EDV-Verträge 1

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EDV-Verträge 1
Innominatverträge, Herbstsemester 2010
VII. Der EDV-Vertrag 1
Dr. Lucius Huber
Dr. Lucius Huber, HS 2010
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1. Begriff (1)
«Der Lieferant verpflichtet sich gegen
Entgelt, der Kundin Hard- und/oder
Software (EDV-System) zum Gebrauch
zu überlassen, zu übereignen oder
herzustellen und/oder weitere
Dienstleistungen im Informatikbereich
zu erbringen.»
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1. Begriff (2)
Den EDV-(IT-, Computer-) Vertrag
schlechthin gibt es nicht!
Charakteristisch für den IT-Vertrag ist,
dass Produkte bzw. Dienstleistungen
selten isoliert geliefert oder erbracht
werden, sondern meist in Kombination.
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2. Ausgestaltung von EDV-Verträgen
2.1
Beschaffung von Hardware
Hardware umfasst vereinfacht gesagt alles, was
angefasst werden kann (Rechner, Bildschirm, Maus
etc.).
Hardware wird zu Eigentum beschafft oder zu
blossem Gebrauch.
Neuer ist das Leasing von Hardware.
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2.2 Beschaffung von Software
Software sind Computerprogramme, d.h.
Anweisungen, welche die Hardware zur
Ausführung von Aktionen veranlasst. Mit
ihnen wird der Computer betrieben.
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Standardsoftware (werden ab Stange
beschafft) wird im routinemässig
gestalteten Massengeschäft erworben.
Individualsoftware wird individuell nach
den Bedürfnissen des Kunden erstellt oder
angepasst. Sie wird meist im Rahmen
eines kundenspezifischen Projekts
erworben.
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Customising ist die Anpassung von
Standardsoftware an kundenspezifische
Bedürfnisse. Der Umfang kann stark
variieren.
Wenn nur geringfügige Anpassungen
erfolgen, so kann von Beschaffung von
Standardsoftware gesprochen werden. Bei
grösseren Anpassungen handelt es sich
eher um Individualsoftware.
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2.3 Wartung und Pflege
Hardware wird gewartet. Darunter
fallen Massnahmen der Instandsetzung,
als auch der Instandhaltung. Es
existiert eine Vielzahl weiterer
Leistungen.
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Software wird gepflegt, damit soll ihre
Funktionsfähigkeit sichergestellt werden.
Standardsoftware: bei ihr erfolgt die
Fehlerbehebung in Form von Updates.
Individualsoftware:
Programmerweiterungen bilden Gegenstand
eines gesonderten Projektvertrages.
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2.4
IT-Consulting
Der IT-Consultingvertrag ist ein
Dienstleistungsvertrag, d.h. charakteristisches
Merkmal ist eine Arbeitsleistung einer Partei
zum Vorteil einer anderen Partei.
Mitumfasst sind auch Beratungstätigkeiten
und weitere Leistungen wie beispielsweise
Schulungen.
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2.5 Beschaffung von
Gesamtsystemen
Ein Gesamtsystem besteht aus einer
Vielzahl von Teilprodukten und Teilleistungen. Es umfasst sowohl die
Lieferung von Hardware und Software
sowie auch die Erbringung weiterer
Leistungen (Wartung, Pflege, Beratung
etc.).
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Lieferung eines integrierten Systems:
Es werden überwiegend Standardprodukte
eingesetzt.
Der Lieferant tritt nicht als
Generalunternehmer auf, Integrationsrisiko
liegt beim Kunden.
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Systemintegration:
Das Gesamtsystem wird auf die spezifischen
Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten.
Entwicklung von Individualsoftware.
Teilprodukte und Teilleistungen dürfen nicht
isoliert betrachtet werden, sondern stellen
eine einheitliche Gesamtleistung dar.
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2.6 IT-Outsourcing
IT-bezogene Aufgaben und/oder die
zugehörige Infrastruktur werden ganz
oder partiell an externe
Leistungserbringer übertragen und
nicht oder bloss teilweise vom
Unternehmen selbst erbracht.
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Merkmale Outsourcing
Merkmale:
Outsourcing ist auf längere Dauer ausgelegt.
Abhängigkeit zwischen Kunde und Lieferant.
Vertrauenskomponente.
Berücksichtigung der Interessen beider
Vertragsparteien.
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2.7 Application Service Providing
(ASP)
Anbieten von Online Anwendungen oder
Online Diensten. Die Anwendungen werden
dem Kunden durch den Lieferanten über
das Internet oder über ein anderes
Netzwerk zur Verfügung gestellt. Der
Kunde entrichtet dafür eine
gebrauchsabhängige Gebühr.
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Beschaffungsverträge
Erstellungsphase
Dienstleistungsverträge
Beschaffung von Hardware
Beschaffung von Standardsoftware
Beschaffung von Individualsoftware
IT-Consulting
Betriebsphase
Beschaffung von Gesamtsystemen
IT-Outsourcing
ASP
Hardwarewartung
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Softwarepflege
3. Anwendbare Vertragstypen
3.1 Nominatkontrakte






Kaufvertrag
Mietvertrag
Werkvertrag
Auftrag
Arbeitsvertrag
Gesellschaftsvertrag
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3.2 Innominatkontrakte
 Leasingvertrag
 Lizenzvertrag
 (EDV-Vertrag)
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4. Einordnung der IT-Verträge
4.1 Kriterien
 Stehen die Leistungen im Austauschverhältnis oder
zielen sie auf gemeinsame Zweckerreichung ab?
 Sach- oder Dienstleistung?
 Eigentum an der Sache oder blosser Gebrauch?
 Lieferung ab Stange oder individuell?
 Dienstleistung selbständig oder in Subordination?
 Erfolg oder sorgfältiges Tätigwerden geschuldet?
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4.2 Zuordnung im Einzelnen
Beschaffung von Hardware:
Elemente des Kaufs, der Miete und des
Leasing.
Beschaffung von Standardsoftware:
Elemente des Kaufs, (Miete) und des
Lizenzvertrages.
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Beschaffung von Individualsoftware:
Elemente des Werkvertrages,
(Gesellschaftsvertrages) und des
Lizenzvertrages.
Wartung/Pflege:
Elemente des Werkvertrages, des
Auftrages, des (Lizenzvertrages).
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IT-Consulting:
Elemente des Werkvertrages, des
Auftrages und des Arbeitsvertrages.
Beschaffung von Gesamtsystemen:
Elemente des Kaufes, des Werkvertrages,
des Auftrages und des Lizenzvertrages.
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IT-Outsourcing:
Elemente des Kaufes, der Miete, des
Werkvertrages, (Auftrag, Arbeitsvertrag,
Gesellschaft) und des Lizenzvertrages.
ASP:
Elemente der Miete, des Werkvertrages,
des Auftrages und des Lizenzvertrags.
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5.
Vertragsabschluss
5.1 Vertragsparteien
I.d.R. Zweiparteienverhältnisse. Bei den
Beschaffungsverträgen sind aber oft mehr als
zwei Parteien involviert.
5.2 Form
Grundsätzlich formfrei. Ausnahme: Leasing
von Konsumgütern, Personalverleih =
Schriftlichkeit. Empfehlung der Schriftform.
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5.3 Normative Wirkung der Dokumente
Vertragsbestandteile = normative Wirkung
Vertragsgrundlagen = informative Wirkung
5.4 Vertragsmodelle
 Individualvertrag mit Beilagen
 Individualvertrag mit AGB
 Rahmenvertrag mit Anhängen
 AGB mit Bestellschein
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Individualvertrag mit Beilagen:
Alle Rechte und Pflichten im Individualvertrag geregelt. Dazu treten Beilagen mit
technischen Angaben.
Individualvertrag mit AGB:
Individualvertrag wird unter Einschluss
allgemeiner Geschäftsbedingungen
abgeschlossen.
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Rahmenvertrag mit Anhängen:
Zunächst wird Rahmenvereinbarung ausgehandelt,
die Leistungen der Parteien werden in gesonderten
Anhängen vereinbart. Bei Gesamtsystemverträgen
haben die Anhänge oft den Charakter von
Einzelverträgen.
AGB mit Bestellschein:
AGB des Lieferanten, im Bestellschein wird der
Leistungsgegenstand individualisiert.
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5.5 Rangfolge der Dokumente
 Vorrang der individuellen Regelung
 Vorrang der spezielleren bzw.
detailliert-eren Regelung
 Vorrang der späteren Regelung
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6. Pflichten des Lieferanten
6.1 Allgemeines
Wichtig ist genaue Leistungsumschreibung.
Je nach Projektphase ändert sich die Form
der Leistungsumschreibung.
 Pflichtenheft = Verantwortung des
Kunden
 Fachliche Anwendungsspezifikation =
Lieferant und Kunde
 Rein technische Dokumente = Lieferant
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6.2 Hauptleistung
Individualsoftware:
Erstellung und Ablieferung einer auf die
Bedürfnisse des Kunden zugeschnittenen
Software.
Wartung und Pflege:
Instandsetzung, Instandhaltung, neue
Programmstände liefern, Supportleistungen.
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Gesamtsystem:
Beschaffung von Hardware, Beschaffung
von Software, Beratungsleistungen und
Hardwarewartung und Softwarepflege.
IT-Outsourcing:
3 Formen. Übernahme der IT-Infrastruktur,
Übertragung von Sachmitteln, Übertragung
von Arbeitsverhältnissen.
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ASP:
Zentrales Element ist die Überlassung
von Software über ein Netzwerk.
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6.3 Nebenleistungen
Hauptleistung oft mit Zusatzleistungen
verbunden, welche die Nutzung der
Sache erst ermöglichen. Wichtig: Im
Vertrag regeln, ob Nebenleistung im
Vertrag eingeschlossen oder gesonderte
Vergütung dafür zu entrichten.
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6.4 Nebenpflichten
Selbständige Nebenpflichten
verschaffen Erfüllungsanspruch,
unselbständige Neben-pflichten
verschaffen Anspruch auf Schadenersatz.
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6.5 Erfüllungsperson
Allgemeine Regel: Schuldner ist nur zur
persönlichen Erfüllung verpflichtet,
wenn es auf seine Persönlichkeit
ankommt.
Ausnahmen: Arbeitnehmer (persönlich),
Werkvertrag (persönlich oder unter
persönlicher Leitung), Auftrag
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6.6 Erfüllungsort
Warum wichtig? Weil vertragsgemässe
Erfüllung nur am Leistungsort möglich.
Übergang von Nutzen und Gefahr.
Transportkosten. Gerichtsstand.
Allgemeine Grundsätze (Bring- oder
Holschuld) und vertragliche Regelung.
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6.7 Erfüllungszeit
Termine und Erfüllungszeitpunkte haben
zentrale Bedeutung.
Gesetzliche oder vertragliche Regelung.
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