Hygieneanforderungen an Bäder und deren

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Hygieneanforderungen an Bäder und deren
EMPFEHLUNG
04. Dezember 2013
Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung
Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) nach Anhörung der
Schwimm- und Badebeckenwasserkommission des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) beim Umweltbundesamt
1
Präambel
Im Infektionsschutzgesetz [1] wird in § 37 Absatz 2 die wichtigste Anforderung an die
Beschaffenheit von Schwimm- und Badebeckenwasser gestellt:
„Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in
sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen muss so beschaffen sein, dass
durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch
Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.“
Die Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser muss so erfolgen, dass jederzeit in
allen Beckenbereichen die Anforderungen des § 37 Absatz 2 IfSG erfüllt sind. Bei den Bädern,
die normgerecht gebaut und betrieben werden, in denen die Wasseraufbereitung den
allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) entspricht und bei denen
insbesondere die Durchströmung, Aufbereitung und Betriebskontrolle normgerecht erfolgen
(DIN 19643:2012-11 [2]), kann davon ausgegangen werden, dass eine hygienisch einwandfreie
Wasserbeschaffenheit erzielt wird. Diese Anforderungen sind im Rahmen der allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber sicherzustellen und werden durch das
Gesundheitsamt überwacht.
Die vorliegende Empfehlung legt insbesondere neben den mikrobiologischen und chemischen
Anforderungen an die Qualität von Wasser in Schwimm- oder Badebecken, das in
Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten
Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird, auch Maßnahmen bei Nichteinhaltung der
mikrobiologischen und chemischen Anforderungen fest. Sie formuliert hygienische
Anforderungen an sonstige Einrichtungen in Bädern wie Barfußbereiche, Sitzflächen,
raumlufttechnische Anlagen sowie an die Trinkwasser-Installation und gibt Hilfestellung, was
beim Neubau eines Bades oder bei Änderungen an Schwimm- und Badebeckenanlagen
beachtet werden muss.
Diese Empfehlung ersetzt u. a. wegen Neuerscheinung der DIN 19643:2012-11 die
„Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Schwimm- und der
Badebeckenwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit beim
Umweltbundesamt I Fachgebiet II 3.5 I Heinrich-Heine-Straße 12 I 08645 Bad Elster I www.umweltbundesamt.de
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Umweltbundesamt - Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung“
(Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 49, 9 (2006) 926-937).
Begriffsbestimmungen:
Im Sinne dieser Empfehlung

sind „Bäder“ sämtliche Einrichtungen in Gewerbebetrieben und öffentlichen sowie
sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen, in denen Wasser in
Schwimm- oder Badebecken zur Verfügung gestellt wird,

ist „Betreiber“ die natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass
die gesetzlichen Bestimmungen und hygienischen Anforderungen in den ihrer Kontrolle
unterstehenden Bädern erfüllt werden,

sind „Schwimm- oder Badebecken“ kontinuierlich durchströmte Wasserbecken, die
dazu bestimmt sind, dass sich darin Menschen gleichzeitig oder nacheinander zum
Schwimmen oder Baden aufhalten,

sind „Schwimm- oder Badebeckenanlagen“ die Gesamtheit der Becken einschließlich
der zugehörigen Anlagen zur Wasseraufbereitung,

ist „Beckenwasser“ ein Synonym für den Begriff „Schwimm- und Badebeckenwasser“,

ist „Füllwasser“ das zur Erst- und Nachfüllung benutzte Wasser,

ist „Filtrat“ das filtrierte Wasser vor Einmischung des Desinfektionsmittels,

ist „Reinwasser“ Filtrat nach Einmischung des oxidierenden Desinfektionsmittels,

ist „Gesundheitsamt“ die im Sinne des § 2 Nr. 14 des IfSG nach dem Landesrecht für
die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde,

sind „Raumlufttechnische Anlagen“ die Gesamtheit der Anlagen u. a. gemäß
DIN 1946 (siehe auch Punkt 3.2) und

ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen, Behälter
und Geräte zwischen dem Punkt der Übergabe von Wasser aus einer
Wasserversorgungsanlage und den Entnahmestellen einschließlich Duschen.
Keine Badebecken im Sinne dieser Empfehlung sind Wannen, deren Füllung nur je einer
Person zur Verfügung gestellt wird und die nach jeder Benutzung entleert, gereinigt und
desinfiziert sowie vor jeder Benutzung mit frischem Füllwasser versehen werden. Diesbezüglich
wird auf die Veröffentlichung „Anforderungen an die Beschaffenheit des Wassers in
Badeanlagen und Einrichtungen der Hydrotherapie“ im Bundesgesundheitsblatt 31, 7 (1988)
253-254 hingewiesen.
Für die Überwachung von Kleinbadeteichen im Sinne der Empfehlung des Umweltbundesamtes
„Hygienische Anforderungen an Kleinbadeteiche (künstliche Schwimm- und
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Badeteichanlagen)“ (Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 46, 6
(2003) 527-529) gilt diese Empfehlung nicht.
2.
Mikrobiologische und chemische Anforderungen an die Beschaffenheit von
Schwimm- und Badebeckenwasser
Um die Anforderungen an die Beschaffenheit von Schwimm- und Badebeckenwasser nach § 37
Absatz 2 IfSG zu erfüllen, sind die a. a. R. d. T. einzuhalten. Zudem ist ein optimales
Zusammenwirken folgender Faktoren notwendig:

Aufbereitung (Entfernung von Mikroorganismen und Belastungsstoffen),

Desinfektion (Reduktion unerwünschter Mikroorganismen durch Abtötung oder
Inaktivierung),

Beckenhydraulik (optimale Verteilung des Desinfektionsmittels im gut durchströmten
Becken und Austrag von Belastungsstoffen),

im Wochendurchschnitt Zusatz von 30 l Füllwasser pro Badegast (Verhinderung einer
unerwünschten Anreicherung von Stoffen, die durch Aufbereitung nicht aus dem
Wasser entfernt werden), wobei das Ergänzungswasser nach der Spülung auf das
Füllwasser angerechnet wird,

Hinweise an die Badegäste über die unmittelbare vor dem Baden bestehende
Notwendigkeit der Körperreinigung, um die Menge von organischem Material, die ins
Beckenwasser eingebracht wird, zu reduzieren.
Die a. a. R. d. T. zum Erreichen der nachfolgenden mikrobiologischen, chemischen und
physikalisch-chemischen Anforderungen an die Beckenwasserqualität sind in der Normenreihe
DIN 19643:2012-11 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ festgelegt.
2.1.
Mikrobiologische Anforderungen
Verschiedene Krankheitserreger können durch Wasser in Bädern auf Badegäste übertragen
werden und z. B. Erkrankungen der Atemwege, des Magen- und Darmtraktes, der Leber,
Augen, Ohren sowie der Haut hervorrufen. Der Nachweis, dass Beckenwasser keine fäkal-oral
übertragbaren Krankheitserreger enthält, ist wegen der Vielzahl möglicher Krankheitserreger
aus dieser Gruppe routinemäßig nicht durchzuführen. Deshalb wird die Konzentration von
Indikatorbakterien, die ihrerseits auf das Vorhandensein von Krankheitserregern hinweisen
können, bestimmt. Darüber hinaus werden zwei ausgewählte potentielle Krankheitserreger mit
Relevanz für das Beckenwasser (Pseudomonas aeruginosa und Legionella species) untersucht,
da diese mittels Indikatorbakterien für fäkale Verunreinigungen nicht erfasst werden. Durch
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die Festlegung von Höchstwerten (Tabelle 1) soll ein Infektionsrisiko für den Badegast
möglichst ausgeschlossen oder gering gehalten werden.
Tabelle 1
Mikrobiologische Anforderungen an das Beckenwasser
Parameter
Parameterhöchstwert
Pseudomonas aeruginosa
Escherichia coli
Legionella species
0/100 ml
0/100 ml
siehe Tabelle 4c)
Koloniezahl (36 °C)
100/ml
Nachweisverfahrena) b)
DIN EN ISO 16266
DIN EN ISO 9308-1
ISO 11731 d)
DIN EN ISO 11731-2d)
DIN EN ISO 6222
TrinkwV 2001e) [3]
a
) Es dürfen die in der Tabelle genannten Nachweisverfahren oder gleichwertige Verfahren für Trink- und/oder Schwimm- und
Badebeckenwasser nach DIN EN ISO 17994 eingesetzt werden.
b)
Die Normen sind beim Beuth Verlag-GmbH, 10772 Berlin, erhältlich.
c)
Im Beckenwasser von Warmsprudelbecken sowie Becken mit zusätzlichen aerosolbildenden Wasserkreisläufen und
Beckenwassertemperaturen ≥ 23 °C.
d)
Die hier angegebenen 2 Nachweisverfahren sollen abdecken, dass bei der Untersuchung des Beckenwassers (und auch des Filtrates)
sowohl ein Direktansatz (2 x 0,5 ml ausspateln nach ISO 11731) als auch ein Ansatz mit Membranfiltration (nach DIN EN ISO 117031-2)
durchgeführt werden. Die Auswertung der Ansätze sollte nach der Empfehlung des UBA:
http://www.umweltdaten.de/wasser/themen/trinkwasserkommission/internet-legionellen-empfehlung.pdf erfolgen.
e)
Bestimmung der Koloniezahl nach TrinkwV 2001, Anlage 5 Teil I, Punkt d), Unterpunkt bb)
Erläuterungen:
Bei dem Nachweisverfahren für Escherichia coli werden gleichzeitig weitere coliforme
Bakterien mit erfasst, sofern sie in der Probe vorhanden sind. Dieser Nachweis sollte vom Labor
als Nebenbefund angegeben werden. Er wurde in der Tabelle 1 nicht berücksichtigt, weil keine
zusätzlichen Erkenntnisse hinsichtlich einer fäkalen Kontamination gewonnen werden und
coliforme Bakterien in der Regel kein erhöhtes gesundheitliches Risiko für den Badegast
darstellen. Der Nachweis von E. coli als Fäkalindikatorbakterium ist ausreichend als Hinweis auf
eine fäkale Verunreinigung und kann auf das Vorhandensein von Durchfallerregern hinweisen.
In seltenen Fällen kann E. coli selbst Infektionen verursachen. Das alleinige Vorhandensein von
coliformen Bakterien ohne E. coli weist auf eine nicht ausreichende Funktion der Desinfektion
oder eine Biofilmbildung im Wasserkreislauf (meist Filter) hin.
Pseudomonas aeruginosa ist ein Erreger Schwimmbad-assoziierter Infektionskrankheiten. Vor
allem Infektionen der Haut und des Außenohrs können durch ihn hervorgerufen werden.
Besonders anfällig sind hierbei Personen mit einer vorgeschädigten Haut oder mit kleinen
Wunden. Pseudomonas aeruginosa ist eine Bakterienart, deren Vertreter sich durch die
Ausbildung einer extrazellulären Schleimschicht vor widrigen Einflüssen wie z. B.
Desinfektionsmitteln schützen können. Ihr Vorhandensein weist auf mögliche Mängel bei dem
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Filterbetrieb, auf eine unzureichende Beckenwasserdesinfektion und/ oder auf eine
mangelhafte Beckendurchströmung, auf Mängel bei der Reinigung und Desinfektion der
Becken sowie bei der Materialauswahl hin.
Legionellen sind Bakterien, bei denen es in einem Temperaturbereich zwischen 23 °C und
50 °C zu einer hygienisch relevanten Vermehrung kommen kann. Sie können in geringer Zahl
über das Füllwasser eingetragen werden und sich bei nicht ausreichender Desinfektion und
Spülung vor allem in den Filtern vermehren. Als Hauptinfektionsweg gilt das Einatmen
Legionellen-haltiger Aerosole, aber auch die Mikroaspiration Legionellen-haltigen Wassers
kann zu Infektionen führen. Als Krankheitsbilder treten das Grippe-ähnliche Pontiac-Fieber
oder atypische Lungenentzündungen mit z. T. schwerem Krankheitsverlauf auf.
Indikatorbakterien für das Vorhandensein von Legionellen gibt es nicht. Deshalb muss in
Becken, die eine Wassertemperatur von über 23 °C aufweisen und in denen Aerosole entstehen
können, zusätzlich auf Legionella species untersucht werden. Dies gilt insbesondere für
Warmsprudelbecken, die in der Vergangenheit gelegentlich Ursache für Legionellen-bedingte
Atemwegsinfektionen waren.
Die Koloniezahl ist ein Indikatorparameter. Die Bestimmung der Koloniezahl gibt Auskunft
über den allgemeinen hygienischen Status der Schwimm- und Badebeckenanlage und die
Qualität der Aufbereitung.
Beim Auftreten von gehäuften Infektionsfällen ist das Beckenwasser gezielt auf die in Frage
kommenden Krankheitserreger zu untersuchen. Neben P. aeruginosa und Legionellen wurden
Cryptosporidien, Viren, speziell Noroviren, atypische Mykobakterien und
enterohämorrhagische E. coli (EHEC) in der Vergangenheit häufiger bei Schwimmbadassoziierten Infektionen als Krankheitsursache ermittelt. Insbesondere bei Cryptosporidien, die
u. U. bei immunsupprimierten Menschen lebensbedrohliche Durchfälle verursachen können,
wird darauf hingewiesen, dass sie auch bei normgerechter Desinfektion nicht inaktiviert
werden und nur durch effektive Durchströmung, Flockung und Filtration aus dem System
entfernt werden können.
2.2 Chemische und physikalisch-chemische Anforderungen
2.2.1
Hygiene-Hilfsparameter
Um eine einwandfreie hygienische Beschaffenheit des Beckenwassers zu erreichen, ist der
Betrieb (Durchströmung, Aufbereitung und Kontrolle) nach DIN 19643:2012-11 notwendig und
die in Tabelle 2 zusammengestellten chemischen und physikalisch-chemischen Parameter sind
einzuhalten. Hierbei handelt es sich um Parameter der Aufbereitung einschließlich der
Desinfektion.
Tabelle 2
Parameterwerte für chemische und physikalisch-chemische Parameter im Beckenwasser
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Lfd. Bezeichnung
Nr.
1
3
Oberer Wert
freies Chlor1)
- allgemein
2
Unterer Wert
0,30 mg/l
0,60 mg/l
- in Warmsprudel- 0,70 mg/l
becken
1,00 mg/l
pH-Wert2)
bei Flockung mit
Aluminium oder
Aluminium-Eisen6,5
Produkten
7,2
bei Flockung mit
EisenProdukten
a) Süßwasser
b) Meerwasser
7,5
7,8
6,5
6,5
Anzuwendendes
Referenzverfahren*)
DIN EN ISO
7393-1
DIN EN ISO
7393-2
Bemerkungen
Die Bestimmung hat unmittelbar nach der
Probennahme vor Ort zu erfolgen.
Bei bromid- und jodidhaltigen Wässern wird
freies Halogen als Chlor bestimmt.
Die Konzentration an freiem Chlor kann
vorübergehend bis auf 1,2 mg/l erhöht werden,
wenn die mikrobiologischen Anforderungen auf
anderem Wege nicht erfüllt werden können. In
diesen Fällen ist den Ursachen nachzugehen
und für Abhilfe zu sorgen.
Bei bestimmten Verfahrenskombinationen kann
ein unterer Wert von 0,2 mg/l an Stelle von
0,3 mg/l ausreichend sein, wenn der untere Wert
für Parameter 3 nicht unterschritten wird.
DIN 38404-5
Die Bestimmung des pH-Wertes erfolgt
elektrometrisch mit einer pH-Elektrode.
-Süßwasser
750 mV3)
770 mV3)
Die Bestimmung hat in ortsfesten Mess- und
Registriergeräten mit kontinuierlicher Messung
zu erfolgen. Bei Unterschreitung der Werte um
> 50 mV sind die Funktion und der Betrieb der
Messeinrichtung und der Aufbereitungsanlage
zu prüfen. Messwertangabe nur unter der
Bezeichnung der Bezugselektrode oder der
Umrechnung. Ablesung aus der betrieblichen
Messwertanzeige.
bei pH-Werten > 6,5 bis < 7,3
bei pH-Werten > 7,3 bis < 7,5
-Meerwasser
700 mV3)
720 mV3)
bei pH-Werten > 6,5 bis < 7,3
bei pH-Werten > 7,3 bis < 7,8
Redoxspannung
gegen Ag/AgCl
3,5 m KCl
DIN 38404-6
Für Wasser mit einem Jodidanteil über 0,5 mg/l
ist der Wert für die ausreichende Redoxspannung experimentell zu bestimmen4)
*)Die Vorschriften für die angegebenen Referenzverfahren sind beim Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin erhältlich und sind in den
‘‘Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung’’ (DEV), WILEY-VCH-Verlag GmbH und Co. KGaA,
Weinheim, enthalten.
1)
Eine Justierung des Messwertgebers muss durchgeführt werden, wenn es Abweichungen zwischen Anzeigegerät und der täglichen
fotometrischen Kontrollmessung nach der DPD-Methode gibt.
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2)
Die tägliche Funktionskontrolle der fest installierten pH-Elektrode muss durch eine elektrometrische pH-Wert-Messung
(Handmessgerät) vorgenommen werden. Abweichungen zwischen dem kontinuierlichen Anzeigegerät und dem Kontrollgerät dürfen
nicht größer als ± 0,2 pH-Einheiten sein.
3)
Für die Redoxspannung wird eine Messungenauigkeit von ± 40 mV akzeptiert (s.2.3.1).
4)
Seidel K. M., Lopez Pila J. M., Grohmann A.: Disinfection capability in water for swimming and bathing pools: A simple method for their
evaluation in practice. Wat. Sci. Technol. 24 (1991) 359-362.
Erläuterungen:
Jede mikrobiologische Untersuchung erlaubt stets nur für den Zeitpunkt der Probennahme eine
Aussage über den seuchenhygienischen Zustand des Schwimm- und Badebeckenwassers. Da
sich die Wasserbeschaffenheit schnell ändern kann und es für die Überwachung wichtig ist zu
wissen, ob die Wasserbeschaffenheit während der Zeit zwischen zwei Untersuchungsterminen
einwandfrei war, ist es erforderlich, außer den mikrobiologischen Parametern die chemischen
Hygiene-Hilfsparameter freies Chlor, pH-Wert und Redoxspannung in größerer zeitlicher
Dichte zu messen. Die Messung dieser Parameter sollte automatisch und kontinuierlich
erfolgen, um eine lückenlose Beurteilung der seuchenhygienischen Verhältnisse im
Beckenwasser ohne zeitliche Verzögerung zu ermöglichen. Bei Verwendung von Chlor oder
den in der DIN 19643:2012-11 aufgeführten Chlorverbindungen besteht ein direkter
Zusammenhang zwischen der Desinfektionswirkung des freien Chlors und der Redoxspannung.
Die Redoxspannung im Schwimm- und Badebeckenwasser ist abhängig von der Konzentration
des freien Chlors, dem pH-Wert sowie von den Belastungsstoffen im Beckenwasser. Sie dient als
Indikator für die Desinfektionskapazität des gechlorten Beckenwassers und ermöglicht indirekt
einen Rückschluss auf die kontinuierliche Einhaltung der mikrobiologischen Anforderungen. So
ist z. B. Beckenwasser (Süßwasserbad) mit einer Redoxspannung von ≥ + 750 mV bei pH-Werten
≥ 6,5 bis 7,3, gemessen gegen die Referenzelektrode Silber/Silberchlorid, als ausreichend
desinfiziert zu beurteilen. Ein Absinken der Redoxspannung bei gleichzeitiger Einhaltung des
freien Chlorwertes weist auf eine Fehlfunktion der Aufbereitung oder eine Überlastung des
Beckens hin.
Freies Chlor liegt im Beckenwasser infolge seiner Disproportionierung als hypochlorige Säure
(frühere Bezeichnung: unterchlorige Säure) (HOCl) und Hypochlorit-Anion (OCl¯) vor. Die
Verteilung zwischen den beiden Verbindungen ist pH-Wert abhängig, wobei die
Desinfektionswirkung im Wesentlichen durch die hypochlorige Säure bewirkt wird. Mit
steigendem pH-Wert nimmt die desinfizierende Wirkung des Systems hypochlorige
Säure/Hypochlorit ab, da sich das Gleichgewicht zuungunsten der Säure verschiebt. Bei
gleichem Gehalt an freiem Chlor ist deshalb die Desinfektionswirkung der Chlorung bei 25 °C
bei pH 6,5 um den Faktor 1,7 größer als bei pH 7,5 und um den Faktor 9,3 größer als bei
pH 8,5. Da der pH-Wert auch von wesentlicher Bedeutung für die Flockung, für die
Korrosionseigenschaften des Beckenwassers und für dessen physiologische Hautverträglichkeit
ist, sollte er neben der Redoxspannung und dem freien Chlor kontinuierlich gemessen und
aufgezeichnet sowie hinsichtlich der Einhaltung der Sollwerte kontrolliert werden.
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2.2.2 Weitere chemische und physikalisch-chemische Anforderungen
Die unteren bzw. oberen Parameterwerte für Färbung, Trübung, Aluminium, Eisen,
Säurekapazität, Nitrat und Oxidierbarkeit nach Tabelle 2 der DIN 19643: 2012-11 sind
einzuhalten.
2.2.3
Desinfektionsnebenprodukte und Arsen
Bei der Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser entstehen diverse gesundheitlich
bedenkliche Desinfektionsnebenprodukte (DNP), die in ihrer Konzentration minimiert werden
müssen. Aus der Gruppe der Desinfektionsnebenprodukte werden stellvertretend die
nachfolgend aufgeführten Stoffe gemessen und die Einhaltung toxikologisch vertretbarer und
technisch einhaltbarer Konzentrationen überwacht.
Tabelle 3
Lfd.
Nr.
1
2
Parameterhöchstwerte für Desinfektionsnebenprodukte und Arsen im Beckenwasser
Bezeichnung
Gebundenes Chlor1)3)4)
Oberer
Wert
0,20 mg/l
Trihalogenmethane THM 1)2)3)4) 0,020 mg/l
Anzuwendendes
Referenzverfahren*)
DIN EN ISO 7393-1
DIN EN ISO 7393-2
DIN 38407-30
DIN EN ISO 15680
DIN EN ISO 10301:
1997 (Verfahren 2)
3
Summe Chlorit + Chlorat5)
30 mg/l
DIN EN ISO 10304-4
4
Bromat
2,0 mg/l
5
Arsen
0,2 mg/l
DIN EN ISO 15061
ISO/DIS 11206
DIN 38405-35
DIN EN ISO 11969
DIN EN ISO 11885
DIN EN ISO 17294-2
Bemerkungen
Die Bestimmung hat unmittelbar nach der
Probennahme vor Ort zu erfolgen. Der Gehalt an
gebundenem Chlor wird berechnet aus der
Differenz zwischen dem Gehalt an Gesamtchlor
und dem Gehalt an freiem Chlor.
Bei bromid- oder jodidhaltigen Wässern wird
gebundenes Halogen als Chlor bestimmt.
Berechnet als Chloroform (CHCl3)
THM = A + 0,728 x B + O,574 x C + 0,472 x D
(A = mg/l CHCl3; B = mg/l CHBrCl2;
C = mg/l CH Br2Cl; D = mg/l CHBr3)
Die Bestimmung ist nur notwendig bei
Verwendung von Füllwasser mit erhöhten
Arsengehalten (z. B. Thermalwasser)
*)Die Vorschriften für die angegebenen Referenzverfahren sind beim Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin erhältlich und sind in den
‘‘Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung’’ (DEV), WILEY-Verlag GmbH und Co. KgaA,
Weinheim, enthalten.
1)
Gelegentliche Überschreitungen des oberen Wertes um bis zu 20 % sind in der Bewertung tolerierbar.
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2)
Bei Freibädern während höherer Chlorung zur Einhaltung der mikrobiologischen Anforderungen dürfen höhere Werte auftreten.
Gilt nicht für Kaltwassertauchbecken ≤ 2 m3, wenn sie kontinuierlich mit gechlortem Füllwasser durchströmt werden, das Wasser
über eine Überlaufrinne abfließt, Verdrängungswasser so schnell wie möglich ergänzt wird und die Becken täglich entleert , gereinigt
und neu gefüllt werden. Das Füllwasser ist so zu chloren, dass das Beckenwasser 0,3 bis 0,6 mg/l freies Chlor enthält.
4)
Bei Kaltwassertauchbecken, bei denen sichergestellt ist, dass die Wassertemperatur 15 °C nicht überschreitet, braucht dieser Wert
nicht beachtet zu werden.
5)
Bestehende Anlagen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sollten bis November 2017 in die Lage versetzt werden, diese Werte zu
unterschreiten.
3)
Erläuterungen:
Die Trihalogenmethane (THM), Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan,
Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform) bilden sich bei der Reaktion des freien
Chlors mit im Beckenwasser vorhandenen Vorläuferverbindungen (organische Stoffe, die von
Badegästen im Wasser abgeben werden; Huminstoffe im Füllwasser). Die THM sind
leichtflüchtig und gasen deshalb aus dem Wasser aus. In Hallenbädern können dadurch eine
Anreicherung der THM in der Hallenbadluft und eine Belastung der Badenden und des
Schwimmbadpersonals durch THM über die Atmung auftreten. Die THM-Belastung über die
Atmung in Freibädern ist dagegen gering, weil es in diesen Bädern durch ständigen
Luftwechsel nicht zu einer Anreicherung in der Atemluft kommen kann. Kritisches Zielorgan
für die toxische und karzinogene Wirkung der THM sind Leber und Niere. Aufgrund dieser
möglichen Wirkung wird die THM-Konzentration im Beckenwasser mit einem oberen Wert
(Vorsorgewert) versehen (Tabelle 3). Der THM-Gehalt wird vereinbarungsgemäß auf die
Verbindung mit dem geringsten Molekulargewicht (Chloroform) umgerechnet.
Unter dem Summenparameter „gebundenes Chlor“ werden weitere Nebenprodukte der
Chlorung zusammengefasst. Es handelt sich dabei um Derivate des Ammoniaks, bei denen ein,
zwei oder drei Wasserstoffatome durch Chloratome ersetzt wurden (Monochloramin NH2Cl,
Dichloramin NHCl2, Stickstofftrichlorid NCl3 [frühere Bezeichnung: Trichloramin]) und um
chlorierte Derivate von organischen Stickstoffverbindungen. Vorläuferverbindung für die drei
anorganischen Chloramine ist vor allem Harnstoff, der von den Badegästen in das
Beckenwasser eingebracht wird (Ausspülen aus der Hornschicht der Haut, Eintrag von Urin und
Schweiß).
Harnstoff ist eine wichtige Feuchthaltesubstanz der Haut. Die Hornschicht (Stratum corneum)
als äußere Schicht der Oberhaut enthält ca. 8 μg Harnstoff pro cm2 [4]. Geht man davon aus,
dass die Haut eines Erwachsenen ca. 2 m2 Fläche einnimmt und der Harnstoff der Haut als
wichtigste Vorläufersubstanz für die Bildung von gebundenem Chlor vollständig vom
Beckenwasser beim Schwimmen oder Baden ausgespült wird, dann werden pro Badegast
durchschnittlich 0,16 g Harnstoff über die Haut ins Wasser eingebracht. Der Harnstoff lässt sich
durch gründliches Duschen fast vollständig aus der Haut entfernen. Das Beispiel verdeutlicht
den hohen Stellenwert einer gründlichen Körperreinigung zur Verringerung der
unerwünschten Chloraminbildung im Beckenwasser. Insbesondere das zum gebundenen Chlor
zählende Stickstofftrichlorid ist ein Reizstoff für Augen, Nase, Rachen und Bronchien. Es besitzt
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eine Geruchs- und Geschmacksschwelle von 0,02 mg/l, gast wie die THM aus dem Beckenwasser
aus und sorgt für den so genannten Hallenbadgeruch. Da das gebundene Chlor die
Beckenwasserqualität erheblich beeinträchtigt, muss es als belastendes Nebenprodukt der
Chlorung auf die technisch unvermeidbare Konzentration begrenzt werden.
In die DIN 19643:2012-11 wurden als neue chemische Parameter für das Beckenwasser die
anorganischen Desinfektionsnebenprodukte Chlorit, Chlorat und Bromat aufgenommen und
mit einem oberen Wert begrenzt. Das freie Chlor im Beckenwasser setzt sich aus hypochloriger
Säure (HOCl) und Hypochlorit-Ionen (OCl-) zusammen (siehe Pkt. 2.2.1). In wässriger Lösung
zerfallen die Hypochlorit-Ionen in einer zweistufigen Reaktion zu Chlorat (Cl03-). In der ersten
Stufe wird Chlorit (ClO2-) gebildet, das in Gegenwart von weiterem Hypochlorit sofort zu
Chlorat weiter reagiert. Deshalb ist in einem Beckenwasser, das ausreichend freies Chlor
(Tabelle 2) enthält, kein Chlorit vorhanden. Die Disproportionierung (Zerfall) von Hypochloriten
zu Chlorit und Chlorat wird begünstigt durch hohe Hypochlorit-Konzentrationen (z. B.
konzentrierte Natriumhypochlorit-Lösung), Wärme, UV-Strahlung (Sonnenlicht), pH-Werte
< 10,5 und Katalysatoren (z. B. Schwermetallionen). So kann es insbesondere durch den Zerfall
von Hypochlorit im Beckenwasser von Freibädern an heißen Sommertagen (starke UVStrahlung, höhere Temperaturen) zur Bildung von Chlorat kommen. Eine wesentliche ChloratQuelle stellt gealterte Natriumhypochlorit-Lösung („Chlorbleichlauge“) dar. Höhere
Temperaturen, Lichteinstrahlung und lange Lagerzeiten führen zum beschleunigten Abbau des
freien Chlors unter Bildung von Chlorat. Beim Einsatz von Chlorgas zur Desinfektion von
Beckenwasser in Hallenbädern ist die Gefahr der Bildung von Chlorat nicht gegeben. Beim
Einsatz von Calciumhypochlorit (Tabletten, Granulat) findet eine Bildung von Chlorat nur statt,
wenn vor Ort hergestellte Lösungen unter ungünstigen Bedingungen gelagert werden.
In Freibädern kann es aufgrund der Sonneneinstrahlung aber generell zur Chloratbildung
kommen, unabhängig von der Art des eingesetzten Desinfektionsmittels.
Der toxikologische Hintergrund für eine Begrenzung der Chlorit/Chlorat-Konzentration im
Beckenwasser besteht vorrangig in der Schädigung der roten Blutkörperchen (Methämoglobinbildende Stoffe) und in der nierenschädigenden Wirkung.
Chlorat lässt sich nicht durch die Wasseraufbereitung aus dem Beckenwasser entfernen. Die
Chloratkonzentration kann deshalb nur durch die Verminderung des Chlorateintrags über
chlorathaltige Desinfektionslösungen und durch Verdünnung mit Füllwasser in Grenzen
gehalten werden.
Ausführlich wird die Chlorit- und Chloratproblematik im Beckenwasser in [5] beschrieben.
Das anorganische Desinfektionsnebenprodukt Bromat (BrO3-) wurde in die DIN 19643:2012-11
als chemischer Qualitätsparameter für das Beckenwasser neu aufgenommen und ein oberer
Wert (Maximalwert) von 2 mg/l für diesen Parameter festgelegt. Dieser toxikologisch
begründete Wert wurde vom UBA abgeleitet. Bromat ist ein nicht-gentoxisches Karzinogen mit
relativ niedrigem karzinogenem Potential, Zielorgan ist die Niere.
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Bei nicht-gentoxischen Substanzen wird die Existenz eines Schwellenwertes angenommen, so
dass für diese Stoffe duldbare Aufnahmemengen abgeleitet werden können, bei deren
Einhaltung nicht mit einem gesundheitsschädlichen Effekt gerechnet werden muss.
Bromat kann auf zwei unterschiedlichen Wegen in das Beckenwasser gelangen. So entsteht
durch Oxidation von Bromid mit Ozon bei der Beckenwasseraufbereitung Bromat
(Verfahrenskombination nach DIN 19643-3: 2012-11). Die Quelle für das Bromid im
Beckenwasser ist das Füllwasser (Meer-, Thermal-, Mineral-, Heilwasser und Sole). Die
Konzentration des gebildeten Bromats hängt vor allem von folgenden Parametern ab:
Bromidkonzentration im Beckenwasser, Ozondosis, Reaktionszeit mit Ozon, pH-Wert. Während
die Bromidkonzentration durch das Füllwasser vorgegeben ist, greifen Bromat-limitierende
Maßnahmen beim pH-Wert, bei der Ozondosis und der Reaktionszeit mit Ozon. Durch
Herabsetzung des pH-Wertes auf pH < 7,0 wird bei gleichbleibender Ozon-Exposition die
Bromatbildung sehr effektiv eingeschränkt. Darüber hinaus können folgende Möglichkeiten
der Bromatminimierung genutzt werden: Nach der Norm DIN 19643-3: 2012-11 darf die
geforderte Ozonkonzentration von 0,3 mg/l auf eine Mindestkonzentration von 0,1 mg/l Ozon
reduziert werden, wenn die Ozonzugabe in Abhängigkeit einer kontinuierlichen Bestimmung
des gebundenen Chlors des Beckenwassers geregelt wird.
Kürzere Reaktionszeiten des gelösten Ozons unter 3 Minuten sind dann zulässig, wenn damit
die Anforderungen nach DIN 19643-1: 2012-11, Tabellen 1 und 2, erfüllt werden.
Eine Reduzierung der Ozonkonzentration und der Reaktionszeit des Ozons ist für
Therapiebecken nicht erlaubt.
Bromat kann aber auch als Verunreinigung der zur Desinfektion eingesetzten
Natriumhypochlorit-Lösung ins Beckenwasser eingebracht werden. Ausschlaggebend für den
Bromatgehalt einer handelsüblichen oder auch in einer Elektrolyseanlage vor Ort hergestellten
Natriumhypochlorit-Lösung ist der Bromidgehalt des eingesetzten Elektrolysesalzes. Je geringer
der Bromidgehalt des zur Elektrolyse verwendeten Salzes ist, desto geringer wird der
Bromatgehalt in der hergestellten Natriumhypochlorit-Lösung sein.
In der DIN EN 15077: 2013-08 „Produkte zur Aufbereitung von Schwimm- und
Badebeckenwasser – Natriumhypochlorit“ sind die Zusammensetzung und die
Reinheitskriterien für handelsübliche Natriumhypochlorit-Lösungen festgelegt. Nach dieser
Norm müssen konzentrierte Lösungen mindestens 12 % Aktivchlor (wirksames Chlor) enthalten.
Der Gehalt an Natriumchlorat (NaClO3) als Nebenprodukt des Herstellungsprozesses darf in
diesen Lösungen einen Massenanteil von 5,4 % an Aktivchlor zum Zeitpunkt der Lieferung
durch den Hersteller nicht überschreiten. Die Produktkennzeichnung muss folgende Angabe
enthalten „Dieses Produkt entspricht EN 15077“. Wenn vom Hersteller nicht anders angegeben,
sollte die Chlorbleichlauge möglichst nicht länger als 3 Monate im Bad gelagert werden. Die
Lagerung sollte möglichst unter 20 °C im Dunkeln erfolgen. Erfolgt die Lagerung und
Dosierung der Chlorbleichlauge aus einem Vorratstank, so ist darauf zu achten, dass dieser
regelmäßig, aber mindestens einmal im Jahr gereinigt wird. Vom Hersteller von Geräten zur
elektrolytischen Chlorerzeugung im Bad ist anzugeben, wie hoch der Gehalt an aktivem Chlor,
Chlorat und Bromat bei ordnungsgemäßem Betrieb liegt.
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In die Norm DIN 19643-1: 2012-11 wurde auch Arsen als chemischer
Beckenwasserqualitätsparameter neu aufgenommen. Eine Arsen-Konzentration von 0,2 mg/l
darf im Beckenwasser nicht überschritten werden. Der Parameter ist nur dann im
Beckenwasser zu untersuchen, wenn arsenhaltige Füllwässer (z. B. Heilwässer) zum Einsatz
kommen. Epidemiologische Studien belegen, dass Arsen ein systemisch wirkendes Karzinogen
für die Organe Haut, Harnblase, Leber, Lunge und eine Reihe weiterer Organe darstellt.
Neben der Einhaltung der in den Tabellen 2 und 3 aufgeführten chemischen Parameter sind
weitere chemische Parameter nach DIN 19643-1:2012-11 in die Betriebskontrolle der
Wasserbeschaffenheit mit einzubeziehen, damit gewährleistet werden kann, dass die
Wasseraufbereitung in einem optimalen Zustand betrieben wird (Abschnitt 2.3.1).
2.2.4
Vermeiden von Algenaufwuchs
Bei der Flockung findet eine Phosphat-Eliminierung statt. Dadurch wird den Algen ein
lebenswichtiger Nährstoff entzogen oder so stark minimiert, dass ein Algenwachstum
verhindert wird. Der Einsatz von Algiziden zur Bekämpfung von Algen ist unerwünscht und
entbehrlich. Die übliche Chlorung des Beckenwassers im Zusammenwirken mit der
Beckenhydraulik ist dann ausreichend, um einen algistatischen Zustand im Beckenwasser
aufrecht zu erhalten. Der Einsatz von Algiziden zur Bekämpfung von Algenbewuchs ist
dadurch überflüssig. In diesen Produkten sind als wirksame Komponenten polyquaternäre
Ammoniumverbindungen enthalten. Sie tragen zwar nicht zur Bildung von gebundenem
Chlor, Stickstofftrichlorid oder THM bei, verursachen aber eine erhöhte Chlorzehrung und
vermehrte Bildung von adsorbierbaren organischen Halogenverbindungen (AOX). Einige dieser
Produkte neigen darüber hinaus zur Schaumbildung im Beckenwasser. Treten schwarze oder
grüne Flecken (Algenbewuchs) an den Beckenwänden auf, sind die Flecken mechanisch zu
entfernen.
2.3 Überwachung
Der Betreiber eines Bades hat die Verkehrssicherheit wie u.a. die zuverlässige Abwesenheit von
Krankheitserregern1 und toxikologisch relevanter chemischer Stoffe zu gewährleisten. Dies
wird grundsätzlich als gegeben angesehen, wenn er die a. a. R. d. T. (DIN, Deutsche Gesellschaft
für das Badewesen, Regelwerke von Fachverbänden) einhält. Er ist dementsprechend zur
Eigenüberwachung verpflichtet. Aufgrund ihrer hohen Bedeutung werden die Anforderungen
an die Hygiene auch vom Gesundheitsamt überwacht. Hierbei obliegt diesem sowohl die
Kontrolle der Einhaltung der Betreiberverpflichtungen als auch die Überwachung von
1
In gesundheitsgefährdenden Konzentrationen
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Beckenwasser einschließlich der Wasseraufbereitungsanlagen nach § 37 Absatz 3 IfSG
hinsichtlich der Anforderungen der Hygiene. Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16
Absatz 2 IfSG. Gemäß § 39 Absatz 2 IfSG ordnet das Gesundheitsamt bzw. die zuständige
Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Hygieneanforderungen des § 37
Absatz 2 IfSG und zur Verhinderung von Gesundheitsgefahren an einschließlich der
Eigenüberwachungen, soweit diese nicht bereits durchgeführt werden.
Sofern die Landesgesetze für den Öffentlichen Gesundheitsdienst nichts anderes vorsehen,
greift das Gesundheitsamt bei der Überwachung der Anforderungen der Hygiene an die
sonstigen Einrichtungen in den Bädern auf die allgemeinen Anforderungen des § 16 Absatz 1
IfSG zurück. Hierzu gehört im begründeten Einzelfall auch die Möglichkeit, den Betreiber über
das Maß seiner Eigenüberwachung gemäß 2.3.1 hinaus zu zusätzlichen Untersuchungen zu
verpflichten.
Das gesamte System der Trinkwasser-Installation unterliegt den Anforderungen und dem
Regelungsbereich der TrinkwV 2001 und damit ebenfalls der Überwachung durch das
Gesundheitsamt.
Die Überwachung durch das Gesundheitsamt kann nur dann erfolgreich sein, wenn der
Betreiber eines Bades eine regelmäßige Eigenüberwachung durchführt, wie sie ihm unter
anderem entsprechend des technischen Regelwerkes vorgegeben wird. Hierbei sind besonders
zu beachten die notwendigen täglichen Aufzeichnungen nach DIN 19643-1:2012-11 und die
Richtlinie der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen 60.07 „Instandhaltung technischer
Anlagen in Bädern“.
Abweichungen vom Untersuchungsumfang und Untersuchungsfrequenz nach DIN 19643:201211 sind mit dem Gesundheitsamt abzustimmen.
2.3.1
Überwachung durch den Betreiber
Bei der betriebseigenen Überwachung ist es u. a. notwendig, dass der Betreiber eines Bades
täglich mehrmals von jedem Beckenwasser die Hygiene-Hilfsparameter freies Chlor, pH-Wert
und Redoxspannung sowie das gebundene Chlor bestimmt oder bestimmen lässt und die
ermittelten Werte in das Betriebsbuch einträgt:
1. dreimal am Tag hinsichtlich des Gehaltes an freiem und gebundenem Chlor
2. einmal am Tag hinsichtlich der Einhaltung des in Tabelle 2 festgelegten pHWertbereiches
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Die bei Betriebsbeginn ermittelten Werte sind mit den von der Mess- und Regelanlage
angezeigten Werten zu vergleichen. Werden Abweichungen festgestellt, müssen die
Geräte neu justiert oder instand gesetzt werden.
3. zweimal am Tag hinsichtlich der Nichtunterschreitung der in Tabelle 2 festgelegten
minimalen Redoxspannung.
Die Werte werden von der Anzeige der Mess- und Regeleinrichtung übertragen. Bei
Unterschreitung der unteren Werte nach Tabelle 2 um mehr als 50 mV sind die Funktion und
der Betrieb der Messeinrichtung und der Aufbereitungsanlage zu prüfen. Die Kontrolle und
Justierung der Messeinrichtung für das Redoxpotential erfolgt nach Angaben des Herstellers.
Erläuterung:
Die DIN 19643-1:2012-11 sieht in Kapitel 13.3 Absatz 2 ausdrücklich Handmessungen vor. Da
gebundenes Chlor in der Regel nicht automatisch erfasst wird / werden kann, ist für die
Bestimmung des gebundenen Chlors eine Handmessung erforderlich.
Die Redoxspannung kann nicht zuverlässig als Kurzzeitmessung von Hand bestimmt werden,
da die Gleichgewichtseinstellung zwischen Wasser und Elektrode sehr lange dauern kann. Eine
Kontrolle der Messeinrichtung erfolgt mit einem Standard-Redoxpuffer. In der Norm ist hierfür
keine Frequenz vorgesehen.
Die im Rahmen der betriebseigenen Überwachung ermittelten Messdaten sind schriftlich oder
auf Datenträgern in ein Betriebsbuch z. B. nach Abschnitt 13.6.2 der DIN 19643-1:2012-11
einzutragen und durch alle weiteren Angaben zu ergänzen, die für eine betriebseigene
Überwachung notwendig sind. Neben technischen Daten der Anlage sind dies z. B. Angaben zu
Art und Menge der zugesetzten Aufbereitungschemikalien, Zahl der Badbesucher am
Untersuchungstag oder durchgeführte Reinigungsarbeiten von Becken, Überlaufrinne und
Wasserspeicher. Das Betriebsbuch sollte bis zu 10 Jahre aufbewahrt werden.
Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist es außerdem erforderlich, dass der Betreiber
eines Bades folgende Untersuchungen (nach Tabelle 5 und 6 der DIN 19643-1:2012-11) ggf. in
Absprache mit dem Gesundheitsamt durchführt oder durchführen lässt, wobei die
Probennahme Betriebszustände mit Badebetrieb erfassen muss. Hierbei ist zu beachten, dass
bei der aktuellen Norm DIN 19643-1:2012-11 die regelmäßige Untersuchung des Reinwassers
durch die regelmäßige Untersuchung des Filtrats ersetzt wurde. Hierdurch soll frühzeitig eine
erhöhte mikrobielle Belastung des Filters erkennbar sein, damit Maßnahmen eingeleitet
werden können, bevor die Keimbelastung in Reinwasser und Beckenwasser durchschlägt:
1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die unter 2.1 festgesetzten
Höchstwerte für die mikrobiologischen Parameter nicht überschritten sind
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a) in Becken in geschlossenen Räumen und Becken, die sich zum Teil im Freien
befinden sowie in ausschließlich zu Saunabetrieben gehörenden
Kaltwasserbecken im Freien im Abstand von längstens einem Monat,
b) in sonstigen Becken im Freien mindestens dreimal in der Badesaison, bei starker
Nutzung mindestens zweimal monatlich,
c) im Füllwasser, wenn es nicht aus der öffentlichen Wasserversorgung stammt, in
Abständen wie unter 2.3.1 1.a) bzw. 1.b) festgelegt. Eine Untersuchung auf
Legionella species ist in der Regel nicht erforderlich,
d) im Filtrat wie unter 2.3.1 1.a) bzw. 1.b) festgelegt und
e) im Reinwasser bei Auffälligkeiten im Beckenwasser
2. chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Tabelle 3 festgesetzten oberen
Werte für die Parameter THM, Bromat sowie der Summenwert von Chlorit und Chlorat,
die über den Zeitraum eines Jahres im Abstand von längstens zwei Monaten zu messen
sind, nicht überschritten werden. Wenn die Parameterhöchstwerte in diesem Zeitraum
nicht überschritten wurden, kann das Untersuchungsintervall auf längstens 4 Monate
ausgedehnt werden. Bei Anwendung von Chlor/Chlordioxid sollte die Untersuchung auf
Chlorit im Abstand von längstens zwei Monaten erfolgen.
3. Untersuchung auf die sonstigen physikalisch-chemischen Parameter nach Tabellen 5
und 6 der DIN 19643-1:2012-11.
In Tabelle 5 der DIN 19643-1:2012-11 ist festgelegt, in welchen Bereichen des Wasserkreislaufs
die jeweiligen Parameter – ggf. unter Einschränkung auf bestimmte Randbedingungen – zu
untersuchen sind. Die Anforderungen für die Parameter im Filtrat sind für die verwendete
Verfahrenskombination dem zugehörigen Folgeteil der DIN 19643:2012-11 in dem Abschnitt
„Prüfung der Filtration“ zu entnehmen.
Wenn die chemische Beschaffenheit des Füllwassers starke Schwankungen aufweist, einer
zusätzlichen Aufbereitung unterliegt oder eine Eigenversorgung vorhanden ist, ist es in die
Untersuchung mit einzubeziehen. Dabei sind bei schwankender Zusammensetzung die
Parameter Nitrat und Oxidierbarkeit zu untersuchen, damit die entsprechenden Werte aus den
Becken bewertet werden können. Bei Füllwasser aus ungesicherten Vorkommen (kein
Trinkwasser) sind zusätzlich die mikrobiologischen Parameter auf die Einhaltung der
Anforderungen an Füllwasser (TrinkwV 2001 und zusätzlich P. aeruginosa nach
DIN 19643:2012-11 ggf. bei Füllwasser >23°C Legionella spp.) zu kontrollieren.
Die Untersuchungen einschließlich der Probennahmen sind nur durch ein akkreditiertes Labor
nach den a. a. R. d. T. durchzuführen. Für die Probennahme zur Bestimmung der
mikrobiologischen Parameter in Tabelle 1 gilt DIN EN ISO 19458. Zur Inaktivierung des freien
Chlors ist eine Probennahmeflasche mit Natriumthiosulfat nach DIN EN ISO 19458 erforderlich.
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Zur Bestimmung der chemischen und physikalisch chemischen Parameter in den Tabellen 2
und 3 wird das Beckenwasser als Schöpfprobe aus dem oberflächennahen Bereich entnommen,
etwa 10 cm bis 30 cm unter der Wasseroberfläche und etwa 50 cm vom Beckenrand entfernt.
Die Probennahmeflaschen können mit dem Probenwasser vorgespült werden, sofern keine
Substanzen zur Probenstabilisierung wie Natriumthiosulfat vorgelegt sind.
Bei der Probennahme für die pH-Wert-Kontrolle ist darauf zu achten, dass das zu
untersuchende Wasser ohne Verlust an Kohlenstoffdioxid in die Probengefäße gelangt. Dazu
wird das Wasser ohne Verwirbelung und Belüftung in das Probengefäß eingefüllt.
Proben zur Untersuchung auf leichtflüchtige Trihalogenmethane (THM) werden in
Schliffstopfen-Flaschen genommen und müssen für die Zeit bis zu Untersuchung konserviert
werden. Zur Reduktion des Restchlors, das während des Transportes und der Lagerung weiter
unter THM-Bildung reagieren könnte, werden je 250 ml Probe 20 mg NatriumthiosulfatPentahydrat (Na2S2O3 .5H2O) in die Probenflasche gegeben oder 1 ml 0,1 molare
Natriumthiosulfat-Lösung vorgelegt. Zusätzlich werden zur Vermeidung der Nachbildung von
THM ca. 200 mg Kaliumhydrogensulfat pro 250 ml Probe zugesetzt. Bei Entnahme der
Schöpfprobe wird die Flasche so lange untergetaucht, bis sie vollständig gefüllt ist. Die randvoll
aufgefüllte Flasche wird sofort verschlossen, wobei das im Flaschenhals stehende Wasser durch
den Schliffstopfen beim Verschließen verdrängt wird, so dass im Flaschenhals zwischen
Wasserprobe und Schliffstopfen keine Luftblase entsteht.
Bei Horizontaldurchströmung des Beckens wird die Probe in der Mitte der Stirnseite des
Beckens entnommen.
Bei Vertikaldurchströmung mit vollständigem Ablauf des Volumenstroms über die allseitig
umlaufende Überlaufrinne sollte die Beckenwasserqualität an allen Stellen des Beckenrandes
gleich sein. Die Probennahme kann beliebig längs des Beckenrandes erfolgen.
Für die Konservierung und Handhabung der Wasserproben gilt DIN EN ISO 5667-3.
Die Untersuchungen erfolgen nach den für die jeweiligen Parameter unter 2.1 und 2.2
vorgegebenen meist genormten Verfahren durch ein akkreditiertes Labor. Für den Fall der
Überschreitung der mikrobiologischen Parameterhöchstwerte ist vertraglich sicherzustellen,
dass das Labor den Betreiber sofort hierüber informiert. Der Betreiber muss das
Gesundheitsamt unverzüglich über die Überschreitung der Parameterhöchstwerte unterrichten.
Hierzu sollte eine unverzügliche Information des Gesundheitsamtes durch das Labor beauftragt
werden.
Das Vorgehen bei Nichteinhaltung der Überwachungsparameter/ Anforderungen ist in
Abschnitt 2.4 geregelt.
2.3.2
Überwachung durch das Gesundheitsamt
2.3.2.1 Kontrollen
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Es ist notwendig, dass die Kontrollen durch das Gesundheitsamt bei der Erstinbetriebnahme
eines Bades und dann grundsätzlich einmal im Jahr erfolgen. Geben die Kontrollen während
eines Zeitraumes von 2 Jahren keinen Grund zu Beanstandungen, kann der Kontrollzeitraum
auf einen 2 jährigen Rhythmus ausgedehnt werden. Die Kontrollen erfolgen im Rahmen einer
Ortsbesichtigung einschließlich der Probennahme und beinhalten die Überprüfung

der Erfüllung der Pflichten des Betreibers nach den Anforderungen der a. a. R. d. T. und
nach den unter 2.3.1 aufgelisteten Empfehlungen,

des Betriebsbuches auf richtige Führung und Auffälligkeiten,

des Wasserkreislaufs des Beckenwassers einschließlich Wasseraufbereitung,

der Trinkwasser-Installation einschließlich der Duschen sowie

der hygienischen Anforderungen an sonstige Einrichtungen in Bädern.
Soweit die Probennahmen und Untersuchungen im Rahmen der Betreiberpflichten durch ein
akkreditiertes Labor und in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt durchgeführt wurden, kann
dieses auf eine eigene zusätzliche Probennahme verzichten.
Als Arbeitshilfe für die Ortsbesichtigung durch das Gesundheitsamt wurde eine Checkliste
erarbeitet (siehe http://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/schwimmenbaden/schwimm-badebecken/empfehlungen-stellungnahmen). In schwierigen Fällen wird
empfohlen, dass die Gesundheitsämter entsprechende Landeseinrichtungen (z. B.
Hygieneinstitute oder Medizinaluntersuchungsämter/- Landesgesundheitsämter) konsultieren.
2.3.2.2 Untersuchungen
Für die Untersuchungen von Wasserproben im Rahmen der amtlichen Überwachung gelten die
Ausführungen unter 2.3.1 über deren Untersuchung einschließlich der Entnahme. Soweit die
Untersuchungen der Wasserproben einschließlich der Probennahme nicht vom
Gesundheitsamt selbst durchgeführt werden, haben sie ausschließlich durch eine für chemische
und mikrobiologische Wasseruntersuchungen nach ISO 17025 akkreditierte
Untersuchungsstelle zu erfolgen. Die Überwachungsergebnisse sind mindestens 10 Jahre lang
aufzubewahren.
2.3.2.3 Kontrolle des Wasserkreislaufs
Bei der Überwachung ist besonders auf folgende Bereiche bzw. Aspekte zu achten (hierbei
handelt es sich um Stichwortangaben, Einzelheiten sind der DIN 19643:2012-11 zu
entnehmen):

Becken, Wasserspeicher und Filteranlagen,
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
Dosierstellen für Chemikalien,

Werkstoffe z. B. für Dichtungsmassen, Abdeckungen oder Auskleidungen,

Einrichtungen mit zusätzlichen Wasserkreisläufen wie Rutschen, Wildwasserkanäle,
Sprudler, Nackenduschen, Wasserpilze,

das Wasser in den Zu- und Ableitungen und in den Pumpen (insbesondere auch nach
Betriebsruhezeiten),

Flächenreinigungsmittel für Beckenkopf mit Umgang,

Wasserentnahme für den Betrieb von zusätzlichen Wasserkreisläufen (Reinwasser oder
Beckenwasser) und

Funktionskontrolle der Rinnenumschaltung.
2.3.2.4 Trinkwasser-Installationen einschließlich Duschen
Bei der Kontrolle der Trinkwasser-Installation (insbesondere der Duschen) durch das
Gesundheitsamt gelten für Untersuchungen und Maßnahmen die Vorgaben der TrinkwV 2001.
2.3.2.5 Sonstige Einrichtungen in Bädern
Es ist unerlässlich, dass das Gesundheitsamt die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene in
sonstigen Einrichtungen des Bades in seine Überwachung einbezieht. Dies ist besonders wichtig
z. B. für die Barfußbereiche, Sitzflächen, Sanitärbereiche, raumlufttechnische Anlagen und
Attraktionen der Schwimm- und Badebeckenanlage. Anhaltspunkte für die Überwachung
liefern technische Regelwerke wie z. B. die Richtlinie 94.04 „Hygiene, Reinigung und
Desinfektion in Bädern“ des Bundesverbandes Öffentliche Bäder e. V., die VDI-Richtlinien
VDI 6022, VDI 6023 und VDI 2089 etc., sowie gegebenenfalls spezielle Empfehlungen des UBA
und der BWK (z. B. die Empfehlung zur Lüftung in Hallenbädern) und der zuständigen
Landesgesundheitsbehörden (siehe auch Checkliste).
2.4 Vorgehensweise und Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Anforderungen
Der Betreiber eines Bades ist dafür verantwortlich, dass eine Gesundheitsschädigung durch die
Qualität des Schwimm- und Badebeckenwassers für den Besucher nicht zu besorgen ist. Die
Vorgehensweise bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen und chemisch-physikalischen
Anforderungen ist nachfolgend aufgeführt.
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2.4.1
Vorgehensweise und Maßnahmen des Betreibers bei mikrobiologischen Problemen
Bei erhöhten mikrobiellen Werten im Filtrat sind Nachuntersuchungen in Filtrat und
Beckenwasser durchzuführen. Bei erneut erhöhten Werten im Filtrat sollte insbesondere die
Filterrückspülung auf ihre Effektivität überprüft werden. Solange die oberen Werte im
Beckenwasser eingehalten werden, sind weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Badegäste
nicht erforderlich.
Bei Überschreitung der mikrobiologischen Parameterhöchstwerte unterrichtet das
Untersuchungslabor im Falle von Untersuchungen nach DIN 19643:2012-11 unverzüglich den
Betreiber bzw. den Auftraggeber. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass das
Gesundheitsamt ebenfalls unverzüglich benachrichtigt wird. Der Betreiber ergreift
erforderliche Maßnahmen und veranlasst ggf. eine sofortige weitere Untersuchung. Alle
erforderlichen Maßnahmen und die weitere Vorgehensweise sollten zwischen Betreiber und
Gesundheitsamt abgestimmt werden.
Die Überschreitung der einzelnen Parameterhöchstwerte birgt allerdings nicht identische
Gesundheitsgefahren für die Benutzer des Bades.
Bei Nachweis von P. aeruginosa und E. coli ist eine höhere Gesundheitsgefahr als z. B. bei einer
erhöhten Koloniezahl gegeben, da einerseits intestinale, direkt vom Menschen stammende
Infektionserreger im Wasser vorhanden sein können, andererseits P. aeruginosa selbst ein
Krankheitserreger ist.
Eine genaue Beschreibung der Maßnahmen, die bei Überschreitung der mikrobiologischen
Parameterhöchstwerte zu treffen sind, ist nur unter Kenntnis der spezifischen örtlichen und
technischen Einzelheiten des Bades möglich. Die unten angeführte Vorgehensweise ist eine
Empfehlung, um den Umfang der Kontamination und der u. U. erforderlichen
Sanierungsmaßnahmen abzuschätzen.
- sichtbare fäkale Verunreinigung
Sollten Fäkalien in einem Becken sichtbar sein, ist das Becken ohne eine vorherige
mikrobiologische Untersuchung sofort zu sperren, die Aufbereitung dieses Beckens ist zu
stoppen (damit das fäkale Material nicht noch weiter in der Beckenanlage verteilt wird), die
Rinnenumschaltung vorzunehmen, das fäkale Material zu entfernen und soweit als möglich die
Reste über die Rinne in den Schmutzwasserkanal zu spülen. Im Anschluss daran ist die
Aufbereitungsanlage wieder in Betrieb zu nehmen und eine Hochchlorung (siehe Anhang I)
durchzuführen. Weiterhin muss eine mikrobiologische Kontrolluntersuchung veranlasst
werden. Bei geringem Umfang der Verunreinigung kann das Becken am darauf folgenden Tag
wieder freigegeben werden, wenn die Chlorwerte im zulässigen Bereich nach Tabelle 2 sind. In
allen anderen Fällen ist wegen der höheren mikrobiologischen Belastung das Becken erst
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wieder freizugeben, wenn das Ergebnis der Kontrolluntersuchung vorliegt und der Höchstwert
des entsprechenden Parameters (E. coli) nicht überschritten wird.
- Pseudomonas aeruginosa
Pseudomonas aeruginosa kann durch Badegäste eingetragen werden und sich im
Aufbereitungssystem vermehren. Neben dem Filtermaterial können auch wenig- und
nichtdurchflossene Rohrleitungen, fehlerhafte Innenauskleidungen, Pumpensysteme,
Armaturen, Wärmetauscher, Dichtungsmaterial etc. besiedelt sein und zu einer Kontamination
des Wassers führen. Das Beckenwasser und das Filtrat sollten gemäß DIN 19643:2012-11
parallel auf das Vorhandensein von P. aeruginosa untersucht werden, da nur dadurch eine
differenzierte Aussage und Bewertung möglich sind. P. aeruginosa soll sowohl im Beckenwasser
als auch im Filtrat in 100 ml nicht nachweisbar sein. Ein gleichzeitig positiver Nachweis in
beiden Wasserarten weist auf deutliche Probleme bei dem Bau oder dem Betrieb eines Bades
hin und ist bedenklicher als ein alleiniger positiver Nachweis im Beckenwasser oder Filtrat
einzuschätzen. Bei jedem positiven Nachweis ist sofort eine Nachkontrolle zu veranlassen und
die Desinfektion bis zum Vorliegen eines negativen Nachweises engmaschig zu kontrollieren
und im Rahmen der Vorgaben der DIN 19643:2012-11 der Gehalt an freiem Chlor mindestens
im oberen Normbereich, maximal jedoch auf eine Konzentration von 1,2 mg/l einzustellen
(siehe Tabelle 2). Ist P. aeruginosa in einer Konzentration >10 KBE/100 ml im Beckenwasser
und/ oder im Filtrat vorhanden oder sind wiederholt auch niedrigere P. aeruginosaKonzentrationen nachweisbar, sind die Filterspülung und Betriebsweise insgesamt zu
überprüfen und gegebenenfalls zu optimieren sowie eine Hochchlorung des Beckenwassers
bzw. der Anlagenteile (siehe Anhang I) vorzunehmen. Je nach Situation vor Ort, z. B. bei einer
bekannten Kontamination des Filtrats von >10 KBE/100 ml und im Falle einer zusätzlich
auftretenden Störung der Chlordosierung oder der Regulation der Hygienehilfsparameter,
kann auch eine Sperrung des Beckens notwendig sein. Welche Maßnahmen im Einzelfall
angemessen, erforderlich und zielführend sind, hängt u.a. von der Höhe der gemessenen P.
aeruginosa-Konzentration, der Empfindlichkeit des betroffenen Personenkreises (z. B. Bäder in
Krankenhäusern), den Parallel- oder Vorbefunden, die auf eine Kontamination (z. B.
Biofilmbildung) in Anlagenteilen hindeuten und von Hinweisen auf Fehlfunktionen im Bereich
der Steuerung der Chlordosierung und der Hygienehilfsparameter, Fehlfunktionen der
Beckenhydraulik, des Rückspülprozesses etc. ab. Im Krankenhausbereich sind die erforderlichen
Maßnahmen mit dem Krankenhaushygieniker abzustimmen. Die Desinfektion des
Beckenwassers soll nicht dazu dienen, die Vermehrung von Krankheitserregern in den
Aufbereitungsanlagen oder andere Unzulänglichkeiten des Betriebs auszugleichen oder zu
kaschieren.
- Escherichia coli
Wurde E. coli in einem Becken nachgewiesen, sind unverzüglich der Desinfektionsmittelgehalt
und die Redoxspannung zu überprüfen, es ist umgehend die Ursache der Kontamination zu
ermitteln und eine Nachprobe zu veranlassen. Nach Betriebsende (z. B. über Nacht) muss eine
Hochchlorung des Beckenwassers durchgeführt werden. Sind nach diesen Maßnahmen wieder
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Chlorwerte gemäß Tabelle 2 und eine ausreichende Redoxspannung erreicht, kann das Becken
weiter betrieben werden.
- Coliforme Bakterien
Weist das Untersuchungslabor zwar keine E. coli, aber als Nebenbefund andere coliforme
Bakterien nach, sollte es dies dem Betreiber des Bades mitteilen. Es sollte geprüft werden, ob
die Aufbereitung ordnungsgemäß funktioniert.
- Koloniezahl bei 36 °C
Wird lediglich die Koloniezahl überschritten, ist dies meist auf eine kurzfristig zu geringe
Desinfektionswirkung zurückzuführen. Die Ursachen hierfür können vielfältig sein. Aussagen
hierüber geben die Hygiene-Hilfsparameter. Diese sind unverzüglich zu kontrollieren und
daraus abgeleitete Maßnahmen zu ergreifen. Auch eine Anpassung der
Aufbereitungsmodalitäten an gegebenenfalls zu hohe Besucherfrequenzen kann erforderlich
sein (z. B. durch Erhöhen der Umwälzleistung, des Füllwasserzusatzes usw.). Eine erhöhte
Koloniezahl bei ausreichender Desinfektionsmittelkonzentration kann auch ein Hinweis auf
eine Biofilmbildung im System z. B. im Filter sein.
- Legionella species
Werden Legionella species direkt im Beckenwasser nachgewiesen, besteht der Verdacht, dass
der Filter bewachsen ist und die Kontamination vom Filter ausgeht. Ein Problempunkt kann
dabei die unzureichende Spülung sein. Die Bewertung der nachgewiesenen
Legionellenkonzentrationen und die Empfehlung notwendiger Maßnahmen sind in Tabelle 4
aufgeführt. Eine Unterrichtung der Gesundheitsbehörde muss bei positivem Nachweis erfolgen.
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Tabelle 4
Legionella spp. im Beckenwasser
Legionella spp.
Bewertung
Erstuntersuchung
Nachuntersuchung
Weiteren Sanierungen
> 1000*
Hohe Kontamination
Filterspülung,
Desinfektionsmittelzugabe
kontrollieren,
aerosolproduzierende Einrichtungen
abschalten, Nachuntersuchung,
Kontrolle des Filtrats
Nutzungsverbot,
weitergehende Maßnahmen unter Einbeziehung von
Fachleuten z. B. Hochchlorung, Austausch des
Filtermaterials, wiederholte Nachuntersuchungen von
Beckenwasser und Filtrat,
Freigabe nach einwandfreiem mikrobiologischen Befund
> 100 bis 1000
Mittlere
Kontamination
Filterspülung,
Desinfektionsmittelzugabe
kontrollieren,
Nachuntersuchung,
Kontrolle des Filtrats
1 bis 100
Geringe
Kontamination
Frei von einer
nachweisbaren
Kontamination
Nachuntersuchung,
Nutzungsverbot,
Filterspülung,
Desinfektionsmittelzugabe
kontrollieren,
Nachuntersuchung,
Kontrolle des Filtrats,
Freigabe nach einwandfreiem
mikrobiologischen Befund
Filterspülung,
Desinfektionsmittelzugabe
kontrollieren,
aerosolproduzierende
Einrichtungen abschalten,
Nachuntersuchung,
Kontrolle des Filtrats
Nachuntersuchung,
Kontrolle des Filtrats
-
Maßnahmen nach
KBE / 100 ml
<1
Keine
Weitergehende Maßnahmen unter Einbeziehung von
Fachleuten z. B. Hochchlorung, Austausch des
Filtermaterials, aerosolproduzierende Einrichtungen
abschalten,
wiederholte Nachuntersuchungen von Beckenwasser und
Filtrat
Nachuntersuchung,
Kontrolle des Filtrats
-
* bei Legionellenkonzentrationen > 10.000 KBE/100 ml und Legionellennachweis im Filtrat sofortige Nutzungsuntersagung
Eine Filtratuntersuchung sollte in jedem Fall parallel zur Beckenwasseruntersuchung erfolgen, sofern die Beckenwassertemperatur > 23 °C ist. Die Bewertung positiver Befunde und die
Empfehlung notwendiger Maßnahmen sind in Tabelle 5 aufgeführt.
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04. Dezember 2013
Tabelle 5
Legionella spp. im Filtrat
Legionella spp.
Bewertung
KBE / 100 ml
> 1000
Maßnahmen nach
Erstuntersuchung
Nachuntersuchung
Weiteren Sanierungen
hohe Kontamination
Filterspülung,
Nachuntersuchung des Filtrats
und des Beckenwassers
Filterspülung,
Überprüfung der Aufbereitung,
Nachuntersuchung des Filtrats und des
Beckenwassers
ggf. Nutzungseinschränkung
1 bis 1000
Kontamination
Filterspülung,
Nachuntersuchung des Filtrats
und des Beckenwassers
Filterspülung,
Überprüfung der Aufbereitung,
Nachuntersuchung des Filtrats und des
Beckenwassers
<1
frei von einer nachweisbaren
Kontamination
keine
-
Weitergehende Maßnahmen unter
Einbeziehung von Fachleuten z. B.
Hochchlorung, Austausch des Filtermaterials.
Nachuntersuchung des Filtrats und des
Beckenwassers,
ggf. Nutzungseinschränkung
Weitergehende Maßnahmen unter
Einbeziehung von Fachleuten z. B.
Hochchlorung, Austausch des Filtermaterials.
Nachuntersuchung Filtrats und des
Beckenwassers
-
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04. Dezember 2013
Auch wenn nur im Filtrat Legionellen nachweisbar sind, muss die Aufbereitungsanlage
überprüft werden. Bei komplexeren Systemen sollten Stufenuntersuchungen erfolgen, um die
Kontaminationsquelle zu lokalisieren. Die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung des
kontaminierten Systems sind von den technischen Gegebenheiten vor Ort abhängig. Nach
Sanierung des Systems sind zunächst kurzfristige, dann Untersuchungen in größeren
Zeitabständen notwendig, um die Nachhaltigkeit der getroffenen Maßnahmen zu kontrollieren.
1.1.1
2.4.2 Vorgehensweise und Maßnahmen des Betreibers bei Nichteinhaltung der chemischen und
chemisch-physikalischen Anforderungen
Werden die chemischen und chemisch-physikalischen Parameter des Wassers gemäß Tabelle 2
der DIN 19643:2012-11 während des Badebetriebes nicht eingehalten, ist dies ein Hinweis auf
Funktionsmängel der Anlage bzw. zu geringen Füllwasserzusatz mit eventuell nachteiligen
Auswirkungen auf die mikrobiologische Qualität des Wassers. Es ist deshalb notwendig,
Abweichungen zu begegnen, bevor die mikrobiologischen Höchstwerte überschritten werden.
Werden die vier Überwachungsparameter freies Chlor, gebundenes Chlor, pH-Wert und
Redoxspannung eingehalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die
mikrobiologischen Parameterhöchstwerte nicht überschritten werden. Als erste Maßnahme
muss deshalb versucht werden, mit der vorhandenen Technik die Einhaltung der vier HygieneHilfsparameter zu erreichen. Kann dies mit den gegebenen technischen Anlagen nicht geleistet
werden, sind schrittweise die Ursachen zu ermitteln und festgestellte Mängel zu beseitigen.
Zunächst ist festzustellen, ob die Flockungsmittelzugabe und das Spülprogramm der Filter
richtig eingestellt sind.
Sind die Flockungsmittelzugabe und das Spülprogramm mangelhaft, dann führt dies zu einem
Versagen der Flockungsfiltration mit Anstieg des gebundenen Chlors und Absinken der
Redoxspannung als Folge, trotz ausreichenden freien Chlors und richtigen pH-Wertes.
Wird damit kein ausreichender Erfolg erlangt/oder gewährleistet, dann sind die nachfolgend
beschriebenen weitergehenden Untersuchungen mit Eingriffen in die Technik erforderlich:
-
Die Säurekapazität des Beckenwassers ist zu überprüfen. Ist diese zu gering, dann ist
die volle Funktion der Flockungsfiltration nicht mehr gegeben, so dass Maßnahmen
zur Anhebung der Säurekapazität zu ergreifen sind (siehe DIN 19643-1:2012-11,
Kapitel 11.3).
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04. Dezember 2013
-
Die Zugabe des Flockungsmittels ist auf DIN-gerechte Ausführung zu überprüfen. Hierzu
sind in der DIN 19643:2012-11 die Kapitel zu beachten, die sich mit der Flockung befassen.
Dies gilt insbesondere für die richtige Anordnung der Dosierstelle und der Vermischung
sowie für die Mindestzugabe an Flockungsmittel (0,05 g/m³ als Aluminium für
Aluminiumsalze und 0,1 g/m³ als Eisen für Eisensalze).
-
Das Filtermaterial ist auf ausreichende Schütthöhe und die richtige Lage beim Filtervorgang
zu überprüfen. Bei falscher Ausführung des Überlauftrichters tritt Muldenbildung ein mit
der Folge einer mangelhaften Filterwirkung. Gegebenenfalls ist der Überlauftrichter so
nachzubessern, dass eine gleichmäßige Beaufschlagung des Filtermaterials mit Rohwasser
gesichert ist, womit die Muldenbildung vermieden wird.
-
Wird trotz Einhaltung der Hygiene-Hilfsparameter eine erhöhte mikrobielle Kontamination
festgestellt, dann kann die Ursache (neben Aggregatbildung bzw. Vorliegen der
Mikroorganismen in Biofilmen) darin liegen, dass als Filtermaterial Kornaktivkohle
verwendet wird, die entgegen den Vorgaben der DIN 19643:2012-11 mit Rohwasser
beaufschlagt wird, ohne vorherige Zugabe von Ozon.
-
Es ist sicher zu stellen, dass das Spülprogramm den Vorgaben der DIN 19643:2012-11
entspricht (programmgesteuerter unterbrechungsfreier zeitlicher Ablauf, Erreichen der
notwendigen Filterbettausdehnung, gleichmäßige Beaufschlagung mit Spülwasser,
rückstaufreier Ablauf des Spülabwassers). Dies gilt insbesondere für das Einhalten der
Spülgeschwindigkeit. Ist diese geringer als die für das jeweilige Filtermaterial vorgegebene
Spülgeschwindigkeit, dann erfolgt kein ausreichender Austrag von Mikroorganismen und
Schmutzstoffen.
-
Die vorgenannten Hinweise gelten für eine Filtration mit Schnellfiltern nach DIN 19605.
Sind Anschwemmfilter nach DIN 19624 vorhanden, dann gilt sinngemäß die gleiche
Vorgehensweise unter Beachtung der Besonderheiten der Anschwemmfiltration,
beschrieben in DIN 19643:2012-11 in Kapitel 4.4.3. Hierbei ist besonders darauf zu achten,
dass benutztes Anschwemmmaterial, das bei der Spülung anfällt, zu verwerfen ist. Sind
Membranfilter als Ultrafiltration im Einsatz, können Unverträglichkeiten durch Versagen
der Membrane entstehen. Dies kann durch einen Integritätstest erkannt werden.
Bei weiter ausbleibendem Erfolg ist eine umfassende Untersuchung des gesamten Systems
einschließlich der Beckenhydraulik erforderlich. Hierbei ist auch zu überprüfen, ob die
Messwasserentnahmestelle im Becken so angeordnet ist, dass das entnommene Messwasser
repräsentativ für das gesamte Beckenwasser ist.
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04. Dezember 2013
2.4.3
Vorgehensweise und Maßnahmen des Gesundheitsamtes
Weist die Aufbereitung Mängel auf, entspricht das Wasser nicht den unter Abschnitt 2.1 und
2.2 genannten Anforderungen oder sind Risiken für die menschliche Gesundheit absehbar,
kann es notwendig sein, dass das Gesundheitsamt zusätzliche Untersuchungen veranlasst.
Beispiele hierfür sind Untersuchungen an bestimmten Stellen des Wasserkreislaufes und zu
bestimmten Zeiten, sofortige Untersuchungen außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen,
Untersuchungen häufiger oder in kürzeren Zeitabständen als unter 2.3.1 genannt,
Untersuchungen auf andere Mikroorganismen bzw. chemische Stoffe als auf die in 2.1 bzw. 2.2
angeführten.
Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass die in 2.1 genannten Anforderungen an die
mikrobiologischen Parameter nicht eingehalten werden oder Krankheitserreger bzw.
chemische Stoffe im Beckenwasser enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen
Gesundheit besorgen lassen, ist eine unverzügliche Prüfung erforderlich, ob das Wasser des
betroffenen Beckens noch zum Schwimmen oder Baden zur Verfügung gestellt werden kann.
Kommt der Betreiber seinen Pflichten nicht nach, sind in diesen Fällen darüber hinaus
Abhilfemaßnahmen anzuordnen oder Auflagen zu erteilen, um die Erfüllung der
Anforderungen sicherzustellen. In Fällen, in denen die Anforderungen an die
mikrobiologischen oder chemischen Parameter (Tabellen 1 und 2) nicht eingehalten werden
bzw. die oben angegebenen zusätzlichen Untersuchungen hygienische Belastungen erkennen
lassen, oder falls besondere Umstände hygienischer Beanstandungen es erfordern, ordnet das
Gesundheitsamt entsprechend der Höhe des abschätzbaren gesundheitlichen Risikos ebenfalls
Abhilfemaßnahmen an bzw. erteilt Auflagen.
Falls auf Grund der Überwachungsergebnisse oder auf Grund anderer Erkenntnisse eine
Gesundheitsgefahr nicht auszuschließen ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass das
Wasser des betroffenen Beckens bis zur Behebung der Gefahrenlage nicht mehr zum
Schwimmen oder Baden benutzt werden darf.
3. Hygienische Anforderungen an sonstige Einrichtungen in Bädern
3.1
Barfußbereiche, Sitzflächen und Sanitärbereiche
Über Barfußbereiche, Sitzflächen und Sanitärbereiche kann es zur Übertragung von
Krankheitserregern wie z. B. Warzenviren kommen. Aufgrund dessen ist es erforderlich, in
Einrichtungen wie Schwimmbädern Hygienepläne zu erstellen. In diesen sollten die
notwendigen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen detailliert beschrieben sein und den
Beschäftigten als Arbeitsanweisung zur Verfügung stehen (siehe auch Merkblatt 94.04
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„Hygiene, Reinigung und Desinfektion in Bädern“ der Deutschen Gesellschaft für das
Badewesen).
Zur Vermeidung von Infektionen ist eine tägliche Reinigung und Desinfektion des Barfuß- und
Sanitärbereiches sowie der Sitzflächen mit einem geeigneten Mittel (Liste des Verbundes für
angewandte Hygiene (VAH) bzw. des Robert-Koch-Institutes) in ausreichender Konzentration
und Einwirkzeit erforderlich. Zur Überprüfung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
können Abklatschuntersuchungen nach entsprechender Einwirkzeit durchgeführt werden.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Untersuchungen während des Badebetriebes keine Aussage
über die Qualität der durchgeführten Desinfektionsmaßnahmen erlauben.
Auf die Verwendung von Fußdesinfektionssprühanlagen kann verzichtet werden (siehe
Mitteilung der Badewasserkommission des Umweltbundesamtes „Hygienische Überwachung
öffentlicher und gewerblicher Bäder durch die Gesundheitsämter (Amtsarzt), Anhang 2:
Empfehlung zu Fußsprühanlagen in Schwimmbädern und Saunen“ Bundesgesundheitsblatt 40,
11 (1997) 435-440).
3.2 Raumlufttechnische Anlagen
Von raumlufttechnischen Anlagen können bei falschem Betrieb oder nicht ausreichender
Wartung Gesundheitsrisiken ausgehen. Um diesen zu begegnen, sind folgende Regelwerke zu
beachten:

DIN EN 12792 und DIN EN 13779

VDI-Richtlinie 6022 „Hygienische Anforderungen an raumlufttechnische Anlagen“

VDI-Richtlinie 2089 „Technische Gebäudeausrüstung in Schwimmbädern, Blatt 1
Hallenbäder“

Richtlinie 60.07 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen „Instandhaltung
technischer Anlagen in Bädern“.
Bei Anlagen mit Umluftbetrieb ist darauf zu achten, dass immer ein ausreichender
Außenluftmassenstrom gegeben ist, so dass die Konzentration der in der Hallenluft
befindlichen Schadstoffe, insbesondere Stickstofftrichlorid, die geltenden Empfehlungen nicht
überschreitet. Ist durch das Regelwerk ein konzentrationsunabhängiger MindestAußenluftmassenstrom festgelegt, dann sind die dafür notwendigen minimalen
Klappenöffnungswinkel zu kennzeichnen, damit das Einhalten des minimalen
Außenluftmassenstroms leicht überprüft werden kann.
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3.3 Trinkwasser-Installationen in Schwimmbädern
Für die Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung und den Betrieb von TrinkwasserInstallationen in Schwimmbädern gelten die Anforderungen der TrinkwV 2001 in Verbindung
mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Für den Betrieb der Duschen und der Waschbecken ist in jedem Fall Trinkwasser gemäß
TrinkwV 2001 zu verwenden, in keinem Fall aufbereitetes Spülabwasser (Wasser aus der
Filterspülung) oder aufbereitetes Beckenwasser. Für den Betrieb von Toilettenspülungen
können zusätzlich Anlagen installiert werden, die für diesen Zweck Wasser, das nicht die
Qualität von Trinkwasser besitzt, abgeben. Dabei sind neben den Anforderungen des
technischen Regelwerkes an solche Anlagen auch die Bestimmungen der TrinkwV 2001 zu
beachten. Grundsätzlich sind auch Trinkwasser-Installationen nach § 13 Absatz 4 TrinkwV 2001
gegenüber dem Gesundheitsamt anzeigepflichtig. Darüber hinaus sind nach § 13 Absatz 2
Nr. 5 TrinkwV 2001 grundsätzliche Anzeigepflichten, sofern die Trinkwasserbereitstellung im
Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt, d. h. z. B. bei Neu- oder Wiederinbetriebnahme,
bei Eigentums- und Nutzerwechsel oder bei bautechnischen Veränderungen mit Auswirkungen
auf die Trinkwasserqualität. Nach § 17 Absatz 2 TrinkwV 2001 ist für die Verteilung von
Wasser, das keine Trinkwasserqualität besitzt, ein separates Leitungssystem erforderlich – dieses
muss dauerhaft als Nichttrinkwasserentnahmestelle und farblich unterschiedlich
gekennzeichnet sein.
Seit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2562) muss jeder Inhaber einer Trinkwasser-Installation, die eine Großanlage zur
Erwärmung des Wassers umfasst, an mehreren repräsentativen Probennahmestellen die
Wasserqualität regelmäßig auf das Vorhandensein von Legionella spp. überprüfen (§ 14
Absatz 4 TrinkwV 2001). Als Großanlage wird dabei das Vorhandensein eines SpeicherTrinkwassererwärmers oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmers mit einem Inhalt von
mehr als 400 l oder einem Inhalt von mehr als 3 l in mindestens einer Rohrleitung zwischen
Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle bezeichnet. Die Frequenz der
Untersuchungen richtet sich dabei nach der Anlage 4 Teil II Buchstabe b TrinkwV 2001.
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4. Anforderungen an die Schwimm- und Badebeckenanlage bei Neu- und Umbau von
Bädern
4.1
Vor dem Neubau oder Umbau eines Bades
Um hygienische Mängel schon im Vorfeld des Betriebes von Bädern zu vermeiden, sollte beim
Neubau von Bädern oder bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Bädern bereits in der
Planungsphase neben der Beteiligung der Baubehörde, Planer und Architekten auch eine
Bewertung des Bauvorhabens unter hygienischen Gesichtspunkten durch das Gesundheitsamt
durchgeführt werden. Sollte das Gesundheitsamt nicht über die dazu notwendigen personellen
Ressourcen verfügen, muss ein hygienisches Fachgutachten erstellt werden. Von der
Einhaltung der hygienischen Anforderungen ist regelmäßig auszugehen, wenn die Planung,
Installation und der Betrieb der Schwimm- und Badebeckenanlagen vollständig den
a. a. R. d. T. entspricht (z. B. DIN 19643:2012-11). Daher hat der Betreiber des Bades die
Planung eines Bades oder dessen Umbau dem Gesundheitsamt rechtzeitig anzuzeigen und alle
für die hygienische Bewertung erforderlichen Unterlagen und Pläne vorzulegen. Dieses hat zu
erfolgen für die erstmalige Inbetriebnahme des Bades oder eines Teiles davon sowie für die
Vornahme baulicher oder betriebstechnischer Änderungen des Bades, soweit sie Auswirkungen
auf die Beschaffenheit des Wassers in den Schwimm- oder Badebecken sowie der allgemeinen
Hygiene haben können.
Es sollte in jedem Fall ein hygienisch-technisches Gutachten unter Berücksichtigung der
Kriterien und Anforderung der a. a. R. d. T., insbesondere der DIN 19643:2012-11 für die
Beckenwasseraufbereitung und des DVGW-Arbeitsblattes W 551 für die Trinkwasser-Installation
in den Duschen, Sanitärräumen und im Saunabereich erstellt werden, wenn begründet von den
a. a. R. d. T. abgewichen werden soll. In das Gutachten sind auch Anforderungen an die
Montage und Inbetriebnahme aufzunehmen, soweit diese Einfluss auf die Hygiene haben. Die
erforderlichen Kosten sollten schon bei der Ausschreibung und der Angebotserstellung mit
eingeplant werden. Die erforderliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zur Planung wird
unter Berücksichtigung dieses Gutachtens erteilt.
4.2 Während der Bauphase oder des Umbaus
Während der gesamten Bauausführung ist eine Bauleitung erforderlich, die die Einhaltung der
besonderen hygienischen Anforderungen sicherstellt und dokumentiert. Insbesondere der
hygienische Umgang mit dem angelieferten Material und während der Montage der später mit
dem Beckenwasser in Berührung kommenden Anlagenteile und Oberflächen bedarf
besonderer Sorgfalt, um eine primäre mikrobiologische Kontamination zu vermeiden. Auf eine
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04. Dezember 2013
ordnungsgemäße Filterbefüllung, Spülung und Erstdesinfektion nach der Montage ist
hinzuweisen.
4.3 Nach Fertigstellung der Baumaßnahme
Nach dem Abschluss der Bauarbeiten und der Inbetriebnahme der Aufbereitungstechnik, aber
noch vor der allgemeinen Eröffnung oder Wiedereröffnung des Bades sollte eine Abnahme
durch einen Sachkundigen unter Einbeziehung:

der Untersuchung der Beckenwasserqualität entsprechend der DIN 19643:2012-11

der Übereinstimmung der Wasseraufbereitungsanlage mit den a. a. R. d. T. bzw. den
genehmigten Abweichungen davon (DIN-Normen, Richtlinien der Deutsche Gesellschaft
für das Badewesen)

der Wasserbeschaffenheit in der Trinkwasser-Installation (insbesondere
Warmwassersysteme)
erfolgen. Weiterhin muss ein Hygieneplan nach 3.1 vorliegen, der sicherstellt, dass die
Barfußbereiche, Sitzflächen und Sanitärbereiche ausreichend gereinigt und desinfiziert werden
können. Aufgrund dieser Abnahme kann dann das Gesundheitsamt die Freigabe des Bades für
die Öffentlichkeit erteilen. Nach der Inbetriebnahme wird nach einer angemessenen Frist eine
Funktionsprüfung nach der Richtlinie 65.04 „Funktionsprüfung von Anlagen zur Aufbereitung
von Schwimm- und Badebeckenwasser nach DIN 19643: 1997 – 04“ empfohlen. Die Abnahme
nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist kein Ersatz für diese
Funktionsprüfung. Diese sollte nicht im Auftragsumfang der Firma liegen, die mit der
Erstellung der Anlage beauftragt ist, sondern direkt durch Beauftragung des Bauherrn erfolgen
(Bauherrenaufgabe).
Wird ein Bad ganz oder teilweise außer Betrieb genommen, so sollte das dem Gesundheitsamt
innerhalb von drei Tagen angezeigt werden.
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04. Dezember 2013
5. Literatur
1. IfSG vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045
2. DIN 19643 1-4:2012-11. Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser. Beuth-Verlag,
Berlin
3. Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013 (BGBL. I S.
2977), die durch Artikel 4 Absatz 22 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBL. I S. 3154)
geändert worden ist.
4. Häntschel D, Sauermann G, Steinhart H, Hoppe U und Ennen J (1998) Urea analysis of
extracts from stratum corneum and the role of urea-supplemented cosmetics. J. Cosmet Sci
49 155-163
5. Dygutsch P und Kramer M (2012) Chlorit und Chlorat. Ein neuer Summenparameter der DIN
19643 zur Überwachung von Schwimmbeckenwasser. In: AB Archiv des Badewesens 3 166178.
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04. Dezember 2013
Anhang I: Hochchlorung
(Dienstanweisung der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen)
Zusätzliche Desinfektionsmaßnahmen durch Hochchlorung im Bereich
der Badewasseraufbereitung
1. Veranlassung
Aus unterschiedlichen Ursachen können im Wasser von Schwimm- und Badebeckenanlagen erhöhte mikrobielle Belastungen auftreten, erkennbar an einem deutlichen
Überschreiten der vorgegebenen Parameterwerte für die mikrobiologischen Anforderungen in
Tabelle 2 der DIN 19643:2012-11 (Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser). Ist eine
Überschreitung länger andauernd, dann ist eine zusätzliche Desinfektionsmaßnahme
erforderlich.
Die nachfolgende Dienstanweisung soll Hilfestellung geben bei der Durchführung der
notwendigen zusätzlichen Desinfektionsmaßnahme.
2. Definitionen im Sinne dieser Dienstanweisung
Desinfektion
Abtötung bzw. Inaktivierung bestimmter Mikroorganismen durch oxidierende
Desinfektionsmittel.
Desinfektionsmittel
Chemische Stoffe, die zur Desinfektion verwendet werden.
Desinfektionskapazität
Aufrechterhaltung einer Desinfektionsmittelkonzentration über einen bestimmten
Zeitraum bzw. in einem bestimmten Versorgungsbereich.
Hochchlorung
Das Erreichen einer hohen Desinfektionskapazität unter Verwendung des
Desinfektionsmittels Chlor.
3. Desinfektionsmittel
Für die Desinfektion des Wassers im Becken dürfen nur Desinfektionsmittel eingesetzt
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04. Dezember 2013
werden, die den Vorgaben der DIN 19643-1:2012-11, entsprechen.
Für die Desinfektion von Anlagenteilen der Badewasseraufbereitungstechnik ist zusätzlich
Chlordioxid verwendbar.
4. Technische Voraussetzungen
Da die zusätzlichen Desinfektionsmaßnahmen hohe Chlorkonzentrationen erfordern, sind
die technischen Voraussetzungen zu schaffen, dass diese während der
Desinfektionsmaßnahme vorgehalten werden können. Bei Hallenbädern ist in der Regel
eine Dosierleistung für die Zugabe von Chlor in den Aufbereitungskreislauf gegeben von
2 gCl2 je m³ Filtrat. Diese Dosierleistung reicht nicht aus die notwendige
Chlorkonzentration zu erreichen. Es kann notwendig werden zusätzlich Chlor zu
beschaffen in Form von Calciumhypochlorit, Natriumhypochlorit oder Chlordioxid.
Da Chlor bei zunehmendem pH-Wert im zu desinfizierenden Medium stark an
Desinfektionswirkung verliert, muss sicher gestellt werden, dass vor Durchführung der
zusätzlichen Desinfektionsmaßnahme der pH-Wert unter 7,5 eingestellt wird, wobei
angestrebt werden sollte, den in der DIN 19643-1:2012-11, genannten unteren Wert von
6,5 zu erreichen. Wird zur Desinfektion Natriumhypochlorit verwendet, dann muss
beachtet werden, dass durch Zugabe des Natriumhypochlorits der pH-Wert erhöht wird.
Vor Durchführung der zusätzlichen Desinfektionsmaßnahme ist zu überprüfen, ob alle
Anlagenteile, die mit Wasser mit erhöhter Chlorkonzentration in Berührung kommen,
ausreichend korrosionsbeständig sind.
Ebenfalls vor Durchführung der vorgesehenen zusätzlichen Desinfektionsmaßnahme ist zu
überprüfen, welche Anforderungen sich aus der zutreffenden Abwassersatzung bezüglich
des bei der Desinfektionsmaßnahme anfallenden Abwassers ergeben. Gegebenenfalls sind
notwendige Maßnahmen zu ergreifen, um das bei der Desinfektionsmaßnahme anfallende
Abwasser schadlos in die Abwasserkanalisation einleiten zu können.
5. Durchführung
5.1
Vorbemerkung
Von jeder Maßnahme ist ein Protokoll zu fertigen mit folgendem Inhalt:
Grund der Maßnahme, Datum, Abfolge der Maßnahmen, Dauer der Einwirkzeit, Menge
und Konzentration des verwendeten Desinfektionsmittels, Chlorkonzentration während
der Einwirkzeit und zu Beginn des Badebetriebes. Hierbei ist zu beachten, dass die DPDMethode ab einer Konzentration von 5 mg/l freies Chlor nicht mehr funktioniert und
deswegen die Proben mit chlorfreiem Wasser verdünnt werden müssen.
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04. Dezember 2013
Die Arbeitsschutzbestimmungen für die anzuwendenden Mittel sind zu beachten. Hier
gilt insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift des Bundesverbandes der Unfallkassen
(GUV-VD 5).
5.2
Beckenwasser
Eine erhöhte mikrobielle Belastung im Beckenwasser ist in der Regel der Anlass zur
Durchführung einer zusätzlichen Desinfektionsmaßnahme in Form einer Hochchlorung.
Vor Beginn der Hochchlorung sind die Filter zu spülen.
Die bei der Desinfektionsmaßnahme zu erreichende Desinfektionskapazität ist
gekennzeichnet durch eine Chlorkonzentration von mindestens 10 mg/l über eine Dauer
von mindestens 2 Stunden.
Filter, die mit Kornaktivkohle belegt sind, sollten, wenn möglich, umfahren werden. Bei
einer Filteranlage mit einer Adsorptionsstufe mittels Pulveraktivkohle ist nach der
Spülung die Zugabe von Pulveraktivkohle zu unterbinden. Die PulveraktivkohleDosierung bleibt während des Hochchlorungsvorganges außer Betrieb.
Nach Durchführung der Hochchlorung ist vor Inbetriebnahme des Beckens die
Chlorkonzentration einzustellen, die den Vorgaben der Tabelle 2 der DIN 19643-1:201211, Teil 1, entspricht, falls notwendig durch Verwendung von Natriumthiosulfat oder
Wasserstoffperoxid zur Entchlorung.
Hinweis: Zur Eliminierung von 1 g Cl2 werden benötigt bei
1) Na2S2O3 CAS 7772-89-7 (Gehalt 98 %)
2) Na2S2O3 · 5 H2O CAS10102-17-7 (Gehalt 99 %)
3) H2O2 30 % (w/w) CAS 77-84-1
4) H2O2
35 wt % in H2O
0,57 g
0,88 g
1,45 ml
1,21 ml
Zeigt die Hochchlorung des Beckenwassers keinen dauerhaften Erfolg, dann liegt die
Ursache für die erhöhte mikrobielle Belastung in der Aufbereitungsanlage begründet, die
Anlagenteile beinhaltet, die kontaminiert sind und Mikroorganismen abgeben. In diesem
Fall sind Maßnahmen gegen diese kontaminierten Anlagenteile notwendig.
5.3
Anlagenteile
Unter Anlagenteilen im Sinne dieser Dienstanweisung werden die wasserberührten
Anlagenelemente der Badewasseraufbereitungsanlage verstanden, ohne die Becken und
die Wasserspeicher.
Anlagenteile, insbesondere die Filtermaterialien, sind häufig von Mikroorganismen in
einer Kolonieform befallen, die einer Desinfektion schwerer zugänglich sind, als einzelne
Mikroorganismen. Deswegen muss die vorzuhaltende Desinfektionskapazität folgende
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04. Dezember 2013
Merkmale ausweisen:
Die Chlorkonzentration sollte mindestens 10 mg/l betragen bei einer Einwirkdauer von
mindestens 2 Stunden. Bei der Verwendung von Chlordioxid ist die Mindestkonzentration
von 1,0 mg ClO2/l zu beachten.
Ist Legionellenbefall gegeben, dann ist die Chlorkonzentration auf 50 mg/l zu erhöhen
mit einer Einwirkzeit von mind. 12 Stunden und die Konzentration an Chlordioxid auf
10 mg/l mit einer Einwirkzeit von mind. 24 Stunden.
Am Ende der Einwirkzeit muss das Desinfektionsmittel noch nachweisbar sein.
Nach Durchführung der Desinfektion sind Filter mit Chlorzugabe zu spülen. War die
Desinfektion als Folge von Legionellenbefall erforderlich, dann kann bei der Spülung
Chlor in Form von Chlordioxid zweckmäßig sein.
Sind Filter mit Kornaktivkohle belegt, dann ist die Spülung mit gechlortem Wasser bei
bereits eingetretener Verkeimung wegen des Chlorabbaus an der Materialoberfläche oft
nur unzureichend wirksam, so dass ein Kohlewechsel erforderlich ist. Ein Versuch zur
Hochchlorung kann unternommen werden, dann ist darauf zu achten, dass trotz der
hohen Chorzehrung im austretenden Schlammwasser noch eine deutliche ChlorRestkonzentration vorhanden ist. Dies erfordert eine Chlorzugabe von 5–10 g/m³ in das
Spülwasser. Außerdem ist zu beachten, dass ein mehrfacher Hochchlorungsvorgang
durchzuführen ist (mind. 3-mal) mit jeweiligem Abstand von ca. 30 Minuten und
jeweiliger Ableitung des Erstfiltrates.
Vor Inbetriebnahme der Anlage ist das gleiche zu beachten, wie unter Punkt 5.2
ausgeführt.
6. Weiteres Vorgehen
Zeigen die zuvor beschriebenen zusätzlichen Desinfektionsmaßnahmen keinen
dauerhaften Erfolg, dann sind abschnittsweise Untersuchungen notwendig, um die
Ursache für die andauernde Kontamination in Erfahrung zu bringen. Gegebenenfalls
zeigen die abschnittsweisen Untersuchungen als Ergebnis die Notwendigkeit,
Umrüstungen an der Anlage vorzunehmen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die zusätzliche Desinfektionsmaßnahme nicht
verwendet werden darf, um anlagenbedingte Funktionsmängel zu überdecken. Wenn
diese erkannt werden, sind sie zu beseitigen.
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Stammdatenblatt Schwimm- und Badebecken
Bezeichnung:
Straße:
PLZ, Ort:
Ansprechpartner
Name:
Telefon:
Mobil:
Fax:
E-Mail-Adresse:
Betriebsleiter:
Telefon:
Mobil:
Fax:
E-Mail-Adresse:
Technischer Leiter:
Telefon:
Mobil:
Fax:
E-Mail-Adresse:
Betreiberdaten
Name:
Straße:
PLZ, Ort:
Telefon:
Mobil:
Fax:
E-Mail-Adresse:
Angaben zur Nutzung des Bades
Besucherzahl max. pro Tag ____________
max. pro Jahr ____________
Babyschwimmen: ja
nein
zusätzliche Einrichtungen:
Sauna
Solarien
physiother. Bereich
sonstiges
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04. Dezember 2013
Art und Anzahl der Becken (gem. DIN 19643-1):
Hallenbad
(H)
Freibad
(F)
Beckengröße (m2)
Beckenvolumen (m2)
Temperatur
(°C)
Springerbecken
Schwimmerbecken
Variobecken
Wellenbecken
Nichtschwimmerbecken
Planschbecken
Wasserrutschenbecken
Kleinbecken
Bewegungsbecken
Therapiebecken
Durchschreitebecken
Warmsprudelbecken
Warmbecken
Kaltwassertauchbecken
Tretbecken
zusätzl. Wasserkreisläufe od.
Luftinjektionen
Bemerkungen
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04. Dezember 2013
Aufbereitungsanlage (für jeden Kreislauf gesondert aufnehmen)
für welche Becken
Baujahr
Verfahrenskombination nach DIN 19643
Teil 2: Verfahrenskombinationen mit Festbett- und Anschwemmfiltern
Flockung --- Filtration --- Chlorung
Adsorption an Pulver-Aktivkohle --- Flockung --- Filtration --- Chlorung
Flockung --- Mehrschichtfiltration mit adsorptiver Kohle --- Chlorung
Flockung --- Filtration --- Adsorption an Kornaktivkohle --- Chlorung
Flockung --- Filtration --- UV-Bestrahlung --- Chlorung
Adsorption an Pulver-Aktivkohle --- Anschwemmfiltration --- Chlorung
Teil 3: Verfahrenskombinationen mit Ozonung
Flockung --- Filtration --- Ozonung --- Chlorung
Flockung --- Ozonung --- Mehrschichtfiltration mit Sorptionswirkung --- Chlorung
Teil 4: Verfahrenskombinationen mit Ultrafiltration
Mittel zur pH-Wert-Korrektur
(Stoffbezeichnung nach DIN 19643-1)
Mittel zur Einstellung der Säurekapazität
(Stoffbezeichnung nach DIN 19643-2,3,4)
Mittel zur Flockung
(Stoffbezeichnung nach DIN 19643-2,3,4)
Filtration
Anzahl der Filter
Bemerkung
Bauart
Einschichtfilter
Mehrschichtfilter
Anschwemmfilter
Ultrafiltrationsanlage
mit Aktivkohle
jährliche Spülbildkontrolle
ja
nein
geeignete Probennahmemöglichkeiten
ja
nein
automatisch
manuell
Filterspülung
Häufigkeit der Filterspülung
Art des Füllwassers
Trinkwasser
aus
öffentlicher Wasserversorgung
Eigenwasserversorgung Brunnen
Eigenwasserversorgung Quelle
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04. Dezember 2013
Meerwasser
sonstiges: ________________________________
Sole
Sicherungseinrichtung gemäß DIN 1988
ja
nein
Stelle der Trinkwasserzugabe
Speicherbehälter
Rohwasserspeicher
Spülwasserspeicher
Spülabwasserspeicher
Überlaufrinne vorhanden
ja
nein
Umlaufende Überlaufrinne
ja
nein
Herkunft Spülwasser
Reinwasser
Füllwasser
Art ______________________
Filtrat
Schwallwasserbehälter
Desinfektionsmittel nach DIN 11.2.2 (Chlorgas,
Natriumhypochlorit, usw.) und Verwendung von
Stabilisatoren
Dokumentation
ja
nein
ja
nein
wenn ja, welche
Wartungsvertrag für technische Einrichtungen
abgeschlossen
(Filter, Mess- und Regeltechnik, etc.)
Firma
Vorbeugende Maßnahmen gegen Algen
(entspricht nicht DIN 19643-1)
ja
nein
ja
nein
wenn ja, welche Mittel
Allgemeine Hygiene
Füllwasserzähler vorhanden
primär
Stand ____________ m3
Datum ____________
bei Spülabwasseraufbereitung
sekundär
Stand ____________ m3
ja
nein
Datum ____________
Durchschnittliche Füllwasserzugabe _________ [l/Person]
Sanitäreinrichtungen
Anzahl der Umkleidekabinen (Frauen/Männer):
______________
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04. Dezember 2013
Anzahl der Duschen
Frauen _____
Männer _____
Anzahl der Toiletten
Frauen _____
Männer _____
barrierefreie Toilette vorhanden
ja
nein
barrierefreie Umkleide vorhanden
ja
nein
Babywickelraum vorhanden
ja
nein
Raumlufttechnische Anlagen
RLT-Anlage vorhanden:
ja
nein
Betrieben nach VDI 2082:
ja
nein
Hygienekontrollen gem. VDI 6022:
ja
nein
Automatische
Mess- und Regeltechnik
ja
nein
Der anschließende Teil des Fragebogens muss für jedes Becken gesondert ausgefüllt werden.
Allgemeine Angaben
Betriebsinterne Bezeichnung
Beckenart (nach Seite 2)
Ausführung
Keramik
Kunststoff
Edelstahl
Baujahr
Sanierungen bzw. Umbaumaßnahmen
ja
nein
Jahr
_____________
Becken-Volumenstrom
m3/h
Aufbereitungs-Volumenstrom
m3/h
Umwälzzeit
h
Nennbelastung (berechnet nach DIN 19643-1 Tab. 3)
Attraktionsplätze nach DIN
min
1/h
nein
ja
Anzahl ____________
wenn ja, welche
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Beckendurchströmung
vertikal
(nach DIN 19643: 2012-11)
horizontal
Bemerkungen
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04. Dezember 2013
Besichtigungsprotokoll Schwimm- und Badebecken
Name des Bades
ja
Änderungen seit letzter Begehung
nein
Aufsicht
Betriebsbuch nach DIN 19643 Teil 1,Tab. 4 ausreichend geführt ja
Messungen im Becken
nein
Datum: ____________ (ggf. gesondertes Blatt verwenden)
Name des Beckens _______________________
pH-Wert ____________ Redoxspannung _____________ mV Säurekapazität KS4,3 ___________mmol/l
freies Chlor _______________ mg/l gebundenes Chlor ____________ mg/l Bemerkung _______________
Name des Beckens _______________________
pH-Wert ____________ Redoxspannung _____________ mV Säurekapazität KS4,3 ___________mmol/l
freies Chlor ____________ mg/l gebundenes Chlor ____________ mg/l Bemerkung _______________
Name des Beckens _______________________
pH-Wert ____________ Redoxspannung _____________ mV Säurekapazität KS4,3 ___________mmol/l
freies Chlor ____________ mg/l gebundenes Chlor ____________ mg/l Bemerkung _______________
Name des Beckens _______________________
pH-Wert ____________ Redoxspannung _____________ mV Säurekapazität KS4,3 ___________mmol/l
freies Chlor ____________ mg/l gebundenes Chlor ____________ mg/l Bemerkung _______________
Name des Beckens _______________________
pH-Wert ____________ Redoxspannung _____________ mV Säurekapazität KS4,3 ___________mmol/l
freies Chlor ____________ mg/l gebundenes Chlor ____________ mg/l Bemerkung _______________
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04. Dezember 2013
Kontrolle der Wasserbeschaffenheit
letzte Untersuchung entsprechend DIN 19643 Teil 1 Tab. 5
Einhaltung der Anforderungen nach DIN 19643 Teil 1 Tab. 1 und 2
Füllwasser
Datum: ____________
ja
nein
Untersuchung durch
Betreiber
Gesundheitsamt
Beanstandung der Parameter
___________________________________________________________________________________________________________
Filtrat
Datum: ____________
ja
nein
Gesundheitsamt
Untersuchung durch
Betreiber
Beanstandung der Parameter
__________________________________________________________________________________________________________
Reinwasser
Datum: ____________
ja
nein
Untersuchung durch
Betreiber
Gesundheitsamt
Beanstandung der Parameter
__________________________________________________________________________________________________________
Beckenwasser
Datum: ____________
ja
nein
Untersuchung durch
Betreiber
Gesundheitsamt
Beanstandung der Parameter
__________________________________________________________________________________________________________
Rohwasser
Datum: ____________
ja
nein
Untersuchung durch
Betreiber
Gesundheitsamt
Beanstandung der Parameter
___________________________________________________________________________________________________________
Bemerkung ______________________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________________________________
Untersuchung der Trinkwasser-Installation
o.B.
Datum: ____________ ja
nein
Untersuchung durch Betreiber
Gesundheitsamt
Beanstandung der Parameter
_________________________________________________________________________________________________
Reinigungs- und Desinfektionsplan
vorhanden
Lüftungsanlage
vorhanden
nicht vorhanden
ja
Wartung
nein
Datum: ____________ ja
nein
Bemerkung
_________________________________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________________________________
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04. Dezember 2013
Hygienische Überwachung
ausreichende Lüftung (sensorisch)
ja
nein
ja
ja
nein
nein
Schäden Umkleiden/Sanitär _________________________________________________ ja
nein
Sauberkeit Badbereich
Becken
ja
nein
Beckenumgang/Beckenrand
Sprunganlagen/Startblöcke
Sitzflächen/Möbel
tägl. Reinigung/Desinfektion der Barfußbereiche
nein
nein
nein
nein
nein
Sauberkeit Sanitärbereich
Toiletten
ja
Duschen
ja
nein
nein
Umkleiden
Duschhinweis vorh.
Überlaufrinne
ja
ja
ja
ja
ja
Schäden im Badbereich
______________________________________________ ja
nein
___________________________________________________________________________________________________________
Sauna
Sauberkeit von
Fußbecken
Saunabänke
nicht vorhanden
ja
ja
nein
nein
Fußboden
Tauchbecken
ja
ja
nein
nein
Schäden __________________________________________________________________________________________________
Solarium
nicht vorhanden
Sauberkeit
ja
Bräunungshinweise
ja
geeignete Desinfektionsmittel vorhanden
nein
nein
Alterskontrolle ja
Schutzbrillen ja
ja
nein
nein
nein
Schäden___________________________________________________________________________________________________
Putzmittelraum
Sauberkeit Reinigungsutensilien/ sachgerechte Aufbewahrung
persönliche Schutzausrüstung vorhanden
Dosierhilfen/Tabellen
ja
ja
ja
nein
nein
nein
Zustand Raum _____________________________________________________________________________________________
Lagerdauer Behälter Chlorbleichlauge < 2 Monate
Granulat
Chlordioxid
Datum: _________ ja
nein
Bemerkung _______________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________
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04. Dezember 2013
Technik
Rinnenumschaltung zum Abwasser
ausreichende Füllwassernachspeisung
ja
ja
letzte Reinigung Schwallwasserbehälter
Datum: ____________
letzte Spülbildkontrolle
Datum: ____________
letzter Filtermaterialwechsel
Datum: ____________
letzte Wartung der Desinfektionsanlage
Datum: ____________
letzte Wartung/Kalibrierung Messgeräte
Datum: ____________
nein
nein
Aufbewahrung Gefahrstoffe _________________________________________________________________________________________
Atemschutzmasken vorhanden
ja
nein
Ablauf des dazugehörigen Filters
Sicherheit
Erste-Hilfe-Raum
besetzt durch
Verbandskästen
nach Merkblatt 25.02
Datum: ____________
ja
nein
_________________________________________________________________________________________________________
ja
nein
Personalsituation
qualifizierte Fachkräfte vorhanden
geprüfte Meister/-innen für Badebetriebe und Schwimmmeister/-innen
Fachangestellte für Bäderbetriebe und Schwimmmeistergehilfen/-innen
Rettungsring
ja
ja
ja
nein
nein
nein
Bemerkung
Maßnahmen
Datum:
Unterschrift:
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04. Dezember 2013
Besichtigungsprotokoll Schwimm- und Badebecken (Bewertung)
Name des Bades
am:
durch:
Teilnehmer:
Bemerkung:
Gesamtbewertung:
das besichtigte Bad ist aus hygienischer Sicht einwandfrei
das besichtigte Bad weist aus hygienischer Sicht Mängel auf
Maßnahmen sind erforderlich
ja
Datum:
nein
Unterschrift:
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