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Stadt Ebersberg
GARAGEN- UND STELLPLATZSATZUNG
Satzung über die Herstellung von Garagen- und Stellplätzen
Inhaltsverzeichnis
§1
Geltungsbereich
§2
§3
Anzahl der Garagen und Stellplätze
Festlegung des Ablösebetrages
§4
Gestaltung der Garagen und Stellplätze
§5
Abweichungen
§6
§7
Ordnungswidrigkeiten
Inkrafttreten
Die Stadt Ebersberg erlässt aufgrund des Art. 91 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der Bayerischen
Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997
(GVBl. 1997 S. 433) sowie des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat
Bayern, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.8.2003 (GVBl. S. 497) folgende Satzung:
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für genehmigungspflichtige, genehmigungsfrei gestellte sowie genehmigungsfreie Garagen und überdachte bzw. nicht überdachte Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Art. 52 Abs. 1 BayBO) und deren Nachweis gemäß Art. 52 BayBO sowie
für die Erfüllung der Verpflichtung nach Art. 53 BayBO, soweit nicht in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen Sonderregelungen bestehen.
§2
Anzahl der Garagen und Stellplätze
(1)
Die Anzahl der notwendigen Garagen und Stellplätze ist anhand der
Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist. Entsprechend der jeweiligen Nutzung ist rechnerisch auf
zwei Stellen hinter dem Komma die jeweilige Stellplatzzahl zu ermitteln und
durch Auf- bzw. Abrundung auf eine ganze Zahl festzusetzen. Bei Vorhaben
mit unterschiedlicher Nutzung sind die jeweiligen Stellplatzzahlen zu addieren.
(2)
Bei der Ermittlung der erforderlichen Garagen und Stellplätze ist regelmäßig
von dem Einstellbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen; Autobusse, Lastkraftwagen, Liefer- und Betriebsfahrzeuge sind entsprechend zu berücksichtigen. Bei Bedarf sind zusätzliche Stellplatzmöglichkeiten für einspurige Kraftfahrzeuge anzuordnen.
(3)
Die Anzahl der erforderlichen Garagen und Stellplätze ist zu erhöhen, wenn
nach der besonderen Situation des Einzelfalles das Ergebnis im Missverhältnis
zum Bedarf steht.
Garagen- und Stellplatzsatzung
2
(4)
(5)
Die Anzahl der erforderlichen Garagen und Stellplätze für Vorhaben, die in der
Richtzahlenliste nicht erfasst sind, ist nach den besonderen Verhältnissen im
Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Vorhaben
mit vergleichbarem Bedarf zu ermitteln.
Soweit Garagen und Stellplätze nicht hergestellt werden dürfen, kann die Erfüllung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht durch Ablösung nach Art. 53 Abs. 1
Satz 2 BayBO verlangt werden.
(6)
Werden bauliche oder andere Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, so sind Fahrradabstellplätze in ausreichender
Anzahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen. Anzahl
und Größe der Stellplätze richten sich nach der Art der vorhandenen und zu
erwartenden Benutzer und Besucher der Anlagen.
(7)
Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede
Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Abrechnung
ist bei zeitlich getrennter Nutzung möglich.
(8)
Der Vorplatz vor Garagen (Stauraum) gilt nicht als Stellplatz im Sinne dieser
Satzung.
§3
Festlegung des Ablösebetrages
(1)
Die Höhe des Ablösebetrages richtet sich nach der Lage des Bauvorhabens,
für das die Stellplätze abgelöst werden. Dazu wird das Gemeindegebiet in zwei
Zonen eingeteilt. Die Einteilung ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan
(Anlage 2) der Bestandteil der Satzung ist.
(2)
Die Höhe des Ablösebetrages in der Zone I (Kernbereich) beträgt 12.782,30 €.
(3)
Die Höhe des Ablösebetrages in der Zone II (übriger Gemeindebereich) beträgt 5.112,92 €.
§4
Gestaltung der Garagen und Stellplätze
(1)
Stellplätze sind in Abhängigkeit von der beabsichtigten Nutzung und den gestalterischen Erfordernissen zu befestigen. Dabei sollen ökologisch verträgliche Befestigungsarten (z. B. Schotter- oder Pflasterrasen) verwendet werden
und eine Versickerung zulassen.
(2)
Stellplatzanlagen mit mehr als 20 Einheiten sind zu durchgrünen.
Garagen- und Stellplatzsatzung
3
§5
Abweichungen
Von den Vorschriften der Satzung können Abweichungen nach Art. 70 Abs. 2 BayBO
von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Ebersberg erteilt werden.
§6
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen der Ortssatzung können gemäß Art. 89
Abs. 1 Nr. 17 BayBO mit einem Bußgeld bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet
werden.
§7
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ebersberg, den 20.12.2007
gez.
(Brilmayer)
1.Bürgermeister
Anlage 1 zu § 2 der Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und StellplatzS – GaStS)
She. anliegende Tabelle
Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 der Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und
Stellplatzsatzung – GaStS)- Lageplan über die Zoneneinteilung
Garagen- und Stellplatzsatzung
4
Anlage 1 zur Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg vom 20.12.2007
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Stellhiervon f.
platzzahl Besucher
Nr.
Verkehrsquelle
1.0
Wohngebäude
1.1.1
Einfamilienhäuser
1.1.2
Einfamilienhäuser
1.1.3
Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung
1.2.1
Mehrfamilienhäuser, je Wohnung
je WE
1.2.2
Mehrfamilienhäuser, je Wohnung
---
1.2.3
Mehrfamilienhäuser, je Wohnung
---
1.2.4
Mehrfamilienhäuser
---
1.3
Wochenendhäuser
1.4
Kinder- und Jugend(wohn)heime
1.5
Schwesternwohnheim
1.6
Studentenwohnheim
1.7
Arbeitnehmerwohnheime
1.8
Gebäude mit Altenwohnungen
1.9
Altenwohnheime, Altenheime, Wohnheim f. Behinderte
1.10
Altenheime
1.11
Pflegeheime (she. auch 8.5)
je WE
je 15 Bt, mind. 3
St
je 2 Bt, mind. 3
St
je 2 Bt, mind. 3
St
je 2 Bt, mind. 3
St
je WE, mind. 3 St
je 8 Bt, mind. 3
St
je 8 Bt, mind. 3
St
je 8 Bt, mind. 3
St
2.0
Gebäude mit Büro-, Verwaltungs-, Geschäfts- und Praxisräumen
2.1
Büro- und Verwaltungsräume allgemein
Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder
Beratungsräume, usw.)
Arztpraxen
2.2
3.0
Verkaufsstätten
3.1
Läden, Waren- und Geschäftshäuser ohne Supermärkte
2
--3
1,5
10%
1
1
75%
1
10%
1
10%
1
20%
0,2
75%
1
75%
1
75%
1
75%
je 30 - 40 m² NF
1
20%
je 20 - 30 m² NF
1
75%
je 20 - 30 m² NF
1
75%
je 30-40m² VF,
mind. 1 St je
Laden
je 10-20 m² VF
75%
3.2
Verbrauchermärkte
1
90%
3.3
Lebensmittelmärkte
Einkaufszentren, SB Verkaufseinrichtungen mit hohem NichtLebensmittel Sortiment
Einkaufszentren, SB Verkaufseinrichtungen mit hohem NichtLebensmittel Sortiment
Einkaufszentren, SB Verkaufseinrichtungen mit hohem NichtLebensmittel Sortiment
Einkaufszentren, SB Verkaufseinrichtungen mit hohem NichtLebensmittel Sortiment
je 10-20 m² VF
1
90%
je 10-20 m² VF
1
90%
3.5
Geschäftshäuser mit sehr geringem Besucherverkehr (z. B. Möbelhaus)
---
4.0
je 5 Sp
4.2
Versammlungsstätten, Kirchen (keine Sportgaststätten)
Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater,
Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)
Mehrzweckhallen von örtlicher Bedeutung
4.3
Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Kino, Schulaulen, Vortragssäle)
4.4
4.5
3.4.1
3.4.2
3.4.3
3.4.4
4.1
------75%
1
90%
je 5-10 Sp
1
90%
Gemeindekirchen
je 20 - 30 m² SP
1
90%
Kirchen von überörtlicher Bedeutung bzw. mit großem Einzugsbereich
je 10 - 20 SP
1
90%
---
Anlage 1 zur Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg vom 20.12.2007
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
5.0
Sportstätten
5.1
Sportplätze ohne BP, z.B. Trainingsplätze
je 300 m² SpF
1
5.2
Sportplätze mit Sportstadion mit BP
je 300 m² SpF + je 1015 BP
1
5.3
Spiel- und Sporthallen ohne BP
5.4
Spiel- und Sporthallen mit BP
5.5
Freibäder und Freiluftbäder
je 50 m² HF
je 50 m² HF+je 10-15
BP
je 200 - 300 m² GF
1
5.6
Hallenbäder ohne BP
je 5 - 10 Kleiderablagen
1
5.7
Hallenbäder mit BP
je 5 - 10 Kleiderablagen
+ je 10 - 15 BP
1
5.8
Tennisplätze ohne BP
5.9
Tennisplätze mit BP
1
1
5.10
Minigolfplätze
je Spielfeld
je Spielfeld + je 10-15
BP
je Minigolfanlage
5.11
Kegelbahnen
je Bahn
4
Bowlingbahnen
je Bahn
2
1
5.12
Bootshäuser und Bootsliegeplätze
je 2 - 5 Boote
Squashanlagen
---
Fitnesscenter
---
4
4/1
6
6.0
Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe
6.1
Gaststätten von örtlicher Bedeutung
je 10 m² NettoGRF
6.2
Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung
---
6.3
Biergärten
je 15 m² FSF
6.4
je 2 Zimmereinheiten;
Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe Zuschl. für zugeh. Gaststätte n. 6.1+ 6.3
6.5
Motels
---
6.6
Jugendherbergen
je 10 Bt
1
75%
7.0
Vergnügungsstätten
7.1
Spielhallen
je 20 m² HNF, mind. 3
1
90%
7.2
Diskotheken / Tanzlokale, Stehlokale
---
90%
7.3
Sonstige Vergnügungsstätten
---
90%
50%
1
75%
1
95%
1
75%
95%
8.0
Krankenanstalten
8.1
Universitätskliniken
---
8.2
Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung (z. B.
Schwerpunktkrankenhäuser, Spezialkliniken), Privatkliniken
je 3 Bt
1
60%
8.3
Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung
je 4 Bt
1
60%
8.4
Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten f. langfristig Kranke
je 3 Bt
1
25%
8.5
Altenpflegeheime, Pflegeheime f. Behinderte
je 8 Bt, mind. 3 St
(she.1.11)
1
75%
9.0
Schulen, Einrichtungen der Jugend- förderung
9.1
Grundschulen, Hauptschulen, Sondervolksschulen
je Klasse
1
9.2
Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen
je Klasse
1,1 - 1,4
9.3
Förderschulen, Sonderschulen f. Behinderte
je 15 Schüler
1
9.4
Fachhochschulen, Hochschulen
1
9.5
Kindergärten, Kindertagesstätten und dgl.
9.6
Jugendfreizeitheime und dgl.
je 3-5 Stud.
je 20-30 Kinder, mind. 2
St
je 15 BP
9.7
Berufsbildungswerke, Ausbildungsstätten, u.ä.
je 10 AZUBI
1
1
1
Anlage 1 zur Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg vom 20.12.2007
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
10.0
Gewerbliche Anlagen
10.1
Handwerks- und Industriebetriebe
10.2
Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze
10.3
Kraftfahrzeugwerkstätten
je 50-70 m² NF oder je
3 Beschäftigte
je 80-100 m² NF oder je
3 Beschäftigte
je Wartungs-/Rep.Stand
10.4
Tankstellen mit Pflegeplätzen
je Pflegeplatz
10.5
Automatische Kraftfahrzeugwaschanlagen
je Waschanlage
10.6
Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung
je Waschplatz
11.0
Verschiedenes
11.1
Kleingartenanlagen
11.2
Friedhöfe
je 2-4 Kleingärten
je 1500 m² GF, mind. 10
St
Erläuterung der Abkürzungen
AZUBI Auszubildende
BP
Besucherplatz/Besucherplätze
Bt
Betten
FSF
Freischankfläche
GF
Grundstücksfläche
GRF
Gastraumfläche nach GastBauVO (Gasträume sind Räume zum Verzehr von Speisen
und/oder
Getränken, auch wenn die Räume außerdem für Veranstaltungen oder sonstige Zwecke
(z.B. Tanzen) bestimmt sind.
HF
Hallenfläche
HNF
Hauptnutzfläche
NF
Nutzfläche
SP
Sitzplätze
SpF
Sportfläche
St
Stellplatz
Stud
Studierende/Studenten
VF
Verkaufsfläche
WE
Wohneinheit
WF
Wohnfläche nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFlV)
1
30%
1
--
6
--
6
--
5
--
3-5
--
1
--
1
--
Anlage 1 zur Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg vom 20.12.2007
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf