deutschen mit Wohnsitz in Lothringen durch inländische deutsche Passbehörden bereits besteht, sie jedoch den betroffenen Personen nicht bekannt ist. Außerdem praktizieren viele Passbehörden diese Möglichkeit nicht13, sondern verweisen die Antragsteller weiterhin an das Generalkonsulat Straßburg. Task Force Grenzgänger 26. April 2012 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des SAARLANDES Task Force Grenzgänger • Talstraße 51 • 66119 Saarbrücken [email protected] www.tf-grenzgaenger.eu 13 Die Passbehörden in Saarbrücken und Überherrn sind z. B. bereits für dieses Verfahren eingerichtet. 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