Merkblatt zu den steuerlichen und bilanziellen
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Merkblatt zu den steuerlichen und bilanziellen
Merkblatt zu den steuerlichen und bilanziellen Rahmenbedingungen der vollständigen Auslagerung der Pensionszusage auf externe Träger Stand 01.2015 Bei einer vollständigen Auslagerung von Aktiven und gemischten Beständen (Versorgungsanwärter und Rentner) werden Past Service und Future Service auf zw ei getrennte Durchführungsw ege übertragen (Kombinationsmodell). Während die Auslagerung des Past Service mittels Einmalbeitrag an die NÜRNBERGER Pensionsfonds AG erfolgt, w ird der Future Service über laufende Beiträge an die NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e. V. ausfinanziert. 1. Steuerliche Abzugsfähigkeit des Einm albeitrags an die NÜRNBERGER Pensionsfonds AG Nach § 4e Abs. 1 EStG sind grundsätzlich sämtliche Aufw endungen, die der Arbeitgeber an den Pensionsfonds leistet als Betriebsausgabe abzugsfähig. Diese Zahlungen sind beim Versorgungsberechtigten grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. § 4e Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 66 EStG eröffnet dem Arbeitgeber auf Antrag die Möglichkeit, diese Lohnsteuerpflicht zu vermeiden. Dazu muss sich der Arbeitgeber verpflichten, den Differenzbetrag aus dem Zahlbeitrag an die NÜRNBERGER Pensionsfonds AG und dem Wert der aufzulösenden Pensionsrückstellung für den Past Service nicht sofort, sondern über die nächsten zehn Jahre verteilt als Betriebsausgabe abzusetzen. Abw eichend von der steuerlichen Gew innermittlung ist im Rahmen der handelsrechtlichen Gew innermittlung der vollständige Übertragungsbetrag sofort als Aufw and zu berücksichtigen. 2. Steuerliche Abzugsfähigkeit der laufenden Beiträge an die NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e. V. Nach § 3 Nr. 63 EStG können die Einzahlungen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds nur sehr begrenzt steuerfrei geleistet werden. Um diese Grenze zu vermeiden, erfolgt die Ausfinanzierung des Future Service über die NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e.V. Die dabei ermittelten laufenden Beiträge stellen auf Ebene der übertragenden Gesellschaft eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar. Die Zuw endungen müssen nach § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c S. 2 EStG bei Leistungsanw ärtern in Form laufender Beiträge zugew andt w erden, die der Höhe nach gleich bleiben oder steigen. 3. Bilanzielle Konsequenzen der Vollauslagerung Hinsichtlich der bilanziellen Konsequenzen der Vollauslagerung ist zw ischen den Auswirkungen in der Handelsbilanz und den Ausw irkungen in der Steuerbilanz zu differenzieren. Bei der Übertragung des Past Service gegen Einmalbeitrag w ird der auf den Past Service entfallende Anteil der Pensionsrückstellung in der Handelbilanz vollständig aufgelöst. Da der Einmalbeitrag an den Pensionsfonds in aller Regel höher ist als die aufzulösende Rückstellung ergibt sich in der Handelsbilanz im Ergebnis ein zusätzlicher Aufw and. Bezüglich der Auslagerung des Future Service darf die verbleibende Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz nur insow eit aufgelöst w erden, als die laufenden Beiträge an die NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e. V. bereits zur Bildung von Kassenvermögen geführt hat. Darüber hinaus ist eine Auflösung der Pensionsrückstellung handelsrechtlich unzulässig, da der Grund für die Bildung der Rückstellung nicht entfallen ist (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG i. V. m. § 249 Abs. 3 S. 2 HGB). Wird die Pensionsrückstellung anhand der sogenannten PUC-Methode ermittelt, besitzt sie regelmäßig keinen bzw . nur einen geringen Future Service Anteil. Die Pensionsrückstellung entfällt dann bei der Vollauslagerung im Regelfall vollständig. BA732_201501 txt In der Steuerbilanz muss die Pensionsrückstellung für den Past Service aufgelöst w erden. Zur Bestimmung des Umfangs der aufzulösenden Rückstellung sieht die Finanzverw altung zw ei Berechnungsverfahren vor. Beim ersten Verfahren w ird der bereits erdiente Anteil mit der sogenannten m/n-tel Methode nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ermittelt. Alternativ dazu kann auch der Quotient aus dem im Übertragungszeitpunkt steuerlich ausfinanzierten Teil und der gesamten zugesagten Leistung bestimmt w erden. Zur Ermittlung dieses Wertes muss der zum Übertragungszeitpunkt bestimmte Teilw ert der künftigen Versorgungsleistungen auf deren Barw ert bezogen w erden. Dabei sind beide Werte jew eils nach den Vorschriften des § 6a EStG zu berechnen. Es darf auf den höheren der beiden Werte abgestellt w erden. Um den höchstmöglichen Betriebsausgabenabzug zu ermitteln, erstellt die NÜRNBERGER Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und Personaldienstleistungen mbH (NBB) gerne eine Vergleichsrechnung. Der Differenzbetrag aus dem Zahlbeitrag an die NÜRNBERGER Pensionsfonds AG und dem Wert der aufzulösenden Pensionsrückstellung ist außerbilanziell dem Gew inn w ieder hinzuzurechnen. Er darf über die nächsten zehn Jahre gleichmäßig verteilt w erden. Für den Future Service ist die Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz entsprechend der Regelung des § 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG (Bew ertungsvorbehalt) sofort vollumfänglich aufzulösen. Da es zu einem Auseinanderfallen des Handels- und Steuerbilanzergebnisses kommt, müssen in der Handelsbilanz gegebenenf alls latente Steuern nach § 274 HGB gebildet w erden. Ist das Handelsbilanzergebnis höher als das Steuerbilanzergebnis, so muss eine Rückstellung für passive latente Steuern gebildet w erden. Ist das Steuerbilanzergebnis höher als das Handelsbilanzergebnis, so kann ein Abgrenzungsposten als Bilanzierungshilfe für aktive latente Steuern gebildet w erden. 4. Steuerliche Behandlung der Beiträge beim Versorgungsberechtigten Beim Versorgungsberechtigten führt die Vollauslagerung regelmäßig zu keinen steuerlichen Konsequenzen. Der an die NÜRNBERGER Pensionsfonds AG zu entrichtende Einmalbeitrag ist, sow eit der Antrag nach § 4 e Abs. 3 EStG gestellt w urde, nach § 3 Nr. 66 EStG nicht lohnsteuerpflichtig. Der laufende Beitragsaufw and des Arbeitgebers an die NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e. V. bedingt keinen Zufluss von Arbeitslohn. Der Versorgungsberechtigte erlangt gegenüber der Unterstützungskasse rein formal gesehen keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistung. Die Vermögenssphäre des Versorgungsberechtigten bleibt damit unberührt. 5. Behandlung der Leistungen beim Versorgungsberechtigten Im Versorgungsfall erhält der Versorgungsberechtigte Leistungen von der NÜRNBERGER Pensionsfonds AG und von der NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e.V. Bei den Leistungen des Pensionsfonds handelt es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG. Bei den Leistungen aus der Unterstützungskasse liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG vor. Sie w erden genauso besteuert w ie Leistungen aus der bisherigen Pensionszusage. 6. Weitere Inform ationen Für w eiterführende Informationen stellt die NÜRNBERGER Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und Personaldienstleistungen mbH (NBB) gerne auf Anfrage eine ausführliche Ausarbeitung zum Thema Auslagerung von Pensionszusagen zur Verfügung.